Mandari Insight

2007/0131

Schulentwicklungsplan Allgemeinbildende Schulen 2006/2007 bis 2009/2010

Magistratsvorlage 21.02.2007

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

2007/0131

13.2 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 1

541.2 KB · application/pdf

Ansehen

2007/0131

2565 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
22.02.2007 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat IV Dezernat IV 
 
Amt: Schulamt  
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
   
Tagesordnung:  I  II 
Verteiler: 
40 
 
 
Vorlage-Nr. 2007/0131 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Schulentwicklungsplan  Allgemeinbildende Schulen 2006/2007 bis 2009/2010 
 
Vorlage vom: 21.02.2007 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Der Magistrat nimmt die Zustimmung des Hessischen Kultusministeriums zum Schulentwickl ungsplan 
Allgemeinbildende Schulen 2005/2006 bis 2009/2010, nebst Einschränkungen und Auflagen, zur 
Kenntnis. 
 
Anlagen: Schreiben des Hessischen Kultusministeriums vom 30. Januar 2007 
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
 
 
Begründung:
 
 
Die erteilte Zustimmung und die damit verbundenen Einschränkungen und Auflagen waren für den 
Schulträger absehbar. Es ist zwar bedauerlich, dass die beantragte Organisationsveränderung - die 
Umwandlung der Stadtteilschule Arheilgen in eine Integrierte Gesamtschule - abgelehnt wurde, 
jedoch ist die Schule schon seit der Vorabinformation des Kultusministeriums vom 23.November 
2006 auf dem Weg, ihr pädagogisches Konzept auf die Situation, die Weiterführung als Kooperative 
Gesamtschule, auszurichten und hat die Entscheidung so akzeptiert. 
Auch die vollständige Aufhebung der Diesterwegschule trifft den Schulträger nicht unvorbereitet. So 
wurde in einer Arbeitsgruppe unter Beteiligung der Darmstädter Gesamtschulen, der Gymnasien der 
Schulinsel, der Wilhelm-Leuschner-Schule sowie des Staatlichen Schulamtes bereits seit Juni 2006 
ein Konzept zur Zukunft des Schulstandortes entwickelt. Dieses Konzept geht einher mit der 
Empfehlung des Kultusministeriums, die frei werdenden Räume der Diesterwegschule zur Deckung 
des zusätzlichen Raumbedarfs für Realschulklassen der Wilhelm-Leuschner-Schule zu nutzen 
Hinsichtlich der Zuschnitte der Grundschulbezirke ist eine Überprüfung und gegebenenfalls 
notwendige Neuordnung vorgesehen. 
Die Einschränkungen und Auflagen in der Zustimmung des Hessischen Kultusministeriums zum 
Schulentwicklungsplan Allgemeinbildende Schulen 2005/2006 bis 2009/2010 können seitens des 
Schulträgers insgesamt anerkannt werden. 
 
 
 
Darmstadt, den 21.2.2007 
40 – Kr –  
 
Dezernat IV 
 
 
 
Dr. Dierk Molter 
Stadtrat

anlage 1

18871 Zeichen

. Hessisches Kultusministerium

Die Ministerin

_1O-

Hessisches Kultusministerium Postfach 3160 65021 Wiesbaden Aktenzeichen TIV.6 - 620.020.024 - 6 -

: Bearbeiter Herr Hömig
Wissenschaftsstadt Darmstadt ahwahl 9640
Der Magistrat
Neues Rathaus am Luisenplatz
Luisenplatz 5

{hr Zeichen
ihre Nachricht

Datum 30. Januar 2007

64283 Darmstadt : ot Sohattsetadt Darmstadt |

Schulentwicklungsplan der Stadt Darmstadt

Allgemeinbildende Schulen 2005/06 bis 2009/10

Ihr Antrag vom 06.03.2006

Stellungnahmen des Staatlichen Schulamts vom 09.12.2005 und 25.04.2006
Erlass vom 27.12.2005

Mit Schreiben vom 06. März 2006 haben Sie mir den Schulentwicklungsplan der Stadt
Darmstadt gemäß $ 145 Abs. 6 Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung
vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2006
(GVBl. 18. 386), und gleichzeitig Anträge zu Schulorganisationsmaßnahmen gemäß

8 146 Hessisches Schulgesetz zur Zustimmung vorgelegt.

