0020/2018
Jugendschöffenwahl 2018
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Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/ 51/ 510/7 Vorlagen-Nummer 09.01.2018 0020/2018 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Jugendhilfeausschuss 16.01.2018 Jugendschöffenwahl 2018 Zur kommenden Amtsperiode 01.01.2019 bis 31.12.2023 werden für das Amtsgericht Köln 76 Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sowie 230 Jugendhilfs- schöffinnen und Jugendhilfsschöffen gesucht, für das Landgericht Köln werden 69 Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sowie 100 Ju- gendhilfsschöffinnen und Jugendhilfsschöffen benötigt. Damit sind insgesamt 475 Personen in das Schöffenamt zu berufen, die gemeinsam mit den Berufs- richterinnen und Berufsrichtern Urteile nach dem Jugendrecht fällen werden. Das Amt für Kinder, Jugend und Familie ist verpflichtet, Vorschlaglisten für die Wahl vorzubereiten und gemäß § 35 I, III Jugendgerichtsgesetz durch den Jugendhilfeausschuss aufstellen zu lassen. Hierfür gelten neben Jugendgerichtsgesetz (JGG), dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sowie dem Deutschen Richtergesetz (DRiG) insbesondere die Bestimmungen der Ausführungsverordnung des Justizministeriums (332 – I.2) und des Runderlasses des Ministeriums für Generationen, Fami- lien, Frauen und Integration (313 – 6153) vom 04.03.2009 in der Fassung vom 22.02.2011. Runderlass und Ausführungsverordnung werden im Laufe des Frühjahres insoweit an die neue Rechtslage des § 35 Nr. 2 a GVG angepasst, als dass Kandidatinnen und Kandidaten sich nun auch für eine dritte Amtsperiode in Folge bewerben dürfen, jedoch aufgrund der geleisteten Amtszeit eben- so das Recht haben, ihre erneute Berufung abzulehnen. Die Vorschlaglisten müssen laut §§ 36 IV GVG, 35 II JGG die gleiche Anzahl weiblicher Bewerberin- nen wie männlicher Bewerber enthalten und insgesamt mindestens doppelt so viele Personen auf- weisen, wie Schöffinnen und Schöffen gewählt werden. Somit sind mindestens 950 Bewerbungen paritätisch aufzustellen. Es muss dabei eine individuelle Vorauswahl geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten getroffen wer- den, da die Vorgeschlagenen „erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren“ sein sollen. Bewerberinnen und Bewerber dürfen zur Wahl vorgeschlagen werden, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sie körperlich und geistig in der Lage sind, aktiv am Prozessgeschehen teilnehmen zu können, sie zu Beginn der Amtsperiode am 01.01.2019 zwischen 25 Jahre und 69 Jahre alt sind, sie zum Zeitpunkt der Listenaufstellung (bis 30.04.2018) in Köln wohnen, sie kein Insolvenzverfahren eröffnet haben, sie zu keiner Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt wurden, beziehungsweise ge- gen sie kein Ermittlungsverfahren anhängig ist, das zum Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter führen könnte, 2 sie nicht - Richterin oder Richter, - Staatsanwältin oder Staatsanwalt, - Notarin oder Notar, - gerichtliche Vollstreckungsbeamtin oder gerichtlicher Vollstreckungsbeamter, - Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter, - Strafvollzugsbeamtin oder Strafvollzugsbeamter, - Gerichtshelferin oder Gerichtshelfer, - Religionsdienerin oder Religionsdiener - Mitglied der Landes- oder Bundesregierung sind oder jemals hauptamtlich oder inoffiziell beim Staatssicherheitsdienst der DDR beschäf- tigt waren. Laut oben genannter Ausführungsverordnung muss die Vorschlagliste bis spätestens zum 30.06.2018 durch den Jugendhilfeausschuss beschlossen worden sein. Die Verwaltung wird die vorbereitete Liste daher dem Jugendhilfeausschuss in seiner Sitzung am 12.06.2018 (aufgrund der zu schützenden persönlichen Daten der Bewerberinnen und Bewerber im nichtöffentlichen Teil) zur Entscheidung vorlegen. Nach Beschluss wird die verabschiedete Liste eine Woche lang öffentlich ausgelegt. Zeitraum und Ort der Auslegung werden vorher gesondert veröffentlicht. Anschließend wird die Liste unter Beifügung eventuell erhobener Einsprüche an das Amtsgericht weitergeleitet. Die Wahl der Schöffinnen und Schöffen erfolgt schließlich durch den Schöffenwahlausschuss am Amtsgericht in der Zeit vom 16.09.2018 bis 15.10.2018. Das Amt für Kinder, Jugend und Familie ruft daher zu Bewerbungen auf. Interessierte erhalten ein Bewerbungsformular von der allgemeinen Verwaltung, Frau Staub, Tel.: 0221 / 221 – 24031 und Frau Müller, Tel.: 0221 / 221 – 25479) oder über die Email-Adresse jugendschoeffenwahl@stadt-koeln.de . Informationen und das Bewerbungsformular sind ebenfalls über den städtischen Internetauftritt www.stadt-koeln.de beziehungsweise http://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/soziales/ehrenamt- engagement/das-jugendschoeffenamt abrufbar. Daneben werden verschiedene Werbemaßnahmen ergriffen, um die Kölner Einwohnerinnen und Einwohner auf dieses Ehrenamt aufmerksam zu machen. So wird es auch in diesem Jahr Pressemit- teilungen und Plakatwände (sogenannte „Citylight- und Megalightanlagen“) sowie Hinweise auf den Twitter- und Facebook-accounts der Stadt Köln zu diesem Thema geben. Gerne werden auch Vorschläge von Fraktionen und Trägern der Jugendhilfe entgegengenommen. Die Verwaltung wird folgende Institutionen über die Möglichkeit informieren, geeignete Bewerberinnen und Bewerber zu benennen: 384 aktuell in Köln anerkannte Träger der freien Jugendhilfe Im Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie vertretene Jugendhilfeträger Im Rat der Stadt Köln vertretene Fraktionen, Gruppen und Einzelmandatsträger Die Partner der LIGA der freien Wohlfahrtsverbände Köln Bewerbungen und Vorschläge werden gerne bis zum 30.04.2018 aufgenommen. Meldungen, die nach diesem Termin eingehen, können aus Verfahrensgründen nicht berücksichtigt werden, da an- sonsten die Einhaltung aller erforderlichen Mitzeichnungen und maßgeblichen Fristen für das Einbrin- gen der Beschlussvorlage in die Juni-Sitzung des Jugendhilfeausschusses nicht gewährleistet wer- den kann. Gez. Dr. Klein
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0020/2018
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 09.01.2018
- Erstellt
- 03.01.2018 08:28