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V/0755/2014

Geschäftsordnung für den Integrationsrat der Stadt Münster

Vorlagen 06.10.2014

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Nächste Beratung: Integrationsrat, Sitzung am 25.11.2014, TOP 5.1

Geschaeftsordnung_Integrationsrat

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Geschaeftsordnung_Integrationsrat

19551 Zeichen

Geschäftsordnung 
für den Integrationsrat 
der Stadt Münster 
 
Der Integrationsrat der Stadt Münster hat in seiner  Sitzung am 28.10.2014 in Anwendung des § 
27 Abs. 7 S. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nor drhein-Westfalen (GO NRW) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994, zulet zt geändert  durch Gesetz vom 
19.12.2013 (GV NRW S. 878) folgende Geschäftsordnung beschlossen:  
  
 
 
I. VORBEREITUNGEN DER SITZUNGEN  
 
§ 1  
 
Einberufung der Sitzung 
 
(1) Der/Die Vorsitzende beruft den Integrationsrat ein, so oft es die Geschäftslage erfordert, 
jedoch soll er/sie den Integrationsrat wenigstens alle 3 Monate einberufen. Der Integrationsrat 
ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der 
zur Beratung zu stellenden Gegenstände dies verlangen. 
 
(2) Die Einberufung erfolgt durch Übersendung einer  schriftlichen Einladung an alle Mitglieder 
und den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin. 
 
(3) In der Einladung sind Zeit, Ort und Tagesordnun g anzugeben. Zu den einzelnen 
Verhandlungsgegenständen sollen schriftliche Erläuterungen (Vorlagen) versandt werden. 
 
§ 2  
 
Ladungsfrist  
 
(1) Die Einladung zu den Sitzungen muss den Integra tionsratsmitgliedern mindestens 5 volle 
Tage vor dem Sitzungstag, den Tag der Absendung nicht eingerechnet, zugehen. 
 
(2) In dringenden Fällen kann der/die Vorsitzende m it kürzerer Frist einladen. Die Dringlichkeit ist 
in der Einladung zu begründen. 
 
§ 3 
 
Aufstellung der Tagesordnung 
  
(1) Der/Die Vorsitzende setzt die Tagesordnung im B enehmen mit dem Oberbürgermeister/der 
Oberbürgermeisterin fest. Er/Sie hat dabei Vorschlä ge aufzunehmen, die ihm/ihr in 
schriftlicher Form spätestens am 8. Tag vor dem Sitzungstag von mindestens 3 Mitgliedern 
vorgelegt werden. 
 
(2) Sachanträge, die von einem Integrationsratsmitg lied unterzeichnet dem/der Vorsitzenden 
spätestens am 8. Tage vor der Sitzung zur Aufnahme in die Tagesordnung zugehen, sind 
von ihm/ihr auf die Tagesordnung zu setzen.

(3) Der/Die Vorsitzende legt ferner die Reihenfolge  der einzelnen Tagesordnungspunkte fest und 
bestimmt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschrif ten, welche Tagesordnungspunkte in 
nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden müssen. 
 
§ 4 
 
Unterrichtung der Öffentlichkeit 
  
Über Zeit, Ort und Tagesordnung der Integrationsrat ssitzung unterrichtet der/die 
Oberbürgermeister/in die Öffentlichkeit in geeigneter Weise.  
 
§ 5 
 
Anzeigepflicht bei Verhinderung 
  
(1) Integrationsratsmitglieder, die verhindert sind , an einer Sitzung teilzunehmen, haben dies 
unverzüglich, spätestens zu Beginn der Sitzung, dem /der Vorsitzenden oder der 
Geschäftsstelle mitzuteilen. 
 
(2) Entsprechendes gilt für Integrationsratsmitglie der, die die Sitzung vorzeitig verlassen wollen. 
 
