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1074/2023

Jahresbericht 2022 der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln

Mitteilung Ausschuss 24.05.2023

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Ombudsstelle_Jahresbericht_2022

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Ombudsstelle_Jahresbericht_2022

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Jahresbericht 2022  
der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 
 
 
Stand: 31.12.2022

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  2 
Inhalt 
 
Kurzzusammenfassung ................................ ................................ ................................ ......... 3 
1. Organisatorische und personalbezogene Aspekte der Tätigkeit im Berichtszeitraum ..... 5 
2. Auswertung der Beschwerdefälle im Berichtszeitraum ................................ ................... 6 
2.1 Übersichtsdarstellung ................................ ................................ ..............................  6 
2.2 Ergebnisse und Bewertungen im Berichtszeitraum................................ .................. 9 
2.2.1 Gewalt ................................ ................................ ................................ .............. 9 
2.2.2 Diskriminierung ................................ ................................ ............................... 11 
2.2.3 Sexueller Übergriff ................................ ................................ ..........................13 
2.2.4 Verletzung der Menschenwürde ................................ ................................ ......13 
2.2.5 Schutzbedürftige Personen ................................ ................................ .............14 
2.2.6 Prekäre Unterbringungsbedingungen ................................ .............................. 16 
2.2.6.1 Konflikte in Sammelunterkünften ................................ ................................ .16 
2.2.6.2 Belegungsverdichtung ................................ ................................ .................18 
2.2.7 Sonstige Auffälligkeiten und Besonderheiten aus den Beschwerdeverfahren ..18 
3. Empfehlungen ................................ ................................ ................................ ...............20 
4. Anhang: Tabellen der quantitativen Auswertung................................ ............................22

Jahresbericht 2022, Stand 31.12.2022  3 
 
Kurzzusammenfassung 
 
Für das Jahr 2022 legt die Ombudsstelle erneut einen ausführlichen Jahresbericht vor. 
Aufgrund von Hinweisen und Beschwerden zur Flüchtlingsunterbringung und -betreuung in 
Köln wurden hier 186 Beschwerdeverfahren im Jahr 2022 bearbeitet. Die Zahl der neu auf-
genommen Beschwerdefälle stieg gegenüber dem Vorjahr um 38 % auf 174, den höchsten 
Jahreswert seit Einrichtung der Ombudsstelle. Den vom Rat vorgegebenen Kategorien Ge-
walt, sexueller Übergriff, Diskriminierung und Verstoß gegen die Menschenwürde wurden, 
bei möglichen Mehrfachzuordnungen, 34 % der Beschwerden zugeordnet, häufiger aber wa-
ren andere Kategorien angesprochen. 
 
Empfohlen wird mit Blick auf die Unterbringung und Betreuung von Geflüchteten (vgl. 3),  
• dem Aufbau ausreichender kommunaler Unterbringungskapazitäten weiterhin hohe Prio-
rität beizumessen, 
• das Gewaltschutzkonzept für die jeweiligen Rahmenbedingungen einrichtungsbezogen 
zu spezifizieren und in allen Einrichtungen notwendige Rückzugsmöglichkeiten/Schutz-
räume einzurichten, 
• den Auftrag des Wachdienstes zur Erfassung von Gewalt unter Minderjährigen eindeutig 
zu klären, 
• eine Verbesserung des Vorgehens bei gegen Wachdienstmitarbeitende gerichteten Ge-
waltvorwürfen zu prüfen, 
• zur Verbesserung der Kooperation bei möglicher Kindeswohlgefährdung Unterbringungs-
einrichtungen für Geflüchtete strukturell in die nach § 9 Landeskinderschutzgesetz NRW 
zu bildenden Netzwerke Kinderschutz einzubeziehen, 
• eine Verbesserung von Reaktionszeiten und Kommunikation bei gravierenden Anhalts-
punkten auf Kindeswohlgefährdung und/oder sexuelle Belästigung zu prüfen, 
• jederzeit sicherzustellen, dass unbegleitete minderjährige Geflüchtete identifiziert werden 
und ihnen rechtliches Gehör gewährt wird, 
• die Identifikation und angemessene Unterbringung von schutzbedürftigen Personen, ins-
besondere von Menschen mit Behinderungen, zu gewährleisten, 
• den Zugang zu (fach)ärztlicher Behandlung umfassend sicherzustellen, 
• den Bedarf an barrierefreien Unterkünften dringend zu decken, 
• psychotherapeutisch bzw. ärztlich festgestellte und gesundheitsamtlich bestätigte Anfor-
derungen an die Unterbringung ohne Verzögerung umzusetzen, 
• die Unterbringung in Notaufnahmeeinrichtungen, Hallen- und Sammelunterkünften auf 
einen möglichst kurzen Zeitraum zu befristen (< 3 Monate), 
• den Zugang zu geeigneten Pflegeplätzen für Flüchtlinge zu erleichtern,  
• die Behindertenbeauftragte bei der weiteren Planung von Unterbringungseinrichtungen 
einzubeziehen, 
• bei nicht nur kurzfristiger Unterbringung grundsätzlich die wohnungsaufsichtsrechtlichen 
Anforderungen (aktuell 10 qm Wohnfläche je Bewohner_in) als Prüfungsgrundlage zu 
nehmen, 
• die Hausordnung für Übergangswohnheime und Notaufnahmeeinrichtungen kurzfristig an 
die aktuellen Errichtungssatzungen anzupassen, 
• die Duldung der Kleintierhaltung, soweit möglich, zu verallgemeinern, um eine an Her-
kunft anknüpfende Ungleichbehandlung zu vermeiden, 
• der Internetzugang in allen Einrichtungen den Erfordernissen, insbesondere des schuli-
schen Lernens, entsprechend auszubauen, 
• in allen Einrichtungen Briefkastenanlagen für die Postzustellung in gebrauchstüchtigem 
Zustand bereitzustellen,

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  4 
• das mit der Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen beauftragte Personal (weiter) 
diskriminierungs- und rassismuskritisch zu qualifizieren, insbesondere im Hinblick auf 
Statusdifferenzen und verbreitete ethnisierte Konfliktdeutungen, 
• die personellen Ressourcen für Sozialbetreuung und Sprachmittlung in besonders kon-
fliktträchtigen Sammelunterkünften aufzustocken, 
• Formate zu entwickeln, die den Austausch mit Freiwilligen insbesondere hinsichtlich der 
Sammelunterkünfte verbessern und auch die im Jahre 2022 in Erscheinung getretenen 
neuen Freiwilligenstrukturen erreichen, und schließlich 
• sicherzustellen, dass alle Mitarbeitenden der beauftragten Sicherheitsdienstleistungsun-
ternehmen über die Berechtigung der Ombudspersonen, jederzeit frei und ungehindert 
die Unterbringungseinrichtungen zu betreten, unterrichtet sind.

Jahresbericht 2022, Stand 31.12.2022  5 
 
1. Organisatorische und personalbezogene Aspekte der Tätigkeit im Be-
richtszeitraum 
 
2022 erfolgte die Erfassung der Beschwerdefälle vollständig datenbankgestützt. Unterjährig 
erfolgte in mehreren Schritten eine Optimierung der Erfassungs- und Auswertungsmöglich-
keiten. 
 
In Folge des Anstiegs der Zahl der Beschwerdeverfahren überstieg der Bearbeitungsbedarf 
zeitweise die Kapazitäten der Ombudsstelle.  
 
Bei Problemanzeigen von Geflüchteten in privaten Unterkünften musste meist ein Verweis 
auf öffentliche Stellen erfolgen.1 
 
Auf der Stelle der Ombudsfrau kam es zur Jahresmitte zu einem Wechsel. Frau Betz schied 
nach achtmonatiger Tätigkeit mit Ablauf des 30.06.2022 auf eigenen Wunsch aus dem 
Dienst aus. In Abstimmung mit der Stadtverwaltung wurde zum 15.07.2022 Frau Raphaela 
Schneider (B.A. Erziehungswissenschaft, B.A. Ethnologie) als Ombudsfrau vom Anstellungs-
träger Kölner Flüchtlingsrat e.V. eingestellt. 
 
  
 
1 Vgl. Ratsbeschluss vom 17.03.2022 - AN/0632/2022, Nr. 5. Eine diesbezügliche Erweiterung der 
Aufgaben der Ombudsstelle fand nicht statt.

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  6 
2. Auswertung der Beschwerdefälle im Berichtszeitraum 
 
2.1 Übersichtsdarstellung 
 
Diese Übersichtsdarstellung nimmt vorrangig Bezug auf die Tabellen Fallstatistik 2022 sowie 
Statistikvergleich 2021 und 2022 (4 Tabellen der quantitativen Auswertung). 
Im Jahr 2022 bearbeitete die Ombudsstelle insgesamt 186 Beschwerdeverfahren. Dies be-
deutete einen Zuwachs des Fallaufkommens um 15 % gegenüber dem Vorjahr. Die Zahl der 
neu aufgenommenen Beschwerdefälle stieg auf 174; dies bedeutet ein deutliches Plus von 
38 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum (124) und damit den höchsten Jahreswert seit Ein-
richtung der Ombudsstelle. Diese Zunahme der Beschwerdeverfahren ist in Bezug zu setzen 
zum starken Anstieg des Unterbringungsbedarfs. Die Gesamtzahl der im System des Amtes 
für Wohnungswesen untergebrachten Personen stieg vom 31.12.2021 (5.764 Personen) bis 
zum 31.12.2022 (10.839 Personen) um 88 % (https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/so-
ziales/flucht-einwanderung/gefluechtete-koeln [15.02.2023]). 
In der Fallstatistik zeigt sich ein relativ gleichmäßiger Hinweiszugang mit dem höchsten Wert 
(48) im zweiten Quartal. Auffällig ist ein hoher Anteil anonymer Hinweise, insbesondere im 
ersten und zweiten Quartal (50 % bzw. 38 %), als in kurzer Zeit viele Flüchtlinge aus der Uk-
raine nach Köln kamen. Die meisten Hinweise stammten unverändert von Flüchtlingen 
(52 %) und beruflich im Feld Tätigen (24 %), aber die Anteile der „Anderen“ (13 %) sowie der 
Freiwilligen (10 %) unter den Hinweisgebenden stiegen deutlich an, was nach Beurteilung 
der Ombudsstelle v.a. auf Hinweise aus migrantischen Communities und Veränderungen im 
Freiwilligenengagement zurückgeht. 
Die Zahl der in 2022 erfassten Schutzbedarfe beteiligter Personen stieg im Vergleich zum 
Vorjahr deutlich an (von 214 auf 288). Zugleich wurden weniger Verfahren mit Beteiligung 
schutzbedürftiger Personen aus Vorzeiträumen fortgeführt. 
 
