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V/0974/2008

Bebauungsplan Nr. 182, 2. Änderung - Kenntnisnahme des Entwurfes

Vorlagen 07.11.2008

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft, Sitzung am 03.12.2008, TOP 6.5

V-0974-2008-Anlage-3-Plangebiet

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Ansehen

V-0974-2008-Anlage-1-Begründung

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Ansehen

V-0974-2008-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen

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Ansehen

Berichtsvorlage

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Ansehen

V-0974-2008-Anlage-3-Plangebiet

190 Zeichen

Bebauungsplan 
Nr. 182 
Anlage 3 
zur Vorlage Nr. V/0974/2008 
Bebauungsplan Nr. 182 Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
Maßstab 1:10000 ST ADT M TÜNS ER
0 100 200 300 m

V-0974-2008-Anlage-1-Begründung

15084 Zeichen

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
 
Anlage 1 
zur Vorlage Nr. V/0974/2008 
BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 1 von 5 
B e g r ü n d u n g 
 
zum Entwurf der zweiten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 182: 
Gewerbegebiet Loddenheide 
 
Inhalt Seite 
 
 
1.  Planungsanlass ............................................................................................................................... 1 
2.  Geltungsbereich .............................................................................................................................. 1 
3.  Strukturelle Situation ....................................................................................................................... 1 
3.1  Planungsrechtliche Situation........................................................................................................... 1 
3.2  Nutzungsstruktur im Plangebiet ...................................................................................................... 2 
4.  Ziele und Inhalte der Planung / Grundzüge der Planung................................................................ 2 
4.1  Einzelhandelsausschluss / Förderung gewerblicher Nutzungen .................................................... 2 
4.2  Erweiterter Bestandsschutz für den bestehenden Einzelhandel .................................................... 3 
4.3  Altlasten........................................................................................................................................... 4 
5.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB ................................................ 4 
6.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen................................................................. 5 
 
1. Planungsanlass 
 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 182 sind  Bestrebungen, Einzelhandel anzusie-
deln nicht auszuschließen. Diese – auch aus Sicht d es Einzelhandelskonzeptes – stadtstruktu-
rell unerwünschten Umnutzungsprozesse sind auf Grun dlage der Festsetzungen des rechts-
kräftigen Bebauungsplans nicht hinreichend abzuwehr en. Um zukünftig ein weiteres ungesteu-
ertes, über den bereits vorhandenen Bestand hinausg ehendes Eindringen von Einzelhandels-
nutzungen in das Gebiet zu verhindern, hat der Rat am 07.05.2008 beschlossen, den Bebau-
ungsplan Nr. 182 unter Berücksichtigung der Ziele des Einzelhandelskonzeptes zu ändern. 
 
 
2. Geltungsbereich 
 
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Loddenheide des S tadtbezirks Münster-Südost. Es befindet 
sich zwischen Dortmund-Ems-Kanal, Trauttmansdorffst raße und der Straße Loddenheide, um 
den Dornierweg herum. 
 
Der Geltungsbereich der zweiten Planänderung ist de ckungsgleich mit dem Geltungsbereich 
des bestehenden Bebauungsplanes Nr. 182 in der Fassung der 1. Änderung. 
 
 
3. Strukturelle Situation 
 
3.1 Planungsrechtliche Situation 
 
Der Bebauungsplan 182 ist seit 1982 in der Urfassun g und 1983 in der Fassung der 1. Ände-
rung rechtskräftig. Er wurde zur planungsrechtliche n Sicherung der Erschließung und baulichen 
Nutzung der Grundstücke im Umfeld der Dornierstraße  aufgestellt. Als Art der baulichen Nut-
zung werden gewerbliche Bauflächen (GE- Gebiete und  GI- Gebiet) festgesetzt. Seit der 1. Än-
derung 1983 liegt dem Bebauungsplan die Baunutzungs verordnung i. d. F. vom 15.09.1977 
zugrunde. Einzelhandelsvorhaben sind demnach bis zu  einer Geschossfläche von 1500 m² zu-
lässig (Vermutungsregel gem. §11 (3) BauNVO 77). 
 
