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Erhebung von Sondernutzungsentgelten im Stadtbezirk Kalk

Beantwortung einer Anfrage (BV) 3478/2022 vom 19.10.2022

Stand: Am 24.11.2022 in der Bezirksvertretung 8 (Kalk) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/322-3 Vorlagen-Nummer 3478/2022 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 8 (Kalk) 20.10.2022 Erhebung von Sondernutzungsentgelten im Stadtbezirk Kalk Zu der Anfrage bzw. zu den Fragen der SPD-Fraktion vom 11.10.2022 (AN/1778/2022) nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: Frage 1: In welcher Höhe wurden Bußgelder im Stadtbezirk Kalk im Jahr 2022 (behelfs -weise im Jahr 2021) aufgrund des § 12 (3b) der STVO verhängt? Antwort zu Frage 1: Die Nummer:112398 des aktuell gültigen Tatbestandkatalogs enthält die korrespondierende Re- gelung zu § 12 (3b) StVO. Der entsprechende Vorwurf lautet „Sie parkten den Kraftfahrzeugan- hänger ohne Zugfahrzeug länger als zwei Wochen“ und wird generell mit einer Geldbuße in Höhe von 20,00 Euro geahndet. Eine nunmehr gestartete Abfrage des Systems hat folgende Fallzahlen ergeben: Jahr Anzahl der Fälle stadtweit davon im Stadtbezirk Kalk 2021 123 32 2022 (Stand 17.10.2022) 96 1 Gesamt 219 33 Frage 2: Wie stellt die Verwaltung die Erhebung der fälligen Sondernutzungsentgelte gemäß der aktuellen Fassung der „Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen“ sicher und in welchem Umfang wurden diese in den J ahren 2021 und 2022 im Stadtbezirk Kalk erhoben? Antwort zu Frage 2: Gemäß §12 Abs. 3 b der Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Kraftfahrzeuganhänger ohne Zug- fahrzeug nicht länger als 2 Wochen geparkt werden. Längeres Abstellen eines Anhängers als diese 2 Wochen stellt nach § 49 Straßenverkehrsordnung und § 24 Straßenverkehrsgesetz eine Verkehrs- ordnungswidrigkeit dar (vgl. Antwort 1). Darüber hinaus und zusätzlich fällt das Abstellen eines Anhängers ohne Zugfahrzeug über einen Zeit- raum von 2 Wochen hinaus nicht mehr unter den nach §14 des Straßen-und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) festgelegten „Gemeingebrauch“ der öffentlichen Straße und stellt eine unerlaubte Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes dar, für die entsprechend §11 Abs. 3 der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln Gebühren anfallen. Tarifstelle 13 des Gebührentarifs zur Sondernutzungssatzung der Stadt Köln sieht hierfür eine Gebühr in Höhe von 12,80 €/m²/Monat vor. 2 Für die Jahre 2021 und 2022 wurden unten stehende Fallzahlen unerlaubter Sondernutzungen durch Anhänger ermittelt Jahr Anzahl abgeschlossener Fälle stadtweit davon im Stadtbezirk Kalk 2021 206 8 2022 (Stand August 2022) 53 5

Beratungsverlauf

  1. 24.11.2022

    Bezirksvertretung 8 (Kalk)

    Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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