2817/2023
Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB, Teilaufhebung des Bebauungsplanes 70489/02 (7048 Sa/02) Arbeitstitel: Münsterer Straße in Köln-Mülheim, Teilaufhebung
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Anlage 3- Bebauungsplan verkleinert
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Anlage 3 unmaßstäblichN Stadtplanungsamtverkleinerter Bebauungsplan 70489/02 (7048 Sa/02) mit Geltungsbereich derTeilaufhebung "Münsterer Straße" in Köln - Mülheim
Anlage 2- Übersicht Teilaufhebung
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1 2 3 Düsseldorfer Straße Von - Lohe - Straße Münsterer Straße Geltungsbereich des Bebauungsplanes 70489/02 (7048 Sa/02) Überplanung durch drei Bebauungspläne 1=70492/03, 2=70492/05, 3=70488/05 Geltungsbereich der Teilaufhebung des Bebauungsplanes 70489/02 (7048 Sa/02) Anlage 2 Maßstab 1 : 5 000 N Stadtplanungsamt Übersicht mit Geltungsbereich der Teilaufhebung und rechtskräftigen Plänen Münsterer Straße in Köln - Mülheim 0 10050 200 300 Meter
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VI/613 Vorlagen-Nummer 16.10.2023 2817/2023 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 30.10.2023 Stadtentwicklungsausschuss 30.11.2023 Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB, Teilaufhebung des Bebauungsplanes 70489/02 (7048 Sa/02) Arbeitstitel: Münsterer Straße in Köln-Mülheim, Teilaufhebung Anlass und Ziel Der Bebauungsplan 70489/02 (7048 Sa/02) ist seit dem 06.07.1962 rechtskräftig. Eine verwal- tungsinterne Überprüfung ergab, dass nun eine Funktionslosigkeit für einen Großteil des Gel- tungsbereichs vorliegt. Der im Zuge der Sanierungsmaßnahme "Sanierungsgebiet Mülheim III“ angelegte Böcking- Park inklusive einem etwa 1.000 m² großen öffentlichen Parkplatz an der Münsterer Straße weichen von den ursprünglichen Zielen des Bebauungsplans 70489/02 (7048 Sa/02), ein Gewerbegebiet zu sichern, ab. Darüber hinaus entstand ab den 1990er Jah- ren auf rund 9 ha südlich der Von-Lohe-Straße ein neues Quartier mit Wohn- und Mischnut- zung. Grundlage für diese Entwicklung ist eine Überplanung des Bebauungsplans im Zeitraum 1992 bis 1998 durch drei neue Bebauungspläne (Nummer 70492/03, 70488/05, 70492/05, vgl. Anlage 2). Da neben der Funktionslosigkeit für große Teile des Bebauungsplans 70489/02 (7048 Sa/02) auch eine Reihe nicht behebbarer Rechtsmängel festgestellt worden sind, soll er im nicht überplanten südlichen Abschnitt aufgehoben werden (siehe Anlage 1). Für den nördlichen Ab- schnitt soll klarstellend ein eigenständiger Beschluss zur Funktionslosigkeit erfolgen. Ziel ist, durch die Teilaufhebung für den rund 5,8 ha großen und entlang der Münsterer und Düsseldorfer Straße überwiegend gründerzeitlich bebauten bzw. wohnbaulich genutzten Be- reich Rechtssicherheit sowie Klarheit herzustellen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben kann dann hier zukünftig nach § 34 BauGB beurteilt werden. Die Teilaufhebung ermöglicht zugleich, dass der Parkplatz auf dem Flurstück 4040/80 im Rah- men der Widmung gemäß § 6 Straßen und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) nach seinem tat- sächlichen Charakter und Zustand (öffentlich nutzbar und im städtischen Eigentum) bewertet und unterhalten werden kann. