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2817/2023

Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB, Teilaufhebung des Bebauungsplanes 70489/02 (7048 Sa/02) Arbeitstitel: Münsterer Straße in Köln-Mülheim, Teilaufhebung

Mitteilung Ausschuss 16.10.2023

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 30.11.2023, TOP 17.1

Anlage 3- Bebauungsplan verkleinert

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Anlage 2- Übersicht Teilaufhebung

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage 1 - Geltungsbereich

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Anlage 5 - Genese Parkplatzfläche

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Anlage 4- Begründung

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Anlage 3- Bebauungsplan verkleinert

163 Zeichen

Anlage 3
unmaßstäblichN
Stadtplanungsamtverkleinerter Bebauungsplan 70489/02 (7048 Sa/02) mit Geltungsbereich derTeilaufhebung "Münsterer Straße" in Köln - Mülheim

Anlage 2- Übersicht Teilaufhebung

449 Zeichen

1
2 3
Düsseldorfer Straße
Von - Lohe - Straße
Münsterer Straße
Geltungsbereich des
Bebauungsplanes
70489/02 (7048 Sa/02)
Überplanung durch drei Bebauungspläne 
1=70492/03, 2=70492/05, 3=70488/05
Geltungsbereich der
Teilaufhebung des
Bebauungsplanes
70489/02 (7048 Sa/02)
Anlage 2
Maßstab  1 : 5 000
N
Stadtplanungsamt
Übersicht mit Geltungsbereich der Teilaufhebung und rechtskräftigen
Plänen Münsterer Straße in Köln - Mülheim
0 10050 200 300 Meter

Mitteilung Ausschuss

4490 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/613 
 
Vorlagen-Nummer  16.10.2023 
 2817/2023 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 30.10.2023 
Stadtentwicklungsausschuss 30.11.2023 
 
Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) im beschleunigten Verfahren 
nach § 13a BauGB, Teilaufhebung des Bebauungsplanes 70489/02 (7048 Sa/02) 
Arbeitstitel: Münsterer Straße in Köln-Mülheim, Teilaufhebung 
Anlass und Ziel 
Der Bebauungsplan 70489/02 (7048 Sa/02) ist seit dem 06.07.1962 rechtskräftig. Eine verwal-
tungsinterne Überprüfung ergab, dass nun eine Funktionslosigkeit für einen Großteil des Gel-
tungsbereichs vorliegt. Der im Zuge der Sanierungsmaßnahme "Sanierungsgebiet Mülheim III“ 
angelegte Böcking- Park inklusive einem etwa 1.000 m² großen öffentlichen Parkplatz an der 
Münsterer Straße weichen von den ursprünglichen Zielen des Bebauungsplans 70489/02 
(7048 Sa/02), ein Gewerbegebiet zu sichern, ab. Darüber hinaus entstand ab den 1990er Jah-
ren auf rund 9 ha südlich der Von-Lohe-Straße ein neues Quartier mit Wohn- und Mischnut-
zung. Grundlage für diese Entwicklung ist eine Überplanung des Bebauungsplans im Zeitraum 
1992 bis 1998 durch drei neue Bebauungspläne (Nummer 70492/03, 70488/05, 70492/05, vgl. 
Anlage 2). 
 
Da neben der Funktionslosigkeit für große Teile des Bebauungsplans 70489/02 (7048 Sa/02) 
auch eine Reihe nicht behebbarer Rechtsmängel festgestellt worden sind, soll er im nicht 
überplanten südlichen Abschnitt aufgehoben werden (siehe Anlage 1). Für den nördlichen Ab-
schnitt soll klarstellend ein eigenständiger Beschluss zur Funktionslosigkeit erfolgen. 
 
Ziel ist, durch die Teilaufhebung für den rund 5,8 ha großen und entlang der Münsterer und 
Düsseldorfer Straße überwiegend gründerzeitlich bebauten bzw. wohnbaulich genutzten Be-
reich Rechtssicherheit sowie Klarheit herzustellen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit von 
Vorhaben kann dann hier zukünftig nach § 34 BauGB beurteilt werden. 
 
Die Teilaufhebung ermöglicht zugleich, dass der Parkplatz auf dem Flurstück 4040/80 im Rah-
men der Widmung gemäß § 6 Straßen und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) nach seinem tat-
sächlichen Charakter und Zustand (öffentlich nutzbar und im städtischen Eigentum) bewertet 
und unterhalten werden kann. 
 
Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass im Zuge der Teilaufhebung keine Aufhebung der Be-
bauungspläne 70492/03, 70488/05 und 70492/05 erfolgt, so dass im Geltungsbereich der drei 
erwähnten Bebauungspläne sich der Zulässigkeitsrahmen nicht verändern wird (§ 30 BauGB). 
 
Verfahren und Vorberatungen 
Die Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplanes 70489/02 (7048 Sa/02)

2 
 
wurde am 09.09.2021 vom Stadtentwicklungsausschuss beschlossen. Zuvor hat die Bezirks-
vertretung Mülheim dem Beschluss am 06.09.2021.mit einer Ergänzung einstimmig zuge-
stimmt. Die Ergänzung fand keine Berücksichtigung durch den Stadtentwicklungsausschuss. 
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 27.10.2021 im Amtsblatt.  
 
Die frühzeitige Beteiligung der Dienststellen sowie Behörden und sonstige Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 25.10.2016 bis zum 29.11.2016. 
 
Nach Feststellung der Funktionslosigkeit des nördlichen Teils des Bebauungsplans wird das 
Aufhebungsverfahren abweichend zum Einleitungsbeschluss nur noch für den südlichen Teil 
weitergeführt (siehe Anlage 3). Hierzu wird zum Satzungsbeschluss der Geltungsbereich an-
gepasst und klarstellend ein eigenständiger Beschluss zur Funktionslosigkeit vorbereitet. 
 
Eine weitere Abweichung vom Einleitungsbeschluss stellt die Umstellung des Verfahrens vom 
vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) zu einem beschleunigten Ver-
fahren gemäß  
§ 13a BauGB (Hintergründe siehe Anlage 4, Kap. 2) dar. Hieraus ergab sich eine „Vorprü-
fungspflicht“. Das Ergebnis ist, dass die Anwendungsvoraussetzungen des § 13a BauGB er-
füllt sind und weiterhin die Verfahrenserleichterungen gemäß § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB 
angewendet werden können. 
Die Verfahrensumstellung wird unter anderem Gegenstand des Satzungsbeschlusses sein. 
 
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes mit Begründung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB 
erfolgt im Oktober und November 2023. 
 
Anlagen 
Anlage 1 Geltungsbereich 
Anlage 2 Geltungsbereich mit Übersicht der rechtskräftigen Pläne 
Anlage 3 Bebauungsplan 70489/02 (7048 Sa/02) mit Geltungsbereich der Teilaufhebung 
Anlage 4 Begründung zur Offenlage 
 
 
Gez. Greitemann

Anlage 1 - Geltungsbereich

530 Zeichen

Münsterer Straße Düsseldorfer Straße
Von - Lohe - Straße
Geltungsbereich desBebauungsplanes70489/02 (7048 Sa/02)Geltungsbereich derTeilaufhebungPlanwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
Maßstab  1 : 5 000N
StadtplanungsamtGeltungsbereich der Teilaufhebung des Bebauungsplanes 70489/02 (7048 Sa/02)Münsterer Straßein Köln - Mülheim
010050200300 Meter

Anlage 5 - Genese Parkplatzfläche

1339 Zeichen

1959
Mittelpunkt: 359951, 5648370
1:1000Herausgeber:
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin
Erstellt am: 28.11.2023Seite 1 / 1
1966
Mittelpunkt: 359951, 5648370
1:1000Herausgeber:
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin
Erstellt am: 28.11.2023Seite 1 / 1
1986
Mittelpunkt: 359951, 5648370
1:1000Herausgeber:
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin
Erstellt am: 28.11.2023Seite 1 / 1
1998
Mittelpunkt: 359951, 5648370
1:1000Herausgeber:
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin
Erstellt am: 28.11.2023Seite 1 / 1
2022
Mittelpunkt: 359951, 5648370
1:1000Herausgeber:
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin
Erstellt am: 28.11.2023Seite 1 / 1
1959 1966 1986 20231998
1982
Rechtskraft 
Sanierungssatzung 
„Sanierungsgebiet 
Mülheim, III. Abschnitt“ 
Errichtung einer Grün-
anlage. In diesem Zuge 
Ausbau Parkplatz für Nut-
zer*innen des Böcking-
Parks bzw. als zusätzli-
cher Zugang.
1962
Rechtskraft 
Bebauungsplan 
70489/02 (7048 Sa/02)
Festsetzung Blockrand-
schließung mit Mischnut-
zung entlang Münsterer 
Straße. Dahinterliegend: 
Festsetzung eines Ge-
werbegebietes.
2021
Einleitungsbeschluss 
zur Aufhebung des Be-
bauungsplans
Anlass: Festststellung 
von Rechtsmängel 
des Bebauungsplans 
und dass Fläche ent-
sprechend tatsächliche 
Nutzung nicht gewidmet 
werden kann.
Anlage 5
Fläche „Parkplatz  Münsterer Straße / Böcking Park“ von 1959 bis 2023

