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1204/2022

Beschluss des Ausschusses Kunst und Kultur vom 5. April 2022, TOP 3.1

Mitteilung Ausschuss 25.04.2022

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Nächste Beratung: Ausschuss Kunst und Kultur, Sitzung am 31.05.2022, TOP 8.2

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

3265 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
OB/01/1-2 
 
Vorlagen-Nummer 11.04.2022 
 1204/2022 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Kunst und Kultur 31.05.2022 
 
Beschluss des Ausschusses Kunst und Kultur vom 5. April 2022, TOP 3.1 
Neubesetzung der vakanten Leitungsstelle des NS-Dok (AN/0684/2022) 
Der Ausschuss Kunst und Kultur hat in seiner Sitzung am 5. April 2022 mehrheitlich folgenden Be-
schluss gefasst: 
 
Die Verwaltung wird mit der sofortigen Einleitung des Neubesetzungsverfahrens der vakanten 
Stelle der Leitung des NS-Dokumentationszentrums Köln beauftragt. Weiterhin hat die Verwal-
tung den Kulturausschuss und die Öffentlichkeit transparent über alle weiteren Schritte des 
Besetzungsverfahrens in Kenntnis zu setzen. 
 
Dieser Beschluss ist für die Verwaltung nicht bindend, weil der Ausschuss Kunst und Kultur für die 
Angelegenheit nicht zuständig ist.   
 
Die Entscheidungsbefugnis für Personalangelegenheiten liegt nach § 73 Absatz 3 Gemeindeordnung 
NRW grundsätzlich bei der Oberbürgermeisterin. Sie trifft die dienst- und arbeitsrechtlichen Entschei-
dungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Diese Befugnis kann nur insoweit einge-
schränkt werden, dass für bestimmte Entscheidungen ein Einvernehmen mit dem Rat oder Haupt-
ausschuss gefordert wird:  
 
§ 73 Absatz 3 Gemeindeordnung NRW [Auszug] 
(3) Der Bürgermeister trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, so-
weit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass für Be-
dienstete in Führungsfunktionen Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis 
oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch den Rat oder 
den Hauptausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen sind, soweit gesetz-
lich nichts anderes bestimmt ist. […]  
 
In Köln legt die Hauptsatzung in § 28 die Einbeziehung des Hauptausschusses in Personalangele-
genheiten fest:  
 
Hauptsatzung der Stadt Köln [Auszug] 
§ 28 Personalangelegenheiten (§ 73 Abs. 3 GO) 
(1) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister trifft die dienstrechtlichen und arbeits-
rechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt 
ist.  
(2) Für Bedienstete in Führungsfunktionen sind Entscheidungen, die das beamtenrechtliche 
Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis des Bediensteten zur Stadt Köln verändern, durch 
den Hauptausschuss im Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeister 
zu treffen. Dies gilt nicht bei Entlassungen auf eigenen Antrag sowie für Entscheidungen, für 
die gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. […]

2 
 
Die Regelung in der Hauptsatzung umfasst entsprechend den Vorgaben der Gemeindeordnung nur 
die Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines An-
gestellten in Führungsfunktion zur Gemeinde verändern und begründen, nicht aber sonstige dienst- 
oder arbeitsrechtliche Entscheidungen.  
 
Die Entscheidungsbefugnis über die Ausschreibung einer freien Stelle steht grundsätzlich der Ober-
bürgermeisterin zu, sofern es sich nicht um Beigeordnete handelt.  
 
Für das weitere Verfahren wird auf die Mitteilung 1135/2022 verwiesen. 
 
 
Gez. Reker

Beratungsverlauf (1)

31.05.2022 Ausschuss Kunst und Kultur
TOP 8.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1204/2022
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
25.04.2022
Erstellt
07.04.2022 12:43