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass im Zuge der Teilaufhebung keine Aufhebung der Be- bauungspläne 70492/03, 70488/05 und 70492/05 erfolgt, so dass im Geltungsbereich der drei erwähnten Bebauungspläne sich der Zulässigkeitsrahmen nicht verändern wird (§ 30 BauGB). Verfahren und Vorberatungen Die Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplanes 70489/02 (7048 Sa/02) 2 wurde am 09.09.2021 vom Stadtentwicklungsausschuss beschlossen. Zuvor hat die Bezirks- vertretung Mülheim dem Beschluss am 06.09.2021.mit einer Ergänzung einstimmig zuge- stimmt. Die Ergänzung fand keine Berücksichtigung durch den Stadtentwicklungsausschuss. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 27.10.2021 im Amtsblatt. Die frühzeitige Beteiligung der Dienststellen sowie Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 25.10.2016 bis zum 29.11.2016. Nach Feststellung der Funktionslosigkeit des nördlichen Teils des Bebauungsplans wird das Aufhebungsverfahren abweichend zum Einleitungsbeschluss nur noch für den südlichen Teil weitergeführt (siehe Anlage 3). Hierzu wird zum Satzungsbeschluss der Geltungsbereich an- gepasst und klarstellend ein eigenständiger Beschluss zur Funktionslosigkeit vorbereitet. Eine weitere Abweichung vom Einleitungsbeschluss stellt die Umstellung des Verfahrens vom vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) zu einem beschleunigten Ver- fahren gemäß § 13a BauGB (Hintergründe siehe Anlage 4, Kap. 2) dar. Hieraus ergab sich eine „Vorprü- fungspflicht“. Das Ergebnis ist, dass die Anwendungsvoraussetzungen des § 13a BauGB er- füllt sind und weiterhin die Verfahrenserleichterungen gemäß § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB angewendet werden können. Die Verfahrensumstellung wird unter anderem Gegenstand des Satzungsbeschlusses sein. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes mit Begründung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB erfolgt im Oktober und November 2023. Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich Anlage 2 Geltungsbereich mit Übersicht der rechtskräftigen Pläne Anlage 3 Bebauungsplan 70489/02 (7048 Sa/02) mit Geltungsbereich der Teilaufhebung Anlage 4 Begründung zur Offenlage Gez. Greitemann
Anlage 1 - Geltungsbereich
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Münsterer Straße Düsseldorfer Straße Von - Lohe - Straße Geltungsbereich desBebauungsplanes70489/02 (7048 Sa/02)Geltungsbereich derTeilaufhebungPlanwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 Maßstab 1 : 5 000N StadtplanungsamtGeltungsbereich der Teilaufhebung des Bebauungsplanes 70489/02 (7048 Sa/02)Münsterer Straßein Köln - Mülheim 010050200300 Meter
Anlage 5 - Genese Parkplatzfläche
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1959 Mittelpunkt: 359951, 5648370 1:1000Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 28.11.2023Seite 1 / 1 1966 Mittelpunkt: 359951, 5648370 1:1000Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 28.11.2023Seite 1 / 1 1986 Mittelpunkt: 359951, 5648370 1:1000Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 28.11.2023Seite 1 / 1 1998 Mittelpunkt: 359951, 5648370 1:1000Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 28.11.2023Seite 1 / 1 2022 Mittelpunkt: 359951, 5648370 1:1000Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 28.11.2023Seite 1 / 1 1959 1966 1986 20231998 1982 Rechtskraft Sanierungssatzung „Sanierungsgebiet Mülheim, III. Abschnitt“ Errichtung einer Grün- anlage. In diesem Zuge Ausbau Parkplatz für Nut- zer*innen des Böcking- Parks bzw. als zusätzli- cher Zugang. 1962 Rechtskraft Bebauungsplan 70489/02 (7048 Sa/02) Festsetzung Blockrand- schließung mit Mischnut- zung entlang Münsterer Straße. Dahinterliegend: Festsetzung eines Ge- werbegebietes. 2021 Einleitungsbeschluss zur Aufhebung des Be- bauungsplans Anlass: Festststellung von Rechtsmängel des Bebauungsplans und dass Fläche ent- sprechend tatsächliche Nutzung nicht gewidmet werden kann. Anlage 5 Fläche „Parkplatz Münsterer Straße / Böcking Park“ von 1959 bis 2023