Anlage 4- Begründung

20283 Zeichen

1 
    A N L A G E  4  
 
 
Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch ( BauGB) 
zur Offenlage der Teilaufhebung des Bebauungsplanes 70489/02 (7048 Sa/02) 
Arbeitstitel: Münsterer Straße in Köln -Mülheim, Teilaufhebung 
(im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB) 
 
1 Anlass und Ziel der Teilaufhebung 
 
1.1 Anlass der Teilaufhebung 
Der Bebauungsplan 70489/02 (7048 Sa/02) mit dem Arbeitstitel „Münsterer Straße in Köln-Mül-
heim“ trat mit dem Datum seiner Bekanntmachung am 06.07.1962 in Kraft. Der Bebauungsplan 
wurde einer Überprüfung unterzogen, ob seine Zielsetzungen weiterhin zweckdienlich sind. Anlass 
ist die Notwendigkeit einer Widmung eines öffentlichen Parkplatzes an der Münster Straße. Er 
wurde im Zuge der Errichtung des Böcking-Parks auf dem Flurstück 4040/80 angelegt. Das Flur-
stück weist eine Fläche von 1.069 qm auf und befindet sich im Eigentum der Stadt Köln. Der Wid-
mung stehen die Festsetzungen des Bebauungsplans entgegen, der in diesem Bereich Mischge-
biet festsetzt. Durch die noch ausstehende Widmung würde der Parkplatz in seiner Funktion als 
solcher gesichert werden, ebenso in seiner Funktion als Zugang zum Böcking-Park für Fußgänger 
aus Richtung Süden kommend. 
 
Der Bebauungsplan 70489/02 (7048 Sa/02) ist bereits von drei weiteren Bebauungsplänen über-
plant. Im nördlichen Teil durch den Bebauungsplan 70492/03 mit Rechtskraft vom 14.09.1992. Im 
östlichen Teil durch den Bebauungsplan 70488/05, rechtskräftig seit 06.02.1995 und im westlichen 
Teil durch den Bebauungsplan 70492/05, rechtskräftig seit 09.03.1998. Diese drei Bebauungs-
pläne und ebenso der im Zuge der Sanierungsmaßnahme "Sanierungsgebiet Mülheim III“ ange-
legte Böcking-Park, der südlich an die beiden Bebauungspläne 70488/05 und 70492/05 anschließt, 
überplanen den Geltungsbereich des Bebauungsplanes heute zu über 80 Prozent. Alle drei Be-
bauungspläne bildeten den planungsrechtlichen Rahmen für die Neuordnung des nach Aufgabe 
des Walzwerkes brachliegenden Böcking-Geländes mit acht Baublöcken. Die Bebauung wurde 
überwiegend in den 90er-Jahren realisiert. 
 
Mit Ausnahme der ohnehin schon zur Gründerzeit bestehenden Bebauung entlang der Münsterer 
Straße und Düsseldorfer Straße hat sich im Laufe der Jahre somit ein Großteil des gesamten Ge-
biets anders entwickelt als im Bebauungsplan von 1962 ursprünglich vorgesehen. Für die ca. 9,3 
ha große Fläche des Bebauungsplanes, die von den drei neueren Bebauungsplänen überplant ist, 
kann somit von einer Funktionslosigkeit ausgegangen werden. Die tatsächlichen Verhältnisse wei-
chen vom Planinhalt so massiv und offenkundig ab, dass der Bebauungsplan 70489/02 (7048 
Sa/02) seine städtebauliche Gestaltungsfunktion in diesem Bereich nicht mehr erfüllt. Außerdem 
ist in den beiden überplanenden Bebauungsplänen Nummer 70488/05 und 70492/05 in den Hin-
weisen vermerkt, dass u.a. bestehende Rechtssetzungen auf Grund des Bundesbaugesetzes 
(BbauG) mit der Rechtsverbindlichkeit der vorgenannten Bebauungspläne außer Kraft treten. 
 