 
 
II. DURCHFÜHRUNG DER INTEGRATIONSRATSSITZUNGEN  
 
§ 6 
 
Öffentlichkeit der Integrationsratssitzungen  
 
(1) Die Sitzungen des Integrationsrates sind öffent lich. Jedermann hat das Recht, als Zuhörer/in 
an öffentlichen Integrationsratssitzungen teilzuneh men, soweit dies die räumlichen 
Verhältnisse gestatten. Die Zuhörer/innen sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen, Beifall 
oder Missbilligung zu äußern oder sich sonst an den Verhandlungen des Integrationsrates zu 
beteiligen. 
 
(2) Es wird für die Angelegenheiten die Öffentlichk eit ausgeschlossen, für die nach der 
Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse in der jeweils geltenden Fassung die 
Öffentlichkeit ausgeschlossen ist.  
 
(3) Darüber hinaus kann auf Antrag eines Integratio nsratsmitgliedes oder auf Vorschlag des/der 
Oberbürgermeisters/in für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen 
werden. Anträge und Vorschläge auf Ausschluss der Ö ffentlichkeit dürfen nur in 
nichtöffentlicher Sitzung begründet und beraten wer den. Falls dem Antrag oder dem 
Vorschlag stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten, dass 
in nichtöffentlicher Sitzung weiter verhandelt wird. 
 
(4) Anträge und Vorschläge, in Abweichung von der T agesordnung bestimmte Angelegenheiten 
in öffentlicher Sitzung zu behandeln, können zu Beginn und am Ende der öffentlichen Sitzung 
gestellt werden. Solche Anträge dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet und beraten 
werden.

§ 7 
 
Vorsitz  
 
(1) Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte in A nwendung des § 50 Abs. 2 GO NRW eine 
Vorsitzende/einen Vorsitzenden sowie drei Stellvertreterinnen/Stellvertreter. 
 
(2) Der/Die Vorsitzende führt den Vorsitz im Integr ationsrat. Er/Sie hat die Sitzung sachlich 
und unparteiisch zu leiten. Im Falle seiner/ihrer V erhinderung übernimmt einer der gewähl- 
ten Vertreter/innen den Vorsitz. Die Reihenfolge de r Vertretung bestimmt sich nach der 
Reihenfolge der Wahl nach Abs. 1. Die Sitzung bei der Wahl der/des Vorsitzenden und der 
Stellvertreterinnen/Stellvertreter sowie bei Entsch eidungen, die vorher getroffen werden 
müssen, leitet die/der Altersvorsitzende. 
 
§ 8  
 
Beschlussfähigkeit 
  
(1) Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der/die  Vorsitzende die ordnungsgemäße Einberufung 
sowie die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest u nd lässt dies in der Niederschrift 
vermerken. 
 
(2) Der Integrationsrat ist beschlussfähig, wenn me hr als die Hälfte der in der Hauptsatzung 
bestimmten Zahl der Mitglieder anwesend ist. Er gil t als beschlussfähig, solange seine 
Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. 
 
(3) Wird im Laufe der Sitzung die Beschlussfähigkei t bezweifelt, so hat der/die Vorsitzende vor 
der Abstimmung die Beschlussunfähigkeit zu prüfen. Stellt er/sie die Beschlussunfähigkeit 
fest, so hat er/sie die Sitzung sofort aufzuheben. 
 
(4) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigke it zurückgestellt worden und wird der 
Integrationsrat zur Behandlung über denselben Gegen stand einberufen, so ist er ohne 
Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn bei der zweiten Einberufung 
auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen worden ist . 
 
§ 9 
 
Befangenheit von Integrationsratsmitgliedern  
 
(1) Muss ein Integrationsratsmitglied annehmen, nac h §§ 27 Abs. 7, 31 GO NRW von der 
Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung ausgesc hlossen zu sein, so hat es den 
Ausschließungsgrund vor Eintritt in die Verhandlung  unaufgefordert dem/der Vorsitzenden 
anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei e iner öffentlichen Sitzung kann das 
Integrationsratsmitglied sich in dem für die Zuhöre r/innen bestimmten Teil des 
Sitzungsraumes aufhalten. 
 
(2) In Zweifelsfällen entscheidet der Integrationsr at, ob ein Ausschließungsgrund vorliegt.  
 
