4246/2018
Illegales Parken von Funkmietwagen in Mülheim
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
2354 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/324 Vorlagen-Nummer 4246/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 21.01.2019 Illegales Parken von Funkmietwagen in Mülheim Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen der Bezirksvertretung Mülheim hat eine Anfrage eingereicht: „Illegales Parken von Funkmietwagen in Mülheim“ Anfrage im Detail: Gibt es über Ordnungsmaßnahmen hinausgehende Möglichkeiten (z.B. Gewerberecht, Auflage von Firmenparkplätzen, etc.) die Mülheimer/Kölner Funkmietwagen vom Parken auf den Bürgersteigen, Abbiegespuren usw. abzubringen? Stellungnahme der Verwaltung: Weder gewerberechtlich noch personenbeförderungsrechtlich besteht eine Verpflichtung, dass eine Mietwagenvermittlungszentrale bzw. die angeschlossenen Mietwagenunternehmen Firmenparkplätze nachweisen müssen. Eine grundsätzliche Begrenzung von Mietwagenunternehmen bzw. deren Anzahl von Fahrzeugen ist rechtlich nicht möglich. Die nach dem Personenbeförderungsrecht genehmigten Mietwagen haben lediglich die Verpflichtung, zum Betriebssitz zurück zu kehren. Dafür reicht es aus, wenn die der Mietwagenzentrale angeschlos- senen Mietwagenunternehmen auf ordnungsgemäßen gebührenfreien oder gebührenpflichtigen Parkplätzen abgestellt werden. Der Betreiber der alteingesessenen Mietwagenzentrale in Köln-Mülheim, Keupstraße wird von der Genehmigungsbehörde gebeten darauf einzuwirken, dass die ihr angeschlossenen Mietwagen zu- künftig ordnungsgemäß abgestellt werden sowie Verkehrsbehinderungen / -verstöße zu unterlassen sind. Zudem können die sich verkehrswidrig verhaltenden Mietwagenunternehmer aufgefordert werden, sich StVO-konform am Betriebssitz aufzustellen. Die Verkehrsüberwachung des Amtes für öffentliche Ordnung ist regelmäßig und verstärkt im ent- sprechenden Bereich im Einsatz, um Falschparker, insbesondere Funkmietwagen/Taxen, zu kontrol- lieren und Verstöße zu ahnden. Im Jahr 2018 wurden bereits 145 Fälle geahndet. Möglichkeiten zur Unterbindung von widerrechtlichem Parken sind die Einrichtung von Bewohner- parkplätzen bzw. weiteren gebührenpflichtigen Parkplätzen. Hierbei muss jedoch berücksichtigt wer- den, dass diese Maßnahmen auch zu einer Reduzierung von Besuchern, die vor Ort einkaufen, füh- ren kann.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 4246/2018
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 08.01.2019
- Erstellt
- 18.12.2018 09:49