1222/2025
Bewirtschaftung zum Haushalt 2025/2026
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Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle II/II Vorlagen-Nummer 24.04.2025 1222/2025 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Finanzausschuss 26.05.2025 Bewirtschaftung zum Haushalt 2025/2026 Mit Datum vom 31.03.2025 hat die Bezirksregierung als zuständige Aufsichtsbehörde die Haushaltsgenehmigung ausgesprochen. Im Anschluss wurde die Haushaltssat- zung nach § 80 Absätze 5 und 6 GO NRW in Verbindung mit § 8 der Hauptsatzung der Stadt Köln öffentlich bekanntgegeben und endete die vorläufige Haushaltsführung. Mit haushaltsrechtlicher Unterrichtung 0966/2025 wurden der Finanzausschuss am 31.3.2025 sowie der Rat am 03.04.3035 über die Genehmigung sowie die darin ent- haltenen Hinweise und Auflagen zum weiteren Konsolidierungsprozess sowie zum Vollzug des Haushalts 2025/2026 informiert. Mit der beigefügten Bewirtschaftungsverfügung (Anlage) wurden die Dezernate und Dienststellen über die Genehmigung und deren Inhalte im Detail informiert und die Hinweise und Auflagen für den Haushaltsvollzug umgesetzt. Gez. Prof. Dr. Diemert Anlage Bewirtschaftungsverfügung zum Haushalt 2025/2026 inkl. Verfügung der Bezirksregie- rung Köln vom 31.03.2025 und Sachkontenklassifizierung
Bewirtschaftungsverfügung zum Haushalt 2025/2026
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II 20 An alle Dezernate und Dienststellen Bewirtschaftung des Haushalts 2025/2026 Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleg*innen, 23.04.2025 Herr Blaeser, 25086 die Haushaltsatzung 2025/2026 wurde von der Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 31.03.2025 genehmigt und am selben Tag bekanntgegeben. Damit ist die vor läufige Haushaltsführung nach§ 82 GO NRW seit dem 01.04.2025 beendet. Für Ihre Unterstützung bei der Aufstellung der Haushaltssatzung 2025/2026 danke ich Ihnen allen herzlich. Es ist angesichts der dramatischen Finanzlage der Kommu nen alles andere als eine Selbstverständlichkeit, dass es uns - dank gemeinsamer Anstrengungen - gelungen ist, die Genehmigungsfähigkeit des Haushalts sicherzu stellen. 1. Stand und Verfahren der weiteren Haushaltskonsolidierung In ihrer Genehmigung der Haushaltssatzung 2025/2026 hat die Bezirksregierung Köln den eingeschlagenen Konsolidierungsweg sehr positiv gewürdigt. Sie weist aber gleichzeitig darauf hin, dass die bisher eingeleiteten Konsolidierungsmaßnah men bei Weitem nicht ausreichen, um eine Trendumkehr sicherzustellen, sondern dass der begonnene Konsolidierungsprozess konsequent fortzusetzen ist. Hintergrund ist, dass die Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes gemäß§ 76 GO NRW nur unter Einsatz eines hohen globalen Minderaufwandes und eines Verlustvortrages in den Jahren 2026 und 2028 vermieden werden konnte. In der Folge ist der eingeplante globale Minderaufwand in Höhe von 45 - 135 Millionen Euro jährlich kurzfristig mit weiteren Konsolidierungsmaßnahmen zu hinterlegen. Sofern es nicht gelingt, den eingeplanten globalen Minderaufwand zu erwirtschaften oder falls sich Verschlechterungen im Zuge der Bewirtschaftung des Doppelhaus halts ergeben, droht die Stadt bei der Feststellung der Jahresabschlüsse