1.2 Ziel der Teilaufhebung 
 
Aus dem Grund der anzunehmenden Funktionslosigkeit des unterliegenden Bereichs des Bebau-
ungsplanes 70489/02 (7048 Sa/02) beschränkt sich die geplante Teilaufhebung auf die ca. 5,8 ha 
große Fläche, die nicht durch andere Bebauungspläne überlagert ist. 
 
Des Weiteren wurde bereits im Jahre 1979 nach einer internen Überprüfung des Bebauungsplanes 
70489/02 (7048 Sa/02) durch die Verwaltung festgestellt, dass dieser eine Reihe nicht behebbarer 
Mängel aufweist, die zu einer Nichtigkeit des Plans führen würden.

2 
Aus vorgenannten Gründen und aus Gründen der Rechtssicherheit beziehungsweise Klarheit soll 
der Teil des Bebauungsplanes 70489/02 (7048 Sa/02), der nicht bereits von anderen Bebauungs-
plänen überplant ist, in einem förmlichen Verfahren aufgehoben werden. Klarstellend ist darauf 
hinzuweisen, dass in diesem Zuge keine Aufhebung der Bebauungspläne 70492/03, 70488/05 und 
70492/05 erfolgt. 
 
2 Verfahren 
 
Die Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplanes 70489/02 (7048 Sa/02) wurde 
09.09.2021 beschlossen. Abweichend vom Einleitungsbeschluss bezieht sich die Aufhebung nun-
mehr nur noch auf den südlichen Teil des Bebauungsplans.  
 
Zur Klarstellung wird zum Satzungsbeschluss durch einen eigenständigen Beschluss die Funkti-
onslosigkeit des überplanten nördlichen Teil des Bebauungsplanes 70489/02 (7048 Sa/02) festge-
stellt. 
 
Der Einleitungsbeschluss sah auch vor, die Aufhebung nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit  
§ 1 Absatz 8 BauGB in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB durchzufüh-
ren. Zwischenzeitlich wurde erkannt, dass die Verfahrenswahl fehlerhaft war und die Aufhebung 
nur im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB erfolgen kann. Der Gesetzgeber ermöglicht 
Verfahrenserleichterungen gemäß § 13a Abs. 4 BauGB auch für Aufhebungen von Bebauungsplä-
nen. Dies sieht er allerdings nicht in Anwendung des § 13 BauGB vor. 
 
Die Aufhebung erfüllt die Anwendungsvoraussetzungen gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB: 
 
Bebauungsplan der Innenentwicklung 
Mit der Aufhebung des Bebauungsplans wird für die zukünftige bauliche Entwicklung ein Zulässig-
keitsrahmen nach § 34 BauGB geschaffen. Sinngemäß trägt dies auch zur Innenentwicklung bei. 
Weiterhin dient die Teilaufhebung der Innenentwicklung, da der tatsächliche Bestand (hier: Bö-
cking-Park) durch die Aufhebung der überholten und nicht umgesetzten Planung (Gewerbegebiet), 
weiter gefestigt wird. 
 
Vorprüfungspflicht des Bebauungsplans 
Die Gesamtfläche der Teilaufhebung des Bebauungsplanes beläuft sich auf rd. 5.8 ha. Diese Flä-
che gliedert sich wie folgt auf die festgesetzten Arten der baulichen Nutzungen auf: 
- GE = rd. 2,6 ha  
- MI = rd. 1,8 ha 
- Private Grünfläche = rd. 0,6 ha 
- Öffentliche Verkehrsfläche = rd. 0,8 ha 
 
Der Bebauungsplan setzt für das Gewerbegebiet eine Baumassenzahl von 7,5 cbm, sowie eine 
Höchsthöhe von 11 Metern fest. Für die Fläche des Gewerbegebiets innerhalb der Teilaufhebung 
ergibt sich somit eine zulässige überbaubare Grundfläche von rd. 1,75 ha. 
 
