0518/2026
Anfrage (Hammer); Baum- und Bodenschäden durch Markt- und Kirmesbetrieb im LSG Zündorfer Groov (Landschaftsschutzgebiet L20)
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anfrage
1751 Zeichen
Anfrage (Frau Hammer); Baum- und Bodenschäden durch Markt- und Kirmesbetrieb im LSG Zündorfer Groov (Landschaftsschutzgebiet L20) Während des sog. "Inselfestes" wurden teils massive Fahrgeschäfte, Buden und Fahrzeuge auf unversiegelten Wiesenflächen errichtet bzw. abgestellt – auch im Trauf- und (Stamm-)Wurzelbereich besonders geschützter Bäume, darunter der Allee. Fotos dokumentieren schwere Bodenverdichtungen und Schäden. Der Wurzelbereich zahlreicher Altbäume ist betroffen. Neben der Bodenverdichtung durch Befahren und Abstellen - teil mit Schwerlastfahrzeugen - besteht Gefahr, dass Schadstoffe wie Öl und Bremsflüssigkeit aus parkenden Fahrzeugen austraten. Der durch ein Starkregenereignis aufgeweichte Wiesenboden wurde durch die schweren Fahrzeuge erheblich zerstört (Fotos insbesondere vom Abbau liegen uns vor). Mitarbeitende der Schausteller wurden beim "Wildpinkeln" beim Kinderspielplatz im LSG gesehen. Von den Fahrgeschäften ging zudem enormer Lärm und grelle, flackernde Beleuchtung aus, die artenschutzrechtlich zu bewerten wäre. Wir halten es für dringend erforderlich, den Veranstaltern künftig entsprechende Auflagen zum Schutz der Vegetation und des Lebensraumes zu machen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Ebenso sind sie bereits jetzt für die aktuell entstandenen Schäden haftbar zu machen. Wir gehen davon aus, dass die Veranstaltung nur z.T. im zulässigen Rahmen stattfand und daher also teilweise eine unrechtmäßige Nutzung vorlag. Wie wird die UNB sicherstellen, dass die aktuellen Schäden zulasten der Verursacher beseitigt werden und der Landschaftsschutz künftig beachtet wird? Welche artenschutzrechtlichen Maßnahmen sind künftig insbesondere in der Brutzeit angezeigt?
Beantwortung einer Anfrage (BV)
3145 Zeichen
Dienststelle 57/571 Vorlagen-Nummer 0518/2026 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 16.03.2026 Anfrage (Hammer); Baum- und Bodenschäden durch Markt- und Kirmesbetrieb im LSG Zündorfer Groov (Landschaftsschutzgebiet L20) Die Untere Naturschutzbehörde nimmt zur Anfrage von Frau Hammer vom 03.06.2025 wie folgt Stellung: Frage von Frau Hammer: Während des sog. "Inselfestes" wurden teils massive Fahrgeschäfte, Buden und Fahrzeuge auf unversiegelten Wiesenflächen errichtet bzw. abgestellt – auch im Trauf- und (Stamm- )Wurzelbereich besonders geschützter Bäume, darunter der Allee. Fotos dokumentieren schwere Bodenverdichtungen und Schäden. Der Wurzelbereich zahlreicher Altbäume ist be- troffen. Neben der Bodenverdichtung durch Befahren und Abstellen - teils mit Schwerlastfahr- zeugen - besteht Gefahr, dass Schadstoffe wie Öl und Bremsflüssigkeit aus parkenden Fahr- zeugen austraten. Der durch ein Starkregenereignis aufgeweichte Wiesenboden wurde durch die schweren Fahrzeuge erheblich zerstört (Fotos insbesondere vom Abbau liegen uns vor). Mitarbeitende der Schausteller wurden beim "Wildpinkeln" beim Kinderspielplatz im LSG ge- sehen. Von den Fahrgeschäften ging zudem enormer Lärm und grelle, flackernde Beleuchtung aus, die artenschutzrechtlich zu bewerten wäre. Wir halten es für dringend erforderlich, den Veranstaltern künftig entsprechende Auflagen zum Schutz der Vegetation und des Lebensraumes zu machen und deren Einhaltung zu kontrollie- ren. Ebenso sind sie bereits jetzt für die aktuell entstandenen Schäden haftbar zu machen. Wir gehen davon aus, dass die Veranstaltung nur z.T. im zulässigen Rahmen stattfand und daher also teilweise eine unrechtmäßige Nutzung vorlag. Wie wird die UNB sicherstellen, dass die aktuellen Schäden zulasten der Verursacher besei- tigt werden und der Landschaftsschutz künftig beachtet wird? Welche artenschutzrechtlichen Maßnahmen sind künftig insbesondere in der Brutzeit angezeigt? Antwort der Unteren Naturschutzbehörde: Natur- und Landschaftsschutz: Hinsichtlich des Inselfestes wird die Untere Naturschutzbehörde jedes Jahr aufs Neue im Ge- nehmigungsverfahren beteiligt und formuliert dementsprechende Auflagen zum Schutz von Natur- und Landschaft während der Dauer des Inselfestes. Diese Auflagen sind jedes Mal Teil 2 der abschließenden Genehmigung für die Veranstalter. Die Kontrolle der in der Genehmigung formulierten Auflagen obliegt hierbei dem Ordnungsamt. Artenschutz: Die Untere Naturschutzbehörde bemüht sich intensiv die Lichtimmissionen in Köln, insbeson- dere in den Schutzgebieten, zu reduzieren. Im Rahmen der in der Vergangenheit stattgefun- denen Feuerwerke, wurden durch die Untere Naturschutzbehörde Untersuchungen zu deren Auswirkungen in Auftrag gegeben. Untersuchungen zu den artenschutzrechtlichen Auswirkun- gen des Inselfestes selber wurden nicht durchgeführt. Entsprechend der vorgelegten Antrags- unterlagen, wurde ein Inkrafttreten der Verbote des § 44 (1) BNatSchG nicht erwartet.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0518/2026
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 26.02.2026
- Erstellt
- 23.02.2026 16:40