Das im Jahr 2004 vom Rat der Stadt Münster beschlos sene Einzelhandelskonzept ist gem. § 1 
Abs. 6 Nr. 11 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB bei d er Änderung dieses Bebauungsplanes zu

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Zweite Änderung des Bebauungsplanes Nr. 182 
BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 2 von 5 
berücksichtigen. Es sieht für die Flächen im Bereic h des Bebauungsplanes Nr. 182 keine Ein-
zelhandelsentwicklung vor. 
 
3.2 Nutzungsstruktur im Plangebiet 
 
Die Grundstücke im Plangebiet sind überwiegend bebaut, liegen aber teilweise auch brach oder 
sind untergenutzt. Die ausgeübten gewerblichen Nutz ungen sind heterogen. Im Plangebiet wirt- 
schaften Produktions- und Handwerksbetriebe, Dienst leistungsbetriebe und Handelsbetriebe. 
Zudem gibt es Lagerflächen sowie Einzelhandel in re levantem Ausmaß. Im Plangebiet existie- 
ren zwei Einzelhandelsnutzungen mit insgesamt rund 2200 m² Verkaufsfläche (siehe Tabelle 1). 
Einzelhandel ist hier der wirtschaftliche Hauptzwec k der Betriebe, eine Einzelhandelsnutzung 
als untergeordneter Betriebsteil eines produzierend en Gewerbebetriebes liegt in keinem Fall 
vor. Der nördliche Teil des Plangebietes ist frei von Einzelhandelsnutzungen. 
 
Tabelle 1:  Einzelhandelsbetriebe im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 182 
Einzelhandelsbetrieb Adresse Gebietstyp 
Bürobedarf Darpe Loddenheide 60 GE 
Sanitärartikel Elmer Dornierweg 16 GE 
 
(Quelle: Einzelhandelsdatenbank, Stand Dezember 2006, eigene Erhebung- April 2008) 
 
 
4. Ziele und Inhalte der Planung / Grundzüge der Pl anung 
 
Durch die Änderung des Bebauungsplanes sollen die w eitere Einzelhandelsentwicklung im Gel- 
tungsbereich restriktiv gesteuert und die Inhalte d es Planes an die Ziele des Einzelhandels-
konzeptes der Stadt Münster angepasst werden. Die A npassungen erfolgen durch Ergänzun-
gen der textlichen Festsetzungen. 
 
Die Planänderung umfasst demnach als wesentliches Z iel, zukünftige Einzelhandelsentwick-
lungen weitgehend auszuschließen und den vorhandene n Einzelhandelsbetrieben im Plange-
biet einen erweiterten Bestandsschutz einzuräumen. 
 
