V/0357/2005
Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten
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Beschlussvorlage
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DER OBERBÜRGERMEISTER Sozialamt Betrifft Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten nach dem SGB II und SGB XII Beratungsfolge 25.05.2005 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: 1. Zusätzlich zur Säuglingserstausstattung wird gem. §§ 23 III Satz 1 Nr. 2 SGB II, 31 I Nr. 2 SGB XII bei Geburt eine Leistung für weitere Gegenstände gewährt, die auf 212 € festge- setzt wird. Der Betrag wird jährlich jeweils zum 1. Juli nach Maßgabe des in der Begrün- dung dargestellten Verfahrens angepasst. 2. Die Hinweise zur Bewilligung von Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten gem. §§ 23 III Nr. 3 SGB II, 31 I Nr. 3 SGB XII (Ziffer 3 der Begründung) werden zur Kenntnis genommen. Finanzierung/Mittelbereitstellung Es wird zur Kenntnis genommen, dass die erforderlichen Mittel für die Leistungen unter den fol- genden Haushaltsansätzen bereitstehen: Haush.- stelle Bezeichnung Gesamtansatz 2005 € Bemerkung 4100.730.1000.1 einm. Leist. f. Empf. von HzLU a. v. E. 170.000 SGB XII 4100.730.2000.7 einm. Leist. f. sonstige Perso- nen a. v. E. 10.000 SGB XII 4820.785.0000.2 einmalige Leistungen 2.000.000 SGB II Begründung: 1. Rechtsgrundlagen und Beschlusslage Mit Inkrafttreten der Sozialgesetzbücher II und XII wurde das Gros der Bedarfe zum Lebensun- terhalt, zu deren Deckung gem. § 21 I a BSHG Einmalleistungen zu bewilligen waren, pauscha- liert und in die Regelsätze einbezogen. Einmalleistungen zum Lebensunterhalt neben den in- Vorlagen-Nr.: V/0357/2005 Auskunft erteilt: Herr Treutler Ruf: 492 50 26 E-Mail: TreutleF@stadt-muenster.de Datum: 02.05.2005 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - soweit erweiterten Regelbedarfen sind gem. § 23 III Satz 1 SGB II (für Leistungsberechtigte nach dem SGB II) bzw. gem. § 31 I SGB XII (für Personen, die auf Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen sind) auf folgende Bedarfe begrenzt: a) Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, b) Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie c) mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Auf der Grundlage der Vorlage V/0979/2004 hat der Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung am 16.02.2005 Pauschalen für Leistungen im Zusammenhang mit der Erst- ausstattung der Wohnung (§§ 23 III Satz 1 Nr. 1 SGB II, 31 I Nr. 1 SGB XII) sowie für die Erst- ausstattung mit Bekleidung (§§ 23 III Satz 1 Nr. 2 SGB II, 31 I Nr. 2 SGB XII) festgesetzt. Im Rahmen der Bemessung der Bekleidungspauschalen hat der Ausschuss ferner die Leistung für Schwangerschaftsbekleidung auf 191 €, die für di e Säuglingserstausstattung (inkl. Babywanne und weiteres Zubehör) auf 256 € festgesetzt. Wenngleich sich mit dem Verwaltungsvereinfachungsgesetz (Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht vom 21.03.2005, BGBl I Nr. 18/2005, S. 818-836) nicht die Erwartung erfüllt hat, die §§ 23 SGB II, 31 SGB XII um eine Klarstellung zu ergänzen, aufgrund der Erstausstattungen für Bekleidung auch die Säuglingserstausstattung umfassen, verstößt die Entscheidung vom 16.02.2005 aus Sicht der Verwaltung nicht gegen geltendes Recht. Die Säuglingserstausstattung ist insbesondere vor dem Hintergrund gerechtfertigt, als diese Bedar- fe des Kindes vor der Entbindung weder vom Regelsatz noch vom Mehrbedarf (gem. § 21 II SGB II bzw. § 30 II SGB XII) für die Mutter umfasst werden, sodass Eigenmittel zur Beschaf- fung dieser