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4372/2019

Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) Bebauungsplan-Entwurf Nummer 62547/02 Arbeitstitel: Damiansweg in Köln-Volkhoven/ Weiler

Mitteilung Ausschuss 05.05.2020

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Sitzung am 04.06.2020, TOP 10.2.15

Mitteilung Ausschuss

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Ansehen

Anlage 4 Ausschnitt Bebauungsplan-Entwurf Blatt 1

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Ansehen

Anlage 3 Textliche Festsetzungen

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Ansehen

Anlage 2 Begründung

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Ansehen

zu Anlage 2 *URKUNDE*

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Ansehen

Anlage 1 Geltungsbereich

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Ansehen

Anlage 5 Ausschnitt Bebauungsplan-Entwurf Blatt 2

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Ansehen

Mitteilung Ausschuss

7985 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
612 Wirt Sa 
Vorlagen-Nummer  05.05.2020 
 4372/2019 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 28.05.2020 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 04.06.2020 
 
Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)  
Bebauungsplan-Entwurf Nummer 62547/02 
Arbeitstitel: Damiansweg in Köln-Volkhoven/ Weiler 
Anlass und Ziel 
Die GAG Immobilien AG mit Sitz in Köln, Straße des 17. Juli 4, beabsichtigt gemeinsam mit der Dor-
nieden Gruppe bestehend aus der Vista Reihenhaus GmbH & Co. KG und der Dornieden Generalbau 
GmbH mit Sitz in Mönchengladbach, Karstraße 70, ein Neubaugebiet mit rund 370 Wohneinheiten zu 
realisieren. Hierzu wurde durch die Investorinnen in Abstimmung mit der Stadt Köln eine Mehrfach-
beauftragung mit sechs Planungsgemeinschaften aus Architekten/ Stadtplanern und Landschaftsar-
chitekten durchgeführt. Als Siegerentwurf ging der durch die Büros Molestina (Architektur) und 
FSWLA (Landschaftsarchitektur) erarbeitete städtebauliche Entwurf hervor. 
Das Plangebiet befindet sich in Köln-Volkhoven/Weiler und liegt südlich der landwirtschaftlichen Flä-
chen (Flurstück 1266, Flur 46, Gemarkung Worringen), westlich der Mercatorstraße, nördlich der Me-
rianstraße sowie östlich des Damiansweges. Im Flächennutzungsplan ist das Plangebiet im Wesentli-
chen als Wohnbaufläche dargestellt. 
Ziel der Planung ist die Schaffung dringend benötigter Wohnbauflächen. Das städtebauliche Konzept 
sieht eine Zweiteilung des Gebietes vor. Im südlichen Abschnitt ist eine drei- bis fünfgeschossige 
Mehrfamilienhausbebauung (rund 245 Wohneinheiten) vorgesehen, im nördlichen Abschnitt entsteht 
eine Einfamilienhausbebauung mit zweigeschossigen Doppel- und Reihenhäusern (rund 125 Häu-
ser). Nördlich der Einfamilienhausbebauung soll das Plangebiet durch eine Ortsrandeingrünung ab-
geschlossen werden. 
Durch die Neuaufstellung eines Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen 
für die Umsetzung des Vorhabens geschaffen werden. 
 
Städtebauliches Konzept 
Das städtebauliche Konzept sieht entsprechend der Vorgaben aus der Mehrfachbeauftragung eine 
Zweiteilung des Gebietes vor. Im südlichen Teil ist eine Mehrfamilienhausbebauung vorgesehen, im 
nördlichen Abschnitt entsteht eine Einfamilienhausbebauung mit unterschiedlichen Haustypen. Der 
Anteil an der Bruttogrundfläche liegt für beide Abschnitte bei rund 50%. Im Norden wird das Gebiet 
durch einen Grünstreifen als Ortsrandeingrünung gefasst. Eine begrünte Freiraumachse durchläuft 
das Gebiet in nord-südlicher Richtung. Eine viergruppige Kita ist am Damiansweg unmittelbar gegen-
über dem Georgshof vorgesehen.  
 
In Bezug auf die städtebauliche Struktur werden die hofartigen Anordnungen der Wohngebäude west-
lich des Plangebietes aufgegriffen. Die Errichtung der Mehrfamilienhäuser erfolgt zumeist in dreiseitig 
geschlossenen drei- bis fünfgeschossigen Blöcken, die aus mehreren 3- bzw. 4-Spännern gebildet 
werden. Diese bilden Richtung Süden einen klaren Abschluss des Baugebietes und eine Abschir-
mung gegen die von der Merianstraße ausgehende Lärmeinwirkung. Die offene Seite der Blöcke ist 
jeweils zum Endpunkt der zentralen Freiraumachse ausgerichtet.

2 
 
 
Die Einfamilienhäuser in Form von Doppel- und Reihenhäusern werden zu Hofstrukturen zusammen-
gefasst, von denen jeweils eine Seite an die Freiraumachse grenzt. Als städtebauliche Besonderheit 
entstehen auf diese Weise verkehrsfreie grüne Räume mit Hauseingängen.  
 
Als prägendes städtebauliches Element verbindet und erschließt die zentrale Freiraumachse die ein-
zelnen Wohnblöcke und -höfe und schafft eine abwechslungsreiche Spiel- und Freizeitlandschaft mit 
Spielangeboten für unterschiedliche Generationen. Mit Ausnahme einer notwendigen Querung für die 
Zufahrt in das Plangebiet wird die Freiraumachse vollständig vom Pkw-Verkehr freigehalten.  
 
Die Innenhöfe der Geschosswohnungsbauten werden durch erdgeschossbezogene Mietergärten und 
Kleinkinderspielflächen gestaltet. Die zu Hofstrukturen zusammengefassten Einfamilienhäuser haben 
in der Mitte einen Gemeinschaftsplatz mit schmalen Erschließungswegen entlang der Hausgärten. 
 
Der Damiansweg wird im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens ertüchtigt und erhält eine optisch 
klare Gliederung von Fahrbahn, Parkstreifen und Gehwegen. Am Kreuzungsbereich Merianstraße/ 
Deliastraße/ Damiansweg wird ein Kreisverkehr mit 30 m Radius errichtet. Dieser ersetzt die bisher 
an dieser Stelle geltende abknickende Vorfahrt. Der nördliche Abschluss des Damianswegs mündet 
in einer Wendeanlage.  
 
Die Andienung der im westlichen Bereich des Plangebietes gelegenen Gebäude erfolgt zum Teil di-
rekt über den Damiansweg. Vom Damiansweg aus bestehen zwei West-Ost-Erschließungsstraßen in 
das Plangebiet, hiervon eine im Bereich des bestehenden Pleißesteiges. Im östlichen Teil entsteht 
eine parallel zur Mercatorstraße verlaufende Erschließungsstraße. Den südlichen Abschluss dieser 
Straße bildet ein Wendekreis. Diese verkehrlichen Anlagen werden als verkehrsberuhigte, öffentliche 
Mischverkehrsflächen ausgebildet. 
 
Hinzu kommen mehrere vom Damiansweg sowie der östlichen Erschließungsstraße ausgehende 
kurze private Stichstraßen. Alle Erschließungsflächen stehen uneingeschränkt für Fußgänger und 
Radfahrer zur Verfügung. Zusätzlich ermöglicht die zentrale Freiraumachse die Durchwegung für den 
nicht motorisierten Verkehr. Für Feuerwehr- und Müllfahrzeuge werden weitere Querungsmöglichkei-
ten innerhalb der Freiraumachse geschaffen, um die notwendige Größe der Wendeanlage reduzieren 
zu können.  
 
Für den Geschosswohnungsbau ist eine gemeinsame Tiefgarage geplant, die über eine zentrale Zu-
fahrt erschlossen wird und auf kurzem Weg an den Damiansweg angebunden ist. Für die Doppel- 
und Reihenhausbebauung werden Stellplätze jeweils auf dem Grundstück oder in kurzer Entfernung 
angeordnet. Öffentliche Parkplätze werden im Straßenraum geschaffen. 
 
Gemäß den Vorgaben aus dem Kooperativen Baulandmodell werden 30 % der Geschossfläche für 
geförderten Wohnungsbau vorgesehen. Der geförderte Wohnungsbau wird in den Mehrfamilienhäu-
sern realisiert. 
 
Verfahrensverlauf 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 09.11.2017 die Aufstellung des Bebau-
ungsplanes – Arbeitstitel: Damiansweg in Köln - Volkhoven/ Weiler – beschlossen. 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 
BauGB hat in der Zeit vom 22.08. bis 25.09.2017 stattgefunden. 
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB erfolgte im Rahmen einer Abend-
veranstaltung am 14.03.2018. Schriftliche Stellungnahmen konnten bis zum 23.03.2018 eingereicht 
werden. Es sind 22 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit in der Zeit vom 15.03.2018 bis zum 
23.03.2018 sowie eine fristverspätete Stellungnahme nach dem 23.03.2018 eingegangen. 
 
Daraufhin beauftragte der Stadtentwicklungsausschuss mit seinem Beschluss vom 20.09.2018 die 
Verwaltung, auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes einen Bebauungsplan-
Entwurf auszuarbeiten. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1

3 
 
Baugesetzbuch (BauGB) sind dabei gemäß der Stellungnahme der Verwaltung berücksichtigt wor-
den. 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB 
erfolgte in der Zeit vom 02.01.2019 bis 04.02.2019 einschließlich.  
 
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB des Bebauungsplanentwurfs mit gestalteri-
schen Festsetzungen wird im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung 
des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung erfolgt in Kürze.  
 
Anlagen 
Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplans 
Anlage 2 Begründung nach § 3 Absatz 2 BauGB 
Anlage 3 Textliche Festsetzungen 
Anlage 4 Ausschnitt Bebauungsplan-Entwurf Blatt 1 
Anlage 5 Ausschnitt Bebauungsplan-Entwurf Blatt 2  
 
 
Gez. Greitemann

Anlage 4 Ausschnitt Bebauungsplan-Entwurf Blatt 1

32885 Zeichen

Anlage 4
Arbeitstitel: Damiansweg in Köln-Volkhoven/Weiler
Ausschnitt Bebauungsplan-Entwurf Nummer 62547/02 (Blatt 1)
284
278
512
336
1273
302
469
265
416
340
521
1262
337
293
281
510
314
267
528
496
1018
506
324
430
283
504
720
257
338
1242
519
498
256
516
300
1272
295
263
334
254
339
262
525
1263
308
514
461
502
312
515
316
346
301
490
261
464
332
468
311
309
303
518
305
465
855
1261
273
268
508
282
325
307
517
319
288
331
255
320
488
294
503
335
275
1276266
523
1259
270
513
279
526
341
463
260
329
313
286
291
259
520
491
322 326
494
524
1264
317
327
1277
459
289
272
328
304
507
433
511
318
850
277
292
306
310
716
258
38
499
495
387
342
99
299
522
493
489
333
462
269
500
315
276
505
298
274
1243
460
253
492
1265
844
1266
987
900
434
501
385
296
853
343
509
290
466
987
297
852
1258
FLUR: 92
285
854
321
527
898
497
271
899
330
287
365
280
323
3-stämmig
0.6-0.6-0.6/6.0
1.0/8.0
0.5/6.0
0.9/6.0
0.90/7.0
0.9/6.0
2-stämmig
0.9-0.9/8.0
0.9/6.0
0.6/7.0
0.9/6.0
Gehölz
0.4/10.0
0.5/3.0
0.9/6.0
0.9/7.0
0.9/6.0
0.9/5.0
0.8/6.0
0.5/5.0
0.9/7.0
Gehölz
0.5/10.0
0.6/4.0
Gehölz
0.5/10.0
0.9/6.0
0.9/6.0
0.9/6.0
0.8/6.0
0.6/4.0
0.6/6.0
0.6/6.0
0.6/6.0
0.6/6.0
1.2/5.0
0.6/6.0
0.9/6.0
0.9/6.0
Gehölz
0.4/8.0
3-stämmig
0.6-0.6-0.45/6.0
0.9/6.0
0.5/4.0
0.9/8.0
Gehölz
0.5/8.0
0.9/8.0
0.80/6.0
0.80/6.0
0.70/5.0
0.70/6.0
0.80/6.0
0.70/5.0
0.90/6.0
0.80/6.0
0.80/5.0
0.70/5.0
0.70/5.0
0.70/6.0
0.80/6.0
0.70/5.0
0.70/5.0
0.70/5.0
0.70/5.0
0.90/7.0
0.90/6.0
0.90/7.0
IV
IV
IV
V
III
III
IV
III
IV
V
44.79
45.42
  45.93
  45.36
  45.21
  45.93
  45.26
  46.97
  47.16
  46.93
  46.79
  46.97
  47.16
  46.83
  47.41
  45.23
  44.95
  45.25
  44.78
  44.87
  45.44
  45.83
  45.94
  46.37
  46.52
  46.85
  46.95
  47.32
  45.85
  46.37
  45.80
  46.37
  45.66
  46.69
  46.44
  46.81
  46.62
  46.69
  46.44
  46.81
  46.62
FLUR: 46
I FD
II SD
25
I PD
91
89
73
97
77
53
71
63
83
I SD
II SD
3
23
57
7
9
81
2
6
4
17
75
59
67
6569
3
I PD
93
II SD
87
61
1
5
21
I SD
1
51
2
II
SD
19
85
95
55
79
II SD
II SD
II SD
27
II
SD
PD
I PD
WD
I PD
II FD
II
SD
I PD
II SD
I PD
F
I PD
II
SD
II
SD
I PD
II SD
II FD
I PD
II
SD
II
SD
II SD
I PD
I PD
II
SD
I PD
II SD
II SD
II
SD
I FD
II SD
I PD
I FD
II SD
I
FD
II SD
II FD
II SD
I FD
I FD
I FD
I FD
II SD
WA 1.2
0,5 0,8
WA 2
WA 2
5,0
95,7
6,5
16,5
53,0
3,5
1,5
3,0
3,3
2,0
2,75
17,8
2,4
0,9
6,4
14,6
7,6
6,3
3,2
4,5
3,2
2,5
14,5
6,25
3,5
99,3
3,5
68,5
26,0
8,7
9,5
4,7
1,0
3,7
5,6
6,3
R=690,0
GFL
GFL
GFL
  #13,0
  #13,0 #2,0
  #13,0
  #13,0
  #13,0   #13,0
  #13,0
  #
13,0
  #
13,0
  #
13,0
  #
13,0
  #
13,0
  #13,0
 #5,0
 #5,0
 #5,0
  #13,0
  #13,0
  #13,0
 #5,0
 #5,0
  #
13,0
  #
13,0
  #
13,0
  #13,0
  #17,0  #17,0
  # 53,0
 #6,5
#
8,5
#
8,5
#6,5
St
St
St
St/Cp
St
St
St/Cp
St/Cp
St/Cp
St/Cp
St/Cp
St
St
  #
13,0
#8,5
#8,5
#4,5
  #
6,3
St
St/Cp
St/Cp/Ga
St/Cp/Ga
St/Cp/Ga
St/Cp/Ga
St/Cp/Ga
  III
  FD  II
  FD
  III
  FD
St/Cp
  I
 #5,0
 #5,0
  #
21,5
 #2,0
 #2,0
 #2,0
GF
1
Na
NaNa
Na
 #
5,0
Na
 #5,0
 #5,0
 #
23,5
 #
23,5
  #20,5
 #
24,0
 #
24,0
#
5,0
  #30,5
  #
13,0
  #32,0  #
1,0
 #4,5
 #1,0
 #
1,0
 #
0,6
  #30,5
 #2,5
 #3,0
St/Cp
Fuß- und
Radweg
 #4,0
  #
13,0
#5,0
#5,0
#
30,0
  #21,0
  #
31,0
  #20,5
  #
30,0
  #31,0
  #
35,0
  #31,0
  #
24,0
  #21,0
  #20,5
  #
23,5
  #
29,5
  #20,5
  #
13,0
  #20,5
  #
29,5
  #20,5
  #13,0
  #
29,5
  #
29,5
  #20,5
 #
2,5
 #
2,5
 #
2,5
 #
3,0
 #
3,0
 #
3,0
 #
3,0
 #3,0
 #6,5
#11,5
Na
#
5,0
Na
 #
5,0
  #20,5
#
5,5
Na
 #5,0
 #5,0
Na
  #
23,5
#2,0
#1,0
#
5,0
  #
12,5
#3,0
#1,0
#2,5
 #
1,0
  #16,0
#5,0
  # 23,0
 #
5,0
 #
5,0
Na #2,0
 #5,0
 #3,0
Na
  #
34,5
#
5,0
Na
#
3,0
#
5,0
#
1,5
#
13,0
Na
 #2,0
 #3,0
 #
1,0
Na
 #5,0
 #5,0
Na
Na
Na
#
24,5
#
8,8
 #1,5 #24,0
 #
5,0
 #
5,0
 #
3,2
 #
1,8
 #5,0
 #2,0
 #1,5
 #5,0   #
18,0
 #
1,5
 #2,0
 #6,0  #6,5
 #2,0
#11,5
 #6,5
 #
6,5
 #
6,5
#
1,0
#12,0
 #1,5
 #2,5
 #5,5
 #
1,0
 #
3,0
 #
6,5
 #
5,0
 #
5,0
 #
5,0
 #
5,0
Na
Na
Na
Na
 #5,0
 #3,3
  #
23,5
 #
5,0
 #
12,5
 #2,0
 #5,0
 #
33,0
 #2,2
 #
5,0
#11,5
 #
6,5
  #
18,0
 #
6,5
 #1,0
 #5,0
 #
6,5
 #
5,0
 #
1,5
Na
 #2,5
 #3,2
  #
11,0
Na
 #6,2
 #
1,5
  #
23,5Na
  #
11,0
Na
 #2,4
 #5,5
  #
32,0
Na
 #
1,5
 #1,9
 #1,4
 # #
7,5
 #
3,0
 #0,9
  # 12,5
#
3,0
 #
6,5
  #
46,5
  #
51,0
  #
19,0
#8,5
 #
4,0
#
3,0
#
2,0
#
#28,5
 #5,0
#
12,0
 #6,5
#
  #
15,5
  #
23,0
 #
5,2
St/Cp/Ga
#
  #13,0
  #13,0
 #5,0
 #
2,5
#
3,0
St/Cp/Ga
Na
Na
#
3,0 #
3,0
 #
3,0
 #5,0
 #5,0
 #5,0
 #5,0
Kita
#
3,0
 #5,0
 #
3,0
#
3,0
#
3,0
öffentliche
Grünfläche
GH max.
54,5 m ü NHN
GH max.
58,0 m ü NHN
GH max.
57,5 m ü NHN
GH max.
54,5 m ü NHN
  #
11,5
#
5,5
#
5,5
#
1,5
#
1,5
 #1,75
 #1,75
 #
1,5
Fußweg
 #4,0
 #
5,0
#
5,0
 #
5,0
 #5,0
 #5,0
R=11,0
R=13,5
R=16,5
  #
14,5
Na
  #
18,0
 #
  #
 #
0,5
  #
11,3
St/Cp
St/Cp
St/Cp
GFL
  #
15,5
  R=3,0
  R=3,0
  R=3,0
  R=5,0
  R=5,0
  R=5,0
  R=3,0
  R=3,0
 #11,0
# 6,0
# 14,0
# 6,0
# 6,0
#
5,5
#
1,5
#
5,5
#
1,5
# 5,5
#
1,5
  #
75,0
 # 42,2
#
1,0
  # 23,0
 #4,8
 #
3,5 #
1,5
L
WA 2
0,45 0,9
II SD
WA 2
0,45 0,9
II SD
WA 2
0,45 0,9
II SD
WA 2
0,45 0,9
II SD
WA 2
0,45 0,9
II SD
L
122,2
2,0
#
2,0
2,9
GF
1
private Grünfläche
Rasenfläche mitBaumpflanzungen
A1
1
0,5
G
Blatt  1(2)
Blatt  2(2)
Zum Teil externe Ausgleichsfläche
Flurstück 181
Zeichenerklärung Bebauungsplan-Entwurf
Amtsleiterin
Köln, den
ÖbVI
Dipl.- Ing. Björn Semler
Graf-Geßler-Straße 5
50679 Köln (Deutz)
Köln, den
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am                   nach
§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der
Beschluss wurde am                   ortsüblich
bekannt gemacht.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom                  bis
( am                  )
nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.
Bezirksbürgermeister
Köln, den
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom                          bis
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
öffentlich ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 Abs. 3 BauGB
durch Beschluss des Rates am
geändert worden.
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
Amtsleiterin
Köln, den
Beigeordneter
Köln, den
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Stadtentwicklung, Planen und
Bauen
0 25 50  Meter
N
Nr. 62547/02
Arbeitstitel: Damiansweg
in Köln-Volkhoven/ Weiler,
Blatt 1 (2)
Stand: 06.01.2020
Maßstab 1:500
105
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Planung
SD Satteldach
Hauptfirstrichtung
FD Flachdach
z. B. III
Grundflächenzahl
Geschossflächenzahl
Allgemeines WohngebietWA
Zahl der Vollgeschosse als
Höchstmaß
Baugrenze
GH max. maximal zulässige Gebäudehöhe
in Meter über Normalhöhennull
I,III
     46.71
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
Durchfahrt
Bestand
SD,FD Dachform (Satteldach, Flachdach)
nicht überbaubare
Grundstücksfläche WA
überbaubare
Grundstücksfläche WA
Flächen zur Anpflanzung/ zum Erhalt
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
Grenze zwischen Lärmpegelbereichen
Lärmpegelbereiche z. B.  VV
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in seiner
Sitzung am               nach § 10 Abs. 1 BauGB
als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8
BauGB beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
 Die örtsübliche Bekanntmachung über den
Beschluss des Bebauungsplanes durch den
Rat einschließlich des Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB ist am                erfolgt.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
z. B. 0,45
z. B. 0,9
geplante Höhenlage in m über NHN
LPB   Maßgeblicher Außenlärmpegel in dB(A)
I bis 55
II 56 bis 60
III 61 bis 65
IV 66 bis 70
V 71 bis 75
VI 76 bis 80
VII >80*
- Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen
aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
A  Textliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung
Allgemeines Wohngebiet (WA)
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im allgemeinen Wohngebiet (WA) ausnahmsweise zulässigen Betriebe des
Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, 4 und 5 BauNVO nicht Bestandteil
des Bebauungsplanes.
2. Maß der baulichen Nutzung
2.1 Grundflächenzahl (GRZ)
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebiet WA 1.1, WA 1.2 und WA 2 die zulässige
Grundfläche durch die Grundfläche der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen sowie der an Gebäude
angrenzenden Terrassen um bis zu 50 % überschritten werden.
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebiet WA 1.1 und WA 1.2 die zulässige Grundfläche
durch die Grundfläche von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich
unterbaut wird, bis zu einer GRZ 0,8 überschritten werden.
2.2 Geschossflächenzahl (GFZ)
Gemäß § 21a Abs. 5 BauNVO ist die zulässige Geschossfläche im allgemeinen Wohngebiet WA 1.1 und WA 1.2 um die
Flächen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, zu erhöhen.
2.3 Maximale Gebäudehöhe 
Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für das allgemeine Wohngebiet WA 1.1 und WA 1.2 die in der Planzeichnung
festgesetzten Gebäudehöhen als Höchstgrenze festgesetzt.
Die festgesetzte maximale Gebäudehöhe im allgemeinen Wohngebiet WA 1.1 und WA 1.2 bezieht sich auf die Oberkante
des Gebäudes.
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO dürfen die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen der baulichen Anlagen durch
untergeordnete Bauteile bzw. bauliche Anlagen (z. B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen und
Oberlichter) überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitung beträgt 2,0 m in der Höhe; der
Flächenanteil der Überschreitung darf insgesamt 20 % der jeweiligen Dachfläche nicht übersteigen. Hiervon
ausgenommen sind Photovoltaikanlagen in Verbindung mit Dachbegrünung. Die vorgenannten Bauteile und baulichen
Anlagen müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudekante des darunterliegenden Geschosses
zurücktreten.
3. Überbaubare Grundstücksfläche
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für die überbaubare
Grundstücksfläche folgende Ausnahmen festgesetzt:
3.1 Im allgemeinen Wohngebiet WA 1.1, WA 1.2 und WA 2 darf die überbaubare Grundstücksfläche (Baugrenze) durch nicht
überdachte, an Gebäude angrenzende Terrassen und Terrassentrennwände um bis zu 3,0 m überschritten werden.
3.2 Im allgemeinen Wohngebiet WA 1.1 und WA 1.2 darf die überbaubare Grundstücksfläche (Baugrenze) durch Balkone,
Nottreppenhäuser und Erker um bis zu 2,0 m überschritten werden.
4. Stellplätze, Carports, Garagen und Tiefgaragen
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind:
4.1 Im allgemeinen Wohngebiet WA 1.1, WA 1.2 und WA 2 sind oberirdische Stellplätze (St), Carports (Cp) und Garagen
(Ga) nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten
Flächen zulässig.
4.2 Im allgemeinen Wohngebiet WA 1.1 sind Tiefgaragen (TGa) nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und in
den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen zulässig. Innerhalb der Tiefgaragen sind auch Technik- und
Nebenräume sowie Abstellplätze für Fahrräder zulässig.
4.3. Ein- und Ausfahrtsbereiche
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 11 BauGB sind Zu- und Ausfahrten von Tiefgaragen ausschließlich in dem mit Ein- und
Ausfahrtsbereich festgesetzten Bereich zulässig.
5. Nebenanlagen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in Verbindung mit § 14 Abs. 1 und 2 BauNVO wird festgesetzt:
5.1 Im allgemeinen Wohngebiet WA 2 ist je Hauseinheit ein Gartenhaus bis zu 30 m³ Rauminhalt innerhalb der mit NA
festgesetzten Flächen zulässig.
5.2 Darüber hinaus sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 und 2 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet WA 1.1,
WA 1.2 und WA 2 allgemein und auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
6. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen je Wohngebäude
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sind im allgemeinen Wohngebiet WA 2 maximal zwei Wohnungen je Wohngebäude
zulässig.
7. Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA 1.1, WA 1.2 und WA 2 werden die folgenden Geh-, Fahr- und
Leitungsrechte gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB festgesetzt:
7.1 Die in der Planzeichnung mit GFL gekennzeichneten Flächen sind mit einem Geh- und Fahrradfahrrecht zugunsten der
Allgemeinheit, einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger sowie einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und
Entsorgungsträger zu belasten.
7.2 Die in der Planzeichnung mit GF 1 gekennzeichneten Flächen sind mit einem Geh- und Fahrradfahrrecht zugunsten der
Allgemeinheit zu belasten.
7.3 Die in der Planzeichnung mit GF 2 gekennzeichneten Flächen sind mit einem Geh- und Fahrradfahrrecht zugunsten der
Allgemeinheit sowie einem Fahrrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten.
7.4 Die in der Planzeichnung mit L gekennzeichneten Flächen sind mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und
Entsorgungsträger zu belasten.
7.5 Die in der Planzeichnung mit G gekennzeichneten Flächen sind mit einem Gehrecht  zugunsten der Allgemeinheit zu
belasten.
8. Lärmschutzmaßnahmen
8.1 Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung
dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen zu treffen. Als Grundlage sind
die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018, zu erwerben bei
Beuth Verlag GmbH, Berlin) zu berechnen.
Die Zuordnung zwischen den dargestellten LPB und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus nachfolgender
Tabelle:
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen
Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung niedrigere LPB an einzelnen Gebäudeteilen oder
Geschossebenen nachgewiesen werden.
8.2 Fensterunabhängige Belüftung
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel >45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine
fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei
geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen.
8.3 Außenwohnbereiche
Für Balkone und Loggien, die einen Beurteilungspegel >62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00) aufweisen, sind
Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Beurteilungspegel
nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien in Wohnungen, wenn zusätzlich auf der
lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird.
9. Anpflanzen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB wird festgesetzt:
Sämtliche Pflanzungen und sonstige Begrünungsmaßnahmen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Zur Erläuterung der nachfolgenden Kürzel - siehe Hinweis Nr. 11.
9.1 Begrünung von Tiefgaragen
Decken von Tiefgaragen (TGa) und Kellergeschossen sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und
sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist in einer Stärke von mindestens
80 cm inklusive Filter- und Drainschicht auszubilden. Im Bereich der Baumpflanzungen (BF 41 / GH 742) ist für Bäume 1.
Ordnung eine Überdeckung von mindestens 1,50 m und für Bäume 2. Ordnung eine Überdeckung von mindestens 1,20 m
vorzunehmen. Das durchwurzelbare Substratvolumen muss für Baumpflanzungen mindestens 30 m³ je Baumstandort
betragen. Notwendige Fensteröffnungen sowie untergeordnete technische Aufbauten der Tiefgarage und des
Kellergeschosses sind davon ausgenommen.
9.2 Extensive Dachbegrünung
Flachdächer 
und flach geneigte Dächer mit einer Neigung von bis zu 15 Grad von oberirdischen Garagen im
festgesetzten allgemeinen Wohngebiet WA 1.1, WA 1.2  und WA 2 sowie die Dachflächen von Gebäuden im
festgesetzten allgemeinen Wohngebiet WA 1.1 und WA 1.2  sind mit einer extensiven Dachbegrünung als
Sedumgesellschaften (DC1/ NB 6243), Magerrasen (DC 3/ NB 6244), Gräsern (HH 7/ BR 132), und/ oder Stauden (HM
51/ PA 13) und/ oder bodendeckenden Gehölzen (BB1/ GH 411) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer
Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainageschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind
Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 30% der jeweiligen Dachfläche zulässig sind.
Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig.
9.3 Baumpflanzung im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen
Innerhalb der festgesetzten Straßenverkehrsfläche (Damiansweg) sind mindestens 15 Bäume (BF 31/ GH 741) zu
pflanzen. In der Planzeichnung festgesetzte Baumstandorte sind hierauf anzurechnen. Die Baumscheiben dürfen eine
Mindestgröße von 6 m² nicht unterschreiten.
Innerhalb der festgesetzten Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ sind
mindestens 15 Bäume (BF 31/ GH 741) zu pflanzen.
9.4 Baumpflanzung innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA 1.1, WA 1.2 und WA 2
Im allgemeinen Wohngebiet WA 1.1, WA 1.2 und WA 2 ist je angefangene fünf oberirdische Stellplätze ein Baum (BF 31/
GH 741) zu pflanzen. In der Planzeichnung festgesetzte Baumstandorte sind hierauf anzurechnen.
9.5 Begrünung im Bereich von öffentlichen Grünflächen
Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche sind mindestens 3 Bäume 1. Ordnung und mindestens 7 Bäume 2.
Ordnung (BF 41/ GH 742 und/ oder BF 31/ GH 741) zu pflanzen. In der Planzeichnung festgesetzte Baumstandorte sind
hierauf anzurechnen. Auf mindestens 10 % der Fläche sind Sträucher (BB 1/ GH 51) anzupflanzen.
Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche sind Wiesen- und Rasenflächen, Spielflächen mit unterschiedlicher
Oberflächenausprägung, Spielgeräten, Wege, Abfallbehälter, Leuchten, Stufen und Sitzbänke zulässig.
9.6 Begrünung im Bereich von privaten Grünflächen - Rasenfläche mit Baumpflanzungen
Die in der Planzeichnung festgesetzte private Grünfläche ist als Rasenfläche auszubilden und mit insgesamt mindestens
16 Bäume (BF 41/GN 742) gemäß den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten zu bepflanzen. Die Ausbildung von
Versickerungsmulden ist zulässig.
9.7 Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Innerhalb der in der Planzeichnung mit P 1 gekennzeichneten Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und
sonstiger Bepflanzung sind mindestens 50 % der Fläche als Vegetationsfläche, anzulegen. Die Vegetationsflächen sind
mit einer Vegetation aus Stauden, Gräsern oder Rasen (HM 51/ PA 13 und PA 311) zu bepflanzen.
Innerhalb der in der Planzeichnung mit P 2 gekennzeichneten Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und
sonstiger Bepflanzung ist eine Baumhecke (BD51/ GH 4431) mit geringem Baumholz aus standortgerechten und
einheimischen Arten zu entwickeln.
9.8 Flächen zur Anpflanzung/ zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Innerhalb der in der Planzeichnung festgesetzten Flächen zum Erhalt/ zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen sind die vorhandenen Grünstrukturen soweit möglich zu erhalten und bei Abgang gleichwertig
zu ersetzen.
9.9 Baumstandorte
Die in der Planzeichnung zum Anpflanzen festgesetzten Bäume können um bis zu 5 m verschoben werden.
9.10 Zweckfremde Nutzungen
Die Errichtung von Heizzentralen und Trafostationen innerhalb der festgesetzten Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie der festgesetzten öffentlichen und privaten Grünfläche ist nicht
zulässig.
10. Interne Ausgleichsmaßnahme
Gemäß § 9 Abs. 1 Nummer 20 BauGB wird im Plangebiet folgende interne Ausgleichmaßnahme A1 festgesetzt:
Ausbildung von Extensivgrünland (EA 1/ LW 41111) mit standortgerechten Einzelbäumen (BF 31/ GH731) und kleinen
Gehölzgruppen (BB1/ GH51).
Maximal 10 % der Maßnahmenfläche sind für die Bepflanzung mit Einzelbäumen und Gehölzgruppen zulässig. Die
Einzelbäume und Gehälzgruppen sind im südlichen Bereich der Fläche anzuordnen. Der verbleibenden ≥ 90 % Anteil der
Maßnahmenfläche sind mit einer standortgerechten, artenreichen Saatgutmischung mit autochthonem Saatgut als
extensives Grünland dauerhaft zu entwickeln und zu pflegen.
11. Höhenlage des Geländes
Gemäß § 9 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB wird festgesetzt:
11.1 Die Höhenfestsetzungen beziehen sich auf Meter über Normalhöhennull (NHN) (HST 160) - Deutsches Höhennetz von
1992.
11.2 Die im Plan innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen und öffentlichen Verkehrsflächen mit der
Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ eingetragenen geplanten Straßenhöhenpunkte setzen die Höhenlage
der Straße fest. Die Höhenlage zwischen den festgesetzten Höhenpunkten ist zu interpolieren. Zur Bestimmung der im
übrigen geplanten Geländehöhen ist zwischen den festgesetzten geplanten Straßenhöhen zu interpolieren.
Die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zu Aufschüttungen und Abgrabungen gemäß BauO NRW bleiben von der
Festsetzung unberührt. Sie sind auf die neuen Geländehöhen anzuwenden.
Die im Bebauungsplan festgesetzten neuen Geländehöhen sind maßgeblich für die Abstandsflächenberechnung nach § 6
BauO NRW und die Bestimmung der Vollgeschosse nach § 2 Abs. 5 BauO NRW.
B Gestalterische Festsetzungen
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 BauO NRW werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:
1. Einfriedungen
1.1 Im allgemeinen Wohngebiet WA 1.1, WA 1.2 und WA 2 sind Einfriedungen in den Vorgärten nicht zulässig.
Vorgärten werden definiert als derjenige Bereich zwischen erschließender Verkehrsfläche bzw. erschließender Zuwegung
und Gebäudefront einschließlich ihrer Flucht bis zur Grundstücksgrenze.
1.2 Im Übrigen sind Einfriedungen im allgemeinen Wohngebiet WA 1.1, WA 1.2 und WA 2 nur in Form von Draht- oder
Stabgitterzäunen bis zu einer Höhe von 1,20 m über der angrenzenden Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW
und von standortgerechten Laubgehölzhecken (BD4/ GH422), bis zu einer Höhe von 1,80 m über der angrenzenden
Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW zulässig. Eine Kombination aus Zäunen und Hecken ist zulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet WA 2 ist entlang der Grundstücksgrenzen zu der festgesetzten Fläche zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ein Draht- oder Stabgitterzaun mit einer Höhe von
mindestens 1,6 m über der angrenzenden Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW zu errichten. Hiervon kann
abgesehen werden, wenn entlang der Grundstücksgrenze die Errichtung von Nebenanlagen (z. B. Gartenhäusern)
vorgesehen wird.
Innerhalb der mit 1 gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen sind zusätzlich Einfriedungen in Form von
Mauern bis zu einer maximalen Höhe von 1,2 m über der angrenzenden Geländeoberfläche gemäß
§ 2 Abs. 4 BauO NRW zulässig.
Zur Erläuterung der vorher genannten Kürzel - siehe Hinweis Nr. 11.
2. Dachformen
Die zulässigen Dachformen innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA 1.1, WA 1.2 und WA 2 sind der Planzeichnung
zu entnehmen. Flachdächer sind mit einer maximalen Dachneigung von 5 Grad zulässig.
3. Satellitenschüsseln und Mobilfunkanlagen
3.1 Satellitenschüsseln sind nur auf dem Dach zulässig.
3.2 Mobilfunkanlagen sind auf dem Dach nicht zulässig.
4. Standorte für Abfallsammelbehälter und Wertstofftonnen
Im allgemeinen Wohngebiet WA 1.1, WA 1.2 und WA 2 sind die Abstellplätze für Abfallsammelbehälter und
Wertstofftonnen einzuhausen (Müllboxen) oder durch Laubgehölzschnitthecken (BD4/ GH422), z. B. Hainbuche (Carpinus
betulus), in einer Höhe von mindestens 1,60 m über der angrenzenden Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW
einzufassen. Ausgenommen von dieser Festsetzung sind Standorte von Behältern für Hausabfälle und Wertstofftonnen,
die als Unterflureinheit errichtet werden.
5. Nebengebäude
Nebengebäude im Sinne der § 14 BauNVO und § 2 Abs. 2 BauO NRW (Nebenanlagen, die Gebäude im Sinne der BauO
NRW sind) dürfen nur mit Flachdächern oder flach geneigten Dächern bis max. 10 Grad Dachneigung errichtet werden.
Die Wandhöhe darf an keiner Stelle mehr als 3,00 m betragen.
C Rechtsgrundlagen
1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634).
2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S.
3786).
3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I, S. 58).
4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) vom 03.08.2018 (GV.
NRW 2018 S. 421)
5. Für die Rechtsgrundlagen 1 bis 3 gelten jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassungen.
6. Für die Pflanzmaßnahmen gilt die Anlage der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen vom
15. Dezember 2011 und den dort formulierten Gestaltungsgrundsätzen und Biotopkürzeln (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1
vom 04. Januar 2012).
D Hinweise
1. Kooperatives Baulandmodell
Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.2017 sind die
Planbegünstigten verpflichtet, 30 % der Geschossfläche der Mehrfamilienwohneinheiten für den öffentlich geförderten
Wohnungsbau vorzusehen und allen weiteren Verpflichtungen nachzukommen.
2. Lärmvorbelastung
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) vorbelastet.
3. Entwässerung
Der öffentliche Abwasserkanal DN 2100/2340 im Damiansweg kann das anfallende Schmutzwasser und gering belastete
Niederschlagswasser des Plangebietes aufnehmen. Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) i. V. m. § 55 Abs. 2
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder direkt
oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer einzuleiten, soweit dem weder
wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten.
4. Bodendenkmäler
Im Plangebiet wurden im Rahmen einer archäologischen Prospektion eine eisenzeitliche Siedlung mit zugehörigen
Gräben sowie römische und mittelalterliche Befunde nachgewiesen, die im Vorlauf von Erschließungsmaßnahmen und
Neubebauung archäologisch untersucht, dokumentiert und geborgen worden sind. Da bei der Planumsetzung sog.
Zufallsfunde jedoch nicht grundsätzlich auszuschließen sind, bleibt ein Hinweis auf die Meldepflicht und das damit
verbundene Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Zufallsfunden (§§ 15, 16 DSchG NW). Gemäß § 15 DSchG NW
sind bei Erdarbeiten aufgedeckte Bodendenkmäler (sog. Zufallsfunde) dem Römisch-Germanisches Museum
Roncalliplatz 4 ,50667 Köln, Tel. +49 221 221 24543 unverzüglich zu melden. Die zur Anzeige Verpflichteten haben das
entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte gemäß § 16 DSchG NW zunächst in unverändertem Zustand zu
erhalten. Diese Verpflichtung erlischt drei Werktage nach Zugang der Anzeige, bei schriftlicher Anzeige spätestens eine
Woche nach deren Absendung.
5. Kampfmittel
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf einen konkreten Verdacht
auf Kampfmittel. Daher wird eine Überprüfung der Militäreinrichtung des 2. Weltkrieges (Schützenloch) empfohlen.
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten
etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen ist der
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) der Bezirksregierung Düsseldorf einzuschalten.
6. Artenschutz
Laut Artenschutzprüfung (ISR: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Haan, 17.07.2019) ergeben sich keine
Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen
Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG.
Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September verboten, Bäume, Hecken,
Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende
Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der Unteren
Landschaftsbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu
suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen.
Die Baufeldräumung hat zur Vermeidung baubedingter Tötung von Brutvögeln (hier Feldlerche) außerhalb der Zeit vom 1.
April bis 31. Juli eines Jahres zu erfolgen.
7. Alleen-Kataster
Die Bäume entlang der Mercator Straße im nordöstlichen Teil des Plangebietes werden im Alleen-Kataster des LANUV
(Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen) aufgeführt. Gemäß § 41
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) NRW stehen sie somit als Ganzes unter Schutz unabhängig von dem nach der
Baumschutzsatzung vorgegebenen Stammumfang für satzungs- bzw. nicht satzungsgeschützten Bäume.
8. Externe Ausgleichsmaßnahme
In einem städtebaulichen Vertrag werden Regelungen zur Verwirklichung des Bebauungsplanes festgehalten. Dabei
handelt es sich zum Beispiel um die Durchführung von internen und externen Ausgleichsmaßnahmen. Die Realisierung
und der Erhalt der Ausgleichsmaßnahmen werden im Rahmen des städtebaulichen Vertrags bindend rechtlich gesichert.
Auf den städtischen Grundstück Gemarkung Worringen, Flur 43, Teilstück aus Flurstück 181 wird folgende externe
Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe im Plangebiet hergestellt:
Maßnahme eA1: Anlage einer extensiven Fettwiese - EA1/LW41111 - auf 32.485 m² des Flurstücks 181, Flur 43,
Gemarkung Worringen.
Die Durchführung und Kostentragung der Maßnahme eA1 in Bezug auf die Eingriffe durch die festgesetzten allgemeinen
Wohngebiete (WA 1.1, WA 1.2 und WA 2) sowie der Planstraßen werden im städtebaulichen Vertrag geregelt.
9. Trafostation
Zur Sicherstellung der Stromversorgung sind im Plangebiet zwei Trafostationen erforderlich. Die genauen Standorte
werden im Rahmen der späteren Abstimmung zur Verwirklichung der städtebaulichen Maßnahmen festgelegt (z. B. im
Wege einer Planvereinbarung).
10. Einsichtnahme in Regelwerke
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes
verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie werden beim Amt für
Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt
Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
11. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln
zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der
Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige
Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.
E Nachrichtliche Übernahme
Gemäß § 9 Absatz 6 BauGB werden folgende Festsetzungen nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen:
Wasserschutz
Das Plangebiet liegt in der auf der Grundlage des § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Verordnung festgesetzte
Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes Weiler.
Maßstab 1:10000Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
N
Lage der externen Ausgleichsfläche eA1 in Flurstück 181
(Gemarkung Worringen, Flur 43)
Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlage
den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 PlanzV 90
entspricht.   (Stand 12.11.2019)
vorhandene Höhenlage über NHN
(HST 160)
Hinweis:
Ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich
gemäß § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB
Gestalterische Festsetzung:
Einfriedungen in Form von
Natursteinmauern
(s. gestalterische Festsetzung 1.2)
1
St
Ga
Cp
Stellplätze
Garagen
Carports
NebenanlagenNa
Verkehrsberuhigter Bereich
TiefgarargenTGa
Ein- und Ausfahrtsbereich
Tiefgarage
Baum zu pflanzen
(Standort nachrichtlich)
Baum zu erhalten
Öffentliche Straßenverkehrsflächen
Straßenbegrenzungslinie auch
gegenüber Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung
Öffentliche Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung
Grenze zwischen Nutzungsarten
und Maß der baulichen Nutzung
GFL
GF
Mit Geh-, Fahr- und Leitungs-
rechten zu belastende Flächen
(s. textl. Festsetzung Nr. 7)
Mit Geh- und Fahrrechten zu
belastende Flächen
(s. textl. Festsetzung Nr. 7)
Mit Leitungsrechten zu belastende
Flächen
(s. textl. Festsetzung Nr. 7)
L
private Grünfläche
Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft
Spielplatz
Parkanlage
öffentliche Grünfläche
Mit Gehrechten zu belastende
Flächen
(s. textl. Festsetzung Nr. 7)
G

Anlage 3 Textliche Festsetzungen

22345 Zeichen

A N L A G E  3  
 
/ 2 
 
Textliche Festsetzungen  
zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 62547/02 
Arbeitstitel: Damiansweg in Köln-Volkhoven/Weiler 
  
 
A Textliche Festsetzungen 
 
1. Art der baulichen Nutzung 
Allgemeines Wohngebiet (WA)  
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind  die im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet 
(WA) ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbau-
betriebe und Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, 4 und 5 BauNVO nicht Bestandteil des 
Bebauungsplanes.  
2. Maß der baulichen Nutzung 
2.1 Grundflächenzahl (GRZ)  
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3  BauNVO kann im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet 
WA 1.1 die zu lässige Grundfläche durch die Grundfläche von baulichen Anlagen u n-
terhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, 
bis zu einer GRZ 0,8 überschritten werden. 
2.2 Geschossflächenzahl (GFZ)  
Gemäß § 21a Abs. 5 BauNVO ist die zulässige Geschossfläche im festgesetzten all-
gemeinen Wohngebiet WA  1.1 um die Flächen notwendiger Garagen, die unter der 
Geländeoberfläche hergestellt werden, zu erhöhen. 
2.3 Maximale Gebäudehöhe   
Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für das festgesetzte allgemeine Wohngebiet 
WA 1.1 und WA  1.2 die in der Planzeichnung festgesetzten Gebäudehöhen als 
Höchstgrenze festgesetzt.  
Als unterer Bezugspunkt gilt Normalhöhennull (NHN). 
Oberer Bezugspunkt für d ie festgesetzte maximale Gebäudehöhe im allgemeinen 
Wohngebiet WA 1.1 und WA 1.2 ist die Oberkante des Gebäudes.  
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen 
durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen (z. B. Antennen, Aufzugsübe r-
fahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen und Oberlichter) auf den baulich zugeordneten 
Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitung b e-
trägt 2,0 m in der Höhe; der Flächenanteil der Überschreitung darf insgesamt 20 % der 
jeweiligen Dachfläche nicht übersteigen. Hiervon ausgenommen sind Photovoltaikan-
lagen in Verbindung mit Dachbegrünung. Die Dachaufbauten müssen mindestens um 
das Maß ihrer Höhe von der Gebäudekante zurücktreten.  
3. Überbaubare Grundstücksfläche  
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO 
werden für die festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahme n 
festgesetzt:

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/ 3 
 
3.1 Im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet WA 1.1, WA 1.2 und WA 2 darf die übe r-
baubare Grundstücksfläche (Baugrenze) durch nicht überdachte, an Gebäude angren-
zende Terrassen und Terrassentrennwände um bis zu 3,0 m überschritten werden. 
3.2 Im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet WA 1.1 und WA  1.2 darf die überbaubare 
Grundstücksfläche (Baugrenze) durch Balkone, Nottreppenhäuser und Erker um bis zu 
2,0 m überschritten werden. 
4. Stellplätze, Carports, Garagen und Tiefgaragen  
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt: 
 
4.1  Im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet WA 1.1, WA 1.2 und WA 2 sind oberirdische 
Stellplätze (St), Carports ( Cp) und Garagen (Ga ) nur innerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen und in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flä-
chen zulässig. 
4.2 Im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet WA 1.1 sind Tiefgaragen (TGa) nur inner-
halb der überbaubaren Grundstücksfläche und in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB da-
für festgesetzten Flächen zulässig. Innerhalb der Tiefgaragen sind auch Technik- und 
Nebenräume sowie Abstellplätze für Fahrräder zulässig.  
4.3. Ein- und Ausfahrtsbereiche   
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 11 BauGB sind Zu- und Ausfahrten von Tiefgaragen 
ausschließlich in dem mit Ein- und Ausfahrtsbereich festgesetzten Bereich zulässig. 
5. Nebenanlagen  
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO wird festgesetzt: 
 
Im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet WA 2 ist je Hauseinheit ein Gartenhaus bis 
zu 30 m³ Rauminhalt innerhalb der mit NA festgesetzten Flächen zulässig. 
6. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen je Wohngebäude 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sind im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet WA 2 
in Wohngebäuden höchstens zwei Wohnungen zulässig. 
 
7. Geh-, Fahr- und Leitungsrecht 
Innerhalb des festgesetzten allgemeinen Wohngebietes WA  1.1, WA  1.2 und WA  2 
werden die folgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB 
festgesetzt: 
7.1 Die in der Planzeichnung mit GFL gekennzeichneten Flächen sind mit einem Geh- und 
Fahrradfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit, einem Fahrrecht zugunsten der Anli e-
ger sowie einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten.  
7.2 Die in der Planzeichnung mit GF 1 gekennzeichneten Flächen sind mit einem Geh- und 
Fahrradfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. 
7.3 Die in der Planzeichnung mit GF 2 gekennzeichneten Flächen sind mit einem Geh- und 
Fahrradfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit sowie eine m Fahrrecht zugunsten der 
Ver- und Entsorgungsträger zu belasten.

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7.4 Die in der Planzeichnung mit L gekennzeichneten Flächen sind mit einem Leitungs-
recht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten. 
7.5 Die in der Planzeichnung mit G gekennzeichneten Flächen sind mit einem Gehrecht 
zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.  
 
8. Lärmschutzmaßnahmen 
8.1 Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen  
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entspr e-
chend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den A u-
ßenbauteilen von Aufenthaltsräumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgebli-
chen Außenlärmpegel n ach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 
2018, zu erwerben bei Beuth Verlag GmbH, Berlin). 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten LPB und den maßgeblichen Außenlärmpe-
geln ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:  
LPB Maßgeblicher Außenlärmpegel 
La 
dB 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80* 
*Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen auf-
grund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. 
 
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, 
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersu-
chung ein niedrigerer LPB an Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachge-
wiesen wird. 
8.2 Fensterunabhängige Belüftung  
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel >45  dB(A) im Nacht-
zeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämm-
te Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern 
und Türen sicher zu stellen. 
8.3 Außenwohnbereiche  
Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Stra-
ßen-, Schienen- und Flugverkehr) >62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) auf-
weisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt wer-
den, dass der v orgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon 
ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zu-
sätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird.

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9. Interne Ausgleichsmaßnahme 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB wird folgende interne Ausgleichmaßnahme A1 fes t-
gesetzt: Ausbildung von Extensivgrünland (EA  1/ LW 41111) mit standortgerechten 
Einzelbäumen (BF 31/ GH 731) und kleinen Gehölzgruppen (BB 1/GH 51).  
Maximal 10 % der Maßnahmenfläche sind für die Bepflanzung mit Einzelbäumen und 
Gehölzgruppen zulässig. Die Einzelbäume und Gehölzgruppen sind im südlichen B e-
reich der Fläche anzuordnen. Die verbleibenden ≥ 90 % Anteil der Maßnahmenfläche 
sind mit einer sta ndortgerechten, artenreichen Saatgutmischung mit autochthonem 
Saatgut als extensives Grünland dauerhaft zu entwickeln und zu pflegen. 
 
10. Anpflanzen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und son s-
tigen Bepflanzungen  
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25  a und b BauGB sind im Bebauungsplan folgende Begrü-
nungsmaßnahmen durchzuführen. Sämtliche Pflanzungen und sonstige Begrünungs-
maßnahmen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. 
Zur Erläuterung der nachfolgenden Kürzel – siehe Hinweis Nr. 11. 
10.1  Begrünung von Tiefgaragen 
Decken von Tiefgaragen (TGa) und Kellergeschossen sind, soweit sie nicht mit G e-
bäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, zu be-
grünen. Die Vegetationstragschicht ist in einer Stärke von mindestens 60 cm zuzüglich 
einer Filter- und Drainschicht auszubilden. 
Im Bereich der Baumpflanzungen (BF 41 / GH 742) ist eine Bodensubstratschicht von 
mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden. Der Wurzel-
raum muss je Baum mindestens 30 m³ betragen.  
Notwendige Fensteröffnungen sowie untergeordnete technische Aufbauten der Tiefga-
rage und des Kellergeschosses sind von dieser Festsetzung ausgenommen. 
10.2 Extensive Dachbegrünung  
Die Flachdächer der Gebäude und Garagen im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet 
WA 1.1, WA 1.2 und WA 2 sind mit einer extensiven Dachbegrünung als Sedumgesell-
schaften (DC1/ NB 6243), Magerrasen (DC 3/ NB 6244), Gräsern (HH 7/ BR 132), und/ 
oder Stauden (HM 51/ PA 13) und/ oder bodendeckenden Gehölzen (BB1/ GH 411) zu 
bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm z u-
züglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen.  
Dachterrassen und technische Aufbauten sind von dieser Festsetzung ausgenommen. 
Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. 
10.3 Baumpflanzung im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen  
Innerhalb der festgesetzten Straßenverkehrsfläche (Damiansweg) sind mindestens 15 
Bäume (BF 31/ GH 741) zu pflanzen. Die in der Planzeichnung festgesetzten Baum-
standorte sind hierauf anzurechnen. 
Innerhalb der festgesetzten  Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung 
„Verkehrsberuhigter Bereich“ sind mindestens 15 Bäume (BF 31/ GH 741) zu pflanzen.

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10.4 Baumpflanzung innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA 1.1, WA 1.2 und 
WA 2  
Im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet WA 1.1, WA 1.2 und WA 2 ist je angefange-
ne fünf oberirdische Stellplätze ein Baum (BF 31/ GH 741) zu pflanzen. In der Plan-
zeichnung festgesetzte Baumstandorte sind hierauf anzurechnen. 
10.5 Begrünung im Bereich von öffentlichen Grünflächen  
Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche sind mindestens 3 Bäume 1. Or d-
nung und mindestens 7 Bäume 2. Ordnung (BF 41/ GH 742 und/ oder BF 31/ GH 741) 
zu pflanzen. In der Planzeichnung festgesetzte Baumstandorte sind hierauf anzurech-
nen. Auf mindestens 10 % der Fläche sind Sträucher (BB 1/ GH 51) anzupflanzen.  
Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche sind Wiesen- und Rasenflächen, 
Spielflächen mit unterschiedlicher Oberflächenausprägung, Spielgeräten, Wege, Ab-
fallbehälter, Leuchten, Stufen und Sitzbänke zulässig. 
10.6 Begrünung im Bereich von privaten Grünflächen  – Rasenfläche mit Baumpflan-
zungen 
Die in der Planzeichnung festgesetzte private Grünfläche ist als Rasenfläche auszubil-
den und m it insgesamt mindestens 16 Bäume n (BF 41/ GN 742) gemäß den in der 
Planzeichnung festgesetzten Standorten zu bepflanzen. Die Ausbildung von Versicke-
rungsmulden ist zulässig.  
10.7 Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
Innerhalb der in der Planzeichnung mit P 1 gekennzeichneten Fläche zur Anpflanzung 
von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung sind mindestens 50 % der Fläche 
als Vegetationsfläche, anzulegen. Die Vegetationsflächen sind mit einer Vegetation 
aus Stauden, Gräsern oder Rasen (HM 51/ PA 13 und PA 311) zu bepflanzen. 
Innerhalb der in der Planzeichnung mit P 2 gekennzeichneten Fläche zur Anpflanzung 
von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung ist ein e Baumhecke 
(BD51/ GH 4431) mit geringem Baumholz aus  standortgerechten und einheimischen 
Arten zu entwickeln. 
10.8 Flächen zur Anpflanzung/ zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen 
Innerhalb der festgesetzten Flächen zum Erhalt/ zur Anpflanzung von Bäumen, Sträu-
chern und sonstigen Bepflanzungen sind die vorhandenen Grünstrukturen soweit mög-
lich zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. 
10.9 Baumstandorte 
Die in der Planzeichnung zum Anpflanzen festgesetzten Bäume können um bis zu 5 m 
verschoben werden. 
10.10 Zweckfremde Nutzungen 
Die Errichtung von Heizzentralen und Trafostationen innerhalb der festgesetzten Fl ä-
che zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft so-
wie der festgesetzten öffentlichen und privaten Grünfläche ist nicht zulässig. 
11. Höhenlage des Geländes 
Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird festgesetzt: 
11.1 Die Höhenfestsetzungen beziehen sich auf Meter über Normalhöhennull (NHN) 
(HST 160) - Deutsches Höhennetz von 1992.

