0616/2018
Planfeststellungsverfahren für die Erneuerung von 3 Eisenbahnüberführungen über der Deutz-Mülheimer Straße in Köln-Deutz
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Anlage 3 - Lageplan
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Anlage 3
Anlage 1 - Übersichtskarte
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Anlage 1
Anlage 2 - Erläuterungsbericht
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0 G Erneueru�g von 3 EÜ über die Deutz-Mülheimer-Straße mit IDBI NETZESpurplananderung Bf. Köln-Messe/Deutz - DB-Strecken 2651 km 0,367 und 2668 km 0,367 9.3 Bewertung der Umweltauswirkungen 9.3.1 Screening -+ UVP- Plicht Eine Umwelterklärung (Screening) wurde in Unterlage E2 beigefügt. Als Ergebnis ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zu erwarten. 9.3.2 Eingriffsreglungen gemäß BNatSchG Die Eingriffe und der Ausgleich wurden in einer Tabelle (Unterlage 15.1, Anlage_ 1) gegenüber gestellt. Bei der Bewertung wurde das Verfahren "Ludwig" zu Grunde ge legt. Danach wurde ein Eingriff von 52.164 Wertpunkten ermittelt, dem ein Ausgleich in gleicher Höhe (52.164 Wertpunkte) gegenüber steht. Die Eingriffe werden damit ausgeglichen (BNatSchG). 9.3.3 FFH- Verträglichkeit FFH Gebiete sind durch die Baumaßnahme nicht betroffen. 9.3.4 Artenschutz Die mit der Baumaßnahme verbundenen artenschutzrechtlichen Konflikte sind ge ring. Aufgrund des geringen Umfa�gs und der mutmaßlich geringen Habitatqualität der betroffenen Hohlräume sowie unter Berücksichtigung des im unmittelbaren Umfeld vorhandenen Angebotes an Gebäudenischen ist davon auszugehen, dass die öko logische Funktion der betroffenen Quartiere als „Fortpflanzungs- und Ruhestätten" im räumlichen Zusammenhang sichergestellt ist. Das projektbedingte Verletzungs- bzw. Tötungsrisiko für Fledermäuse ist gering. Nicht ganz ausgeschlossen ist eine Verletzung b�. Tötung übertagender Fleder mäuse im Zuge der Brückenabbrucharbeiten. Die Gleisbereiche mit den streckenbegleitenden Gehölzstrukturen stellen anzuneh mende Jagdlebensräume der Zwergfledermaus dar. Die Funktion der Jagdhabitate wird während der Baumaßnahme insbesondere durch die erforderlichen nächtlichen Arbeiten beeinträchtigt. Aufgrund ihres in Relation zum Aktionsradius der Zwergfle dermaus - wie auch der Aktionsradien anderer Fledermausarten - geringen Um fangs haben die bauzeitlichen Störwirkungen allerdings nur einen unwesentlichen Einfluss auf das Lebensraumangebot. Populationsrelevante Störwirkungen sind da her im Zusammenhang mit der Baumaßnahme bei der Zwergfledermaus (wie auch bei etwaigen weiteren im Bereich der Bahnanlage jagenden Fledermäuse) ausge schlossen. Unter Berücksichtigung der in Kap. 9.1 (sowie im LBP, Unterlage 15.1 und im ASB, Unterlage 15.2) genannten Vermeidungsmaßnahmen sind im Zusammenhang mit der Baumaßnahme keine Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Bestimmun gen des §44 Abs. 1 BNatSchG zu erwarten. D:\Users\jameleddlnetorkhenl\Desktop\EÜ KDMIGPILBP-GP zuerbelt Meßnehmenblätter\U.01_E-Bericht_Lr230217.doc Seite 26 von 33
Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/62/621/2 Vorlagen-Nummer 0616/2018 Freigabedatum 28.02.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Planfeststellungsverfahren für die Erneuerung von 3 Eisenbahnüberführungen über der Deutz- Mülheimer Straße in Köln-Deutz Beschlussorgan Stadtentwicklungsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, im Planfeststellungsverfahren der Deutschen Bahn für die Erneuerung von 3 Eisenbahnüberführungen über der Deutz-Mülheimer Straße in Köln-Deutz die in der Anlage 4 beigefügte Stellungnahme abzugeben. Alternative: keine Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 08.03.2018 Stadtentwicklungsausschuss 15.03.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Vorhaben Die DB Netz AG plant in Köln-Deutz die Erneuerung von Eisenbahnüberführungen über die Deutz- Mülheimer Straße. Hier führen dreizehn Eisenbahngleise in Dammlage in und durch den Bahnhof Köln-Messe/Deutz. Alle dreizehn nebeneinander liegenden Eisenbahngleise werden in einem Stra- ßenabschnitt von etwa 120 m über die Deutz-Mülheimer Straße geführt. Über die nun zu erneuernden drei Eisenbahnbrücken führen die Gleise 6, 7 und 8. Über diese drei Gleise verlaufen die Strecken Köln-Messe/Deutz nach Gießen (Strecke 2651) sowie Köln-Messe/Deutz nach Köln Deutzerfeld Be- triebsbahnhof (Strecke 2668). Derzeit besteht das zu erneuernde Bauwerk aus drei einzelnen Stahl- Stabbogenüberbauten aus dem Jahre 1913. Es ist geplant, diese aufgrund ihres sehr schlechten bau- lichen Zustandes sowie ihrer zu geringen Durchfahrtshöhe von lediglich 3,50 m im Randbereich zu- rückzubauen und durch neue, getrennte Überbauten in Stahl-Beton-Verbundweise zu ersetzen. Die Planung sieht vor, zuerst die beiden nördlichen Überbauten und nach deren Fertigstellung den südli- chen Überbau zu erneuern. Die Erneuerung der Bogenbrücken steht in direktem Zusammenhang mit der geplanten Spurplanän- derung der Strecken 2651 und 2668. Durch diese Spurplanänderung wird erreicht, dass von der Stre- cke 2651 aus kommend zukünftig in die Gleise 5, 6 (Durchfahrtsgleis ohne Bahnsteig) und 7 einge- fahren werden kann. Bislang ist dies nicht möglich. Die Betriebsführung im Bahnhof Köln-Messe/ Deutz (hoch) wird hierdurch erheblich vereinfacht. Die beiden Projekte (Erneuerung der Eisenbahn- überführungen und Spurplanänderung) müssen gleichzeitig umgesetzt werden, da unmittelbare tech- nische Abhängigkeiten bestehen. Gleichzeitig soll durch das Vorhaben die lichte Weite unterhalb