1524/2021
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung des Rates, AN/0889/2021 der AfD-Fraktion
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Anlage 1 - Bußgeldbescheide Corona
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bis 28.08.2020: bis 28.08.2020: September September Oktober Oktobe r November November Dezember Dezember Januar Januar Februar Februar März (bis 22.03.) März (bis 22.03.) Gesamt Gesamt Gesamtanzahl BB: Gesamtanordnungssoll Anzahl BB: Anordnungssoll Anzahl BB: Anordnungssoll Anzahl BB: Anordnungssoll Anzahl BB: Anor dnungssoll Anzahl BB: Anordnungssoll Anzahl BB: Anordnungssoll Anzahl BB: Anordnungssoll Anzahl BB: Anordnungssoll Verstoßart Kontakt- u. Ansammlungsverbot 1520 347.320,00 € 67 15.309,50 € 164 3 7.474,00 € 83 18.965,50 € 116 26.506,00 € 109 24.906,50 € 117 26.734,50 € 109 24.906,50 € 2285 522.122,50 € Kontakt- u. Ansammlungsverbot (Wdh) 33 14.555,50 € 0 0 1 428,50 € 0 0 7 2 .999,50 € 2 1.272,00 € 27 12.009,50 € 6 2.986,00 € 76 34.25 1, 00 € Grillverbot 8 2.228,00 € 0 0 5 1.452,50 € 8 2.228,00 € 12 3.342,00 € 0 0,0 0 € 2 557,00 € 7 1.949,50 € 42 11.757,00 € Grillverbot + Kontak- u. Ansammlungsverbot 7 2.649,50 € 0 0 0 0,00 € 12 4.542,00 € 0 0 ,00 € 0 0,00 € 0 0,00 € 0 0,00 € 19 7.191,50 € Verzehr im Umkreis von 50 m 2 457,00 € 3 685,50 € 0 0,00 € 1 228,50 € 0 0,00 € 0 0,00 € 0 0,00 € 3 685,50 € 9 2.056,50 € Verzehr im Umkreis von 50 m + Kontakt- u. 6 2.071,00 € 0 0 0 0,00 € 0 0,00 € 0 0,00 € 0 0,00 € 0 0,00 € 0 0, 00 € 6 2. 071,00 € Gewerbliche Verstöße 6 12.096,00 € 0 0 2 3.157,00 € 5 8.417, 50 € 6 11.308,50 € 3 4.735,50 € 3 6.310,50 € 2 3.157,00 € 27 49.182,00 € Mund-Nase-Schutz 32 5.712,00 € 134 23.919,00 € 130 23.205, 00 € 84 15.294,00 € 73 12.930,50 € 59 10.331,50 € 63 10.695 ,50 € 69 10.383,50 € 644 112.471,00 € Zusammenkünfte in Sport- u. Freizeiteinrichtungen 0 0,00 € 4 1.114,00 € 0 0,00 € 0 0,00 € 0 0,00 € 0 0,00 € 5 1.392,50 € 0 0,00 € 9 2.506,50 € Versammlungen / Veranstaltungen 0 0,00 € 0 0,00 € 0 0,00 € 1 1.053,50 € 7 4.2 49,50 € 0 0,00 € 1 4.203,50 € 1 428,50 € 10 9.935,00 € Sexuelle Dienstleistungen 0 0,00 € 0 0,00 € 0 0,00 € 1 528, 50 € 2 1.057,00 € 3 2.373,00 € 2 1.057,00 € 10 6.072,50 € 18 11.088,00 € Picknicken 0 0,00 € 0 0,00 € 0 0,00 € 0 0,00 € 0 0,00 € 4 1.114,00 € 0 0,00 € 2 557,00 € 6 1.671,00 € Gesamt 3.151 766.303,00 € zzgl. 48 gezahlter Verwarnungsgelder bei 322/31 bis 22.03.2021
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/323/1 Vorlagen-Nummer 26.04.2021 1524/2021 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 26.04.2021 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung des Rates, AN/0889/2021 der AfD- Fraktion "Ordnungsmaßnahmen in der Corona Pandemie" zur Sitzung am 26.04.2021 Gemäß der Anfrage (AN/0889/2021) bittet die AfD-Fraktion im Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales um Beantwortung folgender Fragestellungen: 1. In welchem Umfang hat die Stadt Köln bisher Ordnungsgelder bzw. andere Ordnungsmittel wegen eines Verstoßes gegen die geltenden Corona-Maßnahmen seit Beginn der Corona-Krise verhängt? Wir bitten hier um eine Darstellung des finanziellen Gesamtumfangs der verhängten Bußgelder, die Anzahl der Ordnungswidrigkeiten, die Art des Verstoßes. Wir bitten um eine Aufschlüsselung nach Monaten. Antwort der Verwaltung: Die Stadt Köln hat sich als zuständige Ordnungsbehörde mit Beginn der Corona-Pandemie der