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11.2 Die im Plan innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen und öffentlichen Verkehrsflä-
chen mit der Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ eingetragenen geplanten 
Straßenhöhenpunkte setzen die Höhenlage der Straße fest. 
Die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zu Aufschüttungen und Abgrabungen ge-
mäß BauO NRW blei ben von der Festsetzung unberührt. Sie sind auf die neuen G e-
ländehöhen anzuwenden. 
Die im Bebauungsplan festgesetzten neuen Geländehöhen sind maßgeblich für die 
Abstandsflächenberechnung nach § 6 BauO NRW und die Bestimmung der Vollg e-
schosse nach § 2 Abs. 5 BauO NRW. 
 
B Gestalterische Festsetzungen  
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 BauO NRW werden folgende gestalterische 
Festsetzungen getroffen: 
 
1. Einfriedungen 
1.1 Im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet WA 1.1, WA 1.2 und WA 2 sind Einfriedun-
gen von Vorgärten nicht zulässig. 
 Vorgärten werden definiert als derjenige Bereich zwischen erschließender Verkehrsflä-
che bzw. erschließender Zuwegung und der hierzu parallel verlaufenden vorderen Ge-
bäudefront.  
1.2 Im Übrigen sind Grundstückseinfriedungen im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet 
WA 1.1, WA 1.2 und WA 2 nur in Form von Draht- oder Stabgitterzäunen bis zu einer 
Höhe von 1,20 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 und 
von standortgerechten Laubgehölzhecken (BD4/ GH422), bis zu einer Höhe von 1,80 
m über der Geländeoberfläche gemäß §  2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulässig. Eine 
Kombination aus Zäunen und Hecken ist zulässig.  
1.3 Im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet WA  2 sind Einfriedungen entlang der 
Grundstücksgrenzen zu der festgesetzten Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Ent-
wicklung von Boden, Natur und Landschaft in Form von Draht- oder Stabgitterzäunen 
mit einer Höhe von mindestens 1 ,6 m über der Geländeoberfläch e gemäß 
§ 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zu errichten.  
1.4 Innerhalb der mit  gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen sind zusätz-
lich Einfriedungen von Außenbereichen in Form von Mauern bis zu einer maximalen 
Höhe von 1,2 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zu-
lässig. 
Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 11. 
2. Dachformen 
Die zulässigen Dachformen innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA 1.1, WA 1.2 
und WA 2 sind der Planzeichnung zu entnehmen. Dächer mit einer Neigung bis maxi-
mal 5 Grad gelten als Flachdächer.

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3.  Satellitenschüsseln und Mobilfunkanlagen 
3.1 Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf de n Dachflächen 
zulässig. 
3.2 Mobilfunksendemasten und –anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig. 
4.  Standorte für Abfallsammelbehälter und Wertstofftonnen 
Im allgemeinen Wohngebiet WA 1.1, WA 1.2 und WA 2 sind die Abstellplätze für Ab-
fallsammelbehälter und Wertstofftonnen einzuhausen (Müllboxen) oder durch Laubge-
hölzschnitthecken (BD4/ GH422), z. B. Hainbuche (Carpinus betulus) , in einer Höhe 
von mindestens 1,60 m über der Geländeoberfläche gemäß §  2 Abs. 4 BauO 2018 
NRW einzufassen. Ausgenommen von dieser Festsetzung sind Standorte von Behäl-
tern für Hausabfälle und Wertstofftonnen, die als Unterflureinheit errichtet werden. 
5. Nebengebäude 
Nebengebäude im Sinne der § 14 BauNVO und § 2 Abs. 2 BauO NRW 2018 (Neben-
anlagen, die Gebäude im Sinne der BauO NRW sind) dürfen nur mit Flachdächern o-
der flach geneigten Dächern bis max. 10 Grad Dachneigung errichtet werden. Die 
Wandhöhe darf an keiner Stelle mehr als 3,00 m betragen. 
 
 
C Nachrichtliche Übernahme 
 
Gemäß § 9 Absatz 6 BauGB werden folgende Festsetzungen nachrichtlich in den Bebau-
ungsplan übernommen: 
 
Wasserschutz 
Die auf der Grundlage des § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Verordnung festge-
setzte Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes Köln Volkhoven/ Weiler. 
 
 
D Rechtsgrundlagen 
 
1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. No-
vember 2017 (BGBl. I S. 3634).  
 
2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).  
 
3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I, 
S. 58). 
 
4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO 
NRW) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW 2018 S. 421). 
 
5. Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.

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E Hinweise 
 
1. Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10.05.2017 sind die Planbegünstigten verpflichtet, 30 % der Ge-
schossfläche der Mehrfamilienwohneinheiten im öffentlich geförderten Segment ge-
mäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichten. 
2. Lärmvorbelastung 
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) 
vorbelastet. 
3. Versickerung von Niederschlagswasser 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasser-
haushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versi-
ckern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei 
der Stadt Köln einzuschalten. 
4. Denkmalschutz 
Im Plangebiet wurden im Rahmen einer archäologischen Prospektion eine eisenzeit-
liche Siedlung mit zugehörigen Gräben sowie römische und mittelalterliche Befunde 
nachgewiesen, die im Vorlauf von Erschließungsmaßnahmen und Neubebauung ar-
chäologisch untersucht, dokumentiert und geborgen worden sind.  
 
Gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist vor Aufnahme von Baumaß-
nahmen mit Bodeneingriffen die Archäologische Bodendenkmalpflege bei der Stadt 
Köln einzuschalten. 
5. Kampfmittelbeseitigungsdienst 
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme 
von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirks-
regierung Düsseldorf unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-
11/19/ sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. 
6. Artenschutz 
Laut Artenschutzprüfung (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, ISR Innovative Stadt- 
und Raumplanung GmbH, Haan, 26.07.2019) ergeben sich keine Verbotstatbestände 
gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen 
Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG. 
Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. 
September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere 
Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind 
schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen 
oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. 
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Auf-
nahme in Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt Köln durch einen 
Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei 
deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen.  
7. Alleen-Kataster  
Die Bäume entlang der Mercator Straße im nordöstlichen Teil des Plangebietes wer-
den im Alleen-Kataster des LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucher-
schutz Nordrhein-Westfalen) aufgeführt. Gemäß § 41 Landesnaturschutzgesetz 
(LNatSchG) NRW stehen sie somit als Ganzes unter Schutz unabhängig von dem

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nach der Baumschutzsatzung vorgegebenen Stammumfang für satzungs- bzw. nicht 
satzungsgeschützten Bäume. 
 
8. Externe Ausgleichsmaßnahme 
In einem städtebaulichen Vertrag werden Regelungen zur Verwirklichung des Bebau-
ungsplanes festgehalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die Durchführung 
von internen und externen Ausgleichsmaßnahmen. 
 
Auf den städtischen Grundstück Gemarkung Worringen, Flur 43, Teilstück aus Flur-
stück 181 wird folgende externe Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe im Plange-
biet hergestellt: 
 
Maßnahme eA1: Anlage einer extensiven Fettwiese - EA1/LW41111 - auf 32.485 m² 
des Flurstücks 181, Flur 43, Gemarkung Worringen. 
 
Die Durchführung und Kostentragung der Maßnahme eA1 in Bezug auf die Eingriffe 
durch die festgesetzten allgemeinen Wohngebiete (WA 1.1, WA 1.2 und WA 2) sowie 
der Planstraßen werden im städtebaulichen Vertrag geregelt. 
 
9. Trafostation 
Zur Sicherstellung der Stromversorgung sind im Plangebiet zwei Trafostationen erfor-
derlich. Die genauen Standorte werden im Rahmen der späteren Abstimmung zur 
Verwirklichung der städtebaulichen Maßnahmen festgelegt (z. B. im Wege einer 
Planvereinbarung).  
 
10. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke 
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festset-
zungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser 
Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften, 
Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus 
Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsicht-
nahme bereitgehalten.  
 
11. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen 
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf 
die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen 
gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln 
Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allge-
mein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formu-
liert.

Anlage 2 Begründung

315240 Zeichen

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A N L A G E  2  
 
 
Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)  zum Be-
bauungsplan-Entwurf Nummer 62547/02 
Arbeitstitel: Damiansweg in Köln-Volkhoven/ Weiler 
  
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
 
1.1 Anlass der Planung 
 
Die Stadt Köln gehört zu einer der Wachstumsregionen in Nordrhein-Westfalen. Um der ansässi-
gen und der neu hinzukommenden Bevölkerung attraktive Wohnangebote zu unterbreiten, ist die 
Schaffung von Wohnraum ein wesentliches und, in Anbetracht der aktuellen Situation, dringliches 
Ziel der Stadtentwicklung. 
 
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Volkhoven/ Weiler (Stadtbezirk Chorweiler) und stellt sich 
im Bestand überwiegend als landwirtschaftlich genutzte Fläche dar. Im Flächennutzungsplan 
(FNP) ist das Plangebiet im Wesentlichen als Wohnbaufläche dargestellt. 
 
Die GAG Immobilien AG mit Sitz in Köln, Straße des 17. Juni 4, gemeinsam mit der Dornieden 
Gruppe, bestehend aus der Vista Reihenhaus GmbH & Co. KG und der Dornieden Generalbau 
GmbH mit Sitz in Mönchengladbach, Karstraße 70, verfolgen das Ziel, die Fläche zu Wohnbauland 
zu entwickeln. Zur Umsetzung der Planungen ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforder-
lich.  
 
1.2 Ziel der Planung  
 
Durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 62547/02 mit dem Arbeitstitel „Damiansweg in 
Köln-Volkhoven/ Weiler“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung eines 
Neubaugebietes mit rund 370 Wohneinheiten geschaffen werden. Es soll eine städtebaulich und 
freiraumplanerisch qualitätvolle Bebauung bei einer gleichzeitig guten Ausnutzung des Plangebie-
tes sichergestellt werden.  
 
Für den südlichen Abschnitt ist eine Mehrfamilienhausbebauung durch die GAG Immobilien AG 
vorgesehen. Der nördliche Abschnitt soll durch die Dornieden Gruppe mit Einfamilienhäusern be-
baut werden. Im Norden soll das Plangebiet durch eine Ortsrandeingrünung abgeschlossen wer-
den.  
 
Im Vorfeld wurde durch die GAG Immobilien AG und die Dornieden Gruppe in Abstimmung mit der 
Stadt Köln eine Mehrfachbeauftragung mit sechs Planungsgemeinschaften aus Architekten/ Stadt-
planern und Landschaftsarchitekten durchgeführt. Das Verfahren startete am 16.01.2017 mit ei-
nem Rückfragenkolloquium. Zum Abschluss des Verfahrens fand am 24.03.2017 die Jurysitzung 
statt. Als Siegerentwurf ging das durch die Büros Molestina (Architektur) und FSWLA (Land-
schaftsarchitektur) erarbeitete Konzept hervor. Dieses bildet die Grundlage für die Aufstellung des 
Bebauungsplanes Nr. 62547/02 mit dem Arbeitstitel „Damiansweg in Köln-Volkhoven/ Weiler“. 
 
2. Verfahren 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 09.11.2017 die Aufstellung des Bebau-
ungsplanes – Arbeitstitel: Damiansweg in Köln - Volkhoven/ Weiler – beschlossen. 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Ab-
satz 1 BauGB hat in der Zeit vom 22.08. bis 25.09.2017 stattgefunden.

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Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB erfolgte im Rahmen einer 
Abendveranstaltung am 14.03.2018. Schriftliche Stellungnahmen konnten bis zum 23.03.2018 ein-
gereicht werden. Es sind 22 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit in der Zeit vom 15.03.2018 bis 
zum 23.03.2018 sowie eine fristverspätete Stellungnahme nach dem 23.03.2018 eingegangen. 
 
Daraufhin beauftragt der Stadtentwicklungsausschuss mit seinem Beschluss vom 20.09.2018 die 
Verwaltung, auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes einen Bebauungsplan-
Entwurf auszuarbeiten. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Ab-
satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) sind dabei gemäß der Stellungnahme der Verwaltung berücksich-
tigt worden. 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB 
erfolgte in der Zeit vom 02.01.2019 bis 04.02.2019 einschließlich.  
 
3. Erläuterungen zum Plangebiet  
 
3.1 Abgrenzung des Plangebietes 
 
Das Plangebiet weist eine Gesamtfläche von ca. 7 ha auf. Es umfasst die Flurstücke 37, 38, 1019, 
1024 sowie Teile der Flurstücke 987, 1018, 1023, 1037, 1276 der Gemarkung Worringen, Flur 46 
und Teile der Flurstücke 178, 266, 313, 848 der Gemarkung Worringen, Flur 45. Das Plangebiet 
wird begrenzt durch: 
 
 die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen im Norden 
 den Damiansweg im Westen 
 die Mercatorstraße im Osten  
 die Merianstraße im Süden 
3.2 Vorhandene Struktur 
 
Das Plangebiet weist ein flaches Gelände auf und ist vorwiegend durch eine landwirtschaftliche 
Nutzung geprägt. Im südlichen Teil der Fläche befindet sich eine extensiv bewirtschaftete Wiese, 
auf der unter anderem Pferdehaltung betrieben wird. Zentral durch das Plangebiet führt der Plei-
ßesteig (asphaltierter Feldweg) von der westlich gelegenen Wohnbebauung zur Mercatorstraße. 
Im östlichen Teil des Plangebietes befindet sich entlang der Mercatorstraße ein Grünstreifen mit 
zum Teil schutzwürdigem Laubbaumbestand, der im nördlichen Abschnitt Bestandteil einer ge-
schützten Allee ist.  
 
3.3 Umgebung 
 
Nördlich des Plangebietes schließen weitläufige zumeist landwirtschaftlich genutzte Freiflächen an.  
 
Westlich des Damiansweges befindet sich ein Wohngebiet mit überwiegend dörflichem Charakter. 
Hinsichtlich der Bauweise und der Baualtersklassen ist diese Siedlung sehr heterogen ausgebildet. 
Neben einigen drei- bis viergeschossigen Mehrfamilienhäusern befinden sich hier vorwiegend 
Hausgruppen und Doppelhäuser sowie einige freistehende Einfamilienhäuser. Charakteristisch für 
die Siedlung ist die Ausbildung mehrerer kleinerer Plätze und Höfe. Der an den Damiansweg an-
grenzende Georgshof steht seit 1984 unter Denkmalschutz.  
 
Östlich der Mercatorstraße sind ein Lebensmitteldiscounter (Lidl) und zwei Getränkemärkte ange-
siedelt. Südöstlich der Kreuzung Merianstraße/ Mercatorstraße befindet sich der Olof-Palme-Park. 
Hieran schließt die Großwohnsiedlung Köln-Chorweiler an.  
 
Der Bereich südlich der Merianstraße ist durch einzelne Großbauten geprägt. Unter anderem sind 
hier ein Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung und das Bundesamt für Verfassungsschutz 
angesiedelt.

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Neben den beschriebenen angrenzenden Einkaufsmöglichkeiten befindet sich in einer fußläufigen 
Entfernung von knapp einem Kilometer in südöstlicher Richtung das Bezirkszentrum von Köln-
Chorweiler mit zahlreichen Einzelhandels- und Dienstleitungsbetrieben des kurz- und mittelfristigen 
Bedarfs.  
 
3.4 Erschließung 
 
Das Plangebiet kann über den westlich verlaufenden Damiansweg erschlossen werden. Über die 
beiden Hauptstraßen Merianstraße und Mercatorstraße besteht eine gute Anbindung an das regi-
onale und überregionale Straßenverkehrsnetz. Die nahe gelegenen Bundesautobahnen A 57 und 
A 1 sind in wenigen Fahrminuten erreichbar. 
 
Die S-Bahn-Haltestelle Köln-Chorweiler Nord befindet sich in einer fußläufigen Entfernung von 
rund 700 m. Die S-Bahn-Station Köln-Chorweiler liegt rund einen Kilometer Fußweg vom Plange-
biet entfernt. Von beiden Haltepunkten verkehren im 20-Minuten-Takt Züge der Linie S 6 in Rich-
tung Köln-Worringen bzw. Essen Hbf. sowie der Linie S 11 in Richtung Bergisch Gladbach und 
Düsseldorf Flughafen. Die Fahrzeit zum Kölner Hauptbahnhof beträgt ab Köln-Chorweiler Nord 
19 Minuten. Außerdem befindet sich rund 250 m westlich des Damiansweges die Bushaltestelle 
Köln Weiler. Von hieraus verkehren halbstündlich Busse der Linie 125 in Richtung Pulheim-
Sinnersdorf. 
 
3.5 Schallimmissionen 
 
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) vorbelastet. Die 
Lärmsituation fand bereits in der Aufgabenstellung zum Wettbewerbsverfahren (Mehrfachbeauftra-
gung) Berücksichtigung. Aufgabe des Verfahrens war es, ein tragfähiges und zukunftsweisendes 
Planungskonzept für die Fläche zu entwickeln, die den erforderlichen Lärmschutz konzeptionell 
integriert. 
 
3.6 Alternativstandortsuche 
 
Das Plangebiet stellt eine von wenigen noch vorhandenen Potenzialflächen für eine wohnbauliche 
Entwicklung im Kölner Stadtgebiet dar. Um der angespannten Situation auf dem Kölner Woh-
nungsmarkt zu begegnen, ist die Schaffung von neuem Wohnraum dringendes Ziel der Stadtent-
wicklung. Neben der vorrangigen Wiedernutzbarmachung brach gefallener Flächen ist hierfür wei-
terhin die Neuinanspruchnahme bisher unbebauter Flächen unvermeidbar. Die Stadt Köln steht an 
dieser Stelle in der Pflicht, ihre Steuerungsmöglichkeiten auszuschöpfen, um eine zukunftsträchti-
ge und sozialgerechte Stadtentwicklung zu ermöglichen. 
 
Das Plangebiet stellt sich aufgrund seiner gut erschlossenen Lage und der soliden infrastrukturel-
len Ausstattung in der Umgebung als gut geeignet für den Wohnungsbau dar. Die Entwicklung des 
Plangebietes ist daher eine gute Alternative gegenüber einer weitergehenden Flächenentwicklung 
in noch nicht infrastrukturell erschlossenen Außenbereichen. Im Flächennutzungsplan der Stadt 
Köln ist der Standort bereits als Wohnbaufläche dargestellt. Die Eignung des Gebietes als Wohn-
standort wurde somit bereits auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung geprüft und abgewo-
gen. Auf eine weitergehende Untersuchung eventueller Alternativstandorte konnte daher verzichtet 
werden. 
 
3.7 Planungsrechtliche Situation 
 
Der Damiansweg ist auf seinem südlichen Abschnitt bis zur Straßenmitte Teil des westlich angren-
zenden Geltungsbereiches des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 62540/07 aus dem Jahr 
1986. Dieser setzt diesen Bereich als Straßenverkehrsfläche fest. Im östlichen Teil des Plangebie-
tes ist die hier vorhandene Böschung an der Mercatorstraße Teil des rechtsverbindlichen Bebau-
ungsplans Nr. 62549/03-2 und 62549/03-3, der diesen Teil als Straßenverkehrsfläche festsetzt.

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Für den verbleibenden Teil des Plangebietes besteht derzeit kein rechtsgültiger Bebauungsplan. 
Planungsrechtlich ist das vorliegende Plangebiet gegenwärtig dem Außenbereich gemäß § 35 
BauGB zuzuordnen. 
 
4. Planungsvorgaben 
 
4.1 Regionalplan  
 
Im Regionalplan ist das Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Die Aus-
weisung von Wohnbauland in diesem Bereich entspricht den Zielen der Regional- und Landespla-
nung. 
 
4.2 Flächennutzungsplan  
 
Im Flächennutzungsplan ist das Plangebiet nahezu vollständig als Wohnbaufläche dargestellt. Ein-
zige Ausnahme bildet ein Streifen im Norden des Plangebietes, der als Fläche für die Landwirt-
schaft dargestellt ist. Die Planungen sehen für den Übergang zwischen Wohnbebauung und land-
wirtschaftlicher Fläche eine Ortsrandeingrünung vor. Demnach ist festzustellen, dass die Aufstel-
lung des Bebauungsplans Nr. 62547/02 „Damiansweg in Köln-Volkhoven/ Weiler“ dem Entwick-
lungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB gerecht wird.  
 
4.3 Landschaftsplan 
 
An der nördlichen Grenze des Plangebietes kommt es zu einer geringfügigen Überlagerung der im 
Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbaufläche mit dem Geltungsbereich des Landschaftspla-
nes. Somit ragt auch der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans geringfügig in den 
Geltungsbereich des Landschaftsplanes hinein. Gemäß § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz 
NRW (LNatSchG NRW) treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennut-
zungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans widersprechende Darstellungen und Fest-
setzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplans au-
ßer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennut-
zungsplan nicht widersprochen hat. Im vorliegenden Fall wurde seitens des Trägers der Land-
schaftsplanung kein Widerspruch gegen die Flächennutzungsplanung vorgebracht.  
 
Die im aufzustellenden Bebauungsplan festgesetzte interne Ausgleichsmaßnahme A1 (Anlage von 
Extensivgrünland, Anpflanzung von maximal 10 % der Maßnahmenfläche mit Einzelbäumen und 
kleinen Gehölzgruppen im südlichen Flächenabschnitt, siehe Kapitel 6.11) liegt im Geltungsbereich 
des Landschaftsplans Köln, widerspricht in ihrer nun neu vorgesehenen Ausgestaltung aber nicht 
dem Schutzzweck des korrespondierenden Landschaftsschutzgebietes L4 „Freiraum und Grün-
verbindung am Blumenberg, Chorweiler und Seeberg bis Esch“ bzw. verändert den Gebietscha-
rakter nicht nachteilig, so dass diese Planung seitens des Trägers der Landschaftsplanung mitge-
tragen wird. 
 
Im nordöstlichen Zipfel setzt der Bebauungsplan im Bereich des Allgemeinen Wohngebietes eine 
Fläche für Nebenanlagen (Na) fest. Ein schmaler Streifen dieser Fläche liegt innerhalb des zuvor 
genannten Landschaftsschutzgebietes. Aufgrund der Kleinflächigkeit dieser Festsetzung kann 
nicht davon ausgegangen werden, dass diese bei ihrer Realisierung dem Schutzzweck des Gebie-
tes zuwiderlaufen und/ oder den Gebietscharakter verändern wird. Eine Begründung für einen Wi-
derspruch des Trägers der Landschaftsplanung lässt sich von daher hier nicht ableiten. 
 
Die Aufstellung des Bebauungsplanes steht den Festsetzungen des Landschaftsplanes daher 
nicht entgegen.

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4.4 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
 
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
beschlossen. Der im StEK Wohnen ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010-2029 in Höhe von 
rund 52.000 Wohnungen basiert auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. 
 
In der aktuellen Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird Ende 2029 von rund 1.161.000 
Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft sich da-
nach aktuell auf rund 66.000 Wohnungen. Diese Zahlen sind der Beschlussvorlage „Umsetzung 
STEK Wohnen“ – Ratsbeschluss vom 20.12.2016 – zu entnehmen. 
 
4.5 Kooperatives Baulandmodell 
 
Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) wurde am 17.12.2013 vom Rat der Stadt Köln als 
Richtlinie zur Förderung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und zur Beteiligung der Plan-
begünstigten an den Folgekosten beschlossen. Als wesentliches Regelungsinstrument leistet es 
einen wichtigen Beitrag zu den wohnungspolitischen Zielen der Stadt Köln. Mit Beschluss des Rats 
der Stadt Köln vom 04.04.2017 wurde die Fortschreibung des Modells beschlossen und am 
10.05.2017 im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht. Mit Aufstellung des Bebauungsplanes 
soll die Umsetzung von ca. 245 Mehrfamilienwohneinheiten und ca. 125 Einfamilienhäuser ermög-
licht werden, sodass die Voraussetzungen für die Anwendungen des Kooperativen Baulandmo-
dells in seiner fortgeschriebenen Fassung gegeben sind.  
 
Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Gemäß dem Kooperativen Baulandmodell in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.2017 
sind die Investorinnen verpflichtet, 30 % der Geschossfläche Wohnen für öffentlich geförderten 
Wohnungsbau vorzusehen. Der geförderte Wohnungsbau wird im Geschosswohnungsbau unter-
gebracht.  
 
Kindertagesstätte 
Des Weiteren ist der durch die Planung resultierende Mehrbedarf an Plätzen in Kindertageseinrich-
tungen von den Investorinnen entweder durch Errichtung einer entsprechenden Kindertagesein-
richtung oder eines gleichwertigen Angebots zu decken. Alternativ bestehen die Möglichkeiten, 
eine nach den Vorgaben der Stadt Köln geeignete Teilfläche innerhalb des Plangebietes für die 
künftige Kindertageseinrichtung an die Stadt abzutreten oder die Ablösesumme für die Herstel-
lungs- und Grundstückskosten an die Stadt auszuzahlen.  
 
Gemäß den Anforderungen des Kooperativen Baulandmodells wird durch das projektierte Vorha-
ben bei einer angenommenen Anzahl von 370 Wohneinheiten ein Kindertagesstättenbedarf von 
rund 60 Plätzen hervorgerufen. Angesichts einer anzunehmenden durchschnittlichen Gruppengrö-
ße von 17 Plätzen entspricht dies der Einrichtung einer vier-gruppigen Kindertagesstätte. Im Rah-
men des hiesigen Vorhabens ist die Schaffung einer vier-gruppigen Kindertagesstätte (einge-
schossiger Bau) am Damiansweg unmittelbar gegenüber dem Georgshof vorgesehen. Der durch 
das Vorhaben hervorgerufene zusätzliche Bedarf an Kindertagesstätte -Plätzen kann somit im 
Plangebiet selbst gedeckt werden.  
 
Kinderspielplatz 
Aus den Anforderungen zum kooperativen Baulandmodell wird ein Mehrbedarf an Kinderspielplät-
zen von 2.220 m² verursacht. Die Investorinnen sind verpflichtet, den durch die Planung entstan-
denen Mehrbedarf an Spielplätzen nach den Vorgaben der Stadt Köln zu errichten, sofern der Be-
darf nicht gedeckt werden kann. Regelungen über entsprechend zu erbringende Nachweise durch 
die Investorinnen werden über den Städtebaulichen Vertrag getroffen. 
 
Öffentliche Spielplätze und öffentlich bzw. öffentlich zugängliche Grünfläche 
Entsprechend des Kooperativen Baulandmodells entsteht für das Bauvorhaben ein Bedarf an öf-
fentlich bzw. öffentlich zugänglichen Grünflächen von 8.510 m². Regelungen über entsprechend zu

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erbringende Nachweise durch die Investorinnen werden über den Städtebaulichen Vertrag getrof-
fen. 
 
Ausgleichsmaßnahmen 
Die Investorinnen verpflichten sich die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen auf einem städti-
schen Grundstück wiederherstellen.  
 
Erschließungsmaßnahmen 
Die ursächlichen Erschließungsmaßnahmen sind durch die Investorinnen durchzuführen.  
 
Anwendungszustimmung 
Die Investorinnen GAG Immobilien AG und Dornieden Gruppe haben sich am 25.07.2018 bzw. 
09.08.2018 für die Anwendung des Kooperativen Baulandmodells ausgesprochen. Die Übernahme 
der Verpflichtungen gemäß RL 3 Abs. 1 des KoopBLM wird im Rahmen von städtebaulichen Ver-
trägen mit den Investorinnen geregelt. 
 
5. Städtebauliches Konzept 
 
5.1 Gliederung des Plangebietes 
 
Das städtebauliche Konzept sieht entsprechend der Vorgaben aus der Mehrfachbeauftragung vom 
16.01.2017 eine Zweiteilung des Gebietes vor. Im südlichen Teil ist eine Mehrfamilienhausbebau-
ung vorgesehen, im nördlichen Abschnitt entsteht eine Einfamilienhausbebauung mit unterschied-
lichen Haustypen. Der Anteil an der Bruttogrundfläche liegt für beide Abschnitte bei rund 50 %, 
wobei rund 245 Wohneinheiten in den Geschosswohnungsbauten und rund 125 Einfamilienhäuser 
entstehen sollen. Im Norden wird das Gebiet durch einen Grünstreifen als Ortsrandeingrünung 
gefasst. Eine begrünte Freiraumachse durchläuft das Gebiet in Nord-Süd-Richtung. Eine vier-
gruppige Kita ist am Damiansweg unmittelbar gegenüber dem Georgshof vorgesehen.  
 
5.2 Anordnung der Wohngebäude 
 
In Bezug auf die städtebauliche Struktur werden die hofartigen Anordnungen der Wohngebäude 
westlich des Plangebietes aufgegriffen. Die Errichtung der Mehrfamilienhäuser erfolgt zumeist in 
dreiseitig geschlossenen Blöcken, die aus mehreren 3- bzw. 4-Spännern gebildet werden. Diese 
bilden Richtung Süden einen klaren Abschluss des Baugebietes und eine Abschirmung der rück-
wärtigen Plangebietsflächen gegen die von der Merianstraße ausgehende Lärmeinwirkung. Die 
offene Seite der Blöcke ist jeweils zur zentralen Freiraumachse ausgerichtet. Die Höhe der Mehr-
familienhäuser variiert zumeist zwischen drei und vier Geschossen, wobei die Höhe der Gebäude 
auch innerhalb der einzelnen Blöcke abgestuft wird. Der Gebäudekörper nördlich der Kita soll teil-
weise in zweigeschossiger Bauweise errichtet werden, um einen harmonischen Übergang zur 
nördlich angrenzenden Reihenhausbebauung zu unterstützen. Insgesamt entsteht durch die ange-
strebte Höhenentwicklung der Baukörper ein optisch aufgelockerter Anblick. Als städtebaulicher 
Akzent werden im Süden des Plangebietes drei fünfgeschossige Hochpunkte geschaffen.  
 
Die Einfamilienhäuser in Form von Reihenhäusern und Doppelhaushälften werden zu Hofstruktu-
ren zusammengefasst, von denen jeweils eine Seite an die Freiraumachse grenzt. Als städtebauli-
che Besonderheit entstehen entlang der Freiraumachse auf diese Weise verkehrsfreie grüne 
Räume mit Hauseingängen. Den nördlichen Abschluss der Wohnbebauung bildet eine Gebäude-
reihe aus Doppelhäusern mit Richtung Ortsrandeingrünung ausgerichteten Gärten. Die Doppel-
hausbebauung stellt im Übergang zum angrenzenden Landschaftsraum eine aufgelockerte Bau-
form dar und erlaubt Blickbeziehungen in den Freiraum. Für die Einfamilienhäuser sind zwei Voll-
geschosse vorgesehen. 
 
5.3 Freiflächen und öffentliche Einrichtungen 
 
Als prägendes städtebauliches Element verbindet die zentrale Freiraumachse die einzelnen 
Wohnblöcke und -höfe und schafft eine abwechslungsreiche Spiel- und Freizeitlandschaft mit

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Spielangeboten für unterschiedliche Generationen. Mit Ausnahme einer notwendigen Querung für 
die Zufahrt in das Plangebiet wird die Freiraumachse vollständig vom Pkw-Verkehr freigehalten.  
 
Die Innenhöfe der Geschosswohnungsbauten werden durch erdgeschossbezogene Mietergärten 
und Kleinkinderspielflächen gestaltet. Insgesamt werden im Plangebiet gut 1.600 m² private Klein-
kinderspielflächen, zuzüglich gut 1.700 m² öffentliche Spielflächen geschaffen. Die zu Hofstruktu-
ren zusammengefassten Einfamilienhäuser verfügen in den rückwärtigen Bereichen über private 
Gärten und haben in der Mitte einen Gemeinschaftsplatz mit schmalen Erschließungswegen ent-
lang der Hausgärten. 
 
Der gesamte Freiraum ist geprägt durch strukturierte Pflanzungen mit Solitärbäumen. Die Arten 
orientieren sich dabei an den für diesen Ort typischen Arten wie Ebereschen, Vogelkirschen, Hain-
buchen und Ahornen. 
 
5.4 Verkehrliche Erschließung 
 
Der Damiansweg wird im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens ertüchtigt und erhält eine op-
tisch klare Gliederung von Fahrbahn, Parkstreifen und Gehwegen. Am Kreuzungsbereich Merian-
straße/ Deliastraße/ Damiansweg wird ein Kreisverkehr mit 30 m Radius errichtet. Dieser ersetzt 
die bisher an dieser Stelle geltende abknickende Vorfahrt. Der nördliche Abschluss des Damians-
wegs mündet in einer Wendeanlage. Diese ist zum Befahren durch Müllfahrzeuge geeignet. 
 
Die Andienung der im westlichen Bereich des Plangebietes gelegenen Gebäude erfolgt zum Teil 
direkt über den Damiansweg. Vom Damiansweg aus bestehen zwei West-Ost-
Erschließungsstraßen in das Plangebiet, hiervon eine im Bereich des bestehenden Pleißesteiges. 
Im östlichen Teil entsteht eine parallel zur Mercatorstraße verlaufende Erschließungsstraße. Den 
südlichen Abschluss dieser Straße bildet ein Wendekreis. Diese verkehrlichen Anlagen werden als 
verkehrsberuhigte, öffentliche Mischverkehrsflächen ausgebildet. 
 
Hinzu kommen mehrere vom Damiansweg sowie der östlichen Erschließungsstraße ausgehende 
private Stichstraßen zur Erschließung der einzelnen Hofstrukturen. Die Stichstraßen erhalten je-
weils eine Wendeanlage für Pkw. Alle Erschließungsflächen stehen uneingeschränkt für Fußgän-
ger und Radfahrer zur Verfügung. Zusätzlich ermöglicht die zentrale Freiraumachse die Durchwe-
gung für den nicht motorisierten Verkehr.  
 
Für den Fuß- und Radverkehr werden zudem mehrere direkte Anbindungen zu den umliegenden 
Hauptverkehrsstraßen geschaffen. So entstehen drei direkte Anbindungen an den Fuß- und Rad-
weg parallel zur Mercatorstraße, eine Fuß- und Radwege-Verbindung aus dem Plangebiet zur Me-
rianstraße (Standort der vorgesehenen Bushaltestelle) sowie eine Fuß- und Radwegeverbindung 
zwischen Damiansweg und öffentlicher Grünfläche im Plangebiet (südlich des geplanten Kinderta-
gesstätten-Baus). Im Rahmen der Umsetzung des projektierten Vorhabens soll außerdem in Ver-
längerung des Pleißesteiges eine Querungshilfe über die Mercatorstraße für Fußgänger und Rad-
fahrer geschaffen werden, um insbesondere eine schnellere Erreichbarkeit des S-Bahnhofes 
Chorweiler-Nord abseits der Hauptverkehrsstraßen zu schaffen.  
 
Für Feuerwehr- und Müllfahrzeuge wird im Süden des Plangebietes eine Querungsmöglichkeit 
innerhalb der Freiraumachse geschaffen. Diese Durchfahrt wird durch Poller für den sonstigen Kfz-
Verkehr gesperrt.  
 
Für den Geschosswohnungsbau ist eine gemeinsame Tiefgarage geplant, die über eine zentrale 
Zufahrt erschlossen wird und auf kurzem Weg an den Damiansweg angebunden ist. Die Zufahrt zu 
der Tiefgarage soll frühzeitig über den Damiansweg erfolgen, um das Hauptverkehrsaufkommen 
der 245 im Geschosswohnungsbau entstehenden Wohneinheiten möglichst unmittelbar abzuleiten. 
Die Stellplätze für die Doppel- und Reihenhausbebauung werden zum Teil direkt auf den jeweili-
gen Grundstücken – entweder als nicht überdachte Stellplätze in den Vorgärten oder in Form von 
seitlich der Häuser platzierten Garagen oder Carports – verortet. An mehreren Stellen im Plange-
biet werden zudem orthogonal zu den Hauszeilen angeordneten Stellplatz-, Carport-, oder Gara-
genreihen geschaffen.

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Des Weiteren werden entlang der parallel zur Mercatorstraße verlaufende Erschließungsstraße an 
deren östlicher Seite jeweils im Wechsel nicht überdachte Stellplätze oder Carports, Müllaufstell-
flächen und kleinere Grünflächen platziert.  
 
Die erforderlichen öffentlichen Parkplätze werden innerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflä-
chen geschaffen. Dies geschieht in Form längs angeordneter Parkstreifen beidseitig des Dami-
answegs sowie einseitig angeordneter, längs ausgerichteter Parkplätze im Bereich der mittleren 
Hauptzufahrt (heutiger Pleißesteig) sowie in der parallel zur Mercatorstraße verlaufenden Er-
schließungsstraße. 
 
Auf einem der Kita vorgelagerten Platz werden vier Angestelltenparkplätze sowie sechs Stellplätze 
für den Hol- und Bringverkehr geschaffen. Diese Stellplätze werden in Schrägaufstellung angeord-
net, sodass ein schnelles Ein- und Ausfahren ermöglicht wird. Die Zufahrt der Stellplätze erfolgt 
parallel zum Damiansweg über den geplanten Quartiersplatz. Eine Behinderung des Verkehrsflus-
ses auf dem Damiansweg durch den Hol- und Bringverkehr wird auf diese Weise vermieden. 
 
Verkehrsanalyse 
 
Zur Überprüfung der verkehrlichen Auswirkungen auf das umliegende Straßennetz wurde eine 
verkehrsgutachterliche Untersuchung durch das Büro StadtVerkehr (Verkehrsgutachten Damians-
weg Köln – Volkhoven/ Weiler, Büro StadtVerkehr, Hilden, Januar 2019) durchgeführt. Aufbauend 
auf vorliegenden Bestandsdaten der Stadt Köln und weiteren Verkehrszählungen an relevanten 
Knotenpunkten im Plangebiet und dessen Umfeld hat der Fachgutachter den Prognose-Nullfall 
2030 (Analysefall plus allgemeine Verkehrsentwicklung) entwickelt. 
 
Insgesamt ist gemäß verkehrstechnischer Untersuchung nach Umsetzung der Planung mit einem 
Anstieg des Verkehrsaufkommens auf dem Damiansweg auf maximal 2.220 Kfz/Tag zu rechnen 
(gegenüber 540 Kfz/Tag im Prognose-Nullfall 2030). Auf der Deliastraße wird es zu einem relativ 
geringen Anstieg auf 3.310 Kfz/Tag gegenüber 3.010 Kfz/Tag im Prognose-Nullfall kommen. Für 
den Abschnitt der Merianstraße, südlich des geplanten Kreisverkehrs werden bis zu 6.490 Kfz/Tag 
gegenüber 3.750 Kfz/Tag im Prognosenullfall berechnet. In der Folge wird ebenfalls mit einer Ver-
kehrszunahme auf dem südlich des Plangebietes verlaufenden Teilstück der Merianstraße prog-
nostiziert. Westlich des Knotenpunktes Merianstraße wird sich das tägliche Verkehrsaufkommen 
gegenüber dem Prognose-Nullfall von 12.950 auf 13.910 Kfz erhöhen. Östlich des Knotenpunktes 
wird ein Anstieg von 12.970 auf 14.750 Kfz erwartet.  
 
Im Rahmen der Untersuchung wurde eine Leistungsfähigkeitsüberprüfung für den Prognose-
Nullfall 2030 und den Prognose-Planfall 2030 (Prognose-Nullfall plus prognostiziertes Verkehrs-
aufkommen mit Umsetzung des Planvorhabens) für folgende Knotenpunkte durchgeführt: 
 
- Damiansweg/ Deliastraße/ Merianstraße 
- Merianstraße 
- Merianstraße/ Mercatorstraße (westlich) 
- Merianstraße/ Mercatorstraße (östlich) 
- Elballee/ Merianstraße 
- Fühlinger Weg/ Merianstraße 
Maßgeblich für die Leistungsfähigkeit ist die morgendliche bzw. nachmittägliche Spitzenstunde.  
 
Die Überprüfung der Leistungsfähigkeit der relevanten Knotenpunkte erfolgte als Nachweis der 
Qualität des Verkehrsablaufs (QSV) auf Grundlage des Handbuches für die Bemessung von Stra-
ßenverkehrsanlagen (HBS 2015) über insgesamt sechs Qualitätsstufen. Stufe A bildet danach die 
beste Qualitätsstufe mit geringen Wartezeiten an den Knotenpunkten und schneller Abfertigung 
der Verkehrsteilnehmer. Stufe F zeichnet sich hingegen durch extrem lange Wartezeiten und 
Stauaufkommen aus. Untersucht wurde die Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte für die jeweilige

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morgendliche und nachmittägliche Spitzenstunde. Eine leistungsfähige Einmündung sollte mindes-
tens die Qualitätsstufe (QSV) D aufweisen. 
 
Die Leistungsfähigkeiten stellen sich im Prognose- Nullfall und im Prognose-Planfall wie folgt dar: 
 
Knotenpunkt Prognose-Nullfall 2030 Prognose-Planfall 2030 
morgendliche  
Spitzenstunde  
nachmittägliche  
Spitzenstunde  
morgendliche  
Spitzenstunde  
nachmittägliche  
Spitzenstunde  
Damiansweg/ Deliastraße/ 
Merianstraße 
A A B A 
Merianstraße B D D F 
Merianstraße/ Mercatorstraße 
(westlich) 
C B C B 
Merianstraße/ Mercatorstraße 
(östlich) 
B D B D 
Elballee/ Merianstraße B B B B 
Fühlinger Weg /Merianstraße B B C B 
 
Im Ergebnis kann mit Umsetzung der Planung der Linksabbiegerverkehr vom Damiansweg/ Meri-
anstraße in die Merianstraße am Knotenpunkt Merianstraße nicht leistungsfähig abgewickelt wer-
den. Daher wurde im Rahmen der Berechnung des Planfalls 2030 geprüft, ob der Knotenpunkt zu 
einem lichtsignalisierten Knotenpunkt leistungsfähig ausgebaut werden kann. Als Ergebnis konnte 
festgestellt werden, dass für den Kfz‐Verkehr sowohl in der morgendlichen als auch in der nach-
mittäglichen Spitzenstunde die Qualitätsstufe C zu erwarten ist. Für den Fußgänger‐ und Radver-
kehr kann in beiden Spitzenstunden Qualitätsstufe D erzielt werden. 
 
Die T-Einmündung Merianstraße/ Damiansweg/ Deliastraße wird im Bestand über eine abknicken-
de Vorfahrtsstraße von der Merianstraße in die Deliastraße abgewickelt. Mit Umsetzung des ge-
planten Wohngebietes wird allerdings der Großteil des Verkehrs über den Damiansweg erfolgen, 
so dass eine abknickende Vorfahrt an dieser Stelle nicht mehr den zukünftigen verkehrlichen Ge-
gebenheiten gerecht werden würde. Zudem ist eine Ein- und Ausfahrt zur Tiefgarage des geplan-
ten Geschosswohnungsbau regelkonform zu gewährleisten. Daher soll hier die Errichtung eines 
Kreisverkehrs (Durchmesser: 30 m) erfolgen. Diese wird im Bebauungsplan durch die Festsetzung 
der hiervor erforderlichen Straßenverkehrsflächen planungsrechtlich vorbereitet. 
 
Im Sinne einer Optimierung der Mobilität soll im Süden des Plangebietes an der Merianstraße eine 
Bushaltestelle eingerichtet werden. Ziel ist es, das bestehende und künftige Verkehrsaufkommen 
möglichst zu minimieren und ein insgesamt möglichst umweltfreundliches Verkehrsverhalten der 
zukünftigen Bewohner und Nutzer des Plangebietes zu unterstützen.  
 
5.5 Ver- und Entsorgung 
 
Im Geschosswohnungsbau werden Müllbehälter in der Nähe der Hauseingänge platziert. Für die 
Einfamilienhäuser werden Standorte für die Mülltonnen jeweils an den vorgesehenen Gartenhäu-
sern in den rückwärtigen Gärten geschaffen. Eine Einfahrt der Müllfahrzeuge in die privaten Stich-
straßen ist nicht vorgesehen. Für diejenigen Einfamilienhäuser, die nicht direkt für das Müllfahr-
zeug erreichbar sind, werden Sammelmüllplätze vorgesehen. Hierzu zählen insbesondere die 
Häuser mit Zugängen an der zentralen Freiraumachse. 
 
Die Umgebung des Plangebietes ist bebaut und erschlossen. Für das Plangebiet ist eine Erweite-
rung des vorhandenen Kanalnetzes erforderlich. Das auf den Dachflächen anfallende Nieder-
schlagswasser wird im Bereich des allgemeinen Wohngebietes WA 1.1 über eine Rigolenversicke-
rung abgeführt. Für den Bereich des Geschosswohnungsbaus am Pleißesteig und der Kita 
(WA 1.2) sowie der Einfamilienhausbebauung südlich des Pleißesteiges (WA 2) wird eine Abfüh-
rung des Niederschlagswassers in den Mischwasserkanal vorgesehen. Eine Versickerung ist hier 
aufgrund der Bodenbeschaffenheit nicht möglich. Für die Bereiche nördlich des Pleißesteiges 
(WA 2) wird eine Muldenversickerung vorgesehen. Durch die Umsetzung einer Dachbegrünung

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auf den Dächern der Geschosswohnungsbauten, der Kita sowie der Garagen, Carports und Gar-
tenhäuser wird eine verstärkte Rückhaltung des zu versickernden Niederschlagswassers herbeige-
führt.  
 
Im Plangebiet ist die Errichtung von zwei Trafostationen vorgesehen. Die genaue Lage wird im 
Rahmen der Ausführungsplanung entschieden. Zum Schutz vor elektromagnetischer Strahlung 
sollen diese jedoch nicht unmittelbar an Wohngebäuden errichtet werden. Ebenso sollen die im 
Plangebiet vorgesehenen Grünflächen von der Platzierung von Trafostationen freigehalten wer-
den. 
 
Die Wärmeversorgung für die Mehrfamilienhäuser ist über einen Anschluss an das Fernwärmenetz 
vorgesehen. Für die Einfamilienhausbebauung wird im Nordwesten des Plangebietes ein Block-
heizkraftwerk (BHKW) errichtet, von dem aus die einzelnen Wohneinheiten über ein Nahwärme-
netz angebunden werden. 
 
6. Begründung der Planinhalte (Festsetzungen nach § 9 BauGB) 
 
6.1 Art der baulichen Nutzung 
 
Gemäß der Planintention des städtebaulichen Konzeptes sowie in Anlehnung an die umliegende 
Bebauung werden im Plangebiet allgemeine Wohngebiete (WA) nach § 4 BauNVO festgesetzt. Die 
gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1, 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Betriebe des 
Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 
BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Der Ausschluss dieser Nutzungen erfolgt vor 
dem Hintergrund, dass sich derartige Nutzungen aufgrund ihres typischen Emissionsverhaltens, 
Verkehrsaufkommens und Flächenbedarfs nicht in die angestrebte städtebauliche Qualität einfü-
gen würden. Des Weiteren ist es ausdrückliches Planungsziel, die vorhandenen Flächenressour-
cen an diesem Standort möglichst umfangreich wohnbaulich zu nutzen. Gleichwohl sind in den 
allgemeinen Wohngebieten auch über das Wohnen hinausgehende Nutzungen wie zum Beispiel 
der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht stören-
de Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche 
Zwecke zulässig. Ausnahmsweise können auch sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und An-
lagen für Verwaltungen zugelassen werden. Ziel ist es, mit der Zulässigkeit dieser das Wohnen 
ergänzenden Nutzungen die Möglichkeit zu bieten, die Versorgungsstruktur des Gebiets bedarfs-
gerecht zu unterstützen und so eine wohngebietstypische, aber gleichzeitig auch verträgliche Nut-
zungsmischung zu ermöglichen.  
 
Die im Plangebiet gemäß städtebaulichem Konzept vorgesehene Kita gilt als Anlage für soziale 
Zwecke gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und ist somit im allgemeinen Wohngebiet allgemein zu-
lässig. 
 
Das allgemeine Wohngebiet wird untergliedert in die Teilbereiche WA 1.1, WA 1.2 und WA 2. Das 
WA 1.1 umfasst den Bereich der drei Mehrfamilienhausblöcke, das WA 1.2 die Grundstücke der 
projektierten Kita sowie den nördlich hieran angrenzenden Mehrfamilienhausriegel. Die Bereiche 
für die vorgesehene Einfamilienhausbebauung werden im WA 2 zusammengefasst.  
 
6.2 Maß der baulichen Nutzung 
 
Das Maß der baulichen Nutzung wird gemäß den Festsetzungen in der Planzeichnung über die 
Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ), die maximal zulässige Anzahl der Voll-
geschosse sowie in den allgemeinen Wohngebieten WA 1.1 und WA 1.2 auch über die maximale 
Gebäudehöhe (GH max.) in Metern über Normalhöhennull (m ü NHN) festgesetzt.  
 
Grundflächenzahl (GRZ) 
 
Im südlichen Abschnitt des Plangebietes (WA 1.1) wird eine GRZ von 0,4 festgesetzt. Die festge-
setzte GRZ entspricht der gesetzlichen Obergrenze im Sinne des § 17 Abs. 1 BauNVO und ermög-

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licht die städtebaulich gewollte maßvolle Verdichtung in diesem Bereich. Im allgemeinen Wohnge-
biet WA 1.2 wird eine GRZ von 0,5 festgesetzt. Somit wird gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO eine Über-
schreitung der Obergrenze der GRZ für allgemeine Wohngebiete ermöglicht. Mit der Festsetzung 
wird das Ziel verfolgt, die Umsetzung der an diesem Standort vorgesehenen eingeschossigen Kin-
dertagesstätte sowie einen weiteren Geschosswohnungsbau zur städtebaulichen Begleitung und 
baulichen Fassung des Pleißesteiges zu ermöglichen. Dieser Umstand wird durch die unmittelbar 
angrenzende öffentliche Grünfläche als Bestandteil der das Plangebiet in Nord-Süd-Richtung 
durchlaufenden begrünten Freiraumachse kompensiert. In Summe werden die Verdichtung sowie 
die Versiegelungsrate in diesem südlichen Abschnitt des Plangebietes in einem der Umgebung 
angemessenen Rahmen gehalten. Eine Beeinträchtigung einer angemessenen Belichtung, Be-
sonnung und Belüftung der hier ermöglichten Baukörper ist nicht gegeben. Durch die Anordnung 
der überbaubaren Grundstücksflächen und die maximal zulässige Höhenentwicklung sind maßge-
bende Verschattungseinträge durch die geplante Bebauung nicht zu erwarten. Gesunde Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse werden insoweit nicht beeinträchtigt.  
 
Für die im nördlichen Teil des Plangebietes vorgesehene Einfamilienhausbebauung (WA 2) wird 
eine GRZ von 0,45 festgesetzt. Auch für diesen Bereich wird somit in Bezug auf die GRZ eine ge-
ringfügige Überschreitung der nach § 17 Abs. 1 BauNVO für allgemeine Wohngebiete geltenden 
Obergrenze ermöglicht. Hierzu ist auszuführen, dass die überbaubare Grundfläche in dem allge-
meinen Wohngebiet WA 2 bereits durch die Festsetzung von Baugrenzen stark eingeschränkt 
wird. Über die gesamte Fläche dieser Baugebiete gerechnet ergibt sich selbst bei einer vollständi-
gen Ausnutzung der überbaubaren Grundstücksflächen eine tatsächliche GRZ von unter 0,4. 
Gleichwohl kann es aufgrund der vorgesehenen Gebäudeanordnung und Grundstückszuschnitte 
für einige Grundstücke, insbesondere für Reihenmittelhäuser zu einer geringfügig höheren GRZ 
als dem üblicherweise maximal zulässigen Wert von 0,4 kommen. 
 
Die beschriebenen Überschreitungen der Obergrenzen der GRZ nach § 17 Abs. 1 BauGB in den 
allgemeinen Wohngebieten dient der Umsetzung des aus dem städtebaulichen Wettbewerb her-
vorgegangen Konzeptes. Eine nennenswerte Beeinträchtigung der Belichtung und Besonnung so-
wie der Belüftung im Plangebiet und der Umgebung wird hierdurch nicht hervorgerufen. Die allge-
meinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben gewahrt. Auch mit ei-
ner höheren Versiegelung einhergehende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt werden durch 
die Entwicklung der geplanten Freiraumachse sowie die entlang der Mercatorstraße festgesetzten 
Pflanzflächen vermieden, da wie dargelegt in Summe keine erhöhte Versieglung durch die Haupt-
baukörper mit der Planung einhergeht. Durch die Festsetzung von Dachbegrünungen sowie weite-
rer umfassender Maßnahmen zur Begrünung des Plangebietes (siehe Kapitel 6.10) wird ein weite-
rer Beitrag zur Minimierung der negativen Auswirkungen (vor allem in Bezug auf die Niederschlag-
versickerung und das Mikroklima) der zusätzlichen Versiegelung geschaffen.  
 
Die zulässige Grundfläche darf gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet 
WA 1.1 durch die Grundfläche von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die 
das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ 0,8 überschritten werden. Ziel der 
Festsetzung ist es, den ruhenden Verkehr im Sinne eines geordneten und attraktiven Siedlungsbil-
des sowie einer nutzerfreundlichen Lösung im Umgang mit dem ruhenden Verkehr weitestgehend 
unterirdisch anzuordnen und so Störungspotenziale durch oberirdische Stellplatzanlagen zu mini-
mieren. Gleichzeitig können so die oberirdisch entstehenden Freiflächen Bewohnern und Besu-
chern des Gebietes zur Erholung dienen. Zu diesem Zweck sowie zur Minimierung der mit der Er-
richtung der Tiefgaragen einhergehenden nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt wird im Be-
bauungsplan eine Begrünung der Decken der Tiefgaragen festgesetzt (siehe Kapitel 6.10). 
 
Geschossflächenzahl (GFZ) 
 
Für den südlichen Abschnitt des Plangebietes (WA 1.1) ist nach dem städtebaulichen Konzept ei-
ne Mehrfamilienhausbebauung vorgesehen. Für diese Baugebiete wird eine GFZ von 1,2 festge-
setzt. Die festgesetzte GFZ entspricht der gesetzlichen Obergrenze im Sinne des § 17 Abs. 1 
BauNVO und ermöglicht die städtebaulich gewollte maßvolle Verdichtung in diesem Bereich. Die 
Festsetzung trägt den Anspruch an einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden Rechnung.

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Für das allgemeine Wohngebiet WA 1.2 ist gemäß dem städtebaulichen Konzept neben einem bis 
dreigeschossigen Geschosswohnungsbau auch die Errichtung einer eingeschossigen Kita vorge-
sehen, sodass hier in Summe eine niedrigere bauliche Dichte entsteht. Die maximal zulässige GFZ 
wird für diesen Bereich daher mit 0,8 festgesetzt.  
 
Für das im nördlichen Bereich des Plangebietes festgesetzten allgemeine Wohngebiet WA 2 wird 
angesichts der für diesen Bereich vorgesehenen zweigeschossigen Einfamilienhausbebauung kor-
respondierend mit der hier festgesetzten GRZ von 0,45 eine GFZ von 0,9 festgesetzt. 
 
Es wird zudem festgesetzt, dass die zulässige Geschossfläche im Rahmen des sogenannten Tief-
garagenbonus nach § 21a Abs. 5 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet WA 1.1 um die Flächen 
notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, zu erhöhen ist. Ziel 
dieser Festsetzung ist es, einen Anreiz für die vorwiegend unterirdische Unterbringung der not-
wendigen Stellplätze zu schaffen und somit die oberirdischen Freiflächen vorwiegend zur Begrü-
nung und die Erholungsnutzung der Bewohner freizuhalten. 
 
Vollgeschosse 
 
Für den Bereich des geplanten Geschosswohnungsbaus (WA 1.1 und WA 1.2) wird innerhalb der 
überbaubaren Grundstücksflächen eine kleinteilige Untergliederung der maximal zulässigen Voll-
geschosse vorgenommen, welche der Umsetzung des aus dem städtebaulichen Wettbewerb her-
vorgegangen Konzeptes dient. Durch die hierdurch vorbereiteten Abstufungen innerhalb der Ge-
bäudeblöcke wird eine interessante architektonische Struktur geschaffen und ein lebendiges Er-
scheinungsbild der Wohnbebauung unterstützt. Entlang des Damiansweges wird die Geschossig-
keit der gegenüberliegenden Bestandsgebäude „gespiegelt“, um das Einfügen der neuen Baukör-
per in die städtebauliche Umgebung vorzubereiten.  
 
Für die überbaubaren Grundstücksflächen entlang der Merianstraße, der Mercatorstraße und dem 
Damiansweg wird überwiegend eine maximal zulässige Anzahl von vier Vollgeschossen festge-
setzt. Hierdurch wird ein deutlicher Abschluss des Plangebietes zu den umliegenden Hauptstraßen 
geschaffen und eine Abschirmung gegen die hiervon einwirkenden Schallimmissionen für die inne-
ren Bereiche dieser Wohngebiete bewirkt. 
 
Für die zur Freiraumachse und zur öffentlichen Grünfläche hin ausgerichteten Gebäudeteile sind in 
der Regel maximal drei, teilweise vier Vollgeschosse zulässig. Als städtebauliche Akzente wird am 
geplanten Kreisverkehr am Damiansweg sowie an zwei Stellen in Verlängerung der Blickachse der 
Deliastraße in das Plangebiet eine maximal fünfgeschossige Bebauung festgesetzt. Richtung Nor-
den wird durch die Festsetzung von maximal zwei bzw. drei Vollgeschossen ein fließender Über-
gang vom geplanten Geschosswohnungsbau zur Einfamilienhausbebauung geschaffen.  
 