der Bahnbrücken für den Straßen- verkehr auf der Deutz-Mülheimer Straße von 24 m auf künftig 27,1 m vergrößert werden. Damit wer- den die Fahrspuren für den Schienenverkehr der KVB und den Individualverkehr entzerrt. Hinsichtlich des auf die Stadt insoweit entfallenden Kostenanteils erhält der Rat eine gesonderte Beschlussvorla- ge. Die Ausführung des Vorhabens ist von der Kostenbeteiligung der Stadt Köln abhängig. Genehmigungsverfahren Für ihr Vorhaben hat die DB Netz AG beim Eisenbahn-Bundesamt die Planfeststellung beantragt. Die Antragsunterlagen wurden von der Bezirksregierung Köln als Anhörungsbehörde mit der Aufforde- rung übersandt, diese öffentlich auszulegen und zu dem Vorhaben bis spätestens 21.02.2018 (Aus- schlussfrist für die Geltendmachung eigener Rechte) Stellung zu nehmen. Damit die von der Stadt zu vertretenden Belange im Verfahren Berücksichtigung finden, musste eine diese Frist wahrende Stel- lungnahme abgegeben werden. Eine vorherige Beschlussfassung durch den Stadtentwicklungs- ausschuss war aufgrund der gegebenen Sitzungstermine nicht möglich. Die öffentliche Auslegung der Unterlagen zu dem Planfeststellungsverfahren hat in der Zeit vom 08.01.2018 bis 07.02.2018 beim Bauverwaltungsamt stattgefunden. Stellungnahme Die Stadt Köln wird in Planfeststellungsverfahren in zweifacher Weise beteiligt: Als Betroffene und als Trägerin öffentlicher Belange. Nur soweit Gemeinden in eigenen Rechten betroffen sind, können sie im Verfahren durchsetzbare Forderungen geltend machen. Als eigene Rechte kommen primär Eigentumsrechte und die gemeind- 3 liche Planungshoheit in Betracht. Ausdrücklich nicht darunter fallen Rechte der Gemeindemitglieder (beispielsweise Belange der durch ein Vorhaben betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner) oder Anforderungen, die die Rechtsordnung allgemein an Vorhaben stellt, beispielsweise solche aus dem Bereich des Natur- und Umweltschutzes. Dies ist durch ständige Rechtsprechung geklärt, z.B. Be- schluss 7 VR 13.12 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2013 und Beschluss 9 VR 6.03 des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2003. Das Vorhaben ist als Verbesserung der Eisenbahninfrastruktur und der Verkehrsfunktionen und -sicherheit der Deutz-Mülheimer Straße zu begrüßen. Hinweise und Auflagen sind in der Stellung- nahme (Anlage 4) im Einzelnen aufgeführt. Begründung für die fehlende Alternative Es handelt sich um keine städtische Planung. Das Vorhaben wird von der DB Netz AG geplant und durchgeführt. Die Zuständigkeit für die Genehmigung liegt bei dem Eisenbahn-Bundesamt. Die dabei aus städtischer Sicht zu berücksichtigen Belange sind in der Stellungnahme zu den geplanten Maß- nahmen im Einzelnen aufgeführt. Würde keine Stellungnahme abgegeben, könnten diese Belange unberücksichtigt bleiben. Eine Alternative kann daher nicht angeboten werden. Anlagen Anlage 1 – Übersichtskarte Anlage 2 – Erläuterungsbericht Anlage 3 – Lageplan Anlage 4 – Stellungnahme an die Bezirksregierung Köln
Anlage 4 - Stellungnahme an die Bezirksregierung Köln
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/ 2 Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt-koeln.de. Fragen zu den Dienstleistungen der Stadt Köln beant- wortet Ihnen montags - freitags von 7 - 18 Uhr das Bürgertelefon unter der einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0 Bauverwaltungsamt Stadthaus Deutz - Westgebäude Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln Auskunft Herr Weiler, Zimmer 14 C 46 Telefon 0221 221-22733, Telefax 0221 221-23639 E-Mail bauverwaltungsamt@stadt-koeln.de Internet www.stadt-koeln.de Sprechzeiten Mo. u. Do. 08.00 - 16.00 Uhr Di. 08.00 - 18.00 Uhr Fr. 08.00 - 12.00 Uhr und nach besonderer Vereinbarung KVB Stadtbahn Linien 1, 3, 4, 9 Bus Linien 150, 153, 156 S-Bahn Linien S6, S11, S12, S13, S19 sowie RE-/RB- und Fernverkehr Haltestelle Bf. Deutz/Messe LANXESS arena 62 Stadt Köln - Bauverwaltungsamt Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln Bezirksregierung Köln - Dezernat 25 - z. Hd. Frau Yabanci Zeughausstraße 2-10 50667 Köln Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum Az. 25.7.2.2 -6/17 62/621/2-62.21.01 21.02.2018 Planfeststellungsverfahren gemäß der §§ 72 ff des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. §§ 18 ff des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) für die Erneuerung von 3 Eisenbahnüberführungen (EÜ) über die Deutz-Mülheimer Straße in Köln-Deutz Sehr geehrte Frau Yabanci, Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 18.12.2017 teile ich Ihnen folgendes mit: Die Stadt Köln begrüßt das hier in Rede stehende Planfeststellungsverfahren als Verbesse- rung der Verkehrsinfrastruktur. Bei Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Belange bestehen gegen das Vorhaben der DB Netz AG keine Bedenken. I. Stadtplanung, Städtebau und Stadtgestaltung Die Brückenerneuerung, die mit dem oben genannten Planfeststellungsverfahren planfest- gestellt werden soll, ist nur eine der Stahlbogenbrücken aus dem Beginn des 20. Jahrhun- derts, die erneuert werden müssen. Insgesamt 5 Stahlbogenbrücken als Eisenbahnüberfüh- rungen über die Deutz-Mülheimer Straße sind hiervon betroffen. Die Erneuerung aller Brü- cken des 20. Jahrhunderts macht an dieser städtebaulich bedeutsamen Stelle, die das Ein- gangstor nach Deutz und zur Messe Deutz darstellt und eine der wichtigsten verkehrlichen Verbindungen im rechtsrheinischen Köln darstellt, eine Gesamtkonzeption nötig. Dabei ist das entstehende Neubaugebiet „Messe-City Köln“ zu