2510/2022
Planfeststellungsverfahren gemäß §§ 18 ff Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) für den Neubau eines südlichen Zuführungsgleises zur Abstellanlage der DB in Köln-Nippes
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Anlage 3 - Zusammenfassung Schallgutachten
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Schallgutachten zum Nur zur Information Neubau südliche Anbindung Unterlage 13.1.1 Se ite 43 von 47 14.10.2021 8 Ergebnis Die Gesamtbaumaßnahme in Köln Nippes bezüglich der Gleisanlagen besteht aus mehreren Einzelmaßnahmen, die realisiert und in Betrieb sind. So wurde für die Abstellanlage der Gleise 111-119 im Jahre 2005 ein Plangenehmigungsverfahren eingeleitet und in 2009 nach § 18b AEG genehmigt. Die Abstellanlage Gleise 111-119 ist bis auf dem Südkopf realisiert und es erfolgte im Jahr 2018 eine Teilinbetriebnahme. Nachfolgende Neubauten von Gleisanlagen sowie Erweiterungen der vorhandenen Anlagen sind Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens: • Gleis 510: vorhandenes Wendegleis, hier erfolgt eine Verlängerung des Gleises • Gleis 560: Neubau, Zuführgleis zur Abstellanlage und zu den Wende-/ Ein- und Ausfahrgleisen 561 und 562 • Gleis 561: Neubau, östliches Wende-/Ein- und Ausfahrgleis • Gleis 562: Neubau, westliches Wende-/Ein- und Ausfahrgleis • Gleis 563: Neubau, nördliches Anschlussgleis zur Abstellgruppe Diese Maßnahmen werden schalltechnisch nach der 16 BImSchV bewertet. Entsprechend des EBA-Umweltleitfadens Teil 6, Ausgabe 12/2012 wird die gesamte Lärmsituation im Untersu- chungsraum betrachtet und berücksichtigt somit auch die durchgehenden Streckengleise der Strecke 2610, 2615 und 2620. Für die Untersuchungen wird der Prognosenullfall 2030 mit dem Prognoseplanfall 2030 vergli- chen. Dabei werden für die Emissionsbelastungen bei beiden Fällen die Zugmengen für das Prognosejahr 2030 zu Grunde gelegt. Somit werden bei den beiden Vergleichsfällen lediglich die baulichen Veränderungen (mit / ohne südliche Anbindung) berücksichtigt. Momentan herrscht im Untersuchungsgebiet schon eine starke Vorbelastung vor. Für den Prognosenullfall 2030 ohne den Neubau des Anschlussgleises liegen die maximalen Immissi- onsbelastungen bei 72 dB(A) am Tage und bei 69 dB(A) für den Nachtzeitraum. Der Neubau des Zuführgleises ist nach der 16. BimSchV eine wesentliche bauliche Maß- nahme und daher ist im Untersuchungsraum ein Schallgutachten mit Aufzeigen der erforderli- chen Maßnahmen, entsprechend dem EBA – Umweltleitfaden, erforderlich. Die Berechnungen haben ergeben, dass an vielen Gebäuden eine Anspruchsberechtigung dem Grunde nach besteht. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben werden vordergründig aktive Schallschutzmaßnahmen untersucht und bewertet. Anlage 3 Schallgutachten zum Nur zur Information Neubau südliche Anbindung Unterlage 13.1.1 Seite 44 von 47 14.10.2021 Im Ergebnis sind vier Lärmschutzwände aus gutachterlicher Sicht erforderlich. Westlich der Gleisanlagen ist eine Lärmschutzwand mit rund 430 m Länge erforderl ich. Es wird für diese LSW 1 eine Höhe von 4,0 m über SO erforderlich. Es sind dann noch 56 Schutz- fälle mit passiven Maßnahmen zu schützen. Östlich der Gleisanlagen im Bereich des Neubaus des Zuführgleises sind drei Lärm schutz- wände erforderlich. Zwei Wände verlaufen parallel und in Höhe des neu geplanten Zuführgleises mit einer Ge - samtlänge von rund 950 m Länge. Die LSW 2 verläuft parallel der Rampe vom Fernbahngleis von Bahn – km 2,534 bis km 2,816. Diese LSW 2 hat eine Länge von knapp 290 m und sollte ebenfalls 4,0 m über SO hergestellt werden. Die LSW 3 wird direkt an den Fernbahngleisen gegründet (von Bahn-km 2,787 bis Bah n-km 3,426). Diese Wand ist in Kombination mit der LSW 4 zu sehen, da beide Wände im Wesent- lichen zum Schutz des Gebäuderiegels im Zuge der Straße „Am Ausbesserungswerk“ erfor- derlich sind. Die LSW 3 sollte mit ebenfalls 4,0 m über SO aus schalltechnischer Sicht herge- stellt werden. Die LSW 3 hat eine Länge von rund 640 m. Die LSW 4 verläuft zwischen dem geplanten Zuführgleis und dem in 2010 fertiggestellten Ge- bäuderiegel an der Straße „Am Ausbesserungswerk“ . Dieses Gebäude hat entsprechende Auflagen im Bauantrag enthalten, so dass zum einen der Innenraumpegel bedingt dur ch die Emissionen der Fernbahn einzuhalten ist und die Raumnutzung entsprechend so gewähl t wurde, dass auf der Bahnseite nur Nutzräume liegen. Die LSW 4 beginnt bei Bah n-km 3,005 und endet bei Bahn-km 3,432 und hat somit eine Länge von rund 425 m. Diese Wand sol lte mit einer Höhe von 2,0 m über SO hergestellt werden. Mit den vorgesehenen Wandhöhen von 4,0 m ü. SO an der Fernbahn (LSW 3) und einer von 2,0 m über SO am Zuführgleis (LSW 4) können die Pegelwerte deutlich reduziert werden. Für diesen Bereich werden daher Wände mit 4,0 m und 2,0 m über SO empfohlen. Die Gesamtkosten für den aktiven Schallschutz belaufen sich auf rund 4,7 Mio €. Hinzu kom- men noch Aufwendungen für passive Maßnahmen im Bereich LSW 1 und LSW 2. Di eser Anteil beläuft sich auf rund 150 T€.
Anlage 1 - Lageplan
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563 18,04 3,6+10,000 2,506 % 89,798 m ° 89,798 m 2,506 % ° 111-119 563 563 lg=67.500 lb=85.675 3-1a 3-1d 3-1c 3-1b 3-0c 3-0d 3-0a 3-0b 2-9c 2-9d 2-8d 2-8e 0-26N 0-26aN 1-06N 0-22N 0-20N 0-20aN 2-5a 0-18aN lb=39.599 -6.001- lb=24.640 lg=17.875 9.752 NL=170m 560 lb=56.216 lb=51.482 -15.938- -15.931- 562 lb=12.591 lb=12.593 -291.268-2-9a 2-9b r =380.418 ᴗ r =380.418 ᴖ -20.201- BE lg=255.065 z s 0-22N 0-20N Stahlgitterzaun im Bereich der LSW entfällt CC 0-26N 0-26aN 1-04N1-04 0-26 1-081-06 0-18a 1-09N 1-09 1-11aN 1-11a 1-08N 1-10 1-13bN1-13b 1-16 1-17 1-17a 1-20 1-221-18 1-16N 1-18N 1-19N 1-21N 1-20N 1-22N 1-17N 1-10N neue Stützwand § 18 b Ort, Datum, Unterschrift ........................................................................ Auftragnehmer: Planverfasser: Projektleitung:Bauherr: DB Netz AG Regionalbereich West Anlagenplanung I.NP-W-A (T) Hansastraße 15 47058 Duisburg DB ProjektBau GmbH Regionalbereich Mitte Zugbildungsanlagen/Umschlagbahnhöfe I.BV-MI-P (Z) Hahnstraße 52 60528 Frankfurt am Main 1.Deckblatt Ingenieurbüro Dpl.-Ing. H. Vössing GmbH Hahnstraße 43 E 60528 Frankfurt am Main Tel.: 069/756031-0 Frankfurt/Main Ort, Datum, Unterschrift ........................................................................Frankfurt/Main Ort, Datum, Unterschrift ........................................................................Duisburg Winkler31.01.2014Lärmschutzwände ergänzt, Gleis 510 angepasst KNI - Neubau südliche Anbindung Vorhabenträger: Planverfasser:Vertreter des Vorhabenträgers: Ort, Datum, Unterschrift ...................................................... DB Netz AG Regionalbereich West Regional es Projektmanagement I.NI-W-K-S Hermann-Pünder-Straße 3 50679 Köln Netz 77 NN Unterlage Ort, Datum, Unterschrift ...................................................... Ort, Datum, Unterschrift ............................................................................. Ort, Datum, Unterschrift .............................................................................Köln Köln Zugbildungsanlagen/Umschlagbahnhöfe Bau-km 2,4+80,677 bis 3,6+10,000 Ort, Datum, Unterschrift ...................................................... Regionalbereich West Produktionsdurchführung Köln I.NA-W-N-KÖL Brügelmannstraße16-18 50679 Köln DB Netz AG Vössing Ingenieurgesellschaft mbH Hahnstraße 40 D - 60528 Frankfurt am Main +49 (0) 69/75 60 31-0 www.voessing.de Frankfurt am Main, 24.10.2007Ausg angsverfahren: Antragserfassung0 12.02.2014Ausgangsverf ahren: 1. Änderung im Ausgangsverfahrena b 28.01.2021c bleibt frei Ausgangsverfahren: 3. Änderung im Ausgangsverfahren - Bau-km 2,4+80,677 bis 3,6+10,000 Neubau südliche Anbindung - - - 3.13. Änderung 1:1000 455 x 1920 IVL - Winkler Fischer Langhans Lageplan 01/2021 01/2021 01/2021 03.12.2021 .................................................................................................. Anlage 1
Anlage 5 - Anlage zur Stellungnahme
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° Anlage 5 Alternativvorschlag Zuführgleis S-Bahnabstellanlage Nippes Quelle: Stadtplanungsamt Köln 27-07-27
Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/62/621/2 Vorlagen-Nummer 2510/2022 Freigabedatum 15.08.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Planfeststellungsverfahren gemäß §§ 18 ff Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) für den Neubau eines südlichen Zuführungsgleises zur Abstellanlage der DB in Köln-Nippes Beschlussorgan Stadtentwicklungsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, im Planfeststellungsverfahren für den Neubau eines südlichen Zuführungsgleises zur Abstellanlage der DB in Köln-Nippes (3. Deckblatt) die als Anlage 4 beigefügte Stellungnahme abzugeben. Alternative: keine Bezirksvertretung 5 (Nippes) 01.09.2022 Stadtentwicklungsausschuss 27.10.2022 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Vorhaben, geplante Maßnahmen, bisheriges Verfahren Die DB Netz AG (ursprünglich: DB ProjektBau GmbH) plant den Neubau eines Zuführungsgleises für eine Zugabstellanlage auf dem Gelände des früheren Güter- und Rangierbahnhofs Nippes. Das ge- plante Zuführungsgleis soll unmittelbar entlang der Wohnbebauung im Bebauungsplangebiet „ehema- liges Eisenbahnausbesserungswerk“ (Bebauungsplan Nr. 66479/02) verlaufen und dabei eine im vor- genannten Bebauungsplan festgesetzte öffentliche Grünfläche teilweise in Anspruch nehmen. Der zweigleisige Abschnitt der ansonsten eingleisigen Zuführung ist im Bereich der Wohnbebauung ge- plant. Die Zugabstellanlage selbst ist vom Eisenbahn-Bundesamt im Rahmen eines Verfahrens nach § 18 b AEG bereits am 29.01.2009 plangenehmigt worden. Gegen diese Plangenehmigung erhobene Kla- gen von Betroffenen wurden vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Ur- teilen vom 25.10.2012 abgewiesen (Az. 16 D 72-74/10.AK). Die Nichtzulassungsbeschwerden beim Bundesverwaltungsgericht waren erfolglos (Beschlüsse vom 09.09.2013, Az. 7 B 2.13, 3.13, 4.13). Durch den Bau des südlichen Zuführungsgleises bezweckt die DB, die volle Leistungsfähigkeit der Abstellanlage auszuschöpfen. Die Ursprungsplanung sah keinerlei aktive Schallschutzmaßnahmen vor. Für ihr Vorhaben hat die Vorhabenträgerin bereits im Jahre 2007 bei der zuständigen Außenstelle Köln des Eisenbahn-Bundesamtes (Genehmigungsbehörde) die Planfeststellung beantragt. Die im Ursprungsverfahren abgegebene Stellungnahme vom 14.07.2008 (Gegenstand der Be- schlussvorlage Nr. 3075/2008) enthielt im Wesentlichen folgende Punkte: Lärmschutz: Gefordert wurde eine durchgehende mindestens drei Meter hohe Lärmschutz- wand entlang der gesamten Strecke bis zum Mauenheimer Gürtel; zudem sollen Maßnahmen gegen „Kurvenquietschen“ getroffen werden. Grünfläche: Ein Eingriff in die planungsrechtlich festgesetzte Grünfläche (Bebauungsplan Nr. 66479/02-01, Parzellen Nrn. 2992, 3007) wird abgelehnt. Lage der Zuführung: Der zweigleisige Abschnitt sollte Richtung Süden verlegt werden. Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 14.08.2008 nach Beteiligung der Bezirks- vertretung Nippes Folgendes beschlossen: Das Zuführungsgleis wird in seiner geplanten Form entlang der Wohnbebauung abgelehnt. Bezirksregierung und Eisenbahn-Bundesamt werden aufgefordert, der Bahn aufzuerlegen, Alternati- ven zu entwickeln, die dem StEA und der BV vorzulegen sind. 3 Einem Verkauf städtischer Flächen darf erst dann zugestimmt werden, wenn es ein positives Votum der BV Nippes zu einer Planungsalternative gibt. Die Bezirksregierung Köln als Anhörungsbehörde wurde entsprechend unterrichtet. Weiterhin hat die BV 5 in ihrer Sitzung am 08.11.2012 beschlossen, dass die Verwaltung einen etwa- igen Verkauf städtischer Flächen nicht als einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung behandeln, sondern einen solchen Verkauf nur nach einem positiven Ratsbeschluss vornehmen soll. Im Erörterungstermin am 23.06.2009 wurden die Bedenken der Stadt Köln nochmals bekräftigt. In der Folge hat die Vorhabenträgerin zwei Planänderungen eingereicht, die im Wesentlichen – nach Überarbeitung der Schallgutachten – nunmehr auf beiden Seiten Lärmschutzeinrichtungen vorsehen. Zudem besteht in vielen Fällen Anspruch auf passiven Lärmschutz. Die bereits plangenehmigte Abstellanlage wurde nunmehr auf 9 zusätzliche Gleise (statt ursprünglich geplanter 12) beschränkt. Drei weitere Gleise bleiben lediglich optional möglich. Änderungen im Trassenverlauf erfolgten nicht, d. h. die Inanspruchnahme der öffentlichen Grünfläche ist weiterhin Gegenstand der Planung. Zudem bedingt die Errichtung von Lärmschutzwänden zusätz- lichen Grunderwerb. Die beiden Deckblattverfahren mit den zugehörigen städtischen Stellungnahmen waren Gegenstand der Beschlussvorlagen 2954/2014 und 1647/2016. Aktuelles Verfahren Nunmehr liegt eine weitere Überarbeitung der Planunterlagen (3. Deckblatt) vor, die sich im Wesentli- chen mit einer erneuten Überarbeitung der Immissionsgutachten und den daraus resultierenden An- passungen der Schutzmaßnahmen befasst. Die betrifft insbesondere folgende Punkte: Der Prognosezeitraum für Schall, Erschütterung und Luftschadstoffe wurde von 2025 auf 2030 fortgeschrieben und die entsprechenden Gutachten darauf basierend angepasst. Das Schallgutachten wurde komplett überarbeitet und um weitere und alternative Schall- schutzmaßnahmen ergänzt. Im Ergebnis der schalltechnischen Neuberechnung wurden die Höhen der Schallschutzwände geändert. Im Ergebnis der erschütterungstechnischen Neuberechnung sind erforderliche immissions- mindernde Maßnahmen am Oberbau vorgesehen. Neu hinzugekommen sind insbesondere ein Baulärmgutachten und ein Versickerungsnach- weis. In den überarbeiteten Planunterlagen werden zudem zwei alternative Streckenführungen, die von einem privaten Einwender erarbeitet worden sind, geprüft und aus bahnbetriebstechnischen bzw. Kostengründen abgelehnt. Die Unterlagen zum 3. Deckblatt wurden von der Bezirksregierung Köln nach dem Gesetz zur Sicher- stellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19 Pande- mie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) im Zeitraum vom 15.06. bis 14.07.2022 im Internet veröffentlicht. Parallel konnten die Unterlagen beim Bauverwaltungsamt in Papierform eingesehen werden. 4 Stellungnahme An der Trassenführung hat sich weiterhin nichts geändert. Die grundsätzliche Ablehnung des Vorha- bens in der geplanten Form bleibt daher bestehen. Zur Trassenführung hat das Stadtplanungsamt einen Vorschlag erarbeitet, der eine Verschiebung des zweigleisigen Abschnitts Richtung Süden be- inhaltet. Dieser Vorschlag wurde in die fristwahrend abgegebene Stellungnahme aufgenommen und könnte bei Zustimmung zum Beschlussvorschlag weiter verfolgt werden. Im Übrigen verbessert die Planung nach dem dritten Deckblatt zum Teil die Qualität der bisher ge- planten Immissionsschutzmaßnahmen. Insbesondere wurde die bislang vorgesehene, in den Stel- lungnahmen zum 1. und 2. Deckblatt abgelehnte Kombination einer 1 m hohen Lärmschutzwand mit einem Zaun im Bereich der Wohnbebauung durch eine 2 m hohe Lärmschutzwand ersetzt. Es bestehen jedoch immer noch Mängel in der Berücksichtigung einzelner Wohngebiete beidseits der Bahnanlage. Hier setzt die Vorhabenträgerin zum Nachteil der Anlieger*innen unzutreffende pla- nungsrechtliche Baugebietskategorien an, was wiederum zu verringerten Schutzanforderungen und -maßnahmen führt. Die diesbezüglichen Forderungen bleiben daher aufrechterhalten. Darüber ergaben finden sich Hinweise, Anmerkungen und Bedenken zu einzelnen Planungsaspek- ten. Anlagen Anlage 1: Übersichtsplan Anlage 2: Erläuterungsbericht Anlage 3: Zusammenfassung Schallgutachten Anlage 4: Stellungnahme Anlage 5: Anlage zur Stellungnahme Begründung zur fehlenden Alternative Es handelt sich um keine städtische Planung. Das Vorhaben wird von der DB Netz AG geplant und ggf. auch durchgeführt. Die Zuständigkeit für die Genehmigung liegt beim Eisenbahn-Bundesamt. Im Genehmigungsverfahren hat die Stadt Köln die Gelegenheit erhalten, eine Stellungnahme abzuge- ben. In dieser Stellungnahme werden die aus städtischer Sicht bei der Entscheidung über den Plan- feststellungsantrag zu berücksichtigenden Forderungen und Hinweise zum Inhalt des 3. Deckblatts im Einzelnen aufgeführt.
Anlage 6 - Auszug BP BV 5 01.09.2022 Vorlage 2510_2022
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Die Oberbürgermeisterin $& Stadt Köln escnäftsführung Bezirksvertretung 5 (Nippes) Herr Rupsch Telefon: (0221) 221-95313 Fx : (0221) 221-95447 E-Mail: guido.rupsch@stadt-koeln.de Datum: 02.09.2022 Auszug aus der Niederschrift der 15. Sitzung der Bezirksvertretung Nippes vom 01.09.2022 öffentlich 9.2.5 Planfeststellungsverfahren gemäß $$ 18 ff Allgemeines Eisenbahnge- setz (AEG) für den Neubau eines südlichen Zuführungsgleises zur Ab- stellanlage der DB in Köln-Nippes 2510/2022 Die Bezirksvertretung empfiehlt dem Stadtentwicklungsausschuss, wie folgt zu be- schließen: Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, im Planfeststellungsverfahren für den Neubau eines südlichen Zuführungsgleises zur Abstellanlage der DB in Köln-Nippes (3. Deckblatt) die als Anlage 4 beigefügte Stellungnahme abzugeben. Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen.
