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1222/2025

Bewirtschaftung zum Haushalt 2025/2026

Mitteilung Ausschuss 24.04.2025

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Nächste Beratung: Finanzausschuss, Sitzung am 26.05.2025, TOP 2.4

Mitteilung Ausschuss

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Ansehen

Bewirtschaftungsverfügung zum Haushalt 2025/2026

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Ansehen

Mitteilung Ausschuss

1203 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/II 
 
Vorlagen-Nummer 24.04.2025 
 1222/2025 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Finanzausschuss 26.05.2025 
 
Bewirtschaftung zum Haushalt 2025/2026 
Mit Datum vom 31.03.2025 hat die Bezirksregierung als zuständige Aufsichtsbehörde 
die Haushaltsgenehmigung ausgesprochen. Im Anschluss wurde die Haushaltssat-
zung nach § 80 Absätze 5 und 6 GO NRW in Verbindung mit § 8 der Hauptsatzung 
der Stadt Köln öffentlich bekanntgegeben und endete die vorläufige Haushaltsführung.  
 
Mit haushaltsrechtlicher Unterrichtung 0966/2025 wurden der Finanzausschuss am 
31.3.2025 sowie der Rat am 03.04.3035 über die Genehmigung sowie die darin ent-
haltenen Hinweise und Auflagen zum weiteren Konsolidierungsprozess sowie zum 
Vollzug des Haushalts 2025/2026 informiert.  
 
Mit der beigefügten Bewirtschaftungsverfügung (Anlage) wurden die Dezernate und 
Dienststellen über die Genehmigung und deren Inhalte im Detail informiert und die 
Hinweise und Auflagen für den Haushaltsvollzug umgesetzt.  
 
Gez. Prof. Dr. Diemert  
 
 
Anlage 
Bewirtschaftungsverfügung zum Haushalt 2025/2026 inkl. Verfügung der Bezirksregie-
rung Köln vom 31.03.2025 und Sachkontenklassifizierung

Bewirtschaftungsverfügung zum Haushalt 2025/2026

24208 Zeichen

II 
20 
An alle Dezernate und Dienststellen 
Bewirtschaftung des Haushalts 2025/2026 
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleg*innen, 
23.04.2025 
Herr Blaeser, 25086 
die Haushaltsatzung 2025/2026 wurde von der Bezirksregierung Köln mit Schreiben 
vom 31.03.2025 genehmigt und am selben Tag bekanntgegeben. Damit ist die vor­
läufige Haushaltsführung nach§ 82 GO NRW seit dem 01.04.2025 beendet. 
Für Ihre Unterstützung bei der Aufstellung der Haushaltssatzung 2025/2026 danke 
ich Ihnen allen herzlich. Es ist angesichts der dramatischen Finanzlage der Kommu­
nen alles andere als eine Selbstverständlichkeit, dass es uns - dank gemeinsamer 
Anstrengungen - gelungen ist, die Genehmigungsfähigkeit des Haushalts sicherzu­
stellen. 
1. Stand und Verfahren der weiteren Haushaltskonsolidierung
In ihrer Genehmigung der Haushaltssatzung 2025/2026 hat die Bezirksregierung 
Köln den eingeschlagenen Konsolidierungsweg sehr positiv gewürdigt. Sie weist 
aber gleichzeitig darauf hin, dass die bisher eingeleiteten Konsolidierungsmaßnah­
men bei Weitem nicht ausreichen, um eine Trendumkehr sicherzustellen, sondern 
dass der begonnene Konsolidierungsprozess konsequent fortzusetzen ist. 
Hintergrund ist, dass die Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes 
gemäß§ 76 GO NRW nur unter Einsatz eines hohen globalen Minderaufwandes und 
eines Verlustvortrages in den Jahren 2026 und 2028 vermieden werden konnte. In 
der Folge ist der eingeplante globale Minderaufwand in Höhe von 45 - 135 Millionen 
Euro jährlich kurzfristig mit weiteren Konsolidierungsmaßnahmen zu hinterlegen. 
Sofern es nicht gelingt, den eingeplanten globalen Minderaufwand zu erwirtschaften 
oder falls sich Verschlechterungen im Zuge der Bewirtschaftung des Doppelhaus­
halts ergeben, droht die Stadt bei der Feststellung der Jahresabschlüsse die Schwel­
lenwerte für ein Haushaltssicherungskonzept zu überschreiten und damit haushalts­
sicherungspflichtig zu werden. Auch darauf weist die Kommunalaufsicht in der beige­
fügten Genehmigung (Anlage 1) hin. 
Der Konsolidierungsprozess ist daher fortzuführen und es sind weitere Maßnahmen 
zur Konsolidierung des Haushalts sowie zur gesetzlich geforderten Ausschöpfung 
der Ertrags- und Sparmöglichkeiten zu ergreifen. Bitte tragen Sie diesen Erfordernis­
sen schon jetzt bei allen weiteren Überlegungen und Planungen Rechnung. 
1

