1815/2017
Das neue Landesgleichstellungsgetz NRW
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Mitteilung Ausschuss
3733 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/1/I/1 Vorlagen-Nummer 1815/2017 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 03.07.2017 Das neue Landesgleichstellungsgetz NRW Das Gesetz zur Neuregelung des Gleichstellungsrechts ist am 15. Dezember 2016 in Kraft getreten (GV.NRW. Ausgabe 40, Nr. 40 vom 14. Dezember 2016, Seite 1051 bis 1068). Das neue Gleichstellungsrecht ermöglicht einen gleichberechtigten beruflichen Werdegang von gut qualifizierten Frauen – vor allem auch in Führungspositionen. Aufgrund der Novellierung des Gleich- stellungsrechts können die immer noch vorhandenen strukturellen Benachteiligungen von Frauen weiter aufgebrochen und abgebaut werden. Auch die Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie Pflege wird durch das neue Gesetz einfacher mit dem Ziel, dass auch verstärkt Männer und Väter den gewünschten Anteil an der Familienarbeit leis- ten. Da eine effektive Gleichstellungsarbeit starke und durchsetzungsfähige Gleichstellungsakteurinnen braucht, hat der Gesetzgeber im neuen Gesetz die Position und die Rechte der Gleichstellungsbeauf- tragten erheblich gestärkt. Wesentliche Neuregelungen im Überblick: § 2 Geltungsbereich Bei Neugründung eines privatrechtlichen Unternehmens haben kommunale Vertreterinnen und Vertreter dafür Sorge zu tragen, dass die Anwendung des LGG in der Unternehmenssat- zung verankert wird. Bei Mehrheitsbeteiligungen (wie bisher) die Pflicht, darauf hinzuwirken, dass im Unternehmen die Ziele des LGG beachtet werden. Vorgaben gelten ausdrücklich sowohl für unmittelbare als auch mittelbare Beteiligungen. § 4 Sprache Mehr Verbindlichkeit durch Muss- statt Soll-Regelung §§ 5 ff Gleichstellungsplan GPL Pflicht zur Aufstellung wie bisher: Dienststelle/Personalstelle (§5 Abs. 1); Gleichstellungsbe- auftragte wirkt mit (§ 17 Abs. 1 Nr. 4) Flexibilisierung der Laufzeit (3 - 5 Jahre) Solange kein (gültiger) GPL vorliegt sind Einstellungen, Beförderungen und die Übertragung höherwertiger Aufgaben auszusetzen Der GPL ist ein wesentliches personalpolitisches Steuerungsinstrument 2 Die Umsetzung und Überprüfung des GPL ist besondere Verpflichtung der Dienststellenlei- tung, der Personalverwaltung sowie der Beschäftigten mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufga- ben. § 7 Vergabe von Ausbildungsplätzen, Einstellungen, Beförderungen und Übertragung höherwertiger Aufgaben Hinweis: Die seit dem 1. Juli 2016 im nordrhein-westfälischen Landesbeamtengesetz enthaltene Vorschrift zur Frauenförderung ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat das Oberverwal- tungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in sechs Musterverfahren entschieden (Urteil vom 21.02.2017, Az. 6 B 1109/16). Beförderungsentscheidungen können danach nicht auf die Neufas- sung des § 19 Abs. 6 Landesbeamtengesetz (LBG) NRW gestützt werden, weil diese den verfas- sungsrechtlichen Grundsatz der Bestenauslese verletze. § 12 Gremienbesetzung – insgesamt Neuausrichtung Ausrichtung auf wesentliche Gremien: Aufsichts- und Verwaltungsräte Vergleichbare Aufsicht führende Organe Gremien von besonderer tatsächlicher und rechtlicher Bedeutung (gilt regelmäßig für Kom- missionen, Beiräte, Ausschüsse und Kuratorien) Mindestquote von 40 % §§ 15 – 21 Gleichstellungsbeauftragte Stärkung der Rechte der Gleichstellungsbeauftragten Verbesserung der rechtlichen Stellung der Gleichstellungsbeauftragten Das Landesgleichstellungsgesetz sowie eine Vortragsübersicht des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen wird allen Fraktionen und Dienststel- len zugeschickt.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1815/2017
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 22.06.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27