A. Vorbemerkung
Gemäß $ 147 HSchG üben in Hessen die kommunalen Schulträger ihre Rechte und
- Pflichten als Selbstverwaltungsangelegenheit aus, womit klargestellt ist, dass sie
ihre Aufgaben als eigene Aufgaben im Sinne der Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 137
HV wahrnehmen und auch als Schulträger den verfassungsrechtlichen Schutz der
kommunalen Selbstverwaltung genießen (Köller/Achilles, HSchG, $ 147, Anm. 1
und 2). Andererseits steht das Schulwesen unter der Aufsicht des Staates (Art. 7
Abs. 1 GG) bzw. ist Sache des Staates (Art. 56 Abs. 1 Satz 2 HV). Diese Verfas-
sungsnormen begründen inhaltsgleich die Befugnis des Staates zur Organisation,

Luisenplatz 10 65185 Wiesbaden E-Mail: poststelle@hkm.hessen.de
Telefon (0611}368-0 Telefax (0611}368-2099 Internet: www.kultusministerium.hessen.de

-2-

Planung, Leitung und Beaufsichtigung des Schulwesens. Dem Erfordernis, dass
Land und Schulträger bei der Schulentwicklungsplanung zusammenwirken, wird
dadurch Rechnung getragen, dass das Land gemäß $ 145 Abs. 6 HSchG dem Schul-
entwicklungsplan zustimmen muss, wobei es nicht auf eine Rechtmäßigkeitskon-
trolle beschränkt ist, sondern aufgrund seiner Gesamtverantwortung die Planung ei-
ner Zweckmäßigkeitskontrolle unterziehen und die einzelnen Maßnahmen darauf-
hin überprüfen kann, ob sie mit einem geordneten Unterrichtsbetrieb vereinbar sind
(Köller/Achilles, HSchG, $ 147, Anm. 2 bis 4 m.w.N.). (Siehe auch beigefügtes
Vorblatt „Schulentwicklungsplanung im Zusammenwirken :von Land und

Schulträger‘)

Schulentwicklungsplanung der Stadt Darmstadt allgemein

Die Schulentwicklungsplanung der Stadt Darmstadt berücksichtigt prinzipiell die
Vorgaben zur „Regionalen Schulentwicklung“ des Hessischen Schulgesetzes. Ab-
gesehen von z.T. fehlenden Angaben zu Schülerzahlen und Prognosen sind die Bil-
dungsangebote umfangreich dargestellt, detaillierte Angaben zu Schulprofilen so-
wie örtlichen Besonderheiten führen zu einer transparenten Darstellung der geplan-
ten Maßnahmen.

Grundsätzlich ist anzumerken, dass Schulen gemäß $ 144 a Abs. I Satz 1 HSchG
eine Größe haben sollen, die eine Differenzierung des Unterrichts ermöglicht und
eine sinnvolle Unterrichts- und Erziehungsarbeit erlaubt. Diese bindende Vorgabe
des Schulgesetzes ist als eine Konkretisierung des Rechts auf Bildung für junge
Menschen aus $ 1 Abs. 1 Satz 1 HSchG anzusehen. Zu kleine Organisationseinhei-
ten sind nicht in der Lage, die Vorgaben der „Verordnung über die Stundentafel für
die Grundschule, für die Schule für Lernhilfe, für die Schuljahrgänge 5 bis 10 der
Hauptschule und der Realschule, für die Jahrgangsstufen 5 bis 9 des Gymnasiums,
für die Förderstufe, für die schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule sowie
für die schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule“ vom 19. April 2000
(ABI. S. 460), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. September 2004 (ABl. S.
798), zu erfüllen. Nach den $$ 12 und 13 Abs. 2 dieser Verordnung soll etwa der

Wahlpflichtunterricht in Lerngruppen organisiert werden, um den Schülerinnen und

-3-

Schülern die Möglichkeit zu geben, Schwerpunkte im Rahmen des Bildungsange-

botes der Schule zu setzen.

Bei der Schulentwicklungsplanung ist zu berücksichtigen, dass größere Organisati-
onseinheiten eine Reihe von Qualitätschancen eröffnen, die kleinen Schulen fehlen:
bessere Teambildung innerhalb eines Jahrgangs, gemeinsame Unterrichtsvor- und
-nachbereitung, wechselseitige Vertretung, Kooperationen bei der Erarbeitung von
Klassenarbeiten und gemeinsames Reflektieren über den Unterricht, bessere Ver-
gleichsmöglichkeiten für Lehrer und Eltern, was die Leistungen und den Lernfort-

schritt der Schülerinnen und Schüler betrifft.