Anlage 4- Begründung
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A N L A G E 4
Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch ( BauGB)
zur Offenlage der Teilaufhebung des Bebauungsplanes 70489/02 (7048 Sa/02)
Arbeitstitel: Münsterer Straße in Köln -Mülheim, Teilaufhebung
(im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB)
1 Anlass und Ziel der Teilaufhebung
1.1 Anlass der Teilaufhebung
Der Bebauungsplan 70489/02 (7048 Sa/02) mit dem Arbeitstitel „Münsterer Straße in Köln-Mül-
heim“ trat mit dem Datum seiner Bekanntmachung am 06.07.1962 in Kraft. Der Bebauungsplan
wurde einer Überprüfung unterzogen, ob seine Zielsetzungen weiterhin zweckdienlich sind. Anlass
ist die Notwendigkeit einer Widmung eines öffentlichen Parkplatzes an der Münster Straße. Er
wurde im Zuge der Errichtung des Böcking-Parks auf dem Flurstück 4040/80 angelegt. Das Flur-
stück weist eine Fläche von 1.069 qm auf und befindet sich im Eigentum der Stadt Köln. Der Wid-
mung stehen die Festsetzungen des Bebauungsplans entgegen, der in diesem Bereich Mischge-
biet festsetzt. Durch die noch ausstehende Widmung würde der Parkplatz in seiner Funktion als
solcher gesichert werden, ebenso in seiner Funktion als Zugang zum Böcking-Park für Fußgänger
aus Richtung Süden kommend.
Der Bebauungsplan 70489/02 (7048 Sa/02) ist bereits von drei weiteren Bebauungsplänen über-
plant. Im nördlichen Teil durch den Bebauungsplan 70492/03 mit Rechtskraft vom 14.09.1992. Im
östlichen Teil durch den Bebauungsplan 70488/05, rechtskräftig seit 06.02.1995 und im westlichen
Teil durch den Bebauungsplan 70492/05, rechtskräftig seit 09.03.1998. Diese drei Bebauungs-
pläne und ebenso der im Zuge der Sanierungsmaßnahme "Sanierungsgebiet Mülheim III“ ange-
legte Böcking-Park, der südlich an die beiden Bebauungspläne 70488/05 und 70492/05 anschließt,
überplanen den Geltungsbereich des Bebauungsplanes heute zu über 80 Prozent. Alle drei Be-
bauungspläne bildeten den planungsrechtlichen Rahmen für die Neuordnung des nach Aufgabe
des Walzwerkes brachliegenden Böcking-Geländes mit acht Baublöcken. Die Bebauung wurde
überwiegend in den 90er-Jahren realisiert.
Mit Ausnahme der ohnehin schon zur Gründerzeit bestehenden Bebauung entlang der Münsterer
Straße und Düsseldorfer Straße hat sich im Laufe der Jahre somit ein Großteil des gesamten Ge-
biets anders entwickelt als im Bebauungsplan von 1962 ursprünglich vorgesehen. Für die ca. 9,3
ha große Fläche des Bebauungsplanes, die von den drei neueren Bebauungsplänen überplant ist,
kann somit von einer Funktionslosigkeit ausgegangen werden. Die tatsächlichen Verhältnisse wei-
chen vom Planinhalt so massiv und offenkundig ab, dass der Bebauungsplan 70489/02 (7048
Sa/02) seine städtebauliche Gestaltungsfunktion in diesem Bereich nicht mehr erfüllt. Außerdem
ist in den beiden überplanenden Bebauungsplänen Nummer 70488/05 und 70492/05 in den Hin-
weisen vermerkt, dass u.a. bestehende Rechtssetzungen auf Grund des Bundesbaugesetzes
(BbauG) mit der Rechtsverbindlichkeit der vorgenannten Bebauungspläne außer Kraft treten.
