2981/2024
Anpassung der "Gebührensatzung für die Rheinische Musikschule der Stadt Köln"
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Anlage 1: Gebührensatzung Rheinische Musikschule
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Sei te 1 Öffentliche Bekanntmachung vom 30.07.2024 Gebührensatzung für die Rheinische Musikschule der Stadt Köln vom 25. Juli 2024 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 27.06.2024 aufgrund der §§ 7 und 77 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV. NRW 2023) und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (SGV. NRW 610) in Verbindung mit der Satzung für die Rheinische Musikschule der Stadt Köln vom 22. März 1983 (Amtsblatt der Stadt Köln 1983 S. 85) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - folgende Gebührensatzung beschlossen: § 1 Gebühren (1) Die Rheinische Musikschule erhebt Gebühren für die Teilnahme am Unterricht und für die zeitlich begrenzte Überlassung und Benutzung von Musikinstrumenten in Verbindung mit dem Unterricht. (2) Die Höhe der monatlichen Gebühren ergibt sich aus dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (3) Zu Projekten und Kursen werden Teilnehmerbeiträge außerhalb dieser Satzung erhoben. (4) Der Auftritt von Ensembles unterliegt nicht dieser Gebührensatzung, sondern bedarf der Vereinbarung im Einzelfall. (5) Bei den im Gebührentarif aufgeführten Beträgen handelt es sich um Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer). Soweit Leistungen von der Stadt Köln als Unternehmerin erbracht werden, erhöhen sich die Gebühren um den Betrag, der nach dem Umsatz– steuergesetz in der jeweils geltenden Fassung als Umsatzsteuer zu entrichten ist. Die Erhöhung ist Teil der Gebühr. § 2 Gebührenpflichtige Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner ist die Schülerin oder der Schüler der Musikschule bzw. deren gesetzliche Vertreter. § 3 Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zuteilung zum Unterricht. Die Gebühren werden, wenn im Bescheid kein späterer Zeitpunkt genannt ist, mit Zugang des Gebührenbescheides fällig. S eite 2 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Köln vom 30.07.2024 (2) Die Gebührenpflicht für den folgenden Unterrichtsabschnitt entsteht, sofern nicht bis zum 30.04. mit Wirkung zum 31.07. (Ende des Unterrichtsabschnitts) oder bis zum 30.09. mit Wirkung zum 31.12. (Ende des Unterrichtsabschnitts) eine Abmeldung in Textform erfolgt ist. Maßgeblich für den fristgerechten Zugang der Abmeldung ist der Eingang bei der Musikschule. ( 3) Die Musikalische Früherziehung sowie die Musikalische Grundausbildung enden nach Ablauf von 2 Jahren, das Instrumentalpraktikum und die Beginner-Workshops nach Ablauf des vorher festgelegten Zeitraumes, ohne dass es einer Abmeldung bedarf. (4) Während eines Unterrichtsabschnittes ist eine Abmeldung der Schülerin oder des Schülers nur aus folgenden Gründen zulässig: 1. nachgewiesene mehr als zweimonatige ununterbrochene Erkrankung der Schülerin oder des Schülers, 2. Wegzug aus dem Stadtgebiet Köln, 3. Aufnahme eines Hochschulstudiums an einer Hochschule außerhalb von Köln; Aufnahme eines Musikhochschulstudiums, 4. Einberufung zum Grundwehrdienst bzw. Zivildienst außerhalb von Köln. 5. Beginn eines Ausbildungsverhältnisses. Abmeldungen nach Nr. 1 bis 5 sind durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen und müssen der Musikschule schriftlich zugehen. Die Gebührenpflicht entfällt ab dem der Abmeldung folgenden Kalendermonat des