Im allgemeinen Wohngebiet WA 2 sind maximal zwei Vollgeschosse zulässig. Hierdurch wird die 
für Einfamilienhäuser übliche Gebäudekubatur ermöglicht und ein Einfügen der neuen Baukörper 
in die städtebaulich ebenfalls überwiegend durch zweigeschossige Einfamilienhausbebauung 
westlich des Damiansweges geprägte Umgebung vorbereitet. 
 
Für die geplante Kindertagesstätte im WA 1.2 setzt der Bebauungsplan gemäß dem städtebauli-
chen Konzept maximal ein zulässiges Vollgeschoss fest.  
 
Gebäudehöhe 
 
Durch die Festsetzung der maximal zulässigen Gebäudehöhe im allgemeinen Wohngebiet WA 1.1 
und WA 1.2 wird ein Einfügen der neuen Baukörper in die städtebauliche Umgebung gegenüber 
dem Damiansweg vorbereitet. Oberer Bezugspunkt für die festgesetzten maximal zulässigen Hö-
hen baulicher Anlagen ist die Oberkante des jeweiligen Gebäudes. Die Höhenfestsetzungen be-
ziehen sich auf Meter über Normalhöhennull (= unterer Bezugspunkt). 
 
Die Höhenfestsetzungen korrespondieren mit der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse 
und berücksichtigen die jeweilige (geplante) Geländehöhe. Für die Festlegung der maximalen Ge-

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bäudehöhe wurde von einer durchschnittlichen Geschosshöhe von 3 m ausgegangen. Für die 
zweigeschossigen Gebäudeteile wird somit (jeweils abhängig von der jeweiligen Geländehöhe) 
eine maximale Gebäudehöhe von 54,5 m ü NHN, für die dreigeschossigen Gebäudeteile von 
57,5 m ü NHN bzw. 58,0 m ü NHN, für die viergeschossigen Gebäudeteile von 60,5 m ü NHN bis 
zu 61,5 m ü NHN. festgesetzt. Für die drei fünfgeschossigen Hochpunkte wird eine maximale Ge-
bäudehöhe von 64,0 m ü NHN bzw. 64,5 m ü NHN festgesetzt. Für den Bereich des vorgesehenen 
eingeschossigen Kita-Baus wird eine maximal zulässige Gebäudehöhe von 54,5 m ü NHN festge-
setzt.  
 
Durch die Festsetzung der maximal zulässigen Gebäudehöhe korrespondierend mit der jeweiligen 
maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse wird sichergestellt, dass die Errichtung von Staffel-
geschossen oder sonstigen Räumen oberhalb des obersten zulässigen Vollgeschosses nicht mög-
lich ist. Hiervon ausgenommen ist der Bereich der vorgesehenen eingeschossigen Kita, für den auf 
Grundlage der Festsetzung grundsätzlich die Errichtung eines weiteren Geschosses, welches nicht 
als Vollgeschoss ausgebildet wird, ermöglicht werden soll. Mit den Festsetzungen wird insgesamt 
das Einfügen der neuen Baukörper in die städtebauliche Umgebung unterstützt. 
 
Gebäudedächer dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von untergeordneten Bauteilen bzw. 
baulichen Anlagen, insbesondere technischen Anlagen wie beispielsweise Antennen, Aufzugs-
überfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter usw. Diese Anlagen sollen im Plangebiet 
grundsätzlich zulässig sein, ohne das städtebauliche Erscheinungsbild wesentlich zu stören. Daher 
wird festgesetzt, dass diese Anlagen die maximal zulässigen Gebäudehöhen überschreiten dürfen. 
Das höchstzulässige Maß der Überschreitung wird auf 2,0 m begrenzt. Der Flächenanteil der 
Überschreitungen darf insgesamt 20 % der jeweiligen Dachfläche nicht übersteigen. Im Sinne des 
Klimaschutzes und der Förderung erneuerbarer Energien werden Photovoltaikanlagen, die in Ver-
bindung mit der festgesetzten Dachbegrünung auf den Dachflächen aufgebracht werden, von die-
sen Festsetzungen ausgenommen. Grundsätzlich müssen die Dachaufbauten mindestens um das 
Maß ihrer Höhe von der Gebäudekante des darunterliegenden Geschosses zurücktreten. Somit 
wird eine optische Dominanz dieser Anlagen vermieden. 
 
6.3 Überbaubare Grundstücksfläche 
 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt und spiegeln das kon-
krete Vorhaben wider. Die Baugrenzen werden entsprechend der Entwurfsintention größtenteils 
parallel zu den öffentlichen Erschließungsstraßen bzw. den privaten mit Geh-, Fahr- und/ oder Lei-
tungsrechten zu belastenden Erschließungsflächen festgesetzt. So kann die Entstehung klarer 
Raumkanten entlang der Erschließungsstraßen und die Anordnung von Gartenbereichen unter-
stützt sowie der Vorhabenplanung auf Grundlage der Ergebnisse des städtebaulichen Wettbe-
werbs Rechnung getragen werden. 
 
Im allgemeinen Wohngebiet WA 1.1, WA 1.2 und WA 2 darf die überbaubare Grundstücksfläche 
(Baugrenze) durch nicht überdachte, an Gebäude angrenzende Terrassen und Terrassentrenn-
wände um bis zu 3,0 m überschritten werden. Im allgemeinen Wohngebiet WA 1.1 und WA 1.2 
darf die überbaubare Grundstücksfläche (Baugrenze) durch Balkone, Nottreppenhäuser oder Erker 
um bis zu 2,0 m überschritten werden. Diese Festsetzungen ermöglichen eine dem Standort an-
gemessene Flexibilität hinsichtlich der Ausgestaltung der Baukörper und dem Übergang zum Frei-
raum sowie eine städtebaulich sinnvolle und den örtlichen Verhältnissen entsprechende Ausnut-
zung der Grundstücke.  
 
6.4 Stellplätze, Carports, Garagen und Tiefgaragen 
  
Im Sinne eines geordneten und attraktiven städtebaulichen Erscheinungsbildes wird im Bebau-
ungsplan festgesetzt, dass oberirdische Stellplätze, Carports und Garagen nur innerhalb der über-
baubaren Grundstücksflächen und den dafür in der Planzeichnung festgesetzten Bereichen zuläs-
sig sind. Gemäß dem städtebaulichen Konzept werden oberirdische Stellplätze und Carports vor-
wiegend östlich entlang der parallel zur Mercatorstraße festgesetzten Erschließungsstraße sowie 
zum Teil entlang der Erschließungsstiche im allgemeinen Wohngebiet WA 2 ermöglicht. Oberirdi-

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sche Garagen werden neben den überbaubaren Grundstücksflächen – im Interesse eines aufgelo-
ckerten Gebietscharakters – lediglich an einzelnen Giebelseiten der geplanten Einfamilienhäuser 
sowie in einem Bereich südöstlich der Geschosswohnungsbauten zugelassen. 
 
Entlang der parallel zur Mercatorstraße festgesetzten Erschließungsstraße werden die Stellplätze 
mit einem Abstand von 1 m zur festgesetzten öffentlichen Grünfläche platziert. Hintergrund ist, 
dass hierdurch ausreichend Raum für das Aufstellen von Feuerwehrfahrzeugen freigehalten wer-
den kann. 
 
Für den Hol- und Bringverkehr sowie das Personal der im Plangebiet vorgesehenen Kita wird über 
die Festsetzung einer Stellplatzfläche im betreffenden Bereich des WA 1.2 am Damiansweg die 
Schaffung von ausreichend oberirdischen Stellplätzen ermöglicht.  
 
Durch die in der Planzeichnung vorgenommene Verortung der Zulässigkeit von oberirdischen 
Stellplätzen, Carports und Garagen wird sichergestellt, dass die Verkehrsflächen in der Regel ma-
ximal einseitig von oberirdischem ruhenden Verkehr „begleitet“ werden. Auf diese Weise wird einer 
optischen Dominanz des ruhenden Verkehrs im Bereich der Freiflächen entgegengewirkt und die 
Entstehung eines geordneten städtebaulichen Gesamtbildes im Hinblick auf den ruhenden Verkehr 
unterstützt.  
 
Zur Minimierung des oberirdischen ruhenden Verkehrs wird zudem angestrebt, die notwendigen 
Stellplätze der im südlichen Teil des Plangebietes vorgesehenen Mehrfamilienhausbebauung wei-
testgehend unterirdisch zu errichten. Im Bebauungsplan werden Tiefgaragen im allgemeinen 
Wohngebiet WA 1.1 daher durch entsprechende zeichnerische Festsetzung auch außerhalb der 
überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen.  
 
Klarstellend wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass innerhalb der Tiefgaragen auch Technik- 
und Nebenräume sowie Abstellplätze für Fahrräder zulässig sind. Somit soll ermöglicht werden, 
dass auch diese Nutzungen großenteils unterirdisch verortet werden können und weniger oberirdi-
sche Freiflächen hierfür in Anspruch genommen werden müssen.  
 
Es wird ein Bereich für Ein- und Ausfahrten für die Tiefgaragen östlich des vorgesehenen Kreis-
verkehrs im Kreuzungsbereich Damiansweg/ Merianstraße/ Deliastraße festgesetzt. Darüber hin-
aus sind Ein- und Ausfahrtsbereiche für Tiefgaragen im Plangebiet nicht zulässig. Hierdurch soll 
sichergestellt werden, dass der Anwohnerverkehr für die Mehrfamilienhäuser und damit insgesamt 
rund 2/3 des Verkehrs direkt in die Tiefgarage im Süden des Plangebietes – und somit nicht über 
den Damiansweg – geleitet wird. Hierdurch kann ein übermäßiges planbedingtes zusätzliches Ver-
kehrsaufkommen auf dem Damiansweg vermieden werden.  
 
Mobilitätsmanagement 
 
Zur Stärkung des Umweltverbundes (ÖPNV, Fuß- und Radverkehr) und somit zur Steigerung der 
Verkehrssicherheit und der Aufenthaltsqualität im Plangebiet und der Umgebung wurde im Rah-
men der Planungen ein Mobilitätskonzept erarbeitet. Dieses sieht ein Maßnahmenkonzept vor, 
dass den Bewohnern ermöglicht, problemlos für jeden Weg das jeweils optimale Verkehrsmittel 
wählen zu können und ihre Alltagsorganisation auch unabhängig vom eigenen Auto gestalten zu 
können. Hierdurch wird zudem das Ziel verfolgt, möglichst viele Haushalte zum Verzicht auf ein 
eigenes Auto zu animieren und somit einen Beitrag zur Reduzierung des nachzuweisenden Stell-
platzbedarfes zu schaffen.  
 
Als Bausteine des Mobilitätskonzeptes werden folgende Maßnahmen genannt: 
 
 Nutzung des attraktiven ÖPNV-Angebotes durch wohnortnahe Haltestellen und Optimie-
rung der Radabstellanlagen an den S-Bahnhaltepunkten durch die Stadt Köln 
 Sichere Abstellmöglichkeiten für den Radverkehr in der Siedlung und ergänzende Maß-
nahmen zur Förderung des Radverkehrs für den Alltagsverkehr

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 Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes im Hinblick auf sichere Wege im Um-
feld der sozialen Infrastruktur (Schulen, Kindergarten usw.) und der Versorgungsinfrastruk-
tur zur Reduzierung der Begleitmobilität. 
 ggf. Errichtung und Etablierung eines attraktiven Carsharing-Angebots in der Wohnsiedlung 
Gemäß Verkehrsgutachten (Verkehrsgutachten Damiansweg Köln – Volkhoven/ Weiler, Büro 
StadtVerkehr, Hilden, Januar 2019) kann durch die Umsetzung des Mobilitätskonzeptes eine Re-
duzierung des MIV-Anteils am Modal Split von den üblicherweise anzunehmenden 60 % auf noch 
50 % für die Bewohner der Einfamilienhäuser sowie auf 45 % im Bereich der Mehrfamilienhäuser 
erreicht werden. Für den ÖPNV-Anteil wird eine Steigerung von 15 % auf 20 % bzw. 25 % erwar-
tet, der Radverkehrsanteil könnte von 8 % auf ebenfalls 20 % bzw. 25 % anwachsen. Der Anteil 
der zu Fuß zurückgelegten Wege könnte von 17 % auf 20 % steigen.  
 
Für die Ermittlung des nachzuweisenden Stellplatzbedarfes wurde auf Grundlage der Richtzahlen-
liste der Stadt Köln für die Einfamilienhäuser ein Stellplatzschlüssel von 1:1,2, für die Mehrfamili-
enhäuser von 1:1 gewählt. Somit ergibt sich gemäß dem städtebaulichen Konzept ein Bedarf von 
insgesamt 417 privaten Stellplätzen, davon 157 Stellplätzen aufgrund der Einfamilienhausbebau-
ung (131 Eigenheime) sowie 260 Stellplätzen entsprechend der Anzahl der Wohneinheiten in den 
Geschosswohnungsbauten (GWB). Hinzu kommt ein Bedarf an öffentlichen Parkplätzen von 10 bis 
15 %, entspricht 42 bis 63 öffentlichen Parkständen.  
 
Der Bedarf an privaten Stellplätzen kann durch die genannten Maßnahmen aus dem Mobilitäts-
konzept erheblich reduziert werden. So wird aufgrund der ÖPNV-Lagegunst für den Geschoss-
wohnungsbau eine Stellplatzreduzierung von 25 % (entspricht 64 Stellplätzen) vorgenommen. Die 
Anzahl der nachzuweisenden privaten Stellplätze reduziert sich somit auf 353. 
 
Durch die Schaffung von insgesamt 600 Fahrradstellplätzen im Plangebiet kann eine weitere Re-
duzierung der nachzuweisenden Pkw-Stellplätze im Geschosswohnungsbau um 5 % (entspricht 12 
Stellplätzen) vorgenommen werden. Somit kann die Anzahl der nachzuweisenden privaten Stell-
plätze weiter auf 341 reduziert werden.  
 
Private  
Stellplätze 
EFH (131 WE, 1,2 Stpl./WE) 157 
GWB (260 WE. 1,1 Stpl./WE) 260 
Summe 417 
  
ÖPNV Lagegunst (- 25% im GWB) -64 
600 Fahrradabstellplätze (-5% im GWB) -12 
Summe 341 
    
Öffentliche  
Parkstände 
 Annahme 10 % Annahme 15 % 
 EHF 16 24 
 MFH 26 39 
 Summe 42 63 
    
Durch die Schaffung einer Carsharing-Station im Plangebiet könnte der Stellplatzbedarf im Mehr-
familienhaussegment zusätzlich um 10 % (entspricht 25 Stellplätzen) reduziert werden. 
 
6.5 Nebenanlagen 
 
Im allgemeinen Wohngebiet WA 2 werden in der Planzeichnung im Bereich der rückwärtigen Gär-
ten Bereiche für Gartenhäuser (NA) festgesetzt. Innerhalb dieser Bereiche ist je Wohngebäude ein 
Gartenhaus bis zu 30 m³ Bruttorauminhalt zulässig. Ziel der Beschränkungen ist es, die Gartenbe-
reiche der geplanten Bebauung überwiegend einer privaten Erholungsnutzung zu Verfügung zu 
stellen und ein geordnetes, aufgelockertes und gestalterisch ansprechendes Quartier zu entwi-
ckeln. Im Übrigen sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO allgemein

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(auch außerhalb der gekennzeichneten Flächen sowie der überbaubaren Grundstücksflächen) 
zulässig.  
 
Durch die allgemeine Zulässigkeit von Nebenanlagen nach § 14 Abs. 2 BauNVO (der Versorgung 
der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser die-
nenden Nebenanlagen) wird sichergestellt, dass auch die erforderlichen Trafostationen und Heiz-
zentralen im Plangebiet umgesetzt werden können.  
 
6.6. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen je Wohngebäude 
 
Zur Unterstützung eines aufgelockerten und ruhigen Charakters des Wohngebietes wird die An-
zahl der Wohneinheiten im allgemeinen Wohngebiet WA 2 je Wohngebäude auf maximal zwei be-
grenzt. Die Dimensionierung der Straßenbreiten und die vorgesehenen öffentlichen Stellplätze sol-
len auch langfristig den Bedarf der Bewohner befriedigen. Mit der Festsetzung wird das Ziel ver-
folgt, eine Erhöhung der Wohneinheiten zu vermeiden und sicherzustellen, dass der erzeugte Ver-
kehr ein gebietsverträgliches Maß nicht überschreitet. 
 
6.7. Erschließungsflächen und Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
 
Öffentliche Verkehrsflächen 
 
Die bestehenden öffentlichen Verkehrsflächen im westlichen Bereich des Plangebietes (Damians-
weg und Merianstraße) unter Berücksichtigung der geplanten Ausbaumaßnahmen werden durch 
die Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche planungsrechtlich gesichert. Im Kreuzungsbereich 
Damiansweg/ Merianstraße/ Deliastraße wird der Bau eines Kreisverkehrs durch Festsetzung der 
erforderlichen Flächen als Straßenverkehrsflächen planungsrechtlich vorbereitet. 
 
Die gemäß städtebaulichem Konzept vorgesehenen West-Ost-Erschließungen sowie die parallel 
zur Mercatorstraße verlaufende Erschließungsstraße im Osten des Plangebietes – inklusive der 
anderen am südlichen Ende platzierten Wendeanlage – werden als Verkehrsflächen mit der be-
sonderen Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ festgesetzt. Hierdurch soll die Schaf-
fung eines ruhigen Wohnquartiers sowie einer fußgänger- und radfahrerfreundlichen Infrastruktur 
unterstützt werden. Die zentrale West-Ost-Verbindung (Pleißesteig) sowie die Erschließungsstraße 
parallel zur Mercatorstraße werden mit einer Breite von 8,5 m, die nördliche West-Ost-
Erschließungsstraße mit einer Breite von 6,5 m festgesetzt. Die Verkehrsflächen bieten ausrei-
chend Raum für die Rückstoßflächen der für die auf den privaten Grundstücksflächen orthogonal 
an diesen Verkehrsflächen geplanten Stellplätze sowie für die im Straßenraum vorgesehenen öf-
fentlichen Parkplätze. 
 
Der Fortbestand der bestehenden Anbindung des Plangebietes an den Fuß- und Radweg entlang 
der Mercatorstraße wird durch die Festsetzung einer Verkehrsfläche besonderer Zweckbestim-
mung „Fuß- und Radweg“ planungsrechtlich gesichert. Ebenso sollen im Südosten und im Nordos-
ten des Plangebietes je eine Zuwegung in das Plangebiet für Fußgänger und Radfahrer geschaf-
fen werden. Auch diese Bereiche werden als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fuß- 
und Radweg“ festgesetzt. 
 
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
 
Die Erschließung der nicht unmittelbar über die öffentlichen Verkehrsflächen erschlossenen 
Wohngebäude wird über die Festsetzung von Flächen gesichert, die mit einem Geh-, Fahr- und/ 
oder Leitungsrecht zu belasten sind. So wird zur planungsrechtlichen Vorbereitung der gemäß 
städtebaulichem Konzept vorgesehenen privaten Stichstraßen festgesetzt, dass die entsprechen-
den Flächen mit einem Geh- und Fahrradfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit, einem Fahrrecht 
zugunsten der Anlieger sowie einem Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger zu belasten 
sind.

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Die Erschließung der längs zur privaten Grünfläche ausgerichteten Wohngebäude im WA 2 soll 
über die Errichtung von zwei Fußwegen sichergestellt werden. Die betreffenden Flächen entlang 
der Freiraumachse sind mit einem Geh- und Fahrradfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu be-
lasten. Die private Grünfläche selbst wird mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit überla-
gert. Somit wird dem Ziel einer durchgängigen fußläufigen Nord-Süd-Wegeverbindung durch das 
Plangebiet entsprochen. 
 
Die zwischen den vorgesehenen Mehrfamilienhäusern im WA 1.1 geplante private Platzfläche am 
südlichen Ende der begrünten Freiraumachse ist ebenfalls mit einem Geh- und Fahrradfahrrecht 
zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. Gleiches gilt für die Fläche der geplanten barrierefreien 
Wegeverbindung von der Merianstraße (etwa auf Höhe der vorgesehenen Bushaltestelle) in das 
Plangebiet. Diese Festsetzsetzungen entsprechen dem Ziel der Schaffung eines fußgänger- und 
fahrradfreundlichen Quartiers und dem der Planung zugrundeliegenden Freiraumkonzept.  
 
Des Weiteren wird im Süden der Platzfläche zwischen den Mehrfamilienhäusern eine Fläche fest-
gesetzt, die mit einem Geh- und Fahrradfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit sowie einem Fahr-
recht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten ist. Diese Festsetzung ermöglich so-
wohl eine weitere West-Ost-Verbindung durch das Plangebiet für Fußgänger- und Radfahrer als 
auch die erforderliche Durchfahrt für die Müllabfuhr. 
 
Nördlich der mittleren Erschließungsstraße in das Plangebiet (Pleißesteig) sowie am nördlichen 
Ende der privaten Grünfläche wird jeweils eine Fläche festgesetzt, die mit einem Leitungsrecht 
zugunsten der Ver- und Entsorger zu belasten ist. Über diese Festsetzung wird der Fortbestand 
der hier liegenden Kanaltrassen bzw. die erforderliche Neuverlegung der Ver- und Entsorgungslei-
tungen ermöglicht. 
 
Die Investorinnen verpflichten sich über den städtebaulichen Vertrag die im Bebauungsplan fest-
gesetzten Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte durch Eintragung entsprechender be-
schränkt persönlicher Dienstbarkeiten und/oder Baulasten zugunsten der Stadt im Grundbuch zu 
belasten.  
 
6.8. Öffentliche und private Grünfläche 
  
Als Hauptbestandteil der das Plangebiet durchlaufenden Freiraumachse ist in deren Mitte und an-
grenzend an die geplanten Freiflächen der Kindertagesstätte die Anlage eines großzügigen öffent-
lichen Spielplatzes vorgesehen. Dieser Bereich wird als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbe-
stimmung „Spielplatz“ festgesetzt. Die nördlich und südlich hieran angrenzenden Bereiche werden 
als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt. In der Praxis ist mit 
einem fließenden Übergang zwischen den einzelnen Teilstücken der begrünten Freiraumachse zu 
rechnen.  
 
Der nördliche Teil der begrünten Freiraumachse wird als private Grünfläche mit der Zweckbestim-
mung „Rasenfläche mit Baumpflanzungen“ festgesetzt. Somit entsteht eine durchgehende Nord-
Süd-Grünverbindung durch das gesamte Plangebiet.

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6.9 Schutzmaßnahmen vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
 
Im Bebauungsplanverfahren sind die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigen. Das bedeutet unter anderem, dass schädliche 
Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen soweit wie möglich zu vermeiden sind. 
 
Auf das Plangebiet wirkt Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm, Fluglärm sowie Gewerbe-
lärm ein. Die Anforderungen an den Schallschutz waren bereits Bestandteil des im Vorfeld durch-
geführten städtebaulichen Wettbewerbes. Ziel war es bereits durch die Anordnung der Gebäude-
körper auf die Lärmsituation zu reagieren.  
 
Als Reaktion auf die insbesondere von der Merianstraße einwirkenden Lärmimmissionen sieht das 
städtebauliche Konzept im südlichen Abschnitt des Plangebietes eine Anordnung der Mehrfamili-
enhäuser in dreiseitig geschlossenen Blöcken vor. Zur Lärmabschirmung werden diese entlang der 
umliegenden Straßen mit einer Höhe von in der Regel vier, z. T. fünf Geschossen errichtet. Die 
offene Seite der Blöcke ist jeweils zur weitgehend lärmgeschützten zentralen Freiraumachse aus-
gerichtet. Ebenso reagiert das städtebauliche Konzept durch die großenteils längs zur Mercator-
straße ausgerichteten Reihenhauszeilen auf die von der Hauptverkehrsstraße einwirkenden Lärm-
immissionen. Die Gartenbereiche dieser Häuser sind zur ruhigeren Westseite ausgerichtet. Durch 
die Anordnung der Erschließungsstraße mit östlich angrenzenden Stellplatzblöcken parallel zur 
Mercatorstraße rückt die geplante Wohnbebauung von der Lärmquelle ab. Des Weiteren wird 
durch die Verortung der Tiefgarageneinfahrt (ca. 160 Stellplätze) im Süden des Plangebietes ein 
Großteil des hervorgerufenen Verkehrsaufkommens bereits frühzeitig „abgefangen“. Somit werden 
das oberirdische Verkehrsaufkommen und damit einhergehende Lärmemissionen reduziert.  
 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine schalltechnische Untersuchung (Schall-
technische Untersuchung zu den Lärmemissionen und –immissionen im Rahmen des Bebauungs-
planverfahrens „Damiansweg“ in Köln-Volkhoven/Weiler, ADU Cologne Institut für Immissions-
schutz GmbH, Köln, Juli 2019) durchgeführt, um die auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmis-
sionen sowie die mit der Planung verbundenen Lärmauswirkungen auf das Umfeld und das Plan-
gebiet selbst zu ermitteln und zu bewerten. 
 
Für die Belange des Schallschutzes im Rahmen der städtebaulichen Planung sind die Orientie-
rungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau Teil 1, 2002) eingeführt worden. Zur Beur-
teilung der Verkehrslärmeinwirkungen auf allgemeine Wohngebiete werden demnach Orientie-
rungswerte von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts herangezogen.  
 
Das Plangebiet ist insbesondere durch den Straßenverkehrslärm auf der Mercatorstraße, der Me-
rianstraße und dem Damiansweg vorbelastet. Mit Umsetzung des durch den Bebauungsplan be-
gründeten Vorhabens ist mit einer weiteren Zunahme des Verkehrsaufkommens zu rechnen. Für 
die Berechnung der künftig zu erwartenden Schallimmissionen wird daher auf die Prognosen aus 
der Verkehrsuntersuchung des Büros StadtVerkehr (Verkehrsgutachten Damiansweg Köln-
Volkhoven Weiler, Büro StadtVerkehr, Hilden, Januar 2019) abgestellt. 
 
Im Ergebnis werden die Orientierungswerte der DIN 18005 insbesondere in den Grundstücksbe-
reichen an den umliegenden Haupterschließungsstraßen zum Teil deutlich überschritten. Diese 
liegen für allgemeine Wohngebiete bei 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. 
 
An den zur Mercatorstraße ausgerichteten Häuserfassaden ist tagsüber mit Beurteilungspegeln 
aufgrund von Straßenverkehrslärm von 62 dB(A) bis zu 67 dB(A) zu rechnen. An den Häuserfas-
saden zur Merianstraße werden Beurteilungspegel von 64 dB(A) bis zu 70 dB(A) prognostiziert. 
Die zu erwartenden Beurteilungspegel an den Fassaden entlang des Damiansweges variieren zu-
meist zwischen 51 dB(A) und 65 dB(A). Im Bereich des geplanten Kreisverkehrs ist an den Häu-
serfassaden mit Beurteilungspegeln von bis 67 dB(A) zu rechnen. In den inneren Bereichen des 
Plangebietes ist infolge der Eigenabschirmung sowie durch die Abschirmung der umliegenden Ge-
bäude in der Regel mit einer Einhaltung bzw. Unterschreitung des Orientierungswertes nach 
DIN 18005 von 55 dB(A) zu rechnen. Die Lärmsituation in den Freibereichen stellt sich somit in der 
Regel unkritisch dar.

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Zur Nachtzeit ergeben sich an den Fassaden zur Mercatorstraße Beurteilungspegel aufgrund von 
Straßenverkehrslärm von 52 dB(A) bis zu 54 dB(A), zur Merianstraße von 55 bis zu 61 dB(A). An 
den Richtung Damiansweg ausgerichteten Fassaden ist mit Beurteilungspegeln zwischen 41 dB(A) 
und 50 dB(A), im Bereich des Kreisverkehrs von bis zu 60 dB(A) zu rechnen. Im Inneren des Plan-
gebietes kann der Orientierungswert nach DIN 18005 von 45 dB(A) in der Regel eingehalten wer-
den. Leichte Überschreitungen von i. d. R. 1 dB(A) bis 4 dB(A) ergeben sich z. T. an den Fassaden 
entlang der Zufahrtsstraße im Plangebiet (Pleißesteig), an den Richtung Nordwesten und Südos-
ten ausgerichteten Fassaden der Gebäude entlang der östlichen Erschließungsstraße sowie an 
den Fassaden der Mehrfamilienhäuser, die in Richtung der neuen vom Kreisverkehrs ausgehen-
den Zufahrt in das Plangebiet ausgerichtet sind.  
 
Die Berechnung des Schienenverkehrslärms (Strecke 2610 im Südosten von Weiler und Strecke 
2620 zentral verlaufend durch Chorweiler und Chorweiler-Nord) zeigt, dass die höchstbelasteten 
Fassaden im Plangebiet im südwestlichen Bereich des Plangebietes mit maximalen Beurteilungs-
pegeln von 48 dB(A) tags bzw. 51 dB(A) nachts zu erwarten sind. Die Orientierungswerte der 
DIN 18005 werden damit am Tag eingehalten, im Nachtzeitraum um rund 6 dB(A) überschritten. 
 
Zur Berücksichtigung des Fluglärms wird auf Unterlagen der Stadt Köln (in Anlehnung an das Flug-
lärmgesetz gemäß 1. Flug-LSV erstellter Schallimmissionsplan des Umwelt- und Verbraucher-
schutzamtes, Stand 2014) zurückgegriffen. Es wird ein energieäquivalenter Dauerschallpegel zum 
Flugverkehr kleiner gleich 40 dB(A) tags und nachts zugrunde gelegt. 
 
Zusammenfassend ergibt sich eine Überschreitung der Orientierungswerte nach DIN 18005 vor-
wiegend an den zu der Mercatorstraße sowie zur Merianstraße ausgerichteten Fassaden. In den 
inneren Bereichen stellt sich die Schallsituation, aufgrund der Abschirmung der Plangebäude, 
weitgehend unkritisch dar. Entlang des Damiansweges kommt es in der Regel nur zu geringfügi-
gen Überschreitungen.  
 
Im Beiblatt 1 zur DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau Teil 1, 2002) wird darauf hingewiesen, 
dass „in lärmvorbelasteten Gebieten, insbesondere bei vorhandener Bebauung, die verdichtet 
werden soll und bestehenden Verkehrswegen sowie in Gemengelagen in der Regel die Orientie-
rungswerte der DIN 18005 nicht einzuhalten“ sind. Im Rahmen der Abwägung kann daher bei 
Überwiegen anderer Belange von den Orientierungswerten der DIN 18005 abgewichen werden. In 
diesem Fall soll nach Möglichkeit ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen vorgesehen 
und planungsrechtlich abgesichert werden." 
 
Zur Gewährleistung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind aufgrund 
der Überschreitungen der Orientierungswerte, insbesondere im Bereich der Merianstraße und ent-
lang des Damianswegs sowie der Mercatorstraße, Maßnahmen zum Schallschutz erforderlich. In 
der städtebaulichen Planung sind aktive Maßnahmen zum Schallschutz grundsätzlich passiven 
Maßnahmen zum Beispiel an den Gebäuden selbst vorzuziehen. Städtebauliche Zielsetzung ist, 
die neue Bebauung des Plangebietes behutsam an die westlich des Damianswegs vorhandene 
Bestandsbebauung anzufügen. Auch soll entlang der Merianstraße eine neue Adresse geschaffen 
werden. In der schalltechnischen Untersuchung wurde daher die Umsetzung einer aktiven Schall-
schutzmaßnahme entlang der Mercatorstraße geprüft. Im Ergebnis wäre zum Schutz der zweige-
schossigen Wohnbebauung im Norden des Plangebietes auf einer Länge von rund 311 m eine 8 m 
hohe Schallschutzwand erforderlich. Zum Schutz der südlichen Wohnbebauung im Bereich der 
Ecke Mercatorstraße/ Merianstraße wäre auf einer Länge von 110 m eine 13 m hohe Schall-
schutzwand notwendig.  
 
Da es sich bei den zu schützenden Fassaden im Wesentlichen um die Ostseite der Gebäudekör-
per handelt, die zukünftigen Wohn- und Freibereiche aber überwiegend nach Westen und Norden 
ausgerichtet werden sollen, steht der Aufwand für die Errichtung der erforderlichen Schallschutz-
wände nicht im Verhältnis zum späteren Nutzen. Die schalltechnische Untersuchung zeigt auch, 
dass mit Errichtung der Bebauung als aktiver Schallschutz für die rückwärtigen Grundstücksberei-
che und damit für die dort gelegenen Fassaden und Freibereiche wirkt.

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Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
 
Im Bebauungsplan werden daher passive Maßnahmen zum Schallschutz in Form von Mindestan-
forderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen (Fenster, Wände, Dächer ausgebau-
ter Dachgeschosse) schutzbedürftiger Nutzungen auf Grundlage der DIN 4109 (Schallschutz im 
Hochbau, Januar 2018) festgesetzt. Der für die Bestimmung des Schalldämmmaßes anzusetzen-
de maßgebliche Außenlärmpegel errechnet sich vorliegend aus den maßgeblichen Außenlärmpe-
gel der Emittenten Straßenverkehr, Schienenverkehr, Flugverkehr, Gewerbe und Tiefgaragen. Im 
Bebauungsplan werden in Abhängigkeit der ermittelten maßgeblichen Außenlärmpegel Lärmpe-
gelbereiche festgesetzt. Es erfolgt die Festsetzung der Lärmpegelbereiche III bis V unter Berück-
sichtigung einer freien Schallausbreitung. 
 
Von den aus den Festsetzungen resultierenden Schalldämmmaßen kann abgewichen werden, 
wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung 
niedrigere Lärmpegelbereiche an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen 
werden. Die Festsetzung berücksichtigt, dass mit Umsetzung der Bebauung eine abschirmende 
Wirkung der geplanten Gebäude untereinander erfolgt. Des Weiteren sind gemäß schalltechni-
scher Untersuchung an den Fassaden in den jeweiligen Geschossen unterschiedliche Beurtei-
lungspegel zu verzeichnen. Die festgesetzten Lärmpegelbereiche berücksichtigen jedoch den je-
weils höchsten anzunehmenden Beurteilungspegel in dem lärmintensivsten Geschoss. 
 
Fensterunabhängige Belüftung 
 
Im Nachtzeitraum (22 bis 6 Uhr) sind in Teilen des Plangebietes maximale Beurteilungspegel aus 
dem Straßenverkehr größer als 45 dB(A) zu erwarten. Dies betrifft vorwiegend die Fassaden ent-
lang der Mercatorstraße, der Merianstraße und des Damianswegs. Um im allgemeinen Wohnge-
biet ungestörtes Schlafen zu ermöglichen, ist daher bei Schlaf- und Kinderzimmern von Wohnun-
gen eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleich-
wertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen. Dies wird durch eine 
entsprechende textliche Festsetzung gesichert. 
 
Balkone und Loggien  
 
Da auch Balkone und Loggien als temporäre Aufenthaltsräume dienen können, wird im Bebau-
ungsplan zum Schutz der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse festgesetzt, dass für diese bei 
einem Beurteilungspegel >62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) Schallschutzmaßnahmen 
zu treffen sind. Die Maßnahmen müssen sicherstellen, dass der vorgenannte Beurteilungspegel 
nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von Wohnungen, wenn 
zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. Ziel der 
Festsetzung ist es den zukünftigen Nutzern des Plangebietes ruhige Freibereiche zur Verfügung 
zu stellen. 
 
Auswirkungen auf die Umgebung 
 
Mit Umsetzung des Planvorhabens ist auf den angrenzenden Straßen mit einer Zunahme des Ver-
kehrsaufkommens und folglich mit Pegelerhöhung zu rechnen. Durch den geplanten Ausbau des 
Straßenbereichs Damiansweg (inklusive Kreisverkehr) ist das Kriterium einer wesentlichen Ände-
rung gemäß 16. BImSchV erfüllt, sodass für die umliegende Bebauung die entsprechenden 
Grenzwerte einzuhalten sind. Wenn eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für WA-
Gebiete von 59 dB(A) tags bzw. 49 dB(A) nachts vorliegt, besteht ein Anspruch auf Schallschutz. 
 
Im Ergebnis kommt es nach Umsetzung der Planung an vier Immissionsorten im Bestand zu einer 
Überschreitung der Grenzwerte gemäß 16. BImSchV. An den Standorten Deliastraße 19 und Me-
rianstraße 45 werden die Grenzwerte bereits im Bestand geringfügig überschritten. An der Ostfas-
sade des Damianswegs 47 und des Damianswegs 49 kommt es zu einer erstmaligen Überschrei-
tung.

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An den Südfassaden der Deliastraße 19 liegt im Planfall tagsüber eine Überschreitung der Immis-
sionsgrenzwerte zwischen 5,9 dB(A) und 6,4 dB(A), zur Nachtzeit zwischen 6,6 dB(A) und 
7,1 dB(A) vor. Für die Ostseite der Merianstraße 45 kommt es zu einer Überschreitung von 
3,6 dB(A) tags und 4,3 dB(A) nachts. Für den Damiansweg 47 wurde für den Tagzeitraum eine 
Überschreitung von 0,9 dB(A) bis 2,3 dB(A), sowie einer Überschreitung von 1,4 dB(A) bis 
2,8 dB(A) errechnet. Für den Damiansweg 49 wurde für den Tageszeitraum eine Überschreitung 
zwischen 1,2 dB(A) und 2,3 dB(A), für den Nachtzeitraum zwischen 1,7 dB(A) und 2,8 dB(A) ermit-
telt  
 
Die folgende Tabelle zeigt die ermittelten ungerundeten Beurteilungspegel an den umliegenden 
Immissionsorten, die durch eine Überschreitung der Grenzwerte nach 16. BImschV betroffen sind 
(in Klammern jeweils die Höhe der Grenzwertüberschreitung). 
 
Immissionsort Geschoss Ist-Zustand Plan-Zustand 
Tag 
dB(A) 
Nacht 
dB(A) 
Tag 
dB(A) 
Nacht 
dB(A) 
Deliastraße 19,  
Südfassade 
EG 60,4 
(1,4) 
51,2 
(2,2) 
65,4 
(6,4) 
56,1 
(7,1) 
1. OG 60,7 
(1,7) 
51,4 
(2,4) 
65,3 
(6,3) 
56,1 
(7,1) 
2. OG 60,4 
(1,4) 
51,2 
(2,2) 
64,9 
(5,9) 
55,6 
(6,6) 
Merianstraße 45,  
Ostfassade 
EG 60,0 
(1,0) 
50,8 
(1,8) 
62,6 
(3,6) 
53,3 
(4,3) 
Damiansweg 49,  
Ostfassade 
EG 54,4 
(-) 
44,8 
(-) 
60,2 
(1,2) 
50,7 
(1,7) 
1. OG 55,0 
(-) 
45,5 
(-) 
61,1 
(2,1) 
51,6 
(2,6) 
2. OG 55,4 
(-) 
45,9 
(-) 
61,3 
2,3) 
51,8 
(2,8) 
Damiansweg 47, 
Ostfassade 
EG 54,4 
(-) 
44,7 
(-) 
59,9 
(0,9) 
50,4 
(2,8) 
1. OG 55,1 
(-) 
45,6 
(-) 
61,1 
(2,1) 
51,6 
(2,6) 
2. OG 55,7 
(-) 
46,2 
(-) 
61,3 
(2,3) 
51,8 
(2,8) 
 
In der Konsequenz wurde für diese vier Standorte überprüft, inwieweit die Anforderungen zum 
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche für schutzbedürftige Räu-
me gemäß 24. BImSchV eingehalten werden können. Die 24. BImSchV ist für den Fall einer Über-
schreitung der Grenzwerte nach 16. BImSchV anzuwenden. Es konnte festgestellt werden, dass 
für die vier genannten Gebäude die Anforderungen gemäß 24. BImSchV erfüllt sind. Diese Ge-
bäude stehen nicht unter Denkmalschutz, so dass etwaige Ertüchtigungsmaßnahmen hinsichtlich 
des Schallschutzes von Fenstern, bzw. Fenstertüren bei den errechneten Maßnahmenpegeln 
technisch machbar sind. Für die vier vorgenannten Immissionsorte besteht dementsprechend ein 
Anspruch auf passiven Schallschutz, der nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes auf Antrag des 
jeweiligen Eigentümers hinsichtlich des Vorliegens der tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen 
im Einzelfall noch gutachterlich überprüft und bei Bestehen von der Stadt Köln erfüllt wird. Hier 
wird sich die Stadt Köln die Unterstützung durch den Erschließungsträger im Hinblick auf die Prü-
fung und Abwicklung des Anspruches bedienen.  
 
Auswirkungen der geplanten Tiefgarage 
 
Im Bereich des südlichen Plangebietes soll zur geordneten Unterbringung des ruhenden Verkehrs 
eine Tiefgarage errichtet werden. In der schalltechnischen Untersuchung werden die Immissions-
richtwerte der TA Lärm hilfsweise zur Bewertung der von Tiefgaragenein- und ausfahrten ausge-
henden Immissionen herangezogen, da es für zu Wohnzwecken dienende Tiefgaragen keine

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rechtsverbindliche Beurteilungsgrundlage gibt. Gemäß TA-Lärm gelten für allgemeine Wohngebie-
te Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts.  
 
Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass im Umfeld des Plangebietes die Immissionsrichtwerte 
der TA Lärm an allen relevanten Immissionsorten eingehalten werden können. So liegen die ma-
ximalen Immissionspegel im Bereich der Bestandsbebauung an den Fassaden der Deliastraße 19 
(2. OG) mit 38 dB(A) tags bzw. 31 dB(A) nachts vor. 
 
Für die geplanten Fassaden umliegend zur Tiefgaragenein- bzw. ausfahrt werden Lärmeinwirkun-
gen aufgrund dieser Nutzung von bis zu 53 dB(A) tags und 46 dB(A) nachts ermittelt. Die Immissi-
onsrichtwerte der Geräusche, die durch die Tiefgaragenein- bzw. ausfahrt entstehen, sind an den 
Fassaden um die Plangebäude nicht nach TA Lärm zu beurteilen. Die berechneten Pegel werden 
bei der Auslegung des passiven Schallschutzes gemäß DIN 4109 bei den Plangebäuden berück-
sichtigt. Bei den Plangebäuden kann durch passive Schallschutzmaßnahmen auf die von der Tief-
garage ausgehenden Schalleinwirkungen reagiert werden.  
 
6.10 Anpflanzen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Be-
pflanzungen 
 
Um die freiraumplanerische Qualität des öffentlichen als auch privaten Raums zu unterstützen, 
werden Festsetzungen zur Grüngestaltung innerhalb des Plangebietes getroffen. Dem erarbeiteten 
Grünordnungsplan folgend werden für die allgemeinen Wohngebiete, die öffentlichen Straßenver-
kehrsflächen und die öffentlichen Grünflächen Begrünungsmaßnahmen festgesetzt. Die Festset-
zungen dienen der Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft sowie der Grüngestal-
tung innerhalb des Plangebietes.  
Die verwendeten Kürzel (z. B. BF41) innerhalb der Begründung und Begrünungsfestsetzungen 
beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbei-
trägen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 
vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Quali-
tätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 
Begrünung von Tiefgaragen 
Aus Gesichtspunkten des Wasserhaushalts (Rückhaltung von Niederschlagswasser) und zur Ver-
besserung des Mikroklimas wird festgesetzt, dass die Dachflächen von Tiefgaragen (TGa) und 
Kellergeschossen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanla-
gen überbaut werden, gärtnerisch zu gestalten sind. Die Vegetationstragschicht ist in einer Stärke 
von mindestens 60 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht auszubilden. Im Bereich der Baumpflan-
zungen (BF 41 / GH 742) ist eine Bodensubstratschicht von mindestens 120 cm zuzüglich einer 
Filter- und Drainschicht auszubilden. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 30 m³ betragen.  
Notwendige Fensteröffnungen sowie untergeordnete technische Aufbauten der Tiefgarage und des 
Kellergeschosses sind von dieser Festsetzung ausgenommen.  
Das Dachbegrünungssubstrat ist entsprechend der jeweils bei Eingang des Bauantrages als Richt-
linie eingeführten Fassung der Dachbegrünungsrichtlinien – Richtlinien für die Planung, Bau und 
Instandhaltungen von Dachbegrünungen der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung 
Landschaftsbau e. V. (FLL) vorzusehen. 
Extensive Dachbegrünung 
Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Neigung von bis zu 15 Grad von oberirdischen 
Garagen im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet WA 1.1, WA 1.2 und WA 2 sowie die Dachflä-
chen von Gebäuden im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet WA 1.1 und WA 1.2 sind mit einer 
extensiven Dachbegrünung als Sedumgesellschaften (DC1/ NB 6243), Magerrasen (DC 3/ NB 
6244), Gräsern (HH 7/ BR 132), und/ oder Stauden (HM 51/ PA 13) und/ oder bodendeckenden 
Gehölzen (BB1/ GH 411) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von min-

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destens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind 
Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 20 % der jeweiligen Dachfläche zuläs-
sig sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. 
Das Dachbegrünungssubstrat ist entsprechend der jeweils bei Eingang des Bauantrages als Richt-
linie eingeführten Fassung der Dachbegrünungsrichtlinien – Richtlinien für die Planung, Bau und 
Instandhaltungen von Dachbegrünungen der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung 
Landschaftsbau e. V. (FLL) vorzusehen. 
Die Dachbegrünung trägt ebenfalls zu einer Verbesserung des Retentionsvermögens sowie einer 
Verbesserung des Mikroklimas bei. Im Sinne der Nutzung erneuerbarer Energiequellen und des 
Klimaschutzes sind Photovoltaikelemente oberhalb der Dachbegrünung zulässig. 
Baumpflanzungen 
 
In der Planzeichnung werden insgesamt 42 Bäume zur Pflanzung innerhalb der allgemeinen 
Wohngebiete festgesetzt, hiervon sechs jeweils in der Mitte der einzelnen Hofstrukturen im allge-
meinen Wohngebiet WA 2, 16 innerhalb der Freiraumachse, sieben im Bereich des Platzes zwi-
schen geplanter Kita und Georgshof, acht auf der Platzfläche im zentralen Bereich des WA 1.1 
sowie fünf südöstlich der geplanten Mehrfamilienhausbebauung (Stellplatzbegrünung). Um eine 
ausreichende Flexibilität in der Ausführungsphase des Bauvorhabens einzuräumen, wird festge-
setzt, dass diese Bäume um bis zu 5 m von dem festgesetzten Standort abweichen dürfen.  
Um eine Begrünung des Straßenraums vorzubereiten, wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass 
innerhalb der festgesetzten Straßenverkehrsfläche (Damiansweg) als strukturgebendes Element 
mindestens 15 Bäume (BF 31/GH 741) zu pflanzen sind. Ebenso sind innerhalb der festgesetzten 
Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ mindestens 
15 Bäume (BF 31/GH 741) zu pflanzen.  
Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünflächen sind mindestens 3 Bäume 1. Ordnung und 
mindestens 7 Bäume 2. Ordnung (BF 41/ GH 742 und/ oder BF 31/ GH 741) zu pflanzen. Auf min-
destens 10 % der Fläche sind Sträucher (BB 1/ GH 51) anzupflanzen. Gemäß der angestrebten 
Nutzung sind Wiesen- und Rasenflächen, Spielflächen mit unterschiedlicher Oberflächenausprä-
gung, Spielgeräten, Wege, Abfallbehälter, Leuchten, Stufen und Sitzbänke zulässig. 
Die Anpflanzung der Bäume wird dem vorhandenen Ortsbild gerecht und greift dieses auf. In den 
Sommermonaten dienen die Bäume zur Verschattung und wirken sich positiv auf das Mikroklima 
im Plangebiet aus. 
Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass in den allgemeinen Wohngebieten je fünf angefangene 
oberirdische Stellplätze ein Baum zu pflanzen ist. Mit der Festsetzung wird das Ziel verfolgt, eine 
dem städtebaulichen Wettbewerbsergebnis entsprechende und dem Ortsbild der Umgebung an-
gepasste Durchgrünung des Quartiers sicherzustellen. Bei der Umsetzung der Festsetzung ist da-
rauf Wert zu legen, dass insgesamt eine ansprechende Begrünung der an die öffentlichen und öf-
fentlich nutzbaren Flächen angrenzenden privaten Freiräume entsteht. Dabei können auch Stell-
platzpakete mit mehr als fünf Stellplätzen umgesetzt werden (im städtebaulichen Konzept sind bis 
zu 7 Stellplätze vorgesehen), wenn unter Berücksichtigung der Festsetzung die Anzahl der Baum-
pflanzungen insgesamt der Stellplatzzahl Rechnung trägt und eine ausgewogene Begrünung der 
Freiräume gewährleistet ist. Auf Grundlage des städtebaulichen Konzeptes ergibt sich mit der ge-
troffenen Festsetzung die Erforderlichkeit von insgesamt rund 30 Baumpflanzungen. Da es sich bei 
der Planung um einen projektbezogenen Angebotsbebauungsplan handelt, kann im städtebauli-
chen Vertrag die Anpflanzung der erforderlichen Bäume auf Basis eines Begrünungskonzeptes mit 
den Investoren geregelt und die erstmalige Anpflanzung somit standortbezogenen gesichert wer-
den. 
Die durch entsprechende Kennzeichnung in der Planzeichnung festgesetzten Bäume sind auf die 
gemäß den textlichen Festsetzungen in den jeweiligen Bereichen zu pflanzenden Bäumen anzu-
rechnen.

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Begrünung im Bereich von privaten Grünflächen - Rasenfläche mit Baumpflanzungen 
Die in der Planzeichnung festgesetzte private Grünfläche ist als Rasenfläche auszubilden und mit 
insgesamt mindestens 16 Bäume (BF 41/GN 742) gemäß den in der Planzeichnung festgesetzten 
Standorten zu bepflanzen. Die Ausbildung von Versickerungsmulden ist zulässig. Diese Festset-
zung entspricht der vorgesehenen Ausbildung der begrünten Freiraumachse und ermöglicht die 
Entwässerung der angrenzenden Grundstücke.  
Baumerhalt 
Im Nordosten des Plangebietes werden entlang der Mercatorstraße insgesamt zehn Bäume zum 
Erhalt festgesetzt. Diese sind Bestandteil einer im Alleenkataster des LANUV verzeichneten ge-
schützten Allee und unterliegen dem gesetzlichen Schutz von § 41 Landesnaturschutzgesetz NRW 
(LNatSchG NRW). 
Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen  
Im Plangebiet werden zwei Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Be-
pflanzungen festgesetzt. Hierbei handelt es sich zum einen um die Platzfläche als südlichen Ab-
schluss der begrünten Freiraumachse (P 1). Mindestens 50 % dieser Fläche sind als Vegetations-
fläche, anzulegen. Die Vegetationsflächen sind mit einer Vegetation aus Stauden, Gräsern oder 
Rasen (HM 51/ PA 13 und PA 311) zu bepflanzen. Mit dieser Festsetzung werden die Nutzung 
dieser Fläche als Aufenthalts- und Versammlungsort sowie ein fließender Übergang der nördlich 
angrenzenden öffentlichen Grünflächen zu den umliegenden allgemeinen Wohngebieten vorberei-
tet. 
Zum anderen wird entlang des Kreuzungsbereiches Merianstraße im Süden des Plangebietes 
festgesetzt, dass innerhalb der mit P 2 gekennzeichneten Fläche eine Baumhecke (BD51 (GH 
4431)) mit geringem Baumholz aus standortgerechten und einheimischen Arten zu entwickeln ist. 
Hierdurch soll die geplante Bebauung von der stark befahrenen Merianstraße optisch abgeschirmt 
werden. Zugleich wird hierdurch ein Beitrag zur Verbesserung des Mikroklimas und der Luftqualität 
sowie zum Abfangen des Höhengefälles zur Merianstraße geleistet.  
Flächen zur Anpflanzung/ zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen  
Entlang der östlichen Plangebietsgrenze wird die geplante Wohnbebauung von der parallel verlau-
fenden Mercatorstraße durch Baum- und Strauchbewuchs optisch abgeschirmt. Dieser Bereich 
wird als Fläche zum Erhalt/ zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzun-
gen festgesetzt. Die vorhandenen Grünstrukturen sind soweit möglich zu erhalten. Sofern ein Er-
halt zum Beispiel aufgrund notwendiger Geländeaufschüttungen nicht möglich ist, sind die abge-
henden Bäume und Sträucher gleichwertig zu ersetzen.  
Zweckfremde Nutzungen 
Im Sinne einer offenen und ansprechenden Gestaltung wird festgesetzt, dass Heizzentralen und 
Trafostationen innerhalb der festgesetzten Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von 
Boden, Natur und Landschaft sowie der festgesetzten öffentlichen und privaten Grünfläche nicht 
zulässig sind.  
6.11 Ausgleichmaßnahmen  
 
Die angestrebte bauliche Entwicklung im Plangebiet stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft 
dar, der im Sinne der gesetzlichen Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 BauGB auszugleichen ist. 
Der Ausgleich erfolgt zum Teil intern im Plangebiet. Hierfür wird die im Norden des Plangebietes 
vorgesehene Ortsrandeingrünung in der Planzeichnung als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur 
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt (Ausgleichfläche A 1). Diese ist als Ex-
tensivgrünland (EA 1/ LW 41111) mit standortgerechten Einzelbäumen (BF 31/ GH741) und kleine-
ren Gehölzgruppen (BB1/GH51) auszubilden. Maximal 10 % der Maßnahmenfläche sind für die 
Bepflanzung mit Einzelbäumen und Gehölzgruppen zulässig. Die Einzelbäume und Gehölzgrup-
pen sind im südlichen Bereich der Fläche anzuordnen. Die verbleibenden ≥ 90 % Anteil der Maß-

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nahmenfläche sind mit einer standortgerechten, artenreichen Saatgutmischung mit autochthonem 
Saatgut als extensives Grünland dauerhaft zu entwickeln und zu pflegen.  
 
Mit der Gestaltung dieser Fläche wird ein ansprechender und harmonischer Siedlungsabschluss 
und Übergang zu den nördlich angrenzenden Freiflächen geschaffen. Ziel ist es, durch diese quali-
tative Aufwertung der Fläche einen Beitrag zu den mit der Planung einhergehenden Eingriffen in 
Boden, Natur und Landschaft zu leisten. Zugleich werden die Festsetzungen der Anforderungen 
an den Artenschutz (vorwiegend Offenlandarten) gerecht.  
 
Da ein vollständiger Ausgleich innerhalb des Plangebietes nicht erfolgen kann, wird ein externer 
Ausgleich notwendig. Zur Ermittlung des Ausgleichbedarfes wurde im Verfahren eine Eingriffs-
Ausgleichbilanzierung nach dem Bewertungsverfahren Ludwig und Sporbeck/ Köln Code durchge-
führt. Die Flächen, in denen Eingriffe ausgleichspflichtig sind, sind im Bebauungsplan als aus-
gleichspflichtiger Eingriffsbereich markiert. In der Bilanz des ausgleichspflichtigen Eingriffsberei-
ches wird der ökologische Wert des Bestandes mit insgesamt 404.185 Biotopwertpunkten (WP) 
beziffert. Für die Planung ergibt sich ein ökologischer Wert von 85.159 WP, was im Ergebnis ein 
Defizit von 319.029 WP ergibt. Durch Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des 
ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs innerhalb des Plangebietes kommt es zu einer Aufwertung 
von 42.744 WP. Der restliche Ausgleichsbedarf wird mit Hilfe einer externen Ausgleichsmaßnahme 
ausgeglichen. Bei einer Aufwertung einer Ackerfläche (6 WP/m²) in eine Fettwiese (15 WP/m²) 
ergibt sich eine Aufwertung um 9 WP/m². Zum vollständigen Ausgleich des aufgeführten Defizits 
ergibt sich somit ein Flächenbedarf zum externen Ausgleich von rund 31.000 m². 
 
Für den externen Ausgleich wird eine Teilfläche des Flurstücks 181, Flur 43, Gemarkung Worrin-
gen herangezogen (externe Ausgleichsfläche eA1). Die Realisierung und der Erhalt der Aus-
gleichsmaßnahmen werden im Rahmen des städtebaulichen Vertrags bindend rechtlich gesichert. 
Auf den städtischen Grundstück Gemarkung Worringen, Flur 43, Teilstück aus Flurstück 181 wird 
folgende externe Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe in den einzelnen Baugebieten hergestellt: 
Maßnahme eA1: Anlage einer extensiven Fettwiese - EA1/LW41111 - auf 32.485 m² des Flur-
stücks 181, Flur 43, Gemarkung Worringen. Die Durchführung und Kostentragung der Maßnahme 
eA1 in Bezug auf die Eingriffe durch die festgesetzten allgemeinen Wohngebiete (WA 1.1, WA 1.2 
und WA 2) sowie der Planstraßen werden im städtebaulichen Vertrag geregelt. 
 