Auf- gabe des Infektionsschutzes verstärkt angenommen. Im Außendienst werden mit Hilfe des Ord- nungsdienstes die Maßnahmen zum Infektionsschutz durchgeführt. Der Ordnungsdienst ist derzeit an sieben Tagen der Woche im gesamten Stadtgebiet mit besonderer Priorität dafür im Einsatz. Dabei gehen die Ordnungsdienstkräfte sowohl anlassbezogen Hinweisen und eingehenden Beschwerden aus der Bevölkerung oder von anderen Dienststellen nach. Gleichzeitig kontrollieren sie im Rahmen von Präsenzstreifen in den unterschiedlichen Stadtbezirken die Einhaltung der Corona-Maßnahmen aus der Coronaschutzverordnung sowie der aktuellen Allgemeinverfügung der Stadt Köln. Bei festge- stellten Verstößen gegen die unterschiedlichen Regelungen trifft der Ordnungsdienst, wie von Bund, Land und Bezirksregierung gefordert, konsequente Maßnahmen beispielsweise in Form von Verwarn- oder Bußgeldern. Seit Beginn der Corona-Pandemie wurden hierbei insgesamt über 21.300 Verstöße wegen unter- schiedlichen Tatbeständen gegen die Coronaschutzverordnung bzw. die Allgemeinverfügung der Stadt Köln dokumentiert. Darüber hinaus erfolgten außerdem, neben weiteren ordnungsrechtlichen Instrumenten wie beispielsweise Platzverweisen, regelmäßig auch Präventivmaßnahmen, Aufklä- rungsarbeiten und Auskünfte zu Corona-Maßnahmen. Seitens der Bußgeldstelle Köln wurden bis zum 22.03.2021 insgesamt 3.151 Bußgeldbescheide er- lassen. Auf die beigefügte Anlage 1 wird verwiesen. Alle weiteren an die Bußgeldstelle übermittelten Verstöße werden von dort auf die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen geprüft und im Rahmen der personellen Kapazitäten abgearbeitet. 2. In welchem Umfang sind Ordnungsgelder in Folge der am 16.04.2021 verfügten Ausgangs- beschränkungen erlassen worden? Wir bitten um eine Aufschlüsselung nach den Tagen, der Anzahl der Verstöße gegen die Ausgangsbeschränkungen und den finanziellen Umfang. Antwort der Verwaltung: Die Ausgangsbeschränkung für die Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages ist mit Allgemeinverfü- 2 gung vom 16.04.2021 erlassen worden und gilt entsprechend seit dem 17.04.2021. Demnach ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befrie- deten Besitztum in dieser Zeit nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet. Seither kontrolliert der Ordnungsdienst – auch in enger Abstimmung mit der Polizei – im Rahmen des Spätdienstes die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung. Insgesamt ist festzustellen, dass sich die Kölner*innen größtenteils vorbildlich an die geltenden Ausgangsbeschränkungen halten. Der Ord- nungsdienst hat bisher insgesamt lediglich 43 Verstöße gegen die Ausgangsbeschränkungen festge- stellt. Die Anzahl der eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren in Bezug auf die Ausgangsbe- schränkung sind dabei mit Blick auf die Gesamteinwohnerzahl sehr niedrig. Bei Verstoß gegen die Ausgangsbeschränkung droht den Betroffenen ein Bußgeld in Höhe von 250,- €. Im Rahmen des Bußgeldverfahrens wird die genaue Höhe des Bußgeldes geprüft und ermittelt. Zum generellen Verfahren: Vor Erlass eines Bußgeldbescheides wird den Betroffenen Gelegenheit gegeben, sich zu dem Tatvorwurf zu äußern. Dies kann sowohl mündlich im Rahmen der Kontrolle oder schriftlich nach Erhalt eines Anhörbogens erfolgen. Gegen den Bußgeldbescheid steht den Be- troffenen der Rechtsweg (Einspruch) offen. Folgende Tabelle zeigt eine Übersicht der vom Ordnungsdienst geführten Ansprachen und eingeleite- ten Ordnungswidrigkeitenverfahren im Hinblick auf die Ausgangsbeschränkung. Datum Anzahl Ansprachen Anzahl eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren 17.04.2021 154 7 18.04.2021 29 3 19.04.2021 29 18 20.04.2021 24 3 21.04.2021 49 12 Die dazugehörigen Bußgeldverfahren sind derzeit noch in der Bearbeitung. 