4.1 Einzelhandelsausschluss / Förderung gewerbliche r Nutzungen 
 
Über den vorhandenen Besatz an Einzelhandelsnutzung en hinaus gibt es im Geltungsbereich 
des Bebauungsplanes Anfragen zu weiteren Einzelhand elsnutzungen. Diese Entwicklung ist u. 
a. auf den Strukturwandel im Einzelhandel mit seine m Trend zu größeren Einheiten zurückzu-
führen. Durch die gestiegene Mobilität weiter Teile  ihrer Kundschaft müssen sich Einzelhan-
delsbetriebe bei der Realisierung ihrer geänderten Ansprüche nicht mehr auf die zentralen Be-
reiche der Stadt beschränken. Die vergleichsweise g ünstigen Grundstückspreise und Grund-
stücksgrößen bieten aus Sicht der ansiedlungswillig en Einzelhandelsbetriebe attraktive Stand-
ortvoraussetzungen. (Der Bodenrichtwert der gewerbl ichen Bauflächen im Geltungsbereich be-
trägt ca. 60 Euro.) Einzelhandelsbetriebe sind in d er Lage, auf gleicher Fläche deutlich höhere 
Renditen zu erwirtschaften als andere Gewerbebetrie be. Bei einer weitergehenden Entwicklung 
des Gebietes als Einzelhandelsstandort können auf D auer steigende Grundstückspreise er-
wartet werden. Damit ist eine Verdrängung der im Ge ltungsbereich des Bebauungsplanes vor-
handenen Anlagen mit relativ geringerer Flächenprod uktivität (z. B. Lagerhallen) zu erwarten. 
Um angesichts ohnehin knapper GE- und GI- Flächen d en Verbleib dieser Gewerbebetriebe mit 
ihren Arbeitsplätzen im Plangebiet und in der Stadt  Münster zu sichern, ist beabsichtigt, die 
Neuansiedlung von Einzelhandelsbetrieben auszuschließen. 
 
Dieses Ziel wird durch das vom Rat der Stadt Münste r 2004 beschlossene Einzelhandelskon-

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Zweite Änderung des Bebauungsplanes Nr. 182 
BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 3 von 5 
zept unterstützt, das als städtebauliches Entwicklu ngskonzept gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB 
zu berücksichtigen ist. Das Einzelhandelskonzept sieht für Gewerbegebiete vor, dass außerhalb 
bestimmter, festgelegter Bereiche nur in bestimmten  Ausnahmefällen Einzelhandelsan-
siedlungen möglich sind. Der Geltungsbereich des Be bauungsplanes Nr. 182 zählt nicht zu die-
sen Bereichen. Demnach soll es hier im Grundsatz ke ine weitere Einzelhandelsentwicklung ge-
ben. Aus diesen Gründen soll der Einzelhandel durch  Änderung des Bebauungsplanes ausge-
schlossen werden. 
 
Die in Satz 2 der textlichen Festsetzung Nr. 6 getr offene „Werksverkaufsregelung“ bezieht sich 
auf Gewerbebetriebe mit untergeordnetem Verkauf. Si e bietet diesen Betrieben die Möglichkeit, 
sich ergänzende Einkommensquellen erschließen und e inen umfassenden Service gewähr-
leisten zu können. Daher ist es in Übereinstimmung mit dem Einzelhandelskonzept ausnahms-
weise zulässig, die auf dem jeweiligen Baugrundstüc k hergestellten Produkte, Waren und 
Dienstleistungen sowie Waren, die in einem engen fu nktionalen Zusammenhang zu diesen ste- 
hen, in Verkaufsräumen vor Ort anzubieten (sog. Han dwerkerklausel). Einer Unterwanderung 
der Ziele dieser Bebauungsplanänderung durch Ausnut zung der Handwerkerklausel soll entge- 
gengewirkt werden, indem die Verkaufsfläche auf höc hstens 250 m² begrenzt wird und die Ein- 
zelhandelsnutzung nur in baulich und flächenmäßig d er Dienstleistungs- bzw. Produktionsstätte 
deutlich untergeordneten Betriebsteilen des Gewerbe betriebs zulässig ist. In begründeten Ein- 
zelfällen kann von diesen Begrenzungen abgewichen w erden, um bspw. den Handel mit Autos, 
Autoteilen, -zubehör und -reifen in Verbindung mit einer Kfz-Werkstatt zu ermöglichen, sofern 
die Ziele des Einzelhandelskonzeptes nicht beeinträ chtigt werden. Die textliche Festsetzung Nr. 
6 wird daher um die Handwerkerklausel in Verbindung  mit einer Abweichungsmöglichkeit er- 
gänzt. 
 
