3155/2018
Haushaltssatzung der Stadt Köln für das Haushaltsjahr 2019 einschl. mittelfristiger Finanzplanung bis 2022
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Freigabeverfahren Finanzausschuss 2019.doc
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ZUSTÄNDIGKEITSREGELUNG BEI FREIGABEN VON INVESTIVEN AUSZAHLUNGEN gemäß Beschluss des Finanzausschusses vom 13.10.2017 1. Die investiven Auszahlungen aus den Teilfi nanzplänen bedürfen der besonderen Freigabe durch den Finanzausschuss bzw. die Stadtkämmerin. 2. Zuständigkeit des Finanzausschusses: 2.1 bei ersten Freigaben für neue Einzelmaßnahmen (=Einzelveranschlagungen) mit Gesamtkosten über 300.000 Euro nach Vorberatung im zuständigen Fachausschuss bzw. in der zu- ständigen Bezirksvertretung, 2.2 bei ersten Freigaben für neue Einzelmaßnahmen mit Gesamtkosten über 300.000 Euro im Rahmen pauschalierter Auszahlungsansätze nach Zustimmung des zuständigen Fachaus- schusses bzw. der zuständigen Bezirksvertretung zur sachlichen Verwendung der Mittel. 3. Zuständigkeit der Stadtkämmerin: 3.1 bei neuen Einzelmaßnahmen (= Einzelveranschlagungen) mit Gesamtkosten bis einschl. 300.000 Euro, 3.2 bei ersten Freigaben für neue Einzelmaßnahmen mit Gesamtkosten bis einschl. 300.000 Euro im Rahmen pauschalierter Auszahlungsansätze. Auf Anforderung des zuständigen Fachausschusses ist die Freigabe von dessen Zustimmung zur sachlichen Verwendung der Mittel abhängig, 3.3 bei Fortführungsmaßnahmen, 3.4 bei folgenden als Fortführungsmaßnahmen geltenden Auszahlungen und Programmen: - Rückzahlung von Zuweisungen und Zuschüssen - Verwendung von Zuschüssen und Versicherungsleistungen - Sondervermögen Stiftungen - Grunderwerb (einschl. Umlegung) - Erschließungsmaßnahmen im Bereich des Straßenbaus im Rahmen des vom Verkehrsaus- schuss bzw. den Bezirksvertretungen beschlossenen Jahresprogramms - Generalinstandsetzung von Straßen und Radwegen im Rahmen des vom Verkehrsausschuss bzw. den Bezirksvertretungen beschlossenen jährlichen Straßen- und Radwegeunterhal- tungsprogramms - Straßenbeleuchtung - Beschäftigungsförderungsmaßnahmen im Rahmen des 2. Arbeitsmarktes innerhalb der pauscha- lierten Veranschlagung. Die Fachausschüsse werden in Form von Mitteilungen über die Realisierung der Einzelmaßnah- men unterrichtet. - Weiterleitung von Landesmitteln nach dem Strukturhilfegesetz - Kapitalzuführung an die Gebäudewirtschaft - städt. Investitionskostenzuschüsse zu Kreuzungsmaßnahmen Dritter gem. Eisenbahnkreuzungs- gesetz, Bundesfernstraßengesetz, Straßen- und Wegegesetz NRW - Zahlungen an die StEB für Maßnahmen der Straßenentwässerung im Rahmen des vom Rat be- schlossenen Abwasserbeseitigungskonzeptes - Zahlungen für den Bau von Sinkkästen, Regenwasserkanälen, Regenwasserpumpwerken und Sickergruben im Zusammenhang mit Kanalerneuerungsmaßnahmen der StEB bzw. im Rahmen der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht - Nachlassabwicklung.
Haushaltssatzung nach VN 3
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HAUSHALTSSATZUNG DER STADT KÖLN FÜR DAS
HAUSHALTSJAHR 2019
Aufgrund der §§ 78 ff der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) in der z. Z. geltenden Fassung
hat der Rat der Stadt Köln mit Beschluss vom folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und
entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen
enthält, wird
2019
im Ergebnisplan mit dem
Gesamtbetrag der Erträge auf 4.739.322.983 Euro
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 4.876.638.844 Euro
im Finanzplan mit
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf 4.400.051.896 Euro
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf 4.354.296.146 Euro
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit
und der Finanzierungstätigkeit auf 1.138.101.299 Euro
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit
und der Finanzierungstätigkeit auf 1.325.620.299 Euro
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf
2019
439.777.499 Euro
festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird
auf
2019
394.122.078 Euro
festgesetzt.