berücksichtigen. Die durch die Grund- stücksgrenze „Messe-City Köln“ vorgegebene Flucht an der Deutz-Mülheimer Straße steht in Abhängigkeit mit der Planung „Messe-City Köln“ als auch mit der Planung der geplanten S- Bahn nördlich der heutigen Eisenbahnüberführungen. Diese Flucht ist anzuhalten. (Es wird gebeten, das Stadtplanungsamt möglichst frühzeitig bei der Planung für die übrigen neu zu bauenden Brücken einzubeziehen, damit hier ein einheitliches Gesamtergebnis erzielt wer- den kann.) In der Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt vom 16.03.2017 wurde unter Top 5.1.5 – Gestaltung der Bahnunterführung der Deutz-Mülheimer Straße – die Prüfung der Durchfüh- rung eines Wettbewerbes gefordert. Um das anstehende Planfeststellungsverfahren nicht zu verzögern, kann im Planfeststel- lungsbeschluss für das Bauwerk C die bauliche Umsetzung einer Vorsatzschale festgestellt Anlage 4 Seite 2 / 3 werden, die dann mit dem Material ausgeführt wird, welches Ergebnis des Wettbewerbes bzw. einer Gesamtkonzeption ist. Ziel des Stadtplanungsamtes ist es, einen einheitlichen Standard für die Brücken des Eisen- bahnringes festzulegen und diesen auch für die rechtsrheinischen Brücken zu implementie- ren, sofern nicht andere gestalterische Vorgaben z.B. durch ein Wettbewerbsverfahren um- gesetzt werden sollen. Die Brückenerneuerung der DB Brücke Eifelwall (mittlere Brücke) in Köln-Neustadt/Süd gibt einen Mindeststandard vor, aus dem sich die folgenden Forderungen ergeben: 1) Die Brückenfarbe ist, in gleicher Farbgebung wie am Eifelwall, in dunklem Grau auszufüh- ren. 2) Die Verkleidung der Widerlager als auch der Mauer/Stützwand entlang der Straße nord- östlich der Brücken bleibt offen, bis das Ergebnis des geforderten Wettbewerbs vorliegt. 3) Taubenschutz ist vorzusehen und konstruktiv einzubauen. Es ist nicht mit Gittern zu arbei- ten. Die Unterseite der Brückenkonstruktion ist als geschlossene Fläche ausführen. 4) Graffitischutz ist auf den Oberflächen aufzubringen. 5) Die Brückengeländer und die Widerlager sind von Werbung freizuhalten. 6) Die Untersicht der Brücke ist in warmweißem Licht anzustrahlen. 7) Teil des Gestaltungswettbewerbs sind ein Beleuchtungskonzept sowie Material- und Farbvorschläge für die Unterseite der Brückenkonstruktion, die Widerlager und die Ab- sturzsicherungen. Ansprechpartnerin im Stadtplanungsamt, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 Köln, ist Frau Hüser (Telefon: 0221-221-26206; E-Mail: martina.hueser@stadt-koeln.de). II. Straßen und Verkehr, Straßenrecht Die Vorhabenträgerin hat in Bezug auf die Durchfahrtshöhen und die Aufweitung des Straßenquerschnittes mit dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik bereits Vorabstim- mungen getroffen und dies auch in den Planungsunterlagen berücksichtigt. Die nachfolgenden Vorgaben bzw. Nebenbestimmungen sind jedoch zu berücksichtigen: 1) Brücken- und Widerlagerneubau a) Die mit der Vorhabenträgerin abgestimmten Vorgaben in Bezug auf die Durch- fahrtshöhen ( ≥ 4,50 m) und die Aufweitung des Straßenquerschnittes (lichte Weite 27,10 m) sind in den Planungsunterlagen berücksichtigt. Die Verkleidung der Wider- lager ist mit Bruchstein abgesetzt auszuführen. Die Bruchsteinverkleidung darf da- bei die lichte Weite von 27,10 m nicht einschränken. b) Die Beleuchtung muss so platziert werden, dass die lichte Durchfahrtshöhe von mindestens 4,50 m nicht eingeschränkt wird. Hier böte sich eine Integration in den Überbau an. Sofern dies nicht möglich ist, muss die Beleuchtung außerhalb der Fahrbahn angebracht werden. Zwecks Steigerung des Sicherheitsempfindens von Fußgängern und Radfahrern in dieser sehr langen und heute dunklen Eisenbahn- überführung wird eine ausreichende Beleuchtung gefordert. c) Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass im Längsschnitt 1-1 die Bauwerksent- wässerung nur angedeutet ist. Aufgrund der vielen Leitungen im Straßenraum ist in den weiteren Planungen der Anschluss an die Kanalisation darzustellen. Insbeson- dere sind die Trassen und deren Bau mit dem Amt für Straßen und Verkehrstech- nik, Willy- Brandt-Platz 2, 50679 Köln (E-Mail: strassen-verkehrstechnik@stadt- Seite 3 / 4 koeln.de) abzustimmen. d) Im Lageplan ist am westlichen Widerlager nicht erkennbar, wie die neue Wand an die bestehende Wand angeschlossen wird. Die Ausbildung des Versprungs von 3,00 m ist nicht dargestellt. e) In den Längs- und Querschnitten des Bauwerksplanes widersprechen sich die Hö- henangaben der Fahrbahn (SO Stadtbahn +45,20 bzw. +45,22 / Fahrbahn +45,37). Hier wird um Überprüfung gebeten. 2) Bauzeitlicher Zustand/Drittbetroffenheiten a) Das zu erneuernde Bauwerk befindet sich auf der Deutz-Mülheimer Straße. Diese ist Bestandteil des mobilitätsrelevanten Verkehrsnetzes der Stadt Köln. Finden Ar- beitsstellen mit verkehrlichen Einschränkungen (Vollsperrung, Sperrung von Fahr- spuren, Einengungen) in diesem mobilitätsrelevanten Verkehrsnetz statt und über- steigt der Genehmigungszeitraum zwei Monate, sind die erforderlichen und von ei- ner in Köln zugelassenen Fachfirma erstellten Verkehrszeichenpläne mit allen zur Genehmigung benötigten Unterlagen 4 Wochen vor Baubeginn einzureichen. b) Bei der Antragstellung ist zusätzlich über den Auftraggeber eine Pressemitteilung vorzulegen. Die finale Fassung der Medieninformation (Pressemitteilung) ist zwecks Prüfung 3 Werktage vor der geplanten Veröffentlichung dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln (E-Mail: strassen- verkehrstechnik@stadt-koeln.de) vorzulegen. Die Medien sind 12 Werktage vor Baubeginn zu unterrichten. 