Mandari Insight

V/0357/2005

Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten

Vorlage 04.05.2005

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung, Sitzung am 25.05.2005, TOP 7

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

10741 Zeichen

DER OBERBÜRGERMEISTER 
Sozialamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie Leistungen für mehrtägige 
Klassenfahrten nach dem SGB II und SGB XII 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
25.05.2005 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
 
1. Zusätzlich zur Säuglingserstausstattung wird gem. §§ 23 III Satz 1 Nr. 2 SGB II, 31 I Nr. 2 
SGB XII bei Geburt eine Leistung für weitere Gegenstände gewährt, die auf 212 € festge-
setzt wird. Der Betrag wird jährlich jeweils zum 1. Juli nach Maßgabe des in der Begrün-
dung dargestellten Verfahrens angepasst. 
 
2. Die Hinweise zur Bewilligung von Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten gem. §§ 23 III 
Nr. 3 SGB II, 31 I Nr. 3 SGB XII (Ziffer 3 der Begründung) werden zur Kenntnis genommen.  
 
Finanzierung/Mittelbereitstellung 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die erforderlichen Mittel für die Leistungen unter den fol-
genden Haushaltsansätzen bereitstehen: 
Haush.- 
stelle 
Bezeichnung Gesamtansatz 2005 
€ 
Bemerkung 
4100.730.1000.1 einm. Leist. f. Empf. von HzLU 
a. v. E. 
170.000 SGB XII 
4100.730.2000.7 einm. Leist. f. sonstige Perso-
nen a. v. E.  
10.000 SGB XII 
4820.785.0000.2 einmalige Leistungen 2.000.000 SGB II 
 
 
Begründung: 
 
1. Rechtsgrundlagen und Beschlusslage 
 
 Mit Inkrafttreten der Sozialgesetzbücher II und XII wurde das Gros der Bedarfe zum Lebensun-
terhalt, zu deren Deckung gem. § 21 I a BSHG Einmalleistungen zu bewilligen waren, pauscha-
liert und in die Regelsätze einbezogen. Einmalleistungen zum Lebensunterhalt neben den in-
Vorlagen-Nr.: 
V/0357/2005 
Auskunft erteilt: 
Herr  Treutler 
Ruf: 
492 50 26 
E-Mail: 
TreutleF@stadt-muenster.de  
Datum: 
02.05.2005 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
soweit erweiterten Regelbedarfen sind gem. § 23 III Satz 1 SGB II (für Leistungsberechtigte 
nach dem SGB II) bzw. gem. § 31 I SGB XII (für Personen, die auf Hilfe zum Lebensunterhalt 
angewiesen sind) auf folgende Bedarfe begrenzt: 
a) Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, 
b) Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie 
c) mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. 
 
Auf der Grundlage der Vorlage V/0979/2004 hat der Ausschuss für Soziales, Gesundheit und 
Arbeitsförderung am 16.02.2005 Pauschalen für Leistungen im Zusammenhang mit der Erst-
ausstattung der Wohnung (§§ 23 III Satz 1 Nr. 1 SGB II, 31 I Nr. 1 SGB XII) sowie für die Erst-
ausstattung mit Bekleidung (§§ 23 III Satz 1 Nr. 2 SGB II, 31 I Nr. 2 SGB XII) festgesetzt. Im 
Rahmen der Bemessung der Bekleidungspauschalen hat der Ausschuss ferner die Leistung für 
Schwangerschaftsbekleidung auf 191 €, die für di e Säuglingserstausstattung (inkl. Babywanne 
und weiteres Zubehör) auf 256 € festgesetzt.  
 
Wenngleich sich mit dem Verwaltungsvereinfachungsgesetz (Gesetz zur Vereinfachung der 
Verwaltungsverfahren im Sozialrecht vom 21.03.2005, BGBl I Nr. 18/2005, S. 818-836) nicht die 
Erwartung erfüllt hat, die §§ 23 SGB II, 31 SGB XII um eine Klarstellung zu ergänzen, aufgrund 
der Erstausstattungen für Bekleidung auch die Säuglingserstausstattung umfassen, verstößt die 
Entscheidung vom 16.02.2005 aus Sicht der Verwaltung nicht gegen geltendes Recht. Die 
Säuglingserstausstattung ist insbesondere vor dem Hintergrund gerechtfertigt, als diese Bedar-
fe des Kindes vor der Entbindung weder vom Regelsatz noch vom Mehrbedarf (gem. § 21 II 
SGB II bzw. § 30 II SGB XII) für die Mutter umfasst werden, sodass Eigenmittel zur Beschaf-
fung dieser Gegenstände bis zur Geburt des Kindes nicht angespart werden können.  
 