die Schwel lenwerte für ein Haushaltssicherungskonzept zu überschreiten und damit haushalts sicherungspflichtig zu werden. Auch darauf weist die Kommunalaufsicht in der beige fügten Genehmigung (Anlage 1) hin. Der Konsolidierungsprozess ist daher fortzuführen und es sind weitere Maßnahmen zur Konsolidierung des Haushalts sowie zur gesetzlich geforderten Ausschöpfung der Ertrags- und Sparmöglichkeiten zu ergreifen. Bitte tragen Sie diesen Erfordernis sen schon jetzt bei allen weiteren Überlegungen und Planungen Rechnung. 1 Über das konkrete Verfahren zur Fortsetzung des Konsolidierungsprozesses sowie über die Umsetzung des von der Bezirksregierung geforderten zusätzlichen Berichts- wesens werden Sie nach Abschluss der derzeit laufenden Vorbereitungsarbeiten schnellstmöglich separat informiert. II. Vorgaben für die laufende Haushaltsbewirtschaftung Mit Genehmigung der Haushaltssatzung 2025/2026 hat die Bezirksregierung Köln zur Haushaltsbewirtschaftung die nachfolgenden Auflagen erteilt: • Im Rahmen des Haushaltsvollzugs sind alle Haushaltspositionen laufend hin- sichtlich ihrer rechtlichen und zeitlichen Notwendigkeit zu überprüfen. • Darüber hinaus ist auch bei rechtlich verpflichtenden Aufgaben zu prüfen, ob Standards gesenkt werden können. • Zudem ist zu prüfen, ob freiwillige Leistungen kurz- oder mittelfristig aufgege- ben werden können. Darüber hinaus hat die Kommunalaufsicht angeordnet, dass die Stadt zum 30.06.2025 und zum 30.06.2026 über die aktuelle Entwicklung der Haushaltswirt- schaft sowie zum Stand der Umsetzung der eingeplanten Konsolidierungspotentiale zu berichten hat. Auf den Auflagen der Bezirksregierung basierend sind für die Bewirtschaftung in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 daher folgende Vorgaben zu beachten: 1) Finanzrelevante Vorlagen und Entscheidungen Vorlagen und sonstige Entscheidungen, die finanzielle Auswirkungen haben, werden von mir nur noch mitgezeichnet, wenn die obigen Auflagen der Be- zirksregierung beachtet werden und die Vorlagen entsprechende Ausführun- gen und tragfähige Begründungen enthalten. 2) Dokumentationserfordernis Aufgrund des geforderten Berichtswesens sind alle Dienststellen verpflichtet, die im Haushalt 2025/2026 getroffenen Konsolidierungsentscheidungen nach- zuhalten sowie auch bei nicht gremienrelevanten Entscheidungen mit haus- haltsrechtlicher Relevanz die Einhaltung der oben genannten Auflagen der Bezirksregierung zu dokumentieren. 3) Bewirtschaftung des Ergebnishaushalts • Aufwendungen oder Auszahlungen, zu denen die Stadt öffentlich- oder pri- vatrechtlich bereits verpflichtet ist, dürfen - wie bisher - entstehen bzw. ge- leistet werden. Eine rechtliche Verpflichtung umfasst alle Leistungen, die auf Grundlage von Gesetzen zu gewähren sind. Ferner gehören dazu Verpflichtungen aus öffentlich- oder privatrechtlichen Verträgen und Vereinbarungen. Der Leistungsumfang muss allerdings auf das gesetzlich oder vertraglich zwingende Maß beschränkt werden. Insoweit ist der Leistungsumfang bei 2 allen und insbesondere bei neu entstehenden Verpflichtungen hinsichtlich der Standards mit dem Ziel einer Kostenreduzierung zu überprüfen und diese Prüfung ist zu dokumentieren. • Bei allen freiwilligen Leistungen ist