(3) Verstößt ein Integrationsratsmitglied gegen die  Offenbarungspflicht nach Abs. 1, so stellt der 
Integrationsrat dies durch Beschluss fest. Der Besc hluss ist in die Niederschrift 
aufzunehmen.

§ 10 
 
Teilnahme an Sitzungen 
  
(1) Der/die Oberbürgermeister/in oder ein/e von ihm  beauftragte/r Mitarbeiter/in nimmt an den 
Sitzungen des Integrationsrates teil.  
 
(2) Der Integrationsrat kann beschließen, zur Berat ung einzelner Tagesordnungspunkte 
zusätzliche Sachverständige hinzuzuziehen. 
 
§ 11 
 
Änderung und Erweiterung der Tagesordnung  
 
(1) Der Integrationsrat kann beschließen  
 
a) die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu änder n, 
 
b) Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander z u verbinden,  
 
c) Tagesordnungspunkte abzusetzen.  
 
Die Verweisung eines zur Beratung in öffentlicher S itzung vorgesehenen 
Tagesordnungspunktes in die nichtöffentliche Sitzung darf nur dann erfolgen, wenn es sich 
um eine geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit im S inne von § 6 Abs. 2 dieser 
Geschäftsordnung handelt. 
 
(2) Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Besc hluss des Integrationsrates erweitert 
werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, di e keinen Aufschub dulden oder die 
von äußerster Dringlichkeit sind. Der Beschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen.  
 
§ 12 
 
Redeordnung  
 
(1) Der/Die Vorsitzende ruft jeden Punkt der Tageso rdnung nach der vorgesehenen oder 
beschlossenen Reihenfolge unter Bezeichnung des Ver handlungsgegenstandes auf und 
stellt die Angelegenheit zur Beratung. Wird eine An gelegenheit beraten, die auf Vorschlag 
von Integrationsratsmitgliedern in die Tagesordnung  aufgenommen worden ist, so ist 
zunächst den Antragstellern/innen Gelegenheit zu geben, ihren Vorschlag zu begründen. Ist 
eine Berichterstattung vorgesehen, so erhält zunächst der/die Berichterstatter/in das Wort. 
 
(2) Der/Die Vorsitzende erteilt das Wort in der Rei henfolge der Wortmeldungen. Hat ein/e 
Redner/in schon zum Tagesordnungspunkt gesprochen, so ist ihm/ihr erst wieder das Wort 
zu erteilen, wenn die Integrationsratsmitglieder, die sich zum ersten Mal zu Wort gemeldet 
haben, gesprochen haben. Berichterstattung und Meldungen zur Geschäftsordnung bleiben 
hiervon unberührt. 
 
(3) Außerhalb der Reihenfolge erhält ein Integratio nsratsmitglied das Wort, wenn es Anträge zur 
Geschäftsordnung stellen oder sich sonst zur Geschäftsordnung melden will.

(4) Der/Die Vorsitzende kann auch außerhalb der Rei henfolge das Wort ergreifen. Die 
Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister oder die/der von ihm benannte Mitarbeiter/in (§ 
10 Abs. 1) ist berechtigt, auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu ergreifen. 
 
(5) Die Redezeit beträgt höchstens 5 Minuten, bei G eschäftsordnungsdebatten höchstens 2 
Minuten. Der Integrationsrat kann die Redezeit mit 2/3 Mehrheit verlängern oder verkürzen.  
 
§ 13 
 
Anträge zur Geschäftsordnung  
 
(1) Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit v on jedem Integrationsratsmitglied gestellt 
werden. Dazu gehören insbesondere folgende Anträge:  
 
 a) auf Schluss der Aussprache,  
 b) auf Schluss der Rednerliste,  
 c) auf Vertagung eines Tagesordnungspunktes,  
 d) auf Unterbrechung, Vertagung oder Aufhebung der  Sitzung,  
 e) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffen tlichkeit,  
 f) auf Änderung der Tagesordnung.  
 
(2) Über Anträge zur Geschäftsordnung hat der Integ rationsrat gesondert vorab zu entscheiden. 
Ein Antrag zur Geschäftsordnung ist angenommen, wenn ihm nicht widersprochen wird. Bei 
Widerspruch ist nach Anhörung einer Gegenrede sofor t abzustimmen. Die 
Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister oder die/der von ihm benannte Mitarbeiter/in (§ 
10 Abs. 1) kann vor der Entscheidung Stellung nehmen. 
 