Unterrichtsabschnitts. (5) Schülerinnen und Schüler, die länger als 6 Wochen mit der zu zahlenden Gebühr im Rückstand sind, können von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden. Im Falle eines Ausschlusses vom Unterricht sind die Gebühren bis zum Ende des Unterrichtsabschnittes zu entrichten, in dem der Ausschluss erfolgt. (6) Verändert sich während des Unterrichtsabschnitts die Teilnehmerzahl beim Gruppen- oder Kombiunterricht, so dass die Gebührenhöhe berührt wird und kann die ursprüngliche Anzahl von Schülerinnen und Schüler nicht gewährleistet werden, so ist ab Beginn des nächsten Unterrichtsabschnittes die Gebühr zu zahlen, die sich aus der tatsächlichen Teilnehmerzahl ergibt, falls das Unterrichtsverhältnis nicht ohnehin per Ummeldung geändert oder per Abmeldung beendet wird. S eite 3 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Köln vom 30.07.2024 § 4 Überlassungs- und Nutzungsgebühr (1) Auf Antrag können Schülerinnen und Schülern der Rheinischen Musikschule im Rahmen des jeweiligen Instrumentenbestandes Musikinstrumente überlassen werden. Die Überlassungsdauer erfolgt grundsätzlich für die Dauer des Unterrichts– verhältnisses, maximal jedoch für vier Jahre. Sie kann in begründeten Fällen verlängert werden. Spätestens mit Beendigung des Unterrichtsverhältnisses ist das überlassene Instrument zurückzugeben. ( 2) Wird ein Instrument vor Ablauf eines Unterrichtsabschnittes zurückgegeben, reduziert sich die Gebühr entsprechend. Bei Überschreitung der Rückgabefrist setzt sich die Gebührenpflicht fort. (3) Verspätete Rückgabe verpflichtet den Benutzer entsprechend § 557 BGB zur Fortentrichtung der Gebühr. Verlust, Beschädigung oder sonstige Veränderungen des Instruments sind sofort anzuzeigen; sie verpflichten, ebenso wie die verspätete Rückgabe, die Benutzerin/ den Benutzer zum Schadenersatz nach den schuldrechtlichen Haftungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (4) Für die Nutzung der städtischen Instrumente im Unterricht gilt entsprechendes. § 5 Gebührenermäßigung (1) Für Geschwister ohne eigenes Einkommen, die gleichzeitig an der Rheinischen Musikschule gebührenpflichtigen Unterricht erhalten und im gleichen Haushalt leben, wird eine Gebührenermäßigung gewährt, und zwar a) bei zwei Geschwistern 10% b) bei drei Geschwistern 25% c) ab vier Geschwistern 40% der Gesamtgebühr für Einzel-, Gruppen-, Kombi-, Grundstufenunterricht und Ballett, sofern nicht bereits eine Ermäßigung gemäß Ziff. (3) gewährt wird. Eine Geschwister– ermäßigung wird nicht gewährt für die Aufnahmegebühr, Ergänzungsunterricht, Beginner-Workshops, Instrumentalpraktikum, Musikzweig in Zusammenarbeit mit dem Humboldt-Gymnasium sowie die Überlassungs- und Nutzungsgebühren. (2) Erwachsene, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die vor Beginn des Unterrichtsabschnittes nachweisen, dass sie schwerbehindert, Auszubildende, Zivil- oder Wehrdienstleistende, Kindergeldberechtigte, Schüler oder Studenten sind, haben nur die für Jugendliche maßgebliche Gebühr zu entrichten, sofern ihnen nicht bereits eine Ermäßigung gemäß Abs. (3) gewährt wird. S eite 4 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Köln vom 30.07.2024 (3) Eine Ermäßigung der Unterrichts- und Instrumentengebühr in Höhe von 50% wird Personen sowie deren im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder gewährt, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII oder Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II) erhalten. Die Ermäßigung