Über das konkrete Verfahren zur Fortsetzung des Konsolidierungsprozesses sowie 
über die Umsetzung des von der Bezirksregierung geforderten zusätzlichen Berichts-
wesens werden Sie nach Abschluss der derzeit laufenden Vorbereitungsarbeiten 
schnellstmöglich separat informiert.  
II.  Vorgaben für die laufende Haushaltsbewirtschaftung 
Mit Genehmigung der Haushaltssatzung 2025/2026 hat die Bezirksregierung Köln 
zur Haushaltsbewirtschaftung die nachfolgenden Auflagen erteilt: 
• Im Rahmen des Haushaltsvollzugs sind alle Haushaltspositionen laufend hin-
sichtlich ihrer rechtlichen und zeitlichen Notwendigkeit zu überprüfen. 
• Darüber hinaus ist auch bei rechtlich verpflichtenden Aufgaben zu prüfen, ob 
Standards gesenkt werden können. 
• Zudem ist zu prüfen, ob freiwillige Leistungen kurz- oder mittelfristig aufgege-
ben werden können. 
Darüber hinaus hat die Kommunalaufsicht angeordnet, dass die Stadt zum 
30.06.2025 und zum 30.06.2026 über die aktuelle Entwicklung der Haushaltswirt-
schaft sowie zum Stand der Umsetzung der eingeplanten Konsolidierungspotentiale 
zu berichten hat. 
Auf den Auflagen der Bezirksregierung basierend sind für die Bewirtschaftung in den 
Haushaltsjahren 2025 und 2026 daher folgende Vorgaben zu beachten: 
1) Finanzrelevante Vorlagen und Entscheidungen 
Vorlagen und sonstige Entscheidungen, die finanzielle Auswirkungen haben, 
werden von mir nur noch mitgezeichnet, wenn die obigen Auflagen der Be-
zirksregierung beachtet werden und die Vorlagen entsprechende Ausführun-
gen und tragfähige Begründungen enthalten. 
2) Dokumentationserfordernis 
Aufgrund des geforderten Berichtswesens sind alle Dienststellen verpflichtet, 
die im Haushalt 2025/2026 getroffenen Konsolidierungsentscheidungen nach-
zuhalten sowie auch bei nicht gremienrelevanten Entscheidungen mit haus-
haltsrechtlicher Relevanz die Einhaltung der oben genannten Auflagen der 
Bezirksregierung zu dokumentieren. 
3) Bewirtschaftung des Ergebnishaushalts 
• Aufwendungen oder Auszahlungen, zu denen die Stadt öffentlich- oder pri-
vatrechtlich bereits verpflichtet ist, dürfen - wie bisher - entstehen bzw. ge-
leistet werden. 
Eine rechtliche Verpflichtung umfasst alle Leistungen, die auf Grundlage 
von Gesetzen zu gewähren sind. Ferner gehören dazu Verpflichtungen aus 
öffentlich- oder privatrechtlichen Verträgen und Vereinbarungen. 
Der Leistungsumfang muss allerdings auf das gesetzlich oder vertraglich 
zwingende Maß beschränkt werden. Insoweit ist der Leistungsumfang bei 
2