Anlage 4 - Stellungnahme
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/ 2 Anlage 4 3. Planänderungsverfahren gemäß §§ 18 ff des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) i.V.m. §§ 72 ff des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) für den Neubau eines süd- lichen Zuführungsgleises zu der Abstellanlage Köln Nippes Sehr geehrter Herr Jochheim, Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 10.06.2022 teil e ich Ihnen mit, dass dem o.g. Vorha- bens in der von der DB Netz AG beantragten Form aus Sicht der Stadt Köln weiterhin nicht zugestimmt werden kann. Die Überarbeitung der Planungen zu dem o.g. Vorhabe n hat die von mir in meinen Stellung- nahmen vom 14.07.2008 (Ursprungsverfahren), vom 08.10.2014 (1. Planänderungsverfahren) sowie vom 19.05.2016 (2. Planänderungsverfahren) genannten Kritikpunkte nur teilweise auf- genommen bzw. ausgeräumt. Es bleibt daher bei meinen bereits in den o. g. Stellungnahmen genannten Einwendungen. Insbesondere gilt dies hinsichtlich der unveränderten Trassenführung. Durch die Zweigleisig- keit des Zuführungsgleises im Bereich der bestehenden Wohnbebauung „Am Ausbesserungs- werk 2-32“ wird der Raum zwischen dem Bahndamm und der Wohnbebauung stark eingeengt und die Gleistrasse direkt an den vorhandenen Kinde rspielplätzen vorbeigeführt. Es besteht nach wie vor die Befürchtung einer starken Beeinträ chtigung der Bewohner*innen sowie der Minderung der Quartiersqualität durch die nächtlich en Rangierfahrten in unmittelbarer Nähe der Wohnbebauung, die nicht nur durch die auftretenden Lärm-, Erschütterungs- und Lichtbe- lastungen, sondern auch durch die unmittelbare Nähe der Fahrzeugbewegungen zu der Zu- wegung und den Spielplätzen zu erwarten sind. Alternativlösungen, wie vom Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln und der Bezirksver- tretung Nippes gefordert, wurden bisher nicht vorgelegt. Ich verweise auf den Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 14.08.2008, der nach Beteiligung der Bezirksvertretung Nippes beschlossen hat: • Das Zuführungsgleis wird in seiner geplanten Form entlang der Wohnbebauung abge- lehnt. • Bezirksregierung Köln und Eisenbahn-Bundesamt werd en aufgefordert, der Vorhabenträ- gerin aufzuerlegen, Alternativen zu entwickeln, die dem Stadtentwicklungsausschuss und der Bezirksvertretung Nippes vorzulegen sind. • Einem Verkauf städtischer Flächen darf erst dann z ugestimmt werden, wenn es ein posi- tives Votum der Bezirksvertretung Nippes zu einer Planungsalternative gibt. Vorbehaltlich der Zustimmung der Bezirksvertretung Nippes und des Stadtentwicklungsaus- schusses kommt als Lösungsmöglichkeit in Betracht, im Bereich der Wohnbebauung lediglich Bezirksregierung Köln - Dezernat 25 - z. Hd. Herrn Jochheim Zeughausstraße 2-10 50667 Köln 25.7.2.2-3/07 62/621/2-62.21.01 03.08.2022 62 - 2 - eine eingleisige Rampe auf die Höhe des Bahndamms zu führen und das Rangiergleis südlich der Wohnbebauung mit ausreichend dimensionierten Schallschutzwänden in Hochlage anzu- ordnen. Es wird hierzu auch auf die beigefügte Anla ge verwiesen. Auf diese Weise kann der Zwischenraum zwischen dem Bahndamm und den Kindersp ielplätzen vergrößert und die Rampe mit Schallschutzwänden versehen und eingegrün t werden, sodass die Beeinträchti- gungen durch das o.g. Vorhaben gemindert werden. Hier könnte dann ein Fußgängertunnel in ausreichender Breite und Höhe unter dem Bahndamm zwischen dem zweigleisigem Rangier- und eingleisigem Rampenabschnitt angelegt werden, d a eine solche Verbindung zu einer maßgeblichen Verbesserung der Rad- und Fußwegeverbindung zwischen den Stadtteilen Bil- derstöckchen und Nippes führen würde und diese besser verbinden könnte. Darüber hinaus hat die Prüfung der Antragsunterlage n weitere Hinweise und Kritikpunkte er- geben, die nachfolgend im Einzelnen aufgezeigt werden: I. Stadtplanung 1. Lärmschutz Die Neuauflage des schalltechnischen Gutachtens mit dem Prognosehorizont 2030 wird begrüßt. Allerdings ist die Einstufung der Gebietsk ategorie, wie sie aus der Unterlage 13.1.4 hervorgeht – wie auch bereits in den Stellungnahmen zu dem 1. und 2. Planände- rungsverfahren mitgeteilt – weiterhin in Teilen noch zu beanstanden. Als Grundlage für die Gebietskategorie, die zu der Einstufung der zu berücksichtigenden Grenzwerte der Sechzehnten Verordnung zur Durchführ ung des Bundes-Immissions- schutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) dient, wird u.a. gemäß Gliederungspunkt 3.6 auf die Unterlage 13.1.3 (Flächennutzungsplan) verwiesen. Von der Flächennutzungsplandarstellung wird bei der Festlegung der Gebietskategorie abgewichen. Statt eines Wohngebietes entsprechend d es Flächennutzungsplanes wird ein Mischgebiet (MI) zugrunde gelegt. Diese Abweich ung ist allerdings nicht begründet und kann auch aus hiesiger Sicht nicht nachvollzogen werden. Für die Wohnbebauung „Am Alten Stellwerk 39-49“ wir d ein MI mit einem Immissions- grenzwert von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts zugrunde gelegt. Die Einstufung als MI ist hier nicht haltbar. Der hier einschlägige Bebauungsplan 66479.02.002.00 setzt hier ein allgemeines Wohngebiet (WA) fest und auch de facto hat der Gebäudekomplex Kessel- hausstraße/Am Alten Stellwerk/Wagenhallenstraße den ausgeprägten Charakter eines allgemeinen Wohngebietes. Die 2004 erfolgte Neubebauung östlich der Geldernstraße – dies betrifft die Wohnbebau- ung Geldernstraße 88-106 – ist entgegen dem Lärmgut achten des 1. und 2. Planände- rungsverfahrens jetzt richtig als WA eingestuft. Der Bereich Geldernstraße 97-123 und Ludwigsburger Straße 2 westlich der Bahntrasse wird ebenfalls als MI eingestuft. Auch hier ist die Einstufung nicht sachgerecht und ent- spricht nicht den örtlichen Gegebenheiten. Westlich der Geldernstraße ist seit 2006 die ehemalige gewerbliche Nutzung durch Wohn- nutzung bereits überprägt. An der Einstufung als allgemeines Wohngebiet ist deshalb für die West- und Ostseite der Geldernstraße nach wie vor festzuhalten. Es kann festgestellt werden, dass sich der fraglich e Bereich in der Geldernstraße zwi- schen 2006 und heute noch weiter zu einem Wohnstand ort entwickelt hat. Gewerbliche Nutzungen sind zurückgetreten. Gegebenenfalls war ein Mischgebiet vor 2006 noch ver- tretbar, heute entspricht es nicht mehr dem status quo, sodass die lärmfachliche Beurtei- lung aus hiesiger Sicht nicht zutreffend ist. 2. Höhe der Lärmschutzwand 4 - 3 - Die Höhe der Lärmschutzwand 4 zwischen dem Zuführungsgleis und der Wohnbebauung „Am Ausbesserungswerk 2-32“ mit 2,00 m auszuführen, wird seitens des Stadtplanungs- amtes ausdrücklich begrüßt und entspricht den Forde rungen der hiesigen Stellungnah- men zu dem 1. und 2. Planänderungsverfahren. 3. Gestaltung Lärmschutzwände Zu der Gestaltung der Lärmschutzwände macht die Unterlage 1 keine Aussagen. Im Vor- feld der Ausführungsplanung ist daher das Stadtplan ungsamt im Hinblick auf die gestal- terische Ausführung zu beteiligen. Für die Lärmschutzwand 4 zwischen dem Zuführgleis und der Wohnbebauung „Am Aus- besserungswerk 2-32“ ist die 2,00 m hohe Lärmschutz wand als Gabione auszuführen. Diese ist auf der Ostseite zu bepflanzen, um einen Übergang zu der angrenzenden Wohn- bebauung zu schaffen. Ansprechpartnerin im Stadtplanungsamt, Willy-Brandt -Platz-2, 50679 Köln, ist Frau Hüser (Telefon: 0221-221-26206; E-Mail: martina.hueser@stadt-koeln.de ). II. Stadtentwicklung Am 10.12.2021 hat der Regionalrat Köln das Aufstellungsverfahren für einen neuen Regional- plan beschlossen. Mit diesem Aufstellungsbeschluss wurde ebenfalls die Einleitung der öffent- lichen Auslegung beschlossen – diese hat am 07.02.2022 begonnen und dauert bis einschließ- lich 31.08.2022 an. Im Regionalplanentwurf 2021, welcher die aktuelle Planunterlage für die Neuaufstellung bildet, ist der betrachtete Bereich östlich der existierenden Gleistrasse als allgemeiner Siedlungsbe- reich (ASB) festgelegt. Auch die Eisenbahnüberführung (EÜ) Parkgürtel ist als ASB festgelegt. Die Schienenverbindung selbst ist als Schienenweg für den Hochgeschwindigkeitsverkehr und sonstigen großräumigen Verkehr (Bestand und Planung) festgelegt. Nach den textlichen Festlegungen zur Neuaufstellung des Regionalplans der Bezirksregierung Köln ist ASB wie folgt definiert: „Sie dienen dem W ohnen, dem wohnverträglichen Gewerbe, Wohnfolgeeinrichtungen und öffentlichen und privaten Dienstleistungen sowie den siedlungs- zugehörigen Grün-, Sport-, Freizeit- und Erholungsf lächen. Planungen und Maßnahmen, die mit diesen Nutzungen nicht vereinbar sind, sind ausgeschlossen.“ Ansprechpartnerin im Amt für Stadtentwicklung und Statistik, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 Köln, ist Frau Janßen (Telefon: 0221-221-33672; E-Mail: maike.janssen@stadt-koeln.de ). III. Kampfmittel Die von dem o.g. Vorhaben betroffenen Flächen sollten, falls noch nicht geschehen, auf deren Kampfmittelbelastung überprüft werden. Hierzu ist zunächst über das Amt für öffentliche Ord- nung eine Luftbildauswertung beim Kampfmittelbeseit igungsdienst (KBD) der Bezirksregie- rung Düsseldorf zu beantragen. Ansprechpartner im Amt für öffentliche Ordnung, Ottmar-Pohl-Platz 1, 51103 Köln, ist Herr Glamocic (Telefon: 0221-221-26645; E-Mail: kampfmittel@stadt-koeln.de ). IV. Brandschutz In der Unterlage 1 wird unter dem Gliederungspunkt 3.2 „Grunderwerb“ beschrieben, dass der von der Sechzigstraße kommende und in Richtung des Eisenbahn-Bundesamtes (Werkstatt- straße 102) verlaufende Fuß- und Radweg durch das Vorhaben in Anspruch genommen wer- den muss und daher auf einer Länge von etwa 100 m verlegt werden soll. - 4 - Nach den hier vorliegenden Informationen wird der o .g. Fuß- und Radweg jedoch zwingend als Feuerwehrzufahrt für die angrenzende Wohnbebauung benötigt. Es muss daher sicherge- stellt werden, dass dieser Bereich jederzeit von de r Feuerwehr ungehindert angefahren wer- den kann. Die hierzu erforderlichen Maßnahmen sind im Vorfeld unbedingt abzustimmen. Ansprechpartner bei der Berufsfeuerwehr Köln, Neuss er Landstraße 2, 50735 Köln, ist Herr Gerhard (Telefon: 0221-9748-5331; E-Mail: christian.gerhard@stadt-koeln.de ). V. Archäologische Bodendenkmalpflege und Bodendenkm alschutz Das o.g. Vorhaben betrifft in Teilbereichen – insbesondere im mittleren Streckenabschnitt des geplanten südlichen Zuführungsgleises – das Gelände des 1860 als „Central-Werkstätte bei Köln“ durch die Rheinische Eisenbahngesellschaft au f der Ostseite der Eisenbahnstrecke Köln-Krefeld gegründeten Eisenbahnausbesserungswerks, dem späteren „Reichsbahn-Aus- besserungswerk“ (RAW) bzw. „Bundesbahn-Ausbesserungswerk“ (BAW). Im südwestlichen Teil der öffentlichen Grünfläche, zwischen dem vorhanden Bahndamm und der Erschließungs- anlage „An der Alten Kantine“ ist unterirdisch ein 1941 für die Werk-Luftschutzwache des Reichsbahn-Ausbesserungswerk und als Luftschutz-Leitstelle der Deutschen Reichbahn Köln errichteter, heute als Museum genutzter Bunker erhalten. Als bedeutsames Relikt der jüngeren Stadtgeschichte ist die in weiten Teilen im ursprün glichen Bestand vorhandene Anlage als Bodendenkmal gemäß § 2 Abs. 1 und 5 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denk- mäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG) einzustufen. Das his- torische Bauwerk weist stellenweise bauliche Beeint rächtigungen durch Kriegseinwirkungen aus dem Zweiten Weltkrieg auf. Es ist sicherzustellen, dass durch geeignete, von d er Vorhabenträgerin zu ergreifende Maß- nahmen vorhabenbedingte Schäden an dem historischen Bunker durch Erschütterungen und sonstige mechanische Beanspruchungen – beispielsweise durch den Baustellenverkehr – ver- mieden werden. Bei Freilegung zufälliger archäologischer Bodenfunde und Befunde wie etwa von Mauern oder sonstigen Baustrukturen des ehemaligen Ausbesserungswerkes ist § 16 DSchG zu beachten. Dies umfasst eine unverzügliche Benachrichtigung des Römisch-Germanischen Museums/Ar- chäologische Bodendenkmalpflege und Bodendenkmalschutz (Telefon: 0221-221-22305, Fax: 0221-221-24030), die unveränderte Erhaltung des Auf findungszustands sowie eine Untersu- chungsfrist von bis zu drei Tagen nach Eingang der Meldung. Ansprechpartner im Römisch-Germanischen Museum/Arch äologische Bodendenkmalpflege und Bodendenkmalschutz, Roncalliplatz 4, 50667 Köln , ist Herr Wagner (Telefon: 0221-221- 24585; E-Mail: gregor.wagner@stadt-koeln.de ). VI. Landschaftspflege und Grünflächen Das o.g. Vorhaben sieht u.a. vor, dass im Bereich der in dem rechtskräftigen Bebauungsplan 66479.02.002.00 festgesetzten öffentlichen Grünfläche zwischen der Sechzigstraße und der Werkstattstraße eine Lärmschutzwand auf einer Damms chüttung errichtet wird. Hierdurch würde die öffentliche Grünfläche an dieser Stelle deutlich verengt. Zwischen dem Böschungs- fuß und dem Nachbargrundstück entstünde eine Engstelle, durch die der zu verlegende Geh- und Radweg geführt wird. Die Grünfläche wird dadurc h verkleinert und die Freiraumqualität reduziert. Außerdem ist zu erwarten, dass an der En gstelle die Grünfläche durch die Bö- schungsbepflanzung mittel- bis langfristig weiter verringert wird und einen unverhältnismäßig hohen Pflegeaufwand erfordert. Die Realisierung als Dammbauwerk mit aufgesetzter Lärm- schutzwand wird daher aus grün- und freiraumplanerischer Sicht abgelehnt. Anstelle der vor- gesehenen Böschung mit aufgesetzter Lärmschutzwand sollte hier eine Ausführung als Gabione, die mit selbstklimmenden Pflanzen begrünt wird, geprüft werden. Dadurch bliebe das parkähnliche Erscheinungsbild der Grünfläche erhalten. - 5 - Die vorgenannte Beeinträchtigung des Freiraumes wir d in den einschlägigen Unterlagen 11 und 12 jedoch nur unzureichend berücksichtigt. Wenig hilfreich für die Nachvollziehbarkeit der Unterlagen ist auch, dass die von der Vorhabenträge rin geplante Dammschüttung in diesem Bereich – beispielsweise in den Lageplänen oder in den Querschnitten – nicht bemaßt ist. In der Unterlage 12.3 wird das Schutzgut Mensch an der besagten Stelle nicht berücksichtigt. In der Unterlage 12, Gliederungspunkt 5.3.2 „Erholung und Freizeit“ wird die Bedeutung der Freizeit- und Erholungsnutzung innerhalb des Untersuchungsraums als insgesamt gering ein- gestuft. Da es aber in diesem städtischen Bereich k eine weiteren landschaftsgebunden Frei- zeit- und Erholungseinrichtungen gibt, haben die wenigen vorhandenen Freiräume für den Un- tersuchungsraum eine hohe Bedeutung. Des Weiteren wird in der Unterlage 12, Gliederungs- punkt 5.8.2 „Natürliche Erholungseignung“ den vorhandenen Grünflächen ein begrenztes Er- holungspotential zugewiesen. Da die Ausstattung des Untersuchungsraums mit Anlagen für die Freizeit- und Erholungsnutzung jedoch sehr spär lich ist, sind jegliche Eingriffe und Flä- chenverluste aus hiesiger Sicht besonders kritisch zu sehen. In der Unterlage 11.2 findet der Eingriff in den Freiraum ebenfalls keine Erwähnung. Die westlich des o.g. Vorhabens gelegene Baustellen einrichtungsfläche/Baustofflagerfläche (gelegen an der Geldernstraße; Flurstück 2383 aus F lur 88 der Gemarkung Nippes) wird in der Unterlage 11 nicht bilanziert. Hierzu wird unter dem Gliederungspunkt 9.1 „Nachweis der Bemessung der Kompensationsmaßnahme“ ausgeführt, da ss die Baustelleneinrichtungsflä- che/Baustofflagerfläche nicht bilanziert wird, da d urch die Gestaltungsmaßnahme G 3 eine annähernd wertgleiche Wiederherstellung unterstellt wird. Aufgrund des nennenswerten Ge- hölzbestandes in dem o.g. Bereich ist diese Aussage aus hiesiger Sicht zu überprüfen. Unmit- telbar angrenzend befinden sich die ebenfalls mit Gehölzen bestandenen städtischen Flurstü- cke 2380 (teilweise) und 2381 aus Flur 88 der Gemar kung Nippes. Es wird darauf hingewie- sen, dass diese Flächen von jeglicher Bautätigkeit auszunehmen und nach den fachlichen Regelwerken zu schützen sind. Gleiches gilt für die weiteren städtischen Grün- und Freiflächen im Untersuchungsraum. Zwecks Einhaltung der städtischen Standards ist die Wiederherstellung der Grünfläche ein- schließlich des Geh- und Radweges mit dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen ab- zustimmen. Zudem wird eine ökologische Baubegleitung empfohlen, damit die in der Unterlage 11 formulierten Schutz- und Minderungsmaßnahmen überwacht werden. Für die externe Kom- pensationsmaßnahme wird des Weiteren eine dingliche Sicherung empfohlen, so dass deren dauerhafte Wirksamkeit auch gewährleistet wird. Ansprechpartnerin im Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln, Willy- Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist Frau Weber (Telefon : 0221-221-26188; E-Mail: frauke.weber@stadt-koeln.de ). VII. Landschafts- und Artenschutz 1. Landschaftsplan Das o.g. Vorhaben betrifft kein im Landschaftsplan der Stadt Köln ausgewiesenes Schutz- gebiet – Verbote des Landschaftsplanes finden daher keine Anwendung. Einer Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes gemäß § 67 d es Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BN atSchG) bedarf es daher eben- falls nicht. 2. Betroffenheit von Ausgleichsflächen (gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile) Die übersandten Unterlagen treffen keine Aussagen dazu, ob Ausgleichsflächen betroffen sind. Sofern Ausgleichsflächen betroffen sein sollten, wird darauf hingewiesen, dass diese gemäß § 29 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nor drhein-Westfalen (Landesnatur- schutzgesetz – LNatSchG NRW) gesetzlich geschützt s ein können. Sollten geschützte - 6 - Landschaftsbestandteile betroffen sein, sind in der Zulassungsentscheidung die materiel- len Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 67 B NatSchG i.V.m. § 75 LNatSchG NRW zu prüfen. In diesem Fall bedarf es einer nochmaligen Beteiligung. 3. Eingriffsregelung Grundsätzlich liegt die Zuständigkeit hinsichtlich der Eingriffsregelung bei der Höheren Naturschutzbehörde Ihres Hauses bzw. dem Eisenbahn- Bundesamt. Es wird jedoch da- rauf hingewiesen, dass die vorgesehenen Baustelleneinrichtungsflächen/Baustofflagerflä- chen teilweise mit älterem Gehölzbestand bewachsen sind. Um zumindest einen Teil die- ses Gehölzbestandes erhalten zu können, sollte gepr üft werden, ob hier nicht auch auf andere Flächen ausgewichen werden kann. a) L andschaftspflegerischer Begleitplan Die Aussage in der Unterlage 11, Gliederungspunkt 5.1 „Biotope, Tiere und Pflanzen“, dass „Flächenbeanspruchungen von vegetationsfreien oder weitgehend vegetations- freien Flächen, die höchstens schüttere, kurzlebige Ruderalvegetation aufweisen“, nicht als erhebliche Beeinträchtigung anzusehen sin d, ist aus hiesiger Sicht nicht plausibel. Gerade die vegetationsärmeren Flächen entlang von Gleistrassen können Standorte seltener Rote-Liste-Pflanzenarten sein. b) Bestands- und Konfliktplan In der Unterlage 11.2 ist der Biotoptyp BA0 dargestellt. In der Legende ist dieser aber nicht erfasst. Die Legende ist daher entsprechend zu ergänzen. c) Maßnahmenplan (Ersatzmaßnahme) In der Unterlage 11.3.2 wird die für die Ersatzmaßnahme vorgesehene Fläche als Teil des Flurstückes 716 (Flur 7 der Gemarkung Longerich) bezeichnet. Aus hiesiger Sicht handelt es sich hierbei jedoch um eine Teilfläche a us dem Flurstück 815 (Flur 7 der Gemarkung Longerich). Die genaue Flurstücksbezeichn ung sollte daher nochmal überprüft werden. Es wird darum gebeten, die Ausgleichsflächen in geeigneter Form zur Aufnahme in das Kompensationskataster zu übermitteln. Gegen den Standort so- wie der Art der geplanten Ersatzmaßnahme bestehen im Übrigen keine Bedenken. Ansprechpartnerin im Umwelt- und Verbraucherschutza mt (Untere Naturschutzbe- hörde), Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist Frau Poestges (Telefon: 0221-221- 32665; E-Mail: birgitt.poestges@stadt-koeln.de ). 4. Mitwirkung der Naturschutzvereinigungen Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG die Naturschutz- vereinigungen zu beteiligen sind. 5. Freilandartenschutz Das für die spezielle Artenschutzprüfung erarbeitet e Fachgutachten aus dem Jahre 2012/2013 ist zu alt. Es wird dargestellt, dass sich die Strukturen kaum verändert haben. Inwiefern sich das Artenspektrum verschoben hat, wird nur abgeleitet, aber nicht gesichert dargestellt. Argumentationsgrundlage ist gemäß der Unterlage 11.4 zudem der Zeitraum bis 2017/2018, welcher wiederum ebenfalls veraltet ist. Es bedarf daher aus hiesiger Sicht der Ausarbeitung eines aktuellen artenschutzrechtli chen Gutachtens. Im Anschluss be- darf es einer nochmaligen Beteiligung. Ansprechpartner für die Belange „Landschafts- und A rtenschutz“ (Untere Naturschutzbe- hörde) im Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist Herr Hör- nes (Telefon: 0221-221-26286; E-Mail: david.hoernes@stadt-koeln.de ). - 7 - VIII. Baumschutz Das o.g. Vorhaben wird aus hiesiger Sicht kritisch gesehen, da hiervon Baumbestand in gro- ßem Umfang, sowohl auf städtischen, als auch auf privaten Flächen betroffen ist. Es wird da- her darauf hingewiesen, dass nach § 9 der Satzung z um Schutz des Baumbestandes inner- halb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungs- pläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) Eingriffe in den geschützten Baumbestand auf ein unvermeidbares Minimum zu reduzieren sind. Insofern für die Baumfäl- lungen nicht das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) als Rechtsgrundlage heranzuziehen ist, sind entsprechende Erlaubnisanträge gemäß § 7 BSchS – vorzugsweise digital unter antrag-baumschutz@stadt-koeln.de – einzureichen. Für Baumfällungen im Geltungsberei ch des AEG ist eine Kompensation analog zum Geltungsbe reich der BSchS anzustreben. Wei- terführende Informationen zu dem Thema „Baumschutz“ können im Internet unter https://www.stadt-koeln.de/service/produkte/00653/index.html abgerufen werden. Ansprechpartner für den Belang „Baumschutz“ im Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Willy- Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist Herr Göth (Telefon: 0221-221-36545; E-Mail: michael.goeth@stadt-koeln.de ). IX. Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft Soweit nachfolgend Informations-, Hinweis-, Nachwei s- oder vergleichbare Verpflichtungen aufgeführt sind, so sind diese gegenüber dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, zu erfüllen. Ansprechpartnerin ist Frau Leonhäuser (Telefon: 022 1-221-29197; E-Mail: mandy.leonhaeu- ser@stadt-koeln.de). 1. Abfallwirtschaft a) Der Beginn und das Ende der Bau-/Abbruch-/Aushub maßnahmen sind jeweils eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. b) Vor Beginn der Bau-/Abbruch-/Aushubmaßnahmen ist ein aktuelles Abfallverwer- tungs- und Entsorgungskonzept vorzulegen. Dieses muss die folgenden Angaben be- inhalten: - Analysenergebnisse von repräsentativen Proben zur Erfassung des Belastungs- umfanges des Bodens und des Abbruchmaterials, - Beurteilung des anfallenden, gegebenenfalls konta minierten Bau-/Abbruch-/Aus- hubmaterials auf der Grundlage der Analysenergebnisse und der Nutzungsrecher- che hinsichtlich der Verwertungs- und Beseitigungsmöglichkeiten, - Klassifizierung der bei den Bau-/Abbruch-/Aushubm aßnahmen anfallenden Stoffe nach der Verordnung über das Europäische Abfallverz eichnis (Abfallverzeichnis- Verordnung-AVV), - Beschreibung der erforderlichen Separierungsmaßna hmen sowie Darstellung der vorgesehenen Verwertungs- bzw. Beseitigungswege (Ve rwerter, Abfallbehand- lungsanlagen, Deponien, Entsorgungsunternehmen, o.ä.) für das gesamte anfal- lende, gegebenenfalls kontaminierte Bau-/Abbruch-/Aushubmaterial, - Nutzungsorientierte Sicherungsmaßnahmen für den e ventuell verbleibenden, kon- taminierten Boden, - Darstellung der zeitlichen Abfolge von Verwertung und Beseitigung, - Name der verantwortlichen Person vor Ort für die Verwertung und Beseitigung der anfallenden Abfälle. Erst nach Zustimmung des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes (Abteilung Immis- - 8 - sionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft) zu dem o .g. Abfallverwertungs- und Ent- sorgungskonzept darf mit den Bau-/Abbruch-/Aushubmaßnahmen begonnen werden. Sollten die Analysen vor Baubeginn noch nicht vorliegen, können diese nach Abstim- mung auch erst im Zuge der Bau-/Abbruch-/Aushubmaßnahmen vorgelegt werden. c) Für die Beseitigung/Verwertung von gefährlichen Abfällen sind die Vorschriften der Verordnungen zu den §§ 47-52 des Gesetzes zur Förde rung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftu ng von Abfällen (Kreislaufwirt- schaftsgesetzes – KrWG) zu beachten. d) Für die Zuordnung von Abfällen zu einer Abfallsc hlüsselnummer sind die Vorschriften nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Ver- ordnung – AVV) zu beachten. e) Bei der Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung sind die Anschluss- und Benut- zungspflichten der Abfallsatzung der Stadt Köln in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. f) Die Bau-/Abbruch-/Aushubmaßnahmen sind gutachter lich zu begleiten und in enger Abstimmung mit dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt (Abteilung Immissions- schutz, Wasser- und Abfallwirtschaft) durchzuführen. g) Nach Beendigung der Arbeiten ist gutachterlich e in Abschlussbericht zu fertigen und innerhalb von vier Wochen vorzulegen. 