entsprechend den Vorgaben der Auf- sichtsbehörde zu prüfen, ob diese kurz- oder mittelfristig aufgegeben wer- den können. Diese Prüfpflicht bezieht sich ausdrücklich auf den Haushalts- vollzug, d.h. sie greift auch dann, wenn die Maßnahmen Gegenstand der Haushaltsplanberatungen 2025/2026 oder politischer Gremienbeschlüsse waren. Bei der Ausweitung von freiwilligen Leistungen ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen; vor Eingehen oder Verlängerung entspre- chender vertraglicher Bindungen ist meine Mitzeichnung einzuholen. • Um mögliche Bewirtschaftungsrisiken zu begrenzen, wird in den Teilergeb- nisplanzeilen 13 (Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen) und 16 (Sonstige ordentliche Aufwendungen) für rund ein Drittel der Sachkonten eine grundsätzliche Verfügungsbeschränkung auf 90% (bei den Sachkon- ten 542610 Bewirtung/Präsentation, 542620 Werbung/Öff. Pressearbeit, 542900 Sonst. Geschäftsaufwand auf 75%) angeordnet. Die konkreten Freigabehöhen für die Sachkonten können der beigefügten Anlage 2 ent- nommen werden. Bei den betreffenden Sachkonten dürfen die Budgets von den Dienststellen nur in dieser Höhe eigenständig und vorrangig für pflichtige Aufgaben eingesetzt werden. Die Einhaltung dieser Obergrenze Ist durch die Dienststellen sicherzustellen. Über Ausnahmen und weiterge- hende Freigaben wird im Einzelfall auf Antrag entschieden. • Sachaufwendungen, denen zweckgebundene Erträge in mindestens glei- cher Höhe gegenüberstehen, bleiben unbeschränkt zulässig. Sollte die Re- finanzierung befristet sein, ist auch die Aufwandsermächtigung zu befris- ten. 4) Investitionshaushalt Alle investiven, insbesondere neuen Maßnahmen, und kostenrelevanten Stan- dards sind kritisch auf ihre Erforderlichkeit und Angemessenheit zu prüfen und diese Prüfung ist zu dokumentieren. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass Investitionen entsprechend den Vorgaben des § 13 KomHVO nur getätigt wer- den dürfen, wenn eine Prüfung unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten durchgeführt wurde. Darüber hinaus müssen die Folgelasten im Haushalt fi- nanzierbar sein. 5) Umgang mit unterjährigen Veränderungen in der Haushaltsbewirtschaftung Mit Blick auf mögliche unterjährige Veränderungen im Zuge des Haushaltsvoll- zugs erinnere ich schließlich an den Beschluss des Rates vom 13.02.2025, wonach • unterjährig auftretende Verbesserungen grundsätzlich nicht zur Finanzie- rung neuer Daueraufgaben eingesetzt werden dürfen, sondern — sofern sie nicht zur Deckung von Mehraufwendungen nach § 83 GO NRW dienen — zur Reduzierung des Verlustvortrags, zur Erreichung des globalen Min- deraufwands oder zur Reduktion der Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage zu verwenden sind, und 3 • ausfallende Bundes-, Landes- und/oder sonstige Mittel in Anbetracht der Haushaltssituation grundsätzlich nicht durch die Bereitstellung von städti- schen Mitteln ausgeglichen werden, da sich hierdurch die Sanierungsbe- darfe für den Haushalt erhöhen würden. Ill. Geltungsumfang und Geltungsdauer Die Bewirtschaftungsregelungen gelten ab sofort und bis zur Aufhebung dieser oder Veröffentlichung einer neuen Bewirtschaftungsverfügung. Die Dezernate und Dienststellen sind für die