allen und insbesondere bei neu entstehenden Verpflichtungen hinsichtlich 
der Standards mit dem Ziel einer Kostenreduzierung zu überprüfen und 
diese Prüfung ist zu dokumentieren. 
• Bei allen freiwilligen Leistungen ist entsprechend den Vorgaben der Auf-
sichtsbehörde zu prüfen, ob diese kurz- oder mittelfristig aufgegeben wer-
den können. Diese Prüfpflicht bezieht sich ausdrücklich auf den Haushalts-
vollzug, d.h. sie greift auch dann, wenn die Maßnahmen Gegenstand der 
Haushaltsplanberatungen 2025/2026 oder politischer Gremienbeschlüsse 
waren. Bei der Ausweitung von freiwilligen Leistungen ist ein besonders 
strenger Maßstab anzulegen; vor Eingehen oder Verlängerung entspre-
chender vertraglicher Bindungen ist meine Mitzeichnung einzuholen. 
• Um mögliche Bewirtschaftungsrisiken zu begrenzen, wird in den Teilergeb-
nisplanzeilen 13 (Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen) und 16 
(Sonstige ordentliche Aufwendungen) für rund ein Drittel der Sachkonten 
eine grundsätzliche Verfügungsbeschränkung auf 90% (bei den Sachkon-
ten 542610 Bewirtung/Präsentation, 542620 Werbung/Öff. Pressearbeit, 
542900 Sonst. Geschäftsaufwand auf 75%) angeordnet. Die konkreten 
Freigabehöhen für die Sachkonten können der beigefügten Anlage 2 ent-
nommen werden. Bei den betreffenden Sachkonten dürfen die Budgets 
von den Dienststellen nur in dieser Höhe eigenständig und vorrangig für 
pflichtige Aufgaben eingesetzt werden. Die Einhaltung dieser Obergrenze 
Ist durch die Dienststellen sicherzustellen. Über Ausnahmen und weiterge-
hende Freigaben wird im Einzelfall auf Antrag entschieden. 
• Sachaufwendungen, denen zweckgebundene Erträge in mindestens glei-
cher Höhe gegenüberstehen, bleiben unbeschränkt zulässig. Sollte die Re-
finanzierung befristet sein, ist auch die Aufwandsermächtigung zu befris-
ten. 
4) Investitionshaushalt 
Alle investiven, insbesondere neuen Maßnahmen, und kostenrelevanten Stan-
dards sind kritisch auf ihre Erforderlichkeit und Angemessenheit zu prüfen und 
diese Prüfung ist zu dokumentieren. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass 
Investitionen entsprechend den Vorgaben des § 13 KomHVO nur getätigt wer-
den dürfen, wenn eine Prüfung unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten 
durchgeführt wurde. Darüber hinaus müssen die Folgelasten im Haushalt fi-
nanzierbar sein. 
5) Umgang mit unterjährigen Veränderungen in der Haushaltsbewirtschaftung 
Mit Blick auf mögliche unterjährige Veränderungen im Zuge des Haushaltsvoll- 
zugs erinnere ich schließlich an den Beschluss des Rates vom 13.02.2025, 
wonach 
• unterjährig auftretende Verbesserungen grundsätzlich nicht zur Finanzie-
rung neuer Daueraufgaben eingesetzt werden dürfen, sondern — sofern sie 
nicht zur Deckung von Mehraufwendungen nach § 83 GO NRW dienen — 
zur Reduzierung des Verlustvortrags, zur Erreichung des globalen Min-
deraufwands oder zur Reduktion der Inanspruchnahme der allgemeinen 
Rücklage zu verwenden sind, und 
3

• ausfallende Bundes-, Landes- und/oder sonstige Mittel in Anbetracht der 
Haushaltssituation grundsätzlich nicht durch die Bereitstellung von städti-
schen Mitteln ausgeglichen werden, da sich hierdurch die Sanierungsbe-
darfe für den Haushalt erhöhen würden.  
Ill.  Geltungsumfang und Geltungsdauer 
Die Bewirtschaftungsregelungen gelten ab sofort und bis zur Aufhebung dieser oder 
Veröffentlichung einer neuen Bewirtschaftungsverfügung. 
Die Dezernate und Dienststellen sind für die Einhaltung dieser Verfügung zu-
ständig und haben dies zu dokumentieren. 
Ich habe das Rechnungsprüfungsamt gebeten, die strikte Einhaltung der o. g. Rege-
lungen durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen. Die Kommunalaufsicht werde 
ich über den Inhalt dieser Verfügung unterrichten. 
Mit freundlichen Grüßen 
Anlage 1: Verfügung Bezirksregierung Köln vom 31.03.2025 
Anlage 2: Sachkontenklassifizierung 
4