Schutzbedarfe (Beschwerdeverfahren 2022) 
Erfassung 
Minderjährige 
umF 
Menschen m. Behinde-
rung 
65+ 
Schwangere 
Alleinerz. m. mj. Kindern 
Opfer v. Menschenhan-
del 
schwer körperl. Erkrankte  
Menschen m. psychischer 
Störung  
Folter-, Vergewaltigg.s- u. 
Gewaltopfer (u.a. FGM)  
LGBTQIA+ 
weitere (ehem. umF 
u.a.) 
gesamt 
fortgeführt 7 0 4 0 0 0 0 6 2 0 0 0 19 
I/2022 22 3 2 1 0 1 0 2 4 3 4 1 43 
II/2022 61 3 0 3 1 17 1 9 5 3 0 0 103 
III/2022 51 0 4 0 3 6 0 4 4 1 0 0 73 
IV/2022 48 0 0 2 0 2 0 7 8 1 1 0 69 
Summe 189 6 10 6 4 26 1 28 23 8 5 1 307

Jahresbericht 2022, Stand 31.12.2022  7 
 
 
 
Der hohe Anteil Alleinerziehender mit minderjährigen Kindern unter den ukrainischen Flücht-
lingen2 schlägt sich in der Statistik nieder. Sammelbeschwerden aus Gemeinschaftsunterkünf-
ten führten insbesondere im zweiten Quartal zu deutlichen Zuwächsen in den Kategorien Min-
derjährige und Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern. 
 
 
2 Mit der Verhängung des Kriegsrechts in der Ukraine gilt dort ein Ausreiseverbot für ukrainische Män-
ner im Alter von 18 bis 60 Jahren. Ausnahmen gelten u.a. bei Wehrdienstuntauglichkeit oder Behinde-
rung sowie als kinderreicher oder alleinerziehender Vater oder als Pflege- bzw. Begleitperson (Ahrens 
& Schwarz GmbH [o.J.]: Überquerung der Staatsgrenze der Ukraine während des Kriegsrechts. On-
line unter: https://ahrens.kiev.ua/%C3%9Cberquerung-Staatsgrenze-Ukraine-w%C3%A4hrend-Kriegs-
rechts-466-de.html [15.02.2023]). Angemerkt sei, dass völkerrechtlich der ukrainische Staat zur 
Selbstverteidigung berechtigt ist und zugleich menschenrechtlich die Gewährleistung des Rechts auf 
Kriegsdienstverweigerung sowie Ausreisemöglichkeiten für Zivilisten geboten sind (vgl. Maguire, A. 
[08.03.2022]: Why banning men from leaving Ukraine violates their human rights. Online unter: 
https://theconversation.com/why-banning-men-from-leaving-ukraine-violates-their-human-rights-
178411 [15.02.2023]). 
0 20 40 60 80 100 120
IV/22
III/22
II/22
I/22
fortgeführt
Schutzbedarfe (Beschwerdeverfahren 2022)
Minderjährige umF
Menschen m. Behinderung 65+
Schwangere Alleinerz. m. mj. Kindern
Opfer v. Menschenhandel schwer körperl. Erkrankte
Menschen m. psychischer Störung Folter-, Vergewaltigg.s- u. Gewaltopfer (u.a. FGM)
LGBTIQ* weitere (ehem. umF u.a.)

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  8 
Von den 186 in 2022 bearbeiteten Hinweisen und Beschwerden waren ausweislich der Fall-
statistik 127 (68 %) dem Aufgabenbereich der Ombudspersonen zuzuordnen. Abgeschlos-
sen werden konnten 84 % der Verfahren. Befragungen führte die Ombudsstelle in 86 % der 
Fälle durch. Der Anteil der Vor-Ort-Termine verblieb pandemiebedingt auf niedrigem Niveau 
(14 %). Wiederum war das Amt für Wohnungswesen der Hauptadressat von Auskunftsersu-
chen der Ombudsstelle (44 %).  
Die Beschwerden richteten sich auf vielfältige Umstände der Unterbringung und Betreuung 
von Flüchtlingen in Köln. Die Ombudsstelle ordnete die Beschwerden wesentlich häufiger 
anderen Kategorien (96 %) zu als den vier aus den Ratsbeschlüssen abgeleiteten Katego-
rien (34 %, bei möglichen Mehrfachzuordnungen). Bezogen auf die deduktiven Kategorien 
wurde erneut am häufigsten „Gewalt“ (14 %) beklagt, gefolgt von „Diskriminierung“ (11 %), 
„sexueller Übergriff“ (5 %) und „Verstoß gegen die Menschenwürde“ (4 %). Die Zahl der Be-
schwerden über sexuelle Belästigungen stieg damit deutlich an gegenüber dem Vorjahres-
zeitraum. 
Entsprechend der verstärkten Belegung von Notunterkünften stieg die Zahl der Hinweise und 
Beschwerden zu Notunterkünften an (15 % gegenüber 10 % im Vorjahr).3 Vorwiegend er-
fasste die Ombudsstelle jedoch Hinweise mit Bezug zu Wohnheimen, wobei der Anteil auf 
42 % sank (gegenüber 65 % im Vorjahr).  
Besser als 2021 gelang es, zum Jahresende Beschwerdeverfahren abzuschließen; der An-
teil offener Verfahren fiel auf 16 % (gegenüber 35 %). Zwei von drei Beschwerden mussten 
als zurückgezogen oder nicht zu bewerten abgeschlossen werden.4 Der Anteil (voll oder teil-
weise) gerechtfertigter Beschwerden sowie der Fälle mit (voller oder teilweiser) Abhilfe auf 
individueller Ebene betrug jeweils 16 % (13 % im Vorjahr). Lediglich für 3 % der Fälle wurde 
eine (volle oder teilweise) Abhilfe im Grundsatz festgestellt. 
  
 
3 Das Amt für Wohnungswesen wählt je nach Kontext unterschiedliche Bezeichnungen der Unterbrin-
gungsarten. Während der Soziale Dienst hinsichtlich der Unterbr ingungseinrichtungen Hotels von 
Wohnheimen unterscheidet und unter den Wohnheimen Notaufnahme und Sonderbelegung  (zuletzt: 
Quarantäne) hervorhebt, wird zuletzt im 38. Bericht zur Situation Geflüchteter in Köln wie folgt differen-
ziert: Notaufnahme; Notunterkünfte; Leichtbauhallen; M obile Wohneinheiten; Systembauten; System-
bau, Holz; Wohnungen; Wohnheime. Demnach lebten zum 30.09.2022 aufaddiert 64,01 % der 10.006 
vom Amt für Wohnungswesen untergebrachten Geflüchteten in wohnheimartigen Unterkünften, 16 % in 
Notaufnahme, Notunterkünften bzw. Leichtbauhallen und 19,99 % in Beherbergungsbetrieben. 
4 Keine Bewertung erfolgt für Beschwerden, die a) zurückgezogen werden, b) nicht in den Aufgabenbe-
reich fallen oder c) zu denen abschließend nicht genügend Informationen vorliegen.

Jahresbericht 2022, Stand 31.12.2022  9 
 
2.2 Ergebnisse und Bewertungen im Berichtszeitraum 
 
Es werden zunächst Erkenntnisse zu den vier aus den Ratsbeschlüssen abgeleiteten Be-
schwerdekategorien vorgestellt und anschließend der Stand bzgl. weiterer gravierender 
Probleme und Fragestellungen, die sich im Berichtszeitraum ergaben. 
 
 
2.2.1 Gewalt  
 
In 14 % der Beschwerdeverfahren wurden gewalttätige Vorfälle thematisiert. Beklagt wurden 
körperliche Gewalttaten sowie verbale und psychische Gewalt, etwa durch Bedrohung und 
Beleidigung. 
 
Gewalt unter Bewohner_innen in Unterbringungseinrichtungen: Bei den beschwerten Vorfäl-
len kam es nach Kenntnis der Ombudsstelle vereinzelt zu gravierenden Körperverletzungen, 
häufiger wurden ambulante Behandlungen erforderlich.5 Ein handgreiflicher Konflikt Mitte 
September in einer Leichtbauhalleneinrichtung, bei dem mehrere Personen verletzt wurden 
(22/08/16, 22/08/17, 22/09/10), wurde der Ombudsstelle als „Massenschlägerei“ zwischen 
„Roma“ und „Ukrainern“ geschildert. Auf weitere Vorfälle wird nachfolgend, auch in den Be-
schwerdekategorien Diskriminierung (2.2.2) und Konflikte in Sammelunterkünften (2.2.6.1), 
näher eingegangen.  
 
Dokumentiert wurden auch Hinweise auf häusliche Gewalt (22/05/15, 22/10/08).6 
 
Einschüchterung von Bewohner_innen: Als besorgniserregend bewertete die Ombudsstelle 
den Umstand, dass es nicht gelang, Bewohner_innen eines Wohnheims, die angaben, von 
Einschüchterung, Gewalt und Eigentumsdelikten durch Mitbewohner_innen betroffen zu 
sein, zu bewegen, Strafanträge zu stellen oder personenbezogenen Auskunftsersuchen der 
Ombudsstelle zuzustimmen. Nach Kenntnis der Ombudsstelle fanden begleitende Maßnah-
men, insbesondere durch Fachkräfte des Betreuungsträgers, und Verlegungsbemühungen 
der Verwaltung statt. 
 
Gewalt gegen Minderjährige: Vereinzelt wurden Übergriffe erwachsener Bewohner_innen auf 
Kinder gemeldet (z.B. 22/07/09), häufiger jedoch Gewalt durch andere Kinder. So beklagte 
eine kurdischsprachige Mutter Übergriffe auf ihre Kinder durch Nachbarskinder und -jugendli-
che aus dem Wohnheim. Hinweise auf Verletzungen eines Kindes lagen vor (22/07/02, vgl. 
weitere Erwähnungen).  
Im Fall eines ukrainischen Schülers (22/08/10) wurde Mobbing und Gewalt im Umfeld der 
Schule beklagt.  
Ähnliche Vorfälle wurden für vier Kinder einer weiteren kurdischsprachigen Familie im Wohn- 
und Schulumfeld berichtet (22/09/11, vgl. weitere Erwähnungen). Die Übergriffe (mutmaßlich 
 
5 Stationär behandelt werden musste nach einem Übergriff in einer Obdachloseneinrichtung eine Per-
son mit Kopfverletzungen und psychischer Störung (22/02/09). Ambulanter Behandlungsbedarf ist 
häufiger dokumentiert, z.B. nach einer Auseinandersetzung mit dem Wachdienst (22/07/02) oder nach 
einer Schlägerei mit mehreren Beteiligten (22/08/16, 22/08/17, 22/09/10), darunter eine jugendliche 
Augenzeugin, die wohl eine Panikattacke erlitt. 
6 In einem Fall unterbreitete die Ombudsfrau Hilfsangebote. Eigene Erkenntnisse zu den Fällen er-
langte die Ombudsstelle im Berichtszeitraum jedoch nicht.