erhalten auch Köln-PassInhaber. Der Nachweis muss bei der Anmeldung bzw. eine Woche vor Beginn eines neuen Unterrichtsabschnittes der Rheinischen Musikschule vorliegen. Verspätet übersandte Nachweise werden ab dem Monat des Posteinganges bei der Gebührenberechnung berücksichtigt. (4) Bei einem von der Rheinischen Musikschule zu verantwortenden ununterbrochenen Unterrichtsausfall von mehr als vier Wochen wird die Gebühr auf Antrag anteilig zurückerstattet. § 6 Gebührenbefreiung Schülerinnen und Schüler in der Studienvorbereitenden Ausbildung sind von den Gebühren des instrumentalen Nebenfaches (30 Minuten wöchentlicher Unterricht) befreit. § 7 Stundung und Erlass der Gebühren Die Stundung und der Erlass von Gebühren richten sich nach der Geschäftsordnung für das Finanzwesen der Stadt Köln und den gesetzlichen Bestimmungen. § 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.08.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Rheinische Musikschule vom 29.08.2003 in der 7. Änderungsfassung vom 16.12.2022 (Amtsblatt Stadt Köln 2023 S. 12) außer Kraft Sei te 5 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Köln vom 30.07.2024 Gebührentarif für die Rheinische Musikschule der Stadt Köln 1. Einmalige Aufnahmegebühr zum Gruppen-, Kombi-, Einzel-, Grundstufenunterricht und Ballett 25,00 1.368,00 2. Gruppenunterricht/ Kombiunterricht mtl. jährlich 2.1 Unterricht zu 2 Schülern 2.1.1 Kinder/ Jugendliche, 30 Minuten pro Woche* 42,00 504,00 2.1.2 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 63,00 756,00 2.1.3 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 84,00 1.008,00 2.1.4 Erwachsene, 30 Minuten pro Woche* 66,00 792,00 2.1.5 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 99,00 1.188,00 2.1.6 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 132,00 1.584,00 (* Kombiunterricht erst ab 45 Minuten belegbar) 2 .2 Unterricht zu 3 Schülern 2.2.1 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 42,00 504,00 2.2.2 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 59,00 708,00 2.2.3 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 66,00 792,00 2.2.4 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 90,00 1.080,00 2.2.5 Erwachsene, 75 Minuten pro Woche 114,00 1.368,00 2.3 Unterricht ab 4 Schülern 2.3.1 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 31,00 372,00 2.3.2 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 41,30 495,60 2.3.3 Kinder/ Jugendliche, 75 Minuten pro Woche 51,70 620,40 2.3.4 Kinder/ Jugendliche, 90 Minuten pro Woche 62,00 744,00 2.3.5 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 48,60 583,00 2.3.6 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 64,80 777,60 2.3.7 Erwachsene, 75 Minuten pro Woche 81,00 972,00 2.3.8 Erwachsene, 90 Minuten pro Woche 97,20 1.166,40 3. Einzelunterricht je Monat 3.1 Kinder/ Jugendliche, 30 Minuten pro Woche 78,00 936,00 3.2 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 117,00 1.404,00 3.3 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 156,00 1.872,00 3.4 Erwachsene, 30 Minuten pro Woche 100,80 1.008,00 3.5 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 151,20 1.512,00 3.6 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 201,60 2.016,00 S eite 6 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Köln vom 30.07.2024 3.7 Fünfer- / Zehnerkarte für Erwachsene 5-er Karte, 5 Unterrichte zu je 30 Minuten innerhalb eines Unterrichtsabschnittes Einmalig, nicht mehr verlängerbar 156,00 € 10-er Karte, 10 Unterrichte