2. Zwischenlagerung von kontaminierten Material und gefährlichen Abfällen Sollte durch Entsorgungsengpässe eine Zwischenlager ung von kontaminiertem Material oder gefährlichen Abfällen über 72 Stunden hinaus e rforderlich sein, so ist diese im Ein- zelfall abzustimmen. Es sind jedoch mindestens die folgenden Anforderungen einzuhal- ten, damit keine Boden- und Grundwasserbeeinträchtigung zu befürchten ist: a) Die verschiedenen Abfälle müssen getrennt vonein ander gelagert werden. b) Eine Lagerung darf nur auf befestigter (asphalti erter/betonierter) Fläche ohne Boden- einlauf, auf einer resistenten und flüssigkeitsdichten Folie oder in Containern vorge- nommen werden. c) Eine Beaufschlagung der gelagerten Materialien d urch Niederschlagswasser muss ausgeschlossen werden (z.B. durch Abdeckung mit einer beständigen Folie). d) Die Lagerung ist arbeitstäglich vor Ort zu kontr ollieren. Hierbei ist insbesondere auf die Dichtheit der Abdeckeinrichtung zu achten. Die Kontrollen sind in einem Kontroll- buch zu dokumentieren (Datum, Name der kontrollierenden Person, ordnungsgemä- ßer Zustand des Lagers, Unterschrift). Das Kontrollbuch ist auf Verlangen vorzulegen. e) Das Abfallzwischenlager ist vor unbefugtem Zutri tt zu sichern. 3. Versickerung von Niederschlagswasser Das o.g. Vorhaben sieht eine großflächige, erlaubni sfreie Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers vor. Zur Starkregenvorsorge sind zusätzlich sogenannte Versicke- rungsschlitze – also mit Kies oder Schotter gefüllt e Gräben – geplant. Diese Versicke- rungsschlitze dienen gemäß Unterlage 1, Gliederungs punkt 3.7.2 „Entwässerungskon- zept südliche Anbindung“ jedoch nicht der Regelentwässerung. In Bereichen mit Boden- belastungen sollen diese ausgekoffert oder von der Versickerung ausgenommen werden. Dies ist – wie in der Unterlage 1, Gliederungspunkt 3.9.1.1 „Bewertung der Versickerfä- higkeit von Niederschlagswasser im Planungsbereich“ auch ausgeführt – in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde vorzunehmen. - 9 - 4. Wiedereinbau von Recyclingmaterial Der Einbau von Recyclingmaterial (Asche, Schlacke, aufbereiteter Bauschutt und/oder Produkte aus diesen) außerhalb von Wassers chutzzonen bedarf der wasser- rechtlichen Erlaubnis nach §§ 8 ff des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Was- serhaushaltsgesetz – WHG) und ist mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen. 5. Immissionsschutz a) Die neu zu errichtende Beleuchtungsanlage hat de n Anforderungen des Runderlas- ses des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landw irtschaft, Natur- und Verbrau- cherschutz (V-5 8800.4.11) und des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwick- lung und Verkehr (VI.1 – 850) vom 11.12.2014 zu Lichtimmissionen, Messung, Beur- teilung und Verminderung zu entsprechen. b) Für das o.g. Vorhaben liegt eine Baulärmuntersuc hung der Vössing Ingenieurgesell- schaft mbh Hannover vom 28.01.2021 vor. Diese ist z u beachten und während der Bauphase sind zudem die folgenden Lärmschutzmaßnahmen umzusetzen: - Verwendung geräuscharmer Baumaschinen und Verfahr en gemäß dem Stand der Technik im Bereich des Schallschutzes, - Einsatz von Lärmschutzwänden oder anderer mobiler Schallschutzmaßnahmen, - Vermeidung lärmintensiver Arbeiten im Nachtzeitra um, - Einhaltung von Pausen und Ruhezeiten, - Information der betroffenen Anwohner*innen. c) Grundsätzlich sind lärmintensive Bautätigkeiten nur in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr gestattet. Während der Nachtzeit (20:00 Uhr bis 07:00 Uhr) sind lärminten- sive Arbeiten gemäß dem Gesetz zum Schutz vor schäd lichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterun gen und ähnliche Vorgänge (Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG) i. V. m. der Allgemeinen Verwaltungs- vorschrift zum Schutz gegen Baulärm/Geräuschimmissi onen (AVV Baulärm) verbo- ten. d) In begründeten Ausnahmefällen kann das Umwelt- u nd Verbraucherschutzamt (Ab- teilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtsch aft) eine Ausnahmegenehmi- gung für Arbeiten während der Nachtzeit erteilen. Diese ist 10 Tage vor dem geplan- ten Arbeitsbeginn zu beantragen. e) Bei Baumaßnahmen in Wohngebieten sind die Regelu ngen der 32. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) zu beachten, soweit Maschi- nen verwendet werden, die in dieser Verordnung genannt werden. f) Bei den Bauarbeiten ist sowohl beim Abbruch als auch dem Neubau die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm/Geräuschimmissionen (AVV Bau- lärm) zu beachten. g) Die Motoren der Maschinen und Arbeitsgeräte sind während der Stand- und Arbeits- pausen abzuschalten. h) Die eingesetzten Geräte und Maschinen müssen erh öhten Schallschutzanforderun- gen genügen. Als Nachweis dient u. a. die Berechtigung, das Umweltzeichen "blauer Engel, weil lärmarm" (gemäß RAL ZU 53) führen zu dürfen. Eine aktuelle Liste derar- tiger Geräte und Maschinen kann im Internet unter http://www.blauer-engel.de abge- rufen werden. i) Staubbelästigungen beim Abbruch, beim Be- und En tladen von Fahrzeugen sowie beim Befahren des Abbruchgeländes sind zu vermeiden oder auf das Mindestmaß zu - 10 - beschränken. Dies ist jeweils durch eine ausreichen de Oberflächenfeuchte zu ge- währleisten. Sofern der Wasserdruck zur ausreichenden Befeuchtung nicht ausreicht, ist eine Druckerhöhung einzusetzen. j) Es ist sicherzustellen, dass Verschmutzungen der Fahrwege durch Baufahrzeuge nach Verlassen des Abbruchgeländes vermieden oder b eseitigt werden, z. B. durch Einsatz einer saugenden Kehrmaschine. k) Die Abbruchgenehmigung ist während des Abbruchs ständig auf der Baustelle zur Einsichtnahme bereitzuhalten. l) Die Anhaltswerte der DIN 4150 "Erschütterungen i m Bauwesen, Einwirkungen auf bauliche Anlagen" sind einzuhalten. X. Boden- und Grundwasserschutz Das o.g. Vorhaben befindet sich im Bereich von Flächen, die hier im Kataster der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen als Altstandorte unter den Nr. 50107 sowie – dies betrifft jedoch nur Teilbereiche – 50107_001 und 50107_005 erfasst sind. Es wird hierzu auch auf den an- gefügten Ausschnitt aus der Altlastenkarte verwiesen. Die Teilflächen wurden bereits sa- niert, deshalb werden keine Ge- fährdungen erwartet. Es muss aber dennoch mit Bodenbelastungen ge- rechnet werden. Es wird daher empfohlen, Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen fachgutachterlich begleiten zu lassen. Sofern im Rahmen der Bauarbeiten jedoch optisch oder geruchlich ver- unreinigtes Bodenmaterial ange- troffen wird, so ist die Vorhabenträ- gerin nach § 2 des Landesboden- schutzgesetzes für das Land Nord- rhein-Westfalen (Landesboden- schutzgesetz – LbodSchG) ver- pflichtet, diesen Sachverhalt unver- züglich mitzuteilen. Im Rahmen ei- nes Gutachtens sind dann die not- wendigen Untersuchungen durch- zuführen und die entsprechenden Risiken zu beurteilen. Die Bestimmungen des Bundes- Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind unabhängig hiervon jedoch grundsätzlich immer zu beachten. Ansprechpartner für die Belange „Boden- und Grundwasserschutz“ im Umwelt- und Verbrau- cherschutzamt, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 Köln, sind Herr Rosch (Telefon: 0221-221-23538; E-Mail: detlef.rosch@stadt-koeln.de ) und Herr Wydra (Telefon: 0221-221-32714; E-Mail: mi- chael.wydra@stadt-koeln.de ). - 11 - XI. Umweltplanung und Umweltvorsorge Für die Bewertungen und Entscheidungen hinsichtlich der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (V erkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) liegt die Zuständigkeit bei der Genehmigungsbehörde. Ansprechpartnerin für die Belange „Umweltplanung und Umweltvorsorge“ im Umwelt- und Ver- braucherschutzamt, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 Köln , ist Frau Sopart (Telefon: 0221-221- 26699; E-Mail: katarina.sopart@stadt-koeln.de ). XII. Straßen und Verkehr Im Rahmen der weiteren Planungen ist Folgendes zu berücksichtigen: 1. Aufgrund des Umfanges der geplanten Baumaßnahme hat die Vorhabenträgerin vor dem Baubeginn ein Konzept zum Baustellenverkehr und zu erforderlichen Baustelleneinrich- tungsflächen zu erstellen. Danach hat die baustelle nbezogene An- und Abfahrt weitge- hend den LKW-Vorrangrouten (hierzu wird auch auf de n Verkehrskalender-Logistik der Stadt Köln verwiesen, der im Internet unter https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/ver- kehr/verkehrskalender abrufbar ist) und nur in der lokalen Anbindung übe r das nachge- ordnete Verkehrsnetz auf möglichst kurzem und geeig netem Weg zu erfolgen. Aspekte der Verkehrsplanung, des Parkraummanagements und de r Verkehrssicherheit sind u.a. bei sensiblen Einrichtungen wie Schulen, Kindergärt en, Spielplätzen oder Seniorenein- richtungen an den An- und Abfahrrouten zu berücksic htigen und zur Prüfung von ver- kehrsrechtlichen Anordnungen darzustellen. Die Durchfahrt durch Tempo-30-Zonen, ver- kehrsberuhigte Bereiche, Fußgängerzonen oder Fahrradstraßen sowie das Befahren von Fuß- und Radwegen sowie Wegen in Parkanlagen wird nur bei zwingender Notwendigkeit i.d.R. bei erweiterten Auflagen zugelassen und beda rf der besonderen Begründung. De- tailfestlegungen zur Verkehrsregelung auf öffentlichen Straßen und Wegen als auch bau- zeitliche Flächeninanspruchnahmen während der Bauma ßnahme bleiben den entspre- chenden Genehmigungen vorbehalten. Das in der Unterlage 9 enthaltene Konzept bezüglich der Baustellenerschließung und der Transportwege entspricht den o.g. Erfordernissen jedoch nicht. Bei einer Anfahrt über die Werkstattstraße müsste ein verkehrsrechtlich als „Tempo-30-Zone“ ausgewiesenes Ge- biet durchfahren werden. Hierbei ist zu erwarten, d ass dies im erheblichen Umfang im Widerspruch zu den Schutzbedürfnissen der Wohnbevölkerung und sensibler Einrichtun- gen steht. Im Falle einer Anbindung an die Kempener Straße entsprechend der Unterlage 9 sind dort zwingend Änderungen der Verkehrsregelungen als auch bauliche Anpassungen vorzu- nehmen, um eine sichere Erschließungssituation zu schaffen. Die vorgelegten Planunter- lagen lassen aktuell keine Beurteilung zu, ob hier eine gesicherte Erschließung hergestellt werden kann. Es bedarf daher eines planerischen Nac hweises der Baustellenerschlie- ßung. 2. Die in der Unterlage 9 gleichfalls dargestellte Erschließung der Baustelleneinrichtungsflä- che/Baustofflagerfläche über die Geldernstraße soll über einen Weg, der in Randlage zu einem Spielplatz verläuft, erfolgen. Die Erschließung wird entsprechend der oben erfolg- ten Ausführungen als ungeeignet angesehen. Bei erforderlicher Geländemodellierung ist aber alternativ gegebenenfalls eine direkte Anbindu ng der Baustelleneinrichtungsflä- che/Baustofflagerfläche an die Geldernstraße zu prüfen. 3. Bei Realisierung in der bisher dargestellten Lag e ist Einvernehmen mit dem Amt für Land- schaftspflege und Grünflächen – hierzu wird auf den Gliederungspunkt VI. Landschafts- pflege und Grünflächen hingewiesen – herzustellen. Die Nähe zu der angrenzenden Wohnbebauung und zu der als Spielplatz genutzten Grünfläche erfordert Schutzmaßnah- men gegenüber dem Baustellenverkehr als auch für querende Verkehrsbeziehungen. - 12 - 4. Es wird darauf hingewiesen, dass in der Unterlag e 9 die Gebäudekonturen der angren- zenden Wohnbebauung nicht der heutigen Situation en tsprechen und daher die Auswir- kungen der Baustellenerschließung nicht hinreichend und zutreffend zu erkennen sind. Ansprechpartnerin im Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist Frau Zucker (Telefon: 0221-221-27873; E-Mail: fenja.zucker@stadtkoeln.de ). XIII. Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau Innerhalb des Planfeststellungsabschnittes befinden sich eine Stadtbahntrasse mit der Bau- werksnummer 6920135 sowie beidseits des Mauenheimer Gürtels Stützwände mit der Bau- werksnummer 6961320. Für diese Bauwerke ist das Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau bauunterhaltungs- pflichtig. Die Vorhabenträgerin hat daher zu gewähr leisten, dass die o.g. Bauwerke nicht in ihrem Zustand, ihrer Standsicherheit, ihrer Funktion sowie ihrer Gebrauchstauglichkeit beein- trächtigt werden. Ansprechpartner im Amt für Brücken, Tunnel und Stad tbahnbau, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist Herr Seel (Telefon: 0221-221-25239; E-Mail: evgenij.seel@stadt-koeln.de ). Gemäß § 21 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln ist dem Stadtentwicklungsausschuss die Entscheidungsbefugnis für Stellungnahmen im Rah men von Planfeststellungsverfahren übertragen worden. Die mit diesem Schreiben fristwahrend abgegebene Stellungnahme steht daher unter dem Vorbehalt der abschließenden Entsch eidung des Stadtentwicklungsaus- schusses, der sich erst nach Anhörung der Bezirksve rtretung für den Stadtbezirk Nippes mit der Angelegenheit befassen kann. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Claudia Mohr Amtsleiterin Anlage
Anlage 2 - Erläuterungsbericht
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Vorhaben: Unterlage 1 KNI – Neubau südliche Anbindung Abstellanlage Köln-Nippes Erläuterungsbericht c Ausgangsverfahren: 3. Änderung im Ausgangsverfahren 28.01.2021 b Ausgangsverfahren: 2. Änderung im Ausgangsverfahren 04.09.2015 a Ausgangsverfahren: 1. Änderung im Ausgangsverfahren 12.02.2014 0 Ausgangsverfahren: Antragsfassung 24.10.2007 Index Änderungen bzw. Ergänzungen Planungsstand Vorhabenträgerin: DB Netz AG Regionalbereich West Produktionsdurchführung Köln Brügelmannstraße 16 - 18 50679 Köln Datum Unterschrift Projektleitung der Vorhabenträgerin: Verfasser: DB Netz AG Regionalbereich West Regionales Projektmanagement I.NI-W-K-S Hermann-Pünder-Straße 3 50679 Köln Vössing Ingenieurgesellschaft mbH Niederlassung Frankfurt Hahnstraße 40 60528 Frankfurt am Main Datum Unterschrift Datum Unterschrift Genehmigungsvermerk Eisenbahn-Bundesamt 03.12.2021 Unterserserserserserserserserserserserserserserserserserserserserserserserserserserserserserserserserserserschrchrchrchrchrchrchrchrchrchrchrchrchrchrchrchrchrchrchrchrchrchrchrchrchrchrchrchrchrchrchrchrchrchrchrchrchrchrchrchrchrchrchrchrchrchrchrchrchrift Anlage 2 Planfeststellung § 18 AEG Erläuterungsbericht Neubau südliche Anbindung 17.09.2021 Seite 1 INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeines ........................................................................................................... 3 1.1 Bestellung bzw. vom Besteller formulierte Aufgabenstellung ......................................... 3 1.1.1. Ausgangssituation ............................................................................................ .... 3 1.1.2. Standortanalyse ............................................................................................ ........ 3 1.1.3. Beschreibung des Gesamtkonzeptes der Abstellanlage Köln-Nippes ................... 5 1.1.4. Planrechtfertigung...................................... ................................................... ........ 8 1.2 Lage im Eisenbahnnetz ....................................................................................... .......... 8 1.3 Einordnung in dem Unternehmensplan ......................................................................... 9 1.4 Einordnung in sonstige Ausbaupläne ............................................................................ 9 2. Heutiger und zukünftiger Zustand ..................................................................... 10 2.1 Heutiger Zustand ......................................................................................... ............... 10 2.2 Künftiger Zustand ......................................................................................... ............... 11 2.2.1. Neubau des Südkopfes (3. Bauabschnitt) der 9-gleisigen Abstellgruppe (Gleise 111 – 119), Teilprojekt 3; Gegenstand eines separaten Plangenehmigungsverfahrens nach § 18b AEG (Nachrichtlich) .......................... 11 2.2.2. Neubau des südlichen Zuführungsgleises, Teilprojekt 4 Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens nach § 18 AEG ....................................................... 12 3. Entwurf und bautechnische Einzelheiten .......................................................... 14 3.1 Beschreibung des gleistechnischen Entwurfes............................................................ 14 3.1.1. Zusätzlich zum Antragsentwurf untersuchte alternative Zuführungen ................. 15 3.2 Grunderwerb .............................................................................................. ................. 18 3.3 Entwurfselemente ........................................................................................... ............ 19 3.3.1. Entwurfsgeschwindigkeiten und Trassierungsparameter .................................... 19 3.3.2. Gleisabstände im zweigleisigen Begegnungsabschnitt ....................................... 19 3.3.3. Längsneigung im zweigleisigen Begegnungsabschnitt ....................................... 19 3.3.4. Sicherheitsabstände .......................................................................................... . 19 3.3.5. Lichtraumprofil ............................................................................................. ....... 19 3.4 Oberbauanlagen ............................................................................................. ............ 20 3.4.1. Rückbau vorhandener Gleisanlagen ................................................................... 20 3.4.2. Neubau Gleisanlagen ......................................................................................... 20 3.4.2.1 Erdbau ................................................................................................. ..... 20 3.4.2.2 Gleisbau ................................................................................................ ... 20 3.5 Konstruktive Ingenieurbauwerke ................................................................................. 21 3.5.1. Bestehendes Überwerfungsbauwerk Bau-km 3,5 + 30 bis 3,7 + 40 .................... 21 3.5.2. Reaktivierung EÜ Parkgürtel Bau-km 3,6 + 10 bis 3,7 + 40 ................................ 22 3.5.3. Übergangsbereich Bestand / Neubau km 2,5 + 23 bis km 2,6 + 23 Stahlbetonwand mit Schleppplatte ...................................................................... 22 3.5.4. Kunstbauten ............................................. ................................................... ....... 23 3.5.5. Hochbauten ................................................................................................. ....... 23 3.5.6. Stützwände und Böschungssicherungen ............................................................ 23 3.5.7. Durchlässe ............................................... ................................................... ....... 24 3.5.8. Lärmschutzmaßnahmen ..................................................................................... 25 3.5.8.1 Lärmschutzwand 1 ........................................ ........................................... 25 Planfeststellung § 18 AEG Erläuterungsbericht Neubau südliche Anbindung 17.09.2021 Seite 2 3.5.8.2 Lärmschutzwand 2 ........................................ ........................................... 26 3.5.8.3 Lärmschutzwand 3 ........................................ ........................................... 26 3.5.8.4 Lärmschutzwand 4 ........................................ ........................................... 26 3.6 Straßen und Wege .......................................................................................... ............ 27 3.6.1. Straßen ................................................................................................ ............... 27 3.6.2. Verkehrswege im Bereich des 2-gleisigen Begegnungsabschnittes .................... 27 3.6.3. Überwege, Flucht- und Rettungswege ................................................................ 27 3.7 Entwässerung ................................................................................................ ............. 28 3.7.1. Allgemein .............................................................................................. .............. 28 3.7.2. Entwässerungskonzept südliche Anbindung ....................................................... 28 3.8 Technische Streckenausrüstung ................................................................................. 29 3.8.1. Leit- und Sicherungstechnik ................................................................................ 29 3.8.2. Oberleitung und 16,7 Hz – Anlagen .................................................................... 30 3.8.3. Anlagen der Telekommunikation / Rangierfunk ................................................... 30 3.8.4. Beleuchtungsanlagen ......................................................................................... 31 3.8.4.1 Beleuchtung des Verkehrsweges Gleis 561 .............................................. 31 3.8.4.2 Beleuchtung Verkehrsweg im Überwerfungsbauwerk Gleis 563 ............... 31 3.9 Baugrund, Geologie und Hydrologie ........................................................................... 32 3.9.1. Hydrogeologisches Gutachten zur Versickerung von Niederschlagswasser und Abfallrechtliche Bewertung der Geländeauffüllung .............................................. 32 3.9.1.1 Bewertung der Versickerfähigkeit von Niederschlagswasser im Planungsbereich .......................................... ............................................. 32 3.9.1.2 Abfallrechtliche Bewertung der Geländeauffüllung: ................................... 33 3.9.1.3 Bodenkennwerte / Bodenklassen ............................................................. 34 3.9.2. Baugrundgutachten zur Vertiefung der Sohle im Überwerfungsbauwerk ............ 34 3.10 Umwelt und Landschaftsschutz ................................................................................... 35 3.10.1. Umweltverträglichkeit ....................................................................................... ... 35 3.10.2. Landschaftspflegerische Begleitplanung ............................................................. 36 3.10.3. Schalltechnische Stellungnahme ........................................................................ 37 3.10.4. Erschütterungs- und Sekundärluftschalltechnische Untersuchung ...................... 39 3.10.5. Gutachten „Elektromagnetische Verträglichkeit“ EMV ......................................... 39 3.10.6. Gutachten „Luftschadstoffbelastung“ .................................................. ................ 39 3.10.7. Baubedingte Immissionen ................................................................................... 40 3.10.8. Altlastenkataster der DB AG ............................................................................... 41 4. Versorgungsanlagen ........................................................................................... 42 4.1.1. Allgemein .............................................................................................. .............. 42 4.1.2. Öffentliche Versorgungsanlagen ......................................................................... 42 4.1.3. Versorgungsanlagen der Tochtergesellschaften der DB AG ............................... 42 5. Durchführung des Bauvorhabens ...................................................................... 43 5.1 Realisierungszeitraum des neuen südlichen Zuführungsgleises ................................. 43 5.2 Baustelleneinrichtungsflächen, Baustellenver- und -entsorgung ................................. 43 6. Bauablauf ............................................................................................................. 44 Abkürzungsverzeichnis .............................................................................................. 