BezirksregierungKöln
DerRegierungspräsident
BezirksregiewngKöln50606KölnDatum:31.März2025
Seite1von9
StadtKoln
DieOberbürgermeisterin
Kämmerei
VenloerStraße151-153
50672Köln
Anzeigeder HaushaltssatzungderStadtKölnfürdieHaushaltsjahre
2025/2026
IhrSchreibenvom24.02.2025,Az.:202-5Sc
SehrgeehrteDamenundHerren,
mitSchreibenvom24.02.2025(Eingang04.03.2025)habenSiedie am
13.02.2025vomRatderStadtKölnbeschlosseneHaushaltssatzungfür
dieHaushaltsjahre2025/2026gemäß§80Abs.5GONRWangezeigt.
Siebeantragten gemäß§75Abs.45.1GONRWsowie§84Abs.2GO
NRWdieerforderlichenGenehmigungenzurVerringerungder
AllgemeinenRücklagesowiezum Verlustvortrag.
1.VerringerungderAllgemeinenRücklagesowieVerlustvortragin
der Haushaltssatzung
DerErgebnisplanweistfürdasHaushaltsjahr2025einen
JahresfehlbetraginHöhevon399.339.904€ausundfürdas
Haushaltsjahr2026einenJahresfehlbetraginHöhevon443.796.144€.
ZumAusgleichdesErgebnisplanssollimHaushaltsjahr2025die
AusgleichsrücklageinHöhevon21.518.337€sowieeinTeilder
Zeughausstraße2-8,
AllgemeinenRücklageinHöhevon377.821.567€inAnspruch50667Köln
genommenwerden.ImHaushaltsjahr2026solleinTeilderAllgemeinenTel.(0221)1472180/81
Fax(0221)1473399
Anlage 1

Bezirksregierung Köln
Der Regierungspräsident
Rücklage in Höhe von 225.796.144 € in Anspruch genommen werden, Daturn:31.Marz2025
Seite 2 von 9
zusätzlich wird ein Teil des Jahresfehlbetrags in Höhe von 218.000.000€
als Verlustvortrag ausgewiesen. Die entsprechenden Festsetzungen sind
in § 4 der Haushaltssatzung enthalten.
Die Verringerung der Allgemeinen Rücklage bedarf gemäß § 75 Abs. 4
S. 1 GO NRW ebenso der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde wie
der Vortrag eines Jahresfehlbetrags.
Rechtliche Gründe für eine Versagung der Genehmigung oder die
Forderung nach Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes
ergeben sich nach Prüfung des Doppelhaushaltes 2025/2026 und der
dazugehörigen Unterlagen nicht.
Die Verringerung der Allgemeinen Rücklage in den Haushaltsjahren
2025 und 2026 sowie der Vortrag eines Teils des Jahresfehlbetrags
im Haushaltsjahr 2026 nach Maßgabe der am 13.02.2025
beschlossenen Haushaltssatzung der Stadt Köln wird gemäß § 75
Abs. 4 GO NRW genehmigt.
II. Verlustvortrag in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung
Der Ergebnisplan weist in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung
für das Haushaltsjahr 2028 einen Jahresfehlbetrag in Höhe von
315.899.792 € aus, davon wird ein Teil des Jahresfehlbetrags in Höhe
von 118.000.000 € als Verlustvortrag ausgewiesen.
Der Verlustvortrag bedarf gemäß § 84 Abs. 2 S. 1 GO NRW der
Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
Rechtliche Gründe für eine Versagung der Genehmigung oder die
Forderung nach Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes

BezirksregierungKöln
DerRegierungspräsident
ergebensichnachPrüfungdesDoppelhaushaltes2025/2026undderDatuni:31März2025
Seite3von9
dazugehörigenUnterlagennicht.
DerVortrageinesTeilsdesJahresfehlbetragsimHaushaltsjahr2028
nachMaßgabederam13.02.2025beschlossenenHaushaltssatzung
derStadtKölnwirdgemäß§84Abs.2GONRWgenehmigt.
III.AuflagenlHinweise
DieGenehmigungwirdmitfolgendenAuflagen/Hinweisenerteilt:
1.DieErnsthaftigkeitderKonsolidierungsbemühungenderStadtKöln
wirdvonmirausdrücklichanerkannt.EbenfallswirddasBekenntnis
desRateszuseinerVerantwortungbegrüßt,ab2027weitere
MaßnahmenzurKonsolidierungdesHaushaltssowiezurgesetzlich
gefordertenAusschöpfungderErtrags-undSparmöglichkeitenzu
ergreifen.
UnterBerücksichtigungderhohenDefiziteimDoppelhaushalt
2025/2026(2025:399,3Mio.€‚2026:443,8Mio.€)‚desweiterhin
hohenDefizitsamEndedesPlanungszeitraums(2029:293,9Mio.€)‚
dergeplantenReduzierungdesEigenkapitalsumrd.einDrittel
(1.650,3Mio.€)imZeitraumdermittelfristigenErgebnis-und
FinanzplanungsowiedesenormenAnstiegesdesBestandsan
Liquiditätskreditenbis2029(von1.290Mb.€auf5.066Mio.€)wird
deutlich,dassdiebishereingeleitetenKonsolidierungsmaßnahmen
beiweitemnichtausreichen,umeinenachhaltigeTrendwendehinzu
positivenJahresergebnissenherbeizuführen.

