2711/2025
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Ratsgruppe FDP-Fraktion vom 29.08.2025 betreffend „Protest-Camps auf Kölner Grünflächen“, AN/1226/2025
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Anlage 1 Beantwortung der Nachfragen der FDP-Fraktion
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Dezernat, Dienststelle VIII/67 Anlage zur Antwort der Verwaltung zu „Protest-Camps auf Kölner Grünflächen“ (2711/2025) RM Stefanie Ruffen (FDP) stellt in der Sitzung des Rates am 04.09.2025 folgende Nachfragen zur oben genannten Antwort der Verwaltung gemäß Auszug aus dem Wortprotokoll: Frage 1: Gibt es grundsätzlich eine Möglichkeit, unsere Grünanlagen - ich meine, wir haben heute da- von gesprochen, Weltkulturerbe zu werden - davor zu schützen, dass dort große Veranstal- tungen stattfinden, die Rasen- oder Grünflächen beschädigen und Grünflächen belegen? Ich würde nämlich dann ein Feriencamp als Demo anmelden, und dann können die Kinder dort drei Wochen zelten. Die erste Frage ist also: Gibt es eine rechtliche Möglichkeit, Grün- und Parkanlagen vor solchen Veranstaltungen zu schützen? Frage 2: Wer hat die Müllcontainer dorthin gebracht? Wer bezahlt das Ganze? Wer hat die dann wie- der abtransportiert? Antwort der Verwaltung Zu 1.: Die Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 Grundgesetz (GG) und das Versammlungsgesetz de-finieren Versammlungen als geschützt, die zur Bildung einer öffentlichen Meinung und der po-litischen Meinungsäußerung dienen. Der Demonstrationsbegriff umfasst nach dieser Definition demnach keine Feriencamps oder ähnliche Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung. Veranstaltungen wie Feriencamps sind in Köln genehmigungspflichtig und können dement- sprechend auch untersagt werden, wenn zum Beispiel Beschädigungen und Einschränkungen des öffentlichen Raumes zu erwarten sind. Die rechtlichen Möglichkeiten im Rahmen einer Versammlung nach Artikel 8 GG wurden in der Beantwortung dargelegt. Zu 2.: Die Abfallwirtschaftsbetriebe (AWB) hatten einen Auftrag zur Gestellung und Abholung von Abfallbehältern für das Friedenscamp. Insgesamt 33 Stück 1.100 l Behälter in vier Fraktionen (grau, blau, gelb, braun). Der Auftrag kam vom Veranstalter und wurde an eine Privatperson abgerechnet. Reinigungsleistungen wurden nicht von der Verwaltung beauftragt.
Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HauptA)
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Dezernat, Dienststelle VIII/67/673/1 Vorlagen-Nummer 04.09.2025 2711/2025 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Rat 03.09.2025 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Ratsgruppe FDP-Fraktion vom 29.08.2025 betreffend „Protest-Camps auf Kölner Grünflächen“ AN/1226/2025 Die FDP-Fraktion bittet um Beantwortung folgender Fragen: 1. Wie kam es zur Auswahl ausgerechnet dieser Fläche und wurden Alternativen be- nannt (durch Stadt und/oder Veranstalter)? 2. Inwieweit war die Fläche mit der Polizei abgestimmt? 3. Welche Auflagen wurden den Demonstranten zur Nutzung der Grünflächen gemacht, um diese möglichst zu schonen? 4. Welche Schäden erwartet das Grünflächenamt und wer kommt dafür finanziell auf? 5. Inwieweit hat die Stadt die Möglichkeit, derartige Veranstaltungen in Grün- und Naher- holungszonen zukünftig zu untersagen? Antwort der Verwaltung Zu 1.: Der Veranstalter Bündnis Rheinmetall entwaffnen hat bei der Polizei eine Anzeige zur Ver- sammlung unter freiem Himmel (§10 VersG NRW) eingereicht und als Kundgebungsort den Carola -Williams -Park benannt. Aufgrund des Rechtes auf Versammlungsfreiheit hat die Ver- waltung nur bedingt Einfluss auf den Kundgebungsort. Bei Rücksprachen mit der Versamm- lungsleitung und der Polizei wurde darum gebeten, aufgrund der artenreichen Wiese und dem sehr hohen Nutzungsdruck im Carola -Williams -Park, den Versammlungsort zu verlagern. Die Polizei und die Verwaltung sind bzgl. des Veranstaltungsortes auf die Freiwilligkeit des Veran- stalters angewiesen. Aufgrund des angemeldeten Flächenbedarfes von rund 30.000m² kam aus polizeilicher Sicht nur die Alternativfläche zwischen der Subbelrather Straße und der Ven- loer Straße in Betracht. Grundsätzlich können für eine Versammlung alle frei zugänglichen Flächen in Anspruch genommen werden. Dabei wird nicht zwischen Grünflächen, öffentlichem Straßenland oder frei zugänglichen Privatgeländen wie Parkplätzen o.Ä. unterschieden. Zu 2.: Die Verwaltung hatte aufgrund der o.g. Gründe darum gebeten, nach einer Alternativfläche, zu suchen. Die von der Polizei vorgeschlagene Grünfläche zwischen der Venloer Straße und 2 Subbelrather Straße, war aus Sicht der Verwaltung die bessere Alternative. Aufgrund des ge- ringeren Nutzungsdrucks und der besseren Wegestrukturen, wurde dem Veranstalter die Grünfläche vorgeschlagen. Zu 3.: Es durften nur die wassergebundenen Wege mit den technisch notwendigen Fahrzeugen be- fahren werden. Es durften nur Hilfsmittel verwendet werden, bei denen keine Beschädigungen der Grünan- lage zu erwarten ist. Zudem war durch die sommerliche Trockenheit jegliche Belastung der Rasenfläche durch KfZ zu vermeiden. Anfallende Abfälle sind durch zu den Versammlungsverantwortlichen zu sammeln und ord- nungsgemäß zu entsorgen. Die Parkwege sind dauerhaft freizuhalten, damit diese für die Einsatzkräfte der Feuerwehr / Polizei im Gefahrenfall nutzbar sind. Zu 4.: Während der Grünflächennutzungen hat die Verwaltung, zusammen mit der Polizei und dem Veranstalter, die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Der Abbau des Camps begann am 31.08.2025. Bis zum 01.09.2025 waren etwa 65% der Veranstaltungsfläche geräumt. Die Grünanlage wurde in den Morgenstunden durch die Verwaltung begangen. Es wurden keine Beschädigungen an städtischem Eigentum festgestellt. Die Nutzung der Grünanlage ent- spricht einer vergleichbaren Veranstaltung bzw. besucherintensiven Wochenenden. Zu 5.: Die Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes (GG) schützt das Recht, sich zu versammeln, was auch ein Recht auf geeignete Flächen und öffentliche Orte einschließt. Bei Versammlungen unter freiem Himmel, kann dieses Recht durch Auflagen beschränkt werden, beispielsweise durch die Notwendigkeit einer Anmeldung oder die Festlegung alternativer Ver- sammlungsorte, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Die Untersagung von angezeigten Flächen ist nur möglich, wenn die öffentliche Sicherheit in Gefahr ist. Die Zuständigkeit für die sogenannte Gefahrenprognose liegt alleinig bei der Ver- sammlungsbehörde (hier: Polizei Köln). Die Verwaltung hat nur die Möglichkeit, zum Schutz der Flächen Auflagen zu verfassen. gez. Reker
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 2711/2025
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA)
- Datum
- 24.11.2025
- Erstellt
- 01.09.2025 11:42