1.2 Ziel der Teilaufhebung
Aus dem Grund der anzunehmenden Funktionslosigkeit des unterliegenden Bereichs des Bebau-
ungsplanes 70489/02 (7048 Sa/02) beschränkt sich die geplante Teilaufhebung auf die ca. 5,8 ha
große Fläche, die nicht durch andere Bebauungspläne überlagert ist.
Des Weiteren wurde bereits im Jahre 1979 nach einer internen Überprüfung des Bebauungsplanes
70489/02 (7048 Sa/02) durch die Verwaltung festgestellt, dass dieser eine Reihe nicht behebbarer
Mängel aufweist, die zu einer Nichtigkeit des Plans führen würden.
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Aus vorgenannten Gründen und aus Gründen der Rechtssicherheit beziehungsweise Klarheit soll
der Teil des Bebauungsplanes 70489/02 (7048 Sa/02), der nicht bereits von anderen Bebauungs-
plänen überplant ist, in einem förmlichen Verfahren aufgehoben werden. Klarstellend ist darauf
hinzuweisen, dass in diesem Zuge keine Aufhebung der Bebauungspläne 70492/03, 70488/05 und
70492/05 erfolgt.
2 Verfahren
Die Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplanes 70489/02 (7048 Sa/02) wurde
09.09.2021 beschlossen. Abweichend vom Einleitungsbeschluss bezieht sich die Aufhebung nun-
mehr nur noch auf den südlichen Teil des Bebauungsplans.
Zur Klarstellung wird zum Satzungsbeschluss durch einen eigenständigen Beschluss die Funkti-
onslosigkeit des überplanten nördlichen Teil des Bebauungsplanes 70489/02 (7048 Sa/02) festge-
stellt.
Der Einleitungsbeschluss sah auch vor, die Aufhebung nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 1 Absatz 8 BauGB in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB durchzufüh-
ren. Zwischenzeitlich wurde erkannt, dass die Verfahrenswahl fehlerhaft war und die Aufhebung
nur im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB erfolgen kann. Der Gesetzgeber ermöglicht
Verfahrenserleichterungen gemäß § 13a Abs. 4 BauGB auch für Aufhebungen von Bebauungsplä-
nen. Dies sieht er allerdings nicht in Anwendung des § 13 BauGB vor.
Die Aufhebung erfüllt die Anwendungsvoraussetzungen gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB:
Bebauungsplan der Innenentwicklung
Mit der Aufhebung des Bebauungsplans wird für die zukünftige bauliche Entwicklung ein Zulässig-
keitsrahmen nach § 34 BauGB geschaffen. Sinngemäß trägt dies auch zur Innenentwicklung bei.
Weiterhin dient die Teilaufhebung der Innenentwicklung, da der tatsächliche Bestand (hier: Bö-
cking-Park) durch die Aufhebung der überholten und nicht umgesetzten Planung (Gewerbegebiet),
weiter gefestigt wird.
Vorprüfungspflicht des Bebauungsplans
Die Gesamtfläche der Teilaufhebung des Bebauungsplanes beläuft sich auf rd. 5.8 ha. Diese Flä-
che gliedert sich wie folgt auf die festgesetzten Arten der baulichen Nutzungen auf:
- GE = rd. 2,6 ha
- MI = rd. 1,8 ha
- Private Grünfläche = rd. 0,6 ha
- Öffentliche Verkehrsfläche = rd. 0,8 ha
Der Bebauungsplan setzt für das Gewerbegebiet eine Baumassenzahl von 7,5 cbm, sowie eine
Höchsthöhe von 11 Metern fest. Für die Fläche des Gewerbegebiets innerhalb der Teilaufhebung
ergibt sich somit eine zulässige überbaubare Grundfläche von rd. 1,75 ha.
Für das Mischgebiet ist eine Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt. Daraus ergibt sich für die
Fläche des Mischgebiets eine zulässige überbaubare Grundfläche von 0,72 ha.
Die zulässige Grundfläche im Bereich der Teilaufhebung im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunut-
zungsverordnung beläuft sich resultierend aus den zulässigen Grundflächen des Gewerbegebiets
und des Mischgebiets auf eine Fläche von insgesamt rd. 2,5 ha. Der Schwellenwert von 20.000
qm ist somit überschritten, so dass die Pflicht zur Durchführung einer „Vorprüfung des Einzelfalls“
besteht.