3. In welchem Umfang hat die Stadt Köln Verstöße gegen die Corona-Regeln im Zusammen- hang mit religiösen Feierlichkeiten bzw. Trauerveranstaltungen festgestellt? Wir bitten hier ebenfalls um eine Aufschlüsselung nach Monaten, Nennung der Religion, Art der Ordnungs- maßnahme sowie deren finanziellen Umfang. Antwort der Verwaltung: Gemäß § 1 Abs. 3 CoronaSchVO sind Gottesdienste und Veranstaltungen von Religionsgemein- schaften grundsätzlich unter Beachtung der Hygieneregeln zulässig. Ab einer Zusammenkunft von 10 Personen ist dafür eine Anzeige beim Gesundheitsamt erforderlich. In der Vergangenheit konnten nur vereinzelte Verstöße im Rahmen solcher Zusammenkünfte festgestellt werden. In den meisten Fällen handelte es sich dabei um Personenansammlungen nach Beendigung der eigentlichen Feierlichkeit, die im Anschluss vom Ordnungsdienst aufgelöst wurden. Der Ordnungsdienst dokumentiert bei Verstößen die ordnungsbehördlichen Maßnahmen und leitet diese zur Bearbeitung an die Bußgeldstelle des Amtes für öffentliche Ordnung weiter. Eine statisti- sche Aufschlüsselung über die Gründe von Personenansammlungen erfolgt dabei nicht. Somit ist eine Zusammenstellung von Verstößen im Zusammenhang mit religiösen Feierlichkeiten oder Trau- erveranstaltungen bzw. eine explizite Unterscheidung zwischen verschiedener Religionen nicht mög- lich. 4. Wie viele private Treffen sind seit Beginn der Corona-Krise aufgelöst worden? Antwort der Verwaltung: Die Allgemeinverfügungen der Stadt Köln ergänzen die Regelungen der Coronaschutzverordnung für das Kölner Stadtgebiet im Hinblick auf den Infektionsschutz. Über die Allgemeinverfügung wurden die 3 geltenden Regelungen zur Kontaktbeschränkung aus § 2 Abs. 1a CoronaSchVO auch für den priva- ten Raum aufgenommen. Demnach gilt: Die jeweils gültigen Kontaktbeschränkungen des § 2 Abs. 1a CoronaSchVO gelten auch im privaten Raum. Privater Raum ist der nach Art. 13 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützte Bereich, insbe- sondere die Wohnung. Seither kontrolliert der Ordnungsdienst auf Hinweise und Beschwerden aus der Bevölkerung auch verbotene Zusammenkünfte im privaten Raum, wenn dort der dringende Verdacht besteht, dass eine Gefährdung im Hinblick auf den Infektionsschutz vorliegt. Darüber hinaus sind auch Partys und ver- gleichbare Feiern generell untersagt Seit Einführung dieser Regelungen hat der Ordnungsdienst insgesamt rund 220 Kontrollen in Privat- räumen wegen Verstößen gegen das Kontaktverbot bzw. das Verbot von Partys und vergleichbaren Feiern durchgeführt und dabei insgesamt 790 Verstöße dokumentiert und entsprechende Ordnungs- widrigkeitenverfahren eingeleitet. Dabei wurden häufig kleinere Personengruppen, teilweise aber auch Ansammlungen mit bis zu 50 Personen angetroffen, die vom Ordnungsdienst aufgelöst wurden. Gez. i.V. Blome für Dezernat I
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1524/2021
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 26.04.2021
- Erstellt
- 21.04.2021 21:07