Die Belange des Einzelhandels und der privaten Grun dstückseigentümer werden durch diese 
Festsetzung nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Weitere Standorte für nicht-zentrenrele-
vante Sortimentsgruppen liegen in unmittelbarer Näh e an der Robert-Bosch-Straße. Zudem be- 
finden sich in Nähe zum Geltungsbereich dieses Beba uungsplanes entlang der Hammer Straße 
/ Friedrich-Ebert-Straße sowie in Berg Fidel stadtstrukturell verträgliche und verkehrsgünstig ge- 
legene Einzelhandelsstandorte für alle Sortimentsgr uppen. Der Flächennutzungsplan (Beiplan 
„Räumliche Entwicklungsschwerpunkte für Zentrenfunk tionen“) und das Einzelhandelskonzept 
(„Standortbereiche für die Einzelhandelsentwicklung “) bezeichnen diese beiden Bereiche als 
„Stadtbezirkszentrum“ bzw. „Geschäftslage der Grundversorgung“. Damit sind sie für die Stadt 
Münster Schwerpunkträume für die künftige Einzelhandelsentwicklung. 
 
4.2 Erweiterter Bestandsschutz für den bestehenden Einzelhandel 
 
Die vorhandenen Einzelhandelsbetriebe liegen vorneh mlich im südlichen Randbereich des 
Plangebietes. 
 
Die vorhandenen Einzelhandelsbetriebe würden sich a ufgrund der geänderten Festsetzungen 
künftig nur noch im Rahmen des Bestandsschutzes entwickeln können: 
 
• Bad, Heizung, Sanitär, Tiefbau „Elmer“, Dornierweg  16, Gemarkung Münster, Flur 174, Flur-
stück 272 
 
• Bürobedarf, „Darpe Bürocenter“, Loddenheide 60, Ge markung Münster, Flur 174, Flurstück 
270 
 
Diese Betriebe führen auch zentrenrelevante Sortimente. Ihr Standort ist unter stadtstrukturellen 
Gesichtspunkten ungeeignet für die Ansiedlung zentrenrelevanter Sortimente. 
 
Unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange die ser Bestandsbetriebe und zur Vermeidung 
unbotmäßiger Härten werden den überplanten Betriebe n angemessene Entwicklungsmöglich-

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Zweite Änderung des Bebauungsplanes Nr. 182 
BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 4 von 5 
keiten auf ihrem Baugrundstück zugestanden, ohne di e oben beschriebenen, gebietsbezoge-
nen Planungsziele aufzugeben. Vor diesem Hintergrun d bleiben Änderungen und Erneuerun-
gen der obengenannten vorhandenen Einzelhandelsbetr iebe allgemein zulässig. Erweiterungen 
der vorhandenen und den geänderten Festsetzungen wi dersprechenden Anlagen sind jedoch 
nur einmal um 10 % der bislang genehmigten Verkaufs fläche, höchstens jedoch um 100 m², 
ausnahmsweise zulässig, wenn keine negativen städte baulichen Auswirkungen zu erwarten 
sind (siehe textliche Festsetzung Nr. 7). Diese aus nahmsweise Zulässigkeit von Verkaufsflä-
chenerweiterungen soll bei notwendigen Bestandsanpa ssungen einen zusätzlichen Erweite-
rungsspielraum ermöglichen, ohne gleichzeitig einer  allgemeinen Ausweitung der Einzelhan-
delsnutzung an diesen im Prinzip ungeeigneten Standorten Vorschub zu leisten. 
 
4.3 Altlasten 
 
Historische Altstandorte: 
 
 
Folgendes Grundstück ist als historischer Altstandort identifiziert worden: 
 
Historischer Altstandort Branche/ 
Abmeldung/Name 
Nutzung Betriebszeitraum 
 
8099 (Dornierweg 4/6) 
 
XX  85 HEY; 
 
Kfz-Werkstatt 
 
???? - 1985 
 
Beim historischen Altstandort 8099 handelt es sich um eine ehem. Kfz-Werkstatt auf einer e- 
hemaligen Bodenkippe. 
 
