Gebäuderiegel entlang der Ostseite der Deutz-Mülheimer Straße im Bereich des Gebietes Mülheim Süd
Beantwortung einer Anfrage (BV) 3525/2022 vom 20.10.2022
Stand: Am 28.11.2022 in der Bezirksvertretung 9 (Mülheim) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/48 Vorlagen-Nummer 3525/2022 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 28.11.2022 Gebäuderiegel entlang der Ostseite der Deutz-Mülheimer Straße im Bereich des Gebietes Mülheim Süd Anfrage gem. § 38 der Geschäftsordnung des Rates in schriftlicher Form der Fraktion ‚DIE LINKE‘ vom 01.06.2022 Der Gebäuderiegel entlang der Ostseite der Deutz -Mülheimer Straße scheint in einem sehr schlechten Zustand zu sein. Fenster sind eingeschlagen , es wachsen Pflanzen aus den Fugen, das Dach der sich östlich anschließenden Halle gleicht einem Sieb. Die denkmalgeschützten Ge- bäude werden offenbar vernachlässigt und scheinen in seiner Substanz gefährdet. In diesem Zusammenhang bitten wir um die Beantwortung der folgenden Fragen: 1. Was ist der Verwaltung über den Zustand des Gebäuderiegels bekannt? 2. Mit welchen Maßnahmen stellt die Stadt Köln sicher, dass der Gebäuderiegel gepflegt, instandge- halten und vor Vandalismus geschützt wird? 3. Inwieweit steht die Verwaltung hierzu mit dem Eigentümer in Kontakt und welche Erkenntnisse bezüglich der Pflege, Instandhaltung und Sicherung der Gebäude vor Vandalismus ergeben sich hie- raus? 4. Welche zusätzlichen Maßnahmen kann die Stadt Köln ergreifen? 5. Welche zusätzlichen Maßnahmen plant die Stadt Köln zu ergreifen? Antwort des Amtes für Denkmalschutz und Denkmalpflege zu den Fragen 1 - 5: Zu 1. Der Zustand des Gebäuderiegels ist vor Witterungseinflüssen geschützt und intakt. Natürlich muss er für eine neue Nutzung umfangreich saniert werden. Zu 2. Der Riegel ist ein abgeschlossenes und gesichertes Gebäude. Ein Schutz vor mutwilliger Zer- störung oder Einbruch ist allerdings nicht möglich. Zu 3. Der Eigentümer ist rechtlich verpflichtet, sowohl die Verkehrssicherheit als auch den Substanz- erhalt des Gebäudes zu gewährleisten. Zu 4. Im Falle einer zu Widerhandlung bzw. Unterlassung können (bau-)rechtliche Schritt eingeleitet werden (Zwangsgeld u. ä.). 2 Zu 5. Zurzeit besteht hier kein Handlungsbedarf.
Beratungsverlauf
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28.11.2022
TOP 7.1.3, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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