Für das Mischgebiet ist eine Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt. Daraus ergibt sich für die  
Fläche des Mischgebiets eine zulässige überbaubare Grundfläche von 0,72 ha. 
 
Die zulässige Grundfläche im Bereich der Teilaufhebung im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunut-
zungsverordnung beläuft sich resultierend aus den zulässigen Grundflächen des Gewerbegebiets 
und des Mischgebiets auf eine Fläche von insgesamt rd. 2,5 ha. Der Schwellenwert von 20.000 
qm ist somit überschritten, so dass die Pflicht zur Durchführung einer „Vorprüfung des Einzelfalls“ 
besteht. 
 
Die Prüfung hat ergeben, dass die Teilaufhebung des Bebauungsplans 70489/02 (7048 Sa/02)  
voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der 
Abwägung zu berücksichtigen wären.

3 
UVPG-pflichtige Vorhaben 
Mit dem vorliegenden Planungskonzept wird zudem keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, 
die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die 
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz des Landes 
Nordrhein-Westfalen (UVPG NRW) unterliegen. Ferner ist eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 
Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter – Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäi-
sche Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes – nicht zu erwarten. Es beste-
hen auch keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Un-
fällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). 
 
Verfahrenserleichterungen  
Gemäß § 13a Abs. 2 BauGB können im beschleunigten Verfahren die Verfahrenserleichterung 
nach § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB angewendet werden. Von der formalen Umweltprüfung 
nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2 a BauGB und von der zusammenfassenden 
Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB wird abgesehen; § 4 c BauGB (Monitoring) ist ebenfalls nicht 
anzuwenden. Die relevanten Umweltbelange werden untersucht und in die Abwägung eingestellt. 
 
Auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 BauGB wurde ver-
zichtet. 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB 
erfolgte vom 25.10.2016 bis 25.11.2016. Es sind keine relevanten Stellungnahmen eingegangen, 
die der Aufhebung des Bebauungsplanes entgegenstehen. 
 
Bei der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 
BauGB werden die von der Planung berührten Stellen auch um Stellungnahme zum Ergebnis der 
Vorprüfung des Einzelfalls gebeten. 
 
3 Erläuterungen zum Plangebiet 
 
3.1 Abgrenzung des Plangebiets 
 
Das Areal befindet sich im rechtsrheinischen Bezirk 9, Stadtteil Mülheim. Der räumliche Geltungs-
bereich des Bebauungsplanes 70489/02 (7048 Sa/02) erstreckt sich nördlich der Münsterer Straße 
östlich der Düsseldorfer Straße, südlich der Von-Lohe-Straße, westlich der Straße Clevischer 
Ring, und schließt somit die Böckingstraße und den Böcking Park mit ein. Er umfasst eine Fläche 
von rd. 15 ha. 
 
Die Teilaufhebung bezieht sich lediglich auf eine 5,8 große Fläche im nördlichen Abschnitt des Be-
bauungsplans 70489/02 (7048 Sa/02). Der Geltungsbereich der Teilaufhebung erstreckt sich nörd-
lich der Münsterer Straße, östlich der Düsseldorfer Straße, südlich den Nordgrenzen des Flur-
stücks 1202 (Böcking-Park) und des Flurstücks 4339/151 (Düsseldorfer Straße Hausnr. 60) – je-
weils Flur 4 der Gemarkung Mülheim und schließt westlich der Straße Clevischer Ring ab.   
 
3.2 Vorhandene Struktur 
 
Die Bestandsituation innerhalb des Geltungsbereichs des gesamten Bebauungsplanes ist über-
wiegend durch Wohnbebauung und einen etwa 3 ha großen öffentlich zugänglichen Park geprägt, 
die eine Abweichung von der zentralen Zielsetzung des Bebauungsplans darstellt. Für die Umset-
zung des sogenannten „Böcking-Parks“ wurde in der Vergangenheit kein neues Planrecht ge-
schaffen, wogegen für die Wohnbaublöcke südlich der Von-Lohe-Straße drei Bebauungspläne in 
den 80er bis 90er Jahren aufgestellt worden sind. Zusammengefasst überplanen sie eine Fläche 
von 9,3 ha des Bebauungsplans 70489/02 7048 Sa/02).   
Die Fläche der geplanten Teilaufhebung des Bebauungsplanes beläuft sich auf rd. 5,8 ha und um-
fasst den Bereich des Planes, der nicht bereits von den drei neueren Bebauungsplänen überplant 
ist. Dieser Bereich verläuft südlich der Böckingstraße 56 – 70 bis auf die Münsterer Straße und 
wird im Westen von der Düsseldorfer Straße und im Osten durch den Clevischen Ring begrenzt. 
Des Weiteren schließt sie an der östlichen Plangebietsgrenze einen schmalen Streifen des Clevi-
schen Rings mit ein.