Einhaltung dieser Verfügung zu- ständig und haben dies zu dokumentieren. Ich habe das Rechnungsprüfungsamt gebeten, die strikte Einhaltung der o. g. Rege- lungen durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen. Die Kommunalaufsicht werde ich über den Inhalt dieser Verfügung unterrichten. Mit freundlichen Grüßen Anlage 1: Verfügung Bezirksregierung Köln vom 31.03.2025 Anlage 2: Sachkontenklassifizierung 4 BezirksregierungKöln DerRegierungspräsident BezirksregiewngKöln50606KölnDatum:31.März2025 Seite1von9 StadtKoln DieOberbürgermeisterin Kämmerei VenloerStraße151-153 50672Köln Anzeigeder HaushaltssatzungderStadtKölnfürdieHaushaltsjahre 2025/2026 IhrSchreibenvom24.02.2025,Az.:202-5Sc SehrgeehrteDamenundHerren, mitSchreibenvom24.02.2025(Eingang04.03.2025)habenSiedie am 13.02.2025vomRatderStadtKölnbeschlosseneHaushaltssatzungfür dieHaushaltsjahre2025/2026gemäß§80Abs.5GONRWangezeigt. Siebeantragten gemäß§75Abs.45.1GONRWsowie§84Abs.2GO NRWdieerforderlichenGenehmigungenzurVerringerungder AllgemeinenRücklagesowiezum Verlustvortrag. 1.VerringerungderAllgemeinenRücklagesowieVerlustvortragin der Haushaltssatzung DerErgebnisplanweistfürdasHaushaltsjahr2025einen JahresfehlbetraginHöhevon399.339.904€ausundfürdas Haushaltsjahr2026einenJahresfehlbetraginHöhevon443.796.144€. ZumAusgleichdesErgebnisplanssollimHaushaltsjahr2025die AusgleichsrücklageinHöhevon21.518.337€sowieeinTeilder Zeughausstraße2-8, AllgemeinenRücklageinHöhevon377.821.567€inAnspruch50667Köln genommenwerden.ImHaushaltsjahr2026solleinTeilderAllgemeinenTel.(0221)1472180/81 Fax(0221)1473399 Anlage 1 Bezirksregierung Köln Der Regierungspräsident Rücklage in Höhe von 225.796.144 € in Anspruch genommen werden, Daturn:31.Marz2025 Seite 2 von 9 zusätzlich wird ein Teil des Jahresfehlbetrags in Höhe von 218.000.000€ als Verlustvortrag ausgewiesen. Die entsprechenden Festsetzungen sind in § 4 der Haushaltssatzung enthalten. Die Verringerung der Allgemeinen Rücklage bedarf gemäß § 75 Abs. 4 S. 1 GO NRW ebenso der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde wie der Vortrag eines Jahresfehlbetrags. Rechtliche Gründe für eine Versagung der Genehmigung oder die Forderung nach Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes ergeben sich nach Prüfung des Doppelhaushaltes 2025/2026 und der dazugehörigen Unterlagen nicht. Die Verringerung der Allgemeinen Rücklage in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 sowie der Vortrag eines Teils des Jahresfehlbetrags im Haushaltsjahr 2026 nach Maßgabe der am 13.02.2025 beschlossenen Haushaltssatzung der Stadt Köln wird gemäß § 75 Abs. 4 GO NRW genehmigt. II. Verlustvortrag in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung Der Ergebnisplan weist in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung für das Haushaltsjahr 2028 einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 315.899.792 € aus, davon wird ein Teil des Jahresfehlbetrags in Höhe von 118.000.000 € als Verlustvortrag ausgewiesen. Der Verlustvortrag bedarf gemäß § 84 Abs. 2 S. 1 GO NRW der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Rechtliche Gründe für eine Versagung der Genehmigung oder die Forderung nach Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes BezirksregierungKöln