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3525/2022

Gebäuderiegel entlang der Ostseite der Deutz-Mülheimer Straße im Bereich des Gebietes Mülheim Süd

Beantwortung einer Anfrage (BV) 20.10.2022

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 28.11.2022, TOP 7.1.3

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

2167 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/48 
 
Vorlagen-Nummer 
 3525/2022 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 28.11.2022 
 
Gebäuderiegel entlang der Ostseite der Deutz-Mülheimer Straße im Bereich des Gebietes 
Mülheim Süd 
Anfrage gem. § 38 der Geschäftsordnung des Rates in schriftlicher Form der Fraktion ‚DIE 
LINKE‘ vom 01.06.2022  
 
 
Der Gebäuderiegel entlang der Ostseite der Deutz -Mülheimer Straße scheint in einem sehr 
schlechten Zustand zu sein. Fenster sind eingeschlagen , es wachsen Pflanzen aus den Fugen, 
das Dach der sich östlich anschließenden Halle gleicht einem Sieb. Die denkmalgeschützten Ge-
bäude werden offenbar vernachlässigt und scheinen in seiner Substanz gefährdet.  
 
In diesem Zusammenhang bitten wir um die Beantwortung der folgenden Fragen:  
 
1. Was ist der Verwaltung über den Zustand des Gebäuderiegels bekannt?  
 
2. Mit welchen Maßnahmen stellt die Stadt Köln sicher, dass der Gebäuderiegel gepflegt, instandge-
halten und vor Vandalismus geschützt wird?  
 
3. Inwieweit steht die Verwaltung hierzu mit dem Eigentümer in Kontakt und welche Erkenntnisse 
bezüglich der Pflege, Instandhaltung und Sicherung der Gebäude vor Vandalismus ergeben sich hie-
raus? 
 
4. Welche zusätzlichen Maßnahmen kann die Stadt Köln ergreifen?  
 
5. Welche zusätzlichen Maßnahmen plant die Stadt Köln zu ergreifen?  
 
 
Antwort des Amtes für Denkmalschutz und Denkmalpflege zu den Fragen 1 - 5: 
 
Zu 1. Der Zustand des Gebäuderiegels ist vor Witterungseinflüssen geschützt und intakt. Natürlich 
muss er für eine neue Nutzung umfangreich saniert werden. 
 
Zu 2. Der Riegel ist ein abgeschlossenes und gesichertes Gebäude. Ein Schutz vor mutwilliger Zer-
störung oder Einbruch ist allerdings nicht möglich. 
 
Zu 3. Der Eigentümer ist rechtlich verpflichtet, sowohl die Verkehrssicherheit als auch den Substanz-
erhalt des Gebäudes zu gewährleisten. 
 
Zu 4. Im Falle einer zu Widerhandlung bzw. Unterlassung können (bau-)rechtliche Schritt eingeleitet 
werden (Zwangsgeld u. ä.).

2 
 
 
Zu 5. Zurzeit besteht hier kein Handlungsbedarf.

Beratungsverlauf (1)

28.11.2022 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 7.1.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3525/2022
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
20.10.2022
Erstellt
20.10.2022 16:26