(3) Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gle ichzeitig gestellt, so ist über den jeweils 
weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen bestimmt der/die Vorsitzende 
über die Reihenfolge der Abstimmung. 
 
§ 14 
 
Schluss der Aussprache, Schluss der Rednerliste  
 
Jedes Integrationsratsmitglied, das sich nicht an der Beratung eines Tagesordnungspunktes 
beteiligt hat, kann beantragen, dass die Beratung des Tagesordnungspunktes beendet oder 
die Rednerliste geschlossen wird. Wird ein solcher Antrag gestellt, so gibt der/die Vorsitzende 
die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt. 
 
 
§ 15 
 
Anträge zur Sache 
 
(1)  Jedes Integrationsmitglied ist berechtigt, zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu 
stellen, um eine Entscheidung des Integrationsrates  in der Sache herbeizuführen (Anträge 
zur Sache). Sie müssen einen abstimmungsfähigen Bes chlussentwurf enthalten, sie sind 
schriftlich zu stellen und sie müssen mit einem Dec kungsvorschlag verbunden werden, 
wenn sie Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenübe r den Ansätzen des Haushalts- 
planes zur Folge haben.

(2)  Jedes Integrationsratsmitglied ist berechtigt,  Zusatz- und Änderungsanträge zu dem nach 
Abs. 1 gestellten Antrag zu stellen. Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend. 
 
 
§ 16 
 
Abstimmung  
 
(1) Nach Abschluss der Aussprache stellt der/die Vo rsitzende den Hauptantrag zur Abstimmung. 
Über Abänderungs- und Ergänzungsanträge ist vor der Entscheidung über den Hauptantrag 
abzustimmen. Dabei hat der weitest gehende Abänderungs- und Ergänzungsantrag Vorrang. 
In Zweifelsfällen bestimmt der/die Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.  
 
(2) Abgestimmt wird im Regelfall durch Handzeichen,  soweit nicht Einmütigkeit festgestellt wird. 
 
(3) Auf Verlangen eines Integrationsratsmitgliedes erfolgt namentliche Abstimmung. Bei 
namentlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe jedes I ntegrationsratsmitgliedes in der 
Niederschrift zu vermerken. 
 
(4) Auf Antrag mindestens eines Fünftels der Integr ationsratsmitglieder ist geheim abzustimmen. 
Für die geheime Abstimmung sind Stimmzettel auszuge ben und eine unbeobachtete 
Stimmabgabe sicherzustellen. 
 
(5) Wird zum selben Tagesordnungspunkt sowohl eine namentliche als auch eine geheime 
Abstimmung verlangt, so hat das Verlangen auf geheime Abstimmung Vorrang. 
 
(6) Das Abstimmungsergebnis wird vom/von der Vorsit zenden bekannt gegeben und in der 
Niederschrift festgehalten. 
 
§ 17 
 
Wahlen  
 
(1) Wahlen werden durch offene Abstimmung vollzogen . Die Abstimmung erfolgt im Regelfall 
durch Handzeichen. 
 
(2) Wenn das Gesetz es bestimmt oder wenn ein Integ rationsratsmitglied der offenen 
Abstimmung widerspricht, erfolgt die Wahl geheim du rch Abgabe von Stimmzetteln. Auf 
dem Stimmzettel ist der Name des/der zu Wählenden a bzugeben oder anzukreuzen. 
Unbeschriftete Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung. 
 
(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültig en Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten 
als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen 
den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl 
statt (Stichwahl). Gewählt ist, wer in dieser enger en Wahl die meisten Stimmen auf sich 
vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 18 
 
Fragerecht der Integrationsratsmitglieder  
 
(1) Jedes Integrationsratsmitglied ist berechtigt, schriftlich Anfragen an den/die 
Oberbürgermeister/in zu richten. Anfragen, die in d er nächsten Integrationsratssitzung 
beantwortet werden sollen und sich nicht auf einen Punkt der Tagesordnung beziehen, 
müssen spätestens fünf Arbeitstage vor dem Sitzungs tag schriftlich beim/bei der 
Oberbürgermeister/in gestellt werden. 
 