Durch die Realisierung der Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen innerhalb und außerhalb des 
Plangebietes kann das Defizit vollständig ausgeglichen werden. 
 
6.12 Geplante Höhenlage  
 
Mit Umsetzung des Bebauungsplans ist die Geländestruktur im Plangebiet zu überarbeiten. Auf-
grund der geplanten Anschlüsse an den Damiansweg sowie zur Gewährleistung der Entwässerung 
des Plangebiets ist großenteils eine Anhebung des Geländes erforderlich. Im Bebauungsplan wer-
den neue Geländehöhen durch Höhenpunkte im Straßenraum festgesetzt. Diese basieren auf der 
für das Vorhaben vorgenommenen Erschließungsplanung. Zur Bestimmung der im übrigen geplan-
ten Geländehöhen ist zwischen den festgesetzten geplanten Straßenhöhen zu interpolieren.  
 
Die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zu Aufschüttungen und Abgrabungen gemäß BauO 
NRW bleiben von der Festsetzung unberührt. Sie sind auf die neuen Geländehöhen anzuwenden. 
Die im Bebauungsplan festgesetzten neuen Geländehöhen sind maßgeblich für die Abstandsflä-
chenberechnung nach § 6 BauO NRW und die Bestimmung der Vollgeschosse nach § 2 Abs. 5 
BauO NRW. 
 
 
7. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
 
Im Bebauungsplan werden örtliche Bauvorschriften (gestalterische Festsetzungen gemäß § 89 
BauO NRW) getroffen. Diese dienen dazu, eine einheitliche und harmonische Gestaltung des ge-
planten Quartiers zu erreichen. Es werden Regelungen zu Einfriedungen, Dachformen, Satelliten-

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schüsseln und Mobilfunkanlagen, zu Standorten für Abfallbehälter und Wertstofftonnen sowie zu 
Nebengebäuden getroffen. 
 
7.1 Einfriedungen 
 
Um die Entstehung offener und durchgängiger Vorgartenzonen zu gewährleisten, sind Grund-
stückseinfriedungen im Bereich der Vorgärten unzulässig. Zur Unterstützung eines harmonischen 
Ortsbildes des Wohngebiets sind Grundstückseinfriedungen der privaten Grundstücke im Übrigen 
nur in Form von Draht- oder Stabgitterzäunen bis zu einer Höhe von 1,20 m über der Gelände-
oberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW und von standortgerechten Laubgehölzhecken bis zu 
einer Höhe von 1,80 m gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW zulässig. Eine Kombination aus Zäunen und 
Hecken ist zulässig. 
 
Im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet WA 2 sind Einfriedungen entlang der Grundstücksgren-
zen zu der festgesetzten Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur 
und Landschaft in Form von Draht- oder Stabgitterzäunen mit einer Höhe von mindestens 1,6 m 
über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zu errichten. Durch diese Fest-
setzung wird eine ökologisch sinnvolle Abschirmung dieser Fläche zu der benachbarten Wohnbe-
bauung vorbereitet.  
 
Für den Außenbereich der Kita ist gemäß städtebaulichem Konzept eine Einfriedung durch einen 
rund 1 m hohen Mauersockel mit hierauf aufbauender Pergola-Konstruktion vorgesehen. Im Be-
bauungsplan wird daher für die überbaubare Grundfläche, die für die Errichtung der Kita vorgese-
hen ist (in der Planzeichnung mit  gekennzeichnet) festgesetzt, dass in diesem Bereich auch die 
Einfriedung von Außenbereichen in Form von Mauern bis zu einer maximalen Höhe von 1,2 m zu-
lässig ist. Die genaue Verortung des Außenbereiches der Kita wird über den Bebauungsplan nicht 
abschließend definiert, wird sich jedoch innerhalb der entsprechenden überbaubaren Grundfläche 
befinden. 
 
7.2 Dachformen 
 
Das Erscheinungsbild von Baugebieten wird wesentlich durch die Ausprägung der Dachflächen 
bestimmt. Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA 1.1 und WA 1.2 ist als Dachform das 
Flachdach mit einer Dachneigung von höchstens 5 Grad zulässig. Diese Festsetzung hat zum ei-
nen stadtgestalterische Gründe, da ein einheitliches Quartiersbild sowie ein harmonischer Über-
gang zu der gegenüberliegenden Bebauung am Damiansweg sichergestellt wird. Zum anderen 
begünstigt die Festsetzung der Flachdächer die gewünschte Dachbegrünung. Für das allgemeine 
Wohngebiet WA 2 werden Satteldächer festgesetzt. Durch die Festsetzung der Firstrichtung in der 
Planzeichnung wird eine traufständige Ausrichtung der Dachgiebel vorgegeben. Auch diese Fest-
setzung erfolgt mit dem Ziel eines optimalen Einfügens in die städtebauliche Umgebung. 
 
7.3 Satellitenschüsseln und Mobilfunkanlagen 
 
Des Weiteren wird festgesetzt, dass Satellitenschüsseln nur auf dem Dach zulässig und Mobil-
funkanlagen auf dem Dach nicht zulässig sind. Die Festsetzungen dienen ebenfalls der Sicherung 
eines angemessenen Erscheinungsbildes des neuen Quartiers. 
 
7.4 Standorten für Abfallbehälter und Wertstofftonnen 
 
Darüber hinaus erfolgt eine Festsetzung für Standorte von Abfallbehältern und Wertstofftonnen. 
Diese sind einzuhausen oder durch Laubgehölzschnitthecken einzufassen. Mit dieser Festsetzung 
wird ebenfalls ein angemessenes Erscheinungsbild des Baugebietes gesichert.  
 
7.5 Nebengebäude 
 
Im Sinne eines harmonischen und geordneten Erscheinungsbildes der Freiräume wird außerdem 
festgesetzt, dass Nebengebäude im Sinne der § 14 BauNVO und § 2 Abs. 2 BauO NRW (Neben-

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anlagen, die Gebäude im Sinne der BauO NRW sind) nur mit Flachdächern oder flach geneigten 
Dächern bis max. 10 Grad Dachneigung errichtet werden dürfen. Die maximale zulässige Wand-
höhe für derartige Nebengebäude wird auf 3,00 m beschränkt, um eine optische Dominanz dieser 
Gebäude zu vermeiden.  
 
8. Städtebauliche Kennziffern 
 
Größe des Plangebiets ca. 71.354 m² 
Allgemeines Wohngebiet ca. 52.073 m² 
Maßnahmenfläche (Ortsrandeingrünung) ca. 4.183 m² 
BGF über alle Baufelder ca. 26.871 m² 
− BGF Wohnen ca. 38.364 m² 
− BGF Gemeinbedarf (Kita) ca. 936 m² 
Anzahl der geplanten WE ca. 370 
davon in Mehrfamilienhäusern ca. 245 
davon Einfamilienhäuser ca. 125 
davon öffentlich gefördert ca. 185 
Grünflächen ca. 3.351 m² 
davon öffentlich ca. 2.546 m² 
davon privat (Freiraumachse) ca. 805 m² 
Verkehrsfläche ca. 11.747 m² 
davon öffentlich (Damiansweg) ca. 6.741 m² 
davon öffentlich (verkehrsberuhigt) ca. 5.006 m² 
 
 
9. Planverwirklichung 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 09.11.2017 
den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans – Arbeitstitel: Damiansweg in Köln-Volkhoven/ 
Weiler – gefasst. Zur Realisierung der Ziele des Bebauungsplanes innerhalb angemessener Frist 
sowie zu Kostenübernahmen sollen Regelungen in einem städtebaulichen Vertrag und in einem 
Erschließungsvertrag mit den Investorinnen getroffen werden.  
 
9.1 Städtebaulicher Vertrag und Erschließungsvertrag  
  
Der Erschließungsvertrag wird Regelungen zur Planung und Herstellung der Verkehrsflächen  
sowie der öffentlichen Grünfläche mit Spielfläche umfassen. Die getroffenen Regelungen werden 
mit einer Bürgschaft zugunsten der Stadt Köln gesichert. 
Der städtebauliche Vertrag wird Vereinbarungen zu folgenden Themen enthalten:  
 
- zeitnahe Schaffung von Wohnraum inkl. sozial gefördertem Wohnungsbau, 
- Herstellung einer Kindertagestätte, 
- verschiedene, einzuräumende Geh-, Fahr- und Leitungsrechte,  
- interne Ausgleichsmaßnahmen und private Grünflächen, 
- externe Ausgleichsmaßnahmen, 
- Mobilitätsmanagement zur Reduzierung der Stellplätze, 
- Schallschutz nach 16. BImSchV, 
- Kostentragung und Vertragsstrafe.  
 
9.2 Kosten der Stadt Köln 
 
Die Kosten aller Maßnahmen tragen die Investorinnen. Der Stadt Köln entstehen keine Kosten.

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10. Umweltbericht 
 
A Einleitung 
 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch 
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb-
nisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB darge-
stellt. 
 
10.1Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes 
 
Vor dem Hintergrund der starken Nachfrage nach städtischem Wohnraum bietet das Plangebiet 
am Damiansweg im Stadtteil Volkhoven / Weiler die Möglichkeit ein an bereits vorhandene Wohn-
quartiere angrenzendes neues Wohnquartier zu schaffen. Dabei sieht das Bebauungskonzept die 
Ansiedlung von Geschosswohnungsbau im südlichen Teil sowie die Errichtung von Einfamilien-, 
Reihen- und Doppelhäusern im nördlichen Teil vor. Im westlichen Teil des Plangebietes ist ein 
Standort für eine Kindertagesstätte vorgesehen. Ferner entsteht im Inneren des Plangebietes eine 
öffentliche Grünfläche, in der eine größere Teilfläche als öffentliche Kinderspielfläche ausgewiesen 
wird. Wegeverbindungen innerhalb des Plangebietes in Nord-/ Südrichtung wie auch in West-
/Ostrichtung sichert eine Anbindung an die benachbarten Stadt- und Landschaftsräume. 
 
Durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 62547/02 mit dem Arbeitstitel „Damiansweg in 
Köln-Volkhoven/ Weiler“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung eines 
Neubaugebietes mit rund 370 Wohneinheiten geschaffen werden. Es soll eine städtebaulich und 
freiraumplanerisch qualitätvolle Bebauung bei einer gleichzeitig guten Ausnutzung des Grundstü-
ckes sichergestellt werden. 
 
Das Plangebiet weist eine Gesamtfläche von gut 7,1 Hektar auf. Das Plangebiet wird begrenzt 
durch die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen im Norden, den Damiansweg im Westen, die 
Mercatorstraße im Osten und die Merianstraße im Süden. 
 
10.2Bedarf an Grund und Boden 
 
Tabelle Nr. 001 Flächengegenüberstellung – Bestandsnutzung/geplantes Vorhaben (Bilanzierung 
gemäß GOP zum B-Plan vom 20.11.2019 ) 
 
Bestandsnutzung  
(Stand 20.11.2019) 
in m² geplante Vorhaben  
(Stand 20.11.2019) 
in m² 
- 0 Baumheckenartiger Gehölzstreifen an Straßen 
(Pflanzgebot / Merianstraße)  
175 
- 0 Glatthaferwiese mäßig trocken bis frisch (90 % der 
nördlichen Ausgleichsfläche (Fläche für Entwic k-
lung von Natur und Landschaft)  
3.764 
- 0 Baumreihen mit mittleren Baumholz (10 % der 
nördlichen Ausgleichsfläche (Fläche für Entwic k-
lung von Natur und Landschaft)  
418 
Feldgehölz 2.709 Feldgehölz / Flächen zum Erhalt und zur Anpfla n-
zung (Vegetationsflächen westlich der Mercato r-
straße (Pflanzerhalt / Restbestand Mercatorstraße / 
Merianstraße (786+686) 
1.472 
 
Baumreihen/inner-städtisches 
Begleitgrün 
1.770 Baumreihen / innerstädtisches Begleitgrün (Par k-
anlagen / Verkehrswege) (204 + 180)

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384 
- -  Baumreihen/Gruppen im WA 1.1, WA 1.2 WA 2 
(30+24+180) 
234 
- - Öffentlichen Grünfläche, Zweckbes timmung öffent-
liche Parkanlage / öffentliche Spielfläche/private  
Grünanlagen/ GF 1 -Fläche 
4.465 
Intensivfettwiese (Pferdekoppel) 7.930  - 
Landwirtschaftliche Nutzung, 
hier: 
Acker 
49.443  - 
Ackerrain mit Wildkrautflur  1.771  - 
Fahr- und Feldwege, unversie-
gelt 
869  - 
Verkehrsfläche (Straße), versi e-
gelt 
6.856 Öffentliche Verkehrsflächen besonderer Zweckb e-
stimmung/ Öffentliche Verkehrsfläche (Damian s-
weg) 
11.563 
- - Blockbebauung - Allgemeines Wohngebiet WA 1.1 
mit Tiefgarage, GRZ von 0 4 gemäß B -Plan 
(5.411+7.643+3.822) 
16.876 
- - Blockbebauung - Allgemeines Wohngebiet WA 1.2, 
GRZ von 0 5 gemäß B -Plan  
(1.062+2.172+1.085) 
 
4.319 
  Reihenhausbebauung mit kleinen Gärten - Allge-
meines Wohngebiet (WA 2,), mit GRZ 0,45 (bis 
50% Überschreitung möglich.  
(8.358+12.880+6.440) 
27.678 
Plangebiet gesamt (Geltung s-
bereich des Bebauungspl a-
nes) 
71.348  71.348 
 
10.3Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen festge-
legten Ziele des Umweltschutzes 
 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im We-
sentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhaltepla-
nung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – 
Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Boden-
schutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, 
dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebe-
ne greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL – Beurteilung 
von Gerüchen), das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW), das Landeswassergesetz Nord-
rhein-Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf 
Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen.

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Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln 
berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der 
einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwar-
ten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 
 
B  Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkun-
gen 
 
10.4.Grundlagen 
 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulie-
rung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes 62547/02 Arbeitsti-
tel: „Damiansweg in Köln- Volkhoven/ Weiler“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen 
durch die Umsetzung des Bebauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche 
Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich ein-
wirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig erhebliche anzunehmende Einwir-
kungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. 
 
Da konkretisierbare Vorhaben noch nicht bekannt sind, beinhaltet diese Prüfung nicht die Untersu-
chung von Auswirkungen der Bauphase. Es werden durch die Umsetzung der Planung keine 
Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswir-
kungen führen werden.  
 
Des Weiteren werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Um-
weltauswirkungen beschrieben. 
 
10.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
 
Nutzungen im Bestand  
 
Das Plangebiet befindet sich in Stadtteil Volkhoven/Weiler im Nordwesten von Köln. Die heute 
überwiegend landwirtschaftlich genutzten Flächen werden im Osten durch die überörtliche Merca-
torstraße, im Westen durch die Straße Damiansweg begrenzt. Im Süden begrenzen die Merian-
straße sowie die Kreuzung mit der Mercatorstraße das Plangebiet. 
 
Die landwirtschaftlich genutzten Flächen werden überwiegend als Ackerflächen bewirtschaftet. Im 
Süden des Plangebietes befinden sich extensiv genutzte Weideflächen, die als Pferdekoppeln ge-
nutzt werden.  
 
Im Norden schließen weitere landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen an die im Plangebiet vor-
handenen Ackerflächen an. Die Straße „Damiansweg“ dient der verkehrlichen Erschließung der 
bestehenden Wohnquartiere westlich des Plangebietes. Der das Plangebiet mittig von Westen 
nach Osten querende öffentliche Fuß- und Radweg (Pleißesteig) verbindet die benachbarten 
Wohnquartieren in Volkhoven/Weiler mit den östlich der Mercatorstraße gelegenen Stadtquartieren 
von Chorweiler. 
 
Die an das Plangebiet angrenzenden Straßen dienen der überörtlichen städtischen Erschließung. 
 
Derzeitige planungsrechtliche Situation 
 
Der aktuelle Flächennutzungsplan der Stadt Köln sieht eine Wohnbauentwicklung zur Ortsabrun-
dung vor, davon ausgenommen ist der nördliche Teil des Plangebietes.

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Ausgenommen einer Fläche von ca. 4200 m² im Norden des Plangebietes ist das Plangebiet im 
gültigen Landschaftsplan der Stadt Köln (Stand 07.11.2017) mit dem „Entwicklungsziel 8: Zeitlich 
begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleitplanung“, dargestellt, die langfristig auch eine 
bauliche Entwicklung zulässt. Das Plangebiet wird im Osten, Süden und Westen planungsrechtlich 
von Flächen des Innenbereichs umgeben. Es grenzen mittel- und unmittelbar sowohl Wohngebiete 
wie auch durch gemischte Nutzungen und gewerbliche Nutzungen (östlich der Mercatorstraße) an 
das Plangebiet an. Lediglich die nördliche Plangebietsgrenze wird durch den angrenzenden Land-
schaftraum Weiler definiert. Dieser ist planungsrechtlich als Landschaftsschutzgebiet L5 „Freiraum 
und Grünverbindung am Blumberg, Chorweiler und Seeberg bis Esch“ festgesetzt. 
 
Im Flächennutzungsplan von 1984 wurde das Plangebiet bereits als Mischbaufläche dargestellt. Im 
Rahmen der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes „Köln-West“ im Jahr 2010/2011 wurde 
die Darstellung in eine Wohnbaufläche geändert. Somit hat bereits in vorgeschalteten Planverfah-
ren eine Abwägung zugunsten des Standortes „Damiansweg“ als bebaubare Entwicklungsfläche 
stattgefunden. Daher wurden alternative Standorte auf der Ebene des Bebauungsplanverfahrens 
nicht geprüft. 
 
Die ca. 4.200 m² im Norden des Plangebietes befinden sich innerhalb des Landschaftsschutz-
gebietes (LSG) L 5 „Freiraum und Grünverbindung um Blumberg, Chorweiler und Seeberg bis 
Esch“ der Stadt Köln. Ziel der Ausweisung und der vorgegebenen Festsetzungen sind der Erhalt 
und die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere durch die 
Sicherung kleinklimatischer wichtiger Grünverbindungen im Bereich von Siedlungsstrukturen und 
Pufferung ökologisch wertvoller Bereiche. 
 
10.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Pla-
nung (Nullvariante) 
 
Bei Nichtdurchführung der geplanten Wohnbebauung östlich des Damianswegs würden die nicht 
versiegelten Flächen auch weiterhin ackerbaulich bzw. als Pferdekoppeln genutzt. Die versiegelten 
Erschließungsflächen, d. h. der Damiansweg und der das Plangebiet von Westen nach Osten que-
rende Fuß- und Radweg mit Anbindung an die Mercatorstraße blieben ebenfalls in ihrer heutigen 
Ausprägung und Nutzung erhalten. Gleiches gilt für die entlang der Mercatorstraße und der Meri-
anstraße vorhandenen Gehölze und den straßenbegleitenden Baumbestand. 
  
Aufgrund der intensiven ackerbaulichen Nutzung im Plangebiet besteht ein latentes Risiko, dass 
es dauerhaft zu erhöhten Nährstoffeinträgen in das Grundwasser kommen kann. 
 
Planungsrechtliche Situation 
 
Die derzeit bestehende planungsrechtliche Situation wäre auch bei Nichtdurchführung der beab-
sichtigten Planung weiterhin gegeben, da im gültigen Landschaftsplan der Stadt Köln (Stand 
07.11.2017) das Plangebiet mit dem „Entwicklungsziel 8“ dargestellt ist und der Flächennutzungs-
plan ebenfalls im Wesentlichen eine Wohnbauentwicklung vorgibt. 
 
Ferner ist eine Bebauung nach § 34 BauGB nicht möglich, da die Fläche des Plangebietes pla-
nungsrechtlich dem Außenbereich § 35 BauGB zuzuordnen ist. 
 
10.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchfüh-
rung der Planung 
 
Die Planung sieht die Errichtung eines neuen Wohnquartiers auf heute überwiegend von der 
Landwirtschaft genutzten unversiegelten Flächen vor. 
 
Die Durchführung der Planung zieht eine Zunahme der Flächenversiegelung wie auch eine Erhö-
hung des heute vorhandenen Verkehrsaufkommens nach sich. Aufgrund des erhöhten Verkehrs-
aufkommens ist potentiell auch von lärmbedingten Einwirkungen auf das Plangebiet wie auch 
lärmbedingten Auswirkungen durch die Planung auf die benachbarten Wohnquartiere auszugehen.

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Eine Veränderung des Tier- und Pflanzenspektrums ist sehr wahrscheinlich. Nach Realisierung der 
Planung stehen größere zusammenhängende Offenlandflächen nicht mehr zur Verfügung. 
 
Das Orts- bzw. Landschaftsbild wird sich aufgrund der baulichen Entwicklung verändern. Während 
heute weitläufige Ackerflächen und eine Pferdekoppel mit umgebenden Erschließungsstraßen dem 
Betrachter das Bild einer offenen Stadtrandlage vermittelt, wird ein durch mehrgeschossige Wohn-
häuser sowie durch Einfamilienreihen- und –doppelhäuser bestimmter, städtischer Raum entste-
hen. 
 
Die vorhandenen straßenbegleitenden Baum- und Strauchpflanzungen entlang der Mercatorstraße 
und Merianstraße können teilweise in die künftig entstehenden Grünflächen integriert werden.  
 
Um den Ansprüchen an ein gesundes Wohnumfeld und den Bedürfnissen nach wohnungsnahen 
Erholungs- und Spielmöglichkeiten nachzukommen, werden innerhalb des Plangebietes eine grö-
ßere zusammenhängende öffentliche Spielfläche sowie öffentliche und private von der Allgemein-
heit nutzbare Grünflächen geschaffen. Daneben sieht die Planung private nutzbare Spiel- und Frei-
flächen vor. 
 
Die Durchgrünung des Quartiers ist durch die Anpflanzung von Einzelbäumen, Baumreihen und -
gruppen vorgesehen. Im Norden wird der dort vorgesehenen Reihenhausbebauung mit privaten 
Gärten ein ca. 25 m Grünkorridor mit extensiven Wiesenflächen und Gehölzen vorgelagert. Dieser 
sogenannte „grüne Puffer“ bildet den neuen im Landschaftsschutzgebiet befindlichen durchgrünten 
Ortsrand. 
 
10.5 Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und § 1a BauGB 
 
10.5.1 Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landnaturschutzgesetz NRW 
 
Bestand: 
 
Um im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß 
§ 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu benennen und auszuschließen, wurde eine 
artenschutzrechtliche Prüfung (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag: ISR; 26.07.2019) durchgeführt. 
Im Spätwinter bis Sommer 2018 erfolgten faunistische Kartierungen innerhalb des Plangebietes 
und dessen unmittelbaren Umgebung mit den in Anlage 1 zum Umweltbericht aufgeführten Ergeb-
nissen. Ferner erfolgten in dem Zeitraum von März 2019 bis Mitte Juli 2019 vertiefende Kartierun-
gen von Offenland-Vogelarten. 
 
Da in der ASP I die artenschutzrechtliche Betroffenheit der Tiergruppe der Vögel und der Arten-
gruppe der Fledermäuse nicht ausgeschlossen werden konnten, wurden diese in der ASP II 
schwerpunktmäßig untersucht.  
 
Wie die faunistischen Untersuchungsergebnisse zeigen, bilden die im Plangebiet und der unmittel-
bar anzutreffenden Biotop- und Nutzungsstrukturen Lebens- und Nahrungsraum (Habitate) für 
zwei planungsrelevante Fledermausarten, die Zwergfledermaus und der Große Abendsegler, und 
für zahlreiche Vogelarten.  
 
Bei den insgesamt 15 Begehungen konnten 26 Vogelarten erfasst werden, wobei die Feldlerche, 
der Kiebitz, der Mäusebussard, der Turmfalke und die Mehlschwalbe als planungsrelevante Arten 
als Nahrungsgäste in Untersuchungsgebiet vereinzelt gesichtet wurden. Brutnachweise konnten 
für die Vogelarten wie Amsel, Blaumeise, Buchfink, Heckenbraunelle, Kohlmeise, Ringeltaube, 
Rotkehlchen und Singdrossel geführt werden. Diese können zu den sogenannten Allerweltsarten 
gerechnet werden. Diese Arten besiedeln auch verdichtete städtische Siedlungsräume und können 
sich veränderten Lebensräumen und Nahrungshabitat-Strukturen anpassen. Sie werden auch als

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so genannte „Kulturfolger“ definiert. Für Fitis und Bachstelze, die nach der „Rote Liste Niederrhei-
nische Bucht“ gefährdet sind, wurde ein Brutverdacht geäußert, ein Nachweis konnte aber nicht 
geführt werden.  
 
Bei der in 2019 erfassten Vogelarten sowohl im Plangebiet wie auch auf den offenen nach Norden 
anschließenden weitläufigen Ackerflächen wurden keine planungsrelevanten Offenlandarten wie 
Wachtel, Feldlerche, Rebhuhn oder auch Kiebitz nachgewiesen. Bei den in 2018 durchgeführten 
Erhebungen wurden Feldlerche und Kiebitz einmalig als Nahrungsgast / Rastvogel gesichtet. Bei 
den gezielten Untersuchungen in 2019 wurde keine der genannten Arten beobachtet, weder als 
Brutvogel noch als Nahrungsgast. 
 
Gemäß ASP II ist mit einem Vorkommen weitere Tiergruppen, wie beispielsweise Amphibien und 
Reptilien, aufgrund der fehlenden Lebensraumtypen nicht zu rechnen (Anmerkung: ASP Kapitel 
6.1). 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
 
Bei Nichtdurchführung der Planung blieben die heute anzutreffende Biotop- bzw. Nutzungsstruktu-
ren erhalten und ständen weiterhin für die bei der artenschutzrechtlichen Untersuchung gesichte-
ten Tierarten als Lebensraum und Nahrungshabitate zur Verfügung. Die Störeinwirkungen durch 
Straßenverkehrslärm aus der Umgehung sowie durch die Freizeitnutzung im Bereich der das 
Plangebiet durchquerenden Wegeverbindungen wären auch bei Nichtumsetzung der Planung ge-
geben. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
 
Bei Umsetzung des geplanten Wohnquartiers am Damiansweg gehen die heute vorhandenen, 
durch die landwirtschaftliche Nutzung geprägten Offenlandlebensräume verloren. Die linienhaften 
Gehölzhabitate entlang der Mercatorstraße sollen, zumindest teilweise, langfristig erhalten bleiben. 
Der dichte Gehölzbestand entlang der Merianstraße kann aufgrund der Planung nicht erhalten 
bleiben. 
 
Mit der Entwicklung des neuen Wohnstandortes entstehen neue, wenn auch mehr gärtnerisch ge-
prägte, mit Bäumen gegliederte Grünflächen, die von den heute im Plangebiet vorkommenden Vo-
gelarten (Allerweltsarten) als Brut- und Nahrungshabitat auch teilweise genutzt werden können. 
 
Im Einzelnen: 
 
Auswirkungen der Planung auf Fledermäuse: 
 
Abendsegler:  
 
Der Große Abendsegler wurde nur bei der ersten Begehung erfasst. Es könnte sich hierbei um 
einen Nahrungsgast oder um ein ziehendes Tier handeln. Wochenstuben innerhalb des Plangebie-
tes konnten nicht nachgewiesen werden. 
 
Somit führt die Durchführung der Planung zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen oder zu ei-
nem Eintreten der Verbotstatbestände gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). 
 
Zwergfledermaus: 
 
Das Vorkommen der Zwergfledermaus konnte bei allen Begehungen nachgewiesen werden. Sie 
nutzten die Gehölzbiotope parallel zu Mercatorstraße, die Baumreihe entlang der Merianstraße 
sowie die angrenzenden Ackersaumstreifen und Pferdekoppel als Jagdhabitate. Bei Durchführung 
der Planung bleiben Gehölze entlang der umgebenden Straße teilweise erhalten. Das Angebot für 
Jagdhabitate der Zwergfledermaus wird ergänzt durch die Maßnahmenfläche im Norden des Plan-

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gebietes, die als offene Wiesenfläche mit randlichen Bepflanzungen gestaltet im Bebauungsplan 
festgesetzt wird.  
 
Die Stallungen auf der Pferdekoppel wurden einer Schwarmkontrolle unterzogen. Hierbei konnten 
keine ausfliegenden Fledermäuse nachgewiesen werden. Da die Stallungen sehr offen und zugig 
gestaltet sind, wird eine Nutzung als Sommerquartier oder Wochenstube ausgeschlossen, zumal 
im Umfeld mit den Siedlungsstrukturen und Gehöften deutlich geeignetere Strukturen zu finden 
sind. Eine Nutzung als Tagesversteck ist für die Sommermonate nicht in Gänze auszuschließen. 
 
Unter Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen und fledermausgerechten Gestaltung der Maß-
nahmenfläche im Norden des Plangebietes (siehe Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichs-
maßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen) sind artenschutzrechtlich Verbotstat-
bestände für die Zwergfledermaus wie auch für die Gruppe der planungsrelevanten Feldmäuse 
insgesamt auszuschließen. 
 
Auswirkungen der Planung auf Vögel: 
 
Für das Plangebiet wurden keine Brutnutzungen planungsrelevanter Vogelarten nachgewiesen. 
Feldlerche und Kiebitz wurden einmal singend bzw. rastend als Zugvogel erfasst ohne Brutnach-
weis. Mehlschwalbe, Mäusebussard und Turmfalke, ferner auch die Bachstelze, wurden einmalig 
oder auch vereinzelt auf Nahrungssuche (Jagdhabitat) beobachtet, ohne dass das Plangebiet ein 
essentielles Jagdgebiet oder Nahrungshabitat darstellt. Für den Fitis besteht Brutverdacht in der 
Gehölzstruktur parallel zur Mercatorstraße. Bei den weiteren nachgewiesenen Vogelarten handelt 
es sich überwiegend um ubiquitäre, d.h. anpassungsfähige Kulturfolger. 
 
Bei Durchführung der Planung bleiben Gehölzstrukturen entlang der umgebenden Straße teilweise 
erhalten und werden durch Neupflanzungen ergänzt. Innerhalb des Plangebietes werden mit Bäu-
men, Rasen-/ Wiesenflächen gestaltete parkartige Vegetationsstrukturen entstehen. Das Angebot 
als Nahrungshabitat wird ergänzt durch die Maßnahmenfläche im Norden des Plangebietes. 
 
Unter Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen und Gestaltung der Maßnahmenfläche im Norden 
des Plangebietes (siehe Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nach-
teiliger Umweltauswirkungen) sind artenschutzrechtlich Verbotstatbestände für Vögel auszuschlie-
ßen. 
 
Auswirkungen der Planung auf untersuchte Tierarten - Fazit: 
 
Nach Durchführung der Planung ist bei Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen nicht mit 
einem Eintreten der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (§44 BNatSchG) für die Gruppe 
der planungsrelevanten Fledermäuse und der Vögel zu rechnen. 
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
 
Auf der Ebene des Bebauungsplanes werden der Erhalt und die Neupflanzung von standortgeeig-
neten Gehölzen und Bäumen festgesetzt. Die geplante Maßnahmenfläche an der nördlichen 
Grenze wird überwiegend als Extensivgrünland mit vereinzelten Gehölzgruppen und Einzelgehöl-
zen planungsrechtlich festgesetzt und dauerhaft erhalten. Hierdurch können Brut- und Jagdhabita-
te für Zwergfledermäuse, Abendsegler, Turmfalke, Mäusebussard, Fitis, Bachstelze und viele an-
dere Arten geschaffen werden. Sofern die Gehölze nicht an der nördlichen Grenze der Maßnah-
menfläche angeordnet werden, entsteht hierdurch auch keine weitere Vertikalstruktur, die ab-
schreckend auf Offenlandbrüter wie Kiebitz und Feldlerche wirkt. Hiermit können die Ziele des Ar-
tenschutzes gesichert werden, da hierdurch auch Ersatzlebensräume vor allem für siedlungsfol-
gende Kleinvögel geschaffen werden. 
 
Als Maßnahme zur Vermeidung des Eintritts des Tötungsverbotes wildlebender Vogelarten und 
der planungsrelevanten Tiergruppe der Fledermäuse gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sind

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Baumfällungen und Baufeldräumung außerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten und Fleder-
mäuse (Rodungsarbeiten: 01.10. bis 28./29.02. des Folgejahres) durch zu führen.  
 
Bezogen auf die planungsrelevanten Fledermäuse gilt es nächtliche Arbeiten in Dunkelheit mittels 
Ausleuchtung der Baustelle im Sinne des Vorsorgeschutzes im Zeitraum vom 01. März bis 31. 
September eines Jahres zu vermeiden.  
 
In den Bebauungsplan werden entsprechende Hinweise aufgenommen. 
 
Ferner sind bauliche Maßnahmen zur Vermeidung von Vogelschlag an Glasflächen durch eine 
entsprechende Fassadenausgestaltung zu berücksichtigen. 
 
Im Sinne des vorsorgenden Artenschutzes und zur Stärkung der lokalen Populationen bietet es 
sich an, innerhalb des Plangebietes Nistkästen für Allerweltsarten zu installieren. 
 
Bewertung: 
 
Um im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 
44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu benennen und auszuschließen, wurde eine 
artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Lebens- oder Fortpflanzungsstätten planungsrelevan-
ter / streng geschützter Vogel- und Fledermausarten wurden nicht festgestellt. Zur Vermeidung des 
Tötungsverbotes für die festgestellten besonders geschützten Arten wird eine terminierte Baufeld-
räumung vorgesehen. Ausgleichsmaßnahmen, auch vorgezogene, sind nicht erforderlich, die Ver-
letzung von Verbotstatbeständen aus dem Artenschutzregime des Bundenaturschutzgesetzes 
(BNatSchG) sind nicht zu erwarten. 
 
10.5.2 Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, Baumschutz-
satzung Stadt Köln 
 
Im Juni 2018 erfolgte die Kartierung des im Bebauungsplangebiet vorhandenen Biotoptypenbe-
standes und des in der Örtlichkeit vorhandenen Baum- und Gehölzbestandes. 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
 
Biotoptypen/ Nutzungstypen: 
 
Heute befinden sich innerhalb des Plangebietes große zusammenhängende Ackerflächen sowie 
als Pferdekoppel genutzte Fettweiden. Ackerraine mit einem Anteil von Wildkräutern begrenzen 
die ackerbaulich genutzten Flächen im nordöstlichen und nordwestlichen Teil des Plangebietes. 
Die nordöstliche Plangebietsgrenze wird durch die Mercatorstraße gebildet. Innerhalb deren Stra-
ßenböschung sind Feldgehölze mit starkem bzw. mittlerem Baumholz mit überwiegend boden-
ständigen Baumarten wie Feld-, Spitz- und Bergahorn, Stieleiche, Traubenkirsche und Winterlinde 
anzutreffen. Als strauchartige Gehölze sind ferner Schlehe, Schneeball, Hundsrose, Holunder und 
Salweide vorhanden. Entlang der südlichen und südwestlichen Grenze der Merianstraße sind 
ebenfalls die zuvor genannten Vegetationsstrukturen und Gehölzarten anzutreffen. Die an den 
Damiansweg unmittelbar östlich angrenzende Vegetationsfläche ist als innerstädtisches Begleit-
grün mit wenigen krautigen Pflanzenarten zu charakterisieren. Vereinzelt stehen entlang dieses 
Straßenrandes kleine Obstbäume sowie Bergahorn. Die Straße „Damiansweg“ sowie auch der 
mittig durch das Plangebiet verlaufende Fuß- und Radweg ist asphaltiert und somit als versiegelte 
Fläche zu betrachten. Der südlich entlang der Pferdekoppeln verlaufende Weg (Trampelpfad) ist 
nicht versiegelt und wird durch den Aufwuchs von ruderalen Säumen (Stickstoffzeigerpflanzen) 
bestimmt. Durch die intensive landschaftliche Nutzung sind heute innerhalb des Plangebietes bis 
auf die straßenbegleitenden Feldgehölze keine höherwertigen Biotopstrukturen anzutreffen.

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Baumbestand: 
 
Im Rahmen der Erstellung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags/Grünordnungsplan wurde 
eine Baumkartierung und –bewertung durchgeführt. 
 
Insgesamt wurden im Plangebiet 195 Bäume kartiert und in der Anlage des Grünordnungsplanes 
(FSWLA Landschaftsarchitektur GmbH, Stand 20.11.2019) zum Bebauungsplan 62457/02 in ei-
nem Baumverzeichnis aufgenommen. Von den 195 kartierten Bäumen sind 145 Bäume durch die 
Baumschutzsatzung der Stadt Köln geschützt. 
 
Der vor Ort anzutreffende Baumbestand setzt sich wie bereits erwähnt, aus Baumarten wie Feld-, 
Spitz- und Bergahorn, Stieleiche, Traubenkirsche, Winterlinde, vereinzelt Walnuss und Obstbäu-
men zusammen. 
 
An der nordöstlichen Plangebietsgrenze, innerhalb der Straßenböschung zur Mercatorstraße, be-
finden sich zehn durch das Alleenkataster des Landes Nordrhein-Westfalens geschützte Linden. 
Die Lindenallee entlang der Mercatorstraße (AL-K-0022) ist eine einfache Allee – 2-reihig –und 
verbindet mit einer Gesamtlänge von 1,7km Chorweiler und Blumenberg. Die Bäume als Teil der 
Allee unterliegen dem gesetzlichen Schutz von § 41 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG 
NW). 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
 
Bei Nichtdurchführung des geplanten neuen Wohnstandortes am Damiansweg würden die heute 
im Plangebiet vorhandenen Biotoptypen bzw. Nutzungstypen auch weiterhin anzutreffen sein. 
Gleiches gilt für den vorhandenen Baumbestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
 
Bei Umsetzung der Planung entsteht ein neuer Wohnstandort. Vorgesehen sind eine Mehrfamili-
enhausbebauung mit bis zu fünf Geschossen und Tiefgarage, eine Kindertagestätte, zweigeschos-
sige Reihenhäuser sowie zweigeschossige Einfamilienreihen- und Einfamiliendoppelhäuser mit 
privaten Gärten, die hofartig um einen privaten Freiraum angeordnet werden. Die Fläche der vor-
handenen straßenbegleitenden Baum- und Strauchpflanzungen entlang der Mercatorstraße wer-
den zu Gunsten von Stellplätzen größtenteils verringert. Im Bereich des westlichen Abschnittes der 
Merianstraße erfolgt entlang der südlichen Plangebietsgrenze die Neupflanzung einer Baumhecke 
mit standortgerechten Arten. 
 
Ferner werden innerhalb des Plangebietes öffentliche Grünflächen als Parkanlage sowie eine grö-
ßere zusammenhängende öffentliche Spielfläche und private von der Allgemeinheit nutzbaren 
Grünflächen entstehen, die als Rasen- und Gehölzflächen mit heimischen, standorttypischen Ge-
hölzen gestaltet werden. Die Durchgrünung des Plangebietes erfolgt mit Baumpflanzungen entlang 
von Erschließungsstraßen, innerhalb der Wohnbauflächen sowie in den geplanten öffentlichen und 
privaten Freiflächen. Geschnittene Hecken sind zur Einfriedung von privaten Gartenflächen vorge-
sehen. 
 
Planungsrechtlich wird die Anpflanzung von 101 Bäumen auf Flächen im Plangebiet durch Fest-
setzungen gesichert. Bei Realisierung des zum Bebauungsplanverfahren vorliegenden Begrü-
nungsplans (Stand 20.11.2019) und der Verkehrsplanung werden insgesamt ca. 157 Neupflan-
zungen verortet. 
 
Zur Realisierung der Planung müssen 138 Bäume gefällt werden (davon 104 geschützt nach 
Baumschutzsatzung). Erhalten bleiben insgesamt 57 Bäume, dabei handelt es sich um 41 sat-
zungsgeschützte Bäume und 16 nicht satzungsgeschützte Bäume. 
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:

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Der Eingriff in die heute entlang der Mercatorstraße vorhandenen Vegetationsflächen ist auf ein 
Minimum beschränkt. Im Bebauungsplan sind der Erhalt und die Ersatzpflanzung planungsrecht-
lich festgesetzt. Die Durchgrünung des Wohnquartiers durch die Anpflanzung mit Bäumen ist 
ebenfalls durch grünordnerische Festsetzungen zu sichern. Die Begrünung der Dachflächen im 
Bereich der Mehrfamilienhausbebauung, wie auch die Begrünung von unterbauten Flächen, wird 
ebenfalls planungsrechtlich festgeschrieben. 
 
Im allgemeinen Wohngebiet WA 2 entsteht eine in Nord-/Südrichtung verlaufende mit Bäumen be-
standene private Grünfläche, die von der Allgemeinheit genutzt werden kann. Auf den Grünflächen 
und im allgemeinen Wohngebiet werden insgesamt 101 Bäume zur Anpflanzung im Bebauungs-
plan festgesetzt. Die Planung sieht insgesamt eine Anpflanzung von ca. 150 Bäumen vor. 
 
Des Weiteren ist die als „grüner Puffer“ zur nördlichen Wohnbebauung geplante Vegetationsfläche 
als Fläche für die Entwicklung von Natur und Landschaft planungsrechtlich festgeschrieben und 
dadurch dauerhaft gesichert.  
 
Da der durch die Planung ausgelöste Eingriff innerhalb des Plangebietes nicht vollständig ausge-
glichen werden kann, wird außerhalb des Plangebietes im Stadtteil Köln-Worringen eine Aus-
gleichsfläche von ca. 3,2 Hektar planungsrechtlich gesichert. 
 
Die heute ackerbaulich genutzte städtische Fläche befindet sich im Stadtteil Worringen am Orts-
rand nördlich des Mörterweges und südlich des Pletschbachs. Es handelt sich um ein Teilstück 
aus Flurstück 181, Flur 43, Gemarkung Worringen und wird dauerhaft in eine extensive Fettwiese 
(Grünland) umgewandelt. 
 
Bewertung: 
 
Der geplante neue Wohnstandort am Damiansweg initiiert einen erheblichen Eingriff in den vor-
handenen Vegetationsbestand. Aufgrund der Überbauung sowie der Errichtung neuer versiegelter 
Erschließungsflächen gehen die im Plangebiet vorhandenen Vegetationsflächen verloren. Es müs-
sen 138 Bäume gefällt werden. Durch die landwirtschaftliche Flächenbewirtschaftung ist derzeit, 
bis auf die randlichen Feldgehölze, nur ein geringes Artenspektrum anzutreffen. Im Rahmen der 
geplanten Neubaumaßnahme und der damit zusammenhängenden plangebietsinternen Grün-
maßnahmen (u.a. Schaffung von Grünflächen und Pflanzung von neuen Bäumen) kann das Arten-
spektrum insbesondere durch Neuanpflanzung und die Anlage von Grünflächen mit standortgeeig-
neten Pflanzenarten erweitert werden. Im Bebauungsplan wird die Anpflanzung von 101 Bäumen 
festgesetzt. Die Planung sieht insgesamt eine Anpflanzung von ca. 150 Bäumen vor. 
 
Das bilanztechnisch verbleibende Defizit ist durch einen externen Ausgleich innerhalb des Stadt-
gebietes von Köln auszugleichen. Eine heute ackerbaulich genutzte städtische Fläche am Orts-
rand von Worringen wird in eine extensive Fettwiese umgewandelt und dauerhaft unterhalten. Die 
Fläche beträgt ca. 3,2 Hektar. 
 
Das Schutzgut „Pflanzen“ ist trotz Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plange-
bietes betroffen. 
 
10.5.3 Fläche/ Versiegelungsgrad 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: § 1 BauGB 
 
Bestand – (derzeitiger Versiegelungsgrad):  
 
Bei den im Plangebiet anzutreffenden Flächen handelt es sich, bis auf befestigte Straßen- und 
Wegflächen, um großflächige zusammenhängende unversiegelte Vegetationsflächen, die acker-
baulich bewirtschaftet werden. Im südlichen Teil des Plangebietes befinden sich Weideflächen, die 
als Pferdekoppeln genutzt werden. Der Versiegelungsgrad beträgt heute ca. 10 (9,6) Prozent.

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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
 
Die Flächennutzung und der Versiegelungsgrad der Fläche bei Nichtdurchführung der Planung 
entsprechen dem des Bestandes. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung (künftiger Versiegelungsgrad):  
 
Bei Durchführung der Planung kommt es zu einer großflächigen Versiegelung. Der Versiegelungs-
grad wird voraussichtlich ca. 64 Prozent betragen. Dies bedeutet eine Steigung um ca. 54 Prozent 
gegenüber dem heutigen Versiegelungsanteil. Im Rahmen der Versiegelung entstehen Flächen für 
die Bebauung und Erschließung. 
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
 
Die Zunahme der Flächenversiegelung ist bei Umsetzung der Planung in Abhängigkeiten von den 
geplanten Nutzungen auf das notwendige Maß zu beschränken. Über die Festsetzung der zulässi-
gen Grundflächenzahl (GRZ) wird auf den Grad der künftigen Versiegelung Einfluss genommen. 
Im allgemeinen Wohngebiet WA 2 wird eine Grundflächenzahl von 0,45 festgesetzt, die durch Ne-
benanlagen maximal um 50 Prozent überschritten werden dürfen. Dadurch ist die Versiegelung der 
Grundstücksfläche beschränkt. 
 
Über planerische Festsetzungen, die den Erhalt und die Neuanlage von Pflanzflächen und von 
Bäumen regeln, wird der Anteil der Flächenversiegelung ebenfalls begrenzt. 
 
Durch die Sicherung einer 2.550 m² großen öffentlichen Grünfläche mit öffentlichem Spielplatz in-
nerhalb des Plangebietes wird dauerhaft eine größere zusammenhängende unversiegelte Fläche 
vorhanden bleiben. Ferner entsteht innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA 2 ein 800 m² 
großer, privater, für die Allgemeinheit nutzbarer, Grünkorridor. Entlang der östlichen Plangebiets-
grenze im Böschungsbereich der Mercatorstraße sowie entlang der im Süden befindlichen Merian-
straße werden unversiegelte Flächen als Vegetationsflächen zum Erhalt und zur Neuanpflanzung 
von Bäumen und Sträuchern planungsrechtlich festgeschrieben. 
 
Ferner wird im Norden des Plangebietes eine ca. 4.200 m² unversiegelte Fläche für Maßnahmen 
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft, die als Ausgleichsmaß-
nahme innerhalb des Plangebietes angerechnet wird, baurechtlich festgesetzt. 
 
Bewertung: 
 
Mit der Zielsetzung den Standort am Damiansweg langfristig als Wohnstandort zu entwickeln, wur-
de bereits bei den dem Bebauungsplan vorgeschalteten Planungen (FNP und Landschaftsplan) 
langfristig der Aufgabe von für die Landwirtschaft verfügbaren Flächen Rechnung getragen. Der 
Versiegelungsgrad innerhalb des Plangebietes beträgt im Bestand ca. 10 Prozent. Bei Umsetzung 
der Planung wird der Anteil der Flächenversiegelung auf ca. 64 Prozent ansteigen. Der künftige 
unversiegelte Flächenanteil von ca. 36 Prozent wird durch verschiedene planungsrechtliche Fest-
setzungen im Bebauungsplan dauerhaft festgeschrieben. Hierzu zählen die Ausweisung von Flä-
chen zum Erhalt und zur Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung ent-
lang der Mercatorstraße sowie der Merianstraße, von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur 
Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft im Norden des Plangebietes wie auch die 
dauerhafte Sicherung öffentlicher Grünflächen innerhalb des Plangebietes sowie einem privaten 
von der Allgemeinheit nutzbaren Grünzug innerhalb von WA 2. Die Betroffenheit des Umweltguts 
„Fläche“ ist dennoch als erheblich einzustufen.

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10.5.4 Boden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
 
Das Plangebiet wird heute weitgehend ackerbaulich genutzt, der südliche Teil wird als Weidefläche 
genutzt, vereinzelt sind Feldgehölze anzutreffen. Nach Aussage der Bodenkarte (BK) 50 von Nord-
rhein-Westfalen sind im Plangebiet „Parabraunerde“ in tonig-schluffiger und sandig-lehmiger Aus-
prägung wie auch stark lehmig-sandige Kolluvien anzutreffen. Auch gemäß den Ergebnissen der 
„Landwirtschaftlichen Standorterkundung“ (BK5, GD, NRW 1:500 – Bereich Damiansweg) vom 
19.03.2019 kommt im westlichen Teil des Plangebietes tonig-schluffige Parabraunerde (L33) vor. 
Im östlichen Teilbereich steht sandig-lehmige Parabraunerde (L 44) an. Im Nordwesten östlich des 
Wendehammers am Damiansweg steht lehmig-sandige Kolluvien (K53) an. Die Bodenartgruppe 
des Oberbodens ist als sandig bis lehmig zu charakterisieren. Die landwirtschaftliche Nutzungs-
eignung wird in den Bewirtschaftungsformen als für Acker- und Weidenutzung bewertet (Quelle – 
Landwirtschaftliche Standorterkundungen Geologischer Dienst, NRW Auszug von Stadt Köln). 
 
Die vorhandenen Böden stellen schutzwürdige Böden dar. Diese Böden erfüllen die Bodenfunktio-
nen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bzw. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) im be-
sonderen Maße. Diese sind heute zum einen die natürliche Funktionen als Lebensgrundlage und 
Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, Bestandteil des Naturhaus-
halts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, Abbau-, Ausgleichs- und Auf-
baumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigen-
schaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers, zum anderen eine Funktion als Ar-
chiv der Natur- und Kulturgeschichte. Vorbelastungen aus der heutigen Bewirtschaftung der im 
Plangebiet anstehenden Bodenflächen sind nicht bekannt. Der Unteren Bodenschutzbehörde, 
Stadt Köln liegen auch keine Hinweise vor, dass Verstöße bezügliche der Bewirtschaftung gegen 
§ 17 BBodSchG und der Düngeverordnung vorliegen. 
 
Durch das Grundwasser-Monitoring der Stadt Köln wird ein dem Hintergrundgehalt entsprechender 
Nährstoffeintrag bestätigt. 
 
Der nördliche Planbereich, bis zu einer Geländehöhe von 45,5 Metern über NN, ist laut Aussage 
der unteren Bodenschutzbehörde Bestandteil eines Altarmsubsystems des Rheins und bildet somit 
einen natürlichen Retentionsraum bei Starkregenereignissen. Dieser Bereich sollte möglichst von 
jeglicher Versiegelungsmaßnahme freigehalten werden. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
 
Die vorhandene Bodenfunktion wie auch die Bodennutzung durch die landwirtschaftliche Bewirt-
schaftung bliebe dauerhaft erhalten. Der jetzige Bodenzustand würde weiterhin bestehen bleiben. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
 
Bis auf die entlang der nördlichen Plangebietsgrenze geplante Ausgleichsfläche zur Umsetzung 
von landschaftspflegerische Maßnahmen und den Erhalt der bepflanzten Straßenböschungen ent-
lang der Mercatorstraße sowie der öffentlichen Grünfläche im Plangebiet wird bei Durchführung 
der Planung dauerhaft in das vorhandene Bodengefüge eingegriffen und die Versiegelung von Bo-
den vorgenommen. 
 
Der Anteil des Versiegelungsgrades erhöht sich von ca. 10 Prozent im heutigen Bestand auf ca. 64 
Prozent bei Durchführung der Planung.

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Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
 
Durch Festlegung einer zulässigen GRZ von 0,4 im Geschosswohnungsbau, 0,45 im Bereich der 
Reihenhäuser und 0,5 für das Kita-Gebäude wird eine allzu starke Versiegelung vermieden, jedoch 
gleichzeitig eine ausreichend dichte Bebauung gewährleistet, um den Gesamtflächenverbrauch 
möglichst gering zu halten. Im nördlichen Teil des Plangebietes wird eine ca. 4200 m² große Flä-
che als planinterne Ausgleichsfläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung 
von Natur und Landschaft festgesetzt. Die heute ackerbaulich genutzte Fläche wird künftig als ex-
tensives Grünland mit eingestreuten Einzelbäumen und Gehölzgruppen entwickelt. Die in diesem 
Bereich anstehenden Böden, d.h. sandig-lehmige Parabraunerde (L 44) wie auch lehmig-sandige 
Kolluvien (K 53) bleiben in ihrer Ausprägung erhalten, da aufgrund der planungsrechtliche Siche-
rung als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Land-
schaft an Standort Eingriffe in das anstehende Bodengefüge vermieden werden können. Diese 
Fläche ist Bestandteil des unter Bestand dargestellten Altarmsubsystems und kann somit teilweise 
von Bebauung freigehalten werden. Bei der versiegelungsfreien Nutzung und einer partiellen Ablei-
tung von Niederschlagswasser in diese Fläche ist es möglich, die Kühlleistungsfunktion hinsichtlich 
der Verdunstungsleistung von Boden / Pflanze zu erhalten bzw. zu erhöhen und einen partiellen 
mikroklimatischen Ausgleich für den überbauten Planbereich zu schaffen. 
 
Des Weiteren wird der Erhalt von unversiegelten Bodenflächen über die Ausweisung von Flächen 
zum Erhalt und zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung entlang der 
Mercatorstraße sowie der Merianstraße, wie auch über die dauerhafte Sicherung öffentlicher und 
privater Grünflächen innerhalb des Plangebietes gesichert. Da innerhalb des Plangebietes kein 
vollständiger Biotopwert- und Flächenausgleich geleistet werden kann, ergibt sich bei Umsetzung 
der Planung die Verpflichtung eines externen Ausgleichs, der auch die bodenschutzrechtlichen 
Belange berücksichtigen sollte. Die externe Ausgleichsmaßnahme sieht eine Extensivierung heute 
ackerbaulich genutzten Fläche von ca. 3,2 Hektar vor. Die planungsrechtlich als externer Aus-
gleich zu sichernde Fläche befindet im Stadtteil Worringen auf der Gemarkung Worringen, Flur 43 
und bildet eine Teilfläche des Flurstückes 181. Die Ackerfläche zwischen Mörterweg und dem 
Pletschbach wird dauerhaft in eine extensive Fettwiese (Grünland) umgewandelt. Bei einer Nut-
zungsextensivierung kann von einer Aufwertung der Bodenfunktionen ausgegangen werden. 
 
Bewertung: 
 
Die Planung initiiert einen Eingriff in den Boden und damit in das bestehende Bodengefüge. Die 
Bodenfunktionen, die von den als schutzwürdig bewerteten Böden (Parabraunerden und Kolluvien) 
erfüllt werden, werden weitestgehend eingeschränkt. Das heute vorhandene durch die landwirt-
schaftliche Nutzung geprägte Bodengefüge von Kulturböden geht bis auf eine größere zusam-
menhängende Fläche entlang der nördlichen Plangebietsgrenze dauerhaft verloren. Die Betroffen-
heit des Umweltbelangs „Schutzgut Boden“ ist trotz der angeführten Verminderungsmaßnahmen 
aufgrund des zu erwartenden dauerhaften Eingriffs in das anstehende Bodengefüge als erheblich 
zu bewerten. 
 
10.5.5 Wasser  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
10.5.5.1 Oberflächenwasser 
 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, 
WRRL 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Gewässer. In der näheren Umgebung sind eben-
falls keine oberirdischen Gewässer anzutreffen.

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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
 
Bei Nichtdurchführung der Planung wären keine Oberflächengewässer betroffen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
 
Die Belange des Umweltgutes Oberflächenwasser sind durch die Planung nicht betroffen. Die An-
lage von Oberflächenwasser in Form von stehenden und / oder fließenden Gewässern sind inner-
halb des Plangebietes wie auch in der unmittelbar angrenzenden Nachbarschaft nicht vorgesehen. 
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
 
Da Belange des Umweltgutes Oberflächenwasser weder bei Nicht-, noch bei Durchführung der 
Planung betroffen ist, werden keine Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erfor-
derlich. 
 
Bewertung: 
 
Der Umweltbelang „Oberflächenwasser“ ist durch die Planung nicht betroffen. 
 