§ 4
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplanes wird auf
2019
137.315.861 Euro
festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
2019
1.800.000.000 Euro
festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2019 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) 165 v. H.
b) für die Grundstücke
(Grundsteuer B) 515 v. H.
2. Gewerbesteuer 475 v. H.
§ 7
entfällt
§ 8
1. Sofern in den Erläuterungen zu den Teilergebnisplänen eine Aufteilung des in Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen veranschlagten Ge-
samtbetrages auf einzelne Zuwendungsempfänger/Projekte vorgenommen wurde, ist diese hinsichtlich der Mittelverwendung verbindlich.
Über eine abweichende Verwendung entscheidet der zuständige Fachausschuss, sofern die Entscheidung nicht im Rahmen des
§ 41 Abs. 1 Bst. s GO NRW) dem Rat obliegt.
2. Im Ergebnisplan werden die Erträge und Aufwendungen eines Teilplans – mit Ausnahme der bezirksbezogenen Haushaltsmittel nach § 37 Abs.
3 GO – zu einem Budget verbunden. Die bezirksbezogenen Haushaltsmittel sind teilplanübergreifend je Bezirk zu einem Budget verbunden. In-
nerhalb der Budgets kann zahlungswirksamer Mehraufwand nur durch zahlungswirksamen Minderaufwand ausgeglichen werden.
Zweckgebundene Mindererträge verpflichten zu entsprechenden Minderaufwendungen; zweckgebundene Mehrerträge berechtigen zu entspre-
chenden Mehraufwendungen, soweit in den Teilplänen keine abweichende Regelung ausgewiesen ist.
3. Im Finanzplan werden die Investitionseinzahlungen und -auszahlungen eines Teilplans – mit Ausnahme der bezirksbezogenen Haushaltsmittel
nach § 37 Abs. 3 GO – zu einem Budget verbunden. Die bezirksbezogenen Haushaltsmittel sind teilplanübergreifend je Bezirk zu einem Budget
verbunden.
Zweckgebundene Mindereinzahlungen bei Investitionen verpflichten zu Minderauszahlungen; zweckgebundene Mehreinzahlungen bei Investiti-
onen berechtigen zu entsprechenden Mehrauszahlungen, soweit in den Teilplänen keine abweichende Regelung ausgewiesen ist.
Auszahlungsermächtigungen des Gesamtfinanzplans, die sich aus Aufwendungen für Projekte und Maßnahmen eines Teilergebnisplans erge-
ben, können nach Genehmigung durch die Stadtkämmerin zur Deckung von Auszahlungen für Investitionen im Rahmen dieser Projekte oder
Maßnahmen verwendet werden. Der Gesamtbetrag der Kreditermächtigungen für Investitionen gem. § 2 darf nicht überschritten werden.
Im Finanzplan veranschlagte Verpflichtungsermächtigungen können gem. § 13 Abs. 2 GemHVO auch für andere Investitionen innerhalb des
gleichen Teilplanes in Anspruch genommen werden. Hierdurch darf der in § 3 festgelegte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
nicht überschritten werden.
4. Als erheblich im Sinne von § 81 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW gilt ein Jahresfehlbetrag in Höhe von 3 % des Gesamtbetrages der Aufwendungen.
5. Als erhebliche Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahlungen im Sinne von § 81 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW gelten bisher nicht veranschlagte oder
zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen, wenn sie im Einzelfall die Höhe von 1% der Gesamtaufwendungen bzw. der Gesamtauszahlun-
gen übersteigen.
6. Als geringfügig im Sinne von § 81 Abs. 3 GO NRW gelten Auszahlungen für Investitionen, die als Einzelmaßnahme den Betrag von 20.000.000
Euro nicht übersteigen.
7. Als nicht geringfügig im Sinne von § 24 Abs. 2 GemHVO NRW gelten Erhöhungen um mehr als 10% der Investitionsauszahlungen einer Ein-
zelmaßnahme, mindestens 100.000 Euro. Erhöhungen um mehr als 500.000 Euro gelten in jedem Fall als nicht geringfügig.
Mehraufwendungen und/oder Mehrauszahlungen aus unabweisbaren Leistungen aus dem Projekt „Nord-Süd-Stadtbahn, 1. und 2. Baustufe“,
die sich nicht aus einer Änderung des Bausolls oder aus Standardveränderungen ergeben und die gem. § 7 des Nord-Süd Stadtbahn Vertra-
ges durch die Stadt Köln auszugleichen sind, gelten ab einem Betrag von 1.000.000 Euro als nicht geringfügig.
