0325/2017
Mehr Verkehrssicherheit an der Toni-Welter-Straße/Anna-Langohr-Weg in Köln-Volkhoven
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
3260 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/663/33 Vorlagen-Nummer 0325/2017 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 11.05.2017 Mehr Verkehrssicherheit an der Toni-Welter-Straße/Anna-Langohr-Weg in Köln-Volkhoven hier: Anfrage der SPD-Fraktion in der Bezirksvertretung Chorweiler zur Sitzung am 09.03.2017, TOP 7.2.4 Die SPD-Fraktion in der Bezirksvertretung Chorweiler bittet um die Beantwortung folgender Fragen: „Auf der Straßenseite gegenüber von ALDI parken häufig Autos am Straßenrand, zumeist auch Lkw. Diese verhindern die Einsicht der von der Straße Anna-Langohr-Weg abbiegenden Autos auf die To- ni-Welter-Straße. Erschwerend kommen für die abbiegenden Autos die vom ALDI-Parkplatz gegen- über auf die Toni-Welter-Straße einfahrenden Autos hinzu. Um für mehr Sicherheit, insbesondere an der Einmündung Toni-Welter-Straße/Anna-Langohr-Weg zu sorgen, hatten wir im März 2015 ein Parkverbot gefordert. Dies wurde abgelehnt, mit der Begrün- dung, die Straße sei breit genug. Die Anwohner beschweren sich jedoch über die weiterhin unübersichtliche Situation, insbesondere bei länger parkenden Lkw.“ Fragen 1-3 1. Dürfen große Lkw an der Stelle parken? 2. Wenn nein, wird hier regelmäßig kontrolliert? 3. Welche Maßnahmen gibt es, die Verkehrssicherheit für die Anwohner des Anna-Langohr- Weges bei der Ausfahrt auf die Toni-Welter-Straße zu erhöhen? Antwort der Verwaltung zu den Fragen 1-3: In § 12 Abs. 3 Ziffer 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5,00 m unzulässig. Nach § 12 Abs. 3a ist das regelmäßige Parken von Kraft- fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t innerhalb geschlossener Ortschaften in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Gemäß § 12 Abs. 4 StVO gilt auf der Toni-Welter-Straße vom Anna-Langohr-Weg das Rechtspark- gebot, d. h. das Parken ist am rechten Fahrbahnrand zulässig. Es handelt sich bei der Toni-Welter- Straße um eine gut ausgebaute Straße, an der Parken am rechten Fahrbahnrand erlaubt ist. Insofern wird hier auf § 10 StVO verwiesen. Wenn die Sicht behindert ist, muss sich der Fahrzeugführer vor- sichtig in die Fahrbahn "hineintasten". Auf der Toni-Welter-Straße ab der Einmündung Anna-Langohr-Weg ist die Geschwindigkeit durch Einzelbeschilderung auf 30 km/h gesenkt. Zusätzlich befindet sich dort die Beschilderung VZ 136 StVO (Achtung Kinder) auf 300 m. 2 Das hier angebrachte VZ 136 StVO (Kinder) fordert eine der Gefahrenlage angemessene Verhal- tensweise des Kraftfahrzeugführers. Das Zeichen verlangt vom Fahrzeugführer so zu fahren, dass er plötzlich auftauchende Kinder nicht gefährdet. Bei den durchgeführten Ortsbesichtigungen konnte keine Sichtbehinderung durch parkende Fahrzeu- ge festgestellt werden. Das Amt für öffentliche Ordnung, Abteilung Verkehrsüberwachung, wurde gebeten verstärkt Kontrol- len in der Örtlichkeit durchzuführen. Die Verkehrssituation in der Toni-Welter-Straße ist vergleichbar mit vielen Straßen im Kölner Stadt- gebiet, so dass die Verwaltung in der Örtlichkeit keinen zusätzlichen Handlungsbedarf sieht.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (2)
- Toni-Welter-Straße
- Anna-Langohr-Weg
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Details
- Aktenzeichen
- 0325/2017
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 17.03.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27