6 Werktage vor Baubeginn ist eine weitere Information an die Medien zu versenden. c) Im Genehmigungsverfahren sind die verkehrslenkenden Dienststellen der Polizei und der Kölner Verkehrsbetriebe AG (KVB AG) zu beteiligen. d) Aufgrund der Verkehrsbedeutung der Deutz-Mülheimer Straße sind vor Baubeginn Abstimmungen mit der Koelnmesse GmbH und der LANXESS-arena notwendig. e) Erforderliche Vollsperrungen der Deutz-Mülheimer Straße dürfen nur in verkehrs- schwachen Zeiten (nachts, Wochenenden) unter Vorlage eines Umleitungskonzep- tes, das u.a. mit der KVB AG abgestimmt ist, vorgenommen werden. Hierbei ist eine Berücksichtigung der Belange der Koelnmesse GmbH und der LANXESS-arena zwingend. Dies gilt auch für Maßnahmen an Wochenenden, da Veranstaltungen auch dann stattfinden. Auch die übrigen nördlichen Anlieger, insbesondere die MesseCity mit der zukünftigen Deutschland-Zentrale der Zurich Versicherung sowie die Hotellerie beidseits der Deutz-Mülheimer Straße, müssen angemessen erreich- bar bleiben. Sperrungen und Umleitungen müssen diesen Betroffenen rechtzeitig kommuniziert werden. f) Da die Deutz-Mülheimer Straße eine Hauptverkehrsstraße ist, sind Umleitungskon- zepte dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln (E-Mail: strassen-verkehrstechnik@stadt-koeln.de) frühzeitig vorzulegen. In einem Gutachten ist die Leistungsfähigkeit des Verkehrsnetzes während der Sperrungen nachzuweisen. Für die Organisation von Umleitungsverkehren und Stadtbahnsper- rungen benötigt die KVB AG einen Vorlauf von mehreren Monaten. Die KVB AG ist daher frühzeitig zu informieren. g) Da durch die Baumaßnahme inclusive der Baustellenzufahrt auch die Belange der Fußgänger und Radfahrer betroffen sind, ist zu jedem Zeitpunkt der Baumaßnahme eine sichere Verkehrsführung des genannten Personenkreises sicher zu stellen. Dies gilt auch für den Ein- und Ausfahrtsbereich der Baustellenzufahrt. h) Bei einem Eingriff ins öffentliche Straßenland ist die Maßnahme mindestens drei Wo- Seite 4 / 5 chen vor Baubeginn anzuzeigen, gegebenenfalls ist gemeinsam mit dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln (E-Mail: strassen- verkehrstechnik@stadt-koeln.de) ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen. 3) Baustelleneinrichtungsfläche Die Baustelleneinrichtungsfläche befindet sich oberhalb der Deutz-Mülheimer Straße auf der Westseite der Straße. Zur Andienung dieser Fläche ist der Bau einer steilen Rampe zwischen den Brückenbauwerken A und B geplant. Sowohl bei der Ein- als auch bei der Ausfahrt sind ausreichende Schleppkurven erforderlich. Die Zufahrt ist nur aus Richtung Messe-Kreisel möglich. Hierbei ist die eingeschränkte Durchfahrtshöhe der Bogenbrücken von 3,10 m zu berücksichtigen. Entsprechende Verbotszeichen ver- bieten das Befahren dieses Bereiches für Fahrzeuge mit einer tatsächlichen Höhe von mehr als 3,10 m. Dies gilt auch für Baustellenfahrzeuge. Vom Baufeld ausfahrende Fahrzeuge dürfen nur nach rechts in Fahrtrichtung Opladener Straße / Justinianstraße fahren. Es ist sicherzustellen, dass der Baustellenverkehr keine Verunreinigungen auf öffentlichen Straßenflächen verursacht. Im Bereich der Ausfahrt der Baustelleneinrich- tungsfläche ist bei Bedarf eine regelmäßige Reinigung der Straßenflächen durchzufüh- ren. Ansprechpartner im Amt für Straßen und Verkehr, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist Herr Jusen (Telefon: 0221-221-27868; E-Mail: frank.jusen@stadt-koeln.de). 4) Kreuzungsvereinbarung Ansprechpartnerin für den Abschluss einer Kreuzungsvereinbarung im Bauverwaltungs- amt der Stadt Köln, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist Frau Seelig (Telefon: 0221-221- 30083; E-Mail: claudia.seelig@stadt-koeln.de). III. Landschafts- und Artenschutz Aus Sicht des Landschafts- und Artenschutzes werden folgende Regelungen dringend zur Aufnahme in die Planfeststellung empfohlen: Fledermäuse In der Artenschutzprüfung (Cochet Consult, Oktober 2016) wurde dargestellt, dass eine Be- troffenheit von Zwergfledermäusen durch das Vorhaben nicht ausgeschlossen werden kann. Entsprechend besteht die Möglichkeit, dass durch das Vorhaben Fortpflanzungs- und Ruhe- stätten von streng geschützten Arten verloren gehen. Entsprechende vorgezogene Aus- gleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) wurden jedoch nicht festgesetzt. Es ist generell fest- zuhalten, dass die Möglichkeit des Ausweichens betroffener Arten auf andere Flächen nicht anerkannt werden kann. Es muss grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass auf Köl- ner Stadtgebiet alle Habitate bei vor allem stenotopen und gefährdeten Arten entsprechend ihres Potenzials voll besiedelt sind und sowohl inter- als auch intraspezifische Konkurrenz ein Ausweichen nicht ermöglicht. Somit bedarf es neben den in der Artenschutzprüfung be- schriebenen Vermeidungsmaßnahmen noch vorgezogener, lebensraumschaffender / le- bensraumoptimierender Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen). CEF-Maßnahmen sind funktionserhaltende Maßnahmen, es ist eine Neutralität des Vorhabens anzustreben. Die Wirksamkeit von CEF-Maßnahmen wird bestimmt durch: • den Erhalt der ökologischen Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätte, • die Lage im räumlichen Zusammenhang mit der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätte, • die zeitliche Kontinuität, da CEF-Maßnahmen für Fledermäuse und Vögel nicht der voll- Seite 5 / 6 ständigen Wirksamkeit bereits zum Eingriffszeitpunkt obliegen. Mit einem Eingriff darf auch ohne tatsächlich nachgewiesene