(2) Anfragen müssen in Form einer oder mehrerer kur zer Einzelfragen gestellt werden. Sie 
dürfen weder eine Begründung noch eine Stellungnahme enthalten. 
 
(3) Die Anfragen werden in der Integrationsratssitz ung in der Regel nach der Bekanntgabe von 
Eingängen und Mitteilungen zu Beginn der Sitzung be antwortet. Sie werden in der 
Reihenfolge ihrer Eingänge aufgerufen. Hat ein/e Fr agesteller/in mehr als eine Anfrage 
gestellt, so werden die weiteren Anfragen erst nach der Beantwortung der übrigen Anfragen 
aufgerufen. Nur der/die Fragesteller/in kann eine Zusatzfrage stellen. Eine Aussprache findet 
nicht statt. 
 
(4) Anfragen, die in der jeweiligen Fragestunde nic ht beantwortet werden, sind je nach dem 
Antrag des/der Fragestellers/in entweder schriftlic h zur Niederschrift der 
Integrationsratssitzung zu nehmen oder in der Frage stunde der nächstfolgenden 
Integrationsratssitzung erneut als Anfrage zu behandeln.  
 
(5) Für Anfragen, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind, finden Abs. 3 und Abs. 4 
entsprechende Anwendung. 
 
(6) Auf Verlangen des/der Fragestellers/in kann ans telle einer mündlichen Beantwortung die 
Antwort schriftlich zur Niederschrift gegeben werden. 
 
§ 19 
 
Ordnungsgewalt und Hausrecht 
  
(1) In den Sitzungen des Integrationsrates handhabt  der/die Vorsitzende die Ordnung und übt 
das Hausrecht aus. Seiner/Ihrer Ordnungsgewalt und seinem/ihrem Hausrecht unterliegen - 
vorbehaltlich des § 20 dieser Geschäftsordnung - al le Personen, die sich während der 
Integrationsratssitzung im Sitzungssaal aufhalten.  
 
(2) Zuhörer/innen, die Beifall oder Missbilligung ä ußern, die Ordnung oder Anstand verletzen 
oder die ohne Genehmigung des/der Vorsitzenden Tona ufnahmen machen, kann der/die 
Vorsitzende aus dem Sitzungssaal verweisen und entfernen lassen.  
 
(3) Entsteht während einer Sitzung unter den Zuhöre rn/innen störende Unruhe, so kann der/die 
Vorsitzende nach vorheriger Abmahnung den für die Z uschauer/innen bestimmten Teil des 
Sitzungssaales räumen lassen.

§ 20 
 
Ordnungsruf und Wortentziehung  
 
(1) Redner/innen, die vom Thema abschweifen, kann d er/die Vorsitzende zur Sache rufen. 
 
(2) Redner/innen, die ohne Worterteilung das Wort e rgreifen oder die vorgeschriebene Redezeit 
trotz entsprechender Abmahnung überschreiten, kann der/die Vorsitzende zur Ordnung 
rufen. 
 
(3) Hat ein/e Redner/in bereits zweimal einen Ruf z ur Sache (Abs. 1) oder einen Ordnungsruf 
(Abs. 2) erhalten, so kann der/die Vorsitzende ihm/ ihr das Wort entziehen, wenn der/die 
Redner/in Anlass zu einer weiteren Ordnungsmaßnahme gibt. Einem/r Redner/in, dem/der 
das Wort entzogen ist, darf es in derselben Integra tionsratssitzung zu dem betreffenden 
Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt werden.  
 
§ 21 
 
Sonstige Ordnungsmaßnahmen  
 
Wird die Sitzung von Sitzungsteilnehmern/innen, von Zuhörern/innen oder von außen gestört, so 
kann der/die Vorsitzende die Sitzung unterbrechen. Hält er/sie die Unterbrechung der Sitzung und 
andere Ordnungsmaßnahmen nicht für geeignet, einen im Wesentlichen ungestörten 
Sitzungsablauf zu sichern, so kann er/sie die Sitzung aufheben. 
 