4 
 
3.3 Planungsrechtliche Situation 
Der Bebauungsplan trifft für seinen Plangeltungsbereich im Wesentlichen folgende Festsetzungen: 
 
- Gemischtes Gebiet, III 4 g (Mischgebiet MI, 3 Vollgeschosse mit geschlossener Bauweise, 
GRZ 0,4) 
- Baugrenzen 
- Gewerbegebiet B, III, Höchsthöhe 11 m, 7,5 cbm (Gewerbegebiet GE, 3 Vollgeschosse mit 
Höchsthöhe 11 m, BMZ / Baumassenzahl 7,5) 
- private Grünfläche mit Zweckbestimmung - Grünanlagen - 
- öffentliche Verkehrsflächen / Straße 
 
Zur Zeit der Aufstellung des Bebauungsplans wurde das Gebiet zum größten Teil gewerblich ge-
nutzt. Ein Großteil der Gewerbeflächen beanspruchten die metallverarbeitenden Böcking-Werke. 
Ziel des Bebauungsplans war es, die bereits ansässigen Gewerbebetriebe durch die Festsetzung 
eines „Gewerbegebiet B“ planungsrechtlich zu sichern sowie die Verkehrsführung in Teilen neu zu 
strukturieren und zu verbessern. Die damalige Schönrather Straße sollte teilweise als öffentliche 
Verkehrsfläche aufgehoben und die Fläche an die ansässige Firma Felten & Guilleaume verkauft 
werden. 
 
Entlang der Münsterer Straße und im südlichen Abschnitt östlich der Düsseldorfer Straße wurde 
ein gemischtes Gebiet festgesetzt. Die straßenbegleitende Baugrenze sowie die übrigen Festset-
zungen zum Maß der baulichen Nutzung entsprachen überwiegend der bereits vorhandenen grün-
derzeitlichen Bebauung in beiden Straßen. Die Festsetzung einer privaten Grünfläche mit einer 
Breite von 20 Metern in den rückwärtigen Grundstücksbereichen sollte einen angemessenen Ab-
stand zu den Gewerbebetrieben sicherstellen. Innerhalb dieser Fläche verpflichtete der Bebau-
ungsplan zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern. 
 
Ferner war aus verkehrstechnischen Gründen eine Verbreiterung des Knotenpunkts Düsseldorfer 
Straße / Von-Lohe-Straße geplant. Dies fand mit der Anpassung der Grenze der Verkehrsfläche in 
diesem Bereich im Bebauungsplan Berücksichtigung. 
 
Da es sich um einen qualifizierten Bebauungsplan handelt, wird die Zulässigkeit von Vorhaben 
nach § 30 Abs. 1 BauGB beurteilt. 
 
4 Planungsvorgaben 
 
4.1 Regionalplan 
 
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln stellt im Bereich des Plangebiets allgemeinen 
Siedlungsbereich dar. 
 
4.2 Flächennutzungsplan 
 
Der Flächennutzungsplan (FNP) bildet bereits mit seinen Darstellungen im Grundsatz die tatsächli-
che Nutzungssituation ab. Er stellt im südlichen, nicht überplanten Bereich des Bebauungsplanes 
Wohnbaufläche, Grünfläche/Park, Fläche für Gemeinbedarf/Kindertagesstätte und Besonderes 
Wohngebiet dar. Im nördlichen Bereich stellt der FNP ebenfalls Wohnbaufläche, Grünfläche, 
Mischgebiet, Kerngebiet sowie Fläche für Gemeinbedarf/Kindertagesstätte dar. 
 
4.3 Landschaftsplan 
 
Die von der Teilaufhebung betroffenen Flächen sind Teil eines größeren den Rhein begleitenden 
Bereichs, der im Landschaftsplan mit dem Entwicklungsziel Nr. 6 „Ausstattung der Landschaft für 
Zwecke des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas“ gekennzeichnet ist. 
 
