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3478/2022

Erhebung von Sondernutzungsentgelten im Stadtbezirk Kalk

Beantwortung einer Anfrage (BV) 19.10.2022

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 8 (Kalk), Sitzung am 24.11.2022

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

2595 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/32/322-3 
 
Vorlagen-Nummer 
 3478/2022 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 20.10.2022 
 
Erhebung von Sondernutzungsentgelten im Stadtbezirk Kalk 
Zu der Anfrage bzw. zu den Fragen der SPD-Fraktion vom 11.10.2022 (AN/1778/2022) 
nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: 
 
Frage 1: 
In welcher Höhe wurden Bußgelder im Stadtbezirk Kalk im Jahr 2022 (behelfs -weise im Jahr 
2021) aufgrund des § 12 (3b) der STVO verhängt?  
 
Antwort zu Frage 1:  
Die Nummer:112398 des aktuell gültigen Tatbestandkatalogs enthält die korrespondierende Re-
gelung zu § 12 (3b) StVO. Der entsprechende Vorwurf lautet „Sie parkten den Kraftfahrzeugan-
hänger ohne Zugfahrzeug länger als zwei Wochen“  und wird generell mit einer Geldbuße in Höhe 
von 20,00 Euro geahndet. 
 
Eine nunmehr gestartete Abfrage des Systems hat folgende Fallzahlen ergeben: 
 
Jahr Anzahl der Fälle stadtweit  davon im Stadtbezirk Kalk 
2021 123 32 
2022 (Stand 17.10.2022) 96 1 
Gesamt 219 33 
 
 
Frage 2: 
Wie stellt die Verwaltung die Erhebung der fälligen Sondernutzungsentgelte gemäß der aktuellen 
Fassung der „Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an 
öffentlichen Straßen“ sicher und in welchem Umfang wurden diese in den J ahren 2021 und 2022 
im Stadtbezirk Kalk erhoben?  
 
Antwort zu Frage 2:  
Gemäß §12 Abs. 3 b der Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Kraftfahrzeuganhänger ohne Zug-
fahrzeug nicht länger als 2 Wochen geparkt werden. Längeres Abstellen eines Anhängers als diese 2 
Wochen stellt nach § 49 Straßenverkehrsordnung und § 24 Straßenverkehrsgesetz eine Verkehrs-
ordnungswidrigkeit dar (vgl. Antwort 1). 
Darüber hinaus und zusätzlich fällt das Abstellen eines Anhängers ohne Zugfahrzeug über einen Zeit-
raum von 2 Wochen hinaus nicht mehr unter den nach §14 des Straßen-und Wegegesetzes für das 
Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) festgelegten „Gemeingebrauch“ der öffentlichen Straße und 
stellt eine unerlaubte Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes dar, für die entsprechend §11 Abs. 3 
der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln Gebühren anfallen. Tarifstelle 13 des Gebührentarifs zur 
Sondernutzungssatzung der Stadt Köln sieht hierfür eine Gebühr in Höhe von 12,80 €/m²/Monat vor.

2 
 
Für die Jahre 2021 und 2022 wurden unten stehende Fallzahlen unerlaubter Sondernutzungen durch 
Anhänger ermittelt  
 
Jahr Anzahl abgeschlossener 
Fälle stadtweit 
davon im Stadtbezirk Kalk  
2021 206 8 
2022 (Stand  August 2022) 53 5

Beratungsverlauf (1)

24.11.2022 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3478/2022
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
19.10.2022
Erstellt
19.10.2022 10:41