1204/2022
Beschluss des Ausschusses Kunst und Kultur vom 5. April 2022, TOP 3.1
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Mitteilung Ausschuss
3265 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/01/1-2 Vorlagen-Nummer 11.04.2022 1204/2022 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Kunst und Kultur 31.05.2022 Beschluss des Ausschusses Kunst und Kultur vom 5. April 2022, TOP 3.1 Neubesetzung der vakanten Leitungsstelle des NS-Dok (AN/0684/2022) Der Ausschuss Kunst und Kultur hat in seiner Sitzung am 5. April 2022 mehrheitlich folgenden Be- schluss gefasst: Die Verwaltung wird mit der sofortigen Einleitung des Neubesetzungsverfahrens der vakanten Stelle der Leitung des NS-Dokumentationszentrums Köln beauftragt. Weiterhin hat die Verwal- tung den Kulturausschuss und die Öffentlichkeit transparent über alle weiteren Schritte des Besetzungsverfahrens in Kenntnis zu setzen. Dieser Beschluss ist für die Verwaltung nicht bindend, weil der Ausschuss Kunst und Kultur für die Angelegenheit nicht zuständig ist. Die Entscheidungsbefugnis für Personalangelegenheiten liegt nach § 73 Absatz 3 Gemeindeordnung NRW grundsätzlich bei der Oberbürgermeisterin. Sie trifft die dienst- und arbeitsrechtlichen Entschei- dungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Diese Befugnis kann nur insoweit einge- schränkt werden, dass für bestimmte Entscheidungen ein Einvernehmen mit dem Rat oder Haupt- ausschuss gefordert wird: § 73 Absatz 3 Gemeindeordnung NRW [Auszug] (3) Der Bürgermeister trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, so- weit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass für Be- dienstete in Führungsfunktionen Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch den Rat oder den Hauptausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen sind, soweit gesetz- lich nichts anderes bestimmt ist. […] In Köln legt die Hauptsatzung in § 28 die Einbeziehung des Hauptausschusses in Personalangele- genheiten fest: Hauptsatzung der Stadt Köln [Auszug] § 28 Personalangelegenheiten (§ 73 Abs. 3 GO) (1) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister trifft die dienstrechtlichen und arbeits- rechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. (2) Für Bedienstete in Führungsfunktionen sind Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis des Bediensteten zur Stadt Köln verändern, durch den Hauptausschuss im Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeister zu treffen. Dies gilt nicht bei Entlassungen auf eigenen Antrag sowie für Entscheidungen, für die gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. […] 2 Die Regelung in der Hauptsatzung umfasst entsprechend den Vorgaben der Gemeindeordnung nur die Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines An- gestellten in Führungsfunktion zur Gemeinde verändern und begründen, nicht aber sonstige dienst- oder arbeitsrechtliche Entscheidungen. Die Entscheidungsbefugnis über die Ausschreibung einer freien Stelle steht grundsätzlich der Ober- bürgermeisterin zu, sofern es sich nicht um Beigeordnete handelt. Für das weitere Verfahren wird auf die Mitteilung 1135/2022 verwiesen. Gez. Reker
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1204/2022
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 25.04.2022
- Erstellt
- 07.04.2022 12:43