0352/2018
Verkehrsregelung Schillingsrotter Straße in Köln Rodenkirchen zwischen Ringstraße und Römerstraße
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
2310 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/66/663 Vorlagen-Nummer 0352/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 19.02.2018 Verkehrsregelung Schillingsrotter Straße in Köln Rodenkirchen zwischen Ringstraße und Römerstraße hier: Anfrage der SPD-Fraktion in der Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen am 26.06.2017, TOP 7.2.6 Die SPD-Fraktion in der Bezirksvertretung Rodenkirchen bittet um die Beantwortung folgender Fra- gen: „1. Sind die gewünschten Prüfungen an der Schillingsrotter Straße, eine Querungshilfe in Höhe der Klinik Links vom Rhein einzurichten, sowie eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h zwi- schen Ringstraße und Römerstraße, erfolgt? 2. Welche Ergebnisse liegen vor? 3. Warum ist bisher keine Umsetzung der geforderten Maßnahmen durchgeführt worden? 4. Besteht die Möglichkeit, vor der Klinik Links vom Rhein, Parkplätze für Patienten einzurichten?“ Antworten der Verwaltung: zu 1 und 2: Eine Überprüfung der zulässigen Geschwindigkeit im Bereich zwischen Römerstraße und Ringstraße ist in einem gemeinsamen Ortstermin mit der Polizei erfolgt. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass in diesem Bereich aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten die zulässige Höchstgeschwindig- keit auf 30 km/h beschränkt werden kann. Die Regelbreite einer Querungshilfe beträgt 2,50 m und die Fahrstreifen sind jeweils 3,25 m breit. Somit ergibt sich eine erforderliche Gesamtbreite von 9,0 m. Die bestehende Fahrbahnbreite beträgt etwa 8,0 m. Die Errichtung einer Querungshilfe hätte somit den Entfall der öffentlichen Stellplätze vor der Klinik Links vom Rhein zur Folge. zu 3: Die Anordnung zur Reduzierung der zulässigen Geschwindigkeit auf 30 km/h wurde getroffen. Die Ausführung kann nun zeitnah erfolgen, wenn die Ressourcenbindung aufgrund von Ereignissen (Sil- vester, Karneval, Hochwasser) es zulässt. zu 4: Die Straßenverkehrsordnung lässt die Reservierung von öffentlichem Parkraum für spezielle Perso- nenkreise - abgesehen von Parkplätzen für Schwerbehinderte sowie in gewissem Umfang für Be- wohner von Parkgebieten - nicht zu. Daher können im öffentlichen Straßenland keine besonderen Patientenparkplätze ausgewiesen werden. 2
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (3)
- Römerstraße
- Schillingsrotter Straße
- Ringstraße
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Details
- Aktenzeichen
- 0352/2018
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 19.02.2018
- Erstellt
- 29.01.2018 13:06