Mehrere Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. Sozialhilfeträger haben sich dar-
über hinaus entschlossen, bei Geburt über die Säuglingserstausstattung hinaus Leistungen für 
weitere Bedarfsgegenstände, insbesondere für Kinderwagen und –bett, bereitzustellen. Mit die-
ser Vorlage empfiehlt die Verwaltung, auch in Münster Leistungsberechtigten nach dem SGB II 
und Personen mit Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII mit der Säug-
lingserstausstattung zusätzlich eine Pauschalleistung zur Beschaffung solcher Gegenstände zu 
bewilligen. 
 
Darüber hinaus skizziert die Vorlage das Verfahren im Zusammenhang mit der Bewilligung von 
Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten (§§ 23 III Satz 1 Nr. 3 SGB II, 31 I Nr. 3 SGB XII). 
 
2. Erstausstattung bei Geburt für das Kind 
 
 Zusätzliche und zumeist pauschalierte Leistungen für Einrichtungs- und andere Bedarfsgegens-
tände bei Geburt gewähren die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. die Sozial-
hilfeträger u. a. in Berlin, Köln, Oberhausen und Solingen, ferner im Kreis Warendorf: 
  
Leistung für Stadt/Kreis 
Bekleidung etc. weitere Gegenstände 
darin enthalten sind Leistungen für 
Berlin 310,74 € 215,00 € Kinderbett/Matra tze, Kinderwagen, Hochstuhl 
Köln 290,41 € 368,89 € Kinderbett/Matratze, Kinderwagen, Wickel-
kommode, Wickelauflage 
Oberhausen 174,10 € 325,90 € K inderbett/Matratze, Kinderwagen, Hochstuhl, 
Sportwagen (komplett) 
Solingen 153,39 € 306,78 € Kinderbett/Matratze, Kinderwagen 
Kreis Warendorf 125,00 € 75,00 € Kinderwagen

- 3 - 
 Die weitgehende Einbeziehung vormaliger Einmalbedarfe  in die Regelsätze der Sozialhilfe, die 
ihrerseits das Referenzsystem für die Leistungen nach dem SGB II bildet, folgt der Intention, 
neben der Reduzierung von Verwaltungsaufwand die Selbstverantwortung Leistungsberechtig-
ter zu stärken: Sie sollen einen Teil der monatlichen Leistungen ansparen, “um bei bestehen-
dem Bedarf auch größere Anschaffungen zu tätigen” (Entwurf der Bundesregierung für ein Ge-
setz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 01.10.2003, BT-
Drucksache 15/1636, S. 7; 15/1514 S. 59). Vor dem Hintergrund des Grundsatzes des Einzel-
anspruchs jedenfalls in der Sozialhilfe (§ 19 I Satz 1 SGB XII) betreffen die Teilbeträge in den 
Regelsätzen, die für besondere Anschaffungen angespart werden sollen, Bedarfe des bzw. der 
jeweiligen Leistungsberechtigten sowie (bei Haushaltsvorständen) Gegenstände, die zur 
Grundausstattung des Haushalts gehören. Persönliche Bedarfe anderer Personen werden mit 
den Regelsätzen jedoch nicht abgedeckt. Mit Blick auf die Referenzfunktion der Sozialhilfe gilt 
das für die Bedarfsbemessung im Rahmen des SGB II gleichermaßen. 
 
 Insbesondere umfasst der Regelbedarf der werdenden Mutter keine Teilbeträge, die vor der 
Entbindung angespart und für persönliche Bedarfe des neugeborenen Kindes eingesetzt wer-
den könnten. Trotz des insoweit nicht eindeutigen Wortlauts der §§ 23 SGB II, 31 SGB XII ist es 
aus Sicht der Verwaltung mit dem Bedarfsbemessungssystem des SGB II und des SGB XII da-
her vereinbar, Leistungen jedenfalls für solche unabdingbaren Gegenstände bereitzustellen, die 
bereits unmittelbar nach der Geburt benötigt werden. Dazu gehören ein Kinderbett mit Matratze 
sowie ein Kinderwagen. Zur Finanzierung weiterer Bedarfsgegenstände für das Kind, die erst 
später beschafft werden (z. B. Hochstuhl, Sportwagen), können nach der Geburt dagegen Teil-
beträge aus dem Regelsatz des Kindes angespart werden.  
 