Zudem ist die Beschulung kleinerer Organisationseinheiten an einem Standort im
Vergleich zu größeren Organisationseinheiten durchaus kostenrelevant. Dies ergibt
sich z. B. aus der rechtlichen Vorgabe, dass der Religionsunterricht nach Konfessi-
onen getrennt zu erteilen ist. Können mangels einer Parallelklasse am gleichen
Standort keine nach Konfessionen getrennten klassenübergreifenden Lerngruppen
gebildet werden, erhöht sich zwangsläufig der Lehrerbedarf für die Fächer Evange-
lische Religion und Katholische Religion. Für eine äußere Differenzierung im För-
derunterricht und für die gemeinsame integrative Unterrichtung von Kindern mit
sonderpädagogischem Förderbedarf gelten vergleichbare Überlegungen. Auch wer-
den bei der Zusammenfassung der Schülerinnen und Schüler an weniger Standorten
weniger Lehrkräfte mit besonderer Lehrbefähigung benötigt, um etwa den Fachun-
terricht in Evangelischer Religion, Katholischer Religion, Französisch, Sport, Mu-
sik und Bildender Kunst zu erteilen. Die Vertretung erkrankter Lehrkräfte ist über-
dies in größeren Organisationseinheiten (Parallelklassensystem) i.d.R. erheblich

leichter zu gewährleisten.

Einschränkungen und Auflagen
Unter Berücksichtigung der Ausführungen unter A. und B. stimme ich dem vorlie-
genden Schulentwicklungsplan gemäß $ 145 Abs. 6 HSchG mit nachfolgend aufge-
führten Einschränkungen und Auflagen zu.

Grundschulen

Die Schulentwicklungsplanung für die Grundschulen entspricht den Anforderungen
der $$ 144 (öffentliches Bedürfnis) und 145 HSchG (zweckmäßige Schulorganisa-
tion). Die mittleren Klassengrößen der Grundschulen liegen im Bereich der Schü-
lerhöchst- und Schülermindestzahlen, die in der „Verordnung über die Festlegung
der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen“
vom 3. Dezember 1992 (ABl. 1993 S. 2) festgelegt sind. Die Planung ermöglicht
eine sinnvolle Unterrichts- und Erziehungsarbeit auch unter ökonomischen Ge-
sichtspunkten ($ 145 Abs. 3 in Verbindung mit $70 Abs. 2 HSchG). Die ausführli-
che Beschreibung der jeweiligen schulspezifischen Profile ist zur Veranschauli-

chung der geplanten Maßnahmen sehr nützlich.

Im Schulentwicklungsplan wird zurecht darauf hingewiesen, dass infolge der de-
mographischen Entwicklung eine Stagnation bzw. ein Rückgang bei der Zahl der
Kinder in der Altersgruppe 3 bis unter 6 Jahre zu erwarten ist. Um dieser Entwick-
lung Rechnung zu tragen und dauerhaft eine sinnvolle Organisationsgröße zu ge-
währleisten, mache ich zur Auflage, gemäß $ 143 Abs. I den Zuschnitt der Grund-
schulbezirke zu überprüfen. Wie bereits im vorliegenden Schulentwicklungsplan
(Seite 128) dargestellt, ist bei der Heinrich-Hoffmann-Schule (Schulnummer:
3216) und der Wilhelm-Hauff-Schule (Schulnummer: 3224) sicherzustellen, dass
die Zuschnitte der Grundschulbezirke auch in Zukunft organisatorisch und pädago-

gisch sinnvolle Klassengrößen ermöglichen.

Schulen der Sekundarstufe I

Der Teilplan Sek.-I-Schulen entspricht überwiegend den Anforderungen der 88 144
(öffentliches Bedürfnis) und 145 HSchG (zweckmäßige Schulorganisation). Ledig-.
lich die nachfolgend aufgeführten Schulen nehme ich von meiner Zustimmung aus.
Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Vorblatt und unter B. verwiesen.
Ich mache zur Auflage, bis Ende September 2009 eine Teilfortschreibung für die
Sekundarstufe I vorzulegen, die nachfolgend aufgeführte Auflagen berücksichtigt.