Historische Altstandorte sind Grundstücke, auf dene n mit umweltgefährdenden Stoffen (z. B. 
Öle, Benzine, Chemikalien usw.) umgegangen worden i st. Zu den Historischen Altstandorten 
liegt nur eine Gewerbeabmeldung vor, eine historisc he Recherche anhand von Luftbildern, 
Bauakten etc. und ggf. die anschließende Aufnahme i ns Altlast-/ Verdachtsflächenkataster wur- 
de noch nicht durchgeführt. Ob die aufgelassene Nut zung tatsächlich zu einer erheblichen Bo- 
denbelastung geführt hat, ist im Einzelfall im Rahm en nachgeordneter Genehmigungsverfahren 
zu erkunden. 
 
Der Historische Altstandort ist als Fläche gem. § 9  (5) BauGB im Bebauungsplan gekennzeich-
net. 
 
 
5. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem.  § 2 a BauGB 
 
Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die g enerellen, städtebaulichen Zielsetzun-
gen nicht in Frage gestellt. Insoweit wird den gene rellen Planungszielen des Bebauungsplanes 
weiterhin Rechnung getragen. 
 
Gegenüber der bisherigen Rechtslage werden durch di e Änderung des Bebauungsplanes keine 
zusätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt ermöglic ht, erhebliche nachteilige Umweltauswir-
kungen sind nicht zu erwarten. Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Belange 
des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutze s und der Landschaftspflege, insbeson-
dere der Schutzgüter des § 1 (6) Nr. 7 Baugesetzbuc h durch die Bebauungsplanänderung be-
einträchtigt werden. Die Zulässigkeit UVP- pflichti ger Vorhaben wird durch die Änderung eben-
falls nicht vorbereitet oder begründet. Im Übrigen sind Anlass und Gegenstand der Planände-
rung die Sicherung, Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche im Sinne des § 9 
(2 a) BauGB. Von einem Umweltbericht wird entsprechend § 13 BauGB abgesehen.

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Zweite Änderung des Bebauungsplanes Nr. 182 
BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 5 von 5 
6. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahme n 
 
Die Realisierung der Planung wird sich auf die pers önlichen Lebensumstände der im bzw. am 
Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen 
in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jed och nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht er-
forderlich. 
 
 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anla ge zum Entwurf 
der zweiten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 182: G ewerbegebiet 
Loddenheide 
 
Münster, __________ 
 
Der Oberbürgermeister 
I. V. 
 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor

V-0974-2008-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen

4203 Zeichen

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
   	 
 
Anlage 2 
zur Vorlage Nr. V/0974/2008 
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUM ENTWURF / Seite 1 von 2 
 
Zweite Änderung des Bebauungsplans Nr. 182 – Gewerbegebiet Loddenheide 
 
Die textlichen Festsetzungen sollen wie folgt geändert bzw. ergänzt werden (kursiv und fett): 
 
 
Textliche Festsetzungen gemäß § 9 
BauGB  
 
1. Die GI- Baugebiete werden gem. § 1 (4) 
BauNVO unter Anwendung der Abstandsliste 
des Rd. Erl. d. Min. f. Arbeit, Gesundheit u. 
Soziales – III B 1 – 8804 – vom 25.7.1974 
(Min. Bl. NW S. 992 ) wie folgt gegliedert: 
 
 Zone I: 
 Im GI- Baugebiet auf den Flurstücken 
208 u. 219 der Flur 178 sind die in der Ab- 
standsliste des vorbenannten Rd. Erl. unter 
den Nummern 1-46 genannten Betriebsarten 
nicht zulässig. 
 
 Zone II: 
 Im GI- Baugebiet auf dem Flurstück 
270 der Flur 178 sind die in der Abstandsliste 
des vorbenannten Rd. Erl. unter den Num- 
mern 1-87 genannten Betriebsarten nicht zu- 
lässig. 
 