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  10 
durch zwei Mädchen aus ihrem Wohnheim) fanden nach Auskunft der Eltern ein Ende, nach-
dem die Ombudsstelle eingeschaltet worden war. 
 
Kinder- und Gewaltschutz: Laut einer Auskunft der Verwaltung im Fall 22/07/02 greift der 
Wachdienst bei Streitigkeiten unter Kindern ohne Verletzungen nicht ein und dokumentiert 
sie nur eingeschränkt.7 Kritisch anzumerken ist, dass im konkreten Fall, in dem der Wach-
dienst nicht schützend eingriff, Hinweise auf Verletzungen eines Kindes durch Stockschläge 
vorlagen. Abgesehen von möglichen Fehlleistungen weicht eine eingeschränkte Dokumenta-
tion von Gewalt unter Minderjährigen von Vorgaben des Kinderschutzes8 sowie des Gewalt-
schutzes9 ab. Dies könnte auf einen strukturellen Graubereich hindeuten. Eine entspre-
chende Untererfassung dürfte Auswirkungen auf Kinder- sowie Gewaltschutzmaßnahmen 
haben. 
Im Fall 22/09/11 blieb ein Ende September 2022 gestelltes Auskunftsersuchen der Ombuds-
stelle u.a. zu Erkenntnissen bzgl. der Vorwürfe sowie zu Aufklärungsanstrengungen, Schutz-
maßnahmen, der Information anderer Ämter, dem Austausch zwischen den verantwortlichen 
Ämtern und dem Gewaltschutzkonzept für das Wohnheim unbeantwortet.10 Bereits im Zwi-
schenbericht für das 3. Quartal hat die Ombudsstelle empfohlen, die Unterbringungseinrich-
tungen in die strukturelle Vernetzung der mit einer möglichen Kindeswohlgefährdung befass-
ten Stellen im Jugendamtsbezirk einzubeziehen (§ 9 Landeskinderschutzgesetz NRW).  
 
Gewalt durch Wachdienst oder Polizei: Auf anwaltliche Vertretung verwies die Ombudsstelle 
einen Flüchtling, der Kopfverletzungen infolge der Anwendung unmittelbaren Zwang seitens 
des Sicherheitsdienstes im Gebäude des Ausländeramtes beklagte und angab, dass er bei 
dem Vorfall ein Taschenmesser bei sich trug und dass in der Folge gegen ihn strafrechtlich 
ermittelt werde (22/03/11). 
Ebenfalls zu einer anwaltlichen Vertretung geraten wurde im Falle eines fremduntergebrach-
ten Kindes, das laut Hinweis vom Besuch bei seiner Mutter im Flüchtlingswohnheim nicht wie 
vorgesehen zurückgekehrt und bei nachfolgenden polizeilichen Maßnahmen verletzt worden 
sei (22/12/08).11 
Bzgl. der Beschwerde einer kurdischsprachigen Bewohnerin über verbale und körperliche 
Aggressionen (22/07/02) folgte das Amt für Wohnungswesen der entgegengesetzten Dar-
stellung türkischsprachiger Wachdienstmitarbeitender. Die Beschwerdeführende monierte 
u.a. eine mangelnde Anhörung durch die Verwaltung im Vorfeld einer Abmahnung.  
 
7 „Bei Streitigkeiten unter Kindern ohne Verletzungen greife man nicht ein, da die Kinder sich oft  
schnell wieder untereinander versöhnen. Jedoch werden die Vorfälle dokumentiert, wenn Eltern sich 
offiziell beschweren oder wenn der Vorfall sehr laut wird“ (Amt für Wohnungswesen, Schreiben mit 
Datum vom 06.09.2022, eingegangen am 19.10.2022). 
8 „Die Fachkräfte der Sozialen Arbeit des Amtes für Wohnungswesen und der Betreuungsträger gehen 
jedem Anschein einer möglichen Gefährdung nach. (…) … Bedienstete von Sicherheitsunternehmen 
werden verpflichtet, von ihnen beobachtete körperliche, psychische oder sexu elle Gewalthandlungen 
gegen Kinder und Jugendliche den Fachkräften der Sozialen Arbeit zu melden “ (Kooperations- und 
Kinderschutzvereinbarung für die Gemeinschaftsunterkünfte für Flüchtlinge, 3.3 Beobachtung und Be-
wertung von Hinweisen auf mögliche Gefährdungen, S. 5). 
9 „Alle Fälle von Gewalt werden schriftlich festgehalten und bewertet mit Blick auf die Umsetzung der 
Maßnahmen. So können die Standards in den Einrichtungen angepasst und stetig verbessert werden “ 
(Beschlussvorlage 0990/2020 vom 06.08.2020: Konzept für Gewaltschutz in Unterbringungseinrich-
tungen für Geflüchtete der Stadt Köln [Gewaltschutzkonzept], S.3) 
10 Auch im Februar 2023 liegt ungeachtet zweier Erinnerungen noch keine inhaltliche Auskunft vor. 
11 Eine Rückmeldung der Kindsmutter zum Angebot einer persönlichen Beschwerdeaufnahme durch 
die Ombudsstelle stand zum Jahresende aus.

Jahresbericht 2022, Stand 31.12.2022  11 
 
Für einen gewalttätigen Übergriff eines Wachdienstmitarbeitenden gegenüber einem psy-
chisch erkrankten Jugendlichen gibt es objektive Anhaltspunkte (22/11/09).12 
 
 
2.2.2 Diskriminierung 
 
Gegen Wach- und Polizeipersonal erhobene Diskriminierungsvorwürfe wurden im Berichts-
zeitraum nicht bestätigt.  
Zum Teil mangelte es an nachvollziehbaren Angaben, so bei gegen Wachpersonal des An-
kunftszentrums gerichteten Vorwürfen einer Diskriminierung muslimischer Flüchtlinge 
(22/04/02) bzw. unterlassener Hilfeleistung (22/03/13).  
Zum Teil standen Rückmeldungen aus, so im oben erwähnten Fall 22/12/08, zu dem der 
Hinweisgeber den „Verdacht eines rassistisch motivierten Übergriffes" durch Polizeibeamte 
gegenüber einem Flüchtlingskind äußerte.  
Im Konflikt zwischen türkischsprachigen Wachdienstbeschäftigten und kurdischsprachiger 
Bewohnerin (22/07/02, s. 2.2.1) folgte die Verwaltung der Darstellung seiner Beauftragten, 
wonach diese rassistisch beleidigt worden seien und die Ansprache der Bewohnerin auf Tür-
kisch als Entgegenkommen anzusehen sei. Die Bewohnerin beklagte Beleidigungen, eine 
Tätlichkeit sowie eine rassistische Haltung gegenüber Kurd_innen seitens einer Wachdienst-
mitarbeiterin.13 
 
Ethnische und religiöse Fremd- und Selbstzuschreibungen spielten in einer Vielzahl von 
Konflikten unter Bewohner_innen von Unterbringungseinrichtungen eine Rolle. So wurde 
bzgl. der unter 2.2.1 geschilderten Bedrohungssituation in einem Wohnheim (22/08/08) an-
gegeben, gegenüber Flüchtlingen aus außereuropäischen Staaten hätten die Täter_innen 
einschüchternd auf die eigene europäische Herkunft verwiesen. Im Fall 22/11/09 beklagte 
die Mutter des verletzten Jugendlichen, ein Wachbediensteter habe ihr abgesprochen, Mus-
lima zu sein, und sie unter Berufung auf seine Religiosität bedroht. 
 
Im Hinblick auf Konflikte mit Beteiligung (vermeintlicher) Roma_Romnja traten wiederholt kul-
turalistische und teils rassistische Argumentationen zu Tage. Während im Verfahren 
22/04/18 Beschwerdeführende in einer Notaufnahmeeinrichtung betonten, dass ein konkre-
ter Konflikt mit einer südosteuropäischen Familie bestehe, aber grundsätzlich ein gutes Ver-
hältnis zu Roma_Romnja aus der Ukraine, sprach eine Bewohnerin einer Leichtbauhallen-
einrichtung einer als Romni identifizierten Person aus der Ukraine ab, Ukrainerin zu sein, 
und stellte Diebstahl und Betteln als kulturelle Eigenheiten der Roma dar (22/09/01). Vor die-
ser Leichtbauhalleneinrichtung führten ukrainische Geflüchtete am 29.08.2022 eine De-
monstration durch und erhoben die Forderung nach einer räumlichen Trennung von geflüch-
teten Roma_Romnja. In einer Sammelbeschwerde wurden „Roma-Bürger, insbesondere aus 
Mazedonien und Albanien“ verantwortlich gemacht für Straftaten, Verunreinigungen etc. 
(22/08/15). Laut Heimleitung fand im Anschluss an eine körperliche Auseinandersetzung in 
der Leichtbauhalleneinrichtung (22/08/16, 22/08/17, 22/09/10) eine „Provokation“ durch 30 
ukrainische Bewohner gegenüber etwa 35 Bewohnern „aus den Balkanländern“ statt. Im 
 
12 Zum Nachweis einer Körperverletzung wurde ein Einsatzprotokoll eines Notfallsanitäters vorgelegt . 
In einer Auskunft der Verwaltung vom 27.01.2023 wird eine Tätlichkeit eingeräumt; der betreffende 
Wachdienstmitarbeiter werde am Standort nicht mehr eingesetzt. Der Vorgang ist weiter anhängig. 
13 Gegen die Bewohnerin gerichtete Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen Beleidigung wurden 
eingestellt. Zum Jahresende war der Vorgang bei der Ombudsstelle noch anhängig.

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  12 
Nachgang hätten ukrainische Bewohner ihre Nationalhymne gesungen sowie ihre National-
flagge geschwenkt.14 Schließlich beklagte ein südosteuropäischer Rom zum Jahresende 
(22/12/07) einen gewalttätigen Übergriff im Gemeinschaftssanitärbereich einer Sammelunter-
kunft sowie Drangsalierungen durch ukrainische Geflüchtete und Beleidigungen mit dem „Z-
Wort“, die der Familie kaum ermöglicht hätten, das Zimmer zu verlassen.  
Ungeachtet kulturalistischer Argumentationen ging die Ombudsstelle ihrem Auftrag gemäß 
Sachverhaltsvorbringen unabhängig und neutral nach, soweit auf Nachfrage ausreichend 
substantiiert wurde. Eine objektive Klärung konnte allerdings häufig nicht erreicht werden. 
 
