V/0755/2014
Geschäftsordnung für den Integrationsrat der Stadt Münster
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Geschaeftsordnung_Integrationsrat
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Geschäftsordnung für den Integrationsrat der Stadt Münster Der Integrationsrat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 28.10.2014 in Anwendung des § 27 Abs. 7 S. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nor drhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994, zulet zt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV NRW S. 878) folgende Geschäftsordnung beschlossen: I. VORBEREITUNGEN DER SITZUNGEN § 1 Einberufung der Sitzung (1) Der/Die Vorsitzende beruft den Integrationsrat ein, so oft es die Geschäftslage erfordert, jedoch soll er/sie den Integrationsrat wenigstens alle 3 Monate einberufen. Der Integrationsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände dies verlangen. (2) Die Einberufung erfolgt durch Übersendung einer schriftlichen Einladung an alle Mitglieder und den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin. (3) In der Einladung sind Zeit, Ort und Tagesordnun g anzugeben. Zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen sollen schriftliche Erläuterungen (Vorlagen) versandt werden. § 2 Ladungsfrist (1) Die Einladung zu den Sitzungen muss den Integra tionsratsmitgliedern mindestens 5 volle Tage vor dem Sitzungstag, den Tag der Absendung nicht eingerechnet, zugehen. (2) In dringenden Fällen kann der/die Vorsitzende m it kürzerer Frist einladen. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen. § 3 Aufstellung der Tagesordnung (1) Der/Die Vorsitzende setzt die Tagesordnung im B enehmen mit dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin fest. Er/Sie hat dabei Vorschlä ge aufzunehmen, die ihm/ihr in schriftlicher Form spätestens am 8. Tag vor dem Sitzungstag von mindestens 3 Mitgliedern vorgelegt werden. (2) Sachanträge, die von einem Integrationsratsmitg lied unterzeichnet dem/der Vorsitzenden spätestens am 8. Tage vor der Sitzung zur Aufnahme in die Tagesordnung zugehen, sind von ihm/ihr auf die Tagesordnung zu setzen. (3) Der/Die Vorsitzende legt ferner die Reihenfolge der einzelnen Tagesordnungspunkte fest und bestimmt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschrif ten, welche Tagesordnungspunkte in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden müssen. § 4 Unterrichtung der Öffentlichkeit Über Zeit, Ort und Tagesordnung der Integrationsrat ssitzung unterrichtet der/die Oberbürgermeister/in die Öffentlichkeit in geeigneter Weise. § 5 Anzeigepflicht bei Verhinderung (1) Integrationsratsmitglieder, die verhindert sind , an einer Sitzung teilzunehmen, haben dies unverzüglich, spätestens zu Beginn der Sitzung, dem /der Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle mitzuteilen. (2) Entsprechendes gilt für Integrationsratsmitglie der, die die Sitzung vorzeitig verlassen wollen. II. DURCHFÜHRUNG DER INTEGRATIONSRATSSITZUNGEN § 6 Öffentlichkeit der Integrationsratssitzungen (1) Die Sitzungen des Integrationsrates sind öffent lich. Jedermann hat das Recht, als Zuhörer/in an öffentlichen Integrationsratssitzungen teilzuneh men, soweit dies die räumlichen Verhältnisse gestatten. Die Zuhörer/innen sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen, Beifall oder Missbilligung zu äußern oder sich sonst an den Verhandlungen des Integrationsrates zu beteiligen. (2) Es wird für die Angelegenheiten die Öffentlichk eit ausgeschlossen, für die nach der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse in der jeweils geltenden Fassung die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. (3) Darüber hinaus kann auf Antrag eines Integratio nsratsmitgliedes oder auf Vorschlag des/der Oberbürgermeisters/in für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Anträge und Vorschläge auf Ausschluss der Ö ffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet und beraten wer den. Falls dem Antrag oder dem Vorschlag stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten, dass in nichtöffentlicher Sitzung