 Die auf der Grundlage des § 21 I a BSHG bis Ende vergangenen Jahres gezahlten Leistungen 
betrugen seit Ende 1996 für  
ƒ ein Kinderbett (komplett, ohne Matratze):  59,00 € 
ƒ eine Matratze:     56,00 € 
ƒ einen Kinderwagen (komplett):  97,00 € 
 
Die Verwaltung empfiehlt, gem. §§ 23 III Satz 1 Nr. 2 SGB II, 31 I Nr. 2 SGB XII bei Geburt 
künftig zusätzlich zur Säuglingserstausstattung eine Leistung von 212 € für die bezeichneten 
Gegenstände und damit eine Gesamtleistung für das neugeborene Kind von 468 € zu bewilli-
gen. Die Verwaltung empfiehlt ferner, die Leistung in den Folgejahren in Orientierung an der 
Preisentwicklung jeweils zum 1. Juli anzupassen. Dabei wird der für das Vorjahr vom Statisti-
schen Bundesamt jeweils ermittelte Preisindex (‚Abteilung Bekleidung und Schuhe‘ für die 
Säuglingserstausstattung; Abteilung ‚Einrichtungsgegenstände u.ä. für den Haushalt und deren 
Instandhaltung‘ für die weiteren Gegenstände) zugrunde gelegt. 
 
3. Klassenfahrten 
 
Im Gegensatz zu den Leistungen im Zusammenhang mit Erstausstattungen für Hausrat und 
Bekleidung sind die Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten (§§ 23 III Satz 1 Nr. 3 SGB II, 31 
I Nr. 3 SGB XII) nicht pauschalierungsfähig (§§ 23 III Satz 4 SGB II, 31 III SGB XII). Dessen 
ungeachtet haben der Sozialhilfeträger und der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende 
im Zusammenhang mehrtägiger Klassenfahrten im  Rahmen der schulrechtlichen Bestimmung 
auch stets die Notwendigkeit des Bedarfs zu würdigen. Für ein möglichst aufwandsarmes Ver-
waltungsverfahren sind daher Höchstbeträge für den Regelfall sinnvoll. Die Beträge für mehrtä-
gige Klassenfahrten belaufen sich in der Regel  
 
ƒ für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 7:  auf bis zu 120 €, 
ƒ für Schülerinnen und Schüler der Klassen 8 – 10: auf bis zu 200 € und 
ƒ für Schülerinnen und Schüler der Oberstufe:  auf bis zu 300 €. 
 
 Sofern die tatsächlichen Kosten den betreffenden Höchstbetrag überschreiten (z.B. wegen er-
höhten Betreuungsbedarfs bei Kindern mit Behinderungen), wird einzelfallbezogen entschieden.

- 4 - 
In der Regel wird eine mehrtägige Klassenfahrt je Stufe unternommen. Sofern aus pädagogi-
schen Gründen eine weitere Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen sei-
tens der Schule für notwendig erachtet wird, ist eine weitere Leistungsbewilligung möglich. 
 
 Die skizzierten Regelungen sind mit dem Arbeitskreis der Sprecherinnen und Sprecher der 
Schulleitungen der verschiedenen Schulformen im Dezernat IV einvernehmlich abgestimmt. 
 
 Über Leistungen für Klassenfahrten, an denen Schülerinnen und Schüler von Sonderschulen 
teilnehmen, wird jeweils im Einzelfall entschieden. 
  
4. Erneute Beratung  
 
 Mit dieser Vorlage wird der Beschluss des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Arbeits-
förderung vom 16.02.2005 weder geändert noch revidiert, insofern die auf der Grundlage der 
Vorlage V/0979/2004 beschlossenen Leistungen und das Bewilligungsverfahren nicht berührt 
werden. Die Beratung dieser Vorlage zum jetzigen Zeitpunkt ist daher nicht gem. §§ 28, 29 Ge-
schäftsordnung ausgeschlossen.  
 
5. Weiteres Verfahren 
 
 Sofern der Ausschuss die Vorlage beschließt, werden die Leistungen gem. §§ 23 III Satz 1 Nr. 
2 SGB II, 31 I Nr. 2 SGB XII vom Tag nach der Beschlussfassung an bei Vorliegen der Voraus-
setzungen im vorbezeichneten Umfang gewährt. 
 
 Die Regelungen im Rahmen der Leistungen für mehrt ägige Klassenfahrten sind seit Anfang Mai 
2005 in Kraft.  
 
 
In Vertretung 
 
 
 
Dr. Agnes Klein

Beratungsverlauf (1)

25.05.2005 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung
TOP 7 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0357/2005
Typ
Vorlage
Datum
04.05.2005
Erstellt
06.10.2020 14:37