zu je 30 Minuten innerhalb eines U nterrichtsabschnittes 2 Mal Verlängerung möglich im Jahr 312,00 € 4. Grundst ufenunterricht 30,00 360,00 Zum Grundstufenunterricht gehören Musikzwerge, Musikalische Früherziehung, Musikalische Grund– ausbildung, Lied & Spiel und Klangwerkstatt bis 9 Schüler: 45 Minuten je Woche ab 10 Schüler: 60 Minuten je Woche 5. Tanz- und Ballettunterricht 5.1 Tanzklassen, 60 Minuten pro Woche 47,50 570,00 5.2 Studienvorbereitende Ausbildung Tanz, 360 Minuten pro Woche 125,00 1.500,00 6. Ensemble- / Ergänzungsunterricht 6.1 Ensembleunterricht ab 8 Schülern Zum Ensembleunterricht gehören u.a. Orchester, Klassenmusizieren, Rhythmik, Bands, Chöre, Instrumentalensembles, Musiktheater. Die Gebühr beträgt, sofern nicht die pauschale Musikzweiggebühr gemäß Ziff. 8 entrichtet wird, je Fachbelegung 6.1.1 45 Minuten pro Woche 15,00 180,00 6.1.2 60 Minuten pro Woche 20,10 241,20 6.1.3 ab 90 Minuten pro Woche 30,00 360,00 Beim Klassenmusizieren der Bläserklassen wird auf die vorstehenden Gebühren ein Zuschlag von 50% erhoben. S eite 7 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Köln vom 30.07.2024 6.2 Ergänzungsunterricht ab 6 Schülern in Präsenz oder Online Zum Ergänzungsunterricht gehört u.a. Musiktheorie sowie Kompositions- und Improvisationskurse, Bei Teilnahme am Gruppen-, Kombi- oder Einzelunterricht und in der Studienvorbereitenden Ausbildung zahlen Kinder und Jugendliche, sofern sie nicht die pauschale Musikzweiggebühr gemäß Ziff. 8 entrichten, für den Ensemble- und Ergänzungsunterricht je Fachbelegung 6.2.1 30 Min. pro Woche 8,25 99,00 6.2.2 45 Min. pro Woche 12,50 150,00 6.2.3 60 Min. pro Woche 16,75 201,00 6.2.4 90 Min. pro Woche 25,00 300,00 6.3 Bei Teilnahme an den Kursen beträgt die Gebühr, sofern nicht die pauschale Musikzweiggebühr gemäß Ziff. 8 entrichtet wird, für Externe sowie für Erwachsene je Fachbelegung 6.3.1 30 Minuten pro Woche 12,50 150,00 6.3.2 45 Minuten pro Woche 18,75 225,00 6.3.3 60 Minuten pro Woche 25,00 300,00 6.3.4 ab 90 Minuten pro Woche 37,50 450,00 7. Instrumentalpraktikum je Monat bis zu 6 Kindern, 45 Minuten pro Woche 31,50 - Instrumentalpraktikum als Kompaktkurs an Wochenenden oder in den Ferien 4 Unterrichtstage, jeweils 180 Minuten 126,00 - 4 Unterrichtstage, jeweils 150 Minuten 105,00 - 8. Musikzweig in Zusammenarbeit mit dem Humboldt-Gymnasium bzw. Stadtgymnasium Porz Teilnahmegebühr als Pauschale für das Unterrichts– angebot der RMS im Ensemblebereich des jeweiligen Musikzweiges je Monat 15,00 180,00 9. Überlassungs- u. Nutzungsgebühren je Monat Überlassung eines Instruments im 1. Jahr 15,00 180,00 ab dem 2. Jahr 17,50 210,00 ab dem 4. Jahr 20,00 240,00 S eite 8 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Köln vom 30.07.2024 Nutzungsgebühr für die Benutzung eines Instrumentes im Unterricht (Harfe, Schlagwerk, Klavier, Orgel, Cembalo, elektronische Tasteninstrumente und Kontrabaß) 6,60 79,20 10. Beginner-Workshops Die Gebühren werden analog zu den Gebühren des Gruppenunterrichtes erhoben. 11. JeKits im 2. Jahr mtl. Schuljahr 11.1 Schwerpunkt Instrumente 2. Schuljahr 26,00 312,00 3. und 4 Schuljahr 35,00 420,00 11.2 Sc hwerpunkt Tanzen 19,00 228,00 11.3 Schwerpunkt Singen 13,50 162,00 Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird auf die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen hingewiesen. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung lautet: „Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungs– pläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt." Köln, den 25.07.2024 Die Oberbürgermeisterin In Vertretung gez. Blome Stadtdirektorin