Im politisch-rechtlichen Kontext der deutschen Aufnahmegesellschaft werden Lebenslagen 
von Flüchtlingen stark herkunftslandabhängig reglementiert.15 Ethnische Grenzziehungen 
und Rassismus unter Geflüchteten können als Konstruktionen der jeweiligen Akteur_innen 
unter den Bedingungen der Aufnahmegesellschaft begriffen werden. Dabei können her-
kunftslandbezogene Einflussfaktoren und transnationale Netzwerke bedeutsam sein, wie 
etwa Auswirkungen des türkisch-kurdischen Konflikts in Nordsyrien, der Diskriminierung von 
Roma_Romnja in der Ukraine oder direkte Einflussnahmen von (Verfolger)Staaten. 
 
Entgegen dem Tierhaltungsverbot (§ 5 Abs. 1 lit. f der den Errichtungssatzungen für Über-
gangswohnheime sowie Notunterkünfte) duldete das Amt für Wohnungswesen die Kleintier-
haltung in einigen Unterbringungseinrichtungen, die zunächst für Flüchtlinge aus der Ukraine 
vorgesehen waren. Die Ombudsstelle erhielt Hinweise auf eine mögliche Diskriminierung 
(22/07/04, 22/08/11) und wies auf die Gefahr einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung 
aufgrund der Herkunft hin. 
 
Direkte und indirekte Besserstellung insbesondere ukrainischer Geflüchteter (durch Regelun-
gen des Bundes oder der Kommune) sowie eine ethnische Aufladung von Konflikten in Un-
terbringungseinrichtungen führen in Richtung einer Ungleichbehandlung, die „ein gleichbe-
rechtigtes Anerkennen, Genießen oder Ausüben von Menschenrechten und Grundfreiheiten 
 
14 Nach Angaben des Wachdienstes wurde eine Familie aus einem südosteuropäischen Land noch 
am selben Abend in eine andere Unterkunft verlegt. Zudem wurde laut Verwaltung der Personal-
schlüssel für den Wachdienst erhöht zur Verstärkung der Präsenz in den Hallen. Nach Feststellung 
der Ombudsstelle wurden in der Folgezeit ukrainische Beschwerdeführende, die involviert waren, in 
andere Einrichtungen verlegt (22/08/16, 22/08/17). 
15 Asyl- und aufenthaltsrechtlich kommt der nationalen Herkunft wesentliche Bedeutung zu hinsichtlich 
Schutzgewährung, Verfahrensgarantien und Aufnahmebedingungen. Jüngste Entwicklungen, nämlich 
die erstmalige Anwendung der sog. „Massenzustrom-Richtlinie“ (Richtlinie 2001/55/EG über Mindest-
normen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes) zur Aufnahme der Ukraine-Kriegsflüchtlingen 
und die zum 01.06.2022 erfolgte leistungsrechtliche Besserstellung von Personen mit einer Aufent-
haltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG, verstärken nochmals die Bedeutung nationaler Herkunft. 
Zudem werden im deutschen politischen Diskurs gesetzgeberische Restriktionen (z.B. asylrechtliche 
Ausweitung der Liste sicherer Herkunftsstaaten) regelmäßig durch polarisierende Argumentations-
muster begleitet; verbreitet ist insbesondere die Gleichsetzung illegitimer Flüchtlinge mit „Roma“.  
Die Unabhängige Kommission Antiziganismus thematisiert, dass innerhalb der Debatten um Asyl die 
Flucht vor wirtschaftlichen Notsituationen gegenüber der Flucht vor politischer Verfolgung und vor 
Kriegshandlungen als illegitim erachtet werde, wobei ungeachtet bleibe, ob die wirtschaftlichen Notsi-
tuationen auf rassistische Diskriminierung und Verfolgung zurückzuführen seien  (Bogdal, K.-M. u.a. 
[2021]: Perspektivwechsel. Nachholende Gerechtigkeit. Partizipation: Bericht der Unabhängigen Kom-
mission Antiziganismus, Berlin, online unter: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/filead-
min/Redaktion/PDF/UKA/Bericht_UKA_Perspektivwechsel_Nachholende_Gerechtigkeit_Partizipa-
tion.pdf [27.10.2022], S. 296).

Jahresbericht 2022, Stand 31.12.2022  13 
 
im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem sonstigen Bereich des öf-
fentlichen Lebens vereitelt oder beeinträchtigt“, wie es in der Anti-Rassismus-Konvention 
heißt (Art. 1 Abs. 1 ICERD). 
 
Als antisemitische Verschwörungserzählung ordnete die Ombudsstelle die Äußerung eines 
Beschwerdeführers über Israel als vermeintlichen Drahtzieher einer Körperverletzung in ei-
ner Obdachlosenunterkunft ein (22/02/09). 
 
 
2.2.3 Sexueller Übergriff 
 
Als bestätigt bewertete die Ombudsstelle eine Beschwerde über sexuell belästigenden 
Handlungen eines Jugendlichen gegenüber Kindern in einer Notaufnahmeeinrichtung mit Ko-
jen-Unterbringung (22/04/17). Kritisch beurteilte die Ombudsstelle in diesem Fall die Reakti-
onsdauer der Sozialbetreuung und des Amtes für Wohnungswesen nach dem Bekanntwer-
den der Anhaltspunkte für ein sexuell übergriffiges Verhalten (knapp zwei Wochen bis zu ei-
ner Verlegung des Jugendlichen) sowie die offenbar unklare Kommunikation zwischen Amt 
für Wohnungswesen und Gefährdungsmeldungs-Sofortdienst des Bezirksjugendamtes 
(GSD). 
Unbestätigt blieben im Berichtszeitraum zwei Beschwerden über sexuelle Belästigungen 
bzw. sexuell übergriffiges Verhalten in einer Leichtbauhalleneinrichtung. Ein anfänglicher 
Vorwurf von Vergewaltigungsdrohungen wurde auf Nachfrage der Ombudsfrau nicht auf-
rechterhalten. Benannt wurden von der Beschwerdeführenden sexuelle Belästigungen durch 
Bewohner gegenüber jungen Frauen aus der Ukraine in Form von Hinterherpfeifen sowie 
Gesten und begleitenden sprachlichen Äußerungen. Eine Identifizierung belästigender Per-
sonen und konkret Betroffener gelang nicht (22/08/16). Nicht abschließend geklärt werden 
konnte ein Vorfall in der vorgenannten Sammelunterkunft, den die Mutter einer Jugendlichen 
als nächtlichen Übergriff im Sanitärbereich schilderte (22/08/17). Drei Wochen später, nach 
einer tätlichen Auseinandersetzung, wurden ärztlicherseits psychosomatische und psychi-
sche Symptome bei der Jugendlichen diagnostiziert. Nach einer Gefährdungseinschätzung 
schaltete die Ombudsstelle den GSD ein. Dieser sah keinen Bedarf für Schutzmaßnahmen 
oder eine weitere Klärung und verwies auf eine kinder- und jugendpsychiatrische Anbindung, 
die – ebenso wie das Angebot der Ombudsfrau zur Anbindung an Mädchenberatungsstellen 
– von der Jugendlichen abgelehnt wurde. Nach Auskunft der Verwaltung hatten Sozialbe-
treuung und Heimleitung den Eindruck, dass der geschilderte Übergriff nicht stattgefunden 
habe. Die Jugendliche sei nicht belastet erschienen und habe „den Vorfall selber als nicht 
gewaltsam oder übergriffig empfunden“. 
 
 
2.2.4 Verletzung der Menschenwürde 
 
Der Kategorie „Verletzung der Menschenwürde“ wurden Beschwerdeverfahren zugeordnet, 
soweit sie auf menschenrechtliche Aspekte und das Menschenwürdegebot verweisen. Da-
runter waren etwa Beschwerden bzgl. Menschenhandel (22/04/11, außerhalb des Aufgaben-
bereichs) sowie Beschwerden über die Unterbringungsbedingungen schutzbedürftiger Per-
sonen.16 Anknüpfungspunkt war hier u.a. die Rechtsprechung im Hinblick auf eine men-
schenwürdige Unterkunft: 
 
16 Zum Begriff der schutzbedürftigen Personen s. Artikel 21ff. EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU vom 
26.06.2013; Mindeststandards für die Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen in Köln, S. 7, be-
schlossen durch den Rat der Stadt Köln am 20.12.2016.

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  14 
 
„Darüber hinaus muss die zugewiesene Unterkunft den schutzwürdigen Belangen 
von minderjährigen Kindern Rechnung tragen und nach ihrem Zuschnitt Rückzugs-
möglichkeit für einzelne (erwachsene) Familienangehörige bieten“ (OVG NRW, Be-
schluss vom 06.03.2020 - 9 B 187/20 - unter Verweis auf OVG NRW, Beschlüsse 
vom 07.09.2018 - 9 E 803/18 - und vom 1705.2018 - 9 E 344/18 -, sowie VG Neu-
stadt [Weinstraße]), Beschluss vom 03.06.2014 - 5 L 469/14.NW -). 
 
Das OVG NRW sieht in dieser Eilentscheidung, auf die bereits im letzten Jahresbericht Be-
zug genommen wurde, jedenfalls bei einer nicht nur kurzfristigen Unterbringung die woh-
nungsaufsichtsrechtlichen Anforderungen zur Mindestwohnfläche als Ausgangspunkt für die 
einzelfallbezogene Würdigung. 17 Im Falle eines längerfristigen Unterbringungsangebots der 
Stadt Köln für eine obdachlose Alleinerziehende mit teils minderjährigen Kindern lagen nach 
richterlicher Überzeugung gewichtige Gründe für die Annahme vor, dass die von der Stadt-
verwaltung angebotene Hotelunterbringung nicht den rechtlichen Anforderungen einer men-
schenwürdigen Unterbringung von Obdachlosen genügte. Kritikpunkte waren v.a. räumliche 
Enge und fehlende Rückzugsmöglichkeiten. 18 
Kritisch beurteilt die Ombudsstelle, dass schutzbedürftige Geflüchtete häufig längerfristig 
ordnungsbehördlich unter prekären Bedingungen untergebracht werden. So bot in einigen 
Beschwerdefällen die Unterbringung von Familien bei geringer Wohnfläche keine Rückzugs-
möglichkeiten (z.B. Eltern mit jugendlicher Tochter, seit August 2022 in einem Zimmer ohne 
Rückzugsmöglichkeit, 22/09/0719; siebenköpfige Familie; seit Oktober 2022 in einem Contai-
nerraum ohne Rückzugsmöglichkeit, 22/07/06).  
Strukturell verweist dies auf einen Mangel an bezahlbaren Wohnungen in Köln, der politi-
scher Abhilfe bedarf. 
 