§ 22 
 
Niederschrift  
 
(1) Über die im Integrationsrat gefassten Beschlüss e ist durch den/die Schriftführer/in eine 
Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss enthalten:  
 
 a) die Namen der anwesenden und der fehlenden Inte grationsratsmitglieder,  
 
 b) die Namen der sonstigen an den Beratungen teiln ehmenden Personen,  
 
 c) Ort und Tag sowie Zeitpunkt des Beginns, einer etwaigen Unterbrechung und der 
Beendigung der Sitzung,  
 
 d) die behandelten Beratungsgegenstände,  
 
 e) die gestellten Anträge,  
 
 f) die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse von  Wahlen. 
 
(2) Eine in der Sitzung abgegebene Erklärung ist de r Niederschrift als Anlage beizufügen, falls 
der/die Redner/in dies in der Sitzung ausdrücklich verlangt und den Wortlaut der 
Geschäftsstelle binnen 3 Tagen nach der Sitzung schriftlich einreicht.  
 
(3) Auf Vorschlag des/der Oberbürgermeisters/in bes tellt der Integrationsrat den/die 
Schriftführer/in.

(4) Die Niederschrift wird von dem/der Vorsitzenden  und dem/der Schriftführer/in unterzeichnet. 
Verweigert einer der genannten die Unterschrift, so  ist dies in der Niederschrift mit seiner 
schriftlichen Begründung zu vermerken. Die Niederschrift ist allen Integrationsratsmitgliedern 
und dem/der Oberbürgermeister/in zuzuleiten.  
 
§ 23 
 
Erneute Behandlung erledigter Angelegenheiten  
 
Ein Gegenstand, der durch Beschluss des Integrationsrates erledigt ist, kann erst nach 6 Monaten 
neu verhandelt werden, es sei denn, dass neu bekannt werdende Umstände eine frühere Beratung 
notwendig machen. Die Notwendigkeit stellt der Integrationsrat fest.  
 
 
III. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten  
 
 
§ 24 
 
Abweichungen von der Geschäftsordnung, Auslegung 
  
(1) Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschä ftsordnung können im Einzelfall mit der 
Mehrheit von 2/3 der in der Hauptsatzung bestimmten  Zahl der Integrationsratsmitglieder 
beschlossen werden, wenn nicht andere rechtliche Bestimmungen entgegenstehen.  
 
(2) Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung  entscheidet der/die Vorsitzende nach 
Beratung mit der Verwaltung.  
 
 
§ 25 
 
Inkrafttreten  
 
Die Geschäftsordnung tritt mit dem Tage nach der Beschlussfassung durch den Integrationsrat in 
Kraft.

Beschlussvorlage

1034 Zeichen

V/0755/2014 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Koordinierungsstelle für Migration und Interkulturelle 
Angelegenheiten 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Geschäftsordnung für den Integrationsrat der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
28.10.2014 Integrationsrat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Der Integrationsrat der Stadt Münster beschließt die als Anlage beig efügte Geschäftsordnung für 
den Integrationsrat. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch diese Entscheidung entstehen keine unmittelbaren Kosten und Folgekosten. 
 
 
Begründung: 
 
Gemäß § 27 Abs. 7 S. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen (GO NRW) re-
gelt der Integrationsrat seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung. 
 
 
I.V. 
gez. 
 
 
Thomas Paal 
Stadtrat 
 
 
Anlage: 
 
Geschäftsordnung für den Integrationsrat der Stadt Münster 
 
 
  
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0755/2014 
Auskunft erteilt: 
Frau Rischer 
Ruf: 
492-7056 
E-Mail: 
Rischer@stadt-muenster.de  
Datum: 
06.10.2014 
Öffentliche Beschlussvorlage

Beratungsverlauf (1)

25.11.2014 Integrationsrat
TOP 5.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0755/2014
Typ
Vorlagen
Datum
06.10.2014
Erstellt
06.10.2020 14:37