AN/1103/2025
Sofortige Aussetzung ordnungsbehördlicher Verfügungen gegen die gewerbliche Abgabe von Cannabis-Stecklingen
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Die PARTEI Dringlichkeitsantrag nach § 12
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Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 08.08.2025 AN/1103/2025 Dringlichkeitsantrag gem. § 12 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Hauptausschuss 11.08.2025 Sofortige Aussetzung ordnungsbehördlicher Einzelverfügungen gegen die gewerbliche Abgabe von Cannabis-Stecklingen Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, wir bitten Sie, folgenden Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung der Sitzung des Hauptausschusses am 11.08.2025 aufzunehmen: Beschluss: 1. Die Verwaltung wird angewiesen, bis zur abschließenden rechtlichen Klärung der Zulässigkeit des gewerblichen Vertriebs von Cannabisvermehrungsmaterial (insbesondere Stecklingen) keine ord- nungsbehördlichen Einzelverfügungen zu erlassen. 2. Bestehende Verfahren sind vorerst ruhend zu stellen. Begründung: In ihrer Mitteilung (2193/2025) vom 30.07.2025 zum ordnungsbehördlichen Jugendschutz teilt die Verwal- tung mit: „Aktuell erfolgt (…) die Schließung einer im Gesetz bestehenden Regelungslücke hinsichtlich der unzulässigen Abgabe von Cannabisvermehrungsmaterial (Stecklinge) durch gewerbliche Betriebe mittels ordnungsbehördlicher Einzelverfügungen.” Dabei spielt es scheinbar keine Rolle, ob Stecklinge an minderjährige oder an volljährige Personen abge- geben werden. Dem Vernehmen nach stützt die Gewerbeabteilung der Stadt Köln ihr Handeln auf eine An die Vorsitzende des Hauptausschusses Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Fraktion Die PARTEI Michael Hock Birgit Dickas Walter Wortmann Unter Goldschmied 6 50667 Köln Tel.:+49 (221) 221 – 35606 E-Mail: diepartei@stadt -koeln.de - 2 - enge Auslegung des § 18 Abs. 5 KCanG. Diese Norm betrifft aber ausschließlich Anbauvereinigungen, sie regelt die interne Weitergabe an Mitglieder, nicht jedoch gewerbliche Betriebe bzw. den freien Markt. Stecklinge sind nach § 1 Nr. 6 KCanG Jungpflanzen oder Sprossteile von Cannabispflanzen, die zur An- zucht von Cannabispflanzen verwendet werden sollen und die über keine Blütenstände oder Fruchtstände verfügen. Der Umgang mit Stecklingen ist gemäß § 4 Abs. 1 KCanG erlaubt. Der Begriff "Umgang" umfasst laut § 2 KCanG auch den Erwerb, die Abgabe, den Handel und das Inverkehrbringen. Ein allgemeines Verbot gewerblicher Abgabe ist gesetzlich nicht vorgesehen. Ein Gutachten der Kanzlei KFN+ vom 17.06.2024 im Auftrag des Branchenverbands Cannabiswirtschaft e.V. bestätigt diese Rechtsauslegung2. Auch die auf das KCanG spezialisierte Kanzlei Reubel Grubwinkler stellt klar: „Samen und Stecklinge sind Vermehrungsmaterial im Sinne von § 1 Nr. 7 KCanG und damit nach § 1 Nr. 8 KCanG vom Begriff Can- nabis ausgenommen. Privat ist es erlaubt, bis zu drei Pflanzen zu besitzen und unbegrenzt Stecklinge. Dasselbe gilt für den Handel: (…) Stecklinge fallen nicht unter § 2 KCanG, damit ist sogar gewerblicher Handel legal möglich. Es liegt keine Straftat nach KCanG vor, insbesondere kein strafbarer Besitz nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG oder Handel nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 1 KCanG.“ 3 Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 4.11.2024 (Az. 2 StR 441/24)4 explizit festgestellt, dass Stecklinge als reines Vermehrungsmaterial nicht als illegal im Sinne des Konsumcan- nabisgesetzes gelten. Die Annahme der Stadt Köln, Stecklinge dürften nur durch Anbauvereinigungen abgegeben werden, entbehrt nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern steht auch im klaren Wider- spruch zur aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dass der Bundesgerichtshof das o.g. Verfahren aus prozessökonomischen Gründen eingestellt hat, ist ein deutlicher Hinweis dara uf, dass die Abgabe von Stecklingen zum Cannabisanbau durch gewerbliche Betriebe nicht straf- oder ordnungsrechtlich ver- folgt werden sollte. Finanzierung: Das vorübergehende Aussetzen ordnungsbehördlicher Verfügungen gegen den Verkauf von Cannabis- Stecklingen verursacht der Stadt Köln keinerlei zusätzliche Kosten. Vielmehr werden im Sinne einer spar- samen Haushaltsführung unnötige Prozesskosten eingespart. Zudem leistet der gewerbliche Vertrieb von Cannabisvermehrungsmaterial einen positiven Beitrag zum städtischen Steueraufkommen, insbesondere über die Gewerbesteuer. Ein Verzicht auf repressive Maßnahmen stärkt somit die lokale Wirtschaftskraft. Begründung der Dringlichkeit: Eine kurzfristige Positionierung des Hauptausschusses notwendig, um der Verwaltung klare Handlungs- grenzen aufzuzeigen und so weiteren Schaden durch unnötige rechtliche Auseinandersetzungen zu ver- meiden. Ein reguläres Einbringen zur nächsten Ratssitzung am 04.09.2025 ist nicht ausreichend, da be- reits jetzt ordnungsbehördliche Maßnahmen gegen gewerbliche Betriebe angekündigt oder ergriffen wur- den. Wie uns bekannt wurde, ist vor dem Verwaltungsgericht Köln mindestens ein Verfahren gegen so eine ordnungsbehördliche Verfügung der Stadt Köln anhängig. Die Verfügbarkeit von Stecklingen ist für legale Eigenanbauer aktuell unverzichtbar, da zu dieser Jahreszeit eine Aufzucht aus Samen für den Frei- landanbau von Cannabis (Balkon, Terrasse) zu dieser Jahreszeit kaum noch praktikabel ist, Aus Gründen des Klimaschutzes ist der Freilandanbau immer einem Indoor-Anbau vorzuziehen. gez. Michael Hock Fraktionsgeschäftsführer Die PARTEI 1 https://buergerinfo.stadt-koeln.de/getfile.asp?id=1060677&type=do 2 https://cannabiswirtschaft.de/wp-content/uploads/2024/07/20240617-KFN-Gutachten-Samen-Steckling- Handel-BvCW.pdf 3 https://www.rgra.de/cannabis-stecklinge-kaufen-erlaubt/ 4 https://datenbank.nwb.de/Dokument/1061218
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: endgültig abgelehnt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AN/1103/2025
- Typ
- Die PARTEI Dringlichkeitsantrag § 12
- Datum
- 08.08.2025
- Erstellt
- 08.08.2025 12:18