 
2.2.5 Schutzbedürftige Personen 
 
Zahlreiche Beschwerden bezogen sich auf die Situation schutzbedürftiger Personen, darun-
ter Minderjährige als größte Gruppe. Häufig handelte es sich um mehrfach schutzbedürftige 
Personen (z.B. mit psychischer Störung und schwerer körperlicher Erkrankung) oder es ge-
hörten mehrere schutzbedürftige Personen einer Familie bzw. Haushaltsgemeinschaft an 
(z.B. psychisch gestörter Elternteil mit minderjährigen Kindern). Mängel bei der Identifizie-
rung schutzbedürftiger Personen und bei der Berücksichtigung ihrer besonderen Bedarfe be-
klagte eine beruflich im Feld tätige Person im Kontext der oben geschilderten Konflikte in ei-
ner Sammelunterkunft (22/08/15). Die Ombudsstelle wies wiederholt darauf hin, dass bei der 
Aufnahme von Geflüchteten verschiedenen und auch mehrfachen Schutzbedürfnissen Rech-
nung zu tragen ist. 
 
17 Ausgangspunkt für die einzelfallbezogene Würdigung  durch das OVG NRW sind die wohnungsauf-
sichtsrechtlichen Anforderungen des ( am 06.03.2020 gültigen) Wohnungsaufsichtsgesetzes (§ 9 Abs. 
1 WAG NRW) mit einer Mindestgröße von 9 qm je Bewohner über 6 Jahren. - Das WAG NRW wurde 
zum 01.07.2021 durch das Wohnraumstärkungsgesetz (WohnStG NRW) abgelöst, das für Wohnungen 
eine Mindestwohnfläche von 10 qm pro Person voraussetzt und bei Überlassung einzelner Wohnräume 
eine Mindestwohnfläche von 8 qm zzgl. Nebenräume zur Mitbenutzung. 
18 Im Beschluss des VG Köln vom 13.01.2023 - 22 L 43/23 – wurde der Stadtverwaltung das Fehlen 
von Angaben zu Größe und Rückzugsmöglichkeiten in der Unterkunft sowie der mangelnde Nachweis 
vorgehalten, sämtliche in Betracht kommende Maßnahmen zur Abwendung der Obdachlosigkeit in 
den Blick genommen zu haben. 
19 Nach Auskunft der Verwaltung vom Dezember 2022 sind die Unterbringungsmöglichkeiten nahezu 
erschöpft.

Jahresbericht 2022, Stand 31.12.2022  15 
 
 
Die Ombudsstelle dokumentierte Fälle, in denen Minderjährige von Gewalt betroffen waren, 
Opfer sexuell übergriffigen Verhaltens wurden, als Person mit einer Behinderung Benachteili-
gung erfuhren oder aufgrund psychischer Störungen oder schwerer körperlicher Erkrankun-
gen besondere Bedürfnisse hatten.  
 
Im ersten Quartal 2022 wurden mehrfach Ermittlungen mit Bezug zur Situation unbegleiteter 
minderjähriger Flüchtlinge (umF) aufgenommen, u.a. zur Identifizierung und Inobhutnahme 
von unbegleitet einreisender Minderjähriger im Zuge der Ukraine-Hilfe (22/03/09). Festzustel-
len waren Lücken bei der Identifizierung und Inobhutnahme von umF am Ankunftszentrum 
fest. Eine (teilweise) Abhilfe im Grundsatz wurde erreicht durch die Erarbeitung eines Ablauf-
schemas seitens des Jugendamtes (Beschreibung des Vorgehens im Rahmen der Inobhut-
nahme für die Helfer_innen) sowie der „Informationen für geflüchtete Menschen aus der Uk-
raine“ (https://www.stadt-koeln.de/artikel/71805/index.html) über das Inobhutnahmeverfah-
ren. Wichtig erscheint, die Identifizierung unbegleiteter Minderjähriger durchgehend zu si-
cherzustellen und auch Zugang zu adäquater Rechtsberatung zu gewähren. 
 
Erneut wurden Inklusionshindernisse deutlich, denen geflüchtete Menschen mit Behinderung 
begegneten. 
Im Fall eines für die Dauer eines Jahres mit seiner Familie in Köln untergebrachten behinder-
ten Flüchtlingskindes (22/01/19) gelang es nicht, einen Termin für die von Gesundheitsamt 
und behandelndem Kinderarzt empfohlenen Vorstellung im Sozialpädiatrischen Zentrum 
zwecks Differentialdiagnostik zu erreichen. Aus Sicht der Ombudsstelle zeigten sich hier 
strukturellen Probleme bei der Aufnahme von geflüchteten Menschen mit Behinderungen, 
wie sie die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention des Deutschen Instituts für 
Menschenrechte im Juni 2022 als Übersehen insbesondere intellektueller Beeinträchtigun-
gen und chronischer Erkrankungen thematisierte.  
Den vorliegenden Angaben der Sozialbetreuung zufolge sorgten Hindernisse bei der Beför-
derungsgenehmigung durch die Landesbehörde für eine dreimonatige Unterbrechung des 
Schulbesuchs eines Kindes mit komplexen Beeinträchtigungen bis, nach Einschaltung von 
Jugendamt und Kommunalem Integrationszentrum, eine kurzfristige Lösung erfolgte 
(22/05/04). 
Im Fall 22/08/17 wurden neben psychischen Symptomen eines Kindes auch Behinderungen 
zweier weiterer Kinder – eines voll-, eines minderjährig - angeführt. 
Eine Alleinerziehende beklagte, dass ihr vom Wohnungsamt angekündigt worden sei, eine 
von zwei zugewiesenen Wohneinheiten räumen zu müssen, obwohl drei ihrer Kinder an psy-
chischen Erkrankungen resp. einer Behinderung litten und eine beengte Unterbringung die 
Gesundheit gefährde (22/12/06). 
In anderen Fällen wurden die Beschwerden nicht als gerechtfertigt beurteilt, etwa weil die an-
gebotene Abhilfe (barrierefreie Wohnung) vom Beschwerdeführenden abgelehnt wurde 
(21/11/02), ein Verfahren (21/12/08; Beschwerde über fehlenden Platz für Pflegebett) man-
gels Rückmeldung der Beschwerdeführenden ergebnislos abgeschlossen oder eine Be-
schwerde (21/12/10; nicht ermöglichtes Zusammenleben mit Pflegeperson) zurückgezogen 
wurde. 
 
Anforderungen an die Wohnsituation von Personen mit psychischen Störungen wurden nach 
Feststellung der Ombudsstelle teilweise nicht erfüllt.  
Die Ombudsfrau bewertete im Fall 21/12/01 die Beschwerde einer Bewohnerin als gerecht-
fertigt auf Grundlage eines psychiatrischen Attestes über „eine dringend änderungsbedürf-
tige Notlage“.

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  16 
Unterbringung, Betreuung und Pflege dementer Personen im Kontext der Flüchtlingsunter-
bringung erschienen problematisch. Die Ermittlungen (22/01/08, 22/06/02) führten nicht zu 
Bewertungen, jedoch empfahl die Ombudsstelle, den Zugang Geflüchteter zu geeigneten 
Pflegeplätzen zu erleichtern. 
Vor dem Hintergrund der Beschwerde einer psychisch erkrankten Person (22/01/09), die 
nach unerlaubter Einreise auf die Zuweisung wartete, in der Notaufnahmeeinrichtung Herku-
lesstr. untergebracht war und einen Suizidversuch beging, sprach die Ombudsstelle Empfeh-
lungen zu Unterbringungsbedingungen, Unterstützung durch die Sozialdienste und Gewäh-
rung der Krankenhilfe aus. Nach zehnmonatiger Notunterbringung erfolgte Abhilfe in Form 
des Umzugs in ein Wohnheim. Die in diesem Fall im zweiten Quartal 2022 verzögerte Ge-
währung der Krankenhilfe (Abhilfe nach Klageandrohung) kritisierte die Ombudsstelle deut-
lich. 
Gesundheitsbedingte und weitere Anforderungen wurden berücksichtigt im Rahmen der Un-
terbringung bei Aufgabe eines Standorts (22/03/02). 
Im Fall eines psychisch erkrankten Jugendlichen (22/11/09) beklagten die Eltern, die Unter-
bringung entspreche nicht den gesundheitlich bedingten Anforderungen. Auf Nachfrage der 
Ombudsstelle übermittelte das Gesundheitsamt Köln Anfang Dezember eine Mitte November 
für das Wohnungsamt erstellte Stellungnahme des Kinder- und Jugendpsychiatrischen 
Dienstes, wonach das für den Jugendlichen benötigte gesunde Wohnumfeld mit der zu die-
sem Zeitpunkt bestehenden Wohnsituation nicht ausreichend gegeben war.20 
 
Als teilweise gerechtfertigt bewertet wurde eine Beschwerde (21/10/06) über die Unterbrin-
gung von Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, nachdem die medizinische 
Notwendigkeit einer rauchfreien und allergenarmen Umgebung (bei bronchialer Hyperreagi-
bilität und allgemeiner Atopie) durch das Gesundheitsamt bestätigt wurde und eine Abhilfe 
durch Verlegung der Familie in eine abgeschlossene Wohneinheit erfolgte. 
Ein körperlich schwer erkrankter Bewohner lehnte nach vorläufiger Beurteilung der Ombuds-
stelle zu Recht ein Verlegungsangebot ab, da die vorgesehene Unterkunft nicht den attes-
tierten Anforderungen entsprach (22/07/08).21 
 
Vermehrt wurden besondere Bedürfnisse älterer Personen thematisiert (22/02/03, 22/04/19, 
22/94/21, 22/06/02, 22/10/01, 22/10/09), hingegen eher selten die Situation Schwangerer 
(22/06/01, 22/07/06, 22/08/02, 22/08/16). 
 