10.5.5.2 Grundwasser 
 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
 
Aufgrund des geringen Anteils an versiegelten Flächen sind eine Niederschlagsrückführung und 
eine Wiederzuführung in den natürlichen Wasserkreislauf möglich. Der Grundwasserflurabstand 
beträgt heute 7-10 m in Abhängigkeiten von den Wasserständen des Rheins als Vorfluter. Ein po-
tentieller Nährstoffeintrag durch die intensiv betriebene landwirtschaftliche Nutzung in das Grund-
wasser ist möglich. Das Plangebiet fällt unter den Anwendungsfall des § 44 Landeswassergesetz 
in Verbindung mit § 55 Abs. 2 WHG. Danach ist das Niederschlagswasser von Grundstücken, die 
nach dem 01.01.1996 erstmalig befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen, zu 
versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
 
Die Flächen ständen für die Regenwasserrückführung und damit der Grundwasserneubildung in 
gleichem Umfang wie beim derzeitigen Geländezustand zur Verfügung. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
 
Bei Durchführung der Planung erhöht sich der Anteil an versiegelten Flächen von ca. 10 Prozent 
im Bestand auf ca. 64 Prozent in der Planung. Durch den erhöhten Versiegelungsanteil steht künf-
tig ein geringerer Flächenanteil für die Rückführung von Niederschlagswasser über belebte, d.h. 
unversiegelte Bodenflächen zur Rückführung in den natürlichen Gewässerkreislauf zur Verfügung. 
Die heute vorhandene Grundwasserneubildung wird stark eingeschränkt. 
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
 
Der künftig im Plangebiet zulässige Versiegelungsgrad wird über die Festsetzung maximal zuläs-
siger Grundflächenzahlen in den einzelnen Teilflächen des Allgemeinen Wohngebietes geregelt. 
Ferner erfolgen Festsetzungen zum dauerhaften Erhalt und zur Entwicklung von unversiegelten 
Vegetations- und Grünflächen. Über diese dauerhaft auch künftig nicht versiegelten Flächen kann 
Niederschlagswasser überwiegend in den natürlichen Gewässerkreislauf zurückgeführt werden.

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Des Weiteren wird die Rückhaltung von unbelastetem Niederschlagswasser über ein Regenma-
nagement (vergleiche Leinfelder Ingenieure GmbH, Haan (2019): Stadtentwässerungsbetriebe 
Köln, AG, öffentliche und private Erschließung Damiansweg in Köln – Bebauungsplan 6247/02 –
Erläuterungsbereich zur Entwurfsplanung öffentlicher Kanal, Stand 15.08.2019; und: Leinfelder 
Ingenieure GmbH, Haan (2018): Erläuterungsbericht, Entwässerungskonzept, Regenwasserablei-
tung außerhalb von Verkehrsflächen; Mai 2018) erfolgen. Zur Rückhaltung bzw. zur Verzögerung 
des Abflusses von auf begrünten Dachflächen und Außenflächen auf unterbauten Flächen anfal-
lendem Niederschlagswasser sieht die Planung gezielte Wasserrückführungsmaßnahmen vor. 
 
Des Weiteren wird eine extensive Dachbegrünung der bei Gebäuden mit Flachdächern und flach-
geneigten Dächern festgesetzt, wodurch Regenwasser im Wasserkreislauf zurückgehalten wird.  
 
Als weitere Maßnahme erfolgt die gezielte Regenwasserrückführung im Wohngebiet WA 1.1, WA 
1.2 und WA 2. Das anfallende Niederschlagswasser soll über die als Mulde ausgebildete Rasen-
fläche innerhalb des privaten Grünzuges erfolgen. Eine weitere Grünfläche, die der temporären 
Rückhaltung dient, wird im Südosten des Plangebietes entstehen. Das im WA 1.1 anfallende Nie-
derschlagswasser wird über Vegetationsflächen auf unterbauten Flächen über ein Rigolen-System 
in die im Südosten des Plangebietes als Mulde ausgebildete Grünfläche eingeleitet und versickert.  
Für den Bereich des Geschosswohnungsbaus am Pleißesteig und der Kindertagesstätte (WA 1.2) 
sowie der Einfamilienhausbebauung südlich des Pleißesteigs (südlicher Abschnitt des WA 2) ist 
eine Abführung des Niederschlagswasser in den Mischwasserkanal vorgesehen, da eine Versicke-
rung aufgrund der Bodenbeschaffenheit nicht möglich ist.  
 
Das globale Höhenkonzept des Bau- bzw. Plangebietes Regenmanagement (vergleiche Leinfelder 
Ingenieure GmbH, Haan (2019): Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AG, öffentliche und private 
Erschließung Damiansweg in Köln – Bebauungsplan 6247/02 –Erläuterungsbereich zur Entwurfs-
planung öffentlicher Kanal, Stand 15.08.2019) beruht auf einer Anpassung der Geländehöhen, so 
dass ein schadfreier Abfluss von Niederschlagswasser auf der Oberfläche im Starkregenfall (n < 
0,033) gewährleistet ist. Die Nord-Südachse des Plangebietes wird von einer Grünachse durchzo-
gen, welche wie ein V-Profil im Gelände liegt. Zirka Zweidrittel dieser Achse ist nach Norden hin-
geneigt, das restliche Drittel ist nach Süden geneigt. Die im Norden nördlich von WA 2 gelegene 
Grünfläche wie auch die im Süden, nördlich der Merianstraße gelegene Grünfläche sind leicht 
muldenartig ausgebildet. Die verkehrlichen Erschließungsflächen, d. h. die privaten Wege und die 
öffentlichen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung werden mit einem umgedrehten 
Dachgefälle ausgebildet, sodass das Oberflächenwasser schadfrei in die Richtungen zu den un-
versiegelten Grünflächen transportiert werden kann. 
 
Bei der Planung der Maßnahmen zur Rückführung von Niederschlagswasser in den natürlichen 
Grundwasserkreis erfolgt ein Bodenaustausch von für eine Versickerung nicht geeigneten Böden. 
 
Da sich das Plangebiet im Trinkwasserschutzgebiet des Wasserwerkes „Volkhoven / Weiler“ 
RheinEnergie AG (Gebietsnummer 490616) innerhalb der Schutzzone III A befindet, sind Verbote 
und Auflagen auch hinsichtlich der Wasserbehandlung und der Wasserrückführung zu berücksich-
tigen. In der Wasserschutz – Zone III A ist anfallendes Abwasser über ein geordnetes geschlosse-
nes Kanalsystem aus dem Plangebiet abzuführen. Die Errichtung von Abwasserbehandlungsanla-
gen ist verboten. Von dem Verbot ausgenommen sind die Anlage und der Betrieb von Regenüber-
laufbecken, Regenrückhaltebecken und Kleinkläranlagen. Ebenfalls zulässig ist das Versickern 
von schwach belastetem Niederschlagswasser, das aus Regenwasserabführung von Dachflächen 
erfolgt. Das für das Plangebiet erarbeitete Regenwassermanagement berücksichtigt die vorge-
nannten Auflagen aufgrund der Schutzausweisung. 
 
Bewertung: 
 
Durch den erhöhten Versiegelungsanteil steht bei Realisierung der Planung ein geringerer Flä-
chenanteil an unversiegelter Fläche bei der Rückführung von Niederschlagswasser in den natürli-
chen Wasserkreislauf zur Verfügung. Der öffentliche Abwasserkanal im Damiansweg kann das 
anfallende Schmutzwasser des Plangebietes aufnehmen. Das nicht klärpflichtige Niederschlags-
wasser ist gemäß § 44 Landeswassergesetz NRW in Verbindung mit § 55 Wasserhaushaltsgesetz

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von Grundstücken (Erstbebauung) zu versickern. Hierdurch kann auch künftig Wasser zur Grund-
wasserneubildung in den natürlichen Gewässerkreislauf eingespeist werden. Mit Hilfe des erarbei-
teten Regenwassermanagements kann eine Rückführung des Regenwassers auch bei Starkreg-
energebnisse in Teilbereichen des Plangebietes über unversiegelte Mulden, Mulden-Rigolen und 
Grünflächen innerhalb des Plangebietes in den Gewässerkreislauf erfolgen. Für den Bereich des 
Geschosswohnungsbaus am Pleißesteig und der Kindertagesstätte sowie der Einfamilienhausbe-
bauung südlich des Pleißesteigs ist eine Abführung des Niederschlagswasser in den Mischwas-
serkanal vorgesehen, da eine Versickerung aufgrund der Bodenbeschaffenheit nicht möglich ist.  
 
10.5.6 Luft 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
10.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
 
Im Plangebiet werden heute erkennbar keine Luftschadstoffe emittiert. Im Nahbereich liegen mit 
den Gebäudeheizungen und dem Kfz-Verkehr auf dem Damiansweg, der Mercator- und Merian-
straße Emissionsquellen luftfremder Stoffe vor. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
 
Bei Nichtumsetzung der Planung werden auch künftig erkennbar keine Luftschadstoffe emittiert. 
Der zu erwartende Umweltzustand in Bezug auf Emissionen entspricht dem Umweltzustand des 
Bestandes. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
 
Die Bebauung des Plangebietes führt zur Emission von Luftschadstoffen aus Feuerungsanlagen 
und Fahrverkehren im Plangebiet. 
 
Die Heizenergieversorgung im Bereich der Mehrfamilienhausbebauung im WA 1.1 und WA 1.2 
erfolgt über einen Fernwärmeanschluss. Die Ein- und Zweifamilienhausbebauung im WA 2 wird 
durch Nahwärme unter Einsatz moderner Strom-Wärme-Kopplungssysteme durch ein Blockheiz-
kraftwerk (BHKW) innerhalb des Plangebietes sichergestellt. Beide Energiesysteme gewährleisten 
eine besonders schadstoffarme Energieerzeugung. 
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
 
Die städtebauliche Anordnung der geplanten Wohnstandorte reagiert auf die auf das Plangebiet 
bereits einwirkenden Luftschadstoffe aus dem benachbarten Straßenverkehr, indem die Gebäude 
von den heute schon vorbelasteten Hauptverkehrsachsen Mercatorstraße und Merianstraße räum-
lich abgerückt angeordnet werden. Die hofartige Gebäudeanordnung bei den geplanten Einfamili-
enreihenhäusern wie auch bei den geplanten mehrgeschossigen Wohnhöfen sichert die Entwick-
lung emissionsabgewandter privater Freiräume. Zur Minderung und zum Ausgleich nachteiliger 
Wirkungen werden Pflanzungen sowie Maßnahmen der Dachbegrünung festgesetzt. Die innerhalb 
des Plangebietes festgesetzten öffentlichen Grünflächen dienen ferner als Luftaustauschflächen, 
d. h. sie übernehmen Filterfunktion. Gleiches gilt für die zur Begrünung festgesetzten Dachflächen. 
Die im Norden, Osten und Südosten zum Erhalt und zur Neuanpflanzung festgesetzten Grünland- 
bzw. Gehölzflächen übernehmen ebenfalls eine gewisse Filterfunktion. 
 
Durch die gewählte Heizenergieversorgung ist gegenüber einer konventionellen Wärmebelastung 
eine schadstoffarme Energieversorgung gewährleistet.

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Bewertung: 
 
Das Plangebiet liegt in einem Gebiet mittlerer Luftgüte (siehe 10.5.6.2). Die Bebauung des Plan-
gebietes führt zum Anfall von Luftschadstoffen aus Feuerungsanlagen (Heizung) und Fahrverkeh-
ren. Durch Gebäudebegrünungs- und –durchgrünungsmaßnahmen können nachteilige Wirkungen 
teilweise kompensiert werden. Die Wärmeerzeugung wird in Form der im Vergleich zu einer kon-
ventionellen Wärmeversorgung emissionsarmen Nah- und Fernwärmeversorgung gewährleistet. 
 
10.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen  
 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
 
Das Plangebiet befindet sich gemäß Luftgüte-Index (LUGI) (Dr. Rabe Hygiene Consult 2003: 19ff 
sowie Stadt Köln/ ©Geobasisdaten: Landesvermessungsamt NRW Bonn, 1234/20) für den Stadt-
teil Köln-Volkhoven/Weiler überwiegend in der Zone II, die eine mittlere Luftgüte aufweist. Inner-
halb der Luftgütezone II ist das Plangebiet einem Luftgüte-Index von 1,4 zugeordnet, dies ent-
spricht nach LUGI einer mäßig hohen Belastung. Eine mäßig hohe Belastung wird für die Wohn-
bevölkerung als im Allgemeinen nicht mehr problematisch gewertet. In unmittelbarer Nähe von 
stark befahrenen Straßen (hier Mercatorstraße) können nach wie vor bedenkliche Belastungen 
bestehen (Quelle LUGI). Bedeutende industrielle oder gewerbliche Emittenten im oder in der un-
mittelbaren Umgebung des Plangebietes selbst existieren nicht. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
 
Bei Nichtdurchführung der Planung würde das Plangebiet weiterhin einem Luftgüte-Index von 1,4 
zugeordnet, der einer mäßig hohen Belastung entspricht. In unmittelbarer Nähe von der stark be-
fahrenen Mercatorstraße könnten nach wie vor bedenkliche Belastungen bestehen (Quelle: LUGI). 
Bedeutende industrielle oder gewerbliche Emittenten im Plangebiet oder in der unmittelbaren Um-
gebung des Plangebietes selbst wären auch künftig nicht zu erwarten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
 
Die Luftgüte im Plangebiet ist geeignet, eine Wohnnutzung umzusetzen. 
 
Das Plangebiet wird verkehrlich an den vorhandenen Damiansweg und im weiteren Verlauf an die 
im Südwesten vorhandene Merianstraße angebunden. Die Immissionssituation ändert sich ent-
sprechend der Zunahme der Emission durch die Verkehrszunahme und die Wärmeerzeugung in 
geringem Umfang. 
 
Bei Durchführung der Planung können aufgrund eines höheren Verkehrsaufkommens höhere Be-
lastungen durch verkehrsbedingte Luftschadstoffe auf die umliegenden Siedlungsflächen, insbe-
sondere auf die benachbarte Wohnbebauung entlang des Damianswegs ausgelöst werden. Laut 
Verkehrsgutachten (Verkehrsgutachten Damiansweg Köln – Volkhoven/Weiler, Büro StadtVerkehr, 
Januar 2019) wird im Planfall 2030 mit einer Zunahme der werktäglichen Verkehrsstärke (DTV-
Werte (durchschnittliches Tagesverkehrsaufkommen)) zu rechnen sein. Die Prognosewerte (DTV) 
für den Prognose-Nullfall 2030 im Bereich der betrachteten Straßen im Plangebiet liegen bei 
12.970Kfz/24h im Bereich der Merianstraße/ Mercatorstraße. Im Prognose- Planfall 2030 sind in 
diesem Bereich ca. 14.620 Kfz/24h bis 15.790 Kfz/24h zu erwarten. 
 
Aufgrund der konkret vorliegenden städtebaulichen Situation, d. h. der vorhandenen lückigen Be-
bauung östlich der Mercatorstraße und südlich der Merianstraße und der Durchlässe zwischen den 
geplanten Baukörpern ist eine ausreichende Durchlüftung des Straßenraumes der betrachtenden 
Straßen als gegeben anzusehen und mit einer Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV zu 
rechnen.

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Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
 
Über die baurechtliche Festsetzung der innerhalb des Plangebietes vorgesehenen für den Auto-
verkehr geplanten verkehrsberuhigten Mischverkehrsflächen als öffentliche Verkehrsfläche beson-
derer Zweckbestimmung wird der Ziel- und Quellverkehr gezielt in das Plangebiet geführt und wie-
der gezielt herausgeführt, und damit zusätzlicher Verkehr vermieden. Die festgesetzten Begrü-
nungsmaßnahmen (Dachbegrünung, Grünflächen, Baumpflanzungen im Straßenraum, etc.) die-
nen der Staubbindung und damit der Minderung der Feinstaubbelastung. 
 
Bewertung: 
 
Eine Wohnnutzung ist aufgrund der vorhandenen mittleren Luftgüte im Plangebiet als unkritisch zu 
bewerten. Bei Entwicklung der Planung ändert sich die Immissionssituation entsprechend der Zu-
nahme der Emission durch die Verkehrszunahme und die Wärmeerzeugung in geringem Umfang. 
Aus Sicht der Luftreinhaltung und Überwachung verkehrsbedingter Emissionen von Luftschadstof-
fen ist das Planvorhaben als unbedenklich einzustufen. Es ist keine geschlossene, sondern eine in 
Teilen offene Bebauungsstruktur vorgesehen, welche einen Luftaustauch ermöglicht. 
 
10.5.7 Klima 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a Satz 5 BauGB, Klimaschutzgesetz NRW, Maßnahmen, die dem 
Klimawandel entgegenwirken und Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen 
(hier: Wärmebelastung) 
 
Zum Schutz des Globalklimas tragen vor allem die Verringerung von Treibhausgasemissionen 
durch Einsparung von fossil erzeugter Energie bzw. der Einsatz regenerativer Energieträger bei. 
Hierzu zählen u. a. Maßnahmen an Gebäuden und die Vermeidung von Kfz-Verkehr. Dem Einsatz 
regenerativer Energieträger kommt eine zunehmende Bedeutung zu. Verschiedene Möglichkeiten 
der Reduktion von Treibhausgasen ergeben sich allerdings erst im Rahmen des Baugenehmi-
gungsverfahrens wie zum Beispiel die Anforderungen an die Wärmedämmung von Gebäuden 
(§ 18 Abs. 1 Bauordnung NRW in Verbindung mit der aktuell gültigen Energieeinsparverordnung). 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
 
Gemäß der Planungshinweiskarte „Klimawandelgerechte Metropole Köln 21“ ist das Plangebiet 
bezogen auf die zukünftige Wärmebelastung der Klasse 4 „klimaaktive Fläche“ zu zuordnen. Die 
im Plangebiet unversiegelten offenen überwiegend ackerbaulichen und als Weide genutzten Flä-
chen übernehmen die Funktion von Luftaustauschflächen gegenüber den benachbarten zumeist 
versiegelten Siedlungsflächen. Sie wirkt positiv wärmemindernd auf den heutigen Ortsrand west-
lich des Damianswegs. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
 
Bei Nichtdurchführung würde die Klimaklassifizierung bezüglich der zukünftigen Wärmebelastung 
weiterhin der Klasse 4 klimaaktiv zuzuordnen sein. Die im Plangebiet anzutreffenden unversiegel-
ten Vegetationsflächen ständen als Luftaustauschflächen gegenüber dem besiedelten sich aufhei-
zenden Stadtraum zur Verfügung. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
 
Bei Durchführung der Planung ist eine zukünftige Wärmebelastung der Klasse 3 -belastete Sied-
lungsflächen- möglich. Dieses entspräche der Zuordnung der umgebenden Siedlungsbereiche. 
Aufgrund der geplanten Wohnbebauung erhöht sich der versiegelte Flächenanteil, der zu einer 
Aufheizung tags und zu einer höheren nächtlichen Wärmeabstrahlung führen kann. Das Offenland 
ist bedeutend für die Kaltluftproduktion und trägt zur Kühlung der angrenzenden Siedlungsflächen 
bei. Diese Funktion wird bei der Realisierung der Planung deutlich verringert.

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Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
 
Um eine durch die Baumaßnahme entstehende klimatisch relevante Wärmebelastung zu begren-
zen, wird durch die baulichen Festsetzungen eine höchstens maximale zulässige Versiegelung 
festgeschrieben (GRZ 0,4-0,5). Für das Lokalklima wichtige unversiegelte Grün- und Vegetations-
flächen im Inneren des Plangebietes, wie auch im Norden im Übergang zu den offenen Land-
schaftsräumen, werden ebenfalls planungsrechtlich gesichert. Die offene windmühlenartige Anord-
nung der Einfamilienhausbebauung wie auch die offene hofartige Bebauung der Mehrfamilienhäu-
ser ermöglicht die Durchlüftung der Plangebietes. Des Weiteren ist im Bereich der Mehrfamilien-
ausbebauung die Begrünung von Dachflächen vorgesehen, die ebenfalls einen Beitrag zur Redu-
zierung von wärmebelasteten städtischen Siedlungssituationen leisten. 
 
Die begrünten Dachflächen können gleichzeitig für die Erzeugung von Solarstrom genutzt werden. 
Insbesondere im Falle von Photovoltaikanlagen steigert eine Dachbegrünung durch die kühlende 
Wirkung der Vegetation die Leistungsfähigkeit der Photovoltaik-Module und damit die Energieeffi-
zienz der Anlage. Ferner kommen zur Erzeugung von Wärmeenergie möglichst effiziente Techno-
logien wie die Kraft- Wärme- (Kälte-) Kopplung zum Einsatz, indem die Nutzung von Fernwärme 
erfolgen wird. 
 
Bewertung: 
 
Die Umsetzung des geplanten neuen Wohnquartiers am Damiansweg löst eine Versiegelung heu-
te unversiegelter landwirtschaftlich genutzter Vegetationsflächen aus, die künftig nicht mehr als 
Luftaustauschflächen verfügbar sein werden. 
 
Nach Realisierung der Planung ist künftig gemäß der Planungshinweiskarte „Klimawandelgerechte 
Metropole Köln 21“eine zukünftige Wärmebelastung der Klasse 3 „belastete Siedlungsflächen“ 
möglich. Zur Minderung der durch die Planung ausgelösten, ungünstigeren Wärmebelastung ist 
der Anteil der überbaubaren Flächen durch bau- und planungsrechtliche Festsetzungen begrenzt. 
Im Bebauungsplan werden kleinklimatisch wirksame Minderungsmaßnahmen berücksichtigt. Da-
her erfolgt die dauerhafte Sicherung begrünter unversiegelter Freiflächen (öffentliche und private 
Grünflächen und Gärten, extensiv genutzte Vegetationsflächen im Norden des Plangebietes). Fer-
ner wird die flächenmäßige Begrünung von Flachdächern und flachgeneigten Dachflächen festge-
setzt. 
 
10.5.8 Wirkungsgefüge 
zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: siehe Ziele des Umweltschutzes bei den einzelnen Belangen 
 
Bewertung: 
 
Wie aus der nachstehenden Tabelle Nr. 002 - Übersicht über die verfahrensrelevanten Wechsel-
wirkungen zwischen den Schutzgütern - ablesbar wird, stehen die einzelnen Schutzgüter wie 
Pflanzen/Tiere/Landschaft, Boden/Fläche, Wasser und Klima/Luft in einer Abhängigkeit zu einan-
der. Mit dem Verlust des natürlichen Bodens ist gleichzeitig ein Verlust der vorhandenen Vegetati-
on und der Biotopfunktion verbunden. Darüber hinaus bestehen aufgrund der Versiegelung des 
Bodens Auswirkungen auf den Wasserhaushalt durch die Verringerung der Grundwasserneubil-
dung sowie auf das Klima durch den weitgehenden Verlust der Kaltluftproduktionsfunktion. Bei 
Umsetzung des Wohnstandortes am Damiansweg werden heute unversiegelte Bodenflächen 
durch die geplante Überbauung zu ca. 64% versiegelt und stehen damit nicht mehr als Pflanzen-
standort bzw. als Lebens- und Nahrungsraum insbesondere für die Tierarten der Offenlandbiotope 
zur Verfügung. In der Wechselwirkung von Boden und Wasser ergibt sich aufgrund der geplanten 
Bebauung eine Beeinträchtigung in der Art, dass für die Versickerung von Niederschlagswasser 
künftig weniger belebte Bodenfläche zu Verfügung stehen wird. Ferner steht der Umweltbelang

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Klima/Luft in einer Abhängigkeit von Vegetation und Boden. Offene Vegetationsflächen insbeson-
dere Offenlandflächen (Wiesen) dienen als klimatischer Austauschraum gegenüber dem bebauten 
Siedlungsraum, der sich aufgrund eines höheren Versiegelungsanteils tags schneller erwärmt und 
nachts langsamer wieder abkühlt. Durch die baurechtliche Festsetzung einer maximal zulässigen 
Überbauung im Plangebiet kann einer vollständigen Versiegelung entgegengewirkt werden. Des 
Weiteren wird der Erhalt von unversiegelten Bodenflächen über die Festsetzung von Flächen zum 
Erhalt und zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung entlang der Mer-
cator- und Merianstraße, wie auch über die dauerhafte Sicherung einer öffentlichen Grünfläche 
innerhalb des Plangebietes gesichert. Durch die Dachbegrünung kommt es zu positiven Auswir-
kungen für das Stadtbild, Flora, Fauna und das Klima. 
 
Tabelle Nr. 002 
Übersicht über die verfahrensrelevanten Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 
Wirkung 
von → Pflanzen/ Tiere/  
Landschaft 
Boden/ 
Fläche  Wasser Klima / 
Luft Wirkung 
auf ↓ Pflanzen/ Tiere/ 
Landschaft 
 
Lebensraum für 
Pflanzen und 
Tiere (+) 
Wasser-
nutzung (+) 
Lebensraum 
(+) 
 
 
Boden/ Fläche 
Erhalt von Boden- 
funktionen (+)  
Stoffver -
lagerung (-) 
 
 
Wasser 
Ungestörte 
Grundw asser- 
neubildung (+) 
Filterung von 
Schadstoffen durch 
Pflanzen (+) 
Speicher, Filter- 
und Puffer-
funktion (+) 
 
  
Klima/ Luft 
Frischluft (+) 
Kaltluftproduktion (+) 
 
klimatischer 
Ausgleichsraum 
(+) 
Kaltluftproduktion 
(+) 
Staubbildung (-) 
  
 
Legende: (+) positive Wirkung, (-) negative Wirkung 
Quelle: in Anlehnung an Storm/ Bunge: Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, 2. Band, 
Kapitel Wechselwirkungen, September 2002 
 
10.5.9 Landschaft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW

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Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
 
Das heute im Plangebiet anzutreffende Orts- bzw. Landschaftsbild wird durch große zusammen-
hängende landwirtschaftliche Flächen geprägt. Bis auf im Süden des Plangebietes als Pferdekop-
peln genutzte Weideflächen werden die Landwirtschaftsflächen ackerbaulich genutzt. Sie vermit-
teln den Eindruck einer offenen Landschaft mit wenig gliedernden Elementen, die sich im Norden 
im Anschluss an das Plangebiet in der Landschaft fortsetzt. Entlang der im Osten und Süden an-
grenzenden Hauptverkehrsstraßen (Mercatorstraße und Merianstraße) sind in den Böschungsbe-
reichen straßenbegleitend raumprägende lineare Gehölzstrukturen und Baumreihen erlebbar. Ent-
lang des Damianswegs befinden sich vereinzelt Bäume und Sträucher, sodass sich für die im 
Westen an dem Damiansweg angrenzende Bebauung trotz des quer verlaufenden öffentlichen 
Fuß- und Radweg (Pleißesteig), der Eindruck einer innerstädtischen, offenen, nicht bebauten Flä-
che ergibt. Die optische Fernwirkung wird des Weiteren durch den heute sichtbaren Geländever-
lauf (Topografie) unterstützt. Das Gelände fällt von Südwesten in Richtung Norden um ca. 3 m. Die 
angrenzenden Hauptverkehrsstraßen liegen im Südwesten zudem ca. 1 Meter über Plangebietsni-
veau. Ferner befindet sich nördlich des Plangebietes als raumprägendes technisches Element in 
der weitwirkenden Landschaft eine von Bergheim Richtung Köln verlaufende Hochspannungslei-
tung. 
 
Die heute an das Plangebiet angrenzende Bebauung stellt sich in einer heterogen baulichen wie 
auch höhentechnischen Weise dar. Entlang des Damiansweg finden zumeist eine ein- bis zwei-
geschossige Bebauung in Form von Mehrfamilienhäusern, Einfamilienreihenhäusern und auch 
historischen Hofformen. Südlich der Merianstraße sind mehrgeschossige Büro- und Verwaltungs-
gebäude (Zollverwaltung und Bundesamt für Verfassungsschutz) angesiedelt. Östlich der Merca-
torstraße prägen die hallenartigen Baukörper verschiedener Verbrauchermärkte und Bildungsein-
richtungen das städtische Bild. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
 
Bei Nichtdurchführung der Planung würde weiterhin innerhalb des Plangebietes das Orts- und 
Landschaftsbild von einem offenen landwirtschaftlich geprägten Freiraum bestimmt, der umgeben 
ist von verschiedenen städtischen Nutzungen, die sich wiederum in einer heterogen Gebäudeku-
batur und Geschossigkeit widerspiegeln. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
 
Die Umsetzung der Planung führt zu einem anderen neuen städtischen Erscheinungsbild. Der Ein-
druck eines offenen landwirtschaftlich bestimmten Freiraumes geht verloren. Erlebbar wird künftig 
ein neues städtisches bebautes Quartier, das sich bezogen auf die Geschossigkeit an der heute 
vorhandenen Bebauung am Ortsrand des Damianswegs orientiert. Bei der städtebaulichen Neu-
ordnung wird durch die windmühlenartige Anordnung der Gebäude um Innenhöfe begrünte Innen-
höfe und die Anordnung hofartiger Gebäudeformen auf den städtebaulich historischen Ortscharak-
ter von Volkhoven und Weiler planerisch reagiert. Neben entlang von Straßen und Wegen beglei-
tenden Baumpflanzungen, werden innerhalb des Plangebietes größere zusammenhängende Frei-
anlagen als öffentliche Grünflächen und Spielflächen und private Grünflächen und Gartenflächen 
visuell erlebbar. Im Anschluss an die 2 bis 3-geschossige Einfamilienreihenhausbebauung im Nor-
den entstehen extensive Wiesenflächen mit eingestreuten Einzelbäumen und Baumgruppen, die 
den Abschluss der Bebauung und gleichzeitig den landschaftlichen Übergang in die Offenland-
schaft markieren. 
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
 
In den benachbarten Ortsteilen anzutreffende, städtebauliche Hofstrukturen werden durch die 
windmühlenartige Anordnung der Gebäude um begrünte Innenhöfe aufgegriffen. Es erfolgt ferner 
die planungsrechtliche Sicherung größerer zusammenhängenden Grünflächen innerhalb des neu-
en Wohnquartiers. Die Ausweisung öffentlicher Grün- und Spielflächen sowie einer privaten Grün-
fläche, die von Allgemeinheit genutzt werden kann, sichert für die Anwohner erlebbare Freiräume.

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Die gewählte Wegeführung ermöglicht ein Durchqueren des neuen Quartiers, auch weiterhin in die 
angrenzenden Landschaftsräume und benachbarten Stadtquartiere zu gelangen. Offene Wiesen-
flächen werden im Norden am Übergang in die offene landwirtschaftlich geprägte Landschaft pla-
nungsrechtlich gesichert. Durch den Erhalt und die Ergänzung von straßen- und wegbegleitenden 
Baumpflanzungen entsteht ein durchgrüntes Wohnquartier. 
 
Bewertung: 
 
Die Umsetzung der Planung führt zu einem anderen städtischen Erscheinungsbild. Der Eindruck 
eines offenen landwirtschaftlich bestimmten Freiraumes geht verloren. Erlebbar wird künftig ein 
neues städtisches bebautes Quartier, das sich bezogen auf die Geschossigkeit an der heute vor-
handenen Bebauung am Ortsrand des Damianswegs orientiert. Die für die Orts- bzw. Stadtteile 
Volkhoven und Weiler typische Bauform der hofartigen Bebauung wird im geplanten Wohngebiet 
am Damiansweg aufgegriffen. Die künftig städtebaulich erlebbare Silhouette wird von einer ein- bis 
dreigeschossigen Bebauung, im Süden punktuell von einer bis zu fünfgeschossigen Bebauung 
bestimmt. Bäume als gliedernde Elemente sind im Plangebiet anzutreffen. Die im Innern des Plan-
gebietes verorteten öffentliche Grün- und Spielflächen wie auch die privaten für die Allgemeinheit 
nutzbaren Freiflächen bieten die Möglichkeit innerhalb des neuen Wohnquartiers auf größere Dis-
tanzen einen größeren nicht bebauten Freiraum wahrnehmen zu können. Der Erholungswert von 
Freiraum wird dadurch unterstützt. 
 
Die Betroffenheit hinsichtlich des Umweltaspektes „Landschaft“ ist als erheblich zu bewerten. 
 
10.5.10 Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
 
Das Plangebiet wird im Bestand überwiegend ackerbaulich genutzt. Im südlichen Teil des Plange-
bietes befindet sich eine Pferdekoppel, die durch Grünlandflächen und kleinere Sträucher be-
stimmt wird. Diese Weidebiotope sind aufgrund des dichten Besatzes und der damit einhergehen-
den Nährstoffeinträgen sowie anderer nutzungsbedingter Beeinträchtigungen (kleinere Bretterver-
schläge als Unterstand) als nicht artenreich zu charakterisieren und dem Lebensraumtyp der Fett-
weiden zuzuordnen. Entlang der Merianstraße und des Damianswegs wird die Pferdekoppel durch 
Gehölzstrukturen begrenzt. Im Bereich der Merianstraße handelt es sich um standortgerechte 
Sträucher wie Schlehe, Schneeball und Holunder, wie auch um eine dichte Baumreihe aus Feld-
ahorn. Eine nahezu durchgehende Gehölzstruktur stellt ferner die mehrreihige freiwachsende 
Baum- und Strauchreihe im Böschungsbereich zwischen den Ackerflächen und der Mercatorstraße 
entlang der östlichen Plangebietsgrenze dar. Hier finden sich unter anderem Straucharten wie 
Hundsrose, Schlehe, Schneeball und Salweide sowie Baumarten wie Ahornarten, Vogelkirsche 
und Linden. 
 
Der Übergang im westlichen Plangebiet zwischen den Ackerflächen und den Siedlungsflächen am 
Damiansweg wird nur lückenhaft durch vereinzelt wachsende Bäume und Sträucher geprägt. 
Heute sind innerhalb des Plangebietes neben zahlreichen Vogelarten, die in besiedelten Bereich 
vorkommen, auch Arten des Offenlands vereinzelt als Nahrungsgäste wie Feldlerche und Kiebitz 
beobachtet worden (einfacher Nachweis). Mäusebussard, Turmfalke und Mehlschwalbe wurden 
ebenfalls vereinzelt jagend gesichtet. Planungsrelevante Offenlandarten wie das Rebhuhn oder die 
Wachtel wurden trotz der vorhandenen Habitatstrukturen nicht als Brutvogel oder Nahrungsgast 
bei den in 2018 und 2019 durchgeführten artenschutzrechtlichen Untersuchungen nachgewiesen. 
 
Die Vogelarten wie Amsel, Blaumeise, Buchfink, Heckenbraunelle, Kohlmeise, Ringeltaube, Rot-
kehlchen und Singdrossel können zu den sogenannten Allerweltsarten gerechnet werden. Sie sind 
auch in städtischen besiedelten Bereichen anzutreffen, ihr Lebensraum- und Nahrungshabitate 
sind nicht als gefährdet zu bewertet. Durch die vorhandene nutzungsbedingte Störwirkung (Land-

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wirtschaft, Freizeitnutzung, Lärm) des Großteils der Flächen ist die biologische Vielfalt als mäßig 
zu betrachten. 
 
Die im Plangebiet beobachtete Zwergfledermaus nutzt die Gehölzbiotope parallel zur Mercator-
straße, die Baumreihe entlang der Merianstraße sowie die angrenzenden Ackersaumstreifen und 
Pferdekoppel als Jagdhabitate. Eine Nutzung der im Bestand vorhandenen Stallungen als Som-
merquartier oder Wochenstube wird aufgrund deren offener und zugiger Gestaltung ausgeschlos-
sen, zumal im Umfeld mit den Siedlungsstrukturen und Gehöften deutlich geeignetere Strukturen 
zu finden sind. Eine Nutzung als Tagesversteck der offenen und zugigen Stallungen ist für die 
Sommermonate nicht in Gänze auszuschließen. Der Abendsegler wurde nur einmal ziehend beo-
bachtet.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
 
Bei Nichtdurchführung der Planung bliebe die heute anzutreffende Pflanzen- und Artenspektrum 
erhalten, da die Flächen weiterhin für die bei der artenschutzrechtlichen Untersuchung gesichteten 
Tierarten als Lebensraum und Nahrungshabitate zur Verfügung stehen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
 
Bei Umsetzung des geplanten Wohnquartiers am Damiansweg gehen die heute vorhandenen 
durch die landwirtschaftliche Nutzung geprägten Offenlandlebensräume verloren. Die linienhaften 
Gehölzhabitate entlang der Mercatorstraße können teilweise langfristig erhalten bleiben und durch 
Neupflanzungen mit vergleichbarer Artenzusammensetzung ergänzt werden. Der dichte Gehölz-
bestand entlang der Merianstraße kann aufgrund der Planung nicht erhalten bleiben. Mit der Ent-
wicklung des neuen Wohnstandortes entstehen neue, wenn auch mehr gärtnerisch geprägte mit 
Bäumen gliederte Grünflächen, die einigen der heute im Plangebiet vorkommenden Vogelarten 
Habitate bieten können. Bei Durchführung der Planung wird sich das heute im Plangebiet anzutref-
fende Artenspektrum verändern. Die höherwertigen Offenlandstrukturen fallen weg. Die im Plan-
gebiet künftig anzutreffenden Biotopstrukturen werden abwechslungsreicher, in ihrer Wertigkeit 
jedoch minderwertiger. 
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
 
Um wegfallenden Habitatstrukturen zumindest teilweise zu ersetzen, werden auf der Ebene des 
Bebauungsplanes der Erhalt und die Neupflanzung von standortgeeigneten Bäumen und Grünflä-
chen festgesetzt. Die geplante Maßnahmenfläche an der nördlichen Grenze wird überwiegend als 
Extensivgrünland mit vereinzelten Gehölzgruppen und Einzelgehölzen planungsrechtlich festge-
setzt und ist dauerhaft zu erhalten. Die Festsetzung einer extensiven Dachbegrünung von Flach-
dächern bzw. flachgeneigten Dachflächen schafft zusätzliche Vegetationsflächen, die ein Arten-
spektrum von halbtrockenen und trockenen Standorten sichert. 
 
Bewertung: 
 
Um wegfallenden Habitatstrukturen zumindest teilweise zu ersetzen, werden auf der Ebene des 
Bebauungsplanes der Erhalt und die Neupflanzung von standortgeeigneten Bäumen und Grünflä-
chen festgesetzt. Die geplante Maßnahmenfläche an der nördlichen Grenze wird überwiegend als 
Extensivgrünland mit vereinzelten Gehölzgruppen und Einzelgehölzen planungsrechtlich festge-
setzt und ist dauerhaft zu erhalten. Die Festsetzung einer extensiven Dachbegrünung von Flach-
dächern bzw. flachgeneigten Dachflächen schafft zusätzliche Vegetationsflächen, die ein Arten-
spektrum von halbtrockenen und trockenen Standorten sichert.

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10.5.11  Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete 
von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes:  BNatSchG, VV FFH/ VG 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
 
Das Plangebiet ist weder Bestandteil eines Naturschutzgebietes, FFH-(Flora-Fauna-Habitat) Ge-
bietes oder europäischen Vogelschutzgebietes, noch befinden sich Schutzgebiete im näheren Um-
feld des Plangebietes. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
 
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Belange hinsichtlich der Erhaltungsziele und der 
Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete betroffen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
 
Bei Durchführung der Planung sind keine Belange hinsichtlich der Erhaltungsziele und der Schutz-
zweck der Natura 2000-Gebiete betroffen. 
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen zur Vermeidung erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen durch die Planung sind nicht erforderlich, da der Belang nicht betroffen ist. 
 
Bewertung: 
 
Weder die Erhaltungsziele noch der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete sind durch die Bauleit-
planung betroffen. 
 
10.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
  
10.5.12.1 Lärm 
 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109-1: 2018-01, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BIm-
SchV, 24. BImSchV, TA Lärm, Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Ar-
beitsverhältnisse) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
 
Öffentlicher Straßenverkehr/Straßenverkehrslärm:   
 
Die Lärmsituation im Untersuchungsgebiet bezüglich des Straßenverkehrslärms auf öffentlichen 
Straßen wird durch den Verkehr auf den umliegenden Straßen, hier durch die Merianstraße, die 
Mercatorstraße sowie den Damiansweg bestimmt. 
 
Öffentlicher Schienenverkehr /Schienenverkehrslärm:  
 
Die Lärmsituation im Untersuchungsgebiet bezüglich des Verkehrslärms auf öffentlichen Schie-
nenwegen wird durch Strecken der Deutschen Bahn AG, hier die Strecke 2610 und die Strecke 
2620, geprägt. Diese befinden sich außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 
62547/02 „Damiansweg“. Die Strecke 2610 verläuft in einer Entfernung von ca. 670 m westlich des 
Plangebietes. Die Strecke 2620 verläuft in einer Distanz von ca. 520 m südlich des Plangebietes in

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Richtung Chorweiler nach Nordosten. Sie sind als jeweils zweigleisige Strecken ausgelegt. Wäh-
rend über die Strecke 2610 der Deutschen Bahn AG sowohl Güterverkehre als auch Personenzü-
ge geführt werden, wird die Strecke 2620 für den S-Bahnverkehr genutzt. 
 
Gewerbelärm: 
 
Für eine Bewertung von Lärmeinwirkungen durch Gewerbelärm auf das geplante Wohnquartier am 
Damiansweg wurden die gewerblichen Nutzungen im unmittelbaren und mittelbaren Umfeld des 
Plangebietes untersucht. Als Emittenten wirken folgende gewerbliche Nutzungen ein: Verbrau-
chermarkt und Getränkemarkt an der Elbeallee, gewerbliche Nutzungen (Bildungsverein, etc.) öst-
lich der Mercatorstraße und die Zollverwaltung und das Bundesamt für Verfassungsschutz südlich 
der Merianstraße. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
 
Der Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung entspricht dem Umweltzustand es Bestan-
des. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
 
Im Rahmen des Vorhabens wurde die auf das Untersuchungsgebiet einwirkendenden Lärmimmis-
sionen aus dem öffentlichen Straßen-, Schienen- und Flugverkehr sowie dem Gewerbe, die Aus-
wirkungen der Planung auf die Umgebung, der Nachbarschaftslärm betrachtet und bewertet sowie 
der Straßenausbau gemäß 16. BImSchV geprüft. 
 
Durch Sport- und Freizeitaktivitäten einwirkende Lärmimmissionen sind innerhalb des Bebauungs-
planes nicht zu erwarten und somit nicht Teil der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung 
(ADU Cologne Institut für Immissionsschutz GmbH, Köln (2019)). 
 
Gemäß künftigem Planungsrecht wird für den Planbereich der Schutzanspruch eines Allgemeinen 
Wohngebietes (WA) angenommen. Die Verkehrslärm-Immissionen beurteilen sich nach der DIN 
18005. Die Gewerbelärm-Immissionen werden gemäß der Technischen Anleitung Lärm (TA-Lärm) 
beurteilt. 
 
Einwirkungen (Immissionen) auf das Plangebiet durch Emittenten nach DIN 18005: 
 
Tabellarische Übersicht über die Orientierungs- und Grenzwerte des Lärmschutzes für allgemeine 
Wohngebiete (WA) 
 
 Tag- und Nachtwerte der Außengeräuschpegel in dB(A) 
 DIN 18005 (Orientierungswer-
te) TA Lärm 
(Immissionsricht-
werte) 
16. BImSchV 
(Immissionsgrenz-
werte) 
Straßen- und 
Schienenver-
kehr 
Industrie und 
Gewerbe, 
Freizeitlärm 
WA 
Allgemeine 
Wohngebiet/ 
Kleinsiedlungs- 
gebiete 
55/45 55/40 55/40 59/49 
 
Straßenverkehrslärm: 
 
Die auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen durch Straßenverkehrslärm werden durch Beur-
teilungspegel tags und nachts in einer Höhenstaffelung von 2 m, 4 m und 11 m betrachtet.

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An Fassaden im Zentrum des Plangebietes, d.h. im WA 2 wie auch im W 1.1 und WA 1.2 sind Be-
urteilungspegel tags (von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) zwischen 50 dB (A) und 55 dB (A) zu erwarten. 
In der Nacht (von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) liegen die Werte zwischen 40 dB (A) und 45 dB (A) .An 
den Fassaden entlang der bestehenden Straßen und geplanten Erschließungsstraßen sind zwi-
schen 60 dB (A) und 65 dB (A) tags und 50 dB (A) und 60 dB (A) nachts. 
 
Die Untersuchungsergebnisse zeigen, dass die höchstbelasteten Fassaden im Plangebiet an den 
Fassaden zur Merianstraße liegen. Zu erwarten sind dort maximale Beurteilungspegel aus dem 
Straßenverkehr von tags 70 dB(A) und von nachts 61 dB(A). Hier kommt es zu einer Überschrei-
tung der Orientierungswerte von tags +15 dB(A) und nachts + 16 dB(A). 
 
Im Inneren des Plangebietes werden die Orientierungswerte an den von der Mercatorstraße und 
Merianstraße abgewandten Fassaden tags wie nachts überwiegend eingehalten. Dagegen kommt 
es an den straßenzugewandten Fassaden tags wie nachts zu Überschreitungen. 
 
An der höchstbelasteten Fassade im Plangebiet wird der Orientierungswert tags um bis zu 15 
dB(A) überschritten. In den anderen Bereichen liegen die Überschreitungen zwischen 5 dB und 10 
dB sowohl tags wie nachts. 
 
Schienenverkehrslärm: 
 
Immissionen aus dem Schienenverkehr sind als „Fernlärm“ im südwestlichen Bereich des Plange-
bietes zu erwarten. Die auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen durch Schienenverkehrs-
lärm werden durch Beurteilungspegel tags und nachts in einer Höhenstaffelung von 4 m und 11 m 
betrachtet. 
 
Die Beurteilungspegel tags liegen an den nach Norden, Nordwesten und nach Westen ausgerich-
teten Fassaden bis zu 50 dB (A) tags und vereinzelt auch nachts. An den übrigen Fassaden sind 
Beurteilungspegel tags wie nachts zwischen 35 dB (A) und 45 dB (A) zu erwarten. Der maximale 
Beurteilungspegel liegt bei 48 dB (A) tags und 51 dB (A) nachts an den Fassaden, die nach Nor-
den, Nordwesten bzw. nach Westen ausgerichtet sind. 
 
Der Orientierungswert tags mit 55 dB (A) wird, wie das Untersuchungsergebnis zeigt, um 6 dB(A) 
unterschritten. Der Orientierungswert für den Nachtzeitraum wird um 7 dB(A) überschritten. 
 
Gesamtverkehrslärm: 
 
Die Geräuschimmissionen, die bei der Betrachtung des Gesamtverkehres zu berücksichtigen sind, 
resultieren aus den Geräuschimmissionen der Emittenten Straßenverkehr im Bereich öffentlicher 
Verkehrsflächen und Schienenverkehr im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen für den Planfall. Bei 
der Betrachtung der maximalen Beurteilungspegel der Immissionen aus den vorgenannten Emit-
tenten werden zwei Immissionshöhen an den Fassaden tags und nachts berücksichtigt. 
 
Die maximalen Beurteilungspegel für den Gesamtverkehr in 4 Meter wie auch in 11 Meter Höhe 
tags und nachts sind entlang der Mercatorstraße im Osten des Plangebietes, entlang der Merian-
straße bzw. der neuen Kreisverkehr-Anbindung im Bereich des Damianswegs / Deliastraße zu er-
warten. Die Beurteilungspegel liegen in 4 Meter Höhe tags bei 70 dB (A) entlang der Mercatorstra-
ße/ Merianstraße, im Bereich des neuen Kreisverkehrs bei <= 75 dB (A), nachts bei 60 dB (A) ent-
lang der Mercatorstraße/ Merianstraße, im Bereich des neuen Kreisverkehrs bei <= 65 dB (A). Im 
Inneren des Plangebietes werden unter Berücksichtigung der abschirmenden Wirkung in 4 Meter 
Höhe tags Beurteilungspegel von 60-50 dB(a) und nachts von 55-40 dB(a) erreicht. In 11m Höhe 
werden tags 65-60 dB(a) und nachts 55-50 dB(A) erreicht. 
 
Gewerbelärm: 
 
Für die Beurteilung der Einwirkungen durch Gewerbelärm wurden die Richtwerte der TA Lärm für 
Allgemeine Wohngebiete (WA) zugrunde gelegt. Der Gewerbelärm wird bei der Berechnung der

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maßgeblichen Außenlärmpegel gemäß dem Richtwert für Allgemeine Wohngebiete zur Tagzeit 
bzw. zur Nachtzeit berücksichtigt. 
 
Die zu erwartenden maximalen Beurteilungspegel der Immissionen aus dem Gewerbelärm für den 
Planfall liegen an den geplanten südöstlichen und östlichen Wohngebäudefassaden des vierge-
schossigen Mehrfamilienhauses an der Merianstraße tags bei 51 dB (A) und nachts bei 36 dB (A). 
Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden somit eingehalten. Eine Überschreitung des Kriteri-
ums für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen (Maximalpegel) der TA Lärm ist nicht zu erwarten. 
 
Auswirkungen (Emissionen) durch das Plangebiet auf die Umgebung: 
 
Die Umsetzung des geplanten neuen Wohnstandortes initiiert ein erhöhtes Verkehrsaufkommen. 
Die Zunahme des öffentlichen Straßenverkehrs wurde an sechs exemplarischen ausgewählten 
Immissionsorten (IO) betrachtet. Durch die Zunahme des öffentlichen Straßenverkehrs auf dem 
Damiansweg 51 (IO 2) und Damiansweg 49 (IO 6), der Deliastraße 19 (IO 1), dem Georgshof 
(IO 5) und des südwestlichen Straßenabschnittes der Merianstraße, Merianstraße 45 (IO 4), ist an 
den angrenzenden Wohnhäusern mit einer Lärmpegelerhöhung zu rechnen. Lediglich am Gertrud-
Bollenrath-Weg 1 (IO 3) konnte rechnerisch keine Lärmpegelerhöhung festgestellt werden. 
 
An allen Immissionsorten (IO 1 bis IO 5) bleiben die sogenannten Sanierungswerte von 70 dB(a) 
tags und 60 dB(a) nachts auch im Planfall sicher unterschritten. Die Änderungen an den Immissi-
onsorten IO 2 bis IO 5 beträgt max. +2,7 dB. Unter diesen Voraussetzungen ist eine Änderung der 
Beurteilungspegel von weniger als 3 dB als nicht erheblich einzustufen. 
 
Am Immissionsort Deliastraße 19 (IO 1) beträgt die Erhöhung im Tag- und Nachtzeitraum bis zu 
3,6 dB und am Immissionsort IO 6 (Damiansweg) bis zu 3,8 dB. 
 
Prüfung des Straßenausbaus gemäß 16. BImSchV 
 
Beim Neu- bzw. Ausbau einer Straße wird als Bewertungsgrundlage die Verkehrslärmschutzver-
ordnung (16. BImSchV) herangezogen. Die 24. BImSchV legt die Art und den Umfang der zum 
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche notwendigen Schall-
schutzmaßnahmen fest. Ein Anspruch auf Schallschutz besteht dann, wenn zum Einen eine Über-
schreitung der Immissionsgrenzwerte für WA-Gebiete von 59 dB(A) tags bzw. 49 dB(A) nachts 
vorliegt und zum Anderen die Kriterien der wesentlichen Änderung gemäß 16. BImSchV erfüllt 
sind. 
 
Durch den geplanten Ausbau des Straßenbereichs „Damiansweg (inklusive Kreisverkehr)“ ist das 
Kriterium einer wesentlichen Änderung gemäß 16. BImSchV erfüllt. 
 
Laut Lärmgutachten (inkl. Ergänzung ADU Cologne: Tabelle 13-1: Gebäude innerhalb des Aus-
baubereichs (Damiansweg); 14.11.2019) besteht nach Prüfung der oben genannten Kriterien ein 
Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen an folgenden Immissionsorten: 
 
 Deliastraße 19 (IO 1) 
 Merianstraße 45 (IO 4) 
 Damiansweg 49 (IO 6) 
 Damiansweg 47 (IO 7) – (dieser Immissionsort wurde in der Prüfung des Straßenausbaus 
gemäß 16. BImSchV neu hinzugefügt) 
 
An den Immissionsorten IO 1 und IO 4 gibt es die Überschreitung der Grenzwerte bereits im Ist-
Zustand (siehe nachstehende Tabelle). Der Ist-Zustand betrachtet weder den geplanten Straßen-
ausbau noch die städtebauliche Planung, sondern geht von den aktuellen Immissionen aus. Am 
IO 6 und IO 7 kommt es erstmalig im Plan-Zustand zu einer Überschreitung der Grenzwerte. Die 
Überschreitung liegt bei 0,9 - 2,8 dB(A).

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Im September 2019 erfolgte eine Messung der Fassade exemplarisch am Damiansweg 47 mit 
dem Prüfauftrag, ob die vorhandenen Fassaden den Anforderungen an den Schutz gegen Außen-
lärm auch nach Durchführung der Planung weiter gerecht werden. 
 
Messtechnisch erfasst wurde im Schlafzimmer eine resultierender Luftschalldämmung der Fassa-
de von R`45,w= 35 dB, womit die Einhaltung der erforderlichen resultierenden Luftschalldämmung 
von R`w,res ≥ 39 dB gemäß DIN 4109-1 nicht sichergestellt wird. Die exemplarisch durchgeführte 
Messung zeigt, dass die dort vorhandene Luftschalldämmung für den berechneten Beurteilungs-
pegel im Planfall nicht ausreichend ist. 
 
Die folgende Tabelle zeigt die ermittelten ungerundeten Beurteilungspegel an den umliegenden 
Immissionsorten, die durch eine Überschreitung der Grenzwerte nach 16. BImschV betroffen sind 
(in Klammern jeweils die Höhe der Grenzwertüberschreitung). 
 
Immissionsort Geschoss Ist-Zustand Plan-Zustand 
Tag 
dB(A) 
Nacht 
dB(A) 
Tag 
dB(A) 
Nacht 
dB(A) 
Deliastraße 19,  
Südfassade 
EG 60,4 
(1,4) 
51,2 
(2,2) 
65,4 
(6,4) 
56,1 
(7,1) 
1. OG 60,7 
(1,7) 
51,4 
(2,4) 
65,3 
(6,3) 
56,1 
(7,1) 
2. OG 60,4 
(1,4) 
51,2 
(2,2) 
64,9 
(5,9) 
55,6 
(6,6) 
Merianstraße 45,  
Ostfassade 
EG 60,0 
(1,0) 
50,8 
(1,8) 
62,6 
(3,6) 
53,3 
(4,3) 
Damiansweg 49,  
Ostfassade 
EG 54,4 
(-) 
44,8 
(-) 
60,2 
(1,2) 
50,7 
(1,7) 
1. OG 55,0 
(-) 
45,5 
(-) 
61,1 
(2,1) 
51,6 
(2,6) 
2. OG 55,4 
(-) 
45,9 
(-) 
61,3 
2,3) 
51,8 
(2,8) 
Damiansweg 47, 
Ostfassade 
EG 54,4 
(-) 
44,7 
(-) 
59,9 
(0,9) 
50,4 
(2,8) 
1. OG 55,1 
(-) 
45,6 
(-) 
61,1 
(2,1) 
51,6 
(2,6) 
2. OG 55,7 
(-) 
46,2 
(-) 
61,3 
(2,3) 
51,8 
(2,8) 
 
Nachbarschaftslärm (Tiefgaragen- Ein-und Ausfahrten): 
 
Innerhalb des Plangebietes wird der ruhende Verkehr im Bereich der geplanten mehrgeschossigen 
Bebauung östlich des geplanten Kreisverkehrs in einer gemeinsamen Tiefgarage untergebracht. 
Die Tiefgarage soll über eine Toreinfahrt von Süden aus erschlossen werden. 
 
Bei den Lärmimmissionen durch den zu betrachtenden Kfz-Verkehr der geplanten Tiefgaragen im 
Plangebiet handelt es sich um Nachbarschaftslärm. Diese Immissionen vor den Fassaden der 
schützenswerten Gebäude im Bestand außerhalb des Plangebiets werden hilfsweise analog der 
TA Lärm ermittelt und beurteilt. Die TG-Stellplätze werden am Tag und in der Nacht genutzt. Be-
züglich der Nachtzeit wird gemäß TA Lärm die lauteste volle Nachtstunde betrachtet. 
 