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle IV/40/403 Vorlagen-Nummer 17.10.2024 2981/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 04.11.2024 Finanzausschuss 12.11.2024 Anpassung der "Gebührensatzung für die Rheinische Musikschule der Stadt Köln" Die Verwaltung informiert den Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfra- gen/Vergabe/Internationales wie auch den Finanzausschuss über die Beschlussfassung in o.g. Angelegenheit in der Sitzung des Rates vom 27.06.2024. Gez. Voigtsberger Anlagen
Anlage 2: Beschlussvorlage 2981-2024
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Dezernat, Dienststelle IV/40/403 Vorlagen-Nummer 1780/2024 Freigabedatum 26.06.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Anpassung der „Gebührensatzung für die Rheinische Musikschule der Stadt Köln" Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beschließt die Anpassung der „Gebührensatzung für die Rheinische Musikschule der Stadt Köln“ wie in der Anlage 1 dargestellt zum Schuljahresbeginn am 01.08.2024. Ausschuss Schule und Weiterbildung 26.06.2024 Rat 27.06.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab H aushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Hausha ltsjahr: 2024 a) Erträge 322.917 € (anteilig für 5 Monate), 2025 ff.: 775.000 p. a. € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Rheinische Musikschule stellt einen bedeutsamen Baustein des Bildungsangebotes der Stadt Köln dar. Der anhaltende allgemeine Kostendruck erfordert, durch die Rheinische Mu- sikschule im eigenen Budget einen finanziellen Anteil zur Bestand- und Qualitätssicherung einzubringen. Beispielsweise hat sich mit dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. Juni 2022 (B 12 R 3/20 R) („Herrenberg-Urteil“) die Rechtsprechung für die Beschäftigung von freien Mitar- beitenden (Honorarkräften) an Musikschulen grundlegend geändert. Nach hiesiger Einschät- zung, untermauert durch die Einschätzung des Verbands deutscher Musikschulen (VdM) wie auch interner und externer Rechtsberatung, sind Honorarverträge in der bisherigen Form, also die Beschäftigung von Honorarkräften an Musikschulen, ab sofort nicht mehr rechtssicher. 3 Aufgrund entsprechender Empfehlungen und der daraus im Raum stehenden Konsequenzen wird an der RMS seit 01.01.2024 kein Honorarvertrag mehr abgeschlossen. Das hat aktuell zur Folge, dass Unterrichtsverhältnisse von der RMS gekündigt werden müssen, wenn Mitar- beitende ausscheiden (z.B. Erreichen der Altersgrenze) oder Honorarkräfte kündigen (z.B. Be- ginn von Beschäftigungsverhältnissen an anderen Musikschulen). Da bereits Kommunen und Träger von öffentlichen Musikschulen im Umland auf Tarifbeschäftigung umgestellt haben, verlassen immer mehr freie Mitarbeitende die RMS zugunsten von Festanstellungen im Um- land. Alle dadurch freiwerdenden Unterrichtsverhältnisse müssen derzeit von der RMS im Rahmen von Sonderkündigungen beendet werden. Ergo ist bereits jetzt die Situation auch in der Außenwirkung spürbar und bedarf einer zeitnahen Gegensteuerung. Um den entstehenden Finanzbedarf einerseits und andererseits das Angebot der RMS, insbe- sondere als außerschulischer Bildungspartner, an ca. 30 Schulen zu sichern, ist eine Gebüh- renerhöhung für die Leistungen der RMS notwendig. Die letzte Gebührenerhöhung trat am 01.08.2017 in Kraft. Die vorgeschlagene Steigerung von durchschnittlich 