Diesterwegschule

Die Diesterwegschule ist vollständig aufzuheben. Im Schulentwicklungsplan ist
keine verlässliche Perspektive für die Haupt- und Realschule Diesterwegschule ent-
halten; ein ausreichendes öffentliches Bedürfnis ist nicht belegt. Eine aller Voraus-
sicht nach nur einzügige Organisationsform stellt keine Schulgröße dar, die gemäß
$144a. Abs. 1 Satz 1 eine sinnvolle Unterrichts- und Erziehungsarbeit erlauben
würde und entspricht nicht einer zweckmäßigen Schulorganisation gemäß $ 145
"Abs. 6 HSchG. Andere Schulen mit vergleichbarem Angebot sind in erreichbarer
Nähe vorhanden. Bei eventuellem Raumbedarf z.B. an der Wilhelm-Leuschner-
Schule können die Räume der Diesterwegschule durchaus gezielt zur Auslagerung
von Realschulklassen genutzt werden. Eine solche Auslagerung darf jedoch nicht
zur Klassenmehrbildung führen. Von weiteren Planungen zur Umwandlung der
Diesterwegschule in eine „Realschule mit besonderen Bildungsangeboten“ ist Ab-

stand zu nehmen. Dies begründe ich wie folgt:

Die Bildungsgänge Haupt- und Realschule bestehen in Darmstadt an zwei Haupt-
und Realschulen und zwei kooperativen Gesamtschulen (KGS). In allen Haupt-
schulzweigen ist die Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler vom Schuljahr
2005/06 (515 Schüler) um 4,5% auf 492 im Schuljahr 2006/07 gesunken. Bei den
Anmeldungen für die Jahrgangsstufe 5 ist der Rückgang um 22,2% auf 35 Anmel-
dungen noch dramatischer. Der im Schulentwicklungsplan (Seite 18) erwartete
Anstieg der Schülerzahlen in der Altersgruppe 6 bis unter 15 Jahren um ca. 3,5%
bis zum Jahr 2011 wird dies nicht ausgleichen. Zur Erteilung des Hauptschulunter-
richts in Darmstadt sind drei 'Schulangebote mit Hauptschulzweig ausreichend. Ein

Auslaufen des Hauptschulzweiges an der Diesterwegschule ist daher folgerichtig.

Im Realschulzweig der Diesterwegschule konnte aufgrund geringer Anmeldungen
bereits im Schuljahr 2005/06 der Unterricht nicht aufgenommen werden. Ich ver-
weise auf meinen Erlass vom 27.12.2005, mit dem ich aufgrund der Unterschrei-
tung der Richtwerte in den für die Bewertung maßgeblichen Schuljahren 2004/05
und 2005/06 die Aufnahme des Unterricht im Jahrgang 5 des Realschulzweiges
zum Schuljahr 2006/07 untersagt hatte. Dieser Erlass hat weiterhin Bestand.

-6-

Laut Schulentwicklungsplan (T: eilplan Sek. I-Schulen, S. 19) soll durch eine Or-
ganisationsänderung der Diesterwegschule zu einer nicht näher spezifizierten „Re-
alschule mit besonderen Bildungsangeboten“ gezielt der Kreis der rückläufigen
Schüler aus dem Gymnasialbereich angesprochen und gefördert werden. Davon ab-
geschen, dass das Hessische Schulgesetz ein solches Bildungsangebot nicht vor-
sieht, müsste bei Errichtung einer Realschule am Standort Diesterwegschule die
Vorgabe des $ 144a Abs. 2 HSchG angewendet werden. Es ist aber nicht davon
auszugehen, dass die darin geforderte Zweizügigkeit von vornherein erreicht wer-

den kann.

Stadtteilschule Arheilgen

Dem Antrag nach $ 146 HSchG auf Organisationsänderung der Stadtteilschule
Arheilgen (Schulnummer: 6136; s. Teilplan Sek. I-Schulen, S.13 ff) von einer ko-
operativen Gesamtschule (KGS) in eine integrierte Gesamtschule (IGS) kann nicht

zugestimmt werden. Dies begründe ich wie folgt:

Im Bildungsangebot der Stadt Darmstadt konnte die Stadtteilschule Arheilgen in
Konkurrenz zu den Gymnasien ihren Bestand sichern. Dies ist im Hinblick auf ins-
gesamt steigende Anmeldezahlen im Gymnasialbereich auch in den kommenden
Jahren zu erwarten. Nachdem sich die Schulgemeinde für die Umwandlung in eine
IGS ausgesprochen hatte, ist ein signifikanter Rückgang der Anmeldezahlen (von
105 im Schuljahr 2005/06 auf 66 im Schuljahr 2006/07) in der Förderstufe zu ver-
zeichnen. Auch die Tatsache, dass von der Astrid-Lindgren-Schule als der Grund-
schule mit den traditionell meisten Übergängen zur Stadtteilschule Arheilgen zum
Schuljahr 2006/07 deutlich mehr Anmeldungen (Schuljahr 2004/05: 1, 2005/06: 2,
2006/07: 9) an der Stadtteilschule vorbei und stattdessen an der KGS Hessenwald-
schule in Weiterstadt vorgenommen wurden, geben Hinweise auf die tatsächliche

Nachfrage nach dieser Schulform im Einzugsbereich.