 
2.2.6 Prekäre Unterbringungsbedingungen 
2.2.6.1 Konflikte in Sammelunterkünften 
 
Im zweiten Quartal gingen vermehrt Hinweise auf Probleme in jenen Notaufnahmeeinrichtun-
gen ein, die zu diesem Zeitpunkt vorrangig mit Geflüchteten aus der Ukraine belegt wurden. 
Beklagt wurden Unterbringungsbedingungen wie fehlende Privatsphäre, räumliche Enge, 
Lärm, mangelnde Berücksichtigung besonderer Bedarfe schutzbedürftiger Personen (mit 
schweren körperlichen Erkrankungen, mit psychischen Störungen, Kinder, alte Menschen), 
Zugang zur medizinischen Versorgung, Sammelverpflegung sowie Heizungs-/Lüftungsan-
lage (22/03/16, 22/04/14, 22/04/15, 22/04/18, 22/04/19, 22/04/23, 22/06/02, 22/06/06).  
 
20 Eine Verlegung erfolgte dann in der zweiten Januarhälfte. 
21 Das Amt für Wohnungswesen sicherte gegenüber der Ombudsstelle zu, weiterhin nach einer adä-
quaten Lösung zu suchen.

Jahresbericht 2022, Stand 31.12.2022  17 
 
Es wurden auch Konflikte mit Sozialbetreuung und Sozialem Dienst benannt, z.B. Forderun-
gen nach besserer Information über Rechte und Pflichten, regelmäßigen Hausversammlun-
gen, konkreter Unterstützung (22/04/14) und regelmäßiger Postzustellung (22/05/03). Die 
Verwaltung sorgte teilweise für Abhilfe. Zum Teil eskalierten Konflikte (z.B. gegenseitige Vor-
würfe einer Bedrohung zwischen Bewohnerin und Sozialbetreuung/Sozialem Dienst; 
22/05/03). Die Ombudsstelle wies etwa hinsichtlich der Postzustellung auf rechtliche Aspekte 
(Postzustellungsregeln, Möglichkeit unverzüglicher Reaktion) sowie das Autonomiestreben 
von Bewohner_innen hin. 
Im Beschwerdeverfahren 22/04/18 (Notunterkunft) blieb offen, ob Antiziganismus eine Rolle 
spielte. 
 
Im dritten und vierten Quartal mehrten sich Beschwerden über eskalierte Konflikte zwischen 
Bewohner_innen der Sammelunterkünfte. Wie geschildert (2.2.2. Diskriminierung), beklagten 
ukrainische Bewohner_innen aus einer Leichtbauhalleneinrichtung mit Kojenunterbringung 22 
Alkoholkonsum, Lärm/Ruhestörung, Verschmutzung, Eigentumsdelikte, Gewalt und sexuell 
übergriffiges Verhalten (22/08/15, 22/08/16, 22/08/17, 22/09/01, 22/09/10):23  
Zudem gab es erneut Beschwerden über mangelnde Unterstützung (22/08/15, zurückgezo-
gen; 22/08/17, offen) bzw. über eine sanktionierende Hilfeverweigerung durch Betreuungs-
personal (22/10/09, zurückgezogen). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung beabsichtigt die 
Ombudsstelle in einem weiteren Verfahren zu thematisieren, „welche Beratungsleistungen in 
das Aufgabengebiet der Heimleitung und/oder Sozialbetreuung fallen und inwieweit diese 
aus Sicht des Amtes für Wohnungswesen den Bewohner_innen versagt werden können.“ 
 
Aus einer anderen Sammelunterbringungseinrichtung beklagte ein Rom Übergriffe durch uk-
rainische Bewohner auf seine Familie (22/12/07).  
 
Die Bedingungen des Zutritts Freiwilliger zu Sammelunterkünften wurden mehrfach Thema. 
Untersagt wurden etwa ein „selbstorganisierter Kurs“ einer Freiwilligen in einer Notunterkunft 
(22/04/14)24, der Zugang Freiwilliger, die anfangs Essen lieferten, zu einer Notauf-
nahme/Sammelunterkunft (22/04/1525, vgl. 22/08/15). Konflikte um den Zutritt konnten als 
Auseinandersetzung um Selbstorganisation vs. Regelungsanspruch des Betreuungsträgers 
sowie um Parteilichkeit vs. Fachlichkeit gelesen werden. Freiwillige, die Hinweise zu Be-
schwerden ukrainischer Geflüchteter gaben, sprachen meist Russisch und äußerten sich oft 
auch zum Engagement bzw. der Vernetzung in den Communities. Insofern zeigt sich ein 
deutlich anderer Akzent im Vergleich zu den seit 2015 entstandenen Willkommensinitiativen. 
 
22 Offenbar wurden in den nach Wiederinbetriebnahme zunächst nur mit Ukraine-Flüchtlingen beleg-
ten Leichtbauhallen ab Sommer 2022 auch Geflüchtete aus anderen Ländern untergebracht, darunter 
Roma-Familien aus Balkan-Ländern. 
23 In der Folge kam es zu einem Austausch zwischen dem Amt für Wohnungswesen, dem Betreuungs-
träger DRK und weiteren freien Trägern (Rom e.V., Magnet e.V., Veedel e.V., Kölner Flüchtlingsrat e.V.) 
und zur Vereinbarung von auf Deeskalation gerichteten Maßnahme n. Gegenüber der Ombudsstelle 
kritisierte eine beruflich im Feld tätige Person die Identifizierung und Aufnahme schutzbedürftiger Per-
sonen sowie die Gewaltschutzmaßnahmen in der Leichtbauhalleneinrichtung als unzureichend; beson-
dere Bedarfe würden nicht au sreichend erkannt und/oder es werde nicht angemessen reagiert. Eine 
ehrenamtlich tätige Person kritisierte eine Problemzuschreibung gegenüber Roma_Romnja, die stark in 
dem unterschiedlichen Rechtsstatus der Gruppen begründet sei. 
24 Der Betreuungsträger betonte seine Verantwortung und Aufsichtsfunktion nicht zuletzt unter Ver-
weis auf das Gewaltschutzkonzept. 
25 Das Wohnungsamt berief sich darauf, dass in Objekten mit Vollverpflegungsangebot grundsätzlich 
keine „zweite Schiene“ der Essensversorgung ermöglicht werde, sowie auf Erkrankungsgeschehen.

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  18 
 
Aus Sicht der Ombudsstelle verweisen die anhaltenden Konflikte in Sammelunterkünften auf 
mehrere Problemlagen: 1. mangelnde Privatsphäre und Rückzugsräume, insbesondere für 
schutzbedürftige Personen; 2. Ausstattung der Sozialbetreuung und Probleme der Koopera-
tion der Einrichtungen mit weiteren Akteur_innen; 3. ethnische Aufladung von Konflikten und 
Rassismus gegen Roma_Romnja. Entsprechend werden Verbesserungen empfohlen hin-
sichtlich der Identifizierung schutzbedürftiger Personen, hinsichtlich Privatsphäre und Rück-
zugsräumen, hinsichtlich der personellen Ausstattung der Sozialbetreuung, ihrer Kooperation 
mit Akteur_innen im Sozialraum, Selbstorganisationen und spezialisierten Beratungsstellen 
sowie hinsichtlich Gleichbehandlung und Gewaltprävention. 
 
 
2.2.6.2 Belegungsverdichtung 
 
Auf den starken Anstieg des Unterbringungsbedarfs reagierte das Amt für Wohnungswesen 
nach eigenen Angaben u.a. mit einer Verdichtung der Belegung an den in Betrieb befindlichen 
Standorten. 26 Problemlagen, die mit einer Verdichtung einhergingen, wurden verschiedentlich 
thematisiert (z.B. 22/11/06: Verlegung in Viererzimmer; 22/12/06: Aufforderung Wohneinheit 
abzugeben). Aus Sicht der Ombudsstelle macht dies deutlich, dass - auch wenn die Verwal-
tung die Sozialverträglichkeit der Maßnahme herausstellt 27 -, eine Belegungsverdichtung 
durchaus konfliktträchtig ist. 
 
 
2.2.7 Sonstige Auffälligkeiten und Besonderheiten aus den Beschwerde-
verfahren 
 
Internetzugang: In der Notaufnahmeeinrichtung Herkulesstraße fiel der WLAN-Hotspot in-
folge eines Brandes lange aus (22/07/06). In Bezug auf die dauerhafte Abschaltung einer 
Festnetzverbindung wurde – etwa im Falle eines Schülers (Hotspot nicht ausreichend für Er-
fordernisse schulischen Lernens, 22/03/02) – Abhilfe erst durch Verlegung bei Aufgabe des 
Standortes erreicht. 
 
Benutzungsgebühren: Wiederum beklagten Bewohner_innen und/oder beruflich im Feld Tä-
tige Forderungen des Wohnungsamtes bzw. der Stadtkasse bzgl. Benutzungsgebühren. In 
der Regel verwies die Ombudsstelle zur Einzelfallberatung und -vertretung auf Sozialbera-
tungsstellen oder anwaltliche Hilfe. Nach Rückmeldung der Sozialberatung im Fall 22/04/20 
konnte jedoch mangels klärender Rückmeldung des Jobcenters kein Fortschritt erzielt wer-
den. Hier wird die Ombudsstelle einen fachlichen Austausch anregen. Auch einem Hinweis 
 
26 Im 36. Bericht zur Situation Geflüchteter in Köln (S. 6) werden als weitere Maßnahmen genannt: die 
Inbetriebnahme der als Reserve vorgehaltenen Leichtbauhallen und Notunterkünfte, die Ausschöp-
fung der Kapazität der Notaufnahme Herkulesstraße, die vorübergehende Anmietung von zwei Mes-
sehallen und die Wiederinbetriebnahme bereits leer gezogener Standorte. 
27 „Auch könnten in bestehenden Einrichtungen mehr Menschen untergebracht werden: >>Optimie-
rung der vorhandenen Ressourcen durch eine sozialverträgliche Verdichtung der Belegung<<, nennt 
das die Verwaltung“ (Görtz, O. [16.12.2022]: 159 Millionen Euro für Geflüchtete: Stadt rechnet mit ho-
hen Kosten für Unterbringung und Betreuung – Umfang der Entlastungen offen. In: KStA, S. 25 
[Köln]).

Jahresbericht 2022, Stand 31.12.2022  19 
 
auf Mängel im Änderungsbescheid zur Herabsetzung der Gebühr aufgrund von Arbeitsein-
kommen (sog. Härtefallregelung für Selbstzahler) wird die Ombudsstelle nachgehen 
(22/12/05). 
 
Responsivität: In einigen Fällen ließ die Reaktionsgeschwindigkeit der Verwaltung bei Aus-
kunftsersuchen wieder deutlich nach, so im Fall 22/09/11, in dem eine Ende September 2022 
gestellte Anfrage inhaltlich nicht beantwortet wurde.