46 Planfeststellung § 18 AEG Erläuterungsbericht Neubau südliche Anbindung 17.09.2021 Seite 3 1. Allgemeines 1.1 Bestellung bzw. vom Besteller formulierte Aufgabenstellung 1.1.1. Ausgangssituation Mit Inbetriebnahme der S 12 (Düren - Köln - Au/Sieg) im 20-Minuten-Takt sowie der S 13 (Horrem - Köln - Köln/Bonn Flughafen - Troisdorf) über den Flughafen Köln/Bon n im Juni 2004 hat sich die Betriebsqualität auf der zweigleisigen S-Bahn-Stamm strecke (Köln Hansaring - Köln Hbf - Abzweig Köln Posthof) spürbar verschlechtert. Grund hierfür sind die vermehrten Zuführungsfahrten zwischen Köln Hbf und den Abstellanlagen Köln Deutzerfeld, Köln Betriebsbahnhof und Köln-Kalk. Die Bf Köln Deutzerfeld und Köln Betriebsbahnhof können seither nicht mehr dir ekt angefahren werden. Die noch vorhandenen Abstellkapazitäten im Bf Köln-Kalk Pbf (Gleise 10 – 14) wurden im Zuge der Realisierung des ESTW Köln-Kalk vom Stellwerk Kkf abgebunden und stehen für den Betrieb definitiv nicht mehr zur Verfügung. Um den Betriebsknoten Köln Hbf nachhaltig entlasten zu können und damit die Betriebsqualität wieder zu erhöhen, war die Schaffung neuer, zusätzlicher Abstellkapa- zitäten im Großraum Köln dringend geboten. Im Zuge einer Standortanalyse wurden mögliche Standorte für eine Abstellanlage mit einer Kapazität von mindestens 31 Zügen des SPNV untersucht. 1.1.2. Standortanalyse Im Ergebnis einer Standortanalyse wurde der ehemalige Rbf Köln-Nippes eindeutig fü r die zusätzlich benötigten Abstellkapazitäten als am besten geeignet ausgewiesen. Für die Standortauswahl der erforderlichen Abstellkapazitäten wurden auf Grundlage des von DB Regio NRW vorgegebenen Mengengerüstes die potenziellen Betriebsanlagen - Köln-Nippes - Köln Betriebsbahnhof - Köln-Deutz, Bahnhofsteil Deutzerfeld - Köln Eifeltor - Köln West - Köln-Kalk nach den Kriterien - Betriebsqualität, - bauliche Realisierbarkeit, - Integration in den Bestand der Infrastruktur, - Herstellungskosten, - Betriebsaufwendungen, analysiert. Zusätzlich wurden die Betriebsanlagen - Köln-Gremberg - Abstellanlage Düsseldorf-Vorbahnhof hinsichtlich ihrer Eignung als potenzielle Standorte bewertet. Planfeststellung § 18 AEG Erläuterungsbericht Neubau südliche Anbindung 17.09.2021 Seite 4 Standortanalyse SPNV-Liniennetz Rhein-Sieg Nach Untersuchung der Kriterien Betriebsqualität (ostlastiges S-Bahnnetz) , bauliche Realisierbarkeit und Integration in den Bestand mussten alle Standorte mit Ausnahme der Bf Köln-Nippes und Köln Betriebsbahnhof als ungeeignet verworfen werden. Für die genannten Standorte wurde ein kostenmäßiger Variantenvergleich durchge- führt. Zusätzlich wurde die Anlagenerstellung auf Fremdgrund – exemplarisch im Bereich Hürth-Kahlscheuren – kostenmäßig bewertet. Betriebs- bahnhof Köln Eifeltor Köln Kalk Bahnhofsteil Deutzerfeld Köln Gremberg Abstellanlage Düsseldorf-Vorbahnhof Planfeststellung § 18 AEG Erläuterungsbericht Neubau südliche Anbindung 17.09.2021 Seite 5 Ergebnis: Jahr 2008 Jahr 2015 Jahr 2018 - Köln Betriebsbahnhof 70,4 Mio. € 87,8 Mio. € 97,1 Mio. € - Hürth-Kahlscheuren 48,4 Mio. € 60,3 Mio. € 66,7 Mio. € - Köln- Nippes Abstellanlage 16,2 Mio. € 20,2 Mio. € 22,3 Mio. € Südliche Zuführung 12,3 Mio. € 15,3 Mio. € 16,9 Mio. € Der Standort Köln-Nippes erfüllt die technischen und betrieblichen Anforderunge n mit vergleichsweise günstigsten Investitionskosten. Er wurde daher zur weiteren Bearbeitung ausgewählt. Mit der Untersuchung „Betriebs - und Abstellkonzept für den Nahverkehr im Großraum Köln“ wurden die vorgenannten Standorte schwerpunktmäßig unter betrieblichen Aspekten bewertet. Zusätzlich wurde für die Variante „Köln Betriebsbahnhof Istzustand“ – wirtschaftlich mit der größten Hebelwirkung, da Bestandsanlage – in einer fahrplanscharfen analytischen Untersuchung der maßgebenden Fahrstraßen- knoten gegen den Planfall „Abstellanlage Köln -Nippes“ abgewogen. Aufgrund der desaströsen Auswirkungen auf die Betriebsqualität in Köln Hbf wurde auch dieser Ansatz verworfen. Im Übrigen entsprechen die Ergebnisse denen des zuvor beschriebenen Standortvergleichs. 1.1.3. Beschreibung des Gesamtkonzeptes der Abstellanlage Köln-Nippes Für den Standort Köln-Nippes wurde in mehreren Machbarkeitsstudien die günstigste Anlagenkonfiguration im Hinblick auf Zuordnung einzelner Anlagenteile zueinander, Betriebsabwicklung, Weiternutzung vorhandener Anlagen, Investitionskosten und Erweiterbarkeit untersucht. Die mit Datum 10.07.2001 von DE-Consult Deutsche Eisenbahn-Consulting GmbH (heute DB Engineering & Consulting GmbH) vorgelegte Variante D bildet die Grundlage für die durch DB Regionalbahn Rheinland GmbH gegenüber DB Netz AG abgegebene Bestellung. Die vorgelegte Variante D sah eine Anbindung und Trassierung der südlichen Zuführung über das Wendegleis 510 und eine daran anschließende Abrampung vor. Aufgrund der Forderung der Betriebsführung Köln, das oben liegende Wendegleis 510 beizubehalten, musste die Trassierung der Variante D überarbeitet werden. Die geänderte Trassierung zur Anbindung der südlichen Zuführung, die im Zuge der Entwurfsplanung im Jahr 2005 entwickelt wurde, sieht den Anschluss der südlichen Zuführung hinter der Weiche 504 durch eine weitere Weiche 149 vor. Durch die Weiche 149 bleibt das Wendegleis 510 erhalten. Im Anschluss an die Weiche 149 wird das neue Gleis 560 über einen Erddamm vom hochliegenden Bestandsstreckengleis auf das tiefliegende Geländeniveau geführt. Danach folgen der 2-gleisige Begegnungsabschnitt und im weiteren Verlauf der eingleisige Abschnitt Gleis 563, welches über die EÜ-Parkgürtel und durch das Überwerfungsbauwerk hin- durch die S-Bahn-Stammstrecke 2620 mit dem Südkopf der Abstellgruppe Gleise 111 – 119 verbindet. Diese oben beschriebene Trassierung aus der Entwurfsplanung liegt seit 2008 als Genehmigungsplanung der Planfeststellungsbehörde vor. Planfeststellung § 18 AEG Erläuterungsbericht Neubau südliche Anbindung 17.09.2021 Seite 6 Das Gesamtkonzept sieht unter anderem vor: - Abstellanlage n für Triebwagen ( ET ) sowie lokbespannte Züge des Nahverkehrs mit bis zu 20 Gleisen, davon 9 als Neubau (Gleis 111 – 119) , 6 aus Bestand (Gleis 103 – 108) und 5 als perspektivische, nur optional zu berücksichtigender Erweiterung (ursprünglich Gleis 120 – 122; aufgrund aktueller Randbedingungen nur noch zwei Gleise mit reduzierter Länge parallel zur neuen Abstellgruppe 111 – 119, dafür aber drei weitere Gleise, die nördlich an Gleis 119 anschließen). - Herstellung eines Zuführungsgleises einschließlich eines Begegnungsabschnittes mit höhenfreier Anbindung der neuen Abstellgleise an die Strecke 2620 (S-Bahn-Stammstrecke) über ein Rampenbauwerk im Anschluss an den Haltepunkt Köln-Nippes mit neuer Weiche 149 im Anschluss an Weiche 504 . - Beibehaltung Wendegleis 510 und Verlängerung um 45 m, da neue Weiche 149 im Anschluss an Weiche 504 für das Zuführungsgleis erfolgt und somit das Wendegleis verkürzte. - Höhenfreie Anbindung der neuen Abstellanlage , Ertüchtigung eines vorhandenen Überwerfungsbauwerkes; notwendig ist die Absenkung der Bauwerkssohle zur Profilerweiterung zwecks Aufnahme einer Oberleitung. - Elektrifizierung der Abstellanlage mit 15 kV, 16,7 Hz. - Signaltechnische Anbindung an die Strecke und Einrichtung eines Rangierstell- werkes mit zentralem Bedienplatz für die Abstellung. - Errichtung sonstiger betriebsnotwendiger Anlagen, u. a. Beleuchtungsanlagen, Dienst- und Rangierwege. Das hier beschriebene Gesamtkonzept stellt nur die Anlagenkonfiguration Abstellanlage Köln-Nippes für die Züge des Regionalverkehrs dar. Dazu gehört in diesem Zusammenhang auch die Reinigungs- und Instandhaltungsanlage der DB Regio AG. Die Abschnittsbildung für dieses Gesamtkonzept erfolgte sachgerecht in 4 Teilabschnitte, die auch die Belange der jeweiligen Betroffenen berücksichtigt. Die Erläuterungen zu den Teilabschnitten sind aus der folgenden Abbildung zu entnehmen. Jeder dieser 4 Teilabschnitte wurde für ein eigenständiges Planrechtsverfahren zugelassen. Die ersten 3 Teilabschnitte sind plangenehmigt sowie bereits errichtet und in Betrieb. Der 4. Teilabschnitt, Neubau eines südlichen Zuführungsgleises mit Begegnungs- abschnitt für die Gleise 111 – 119, Bestandteil dieses Antrages, befindet sich im Planrechtsverfahren. Die anderen in der Abbildung dargestellten Anlagenkonfigurationen – insbesondere die ICE-Abstellanlage einschließlich ICE-Werkstatt und -Behandlungsanlage – sind nach- richtlich aufgeführt. Diese Anlagen stellen ein eigenständiges Gesamtkonzept für die Züge des Fernverkehrs dar und sind nicht Gegenstand dieser Planfeststellung. Eine Gesamtbetrachtung dieser beiden unterschiedlichen Anlagenkonfigurationen ist daher nicht zulässig. Planfeststellung § 18 AEG Erläuterungsbericht Neubau südliche Anbindung 17.09.2021 Seite 7 Räumliche Situierung der Gesamtabstellkonzeption mit südlichem Zuführungsgleis nachrichtlich Teilprojekt 2: Abstellgruppe103 – 108 Inbetriebnahme mit Fahrplanwechsel 2005/2006 erfolgt nachrichtlich: S-Bahn-Werkstatt (DB Regio) Inbetriebnahme 2015 erfolgt nachrichtlich Teilprojekt 3: 9-gleisigen Abstellgruppe 111 – 119 mit höhenfreier Streckenanbindung Plangenehmigungsverfahren nach § 18 b AEG Teilinbetriebnahme 2018 erfolgt Überwerfungsbauwerk EÜ (Brücke) Parkgürtel Einbindung in Bestandsstreckengleis 2-gleisiger Begegnungsabschnitt Teilprojekt 4: Neubau des südlichen Zuführungsgleises mit 2 -gleisigem Begegnungsabschnitt Planfeststellung nach § 18 AEG nachrichtlich: ICE -Werkstatt (DB Fernverkehr) Inbetriebnahme 2018 erfolgt nachrichtlich: Erweiterungsoption für die Abstellgruppe (Gleise 120, 121 und 163 – 165) (Planung DB Netz AG ) Planfeststellung § 18 AEG Erläuterungsbericht Neubau südliche Anbindung 17.09.2021 Seite 8 Insgesamt wird das neue Abstellkonzept für S-Bahnen und Regionalzüge auf dem Gelände des ehemaligen Rangierbahnhofes Köln-Nippes in 4 Teilprojekten realisiert: 1.) Technische und planerische Bereinigung der Bestandsanlagen (Rz-Maßnahmen) 2.) Wiederinbetriebnahme der Bestandsgleise (Gleise 103 – 108) 3.) Neubau einer 9-gleisigen Abstellgruppe (Gleise 111 – 119) 4.) Neubau eines südlichen Zuführungsgleises mit Begegnungsabschnitt für die Gleise 111 – 119 Die Teilprojekte 1.) und 2.) sind mit der Inbetriebnahme der Bestandsgleise 103 – 108, zum Fahrplanwechsel 2005/2006, bereits abgeschlossen. Mit dieser Inbetriebnahme konnte zunächst der dringlichste Abstellbedarf für das neue Betriebskonzept des Fahrplanjahres / Betriebsjahres 2005/2006 sichergestellt werden. Das 3. Teilprojekt, der Neubau einer 9-gleisigen Abstellgruppe, war Gegenstand eines Plangenehmigungsverfahrens nach § 18 b AEG und ist seit dem 29.01.2009 plangenehmigt (Az.: 60121/60132 Pap 520/05) . Die 9-gleisige Abstellgruppe ist bis auf dem Südkopf realisiert und es erfolgte im Jahr 2018 eine Teilinbetriebnahme. Mit der Realisierung des Teilprojektes 3, der 9-gleisigen Abstellgruppe, wird der für die Taktverdichtungen der Linien S12 , S14 sowie der S13 erhöhte Bedarf an Abstellgleisen zunächst nur teilweise gedeckt . Eine direkte Zuführung der Zugeinheiten und Abstellung in den Gleisen 111 – 119 ist nur aus Richtung Norden möglich. Die Fahrten zur Abstellung aus den Streckengleisen aus Richtung Süden erfolgen im Bereich der S-Bahnstation Geldernstraße / Parkgürtel vorläufig über die Weichenverbindungen W 10-11 und W 12-13, das Verkehrsgleis 108 der Abstellgruppe 103 – 108 und einer Wendung der Züge im Gleis 219/229 . Durch die Wendung der aus Richtung Süden in die Abstellgleise einfahrenden Zugeinheiten und die dadurch relativ lange Besetzung des Gleises 219/229 wird die notwendige Taktfolge in der Spitzenstunde von und zu den Abstellgleisen nicht erreicht. 1.1.4. Planrechtfertigung Durch die Realisierung des Teilprojektes 4, Bestandteil dieses Antrages auf Planfest- stellung nach § 18 AEG, erhält die 9-gleisige Abstellanlage eine aus Richtung Süden kommende, direkte Zuführung zu den Abstellgleisen 111 – 119. Damit entfällt die Wendung der Züge in Gleis 219/229 und die notwendige Takt folg e in der Spitzenstunde für die Fahrten aus / von der Abstellgruppe wird erreicht. Zur Pufferung für die Ein- und Ausfahrten von und zur Abstellung in das hochliegende Streckengleis 2620 wird im Bereich der neuen Wohnbebauung auf dem ehemaligen Gelände des Eisenbahnaus- besserungswerkes von ca. Bau-km 2,8 + 15 bis ca. Bau-km 3,1 + 86 ein zweigleisiger Begegnungsabschnitt hergestellt. Dieser zweigleisige Begegnungsabschnitt wird auch als Wendegleis (Gl. 561) für das verkehrliche Wenden am Hp Köln-Nippes genutzt, wenn das dortige Wendegleis ausnahmsweise nicht zur Verfügung steht. 1.2 Lage im Eisenbahnnetz Der für das Zuführungsgleis vorgesehene Bereich befindet sich östlich der Strecken- gleise 2610, 2615 und 2620 zwischen den Haltepunkten Köln-Nippes und Köln Geldernstraße / Parkgürtel. Der zweigleisige Abschnitt liegt in einem ca. 10,8 m breiten Geländestreifen zwischen der ca. 5 m hohen Stützwand der hochliegenden Strecken- gleise und dem neuen Gebäuderiegel auf dem Gelände des ehemaligen Eisenbahnaus- besserungswerkes. Der angrenzende Gebäuderiegel wurde auf der Grundlage des durch die Stadt Köln genehmigten Bebauungsplans Nr. 66479 / 02 errichtet. Planfeststellung § 18 AEG Erläuterungsbericht Neubau südliche Anbindung 17.09.2021 Seite 9 Die im Rahmen des Projektes verwendete Stationierung bezieht sich auf die Str ecken- kilometrierung der Strecke 2615. Die geplante Anlage befindet sich etwa zwischen Strecken-km 2,7 und km 3,6. 1.3 Einordnung in dem Unternehmensplan Das beantragte Vorhaben, der Neubau des südlichen Zuführungsgleises, war Bestand- teil der zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen (Bund) und der DB Netz Aktiengesellschaft (DB Netz) abgeschlossenen Sammelvereinbarung Nr. 11/2005. Die Sammelvereinbarung (SV) ist nach Maßgabe der §§ 9 und 11 des Bundes- schienen wege ausbaugesetz es (BSchwAG) vom 15. November 1993, zuletzt geändert durch das 3. Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 29. April 2005, in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der “Rahmenvereinba rung über die Finanzierung von Investitionen (Bau, Ausbau und Ersatzinvestitionen) in die Schienenwege der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes“, sowie den „“Festlegungen zur Sicherstellung der notwendigen Investitionen in die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes im Mittelfristzeitraum bis 2008 durch die Bereitstellung von Bundesmitteln anstelle von Eigenmitteln der Deutschen Bahn AG“ (750 Mio. € Paket) vom 09. Mai 2005 zwischen Bund und DB Netz abgeschlossen worden. Nach Auslaufen der SV 11/2005 wird das Vorhaben mit Bundesmittel aus der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung (LuFV), abgeschlossen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und der DB Netz AG, der DB Station&Service AG, der DB Energie GmbH sowie der Deutschen Bahn AG am 09. Januar 2009, weiterfinanziert. Dieser Planfeststellungsantrag bezieht sich ausschließlich auf das unter Pkt. 1.1.3 beschriebene Teilprojekt 4 „Südliches Zuführungsgleis“ für die A bstellgruppe Gleise 111 – 119 . Die DB Regio AG, Region NRW (vorm. DB Regionalbahn Rheinland GmbH) errichtete im Bereich des ehemaligen Rangierbahnhofes eine Reinigungs- und Instandhaltungs- anlage. Das Projekt wurde über ein separates Verfahren plangenehmigt und schließt unmittelbar an die nördlichen Ausziehgleise 161 und 162 der Abstellgruppe Gleise 111 – 119 an . Die Inbetriebnahme des Werkes erfolgte im Jahr 2015. Das Werk ist nicht Gegenstand dieser Planfeststellung. Die DB Fernverkehr AG errichtete eine ICE-Abstellanlage einschließlich ICE-Werkstatt und -Behandlungsanlage, die westlich der S-Bahn-Abstellgruppe Gleise 1 11 – 119 angeordnet ist. Das Projekt wurde über ein separates Verfahren plangenehmigt und nimmt die bisher noch nicht verbindlich überplanten Teilflächen des ehemaligen Rangierbahnhofes Köln-Nippes zu großen Teilen in Anspruch. Die Inbetriebnahme der ICE-Abstellanlagen einschließlich ICE-Werkstatt und -Behandlungsanlage erfolgt im Jahr 2018. Diese Anlagen sind ebenfalls nicht Gegenstand der Planfeststellung. 1.4 Einordnung in sonstige Ausbaupläne Der künftige Verkehrsbedarf der HGK (Häfen- und Güterverkehr Köln AG) im Bereich des Bf Köln-Nippes ist in der Anlagenkonzeption berücksichtigt, so dass das sog. „HGK -Gleis“ Gleis 129 (Köln Hbf - Butzweiler) auch in Zukunft diskriminierungsfrei nutzbar ist. Planfeststellung § 18 AEG Erläuterungsbericht Neubau südliche Anbindung 17.09.2021 Seite 10 2. Heutiger und zukünftiger Zustand 2.1 Heutiger Zustand Mit den Gleisen 103 – 108, welche mit Fahrplanwechsel 2005/2006 wieder in Betrieb genommen wurden, ist bereits ein Teilprojekt (TP 2) der Gesamtabstellkonzeption für Zugeinheiten im Bereich des ehemal igen „Rangierbahnhofes Köln -Nippes“ realisiert worden. Die in Betrieb genommene Abstellgruppe Gleise 103 – 108 liegt westlich der vorhandenen Streckengleise 2610 und 2615, bei ca. Bahn-km 2,8 bis ca. km 3,5 (Kilometrierung der Strecke 2615). Die Abstellgruppe Gleise 103 – 108 ist im Süden über die Weiche 12 und die Weichenverbindung W 10-11 an die Güterzugstrecke 2615 angebunden; über die Weichenverbindungen W 1-2 und W 3-4 ist die Abstellgruppe auch von der Strecke 2610 aus erreichbar, wobei die Güterzuggleise niveaugleich gekreuzt werden müssen. Im Norden ist die Abstellgruppe über die im Zuge der Wiederinbetriebnahme der Gleisgruppe 103 – 108 ebenfalls wieder in Betrieb genommenen Gleise 219/229 und 303 an die Strecke 2615 angebunden. In den Gleisen 103 – 108 werden derzeit Wochentags von Montag bis Freitag, zwischen 19:00 Uhr und 05:00 Uhr, ca. 17 Zugeinheiten der S-Bahn oder des Regional verkehrs abgestellt. Von Freitag bis Sonntag werden ganztägig 4 Zugeinheiten abgestellt. Westlich der Gleise 103 – 108 lieg t di e neu erstellte und seit dem Jahr 2018 in Betrieb genommene Abstellanlage Gleise 111 – 119. Im nördlichen Bereich schließen sich die Gleise 209, 219 , 229, 239 und 303 an, welche als Zuführungsgleise zu der Gleisgruppe 103 – 108 und der neuen Gleisgruppe 111 – 119 dienen. Im südlichen Bereich der Gleisgruppe 111 – 119 (nördlich dem S-Bahn-Haltepunkt Geldernstraße / Parkgürtel) liegt das bestehende Überwerfungsbauwerk, welches f rüher als Verbindung zwischen den durch die hochliegenden Streckengleise (Strecken 2610, 2615 und 2620) getrennten westlichen Bahnbetriebsflächen (ehemaliger Rangierbahn- hof) und dem östlich gelegenen Eisenbahnausbesserungswerk diente. Das Über- werfungsbauwerk ist zurzeit nicht in Betrieb und nicht elektrifiziert. Das zurzeit nicht in Betrieb befindliche Überwerfungsbauwerk muss gemäß Richtlinie der DB und nach DIN 1076 Brückenprüfung regelmäßig einer Regelbegutachtung unterzogen werden. Die letzte Regelbegutachtung des Überwerfungsbauwerkes fand im Jahr 2019 statt. Dem Bauwerk wurde ein befriedigender Gesamtzustand attestiert. Östlich des S-Bahn-Haltepunkts Geldernstraße / Parkgürtel liegt die zurzeit außer Betrieb befindliche Eisenbahnüberführung (EÜ) Parkgürtel. Obwohl das Bauwerk zurzeit außer Betrieb ist, muss die Brücke gemäß Richtlinie der DB und nach DIN 1076 Brückenprüfung regelmäßig einer Regelbegutachtung unterzogen werden. Die letzte Regelbegutachtung der Brücke fand im Jahr 2019 statt. Dem Bauwerk wurde ein gut er Gesamtzustand attestiert. Bei Wiederinbetriebnahme ist lediglich eine bautechnische Durcharbeitung erforderlich. Zwischen den S-Bahn-Haltepunkten Köln Geldernstraße / Parkgürtel und Köln-Nippes befinden sich auf östlicher Seite der hochliegenden Streckengleise die ehemaligen Bahnbetriebsflächen des alten Eisenbahnausbesserungswerkes. Auf diesem Gelände entstand auf Grundlage des von der Stadt Köln im Jahr 2004 genehmigten Bebauun gs- planes Nr. 66479 / 02 ein neues Wohngebiet mit Geschoßwohnungen und Einfamilien - häusern sowie einem zentralen Stadtteilpark. Zwischen der neuen Wohnbebauung und dem hochliegenden Bereich verblieb ein ca. 10,8 m breiter Grundstücksstreifen, der sich im Eigentum der DB AG befindet. Von der Sechziger Straße verläuft am Fuße der ca. 5 m hohen Stützwand entlang des S-Bahn-Haltepunktes Köln-Nippes bis zum Eisenbahn-Bundesamt ein Geh- und Radweg, der anschließend in die Wohnbebauung übergeht. Planfeststellung § 18 AEG Erläuterungsbericht Neubau südliche Anbindung 17.09.2021 Seite 11 Mit Ausnahme des HGK-Gleises und der daran angebundenen Anschlussgleise sind alle in Betrieb befindlichen Gleise im Bf Köln-Nippes elektrifiziert. Die Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik im Bereich Köln-Nippes werden vom Stellwerk Köln-Nippes „Nf“ (Bauart: SpDrS60 der Fa. Siemens) gesteuert. Das Stellwerk befindet sich in Höhe km 5,9 der Strecke 2615 und wurde 1975 in Betrieb genommen. 2.2 Künftiger Zustand Mit der Realisierung des Südkopfes der Abstellgruppe (3. Bauabschnitt) aus Teilprojekt 3 und der südlichen Zuführung (Teilprojekt 4) (siehe Pkt . 1.1.3) wird das Gesamtabstellkonzept für Zugeinheiten in Köln-Nippes komplettiert. 2.2.1. Neubau des Südkopfes (3. Bauabschnitt) der 9-gleisigen Abstellgruppe (Gleise 111 – 119), Teilprojekt 3 ; Gegenstand eines separaten Plangenehmi- gungsverfahrens nach § 18 b AEG (Nachrichtlich) Für den Neubau des Südkopfes (3. Bauabschnitt) der Abstellgruppe Gleise 111 – 119 werden die Tief-, Gleis-, Oberleitungs- und Signalbauarbeiten ausgeführt. Im südlichen Teil der neuen Anlage wird im bestehenden Überwerfungsbauwerk die Sohle zur Aufnahme der neuen Oberleitung für das Gleis 563 abgesenkt. Die Zuführung der Zugeinheiten zur Abstellung in den Gleisen 111 – 119 erfolgt aus Richtung Norden über die Gleise 713, 303, 239, 229, und Weichenverbindung W 178-177 . Aus Richtung Süden erfolgt die Zuführung , da die Abstellgruppe vor dem Neubau des südlichen Zuführungsgleises realisiert wurde, vorläufig über die Weichenverbindungen W 10-11 und W 12-13, das Verkehrsgleis 108 der Abstellgruppe Gleise 103 – 108 und einer Wendung der Züge in den Gleisen 161 oder 229. Teilprojekt 3: Abstellgruppe Gleise 111 – 119 Verfahren § 18 b AEG Vorh. Abstellgruppe Gleise 103 – 108 Geplante Gleise 561/562 Teilprojekt 4: Südliches Zuführungsgleis Geplantes Gleis 560 Strecke 2620 Strecke 2615 Strecke 2610 Geplantes Gleis 563 Verfahren § 18 AEG Verfahren § 18 b AEG Gleise 161/162 Gleis 2 29/2 39 Planfeststellung § 18 AEG Erläuterungsbericht Neubau südliche Anbindung 17.09.2021 Seite 12 2.2.2. Neubau des südlichen Zuführungsgleises, Teilprojekt 4 Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens nach § 18 AEG Erst durch den Bau des südlichen Zuführungsgleises mit dem 2-gleisigen Begegnungsabschnitt erreicht die Abstellgruppe Gleise 111 – 119 ihre volle Leistungsfähigkeit. Der Südkopf der Abstellgruppe Gleise 111 – 119 wird mit dem Gleis 563 über das bestehende Überwerfungsbauwerk mit der südlichen Zuführung verbunden. Die Trasse führt über die bestehende Eisenbahnüberführung Parkgürtel und wird dann auf den ca. 10,8 m breiten Geländestreifen an der Stützwand der hochliegenden Strecken- gleise geführt. Von ca. Bau-km 3,2 bis ca. Bau-km 2,8 wird durch Einbau de r Weichen 150 und 151 der 2-gleisige Querschnitt hergestellt. Der 2-gleisige Abschni tt dient als Begegnungs- und Puffergleis für die Ein- und Ausfahrten von und zur Abstellanlage. Der Streckenabschnitt von der EÜ Parkgürtel bis zur Integrationswerkstatt der D B AG (ehemalige Lehrwerkstatt der DB AG, ca. Bau-km 2,7 + 40 bis 2,8 + 0) grenzt direkt an die neue Wohnbebauung („West -Site“) auf dem ehemaligen Gelände des Eisenbahnausbesserungswerkes. Die neuen Gleisanlagen werden durch den Neubau einer 2 m hohen Lärmschutzwand zur neuen Wohnanlage abgegrenzt. Nach dem 2-gleisigen Begegnungsabschnitt wird das Gleis vom tiefliegenden Geländeniveau auf das Niveau der hochliegenden Bestandsstreckengleise geführt. Die A nrampung erfolgt durch Anschüttung eines Erddammes an die Stützwand der hochliegenden Streckengleise. Die Ein-/ Ausbindung des Zuführungsgleises in die bestehenden Gleisanlagen erfolgt durch Einbau einer Weiche in das Ausziehgleis 510 (Weiche 149) sowie Austausch der vorhandenen Weiche 504 in gleicher Lage. Das Gleis 510 wird in diesem Zusammen- hang in der Lage angepasst und verlängert. Für die Herstellung des neuen Gleiskörpers in Dammlage muss vom südlichen Ende des EBA-Gebäudes bis zur Einbindung in das Bestandsgleis 510 Grunderwerb getätigt werden, da die Trasse in diesem Bereich auf dem Gelände der Stadt Köln geführt wird. Mit dem Bau des Zuführungsgleises aus der S-Bahnstrecke 2620 Köln Hbf bis Köln-Nippes, Weiche 504, km 2,4 + 81 und dem 2-gleisigen Begegnungs abschnitt erfolgt aus Richtung Süden eine direkte Zuführung zu der neuen Abstellgruppe Gleise 111 – 119. Durch die neue südliche Zuführung wird zukünftig auf das Wenden der Züge in den Gleisen 161 oder 229 , wie unter Punkt 2.2.1 erläutert, verzichtet. Dadurch wird die volle Leistungsfähigkeit der Gesamtabstellanlage