Die Prüfung hat ergeben, dass die Teilaufhebung des Bebauungsplans 70489/02 (7048 Sa/02)
voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der
Abwägung zu berücksichtigen wären.
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UVPG-pflichtige Vorhaben
Mit dem vorliegenden Planungskonzept wird zudem keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet,
die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen (UVPG NRW) unterliegen. Ferner ist eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6
Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter – Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäi-
sche Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes – nicht zu erwarten. Es beste-
hen auch keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Un-
fällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG).
Verfahrenserleichterungen
Gemäß § 13a Abs. 2 BauGB können im beschleunigten Verfahren die Verfahrenserleichterung
nach § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB angewendet werden. Von der formalen Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2 a BauGB und von der zusammenfassenden
Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB wird abgesehen; § 4 c BauGB (Monitoring) ist ebenfalls nicht
anzuwenden. Die relevanten Umweltbelange werden untersucht und in die Abwägung eingestellt.
Auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 BauGB wurde ver-
zichtet.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB
erfolgte vom 25.10.2016 bis 25.11.2016. Es sind keine relevanten Stellungnahmen eingegangen,
die der Aufhebung des Bebauungsplanes entgegenstehen.
Bei der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2
BauGB werden die von der Planung berührten Stellen auch um Stellungnahme zum Ergebnis der
Vorprüfung des Einzelfalls gebeten.
3 Erläuterungen zum Plangebiet
3.1 Abgrenzung des Plangebiets
Das Areal befindet sich im rechtsrheinischen Bezirk 9, Stadtteil Mülheim. Der räumliche Geltungs-
bereich des Bebauungsplanes 70489/02 (7048 Sa/02) erstreckt sich nördlich der Münsterer Straße
östlich der Düsseldorfer Straße, südlich der Von-Lohe-Straße, westlich der Straße Clevischer
Ring, und schließt somit die Böckingstraße und den Böcking Park mit ein. Er umfasst eine Fläche
von rd. 15 ha.
Die Teilaufhebung bezieht sich lediglich auf eine 5,8 große Fläche im nördlichen Abschnitt des Be-
bauungsplans 70489/02 (7048 Sa/02). Der Geltungsbereich der Teilaufhebung erstreckt sich nörd-
lich der Münsterer Straße, östlich der Düsseldorfer Straße, südlich den Nordgrenzen des Flur-
stücks 1202 (Böcking-Park) und des Flurstücks 4339/151 (Düsseldorfer Straße Hausnr. 60) – je-
weils Flur 4 der Gemarkung Mülheim und schließt westlich der Straße Clevischer Ring ab.
3.2 Vorhandene Struktur
Die Bestandsituation innerhalb des Geltungsbereichs des gesamten Bebauungsplanes ist über-
wiegend durch Wohnbebauung und einen etwa 3 ha großen öffentlich zugänglichen Park geprägt,
die eine Abweichung von der zentralen Zielsetzung des Bebauungsplans darstellt. Für die Umset-
zung des sogenannten „Böcking-Parks“ wurde in der Vergangenheit kein neues Planrecht ge-
schaffen, wogegen für die Wohnbaublöcke südlich der Von-Lohe-Straße drei Bebauungspläne in
den 80er bis 90er Jahren aufgestellt worden sind. Zusammengefasst überplanen sie eine Fläche
von 9,3 ha des Bebauungsplans 70489/02 7048 Sa/02).
Die Fläche der geplanten Teilaufhebung des Bebauungsplanes beläuft sich auf rd. 5,8 ha und um-
fasst den Bereich des Planes, der nicht bereits von den drei neueren Bebauungsplänen überplant
ist. Dieser Bereich verläuft südlich der Böckingstraße 56 – 70 bis auf die Münsterer Straße und
wird im Westen von der Düsseldorfer Straße und im Osten durch den Clevischen Ring begrenzt.