Aufgrund der Nutzung der Tiefgarage ergeben sich innerhalb des Plangebietes grundsätzlich fol-
gende Geräuschquellen, die vom Plangebiet auf die Nachbarschaft einwirken können: 
 
 PKW-Ein- und Außenfahrten im Außenbereich 
 Emission über Toröffnung 
 Öffnen und Schließen des Rolltores

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Das Rolltor soll gemäß dem Stand der Technik lärmarm ausgeführt werden, so dass diese Ge-
räuschquelle von untergeordneter Bedeutung ist und nicht näher betrachtet wird.  
Die Schalleistung in der Tiefgarage wird im Sinne einer Abschätzung zum ungünstigsten Fall ana-
log der Parkplatzlärmstudie des bayrischen Landesamtes für Umweltschutz berechnet, wobei im 
Sinne einer Worst-Case-Betrachtung 34 Bewegungen pro h im Tagzeitraum und 7 Bewegungen 
pro h in der lautesten Nachtstunde (gemäß TA Lärm) herangezogen werden. Für die zuvor ge-
nannten Fahrbewegungen sind folgende längenbezogene Schalleistungspegel pro m² zu erwarten: 
 
Lw“,1h,tags   = 63,1 dB(A) 
Lw“,1h,nachts  = 56,2 dB(A) 
 
Für die Öffnungsflächen von ca. 17,0 m² der TG-Ein-/Ausfahrten ergeben sich daraus folgende 
abgestrahlte Schallleistungen: 
 
Öffnungsfläche 
Abgestrahlte Schallleistung in dB(A)  
Tag Nacht 
lauteste h 
TG-Toreinfahrt 17 m²  77,5 70,7 
Emission Tiefgaragen -Toreinfahrt 
 
In unmittelbarer Nachbarschaft zu den geplanten Tiefgaragenzufahrten im WA 1.1 wurden mögli-
che Lärmeinwirkungen an folgenden Immissionsorten (IO) betrachtet: 
 
 IO 1: Deliastraße 19 (Bestand)  
 IO 4: Merianstraße 45 (Bestand)  
 IO 7: Plangebäude an der Tiefgaragenein- und –ausfahrt 
 IO 8: Plangebäude gegenüber der Tiefgaragenein- und –ausfahrt 
 
Die Untersuchungsergebnisse belegen, dass an den untersuchten Immissionsorten in der Nach-
barschaft zum Plangebiet die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für Allgemeine Wohngebiete mit 
55 dB(A) tags und 40 dB(A) eingehalten werden. Die maximalen Immissionen durch die geplante 
Tiefgarage liegen am IO 1 tags zwischen 36 dB (A) und 38 dB (A) und nachts zwischen 29 dB (A) 
und 31 dB (A). Am IO 4 liegen die maximalen Immissionen tags bei 35 dB (A) und nachts bei 28 
dB (A). Somit werden keine negativen Einwirkungen durch den geplanten Bau von Tiefgaragenein-
fahrten auf die Nachbarschaft ausgelöst. 
 
Die Geräusche durch die Tiefgarage sind an den Immissionsorten IO 7 und IO 8 an den Plange-
bäuden nicht nach TA Lärm zu beurteilen. Dort werden maximale Immissionen von 53 dB(A) tags 
und 46 dB(A) nachts erreicht. 
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
 
Da die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiet (WA) teilweise erheblich 
überschritten werden, sind zur Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet 
Schallminderungsmaßnahmen erforderlich. 
 
Aus diesem Tatbestand sind zunächst einmal Maßnahmen für einen aktiven Lärmschutz (Lärm-
schutzwand) entlang der Mercatorstraße und dem südöstlichen Abschnitt der Merianstraße abzu-
leiten. Zur Schaffung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Bereich der 2-geschossigen Be-
bauung wäre auf einer Länge von 311 m eine 8 m hohe Lärmschutzwand und entlang der Merian-
straße im Kreuzungsbereich mit Mercatorstraße eine 110 m lange und 13 m hohe Lärmschutz-
wand erforderlich. Der Bau von Lärmschutzwänden ist aus städtebaulicher Sicht nicht gewollt, da 
gegenüber den benachbarten Wohnquartieren und angrenzenden Siedlungsflächen das Stadtbild 
zerschneidende und störende technische Bauwerke entstehen würden. Außerdem kann die ent-
lang der Merianstraße entstehende Blockbebauung das Innere des Plangebietes vor den Ver-

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kehrsimmissionen abschirmen. Des Weiteren müsste die zum Schutz von Natur und Landschaft 
festgesetzte Fläche entfallen, bzw. würde durch eine Lärmschutzwand zerstört. 
 
Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes kommen für das Plangebiet passive 
Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109-1:2018-01 in Betracht, die den erforderlichen Schall-
schutz in den Gebäuden in Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Au-
ßenbauteilen (Fenster, Wände und Dächer ausgebauter Dachgeschosse) schutzbedürftiger Nut-
zungen sicherstellen. Der für die Ermittlung der Lärmpegelbereiche maßgebliche Außenlärmpegel 
errechnet sich gemäß DIN 4109 aus den Beurteilungspegeln (tags) der maßgeblich auf die Plan-
bebauung einwirkenden Emittentenarten – Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm, Gewer-
belärm und Nachbarschaftslärm. Die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Au-
ßenbauteilen gegenüber Außenlärm werden im Bebauungsplan zeichnerisch als Lärmpegelberei-
che dargestellt. Textlich festgesetzt wird, dass entsprechend den dargestellten Lärmpegelberei-
chen Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 zu treffen sind. 
 
Im Bebauungsplan sollen aufgrund des rechtlich unstrittigen Flächenbezugs der Größe „Lärmpe-
gelbereich“ der im Gutachten vorliegende Vorschlag zur Festsetzung über 5 dB-Klassen der 
„Maßgeblichen Außenlärmpegel“ gemäß DIN 4109:2018-01 auf die Größe „Lärmpegelbereiche“ 
umgeschrieben werden. Das Stadtplanungsamt definiert dazu den Zusammenhang zwischen den 
5 dB-Klassen der Maßgeblichen Außenlärmpegel gemäß DIN 4109:2018-01 und den Lärmpegel-
bereichen folgendermaßen: 
 
LPB 5dB-Klasse 
Maßgeblicher Außenlärmpegel (Obergrenze)  
I Bis 55 dB(A) 
II 60 dB(A) 
III  65 dB(A) 
IV 70 dB(A) 
V 75 dB(A) 
VI 80 dB(A) 
VII > 80 dB(A) 
 
In unmittelbarer Nachbarschaft zu den an das Plangebiet angrenzenden Straßen, d.h. entlang der 
Merianstraße und der Mercatorstraße wird der Lärmpegelbereich V festgesetzt. Dies gilt insbeson-
dere für den südwestlichen Teil von WA 1.1. Für die westlichen Bereiche von WA 1.2 und die östli-
chen Teilbereiche WA 2 sind die Vorgaben des Lärmpegelbereichs IV umzusetzen. Die westlichen 
Teilbereiche von WA 1.1, WA 1.2 und WA 2 entlang des Damianswegs wie auch in WA 2 im mittle-
ren Teilbereich des Plangebietes liegen innerhalb des festgesetzten Lärmpegelbereichs III.  
 
Die Anordnung der Wohnbebauung in einem stark lärmbelasteten Bereich ist gerechtfertigt, um 
dem stadtentwicklungspolitischen Ziel gerecht werden zu können ein ausreichendes Wohnungs-
angebot – als Mietwohnung oder als Wohneigentum – bereit zu stellen. Auch im Sinne einer opti-
mierten Ausnutzung der Infrastruktur, insbesondere aufgrund der guten Anbindung der Fläche an 
den ÖPNV ist eine Ansiedlung von Wohnen in verdichteter Bauweise auch an lärmbelasteten 
Straßen geboten. In einer Großstadt wie Köln sind die hier vorhandenen lärmbelasteten Bereiche 
nichts Ungewöhnliches. 
 
Die Festsetzungen passiver Schallschutzmaßnahmen stellen sicher, dass den schall-
immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an die geplante Wohnbebauung zur Erzielung gesun-
der Wohnverhältnisse sowohl im Tag- als auch Nachtzeitraum Rechnung getragen werden kann. 
 
Die Lärmpegelbereichsgrenzen werden in der Planurkunde entsprechend bei freier Schallausbrei-
tung als maximale Pegel gekennzeichnet. Die aus den Lärmpegelbereichen resultierenden Nach-
weise zur Schalldämmung (resultierendes Schalldämm-Maß) der Außenbauteile sind im Rahmen 
des Baugenehmigungsverfahrens durch die Eignung der gewählten Gebäudekonstruktionen, ein-
schl. Fenster und Nebeneinrichtungen, wie Rollladenkästen, etc. nach DIN 4109 "Schallschutz im 
Hochbau", zu führen.

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Bewertung: 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie die angrenzenden Flächen sind lärmvorbelastet, 
insbesondere aus dem Straßenverkehr der Mercatorstraße und Merianstraße sowie dem Schie-
nenverkehr der Strecken 2610 und 2620 der Deutschen Bahn AG. Die Überschreitungen der Ori-
entierungswerte sind als erheblich einzustufen. Durch entsprechende Festsetzungen werden 
schalltechnisch gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt. Im Bebauungsplan werden die Lärmpe-
gelbereiche III bis V in Abhängigkeit zu den Lärmeinwirkungen durch Straßen- sowie Schienenver-
kehr im Plangebiet festgesetzt. Bei Umsetzung der im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen 
sind gesundheitsschädigende Einwirkungen auf die künftige Wohnbevölkerung auszuschließen. 
 
Mit der Umsetzung der Planung kommt es zu einer Verkehrszunahme und zu einer Erhöhung der 
damit zusammenhängenden Verkehrslärmimmissionen. An vier Immissionsorten im Bereich des 
neuen Kreisverkehrs sind grundsätzlich die Voraussetzungen der Verkehrswege-Schallschutz-
maßnahmenverordnung gemäß 24. BImSchV erfüllt. Die für den Anspruch erforderliche Über-
schreitung der Grenzwerte liegt auch daran, dass bereits im Ist-Zustand eine Grenzwertüberschrei-
tung vorhanden ist. An zwei Immissionsorten (Damiansweg 49 und 47) wird die Grenzwertüber-
schreitung erst im Planfall initiiert. Für die Immissionsorte, bei denen die Grenzwerte erst im Plan-
fall überschritten werden, wird im städtebaulichen Vertrag eine Finanzierungslösung der eventuell 
geltend gemachten Ansprüche auf Schallschutzmaßnahmen geregelt. 
 
Innerhalb des Plangebietes wird der ruhende Verkehr im Bereich der geplanten mehrgeschossigen 
Bebauung in einer gemeinsamen Tiefgarage untergebracht. Die Untersuchungsergebnisse bele-
gen, dass an den untersuchten Immissionsorten in der Nachbarschaft zum Plangebiet die Immissi-
onsrichtwerte der TA-Lärm für Allgemeine Wohngebiete eingehalten werden. Somit werden keine 
negativen Einwirkungen durch den geplanten Bau von Tiefgarageneinfahrten auf die Nachbar-
schaft ausgelöst. 
 
10.5.12.2 Altlasten 
 
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen, 
 
Nach Aussage des Altlastenkatasters der Stadt Köln befinden weder sich im Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes 62547/ 02 „Damiansweg“ noch in benachbarten Flächen Altlasten. 
 
Bewertung: 
 
Der Umweltbelang Altlasten ist für die Bewertung des geplanten Wohnquartiers am Damiansweg 
nicht relevant, da im Plangebiet weder Altlastenverdachtsflächen noch Altablagerungen vorhanden 
sind. 
 
10.5.12.3 Erschütterungen 
 
Ziele des Umweltschutzes:  Abstandserlass, DIN 4150 Teil 1 und 2 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
 
Innerhalb des Plangebietes wie auch in unmittelbarer Nachbarschaft befinden sich keine Einrich-
tungen, die schädliche Einwirkungen durch Erschütterungen auf die geplante Wohnbebauung aus-
lösen würden. In ca. 670 m Entfernung westlich des Plangebietes verläuft die Eisenbahntrasse der 
Deutschen Bahn AG (DB Strecke 2610). Durch den Bahnbetrieb werden keine Beeinträchtigungen 
durch Erschütterungen ausgelöst. Gleiches gilt für die in 520 m Entfernung östlich Plangebietes 
verlaufende Stadtbahntrasse (DB-Strecke 2620). Aufgrund der großen Distanz zum Plangebiet 
wurde der Umweltbelang „Erschütterungen“ nicht weiter gutachterlich betrachtet.

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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
 
Der Kenntnisstand bezüglich des Umweltbelangs „Erschütterungen“ würde dem Sachstand des 
derzeitigen Umweltzustandes entsprechen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
 
Gesundheitsschädliche Einwirkungen durch Erschütterungen auf die geplante Wohnbaunutzung 
und auf den geplanten Kindergarten ebenso wie auch bei Nutzung der geplanten Spiel- und Frei-
flächen sind nicht zu erwarten. Durch die Planung werden ebenfalls keine Auswirkungen durch 
Erschütterungen auf benachbarte Wohnquartiere bzw. sonstige sensible Nutzungen ausgelöst. 
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
 
Da der Belang weder bei Nicht- noch bei Durchführung der Planung betroffen ist, werden keine 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. 
 
Weder im Bestand noch bei Durchführung der Planung wirken Erschütterungen auf das Plangebiet 
ein. Umweltrelevante Erschütterungen, die durch die Planung ausgelöst werden könnten, sind 
ebenfalls nicht zu erwarten. Der Umweltbelang „Erschütterungen“ ist nicht betroffen. 
 
Bewertung: 
 
Weder im Bestand noch bei Durchführung der Planung wirken Erschütterungen auf das Plangebiet 
ein. Umweltrelevante Erschütterungen, die durch die Planung ausgelöst werden könnten, sind 
ebenfalls nicht zu erwarten. Der Umweltbelang „Erschütterungen“ ist nicht betroffen. 
 
10.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange/ Risiken 
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klimawan-
delfolgen) 
 
Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der 
Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Absatz 5 Nummer 1 BauGB) und je nach Belang: WHG, 
Hochwasserschutzkonzept; HWRM-RL, BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass, Seveso-III-RL, 
KAS 18, 12. BImschV 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
 
Störfallbetriebsbereiche 
 
Im Plangebiet und unmittelbar angrenzend sind keine Störfallbetriebsbereiche bekannt, die unter 
die Vorgaben der 12. Verordnung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung, 
12. BImSchV) fallen. 
 
Elektromagnetische Felder (EMF) 
 
Im Plangebiet ist derzeit keine Quelle starker elektromagnetischer Strahlung bekannt. 
 
In ca. 360 m Entfernung nördlich befindet sich eine Hochspannungsfreileitung. Durch die große 
Entfernung ist nicht mit einer Beeinträchtigung zu rechnen. 
 
Gesetzliches Überschwemmungsgebiet/ Hochwasserschutzkonzept 
 
Das Plangebiet liegt nicht einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Bis zu einem 200-
jährigem Hochwasser (Köln Pegel 11,90 m) ist das Plangebiet weder direkt noch bei einem Versa-
gen der Hochwasserschutzeinrichtungen indirekt betroffen. Bei einem Extremhochwasser, d.h. bei 
einem 500-jährigen Hochwasser wäre der nördlichste Teil von temporärer Überflutung betroffen.

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Starkregenereignisse 
 
Gemäß der Aussage der Starkregengefahrenkarte der Stadt Köln (Stadtentwässerungsbetriebe 
(STE Köln, Kartenauszug, 06.11.2018) ist heute die Starkregengefährdung innerhalb des Plange-
bietes gering bis mäßig. 
 
Besonnung 
 
Im Plangebiet befinden sich derzeit keine Gebäude oder sonstige bauliche Einrichtungen, die ei-
nen Anspruch an eine ausreichende Besonnung auslösen, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhält-
nisse zu ermöglichen. Die überwiegend landwirtschaftlich genutzten Flächen sind bis auf offene 
Stallungen unbebauten und liegen in ausreichender Entfernung zu den nächst gelegenen benach-
barten Wohnbereichen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
 
Störfallbetriebsbereiche 
 
Der Kenntnisstand bezüglich des Umweltbelangs „sonstige Gesundheitsbelange/ Risiken“, hier 
Störfallbetriebe, würde dem Sachstand des derzeitigen Umweltzustandes entsprechen. 
 
Elektromagnetische Felder (EMF) 
 
Der Kenntnisstand bezüglich des Umweltbelangs „sonstige Gesundheitsbelange/ Risiken“, hier 
elektromagnetische Felder (EMF), würde dem Sachstand des derzeitigen Umweltzustandes ent-
sprechen. 
 
Gesetzliches Überschwemmungsgebiet/ Hochwasserschutzkonzept 
 
Der Kenntnisstand bezüglich des Umweltbelangs „sonstige Gesundheitsbelange/ Risiken“, hier 
gesetzliches Überschwemmungsgebiet/ Hochwasserschutzkonzept, würde dem Sachstand des 
derzeitigen Umweltzustandes entsprechen. 
 
Starkregenereignisse 
 
Der Kenntnisstand bezüglich des Umweltbelangs „sonstige Gesundheitsbelange/ Risiken“, hier 
Starkregenereignisse, würde dem Sachstand des derzeitigen Umweltzustandes entsprechen. 
 
Besonnung 
 
Der Kenntnisstand bezüglich des Umweltbelangs „sonstige Gesundheitsbelange/ Risiken“, hier 
Besonnung, würde dem Sachstand des derzeitigen Umweltzustandes entsprechen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
 
Störfallbetriebe 
 
Im Plangebiet und unmittelbar angrenzend sind keine Störfallbetriebsbereiche bekannt, die unter 
die Vorgaben der 12. Verordnung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung, 
12. BImSchV) fallen. 
Auch sind bei Durchführung der Planung keine Störfallbetriebe geplant.  
Eine Betroffenheit bei Durchführung der Planung entsprechende umwelterhebliche Ein- und Aus-
wirkungen werden nicht verursacht.

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Elektromagnetische Felder (EMF) 
 
Bei Umsetzung der Planung werden Netzstationen, d.h. Trafostandorte zur Nahversorgung not-
wendig. Die Einhaltung des stadtinternen Vorsorgewertes für die magnetische Flussdichte von 1µT 
(µ-Tesla) kann bei Umsetzung der Planung eingehalten werden, da die notwendigen Trafostatio-
nen mit einer Nennleistung von 630 KVA in einem Abstand von 3 m bis 4 m von Wohngebäuden 
bzw. der geplanten Kindertagesstätte entfernt errichtet werden. Im Bebauungsplan werden die Tra-
fostationen entlang der östlichen Plangebietsgrenze im Bereich der geplanten Carport-PKW-
Stellplätze nachrichtlich verortet. 
 
Gesetzliches Überschwemmungsgebiet/ Hochwasserschutzkonzept 
 
Bei einem Extremhochwasser, d.h. bei einem 500-jährigen Hochwasser, wäre der nördlichste Teil 
des Plangebietes auch bei der Durchführung der Planung durch eine temporäre Überflutung be-
troffen. Aufgrund der geringen Häufigkeit von Überflutungen an diesem Standort sind Hochwas-
serschutzmaßnahmen nicht verhältnismäßig. Außerdem bleibt der überwiegende Teil der nörd-
lichsten betroffenen Flächen weiterhin als unversiegelte Vegetationsfläche mit natürlichem Boden-
anschluss erhalten. 
 
Starkregenereignisse 
 
Durch die Versiegelung von Flächen und den Bau von Gebäuden sowie der Tiefgaragen sind die 
Versickerung und der Abfluss von Niederschlagswasser bei Starkregenereignissen erheblich er-
schwert. 
 
Auch bei Starkregenereignissen sind eine Rückhaltung und eine zeitlich verzögerte Versickerung 
der Niederschläge über die belebten Bodenschichten, d.h. über die unversiegelten Vegetationsflä-
chen, durch die im Rahmen der Planung initiierte Versiegelung von Flächen erschwert. Mit Hilfe 
des globalen Höhenkonzeptes des Baugebietes, bei dem die Geländehöhen angepasst wurden, 
kann ein schadfreier Abfluss von Niederschlagswasser auf der Oberfläche im Starkregenfall ge-
währleistet sein. 
 
Besonnung 
 
Zur Schaffung gesunder Wohnverhältnisse nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist die 
gegenseitige Verschattung innerhalb eines Baugebietes sowie der angrenzenden Bestandsbebau-
ung zu vermeiden. Zur Berücksichtigung dieser Vorgaben sind ausreichende Abstände zwischen 
den einzelnen geplanten Baukörpern einerseits sowie zwischen den geplanten Baukörpern und 
der Bestandsbebauung andererseits einzuhalten. Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Ab-
standsflächen gilt als Hinweis, dass von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen hinsichtlich der 
Besonnung auszugehen ist. 
 
Die städtebauliche Anordnung der geplanten Bebauung im Plangebiet zielt auf die Einhaltung der 
erforderlichen Abstandsflächen ab. 
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
 
Störfallbetriebe 
 
Da sich weder im Plangebiet noch in unmittelbarer Nachbarschaft Störfallbetriebe befinden, sind 
auch keine Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung oder zum Ausgleich von erheblichen nachtei-
ligen Umweltauswirkungen durchzuführen.

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Elektromagnetische Felder (EMF) 
 
Bei der baulichen Errichtung der für die Nahversorgung des Plangebietes erforderlichen Trafo-
Anlagen wird die Nähe zu den sensiblen Wohnnutzungen und der Kindertagesstätte vermieden. 
Die Einhaltung des städtischen Vorsorgewertes kann gewährleistet werden, da die Trafostationen 
in einem Abstand von 3-4m von Wohngebäuden und der Kindertagesstätte errichtet werden. 
 
Gesetzliches Überschwemmungsgebiet/ Hochwasserschutzkonzept 
 
Bei einem Extremhochwasser, d. h. bei einem 500-jährigen Hochwasser, wäre der nördlichste Teil 
des Plangebietes auch bei der Durchführung der Planung durch eine temporäre Überflutung be-
troffen. Aufgrund der Seltenheit des Vorkommens wäre die Durchführung von Maßnahmen zur 
Abwehr unverhältnismäßig. 
 
Starkregenereignisse 
 
Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser wird gemäß § 44 Landeswassergesetz NRW in Ver-
bindung mit § 55 Wasserhaushaltsgesetz von Grundstücken über nicht versiegelte Gartenflächen 
im Norden, über die geplante öffentliche Grünfläche in der Mitte und im Südosten des Plangebie-
tes unter Anwendung verschiedener Versickerungsarten den belebten Bodenschichten wieder zu-
geführt. Die für die Regenwasserrückführung angelegten Flächen werden auch für die Abführung 
potentieller Starkregenereignisse genutzt. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens erfolgt die Hö-
henfestlegung von öffentlichen Erschließungsflächen wie auch der an die Erschließung angren-
zenden Bauflächen (globales Höhenkonzept als Teil des Erläuterungsberichtes der Erschlie-
ßungsplanung: Öffentliche und private Erschließung Damiansweg in Köln, Bebauungsplan 
62547/02; August 2019), die eine gezielte Regenwasserabführung über einen Notwasserwegeplan 
auch bei Starkregenereignissen ermöglicht. Auf der Ebene der Baugenehmigung sind Maßnahmen 
zur Starkregenbeseitigung auf Grundlage der anzuwendenden Regelwerke im Rahmen der Aus-
führungsplanung abschließend nachzuweisen. Ferner wird durch die extensive Dachbegrünung 
Niederschlag zurückgehalten. 
 
Besonnung 
 
Es sind ausreichende Abstände zwischen den einzelnen geplanten Baukörpern einerseits sowie 
zwischen den geplanten Baukörpern und der Bestandsbebauung andererseits einzuhalten. Die 
Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen gilt als Hinweis, dass von gesunden 
Wohn- und Arbeitsverhältnissen hinsichtlich der Besonnung auszugehen ist. 
Die städtebauliche Anordnung der geplanten Bebauung im Plangebiet zielt auf die Einhaltung der 
erforderlichen Abstandsflächen ab. 
 
Bewertung: 
 
Störfallbetriebe 
 
Im Plangebiet und unmittelbar angrenzend sind keine Störfallbetriebsbereiche bekannt, die unter 
die Vorgaben der 12. Verordnung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung, 
12. BImSchV) fallen. Die Planung sieht auch keine Errichtung eines Störfallbetriebes vor. 
Hinsichtlich der Umweltbelange „sonstige Gesundheitsbelange / Risiken“ ist in Bezug auf Störfall-
betriebsbereiche keine Betroffenheit gegeben.

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Elektromagnetische Felder (EMF) 
 
Wenn die Vorgaben der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV), des Abstand-
serlasses NRW von 2007 sowie den Hinweisen zur Durchführung der Verordnung über elektro-
magnetische Felder (RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und 
Verbraucherschutz vom 09.11.2004) beim Neubau und bei Heranrücken der schützenswerten Nut-
zungen an bestehende Anlagen berücksichtigt werden, sind keine nachteiligen Umweltauswirkun-
gen zu erwarten.  
 
Die Einhaltung des stadtinternen Vorsorgewertes für die magnetische Flussdichte von 1µT 
(µ-Tesla) kann bei Umsetzung der Planung eingehalten werden, da die notwendigen Trafostatio-
nen mit einer Nennleistung von 630 KVA in einem Abstand von 3 m bis 4 m von Wohngebäuden 
bzw. der geplanten Kindertagesstätte entfernt errichtet werden. Im Bebauungsplan werden entlang 
der östlichen Plangebietsgrenze im Bereich der geplanten Carport-PKW-Stellplätze nachrichtlich 
verortet. 
 
Gesetzliches Überschwemmungsgebiet/ Hochwasserschutzkonzept 
 
Das Plangebiet liegt nicht in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Bis zu einem 200-
jährigen Hochwasser (Köln Pegel 11,90 m) ist das Plangebiet weder direkt noch bei einem Versa-
gen der Hochwasserschutzeinrichtungen indirekt betroffen. Bei einem Extremhochwasser, d. h. bei 
einem 500-jährigen Hochwasser wäre der nördlichste Teil von temporärer Überflutung betroffen. 
Aufgrund des seltenen zu erwartenden Hochwasserereignisses sind keine Schutzmaßnahmen 
auch bei Umsetzung der Planung erforderlich, damit ist auch keine Betroffenheit des Umweltbe-
langes gegeben. 
 
Starkregenereignisse 
 
Auf Risiken, die sich aus potentiellen Starkregenereignissen ergeben können, nimmt die Planung 
Rücksicht. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens erfolgt die Höhenfestlegung von öffentlichen Er-
schließungsflächen wie auch der an die Erschließung angrenzenden Bauflächen, die eine gezielte 
Regenwasserabführung über eine Notwasserwegeplanung auch bei Starkregenereignissen sicher-
stellt. 
 
Innerhalb des Plangebietes stehen mehrere, größere nicht versiegelte Frei- bzw. Grünflächen zur 
Verfügung, über die die Rückführung von Niederschlägen auch bei Starkregenereignissen erfolgen 
wird. Die sich nördlich an die Reihenhausbebauung (WA 2) anschließende große zusammenhänge 
Vegetationsfläche wird als Überflutungsbereich für den nördlichen Teilbereich des Plangebietes 
vorgehalten. Im Südwesten des Plangebietes (WA 1.1 und WA 1.2) soll die Niederschlagsablei-
tung durch Versickerung über unterirdische Rigolen erfolgen. Im Einzugsbereich dieser Rigolen-
versickerung werden entlang der Merianstraße größere unversiegelte Flächen als Überflutungsbe-
reich vorgehalten. Zudem wird durch die planungsrechtlich festgesetzte extensive Begrünung von 
Flachdächern bzw. flachgeneigten Dächern eine verzögerte Ableitung von Niederschlägen er-
reicht. 
 
Besonnung 
 
Die städtebauliche und damit verbunden die räumliche Anordnung der Wohnbebauung im Plange-
biet berücksichtigt die notwendigen Abstände von Wohngebäuden unter einander wie auch zu der 
benachbarten Bestandsbebauung, um eine ausreichende Belichtung von Wohnraum zu sichern. 
Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen gilt als Hinweis, dass von gesunden 
Wohn- und Arbeitsverhältnissen hinsichtlich der Besonnung auszugehen ist.

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10.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
 
Baudenkmale 
 
Innerhalb des Plangebietes sind keine Baudenkmale vorhanden. Für den Stadtteil Volkhoven / 
Weiler historisch stadtbildprägend sind die markanten Hofstrukturen des „Gut Dresenhof“ und des 
„Georgshof“. Beide Hofensembles stehen unter Denkmalschutz. In der Denkmalschutzliste der 
Stadt Köln werden sie unter DLNR 2691 und DLNR 486 geführt. Sie befinden sich westlich des 
Damianswegs. Weitere unter Denkmalschutz stehende Gebäude befinden im Umfeld des 
„Georgshof“: diese sind das Pfarrhaus, eine ehemalige Schule, die Kirche Sankt Cosmas und 
Damian an der Keimesstraße sowie der Friedhof am Damiansweg.  
 
Bodendenkmale/ Archäologische Besonderheiten 
 
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Dienststellen wurde von Seiten der Stadt Köln - Rö-
misch-Germanisches Museum/ Archäologische Bodendenkmalpflege (RGM) darauf hingewiesen, 
dass im Plangebiet des Bebauungsplanes Bodendenkmäler vermutet werden. Die Fläche liegt in-
nerhalb einer seit der Jungsteinzeit belegten Altsiedellandschaft am östlichen Rand der histori-
schen Ortslage von Weiler. Sie wurde bereits in vor- und frühgeschichtlicher Zeit besiedelt und 
ackerbaulich genutzt. Nach einem Gutachten des RGM vom 22.11.2016 war hier sowohl mit me-
tallzeitlichen als auch mit römischen sowie mit mittelalterlichen, der Ortsgeschichte zuzuordnen-
den, Bodendenkmälern zu rechnen. 
 
Zur Prüfung der Abwägungserheblichkeit der Belange des Bodendenkmalschutzes wurde daher im 
April 2018 in der Fläche durch eine archäologische Fachfirma eine Sachverhaltsermittlung zum 
Bestand an Bodendenkmälern durchgeführt. Hierfür wurde ein systematisches Sondageraster an-
gelegt, aus dem ein guter Überblick zur archäologischen Situation und damit zur Abwägungser-
heblichkeit der Belange des Bodendenkmalschutzes gewonnen werden konnte. 
 
Die ermittelte Befundsituation erbrachte konkrete Indizien für eine metallzeitliche Siedlung im nörd-
lichen und mittleren Bereich der Fläche. Hinzu kamen vereinzelt römische und mittelalterliche Be-
funde, die jedoch lediglich in einem begrenzten Bereich im Südwesten der Fläche nachgewiesen 
wurden und keiner Siedlung zuzuordnen waren. 
 
Das Ergebnis der Voruntersuchung wurde vom RGM geprüft und als planungsrelevant bewertet.  
Nach Wertung des RGM ergab sich aus der ermittelten archäologischen Situation für das beab-
sichtigte Planungs- bzw. Nutzungskonzept als solches keine Einschränkungs- bzw. Lenkungsfunk-
tion. Es wurde jedoch ein ergänzender Untersuchungsbedarf zur Wahrung denkmalrechtlicher Be-
lange festgestellt. 
 
Auf der Grundlage der Sachverhaltsermittlung wurden vom RGM drei Untersuchungsbereiche 
ausgewiesen (vgl. Anlage), in denen nach fachlicher Wertung Bodendenkmäler vermutet wurden. 
Dabei handelt es sich um sog. archäologische Konfliktbereiche, für die § 29 DSchG NW zur An-
wendung kommt, für die aber kein denkmalrechtlicher Erhaltungsvorbehalt als Bodenarchiv für 
kommende Generationen vorgegeben wurde. 
 
Nach § 29 DSchG NW wird dem Begünstigten einer Maßnahme, welche mit einer Veränderung 
oder Zerstörung eines (Boden-) Denkmals verbunden ist, durch die Kostentragungspflicht für ar-
chäologische Ausgrabungen eine Kompensation abverlangt, um den dem Denkmal zugefügten 
planungsveranlassten Schaden durch wissenschaftliche Untersuchung und Dokumentation an-
satzweise auszugleichen (vgl. VV – DSchG NW vom 11.4.2014 zu § 29 DSchG NW).

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/ 66 
 
Innerhalb der vom RGM ausgewiesenen Konfliktbereiche wurden in der Zeit zwischen Mai bis Sep-
tember 2019 (mit Unterbrechungen) durch eine das Büro Goldschmidt archäologische Untersu-
chungen durchgeführt. 
 
Innerhalb des südlich gelegenen Untersuchungsareals wurden in diesem Zusammenhang zahlrei-
che typische Siedlungsgruben der späten Bronze- bis frühen Eisenzeit (Urnenfelderzeit Stufe Hall-
statt B bis Hallstattzeit C/D) dokumentiert. Pfostengruben, die auf Gebäude schließen lassen, wur-
den nur vereinzelt ermittelt. Diese waren zudem völlig isoliert und ließen sich in keinem Fall zu ei-
nem Gebäudegrundriss ergänzen. Diese Ergebnisse lassen unter anderem bedingt durch die über 
Jahrhunderte ausgeführte intensive landwirtschaftliche Nutzung auf einen erheblichen Bodenab-
trag in dieser Fläche schließen. Dabei sind auch frühe Siedlungsreste bereits abgetragen worden.  
 
Neben den metallzeitlichen Siedlungsresten wurde ein römischer Graben erfasst, der sich jedoch 
in keinen Siedlungszusammenhang einordnen lässt, da entsprechende römische Befunde fehlen. 
Mittelalterliche Befunde, die der Ortsgeschichte von Weiler zugeordnet werden könnten, be-
schränkten sich auf einen Grabenbefund westlich des Damianswegs.  
 
Anzusprechen ist noch eine wieder aufgedeckte Straße, die bereits auf der Tranchot-Karte ver-
zeichnet ist, und zweifellos zu dem spätmittelalterlich-frühneuzeitlichen Wegenetz der Region ge-
hörte.  
 
Auch im nördlich gelegenen Grabungsabschnitt wurden – neben neuzeitlichen Befunden – nur 
vereinzelt bronzezeitliche Siedlungsreste ermittelt, die ebenfalls aufgrund der Bodenverhältnisse in 
keinem guten Erhaltungszustand aufgefunden wurden.  
  
Fakt ist, dass in der Fläche eine metallzeitliche Siedlungsstelle erfasst ist, die sich weitläufig über 
das gesamte Plangebiet ausdehnte.  
 
Sonstige Kultur- und Sachgüter, hier: Allee Mercator Straße 
 
Im Nordosten tangiert das Plangebiet im Böschungsbereich der Mercatorstraße einige der stra-
ßenbegleitenden Bäume, die im Alleenkataster von NRW unter der Nr. AL-K-0022 verzeichnet 
sind. Es handelt sich hierbei um eine einfache 2-reihige Lindenallee, die rund 1,8 km lang ist. Im 
Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich 10 Alleebäume. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
 
Baudenkmale 
 
Da innerhalb des Plangebietes keine baulichen Denkmäler vorhanden sind, liegt bei Nichtdurch-
führung wie auch bei Durchführung der Planung keine Betroffenheit vor. Die in der Umgebung vor-
handenen denkmalgeschützten Höfe und sonstigen Gebäude bleiben in Ihrem Bestand erhalten. 
 
Bodendenkmale/ Archäologische Besonderheiten 
 
Bei Nichtumsetzung der Planung ist eine Beeinträchtigung der archäologischen Funde nicht gege-
ben.  
 
Sonstige Kultur- und Sachgüter, hier: Allee Mercator Straße 
 
Die Alleebäume im Böschungsbereich entlang der Mercatorstraße bleiben bei Nichtumsetzung der 
Planung in ihrem Bestand erhalten.

- 66 - 
 
/ 67 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
 
Baudenkmale 
 
Durch die Planung werden keine der im benachbarten Umfeld vorhandenen baulichen Denkmäler 
beeinträchtigt. Die Planung reagiert auf die historisch das Stadtbild prägende Hofstrukturen, in 
dem die städtebauliche Anordnung der Mehrfamilienhausbebauung im südlichen Teil des Plange-
bietes und der Einfamilien-Reihenhausbebauung hofartig erfolgt, sodass innerhalb des neuen 
Wohnquartieres eine Vielzahl kleinerer Höfe und Plätze entstehen werden. 
 
Bodendenkmale/ Archäologische Besonderheiten 
 
Mit der Realisierung der Planung gehen die im Boden festgestellten archäologischen Besonderhei-
ten in den Bodenhorizonten unterhalb der landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen insbesonde-
re durch die baulichen Tätigkeiten bei der Anlage von Tiefgargen dauerhaft verloren oder werden 
dauerhaft versiegelt. 
 
Die vom RGM geforderten planungsrelevanten archäologischen Sicherungsmaßnahmen (Ausgra-
bungen) wurden abgeschlossen. Belange des Bodendenkmalschutzes wurden damit entsprechend 
denkmalrechtlicher Vorgaben in Abstimmung mit dem RGM angemessen berücksichtigt. 
 
Planungsrechtlich sind damit Konflikte mit den Belangen des Bodendenkmalschutzes abschlie-
ßend ausgeräumt und angemessen berücksichtigt. 
 
Da bei der Planumsetzung sog. Zufallsfunde jedoch nicht grundsätzlich auszuschließen sind, bleibt 
ein Hinweis auf die Meldepflicht und das damit verbundene Veränderungsverbot bei der Entde-
ckung von Zufallsfunden (§§ 15, 16 DSchG NW). 
 
Gemäß § 15 DSchG NW sind bei Erdarbeiten aufgedeckte Bodendenkmäler (sog. Zufallsfunde) 
dem Römisch-Germanisches Museum Roncalliplatz 4 ,50667 Köln, Tel. +49 221 221 24543 un-
verzüglich zu melden. Die zur Anzeige Verpflichteten haben das entdeckte Bodendenkmal und die 
Entdeckungsstätte gemäß § 16 DSchG NW zunächst in unverändertem Zustand zu erhalten. Die-
se Verpflichtung erlischt drei Werktage nach Zugang der Anzeige, bei schriftlicher Anzeige spätes-
tens eine Woche nach deren Absendung. 
 
Sonstige Kultur- und Sachgüter, hier: Allee Mercator Straße 
 
Nach Durchführung der Planung bleiben die im Plangebiet vorhandenen Bestandsbäume, die im 
Böschungsbereich entlang der Mercatorstraße als Alleebäume geschützt sind, erhalten. Eine Be-
einträchtigung dieser Allee durch den Bebauungsplan ist nicht zu befürchten. Der Erhalt wird pla-
nungsrechtlich durch eine Erhaltungsfestsetzung im Bebauungsplan gesichert. 
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
 
Baudenkmale 
 
Da keine Belange betroffen sind, besteht kein weiterer Handlungsbedarf. 
 
Bodendenkmale/ Archäologische Besonderheiten 
 
Die im Plangebiet liegenden Bodendenkmäler können vor Aufnahme der Bautätigkeiten im Rah-
men einer archäologischen Ausgrabung wissenschaftlich untersucht und dokumentiert werden. 
 
Die Dokumentierung der bodendenkmalpflegerischen Besonderheiten und Sicherung der denkmal-
relevanten Objekte vor Aufnahme der Baumaßnahmen stellt sicher, dass über Sekundärquellen 
die geschichtlich bedeutsamen Funde dauerhaft dokumentiert werden. Gemäß § 15 und § 16

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/ 68 
 
Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen die 
Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln einzuschalten. 
 
Sonstige Kultur- und Sachgüter, hier: Allee Mercator Straße 
 
Die als Allee ausgewiesenen Bestandsbäume im Böschungsbereich entlang der Mercatorstraße 
werden im Wesentlichen innerhalb einer Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von 
Boden, Natur und Landschaft planungsrechtlich und zusätzlich mithilfe einer Erhaltungsfestsetzung 
gesichert. Es wird ein Hinweis zur Schutzwürdigkeit der Allee in den Bebauungsplan aufgenom-
men. Auf der nachgeordneten Genehmigungsebene (Baugenehmigung) sind die planungs- und 
bauordnungsrelevanten Sicherungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Bei räumlich zu den Be-
standsbäumen benachbarten Bautätigkeiten sind die Sicherungsmaßnahmen gemäß DIN 18920 
und der RAS LA in der jeweils aktuellen Fassung vorzunehmen. 
 
Bewertung: 
 
Baudenkmale 
 
Baudenkmalpflegerische Belange sind nicht betroffen. 
 
Bodendenkmale/ Archäologische Besonderheiten 
 
Im Plangebiet sind Belange der Bodendenkmalpflege betroffen. Durch eine archäologische Unter-
suchung wurde im Plangebiet eine eisenzeitliche Siedlung mit dazugehörigen Gräbern nachgewie-
sen, die als Bodendenkmal ausgewiesen sind. Unter Berücksichtigung, dass die im Plangebiet 
liegenden Bodendenkmäler vor Aufnahme der Bautätigkeiten im Rahmen einer archäologischen 
Ausgrabung wissenschaftlich untersucht werden, steht der Belang der geplanten Nutzung nicht 
entgegen. 
 
Sonstige Kultur- und Sachgüter 
 
Entlang der nordöstlichen Plangebietsgrenze sind 10 der Bestandsbäume im Böschungsbereich 
entlang der Mercatorstraße als Alleebäume gemäß Alleenkataster von NRW geschützt. Der Erhalt 
dieser 10 Alleebäume innerhalb des Plangebietes wird festgesetzt. 
 
10.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strah-
lung, Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Lichterlass NW, LAI-Hinweise „Messung, Beurteilung und 
Minderung von Lichtimmissionen, Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), LWG NRW, WHG, LAGA, 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
 
Licht-,/ Geruchsemissionen 
 
Aufgrund der heutigen landwirtschaftlichen Nutzungen könnte es potentiell für die im Westen und 
Südwesten benachbarten Siedlungsbereiche zu temporären Geruchsbelästigungen kommen 
(Düngevorgänge bei Bewirtschaftung der Ackerflächen). Dauerhafte gesundheitsschädigende Be-
lastungen durch Licht- und/ oder Geruchsimmissionen sind nicht zu erwarten. 
 
Sachgerechter Umgang mit Abfällen / Abwasser 
 
Im Plangebiet werden bereits heute anfallende Abfälle und Abwasser sachgerecht entsorgt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):

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Bei Nichtdurchführung der Planung wäre von derselben potentiellen temporären Geruchsbelästi-
gung seitens der Landwirtschaft auszugehen. Eine sachgerechte Entsorgung von anfallenden Ab-
fällen und Abwasser aus dem heutigen Plangebiet bliebe auch weiterhin sichergestellt. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
 
Bei Durchführung der Planung werden nach derzeitigem Kenntnisstand keine erheblichen Licht- 
oder Geruchsemissionen ausgelöst. Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungs-
emissionen wird mit der Umsetzung der Planung nicht einhergehen. 
 
Sachgerechter Umgang mit Abfällen / Abwasser 
 
Die Beseitigung des anfallenden Abwassers erfolgt über den öffentlichen Mischwasserkanal im 
Damiansweg. Die Entsorgung von Abfällen erfolgt gemäß den Vorgaben der Stadt Köln (getrennte 
Müllentsorgung). Für einen reibungslosen Ablauf der Hausmüllbeseitigung durch die städtischen 
Abfallbetriebe (AWB (Abfallwirtschaftsbetriebe Köln) werden ausreichende Flächen in den einzel-
nen allgemeinen Wohngebieten vorgehalten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
 
Es erfolgt eine geordnete Entsorgung von Abfällen wie auch Wertstoffen innerhalb des geplanten 
neuen Wohnstandortes. Die Standorte sind in Hauseingangsnähe angeordnet. Im Bereich der 
mehrgeschossigen Wohnbebauung im Allgemeinen Wohngebiet WA 1.1 und WA 1.2 sind die Auf-
stellflächen in einer Entfernung von maximal 30 m bis 45 m zu den jeweiligen Hauszugängen vor-
gesehen. 
 
Bewertung: 
 
Ein sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern erfolgt durch die Errichtung technischer 
Infrastrukturen, d.h. anfallende Abwässer werden sachgerecht an das öffentliche Kanalnetz im Be-
reich des Damiansweg angeschlossen. Die im Zusammenhang mit den künftigen Wohnnutzungen 
anfallenden Abfälle und recycelbaren Wertstoffen werden sachgerecht entsorgt. Von der öffentli-
chen Müllabfuhr anfahrbare Müllsammelstellen werden in ausreichende Anzahl und Flächengröße 
vorgehalten. Im Bereich der mehrgeschossigen Wohnbebauung im Allgemeinen Wohngebiet WA 
1.1 und WA 1.2 werden die Aufstellflächen in einer Entfernung von maximal 30 m bis 45 m zu den 
jeweiligen Hauszugängen angeordnet. 
 
10.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien/ sparsame und effiziente Nutzung 
von Energie 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG, 2016); Ener-
gieeinsparVO 10/2015, Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solar-
energetischen Optimierung, DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
 
Da die Flächen derzeit nicht bebaut und nur landwirtschaftlich genutzt werden, sind die Nutzung 
erneuerbarer Energie und die effiziente Nutzung von Energie bezogen auf die Ist-Situation nicht 
relevant. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
 
Der Kenntnisstand bezüglich des Umweltbelangs „Erneuerbarer Energien/ Energieeffizienz“ würde 
dem Sachstand des derzeitigen Umweltzustandes entsprechen.

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/ 70 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
 
Durch die Errichtung des neuen Wohngebietes am Damiansweg ist zukünftig ein erhöhter Ener-
giebedarf zu erwarten. Um den zukünftigen zusätzlichen Energiebedarf und den damit einherge-
henden Kohlenstoffdioxid-Ausstoß zu minimieren, wird bereits schon über die städtebauliche An-
ordnung der geplanten Wohnbebauung dem sparsamen Umgang mit Energie Rechnung getragen. 
Im Plangebiet ist die Nutzung von Fernwärme bei der Mehrfamilienhaus-Bebauung im WA 1.1 und 
WA 1.2 im Süden und Südwesten vorgesehen. Die Energieversorgung für die Ein- und Zweifamili-
enhausbebauung im WA 2 wird über ein Plangebiet zu errichtendes Blockheizkraftwerk erfolgen 
und entspricht damit einem effizienten Einsatz von Energie.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
 
Die Nutzung von Fernwärme ist für die Mehrfamilienhausbebauung vorgesehen. Für den Bereich 
der Einfamilien-/Reihenhausbebauung erfolgt die Errichtung eines Blockheizkraftwerkes. Die An-
forderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) sind bei Umsetzung der geplanten Bebauung 
zu berücksichtigen. 
 
Bewertung: 
 
Unter Anwendung der Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV), wird dem Umweltbe-
lang „Erneuerbarer Energien/ Energieeffizienz“ Rechnung getragen. Der Einsatz eines Blockheiz-
kraftwerkes entspricht einem effizienten Einsatz von Energie. 
 
10.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbe-
sondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: Landschaftsplan Köln, Luftreinhalteplan Köln, Wasserschutzzonen-
VO 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
 
Landschaftsplan Köln (Blatt 2) 
 
Der nördliche Teil des Plangebietes, dort, wo das Entstehen einer extensiven Wiesenfläche mit 
eingestreuten Einzelbäumen und Baumgruppen planungsrechtlich gesichert wird, befindet sich 
innerhalb des Landschaftsschutzgebietes (LSG) L 5 „Freiraum und Grünverbindung um Blumberg, 
Chorweiler und Seeberg bis Esch“ der Stadt Köln. Ziel der Ausweisung und der vorgegebenen 
Festsetzungen sind der Erhalt und die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushal-
tes, insbesondere durch die Sicherung kleinklimatischer wichtiger Grünverbindungen im Bereich 
von Siedlungsstrukturen und Pufferung ökologisch wertvoller Bereiche. Als Entwicklungsziel für die 
Plangebietsflächen südlich der Teilfläche, die sich im LSG L 5 des Plangebietes befindet, wird im 
Landschaftsplan der Stadt Köln das Entwicklungsziel (EZ 8) - „Zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur 
Realisierung der Bauleitplanung“ formuliert. 
 
Biotopverbundfläche 
 
Ca. 170 m westlich des nördlichen Plangebietes befindet sich mit dem „Acker-Laubwald-Komplex 
westlich von Chorweiler“ eine Verbundfläche mit besonderer Bedeutung für den landesweiten Bio-
topverbund. Dieser Biotopkomplex umfasst Ackerflächen, die von Feldgehölzen und Laub- und 
Mischwaldbiotopen durchzogen oder unterbrochen werden. Das Plangebiet tangiert die Biotopver-
bundfläche jedoch nicht.

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/ 71 
 
Wasserschutzgebiet 
 
Das Plangebiet befindet sich im Trinkwasserschutzgebiet des Wasserwerkes „Volkhoven /Weiler“ 
RheinEnergie AG (Gebietsnummer 490616) innerhalb der Schutzzone III A. Die Ausweisung von 
Wasserschutzgebieten erfolgt zur Sicherung der öffentlichen Trinkwasserversorgung. Innerhalb 
des Plangebietes, dass sich in der Schutzzone III A befindet, sind das Bauen neuer Straßen und 
Wege sowie eine wesentliche Veränderung bestehender Straßen und Wege genehmigungspflich-
tig, ebenso das Errichten von Park- und Stellplätzen. Geländeveränderungen, d.h. Abgrabungen 
ab 3m sind ebenfalls genehmigungspflichtig. In der Wasserschutz – Zone III A ist anfallendes Ab-
wasser über ein geordnetes geschlossenes Kanalsystem aus dem Plangebiet abzuführen. Die Er-
richtung von Abwasserbehandlungsanlagen ist verboten. Vom dem Verbot ausgenommen ist die 
Anlage und der Betrieb von Regenüberlaufbecken, Regenrückhaltebecken und Kleinkläranlagen. 
Ebenfalls zulässig ist das Versickern von schwach belastetem Niederschlagswasser, das aus Re-
genwasserabführung von Dachflächen erfolgt.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
 
Landschaftsplan Köln (Blatt 2)  
 
Bei Nichtdurchführung der Planung würde keine Inanspruchnahme der als LSG ausgewiesenen 
Fläche erfolgen. Die heute landwirtschaftliche Nutzung würde weiterhin auch auf den mit dem 
Entwicklungsziel „Zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleitplanung“ südlich des 
Landschaftsschutzgebietes gelegenen Plangebietsflächen stattfinden. Dabei wäre für den über-
wiegenden Flächenanteil aufgrund des zeitlich begrenzten Erhaltungsfaktors weiterhin eine bauli-
che Entwicklung im Rahmen der Bauleitplanung zulässig. 
 
Biotopverbundfläche 
 
Für die westlich des nördlichen Plangebietes gelegene Biotopverbundfläche liegt bei Nichtdurch-
führung der Planung keine Betroffenheit vor. Der Erhalt der Verbundfläche wie auch die Zielset-
zung einer Anreicherung mit landschaftstypischen Strukturelementen und der Entwicklung von 
Laubwäldern bleibt unverändert bestehen. 
 
Wasserschutzgebiet 
 
Bei Nichtdurchführung der Planung befände sich das Projektgebiet auch weiterhin in der ausge-
wiesen Trinkwasserschutzzone. Die behördlichen Auflagen wären auch weiterhin bei einer land-
wirtschaftlichen Nutzungen zu berücksichtigen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
 
Landschaftsplan Köln (Blatt 2) 
 
Bei Umsetzung der geplanten Entwicklung des neuen Wohnbauquartiers am Damiansweg wird ein 
Eingriff im nördlichen Teil des Plangebietes in das LSG L 5 initiiert. Der Bebauungsplan Nr. 
62547/02 überlappt in einer Tiefe von ca. 35 Meter entlang der nördlichen Grenze das LSG, sieht 
gleichzeitig in diesem Teilbereich eine Fläche vor, die als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur 
Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft vorgesehen ist. Auf dieser Fläche von ca. 
4.200 Quadratmetern ist die Entwicklung eines extensiv gepflegten Biotopes mit einem Gehölzan-
teil von 10 Prozent und einem extensiv bewirtschafteten Wiesenanteil von 90 Prozent vorgesehen. 
Die Ausprägung entspricht der für das LSG L 5 formulierten Entwicklungsziele eine durch Gehölz-
strukturen gegliederten Offenlandlandschaft. Sie stellt somit eine größere zusammenhängende 
Vegetationsfläche im Übergang zur angrenzenden Landschaft dar.  
 
Biotopverbundfläche 
 
Durch den Bebauungsplan Nr. 62547/02 „Damiansweg“ werden die Schutz- und Entwicklungszie-
le, die für die Verbundfläche formuliert sind, nicht beeinträchtigt.

- 71 - 
 
/ 72 
 
 
Wasserschutzgebiet 
 
Bei Durchführung der Planung treffen die behördlichen Auflagen der Trinkwasserschutzverord-
nung, die für Baumaßnahmen innerhalb der Schutz–Zone III A vorgegeben sind, für das Plange-
biet weiterhin zu. 
 
Das anfallende Abwasser wird über ein geordnetes geschlossenes Kanalsystem aus dem Plange-
biet abgeführt. Das Versickern von schwach belastetem Niederschlagswasser, das auch aus Re-
genwasserabführung von Dachflächen erfolgt, wird über ein Rigolensystem und belebte Boden-
schicht in den natürlichen Wasserkreislauf wieder eingespeist. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen:  
 
Landschaftsplan Köln (Blatt 2) 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen zur Vermeidung erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen durch Überlagerung von Flächen, die sich im Landschaftsschutz befinden, 
werden durch den Verzicht einer Ausweisung überbaubarer Flächen entlang der nördlichen Plan-
gebietsgrenze ermöglicht. Auf ca. 4.200 Quadratmeter erfolgt die Entwicklung eines Offenlandbio-
tops mit gliederndem Gehölzanteil, die baurechtlich als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur 
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dauerhaft gesichert wird und so einen räumlichen 
Puffer zwischen den Wohnquartieren und dem nach Norden angrenzenden Offenlandlandschaft 
bildet. Die widersprechenden Festsetzungen und Darstellungen des Landschaftsplanes gegenüber 
den Planungszielen der Bauleitplanung werden mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes außer 
Kraft gesetzt. 
 
Biotopverbundfläche 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen zur Vermeidung erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen durch die Planung auf die benachbarte Biotopverbundfläche sind nicht erfor-
derlich, da bei Umsetzung der Planung nicht in die geschützte Biotopverbundfläche eingriffen wird. 
 
Wasserschutzgebiet 
 
Um im Zusammenhang mit dem Belang Trinkwasserschutz nachteilige Umweltauswirkungen aus-
zuschließen erfolgt im Bebauungsplan eine nachrichtliche Übernahme der Wasserschutzzone III A. 
 
Bewertung: 
 
Landschaftsplan Köln (Blatt 2) 
 
Die Planung löst eine grundsätzliche Betroffenheit hinsichtlich des Belangs „Landschaftsschutz“ für 
den nördlichen Teil des Plangebietes aus, da sich der Bebauungsplan Nr. 62547/02 mit dem 
Landschaftsschutzgebiet L 5 in einer Tiefe von ca. 35 Meter überlagert. 
 
Entlang der nördlichen Plangebietsgrenze sind auf einer heute ackerbaulich genutzten Fläche von 
ca. 4.200 m² die Entwicklung und die langfristige Erhaltung von Offenlandbiotopstrukturen mit glie-
dernden Gehölzen vorgesehen. Diese Fläche ist als Ausgleichsmaßnahme innerhalb des Plange-
bietes zu werten. Der überwiegende Flächenanteil innerhalb des Bebauungsplanes, für den der 
Landschaftsplan das Entwicklungsziel eines nur zeitlich begrenzten Erhaltungsstatus bis zur Um-
setzung der Bauleitplanung formuliert, kann jederzeit einer baulichen Entwicklung zugeführt wer-
den.

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Biotopverbundfläche 
 
Durch den Bebauungsplan Nr. 62547/02 „Damiansweg“ werden die Schutz- und Entwicklungs- 
ziele, die für die Verbundfläche formuliert sind, nicht beeinträchtigt. Es liegt keine Betroffenheit vor. 
 
Wasserschutzgebiet 
 
Das Plangebiet befindet sich im Trinkwasserschutzgebiet des Wasserwerkes „Volkhoven /Weiler“ 
innerhalb der Schutzzone III A. Unter Beachtung der durch die Trinkwasserschutzverordnung vor-
gegebenen Vorgaben und Auflagen ist keine erhebliche Betroffenheit zu erwarten. Im Bebauungs-
plan erfolgt eine nachrichtliche Übernahme der vorhandenen Wasserschutzzone III A. 
 
 
10.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die 
durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen 
der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte 
nicht überschritten werden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)  
 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. BIm-
SchV, Erhaltung u. Verbesserung der Luftgüte 
 
Bewertung: 
 
Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV kann daraus abgeleitet werden, dass 
das Plangebiet außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln liegt. Innerhalb 
des Plangebietes werden Gehölzpflanzungen an den Gebietsgrenzen sowie Straßenbäume fest-
gesetzt. Diese dienen auch der Staubbindung und dem Ausgleich der Temperaturgänge. Weiterhin 
wird für einen Teil des Plangebietes eine emissionsarme Nahwärmeversorgung durch ein Block-
heizkraftwerk (BHKW) sichergestellt. Im Zusammenhang mit dem Umweltbelang Luft, hier insbe-
sondere auf das Plangebiet einwirkende Luftschadstoffe (Immissionen) wie auch durch das Plan-
gebiet ausgehende potentielle Emissionen auf angrenzende Siedlungsbereiche werden unter 
Punkt 10.5.6.1 und unter Punkt 10.5. 6.2 des Umweltberichtes eingehend erörtert und bewertet. 
 