weiter verhandelt wird. (4) Anträge und Vorschläge, in Abweichung von der T agesordnung bestimmte Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, können zu Beginn und am Ende der öffentlichen Sitzung gestellt werden. Solche Anträge dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet und beraten werden. § 7 Vorsitz (1) Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte in A nwendung des § 50 Abs. 2 GO NRW eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden sowie drei Stellvertreterinnen/Stellvertreter. (2) Der/Die Vorsitzende führt den Vorsitz im Integr ationsrat. Er/Sie hat die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Im Falle seiner/ihrer V erhinderung übernimmt einer der gewähl- ten Vertreter/innen den Vorsitz. Die Reihenfolge de r Vertretung bestimmt sich nach der Reihenfolge der Wahl nach Abs. 1. Die Sitzung bei der Wahl der/des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen/Stellvertreter sowie bei Entsch eidungen, die vorher getroffen werden müssen, leitet die/der Altersvorsitzende. § 8 Beschlussfähigkeit (1) Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der/die Vorsitzende die ordnungsgemäße Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest u nd lässt dies in der Niederschrift vermerken. (2) Der Integrationsrat ist beschlussfähig, wenn me hr als die Hälfte der in der Hauptsatzung bestimmten Zahl der Mitglieder anwesend ist. Er gil t als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. (3) Wird im Laufe der Sitzung die Beschlussfähigkei t bezweifelt, so hat der/die Vorsitzende vor der Abstimmung die Beschlussunfähigkeit zu prüfen. Stellt er/sie die Beschlussunfähigkeit fest, so hat er/sie die Sitzung sofort aufzuheben. (4) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigke it zurückgestellt worden und wird der Integrationsrat zur Behandlung über denselben Gegen stand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn bei der zweiten Einberufung auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen worden ist . § 9 Befangenheit von Integrationsratsmitgliedern (1) Muss ein Integrationsratsmitglied annehmen, nac h §§ 27 Abs. 7, 31 GO NRW von der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung ausgesc hlossen zu sein, so hat es den Ausschließungsgrund vor Eintritt in die Verhandlung unaufgefordert dem/der Vorsitzenden anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei e iner öffentlichen Sitzung kann das Integrationsratsmitglied sich in dem für die Zuhöre r/innen bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. (2) In Zweifelsfällen entscheidet der Integrationsr at, ob ein Ausschließungsgrund vorliegt. (3) Verstößt ein Integrationsratsmitglied gegen die Offenbarungspflicht nach Abs. 1, so stellt der Integrationsrat dies durch Beschluss fest. Der Besc hluss ist in die Niederschrift aufzunehmen. § 10 Teilnahme an Sitzungen (1) Der/die Oberbürgermeister/in oder ein/e von ihm beauftragte/r Mitarbeiter/in nimmt an den Sitzungen des Integrationsrates teil. (2) Der Integrationsrat kann beschließen, zur Berat ung einzelner Tagesordnungspunkte zusätzliche Sachverständige hinzuzuziehen. § 11 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung (1) Der Integrationsrat kann beschließen a) die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu änder n, b) Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander z u verbinden, c) Tagesordnungspunkte abzusetzen. Die Verweisung eines zur Beratung in öffentlicher S itzung vorgesehenen Tagesordnungspunktes in die nichtöffentliche Sitzung darf nur dann erfolgen, wenn es sich um eine geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit im S inne von § 6 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung handelt. (2) Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Besc hluss des Integrationsrates erweitert werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, di e keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind. Der Beschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen. § 12 Redeordnung (1) Der/Die Vorsitzende ruft jeden Punkt der Tageso rdnung nach der