Des Weiteren schließt sie an der östlichen Plangebietsgrenze einen schmalen Streifen des Clevi-
schen Rings mit ein.
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3.3 Planungsrechtliche Situation
Der Bebauungsplan trifft für seinen Plangeltungsbereich im Wesentlichen folgende Festsetzungen:
- Gemischtes Gebiet, III 4 g (Mischgebiet MI, 3 Vollgeschosse mit geschlossener Bauweise,
GRZ 0,4)
- Baugrenzen
- Gewerbegebiet B, III, Höchsthöhe 11 m, 7,5 cbm (Gewerbegebiet GE, 3 Vollgeschosse mit
Höchsthöhe 11 m, BMZ / Baumassenzahl 7,5)
- private Grünfläche mit Zweckbestimmung - Grünanlagen -
- öffentliche Verkehrsflächen / Straße
Zur Zeit der Aufstellung des Bebauungsplans wurde das Gebiet zum größten Teil gewerblich ge-
nutzt. Ein Großteil der Gewerbeflächen beanspruchten die metallverarbeitenden Böcking-Werke.
Ziel des Bebauungsplans war es, die bereits ansässigen Gewerbebetriebe durch die Festsetzung
eines „Gewerbegebiet B“ planungsrechtlich zu sichern sowie die Verkehrsführung in Teilen neu zu
strukturieren und zu verbessern. Die damalige Schönrather Straße sollte teilweise als öffentliche
Verkehrsfläche aufgehoben und die Fläche an die ansässige Firma Felten & Guilleaume verkauft
werden.
Entlang der Münsterer Straße und im südlichen Abschnitt östlich der Düsseldorfer Straße wurde
ein gemischtes Gebiet festgesetzt. Die straßenbegleitende Baugrenze sowie die übrigen Festset-
zungen zum Maß der baulichen Nutzung entsprachen überwiegend der bereits vorhandenen grün-
derzeitlichen Bebauung in beiden Straßen. Die Festsetzung einer privaten Grünfläche mit einer
Breite von 20 Metern in den rückwärtigen Grundstücksbereichen sollte einen angemessenen Ab-
stand zu den Gewerbebetrieben sicherstellen. Innerhalb dieser Fläche verpflichtete der Bebau-
ungsplan zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern.
Ferner war aus verkehrstechnischen Gründen eine Verbreiterung des Knotenpunkts Düsseldorfer
Straße / Von-Lohe-Straße geplant. Dies fand mit der Anpassung der Grenze der Verkehrsfläche in
diesem Bereich im Bebauungsplan Berücksichtigung.
Da es sich um einen qualifizierten Bebauungsplan handelt, wird die Zulässigkeit von Vorhaben
nach § 30 Abs. 1 BauGB beurteilt.
4 Planungsvorgaben
4.1 Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln stellt im Bereich des Plangebiets allgemeinen
Siedlungsbereich dar.
4.2 Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan (FNP) bildet bereits mit seinen Darstellungen im Grundsatz die tatsächli-
che Nutzungssituation ab. Er stellt im südlichen, nicht überplanten Bereich des Bebauungsplanes
Wohnbaufläche, Grünfläche/Park, Fläche für Gemeinbedarf/Kindertagesstätte und Besonderes
Wohngebiet dar. Im nördlichen Bereich stellt der FNP ebenfalls Wohnbaufläche, Grünfläche,
Mischgebiet, Kerngebiet sowie Fläche für Gemeinbedarf/Kindertagesstätte dar.
4.3 Landschaftsplan
Die von der Teilaufhebung betroffenen Flächen sind Teil eines größeren den Rhein begleitenden
Bereichs, der im Landschaftsplan mit dem Entwicklungsziel Nr. 6 „Ausstattung der Landschaft für
Zwecke des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas“ gekennzeichnet ist.