erreicht. Die Zuführung über das neue Gleis und die Abstellung der S-Bahn-/ und Regi onal- bahnzüge in den Gleisen 111 – 119 erfolgt sukzessiv in den Abendstunden mit den letzten Betriebsfahrten der jeweiligen Linien. Umgekehrt werden die jeweiligen Lini en fahrplanmäßig aus den Abstellgleisen in den frühen Morgenstunden den Betriebs- gleisen zugeführt. Planfeststellung § 18 AEG Erläuterungsbericht Neubau südliche Anbindung 17.09.2021 Seite 13 Einfahrten aus den Streckengleisen in die Abstellanlage: Die Zuführung der S-Bahn-Einheiten aus den Bestandsgleisen der Strecke 2620 erfolgt nach dem letzten Halt der S-Bahnen am Bahnsteig des Hp K-Nippes Pbf. Nach dem Ausstieg der Fahrgäste fährt die Einheit als Zugfahrt über Gleis 560 mit max. v = 40 km/h nach Gleis 561 bzw. 562 ein und endet dort vor einem hohem Licht sperr signal (LS). Eine S-Bahn-Einheit, die auf einem der Gleise 111 – 118 abgestellt werden soll, fährt als Rangierfahrt mit max. v = 25 km/h aus den Gleisen 561 bzw. 562 über Gleis 563 zur Abstellung in eines der neuen Abstellgleise 111 – 118. Besteht die Notwendigkeit, die Einheit in einem im südlichen Abschnitt bereits beset z- tem Gleis abzustellen, fährt die Einheit über das Verkehrsgleis 119 nach Gleis 161 oder 162 und rückt von dort aus in das entsprechende Abstellgleis ein. Besteht umgekehrt die Notwendigkeit, eine aus Richtung Norden kommende Einheit in einem im nördlichen Abschnitt bereits besetztem Gleis abzustellen, fährt die Einheit über das Verkehrsgleis 119 und durch das Überwerfungsbauwerk (Gleis 563) bis in das Gleis 561, um dort zu wenden und aus südlicher Richtung in das entsprechende Abstellgleis einzurücken. Ausfahrten aus der Abstellanlage in die Streckengleise: Sind die S-Bahn-Einheiten in den Gleisen 111 – 118 abgestellt und sollen dem Betrieb zugeführt werden, meldet sich der Triebfahrzeugführer über Funk beim Disponenten und meldet die leere S-Bahn-Einheit mit Angabe des Abstellabschnitts und de r Zugnummer (jeder Zug, S-Bahn-Einheit erhält für die Fahrt in den Streckengleisen eine Zugnummer) fertig. Die S-Bahn-Einheit fährt über Gleis 563 bis zum 2-gleisigen Begegnungs abschnitt, Gleise 561 bzw. 562, als Rangierfahrt mit max. v = 25 km/h und ab den Zwischensignalen in Gleis 561 oder 562 mit max. v = 40 km/h als Zugfahrt über Gleis 560 in Richtung Streckengleise aus . Planfeststellung § 18 AEG Erläuterungsbericht Neubau südliche Anbindung 17.09.2021 Seite 14 3. Entwurf und bautechnische Einzelheiten 3.1 Beschreibung des gleistechnischen Entwurfes Nördlich des S-Bahn-Haltepunktes Köln-Nippes wird das derzeitig für die Wendung von S-Bahnzügen genutzte Wendegleis 510 in km 2,4+81, Strecke 2620, über die vorhandene Weiche 504, EW 54-190-1:7,5 angeschlossen. Der Gleisanschluss des Zuführungsgleises zu der Abstellanlage Gleise 111 – 119 muss unmittelbar im Bereich der Weiche 504 und des bestehenden Wendegleises 510 erfolgen. Grund hierfür ist die Überwindung des Höhenunterschiedes ca. 5,0 m von den hochliegenden Streckengleisen auf das Geländeniveau im Bereich der Integrations- werkstatt der DB Netz AG bzw. des neuen Gebäuderiegels, der Ausbildung ei nes 2-gleisigen Begegnungs abschnittes mit einer Nutzlänge von 172 m je Gleis, sowie den Grundeigentumsverhältnissen im Übergangsbereich zur Eisenbahnüberführung Parkgürtel. Zur Ausbindung des Zuführungsgleises aus der bestehenden Strecke 2620 wird die Weiche 504 in gleicher Lage mit einer Weiche EW 54-190-1:9 erneuert. Unmittelbar am Weichenende der Weiche 504 liegt der Weichenanfang der neuen Weiche 149, EW 54-190-1:7,5. Mit dieser Weiche zweigt das Zuführungsgleis aus dem Wendegleis, Gleis 510, ab und wird mit Radien von r = 200 m vor die vorhandene Stütz wand geführt, wo die Trasse auf einer Länge von ca. 250 m über einem Rampenkörper abgerampt wird. Durch das Vorziehen der Trasse vor die vorhandene Stützwand der hochliegenden Streckengleise führt die Trasse zunächst auf einer Länge von ca. 90 m auf dem neuen Rampenbauwerk über das Gelände der Stadt Köln. Der Rampenkörper auf dem Gelände der Stadt Köln ist ca. 100 m lang und am Fuß bis zu ca. 13 m breit. Durch den Einbau der Weiche 149 wird die Nutzlänge des jetzigen Wendegleises 510 um ca. 30 m verkürzt. Um die Wendung der in Köln-Nippes endenden Trieb züge auch weiterhin dort durch zu führen , wird das vorhandene Wendegleis 510 um ca. 45 m verlängert. Damit besteht zukünftig auch die Möglichkeit wenden der Dieseltriebzüge der Regionalbahnlinie RB 25, gebildet aus Triebwagen VT 620 in Doppeltraktion, i n Köln-Nippes über das Wendegleis 510 durchzuführen. Die Verlängerung des Gleises erfolgt zwar weitgehend auf vorhandenem Bahnkörper , erfordert jedoch im Bereich des Gleisabschlusses ein Versetzen der vorhandenen Stütz wand . Diese wird auf ca. 55 m Länge abgebrochen und durch eine um bis zu 3 m nach außen verlagerte neue Stützwand ersetzt. Ferner sind in diesem Bereich die Oberleitungsanlagen anzupassen. Der vorhandene Gleisabschluss des Gleises 510 wird zurückgebaut und durch einen neuen Bremsprellbock in neuer Lage ersetzt. Durch den gewählten Standort ergibt sich eine Gleisnutzlänge von ca. 170 m. Der neue Verlauf der Stütz wand berücksichtigt die Schutzklasse 0 des Gleisabschlusses. Die notwendige Bremsweglänge des Prellbocks beträgt 6 m, die Baulänge ca. 4 m und die erforderliche Länge des Schutzr aums bis zur Stütz wand 10 m. Daraus ergibt sich ein erforderlicher Abstand zwischen Vorderkante Bremsprellbock und Stütz wand von ca. 20 m; die hinter dem Gleisabschluss benötigte zusätzliche Gleislänge beträgt ca. 10 m. Im Bereich des 2-gleisigen Begegnungs abschnittes steht bedingt durch die Eigentums- verhältnisse nur eine Querschnittsbreite von ca. 10,8 m für den 2-gleisigen Quer schnitt zur Verfügung. Die Querschnittsbreite wird zudem durch vorhandene Oberleitungs- maste, welche mittels Konsolen an der vorhandenen Stützwand angebracht oder vor der Stützwand gegründet sind, eingeschränkt. Planfeststellung § 18 AEG Erläuterungsbericht Neubau südliche Anbindung 17.09.2021 Seite 15 Der für den 2-gleisigen Begegnungs abschnitt gewählte Querschnitt hat einen Gleisachsabstand von 4,70 m. In der Gesamtquerschnittsbreite von ca. 10,8 m sind di e für das Betriebspersonal erforderlichen Anlagen wie Verkehrswege, Beleuchtungs- anlagen und Einstiegshilfen, sowie die zur Seite des neuen Wohngebietes 2 m hohe Lärmschutzwand mit integrierten Oberleitungsmasten enthalten. Die Gleislängen des 2-gleisigen Begegnungs abschnittes betragen zwischen den Grenzzeichen ca. 270 m. Die nutzbare Länge für die haltenden Zugeinheiten beträgt NL = 172 m. Bei ca. Bau-km 3,1+50 beträgt die Querschnittsbreite nur ca. 9,7 m. Dies bildet – neben der Abwicklung des Höhenunterschiedes von ca. 5,0 m von Hoch- zu Tieflage und der Mindestgleisnutzlänge von 172 m im 2-gleisigen Begegnungs abschnitt – einen wesent- lichen Zwangspunkt der Trassenführung, da hier kein 2-gleisiger Querschnitt mit erforderlicher Infrastruktur ausgebildet werden kann. Mit der Weiche 151, EW 54-190-1:9, beginnt der 1-gleisige Abschnitt in Richtung der bestehenden Eisenbahnüberführung EÜ Parkgürtel. Die EÜ Parkgürtel wird für den geplanten 1-gleisigen Betrieb genutzt. Unmittelbar nach der EÜ Parkgürtel wird die Trasse mit einem Gefälle von 33,6 ‰ auf dem ehemaligen Gleiskörper des Verbindungsgleises des ehemaliges Eisenbahn- ausbesserungswerkes Richtung vorhandenem Überwerfungsbauwerk geführt. Der Querschnitt des vorhandenen Überwerfungsb auwerkes wird durch Absenkung der Sohle um bis zu 85 cm zur Aufnahme einer neuen Oberleitungsanlage erweitert. Hierzu wird die vorhandene Schwergewichtsmauer im unteren Profilbereich, entsprechend den unter Pkt. 3.2.4 beschriebenen Mindestparametern, profiliert. Ungefähr in Bauwerksmitte liegt die Planungsgrenze zum Teilprojekt 3, der Abstell- gruppe Gleise 111 – 119. 3.1.1. Zusätzlich zum Antragsentwurf untersuchte alternative Zuführungen Variante 1) Ausbindung und Abrampung über das derzeitiges Wendegleis 510 Alternativ zur Antragsvariante wurde untersucht, die Ausbindung und Abrampung des Zuführungsgleises über die Gleisachse des derzeitigen Wendegleises 510 zu führen. Wie unter Punkt 1.1.3 erwähnt, besteht die Betriebsführung Köln auf einem Wende- gleis zur Wendung von Zugeinheiten, die in Köln-Nippes enden. Dies hat zur Folge , dass bei Variante 1 alle Wendungen der in Köln-Nippes endenden Zugeinheiten in dem neuen 2-gleisigen Begegnungs abschnitt in Gleis 561 durchgeführt werden müssen. Weiterhin wurde bei Variante 1 untersucht, ob die notwendige Taktfolge in der Spitzen- stunde für die Fahrten aus und von der Abstellgruppe bei gleichzeitiger Wendung von Zugeinheiten in Gleis 561 erreicht wird. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass diese Anforderung an Variante 1 nicht erreicht w ird. Der Grund dafür ist, dass das Gleis 561 des 2-gleisigen Begegnungsabschni ttes durch die Wendung von Zugeinheiten bis zum nächsten Umlauf länger belegt ist und als Puffergleis nicht zur Verfügung steht. Nur für die Antragsvariante werden durch die Beibehaltung des Bestandsgleises 510 sowie eine direkte Anbindung des Zuführungsgleises im Anschluss der Weiche 504 (siehe Punkt 3.1) die betrieblichen Bedingungen erreicht. Daher wurde die Variante 1 als ungeeignet verworfen. Planfeststellung § 18 AEG Erläuterungsbericht Neubau südliche Anbindung 17.09.2021 Seite 16 Variante 2) Niveaugleiche Anbindung der Abstellanlage (Höfer Variante 1) Im Rahmen der Anhörung zum Neubau südliche Zuführung wurden dem Antragssteller von den Einwendern zwei Alternativvorschläge eingereicht. Diese Vorschläge wurden von Dipl.-Ing. Reinhard Höfer erstellt und präsentiert. Der Antragsteller untersuchte die Variante 2 (Höfer Variante 1) – höhengleiche Anbindung der Abstellanlage – über eine eisenbahnbetriebswissenschaftliche Untersuchung (EBWU) auf ihre Leistungsfähigkeit. Mit der EBWU wird überprüft, ob die höhengleiche Anbindung an die Abstellanl age für die gegebene Belastung aus dem Betriebsprogramm ausreicht. Die EBWU wurde im Jahr 2011 und 2018 durchgeführt und im Jahr 2021 aufgrund des neuen Betriebsprogramms aktualisiert und ergänzt. Im Ergebnis zeigt sich, dass die Teilfahrstraßenknoten über 6 Stunden im Tages zeit- raum deutlich überlastet sind. Insbesondere im Vorlauf zur morgendlichen Hauptver- kehrszeit von 3 bis 6 Uhr können 12 Zugeinheiten, die für den Betrieb notwendig sind, nicht zugeführt werden. Ebenso verhält es sich in der abendlichen Verkehrszeit von 21 bis 24 Uhr, wo eine aus dem Betrieb herauszunehmende Zugeinheiten nicht in die Abstellanlage zugeführt werden kann. Die höhengleiche Anbindung an die Abstellanlage ist nicht ausreichend, um die betrieblich geforderte Taktfolge zu gewährleisten. Deshalb wurde diese Variante verworfen. Die EBWU ist den Planfeststellungsunterlagen in der Unterlage 17.1 zur Inform ation beigefügt. Variante 3) Niveaugleiche Anbindung der Abstellanlage mit Verschwenkung der Strecke 2615 (Höfer Variante 2) Die Variante 3 (Höfer Variante 2) sieht vor, die Güterzugstrecke 2615 von der Ost- auf die Westseite des ehemaligen Rangierbahnhofes Köln-Nippes umzulegen. Durch die Umlegung der Güterbahn wird die Abstellanlage in eine Insellage zwischen Güter- (Strecke 2615) und Fernbahn (Strecke 2610) gebracht. Damit sollen die Kreuzungskonflikte der Teilfahrstraßenknoten verringert werden, um eine höhengleiche Anbindung fahrtechnisch zu ermöglichen. Der Antragssteller untersuchte daraufhin die Variante 3 im Zuge einer Machbarkei ts- studie, deren Bearbeitungstiefe einer Vorplanung entspricht, auf technische Realisierbarkeit. Desweitern wurde für die Variante 3 eine Kostenschätzung aufgestellt. Diese wurde mit der Kostenberechnung der Antragsvariante verglichen, um das Geb ot über den sparsamen Umgang mit dem Etat abzuwägen. Aufgrund der Komplexität der Maßnahme ist eine Vielzahl von notwendigen Zusammenhangsmaßnahmen (z. B. Verlegung bzw. Einbindung des HGK-Gleises, Anbindung der vorhandenen Abstellgruppe 103 – 108, Anpassung der Leit- und Sicherungstechnik usw.) zu berücksichtigen. Darunter fällt insbesondere die von DB Fernverkehr zur Verfügung gestellte Planung für eine ICE-Abstellanlage einschließlich ICE-Werkstatt und -Behandlun gs- anlage. Diese ICE-Abstellanlage zählt nicht zum Gesamtkonzept der Abstellanlage Köln-Nippes für Züge des Regionalverkehrs (siehe Punkt 1.1.3). Nach Erstellung der Machbarkeitsstudie wurde die Planung für die ICE-Abstellanlag e von DB Fernverkehr aufgrund von geänderten Grundeigentumsverhältnissen überarbeitet. Daraus resultiert in der Konsequenz eine wesentlich schwierigere Trassenführung für eine Güterzugumfahrung. Die ICE-Abstellanlage einschließlich ICE-Werkstatt und -Behandlungsanlage wurden bereits errichtet und sind seit dem Jahr 2018 in Betrieb. Planfeststellung § 18 AEG Erläuterungsbericht Neubau südliche Anbindung 17.09.2021 Seite 17 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass Variante 3 technisch zwar realisierbar ist, ab er gravierende Folgen für den Betriebsablauf der ICE-Abstellanlage einschließlich ICE-Werkstatt hätte. Insbesondere müssten die Gleise der ICE-Anlagen umfangr eich angepasst werden, um die Güterzugtrasse zu realisieren. Insgesamt konterkariert diese Variante den effektiven Betriebsablauf der ICE-Anlage. Darüber hinaus bleiben die Kreuzungskonflikte der Teilfahrstraßenknoten der Fernbahn (Strecke 2610) bestehen: Die betrieblich geforderte Taktfolge kann infolge dieser Kreuzungskonflikte nicht gewährleistet werden. Auch im Hinblick auf den sparsamen Umgang mit dem Etat zeigt sich, dass dies e Variante die Anforderungen nicht erfüllt. Gemäß Kostenschätzung werden für die Realisierung der westlichen Güterzugumfahrung 69 Mio. € benötigt. Die höhenfreie Zuführung zur S-Bahn-Abstellanlage mit Berücksichtigung aller Lärmvorsorge- maßnahmen kostet 16,9 Mio. €. Bringt man diese Kosten in Abzug , bleiben 52,1 Mio. € an Mehrkosten für die Güterzugumfahrung als Voraussetzung für die niveaugleiche südliche Anbindung der S-Bahn-Abstellanlage übrig. Aufgrund deutlich höheren Kosten – ca. das 4-fache der Kosten der Antragsvariante – wurde Variante 3 verworfen. Die Machbarkeitsstudie ist den Planfeststellungsunterlagen in der Unterlage 17. 2 zur Information beigefügt. Resümee der 3 Varianten zur Antragsvariante Einleitend sei hier erwähnt, dass zwischen dem ehemaligen Rangierbahnhof und dem ehemaligen Eisenbahnausbesserungswerk in den 1920er Jahren eine höhenfreie Anbindung in Form eines Überwerfungsbauwerkes errichtet wurde, das bis heute besteht. Der Grund für die höhenfreie gegenüber einer höhengleichen Anbindung la g damals – wie auch heute – darin, die Leistungsfähigkeit der Teilfahrstraßenknoten nicht durch kreuzende Zugeinheiten zu beeinträchtigen. Als Ergebnis der zusammenfassenden Betrachtung der 3 Varianten gegenüber der Antragsvariante bleibt Folgendes festzuhalten. - Variante 1 – höhenfreie Anbindung über Gleis 510 – scheidet aus, da das Gleis 561 des 2-gleisigen Begegnungsabschnittes durch die Wendung von Zugeinheiten belegt ist und als Puffergleis für die betrieblich geforderte Taktfolge der Abstell- anlage nicht zur Verfügung steht. - Variante 2 (Höfer Variante 1) – höhengleiche Anbindung der Abstellanlage – scheidet aus, da die Teilfahrstraßenknoten für die betrieblich geforderte Takt folge im Vorlauf zur morgendlichen Hauptverkehrszeit deutlich überlastet sind. - Variante 3 (Höfer Variante 2) – höhengleiche Anbindung der Abstellanlage mit Verschwenkung der Strecke 2615 (Güterzugstrecke) – scheidet aus, da der sparsame Umgang mit dem Etat missachtet wird. Vielmehr entstehen bei dieser Variante die 4-fach höheren Kosten im Vergleich zur Antragsvariante. Weiterhin bleiben die Kreuzungskonflikte mit der Fernbahn (Strecke 2610) bestehen. Auch kommt es bei dieser Variante zu massiven Eingriffen in den Betriebsablauf der ICE-Anlage. Nur die Antragsvariante vermag es, die geforderten Bedingungen im Hinblick auf die betrieblich geforderte Taktfolge und den sparsamen Umgang mit dem Etat zu erf üllen. Aus diesem Grund wurde die Antragsvariante zur weiteren Bearbeitung ausgewählt. Planfeststellung § 18 AEG Erläuterungsbericht Neubau südliche Anbindung 17.09.2021 Seite 18 3.2 Grunderwerb Im Bereich der unter 3.1 beschriebenen Ausbindung aus den Streckengleisen am S-Bahn-Haltepunkt Köln-Nippes sowie im Anfangsbereich des zweigleisigen Abschnitts zwischen Integrationswerkstatt und neuem Gebäuderiegel werden Grundstücksflächen benötigt, die sich im Eigentum der Stadt Köln sowie der Kenn-Nr. E001 befinden (siehe hierzu Unter lage 8 der PF-Unterlagen, „Grunderwerb“). Weitere Grundstücksflächen der Stadt Köln werden bahnlinks entlang des Anschluss- gleises 601 von ca. km 2,0 + 55 bis ca. km 2,2 + 50 der Strecke 2615 für die E rrichtung der dort vorgesehenen Lärmschutzwand benötigt. Insgesamt werden ca. 13 88 m 2 Grundfläche, verteilt auf 4 Grundstücke der Stadt Köln und eins der Kenn-Nr. E001, für den Neubau des südlichen Zuführungsgleises und die in diesem Zusammenhang vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen benötigt. Auf den bahnrechts zu erwerbenden Flächen befindet sich ein Geh- und Radweg, der umzuverlegen ist. Der Geh – und Radweg verläuft von der Sechziger Straße kommend in Richtung Eisenbahnbundesamt. Im Endzustand wird der Geh – und Radweg am Fuße des neuen Rampenkörpers auf einer Länge von ca. 100 m neu hergestellt. Entlang des 2-gleisigen Begegnungs abschnittes wird zur Herstellung der neuen Gleisan- lagen baubedingt ein ca. 2 m breiter Streifen vorübergehend für die Dauer der Bau- arbeiten in Anspruch genommen. Gleiches gilt auf der bahnlinken Seite für die Errichtung der Lärmschutzwand. Dort wird zusätzlich noch ein ca. 3 bis 6 m breiter Streifen für eine Baustraße als Zuwegung zur Baustelle und zur westlichen Baustell en- einrichtungsfläche vorübergehend in Anspruch genommen. Nach Abschluss der Bauarbeiten werden alle vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen im ursprünglichen Zustand wiederhergestellt und begrünt. Die im Bereich des neuen Rampenkörpers entstehenden Böschungsbereiche werden ebenfalls begrünt bzw. landschaftsbildlich dem angrenzenden Areal angepasst. Planfeststellung § 18 AEG Erläuterungsbericht Neubau südliche Anbindung 17.09.2021 Seite 19 3.3 Entwurfselemente 3.3.1. Entwurfsgeschwindigkeiten und Trassierungsparameter · max. v [km/h ] = 25 / 40 · min r [m] = 190 · min u [mm ] = 0 · max. u [mm ] = 0 · max. uf [mm ] = 106 · max. s [‰] Zuführungsgleis 560 = 26,274 · max. s [‰] Gleise 561 u. 562 = 0,000 · max. s [‰] Zuführungsgleis 563 = 33,236 · min ra [m] = 2000 · min lt [m] = 10,000 3.3.2. Gleisabstände im zweigleisigen Begegnungs abschnitt · Gleisabstand Gleise 561 und 562 = 4,70 m Die Gleisabstände ergeben sich aus den Sicherheitsabständen, wie in Punkt 3.3.4 beschrieben, sowie durch die Berücksichtigung von Einbauten. 3.3.3. Längsneigung im zweigleisigen Begegnungs abschnitt Die Gleise 561 und 562 erhalten eine gemeinsame Gradiente (gleiche Höhenlage S O). In den Nutzlängenbereichen der Gleise ist die Gradiente grundsätzlich mit 0 ‰ geplant. Die Neigungswechsel (TS-Punkte) liegen teilweise in den Nutzlängen der Gleise 561 und 562. 3.3.4. Sicherheitsabstände Folgende Sicherheits-/ Mindestabstände für max. v = 40 km/h sind eingehalten: Der Mindestgleisabstand Gleise 561/562 beträgt 4,55 m gemäß Ril 800.0 410 bzw. DGUV Vorschrift 72. 1,70 m Begrenzungsmaß für bewegte Fahrzeuge mit max. v = 25 km/h 1,85 m Mindestabstand von Gleismitte zwischen Fahrzeugen mit max. v = 40 km/h 1,00 m Verkehrswegbreite 4,55 m Berücksichtigt ist, dass nur ein Gleis mit v = 40 km/h befahren wird, w ährend das zweite Gleis mit einer Zugeinheit mit Rangierfahrt v = 25 km/m befahren wird oder besetzt ist. Der gewählte Gleisabstand von 4,70 m im 2-gleisigen Planungsquerschnitt erfüll t damit die Mindestforderungen der Sicherheits-/ Mindestabstände gemäß Ril 800.0 410 bzw. DGUV Vorschrift 72 . Folgende Mindestabstände im Überwerfungsbauwerk sind festgelegt: 0,50 m Sicherheitsraum 1,70 m Mindestabstand (gem. Ril 800.0 410 bzw. DGUV Vorschrift 72 ) 1,70 m Mindestabstand (gem. Ril 800.0 410 bzw. DGUV Vorschrift 72 ) 0,50 m Sicherheitsraum 4,40 m = Minimum lichte Breite Die lichte Bauwerksbreite im Bereich des im Überwerfungsbauwerk liegenden Gleises 563 beträgt bis zu 9,0 m. Die Sicherheits-/ Mindestabstände gemäß R il 800.0 410 bzw. DGUV Vorschrift 72 werden erfüllt. 3.3.5. Lichtraumprofil Der Planung für das südliche Zuführungsgleis liegt das GC - Lichtraumprofil (2,20 m ab Gleisachse) gem. RIL 800.0130 A01 zugrunde. Planfeststellung § 18 AEG Erläuterungsbericht Neubau südliche Anbindung 17.09.2021 Seite 20 3.4 Oberbauanlagen 3.4.1. Rückbau vorhandener Gleisanlagen Für den Bau des neuen Zuführungsgleises und des neuen 2-gleisigen Begegnungs ab- schnittes sind alle vorhandenen alten Gleise zurückgebaut. Der vorhandene alte Gleisschotter wird für die Vorbereitung des neuen Erdplanums ebenfalls komplett rückgebaut. Vor Beginn der Rückbaumaßnahmen wird durch das Sanierungsmanagement der DB AG ein Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept (BoVEK) aufgestellt. Im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KRW-/AbfG) w ird im BoVEK ins- besondere der Grundsatz des Vorranges der Verwertung vor der Beseitigung beachtet. Als Grundlage hierzu werden im Vorfeld entsprechende Proben entnommen und analysiert. Im Weiteren wird in Abstimmung mit den Bauvorhabenträgern bzw. Eigentümern über eine wirtschaftliche und dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallge setz (KRW-/AbfG) entsprechende Weiterverwendung bzw. Entsorgung entschieden. 3.4.2. Neubau Gleisanlagen 3.4.2.1 Erdbau Mit den unter Punkt 3 dieses Erläuterungsberichtes beschriebenen Entwurfs- parametern sind die neuen Gleisanlagen gemäß Ril 413.0301 , Seite 7, Tabelle 1 in den Strecken standard R80 / G50 einzuordnen. Das Erdplanum wird gemäß Ril 836.4101A01, Seite 2, Tabelle 2, Zeile 4 mit einem Verdichtungswert (E v2 -Wert) von Ӎ 45 MN/m 2 hergestellt. Das Planum, hier Oberkante Tragschicht / Frostschutzschicht, wird mit einem Verdichtungswert (E v2 -Wert) von Ӎ 80 MN/m 2 hergestellt. Der Regelaufbau wird gemäß Ril 836. 4101A02, Seite 4, Tabelle 1, Spalte 3 für Vzul < 80 km/h, Zeile 1 (1.1.1 Frosteinwirkzone I) ausgeführt. Gemäß den im Lageplan Anlage 3.1 und im Längsschnitt Anlage 4.1 dargestellten trassierten Gleisanlagen ergibt sich ein Abtragsvolumen von ca. 9300 m 3 gegenüber einem Auftragsvolumen von ca. 10600 m 3. Beim vorliegenden, planfestzustellenden Gleisentwurf wurden die Differenzmengen des Auf- und Abtrages in Abwägung mit der Einbeziehung bestehender und in der Substanz möglichst nicht zu verändernder Gleisanlagen und Bauwerke minimiert. Die auszubauenden Massen werden, wie im Abschnitt 3.4.1 erläutert, in einem Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept (BoVEK) analysiert, bewertet und im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KRW-/AbfG) behandelt. 3.4.2.2 Gleisbau Die neu geplanten Gleisanlagen erhalten Schienenprofile der Form S54 mit Betonschwellen. Der Schotteroberbau wird mit einer Stärke von mindestens 0,30 m unter Schwellenunterkante ausgeführt. Insgesamt ist der Bau von ca. 1400 m neuen Gleisen und 4 neuen Betonschwellenweichen der Grundform 54-190-1:9 bzw. 54-190-1:7,5 geplant. Der vorhandene Gleisabschluss des Gleises 510 wird zurückgebaut und durch einen neuen Bremsprellbock in neuer Lage ersetzt. Der neue Verlauf der Stützwand berück- sichtigt die Schutzklasse 0 des Gleisabschlusses. Die notwendige Bremsweglänge des Prellbocks beträgt 6 m, die Baulänge ca. 4 m und die erforderliche Länge des Schutz- raums bis zur Stützwand 10 m. Daraus ergibt sich ein erforderlicher Abstand zw ischen Vorderkante Bremsprellbock und Stützwand von ca. 20 m; die hinter dem Gleisab- schluss benötigte zusätzliche Gleislänge beträgt ca. 10 m. Planfeststellung § 18 AEG Erläuterungsbericht Neubau südliche Anbindung 17.09.2021 Seite 21 3.5 Konstruktive Ingenieurbauwerke Die für die neue Abstellanlage notwendigen Kunstbauten wurden unter der Maßgabe geplant, bestehende, in der Substanz gut erhaltene Bauwerke in das Konzept zur Realisierung des südlichen Zuführungsgleises und dem 2-gleisigen Begegnungs ab- schnitt mit einzubinden. Hierzu wurde die bestehende EÜ Parkgürtel und das Über- werfungsbauwerk in der Substanz und Funktionalität hinsichtlich der neuen betrieblichen Anforderungen überprüft und für in Ordnung befunden. Lediglich für das Überwerfungs- bauwerk ist eine Sohlabsenkung erforderlich, um die Oberleitungsanlage unterzu- bringen. 