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  20 
3. Empfehlungen 
 
Unterbringungskapazitäten 
Dem Aufbau ausreichender kommunaler Unterbringungskapazitäten sollte weiterhin hohe 
Priorität beigemessen werden. 
 
Gewaltschutz 
Im Sinne einer einrichtungsbezogenen Umsetzung sollte das Gewaltschutzkonzept für die 
jeweiligen Rahmenbedingungen (Belegung, Vernetzung in Sozialraum usw.) spezifiziert wer-
den. 
Es sollte in allen Einrichtungen notwendige Rückzugsmöglichkeiten/Schutzräume eingerich-
tet werden. 
Gegenüber den Wachdienstbeschäftigten sollten die Erfassung von Gewalt unter Minderjäh-
rigen betreffend Klarstellungen erfolgen, um eine Untererfassung und Widersprüche zu Vor-
gaben (Kinderschutz- und Kooperationsvereinbarung, Beschluss zum Gewaltschutzkonzept) 
zu vermeiden. 
Geprüft werden sollte, ob das Vorgehen bei gegen Wachdienstmitarbeitende gerichteten Ge-
waltvorwürfen verbessert werden kann: Beschwerdeführende sollten nicht befürchten müs-
sen, allein aufgrund von Gegenvorwürfen abgemahnt zu werden. 
 
Kinderschutz 
Zur Verbesserung der Kooperation bei möglicher Kindeswohlgefährdung sollten Unterbrin-
gungseinrichtungen für Geflüchtete strukturell in die nach § 9 Landeskinderschutzgesetz 
NRW zu bildenden Netzwerke zur interdisziplinären Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung 
des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung (Netzwerke Kinderschutz) einbezogen wer-
den. 
Weiter sollte geprüft werden, wie Reaktionszeiten und Kommunikation bei gravierenden An-
haltspunkten auf Kindeswohlgefährdung und/oder sexuelle Belästigung verbessert werden 
können. 
Im Aufnahmesystem sollte durch Ausrichtung der Strukturen und Sensibilisierung der Ak-
teur_innen jederzeit sichergestellt sein, dass unbegleitete minderjährige Geflüchtete identifi-
ziert werden und ihnen rechtliches Gehör auch durch Zugang zu unabhängiger Rechtsbera-
tung gewährt wird. 
 
Umsetzung der EU-Aufnahmerichtlinie 
Im Einklang mit den Forderungen der Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention des 
Deutschen Instituts für Menschenrechte sollte die Identifikation und angemessene Unterbrin-
gung von schutzbedürftigen Personen, insbesondere von Menschen mit Behinderungen, ge-
währleistet werden. 
Damit besondere Bedarfe zeitnah identifiziert werden können, sollte der Zugang zu 
(fach)ärztlicher Behandlung umfassend sichergestellt werden.  
Der Bedarf an barrierefreien Unterkünften sollte dringend gedeckt werden. 
Psychotherapeutisch bzw. ärztlich festgestellte und gesundheitsamtlich bestätigte Anforde-
rungen an die Unterbringung aus gesundheitlichen Gründen sollten ohne Verzögerung um-
gesetzt werden. 
Insbesondere mit Blick auf schutzbedürftige Personen sollte die Unterbringung in Notaufnah-
meeinrichtungen, Hallen- und Sammelunterkünften auf einen möglichst kurzen Zeitraum be-
fristet sein und möglichst drei Monate nicht überschreiten. Dies betrifft auch die Unterbrin-
gung während Verteilungsverfahren. 
Der Zugang zu geeigneten Pflegeplätzen für Flüchtlinge sollte erleichtert werden.

Jahresbericht 2022, Stand 31.12.2022  21 
 
Im Sinne der Berücksichtigung der Belange von geflüchteten Menschen mit Behinderungen 
sollte die Behindertenbeauftragten bei der weiteren Planung von Unterbringungseinrichtun-
gen einbezogen werden. 
 
Mindestwohnflächen 
Den Hinweisen des Oberverwaltungsgerichts NRW folgend sollten bei nicht nur kurzfristiger 
Unterbringung grundsätzlich die wohnungsaufsichtsrechtlichen Anforderungen (aktuell 10 qm 
Wohnfläche je Bewohner_in) Prüfungsgrundlage sein. 
 
Hausordnung 
Die noch auf einer überholten Satzung basierende Hausordnung für Übergangswohnheime 
und Notaufnahmeeinrichtungen sollte kurzfristig an die aktuellen Errichtungssatzungen ange-
passt werden. 
Die Duldung der Kleintierhaltung sollte, soweit möglich, verallgemeinert werden, um eine an 
Herkunft anknüpfende Ungleichbehandlung zu vermeiden. 
 
Internetzugang 
Der Internetzugang sollte in allen Einrichtungen den Erfordernissen, insbesondere des schu-
lischen Lernens, entsprechend ausgebaut werden (Hotspot im Foyer dauerhaft ungeeignet). 
 
Postzustellung 
Es sollten in allen Einrichtungen Briefkastenanlagen für die Postzustellung in gebrauchstüch-
tigem Zustand bereitgestellt werden. 
 
Personal 
Generell sollte das mit der Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen beauftragte Perso-
nal (weiter) diskriminierungs- und rassismuskritisch qualifiziert werden, insbesondere im Hin-
blick auf Statusdifferenzen und verbreitete ethnisierte Konfliktdeutungen. 
Die personellen Ressourcen für Sozialbetreuung und Sprachmittlung in besonders konflikt-
trächtigen Sammelunterkünften sollte aufgestockt werden.  
 
Freiwilligenengagement 
Es sollten Formate entwickelt werden, die den Austausch mit Freiwilligen insbesondere hin-
sichtlich der Sammelunterkünfte verbessern und auch die im Jahre 2022 in Erscheinung ge-
tretenen neuen Freiwilligenstrukturen erreichen.  
 
Zugang der Ombudspersonen 
Es sollte sichergestellt sein, dass alle Mitarbeitenden der beauftragten Sicherheitsdienstleis-
tungsunternehmen über die Berechtigung der Ombudspersonen, jederzeit frei und ungehin-
dert die Unterbringungseinrichtungen zu betreten, unterrichtet sind.

4. Anhang: Tabellen der quantitativen Auswertung 
 
 
Ombudsstelle: Fallstatistik 2022 (Stand: 14.02.2023) 
 
gesamt fortgeführt aus I/2022 aus II/2022 aus III/2022 aus IV/2022 
absolut % absolut % absolut % absolut % absolut % absolut % 
Fallzahlen 186 100 12 100 44 100 48 100 42 100 40 100 
namentlich / anonym 
namentlich 124 67 11 92 22 50 30 63 30 71 31 78 
anonym 62 33 1 8 22 50 18 38 12 29 9 23 
Hinweisgebende (Mehrfach-
nennung möglich) 
Flüchtlinge 96 52 5 42 24 55 27 56 18 43 22 55 
Freiwillige 18 10 0 0 0 0 8 17 6 14 4 10 
Professionelle 44 24 6 50 8 18 9 19 12 29 9 23 
andere 25 13 0 0 10 23 4 8 6 14 5 13 
Vorermittlung 
ja 108 58 3 25 14 32 35 73 30 71 26 65 
nein 78 42 9 75 30 68 13 27 12 29 14 35 
Aufgabenbereich 
ja 127 68 11 92 22 50 32 67 31 74 31 78 
nein 59 32 1 8 22 50 16 33 11 26 9 23 
vor Ort 
ja 26 14 0 0 5 11 8 17 9 21 4 10 
nein 160 86 12 100 39 89 40 83 33 79 36 90 
Befragung 
ja 160 86 12 100 41 93 43 90 34 81 30 75 
nein 26 14 0 0 3 7 5 10 8 19 10 25 
Auskunftsersuchen (Mehr-
fachnennung möglich) 
AfW 82 44 16 133 21 48 10 21 26 62 9 23 
GA 4 2 0 0 1 2 0 0 1 2 2 5 
and. Ämter 5 3 1 8 4 9 0 0 0 0 0 0 
and. Akteure 24 13 1 8 15 34 2 4 5 12 1 3 
weitere Maßnahmen (Mehr-
fachnennung möglich) 
Abgabe/Verweis 89 48 3 25 29 66 27 56 17 40 13 33 
Vermittlung 18 10 0 0 5 11 7 15 6 14 0 0 
Bearbeitungstand 
offen 30 16 0 0 0 0 1 2 13 31 16 40 
geschlossen 156 84 12 100 44 100 47 98 29 69 24 60

Jahresbericht 2022, Stand 31.12.2022  23 
 
Kategorisierung (Mehrfach-
nennung möglich) 
Gewalt 26 14 1 8 3 7 6 13 10 24 6 15 
MW-Verstoß 7 4 1 8 2 5 1 2 1 2 2 5 
Diskriminierung 20 11 1 8 2 5 7 15 7 17 3 8 
sex. Übergriff 9 5 0 0 1 2 3 6 4 10 1 3 
andere 178 96 11 92 43 98 47 98 39 93 38 95 
Unterbringung (Mehrfachnen-
nung möglich) 
WH 79 42 10 83 10 23 17 35 22 52 20 50 
gewerbl. Unterkunft 11 6 0 0 2 5 1 2 3 7 5 13 
privat 1 1 0 0 1 2 0 0 0 0 0 0 
Notunterkunft 28 15 0 0 3 7 13 27 8 19 4 10 
Schutzbedürftigkeit 
mit schutzbed. Pers. 169 91 3 25 19 43 63 131 44 105 40 100 
ohne schutzbed. Pers. 187 101 8 67 35 80 57 119 43 102 44 110 
Rechtfertigung der Be-
schwerde 
voll 9 5 1 8 3 7 4 8 1 2 0 0 
nein 4 2 1 8 1 2 0 0 0 0 2 5 
teilweise 21 11 5 42 4 9 7 15 4 10 1 3 
ungeklärt 30 16 0 0 0 0 1 2 13 31 16 40 
Indiv. Abhilfe 
voll 20 11 3 25 4 9 7 15 5 12 1 3 
nein 6 3 3 25 1 2 0 0 0 0 2 5 
teilweise 9 5 1 8 3 7 5 10 0 0 0 0 
ungeklärt 29 16 0 0 0 0 0 0 13 31 16 40 
Grds. Abhilfe 
voll 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 
nein 29 16 7 58 4 9 10 21 5 12 3 8 
teilweise 4 2 0 0 4 9 0 0 0 0 0 0 
ungeklärt 31 17 0 0 0 0 2 4 13 31 16 40 
Bewertung 
nicht möglich/entfällt 67 36 3 25 26 59 18 38 11 26 9 23 
zurückgezogen 55 30 2 17 10 23 18 38 13 31 12 30