5 Planungsrechtliche Auswirkungen
Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben wird im Bereich der Teilaufhebung des oben ge-
nannten Bebauungsplanes zukünftig nach § 34 BauGB beurteilt. Den Zulässigkeitsrahmen von
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Vorhaben nördlich dieser Grenze bilden weiterhin die Bebauungspläne 70492/03, 70488/05 und
70492/05 (Vgl. Anlage 2).
Nach § 34 BauGB sind Vorhaben zulässig, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfü-
gen. Die Zulässigkeit späterer Bauvorhaben wird durch die Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmi-
gungsverfahren geprüft. Auszugehen ist davon, dass sich der Zulässigkeitsrahmen im Bereich der
Düsseldorfer Straße und Münsterer Straße im Wesentlichen hinsichtlich der Art der baulichen Nut-
zung verändert. Seit 1962 etablierten sich hier abweichend von der Festsetzung eines Mischge-
biets kaum ergänzende Nutzungen. Diese Bereiche sind überwiegend durch eine Wohnnutzung
geprägt. Ein städtebaulicher Missstand ist hierdurch nicht entstanden, da nicht wie vorgesehen di-
rekt angrenzend ein Gewerbegebiet entstanden ist, sondern ein öffentlicher Park. Eine planerische
Steuerung im Sinne des „Trennungsgebots“ ist daher nicht mehr erforderlich.
Der Parkplatz auf dem Flurstück 4040/80 kann nach Teilaufhebung des Bebauungsplanes im Rah-
men der Widmung gemäß § 6 Straßen und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) nach seinem tat-
sächlichen Charakter und Zustand (öffentlich nutzbar und im städtischen Eigentum) bewertet wer-
den, so dass einer Widmung zukünftig nichts entgegensteht.
6 Umweltbelange
Für die Belange des Umweltschutzes wurden umweltrelevante Belange geprüft und in die Planung
eingestellt. Da es sich hier um ein Verfahren mit Verfahrenserleichterungen des § 13 Absatz 2 und
Absatz 3 Satz 1 BauGB handelt, wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und vom
Umweltbericht nach § 2 a BauGB abgesehen. Die Aufhebung des Bebauungsplans erfolgt im be-
schleunigten Verfahren nach § 13a BauGB.
Die Durchführung einer „Vorprüfung des Einzelfalls“ hat ergeben, dass die Teilaufhebung des Be-
bauungsplans 70489/02 (7048 Sa/02) voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen auf
die Prüfkriterien gemäß Anlage 2 BauGB zu §13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 hat. Ergänzend
wurde für die Umweltbelange gemäß §1, Abs. 6 Nr. 7 geprüft, ob durch die geplante Teilaufhe-
bung erhebliche Auswirkungen auf die Umweltbelange entstehen könnten.
6.1 Mensch, Gesundheit, hier Verkehrslärm
Der Aufhebungsbereich ist erheblich durch Straßenverkehrslärm der Straßen Clevischer Ring und
Düsseldorfer Straße belastet. Hierdurch können die Wohn- und die Naherholungsfunktion im Auf-
hebungsbereich beeinträchtigt sein. Die Teilaufhebung führt nicht zu einer Änderung der Verkehrs-
lärmbelastung. Im Falle von Baugenehmigungsverfahren für den Neu- oder Umbau von Wohn-
oder gemischt genutzten Gebäuden gemäß § 34 BauGB wird der Lärmschutz berücksichtigt.
6.2 Tiere
Aufgrund der anthropogen geprägten Biotopausstattung und den Störungen durch Naherholungs-
suchende im sogenannten Böcking-Park im Aufhebungsbereich ist hier nicht mit Brut- oder Le-
bensstätten planungsrelevanter Tierarten zu rechnen. Bei Um- oder Neubaumaßnahmen in den
heute bebauten Teilbereichen wird der Artenschutz im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt.
6.3 Klima und Luft, Nutzung regenerativer Energien
Daten zur Luftgüte im Plangebiet liegen nicht vor. Aufgrund der Nähe zum Rhein und der eher of-
fenen Strukturen im Aufhebungsbereich ist von einer guten Durchlüftung auszugehen. Und damit
einer zügigen Verdünnung von Luftschadstoff-Emissionen aus motorisiertem Individualverkehr
(MIV) und Gebäudeheizungen.