8. Die Wertgrenze für Einzeldarstellungen von Investitionsmaßnahmen in den Teilplänen gemäß § 4 Abs. 4 GemHVO wird auf 100.000 Euro
festgelegt.
9. Die Wertgrenze für Änderungen der Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen im Sinne von
§ 10 Abs. 1 GemHVO NRW wird auf 250.000 Euro festgelegt.
10. Die im Stellenplan enthaltenen Vermerke "künftig umzuwandeln" (= ku) und "künftig wegfallend" (= kw) werden beim Ausscheiden des bisheri-
gen Stelleninhabers aus dieser Stelle wirksam.
11. Die Befugnis der Kämmerin/des Kämmerers, über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen gemäß §
83 GO NRW zu entscheiden, wird auf Beträge bis zu 200.000 Euro je Aufwands- bzw. Auszahlungsposition beschränkt.
Diese Beschränkungen gelten nicht bei Beträgen, die
- wirtschaftlich durchlaufend sind,
- der Rückzahlung von Zuweisungen dienen,
- aufgrund rechtlicher Verpflichtungen oder eines Ratsbeschlusses, der nicht älter als ein Jahr ist, bereitgestellt werden müssen,
- der Finanzierung von IT-Projekten und Lizenzkäufen dienen und aus dem Teilplan der Kunden-Dienststelle zum IT-Dienstleister
in den Teilplan 0104 umgeschichtet werden müssen,
- im Zusammenhang mit der zum 01.01.2015 umgesetzten Neuausrichtung der Gebäudewirtschaft bereitgestellt werden müssen
- als Eigenmittel für Sonderausstellungen der Museen oder im Rahmen des Renovierungsprogramms für Museen und Kulturbauten
zentral im Teilplan 0401 (Museumsreferat) veranschlagt sind und nach entsprechendem Ausschussbeschluss haushaltsneutral in
die sachlich zuständigen Teilpläne umgeschichtet werden müssen,
- wenn bereits veranschlagte Mittel aus finanzstatistischen Gründen haushaltsneutral in einem anderen Teilplan oder außerplanmäßig
bei einer anderen Teilplanzeile des selben Teilplans bereit gestellt werden müssen,
- die wirtschaftlich unselbständigen Stiftungen der Stadt Köln betreffen, sofern eine Deckung durch die jeweilige Stiftungsrücklage
erfolgt.
Die Beschränkung gilt ebenfalls nicht für teilplanbezogenen überplanmäßigen Personalaufwand, der durch Personalminderaufwand in anderen
Teilplänen gedeckt wird sowie für überplanmäßigen Bedarf für Beschaffungen beweglichen Anlagevermögens zur Einrichtung von Behinderten-
arbeitsplätzen, soweit hierfür Mittel des Integrationsfonds im Teilplan 0103 zur Deckung in anderen Teilplänen herangezogen werden.
Über die von der Kämmerin/dem Kämmerer erteilten Genehmigungen zur Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen bzw. Aus-
zahlungen ist der Rat quartalsweise zu unterrichten.
12. Die Befugnis der Kämmerin/des Kämmerers, über die Inanspruchnahme von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ge-
mäß § 85 in Verbindung mit § 83 GO NRW zu entscheiden, wird auf Beträge bis zu 250.000 Euro je Maßnahme beschränkt.
Über die von der Kämmerin/des Kämmerers erteilten Genehmigungen zur Inanspruchnahme von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungs-
ermächtigungen ist der Rat monatlich zu unterrichten.
13. Stellenbesetzungen sind intern vorzunehmen (Regelung i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 Landesgleichstellungsgesetz). Die Oberbürgermeisterin kann
hiervon Ausnahmen zulassen. Die Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes zur Frauenförderung bleiben davon unberührt.
14. Die Befugnis zur Leistung überplanmäßiger Aufwendungen bzw. Auszahlungen bis zu 50.000 Euro je Teilplan wird auf die für den jeweiligen
Teilplan zuständigen Fachbeigeordneten übertragen, wenn die Deckung im Rahmen des jeweiligen Teilplans erfolgt. Hinsichtlich der Unterrich-
tung des Rates über die genehmigten Mehraufwendungen bzw. -auszahlungen ist entsprechend den Bestimmungen der Ziffer 11 zu verfahren.