3.5.1. Bestehendes Überwerfungsbauwerk Bau-km 3,5 + 30 bis 3,7 + 40 Am Ende des Planfeststellungsabschnittes bei ca. Bau-km 3,5 + 30 befindet sich das bestehende Überwerfungsbauwerk. Die Strecken 2610 (Fernbahn, S-Bahn) und 2615 (Güterzuggleise) werden dort über das im Überwerfungsbauwerk verlaufende neue Gleis 563 geführt . Das Gleis 563 verbindet die zukünftige südliche Zuführung (Gegenstand dieses Verfahrens) mit der Abstellgruppe Gleise 111 – 119. Das bestehende Gleis im Überführungsbauwerk diente früher als Verbindungsgleis zwischen dem ehemaligen Rangierbahnhof und dem Eisenbahnausbesserungswerk und wurde im März 2001 außer Betrieb genommen. Das zurzeit nicht in Betrieb befindliche Überwerfungsbauwerk muss gemäß Richtlinie der DB und nach DIN 1076 Brückenprüfung regelmäßig einer Regelbegutachtung unter- zogen werden. Die letzte Regelbegutachtung des Überwerfungsbauwerkes fand im Jahr 2019 statt. Dem Bauwerk wurde ein befriedigender Gesamtzustand attestiert. Im Zuge der neuen Nutzung als südliches Zuführungsgleis zur neuen Abstellgruppe Gleise 111 – 119 werden folgende Baumaßnahmen erforderlich: Der gesamte Streckenbereich der südlichen Anbindung wird mit einer neuen Oberlei- tungsanlage ausgerüstet. Da das Lichtraumprofil im bestehende n Überwerfungsbauwerk hierfür nicht ausreichend ist, muss die Schienenoberkante (SO) im bestehende n Bau- werksbereich abgesenkt werden. Im Überwerfungsbauwerk beträgt die lichte Höhe zwischen SO und Bauwerksunterkante 4,85 m. Für die neue Oberleitung ist eine Höhe von 5,55 m zwischen SO und Bauwerksunterkante erforderlich. Unter Berücksichtigung einer Stopfreserve von 10 cm ergibt sich ein Maß von ca. 85 cm für die erforderliche Sohlabsenkung im Bauw erks- bereich. Im Rahmen der Vorstatik wurde eine Absenkung der Sohle um 0,85 m untersucht. Der um bis zu 0,85 m zu vertiefende Bereich weist eine lichte Breite < 9,00 m auf. Das Mauerwerk muss im Sockelbereich in Teilbereichen mit einer Stärke von bis zu 20 cm abgefräst / abgeschrämmt werden, um das geforderte lichte Maß einzuhalten (siehe Abschnitt 3.3.4). Die erforderlichen Maßnahmen sind im Bauwerksplan in der Unter lage 6.2 dargestellt. Im Zuge der Absenkung der Sohle wird das Überwerfungsbauwerk gesamthaft saniert und die Mängel und Schäden beseitigt. Mit Einbau des Gleises 563 und der Oberl eitung erhält das Überwerfungsbauwerk seine vollständige Nutzung als Verbindungsgleis zurück. Angestrebt wird ein Gesamtzustand des Bauwerkes nach Absenkung der Sohle und Sanierung der Note 2 gemäß Bauwerksprüfung. Planfeststellung § 18 AEG Erläuterungsbericht Neubau südliche Anbindung 17.09.2021 Seite 22 3.5.2. Reaktivierung EÜ Parkgürtel Bau-km 3,6 + 10 bis 3,7 + 40 Bei km 3,4 kreuzt die Trasse des Gleises 563 die Straße Parkgürtel. Hierzu soll eine zwischenzeitlich stillgelegte Bahnbrücke wieder reaktiviert werden. Diese Brücke wird gemäß Brückenprüfung als „ EBR UE Parkgürtel Zustellgleis “ bezeichnet. Obwohl das Bauwerk zurzeit außer Betrieb ist, muss die Brücke gemäß Richtlinie der DB und nach DIN 1076 Brückenprüfung regelmäßig einer Regelbegutachtung unter- zogen werden. Die letzte Regelbegutachtung der Brücke fand im Jahr 2019 statt. Dem Bauwerk wurde ein guter Gesamtzustand attestiert. Bei Wiederinbetriebnahme ist lediglich eine bautechnische Durcharbeitung erforderlich. Bei der im Jahre 1973 von der ARGE Bundesbahnbrücken Parkgürtel gebauten Brücke handelt es sich um einen Dreifeldträger mit Stützweiten (von Süden nach Norden) von 16,15 / 11,80 / 14,35 [m]. Der vorgespannte Stahlbetonüberbau weist eine Plattendicke von d = 1,15 [m] auf und wurde als Vollplattenquerschnitt mit einer Betongüte B45 (vergleichbar mit einem Beton C35/45) ausgeführt. Ursprünglich wurden die ersten beiden Felder durch die Weichenharfe des ehemaligen Eisenbahnausbesserungswerkes zweigleisig belastet. Im 3. (nördlich gelegenen) Brückenfeld, mit einer Stützweite von 14,35 [m], wurde eine Weiche angeordnet, von der aus die Trasse eingleisig verläuft. Die Unterbauten setzen sich aus zwei Stahlbetonwiderlagern in den Endachsen mit einer Betongüte B30 (vergleichbar mit einem Beton C25/30) und zwei Stützenreihen i n den Mittelachsen mit je drei Stahlbetonstützen mit einer Betongüte B45 (vergleichbar mit einem Beton C35/45) zusammen. Das Bauwerk ist flach gegründet. Da das Bauwerk zukünftig über den gesamten Überbau eingleisig genutzt werden soll , halbieren sich die maximal zu berücksichtigenden Verkehrslasten. Da die Gleisachse in etwa auf der Überbauachse angeordnet werden soll, können sich auch keine nachteilig wirkenden Exzentrizitäten einstellen. Aus statischer Sicht ist das Bauwerk daher fü r die Wiederinbetriebnahme ohne weitere Nachweise ausreichend standsicher. 3.5.3. Übergangsbereich Bestand / Neubau km 2,5 + 23 bis km 2,6 + 23 Stahlbetonwand mit Schleppplatte a) Bestand Die äußeren Gleise der Bestandsstrecken liegen auf einer Gewölbekonstruktion aus dem Jahre 19 20 . Ursprünglich waren östlich neben dem Gewölbe Gleise in Betrieb, die etwa auf dem heutigen Geländeniveau verliefen. Das Bodengutachten G01 weist auf die Schotterreste im Bereich der Auffüllungen hin. Die Gewölbe wurden teilweise durch Mauerwerkswände, teilweise durch Betonwände geschlossen (Betonwände ab Block Nr. 30). Im Bereich der Betonwände wurden die Gewölbe vollständig mit Beton verfüllt, gleichzeitig wurde das Gesims erneuert. Im Bereich der Mauerwerkswände sind die Gewölbe nur teilweise verfüllt. In den Wänden sind zum Teil Einstiegstüren oder -luken, um die Zugänglichkeit zu gewährleisten. b) geplante Maßnahme Die neuen Weichen werden über Gewölbeblock 20 bzw. 21 eingebaut. Ab Block 22 sind die vorhandenen Abstände im Randbereich nicht mehr ausreichend für Dienstweg und Geländer. Von Block 22 – 29 wird die vorhandene Mauerwerkswand rückgebaut. Nicht verdichtungsfähiges Material aus den Gewölben wird ausgekoffert und entsorgt. Vor dem Gewölbe wird eine neue Stahlbetonwand gebaut, sinngemäß wie die bestehende Wand ab Block 30. Planfeststellung § 18 AEG Erläuterungsbericht Neubau südliche Anbindung 17.09.2021 Seite 23 In Block 22 – 29 wird das vorhandene Gesims einschl ießlich Geländer abgebrochen. Die Gewölbe werden mit geeignete m Material (Beton/Dämmer) vollständig verfüllt. Vor der neuen Wand wird ein Damm aufgeschüttet mit einer Böschungsneigung von 1:1,5. Die Höhe der Anfüllung entspricht in Block 22 der vorhandenen Gewölbehöhe und verringert sich nach Norden entsprechend der geplanten Gradiente von Gleis 560. Im Bereich der Blöcke 23 – 25 entsteht ein „schleifender Schnitt“, das heißt die Schwellen liegen zum Teil auf dem bestehenden Gewölbe, zum Teil auf der neuen Dammschüttung. Um ungleichmäßige Setzungen zu minimieren, werden in diesem Bereich sog enannte Schleppplatten eingebaut. Sie werden zum Bestand hin auf der neuen Stahlbetonwand, auf der Böschungsseite auf neuen Streifenfundamenten aufgelagert. c) Ausbau / Entwässerung Im Übergangsbereich in Block 22 schließt die neue Betonvorsatzschale des Blockes 22 nahtlos an die vorhandene Betonvorsatzschale in Block 21 an . Die Entwässerung erfolgt über die Dammschulter (vergleiche Punkt 3.7). 3.5.4. Kunstbauten Im Bereich des 2-gleisigen Begegnungs abschnittes Gleise 561/562 ist am Gleis 561 eine durchgehende Einstiegshilfe für die Triebfahrzeugführer als fest eingebaute Anlage geplant , die über die erforderlichen Einstiegspositionen hinaus einen sicher begehbaren Verkehrsweg darstellt und damit der Vermeidung von Stolperfallen an asymmetrischen Mastfundamenten dient. Sie hat eine Podestlänge von ca. 205 m und ei ne Podesthöhe von ca. 1 m über Schienenoberkante. Im Bereich der Fluchttüren wird die Podesthöhe abgesenkt. Die Außenkanten der Podestflächen haben einen Abstand von 1,67 m zur Gleisachse. 3.5.5. Hochbauten entfällt 3.5.6. Stütz wände und Böschungssicherungen Der Bau von Stütz wänden zur Abfangung von auszugleichenden Höhenunterschieden bzw. der Niveauanpassung in den Übergangs-/ Randbereichen von Neubau zu Bestand wird so weit wie möglich vermieden . Neue Betonvorsatzschale vor Gewölbereihe Block 1 – 21 (nachrichtlich, nicht Bestandteil dieses Genehmigungsverfahrens) Die Gewölbereihe Block 1 – 21 aus dem Jahr 1920 ist gemäß Bauwerksprüfung insbesondere im Bereich des auskragenden Gesimses in teilweise abgängigem Zustand. Aus diesem Grund und wegen dem allgemein noch gerade ausreichenden Gesamtzustand wird die Gewölbereihe durch eine Stahlbetonvorsatzschale ersetzt. Damit das Umfunktionieren der Gewölbereihe in eine Stützwand gelingt, müssen die vorhandenen Mauerwerkswände rückgebaut sowie das nicht verdichtungsfähige Material ausgekoffert und entsorgt werden . Darüber hinaus wird das vorhandene Gesims einschließlich Geländer abgebrochen. Die Gewölbe werden mit geeignetem Material (Beton/Dämmer) vollständig verfüllt. Danach erfolgt der Neubau der Stahlbetonvorsatzschale vor den Gewölben mit aus- kragendem Kopfbalken, der mit Randkappe ausgerüstet wird, um auch geometrische n Ansprüchen zu genügen. Planfeststellung § 18 AEG Erläuterungsbericht Neubau südliche Anbindung 17.09.2021 Seite 24 Der Neubau der Stahlbetonvorsatzschale vor den Gewölben ist als Vorabmaßnahme durchzuführen, da die Betriebsfähigkeit der vorhandenen Gleisanlagen (Strecken 26 10, 2620) unabhängig vom Neubau der südlichen Zuführung sicherzustellen ist. Es handelt sich dabei um eine umfangreiche Instandhaltungsmaßnahme, die au ch des- halb im Vorfeld durchzuführen ist, um Behinderungen im Bauablauf bei der Her stellung der südlichen Zuführung zu vermeiden. Neue Betonvorsatzschale vor Gewölbereihe Block 22 – 29 (Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens) In Zusammenhang mit dem Rampenbauwerk für die südliche Zuführung wird vor die Gewölbereihe Block 22 – 29 eine neue Stahlbetonvorsatzschale mit integrierter Schleppplatte gesetzt. Einzelheiten zur Herstellung sind unter Punkt 3.5.3 erläutert. Versetzen vorhandene Stützwand im Bereich der Gewölbereihe Block 36 – 42 (Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens) Mit der Verlängerung des Gleises 510 um ca. 45 m reichen die Platzverhältnisse zur vorhandenen Stützwand für den Gleisabschluss der Schutzklasse 0 nicht mehr aus. Aus diesem Grund muss die vorhandene Stützwand durch eine neue Stützwand, die bis zu 3 m nach außen verlagert wird, ersetzt werden. Dafür wird die bestehende Stützwand auf 55 m Länge abgebrochen. Um einen kraftschlüssigen Verbund der neuen Stützwand mit dem Bestand herzustellen, muss in den Blöcken 41 und 42 eine zusätzliche Beton- vorsatzschale errichtet werden. Diese neue Wand wird mit Dübeln an der Bestandswand verankert. Neue Stahlbetonkragwand von ca. km 2,8+65 bis km 3,4+26 (Strecke 2610) als Ersatz für die aufgelöste Stützwand (Bögen 1 – 79) mit vorgesetzter Betonwand (nachrichtlich, nicht Bestandteil dieses Genehmigungsverfahrens) Die bestehende Stützwand von ca. km 2,8+65 bis km 3,4+26 (Strecke 2610) ist eine aufgelöste Stützwand (Bögen 1 – 79) aus dem Jahr 1920. Diese wurde in späteren Jahren durch eine 1 m dicke vorgesetzte unbewehrte Betonwand (Datierung unbekannt) verstärkt. Gemäß Bauwerksprüfung sind insbesondere die Bereiche des Gesimses und der Absturzsicherung (Geländer) in teilweise abgängigem Zustand. Aus diesen Gründen sowie aufgrund der nicht mehr gewährleisteten Absturzsicherung und des allgemein noch gerade ausreichenden Gesamtzustandes wird die Stützwand durch eine neue Stahlbetonkragwand ersetzt. Damit ein kraftschlüssiger Verbund der neuen Stahlbetonkragwand mit dem Bestand erreicht wird, muss die vorgesetzte unbewehrte Betonwand der bestehenden Stützwand teilweise abgebrochen werden. Danach erfolgt der Neubau der Stahlbetonkragwand mit Verdübelung an den Bestand. Die neue Stahlbetonkragwand wird mit einem Kopfbalken ausgerüstet, der teilweise auskragend ist, um auch geometrischen Ansprüchen zu genügen. Der Neubau der Stahlbetonkragwand ist als Vorabmaßnahme durchzuführen, da die Betriebsfähigkeit der vorhandenen Gleisanlagen (Strecken 2610, 2620) unabhängi g von Neubau der südlichen Zuführung sicherzustellen ist. Darüber hinaus vereinfacht sich die umfangreiche Instandhaltungsmaßnahme, wenn diese im Vorfeld durchgeführt wird, da gegenseitige Behinderungen infolge einer gleichzeitigen Realisierung der südlichen Zu- führung dadurch entfallen. Die Böschungen werden mit einer Regelneigung von n = 1:1,5 hergestellt. 3.5.7. Durchlässe Für das neue südliche Zuführungsgleis sind keine neuen Durchlässe geplant. Planfeststellung § 18 AEG Erläuterungsbericht Neubau südliche Anbindung 17.09.2021 Seite 25 3.5.8. Lärmschutzmaßnahmen Der Neubau des Zuführungsgleises stellt eine wesentliche bauliche Maßnahme dar, die schalltechnisch nach der 16. BImSchV zu bewerten ist. Gemäß dem EBA-Umweltleitfaden Teil 6, Ausgabe 12/2012 ist die gesamte Lärmsituat ion im Unter- suchungsraum zu betrachten, also auch die auf den durchgehenden Streckengleisen der Strecken 2610, 2615 und 2620 entstehenden Schallemissionen. Für den Untersuchungsraum war deshalb ein neues Schallgutachten auf der Basis der Zugzahlen für das Prognosejahr 2030 erforderlich. Da die Anzahl der Züge laut Prognose zunehmen wird, ist zukünftig mit einer höheren Lärmbelastung für die Anw oh- ner zu rechnen. Die Berechnungen aus dem neuen Schallgutachten haben ergeben, dass an zahlreichen Gebäuden dem Grunde nach eine Anspruchsberechtigung besteht. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben wurden im Schallgutachten vordergründig aktive Schallschutzmaßnahmen untersucht und bewertet. Im Ergebnis sind aus gutachte rlicher Sicht vier Lärmschutzwände erforderlich. Mit Schreiben des Eisenbahn-Bundesamtes vom 06.06.2013 – Az. 601.21 Pap 308/07 – erging deshalb die Aufforderung, die im Schallgutachten vorgeschlagenen Lärmschutz - maßnahmen in die Planung mit aufzunehmen und die Planfeststellungsunterlagen entsprechend für die Durchführung eines Deckblattverfahrens aufzubereiten. Somit wurden folgende Lärmschutzmaßnahmen in die Deckblatt unterlagen eingearbeitet: · Westlich der Gleisanlagen (bahnlinks) ist eine Lärmschutzwand (LSW 1) vorgesehen. · Auf der Ostseite der Gleisanlagen (bahnrechts) sind drei Lärmschutzwände vorgesehen, eine auf der vorhandenen Stütz wand (LSW 3) und zwei auf der Ostseite des neuen Zuführungsgleises (LSW 2 und LSW 4). Alle Lärmschutzwände werden aus einseitig hochabsorbierenden Aluminium-Elementen errichtet. Diese Elemente haben eine Länge von bis zu 5 m. Im unteren Bereich werden Sockelelemente aus Beton angeordnet, auf denen die Alu-Elemente aufgebaut werden. Zu den Berechnungen der Lärmschutzwandhöhen wird darauf hingewiesen, dass die Ermittlung der durchgestrichenen Wandhöhen aus dem 1. und 2. Deckblattverfahren veraltet sind, da diese Berechnungen für das Prognosejahr 2025 durchgeführt wurden. Im 3. Deckblattverfahren werden für die Ermittlung der unten aufgeführten Wandhöhen die neuen Prognosezahlen für das Prognosejahr 2030 angewendet. Das hat zur Folge, dass die Lärmschutzwandhöhen aus dem 3. Deckblattverfahren andere sind als aus dem 1. und 2. Deckblattverfahren. 3.5.8.1 Lärmschutzwand 1 Die LSW 1 verläuft bahnlinks von km 2,0 + 05 bis km 2,4 + 38 der Strecke 2615 auf der Westseite des Anschlussgleises 601. Die LSW wird auf der vorgesehenen Länge von ca. 433 m mit einer Höhe von 4,0 5,0 m über SO hergestellt. Als Gründung ist ein Torsionsbalken auf Bohrpfählen vorgesehen. Die Kragstützen der Lärmschutzwand werden auf dem Torsionsbalken verankert. In ca. km 2,2 + 17 und ca. km 2,3 + 97 werden Service-Türen eingebaut, damit die dort vorhandenen technischen Anlagen zugänglich bleiben. Planfeststellung § 18 AEG Erläuterungsbericht Neubau südliche Anbindung 17.09.2021 Seite 26 3.5.8.2 Lärmschutzwand 2 Die LSW 2 ist im Anfangsbereich des neuen Zuführungsgleises mit einer Länge von knapp 300 m und einer Höhe von rund 4,0 5,0 m über SO vorgesehen. Sie verläuft auf der bahnrechten Seite von km 2,5 + 34 bis km 2,8 + 16 der Strecke 2610. Als Gründung für die Kragstützen der LSW 2 dient ab km 2,5 + 34 bis km 2,6 + 14 ( ca. 80 m ) die Betonvorsatzschale vor den bestehenden Gewölben. Die Kragstützen der LSW 2 werden auf den Kopfbalken der Betonvorsatzschale verankert. Ab ca. km 2,6 + 14 geht die LSW 2 in die Böschung über. Im Bereich der Rampe wechselt die Gründung für die Kragstützen der LSW 2 von Verankerung im Kopfbalken der Betonvorsatzschale auf eine Bohrpfahlgründung. Die Lärmschutzwand verläuft hinter den geplanten Oberleitungsmasten 2-5b, 2-5c, 2-6a, 2-6b, 2-6c und 2-7a. 3.5.8.3 Lärmschutzwand 3 Die LSW 3 verläuft bahnrechts von km 2,7 + 87 bis km 3,4 + 26 der Strecke 2610 auf Höhe der Bestandsgleise zwischen diesen und dem neuen Zuführungsgleis . Der vorhandene Höhensprung zwischen dem oben liegendem Streckengleis der Strecke 2610 und dem unten liegendem Zuführungsgleis beträgt rund 5 m. Die Wandhöhe der LSW 3 ist mit 4,0 2,0 m über SO vorgesehen (bezogen auf Strecke 2610), die Länge beträgt rund 650 m. Die Gründung für die Kragstützen der LSW 3 erfolgt zwischen ca. km 2,7+87 bis ca. km 2,8+65 durch die Stützwand, die infolge der Verlängerung des Gleises 510 neu errichtet wurde (siehe unter Punkt 3.5.6). Im weiterem Verlauf der LSW 3 ab ca. km 2,8+65 bis ca. km 3,4+26 erfolgt di e Gründung der Kragstützen der LSW 3 durch die Stahlbetonkragwand (siehe unter Punkt 3.5.6). Die Kragstützen der LSW 3 werden in beiden Bereichen (Stützwand, Stahlbetonkrag- wand) auf dem Kopfbalken verankert. 3.5.8.4 Lärmschutzwand 4 Die LSW 4 verläuft zwischen dem Zuführungsgleis und dem im Jahr 2010 fertig- gestellten Gebäuderiegel an der Straße „Am Ausbesserungswerk“ . Dieses Gebäude hat entsprechende Auflagen im Bauantrag enthalten, so dass der Innenraumpege l bedingt durch die Emissionen der Fernbahn einzuhalten ist und die Raumnutzung so gewählt werden musste, dass auf der Bahnseite nur Nutzräume liegen. Dadurch bedingt kann die Höhe der LSW 4 auf 2,0 1,0 m über SO beschränkt bleiben. Die LSW 4 ist in Kombination mit der LSW 3 zu sehen, da beide LSW im Wesen tlichen zum Schutz des Gebäuderiegels an der Straße „Am Ausbesserungswerk“ erforderlich sind. Mit den vorgesehenen Wandhöhen von 4,0 2,0 m über SO an der Fernbahn und 2,0 1,0 m über SO am Zuführungsgleis können die Pegelwerte deutlich reduziert werden. Die LSW 4 erstreckt sich auf der Ostseite des Zuführungsgleises von km 3,0 + 05 bis km 3,4 + 33 der Strecke 2610. Als Gründung ist ein Torsionsbalken auf Bohr pfählen vorgesehen. Auf einem Teilabschnitt im Bereich des Flurstücks Nr. 3003 erfolgt die Gründung über eine Winkelstütz wand , die in Verbindung mit dem Torsionsbalken hergestellt wird. Die Kragstützen der LSW werden auf dem Torsionsbalken bzw. auf der Winkelstütz wand verankert. Aufgrund der beengten Verhältnisse werden die Oberleitungsmaste am Gleis 561 als Peinermaste ausgeführt und in die Lärmschutzwand integriert. Die Gründung der Oberleitungsmaste erfolgt über einen zusätzlichen Bohrpfahl. Die für den Verkehrsweg neben Gleis 561 vorgesehenen Leuchten werden ebenfalls in die Lärmschutzwand integriert, indem sie auf den Pfosten der Lärmschutzwand montiert werden. Planfeststellung § 18 AEG Erläuterungsbericht Neubau südliche Anbindung 17.09.2021 Seite 27 3.6 Straßen und Wege 3.6.1. Straßen Für den Neubau des südlichen Zuführungsgleises zur Abstellgruppe Gleise 111-119 sind keine neuen Straßen parallel zum Gleiskörper oder als Zuführungs- / Anbindungsstraßen geplant. 3.6.2. Verkehrswege im Bereich des 2-gleisigen Begegnungs abschnittes Im Bereich der verfügbaren Gleisnutzlängen werden Verkehrswege mit einer Mindest- breite von 1,00 m zwischen den beiden Gleisen sowie zwischen Gleis 561 und der vorgesehenen Lärmschutzwand zum benachbarten Wohngebiet angelegt. In Bereichen von kurzen Einbauten kann die Breite teilweise darunter liegen. Die Verkehrswege werden auf Höhe der Schwellenoberkante angelegt. Der Mindestabstand von Verkehrswegen zwischen 2 Gleisen beträgt 1,70 m bzw. 1,85 m zur Gleisachse. Bei Verkehrswegen neben nur einem Gleis beträgt der Abstand in der Regel mindestens 1,85 m bzw. 1,95 m. Maßgeblich hierfür ist jeweils die maximal zulässige Geschwindigkeit von v = 25 km/h bzw. v = 40 km/h. In der vorliegenden Planung wurde für den außen liegenden Verkehrsweg neben Gleis 561 das Begrenzungsmaß für stehende Fahrzeuge von 1,65 m als Mindestabstand zugrunde gelegt . Dieser Verkehrsweg, der als durchgehende Einstiegshilfe konzipiert ist (siehe Punkt 3.5.4) , wird ausschließlich beim Wenden von Zügen genutzt. Im Zusammenhang mit der Anpassung des Wendegleises 510 wird auf dessen Ostseit e (entlang der Stütz wand ) ebenfalls ein 1,00 m breiter Verkehrsweg im Mindestabstand von 1,65 m zur Gleisachse hergestellt. Die Verkehrswege außerhalb de s 2-gleisigen Begegnungsabschnitts , welche zur Erschließung der Anlagen bzw. als Wege für den reinen Personenverkehr genutzt werden, haben eine Breite von mindestens 1,00 m. 3.6.3. Überwege, Flucht- und Rettungswege Die Verkehrswege im 2-gleisigen Begegnungsabschnitt werden miteinander verbunden. Zwischen den beiden Gleisen 561 und 562 werden insgesamt 3 Verbindungen hergestellt. Die Überwege werden jeweils in Höhe der durch den angrenzenden Gebäuderiegel, rechtwinklig zum Gleisbereich hin verlaufenden Feuerwehrzufahrten angelegt und führen damit unmittelbar zu den dort vorgesehenen Flucht- und Rettungsausgäng en in der Lärmschutzwand . Die Gleisüberwege werden rechtwinklig zu den Gleisachsen angelegt und rutschhemmend mit mindestens R 11 ausgeführt. Planfeststellung § 18 AEG Erläuterungsbericht Neubau südliche Anbindung 17.09.2021 Seite 28 3.7 Entwässerung 3.7.1. Allgemein Die Entwässerung der Bahn- und sonstigen Verkehrsanlagen richtet sich nach den vorhandenen geologischen und morphologischen Gegebenheiten. Die im Betrieb befind- lichen Anlagen (Abstell gruppen 103 – 108; 111 – 119) , Verkehrswegen, Betriebs- und Feuerwehrzufahrt , Reinigungs- und Instandhaltungsanlage, ICE-Werk ) werden alle nach dem Prinzip der Versickerung entwässert. Die vorhandenen Anlagen weisen keine Nassstellen oder sonstige Flächen mit Setzungen auf. Es wird daher auch für die Entwässerung der neuen Anlage anges trebt, dessen anfallenden Oberflächenwasser komplett zu versickern. Dadurch werden die Eingriffe in den bestehenden Wasserhaushalt minimiert. Ist eine Versickerung nicht möglich, z. B. im Bereich der vorhandenen EÜ-Parkgürtel, wird das Wasser gefasst und in das Entsorgungssystem der Stadt Köln eingeleitet (Einleitgenehmigung erforderlich). Über die auf dem Prinzip der Versickerung beruhende geplante Entwässerung der Abstellanlage und der südlichen Anbindung, wurden mit der Stadt Köln (UWB) bereits Abstimmungsgespräche geführt. Die Ergebnisse der Abstimmung sind im Aktenvermerk vom 13.07.2005 festgehalten, sowie analog zum Plangenehmigungsverfahren „Neubau der Abstellgruppe Gleise 111 – 119 “ der Stellungnahme der Stadt Köln (Schreiben Stadt Köln, Az 62/1, 24.04.2006) zu entnehmen. 3.7.2. Entwässerungskonzept südliche Anbindung Im Bereich der eingleisigen Streckenabschnitte erfolgt die Querschnittsgestaltung mit einem in der Regel zur Bogeninnenseite geneigtem Planum ( Unter lage 5.1). Die Planumsneigung wird gemäß Ril 800.0130 mit 1:20 ausgebildet. Die Trag- und zugleich Frostschutzschicht wird mit einer Stärke von ≥ 0,30 m ausgebildet. Das Material der Trag- und Frostschutzschicht erhält gem. Ril 836. 