Ombudsstelle: Statistikvergleich 2021 und 2022 
2021 2022 Differenz 
absolut % absolut % absolut % 
Fallzahlen 162 100 186 100 24 15% 
namentlich / anonym 
namentlich 151 93 124 67 -27 -18% 
anonym 11 7 62 33 51 464% 
Hinweisgebende (Mehrfachnennung möglich) 
Flüchtlinge 97 60 96 52 -1 -1% 
Freiwillige 6 4 18 10 12 200% 
Professionelle 55 34 44 24 -11 -20% 
andere 6 4 25 13 19 317% 
Vorermittlung 
ja 40 25 108 58 68 170% 
nein 122 75 78 42 -44 -36% 
Aufgabenbereich 
ja 121 75 127 68 6 5% 
nein 40 25 59 32 19 48% 
vor Ort 
ja 31 19 26 14 -5 -16% 
nein 131 81 160 86 29 22% 
Befragung 
ja 157 97 160 86 3 2% 
nein 5 3 26 14 21 420% 
Auskunftsersuchen (Mehrfachnennung möglich) 
AfW 64 40 82 44 18 28% 
GA 3 2 4 2 1 33% 
and. Ämter 8 5 5 3 -3 -38% 
and. Akteure 21 13 24 13 3 14% 
weitere Maßnahmen (Mehrfachnennung möglich) 
Abgabe/Verweis 60 37 89 48 29 48% 
Vermittlung 34 21 18 10 -16 -47% 
Bearbeitungstand 
offen 57 35 30 16 -27 -47% 
geschlossen 105 65 156 84 51 49% 
Kategorisierung (Mehrfachnennung möglich) 
Gewalt 21 13 26 14 5 24% 
MW-Verstoß 14 9 7 4 -7 -50%

Jahresbericht 2022, Stand 31.12.2022  25 
 
Diskriminierung 15 9 20 11 5 33% 
sex. Übergriff 2 1 9 5 7 350% 
andere 134 83 178 96 44 33% 
Unterbringung (Mehrfachnennung möglich) 
WH 105 65 79 42 -26 -25% 
gewerbl. Unterkunft 8 5 11 6 3 38% 
privat   1 1   
Notunterkunft 17 10 28 15 11 65% 
Schutzbedürftigkeit 
mit schutzbed. Pers. 93 57 169 91 76 82% 
ohne schutzbed. Pers.  187 101   
Rechtfertigung der Beschwerde 
voll 15 9 9 5 -6 -40% 
nein 4 2 4 2 -3 -43% 
teilweise 7 4 21 11 17 425% 
ungeklärt 57 35 30 16 -27 -47% 
Indiv. Abhilfe 
voll 15 9 20 11 5 33% 
nein 4 2 6 3 -1 -14% 
teilweise 7 4 9 5 5 125% 
ungeklärt 57 35 29 16 -28 -49% 
Grds. Abhilfe 
voll 3 2 0 0 -3 -100% 
nein 21 13 29 16 27 1350% 
teilweise 2 1 4 2 -17 -81% 
ungeklärt 57 35 31 17 -26 -46% 
Bewertung 
nicht möglich/entfällt 38 23 67 36 29 76% 
zurückgezogen 41 25 55 30 14 34%

Mitteilung Ausschuss

5790 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
V/56 
 
Vorlagen-Nummer 24.05.2023 
 1074/2023 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 25.05.2023 
Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 02.06.2023 
Integrationsrat 15.08.2023 
Gesundheitsausschuss 22.08.2023 
 
Jahresbericht 2022 der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 
Die Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln ist eine gemäß der Ratsbeschlüsse vom 10.05.2016 
und 28.06.2016 eingerichtete unabhängige Anlaufstelle für Hinweise und Beschwerden zur 
Unterbringung und Betreuung von Geflüchteten innerhalb der Stadt Köln. Das beschlossene 
Feinkonzept sieht regelmäßige Tätigkeitsberichte der Ombudsstelle an die Verwaltung und 
Politik vor. Beigefügt ist der Jahresbericht 2022 zum Stand 31.12.2022. 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
Die Verwaltung dankt der Ombudsstelle für die im Bericht aufgezeigten Empfehlungen und 
nimmt zu diesen wie folgt Stellung. 
 
Unterbringungskapazitäten 
Das Amt für Wohnungswesen arbeitet fortlaufend an der Bereitstellung und Akquise geeigne-
ter Unterbringungskapazitäten. Über die Entwicklung wird quartalsweise im „Bericht zur Situa-
tion Geflüchteter in Köln“ informiert.  
 
Gewaltschutz 
In der Regel sind in allen Einrichtungen gemeinschaftlich genutzte Räume vorhanden, die im 
Not- bzw. Konfliktfall als Rückzugsort genutzt werden. An der Bereitstellung weiterer Räum-
lichkeiten wird im Einzelfall gearbeitet. Die Umsetzung des Gewaltschutzkonzeptes ist auf die 
jeweilig spezifischen Bedingungen in Unterkünften mit den Mitarbeitenden abgestimmt und im 
ständigen Anpassungsprozess. 
 
Folgende Beschwerdestellen gibt es bei der Stadt Köln als Betreiberin der Unterkunft und den 
vor Ort beauftragten Betreuungsträgern („Interne Beschwerdestellen“): 
 Die Fachkraft für Soziale Arbeit des jeweiligen Objekts ist mit der Führung der internen 
Beschwerdestelle beauftragt und den Bewohner*innen, allen internen und externen 
Mitarbeitenden sowie den ehrenamtlichen Akteur*innen bekannt.  
 Bei Einrichtungen, die durch beauftragte Träger betreut werden, ist über die sozialar-
beiterische Heimleitung vor Ort hinaus auch die städtische Fachkraft für Soziale Arbeit, 
die das Objekt koordiniert, Ansprechperson für Beschwerden jeglicher Art.

2 
Gez. Dr. Rau 
Gewaltvorfälle werden vertraulich angesprochen und gegebenenfalls wird das weitere Vorge-
hen unter Einhaltung der Schweigepflicht und unter Berücksichtigung von Anonymitätswün-
schen dokumentiert. Eine Beschwerde darf den Beschwerdeführenden nicht zum Nachteil ge-
reichen. Bei Bedarf oder auf Wunsch wird eine gleichgeschlechtliche Fachkraft als Ansprech-
person hinzugezogen. Auch Kinder und Jugendliche haben die Möglichkeit bei der verantwort-
lichen Fachkraft für Soziale Arbeit Beschwerden vorzutragen. 
 
Kinderschutz 
Bei Kindeswohlgefährdung werden die beteiligten Dienststellen des Amtes für Kinder, Jugend 
und Familie, insbesondere der in den Bezirksjugendämtern ansässige Gefährdungsmeldungs-
Sofort-Dienst (GSD) und die Fachstelle für unbegleitete minderjährige Geflüchtete, sofort ein-
bezogen. Unbegleitete minderjährige Geflüchtete werden gemäß § 42 a SGB VIII vom Amt für 
Kinder, Jugend und Familie in Obhut genommen. Nach Zuweisung der unbegleiteten minder-
jährigen Geflüchteten nach Köln wird ein Vormund beim Familiengericht beantragt, damit die 
rechtlichen Interessen der Minderjährigen gut vertreten werden können. 
Die Gewaltschutzkoordinatorin hat den Schutz von Kindern besonders im Blick. 
 
Umsetzung der EU-Aufnahmerichtlinie 
Personen mit einem besonderen Unterbringungsbedarf (z.B. barrierefreie, rollstuhlgerechte 
Unterkünfte) können nur dann bedarfsgerecht versorgt werden, wenn auch entsprechende 
Ressourcen zur Verfügung stehen. Im Bestand der Unterkünfte für Geflüchtete befindet sich 
ein begrenztes Kontingent an barrierefreien Wohnungen bei gestiegenem Bedarf. Dies wird 
bei der Akquise neuer Ressourcen berücksichtigt. Neubauten haben allein aufgrund der bau-
rechtlichen Vorgaben in NRW (§ 49 Landesbauordnung NRW) barrierefreie Wohnungen. Eine 
Einbeziehung der Behindertenbeauftragten in den Bauplanungsprozess ist daher entbehrlich. 
 
Nach der ersten Aufnahme erfolgt eine rasche Vermittlung der Geflüchteten an das medizini-
sche Regelversorgungssystem. 
 
Mindestwohnflächen 
Wie in der Mitteilung zum Jahresbericht 2021 dargestellt, ist in Nordrhein-Westfalen keine 
Mindestwohnfläche für die Unterbringung von Geflüchteten festgelegt.  
 
Hausordnung 
Grundsätzlich gilt weiterhin das Haustierhaltungsverbot aus der Hausordnung. Die Duldung 
bezieht sich ausschließlich auf Geflüchtete, die mit einem Haustier eingereist sind. Sie wurden 
überwiegend mit diesem untergebracht. Neue Haustiere dürfen nicht angeschafft werden. 
 
Internetzugang 
Die Abdeckung mit kostenfrei nutzbarem W-LAN bis in die einzelnen Wohneinheiten kann auf-
grund baulicher Gegebenheiten nicht überall angeboten werden.  
 
Postzustellung 
Defekte an der Briefkastenanlage sind der Heimleitung vor Ort zu melden. Eine Reparatur 
wird umgehend beauftragt.  
 
Personal 
Die personellen Ressourcen für die Sozialbetreuung von Geflüchteten sind durch Ratsbe-
schluss auch vor dem Hintergrund haushaltsmäßiger Auswirkungen festgelegt. Bei auftreten-
den Konflikten wird je nach spezifischer Situation und Bedarfen geprüft, ob hinsichtlich Sicher-
heitsdienst, sozialer Betreuung und Sprachmittlung eine zielgerichtete Aufstockung erfolgt. 
 
Freiwilligenengagement 
Die Verwaltung schätzt das Engagement aller Freiwilligen sehr und befindet sich im stetigen 
Austausch durch die Vernetzung in verschiedenen Gremien. 
 
Zugang der Ombudspersonen 
Die Sicherheitsdienste wurden angehalten, insbesondere neue Mitarbeitende über die Be-
rechtigung der Ombudspersonen zu informieren.

Beratungsverlauf (4)

15.08.2023 Integrationsrat
TOP 5.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
17.08.2023 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 9.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
22.08.2023 Gesundheitsausschuss
TOP 6.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
17.11.2023 Runder Tisch für Flüchtlingsfragen
Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1074/2023
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
24.05.2023
Erstellt
29.03.2023 20:43