DerRegierungspräsident ergebensichnachPrüfungdesDoppelhaushaltes2025/2026undderDatuni:31März2025 Seite3von9 dazugehörigenUnterlagennicht. DerVortrageinesTeilsdesJahresfehlbetragsimHaushaltsjahr2028 nachMaßgabederam13.02.2025beschlossenenHaushaltssatzung derStadtKölnwirdgemäß§84Abs.2GONRWgenehmigt. III.AuflagenlHinweise DieGenehmigungwirdmitfolgendenAuflagen/Hinweisenerteilt: 1.DieErnsthaftigkeitderKonsolidierungsbemühungenderStadtKöln wirdvonmirausdrücklichanerkannt.EbenfallswirddasBekenntnis desRateszuseinerVerantwortungbegrüßt,ab2027weitere MaßnahmenzurKonsolidierungdesHaushaltssowiezurgesetzlich gefordertenAusschöpfungderErtrags-undSparmöglichkeitenzu ergreifen. UnterBerücksichtigungderhohenDefiziteimDoppelhaushalt 2025/2026(2025:399,3Mio.€‚2026:443,8Mio.€)‚desweiterhin hohenDefizitsamEndedesPlanungszeitraums(2029:293,9Mio.€)‚ dergeplantenReduzierungdesEigenkapitalsumrd.einDrittel (1.650,3Mio.€)imZeitraumdermittelfristigenErgebnis-und FinanzplanungsowiedesenormenAnstiegesdesBestandsan Liquiditätskreditenbis2029(von1.290Mb.€auf5.066Mio.€)wird deutlich,dassdiebishereingeleitetenKonsolidierungsmaßnahmen beiweitemnichtausreichen,umeinenachhaltigeTrendwendehinzu positivenJahresergebnissenherbeizuführen. Bezirksregierung Köln Der Regierungspräsident Die Stadt Köln ist aufgefordert, ihre Konsolidierungsbemühungen Datum:31.Marz2025 Seite 4 von 9 deutlich zu verstärken, um perspektivisch zu dem Ziel einer dauerhaft geordneten I-laushaltswirtschaft durch einen „echten“ Haushaltsausgleich im Sinne des § 75 Abs. 2 Satz 2 GO NRW zu gelangen. Im Rahmen des Haushaltsvollzugs sind daher die Haushaltspositionen laufend hinsichtlich ihrer rechtlichen und zeitlichen Notwendigkeit zu überprüfen. Ebenfalls ist laufend zu prüfen, ob bei rechtlich verpflichtenden Aufgaben Standards gesenkt werden können und ob freiwillige Leistungen kurz- oder mittelfristig aufgegeben werden können. 2. In den Haushaltsjahren 2026 bis 2029 wurde ein Globaler Minderaufwand von insgesamt 440 Mio. € veranschlagt, dennoch wird die Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes gemäß § 76 GO NRW nur knapp vermieden durch den Vortrag eines Teils der Jahresfehlbeträge in 2026 und 2028. Sofern sich Verschlechterungen im Zuge der Haushaltsbewirtschaftung des Doppelhaushaltes ergeben oder der Globale Minderaufwand nicht in dieser Höhe im Rahmen des Haushaltsvollzugs erwirtschaftet würde, bestünde bei der Feststellung des jeweiligen Jahresabschlusses die Gefahr, die Schwellen des § 76 GO NRW zu überschreiten, so dass die Stadt Köln haushaltssicherungspflichtig würde. Mir ist jeweils zum 30.06.2025 und zum 30.06.2026 über die aktuelle Entwicklung der Haushaltswirtschaft sowie zum Stand der Umsetzung der eingeplanten Konsolidierungspotenziale zu berichten. 3. Auf Basis der Planwerte soll der Bestand an Liquiditätskrediten von 2025 bis 2029 enorm anwachsen (von 1.290 Mio. € auf 5.066 Mio. €). BezirksregierungKöln DerRegierungspräsident EinAbbaupfadderLiquiditätskreditegemäß§7KomHVONRWistDatum:31.März2025 Seite5von9 nachIhrenAngabenimVorberichtaktuellnichtdarstellbar.Eswird daraufhingewiesen,dassgemäß§89Abs.4GONRWdienachdem 31.12.2025aufgenommenenKreditezurLiquiditätssicherung innerhalbvon36MonatennachAblaufdesHaushaltsjahres,fürdas sieaufgenommenwordensind,vollständiggetilgtwerdensollen. 