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0518/2026

Anfrage (Hammer); Baum- und Bodenschäden durch Markt- und Kirmesbetrieb im LSG Zündorfer Groov (Landschaftsschutzgebiet L20)

Beantwortung einer Anfrage (BV) 26.02.2026

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Nächste Beratung: Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde, Sitzung am 16.03.2026, TOP 2.1.1.1

Anfrage

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1751 Zeichen

Anfrage (Frau Hammer); Baum- und Bodenschäden durch Markt- und Kirmesbetrieb 
im LSG Zündorfer Groov (Landschaftsschutzgebiet L20) 
 
Während des sog. "Inselfestes" wurden teils massive Fahrgeschäfte, Buden und 
Fahrzeuge auf unversiegelten Wiesenflächen errichtet bzw. abgestellt – auch im 
Trauf- und (Stamm-)Wurzelbereich besonders geschützter Bäume, darunter der  
Allee. Fotos dokumentieren schwere Bodenverdichtungen und Schäden. Der 
Wurzelbereich zahlreicher Altbäume ist betroffen. Neben der Bodenverdichtung 
durch Befahren und Abstellen - teil mit Schwerlastfahrzeugen - besteht Gefahr, dass 
Schadstoffe wie Öl und Bremsflüssigkeit aus parkenden Fahrzeugen austraten. Der 
durch ein Starkregenereignis aufgeweichte Wiesenboden wurde durch die schweren 
Fahrzeuge erheblich zerstört (Fotos insbesondere vom Abbau liegen uns vor). 
 
Mitarbeitende der Schausteller wurden beim "Wildpinkeln" beim Kinderspielplatz im 
LSG gesehen. 
 
Von den Fahrgeschäften ging zudem enormer Lärm und grelle, flackernde 
Beleuchtung aus, die artenschutzrechtlich zu bewerten wäre. 
 
Wir halten es für dringend erforderlich, den Veranstaltern künftig entsprechende 
Auflagen zum Schutz der Vegetation und des Lebensraumes zu machen und deren 
Einhaltung zu kontrollieren. 
 
Ebenso sind sie bereits jetzt für die aktuell entstandenen Schäden haftbar zu 
machen. 
 
Wir gehen davon aus, dass die Veranstaltung nur z.T. im zulässigen Rahmen 
stattfand und daher also teilweise eine unrechtmäßige Nutzung vorlag. 
 
Wie wird die UNB sicherstellen, dass die aktuellen Schäden zulasten der 
Verursacher beseitigt werden und der Landschaftsschutz künftig beachtet wird? 
Welche artenschutzrechtlichen Maßnahmen sind künftig insbesondere in der Brutzeit 
angezeigt?

Beantwortung einer Anfrage (BV)

3145 Zeichen

Dienststelle 
57/571 
 
Vorlagen-Nummer 
 0518/2026 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 16.03.2026 
 
Anfrage (Hammer); Baum- und Bodenschäden durch Markt- und Kirmesbetrieb im LSG 
Zündorfer Groov (Landschaftsschutzgebiet L20) 
Die Untere Naturschutzbehörde nimmt zur Anfrage von Frau Hammer vom 03.06.2025 wie 
folgt Stellung: 
 
Frage von Frau Hammer:  
 
Während des sog. "Inselfestes" wurden teils massive Fahrgeschäfte, Buden und Fahrzeuge 
auf unversiegelten Wiesenflächen errichtet bzw. abgestellt – auch im Trauf- und (Stamm-
)Wurzelbereich besonders geschützter Bäume, darunter der Allee. Fotos dokumentieren 
schwere Bodenverdichtungen und Schäden. Der Wurzelbereich zahlreicher Altbäume ist be-
troffen. Neben der Bodenverdichtung durch Befahren und Abstellen - teils mit Schwerlastfahr-
zeugen - besteht Gefahr, dass Schadstoffe wie Öl und Bremsflüssigkeit aus parkenden Fahr-
zeugen austraten. Der durch ein Starkregenereignis aufgeweichte Wiesenboden wurde durch 
die schweren Fahrzeuge erheblich zerstört (Fotos insbesondere vom Abbau liegen uns vor). 
Mitarbeitende der Schausteller wurden beim "Wildpinkeln" beim Kinderspielplatz im LSG ge-
sehen.  
 
Von den Fahrgeschäften ging zudem enormer Lärm und grelle, flackernde Beleuchtung aus, 
die artenschutzrechtlich zu bewerten wäre. 
  
Wir halten es für dringend erforderlich, den Veranstaltern künftig entsprechende Auflagen zum 
Schutz der Vegetation und des Lebensraumes zu machen und deren Einhaltung zu kontrollie-
ren.  
Ebenso sind sie bereits jetzt für die aktuell entstandenen Schäden haftbar zu machen. 
Wir gehen davon aus, dass die Veranstaltung nur z.T.  im zulässigen Rahmen stattfand und 
daher also teilweise eine unrechtmäßige Nutzung vorlag. 
  
Wie wird die UNB sicherstellen, dass die aktuellen Schäden zulasten der Verursacher besei-
tigt werden und der Landschaftsschutz künftig beachtet wird? Welche artenschutzrechtlichen 
Maßnahmen sind künftig insbesondere in der Brutzeit angezeigt? 
 
Antwort der Unteren Naturschutzbehörde: 
 
Natur- und Landschaftsschutz: 
 
Hinsichtlich des Inselfestes wird die Untere Naturschutzbehörde jedes Jahr aufs Neue im Ge-
nehmigungsverfahren beteiligt und formuliert dementsprechende Auflagen zum Schutz von 
Natur- und Landschaft während der Dauer des Inselfestes. Diese Auflagen sind jedes Mal Teil

2 
 
der abschließenden Genehmigung für die Veranstalter. Die Kontrolle der in der Genehmigung 
formulierten Auflagen obliegt hierbei dem Ordnungsamt.  
 
Artenschutz: 
 
Die Untere Naturschutzbehörde bemüht sich intensiv die Lichtimmissionen in Köln, insbeson-
dere in den Schutzgebieten, zu reduzieren. Im Rahmen der in der Vergangenheit stattgefun-
denen Feuerwerke, wurden durch die Untere Naturschutzbehörde Untersuchungen zu deren 
Auswirkungen in Auftrag gegeben. Untersuchungen zu den artenschutzrechtlichen Auswirkun-
gen des Inselfestes selber wurden nicht durchgeführt. Entsprechend der vorgelegten Antrags-
unterlagen, wurde ein Inkrafttreten der Verbote des § 44 (1) BNatSchG nicht erwartet.

Beratungsverlauf (1)

16.03.2026 Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde
TOP 2.1.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0518/2026
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
26.02.2026
Erstellt
23.02.2026 16:40