10.5.18 Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d 
des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevöl-
kerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) 
 
Bei der Beurteilung von Umweltauswirkungen sind auch die Wechselwirkungen zwischen den 
Schutzgütern zu berücksichtigen, da sich die Schutzgüter nicht immer eindeutig voneinander tren-
nen lassen. Die einzelnen Schutzgüter erfüllen jeweils bestimmte Funktionen in Natur und Land-
schaft, stehen aber oftmals auch in Beziehung zu anderen Schutzgütern und sind dort ebenfalls 
von Bedeutung. Wie aus der nachstehenden Tabelle Nr. 003 - Übersicht über die verfahrensrele-
vanten Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern - ablesbar wird, stehen die einzelnen 
Schutzgüter wie Mensch/Pflanzen/Tiere/Landschaft, Boden/Fläche, Wasser und Klima/Luft in einer 
Abhängigkeit zu einander. Mit dem Verlust des natürlichen Bodens ist gleichzeitig ein Verlust der 
vorhandenen Vegetation und der Biotopfunktion verbunden. Darüber hinaus bestehen aufgrund 
der Versiegelung des Bodens Auswirkungen auf den Wasserhaushalt durch die Verringerung der 
Grundwasserneubildung sowie auf das Klima durch den weitgehenden Verlust der Kaltluftprodukti-
onsfunktion. Der Belang Mensch/Gesundheit ist beeinträchtigt, wenn aufgrund nicht ausreichend 
vorhandener Grünflächen der Erholungswert beeinträchtigt wird.

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/ 74 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
 
Es handelt sich um ein landwirtschaftlich genutztes Offenland mit dem typischen Wirkungsgefüge 
aus Bodennutzung, Grundwasserhaushalt und Lebensgemeinschaften und mit den typischen 
Wechselwirkungen von Offenland in einer Siedlungsrandlage (Störwirkungen durch Fußgänger 
und Radfahrer sowie Flächenbewirtschaftung). 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
 
Im Fall der Nullvariante ist von einem Fortbestehen der vorhandenen Ausprägung von Wirkungs-
gefüge und Wechselwirkungen auszugehen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
 
Mit dem Charakterwechsel des Plangebietes von einer Agrarstruktur hin zu einer Siedlungsland-
schaft / Stadtlandschaft sind nach ihrem Umfang die typischen Auswirkungen auf die Umwelt ver-
bunden, die zu erheblichen Änderungen im Wirkungsgefüge führen. Die Wechselwirkungen zwi-
schen Offenland und Siedlungsrand werden weiter nach Norden in den verbleibenden Freiraum 
verlagert. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
 
Aufgrund der Komplexität der Wirkungsgefüge greifen Minderungsmaßnahmen zu einzelnen Um-
weltbelangen und Schutzgütern nur sehr bedingt. Ein Erhalt des Wirkungsgefüges ist im Wesentli-
chen nur erreichbar bei Verzicht auf die Umsetzung der Planung. Die Wechselwirkungen (hier ins-
besondere durch Bodenversiegelung und dessen Auswirkungen auf die anderen Umweltgüter) 
können durch die geplante Grünlandnutzung von ca. 4.200 m² im Norden des Plangebietes sowie 
die Grünachse im Plangebiet etwas gemindert werden. 
 
Bewertung: 
 
Es wird ein vom Menschen geprägter Freiraum in Anspruch genommen, der von einem Nutzungs-
druck (Naherholung und häufigen bewirtschaftungsbedingten Störungen (Ackerumbruch, Düngung 
etc.) geprägt ist. Das vorhandene Wirkungsgefüge wird stark verändert, ohne dass wesentliche 
Minderungsmaßnahmen möglich sind. Die vorhandenen Wechselwirkungen werden verlagert.

- 74 - 
 
/ 75 
 
Tabelle Nr. 003 
Übersicht über die verfahrensrelevanten Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 
Wirkung 
von → 
Mensch Pflanzen/ Tiere/  
Landschaft 
Boden/ 
Fläche  Wasser Klima / 
Luft Wirkung 
auf ↓ Mensch 
 
Erholungsraum (+) 
Vielfalt der Arten und 
Strukturen verbessert 
die Erholungs-
w irkung (+) 
 
Standort für 
Siedlung und 
Verkehr (-) 
 
Wasser-
nutzung (-) 
 
Frischluft (+) 
Ausgleichs-
funktion (+) 
Pflanzen/ Tiere/ 
Landschaft Lebensraum- u. 
Landschafts - 
verlust (-) 
Störungen von 
Tieren (-) 
Artver - 
schiebungen (-) 
 
Lebensraum für 
Pflanzen und 
Tiere (+) 
Wasser-
nutzung (+) 
Lebensraum 
(+) 
 
 
Boden/ Fläche 
Verlust von Boden-
funktionen (-) 
Schadstoffein- 
träge (-) 
Verdichtung (-) 
 
Erhalt von Boden- 
funktionen (+)  
Stoffver -
lagerung (-) 
 
 
Wasser 
Verringerung 
Grundw asser-
neubildung (-) 
Erhöhung 
Oberflächen- 
abfluss (-) 
Schadstoffein- 
träge (-) 
Ungestörte 
Grundw asser- 
neubildung (+) 
Filterung von 
Schadstoffen durch 
Pflanzen (+) 
Speicher, Filter- 
und Puffer-
funktion (+) 
 
  
Klima/ Luft Emissionen (-) 
Behinderung des 
Luftaustausches (-) 
Aufheizung durch 
Versiegelung (-) 
Frischluft (+) 
Kaltluftproduktion (+) 
 
klimatischer 
Ausgleichsraum 
(+) 
Kaltluftproduktion 
(+) 
Staubbildung (-) 
  
 
Legende: (+) positive Wirkung, (-) negative Wirkung 
Quelle: in Anlehnung an Storm/ Bunge: Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, 2. Band, 
Kapitel Wechselwirkungen, September 2002

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/ 76 
 
10.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastro-
phen  
auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 
6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, bio-
logische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- 
und Sachgüter, Wechselwirkungen, zum Beispiel Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
 
Durch die heute im Plangebiet betriebene landwirtschaftliche Nutzung ist keine Anfälligkeit für die 
Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen zu erwarten. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
 
Der Kenntnisstand bezüglich des Umweltbelangs „Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Un-
fälle und Katastrophen“ würde dem Sachstand des derzeitigen Umweltzustandes entsprechen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
 
Nach Durchführung der Planung bestünden bezogen auf die Bevölkerung grundsätzlich Risiken, 
die durch Brand ausgelöst werden könnten. Diese Risiken werden bereits in der Planung durch 
Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsabstände zu Gebäuden und einer entsprechenden Grund-
rissanordnung innerhalb der Wohngebäude minimiert. Ebenso werden durch die Anordnung der 
Erschließungswege und Freiflächen ausreichende Bewegungsflächen für Feuerwehr- und Ret-
tungsfahrzeuge regeneriert. 
 
Ferner gehen durch die Flächenversiegelung nach Umsetzung der Planung Pflanzenstandorte so-
wie Lebensräume bzw. Nahrungshabitate für das heute im Planungsraum anzutreffende Arten-
spektrum verloren oder verändert sich aufgrund künftig eher städtisch geprägter Freiräume und 
Vegetationsstrukturen.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
 
Unter Berücksichtigung der technischen Regelwerke und gesetzlichen Vorgaben zur Risikover-
meidung ist ein belastbares Brandschutz- und Rettungswegekonzept auf der Ebene der Bauge-
nehmigung vorzulegen. Durch die planungsrechtliche Festsetzung einer maximal zulässigen Flä-
chenversiegelung im Bereich der geplanten Wohnbebauung werden ausreichende, unversiegelte 
grüne Freiräume mit in dem angrenzenden Landschafts- und Siedlungsraum anzutreffenden Vege-
tationsstrukturen (Bäume, Offenlandbiotope, größere zusammenhängende öffentliche Grünfläche 
u. ä.) gesichert. Der Erhalt von heute entlang der Mercatorstraße und Merianstraße vorhandenen 
Gehölzstrukturen, soweit möglich, sichert neben den neuen Grünstrukturen Rückzugsräume für die 
Tier- und Pflanzenwelt.  
 
Bewertung: 
 
Die Veränderung der Flächennutzung löst keine erhöhte Anfälligkeit für die Auswirkung schwerer 
Unfälle und Katastrophen aus.

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10.5.20 Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
 
Nach Aussage des Bauaufsichtsamtes der Stadt Köln ist das Vorhaben eindeutig dem Außenbe-
reich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zuzuordnen. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträch-
tigungen durch das Vorhaben sind durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder durch Ersatz in 
Geld zu kompensieren. Der Bebauungsplan lässt erstmalig Eingriffe in den Naturhaushalt und auf 
das Landschaftsbild zu. Die Flächen, in denen Eingriffe ausgleichspflichtig sind, sind im Bebau-
ungsplan als ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich markiert.  
 
Für die Ermittlung des Eingriffs wird die vergleichende Bewertung der im Plangebiet heute anzu-
treffenden Biotoptypen und der bei Durchführung der Planung künftig anzutreffenden Biotoptypen 
herangezogen (vergleiche Anlage 2 – Umweltbericht nach BauGB Novelle 2017 für den Bebau-
ungsplan 62547/02 – Arbeitstitel: Damiansweg in Köln-Volkhoven/ Weiler Tabelle 2 Bilanz zur Ein-
griffsregelung). Als Berechnungs- bzw. Bewertungsgrundlage wird die Biotoptypenbewertung der 
Stadt Köln (Köln-Code) in Verbindung mit der Biotoptypenzuordnung nach Ludwig – Sporbeck 
(Ludwig-code) herangezogen.  
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
 
Im Bestand werden auf den ausgleichspflichtigen Eingriffsflächen 404.185 Biotopwertpunkte er-
zielt.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
 
Bei Nichtumsetzung der Planung würde auf den ausgleichspflichtigen Eingriffsflächen die ökologi-
sche Wertigkeit, die im Bestand vorhanden ist, weiterhin anzutreffen sein. Die Anzahl der zu erzie-
lende Biotopwertpunkt würden ebenfalls 404.185 Biotopwertpunkte betragen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
 
Die Biotopwerte der Planung im Bereich der ausgleichspflichtigen Eingriffsflächen betragen 85.159 
Biotopwertpunkte. Es entsteht innerhalb der ausgleichspflichtigen Eingriffsflächen bei Durchfüh-
rung der Planung ein Defizit von 319.026 Wertpunkten. Innerhalb des Plangebietes kann bei Um-
setzung der Planung eine anrechenbare Aufwertung von 42.744 Biotopwertpunkten erzielt werden. 
 
Das verbleibende Defizit an Biotopwertpunkten beträgt 276.282 Punkte. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
 
Da ein vollständiger Ausgleich innerhalb des Plangebietes nicht erfolgen kann, wird ein externer 
Ausgleich notwendig. 
Bei einer Aufwertung von Acker LW1 (HA0) mit 6 Wertpunkten in eine extensive Fettwiese 
LW41111 (EA1) mit 9 Wertpunkten ergibt sich ein Flächenbedarf für den externen Ausgleich von 
ca. 3,2 Hektar. 
 
Die Sicherstellung des zu zahlenden Ersatzgeldes für die Durchführung der externen Ausgleichs-
maßnahme wie auch für deren dauerhafte Pflege bzw. Unterhaltung wird im städtebaulichen Ver-
trag, der zwischen der Stadt Köln und den Investoren als Eingriffsverursacher geschlossen wird, 
festgeschrieben. Auf Grund der Tatsache, dass die Investorengruppe keine externen Ausgleichs-
flächen zur Verfügung stellen kann, werden auf den von der Stadt Köln bereit gestellten Flächen 
im Sinne von § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB im Schwer-

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punktraum Köln-Worringen (Gemarkung Worringen, Flur 43, Flurstück 181 [teilweise]), Aus-
gleichsmaßnahmen verortet. 
 
Es wird eine ca. 3,17 Hektar (31.713 m²) große Ackerfläche in eine extensive Wiesenfläche um-
gewandelt und dauerhalt erhalten. 
 
Durch die Realisierung der externen Ausgleichsmaßnahme kann das Defizit vollständig ausgegli-
chen werden. 
 
Bewertung: 
 
Bis auf die heute bereits vorhandenen Straßenverkehrsflächen (Damiansweg, Merianstraße, Deli-
astraße), die planungsrechtlich als Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) definiert 
werden, ist nach Aussage des Bauaufsichtsamtes der Stadt Köln das Vorhaben eindeutig dem 
Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zuzuordnen. Somit ist die gesetzliche Ein-
griffsregelung anzuwenden. Für die Ermittlung des durch die Planung ausgelösten Eingriffs wird 
eine vergleichende Bewertung der im Plangebiet heute anzutreffenden Biotoptypen und der bei 
Durchführung der Planung künftig anzutreffenden Biotoptypen herangezogen. 
 
Die Biotopwerte nach Durchführung der Planung im Bereich der ausgleichspflichtigen Eingriffsflä-
chen betragen anstatt der 404.185 Biotopwertpunkte im Bestand nur noch 85.159 Biotopwertpunk-
te. Es entsteht innerhalb der ausgleichspflichtigen Eingriffsflächen bei Durchführung der Planung 
ein Defizit von 319.026 Wertpunkten. Innerhalb des Plangebietes kann bei Umsetzung der Pla-
nung eine anrechenbare Aufwertung von 42.744 Biotopwertpunkten erzielt werden. Das verblei-
bende Defizit an Biotopwertpunkten beträgt 276.282 Punkte. 
 
Da ein vollständiger Ausgleich innerhalb des Plangebietes nicht erfolgen kann, wird ein externer 
Ausgleich notwendig. Bei einer Aufwertung von Acker LW1 (HA0) mit 6 Wertpunkten in eine exten-
sive Fettwiese LW41111 (EA1) mit 9 Wertpunkten ergibt sich ein Flächenbedarf für den externen 
Ausgleich von circa 3,2 Hektar. 
 
Die externe Ausgleichsmaßnahme wird auf den von der Stadt Köln bereit gestellten Flächen im 
Sinne von § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB im Schwer-
punktraum Köln-Worringen (Gemarkung Worringen, Flur 43, Flurstück 181 [teilweise]), verortet. 
Die Sicherstellung des zu zahlenden Ersatzgeldes für die Durchführung der externen Ausgleichs-
maßnahme wie auch für deren dauerhafte Pflege bzw. Unterhaltung wird im städtebaulichen Ver-
trag, der zwischen der Stadt Köln und den Investoren als Eingriffsverursacher geschlossen wird, 
festgeschrieben.  
 
 
10.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter 
Plangebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
 
Grundsätzlich werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen auf die verschiedenen Schutz-
güter in jedem Bauleitplanverfahren gesondert erfasst und beurteilt. Dabei werden kumulative Wir-
kungen im Rahmen der Berücksichtigung von Vorbelastungen teilweise auch indirekt mit einbezo-
gen, beispielsweise spielt bei der Beurteilung der Luftqualität die Hintergrundbelastung eine Rolle. 
Darüber hinaus werden im Rahmen der Bebauungsplanung Maßnahmen zur Vermeidung und zum 
Ausgleich getroffen, um negative Umweltauswirkungen so gering wie möglich zu halten. 
 
Für das Bebauungsplanverfahren Nr. 62547/02 - „Damiansweg“ in Köln-Volkhoven / Weiler ist im 
Hinblick auf mögliche kumulative Umweltauswirkungen im Zusammenwirken mit benachbarten 
Bebauungsplänen ein Überschreiten von Erheblichkeitsschwellen nicht zu erwarten, da derzeit 
keine Planungen auf der Ebene der Bauleitplanung noch sonstige zu berücksichtigende überörtli-
che Planungen bekannt sind.

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10.5.22 Eingesetzte Stoffe und Techniken 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
 
Auf der Ebene des Bebauungsplans sind keine Regelungen hinsichtlich eingesetzter baulicher 
Stoffe und Techniken anzuwenden. 
 
Zur Beurteilung und Bewertung einzelner durch die Planung betroffener Schutzgüter bzw. Umwelt-
belange wurden Fachgutachten erstellt. Die dabei angewendeten Untersuchungsmethoden ent-
sprechen den heutigen technischen und wissenschaftlichen Standards. Dies gilt für den Einsatz 
von Untersuchungsprogrammen (Software) ebenso wie für die eingesetzten Hilfsmittel bei Unter-
suchungen vor Ort. 
 
Beispielsweise die technischen und handwerklichen Hilfsmittel bei Durchführung archäologischer 
Sondagen, technische Hilfsmittel und chemische Analysemethoden bei der Bewertung von Boden, 
Altlasten und Hydrologie, schalltechnische Messung sowie der Einsatz von technischen Hilfsmit-
teln zur Verortung planungsrelevanter Tierarten / -gruppen (z.B. Detektor/Horchboxen zur Veror-
tung von Fledermäusen). 
 
Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchungen zu dem erforderlichen Immissionsbereich wur-
de ein digitales Geländemodell mit für solche Aufgaben entwickelter Software (z.B. CadnaA (Com-
puter Aided Noise Abatement, 2018) erstellt. 
 
Bei Umsetzung der Wohnbauplanung ist davon auszugehen, dass handelsübliche, den techni-
schen Anforderungen entsprechende umweltverträgliche Baustoffe und sonstige Materialien ver-
wendet werden. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Zusammenhang mit der Errichtung und 
Unterhaltung des neuen Wohnquartieres den Leitzielen von Nachhaltigkeit entsprochen wird. 
 
10.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alter-
nativen) 
und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl  
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d) 
 
Vor dem Hintergrund der starken Nachfrage nach städtischem Wohnraum bietet der Standort am 
Damiansweg die Möglichkeit ein, an bereits vorhandene Wohnquartiere angrenzendes neues 
Wohnquartier zu schaffen. 
 
Der aktuelle Flächennutzungsplan sieht eine Wohnbauentwicklung zur Ortsabrundung vor. 
 
Die Plangebietsfläche ist im gültigen Landschaftsplan der Stadt Köln (Stand 07.11.2017) mit dem 
„Entwicklungsziel auf Zeit“, dargestellt, die langfristig eine bauliche Entwicklung zulässt. Das Plan-
gebiet wird im Osten, Süden und Westen planungsrechtlich von Flächen des Innenbereichs umge-
ben. Es grenzen mittel- und unmittelbar sowohl Wohngebiete wie auch gemischte Nutzungen und 
gewerbliche Nutzungen an das Plangebiet an. Lediglich die nördliche Plangebietsgrenze wird 
durch den angrenzenden Landschaftraum Weiler definiert. Dieser ist planungsrechtlich als Land-
schaftsschutzgebiet L5 „Freiraum und Grünverbindung am Blumberg, Chorweiler und Seeberg bis 
Esch“ festgesetzt. Somit hat bereits in vorgeschalteten Planverfahren eine Abwägung zugunsten 
des Standortes „Damiansweg“ als bebaubare Entwicklungsfläche stattgefunden. Daher wurden 
alternative Standorte auf der Ebene des Bebauungsplanverfahrens nicht geprüft. 
 
C Zusätzliche Angaben 
 
10.6Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise 
auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
 
Die umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten Informationen erlauben eine Einschätzung 
der zu erwartenden Umweltfolgen. Zur Beurteilung und Bewertung einzelner durch die Planung 
betroffener Schutzgüter bzw. Umweltbelange wurden Fachgutachten erstellt. Die dabei angewen-

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deten Untersuchungsmethoden entsprechen den heutigen technischen und wissenschaftlichen 
Standards. 
 
Viele Angaben des Umweltberichts beruhen auf allgemein bei der Stadt Köln vorliegenden Umwel-
tinformationen, auf Erfahrungswerten und Abschätzungen und sind in rein verbal-argumentativer 
Form beschrieben worden, ohne auf konkrete Berechnungen oder Modellierungen zu basieren. 
Die verwendeten technischen Verfahren und Regelwerke zur Ermittlung der schutzgutbezogenen 
Auswirkungen sind in den jeweiligen Fachkapiteln und in den zugrundeliegenden Gutachten erläu-
tert. Auch Art und Umfang der erwarteten Emissionen können den jeweiligen Fachabschnitten des 
Umweltberichtes entnommen werden. Bei der Zusammenstellung der Angaben für die Umweltprü-
fung traten im vorliegenden Bauleitplanverfahren keine technischen oder inhaltlichen Schwierigkei-
ten auf (Anlage 1, Nr. 3 a) BauGB). 
 
In der Umweltprüfung wurden die unter Punkt 10.9 „Referenzliste der Quellen“ aufgeführten für das 
Plangebiet relevante Gutachten und Informationen ausgewertet. 
 
10.7Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen 
(Monitoring) 
(Anlage 1 zum BauGB, 3. b) 
 
Da bei den geprüften Umweltbelangen und den festgesetzten Vermeidungs- und Minderungsmaß-
nahmen keine Prognoseunsicherheiten bestehen, sind Monitoringmaßnahmen nicht erforderlich. 
 
10.8Zusammenfassung 
 
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Volkhoven/ Weiler (Stadtbezirk Chorweiler) und stellt sich 
im Bestand weitestgehend als landwirtschaftlich genutzte Fläche dar. Im Flächennutzungsplan 
(FNP) ist das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Es umfasst eine Fläche von ca. 7,1 Hek-
tar. Das Plangebiet wird begrenzt durch die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen im Nor-
den, den Damiansweg im Westen, die Mercatorstraße im Osten sowie durch die angrenzende Me-
rianstraße im Süden. 
 
Die Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter (Umweltbelange) - Tiere und Pflanzen, Flächenver-
brauch, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaft, Biologische Vielfalt, Erhaltungsziele und 
Schutzzweck der Natura 2000 - wurden im Rahmen der Umweltprüfung betrachtet und bewertet. 
Ebenso erfolgte eine Beschreibung und Bewertung der Umweltbelange - Mensch, Gesundheit, 
Bevölkerung, hier: insbesondere das Thema Lärm sowie der Belang -Kultur und sonstige Sachgü-
ter -, die Vermeidung von Emissionen sowie den sachgerechten Umgang mit Abfällen und Abwäs-
sern, die Nutzung erneuerbarer Energien, Darstellungen von Landschafts-plänen und sonstiger 
Pläne des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes. Ferner erfolgte eine Betrachtung möglicher 
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen, mögliche Auswirkungen auf 
das Planvorhaben durch Vorhaben benachbarter Plangebiete sowie Aussagen zum Thema einge-
setzte Stoffe und Techniken. Es erfolgte ebenso die planungsrechtliche Bewertung der gesetzli-
chen Eingriffsregelung. 
 
Die Betroffenheit der Umweltauswirkungen auf die Umweltbelange ist hier zusammenfassend dar-
gestellt: 
 
Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Um im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 
44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu benennen und auszuschließen wurde eine 
artenschutzrechtliche Prüfung (ASP I und ASP II) durchgeführt. Lebens- oder Fortpflanzungsstät-
ten planungsrelevanter / streng geschützter Vogel- und Fledermausarten wurden nicht festgestellt. 
Zur Vermeidung des Tötungsverbotes für die festgestellten besonders geschützten Arten wird eine 
terminierte Baufeldräumung vorgesehen. Ausgleichsmaßnahmen, auch vorgezogene, sind nicht

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erforderlich, die Verletzung von Verbotstatbeständen aus dem Artenschutzregime des Bundenatu-
rschutzgesetzes (BNatSchG) sind nicht zu erwarten. Nistkästen oder die Kunstquartiere für Vögel 
und Fledermäuse sind nicht erforderlich. 
 
Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Der geplante neue Wohnstandortes am Damiansweg initiiert einen erheblichen Eingriff in den vor-
handenen Vegetationsbestand. Aufgrund der Überbauung sowie der Errichtung neuer versiegelter 
Erschließungsflächen gehen die im Plangebiet vorhandenen Vegetationsflächen verloren. Es müs-
sen 138 Bäume gefällt werden. Im Rahmen der geplanten Neubaumaßnahme und der damit zu-
sammenhängenden plangebietsinternen Grünmaßnahmen, u.a. Schaffung von Grünflächen und 
Pflanzung von neuen Bäumen kann das Artenspektrum insbesondere durch Neuanpflanzung und 
die Anlage von Grünflächen mit standortgeeigneten Pflanzenarten erweitert werden. Im Bebau-
ungsplan wird die Anpflanzung von 101 Bäumen festgesetzt. Die Planung sieht insgesamt eine 
Anpflanzung von ca. 150 Bäumen vor. Das bilanztechnisch verbleibende Defizit ist durch einen 
externen Ausgleich innerhalb des Stadtgebietes von Köln auszugleichen. Eine heute ackerbaulich 
genutzte städtische Fläche am Ortsrand von Worringen nördlich des Mörterweges und südlich der 
Pletschbachs wird in eine extensive Fettwiese umgewandelt und dauerhaft unterhalten. Die Fläche 
beträgt ca. 3,2 Hektar. Das Schutzgut „Pflanzen“ ist trotz Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
innerhalb des Plangebietes betroffen. 
 
Fläche / Versiegelungsgrad 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB 
 
Mit der Zielsetzung den Standort am Damiansweg langfristig als Wohnstandort zu entwickeln, wur-
de bereits bei den dem Bebauungsplan vorgeschalteten Planungen (FNP und Landschaftsplan) 
langfristig der Aufgabe von für die Landwirtschaft verfügbaren Flächen Rechnung getragen. Der 
Versiegelungsgrad innerhalb des Plangebietes beträgt im Bestand ca. 10 Prozent. Bei Umsetzung 
der Planung wird der Anteil der Flächenversiegelung um ca. 54 Prozent auf ca. 64 Prozent anstei-
gen. Der künftige unversiegelte Flächenanteil von ca. 36 Prozent wird durch verschiedene pla-
nungsrechtliche Festsetzungen im Bebauungsplan dauerhaft festgeschrieben. Hierzu zählen die 
Ausweisung von Flächen zum Erhalt und zur Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonsti-
ger Bepflanzung entlang der Mercatorstraße, von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege 
und zur Entwicklung von Natur und Landschaft im Norden des Plangebietes wie auch die dauer-
hafte Sicherung einer öffentlichen Grünfläche innerhalb des Plangebietes sowie einem Grünzug 
innerhalb des WA 2. Die Betroffenheit des Umweltguts „Fläche“ ist dennoch als erheblich einzustu-
fen. 
 
Boden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Die Planung initiiert einen Eingriff in den Boden und damit in das bestehende Bodengefüge. Die 
Bodenfunktionen, die von den als schutzwürdig bewerteten Böden (Parabraunerden und Kolluvien) 
erfüllt werden, werden weitestgehend eingeschränkt. Das heute vorhandene durch die landwirt-
schaftliche Nutzung geprägte Bodengefüge von Kulturböden geht bis auf eine größere zusam-
menhängende Fläche entlang der nördlichen Plangebietsgrenze dauerhaft verloren. 
 
Die Betroffenheit des Umweltbelangs „Schutzgut Boden“ ist trotz der angeführten Verminderungs-
maßnahmen aufgrund des zu erwartenden dauerhaften Eingriffs in das anstehende Bodengefüge 
als erheblich zu bewerten. 
 
Wasser  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Oberflächengewässer

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Der Umweltbelang „Oberflächenwasser“ ist durch die Planung nicht betroffen, da im Planungsge-
biet keine Oberflächengewässer anzutreffen sind. 
 
Grundwasser 
 
Der Umweltbelang „Grundwasser“ ist durch die Planung betroffen. Durch den erhöhten Versiege-
lungsanteil steht bei Realisierung der Planung ein geringerer Flächenanteil an unversiegelter Flä-
che bei der Rückführung von Niederschlagswasser in den natürlichen Wasserkreislauf zur Verfü-
gung. Der öffentliche Abwasserkanal DN 2100/2340 im Damiansweg kann das anfallende 
Schmutzwasser und das gering belastete Niederschlagswasser des Plangebietes aufnehmen. Das 
nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist gemäß § 44 Landeswassergesetz NRW in Verbindung 
mit § 55 Wasserhaushaltsgesetz von Grundstücken (Erstbebauung) zu versickern. Hierdurch kann 
auch künftig Wasser zur Grundwasserneubildung in den natürlichen Gewässerkreislauf einge-
speist werden. Mit Hilfe des erarbeiteten Regenwassermanagements kann eine Rückführung des 
Regenwassers auch bei Starkregenergebnisse über unversiegelte Mulden, Mulden-Rigolen und 
Grünflächen innerhalb des Plangebietes in den Gewässerkreislauf erfolgen. Für den Bereich des 
Geschosswohnungsbaus am Pleißesteig (WA2) und der Kindertagesstätte sowie der Einfamilien-
hausbebauung (WA 1.2) südlich des Pleißesteigs ist eine Abführung des Niederschlagswasser in 
den Mischwasserkanal vorgesehen, da eine Versickerung aufgrund der Bodenbeschaffenheit nicht 
möglich ist. 
 
Luft 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
 
Das Plangebiet liegt in einem Gebiet mittlerer Luftgüte gemäß Luftgüte-Index (LUGI). Die Bebau-
ung des Plangebietes führt zum Anfall von Luftschadstoffen aus Feuerungsanlagen (Heizung) und 
Fahrverkehren. Durch Gebäudebegrünungs- und –durchgrünungsmaßnahmen können nachteilige 
Wirkungen teilweise kompensiert werden. Die Wärmeerzeugung wird in Form der im Vergleich zu 
einer konventionellen Wärmeversorgung emissionsarmen Nah- und Fernwärmeversorgung ge-
währleistet. 
 
Luftschadstoffe – Immissionen 
 
Eine Wohnnutzung ist aufgrund der vorhandenen mittleren Luftgüte im Plangebiet als unkritisch zu 
bewerten. Bei Entwicklung der Planung ändert sich die Immissionssituation entsprechend der Zu-
nahme der Emission durch die Verkehrszunahme und die Wärmeerzeugung in geringem Umfang. 
Aus Sicht der Luftreinhaltung und Überwachung verkehrsbedingter Emissionen von Luftschadstof-
fen ist das Planvorhaben als unbedenklich einzustufen. Es ist keine geschlossene, sondern eine in 
Teilen offene Bebauungsstruktur vorgesehen, welche einen Luftaustauch ermöglicht. 
 
Klima 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Die Umsetzung des geplanten neuen Wohnquartiers am Damiansweg löst eine Versiegelung heu-
te unversiegelter landwirtschaftlich genutzter Vegetationsflächen aus, die künftig nicht mehr als 
Luftaustauschflächen verfügbar sein werden. 
 
Nach Realisierung der Planung ist künftig gemäß der Planungshinweiskarte „Klimawandelgerechte 
Metropole Köln 21“eine zukünftige Wärmebelastung der Klasse 3 „belastete Siedlungsflächen“ 
möglich. Zur Minderung der durch die Planung ausgelösten, ungünstigeren Wärmebelastung ist 
der Anteil der überbaubaren Flächen durch bau- und planungsrechtliche Festsetzungen begrenzt. 
Im Bebauungsplan werden kleinklimatisch wirksame Minderungsmaßnahmen berücksichtigt. Da-
her erfolgt die dauerhafte Sicherung begrünter unversiegelter Freiflächen (öffentliche und private 
Grünflächen und Gärten, extensiv genutzte Vegetationsflächen im Norden des Plangebietes). Fer-
ner wird die flächenmäßige Begrünung von Flachdächern und flachgeneigten Dachflächen festge-
setzt.

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Landschaft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Die Umsetzung der Planung führt zu einem anderen städtischen Erscheinungsbild. Der Eindruck 
eines offenen landwirtschaftlich bestimmten Freiraumes geht verloren. Erlebbar wird künftig ein 
neues städtisches bebautes Quartier, das sich bezogen auf die Geschossigkeit an der heute vor-
handenen Bebauung am Ortsrand des Damianswegs orientiert. Die für die Orts- bzw. Stadteile 
Volkhoven und Weiler typische Bauform der hofartigen Bebauung wird im geplanten Wohngebiet 
am Damiansweg aufgegriffen. Die künftig städtebaulich erlebbare Silhouette wird von ein- bis drei-
geschossiger Bebauung, im Süden punktuell von einer bis zu fünfgeschossigen Bebauung be-
stimmt. Bäume als gliedernde Elemente sind im Plangebiet anzutreffen. Die im Innern des Plange-
bietes verorteten öffentliche Grün- und Spielflächen wie auch die privaten für die Allgemeinheit 
nutzbaren Freiflächen bieten die Möglichkeit innerhalb des neuen Wohnquartiers auf größere Dis-
tanzen einen größeren nicht bebauten Freiraum wahrnehmen zu können. Der Erholungswert von 
Freiraum wird dadurch unterstützt. Die Betroffenheit hinsichtlich des Umweltaspektes „Landschaft“ 
ist als erheblich zu bewerten. 
 
Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Mit der geplanten Umsetzung des neuen Wohnstandortes am Damiansweg wird sich das heutige 
Artenspektrum hinsichtlich der künftig anzutreffenden Pflanzen- und Tierarten verändern. Die bio-
logische Vielfalt im heutigen Plangebiet ist aufgrund der vorhandenen Störwirkungen als mäßig zu 
bewerten. Die Umsetzung der Planung führt zu einer erheblichen Reduzierung von Biotopflächen 
mit der Folge einer Veränderung der vorkommenden Arten. Die festgesetzten Begrünungsmaß-
nahmen mindern diese Einschränkung und tragen zum Ausgleich der Einschränkung der biologi-
schen Vielfalt durch das geplante Vorhaben bei. 
 
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher 
Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB 
 
Weder die Erhaltungsziele noch der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete sind durch die Bauleit-
planung betroffen.  
 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
 
Lärm 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie die angrenzenden Flächen sind lärmvorbelastet 
aus dem umgebenden Verkehrslärm, insbesondere aus dem Straßenverkehr der Mercatorstraße 
und Merianstraße sowie dem Schienenverkehr der Strecken 2610 und 2620 der Deutschen Bahn 
AG. Die Überschreitungen der Orientierungswerte sind als erheblich einzustufen. Durch entspre-
chende Festsetzungen werden schalltechnisch gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt. Im Be-
bauungsplan werden die Lärmpegelbereiche III bis V in Abhängigkeit zu den Lärmeinwirkungen 
durch Straßen- sowie Schienenverkehr im Plangebiet festgesetzt. Des Weiteren werden Vorgaben 
zu fensterunabhängigen Belüftungseinrichtungen bei Schlaf- und Kinderzimmern bei einem festge-
setzt. Ferner sind für bestimmte Balkone und Loggien Schallschutzmaßnahmen zu treffen, die si-
cherstellen, dass es zu keiner Überschreitung des Beurteilungspegels kommt. Bei Umsetzung der 
im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen sind gesundheitsschädigende Einwirkungen auf die 
künftige Wohnbevölkerung auszuschließen. 
 
Mit der Umsetzung der Planung kommt es zu einer Verkehrszunahme und zu einer Erhöhung der 
damit zusammenhängenden Verkehrslärmimmissionen. An vier Immissionsorten im Bereich des 
neuen Kreisverkehrs sind grundsätzlich die Voraussetzungen der Verkehrswege-
Schallschutzmaßnahmen gemäß 24. BImSchV erfüllt. Die für den Anspruch erforderliche Über-

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schreitung der Grenzwerte liegt im überwiegenden Bereich daran, dass bereits im Ist-Zustand eine 
Grenzwertüberschreitung vorhanden ist. An einem Immissionsort (Damiansweg 49) wird die 
Grenzwertüberschreitung erst im Planfall initiiert. Für die Bereiche, die die Grenzwertüberschrei-
tung erst im Planfall erreichen, wird im städtebaulichen Vertrag eine Finanzierungslösung der 
eventuell geltend gemachten Ansprüche auf Schallschutzmaßnahmen geregelt. 
 
Innerhalb des Plangebietes wird der ruhende Verkehr im Bereich der geplanten mehrgeschossigen 
Bebauung in einer gemeinsamen Tiefgarage untergebracht. Die Untersuchungsergebnisse bele-
gen, dass an den untersuchten Immissionsorten in der Nachbarschaft zum Plangebiet die Immissi-
onsrichtwerte der TA-Lärm für Allgemeine Wohngebiete eingehalten werden. Somit werden keine 
negativen Einwirkungen durch den geplanten Bau von Tiefgarageneinfahrten auf die Nachbar-
schaft ausgelöst. 
 
Altlasten 
(BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen) 
 
Der Umweltbelang Altlasten ist für die Bewertung des geplanten Wohnquartiers am Damiansweg 
nicht relevant, da im Plangebiet weder Altlastenverdachtsflächen noch Altablagerungen vorhanden 
sind. 
 
Erschütterungen 
(Abstandserlass, DIN 4150 Teil 1 und 2) 
 
Weder im Bestand und bei Durchführungen der Planung wirken Erschütterungen auf das Plange-
biet ein. Umweltrelevante Erschütterungen, die durch die Planung ausgelöst werden könnten, sind 
ebenfalls nicht zu erwarten. Der Umweltbelang „Erschütterungen“ ist nicht betroffen. 
 
Störfallbetriebe 
 
Im Plangebiet und unmittelbar angrenzend sind keine Störfallbetriebsbereiche bekannt, die unter 
die Vorgaben der 12. Verordnung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung, 
12. BImSchV) fallen. Die Planung sieht auch keine Errichtung eines Störfallbetriebes vor. 
Hinsichtlich der Umweltbelange „sonstige Gesundheitsbelange / Risiken“ ist in Bezug auf Störfall-
betriebsbereiche keine Betroffenheit gegeben. 
 
Elektromagnetische Felder (EMF) 
 
Wenn die Vorgaben der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV), des Abstand-
serlasses NRW von 2007 sowie den Hinweisen zur Durchführung der Verordnung über elektro-
magnetische Felder (RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und 
Verbraucherschutz vom 09.11.2004) beim Neubau und bei Heranrücken der schützenswerten Nut-
zungen an bestehende Anlagen berücksichtigt werden, sind keine nachteiligen Umweltauswirkun-
gen zu erwarten. Eine über diese Vorgaben hinausgehende Minimierung von Strahlenbelastungen 
ist aus Vorsorgegründen jedoch empfehlenswert. In Abhängigkeit von der Leistung (kVA) der ge-
planten Trafostationen werden Sicherheitsabstände zwischen 3 und 10 Metern empfohlen. Bei der 
Errichtung von so genannten Garagenstationen oder Kompaktstationen können die Sicherheitsab-
stände verringert werden. Die Einhaltung des stadtinternen Vorsorgewertes für die magnetische 
Flussdichte von 1µT (µ-Tesla) kann bei Umsetzung der Planung eingehalten werden, da die not-
wendigen Trafostationen mit einer Nennleistung von 630 KVA in einem Abstand von 3 m bis 4 m 
von Wohngebäuden bzw. der geplanten Kindertagesstätte entfernt errichtet werden. Im Bebau-
ungsplan werden entlang der östlichen Plangebietsgrenze im Bereich der geplanten Carport-PKW-
Stellplätze nachrichtlich verortet. 
 
Gesetzliches Überschwemmungsgebiet/ Hochwasserschutzkonzept 
 
Das Plangebiet liegt nicht in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Bis zu einem 200-
jährigem Hochwasser (Köln Pegel 11,90 m) ist das Plangebiet weder direkt noch bei einem Versa-

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/ 85 
 
gen der Hochwasserschutzeinrichtungen indirekt betroffen. Bei einem Extremhochwasser, d.h. bei 
einem 500-jährigen Hochwasser wäre der nördlichste Teil von temporärer Überflutung betroffen. 
Aufgrund des seltenen zu erwartenden Hochwasserereignisses sind keine Schutzmaßnahmen 
auch bei Umsetzung der Planung erforderlich, damit ist auch keine Betroffenheit des Umweltbe-
langes gegeben. 
 
Starkregenereignisse 
 
Auf Risiken, die sich aus potentiellen Starkregenereignissen ergeben können, nimmt die Planung 
Rücksicht. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens erfolgt die Höhenfestlegung von öffentlichen Er-
schließungsflächen wie auch der an die Erschließung angrenzenden Bauflächen, die eine gezielte 
Regenwasserabführung über eine Notwasserwegeplanung auch bei Starkregenereignissen sicher-
stellt. 
 
Innerhalb des Plangebietes stehen mehrere, größere nicht versiegelte Frei- bzw. Grünflächen zur 
Verfügung, über die die Rückführung von Niederschlägen auch bei Starkregenereignissen erfolgen 
wird. Die sich nördlich an die Reihenhausbebauung (WA 2) anschließende große zusammenhänge 
Vegetationsfläche wird als Überflutungsbereich für den nördlichen Teilbereich des Plangebietes 
vorgehalten. Im Südwesten des Plangebietes (WA 1.1 und WA 1.2) soll die Niederschlagsablei-
tung durch Versickerung über unterirdische Rigolen erfolgen. Im Einzugsbereich dieser Rigolen-
versickerung werden entlang der Merianstraße größere unversiegelte Flächen als Überflutungsbe-
reich vorgehalten. Zudem wird durch die planungsrechtlich festgesetzte extensive Begrünung von 
Flachdächern bzw. flachgeneigten Dächern eine verzögerte Ableitung von Niederschlägen er-
reicht. 
 
Besonnung 
 
Die städtebauliche und damit verbunden die räumliche Anordnung der Wohnbebauung im Plange-
biet berücksichtigt die notwendigen Abstände von Wohngebäuden unter einander wie auch zu der 
benachbarten Bestandsbebauung, um eine ausreichende Belichtung von Wohnraum zu sichern. 
Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen gilt als Hinweis, dass von gesunden 
Wohn- und Arbeitsverhältnissen hinsichtlich der Besonnung auszugehen ist. 
 
Kultur- und sonstige Sachgüter 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
 
Baudenkmale 
 
Baudenkmalpflegerische Belange sind nicht betroffen. 
 
Bodendenkmale/ Archäologische Besonderheiten 
 
Im Plangebiet sind Belange der Bodendenkmalpflege betroffen. Durch eine archäologische Unter-
suchung wurde im Plangebiet eine eisenzeitliche Siedlung mit dazugehörigen Gräbern nachgewie-
sen, die als Bodendenkmal ausgewiesen sind. Unter Berücksichtigung, dass die im Plangebiet 
liegenden Bodendenkmäler vor Aufnahme der Bautätigkeiten im Rahmen einer archäologischen 
Ausgrabung und wissenschaftlich untersucht werden, steht der Belang der geplanten Nutzung 
nicht entgegen. 
 
Sonstige Kultur- und Sachgüter 
 
Entlang der nordöstlichen Plangebietsgrenze sind 10 der Bestandsbäume im Böschungsbereich 
entlang der Mercatorstraße als Alleebäume gemäß den Alleenkataster von NRW geschützt. Erhalt 
von 10 Alleebäumen innerhalb des Plangebietes wird festgesetzt.

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Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachge-
rechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 
 
Bei Durchführung der Planung werden nach derzeitigem Kenntnisstand keine erheblichen Licht- 
oder Geruchsemissionen ausgelöst. Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungs-
emissionen wird mit der Umsetzung der Planung nicht einhergehen. 
 
Ein sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern erfolgt durch die Errichtung technischer 
Infrastrukturen, d.h. anfallende Abwässer werden sachgerecht an das öffentliche Kanalnetz im Be-
reich des Damiansweg angeschlossen. Die im Zusammenhang mit den künftigen Wohnnutzungen 
anfallenden Abfälle und recycelbaren Wertstoffen werden sachgerecht entsorgt. Von der öffentli-
chen Müllabfuhr anfahrbare Müllsammelstellen werden in ausreichender Anzahl und Flächengröße 
vorgehalten. Im Bereich der mehrgeschossigen Wohnbebauung im Allgemeinen Wohngebiet WA 
1.1 und WA 1.2 werden die Aufstellflächen in einer Entfernung von maximal 30 m bis 45 m zu den 
jeweiligen Hauszugängen angeordnet.  
 
Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
 
Durch die Errichtung des neuen Wohngebietes am Damiansweg ist zukünftig ein erhöhter Ener-
giebedarf zu erwarten. Um den zukünftigen zusätzlichen Energiebedarf und den damit einherge-
henden Kohlenstoffdioxid-Ausstoß zu minimieren, wird bereits schon über die städtebauliche An-
ordnung der geplanten Wohnbebauung dem sparsamen Umgang mit Energie Rechnung getragen. 
Unter Anwendung der Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV), wird dem Umweltbe-
lang „Erneuerbarer Energien/ Energieeffizienz“ Rechnung getragen. Der Einsatz eines Blockheiz-
kraftwerkes entspricht einem effizienten Einsatz von Energie. 
 
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, 
Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
 
Landschaftsplan 
 
Die Planung löst eine grundsätzliche Betroffenheit hinsichtlich des Belangs „Landschaftsschutz“ für 
den nördlichen Teil des Plangebietes aus, da sich der Bebauungsplan Nr. 62547/02 mit dem 
Landschaftsschutzgebiet L 5 in einer Tiefe von ca. 35 Meter überlagert. Entlang der nördlichen 
Plangebietsgrenze sind auf einer heute ackerbaulich genutzten Fläche von ca. 4.200 m² die Ent-
wicklung und die langfristige Erhaltung von Offenlandbiotopstrukturen mit gliedernden Gehölzen 
vorgesehen. Diese Fläche ist als Ausgleichsmaßnahme innerhalb des Plangebietes zu werten. Der 
überwiegende Flächenanteil innerhalb des Bebauungsplanes, für den der Landschaftsplan das 
Entwicklungsziel eines nur zeitlich begrenzten Erhaltungsstatus bis zur Umsetzung der Bauleitpla-
nung formuliert, kann jederzeit eine bauliche Entwicklung zugeführt werden.  
 
Biotopverbundfläche 
 
Durch den Bebauungsplan Nr. 62547/02 „Damiansweg“ werden die Schutz- und Entwicklungszie-
le, die für die Verbundfläche formuliert sind, nicht beeinträchtigt. Es liegt keine Betroffenheit vor. 
 
Wasserschutzgebiet 
 
Das Plangebiet befindet sich im Trinkwasserschutzgebiet des Wasserwerkes „Volkhoven /Weiler“ 
innerhalb der Schutzzone III A. Unter Beachtung der durch die Trinkwasserschutzverordnung vor-
gegebenen Vorgaben und Auflagen ist keine erhebliche Betroffenheit zu erwarten. Ein Hinweis zur 
vorhandenen Wasserschutzzone III A wird im Bebauungsplan aufgenommen.

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Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverord-
nung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgeleg-
ten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB) 
 
Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV kann daraus abgeleitet werden, dass 
das Plangebiet außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln liegt. Innerhalb 
des Plangebietes werden Gehölzpflanzungen an den Gebietsgrenzen sowie Straßenbäume fest-
gesetzt. Diese dienen auch der Staubbindung und dem Ausgleich der Temperaturgänge. Weiterhin 
wird für einen Teil des Plangebietes eine emissionsarme Nahwärmeversorgung durch ein Block-
heizkraftwerk (BHKW) sichergestellt. 
 
Im Zusammenhang mit dem Umweltbelang Luft, hier insbesondere auf das Plangebiet einwirkende 
Luftschadstoffe (Immissionen) wie auch durch das Plangebiet ausgehende potentielle Emissionen 
auf angrenzende Siedlungsbereiche werden unter Punkt 10.5.6.1 und unter Punkt 10.5.6.2 des 
Umweltberichtes eingehend erörtert und bewertet. 
 
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange des Umwelt-
schutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB 
 
Die Veränderung der Flächennutzung löst keine erhöhte Anfälligkeit für die Auswirkung schwerer 
Unfälle und Katastrophen aus. 
 
Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
 
Nach Aussage des Bauaufsichtsamtes der Stadt Köln ist das Vorhaben eindeutig dem Außenbe-
reich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zuzuordnen. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträch-
tigungen durch das Vorhaben sind durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder durch Ersatz in 
Geld zu kompensieren. Der ausgleichspflichtige Eingriffsbereich definiert die Flächen, auf denen 
die naturschutzfachliche Eingriffsregelung Anwendung findet. Im Bestand werden 404.185 Bio-
topwertepunkte im Bereich des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs erzielt. Bei Durchführung 
der Planung werden 85.159 Biotopwertpunkte erreicht. Das Defizit an Biotopwertpunkten beträgt 
319.026 Punkte. Unter Berücksichtigung der anrechenbaren Minderungs- und Ausgleichsmaß-
nahmen im Plangebiet und eines externen Ausgleichs kann der Eingriff vollständig ausgeglichen 
werden. Bei einer Aufwertung von Acker LW1 (HA0) mit 6 Wertpunkten in eine extensive Fettwiese 
LW41111 (EA1) mit 9 Wertpunkten ergibt sich ein Flächenbedarf für den externen Ausgleich von 
ca. 3,2 Hektar. Die Sicherstellung des zu zahlenden Ersatzgeldes für die und Durchführung der 
externen Ausgleichsmaßnahme wie auch für deren dauerhaften Pflege bzw. Unterhaltung wird im 
städtebaulichen Vertrag, der zwischen der Stadt Köln und den Investoren als Eingriffsverursacher 
geschlossen wird, festgeschrieben. Auf Grund der Tatsache, dass die Investorengruppe keine ex-
ternen Ausgleichsflächen zur Verfügung stellen kann, werden auf den von der Stadt Köln bereit 
gestellten Flächen im Sinne von § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 1a Abs. 3 Satz 4 
BauGB im Schwerpunktraum Köln-Worringen Ausgleichsmaßnahmen verortet. Eine heute als 
Ackerfläche genutzte Teilfläche des Flurstückes 181, Flur 43, Gemarkung Worringen wird in eine 
extensiv Fettwiese umgewandelt und dauerhaft unterhalten. 
 
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
 
Für das Bebauungsplanverfahren Nr. 62547/02 - „Damiansweg“ in Köln-Volkhoven / Weiler ist im 
Hinblick auf mögliche kumulative Umweltauswirkungen im Zusammenwirken mit benachbarten 
Bebauungsplänen ein Überschreiten von Erheblichkeitsschwellen nicht zu erwarten, da derzeit 
keine Planungen auf der Ebene der Bauleitplanung noch sonstige zu berücksichtigende überörtli-
che Planungen bekannt sind. Die Notwendigkeit kumulative Auswirkungen näher zu ermitteln, zu 
beschreiben und zu bewerten, besteht somit nicht.

- 87 - 
 
/ 88 
 
Eingesetzte Techniken und Stoffen 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
 
Bei Umsetzung der Wohnbauplanung ist davon auszugehen, dass handelsübliche, den techni-
schen Anforderungen entsprechende umweltverträgliche Baustoffe und sonstige Materialien ver-
wendet werden. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Zusammenhang mit der Errichtung und 
Unterhaltung des neuen Wohnquartieres den Leitzielen von Nachhaltigkeit entsprochen wird. 
 
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d) 
 
Der aktuelle Flächennutzungsplan sieht bereits heute schon eine Wohnbauentwicklung im Bereich 
des Damianswegs zur Ortsabrundung des Stadtteils Volkhoven/Weiler vor. Im gültigen Land-
schaftsplan der Stadt Köln (Stand 07.11.2017) ist die Plangebietsfläche weitestgehend mit dem 
„Entwicklungsziel auf Zeit“, dargestellt, die langfristig eine bauliche Entwicklung zulässt. Lediglich 
die nördliche Plangebietsgrenze wird durch den angrenzenden Landschaftraum Weiler definiert. 
Dieser ist planungsrechtlich als Landschaftsschutzgebiet L5 „Freiraum und Grünverbindung am 
Blumberg, Chorweiler und Seeberg bis Esch“ festgesetzt. Vor dem Hintergrund der starken Nach-
frage nach städtischem Wohnraum bietet der Standort am Damiansweg die Möglichkeit ein, an 
bereits vorhandene Wohnquartiere angrenzendes neues Wohnquartier zu schaffen. Somit hat be-
reits in vorgeschalteten Planverfahren eine Abwägung zugunsten des Standortes „Damiansweg“ 
als bebaubare Entwicklungsfläche stattgefunden. Daher wurden alternative Standorte auf der Ebe-
ne des Bebauungsplanverfahrens nicht geprüft. 
 
 
10.9Referenzliste der Quellen 
 
- Stadt Köln: KölnCode – Biotoptypenkataster, wird einzelfallbezogen fortgeschrieben; 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Fachinformationssystem ge-
schützte Arten, Messtischblatt 4907 (Leverkusen) 3. Quadrant, Recklinghausen, 2014; 
- Stadt Köln: Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand; 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungshin-
weiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Ab-
schlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; 
- Stadt Köln: Synthetische Klimafunktionskarte, Köln, 1997; 
- Labor Dr. Rabe HygieneConsult – Karte Auszug aus der Karte „Luftgüte in Köln“ aus: Er-
mittlung der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003; 
- Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Auszug aus Textteil „Allgemeine Planungshinweise“: Er-
mittlung der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen 12/2003 
- Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt: Schallimmissionspläne Verkehr, Köln, 
2014; 
- Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; 
- Landwirtschaftliche Standorterkundung GD, NRW 1:500 –Damiansweg- (Auszug), zur Ver-
fügung gestellt von der unteren Bodenschutzbehörde, 19.03.2019 
- Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstellung, 
Köln, o. J.; 
- Stadt Köln, RheinEnergie / ehemaliges Staatliches Umweltamt: Grundwassergleichen, 
Köln, 1987 bis 2003; 
- Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, elwas web: 
Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2013 
- Stadt Köln: Betriebe und Abstände gemäß Seveso III-Richtlinie, eigene kartographische 
Darstellung, Arbeitsstand, wird nach Vorliegen entsprechender Informationen aktualisiert 
-  LANUV NRW: Kartografische Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfall-
Verordnung (KABAS)

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- Stadt Köln, Köln, GIS: Luftbilder und Schrägluftbilder, Köln, 2014 und 2016; 
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018; 
- Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB AÖR, 
Köln, 2014; 
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Überflutungsgebiete der Hochwasser-
gefahrenkarte (Auszug) Rhein HQ 500 – Plangebiet „Damiansweg“, Stand 011/2018, Bear-
beitung 611/3 
- Bezirksregierung Düsseldorf / Bezirksregierung Köln – EG-Hochwasserrisikomanagement-
Richtlinie – Hochwasserrisikokarte Rhein Flussgebietseinheit: Rhein, Teileinzugsgebiet: 
Rheingraben-Nord Übersichtskarte HQhäuf ig Maßstab 1 : 50.000 November 2013 Kartenblatt 
G, Quelle PROAQUA Ingenieurgesellschaft für Wasser- und Umwelttechnik mbH Aachen. 
- Stadt Köln: Kulturhistorischer Fachbeitrag zur Integrierten Raumanalyse Köln-Chorweiler, 
Auszug Punkt 6.11, Dr. D. Boesler, Köln, 04/2003 
- Stadt Köln: Richtlinie – Das kooperative Baulandmodell Köln - Satzungsbeschluss 17. De-
zember 2013, Veröffentlichung 24. Februar 2014 Amtsblatt der Stadt Köln, 45. Jahrgang, 
G2663, Sondernummer 8 
- Stadt Köln: Stellungnahmen – Beteiligungsverfahren gemäß Paragraph 4 Absatz 2 Bauge-
setzbuch (BauGB) Stand Januar 2019 und Stand 2017 in Auszügen 
- Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Ge-
wässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel der 
Gas-,Elektrizitäts- und Wasserwerke Köln A (Wasserschutzgebietsverordnung Weiler) vom 
21.Oktober 1991 
- Stadt Köln: Amt für Landschaftspflege und Grünflächen - Ausgleichsfläche für den Bebau-
ungsplan Damiansweg – städtisches Grundstück, Gemarkung Worringen, Flur 43, Teilstück 
aus Flurstück 181 
Luftbildausschnitt (Stand 18.Oktober 2019) 
 
Fachgutachten: 
 
 ADU Cologne Institut für Immissionsschutz GmbH, Köln (2019): 
Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und –immissionen im Rahmen 
des Bebauungsplanverfahrens „Damiansweg“ in Köln-Volkhoven /Weiler 
Berichts-Nr. B1610007-02(1)_ver09Jul2019 
Stand 09.07.2019 und Ergänzung vom 14.11.2019, Tabelle 13-1: Gebäude innerhalb 
des Ausbaubereiches 
 
 F.G.M Ingenieurgesellschaft Müller GbR Geotechnik Grundbau·Bodenmechanik, Hil-
den (2016): Bauvorhaben: Köln-Chorweiler, Damiansweg Hydrogeologisches Gutach-
ten 
Stand 29.07.2016 
 
 FSWLA Landschaftsarchitektur GmbH, Düsseldorf (2019): 
Bebauungsplan Nr. 62547/02 „Damiansweg“ in Köln-Volkhoven/Weiler – 
Freianlagen – Lageplan 
Stand 19.08.2019 
 
 FSWLA Landschaftsarchitektur GmbH, Düsseldorf (2019): 
Bebauungsplan Nr. 62547/02 „Damiansweg“ in Köln-Volkhoven/Weiler – Grünord-
nungsplan (GOP) – 
Stand 27.01.2020/ 30.01.2020 (Anhänge) 
 
 Büro StadtVerkehr Planungsgesellschaft mbH & Co. KG, Hilden (2018): 
Zusammenstellung von DTV-Werten für lärmtechnische Berechnungen zum Wohnbau-

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vorhaben Damiansweg in Köln-Volkhoven/Weiler – Verkehrszählungen an der Merca-
torstraße nördlich Merianstraße 
Stand Juni 2018 
 
 Büro StadtVerkehr Planungsgesellschaft mbH & Co. KG, Hilden (2018): 
Zusammenstellung von DTV-Werten für lärmtechnische Berechnungen zum Wohnbau-
vorhaben Damiansweg in Köln-Volkhoven/Weiler – Damiansweg und geplanten Stra-
ßen in Plangebiet 
Stand 22.08.2018 
 
 Büro StadtVerkehr Planungsgesellschaft mbH & Co. KG, Hilden (2018): Verkehrsgut-
achten Damiansweg, Köln – Volkhoven/Weiler  
Stand 24.01.2019 
 
 Goldschmidt Archäologie & Denkmalpflege, Düren (2018): Bericht zur archäologischen 
Sachverhaltsermittlung Köln -  Damiansweg, FB 2018.011 
Stand September 2018 
 
 Goldschmidt Archäologie & Denkmalpflege, Düren (2018): Ergebnisse der archäologi-
schen Sachverhaltsermittlung Köln -  Damiansweg 
Stand 03. Dezember 2019 
 
 Ingenieurteam Dr. Hemling, Gräfe & Becker Baugrund GmbH, Köln/ Lohmar (2017): 
Bericht zur Baugrunduntersuchung (Gründung und Geotechnik) 16K006P418 Dami-
answeg in Köln 
Stand 02.01.2017 
 
 ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH, Haan (2019): Bebauungsplan Nr. 
62547/02 „Damiansweg“, Entwurf Blatt 1 und Blatt 2 
Stand März 2020 
 
 ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH, Haan (2019): Artenschutzrechtlicher 
Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 62547/02 „Damiansweg“ 
Stand 26.07.2019 
 
 Leinfelder Ingenieure GmbH, Haan (2018): Stadt Köln BV: Wohnbauerschließung am 
Damiansweg in Köln, Bebauungsplan in Aufstellung, Erläuterungsbericht, Entwässe-
rungskonzept, Regenwasserableitung außerhalb von Verkehrsflächen  
Stand 14.05.2018 
 
 Leinfelder Ingenieure GmbH, Haan (2019): Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AG: öf-
fentliche und private Erschließung Damiansweg in Köln – Bebauungsplan 6247/02 –
Erläuterungsbereich zur Entwurfsplanung öffentlicher Kanal 
Stand 15.08.2019 
 
 TSC Beratende Ingenieure für Verkehrswesen GmbH & Co. KG, Essen (2018): Signal-
technische Untersuchung zur Errichtung einer Lichtsignalanlage am Knotenpunkt Meri-
anstraße/Merianstraße/Deliastraße in Köln – Volkhoven/Weiler 
Stand 23.01.2019

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Anhang 
 
 
Anlage 1  
zur Mustergliederung Umweltbericht nach BauGB- Novelle 2017 -–  
für den Bebauungsplan 62547/02 
Arbeitstitel: Damiansweg in Köln-Volkhoven/ Weiler Mustertabellen 
 
 zu Punkt 7.5.1 Tiere 
 
Tabelle 1 Kartierte Tierarten (Stand 20.11.2019) 
 
 
 
Anlage 2 
Umweltbericht nach BauGB- Novelle 2017 –  
für den Bebauungsplan 62547/02 
Arbeitstitel: Damiansweg in Köln-Volkhoven/ Weiler 
 
 zu Punkt 7.5.20 Eingriffsregelung 
 
Tabelle 2 Bilanz zur Eingriffsregelung (Stand 20.11.2019)

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Anlage 1 Umweltbericht nach BauGB- Novelle 2017 –  
für den Bebauungsplan 62547/02  
Arbeitstitel: Damiansweg in Köln-Volkhoven/ Weiler (Stand 20.11.2019) 
 
zu Punkt 10.5.1 Tiere 
 
Tabelle 1 Kartierte Tierarten: 
Es bedeuten: + = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs 
der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL = Rote Liste Niederrheinische Bucht, 3 = gefährdet, V = 
Vorwarnliste, S = durch Schutzmaßnahmen nicht mehr oder geringer gefährdet, 2 = stark gefähr-
det, * = ungefährdet. Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Ge-
schützte Arten in NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW. 
 