4.DieStadtKölnhatbeiihrenVeranschlagungenderallgemeinen ZuweisungennachdemGemeindefinanzierungsgesetz(GFG)fürdas Haushaltsjahr2025sowiefürdieVeranschlagungder LandschaftsumlagedieModellrechnungdesMHKBDzugrunde gelegt.NachdenendgültigenFestsetzungenimGFG-Bescheidvom 23.01.2025erhältdieStadtKölnwenigerSchlüsselzuweisungenals veranschlagt,mussallerdingswenigerLandschaftsumlagezahlen. EntsprechendbeinhaltetdieVeranschlagungeinHaushaltsrisikoin geringerHöhe(rd.0,1Mio.€).Verbesserungensindaufgrunddes kommendenAltschuldenentlastungsgesetzeszuerwarten,dessen positiveEffektedieStadtKölnzutreffendnochnichtberücksichtigt hat. 5.DieFeststellungderJahresabschlüssegem.§96GONRWfürdie Haushaltsjahre2021,2022und2023istnochnichterfolgt,die Gesamtabschlüsse(116GONRW)seit2019wurdennochnicht angezeigt.ZumStandderJahresabschlüsseundGesamtabschlüsse istmirjeweilszum30.06.2025,31.12.2025und30.06.2026zu berichten. Ichweiseausdrücklichdaraufhin,dassaufgrundderausstehenden FeststellungderJahresabschlüsse2021,2022und2023die veranschlagtenZahleninHaushaltundBilanz(ebensowiederStand desEigenkapitals)weiterhinmiteinemRisikobehaftetsind. Bezirksregierung Köln Der Regierungspräsident tJ Datum: 31, März 2025 Seite 6 von 9 6. In den vergangenen Jahren hat die Stadt Köln den Haushalt rechtzeitig gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW vorgelegt, so dass der Haushalt jeweils zu Beginn des Jahres in Kraft treten konnte. Beim aktuellen Doppelhaushalt 2025/2026 ist dies aufgrund des politischen Diskurses hinsichtlich der notwendigen Verstärkung des Konsolidierungsprozesses nicht gelungen. Ich bitte darum, den Haushalt zukünftig wieder entsprechend der Vorgabe des § 80 Abs. 5 GO NRW vorzulegen. III. Begründung Mit Schreiben vom 24.02.2025 (Eingang 04.03.2025) haben Sie die am 13.02.2025 vom Rat der Stadt Köln beschlossene Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025/2026 gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW angezeigt. Sie beantragten gemäß § 75 Abs. 4 S. 1 GO NRW die Genehmigung zur Verringerung der Allgemeinen Rücklage in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 sowie die Genehmigung des Verlustvortrags im Haushaltsjahr 2026. Des Weiteren haben Sie gemäß § 84 Abs. 2 GO NRW die Genehmigung des Verlustvortrags im Haushaltsjahr 2028 beantragt. Die Jahresergebnisse sowie die Entwicklung des Eigenkapitals stellen sich für die Haushaltsjahre 2025/2026 sowie die weiteren Jahre der Finanzplanung wie folgt dar: BezirksregierungKöln DerRegierungspräsident -20252026202720282029 AngabeninMio.Euro______ Gesamterträge6.056,46.213,16.341,36.492,76.654,5 Gesamtaufwendungen6.455,86.701,96.808,26.938,67.083,4 Abzügl.GlobalerMm-045,0130,0130,0135,0 deraufwandvon Jahresergebnis--399,3-443,8-336,9-315,9-293,9 Verlustvortrag0-218,00118,00 Jahresergebnisunter-399,3-225,8-336,9-197,9-293,9 Berücksichtigung des_Verlustvortrags Ausgleichsrücklage21,50000 Allg.Rücklage— Bestand4.905,54.527,74.301,93,965,13.767,2 Veränderung Jahresergebnis-377,8-225,8-336,9-197,9-293,9 Endbestand4.527,74.301,93.965,13.767,23.473,2 Entnahmequote7,70%4,99%7,83%4,99%-7,80% Gern.§75Abs.2Satz1GONRWmussderHaushaltinjedemJahrin PlanungundRechnungausgeglichensein.Gern.