Wirksamkeit begonnen werden, da die betroffenen Individuen ohne Realisierung des Eingriffs keine Veranlassung haben, ihre angestamm- ten Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu verlassen und auf die neu geschaffenen Lebens- stätten auszuweichen. Entsprechend ist zu verlangen, dass die neu geschaffenen bzw. aufgewerteten Fortpflanzungs- und Ruhestätten von den betroffenen Individuen mit min- destens hoher („hinreichender“) Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Erforderlich ist eine ausreichende Erfolgssicherheit. • eine sehr hohe Prognosesicherheit, dass die Maßnahmen tatsächlich wirksam sind. Zauneidechsen Das Schienennetz auf Kölner Stadtgebiet stellt einen Verbreitungskorridor für streng ge- schützte Zauneidechsen dar. Zauneidechsen besiedeln ruderale, sandig-kiesige Flächen mit grabbarem Material, sonnenexponiert und mit genug Versteckmöglichkeiten. Durch das Vorhaben sind Sukzessionsgebüsche mit zumeist randlichen Ruderalfluren (2.791 m 2) und zumeist spärlich bewachsene Instandhaltungsstreifen (1.221 m 2) betroffen. Ein Vorkommen von Zauneidechsen wurde als unwahrscheinlich eingestuft, aber nicht durch eine eingehen- de Untersuchung der guten fachlichen Praxis ausgeschlossen. Entsprechend muss hier mittels einer Worst-Case-Analyse von einem Vorkommen von Fortpflanzungs- und Ruhe- stätten von Zauneidechsen ausgegangen werden. Somit sind auch für Zauneidechsen CEF-Maßnahmen zu formulieren. Folgende Nebenbestimmungen (Ziffern 1-5) und Hinweise (Ziffern 6-7) sind in die Planfest- stellung aufzunehmen: 1) Gehölze dürfen grundsätzlich nur in dem für das Vorhaben notwendigem Maße und nach Erhalt der Baugenehmigung entfernt werden, außerhalb des Baufelds ist keine Entfer- nung von Gehölzen gestattet. 2) Abbruch-, Rodungs- und Fällarbeiten haben nur außerhalb der Vogelbrutzeit – diese ver- läuft vom 01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahres – zu erfolgen. 3) Sollten Abbruch-, Rodungs- und Fällarbeiten zwingend in die Vogelbrutzeit fallen, ist eine ökologische Baubegleitung hinzuzuziehen. Diese hat die Strukturen frühestens 2 Tage vor Beginn der Arbeiten auf Besatz durch Vögel und / oder Fledermäuse zu untersuchen. Hierüber ist der Genehmigungsbehörde unaufgefordert ein Bericht zukommen zu lassen. 4) Sollten auf den betroffenen Flächen Tiere besonders geschützter Arten festgestellt wer- den, so ist der Antragsteller verpflichtet, die weiteren (Bau)Tätigkeiten unverzüglich einzu- stellen und umgehend mit der Genehmigungsbehörde Kontakt aufzunehmen, um das wei- tere Vorgehen abzustimmen. 5) Für die Abbrucharbeiten ist jahreszeitunabhängig eine ökologische Baubegleitung für Zwergfledermäuse einzubinden. 6) Die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) sind zu beachten. Hiernach ist es insbesondere verboten, Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu ent- nehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. 7) Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, leben- de Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 01.03. bis zum 30.09. eines je- den Jahres abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Seite 6 / 7 Ansprechpartnerin für die Belange des Natur- und Artenschutzes (Untere Naturschutzbehör- de) im Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist Frau Löwisch (Telefon: 0221-221-36521; E-Mail: christina.loewisch@stadt-koeln.de). IV. Landschaftspflege und Grünflächen Zum Schutz des Baumbestandes auf den angrenzenden städtischen Grundstücken sind fol- gende Auflagen erforderlich: 1) Die Baumschutzsatzung der Stadt Köln ist einzuhalten. 2) Die in unmittelbarer Nähe stehenden Bäume sind zu erhalten und vor Beginn und wäh- rend der Baumaßnahme gemäß der DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbe- ständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), der RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen – RAS, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen) und § 14 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW) vor jeglichen Beschädigun- gen und Verletzungen an ihren ober- und unterirdischen Teilen zu schützen sowie aus- reichend zu bewässern. Ansprechpartnerin im Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln, Willy- Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist Frau Weber (Telefon: 0221-221-26188; E-Mail: frau- ke.weber@stadt-koeln.de). V. Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft Die nachfolgenden Auflagen sind in den Planfeststellungsbeschluss aufzunehmen. Soweit hier Informations-, Hinweis-, Nachweis- oder vergleichbare Verpflichtungen aufgeführt sind, sind diese gegenüber dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln, Ab- teilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, zu erfüllen. Ansprechpartnerin ist – soweit nicht anders benannt – Frau Leonhäuser, Tel. 0221/221-29197, E-Mail: mandy.leonhaeuser@stadt-koeln.de. Der Beginn und das Ende der Bau- / Abbruch- / Aushubmaßnahmen sind jeweils eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Vor Beginn ist die für die Maßnahme verantwortli- che Person zu benennen. 1) Bodenaushub/Abbruch/Abfall Für die Maßnahme liegt ein Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept (Kurzkon- zept) vom 08.05.2017 vor. Das Konzept ist bei der Baumaßnahme umzusetzen und um folgende Punkte zu ergänzen bzw. zu aktualisieren und vor Beginn der Baumaßnahme vorzulegen: a) Aktuelle Analysenergebnisse von repräsentativen Proben zur Erfassung des Be- lastungsumfanges des anfallenden Aushub- und Abbruchmaterials, b) Beschreibung der erforderlichen Separierungsmaßnahmen sowie Darstellung der vorgesehenen Verwertungs- bzw. Beseitigungswege (Verwerter, Abfallbehand- lungsanlagen, Deponien, Entsorgungsunternehmen, o.