20% orientiert sich im Wesentlichen an folgenden Leitplanken: • Andere Öffentliche Musikschulen, die mit den Auswi rkungen des „Herrenberg-Urteils“ konfrontiert sind, haben ebenfalls eine Erhöhung von 20% vorgeschlagen oder schon umgesetzt. • Die freie Szene und weitere private Musikschulen w arten schon seit längerem auf eine entsprechende Erhöhung der Rheinischen Musikschule, da die Gebühren der RMS in Köln Leitsterncharakter haben. Durch die erheblichen Preissteigerungen der letzten Zeit müssen diese Musikschulen oder Privatmusiklehrer*innen ihre Preise erhöhen. Eine Erhöhung der Gebühren der RMS um 20% wird von der freien Szene begrüßt, wenn nicht sogar dringend erwartet, um das eigene Überleben zu sichern. • Notwendige anteilige Refinanzierung der ab 01.08.2 024 einzurichtenden Planstellen aufgrund des „Herrenberg-Urteils“. Als Lösung kommen nach intensiven Diskussionen ab August 2024 nur noch Festanstellungsverhältnisse für alle Mitarbeitenden an der RMS infrage. Dafür müssen 46,6 Planstellen neu eingerichtet bzw. durch entspre- chende Umwandlung vorhandener Stellen geschaffen werden. Die Verwaltung wird dies auf Grundlage der Refinanzierung durch die Gebührenanpassung der RMS in die Umsetzung bringen. Um soziale Härten abzufedern, die durch die Gebührenerhöhung in der kulturellen Bildung in Köln entstehen könnten, schlägt die Verwaltung keine lineare, sondern eine differenzierte Ge- bührenerhöhung vor. Demnach steigen die Gebühren für den Einzelunterricht überdurchschnittlich, während die Gebühren für Gruppenunterricht deutlich geringer erhöht werden bis hin zu einer realen Ver- ringerung der Gebühren bei Vierer-Gruppen. Damit soll die Attraktivität von Gruppenunterricht erhöht werden und zugleich dem politischen Willen Rechnung getragen werden, an der RMS den Anteil an Gruppenunterricht zu erhöhen (s.a. AN/1549/2022). Die Teilnahme an den bekannten großen Jugendensembles (Jugendsinfonieorchester, Sinfo- nisches Jugendblasorchester, Süd Beat Big Band, Jugendblasorchester, Young RMS String) wird für die teilnehmenden Jugendlichen kostenlos. Die Sozialermäßigungen bleiben unverän- dert bestehen. Darüber hinaus plant die RMS ab dem Schuljahr 2025/26 ein musikalisches Bildungsangebot, das Familien mit geringerem Einkommen eine solide und umfangreiche musikalische Bildung zu einer erschwinglichen Gebühr mit Instrumental-Ensemble und Ergänzungsunterricht bietet. 5er-Karten werden zudem nicht verlängert werden können, 10er-Karten können nur noch zwei Mal verlängert werden. Anschließend ist ein dauerhaftes Lernverhältnis vorgesehen. Die genaue Verteilung der Gebührenanpassung ist der angehängten Tabelle zu entnehmen. 4 Die Erhöhung der Gebühren bei der Rheinischen Musikschule führt für 2024 zu anteiligen Mehrerträgen von 322.917 € bzw. ab 2025 zu jährlichen Mehrerträgen von 775.000 €. Mit Blick auf das Kostendeckungsgebot im Gebührenbereich wird die Verwaltung zukünftig eine regelmäßige Überprüfung und ggf. Aktualisierung der Gebührensätze vornehmen, um der allgemeinen Kostenentwicklung Rechnung zu tragen und hohe Gebührensprünge mög- lichst zu vermeiden. Der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales und der Finanzausschuss werden im Nachgang über die Beschlussfassung informiert. Anlagen: 1. Gebührenordnung neu (doc) 2. Gebührenerhöhung 2024 detailliert (xls)
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2981/2024
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 17.10.2024
- Erstellt
- 26.09.2024 16:46