§84Abs.1Satz3GO NRWsolldieErgebnis-undFinanzplanungfürdiedernHaushaltsjahr folgendendreiPlanungsjahrejeweilsausgeglichensein.Diese ForderungenwerdenwederfürdieHaushaltsjahre2025/2026nochim Finanzplanungszeitraurn2027bis2029trotzEinplanungdesGlobalen Minderaufwandserreicht. DanichtinzweiaufeinanderfolgendenJahrendieAllgemeineRücklage umrnind.5%verringertwird,bestehtkeineVerpflichtungzurAufstellung einesHaushaltssicherungskonzeptesgern.§76Abs.1Nr.2GONRW. DieStadtKölnvermeidetdieseVerpflichtungunterNutzungdesmitdem 3.NKF-Weiterentwicklungsgesetzvorn5.März2024neueingeführten InstrumentsdesVerlustvortragsindenHaushaltsjahren2026und2028. ImVorberichtwirdausführlichdargestellt,welche KonsolidierungsrnaßnahmendieStadtKölnumsetzenwird,umdas Haushaltsdefizitzubegrenzen.NachIhrenweiterenAusführungenim VorberichtsehenSiedieMöglichkeit,durcheineveränderte Datum:31.März2025 Seite7von9 Bezirksregierung Köln Der Regierungspräsident IJ konjunkturelle Lage und eine konsequente Fortsetzung des eingeleiteten Datum: 31. März2025 Seite 8 von 9 Konsolidierungskurses zu einer nachhaltigen Stabilisierung der Haushaltslage in Köln dergestalt zu kommen, dass die derzeit planerisch notwendigen Verlustvorträge vorzeitig aufgelöst werden können und es damit keiner vollumfänglichen Verrechnung mit der Allgemeinen Rücklage am Ende des maximal möglichen Vortragszeitraums von drei Jahren bedarf. Innerhalb des fünfjährigen Planungszeitraums bis Ende 2029 sinkt der Bestand derAllgemeinen Rücklage von 4.905,5 Mio. €auf 3.255,2 Mio. € (nach Verrechnung des Verlustvortrags i. H. v. 218 Mio. €). Hierbei ist der Verlustvortrag von 2028 i. H. v. 118 Mio. € noch nicht berücksichtigt, da dieser spätestens im Jahresabschluss 2031 zu verrechnen wäre. Damit würde die Stadt Köln ihr Eigenkapital innerhalb des fünfjährigen Planungszeitraums um rund ein Drittel reduzieren bzw. aufbrauchen. Eine Perspektive für den gem. § 75 Abs. 2 Satz 1 GO NRW gesetzlich vorgeschriebenen Haushaltsausgleich ist derzeit genauso wenig erkennbar wie der Erhalt bzw. das Wiederauffüllen des Eigenkapitals in absehbarer Zeit. Anhaltspunkte für eine Gefährdung der stetigen Aufgabenerfüllung der Stadt Köln gemäß § 75 Abs. 1 S. 1 GO NRW sind (noch) nicht erkennbar. Um allerdings eine nachhaltige Trendwende der Jahresergebnisse zu erreichen, ist die Stadt Köln aufgefordert, ihre Konsolidierungsbemühungen deutlich zu verstärken, um perspektivisch zu dem Ziel einer dauerhaft geordneten Haushaltswirtschaft durch einen „echten“ Haushaltsausgleich im Sinne des § 75 Abs. 2 Satz 2 GO NRW zu gelangen. BezirksregierungKöln DerRegierungspräsident RechtlicheGründefüreineVersagungderbeantragtenGenehmigungenDatum:31.März2025 Seite9von9 gern.§75Abs.4S.1GONRWsowie§84Abs.2GONRWergebensich nicht. GegendieBekanntmachungderHaushaltssatzungfürdie Haushaltsjahre202512026bestehenkeineBedenken. Rechtsbehelfsbelehrung: GegendiesenBescheidkanninnerhalbeinesMonatsnachBekanntgabe KlagebeimVerwaltungsgerichtKöln,50667Köln,erhobenwerden. MitfreundlichenGrüßen (Dr.ThomasWilk) I I Geschäftsjahr Version 22.04.2025 Kostenart/ Text Freiqabe 521100 Unterh. Grundstücke 90,00% 521200 Unterh. Gebäude 90,00% 521800 Unterh. s.baul.Anlag 90,00% 521900 lnstRSt Grundst/Geb 100,00% 522100 Unterh.1nfrastruktur 90,00% 522500 Unterh. unbew. Verm. 90,00% 522950 Zuf. DeponieRSt 100,00% 523100 Unterh.Masch,techn.A 90,00% 523200 Fahrzeugunterhaltung 90,00% 523400 Unterh.BuG 90,00% 523900 Unterh. s.bwql. Verm 90,00% 524100 Energie, Ab-/Wasser 100,00% 524200 Reinigung/Winterdien 100,00% 524900 sonst. Bewirtschaftg 90,00% 525000 Kostenerstatt.anBund 100,00% 525100 Kostenerstatt.anLand 100,00% 525200 Kostenerst.an GV 100,00% 525400 Erstatt.s.