Gegenstände bis zur Geburt des Kindes nicht angespart werden können. Mehrere Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. Sozialhilfeträger haben sich dar- über hinaus entschlossen, bei Geburt über die Säuglingserstausstattung hinaus Leistungen für weitere Bedarfsgegenstände, insbesondere für Kinderwagen und –bett, bereitzustellen. Mit die- ser Vorlage empfiehlt die Verwaltung, auch in Münster Leistungsberechtigten nach dem SGB II und Personen mit Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII mit der Säug- lingserstausstattung zusätzlich eine Pauschalleistung zur Beschaffung solcher Gegenstände zu bewilligen. Darüber hinaus skizziert die Vorlage das Verfahren im Zusammenhang mit der Bewilligung von Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten (§§ 23 III Satz 1 Nr. 3 SGB II, 31 I Nr. 3 SGB XII). 2. Erstausstattung bei Geburt für das Kind Zusätzliche und zumeist pauschalierte Leistungen für Einrichtungs- und andere Bedarfsgegens- tände bei Geburt gewähren die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. die Sozial- hilfeträger u. a. in Berlin, Köln, Oberhausen und Solingen, ferner im Kreis Warendorf: Leistung für Stadt/Kreis Bekleidung etc. weitere Gegenstände darin enthalten sind Leistungen für Berlin 310,74 € 215,00 € Kinderbett/Matra tze, Kinderwagen, Hochstuhl Köln 290,41 € 368,89 € Kinderbett/Matratze, Kinderwagen, Wickel- kommode, Wickelauflage Oberhausen 174,10 € 325,90 € K inderbett/Matratze, Kinderwagen, Hochstuhl, Sportwagen (komplett) Solingen 153,39 € 306,78 € Kinderbett/Matratze, Kinderwagen Kreis Warendorf 125,00 € 75,00 € Kinderwagen - 3 - Die weitgehende Einbeziehung vormaliger Einmalbedarfe in die Regelsätze der Sozialhilfe, die ihrerseits das Referenzsystem für die Leistungen nach dem SGB II bildet, folgt der Intention, neben der Reduzierung von Verwaltungsaufwand die Selbstverantwortung Leistungsberechtig- ter zu stärken: Sie sollen einen Teil der monatlichen Leistungen ansparen, “um bei bestehen- dem Bedarf auch größere Anschaffungen zu tätigen” (Entwurf der Bundesregierung für ein Ge- setz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 01.10.2003, BT- Drucksache 15/1636, S. 7; 15/1514 S. 59). Vor dem Hintergrund des Grundsatzes des Einzel- anspruchs jedenfalls in der Sozialhilfe (§ 19 I Satz 1 SGB XII) betreffen die Teilbeträge in den Regelsätzen, die für besondere Anschaffungen angespart werden sollen, Bedarfe des bzw. der jeweiligen Leistungsberechtigten sowie (bei Haushaltsvorständen) Gegenstände, die zur Grundausstattung des Haushalts gehören. Persönliche Bedarfe anderer Personen werden mit den Regelsätzen jedoch nicht abgedeckt. Mit Blick auf die Referenzfunktion der Sozialhilfe gilt das für die Bedarfsbemessung im Rahmen des SGB II gleichermaßen. Insbesondere umfasst der Regelbedarf der werdenden Mutter keine Teilbeträge, die vor der Entbindung angespart und für persönliche Bedarfe des neugeborenen Kindes eingesetzt wer- den könnten. Trotz des insoweit nicht eindeutigen Wortlauts der §§ 23 SGB II, 31 SGB XII ist es aus Sicht der Verwaltung mit dem Bedarfsbemessungssystem des SGB II und des SGB XII da- her vereinbar, Leistungen jedenfalls für solche unabdingbaren Gegenstände bereitzustellen, die bereits unmittelbar nach der Geburt benötigt werden. Dazu gehören ein Kinderbett mit Matratze sowie ein Kinderwagen. Zur Finanzierung weiterer Bedarfsgegenstände für das Kind, die erst später beschafft werden (z. B. Hochstuhl, Sportwagen), können nach der Geburt dagegen Teil- beträge aus dem Regelsatz des Kindes angespart werden. Die auf der Grundlage des § 21 I a BSHG bis Ende