Bezirksregierung Köln
Der Regierungspräsident
Die Stadt Köln ist aufgefordert, ihre Konsolidierungsbemühungen Datum:31.Marz2025
Seite 4 von 9
deutlich zu verstärken, um perspektivisch zu dem Ziel einer dauerhaft
geordneten I-laushaltswirtschaft durch einen „echten“
Haushaltsausgleich im Sinne des § 75 Abs. 2 Satz 2 GO NRW zu
gelangen.
Im Rahmen des Haushaltsvollzugs sind daher die
Haushaltspositionen laufend hinsichtlich ihrer rechtlichen und
zeitlichen Notwendigkeit zu überprüfen. Ebenfalls ist laufend zu
prüfen, ob bei rechtlich verpflichtenden Aufgaben Standards gesenkt
werden können und ob freiwillige Leistungen kurz- oder mittelfristig
aufgegeben werden können.
2. In den Haushaltsjahren 2026 bis 2029 wurde ein Globaler
Minderaufwand von insgesamt 440 Mio. € veranschlagt, dennoch wird
die Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes
gemäß § 76 GO NRW nur knapp vermieden durch den Vortrag eines
Teils der Jahresfehlbeträge in 2026 und 2028. Sofern sich
Verschlechterungen im Zuge der Haushaltsbewirtschaftung des
Doppelhaushaltes ergeben oder der Globale Minderaufwand nicht in
dieser Höhe im Rahmen des Haushaltsvollzugs erwirtschaftet würde,
bestünde bei der Feststellung des jeweiligen Jahresabschlusses die
Gefahr, die Schwellen des § 76 GO NRW zu überschreiten, so dass
die Stadt Köln haushaltssicherungspflichtig würde.
Mir ist jeweils zum 30.06.2025 und zum 30.06.2026 über die aktuelle
Entwicklung der Haushaltswirtschaft sowie zum Stand der
Umsetzung der eingeplanten Konsolidierungspotenziale zu berichten.
3. Auf Basis der Planwerte soll der Bestand an Liquiditätskrediten von
2025 bis 2029 enorm anwachsen (von 1.290 Mio. € auf 5.066 Mio. €).

BezirksregierungKöln
DerRegierungspräsident
EinAbbaupfadderLiquiditätskreditegemäß§7KomHVONRWistDatum:31.März2025
Seite5von9
nachIhrenAngabenimVorberichtaktuellnichtdarstellbar.Eswird
daraufhingewiesen,dassgemäß§89Abs.4GONRWdienachdem
31.12.2025aufgenommenenKreditezurLiquiditätssicherung
innerhalbvon36MonatennachAblaufdesHaushaltsjahres,fürdas
sieaufgenommenwordensind,vollständiggetilgtwerdensollen.
4.DieStadtKölnhatbeiihrenVeranschlagungenderallgemeinen
ZuweisungennachdemGemeindefinanzierungsgesetz(GFG)fürdas
Haushaltsjahr2025sowiefürdieVeranschlagungder
LandschaftsumlagedieModellrechnungdesMHKBDzugrunde
gelegt.NachdenendgültigenFestsetzungenimGFG-Bescheidvom
23.01.2025erhältdieStadtKölnwenigerSchlüsselzuweisungenals
veranschlagt,mussallerdingswenigerLandschaftsumlagezahlen.
EntsprechendbeinhaltetdieVeranschlagungeinHaushaltsrisikoin
geringerHöhe(rd.0,1Mio.€).Verbesserungensindaufgrunddes
kommendenAltschuldenentlastungsgesetzeszuerwarten,dessen
positiveEffektedieStadtKölnzutreffendnochnichtberücksichtigt
hat.
5.DieFeststellungderJahresabschlüssegem.§96GONRWfürdie
Haushaltsjahre2021,2022und2023istnochnichterfolgt,die
Gesamtabschlüsse(116GONRW)seit2019wurdennochnicht
angezeigt.ZumStandderJahresabschlüsseundGesamtabschlüsse
istmirjeweilszum30.06.2025,31.12.2025und30.06.2026zu
berichten.
Ichweiseausdrücklichdaraufhin,dassaufgrundderausstehenden
FeststellungderJahresabschlüsse2021,2022und2023die
veranschlagtenZahleninHaushaltundBilanz(ebensowiederStand
desEigenkapitals)weiterhinmiteinemRisikobehaftetsind.