4101A03 ein Korngemisch KG 2 mit einem kf-Wert ≥ 10 -5 m/s. Über die Trag- und Frostschutzschicht versickert das Oberflächenwasser in den Untergrund. Der 2-gleisige Begegnungs abschnitt erhält ein zur Bahnkörper mitte geneigtes Planum mit Anordnung eines Versickerungsschlitzes. Abweichend von dem in der Regel als Dachprofil ausgebildetem 2-gleisigen Querschnitt wird das Planum zur Bahnkörper mitte geneigt, da an den Querschnittsaußenkanten die Lärmschutzwand bzw. die vorhandene Stützwand der hochliegenden Gleise geplant bzw. vorhanden ist. Beim maßgeblichen Bemessungsregen findet kein Zulauf von Niederschlagswasser in den Versickerungs- schlitz statt. Der 2-gleisige Begegnungsabschnitt wird nach dem Prinzip der Flächen- versickerung entwässert. Die Anordnung des Versickerungsschlitzes dient lediglich bei extremen Regenereignissen als kurzzeitiger Zwischenspeicher zur weiteren Versicke- rung in den Untergrund. Der Nachweis, dass der betrachtete Versickerungsschlitz bei einem maßgeblichen Be- messungsregen abflusslos bleibt, ist den Planfeststellungsunterlagen in der Unterlage 17.3 zur Information beigefügt. Gemäß Baugrundgutachten vom 30. Juli 2003, Unter lage 10.3, besteht der Untergrund überwiegend aus rolligem Auffüllmaterial und Kiessanden mit Anteilen von Schluf f, so dass der Untergrund, wie auch schon in den zuvor genutzten Anlagen festgestellt, gute Versickerungseigenschaften aufweist. Planfeststellung § 18 AEG Erläuterungsbericht Neubau südliche Anbindung 17.09.2021 Seite 29 3.8 Technische Streckenausrüstung 3.8.1. Leit- und Sicherungstechnik Neubau der Gleise 111 – 119 sowie Signalisierung der Ein- und Ausfahrten Die LST-Ausrüstung der 9-gleisigen Abstellanlage erfolgt teilweise durch Anpassung der SpDrS60-Technik des Stellwerks „Nf“, sowie durch Erweiterung des elektronischen Rangierstellwerks ( ERaStw). Behandlungs- und Instandhaltungsanlage DB Regio ( nachrichtlich, nicht Gegenstand der PFU) Die am nördlichen Ende der Abstellanlage Gleise 111 – 119 vorgesehenen Auszieh- gleise 161 und 162 stellen die Schnittstelle zur vorhandenen S-Bahn-Werkstatt und Behandlungsanlage der DB Regio AG, Region NRW dar. Die Ausziehgleise werden als Zuführungsgleise in den Werkzaunbereich der DB Regio weitergeführt. Innerhalb des Werkzaunbereichs erfolgt die LST-Ausrüstung vollständig mit elektrisch ortsgestellt en Anlagen mit zentraler Bedienplatzsteuerung (EOW-Technik). Signalisierung der Ein- und Ausfahrten Aus Richtung Süden verkehren die Trieb-/Wendezüge (S oder RB) bzw. Leertrieb-/Le er- wendezüge über die S-Bahn -Stammstrecke von Köln Hbf nach Köln-Nippes und fahren auf Einfahrsignal (Esig) B 501 nach Gleis 505 ein. Die Trieb-/Wendezüge fahren nach einem Halt am Bahnsteig des Bahnhofsteils (Bft ) Köln-Nippes Personenbahnhof (Pbf ) als Zugfahrt auf Zwischensignal (Zsig) N 505 über Gleis 560 nach Gleis 561 bzw. 5 62 bis zu den Zugzielsignalen Ls 561 bzw. Ls 562 des Bft Begegnungsabschnitt Köln-Nippes. Die Leertrieb-/Leerwendezüge fahren ohne Halt am Bahnsteig des Bft Köln-Nippes Pbf als Zugfahrt auf Zsig N 505 über Gleis 560 nach Gleis 561 bzw. 562 ein und halten vor den Zugzielsignalen Ls 561 bzw. Ls 562 des Bft Begegnungsabschnitt Köln-Nippes. Diese beiden Lichtsperrsignale werden noch durch das Stellwerk ( Stw ) "Nf" gestellt und bilden die Schnittstelle zu dem sich anschließenden ERaStw-Bereich – die Einfahrt in die Gleise 111 – 119 erfolgt als Rangierfahrt. Aus Richtung Norden wird vom Bf Köln-Longerich aus über die Strecke 2615 auf Esig F 402 („Hp2“) in das Streckengleis 302 des Bf Köln-Nippes eingefahren und vor dem Zsig S 302 angehalten oder auf Zsig S 302 („Hp2/Vr0“) über die Weichenverbindung W 41-42 in das Gleis 239/229 bis zum Ls 229 I weitergefahren. Am Zwischensignal S 302 (bei „ Sh 1“) bzw. am Lichtsperrsignal Ls 229 I erfolgt der Übergang von einer Zug- in eine Rangierfahrt. Die Ausfahrten aus der Abstellanlage in Richtung Norden (über die Gleise 209/219, 229 , 239 und 303 nach Köln-Longerich) und Süden (über die südliche Anbindung zur Strecke 2620) erfolgen als Rangierfahrt bis zu den Zwischensignalen T 209 bzw. G 561 oder G 562, die durch den Fahrdienstleiter des Stellwerks Köln-Nippes gestellt werden und gehen dort in eine Zugfahrt über. Planfeststellung § 18 AEG Erläuterungsbericht Neubau südliche Anbindung 17.09.2021 Seite 30 3.8.2. Oberleitung und 16,7 Hz – Anlagen Sämtliche neu geplanten Gleisanlagen werden mit einer neuen Oberleitungsanlage ausgerüstet. Die Gleise werden mit einer Oberleitung der Bauart Re 100 für den erweiterten Temperaturbereich bespannt. Die Fahrdraht- und Systemhöhe ist m it 5,75 m / 1,80 m geplant. Die Systemhöhe wird in den Anschlussbereichen an die jeweilige vorhandene Fahrdrahthöhe angepasst. Im südlichen Anschlussbereich beträgt die vorhandene Fahrdrahthöhe 5,60 m; diese Höhe wird für d en 2-gleisigen Begegnungsabschnitt beibehalten. Im Übergangsbereich zum Überwerfungsbauwerk ist eine kontinuierliche Kettenwerksabsenkung bis auf eine Fahrdrahthöhe von 5,10 m vorgesehen. Im Bereich der neuen Gleisanlagen sind Oberleitungsmaste als Stahlmaste (Winkelmaste, Flachmaste und IPB-Maste) geplant, die als Einzelstützpunkte ausgerüstet werden. Die Stützpunkte entlang des Gleises 561 werden als Bestandteile (Pfosten) der dort vorgesehenen Lärmschutzwand errichtet und gemäß den für die Verwendung als Oberleitungsmast geltenden Anforderungen ausgeführt. Die Längsspannweite ist in diesem Bereich auf 50 m begrenzt. Die Fundamentgründung erfolgt als Rammpfahl mit Betonkopf oder als Blockfundament. Der Bestandsmast 1-06 befindet sich im Lichtraumprofil de s 2-gleisigen Begegnungs- abschnitts und wird deshalb durch den neuen Mast 1-06N ersetzt. Dieser Mast wir d in der Mastgasse zwischen den Masten 1-05a und 1-06b gegründet und mit einem Mehrgleisausleger zur Führung der Kettenwerke der Streckentrennung ausgerüstet. Mit dem Neubau der Weichen 504 und 149 muss die Längseinteilung der Maste angepasst werden. Der Mast 0-18a wird durch die neuen Maste 0-18aN und 2-5a ersetzt, Mast 0-20 durch die Maste 0-20N und 0-20aN sowie Mast 0-22 dur ch Mast 0-22N. Für die Verschwenkung und Verlängerung des Stumpfgleises 510 muss der Mast 0-26 zurückgebaut werden. Zur Bespannung des Stumpfgleises und des daneben liegenden Hauptgleises werden die Maste 0-26N und 0-26aN neu errichtet. Auf dem Brückenbauwerk Parkgürtel muss wegen der geringen Gleisradien ein Flachmast angebracht werden. Im Bereich de s 2-gleisigen Begegnungsabschnitt werden auf der Stützwand seite (am Gleis 562) Ausleger mit vorgezogener Isolation (Bahnsteigausleger) montiert. Die Energieversorgung der Weichenheizungen erfolgt aus der Oberleitungsanlage. 3.8.3. Anlagen der Telekommunikation / Rangierfunk Bis zur Inbetriebnahme der südlichen Zuführung soll im Bereich der gesamten Anlage GSM-R-Rangierfunk eingerichtet sein. Für die telekommunikationstechnischen Belange in der Abstellanlage Gleise 103 – 108 wurde eine Rangierfunkanlage eingerichtet, über welche die Gespräche zwischen Fahr- dienstleiter Nf, Weichenwärter, Disponent, Triebfahrzeugführer und dem in der Anl age tätigen Personal abgewickelt wird . Diese Anlage wird nach der Inbetriebnahme der GSM-R-Anlage nicht mehr benötigt. Planfeststellung § 18 AEG Erläuterungsbericht Neubau südliche Anbindung 17.09.2021 Seite 31 3.8.4. Beleuchtungsanlagen 3.8.4.1 Beleuchtung de s Verkehrswege s Gleis 561 Der 2-gleisige Begegnungsabschnitt des südlichen Zuführungsgleises ist über den Verkehrsweg zwischen den Gleisen 561 und 562 zu begehen. Ein weiterer Verkehrsweg verläuft am Gleis 561 entlang der neuen Lärmschutzwand. Im Begegnungsabschnitt an Gleis 561 werden a uf den Pfosten der neuen Lärmschutzwand ca. 17 Leuchten mit LED-Leuchtmitteln (ca. 28 W; 3150 lm; 112 lm/W) angeordnet. Dabei werden die in der Lärmschutzwand befindlichen Notausgänge und die durchgehende Einstiegshilfe am Randgleis lichttechnisch entsprechend berücksichtigt. In den Bereichen Gleis 560, 562 und 563 bis zum Überwerfungsbauwerk ist keine Beleuchtung notwendig. In direkter Nachbarschaft der Gleise 561 und 562 befindet sich eine Wohnbebauung, die nicht durch Lichtemissionen unzulässig beeinträchtigt werden darf. Die Lichtpunkt- höhe der LED-Leuchten ist daher auf 4,50 m begrenzt. Die eingesetzten Leuchten werden der DB-Leuchtenauswahlliste entnommen und sind entblendet. Zur weiteren Begrenzung der Lichtemission wird die Beleuchtung bedarfsgerecht nur bei Nutzung des Gleises 561 zur Wendung von Zugeinheiten eingeschaltet. Außerhalb der Nutzung zur Wendung von Zugeinheiten sind nur am Anfang und am Ende der durchgehenden Einstiegshilfe jeweils 1 Leuchte eingeschaltet. Diese 2 Leuchten werden in dieser Grundkonfiguration mit verminderter Leuchtstärke betrieben. Dies ist notwendig, damit der Triebfahrzeugführer einer der beiden Schlüsselschalter zum Einschalten der gesamten Beleuchtung betätigen kann. Die Rückstellung auf die Grundkonfiguration erfolgt durch Sensoren, die erkennen, dass die Zugeinheit das Gleis 561 geräumt hat. Die Schaltung für die Beleuchtung erfolgt im neu zu errichtenden Standverteiler, der seine elektrische Versorgung aus der Verteilung an der S-Bahnstation Geldernstraße / Parkgürtel erhält. Die Beleuchtungsanlage einschließlich Kabelinstallation wird neu errichtet. Die Anforderungen der RIL 954.9103 an die Beleuchtungswerte mit E m = 10 lx und Gleichmäßigkeit g2 = 0,2 werden erfüllt. 3.8.4.2 Beleuchtung Verkehrsweg im Überwerfungsbauwerk Gleis 563 Das Überwerfungsbauwerk ist über einen Verkehrsweg zu begehen. Die Beleuchtung wird über dem Verkehrsweg an der Wand in einer Höhe von ca. = 3,00 m angeordn et. Die der Planung zu Grunde liegende Beleuchtungsstärke beträgt Em = 10 lx und die der Gleichmäßigkeit g2 = 0,2. Damit werden die Werte der RIL 954.9103 erfüllt. Für die Ausleuchtung des Verkehrsweges werden ca. 9 Langfeldleuchten mit jeweils 36 W Leuchtmitteln gleichmäßig über die Länge des Überwerfungsbauwerkes verteilt angeordnet. Die Beleuchtungsanlage und die Kabelinstallation werden neu errichtet. Die elektrische Versorgung der Beleuchtung erfolgt aus der bestehenden Verteilung i n der Betonstation der vorhandenen Abstellgleise 103 – 108. Die Schaltung der Beleuchtung erfolgt von dort aus. Planfeststellung § 18 AEG Erläuterungsbericht Neubau südliche Anbindung 17.09.2021 Seite 32 3.9 Baugrund, Geologie und Hydrologie 3.9.1. Hydrogeologisches Gutachten zur Versickerung von Niederschlagswasser und Abfallrechtliche Bewertung der Geländeauffüllung Im Oktober 2005 wurde das Büro Kühn Geoconsulting GmbH beauftragt, das Gelände der neuen Abstellgruppe Gleise 111 – 119 und des südlichen Zuführungsgleises auf die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes und die im Bereich der Abstellgruppe anstehende Geländeauffüllung hinsichtlich einer abfallrechtlichen Beurteilung zu untersuchen. Das Gutachten zur Versickerung und die abfallrechtliche Bewertung sind den Planfest- stellungsunterlagen in der Unter lage 10.3 zur Information beigefügt. Die Ergebnisse sind in den Abschnitten 3.9.1.1 und 3.9. 1.2 zusammengefasst. Im Juli 2003 wurde durch das Büro Kühn Geoconsulting GmbH ein geotechnisches Gutachten zur Beurteilung des Baugrundes im Bereich des Zuführungsgleises und des Stützwandbauwerkes aufgestellt. Auszugsweise sind aus diesem Gutachten die Boden- kennwerte und Einstufung der Bodenklassen nach DIN 18300 in Abschnitt 3.9.1.3 zu- sammengefasst. Die Bodenkennwerte und Bodenklassen sind den Planfest- stellungsunterlagen in der Unterlage 10.1 zur Information beigefügt. 3.9.1.1 Bewertung der Versickerfähigkeit von Niederschlagswasser im Planungsbereich Das auf der wasserdurchlässig befestigten Gleisanlage anfallende Regenwasser versickert großflächig in den Untergrund, der aus aufgefüllten, gut durchlässigen Böden besteht. Unterhalb der ca. 3 m dicken Auffüllung stehen großflächig Hochflut- lehme an, die eine nur mäßige Wasserdurchlässigkeit, jedoch ein hohes Rückhalte- und Reinigungspotential besitzen. Der GW-Flurabstand beträgt über 10 m. Die anstehende Geländeauffüllung ist im Bereich der neuen Abstellgruppe in die Zuordnungsklasse Z 1.1 nach LAGA einzustufen. Die geotechnischen Untersuchungen im Areal des südlichen Zuführgleises lassen gleiche Verhältnisse erwarten. Bei den insgesamt festgestellten günstigen hydrogeologischen Voraussetzungen (großer Grundwasserflurabstand, Hochflutlehme zwischen Grundwasserleiter und Auffüllungs- basis) ist davon auszugehen, dass keine nachteiligen Veränderungen des Grund- wassers auftreten. Die Vorgaben des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes werden somit auf dem weitaus größten Teil der untersuchten Fläche eingehalten. Gegen die geplante flächige Versickerung des auf dem Bahngelände – Bereich des südlichen Zuführgleises – anfallenden Niederschlagswassers bestehen daher aus gutachterlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken. Einzelne, ggf. bei baubegleitenden abfallrechtlichen Untersuchungen festzustellende stärker kontaminierte Bereiche, wie sie im Bereich der neuen Abstellgruppe in einem Fall angetroffen wurden, sind gesondert zu betrachten. Wird das ggf. angetroffen e stärker verunreinigte Bodenmaterial ausgekoffert und durch Unbelastetes ersetzt, kann auch dort eine großflächige Versickerung erfolgen. Soll das Material dort verblei ben, sind zusätzliche Maßnahmen zur Sammlung und Entwässerung erforderlich. Ob und wie gesammeltes Niederschlagswasser versickert werden kann, ist mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen. Planfeststellung § 18 AEG Erläuterungsbericht Neubau südliche Anbindung 17.09.2021 Seite 33 Ergebnisse der Versickerungsversuche Die k f-Werte schwanken zwischen 2,28 und 4,39*10 -3 m/s für die oberflächlich und zwischen 3,1*10 -4 m/s und 1,27*10 -5 m/s für die tiefer innerhalb der Auffüllung durchgeführten Versuche. 3.9.1.2 Abfallrechtliche Bewertung der Geländeauffüllung: Geländeauffüllung Die anstehende Geländeauffüllung im Bereich der Großteils vorhandenen Gleise 111 – 119 setzt sich aus Material entsprechend der Mischproben zusammen und ist der Zuordnungsklasse Z 1.1 gemäß LAGA-Richtlinie zuzuordnen. Die geo- technischen Untersuchungen für den Bereich des südlichen Zuführungsgleises lassen ähnliche Gegebenheiten erwarten. Zum Nachweis sind dort baubegleitende abfallrechtliche Untersuchungen ergänzend durchzuführen. Unter dieser Voraus- setzung besteht für das bei den geplanten Umbaumaßnahmen im Bereich des Zuführungsgleises anfallende Aushubmaterial die Möglichkeit des offenen Einbaus auf Flächen, die Im Hinblick auf ihre Nutzung als unempfindlich anzunehmen sind. Abfallrechtliche Bewertung des Zuführungsgleises Für die abfallrechtliche Bewertung wurden Mischproben aus den im Bereich der neuen Abstellgruppe niedergebrachten Rammkernsondierungen (RKS) hergestellt und untersucht. Die RKS 17 und RKS 18, die für die Untersuchung der Versickerungsfähigkeit im Bereich des Zuführungsgleises erstellt wurden, sind in den Mischproben der abfall- rechtlichen Untersuchung nicht berücksichtigt. Daher kann nur eine eingeschränkte Aussage über die Schadstoffbelastung im Zuführungsgleis gemacht werden. Das von dem Büro Kühn Geoconsulting GmbH erstellte Gutachten bewertet die Schadstoffkonzentration in der geplanten Abstellanlage mit der Zuordnungsklasse Z 1.1 nach LAGA. Es ist davon auszugehen, dass die Zuordnungsklasse Z 1.1 nach LAGA im Zuführungsgleis auch zutrifft. Hier sind baubegleitende Bodenuntersuchungen zum Nachweis der abfallrechtlichen Bewertung durchzuführen. Bohrung Tiefe [m unter GOK] Bodenart kf,u -Wert [m/s] kf-Wert [m/s] RKS 1 1,0 S, x (= Bauschutt, Asche) 2,28x10 -5 4,56x10 -5 RKS 3 1,3 m-gS, g, x 2,72*10 -5 5,44*10 -5 RKS 6 1,4 S, g, u, Asche 8,2*10 -5 1,6x10 -4 RKS 9 1,3 S, f- mg,u, Asche 1,27*10 -4 2,54*10 -5 RKS 11 1,2 S, Schotter 1,54*10 -4 3,1x10 -4 RKS 17 1,0 S, g, Schotter 1,43*10 -5 2,86x10 -5 RKS 18 1,2 U, fs, Ziegel, Bau- schutt 6,35*10 -6 1,27*10 -5 S 1 0,5 1,14*10 -3 2,28*10 -3 S 2 0,5 1,03*10 -3 2,07*10 -3 S 3 0,5 2,19*10 -4 4,39*10 -4 S 4 0,5 6,65*10 -4 1,33*10 -3 Planfeststellung § 18 AEG Erläuterungsbericht Neubau südliche Anbindung 17.09.2021 Seite 34 3.9.1.3 Bodenkennwerte / Bodenklassen Die festgestellten relevanten Schichten im Bereich des südlichen Zuführungsgleises bestehen aus Auffüllmaterial, überwiegend Hochflutablagerungen und Kiessand. Bei der Auffüllung handelt es sich gem. DIN 18300 um Bodenklasse 3 und sehr untergeordnet um Bodenklasse 4. Bei den Hochflutablagerungen handelt es sich um schwach bis stark fein- bis mittelsandigen und schwach bis stark tonigen Schluff sowie um stark schluffigen und bereichsweise schwach tonigen Fein- bis Mittelsand. Nach DIN 18300 handelt es sich um Bodenklasse 4. Die Kiessande sind nach DIN 18300 der Bodenklasse 3, Schluffgehalt < 15 % zu zuordnen, bzw. untergeordnet der Bodenklasse 4 mit einem Schluffgehalt > 15 %. Mittlere Baugrundkennwerte: Auffüllung Oberhalb der Fundament- kante Hochflutabla- gerungen Kiessand Wichte (erdf.) [kN/m³] 17,5 18,5 20,0 Reibungswinkel [°] 30,0 28,5 37,5 Kohäsion [kN/m²] 2,5 5,0 0,0 Steifemodul [MN/m²] 15,0 12,5 100,0 3.9.2. Baugrundgutachten zur Vertiefung der Sohle im Überwerfungsbauwerk Die im Bauwerksbereich festgestellten relevanten Schichten bestehen aus Auffüllmaterial, Hochflutablagerungen und Kiessand. Bei der Auffüllung handelt es sich gem. DIN 18300 um Bodenklasse 3 und sehr untergeordnet um Bodenklasse 4. Bei den Hochflutablagerungen handelt es sich um schwach bis stark fein- bis mittelsandigen und schwach bis stark tonigen Schluff sowie um stark schluffigen und bereichsweise schwach tonigen Fein- bis Mittelsand. Nach DIN 18300 handelt es si ch um Bodenklasse 4. Die Kiessande sind nach DIN 18300 der Bodenklasse 3, Schluffgehalt < 15 % zu zuordnen, bzw. untergeordnet der Bodenklasse 4 mit einem Schluffgehalt > 15 %. Mittlere Baugrundkennwerte: Auffüllung Oberhalb der Fundament- kante Hochflutabla- gerungen Kiessand Wichte (erdf.) [kN/m³] 17,5 18,5 20,0 Reibungswinkel [°] 30,0 28,5 37,5 Kohäsion [kN/m²] 2,5 5,0 0,0 Steifemodul [MN/m²] 15,0 12,5 100,0 Bei einer Absenkung der Sohle von 0,50 m ergeben sich Einbindetiefen der Fundamente von 0,80 m bis 2,50 m. Bei einer Gleisabsenkung von 0,80 m wird die nach Ril 836 für das Stadtgebiet Köln geforderte frostfreie Gründung von 0,80 m in Teilbereichen unterschritten. Planfeststellung § 18 AEG Erläuterungsbericht Neubau südliche Anbindung 17.09.2021 Seite 35 Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass Frost innerhalb des Bauwerkes nicht intensiv angreifen kann, da es sich um ein überschüttetes Bauwerk handelt und somit an der Außenwand eine ausreichende Einbindetiefe besteht. Die festgestellten Bodenklassen bedingen einen Gleisaufbau gemäß Ril 836, Streckenkategorie R 80 mit einer Schutzschicht > 0,30 m. Die Oberkante der Gleisbettung im Bauwerksbereich liegt ca. 6,5 m bis 7, 0 m über dem höchsten gemessenen Grundwasserstand in der Umgebung. Die tiefste festgestellte Fundamentunterkante liegt mit 43,80 mNN 3,8 m über dem höchsten gemessenen Grundwasserstand. Das Bauvorhaben wird daher nicht vom Grundwasser beeinflusst. Gemäß der Wasserschutzgebietsübersichtkarte des Staatlichen Umweltamtes Köln (Stand 02/2001) befindet sich das Gelände der neuen Abstellgruppe außerhalb von geplanten oder festgesetzten Wasserschutzgebieten. Das Baugrundgutachten ist in Auszügen zur Information den Planfeststellungs- unterlagen in der Unter lage 10.2 beigefügt. 3.10 Umwelt und Landschaftsschutz 3.10.1. Umweltverträglichkeit Gemäß Anlage 1, Pkt. 14.8 zum UVPG unterliegt der „Bau einer sonstigen Betriebs- anlage von Eisenbahnen, insbesondere einer intermodalen Umschlagsanlage oder eines Terminals für Eisenbahnen“, zu dem der Neubau der südlichen Zuführung zu rechnen ist, hinsichtlich der UVP-Pflichtigkeit der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c Abs. 1 UVP G („Screening“) . Im Vorfeld des Genehmigungsverfahrens hat das Eisenbahn-Bundesamt als zuständige Genehmigungsbehörde in Abstimmung mit dem Vorhabensträger entschieden, dass das Vorhaben insbesondere aufgrund möglicher Auswirkungen auf angrenzende Wohngebiete der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Damit ist für das Vorhaben ein Planfeststellungsverfahren nach § 18a A EG durchzuführen. Untersuchungsraum und –rahmen der UVS wurden im Ergebnis des Scoping- Verfahrens gemäß Unterrichtungsschreiben des EBA vom 05.05.2005 festgelegt. Das Vorhaben führt zu Umweltauswirkungen durch zusätzlichen Schienenverkehr und geringfügiger Flächeninanspruchnahme. Das Vorhaben steht nicht im Widerspruch zu den Zielen übergeordneter Planungen. Die Funktion des Naturhaushaltes bleibt auch zukünftig gewährleistet und es kommt zu keinen unzulässigen Immissionsbelastungen. Insgesamt wird die Umweltverträglichkeit als gegeben bzw. durch Umsetzung entsp re- chender Maßnahmen erreichbar eingeschätzt. Die Untersuchungen zur Umweltverträglichkeit sind im Einzelnen den Planfeststel lungs- unterlagen in der Unter lage 12 zu entnehmen. Planfeststellung § 18 AEG Erläuterungsbericht Neubau südliche Anbindung 17.09.2021 Seite 36 3.10.2. Landschaftspflegerische Begleitplanung Der Neubau der südlichen Anbindung stellt einen Eingriff in die Leistungsfähigke it des Naturhaushaltes und das Landschaftsbild im Sinne des § 4 LG zu § 14 BNatSchG dar. Nach § 15 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eing riff verfolgten Zweck am gleichen Ort , ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaus- halts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neugestaltet ist. Mit diesen im vorliegenden LBP festgelegten Maßnahmen, können die vom Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeglichen bzw. ersetzt werden. Die artenschutzrechtlichen Regelungen der §§ 44 ff BNatSchG sind zusätzlich zur Ein- griffsregelung zu beachten. Aus faunistischer Sicht werden keine Lebensräume erheblich beeinträchtigt. Der Lebensraum für vorkommende Tiere wird wieder so hergestellt, dass die Lebe ns- raumfunktionen erhalten bleiben. Artenschutzrechtliche Belange werden in der Artenschutzprüfung (Anhang III) geregelt. Die artenschutzrechtliche Prüfung hat ergeben, dass, sofern die genannten Festset zun- gen getroffen und umgesetzt werden, keine artenschutzrechtlich relevanten Arten durch das Vorhaben betroffen sind und keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt werden. Schutzgebiete nach Naturschutz, Wasser- oder Forstrecht sowie NATURA2000-Gebiete sind durch das Vorhaben nicht betroffen. Die Ergebnisse der landschaftspflegerischen Begleitplanung sind im Einzelnen den Planfeststellungsunterlagen in der Unter lage 11 zu entnehmen . Planfeststellung § 18 AEG Erläuterungsbericht Neubau südliche Anbindung 17.09.2021 Seite 37 3.10.3. Schalltechnische Stellungnahme Die Gesamtbaumaßnahme in Köln-Nippes bezüglich der Gleisanlagen besteht aus mehreren Einzelmaßnahmen. Für einige ist im Vorfeld schon das Baurecht beant ragt bzw. erlangt worden, so wurde für die Abstellanlage Gleise 111 – 119 im Jahre 2005 ein Plangenehmigungsverfahren eingeleitet und in 2009 nach § 18b AEG abgeschlossen. Nachfolgende Neubauten von Gleisanlagen sowie Erweiterungen der vorhandenen Anlagen sind Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens: · Gleis 510: Verlängerung des vorhandenen Wendegleise s · Gleis 560: Neubau, Zuführungsgleis zur Abstellanlag e und zu den Ein-/Aus- fahr- und Begegnungs gleisen 561 und 562 · Gleis 561: Neubau, östliches Ein-/Ausfahr- und Begegnungs gleis · Gleis 562: Neubau, westliches Ein-/Ausfahr- und Begegnungs gleis · Gleis 563: Neubau, anschließendes Zuführungsgleis zu r Abstellanlage Diese Maßnahmen werden daher schalltechnisch nach der 16 . BImSchV bewertet. Entsprechend dem EBA-Umweltleitfaden Teil 6, Ausgabe 12/2012 wird die gesamt e Lärmsituation im Untersuchungsraum betrachtet. Die schalltechnische Untersuchung berücksichtigt somit auch die relativ stark frequentierten durchgehenden Streckengleise der Strecken 2610, 2615 und 2620 . Für die Untersuchungen wird der Prognosenullfall 2030 (berücksichtigt die Entwicklung bis 2030 ohne Realisierung der südlichen Anbindung) mit dem Prognoseplanfall 2030 (mit Realisierung der südlichen Anbindung), ohne Lärmschutzmaßnahmen, verglichen. Dabei werden für die Emissionsbelastungen bei beiden Fällen die Zugmengen für das Prognosejahr 2030 zu Grunde gelegt. Somit werden bei den beiden Vergleichsfällen lediglich die baulichen Veränderungen (mit / ohne südliche Anbindung) berücksichtigt. Momentan herrscht im Untersuchungsgebiet schon eine starke Vorbelastung vor. Für den Prognosehorizont 2030 ohne den Neubau des Zuführungsgleises liegen die maximalen Beurteilungspegel bei 72 dB(A) am Tage und bei 69 dB(A) für den Nacht- zeitraum. Der Neubau des Zuführungsgleises ist nach der 16. BImSchV eine wesentliche bauli che Maßnahme und daher ist für den Untersuchungsraum ein Schallgutachten mit Aufzeigen der erforderlichen Maßnahmen, entsprechend dem EBA-Umweltleitfaden, erforderlich. Die Berechnungen haben ergeben, dass an vielen Gebäuden eine Anspruchs- berechtigung dem Grunde nach besteht. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben werden vordergründig aktive Schallschutzmaßnahmen untersucht und bewertet. Im Ergebnis sind vier Lärmschutzwände aus gutachterlicher Sicht erforderlich. Westlich der Gleisanlagen ist eine Lärmschutzwand mit rund 430 m Länge erforderli ch. Es wird für diese LSW 1 eine Höhe von 4,0 5,0 m über SO erforderlich. Es sind dann noch 56 Immissionsorte mit passiven Maßnahmen zu schützen. Östlich der Gleisanlagen, im Bereich des neuen Zuführungsgleises, sind drei Lärmschutzwände erforderlich. Zwei Wände verlaufen parallel und in Höhe des geplanten Zuführungsgleises mit einer Gesamtlänge von rund 950 m Länge. Planfeststellung § 18 AEG Erläuterungsbericht Neubau südliche Anbindung 17.09.2021 Seite 38 Die LSW 2 verläuft parallel der Rampe bahnrechts vom Fernbahngleis von km 2,5 + 34 bis km 2,8 + 16. Im Bereich des Geländesprunges von km 2,5 + 34 bis km 2,6 + 14 (ca. 80 m) sind die Kragstützen der LSW 2 auf dem Kopfbalken der Betonvorsatzschale verankert. Im weiteren Verlauf ab km 2,6 + 14 geht die LSW 2 in die Böschung über. Im Böschungsbereich werden die Kragstützen der LSW 2 auf Bohrpfählen verankert. Die LSW 2 hat eine Länge von knapp 300 m und wird ebenfalls rund 4,0 5,0 m über SO hergestellt. Die LSW 3 verläuft bahnrechts von km 2,7 + 87 bis km 3,4 + 26 der Strecke 2610 auf Höhe der Bestandsgleise zwischen diesen und dem neuen Zuführungsgleis. Der vorhandene Höhensprung zwischen dem oben liegendem Streckengleis der Strecke 2610 und dem unten liegendem Zuführungsgleis beträgt rund 5 m. Diese Wand ist in Kombination mit der LSW 4 zu sehen, da beide Wände im Wesentlichen zum Schutz des Gebäuderiegels im Zuge der Straße „Am Ausbesserungswerk“ erforderlich sind. Diese Wand wird aus schalltechnischer Sicht mit 4,0 2,0 m über SO hergestellt. Die LSW 3 hat eine Länge von rund 650 m. Die LSW 4 verläuft zwischen dem geplanten Zuführungsgleis und dem in 201 0 fertiggestellten Gebäuderiegel an der Straße „Am Ausbesserungswerk“ . Dieses Gebäude hat entsprechende Auflagen im Bauantrag enthalten, so dass zum einen der Innenraumpegel bedingt durch die Emissionen der Fernbahn einzuhalten ist und die Raumnutzung entsprechend so gewählt wurde, dass auf der Bahnseite nur Nutzräume liegen. Die LSW 4 beginnt bei km 3,005 und endet bei km 3,432. Die L änge beträgt somit rund 430 m. Diese Wand wird aus schalltechnischer Sicht mit einer Höhe von 2,0 1,0 m über SO hergestellt. Mit den vorgesehenen Wandhöhen von 4,0 2,0 m über SO an der Fernbahn (LSW 3) und einer L ärmschutzw and von 2,0 1,0 m über SO am Zuführungsgleis (LSW 4) werden die Pegelwerte deutlich reduziert. Für diesen Bereich werden daher Wände mit 2,0 1,0 m (LSW 4) und 4,0 2,0 m (LSW 3) über SO hergestellt . Untersuchung alternativer und weiterer Schallschutzmaßnahmen Zu den oben beschriebenen Lärmschutzwänden wurden alternative und weitere Schall- schutzmaßnahmen untersucht. Eine alternative Schallschutzmaßnahme wäre die Ein- hausung des Zuführungsgleises. Zu den weiteren Schallschutzmaßnahmen zählen die kleinen schienennahe LSWs, die Schienenstegdämpfer sowie das besonders überwachte Gleis (BüG). Im Ergebnis der Untersuchung der alternativen und weiteren Schallschutzmaßnahmen bleibt Folgendes festzuhalten. - Die Einhausung des Zuführungsgleises als alternative Schallschutzmaßnahme scheidet aus, da weiterhin eine Lärmschutzwand (LSW 3) für die oben liegenden Hauptgleise benötigt wird. Die Lärmvorsorge wird durch die Kombination der LSW 3 und LSW 4 erreicht. - Die kleinen schienennahen LSWs als weitere Schallschutzmaßnahme scheiden aus, da die lückenweise Errichtung keine schalltechnischen Verbesserungen be- wirkt. - Die Schienenstegdämpfer als weitere Schallschutzmaßnahme scheiden aus, da die lückenweise Errichtung, bedingt durch die Weichenstraßen, schalltechnisch nicht wirksam ist. - Das BüG als weitere Schallschutzmaßnahme scheidet aus, da die technischen Bedingungen für die Anwendung von BüG-Abschnitten nicht erfüllt werden. Nur die oben beschriebenen Lärmschutzwände sind in der Lage, die Pegelwerte schall- technisch dauerhaft zu reduzieren. Die Erläuterungen und Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchungen sind im Ein- zelnen den Planfeststellungsunterlagen in der Unter lage 13 .1 zur Information beigefügt. Planfeststellung § 18 AEG Erläuterungsbericht Neubau südliche Anbindung 17.09.2021 Seite 39 3.10.4. Erschütterungs- und Sekundärluftschalltechnische Untersuchung Die immissionstechnischen Auswirkungen des Betriebes der geplanten südlichen Zuführung zur Abstellanlage wurden von imb-dynamik in Form einer erschütterungs- und sekundärluftschalltechnischen Untersuchung (siehe imb-dynamik-Bericht B408431 vom 15.06.2021 ) abgeklärt. Dazu wurde der bestehende Bahnverkehr (Vorbelastung) im Vorfeld auf dem Baufeld der Wohnanlage und aktuell am Ort der geplanten südlichen Zuführung zur Abstell- anlage messtechnisch erfasst. Mittels spektraler Prognoseverfahren wurden die Immissionen in den Wohngebäuden differenziert für die bestehenden Gleisanlagen und für die geplante südliche Zuführung zur Abstellanlage unter Berücksichtigung der Zugzahlen für das Jahr 20 30 ermittelt. Abschließend erfolgte eine doppelte Beurteilung der geplanten südlichen Zuführung zur Abstellanlage nach absoluten Anhaltswerten und relativ im Verhältnis zur Vorbelastung. Die Untersuchung ergab , dass an den Querschnitten 2 und 3 durch den Bau der Zusatzgleise die Anspruchskriterien für die Immissionen aus Erschütterungen oder sekundären Luftschall überschritten werden, so dass von Seiten des Vorhabenträgers eine Verpflichtung zu immissionsmindernden Maßnahmen besteht. Die immissionsmindernde Maßnahme besteht aus akustisch wirksam besohlten Schwellen. Die besohlten Schwellen werden unter die Gleise 561, 562 und der Teilbe- reich Gleis 563 von der Weiche W 151 bis vor EÜ Parkgürtel angebracht. Darüber hin- aus werden die Weichen W 150 und W 151 mit besohlten Schwellen ausgestattet. Mit den vorgesehenen besohlten Schwellen werden die Anhaltswerte für die Immissionen aus Erschütterungen oder sekundärem Luftschall kompensiert und damit eingehalten. Die Ergebnisse der immissionstechnischen Auswirkung der geplanten südlichen Zuführung sind im Einzelnen den Planfeststellungsunterlagen in der Unterlage 14 zur Information beigefügt. 3.10.5. Gutachten „Elektromagnetische Verträglichkeit“ EMV Für die Bewertung der elektromagnetischen Felder wurden Messungen im betrachteten Raum durchgeführt. Die Ergebnisse zeigen, da ss es zu keiner Zeit zu einer Über- schreitung der Grenzwerte nach dem 26. Bundesimmissionsschutz-Verordnung (26. BImSchV) kommt. Auswirkungen haben die niederfrequenten Magnetfelder auf technische Geräte wie Monitore mit Kathodenstrahl-Bildröhren oder empfindlicher reagierende Geräte (z. B. EKG, EEG, Rasterelektronenmikroskope u. dgl.). Wirksam e Abhilfen gegen die niederfrequenten Magnetfelder an der Oberleitung sind nicht möglich. In dem Gebäude riegel in diesem Bereich sind LCD- bzw. TFT-Flachbildschirme zu nutzen, da diese unempfindlich gegen Magnetfelder sind. Das gesamte Gutachten ist in der Unter lage 15 den Planfeststellungsunterlagen zur Information beigefügt. 3.10.6. Gutachten „Luftschadstoffbelastung“ Im Rahmen der lufthygienischen Betrachtungen wurden die schienenverkehrsbedingten Emissionen und Immissionen (PM10 und NO X/NO 2) bei Realisierung des 2-gleisigen Begegnungs abschnitts untersucht. Es wurden Berechnungen sowohl für den Prognose- planfall 20 30 (mit Realisierung des 2-gleisigen Begegnungs abschnitts) als auch für den Prognosenullfall 20 30 (berücksichtigt die Entwicklung bis 20 30 ohne Realisierung des 2-gleisigen Begegnungs abschnitts) durchgeführt. Der Vergleich dieser beiden Fälle zeigt den Einfluss des geplanten 2-gleisigen Begegnungs abschnitts auf die Luftschadstoffbe- lastung in der näheren Umgebung. Planfeststellung § 18 AEG Erläuterungsbericht Neubau südliche Anbindung 17.09.2021 Seite 40 Für die Beurteilung der Immissionskonzentrationen von NO 2 und PM10 wurden die Grenzwerte der EU-Richtlinie herangezogen, die nach Umsetzung in nationales Rech t über die 39. BImSchV geregelt sind. Entsprechend der Aufgabenstellung wurde bei der Beurteilung der durch den Schienen- verkehr induzierten Immissionen der bebaute Nahbereich entlang der Trasse, insbeson- dere die östlich der Gleise neu realisierte Blockbebauung beachtet. Die Berechnungsergebnisse in Bodennähe (1 – 2 m über Grund) zeigen, dass im Bereich der nächstgelegenen Bebauung die PM10-Konzentrationen im Prognose- planfall, also bei Realisierung des 2-gleisigen Begegnungs abschnitts einschließlich der geplanten Lärmschutzwände, nahezu identisch mit den für den Prognose nullfall berechneten PM10-Konzentrationen sind. In beiden Fällen werden Konzentrationen i m Jahresmittel von maximal 2 2 µg/m³ erreicht, d as h eißt der Grenzwert für das Jahres- mittel (40 µg/m³) wird sicher eingehalten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass als Hintergrundbelastung für den Prognose- horizont 2030 ein Mittelw ert aus den vergangenen drei Jahren (2017, 2018 und 2019) berücksichtigt wurde. Dieser dürfte sich bis zum Jahr 20 30 weiter abmindern. In der 39. BImSchV wird neben dem PM10-Immissionsgrenzwert für den Jahresmittel - wert auch ein Immissionsgrenzwert für den Kurzzeitwert von PM10 angegeben. Es wird angenommen, dass ab einem Schwellenwert für den Jahresmittelwert von etwa 30 µg/m³ mit hoher Wahrscheinlichkeit die maximal zulässigen 35 Überschreitungen des PM10-Kurzzeitwertes von 50 µg/m³ überschritten werden. Dieser Schwellenwert wird im Bereich der Gebäude sowohl für den Prognose nullfall als auch für den Prognose planfall unterschritten. Die Berechnungsergebnisse für PM10 wurden in weiteren Höhen ausgewertet. Dabei ergaben sich keine höheren Werte im Vergleich zu den bodennahen Konzentrations- verteilungen. Die schienenverkehrsbedingte NO X-Emissionsbelastung ist niedriger als die PM10-Emissionsbelastung. Wegen des niedrigen NO X-Niveaus wurden die zu erwartenden NO 2-Immissionskonzentrationen konservativ auf Basis der PM10-Immissionskonzentrationen abgeschätzt. Selbst unter konservativen Annahmen kann davonausgegangen werden, dass die NO 2-Jahresmittelwerte den Grenzwert von 40 µg/m³ sicher unterschreiten . Zur Information ist das gesamte Gutachten den Planfeststellungsunterlagen in der Unter lage 16 beigefügt. 3.10.7. Baubedingte Immissionen Beim Betrieb von Baustellen, Baumaschinen und Baulagerplätzen wird gemäß § 22 Abs. 1 BImSchG vom Anlagenbetreiber verlangt, dass (bezüglich des Schutzgutes Mensch) keine schädlichen Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, auftreten. Nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umweltein- wirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Eine Konkretisierung dieser Anforderungen erfolgt in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gege n Baulärm-Geräuschimmissionen (AVV Baulärm). Die Anforderungen der AVV Baulärm sind zu berücksichtigen, um die baubedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch zu minimieren. Für die hier anstehenden Bauarbeiten kommt es während der Bauphase zu Über- schreitungen der Richtwerte der AVV Baulärm für die direkt anliegende Wohnbebauung. Es werden für den Tagzeitraum die Richtwerte der AVV Baulärm überschritten. Da die lärmintensiven Bautätigkeiten am Tage durchgeführt werden, kommt es im lärmempfind- lichen Nachtzeitraum zu keinen Überschreitungen. Aufgrund der unmittelbaren Nähe der Wohnbebauung zu der Maßnahme sind Überschreitungen am Tage in diesem Bereich unvermeidbar. Planfeststellung § 18 AEG Erläuterungsbericht Neubau südliche Anbindung 17.09.2021 Seite 41 Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass bei den Wohngebäuden in diesem Bereich bereits eine sehr hohe Vorbelastung aus dem Schienenverkehr vorliegt. Für die direkt angrenzende Bebauung liegen die Immissionen aus dem vorhandenen Schienenverkehr bereits teilweise bei über 70 dB am Tage und über 60 dB in der Nacht und somit über der gesundheitsgefährdenden Grenze und häufig über denen der hier aufgrund des Baulärms ermittelten Immissionen. Vor diesem Hintergrund sind die Überschreitungen der Richtwerte der AVV Baulärm im vorliegenden Fall als weniger kritisch zu betrachten. Detaillierte Untersuchungen zum Baulärm inkl. Maßnahmenvorschläge zur Lärm- reduzierung sind in der Unterlage 13.2 zur Information beigefügt. 3.10.8. Altlastenkataster der DB AG Gemäß vorliegender Auskunft der Deutschen Bahn AG, Bereich Sanierungsmanage- ment (DB AG 2002/2003) ist für den Teil der Vorhabensfläche zwischen km 2,7 de r Strecke 2620 und dem Parkgürtel eine Altlastenverdachts- und Kontaminationsfläche betroffen. Diese Fläche des ehemaligen Ausbesserungswerkes Köln – Nippes mit der Nummer B- 008162-001 liegt zwischen den Bestandsgleisen und der Kempener Straß e bzw. Eisenachstraße. Sie wird im Ergebnis einer orientierenden Untersuchung im November 1996 der Handlungskategorie 0 (Altlastenverdacht nicht bestätigt, kein weiterer Handlungsbedarf) zugeordnet. Für die Vorhabensflächen werden im Vorfeld der Bauarbeiten weitere Untersuchungen durchgeführt. Basierend auf den Ergebnissen dieser Untersuchungen werden entsprechende Auflagen zum Umgang mit den anfallenden Massen festgelegt, so dass schädliche Umweltauswirkungen in jedem Fall vermieden werden können. Planfeststellung § 18 AEG Erläuterungsbericht Neubau südliche Anbindung 17.09.2021 Seite 42 4. Versorgungsanlagen 4.1.1. Allgemein Mit Ausnahme des Ausbindungsbereiches aus der Bestandsstrecke 2620 bei ca. Km 2,4 (Gelände im Eigentum der Stadt Köln), liegt das beplante Gebiet auf Flächen, die im Eigentum der Deutschen Bahn AG sind und von Tochtergesellschaften und Tochter- unternehmen betrieben werden. Im Vorfeld zu den bereits abgeschlossenen Bauarbeiten zur Wiederinbetriebnahme der Gleise 103 – 108 wurden bereits Anfragen bei den Versorgungsträgern über Versorgungsanlagen im beplanten Gebiet gestellt. Diese wurden in die Unterlagen eingearbeitet und mit der Planung fortgeschrieben. 4.1.2. Öffentliche Versorgungsanlagen Es wurden, soweit bekannt, alle Versorgungsträger mit der Bitte um Benennung sämtlicher im beplanten Bereich liegender Versorgungsanlagen angeschrieben. Alle angegebenen Versorgungsunterlagen im Bereich der neu zu erstellenden Anlagen wurden in die Planunterlagen übernommen. Von der Baumaßnahme sind zurzeit keine Ver- und Entsorgungsleitungen und Kabel berührt, welche die Trasse kreuzen, bzw. die trassennah parallel der Trasse geführt sind. Soweit im Zuge der Ausführungsplanung bzw. Ausführung der Baumaßnahme Anpassungsmaßnahmen erforderlich sind, werden diese in Abstimmung mit den Spartenträgern geplant und durchgeführt. 4.1.3. Versorgungsanlagen der Tochtergesellschaften der DB AG Die zum Unternehmen der DB AG gehörenden Tochtergesellschaften DB Kommuni- kationstechnik und DB Energie wurden mit der Bitte um Angabe aller Versorgungs- anlagen im beplanten Bereich angeschrieben. Alle angegebenen Versorgungsanlagen im Bereich der neu zu erstellenden Anlagen wurden in die Planunterlagen übernommen. Soweit im Zuge der Ausführungsplanung bzw. Ausführung der Baumaßnahme Anpassungsmaßnahmen erforderlich sind, werden diese in Abstimmung mit den Spartenträgern geplant und durchgeführt. Planfeststellung § 18 AEG Erläuterungsbericht Neubau südliche Anbindung 17.09.2021 Seite 43 5. Durchführung des Bauvorhabens 5.1 Realisierungszeitraum des neuen südlichen Zuführungsgleises Die Projektaktivitäten sind bei einem zeitlich günstigen Verlauf de s Genehmigungsver- fahren s darauf auszurichten, eine möglichst zeitnahe Inbetriebnahme zu erreichen. Der Neubau des Zuführungsgleises mit Begegnungs anlage setzt die Realisierung folgender Maßnahmen voraus: - „RZ -Maßnahme im ehemaligem Rangierbahnhof Köln-Nippe s“ (Teilprojekt 1, Maßnahmenziel abgeschlossen) - Wiederinbetriebnahme der Gleise 103-108 (Teilprojekt 2, Maßnahmenziel zum Fahrplanwechsel 2005/2006 abgeschlossen) - Neubau der 9-gleisigen Abstellgruppe (Teilprojekt 3, Plangenehmigungs- verfahren nach § 18 b ist seit dem 29.01.2009 abgeschlossen – Az.: 60121/60132 Pap 520/05 –, Maßnahme nziel im Jahr 2018 bis auf Südkopf abgeschlossen und in Betrieb ) - Neue Betonvorsatzschale vor Gewölbereihe Block 1 – 21 (nachrichtlich, nicht Bestandteil dieses Genehmigungsverfahrens). Der Neubau der Stahlbeton- vorsatzschale vor den Gewölben ist als Vorabmaßnahme durchzuführen, da die Betriebsfähigkeit der vorhandenen Gleisanlagen (Strecken 2610, 2620) unab- hängig vom Neubau der südlichen Zuführung sicherzustellen ist. - Neue Stahlbetonkragwand von ca. km 2,8+65 bis km 3,4+26 (Strecke 2610) als Ersatz für die aufgelöste Stützwand (Bögen 1 – 79) mit vorgesetzter Betonwand (nachrichtlich, nicht Bestandteil dieses Genehmigungsverfahrens). Der Neubau der Stahlbetonkragwand ist als Vorabmaßnahme durchzuführen, da die Betriebsfähigkeit der vorhandenen Gleisanlagen (Strecken 2610, 2620) unab- hängig vom Neubau der südlichen Zuführung sicherzustellen ist. 5.2 Baustelleneinrichtungsflächen, Baustellenver- und -entsorgung Die bauzeitliche Ver- und Entsorgung der Baustelle erfolgt sowohl schienengebunden über das Gleis 563 bzw. 601 von der neuen Abstellanlage Gleise 111 – 119 bzw. vom nahegelegenen Brückenbauhof aus als auch über drei Schnittstellen an den öffentl ichen Straßenverkehr (siehe Anlage 9, Lageplan Baustellenerschließung). Unmittelbar im Bereich der Eisenbahnüberführung Parkgürtel , Richtung Überwerfungs- bauwerk , ist eine vorhandene Zufahrt von der Etzelstraße bzw. der Rampe von und zur Schnellstraße Parkgürtel. Von dieser Zufahrt aus wird eine Baustraße über die Eisenbahnüberführung Parkgürtel entlang der Trasse des neuen Zuführungsgleises bis zur Integrationswerkstatt der DB AG bauzeitlich hergestellt. Die zweite Schnittst elle zum öffentlichen Straßenverkehr befindet sich im Zufahrtsbereich zur Integrationswerkstatt der DB Netz AG über die Werkstattstraße und Zufahrt zum Baustellenbereich auf dem Gelände der Integrationswerkstatt. Von diesem Baustellenzufahrtsbereich wird am Fu ße des neu aufzuschüttenden Erddammes der südlichste Teil der Baustraße bis zum Einbindungsbereich der neuen Gleistrasse in die Bestandsgleisanlagen hergestellt. Die zwei an dieser Baustraße geplanten Baustelleneinrichtungsflächen bzw. Baustoff- lagerflächen sind jeweils auf kurzer Weglänge an den Übergängen zum öffentlichen Straßenverkehr angeordnet. Die größere Baustelleneinrichtungsfläche liegt in der neu entstehenden dreieckigen Geländefläche zwischen der Schnellstraße Parkgürtel, der Stützwand der hochliegenden Bestandsstreckengleise und der neuen Trasse des Zuführungsgleises. Diese Fläche ist aufgrund ihrer Größe für die Zwischenlagerung von aus- und einzubauenden Erd- und Gleisbaustoffen geeignet. Planfeststellung § 18 AEG Erläuterungsbericht Neubau südliche Anbindung 17.09.2021 Seite 44 Die zweite Baustelleneinrichtungsfläche liegt zwischen dem Gebäude der Integration s- werkstatt und der neuen Gleistrasse des Zuführungsgleises. Die Baustelleneinrichtungs- fläche ist direkt längs vor dem Zaun des Gebäudes der Integrationswerkstatt angeordnet. Eine dritte Baustelleneinrichtungs- bzw. Baustofflagerfläche ist westlich der hochl iegen- den Bestandsstreckengleise auf dem Flurstück Nr. 2383 der DB Netz AG vorgesehen und dient allein oder überwiegend dem Bau der Lärmschutzwand 1. Als Zuwegung zu dieser Baustelleneinrichtungsfläche sowie zur LSW-Baustelle ist parallel zur geplanten Lärmschutzwand eine weitere Baustraße vorgesehen, die auf dem Flurstück Nr. 347 der Stadt Köln an vorhandene Wege anschließt und somit eine Zufahrtsmöglichkeit von de r Geldernstraße aus herstellt. Massentransporte für den Abtransport von Erdaushubmaterial oder den Transport von Tragschicht- oder Schotter für den neuen Gleisaufbau sollen überwiegend über den Zufahrtsbereich Etzelstraße bzw. von der Rampe zur Schnellstraße Parkgürtel erfol gen. Der Transport von Schwellen und Langschienen soll gleisgebunden über das aus Richtung Abstellgruppe Gleise 111 – 119 weiter vorzubauenden Gleises 563 erfolgen. Die Materialtransporte für die bahnlinks zu errichtende Lärmschutzwand 1 sollen vorzugsweise über das Anschlussgleis 601 erfolgen und können sowohl vom Brücken- bauhof aus als auch von der neuen Abstellanlage Gleise 111 – 119 aus durchgeführt werden (mit Umsetzen über das Ausziehgleis 161 , das Verkehrsgleis 108 und das HGK-Gleis 129). 6. Bauablauf Entlang der neuen Trasse des südlichen Zuführungsgleises entstand auf der Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 66479/02 der Stadt Köln das neue Wohngebiet auf dem ehemaligen Gelände des Eisenbahnausbesserungswerkes. Damit die Beeinträchtigungen durch den Bau der neuen Gleisanlagen für die Anwohner des neuen Wohngebietes möglichst gering sind, wird der Baustellenbereich in mögli chst kurzer Zeit vom benachbarten Wohngebiet abgegrenzt. Hierzu werden zunächst die unter Punkt 5.2 beschriebenen Baustellenzufahrten, Baustellenstraßen und Baustelleneinrichtungsflächen hergestellt und die erforderliche Baustelleninfrastruktur mit der Strom- und Wasserversorgung und den Baustellen- containern hergerichtet. Nach der Baufeldräumung und Abtrag, Verwertung bzw. Entsorgung der oberflächennahen Erdschichten wird mit dem Aufbau der neuen Anlagen des südlichen Zuführungsgleises begonnen. Mit der Herstellung der 2 m hohen Lärmschutzwand 4 soll eine frühzeitige Abgrenzung des Baustellenbereiches zur Wohnbebauung erfolgen, um Beeinträchtigungen für die Anwohner zu minimieren bzw. Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb auszuschließen. Parallel der Herstellung der Lärmschutzwand erfolgt die Herstellung der Stahlbetonwand als Abschluss der Gewölbe der hochliegenden Bestandsgleise sowie anschließend die Verfüllung der Gewölbe hinter der Stahlbetonwand. Des Weiteren wird die neue S tütz- wand im Bereich des Gleisabschlusses von Gleis 510 errichtet und an den vorhandenen Stütz wänden erfolg t die Anbringung der Kragstützen für die Lärmschutzwand 3. Anschließend erfolgt die lagenweise Herstellung des Erddammes im südlichsten Bereich des Zuführungsgleises für die Rampe zur Einbindung in die hochliegenden Bestands- streckengleise mit Herstellung der Schleppplatte als Übergangskonstruktion Bestand zu Neubau. Planfeststellung § 18 AEG Erläuterungsbericht Neubau südliche Anbindung 17.09.2021 Seite 45 Nach Fertigstellung der Lärmschutzwand 2, der Lärmschutzwand 3 und dem A ufbau der Tragschicht des Gleises 561 erfolgen die Oberbauarbeite n. Die Gleise werden sowohl schienengebunden aus Richtung Abstellgruppe Gleise 111 – 119 jochweise oder per LKW-Transport im Einzelstoffeinbau (Schwellen werden einzeln verlegt) vorgebaut. Sobald der zuvor durchgängig hergestellte 1-gleisige Streckenabschnitt fertiggestellt i st, wird das Gleis 562 neben der Stützwand vom Nachbargleis, Gleis 561, aus gleisgebun- den hergestellt. Nach Beendigung der Oberbauarbeiten, erfolgt die Elektrifizierung der Streckenglei se mit Herstellung der dafür erforderlichen Oberleitungsanlagen (Maste, Fahrdraht, Abspannung). Parallel werden die für den Betrieb der Anlagen notwendigen signaltechnischen Einrichtungen, Signale, etc. eingebaut und angeschlossen. Mit dem Einbau der neuen Weiche W 504, EW 54-190-1:7,5 in einer verlängerten Wochenendsperrpause, wird der Probebetrieb aufgenommen und die Anlage geht nach erfolgreicher Beendigung des Probebetriebes in Betrieb. Abschließend werden die Flächen, die im Zuge der Bauarbeiten als Baustellenstraßen , Baustelleneinrichtungsflächen oder als sonstige Flächen genutzt wurden, für die im LBP ausgewiesene Nutzung hergerichtet. Planfeststellung § 18 AEG Erläuterungsbericht Neubau südliche Anbindung 17.09.2021 Seite 46 Abkürzungsverzeichnis AEG Allgemeines Eisenbahngesetz Asig Ausfahrsignal Az Aktenzeichen BlmSchV Bundesimmissionsschutzverordnung Bf Bahnhof Bft Bahnhofsteil BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz BoVEK Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept BSchwAG Bundesschienenwegeausbaugesetz BüG Besonders überwachtes Gleis EBA Eisenbahn-Bundesamt EBO Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung EBWU Eisenbahnbetriebswissenschaftliche Untersuchung EOW Elektrisch ortsgestellte Weiche Esig Einfahrsignal ESTW Elektronisches Stellwerk ET Elektrischer Triebwagen EÜ Eisenbahnüberführung EW Einfache Weiche Fdl Fahrdienstleiter GOK Geländeoberkante GW Grundwasser Hbf Hauptbahnhof HGK Häfen- und Güterverkehr Köln AG Hp Haltepunkt KRW-/AbfG Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan LFB Landschaftspflegerischer Fachbeitrag Ls Lichtsperrsignal LST Leit- und Sicherungstechnik LSW Lärmschutzwand LSWs kleine schienennahe Lärmschutzwände LWL Lichtwellenleiter n. e. nicht erforderlich NRW Nordrhein-Westfalen ONB Obere Naturschutzbehörde Pbf Personenbahnhof PFA Planfeststellungsabschnitt PZB Punktuelle Zugbeeinflussung Planfeststellung § 18 AEG Erläuterungsbericht Neubau südliche Anbindung 17.09.2021 Seite 47 RaStw Rangierstellwerk Rbf Rangierbahnhof Ril Richtlinie RKS Rammkernsondierung SO Schienenoberkante SPFV Schienenpersonenfernverkehr SPNV Schienenpersonennahverkehr Stw Stellwerk TEN Transeuropäisches Eisenbahnnetz TK Telekommunikation UiG Unternehmensinterne Genehmigung UNB Untere Naturschutzbehörde UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVS Umweltverträglichkeitsstudie VNB Verteilungsnetzbetreiber VRS Verkehrsverbund Rhein-Sieg VT Diesel-Triebwagen VzG Verzeichnis zulässiger Geschwindigkeiten ZAS Zähleranschlusssäule ZiE Zustimmung im Einzelfall Zsig Zwischensignal
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2510/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 15.08.2022
- Erstellt
- 10.08.2022 15:30