vorgesehenen oder beschlossenen Reihenfolge unter Bezeichnung des Ver handlungsgegenstandes auf und stellt die Angelegenheit zur Beratung. Wird eine An gelegenheit beraten, die auf Vorschlag von Integrationsratsmitgliedern in die Tagesordnung aufgenommen worden ist, so ist zunächst den Antragstellern/innen Gelegenheit zu geben, ihren Vorschlag zu begründen. Ist eine Berichterstattung vorgesehen, so erhält zunächst der/die Berichterstatter/in das Wort. (2) Der/Die Vorsitzende erteilt das Wort in der Rei henfolge der Wortmeldungen. Hat ein/e Redner/in schon zum Tagesordnungspunkt gesprochen, so ist ihm/ihr erst wieder das Wort zu erteilen, wenn die Integrationsratsmitglieder, die sich zum ersten Mal zu Wort gemeldet haben, gesprochen haben. Berichterstattung und Meldungen zur Geschäftsordnung bleiben hiervon unberührt. (3) Außerhalb der Reihenfolge erhält ein Integratio nsratsmitglied das Wort, wenn es Anträge zur Geschäftsordnung stellen oder sich sonst zur Geschäftsordnung melden will. (4) Der/Die Vorsitzende kann auch außerhalb der Rei henfolge das Wort ergreifen. Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister oder die/der von ihm benannte Mitarbeiter/in (§ 10 Abs. 1) ist berechtigt, auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu ergreifen. (5) Die Redezeit beträgt höchstens 5 Minuten, bei G eschäftsordnungsdebatten höchstens 2 Minuten. Der Integrationsrat kann die Redezeit mit 2/3 Mehrheit verlängern oder verkürzen. § 13 Anträge zur Geschäftsordnung (1) Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit v on jedem Integrationsratsmitglied gestellt werden. Dazu gehören insbesondere folgende Anträge: a) auf Schluss der Aussprache, b) auf Schluss der Rednerliste, c) auf Vertagung eines Tagesordnungspunktes, d) auf Unterbrechung, Vertagung oder Aufhebung der Sitzung, e) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffen tlichkeit, f) auf Änderung der Tagesordnung. (2) Über Anträge zur Geschäftsordnung hat der Integ rationsrat gesondert vorab zu entscheiden. Ein Antrag zur Geschäftsordnung ist angenommen, wenn ihm nicht widersprochen wird. Bei Widerspruch ist nach Anhörung einer Gegenrede sofor t abzustimmen. Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister oder die/der von ihm benannte Mitarbeiter/in (§ 10 Abs. 1) kann vor der Entscheidung Stellung nehmen. (3) Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gle ichzeitig gestellt, so ist über den jeweils weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen bestimmt der/die Vorsitzende über die Reihenfolge der Abstimmung. § 14 Schluss der Aussprache, Schluss der Rednerliste Jedes Integrationsratsmitglied, das sich nicht an der Beratung eines Tagesordnungspunktes beteiligt hat, kann beantragen, dass die Beratung des Tagesordnungspunktes beendet oder die Rednerliste geschlossen wird. Wird ein solcher Antrag gestellt, so gibt der/die Vorsitzende die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt. § 15 Anträge zur Sache (1) Jedes Integrationsmitglied ist berechtigt, zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen, um eine Entscheidung des Integrationsrates in der Sache herbeizuführen (Anträge zur Sache). Sie müssen einen abstimmungsfähigen Bes chlussentwurf enthalten, sie sind schriftlich zu stellen und sie müssen mit einem Dec kungsvorschlag verbunden werden, wenn sie Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenübe r den Ansätzen des Haushalts- planes zur Folge haben. (2) Jedes Integrationsratsmitglied ist berechtigt, Zusatz- und Änderungsanträge zu dem nach Abs. 1 gestellten Antrag zu stellen. Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend. § 16 Abstimmung (1) Nach Abschluss der Aussprache stellt der/die Vo rsitzende den Hauptantrag zur Abstimmung. Über Abänderungs- und Ergänzungsanträge ist vor der Entscheidung über den Hauptantrag abzustimmen. Dabei hat der weitest gehende Abänderungs- und Ergänzungsantrag Vorrang. In Zweifelsfällen bestimmt der/die Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung. (2) Abgestimmt wird im Regelfall durch Handzeichen, soweit nicht Einmütigkeit festgestellt wird. (3) Auf Verlangen eines Integrationsratsmitgliedes erfolgt namentliche Abstimmung. Bei namentlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe jedes I ntegrationsratsmitgliedes in der Niederschrift zu vermerken. (4) Auf Antrag mindestens eines Fünftels der Integr ationsratsmitglieder ist geheim abzustimmen. Für die geheime Abstimmung sind Stimmzettel auszuge ben und eine unbeobachtete Stimmabgabe sicherzustellen. (5) Wird zum selben Tagesordnungspunkt sowohl eine namentliche als auch eine geheime Abstimmung verlangt, so hat das Verlangen auf geheime Abstimmung Vorrang. (6) Das Abstimmungsergebnis wird vom/von der Vorsit zenden bekannt gegeben und in der Niederschrift festgehalten. § 17 Wahlen (1) Wahlen werden durch offene Abstimmung vollzogen . Die Abstimmung erfolgt im Regelfall durch Handzeichen. (2) Wenn das Gesetz es bestimmt oder wenn ein Integ rationsratsmitglied der offenen Abstimmung widerspricht, erfolgt die Wahl geheim du rch Abgabe von Stimmzetteln. Auf dem Stimmzettel ist der Name des/der zu Wählenden a bzugeben oder anzukreuzen. Unbeschriftete Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung. (3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültig en Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt (Stichwahl). Gewählt ist, wer in dieser enger en Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. § 18 Fragerecht der Integrationsratsmitglieder (1) Jedes Integrationsratsmitglied ist berechtigt, schriftlich Anfragen an den/die Oberbürgermeister/in zu richten. Anfragen, die in d er nächsten Integrationsratssitzung beantwortet werden sollen und sich nicht auf einen Punkt der Tagesordnung beziehen, müssen spätestens fünf Arbeitstage vor dem Sitzungs tag schriftlich beim/bei der Oberbürgermeister/in gestellt werden. (2) Anfragen müssen in Form einer oder mehrerer kur zer Einzelfragen gestellt werden. Sie dürfen weder eine Begründung noch eine Stellungnahme enthalten. (3) Die Anfragen werden in der Integrationsratssitz ung in der Regel nach der Bekanntgabe von Eingängen und Mitteilungen zu Beginn der Sitzung be antwortet. Sie werden in der Reihenfolge ihrer Eingänge aufgerufen. Hat ein/e Fr agesteller/in mehr als eine Anfrage gestellt, so werden die weiteren Anfragen erst nach der Beantwortung der übrigen Anfragen aufgerufen. Nur der/die Fragesteller/in kann eine Zusatzfrage stellen. Eine Aussprache findet nicht statt. (4) Anfragen, die in der jeweiligen Fragestunde nic ht beantwortet werden, sind je nach dem Antrag des/der Fragestellers/in entweder schriftlic h zur Niederschrift der Integrationsratssitzung zu nehmen oder in der Frage stunde der nächstfolgenden Integrationsratssitzung erneut als Anfrage zu behandeln. (5) Für Anfragen, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind, finden Abs. 3 und Abs. 4 entsprechende Anwendung. (6) Auf Verlangen des/der Fragestellers/in kann ans telle einer mündlichen Beantwortung die Antwort schriftlich zur Niederschrift gegeben werden. § 19 Ordnungsgewalt und Hausrecht (1) In den Sitzungen des Integrationsrates handhabt der/die Vorsitzende die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Seiner/Ihrer Ordnungsgewalt und seinem/ihrem Hausrecht unterliegen - vorbehaltlich des § 20 dieser Geschäftsordnung - al le Personen, die sich während der Integrationsratssitzung im Sitzungssaal aufhalten. (2) Zuhörer/innen, die Beifall oder Missbilligung ä ußern, die Ordnung oder Anstand verletzen oder die ohne Genehmigung des/der Vorsitzenden Tona ufnahmen machen, kann der/die Vorsitzende aus dem Sitzungssaal verweisen und entfernen lassen. (3) Entsteht während einer Sitzung unter den Zuhöre rn/innen störende Unruhe, so kann der/die Vorsitzende nach vorheriger Abmahnung den für die Z uschauer/innen bestimmten Teil des Sitzungssaales räumen lassen. § 20 Ordnungsruf und Wortentziehung (1) Redner/innen, die vom Thema abschweifen, kann d er/die Vorsitzende zur Sache rufen. (2) Redner/innen, die ohne Worterteilung das Wort e rgreifen oder die vorgeschriebene Redezeit trotz entsprechender Abmahnung überschreiten, kann der/die Vorsitzende zur Ordnung rufen. (3) Hat