Bezirksregierung Köln
Der Regierungspräsident
tJ
Datum: 31, März 2025
Seite 6 von 9
6. In den vergangenen Jahren hat die Stadt Köln den Haushalt
rechtzeitig gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW vorgelegt, so dass der
Haushalt jeweils zu Beginn des Jahres in Kraft treten konnte. Beim
aktuellen Doppelhaushalt 2025/2026 ist dies aufgrund des politischen
Diskurses hinsichtlich der notwendigen Verstärkung des
Konsolidierungsprozesses nicht gelungen. Ich bitte darum, den
Haushalt zukünftig wieder entsprechend der Vorgabe des § 80 Abs.
5 GO NRW vorzulegen.
III. Begründung
Mit Schreiben vom 24.02.2025 (Eingang 04.03.2025) haben Sie die am
13.02.2025 vom Rat der Stadt Köln beschlossene Haushaltssatzung für
die Haushaltsjahre 2025/2026 gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW angezeigt.
Sie beantragten gemäß § 75 Abs. 4 S. 1 GO NRW die Genehmigung zur
Verringerung der Allgemeinen Rücklage in den Haushaltsjahren 2025
und 2026 sowie die Genehmigung des Verlustvortrags im Haushaltsjahr
2026. Des Weiteren haben Sie gemäß § 84 Abs. 2 GO NRW die
Genehmigung des Verlustvortrags im Haushaltsjahr 2028 beantragt.
Die Jahresergebnisse sowie die Entwicklung des Eigenkapitals stellen
sich für die Haushaltsjahre 2025/2026 sowie die weiteren Jahre der
Finanzplanung wie folgt dar:

BezirksregierungKöln
DerRegierungspräsident
-20252026202720282029
AngabeninMio.Euro______
Gesamterträge6.056,46.213,16.341,36.492,76.654,5
Gesamtaufwendungen6.455,86.701,96.808,26.938,67.083,4
Abzügl.GlobalerMm-045,0130,0130,0135,0
deraufwandvon
Jahresergebnis--399,3-443,8-336,9-315,9-293,9
Verlustvortrag0-218,00118,00
Jahresergebnisunter-399,3-225,8-336,9-197,9-293,9
Berücksichtigung
des_Verlustvortrags
Ausgleichsrücklage21,50000
Allg.Rücklage—
Bestand4.905,54.527,74.301,93,965,13.767,2
Veränderung
Jahresergebnis-377,8-225,8-336,9-197,9-293,9
Endbestand4.527,74.301,93.965,13.767,23.473,2
Entnahmequote7,70%4,99%7,83%4,99%-7,80%
Gern.§75Abs.2Satz1GONRWmussderHaushaltinjedemJahrin
PlanungundRechnungausgeglichensein.Gern.§84Abs.1Satz3GO
NRWsolldieErgebnis-undFinanzplanungfürdiedernHaushaltsjahr
folgendendreiPlanungsjahrejeweilsausgeglichensein.Diese
ForderungenwerdenwederfürdieHaushaltsjahre2025/2026nochim
Finanzplanungszeitraurn2027bis2029trotzEinplanungdesGlobalen
Minderaufwandserreicht.
DanichtinzweiaufeinanderfolgendenJahrendieAllgemeineRücklage
umrnind.5%verringertwird,bestehtkeineVerpflichtungzurAufstellung
einesHaushaltssicherungskonzeptesgern.§76Abs.1Nr.2GONRW.
DieStadtKölnvermeidetdieseVerpflichtungunterNutzungdesmitdem
3.NKF-Weiterentwicklungsgesetzvorn5.März2024neueingeführten
InstrumentsdesVerlustvortragsindenHaushaltsjahren2026und2028.
ImVorberichtwirdausführlichdargestellt,welche
KonsolidierungsrnaßnahmendieStadtKölnumsetzenwird,umdas
Haushaltsdefizitzubegrenzen.NachIhrenweiterenAusführungenim
VorberichtsehenSiedieMöglichkeit,durcheineveränderte
Datum:31.März2025
Seite7von9