15. Die Befugnis zur Leistung außerplanmäßiger Aufwendungen bzw. Auszahlungen bis zu 50.000 Euro je Teilplan wird auf die für den jeweiligen
Teilplan zuständigen Fachbeigeordneten übertragen, wenn die Deckung im Rahmen des jeweiligen Teilplans erfolgt und darüber hinaus keine
Belastung der Folgejahre entsteht. Hinsichtlich der Unterrichtung des Rates über die genehmigten Mehraufwendungen bzw. -auszahlungen ist
entsprechend den Bestimmungen der Ziffer 11 zu verfahren.
16. Ergänzend zu den bisher bereits unter dem Gesichtspunkt einer angemessenen Risikostreuung praktizierten zeitlich vorgezogenen Zinssatz-
neuvereinbarungen und Darlehensaufnahmen mit terminlich hinaus geschobenen Valutierungsdaten wird die Kämmerin ermächtigt, auf der Ba-
sis einer sorgsam und verantwortungsbewusst gebildeten Zinsmeinung folgende Finanzierungsinstrumente in Anspruch zu nehmen, wobei der
Finanzausschuss nachträglich zu unterrichten ist:
1. Zinscap ( = Zinsdeckel )
Um sich bei einem Darlehen mit variablem Zinssatz gegen das Risiko steigender Zinsen zu schützen, darf ein Cap gegen Zahlung einer Prä-
mie abgeschlossen werden. Hierbei verpflichtet sich der Verkäufer zur Leistung einer Ausgleichszahlung an die Stadt Köln für den Fall, dass
der variable Darlehenszinssatz die vereinbarte Zinsobergrenze an den Zinsanpassungsterminen überschreitet.
2. Floor ( = Zinsboden )
Bei einem Darlehen mit variablem Zinssatz darf die Stadt Köln als Floorverkäuferin auftreten und erhält eine Prämie, d. h. fällt der variable
Darlehenszinssatz unter die vereinbarte Zinsuntergrenze, ist die Stadt Köln zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet.
3. Collar ( = Zinsband )
Der Collar stellt eine Kombination aus dem gleichzeitigen Kauf eines Cap und dem Verkauf eines Floor dar.
Durch den Kauf des Cap sichert sich die Stadt Köln gegen steigende Zinsen ab. Auf der anderen Seite verzichtet sie aber durch den Verkauf
des Floor auf Zinsvorteile bei sinkenden Zinsen.
4. Zinsswaps ( = Zinstauschvereinbarungen )
Bei Zinsswaps vereinbaren zwei Parteien den regelmäßigen Austausch von Zinszahlungen über einen festgelegten Zeitraum.
Mit einem Zinsswap darf ein Darlehen mit variablem Zinssatz als Grundgeschäft umgekehrt werden in ein Darlehen mit einem festen Zins-
satz.
Außerdem darf ein Darlehen mit einem festen Zinssatz als Grundgeschäft umgekehrt werden in ein Darlehen mit einem variablen Zinssatz,
aber nur in Verbindung mit dem Kauf eines Zinscaps bzw. Collars.
Der Laufzeitbeginn eines Zinsswaps kann auch auf einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt verschoben werden ( Forward-Swap ).
Darüber hinaus darf eine Swaption angekauft werden. Damit wird das Recht, nicht aber die Pflicht erworben, innerhalb einer Frist oder aber
an einem konkreten Termin als Zahler in einen Zinsswap mit bereits fixierten Konditionen einzutreten. Sofern dies nach der Marktsituation un-
ter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll ist, kann eine solche Swaption auch verkauft werden. Hierbei ist eine Risikobewertung vorzu-
nehmen und die Zinserwartung zu dokumentieren.
Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/20 Vorlagen-Nummer 3155/2018 Freigabedatum 01.10.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Haushaltssatzung der Stadt Köln für das Haushaltsjahr 2019 einschl. mittelfristiger Finanzplanung bis 2022 Beschlussorgan Finanzausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat den Beschluss der Haushaltssatzung 2019 gem. dem durch die vorliegenden Veränderungsnachweise fortgeschriebenen Entwurf der Verwaltung unter Berück- sichtigung der vom Finanzausschuss befürworteten Änderungen. Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss dem Rat die Annahme folgenden Beschlussvorschla- ges: Unterjährig auftretende Verbesserungen dürfen grundsätzlich nicht zur Finanzierung neuer Dauerauf- gaben eingesetzt werden. Sie sind – sofern sie nicht zur Deckung von Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahlungen nach § 83 GO dienen – zur Reduzierung der Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage, zum Schuldenabbau oder zur Substanzerhaltung zu verwenden. Ausfallende Bundes- und/oder Landesmittel werden in Anbetracht der Haushaltssituation grundsätz- lich nicht durch die Bereitstellung von städt. Mitteln ausgeglichen, da sich hierdurch die Sanierungs- bedarfe für den Haushalt erhöhen würden. Weiterhin fasst der Finanzausschuss im Zusammenhang mit den Hpl.-Beratungen folgende weitere Beschlüsse: Der Finanzausschuss lehnt die im Rahmen des Anhörungsverfahrens gem. § 37 Abs. 4 GO NRW vorgebrachten Änderungsvorschläge der Bezirksvertretungen, soweit sie nicht in die Veränderungs- nachweise übernommen wurden, unter Berücksichtigung der im Finanzausschuss beschlossenen Änderungen ab. Der Finanzausschuss ermächtigt die Verwaltung, die beschlossenen Änderungen der Fraktionen zum Hpl.-Entwurf 2019 in formaler Hinsicht zu korrigieren, sofern dies aus haushaltsrechtlichen Gründen erforderlich sein sollte (z. B. Teilplanzuordnung, falsche Teilplanzeile) Der Finanzausschuss ist damit einverstanden, dass die als Anlage beigefügte „Zuständigkeitsrege- lung bei Freigaben von investiven Auszahlungen“ für das Jahr 2019 unverändert weiter gilt. Finanzausschuss 08.10.2018 2 Begründung: I. Gem. § 59 Abs. 2 GO NRW bereitet der Finanzausschuss die nach § 80 Abs. 4 GO vom Rat zu beschließende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen vor. Die mittelfristige Ergebnis- und Finanz- planung ist gem. § 84 GO in den Haushaltsplan einbezogen. Der Entwurf der Haushaltssatzung wurde am 29.08.2018 in den Rat eingebracht. Als weitere Unterlagen für die Hpl.-Beratungen wurden bisher die Veränderungsnachweise 1 (Verwaltung) und 2 (Aufteilung der bezirksorientierten Mittel) vorgelegt. Als weiterer Verände- rungsnachweis wird in Kürze noch der VN 3 (Verwaltung) vorgelegt. Ebenfalls wurden bereits die Anregungen der Bezirksvertretungen gem. § 37 Abs. 4 GO einschließlich der Stellungnah- men der Verwaltung übersandt. Die Vorberatung des Hpl.-Entwurfs im Jugendhilfeausschuss muss noch erfolgen. Die Bera- tungsergebnisse werden in der Sitzung des Finanzausschusses vorgetragen. Für den Bereich des Jugendhilfeausschusses enthalten die vorgelegten Veränderungsnachweise daher zu- nächst die Vorschläge der Verwaltung. Gem. § 22 Abs. 7 der Hauptsatzung wirkt der Integrationsrat an den Beratungen über die Haus- haltssatzung mit. Diese Beratung steht derzeit noch aus. II. Die als Anlage beigefügte Haushaltssatzung 2019 berücksichtigt in den §§ 1 bis 6 die Werte auf Basis des Veränderungsnachweises 3, eine Fortschreibung erfolgt unter Einbeziehung der Er- gebnisse der Hpl.-Beratungen im Finanzausschuss für die abschließenden Beratungen im Rat. Gegenüber dem am 29.08.2018 in den Rat eingebrachten Hpl.-Entwurf 2019 haben sich die in den Veränderungsnachweisen 1 – 3 dargestellten und erläuterten Anpassungen ergeben. Per Saldo weist der Hpl.