ein/e Redner/in bereits zweimal einen Ruf z ur Sache (Abs. 1) oder einen Ordnungsruf (Abs. 2) erhalten, so kann der/die Vorsitzende ihm/ ihr das Wort entziehen, wenn der/die Redner/in Anlass zu einer weiteren Ordnungsmaßnahme gibt. Einem/r Redner/in, dem/der das Wort entzogen ist, darf es in derselben Integra tionsratssitzung zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt werden. § 21 Sonstige Ordnungsmaßnahmen Wird die Sitzung von Sitzungsteilnehmern/innen, von Zuhörern/innen oder von außen gestört, so kann der/die Vorsitzende die Sitzung unterbrechen. Hält er/sie die Unterbrechung der Sitzung und andere Ordnungsmaßnahmen nicht für geeignet, einen im Wesentlichen ungestörten Sitzungsablauf zu sichern, so kann er/sie die Sitzung aufheben. § 22 Niederschrift (1) Über die im Integrationsrat gefassten Beschlüss e ist durch den/die Schriftführer/in eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss enthalten: a) die Namen der anwesenden und der fehlenden Inte grationsratsmitglieder, b) die Namen der sonstigen an den Beratungen teiln ehmenden Personen, c) Ort und Tag sowie Zeitpunkt des Beginns, einer etwaigen Unterbrechung und der Beendigung der Sitzung, d) die behandelten Beratungsgegenstände, e) die gestellten Anträge, f) die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen. (2) Eine in der Sitzung abgegebene Erklärung ist de r Niederschrift als Anlage beizufügen, falls der/die Redner/in dies in der Sitzung ausdrücklich verlangt und den Wortlaut der Geschäftsstelle binnen 3 Tagen nach der Sitzung schriftlich einreicht. (3) Auf Vorschlag des/der Oberbürgermeisters/in bes tellt der Integrationsrat den/die Schriftführer/in. (4) Die Niederschrift wird von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in unterzeichnet. Verweigert einer der genannten die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift mit seiner schriftlichen Begründung zu vermerken. Die Niederschrift ist allen Integrationsratsmitgliedern und dem/der Oberbürgermeister/in zuzuleiten. § 23 Erneute Behandlung erledigter Angelegenheiten Ein Gegenstand, der durch Beschluss des Integrationsrates erledigt ist, kann erst nach 6 Monaten neu verhandelt werden, es sei denn, dass neu bekannt werdende Umstände eine frühere Beratung notwendig machen. Die Notwendigkeit stellt der Integrationsrat fest. III. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten § 24 Abweichungen von der Geschäftsordnung, Auslegung (1) Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschä ftsordnung können im Einzelfall mit der Mehrheit von 2/3 der in der Hauptsatzung bestimmten Zahl der Integrationsratsmitglieder beschlossen werden, wenn nicht andere rechtliche Bestimmungen entgegenstehen. (2) Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet der/die Vorsitzende nach Beratung mit der Verwaltung. § 25 Inkrafttreten Die Geschäftsordnung tritt mit dem Tage nach der Beschlussfassung durch den Integrationsrat in Kraft.
Beschlussvorlage
1034 Zeichen
V/0755/2014 DER OBERBÜRGERMEISTER Koordinierungsstelle für Migration und Interkulturelle Angelegenheiten Betrifft Geschäftsordnung für den Integrationsrat der Stadt Münster Beratungsfolge 28.10.2014 Integrationsrat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Integrationsrat der Stadt Münster beschließt die als Anlage beig efügte Geschäftsordnung für den Integrationsrat. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch diese Entscheidung entstehen keine unmittelbaren Kosten und Folgekosten. Begründung: Gemäß § 27 Abs. 7 S. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen (GO NRW) re- gelt der Integrationsrat seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung. I.V. gez. Thomas Paal Stadtrat Anlage: Geschäftsordnung für den Integrationsrat der Stadt Münster Vorlagen-Nr.: V/0755/2014 Auskunft erteilt: Frau Rischer Ruf: 492-7056 E-Mail: Rischer@stadt-muenster.de Datum: 06.10.2014 Öffentliche Beschlussvorlage
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0755/2014
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 06.10.2014
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37