Bezirksregierung Köln
Der Regierungspräsident
IJ
konjunkturelle Lage und eine konsequente Fortsetzung des eingeleiteten Datum: 31. März2025
Seite 8 von 9
Konsolidierungskurses zu einer nachhaltigen Stabilisierung der
Haushaltslage in Köln dergestalt zu kommen, dass die derzeit planerisch
notwendigen Verlustvorträge vorzeitig aufgelöst werden können und es
damit keiner vollumfänglichen Verrechnung mit der Allgemeinen
Rücklage am Ende des maximal möglichen Vortragszeitraums von drei
Jahren bedarf.
Innerhalb des fünfjährigen Planungszeitraums bis Ende 2029 sinkt der
Bestand derAllgemeinen Rücklage von 4.905,5 Mio. €auf 3.255,2 Mio. €
(nach Verrechnung des Verlustvortrags i. H. v. 218 Mio. €). Hierbei ist der
Verlustvortrag von 2028 i. H. v. 118 Mio. € noch nicht berücksichtigt, da
dieser spätestens im Jahresabschluss 2031 zu verrechnen wäre. Damit
würde die Stadt Köln ihr Eigenkapital innerhalb des fünfjährigen
Planungszeitraums um rund ein Drittel reduzieren bzw. aufbrauchen.
Eine Perspektive für den gem. § 75 Abs. 2 Satz 1 GO NRW gesetzlich
vorgeschriebenen Haushaltsausgleich ist derzeit genauso wenig
erkennbar wie der Erhalt bzw. das Wiederauffüllen des Eigenkapitals in
absehbarer Zeit.
Anhaltspunkte für eine Gefährdung der stetigen Aufgabenerfüllung der
Stadt Köln gemäß § 75 Abs. 1 S. 1 GO NRW sind (noch) nicht erkennbar.
Um allerdings eine nachhaltige Trendwende der Jahresergebnisse zu
erreichen, ist die Stadt Köln aufgefordert, ihre
Konsolidierungsbemühungen deutlich zu verstärken, um perspektivisch
zu dem Ziel einer dauerhaft geordneten Haushaltswirtschaft durch einen
„echten“ Haushaltsausgleich im Sinne des § 75 Abs. 2 Satz 2 GO NRW
zu gelangen.

BezirksregierungKöln
DerRegierungspräsident
RechtlicheGründefüreineVersagungderbeantragtenGenehmigungenDatum:31.März2025
Seite9von9
gern.§75Abs.4S.1GONRWsowie§84Abs.2GONRWergebensich
nicht.
GegendieBekanntmachungderHaushaltssatzungfürdie
Haushaltsjahre202512026bestehenkeineBedenken.
Rechtsbehelfsbelehrung:
GegendiesenBescheidkanninnerhalbeinesMonatsnachBekanntgabe
KlagebeimVerwaltungsgerichtKöln,50667Köln,erhobenwerden.
MitfreundlichenGrüßen
(Dr.ThomasWilk)

I I 
 
 
 