2. In allen GE- Baugebieten können für max. 25 
% der überbaubaren Flächen gemäß § 17 (5) 
BauNVO bis zu 2 zusätzliche Geschosse im 
Einzelfall als Ausnahme zugelassen werden, 
wenn die Geschossflächenzahl nicht über- 
schritten wird. 
 
3. Die Grundstücke entlang der öffentlichen 
Verkehrsfläche (außer Straße „An den Lod- 
denbüschen“) sind höhenmäßig dem Stra- 
ßenniveau anzugleichen. gemäß § 9 Abs. 1 
Nr. 4 BBauG 
 
4. Für die Bepflanzung des Streifens zwischen 
der Böschungsoberkante der Straße „An den 
Loddenbüschen“ und der südlichen Baugren- 
ze des GE- II- Gebietes, für den ein Pflanz- 
gebot nach § 9 (1) 25 a BBauG festgesetzt 
ist, sind standortgerechte Flurgehölze zu ver- 
wenden (Eberesche, Spitzahorn, Schlehdorn, 
Stieleiche, Hartriegel, Hainbuche, Hasel, He- 
ckenkirsche, Feldahorn, Liguster, Wildrose). 
 
5. Gemäß § 31 (1) BBauG kann ausnahmswei- 
se in der Zone II auch die Betriebsart Nr. 50 
zugelassen werden. 
 
6. In den Baugebieten sind Einzelhandelsbe- 
triebe bzw. Einzelhandelsnutzungen unzu- 
lässig. 
 
Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhan- 
delsnutzungen bis 250 m² Verkaufsfläche 
als untergeordneter Betriebsteil eines 
Gewerbebetriebs, wenn die vertriebenen 
Waren in einem räumlich-funktionalen Zu- 
sammenhang mit der auf dem Baugrund- 
stück ausgeübten Produktion oder Dienst- 
leistung stehen. Von der vorgenannten 
Flächenbegrenzung kann in begründeten 
Einzelfällen abgewichen werden, sofern 
die Ziele des Einzelhandelskonzepts nicht 
beeinträchtigt werden. 
 
(§ 1 Abs. 5 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 9 
BauNVO) 
 
7. Für die bestehenden Betriebe 
 
• Bad, Heizung, Sanitär, Tiefbau „Elmer“,  
Dornierweg 16,  
Gemarkung Münster, Flur 174,  
Flurstück 272 
 
• Bürobedarf „Darpe Bürocenter“,  
Loddenheide 60,  
Gemarkung Münster, Flur 174,  
Flurstück 270 
 
die nach der textlichen Festsetzung Nr. 6. 
unzulässig wären, gelten folgende Be- 
stimmungen: 
 
Ausnahmsweise zulässig ist eine einmali- 
ge Erweiterung der genehmigten Ver- 
kaufsfläche um 10 %, höchstens jedoch 
um 100 m², wenn durch die Erweiterung 
keine negativen Auswirkungen im Sinne 
von § 11 Abs. 3 BauNVO zu erwarten sind. 
 
Änderungen und Erneuerungen baulicher 
Anlagen sind allgemein zulässig. 
(§ 1 Abs. 10 BauNVO) 
 
 
Baugestaltung gemäß § 103 BauO NW 
Gestaltungssatzung 
 
1. Verwaltungs-, Geschäfts- und Wohngebäude 
sowie Garagen dürfen nur ein Flachdach mit 
nicht sichtbarer Neigung tragen.

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
   	 
 
 
Zweite Änderung des Bebauungsplanes Nr. 182 
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUM ENTWURF / Seite 2 von 2 
2. Lager- und Werkgebäude können jedoch 
auch Dächer mit einer Neigung bis zu 15°  
tragen. 
 
3. Die Abgrenzung der privaten Grundstücksflä- 
che zum öffentlichen Straßenraum (außer 
Straße „An den Loddenbüschen“) darf nur 
durch bis zu 10 cm hohen Rasenkantenstei- 
nen erfolgen. 
 