Zum Schuljahr 2006/07 lagen für die drei IGS der Stadt 232 Anmeldungen vor;
aufgenommen in die Jahrgangsstufe 5 wurden schließlich 253 Schülerinnen und

Schüler. Dieser Ausdruck des Elterninteresses weicht deutlich ab von den im

Schulentwicklungsplan prognostizierten 370 bis 410 Anmeldungen für die Schul-
form IGS. Es gibt somit keine Belege, dass in Darmstadt das Potential für eine vier-
te IGS besteht. Eine Umwandlung der Stadtteilschule Arheilgen in eine IGS würde
ggf. sogar die. drei bestehenden IGS in ihrem Bestand gefährden, vor allem aber die
Vielfalt des Bildungsangebots in der Stadt Darmstadt erheblich einschränken.

Förderschulen
Die Schulentwicklungsplanung für die Förderschulen entspricht den Anforderungen
der $$ 144 (öffentliches Bedürfnis) und 145 HSchG (zweckmäßige Schulorganisa-

tion).

Schulen für Erwachsene
Die Schulentwicklungsplanung für die Schulen für Erwachsene entspricht den An-
forderungen der $$ 144 (öffentliches Bedürfnis) und 145 HSchG (zweckmäßige

Schulorganisation).

Betreuungsangebote und ganztägige Angebote der Schulen

Zu den Anträgen „Schule mit pädagogischer Mittagsbetreuung“ bzw. „Kooperative
Ganztagsschule in offener Konzeption“, die nicht Bestandteil eines Schulentwick-
lungsplanes sind, ergeht jeweils nach $ 15 HSchG ein gesonderter Erlass durch das

zuständige Fachreferat des Kultusministeriums.
Schulorganisationsmaßnahmen

Zu den beantragten Schulorganisationsmaßnahmen ergeht ein gesonderter Erlass

gemäß $ 146 Hessisches Schulgesetz.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei

dem nach $ 52 VwGO zuständigen Verwaltungsgericht Darmstadt, Havelstraße 7,
64295 Darmstadt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge-

schäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, als Beklagten das Land

-8-

Hessen, vertreten durch das Hessische Kultusministerium und den Streitgegens-
tand bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung
dienenden Tatsachen oder Beweismittel sollen angegeben werden. Dieser Be-

scheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.

Karin Wolff \
\

Vorblatt

Schulentwicklungsplanung im Zusammenwirken von Land und Schulträger

Die Schulträgerschaft steht in einem Spannungsverhältnis, das verfassungskonform aufgelöst
werden muss (Hess. StGH, Urteil vom 4.10.1995, StAnz. S. 3391). Aufgrund seiner Gestal-
tungsbefugnis kann das Land gesetzlich den Inhalt und den strukturellen Rahmen vorgeben,
in dem der Schulträger das regionale Schulwesen zu organisieren hat. Das kommunale Selbst-
verwaltungsrecht gilt daher nicht uneingeschränkt. Demnach legt der Schulträger seine in
eigener Verantwortung erstellte Schulentwicklungsplanung auf. Das Kultusministerium ent-
scheidet, ob dieser Planung zugestimmt werden kann. Die Art und Weise des Zusammenwir-
kens ($ 137 HSchG) von Schulträger und Schulaufsicht bei der Erstellung der Schulentwick-
lungspläne wird in $$ 144 a, 145, 146 HSchG konkretisiert. Schulentwicklungspläne sind
regelmäßig, spätestens nach 5 Jahren zu überprüfen ($ 145 Abs. 5 HSchG). Sie sind fortzu-
schreiben, wenn die Entwicklung des Schulbedarfs gemäß $ 144 HSchG es erforderlich
macht. Dies kann in Teilen der Region bzw. des Schulangebotes bereits vor dem Ablauf der 5

Jahre notwendig werden.