 Geschäftsjahr 
 Version 22.04.2025 
  
  
Kostenart/ Text Freiqabe 
521100 Unterh. Grundstücke 90,00% 
521200 Unterh. Gebäude 90,00% 
521800 Unterh. s.baul.Anlag 90,00% 
521900 lnstRSt Grundst/Geb  100,00% 
522100 Unterh.1nfrastruktur 90,00% 
522500 Unterh. unbew. Verm. 90,00% 
522950 Zuf. DeponieRSt 100,00% 
523100 Unterh.Masch,techn.A 90,00% 
523200 Fahrzeugunterhaltung  90,00% 
523400 Unterh.BuG 90,00% 
523900 Unterh. s.bwql. Verm  90,00% 
524100 Energie, Ab-/Wasser 100,00% 
524200 Reinigung/Winterdien  100,00% 
524900 sonst. Bewirtschaftg 90,00% 
525000 Kostenerstatt.anBund 100,00% 
525100 Kostenerstatt.anLand 100,00% 
525200 Kostenerst.an GV  100,00% 
525400 Erstatt.s.äff.Berei. 100,00% 
525500 Erst.verb.UN,Sonderv 100,00% 
525700 Kostenerst. priv. U  100,00% 
525800 Erstatt.übriqe Ber.  100,00% 
527100 Lernmittelfreiheit  100,00% 
527200 Beköstigung 100,00% 
527300 Lehr- u. Unterrichts 100,00% 
527400 Schülerbetreuungsmaß  100,00% 
528200 Vorräte 100,00% 
528300 Aufw. Waren 100,00% 
528900 sonst. Sachleistg . 100,00% 
529100 Schülerbeförderung  100,00% 
529200 Proben,Gutacht.Prüf. 90,00% 
529210 Gerichts-u.Notark.30 90,00% 
529300 Honorare Werk -/Diens 90,00% 
529900 sonst. Dienstleistg . 90,00% 
540100 Personaleinstellung  90,00% 
540200 Fortbild. Umschulung 90,00% 
540300 Reisekosten 90,00% 
540600 Dienstkleid.Ausrüst. 100,00% 
540700 Personalnebenkosten  90,00% 
540710 Dienstunfallkosten  100,00% 
540800 Schwerbehindertenabg  100,00% 
540900 s.Versorgungsaufwand 100,00% 
541110 ehrenamtl.Tätigkeit  100,00% 
541120 Rat,Aussch .,Beiräte 100,00% 
541130 Fraktionszuwendungen  100,00% 
541200 Miete,Pacht,Erbbauz. 100,00% 
541210 Miete,Pacht,Erbb. 10 100,00% 
541300 Leasinq 100,00% 
541900 s. Rechte&Dienste  90,00% 
542100 Büromaterial 90,00%

Kostenart/ Text Freigabe 
542150 Geringw. Wirts.güter  90,00% 
542200 Druck,Vervielfältig.  90,00% 
542400 Zeitunq,FachIiter  90,00% 
542510 Porto 90,00% 
542520 Telefon 100,00% 
542521 Telefon (Amt 12)  100,00% 
542530 Gebühren 100,00% 
542610 Bewirtung,Präsentat.  75,00% 
542620 Werbunq,Öff-Pressear 75,00% 
542800 Bank-,Geldkosten 100,00% 
542900 s.Geschäftsaufwand  75,00% 
542901 Kassenfehlbet.(PSCD)  100,00% 
543000 Versich-beitr.o.Kfz. 100,00% 
543100 KFZ-Vers.beiträqe 100,00% 
543200 Wirt.Verband.Vereine  90,00% 
543300 Sonstige Beiträge  90,00% 
543400 Verlust Abqanq AV  100,00% 
543700 Einst./Zuschr.SoPo  100,00% 
543910 Einzelwertbericht.  100,00% 
543920 Pauschalwertbericht.  100,00% 
544300 Verlustübernahme  100,00% 
545100 n.rückzahlb. lnvestZ 100,00% 
546200 Kraftfahrzeugsteuer  100,00% 
547200 Körperschaftsteuer  100,00% 
547300 Kapitalertragsteuer  100,00% 
547900 S.Einkommensteuern  100,00% 
548100 Unterk/Hzg Arbeitss. 100,00% 
548200 Eingl.l Arbeitssuch.  100,00% 
548300 Einmalleist.Arbeitss 100,00% 
548800 LB pers. Schulbedarf 100,00% 
548810 LB Ausflüge o. Klass  100,00% 
548820 LB Lernförderung  100,00% 
548830 LB Schulspeisung  100,00% 
548831 LB Kigaspeisung  100,00% 
548840 LB soz.u.kult.Teilha 100,00% 
548850 LB Schülerb. BuT 100,00% 
549200 Schadensfälle 100,00% 
549300 Aufw. Festwerte 100,00% 
549500 Ord.rechtl. Aufw.  90,00% 
549600 Säumniszuschläge  100,00% 
549700 Bürgsch.Gewährvertr. 100,00% 
549800 Aufl.ARAP gel. Zuwdg 100,00% 
549900 Sonst. ord. Aufw. 90,00% 
549910 Rückz.kons.Zuwendung  100,00%

Beratungsverlauf (1)

26.05.2025 Finanzausschuss
TOP 2.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Zeughausstraße

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Details

Aktenzeichen
1222/2025
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
24.04.2025
Erstellt
23.04.2025 09:47