äff.Berei. 100,00% 525500 Erst.verb.UN,Sonderv 100,00% 525700 Kostenerst. priv. U 100,00% 525800 Erstatt.übriqe Ber. 100,00% 527100 Lernmittelfreiheit 100,00% 527200 Beköstigung 100,00% 527300 Lehr- u. Unterrichts 100,00% 527400 Schülerbetreuungsmaß 100,00% 528200 Vorräte 100,00% 528300 Aufw. Waren 100,00% 528900 sonst. Sachleistg . 100,00% 529100 Schülerbeförderung 100,00% 529200 Proben,Gutacht.Prüf. 90,00% 529210 Gerichts-u.Notark.30 90,00% 529300 Honorare Werk -/Diens 90,00% 529900 sonst. Dienstleistg . 90,00% 540100 Personaleinstellung 90,00% 540200 Fortbild. Umschulung 90,00% 540300 Reisekosten 90,00% 540600 Dienstkleid.Ausrüst. 100,00% 540700 Personalnebenkosten 90,00% 540710 Dienstunfallkosten 100,00% 540800 Schwerbehindertenabg 100,00% 540900 s.Versorgungsaufwand 100,00% 541110 ehrenamtl.Tätigkeit 100,00% 541120 Rat,Aussch .,Beiräte 100,00% 541130 Fraktionszuwendungen 100,00% 541200 Miete,Pacht,Erbbauz. 100,00% 541210 Miete,Pacht,Erbb. 10 100,00% 541300 Leasinq 100,00% 541900 s. Rechte&Dienste 90,00% 542100 Büromaterial 90,00% Kostenart/ Text Freigabe 542150 Geringw. Wirts.güter 90,00% 542200 Druck,Vervielfältig. 90,00% 542400 Zeitunq,FachIiter 90,00% 542510 Porto 90,00% 542520 Telefon 100,00% 542521 Telefon (Amt 12) 100,00% 542530 Gebühren 100,00% 542610 Bewirtung,Präsentat. 75,00% 542620 Werbunq,Öff-Pressear 75,00% 542800 Bank-,Geldkosten 100,00% 542900 s.Geschäftsaufwand 75,00% 542901 Kassenfehlbet.(PSCD) 100,00% 543000 Versich-beitr.o.Kfz. 100,00% 543100 KFZ-Vers.beiträqe 100,00% 543200 Wirt.Verband.Vereine 90,00% 543300 Sonstige Beiträge 90,00% 543400 Verlust Abqanq AV 100,00% 543700 Einst./Zuschr.SoPo 100,00% 543910 Einzelwertbericht. 100,00% 543920 Pauschalwertbericht. 100,00% 544300 Verlustübernahme 100,00% 545100 n.rückzahlb. lnvestZ 100,00% 546200 Kraftfahrzeugsteuer 100,00% 547200 Körperschaftsteuer 100,00% 547300 Kapitalertragsteuer 100,00% 547900 S.Einkommensteuern 100,00% 548100 Unterk/Hzg Arbeitss. 100,00% 548200 Eingl.l Arbeitssuch. 100,00% 548300 Einmalleist.Arbeitss 100,00% 548800 LB pers. Schulbedarf 100,00% 548810 LB Ausflüge o. Klass 100,00% 548820 LB Lernförderung 100,00% 548830 LB Schulspeisung 100,00% 548831 LB Kigaspeisung 100,00% 548840 LB soz.u.kult.Teilha 100,00% 548850 LB Schülerb. BuT 100,00% 549200 Schadensfälle 100,00% 549300 Aufw. Festwerte 100,00% 549500 Ord.rechtl. Aufw. 90,00% 549600 Säumniszuschläge 100,00% 549700 Bürgsch.Gewährvertr. 100,00% 549800 Aufl.ARAP gel. Zuwdg 100,00% 549900 Sonst. ord. Aufw. 90,00% 549910 Rückz.kons.Zuwendung 100,00%
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Zeughausstraße
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Details
- Aktenzeichen
- 1222/2025
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 24.04.2025
- Erstellt
- 23.04.2025 09:47