Maßstab für die Aufstellung bzw. Fortschreibung von Schulentwicklungsplänen ist das „öf-
fentliche Bedürfnis“ bezüglich der Gestaltung des schulischen Angebotes in der Region
($°144 HSchG). Mit der Neufassung $ 144 a HSchG und den Artikeln 6 und 7 des Dritten
Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen @. Qualitätssicherungsgesetz) vom 14.
Juni 2005 wurden Ergänzungen und Präzisierungen vorgenommen. An der Substanz der Vor-
aussetzungen für die Schulentwicklungsplanung und damit für die Zustimmung gemäß $ 145
Abs. 6 sowie $ 146 HSchG hat sich - abgesehen von den Rechtsfolgen bei Nichterreichung
der Richtwerte nach $ 144 a HSchG - nichts entscheidend geändert. Nach wie vor ist eine
Abwägung durch den Schulträger zwischen den nicht ausdrücklich vom Gesetzgeber, aber in
Verordnungen erlassenen und in der Rechtsprechung definierten Anforderungen erforderlich.
Diese Abwägung ist im Schulentwicklungsplan nachvollziehbar darzustellen, und Abwei-
chungen von den bisherigen Vorgaben sind zu begründen. Die materiellen Planungsvorgaben
der genannten Vorschriften sind — mittelbar — auch Kriterien für die Gestaltung des Schulan-
gebots. Dazu gehören insbesondere auch die Zweckmäßigkeit der Schulorganisation und ihre

Vereinbarkeit mit der ordnungsgemäßen Gestaltung des Unterrichts sowie die Berücksichti-

gung der Bedarfs- und Finanzplanung des Landes. Nur in diesen Grenzen hat der Schulträger
einen Gestaltungsspielraum (vergl. Köller/Achilles, HSchG, $ 144, Anm. 3).

„Insbesondere“ sind nach $ 144 HSchG folgende Kriterien zu beachten und im Schulentwick-
lungsplan auszuweisen: 1. die Entwicklung der Schülerzahlen (Geburten- und Einschulungs-
zahlen an weiterführenden Schulen, d.h. die zu erwartenden I ahrgangsbreiten im Einzugsbe-
reich), 2. das erkennbare Interesse der Eltern bzw. der Schülerinnen und Schüler (d.h. regio-
nalspezifische Prognosen zur Entwicklung der Verteilung der Nachfrage auf die Schulangebo-
te, Standorte und Schulformen) und 3. die Erhaltung bzw. Errichtung eines ausgeglichenen
Bildungsangebotes (vergl. Köller/Achilles, HSchG, $ 144, Anm. 4).

Diese Vorgaben sind sowohl Voraussetzung für die Errichtung als auch für die Erhaltung von
Schulangeboten. „Insbesondere“ bedeutet, dass daneben auch weitere Anforderungen zu be-
rücksichtigen sind, die das Planungs- und Gestaltungsermessen des Schulträgers begrenzen.
Diese ergeben sich aus $ 144 a und $145 Abs. 1 bis 4. HSchG (vergl. im Einzelnen Köl-
ler/Achilles, HSchG, $ 145, Anm. 11). Diese Bestimmungen jenseits des $ 144 a HSchG gel-
ten seit 1992 und wurden in den Novellierungen des 1. und 2. Qualitätssicherungsgesetzes nur
an einigen Stellen ergänzt, grundsätzlich aber nicht geändert. Schulen sollen nach $ 144 a
Abs. 1 Satz 1 HSchG eine Größe haben, die eine Differenzierung des Unterrichts ermöglicht
und eine sinnvolle Unterrichts- und Erziehungsarbeit erlaubt. Ist dieses nicht der Fall, sind
Gegenmaßnahmen erforderlich (vgl. Köller/Achilles, $ 144 aHSchG Anm. 2.2).

Schulen können nicht ohne Berücksichtigung der Entwicklung von Schülerzahlen errichtet
bzw. erhalten werden. Zwar hat ein Schulträger das Recht zur Errichtung von Schulen, doch

steht dieses Recht unter dem Zustimmungsvorbehalt des $ 146 HSchG.

Ralf Hörnig Dr. Stefan Fuhrmann
Referatsleiter Referatsleiter
Schulentwicklungsplanung Allgemeine Rechtsangelegenheiten

Beratungsverlauf (2)

TOP 1
TOP 143 zur Kenntnis

Orte (2)

  • Havelstraße 7
  • Luisenplatz 10

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2007/0131
Typ
Magistratsvorlage
Datum
21.02.2007
Erstellt
29.09.2026 00:00