-Entwurf 2019 unter Einbeziehung der Veränderungsnachweise folgen- de Fehlbeträge bzw. Fehlbetragsquoten aus der allgemeinen Rücklage aus: Hj.: Fehlbetrag/Überschuss: Fehlbetragsquote: 2019 137,3 Mio. Euro 2,63 % 2020 28,9 Mio. Euro 0,57 % 2021 30,8 Mio. Euro 0,60 % 2022 - 2,6 Mio. Euro 0,00 % (Überschuss) III. investiver Finanzplan: Im investiven Finanzplan waren im Rahmen des Veränderungsnachweises mehrere Anpassun- gen erforderlich, die per Saldo zu folgenden Veränderungen beim Kreditbedarf führten: Hj.: Veränderung: 2019 36,9 Mio. Euro Mehrbedarf 2020 8,2 Mio. Euro Mehrbedarf 2021 9,3 Mio. Euro Mehrbedarf 2022 1,1 Mio. Euro Wenigerbedarf Die diesen Änderungen zugrunde liegenden Sachverhalte sind im Veränderungsnachweis 1 er- läutert. IV. Um die angestrebte Sanierung des Haushalts umzusetzen und damit den Vermögensverzehr zu reduzieren bzw. zu beenden, ist eine strenge Haushaltsdisziplin unerlässlich. Es muss zwingend darauf geachtet werden, dass ungeplante Verbesserungen nicht zur Finanzierung neuer Daueraufgaben, sondern zur Reduzierung der Inanspruchnahme der allgemeinen Rück- lage, zum Schuldenabbau oder zur Sanierung des Vermögens verwendet werden, um so dau- erhaft die Handlungsfähigkeit der Stadt zu erhalten. 3 V. Anpassungen von in § 8 enthaltenen Regelungen zur Haushaltsführung: In Ziffer 6 wurde die Betragsgrenze für Auszahlungen, die bei bisher nicht veranschlagte In- vestitionen zur Nachtragspflicht führen, von bisher 5,0 Mio. Euro auf nunmehr 20,0 Mio. Euro heraufgesetzt. Hintergrund ist die ab dem Haushaltsjahr 2019 vorgenommene Verfahrensumstellung i. Z. m. der Veranschlagung von Investitionen. Auf die ausführlichen Erläuterungen unter Ziffer 11. des Vorberichtes in Band 2 des Hpl.-Entwurfs 2019 (S. 37ff) wird verwiesen. Da es durch die Um- stellung evtl. zur außerplanmäßigen Mittelbereitstellung für neue Investitionsvorhaben kommen kann, die bisher nicht veranschlagt sind, im Laufe des Haushaltsjahres aber begonnen werden müssen, ist eine Anhebung der Grenze aus Sicht der Verwaltung erforderlich. Der für die haushaltsrechtliche Berücksichtigung des Mehrbedarfs maßgebliche Betrag ist die Gesamt- summe der Investition, unabhängig davon, welcher Betrag im jeweiligen Haushaltsjahr bereit- gestellt werden soll. Der Mehrbedarf ist immer – unter Benennung der jeweiligen Gegenfinan- zierung – vom Rat zu beschießen. In Ziffer 11 wurde die Befugnis der Kämmerin/des Kämmerers, über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 83 GO zu entscheiden, von bisher 50.000 Euro auf nunmehr 200.000 Euro angehoben. Die alte Wertgrenze galt bereits bei der Umstellung auf das NKF im Jahr 2008. Die Anhebung wird sowohl die politischen Beratungen entlasten als auch die Arbeitsabläufe in der Verwaltung vereinfachen und beschleunigen. Darüber hinaus wurde im letzten Satz der Ziffer 11 die Unterrichtung des Rates über die von der Kämmerin / vom Kämmerer genehmigten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen dahingehend angepasst, dass dies nur noch quartalsweise erfolgt. Hierdurch soll das Verfahren gestrafft und die politischen Gremien entlastet werden. VI. Der Landtag NRW berät derzeit das „Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kom- munalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände“, welches zum 01.01.2019 in Kraft treten soll. Einer der hierin enthaltenen Änderungsvorschläge bezieht sich auf die Bewertungsgrundsätze des § 91 GO, es ist die Einführung eines sog. Wirklichkeitsprin- zips beabsichtigt. Hiernach sollen u. a. bisher als Instandhaltungsaufwendungen veranschlagte Maßnahmen zukünftig ganz oder in großen Teilen als Investitionen im Haushalt abgebildet werden. Konkrete Ausführungen, Richtlinien etc. sind bisher noch nicht bekannt. Die unterjäh- rige Umschichtung dieser Maßnahmen aus dem Ergebnis- in den Finanzplan kann jedoch auf- grund des Volumens unter Umständen dazu führen, dass eine Nachtragssatzung erforderlich wird. Die Verwaltung steht derzeit in Kontakt mit der Bezirksregierung, um frühzeitig Möglichkeiten zu eruieren, durch eine Anpassung in der Haushaltssatzung 2019 eine Nachtragssatzung zu vermeiden. Sofern bis zur abschließenden Beratung der Haushaltssatzung im Rat entspre- chende Erkenntnisse vorliegen, wird eine Fortschreibung der Haushaltssatzung über die Ver- änderungen aus dem Finanzausschuss hinaus erfolgen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3155/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 01.10.2018
- Erstellt
- 25.09.2018 15:49