0168/2020
Parkplätze in der Josef Göedecke Straße 2-30
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Beantwortung e. mündl. Anfrage (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/66/662/1 Vorlagen-Nummer 0168/2020 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 05.03.2020 Parkplätze in der Josef Göedecke Straße 2-30 hier: Beantwortung einer mündlichen Nachfrage in der SItzung der Bezirksvertretung Chorweiler vom 06.12.2019, TOP 11.2.1 Ratsmitglied Herr Kircher bittet um die Beantwortung der folgenden mündlichen Nachfrage: „In der Josef Gödecke Straße 2 – 30 in 50769 Köln Worringen wurden Parkplatzmarkierungen auf der Straße aufgebracht. Die Anwohner sind von den Markierungsarbeiten überrascht worden. Es wurden Parkflächen auf der Straße aufgetragen, gleichzeitig wird durch die Nutzung der neu geschaffenen Parkflächen der eigene Parkplatz der direkt betroffenen Anwohner unmöglich gemacht. Der Verkehrs- fluss in beiden Richtungen wird nun bis unmittelbar an die Gartentore geleitet, heraustretende Perso- nen, im Besonderen Kinder und ältere Menschen laufen nun direkt in den fließenden Verkehr rein. Hier wird deutlich, dass das Versprechen der Verwaltung mit den Anwohnern gemeinsam nach Lö- sungen zu suchen ein Versprechen war. Fragen: Ist der Verwaltung bekannt, dass durch die aufgetragenen Straßenmarkierungen (Parkende Fahrzeuge), die Anwohner nicht mehr auf bzw. von ihren eigenen Grundstücken abfahren können um dort in die eigene Garage bzw. Abstellplatz einzuparken? Die dort spielenden Kinder nun einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt sind? Dass sie (Verwaltung) ihr Versprechen mit den Anwohner gemeinsam nach Lösungen zu suchen, nicht eingehalten haben?“ Antwort der Verwaltung: Zu Punkt 1: Die Anwohner des Neubaugebietes haben den Wunsch nach mehr Parkplätzen geäußert. Daraufhin wurde eine erneute Besichtigung des Neubaugebietes durchgeführt. Es konnten noch einige Stellen gefunden werden, u. a. in der Jakob-Sturm-Straße, die als Parkplätze ausgewiesen werden. An vielen anderen Stellplätzen, wie z. B. an der Kindertagesstätte, kann die benötigte Rückstoßfläche für die privaten Parkplätze nicht eingehalten werden, so dass dort keine zusätzlichen Parkplätze geschaffen werden können. Die bereits vorhandenen Stellplätze wurden bei der Ortsbegehung ebenfalls über- prüft. Die von Ihnen geschilderte Situation konnte dabei nicht festgestellt werden. Wird der Ausfahrradius durch unmittelbar neben der Zufahrt abgestellte Fahrzeuge eingeengt, so ist den Garagenbesitzern mäßiges Rangieren zuzumuten. Diese einschlägige Rechtsprechung schützt einerseits die Zufahrt zur Garage, andererseits ist der Ein- und Ausfahrt aber nicht absoluter Vorrang vor den Bedürfnissen der übrigen Verkehrsteilnehmenden an Parkraum zu gewähren. Die gegenläu- figen Interessen sind bei Grundstückszufahrten im Kölner Stadtgebiet nur dadurch auszugleichen, dass ein Kompromiss realisiert wird. In solchen Fällen ist die Rechtsprechung in den vergangenen 2 Jahren, auch aufgrund des immer knapper werdenden Verkehrsraums, zu der Auffassung gelangt, dass dem Benutzenden einer privaten Zufahrt ein mehrmaliges Rangieren durchaus zugemutet wer- den kann. Sollte die Zufahrt durch verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge behindert werden, hat der Garagenbe- sitzer, die Möglichkeit sich mit dem Amt für öffentliche Ordnung, Abt. Ordnungs- und Verkehrsdienst, Willy-Brandt-Platz 3, 50679 Köln (Tel.: 0221/221-32000) in Verbindung zu setzen und um Abhilfe zu bitten. Zu Punkt 2: Bei dem Neubaugebiet handelt es sich um einen verkehrsberuhigten Bereich. Die Anordnung ver- kehrsberuhigter Bereiche kommt nur für einzelne Straßen oder für Bereiche mit überwiegender Auf- enthaltsfunktion und sehr geringem Verkehr in Betracht. Die Straßen müssen durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Verkehr eine un- tergeordnete Bedeutung einnimmt. Die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs erfolgt daher durch die Gestaltung des Bodenbelages in Pflasterbauweise sowie einhergehende Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung. In einem verkehrsberuhigten Bereich hat der Kfz-Verkehr eine untergeordnete Bedeutung und man findet hier einen niveaugleichen Ausbau vor. Diese Bereiche haben eine Misch- funktion, bei dem die zu Fuß Gehenden und Fahrzeugführenden die Straße gemeinsamen nutzen. Der Fahrzeugverkehr darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Ebenso ist das Parken in verkehrs- beruhigten Bereichen nur auf den dafür ausgewiesenen Parkplätzen gestattet. Mit Ausnahme von Parkflächenmarkierungen sollen in verkehrsberuhigten Bereichen keine weiteren Verkehrszeichen angeordnet werden. Die zum Parken bestimmten Flächen sollen durch Markierung oder auch durch Pflasterwechsel erzielt werden. An den Zufahrten ist die Beschilderung mit Verkehrszeichen (VZ) 325.1 Straßenverkehrsordnung (StVO) „Verkehrsberuhigter Bereich - Anfang“ und VZ 325.2 StVO „Verkehrsberuhigter Bereich - En- de“ eindeutig erkennbar. Diese Regelung hat allgemeine Gültigkeit und müsste jedem Verkehrsteil- nehmenden bzw. Führerscheininhaberinnen und -inhabern geläufig sein. Die Überwachung des fließenden Verkehrs obliegt ausschließlich der Polizei. Die Polizei kann den verkehrsberuhigten Bereich zielgerichtet überwachen und bei festgestellten Verstößen Bußgelder verhängen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (4)
- Josef-Gödecke-Straße 2
- Jakob-Sturm-Straße
- Willy-Brandt-Platz 3
- Straße 2 30
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 0168/2020
- Typ
- Beantwortung einer mündl. Anfrage (BV)
- Datum
- 10.02.2020
- Erstellt
- 17.01.2020 08:10