ä.) für das gesamte anfallen- de, gegebenenfalls kontaminierte Bau- / Aushubmaterial, c) Nutzungsorientierte Sicherungsmaßnahmen für den eventuell verbleibenden, kon- taminierten Boden. Erst nach Zustimmung der Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft zu dem aktuellen Entsorgungskonzept darf mit der Baumaßnahme begonnen wer- den. Sollten aktuelle Analysen vor Baubeginn noch nicht vorliegen, können diese Seite 7 / 8 nach Abstimmung im Zuge der Bau- / Abbruch- / Aushubmaßnahme vorgelegt wer- den. Sollten im Rahmen der Bau- / Abbruch- / Aushubmaßnahmen: • optisch oder geruchlich verunreinigte Abbruch- / Aushubmaterialien und / oder • andere gefährliche Abfälle bzw. • durch die vorangegangene Nutzung entstandene, umweltrelevante Verunreinigun- gen (z.B. Ölkontaminationen, Geruch, Aussehen, etc.), die noch nicht im Entsorgungskonzept erfasst sind, festgestellt werden, ist die Stadt Köln unverzüglich zu informieren und die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Im Regelfall ist vom Bauherrn ein Gutachter zu benennen, der die notwendigen Untersu- chungen zur Gefährdungsabschätzung durchführt und abschließend bewertet. Die im Rahmen des Abbruchs entstehenden Abfälle sind so weit wie möglich zu sepa- rieren und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Für die Beseitigung / Verwertung von gefährlichen Abfällen sind die Vorschriften der Verordnungen zu den §§ 47-52 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und für die Zuordnung von Abfällen zu einer Abfallschlüsselnummer die Vorschriften nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung- AVV) zu beachten. Bei der Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung sind die Anschluss- und Benutzungs- pflichten der Abfallsatzung der Stadt Köln in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Bau- und Abbruchabfälle sind, soweit diese getrennt anfallen, jeweils getrennt zu hal- ten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern und einer Verwertung zuzuführen. Be- stimmte Abfallfraktionen können gemeinsam erfasst werden, soweit sie einer Vorbe- handlungsanlage (z.B. einer Sortieranlage) zugeführt werden. Konkrete Anforderun- gen ergeben sich aus der Gewerbeabfallverordnung. Die Bau- / Abbruch- / Aushubmaßnahmen sind gutachterlich zu begleiten und in enger Abstimmung mit dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissions- schutz, Wasser- und Abfallwirtschaft durchzuführen. Nach Beendigung der Arbeiten ist ein Abschlussbericht zu fertigen und innerhalb von vier Wochen vorzulegen. 2) Zwischenlagerung von Boden Sollte durch Entsorgungsengpässe eine Zwischenlagerung von kontaminiertem Mate- rial oder gefährlichen Abfällen über 72 Stunden hinaus erforderlich sein, so ist diese im Einzelfall abzustimmen. Es sind jedoch mindestens die folgenden Anforderungen ein- zuhalten, damit keine Boden- und Grundwasserbeeinträchtigung zu befürchten ist: a) Die verschiedenen Abfälle müssen getrennt voneinander gelagert werden. b) Eine Lagerung darf nur auf befestigter (asphaltierter / betonierter) Fläche ohne Bo- deneinlauf, auf einer resistenten und flüssigkeitsdichten Folie oder in Containern vorgenommen werden. c) Eine Beaufschlagung der gelagerten Materialien durch Niederschlagswasser muss ausgeschlossen werden (z.B. durch Abdeckung mit einer beständigen Fo- lie). d) Die Lagerung ist arbeitstäglich vor Ort zu kontrollieren. Hierbei ist insbesondere auf die Dichtheit der Abdeckeinrichtung zu achten. Die Kontrollen sind in einem Kon- trollbuch zu dokumentieren (Datum, Name des / der Kontrollierenden, ordnungsge- Seite 8 / 9 mäßer Zustand des Lagers, Unterschrift). Das Kontrollbuch ist auf Verlangen vorzu- legen. e) Das Abfallzwischenlager ist vor unbefugtem Zutritt zu sichern. 3) Wiedereinbau von Bodenmassen Sofern Aushubmassen (z.B. Bodenaushub und / oder Bauschutt) auf dem Gelände wieder eingebaut werden sollen, ist darzustellen, zu welchem Zweck die Massen ein- gebaut werden sollen (bautechnischer Nutzen) und ob die einzubauenden Massen ge- eignet sind (bautechnische Eignung). Darüber hinaus ist die Umweltverträglichkeit nachzuweisen. Gleichzeitig ist darzustellen, ob und gegebenenfalls welche Siche- rungsmaßnahmen erforderlich sind. Nach Vorlage dieser Unterlagen wird entschieden, ob für den Wiedereinbau der Aushubmassen eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß §§ 2, 3 und 7 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsge- setz – WHG) erforderlich ist. Der Umfang der Antragsunterlagen ist vorab abzustim- men. Entsprechende Angaben sind durch den jeweiligen Bauherrn im Zuge des Aus- hub- und Entsorgungskonzeptes darzustellen. 