vergangenen Jahres gezahlten Leistungen betrugen seit Ende 1996 für ein Kinderbett (komplett, ohne Matratze): 59,00 € eine Matratze: 56,00 € einen Kinderwagen (komplett): 97,00 € Die Verwaltung empfiehlt, gem. §§ 23 III Satz 1 Nr. 2 SGB II, 31 I Nr. 2 SGB XII bei Geburt künftig zusätzlich zur Säuglingserstausstattung eine Leistung von 212 € für die bezeichneten Gegenstände und damit eine Gesamtleistung für das neugeborene Kind von 468 € zu bewilli- gen. Die Verwaltung empfiehlt ferner, die Leistung in den Folgejahren in Orientierung an der Preisentwicklung jeweils zum 1. Juli anzupassen. Dabei wird der für das Vorjahr vom Statisti- schen Bundesamt jeweils ermittelte Preisindex (‚Abteilung Bekleidung und Schuhe‘ für die Säuglingserstausstattung; Abteilung ‚Einrichtungsgegenstände u.ä. für den Haushalt und deren Instandhaltung‘ für die weiteren Gegenstände) zugrunde gelegt. 3. Klassenfahrten Im Gegensatz zu den Leistungen im Zusammenhang mit Erstausstattungen für Hausrat und Bekleidung sind die Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten (§§ 23 III Satz 1 Nr. 3 SGB II, 31 I Nr. 3 SGB XII) nicht pauschalierungsfähig (§§ 23 III Satz 4 SGB II, 31 III SGB XII). Dessen ungeachtet haben der Sozialhilfeträger und der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Zusammenhang mehrtägiger Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmung auch stets die Notwendigkeit des Bedarfs zu würdigen. Für ein möglichst aufwandsarmes Ver- waltungsverfahren sind daher Höchstbeträge für den Regelfall sinnvoll. Die Beträge für mehrtä- gige Klassenfahrten belaufen sich in der Regel für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 7: auf bis zu 120 €, für Schülerinnen und Schüler der Klassen 8 – 10: auf bis zu 200 € und für Schülerinnen und Schüler der Oberstufe: auf bis zu 300 €. Sofern die tatsächlichen Kosten den betreffenden Höchstbetrag überschreiten (z.B. wegen er- höhten Betreuungsbedarfs bei Kindern mit Behinderungen), wird einzelfallbezogen entschieden. - 4 - In der Regel wird eine mehrtägige Klassenfahrt je Stufe unternommen. Sofern aus pädagogi- schen Gründen eine weitere Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen sei- tens der Schule für notwendig erachtet wird, ist eine weitere Leistungsbewilligung möglich. Die skizzierten Regelungen sind mit dem Arbeitskreis der Sprecherinnen und Sprecher der Schulleitungen der verschiedenen Schulformen im Dezernat IV einvernehmlich abgestimmt. Über Leistungen für Klassenfahrten, an denen Schülerinnen und Schüler von Sonderschulen teilnehmen, wird jeweils im Einzelfall entschieden. 4. Erneute Beratung Mit dieser Vorlage wird der Beschluss des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Arbeits- förderung vom 16.02.2005 weder geändert noch revidiert, insofern die auf der Grundlage der Vorlage V/0979/2004 beschlossenen Leistungen und das Bewilligungsverfahren nicht berührt werden. Die Beratung dieser Vorlage zum jetzigen Zeitpunkt ist daher nicht gem. §§ 28, 29 Ge- schäftsordnung ausgeschlossen. 5. Weiteres Verfahren Sofern der Ausschuss die Vorlage beschließt, werden die Leistungen gem. §§ 23 III Satz 1 Nr. 2 SGB II, 31 I Nr. 2 SGB XII vom Tag nach der Beschlussfassung an bei Vorliegen der Voraus- setzungen im vorbezeichneten Umfang gewährt. Die Regelungen im Rahmen der Leistungen für mehrt ägige Klassenfahrten sind seit Anfang Mai 2005 in Kraft. In Vertretung Dr. Agnes Klein
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0357/2005
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 04.05.2005
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37