5 Planungsrechtliche Auswirkungen 
 
Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben wird im Bereich der Teilaufhebung des oben ge-
nannten Bebauungsplanes zukünftig nach § 34 BauGB beurteilt. Den Zulässigkeitsrahmen von

5 
Vorhaben nördlich dieser Grenze bilden weiterhin die Bebauungspläne 70492/03, 70488/05 und 
70492/05 (Vgl. Anlage 2). 
 
Nach § 34 BauGB sind Vorhaben zulässig, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfü-
gen. Die Zulässigkeit späterer Bauvorhaben wird durch die Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmi-
gungsverfahren geprüft. Auszugehen ist davon, dass sich der Zulässigkeitsrahmen im Bereich der 
Düsseldorfer Straße und Münsterer Straße im Wesentlichen hinsichtlich der Art der baulichen Nut-
zung verändert. Seit 1962 etablierten sich hier abweichend von der Festsetzung eines Mischge-
biets kaum ergänzende Nutzungen. Diese Bereiche sind überwiegend durch eine Wohnnutzung 
geprägt. Ein städtebaulicher Missstand ist hierdurch nicht entstanden, da nicht wie vorgesehen di-
rekt angrenzend ein Gewerbegebiet entstanden ist, sondern ein öffentlicher Park. Eine planerische 
Steuerung im Sinne des „Trennungsgebots“ ist daher nicht mehr erforderlich. 
 
Der Parkplatz auf dem Flurstück 4040/80 kann nach Teilaufhebung des Bebauungsplanes im Rah-
men der Widmung gemäß § 6 Straßen und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) nach seinem tat-
sächlichen Charakter und Zustand (öffentlich nutzbar und im städtischen Eigentum) bewertet wer-
den, so dass einer Widmung zukünftig nichts entgegensteht. 
 
6 Umweltbelange 
 
Für die Belange des Umweltschutzes wurden umweltrelevante Belange geprüft und in die Planung 
eingestellt. Da es sich hier um ein Verfahren mit Verfahrenserleichterungen des § 13 Absatz 2 und 
Absatz 3 Satz 1 BauGB handelt, wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und vom 
Umweltbericht nach § 2 a BauGB abgesehen. Die Aufhebung des Bebauungsplans erfolgt im be-
schleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. 
 
Die Durchführung einer „Vorprüfung des Einzelfalls“ hat ergeben, dass die Teilaufhebung des Be-
bauungsplans 70489/02 (7048 Sa/02) voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen auf 
die Prüfkriterien gemäß Anlage 2 BauGB zu §13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 hat. Ergänzend 
wurde für die Umweltbelange gemäß §1, Abs. 6 Nr. 7 geprüft, ob durch die geplante Teilaufhe-
bung erhebliche Auswirkungen auf die Umweltbelange entstehen könnten. 
 
6.1 Mensch, Gesundheit, hier Verkehrslärm 
 
Der Aufhebungsbereich ist erheblich durch Straßenverkehrslärm der Straßen Clevischer Ring und 
Düsseldorfer Straße belastet. Hierdurch können die Wohn- und die Naherholungsfunktion im Auf-
hebungsbereich beeinträchtigt sein. Die Teilaufhebung führt nicht zu einer Änderung der Verkehrs-
lärmbelastung. Im Falle von Baugenehmigungsverfahren für den Neu- oder Umbau von Wohn-  
oder gemischt genutzten Gebäuden gemäß § 34 BauGB wird der Lärmschutz berücksichtigt. 
 
6.2 Tiere  
 
Aufgrund der anthropogen geprägten Biotopausstattung und den Störungen durch Naherholungs-
suchende im sogenannten Böcking-Park im Aufhebungsbereich ist hier nicht mit Brut- oder Le-
bensstätten planungsrelevanter Tierarten zu rechnen. Bei Um- oder Neubaumaßnahmen in den 
heute bebauten Teilbereichen wird der Artenschutz im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt. 
 
6.3 Klima und Luft, Nutzung regenerativer Energien 
 
Daten zur Luftgüte im Plangebiet liegen nicht vor. Aufgrund der Nähe zum Rhein und der eher of-
fenen Strukturen im Aufhebungsbereich ist von einer guten Durchlüftung auszugehen. Und damit 
einer zügigen Verdünnung von Luftschadstoff-Emissionen aus motorisiertem Individualverkehr 
(MIV) und Gebäudeheizungen.  
 