4) Immissionsschutz Für das hier in Rede stehende Vorhaben liegt eine schall- und erschütterungstechnische Untersuchung zum Baubetrieb der OBERMEYER Planen + Beraten GmbH vom 28.10.2016 vor. In der schalltechnischen Untersuchung wird festgestellt, dass durch die Bauarbeiten, auch aufgrund der hohen Vorbelastung durch Verkehrslärm, keine Über- schreitungen der Richtwerte nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz ge- gen Baulärm / Geräuschimmissionen (AVV Baulärm) zu erwarten sind. Auch durch Er- schütterungen ist nicht mit einer erheblichen Belästigung zu rechnen. Während der Bauphase sind jedoch die folgenden Maßnahmen umzusetzen: • Verwendung geräuscharmer Baumaschinen und Verfahre n gemäß dem Stand der Technik im Bereich des Schallschutzes, • Durchführung der Arbeiten überwiegend im Tageszeit raum, • Einhaltung von Pausen und Ruhezeiten, • Information der betroffenen Anwohner, • Messtechnische Begleitung der erschütterungsreleva nten Bauarbeiten. Hierzu wird im Einzelnen auf Folgendes hingewiesen: a) Lärmintensive Bautätigkeiten sind grundsätzlich nur in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr gestattet. Während der Nachtzeit (20:00 Uhr bis 07:00 Uhr) sind lärmintensive Ar- beiten gemäß dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bun- desimmissionsschutzgesetz – BImSchG) i. V. m. der Allgemeinen Verwaltungsvor- schrift zum Schutz gegen Baulärm / Geräuschimmissionen (AVV Baulärm) verboten. b) In begründeten Ausnahmefällen kann das Umwelt und Verbraucherschutzamt, Abtei- lung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft eine Ausnahmegenehmigung für Arbeiten während der Nachtzeit erteilen. Diese ist 10 Tage vor dem geplanten Arbeits- beginn zu beantragen. c) Bei Baumaßnahmen in Wohngebieten sind die Regelungen der 32. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) zu beachten, soweit Maschinen verwendet werden, die in dieser Verordnung genannt werden. Seite 9 / 10 d) Bei den Bauarbeiten ist sowohl beim Abbruch als auch dem Neubau die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm / Geräuschimmissionen (AVV Bau- lärm) zu beachten. e) Der maschinelle Abbruch der von der Genehmigung erfassten Bauwerke, einschließ- lich der erforderlichen Fahrzeugbewegungen darf nur innerhalb des Zeitraumes von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr erfolgen. f) Die Motoren der Maschinen und Arbeitsgeräte sind während der Stand- und Arbeits- pausen abzuschalten. g) Die eingesetzten Geräte und Maschinen müssen erhöhten Schallschutzanforderungen genügen. Als Nachweis dient u. a. die Berechtigung, das Umweltzeichen "blauer En- gel, weil lärmarm" (gemäß RAL ZU 53) führen zu dürfen. Eine aktuelle Liste derartiger Geräte und Maschinen kann im Internet unter http://www.blauer-engel.de abgerufen werden. h) Felsmeißel dürfen beim Abbruch nur eingesetzt werden, wenn immissionsärmere Ab- bruchverfahren – z. B. Abbruch unter Verwendung einer Brecherzange – nicht möglich sind. i) Staubbelästigungen beim Abbruch, beim Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie beim Befahren des Abbruchgeländes sind zu vermeiden oder auf das Mindestmaß zu beschränken. Dies ist jeweils durch eine ausreichende Oberflächenfeuchte zu gewähr- leisten. Sofern der Wasserdruck zur ausreichenden Befeuchtung nicht ausreicht, ist ei- ne Druckerhöhung einzusetzen. j) Es ist sicherzustellen, dass Verschmutzungen der Fahrwege durch Baufahrzeuge nach Verlassen des Abbruchgeländes vermieden oder beseitigt werden, z. B. durch Einsatz einer saugenden Kehrmaschine. k) Die Abbruchgenehmigung ist während des Abbruchs ständig auf der Baustelle zur Ein- sichtnahme bereitzuhalten. I) Erschütterungsrelevante Baumaßnahmen (z. B. Vibrationsrammen, Einsatz von Rütt- lern oder Bodenverdichtern etc.) sind durch einen Gutachter messtechnisch zu beglei- ten. Die Anhaltswerte der DIN 4150 "Erschütterungen im Bauwesen, Einwirkungen auf bauliche Anlagen" sind einzuhalten. Die Messberichte sind aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. 5) Bohrpfahlgründungen Für die Gründung der Widerlager sind gemäß dem Erläuterungsbericht, Punkt 5.1, Bohrpfahlgründungen geplant. Hierfür ist je nach Einbindetiefe eine Wasserrechtliche Erlaubnis beziehungsweise eine Anzeige nach § 49 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) erforderlich. Ansprechpartner hier- für im Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 Köln, ist Herr Hermann (Telefon: 0221- 221-20299; E-Mail: philipp.hermann@stadt-koeln.de). 6) Niederschlagswasser Das Niederschlagswasser soll gemäß dem Erläuterungsbericht, Punkt 9.2.3, dem öffentli- chen Kanal zugeführt werden. Sollten sich hier jedoch Änderungen ergeben, ist dies mit dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Ab- fallwirtschaft, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 Köln, Herrn Schulz (Telefon: 0221-221-34935; E-Mail: ruediger.schulz@stadt-koeln.de) abzustimmen. Beim Umgang mit wassergefähr- denden Stoffen sind im Übrigen die Vorschriften der „Verordnung über Anlagen zum Um- gang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)“ vom 18.04.2017 zu beachten. Seite 10 / 11 VI. Boden- und Grundwasserschutz Im Eingriffsbereich liegen zwar keine Hinweise auf Altlastverdachtsflächen vor, aber hier hin- ein ragt von Osten eine Fläche, die als Altstandort unter der Nr. 105 16 und der Bezeichnung „Deutzer Feld“ im Kataster der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen gemäß § 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) nachrichtlich erfasst ist. Es besteht zwar kein konkreter Altlastverdacht, doch aufgrund der hier vorhandenen Erkenntnisse über diesen Altstandort kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei einem Bodeneingriff Schutzgüter gefährdet sein könnten. Daher wird im konkreten Kontext eine fachgutachterliche Begleitung aller Arbeiten gefordert, die einen Bodeneingriff darstellen. Der schriftliche Bericht hierüber ist dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 Köln, zeitnah nach Abschluss der Arbeiten vorzulegen. Es wird daher eine Korrektur / Spezifizierung des Erläuterungsberichtes in Punkt 9.2.6, „Schutzgut Boden“, empfohlen. Ansprechpartner für die Belange des Boden- und Grundwasserschutzes im Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 Köln, sind Herr Gerhold (Telefon: 0221- 221-23737; E-Mail: karl-michael.gerhold@stadt-koeln.de) und Frau Hoppe (Telefon: 0221- 221-24857; E-Mail: isabell.hoppe@stadt-koeln.de). VII. Archäologische Bodendenkmalpflege / Bodendenkmalschutz In den von der geplanten Baumaßnahme in Anspruch genommenen Flächen sind keine ar- chäologischen Bodendenkmäler oder Fundstellen bekannt. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind daher Belange von Bodendenkmalpflege und Bodendenkmalschutz voraussichtlich nicht betroffen. Bei zufälligen archäologischen Bodenfunden sind jedoch die §§ 15 und 16 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denk- malschutzgesetz – DSchG) zu beachten. Diese umfassen eine unverzügliche Benachrichti- gung des Römisch-Germanischen Museums / Archäologische Bodendenkmalpflege und Bo- dendenkmalschutz, die unveränderte Erhaltung des Auffindungszustands sowie eine Unter- suchungsfrist von bis zu drei Tagen. Ansprechpartner im Römisch-Germanischen Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege und Bodendenkmalschutz, Roncalliplatz 4, 50667 Köln, ist Herr Wagner (Telefon: 0221-221- 24585; E-Mail: gregor.wagner@stadt-koeln.de). VIII. Kampfmittel Die betroffene Fläche ist, sofern dies noch nicht geschehen ist, auf deren Kampfmittelbe- lastung zu überprüfen. Hierzu ist zunächst über das Amt für öffentliche Ordnung eine Luft- bildauswertung beim Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) der Bezirksregierung Düssel- dorf zu beantragen. Ansprechpartner im Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Köln, Ott- mar-Pohl-Platz 1, 51103 Köln, sind Herr Kühlem (Telefon: 0221-221-26216) und Frau Er- mert (0221-221-31128). Die E-Mailadresse lautet jeweils: kampfmittel@stadt-koeln.de. IX. Brandschutz Es bestehen brandschutztechnische Bedenken gegen die vorliegende Planung. Diese können jedoch zurückgestellt werden, sofern die nachstehenden Punkte berücksichtigt werden: 1) Sofern während der geplanten Baumaßnahme die Befahrbarkeit der Deutz-Mülheimer Seite 11 Straße in beide Richtungen, auch kurzzeitig, für die Einsatzkräfte der Feuerwehr Köln nicht vollständig sichergestellt werden kann, ist dies frühzeitig der Berufsfeuerwehr Köln, Abteilung Einsatzplanung, Scheibenstraße 13, 50737 Köln (Telefon: 0221-9748- 1110, E- Mail: feuerwehr@stadt-koeln.de) sowohl fernmündlich als auch schriftlich an- zuzeigen bzw. mitzuteilen. 2) Die lichte Durchfahrtshöhe der Überführung ist während der Bauphase so zu planen und baulich umzusetzen, dass eine lichte Durchfahrtshöhe für Feuerwehrfahrzeuge von mindestens 3,50 m im gesamten Straßenbereich der Deutz-Mülheimer Straße gegeben ist. 3) Um bezüglich einer eventuellen Schadensbekämpfung im Bereich des Zugverkehrs für die Einsatzkräfte der Feuerwehr Köln eine Zugänglichkeit von der Deutz-Mülheimer Straße zu gewährleisten, ist es erforderlich, einen Treppenaufgang mit Geländer aus nicht brennbaren Baustoffen zwischen der Deutz-Mülheimer Straße und den Gleisanla- gen mit einer nutzbaren Breite von mindestens 1,25 m zu errichten. Hinsichtlich der baulichen Ausbildung (z.B. Auftritte und Steigungsverhältnis) dieser Treppenanlage wird unter anderem auf die DIN 18065 hingewiesen. Einzelheiten sind im Bedarfsfall mit der Berufsfeuerwehr Köln, Abteilung Gefahrenvorbeugung, abzustimmen. Ansprechpartner bei der Berufsfeuerwehr Köln, Neusser Landstraße 2, 50735 Köln, ist Herr Roleff (Telefon: 0221-9748-5112; E-Mail: frank.roleff@stadt-koeln.de). X. Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau Im Bereich der Eisenbahnüberführung über die Deutz-Mülheimer Straße befinden sich zwei Bauwerke, die sich in der Bauwerksunterhaltung des Amtes für Brücken, Tunnel und Stadt- bahnbau befinden. Dies sind der Treppeneingang der U-Bahnstation Bahnhof Deutz mit der Bauwerksnummer 6921901-B3 und eine Radwegbrücke mit der Bauwerksnummer 6935370. Es ist zu gewährleisten, dass durch das beabsichtigte Bauvorhaben die beiden zuvor ge- nannten Bauwerke nicht in ihrem Zustand, ihrer Standsicherheit und ihrer Funktionen sowie ihrer Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt werden. Ansprechpartner im Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist Herr Seel (Telefon: 0221-221-25239; E-Mail: evgenij.seel@stadt-koeln.de). Gemäß § 21 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln ist dem Stadtentwicklungsausschuss die Entscheidungsbefugnis für Stellungnahmen im Rahmen von Planfeststellungsverfahren übertragen worden. Die mit diesem Schreiben fristwahrend abgegebene Stellungnahme steht daher unter dem Vorbehalt der abschließenden Entscheidung des Stadtentwicklungs- ausschusses, der sich erst nach Anhörung der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk Innen- stadt mit der Angelegenheit befassen kann. Zudem wird die Erneuerung der hier betroffenen Bahnbrücken hinsichtlich der Vergrößerung der lichten Weite und der damit verbundenen Kostenbeteiligung der Stadt Köln Gegenstand eines in Kürze anstehenden Ratsbeschlusses sein. Auch insoweit steht diese Stellungnahme unter Vorbehalt. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Cornelia Müller
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (11)
- Deutz-Mülheimer Straße
- Mülheimer Straße
- Zeughausstraße 2
- Justinianstraße
- Scheibenstraße 13
- Neusser Landstraße 2
- Willy-Brandt-Platz 2
- Roncalliplatz 4
- Opladener Straße
- Messe-Kreisel
- Eifelwall
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Details
- Aktenzeichen
- 0616/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 28.02.2018
- Erstellt
- 23.02.2018 10:19