Die Grünfläche des Böcking-Parks trägt zur Minderung einer sommerlichen Überwärmung bei Hit-
zewetterlagen bei. Der Flächennutzungsplan weist hier Grünfläche aus, so dass diese öffentliche
Grünfläche auch nach der Teilaufhebung gesichert bleibt.
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Der Aufhebungsbereich hat heute keine Bedeutung für die Gewinnung regenerativer Energien
oder einen sparsamen Umgang mit Energie. Die Teilaufhebung steht einer Errichtung von Photo-
voltaikanlagen auf vorhandenen Hausdächern oder über dem Stellplatz an der Münsterer Straße
nicht entgegen.
6.4 Mensch, Gesundheit, hier Gefahrenschutz
Hochwasserschutz: das Teilaufhebungsgebiet ist bis zu einem 200-jährlichen Hochwasser, Kölner
Pegel (KP) 11,90 m = seltenes Ereignis, geschützt. Bei einem Extremhochwasser (KP 12,90 m) ist
der Teilaufhebungsbereich im Mittel um ca. 0,5 – 1 m überflutet.
Starkregen: Bei einem 30-jährlichen Starkregenereignis sind kleinere Teilflächen im Böcking-Park
durch ein mäßiges Überflutungsrisiko betroffen. Hier kann das Niederschlagswasser gefahrlos ver-
sickern. Bei einem 100-jährlichen Starkregenereignis sind auch kleine Teilbereiche von Verkehrs-
flächen durch ein mäßiges Überflutungsrisiko betroffen.
Bei baulichen Veränderungen im heute bebauten Bereich des Teilaufhebungsbereiches kann die
Starkregenvorsorge als Objektschutz betrachtet werden. Die Teilaufhebung öffnet nicht den Weg,
großflächig neue sensible Nutzungen in den durch lediglich ein Extremhochwasser gefährdeten
Teilaufhebungsbereich umzusetzen.
6.5 Kultur- und Sachgüter
Im Teilaufhebungsbereich befinden sich folgende Denkmäler:
Münsterer Straße Nrn. 1, 9 - 21, 37, 49 - 55 und Düsseldorfer Straße Nrn. 42 - 46, 54 - 60. Weiterhin
die Allee in der Düsseldorfer Straße.
Der Denkmalschutz im aufzuhebenden Bebauungsplan war nicht geregelt, so dass d ie geplante
Teilaufhebung keine Auswirkungen auf den Denkmalschutz hat. Bei Um- oder Neunutzungen der
Gebäude werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren die Belange des Denkmalschutzes
geprüft. Gleiches gilt für Eingriffe in die denkmalgeschützte Allee im Rahmen von Fällanträgen.
Bodendenkmale sind im Bereich der Teilaufhebung nicht bekannt.
7 Planverwirklichung/ Kosten
Der Stadt Köln entstehen mit der Teilaufhebung keine Kosten. Entschädigungsansprüche
gemäß §§ 39 ff. BauGB sind nicht erkennbar.
Nach erfolgter Teilaufhebung des Bebauungsplanes ist es der Verwaltung möglich, den vor-
handenen Parkplatz auf dem Flurstück 4040/80 zu widmen. Nach erfolgter Widmung kann
die Reinigung auf die Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH (AWB) übertragen werden.
8 Städtebaulichen Kennziffern
Größe des Plangeltungsbereichs der Teilaufhebung in ha rd. 5,8 ha
Gewerbegebiet rd. 2,6 ha
Gemischtes Gebiet rd. 1,8 ha
Private Grünfläche rd. 0,6 ha
Öffentliche Verkehrsfläche rd. 0,8 ha
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (6)
- Münsterer Straße
- Von-Lohe-Straße
- Düsseldorfer Straße
- Böckingstraße 56
- Schönrather Straße
- Clevischer Ring
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 2817/2023
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 16.10.2023
- Erstellt
- 31.08.2023 09:59