Die Grünfläche des Böcking-Parks trägt zur Minderung einer sommerlichen Überwärmung bei Hit-
zewetterlagen bei. Der Flächennutzungsplan weist hier Grünfläche aus, so dass diese öffentliche 
Grünfläche auch nach der Teilaufhebung gesichert bleibt.

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Der Aufhebungsbereich hat heute keine Bedeutung für die Gewinnung regenerativer Energien  
oder einen sparsamen Umgang mit Energie. Die Teilaufhebung steht einer Errichtung von Photo-
voltaikanlagen auf vorhandenen Hausdächern oder über dem Stellplatz an der Münsterer Straße 
nicht entgegen. 
 
6.4 Mensch, Gesundheit, hier Gefahrenschutz 
 
Hochwasserschutz: das Teilaufhebungsgebiet ist bis zu einem 200-jährlichen Hochwasser, Kölner 
Pegel (KP) 11,90 m = seltenes Ereignis, geschützt. Bei einem Extremhochwasser (KP 12,90 m) ist 
der Teilaufhebungsbereich im Mittel um ca. 0,5 – 1 m überflutet.  
 
Starkregen: Bei einem 30-jährlichen Starkregenereignis sind kleinere Teilflächen im Böcking-Park 
durch ein mäßiges Überflutungsrisiko betroffen. Hier kann das Niederschlagswasser gefahrlos ver-
sickern. Bei einem 100-jährlichen Starkregenereignis sind auch kleine Teilbereiche von Verkehrs-
flächen durch ein mäßiges Überflutungsrisiko betroffen.  
 
Bei baulichen Veränderungen im heute bebauten Bereich des Teilaufhebungsbereiches kann die 
Starkregenvorsorge als Objektschutz betrachtet werden. Die Teilaufhebung öffnet nicht den Weg, 
großflächig neue sensible Nutzungen in den durch lediglich ein Extremhochwasser gefährdeten 
Teilaufhebungsbereich umzusetzen. 
 
6.5 Kultur- und Sachgüter 
 
Im Teilaufhebungsbereich befinden sich folgende Denkmäler: 
Münsterer Straße Nrn. 1, 9 - 21, 37, 49 - 55 und Düsseldorfer Straße Nrn. 42 - 46, 54 - 60. Weiterhin 
die Allee in der Düsseldorfer Straße. 
 
Der Denkmalschutz im aufzuhebenden Bebauungsplan war nicht geregelt, so dass d ie geplante 
Teilaufhebung keine Auswirkungen auf den Denkmalschutz hat. Bei Um- oder Neunutzungen der 
Gebäude werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren die Belange des Denkmalschutzes 
geprüft. Gleiches gilt für Eingriffe in die denkmalgeschützte Allee im Rahmen von Fällanträgen.  
 
Bodendenkmale sind im Bereich der Teilaufhebung nicht bekannt.  
 
7 Planverwirklichung/ Kosten 
Der Stadt Köln entstehen mit der Teilaufhebung keine Kosten. Entschädigungsansprüche 
gemäß §§ 39 ff. BauGB sind nicht erkennbar.  
Nach erfolgter Teilaufhebung des Bebauungsplanes ist es der Verwaltung möglich, den vor-
handenen Parkplatz auf dem Flurstück 4040/80 zu widmen. Nach erfolgter Widmung kann 
die Reinigung auf die Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH (AWB) übertragen werden.  
 
8 Städtebaulichen Kennziffern 
 
 
Größe des Plangeltungsbereichs der Teilaufhebung in ha rd. 5,8 ha 
Gewerbegebiet rd. 2,6 ha 
Gemischtes Gebiet rd. 1,8 ha 
Private Grünfläche rd. 0,6 ha 
Öffentliche Verkehrsfläche rd. 0,8 ha

Beratungsverlauf (2)

30.10.2023 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 10.2.8 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
30.11.2023 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (6)

  • Münsterer Straße
  • Von-Lohe-Straße
  • Düsseldorfer Straße
  • Böckingstraße 56
  • Schönrather Straße
  • Clevischer Ring

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
2817/2023
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
16.10.2023
Erstellt
31.08.2023 09:59