4. Sicherungszäune bis zu 2,20 m Höhe dürfen 
erst hinter der straßenseitigen Baugrenze er- 
richtet werden. 
 
 
 
Es gilt die Baunutzungsverordnung (Bau-
NVO) in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geän- 
dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. 
April 1993 (BGBl. I S. 466)

Berichtsvorlage

2622 Zeichen

V/0974/2008 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Zweite Änderung des Bebauungsplanes Nr. 182: Gewerbegebiet Loddenheide 
Kenntnisnahme des Entwurfes 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
02.12.2008 Bezirksvertretung Münster-Südost Bericht
03.12.2008 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf der zweiten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 182 
„Gewerbegebiet Loddenheide“ öffentlich auszulegen. 
 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 182 sind Bestrebungen, Einzelhandel anzusiedeln 
nicht auszuschließen. Diese – auch aus Sicht des Einzelhandelskonzeptes – stadtstrukturell un-
erwünschten Umnutzungsprozesse sind auf Grundlage der Festsetzungen des rechtskräftigen 
Bebauungsplanes nicht hinreichend abzuwehren. Um zukünftig ein weiteres ungesteuertes, über 
den bereits vorhandenen Bestand hinausgehendes Eindringen von Einzelhandelsnutzungen in 
das Gebiet zu verhindern, hat der Rat am 07.05.2008 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 182 
unter Berücksichtigung der Ziele des Einzelhandelskonzeptes zu ändern (siehe Vorlage Nr. 
V/0130/2008). 
 
Durch die Änderung des Bebauungsplanes sollen die weitere Einzelhandelsentwicklung im Gel-
tungsbereich restriktiv gesteuert und die Inhalte des Planes an die Ziele des Einzelhandelskon-
zeptes der Stadt Münster angepasst werden. Die Anpassungen erfolgen durch Ergänzungen der 
textlichen Festsetzungen. 
 
Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes bleiben unverändert. 
 
Anlass und Gegenstand der Planänderung ist die Sicherung, Erhaltung und Entwicklung zentraler 
Versorgungsbereiche im Sinne des § 9 (2 a) BauGB, daher wird nach § 13 (1) BauGB das ver-
einfachte Verfahren angewandt. Von einer frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 
(1) BauGB ist gemäß § 13 (2) Nr. 1 BauGB abgesehen worden. Die frühzeitige Beteiligung der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB fand im Oktober 2008 
statt. 
 
Nähere Einzelheiten zum Entwurf der Bebauungsplanänderung können den beigefügten Anlagen 
entnommen werden. 
Vorlagen-Nr.: 
V/0974/2008 
Auskunft erteilt: 
Herr Winter / Herr Husmann 
Ruf: 
492 61 30 / 492 61 94 
E-Mail: 
Husmann@stadt-muenster.de 
Datum: 
12.11.2008 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/0974/2008 
 
 
Für die Stadt Münster entstehen keine Kosen und keine Folgekosten. 
 
Die Offenlegung soll im Dezember 2008 / Januar 2009 erfolgen. 
 
 
i. V. 
 
gez. 
Schutlheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
1. Begründung 
2. Textliche Festsetzungen 
3. Plangebiet

Beratungsverlauf (2)

02.12.2008 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 4.3 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
03.12.2008 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.5 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (7)

  • Bebauungsplan Nr. 182, 2. Änderung (Umring des Ursprungsplans) amtlich
  • Robert-Bosch-Straße
  • Hammer Straße
  • Friedrich-Ebert-Straße
  • Dornierweg 16
  • An den Loddenbüschen
  • Loddenheide 60

Bebauungsplan Nr. 182, 2. Änderung

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Gewerbegebiet Loddenheide

Umring des Ursprungsplans; die Änderung betrifft womöglich nur einen Teil davon.

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0974/2008
Typ
Vorlagen
Datum
07.11.2008
Erstellt
06.10.2020 14:37