Vogelarten 
Art Status planungs-
relevant 
FFH RL 
Amsel Brutvogel -  * 
Bachstelze Nahrungsgast - Brutverdacht -  3 
Blaumeise Brutvogel -  * 
Buchfink Brutvogel -  * 
Dohle  Brutvogel (Verdacht in Siedlung)  -  * 
Elster Nahrungsgast/ Brutvogel in Siedlung  -  * 
Feldlerche  Nahrungsgast/ nach 2. Begehung 
nicht mehr nachgewiesen  
+  3 
Fitis Brutvogel - Brutverdacht -  V 
Grünspecht  (Einzelrufe in benachbarter Siedlung  -  * 
Hausrotschwanz Einzelsichtung  -  * 
Haussperling  Einzelsichtung / Nahrungsgast -  V 
Heckenbraunelle Brutvogel -  * 
Kiebitz Rastvogel (Schwarm auf angre n-
zenden Ackerflächen ) 
+  V 
Kohlmeise Brutvogel -  * 
Mäusebussard Nahrungsgast +  * 
Mehlschwalbe  Einzelsichtung / Nahrungsgast +  2 
Mönchsgrasmücke Brutvogel (Bruten möglich)  -  * 
Rabenkrähe Nahrungsgast -  * 
Ringeltaube Brutvogel (in angrenzender Siedlung ) -  * 
Rotkehlchen Brutvogel -  * 
Singdrossel  Brutvogel -  * 
Stieglitz Siehe Anmerkung*1 -  * 
Sumpfmeise Einzelsichtung an Mercatorstraße  -  * 
Turmfalke  
 
Nahrungsgast +  V 
Wacholderdrossel Rastvogel (Schwarm auf angrenze n-
der Ackerfläche) 
-  * 
Zilpzalp Brutvogel (Brutverdacht) -  * 
*1Anmerkung: lt. Aussage des Gutachters Zuordnung Brutvogel/Nahrungsgast nicht mehr möglich, da keine Aussage durch Kartierer 
nach Erhebung

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Säugetiere (hier Fledermäuse) 
Art Status planungs- 
relevant 
FFH RL 
Großer Abendseg-
ler 
 Nahrungsgast / 
Zug 
+ Anhang IV Lt. Rote Liste NRW 2010  
Streng geschützt durch 
Seltenheit gefährdet  
 
RL TL: 
Repro: R 
Zug: V *1 
Zwergfledermaus  Jagd, ggf. 
Sommerquartier  
+ Anhang IV Lt. Rote Liste NRW 2010  
Streng geschützt, nicht 
gefährdet (*) 
Kaninchen (Zufalls-
sichtung) 
vereinzelt   Lt. Rote Liste NRW 2010 
nicht gefährdet (*)  
*1 Anmerkung:  
TL = tiefe Lagen in NRW, z. B. Niederrheinische Bucht, Kölner Bucht 
R: reproduzierend, durch Seltenheit gefährdet 
V = ziehend 
 
Reptilien 
Keine Nachweise  +   
 
 
Amphibien 
Keine Nachweise  -   
 
 
Schmetterlinge / sonstige Insekten  
(Zufallsfunde, kein Vorkommen planungsrelevanter Arten) 
Zufallssichtung   -   
Admiral  Reproduktion -   
Weißling Reproduktion    
Tagpfaugenauge  Reproduktion -   
Kleiner Fuchs Reproduktion  -   
Wespen inkl. Hornis-
sen 
 -   
Wildbienen inkl. 
Hummeln  
 -   
 
 
Libellen  
(Zufallsfunde, kein Vorkommen planungsrelevanter Arten) 
Zufallssichtung: 
Vereinzelt jagende 
Libellen, keine Artb e-
stimmung 
Gast (2018) -

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/ 94 
 
Anlage 2 Umweltbericht nach BauGB- Novelle 2017 –  
für den Bebauungsplan 62547/02  
Arbeitstitel: Damiansweg in Köln-Volkhoven/ Weiler (20.11.2019)  
 
 
zu Punkt 10.5.20 Eingriffsregelung 
 
Tabelle 2 Bilanz zur Eingriffsregelung 
Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information 
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P]  
Feldgehölze mit starkem 
Baumholz, mit überwie-
gend bodenständigen A r-
ten BA 13 GH611 22 1.153 25.366 
Feldgehölze mit mittlerem 
Baumholz, mit überwie-
gend bodenständigen A r-
ten BA 12 GH621 19 1.556 29.564 
Innerstädtisches Beglei t-
grün HM52 BR11 9 1.770 15.930 
Fettweide stark gedüngt 
(Pferdekoppel) EB31 LW42112 10 7.930 79.300 
Acker HA0 LW1 6 49.443 296.658 
Ackerrain mit Wildkräutern  HA2 LW2 14 1.771 24.794 
Fahr- und Feldweg unver-
siegelt HY2 VF212 3 869 2.607 
Fahr- und Feldweg versie-
gelt  HY1 VF211 0 6.856 0 
Summe      
 
71.348 474.219 
 
Planwert gesamter Planbereich - zur Information 
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P]  
Glatthaferwiese mäßig 
trocken bis frisch (Aus-
gleichsfläche) 90%  EA1 LW41111 15 3.764 56.470 
Baumreihen mit mittlerem 
Baumholz (Ausgleichsfl ä-
che) 10% BF32 GH731 13 418 5.434 
Feldgehölze mit starkem 
Baumholz, mit überwie-
gend bodenständigen 
Arten (Pflanzerhalt/Rest-
bestand) BA13 GH611 17 786 13.362 
Feldgehölze mit mittlerem 
Baumholz, mit überwie-
gend bodenständigen 
Arten (Pflanzerhalt/ Res t-
bestand, Mercatorstraße / 
Merianstraße ) BA12 GH621 16 372+314=686 10.976 
Baumheckenartige G e-
hölzstreifen mit mittlerem 
Baumholz (Pflanzgebot 
Restbestand, Mercator-
straße BD51 GH44311 15 175 2.625 
Parkanlage ohne alten 
Baumbestand (mit 
Neupflanzungen) HM1 PA112 7 4.465 31.255

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Baumreihe/ Einzelbaum 
mit jungem Baumholz 
standorttypisch (Park-
bäume in Abzug zur o.g. 
Parkanlage (GF1, private 
/ öffentliche Grünanla-
ge/Spielfläche BF31 GH741 12 204 2.448 
Fahr- und Feldweg ver-
siegelt (öffentliche / Ve r-
kehrsflächen)  HY1 VF211 0 11.562 0 
Baumreihe/ Einzelbaum 
mit jungem Baumholz 
standorttypisch (Park-
bäume in Abzug zur o.g. 
öffentl. Fahr- und Feld-
weg versiegelt (öffentli-
che / Verkehrsflächen) BF31 GH741 12 180 2.160 
WA 1.1 Blockbebauung mit TG, eine GRZ von 0,4 gemäß B -Plan (Gesamtfläche 19.108 m 2) 
Blockbebauung offen mit 
Baumbestand, Versieg e-
lungsgrad 40-% (abzgl. 
Gebäude +Nebenanlagen 
+GFL-Flächen 
+Parkanlage) HN21 SB122 3 5.411 16.234 
Blockbebauung offen 
(hier nur Gebäude mit 80 
% Dachbegrünung) HN21 SB122 1 7.643 7.643 
Blockbebauung offen 
Überschreitung GRZ um 
50 % (hier nur Nebenan-
lagen einschl. GFL-
Flächen HN21 SB122 0 3.822 0 
Baumreihe/ Einzelbaum 
mit jungem Baumholz 
standorttypisch (Bäume 
Neupflanzung in Abzug 
zur o.g. Blockbebauung 
(5Stck) pro Stellplatz ) BF31 GH741 12 30 360 
WA 1.2 Blockbebauung eine GRZ von 0,5 gemäß B -Plan (Gesamtfläche 4.343 m 2) 
Blockbebauung offen mit 
Baumbestand, Versieg e-
lungsgrad 50% (abzgl. 
Gebäude +Nebenanlagen 
einschl. GFL-Flächen ) HN21 SB122 3 1.062 3.186 
Blockbebauung offen 
(hier nur Gebäude mit 80 
% Dachbegrünung) HN21 SB122 1 2.172 2.172 
Blockbebauung offen 
Überschreitung GRZ um 
50 % (hier nur Nebenan-
lagen, einschl. GFL -
Flächen HN21 SB122 0 1.085 0 
Baumreihe/ Einzelbaum 
mit jungem Baumholz 
standorttypisch (Bäume 
Neupflanzung in Abzug 
zur o.g. Blockbebauung 
(4Stck) pro Stellplatz ) BF31 GH741 12 24 288

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/ 96 
 
WA 2 (Reihenhausbebauung mit kleinen Gärten, eine GRZ von 0,45 gemäß B -Plan (bis zu 50 % Übe r-
schreitung, hier 0,675 möglich)(Gesamtfläche 28.623 m 2) 
Reihenhausbebauung mit 
kleinen Gärten, < 60 % 
Grünanteil (abzgl. G e-
bäude +Nebenanlagen 
+Wegeflächen (GFL) 
+Parkanlage) HN21 SB151 3 8.358 25.075 
Reihenhausbebauung mit 
kleinen Gärten GRZ 0,45 
(hier nur Gebäude) HN21 SB151 0 12.880 0 
Reihenhausbebauung mit 
kleinen Gärten Über-
schreitung GRZ um 50% 
(hier nur Nebenanlagen 
und GFL-Flächen) HN21 SB151 0 6.440 0 
Baumreihe/ Einzelbaum 
mit jungem Baumholz 
standorttypisch (Bäume 
Neupflanzung in Abzug 
zur o.g. Reihenhausbe-
bauung (30 Stck .) pro 
Stellplatz) BF31 GH741 12 180 2.160 
Summe      
 
(71.347)* 
71.348 
(181.848)* 
181.852 
 
*Rundungsdifferenz 
 
a) Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen  
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Feldgehölze mit starkem 
Baumholz, mit überwie-
gend bodenständigen A r-
ten BA 13 GH611 22 956 21.032 
Feldgehölze mit mittlerem 
Baumholz, mit überwie-
gend bodenständigen A r-
ten BA 12 GH621 19 1.156 21.964 
Innerstädtisches Beglei t-
grün HM52 BR11 9 1.770 15.930 
Fettweide stark gedüngt 
(Pferdekoppel) EB31 LW42112 10 7.930 79.300 
Acker HA0 LW1 6 40.217 241.302 
Ackerrain mit Wildkräutern HA2 LW2 14 1.575 22.050 
Fahr- und Feldweg unver-
siegelt HY2 VF212 3 869 2.607 
Fahr- und Feldweg versie-
gelt  HY1 VF211 0 973 0 
Summe      
 
55.462 404.185

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/ 97 
 
b) Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen 
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] 
Gesamtwert  
[P] 
Feldgehölze mit starkem 
Baumholz, mit überwie-
gend bodenständigen 
Arten (Pflanzgebot 
+Pflanzerhalt) BA13 GH611 17 786 13.362 
Feldgehölze mit mittl e-
rem Baumholz mit übe r-
wiegend bodenständigen 
Arten (Pflanzgebot+ 
Pflanzerhalt) BA 12 GH621 16 686 10.976 
Baumhecken mittlerem 
Baumholz, mit überwie-
gend bodenständigen 
Arten (Pflanzgebot Meri-
anstraße) BD 51 GH4431 15 175 2.625 
 
Fahr- und Feldweg ver-
siegelt (öffentlichen und 
private Wegeflächen/ 
Straße) 
 
HY1 
 
VF211 
 
0 
 
4.617 
 
0 
 
Baumreihe/ Einzelbaum 
mit jungem Baumholz, 
standorttypisch ( öffentli-
chen +private Wegeflä-
chen) 
 BF31 GH741 12 90 1.080 
WA 1.1 Blockbebauung mit TG, eine GRZ von 0,4 gemäß B -Plan  
Blockbebauung offen mit 
Baumbestand, Versiege-
lungsgrad 40-70 % (a b-
zgl. Gebäude 
+Nebenanlagen 
+Wegeflächen) HN21 SB122 3 5.411 16.233 
Baumreihe/ Einzelbaum 
mit jungem Baumholz, 
standorttypisch WA 1.1  
 BF31 GH741 12 30 360 
Blockbebauung offen 
(hier nur Gebäude, mit 
Dachbegrünung) HN21 SB122 1 7.643 7.643 
Blockbebauung offen 
(hier nur Nebenanlagen 
 
 HN21 SB122 0 3.822 0

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/ 98 
 
WA 1.2 Blockbebauung mit TG, eine GRZ von 0,5 gemäß B -Plan (bis 0,8 möglich  
Blockbebauung offen mit 
Baumbestand, Versieg e-
lungsgrad 40-70 % (a b-
zgl. Gebäude 
+Nebenanlagen 
+Wegeflächen) HN21 SB122 3 1.062 3.186 
Baumreihe/ Einzelbaum 
mit jungem Baumholz, 
standorttypisch WA 1.2  BF31 GH741 12 24 288 
Blockbebauung offen 
(hier nur Gebäude mit 
Dachbegrünung) HN21 SB122 1 2.172 2.172 
Blockbebauung offen 
(hier nur Nebenanlagen HN21 SB122 0 1.086 0 
WA 2 (Reihenhausbebauung mit kleinen Gärten, eine GRZ von 0,45 gemäß B -Plan (bis zu 50 % Übe r-
schreitung, hier 0,675 möglich)/  
Reihenhausbebauung mit 
kleinen Gärten, < 60 % 
Grünanteil (abzgl. G e-
bäude +Nebenanlagen 
+Wegeflächen) HN21 SB151 3 
 
8.358 25.074 
Baumreihe/ Einzelbaum 
mit jungem Baumholz, 
standorttypisch WA 2  BF31 GH741 12 180 2.160 
Reihenhausbebauung mit 
kleinen Gärten (hier nur 
Gebäude) HN21 SB151 0 12.880 0 
Reihenhausbebauung mit 
kleinen Gärten (hier nur 
Nebenanlagen) HN21 SB151 0 
6.440 
 0 
Summe       55.462 85.159 
      Eingriffswert (a -b):  319.026

- 98 - 
 
/ 99 
 
c) Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches innerhalb des Plangebiets  
Bestand – keine Maßnahmen Zielbiotop – keine Maßnahmen 
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
Wert 
[P/m²] Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
Wert 
[P/m²] 
Differenz 
[P/m²] Fläche [m²]  Gesamtwert[P]  
Acker HA0 LW1 6 
Glatthaferwiese 
mäßig trocken bis 
frisch (Ausgleichs-
fläche) 90% der 
Fläche 
EA1 LW41111 15 9 3.765 
33.885 
 
Acker HA0 LW1 6 
 Baumreihen mit 
mittlerem Bau m-
holz (Ausgleichs-
fläche) 10% der 
Fläche 
 BF32  GH731  13 7 418 
2.926 
Acker HA0 LW1 6 
Parkanlage ohne 
alten Baumbe-
stand (mit 
Neupflanzungen) 
HM1 PA112 7 1 (704+1245+1245+1271)-
44)=4421 4.421 
Acker 
 HA0 LW1 6 
Baumreihe/ Ein-
zelbaum mit ju n-
gem Baumholz, 
standorttypisch 
(Abzug zu Park-
anlage) 
HM1 GH741 12 6 
(96+30+48+30+48)= 252  1.512 
Fahr- und 
Feldweg ver-
siegelt (öffent-
lichen und 
private Wege-
flächen/ Stra-
ße) 
HY1 VF211 0 Parkanlage ohne 
alten Baumbe-
stand (mit 
Neupflanzungen) 
HM1 PA112 7 7 
44 0 
Summe                 42.744

- 99 - 
 
 
 
d) Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets (Beispielrechnung)  
Bestand Zielbiotop 
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
Wert 
[P/m²] Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
Wert 
[P/m²] 
Differenz 
[P/m²] Fläche [m²]  Gesamtwert[P]  
 Acker  HA0  LW1  6  Fettwiese  EA1  LW41111  15 9  31.713 285.417 
Summe               
 
31.713 285.417 
           Ausgleichswert (c+d): (42.744+285.417=) 328.161  
      
           
Bilanz (Eingriff-Ausgleich): 
(328.161 -
319.026)  
= (+9.135)  
102,9 %

zu Anlage 2 *URKUNDE*

315404 Zeichen

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Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)  zum Be-
bauungsplan-Entwurf Nummer 62547/02 
Arbeitstitel: Damiansweg in Köln-Volkhoven/ Weiler 
  
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
 
1.1 Anlass der Planung 
 
Die Stadt Köln gehört zu einer der Wachstumsregionen in Nordrhein-Westfalen. Um der ansässi-
gen und der neu hinzukommenden Bevölkerung attraktive Wohnangebote zu unterbreiten, ist die 
Schaffung von Wohnraum ein wesentliches und, in Anbetracht der aktuellen Situation, dringliches 
Ziel der Stadtentwicklung. 
 
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Volkhoven/ Weiler (Stadtbezirk Chorweiler) und stellt sich 
im Bestand überwiegend als landwirtschaftlich genutzte Fläche dar. Im Flächennutzungsplan 
(FNP) ist das Plangebiet im Wesentlichen als Wohnbaufläche dargestellt. 
 
Die GAG Immobilien AG mit Sitz in Köln, Straße des 17. Juni 4, gemeinsam mit der Dornieden 
Gruppe, bestehend aus der Vista Reihenhaus GmbH & Co. KG und der Dornieden Generalbau 
GmbH mit Sitz in Mönchengladbach, Karstraße 70, verfolgen das Ziel, die Fläche zu Wohnbauland 
zu entwickeln. Zur Umsetzung der Planungen ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforder-
lich.  
 
1.2 Ziel der Planung  
 
Durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 62547/02 mit dem Arbeitstitel „Damiansweg in 
Köln-Volkhoven/ Weiler“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung eines 
Neubaugebietes mit rund 370 Wohneinheiten geschaffen werden. Es soll eine städtebaulich und 
freiraumplanerisch qualitätvolle Bebauung bei einer gleichzeitig guten Ausnutzung des Plangebie-
tes sichergestellt werden.  
 
Für den südlichen Abschnitt ist eine Mehrfamilienhausbebauung durch die GAG Immobilien AG 
vorgesehen. Der nördliche Abschnitt soll durch die Dornieden Gruppe mit Einfamilienhäusern be-
baut werden. Im Norden soll das Plangebiet durch eine Ortsrandeingrünung abgeschlossen wer-
den.  
 
Im Vorfeld wurde durch die GAG Immobilien AG und die Dornieden Gruppe in Abstimmung mit der 
Stadt Köln eine Mehrfachbeauftragung mit sechs Planungsgemeinschaften aus Architekten/ Stadt-
planern und Landschaftsarchitekten durchgeführt. Das Verfahren startete am 16.01.2017 mit ei-
nem Rückfragenkolloquium. Zum Abschluss des Verfahrens fand am 24.03.2017 die Jurysitzung 
statt. Als Siegerentwurf ging das durch die Büros Molestina (Architektur) und FSWLA (Land-
schaftsarchitektur) erarbeitete Konzept hervor. Dieses bildet die Grundlage für die Aufstellung des 
Bebauungsplanes Nr. 62547/02 mit dem Arbeitstitel „Damiansweg in Köln-Volkhoven/ Weiler“. 
 
2. Verfahren 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 09.11.2017 die Aufstellung des Bebau-
ungsplanes – Arbeitstitel: Damiansweg in Köln - Volkhoven/ Weiler – beschlossen. 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Ab-
satz 1 BauGB hat in der Zeit vom 22.08. bis 25.09.2017 stattgefunden.

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/ 3 
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB erfolgte im Rahmen einer 
Abendveranstaltung am 14.03.2018. Schriftliche Stellungnahmen konnten bis zum 23.03.2018 ein-
gereicht werden. Es sind 22 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit in der Zeit vom 15.03.2018 bis 
zum 23.03.2018 sowie eine fristverspätete Stellungnahme nach dem 23.03.2018 eingegangen. 
 
Daraufhin beauftragt der Stadtentwicklungsausschuss mit seinem Beschluss vom 20.09.2018 die 
Verwaltung, auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes einen Bebauungsplan-
Entwurf auszuarbeiten. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Ab-
satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) sind dabei gemäß der Stellungnahme der Verwaltung berücksich-
tigt worden. 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB 
erfolgte in der Zeit vom 02.01.2019 bis 04.02.2019 einschließlich.  
 
3. Erläuterungen zum Plangebiet  
 
3.1 Abgrenzung des Plangebietes 
 
Das Plangebiet weist eine Gesamtfläche von ca. 7 ha auf. Es umfasst die Flurstücke 37, 38, 1019, 
1024 sowie Teile der Flurstücke 987, 1018, 1023, 1037, 1276 der Gemarkung Worringen, Flur 46 
und Teile der Flurstücke 178, 266, 313, 848 der Gemarkung Worringen, Flur 45. Das Plangebiet 
wird begrenzt durch: 
 
 die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen im Norden 
 den Damiansweg im Westen 
 die Mercatorstraße im Osten  
 die Merianstraße im Süden 
3.2 Vorhandene Struktur 
 
Das Plangebiet weist ein flaches Gelände auf und ist vorwiegend durch eine landwirtschaftliche 
Nutzung geprägt. Im südlichen Teil der Fläche befindet sich eine extensiv bewirtschaftete Wiese, 
auf der unter anderem Pferdehaltung betrieben wird. Zentral durch das Plangebiet führt der Plei-
ßesteig (asphaltierter Feldweg) von der westlich gelegenen Wohnbebauung zur Mercatorstraße. 
Im östlichen Teil des Plangebietes befindet sich entlang der Mercatorstraße ein Grünstreifen mit 
zum Teil schutzwürdigem Laubbaumbestand, der im nördlichen Abschnitt Bestandteil einer ge-
schützten Allee ist.  
 
3.3 Umgebung 
 
Nördlich des Plangebietes schließen weitläufige zumeist landwirtschaftlich genutzte Freiflächen an.  
 
Westlich des Damiansweges befindet sich ein Wohngebiet mit überwiegend dörflichem Charakter. 
Hinsichtlich der Bauweise und der Baualtersklassen ist diese Siedlung sehr heterogen ausgebildet. 
Neben einigen drei- bis viergeschossigen Mehrfamilienhäusern befinden sich hier vorwiegend 
Hausgruppen und Doppelhäuser sowie einige freistehende Einfamilienhäuser. Charakteristisch für 
die Siedlung ist die Ausbildung mehrerer kleinerer Plätze und Höfe. Der an den Damiansweg an-
grenzende Georgshof steht seit 1984 unter Denkmalschutz.  
 
Östlich der Mercatorstraße sind ein Lebensmitteldiscounter (Lidl) und zwei Getränkemärkte ange-
siedelt. Südöstlich der Kreuzung Merianstraße/ Mercatorstraße befindet sich der Olof-Palme-Park. 
Hieran schließt die Großwohnsiedlung Köln-Chorweiler an.  
 
Der Bereich südlich der Merianstraße ist durch einzelne Großbauten geprägt. Unter anderem sind 
hier ein Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung und das Bundesamt für Verfassungsschutz 
angesiedelt.

- 3 - 
 
/ 4 
 
Neben den beschriebenen angrenzenden Einkaufsmöglichkeiten befindet sich in einer fußläufigen 
Entfernung von knapp einem Kilometer in südöstlicher Richtung das Bezirkszentrum von Köln-
Chorweiler mit zahlreichen Einzelhandels- und Dienstleitungsbetrieben des kurz- und mittelfristigen 
Bedarfs.  
 
3.4 Erschließung 
 
Das Plangebiet kann über den westlich verlaufenden Damiansweg erschlossen werden. Über die 
beiden Hauptstraßen Merianstraße und Mercatorstraße besteht eine gute Anbindung an das regi-
onale und überregionale Straßenverkehrsnetz. Die nahe gelegenen Bundesautobahnen A 57 und 
A 1 sind in wenigen Fahrminuten erreichbar. 
 
Die S-Bahn-Haltestelle Köln-Chorweiler Nord befindet sich in einer fußläufigen Entfernung von 
rund 700 m. Die S-Bahn-Station Köln-Chorweiler liegt rund einen Kilometer Fußweg vom Plange-
biet entfernt. Von beiden Haltepunkten verkehren im 20-Minuten-Takt Züge der Linie S 6 in Rich-
tung Köln-Worringen bzw. Essen Hbf. sowie der Linie S 11 in Richtung Bergisch Gladbach und 
Düsseldorf Flughafen. Die Fahrzeit zum Kölner Hauptbahnhof beträgt ab Köln-Chorweiler Nord 
19 Minuten. Außerdem befindet sich rund 250 m westlich des Damiansweges die Bushaltestelle 
Köln Weiler. Von hieraus verkehren halbstündlich Busse der Linie 125 in Richtung Pulheim-
Sinnersdorf. 
 
3.5 Schallimmissionen 
 
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) vorbelastet. Die 
Lärmsituation fand bereits in der Aufgabenstellung zum Wettbewerbsverfahren (Mehrfachbeauftra-
gung) Berücksichtigung. Aufgabe des Verfahrens war es, ein tragfähiges und zukunftsweisendes 
Planungskonzept für die Fläche zu entwickeln, die den erforderlichen Lärmschutz konzeptionell 
integriert. 
 
3.6 Alternativstandortsuche 
 
Das Plangebiet stellt eine von wenigen noch vorhandenen Potenzialflächen für eine wohnbauliche 
Entwicklung im Kölner Stadtgebiet dar. Um der angespannten Situation auf dem Kölner Woh-
nungsmarkt zu begegnen, ist die Schaffung von neuem Wohnraum dringendes Ziel der Stadtent-
wicklung. Neben der vorrangigen Wiedernutzbarmachung brach gefallener Flächen ist hierfür wei-
terhin die Neuinanspruchnahme bisher unbebauter Flächen unvermeidbar. Die Stadt Köln steht an 
dieser Stelle in der Pflicht, ihre Steuerungsmöglichkeiten auszuschöpfen, um eine zukunftsträchti-
ge und sozialgerechte Stadtentwicklung zu ermöglichen. 
 
Das Plangebiet stellt sich aufgrund seiner gut erschlossenen Lage und der soliden infrastrukturel-
len Ausstattung in der Umgebung als gut geeignet für den Wohnungsbau dar. Die Entwicklung des 
Plangebietes ist daher eine gute Alternative gegenüber einer weitergehenden Flächenentwicklung 
in noch nicht infrastrukturell erschlossenen Außenbereichen. Im Flächennutzungsplan der Stadt 
Köln ist der Standort bereits als Wohnbaufläche dargestellt. Die Eignung des Gebietes als Wohn-
standort wurde somit bereits auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung geprüft und abgewo-
gen. Auf eine weitergehende Untersuchung eventueller Alternativstandorte konnte daher verzichtet 
werden. 
 
3.7 Planungsrechtliche Situation 
 
Der Damiansweg ist auf seinem südlichen Abschnitt bis zur Straßenmitte Teil des westlich angren-
zenden Geltungsbereiches des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 62540/07 aus dem Jahr 
1986. Dieser setzt diesen Bereich als Straßenverkehrsfläche fest. Im östlichen Teil des Plangebie-
tes ist die hier vorhandene Böschung an der Mercatorstraße Teil des rechtsverbindlichen Bebau-
ungsplans Nr. 62549/03-2 und 62549/03-3, der diesen Teil als Straßenverkehrsfläche festsetzt.

- 4 - 
 
/ 5 
 
Für den verbleibenden Teil des Plangebietes besteht derzeit kein rechtsgültiger Bebauungsplan. 
Planungsrechtlich ist das vorliegende Plangebiet gegenwärtig dem Außenbereich gemäß § 35 
BauGB zuzuordnen. 
 
4. Planungsvorgaben 
 
4.1 Regionalplan  
 
Im Regionalplan ist das Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Die Aus-
weisung von Wohnbauland in diesem Bereich entspricht den Zielen der Regional- und Landespla-
nung. 
 
4.2 Flächennutzungsplan  
 
Im Flächennutzungsplan ist das Plangebiet nahezu vollständig als Wohnbaufläche dargestellt. Ein-
zige Ausnahme bildet ein Streifen im Norden des Plangebietes, der als Fläche für die Landwirt-
schaft dargestellt ist. Die Planungen sehen für den Übergang zwischen Wohnbebauung und land-
wirtschaftlicher Fläche eine Ortsrandeingrünung vor. Demnach ist festzustellen, dass die Aufstel-
lung des Bebauungsplans Nr. 62547/02 „Damiansweg in Köln-Volkhoven/ Weiler“ dem Entwick-
lungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB gerecht wird.  
 
4.3 Landschaftsplan 
 
An der nördlichen Grenze des Plangebietes kommt es zu einer geringfügigen Überlagerung der im 
Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbaufläche mit dem Geltungsbereich des Landschaftspla-
nes. Somit ragt auch der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans geringfügig in den 
Geltungsbereich des Landschaftsplanes hinein. Gemäß § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz 
NRW (LNatSchG NRW) treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennut-
zungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans widersprechende Darstellungen und Fest-
setzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplans au-
ßer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennut-
zungsplan nicht widersprochen hat. Im vorliegenden Fall wurde seitens des Trägers der Land-
schaftsplanung kein Widerspruch gegen die Flächennutzungsplanung vorgebracht.  
 
Die im aufzustellenden Bebauungsplan festgesetzte interne Ausgleichsmaßnahme A1 (Anlage von 
Extensivgrünland, Anpflanzung von maximal 10 % der Maßnahmenfläche mit Einzelbäumen und 
kleinen Gehölzgruppen im südlichen Flächenabschnitt, siehe Kapitel 6.11) liegt im Geltungsbereich 
des Landschaftsplans Köln, widerspricht in ihrer nun neu vorgesehenen Ausgestaltung aber nicht 
dem Schutzzweck des korrespondierenden Landschaftsschutzgebietes L4 „Freiraum und Grün-
verbindung am Blumenberg, Chorweiler und Seeberg bis Esch“ bzw. verändert den Gebietscha-
rakter nicht nachteilig, so dass diese Planung seitens des Trägers der Landschaftsplanung mitge-
tragen wird. 
 
Im nordöstlichen Zipfel setzt der Bebauungsplan im Bereich des Allgemeinen Wohngebietes eine 
Fläche für Nebenanlagen (Na) fest. Ein schmaler Streifen dieser Fläche liegt innerhalb des zuvor 
genannten Landschaftsschutzgebietes. Aufgrund der Kleinflächigkeit dieser Festsetzung kann 
nicht davon ausgegangen werden, dass diese bei ihrer Realisierung dem Schutzzweck des Gebie-
tes zuwiderlaufen und/ oder den Gebietscharakter verändern wird. Eine Begründung für einen Wi-
derspruch des Trägers der Landschaftsplanung lässt sich von daher hier nicht ableiten. 
 
Die Aufstellung des Bebauungsplanes steht den Festsetzungen des Landschaftsplanes daher 
nicht entgegen.

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4.4 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
 
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
beschlossen. Der im StEK Wohnen ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010-2029 in Höhe von 
rund 52.000 Wohnungen basiert auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. 
 
In der aktuellen Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird Ende 2029 von rund 1.161.000 
Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft sich da-
nach aktuell auf rund 66.000 Wohnungen. Diese Zahlen sind der Beschlussvorlage „Umsetzung 
STEK Wohnen“ – Ratsbeschluss vom 20.12.2016 – zu entnehmen. 
 
4.5 Kooperatives Baulandmodell 
 
Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) wurde am 17.12.2013 vom Rat der Stadt Köln als 
Richtlinie zur Förderung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und zur Beteiligung der Plan-
begünstigten an den Folgekosten beschlossen. Als wesentliches Regelungsinstrument leistet es 
einen wichtigen Beitrag zu den wohnungspolitischen Zielen der Stadt Köln. Mit Beschluss des Rats 
der Stadt Köln vom 04.04.2017 wurde die Fortschreibung des Modells beschlossen und am 
10.05.2017 im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht. Mit Aufstellung des Bebauungsplanes 
soll die Umsetzung von ca. 245 Mehrfamilienwohneinheiten und ca. 125 Einfamilienhäuser ermög-
licht werden, sodass die Voraussetzungen für die Anwendungen des Kooperativen Baulandmo-
dells in seiner fortgeschriebenen Fassung gegeben sind.  
 
Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Gemäß dem Kooperativen Baulandmodell in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.2017 
sind die Investorinnen verpflichtet, 30 % der Geschossfläche Wohnen für öffentlich geförderten 
Wohnungsbau vorzusehen. Der geförderte Wohnungsbau wird im Geschosswohnungsbau unter-
gebracht.  
 
Kindertagesstätte 
Des Weiteren ist der durch die Planung resultierende Mehrbedarf an Plätzen in Kindertageseinrich-
tungen von den Investorinnen entweder durch Errichtung einer entsprechenden Kindertagesein-
richtung oder eines gleichwertigen Angebots zu decken. Alternativ bestehen die Möglichkeiten, 
eine nach den Vorgaben der Stadt Köln geeignete Teilfläche innerhalb des Plangebietes für die 
künftige Kindertageseinrichtung an die Stadt abzutreten oder die Ablösesumme für die Herstel-
lungs- und Grundstückskosten an die Stadt auszuzahlen.  
 
Gemäß den Anforderungen des Kooperativen Baulandmodells wird durch das projektierte Vorha-
ben bei einer angenommenen Anzahl von 370 Wohneinheiten ein Kindertagesstättenbedarf von 
rund 60 Plätzen hervorgerufen. Angesichts einer anzunehmenden durchschnittlichen Gruppengrö-
ße von 17 Plätzen entspricht dies der Einrichtung einer vier-gruppigen Kindertagesstätte. Im Rah-
men des hiesigen Vorhabens ist die Schaffung einer vier-gruppigen Kindertagesstätte (einge-
schossiger Bau) am Damiansweg unmittelbar gegenüber dem Georgshof vorgesehen. Der durch 
das Vorhaben hervorgerufene zusätzliche Bedarf an Kindertagesstätte -Plätzen kann somit im 
Plangebiet selbst gedeckt werden.  
 
Kinderspielplatz 
Aus den Anforderungen zum kooperativen Baulandmodell wird ein Mehrbedarf an Kinderspielplät-
zen von 2.220 m² verursacht. Die Investorinnen sind verpflichtet, den durch die Planung entstan-
denen Mehrbedarf an Spielplätzen nach den Vorgaben der Stadt Köln zu errichten, sofern der Be-
darf nicht gedeckt werden kann. Regelungen über entsprechend zu erbringende Nachweise durch 
die Investorinnen werden über den Städtebaulichen Vertrag getroffen. 
 
Öffentliche Spielplätze und öffentlich bzw. öffentlich zugängliche Grünfläche 
Entsprechend des Kooperativen Baulandmodells entsteht für das Bauvorhaben ein Bedarf an öf-
fentlich bzw. öffentlich zugänglichen Grünflächen von 8.510 m². Regelungen über entsprechend zu

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erbringende Nachweise durch die Investorinnen werden über den Städtebaulichen Vertrag getrof-
fen. 
 
Ausgleichsmaßnahmen 
Die Investorinnen verpflichten sich die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen auf einem städti-
schen Grundstück wiederherstellen.  
 
Erschließungsmaßnahmen 
Die ursächlichen Erschließungsmaßnahmen sind durch die Investorinnen durchzuführen.  
 
Anwendungszustimmung 
Die Investorinnen GAG Immobilien AG und Dornieden Gruppe haben sich am 25.07.2018 bzw. 
09.08.2018 für die Anwendung des Kooperativen Baulandmodells ausgesprochen. Die Übernahme 
der Verpflichtungen gemäß RL 3 Abs. 1 des KoopBLM wird im Rahmen von städtebaulichen Ver-
trägen mit den Investorinnen geregelt. 
 
5. Städtebauliches Konzept 
 
5.1 Gliederung des Plangebietes 
 
Das städtebauliche Konzept sieht entsprechend der Vorgaben aus der Mehrfachbeauftragung vom 
16.01.2017 eine Zweiteilung des Gebietes vor. Im südlichen Teil ist eine Mehrfamilienhausbebau-
ung vorgesehen, im nördlichen Abschnitt entsteht eine Einfamilienhausbebauung mit unterschied-
lichen Haustypen. Der Anteil an der Bruttogrundfläche liegt für beide Abschnitte bei rund 50 %, 
wobei rund 245 Wohneinheiten in den Geschosswohnungsbauten und rund 125 Einfamilienhäuser 
entstehen sollen. Im Norden wird das Gebiet durch einen Grünstreifen als Ortsrandeingrünung 
gefasst. Eine begrünte Freiraumachse durchläuft das Gebiet in Nord-Süd-Richtung. Eine vier-
gruppige Kita ist am Damiansweg unmittelbar gegenüber dem Georgshof vorgesehen.  
 
5.2 Anordnung der Wohngebäude 
 
In Bezug auf die städtebauliche Struktur werden die hofartigen Anordnungen der Wohngebäude 
westlich des Plangebietes aufgegriffen. Die Errichtung der Mehrfamilienhäuser erfolgt zumeist in 
dreiseitig geschlossenen Blöcken, die aus mehreren 3- bzw. 4-Spännern gebildet werden. Diese 
bilden Richtung Süden einen klaren Abschluss des Baugebietes und eine Abschirmung der rück-
wärtigen Plangebietsflächen gegen die von der Merianstraße ausgehende Lärmeinwirkung. Die 
offene Seite der Blöcke ist jeweils zur zentralen Freiraumachse ausgerichtet. Die Höhe der Mehr-
familienhäuser variiert zumeist zwischen drei und vier Geschossen, wobei die Höhe der Gebäude 
auch innerhalb der einzelnen Blöcke abgestuft wird. Der Gebäudekörper nördlich der Kita soll teil-
weise in zweigeschossiger Bauweise errichtet werden, um einen harmonischen Übergang zur 
nördlich angrenzenden Reihenhausbebauung zu unterstützen. Insgesamt entsteht durch die ange-
strebte Höhenentwicklung der Baukörper ein optisch aufgelockerter Anblick. Als städtebaulicher 
Akzent werden im Süden des Plangebietes drei fünfgeschossige Hochpunkte geschaffen.  
 
Die Einfamilienhäuser in Form von Reihenhäusern und Doppelhaushälften werden zu Hofstruktu-
ren zusammengefasst, von denen jeweils eine Seite an die Freiraumachse grenzt. Als städtebauli-
che Besonderheit entstehen entlang der Freiraumachse auf diese Weise verkehrsfreie grüne 
Räume mit Hauseingängen. Den nördlichen Abschluss der Wohnbebauung bildet eine Gebäude-
reihe aus Doppelhäusern mit Richtung Ortsrandeingrünung ausgerichteten Gärten. Die Doppel-
hausbebauung stellt im Übergang zum angrenzenden Landschaftsraum eine aufgelockerte Bau-
form dar und erlaubt Blickbeziehungen in den Freiraum. Für die Einfamilienhäuser sind zwei Voll-
geschosse vorgesehen. 
 
5.3 Freiflächen und öffentliche Einrichtungen 
 
Als prägendes städtebauliches Element verbindet die zentrale Freiraumachse die einzelnen 
Wohnblöcke und -höfe und schafft eine abwechslungsreiche Spiel- und Freizeitlandschaft mit

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Spielangeboten für unterschiedliche Generationen. Mit Ausnahme einer notwendigen Querung für 
die Zufahrt in das Plangebiet wird die Freiraumachse vollständig vom Pkw-Verkehr freigehalten.  
 
Die Innenhöfe der Geschosswohnungsbauten werden durch erdgeschossbezogene Mietergärten 
und Kleinkinderspielflächen gestaltet. Insgesamt werden im Plangebiet gut 1.600 m² private Klein-
kinderspielflächen, zuzüglich gut 1.700 m² öffentliche Spielflächen geschaffen. Die zu Hofstruktu-
ren zusammengefassten Einfamilienhäuser verfügen in den rückwärtigen Bereichen über private 
Gärten und haben in der Mitte einen Gemeinschaftsplatz mit schmalen Erschließungswegen ent-
lang der Hausgärten. 
 
Der gesamte Freiraum ist geprägt durch strukturierte Pflanzungen mit Solitärbäumen. Die Arten 
orientieren sich dabei an den für diesen Ort typischen Arten wie Ebereschen, Vogelkirschen, Hain-
buchen und Ahornen. 
 
5.4 Verkehrliche Erschließung 
 
Der Damiansweg wird im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens ertüchtigt und erhält eine op-
tisch klare Gliederung von Fahrbahn, Parkstreifen und Gehwegen. Am Kreuzungsbereich Merian-
straße/ Deliastraße/ Damiansweg wird ein Kreisverkehr mit 30 m Radius errichtet. Dieser ersetzt 
die bisher an dieser Stelle geltende abknickende Vorfahrt. Der nördliche Abschluss des Damians-
wegs mündet in einer Wendeanlage. Diese ist zum Befahren durch Müllfahrzeuge geeignet. 
 
Die Andienung der im westlichen Bereich des Plangebietes gelegenen Gebäude erfolgt zum Teil 
direkt über den Damiansweg. Vom Damiansweg aus bestehen zwei West-Ost-
Erschließungsstraßen in das Plangebiet, hiervon eine im Bereich des bestehenden Pleißesteiges. 
Im östlichen Teil entsteht eine parallel zur Mercatorstraße verlaufende Erschließungsstraße. Den 
südlichen Abschluss dieser Straße bildet ein Wendekreis. Diese verkehrlichen Anlagen werden als 
verkehrsberuhigte, öffentliche Mischverkehrsflächen ausgebildet. 
 
Hinzu kommen mehrere vom Damiansweg sowie der östlichen Erschließungsstraße ausgehende 
private Stichstraßen zur Erschließung der einzelnen Hofstrukturen. Die Stichstraßen erhalten je-
weils eine Wendeanlage für Pkw. Alle Erschließungsflächen stehen uneingeschränkt für Fußgän-
ger und Radfahrer zur Verfügung. Zusätzlich ermöglicht die zentrale Freiraumachse die Durchwe-
gung für den nicht motorisierten Verkehr.  
 
Für den Fuß- und Radverkehr werden zudem mehrere direkte Anbindungen zu den umliegenden 
Hauptverkehrsstraßen geschaffen. So entstehen drei direkte Anbindungen an den Fuß- und Rad-
weg parallel zur Mercatorstraße, eine Fuß- und Radwege-Verbindung aus dem Plangebiet zur Me-
rianstraße (Standort der vorgesehenen Bushaltestelle) sowie eine Fuß- und Radwegeverbindung 
zwischen Damiansweg und öffentlicher Grünfläche im Plangebiet (südlich des geplanten Kinderta-
gesstätten-Baus). Im Rahmen der Umsetzung des projektierten Vorhabens soll außerdem in Ver-
längerung des Pleißesteiges eine Querungshilfe über die Mercatorstraße für Fußgänger und Rad-
fahrer geschaffen werden, um insbesondere eine schnellere Erreichbarkeit des S-Bahnhofes 
Chorweiler-Nord abseits der Hauptverkehrsstraßen zu schaffen.  
 
Für Feuerwehr- und Müllfahrzeuge wird im Süden des Plangebietes eine Querungsmöglichkeit 
innerhalb der Freiraumachse geschaffen. Diese Durchfahrt wird durch Poller für den sonstigen Kfz-
Verkehr gesperrt.  
 
Für den Geschosswohnungsbau ist eine gemeinsame Tiefgarage geplant, die über eine zentrale 
Zufahrt erschlossen wird und auf kurzem Weg an den Damiansweg angebunden ist. Die Zufahrt zu 
der Tiefgarage soll frühzeitig über den Damiansweg erfolgen, um das Hauptverkehrsaufkommen 
der 245 im Geschosswohnungsbau entstehenden Wohneinheiten möglichst unmittelbar abzuleiten. 
Die Stellplätze für die Doppel- und Reihenhausbebauung werden zum Teil direkt auf den jeweili-
gen Grundstücken – entweder als nicht überdachte Stellplätze in den Vorgärten oder in Form von 
seitlich der Häuser platzierten Garagen oder Carports – verortet. An mehreren Stellen im Plange-
biet werden zudem orthogonal zu den Hauszeilen angeordneten Stellplatz-, Carport-, oder Gara-
genreihen geschaffen.

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Des Weiteren werden entlang der parallel zur Mercatorstraße verlaufende Erschließungsstraße an 
deren östlicher Seite jeweils im Wechsel nicht überdachte Stellplätze oder Carports, Müllaufstell-
flächen und kleinere Grünflächen platziert.  
 
Die erforderlichen öffentlichen Parkplätze werden innerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflä-
chen geschaffen. Dies geschieht in Form längs angeordneter Parkstreifen beidseitig des Dami-
answegs sowie einseitig angeordneter, längs ausgerichteter Parkplätze im Bereich der mittleren 
Hauptzufahrt (heutiger Pleißesteig) sowie in der parallel zur Mercatorstraße verlaufenden Er-
schließungsstraße. 
 
Auf einem der Kita vorgelagerten Platz werden vier Angestelltenparkplätze sowie sechs Stellplätze 
für den Hol- und Bringverkehr geschaffen. Diese Stellplätze werden in Schrägaufstellung angeord-
net, sodass ein schnelles Ein- und Ausfahren ermöglicht wird. Die Zufahrt der Stellplätze erfolgt 
parallel zum Damiansweg über den geplanten Quartiersplatz. Eine Behinderung des Verkehrsflus-
ses auf dem Damiansweg durch den Hol- und Bringverkehr wird auf diese Weise vermieden. 
 
Verkehrsanalyse 
 
Zur Überprüfung der verkehrlichen Auswirkungen auf das umliegende Straßennetz wurde eine 
verkehrsgutachterliche Untersuchung durch das Büro StadtVerkehr (Verkehrsgutachten Damians-
weg Köln – Volkhoven/ Weiler, Büro StadtVerkehr, Hilden, Januar 2019) durchgeführt. Aufbauend 
auf vorliegenden Bestandsdaten der Stadt Köln und weiteren Verkehrszählungen an relevanten 
Knotenpunkten im Plangebiet und dessen Umfeld hat der Fachgutachter den Prognose-Nullfall 
2030 (Analysefall plus allgemeine Verkehrsentwicklung) entwickelt. 
 
Insgesamt ist gemäß verkehrstechnischer Untersuchung nach Umsetzung der Planung mit einem 
Anstieg des Verkehrsaufkommens auf dem Damiansweg auf maximal 2.220 Kfz/Tag zu rechnen 
(gegenüber 540 Kfz/Tag im Prognose-Nullfall 2030). Auf der Deliastraße wird es zu einem relativ 
geringen Anstieg auf 3.310 Kfz/Tag gegenüber 3.010 Kfz/Tag im Prognose-Nullfall kommen. Für 
den Abschnitt der Merianstraße, südlich des geplanten Kreisverkehrs werden bis zu 6.490 Kfz/Tag 
gegenüber 3.750 Kfz/Tag im Prognosenullfall berechnet. In der Folge wird ebenfalls mit einer Ver-
kehrszunahme auf dem südlich des Plangebietes verlaufenden Teilstück der Merianstraße prog-
nostiziert. Westlich des Knotenpunktes Merianstraße wird sich das tägliche Verkehrsaufkommen 
gegenüber dem Prognose-Nullfall von 12.950 auf 13.910 Kfz erhöhen. Östlich des Knotenpunktes 
wird ein Anstieg von 12.970 auf 14.750 Kfz erwartet.  
 
Im Rahmen der Untersuchung wurde eine Leistungsfähigkeitsüberprüfung für den Prognose-
Nullfall 2030 und den Prognose-Planfall 2030 (Prognose-Nullfall plus prognostiziertes Verkehrs-
aufkommen mit Umsetzung des Planvorhabens) für folgende Knotenpunkte durchgeführt: 
 
- Damiansweg/ Deliastraße/ Merianstraße 
- Merianstraße 
- Merianstraße/ Mercatorstraße (westlich) 
- Merianstraße/ Mercatorstraße (östlich) 
- Elballee/ Merianstraße 
- Fühlinger Weg/ Merianstraße 
Maßgeblich für die Leistungsfähigkeit ist die morgendliche bzw. nachmittägliche Spitzenstunde.  
 
Die Überprüfung der Leistungsfähigkeit der relevanten Knotenpunkte erfolgte als Nachweis der 
Qualität des Verkehrsablaufs (QSV) auf Grundlage des Handbuches für die Bemessung von Stra-
ßenverkehrsanlagen (HBS 2015) über insgesamt sechs Qualitätsstufen. Stufe A bildet danach die 
beste Qualitätsstufe mit geringen Wartezeiten an den Knotenpunkten und schneller Abfertigung 
der Verkehrsteilnehmer. Stufe F zeichnet sich hingegen durch extrem lange Wartezeiten und 
Stauaufkommen aus. Untersucht wurde die Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte für die jeweilige

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morgendliche und nachmittägliche Spitzenstunde. Eine leistungsfähige Einmündung sollte mindes-
tens die Qualitätsstufe (QSV) D aufweisen. 
 
Die Leistungsfähigkeiten stellen sich im Prognose- Nullfall und im Prognose-Planfall wie folgt dar: 
 
Knotenpunkt Prognose-Nullfall 2030 Prognose-Planfall 2030 
morgendliche  
Spitzenstunde  
nachmittägliche  
Spitzenstunde  
morgendliche  
Spitzenstunde  
nachmittägliche  
Spitzenstunde  
Damiansweg/ Deliastraße/ 
Merianstraße 
A A B A 
Merianstraße B D D F 
Merianstraße/ Mercatorstraße 
(westlich) 
C B C B 
Merianstraße/ Mercatorstraße 
(östlich) 
B D B D 
Elballee/ Merianstraße B B B B 
Fühlinger Weg /Merianstraße B B C B 
 
Im Ergebnis kann mit Umsetzung der Planung der Linksabbiegerverkehr vom Damiansweg/ Meri-
anstraße in die Merianstraße am Knotenpunkt Merianstraße nicht leistungsfähig abgewickelt wer-
den. Daher wurde im Rahmen der Berechnung des Planfalls 2030 geprüft, ob der Knotenpunkt zu 
einem lichtsignalisierten Knotenpunkt leistungsfähig ausgebaut werden kann. Als Ergebnis konnte 
festgestellt werden, dass für den Kfz‐Verkehr sowohl in der morgendlichen als auch in der nach-
mittäglichen Spitzenstunde die Qualitätsstufe C zu erwarten ist. Für den Fußgänger‐ und Radver-
kehr kann in beiden Spitzenstunden Qualitätsstufe D erzielt werden. 
 
Die T-Einmündung Merianstraße/ Damiansweg/ Deliastraße wird im Bestand über eine abknicken-
de Vorfahrtsstraße von der Merianstraße in die Deliastraße abgewickelt. Mit Umsetzung des ge-
planten Wohngebietes wird allerdings der Großteil des Verkehrs über den Damiansweg erfolgen, 
so dass eine abknickende Vorfahrt an dieser Stelle nicht mehr den zukünftigen verkehrlichen Ge-
gebenheiten gerecht werden würde. Zudem ist eine Ein- und Ausfahrt zur Tiefgarage des geplan-
ten Geschosswohnungsbau regelkonform zu gewährleisten. Daher soll hier die Errichtung eines 
Kreisverkehrs (Durchmesser: 30 m) erfolgen. Diese wird im Bebauungsplan durch die Festsetzung 
der hiervor erforderlichen Straßenverkehrsflächen planungsrechtlich vorbereitet. 
 
Im Sinne einer Optimierung der Mobilität soll im Süden des Plangebietes an der Merianstraße eine 
Bushaltestelle eingerichtet werden. Ziel ist es, das bestehende und künftige Verkehrsaufkommen 
möglichst zu minimieren und ein insgesamt möglichst umweltfreundliches Verkehrsverhalten der 
zukünftigen Bewohner und Nutzer des Plangebietes zu unterstützen.  
 
5.5 Ver- und Entsorgung 
 
Im Geschosswohnungsbau werden Müllbehälter in der Nähe der Hauseingänge platziert. Für die 
Einfamilienhäuser werden Standorte für die Mülltonnen jeweils an den vorgesehenen Gartenhäu-
sern in den rückwärtigen Gärten geschaffen. Eine Einfahrt der Müllfahrzeuge in die privaten Stich-
straßen ist nicht vorgesehen. Für diejenigen Einfamilienhäuser, die nicht direkt für das Müllfahr-
zeug erreichbar sind, werden Sammelmüllplätze vorgesehen. Hierzu zählen insbesondere die 
Häuser mit Zugängen an der zentralen Freiraumachse. 
 
Die Umgebung des Plangebietes ist bebaut und erschlossen. Für das Plangebiet ist eine Erweite-
rung des vorhandenen Kanalnetzes erforderlich. Das auf den Dachflächen anfallende Nieder-
schlagswasser wird im Bereich des allgemeinen Wohngebietes WA 1.1 über eine Rigolenversicke-
rung abgeführt. Für den Bereich des Geschosswohnungsbaus am Pleißesteig und der Kita 
(WA 1.2) sowie der Einfamilienhausbebauung südlich des Pleißesteiges (WA 2) wird eine Abfüh-
rung des Niederschlagswassers in den Mischwasserkanal vorgesehen. Eine Versickerung ist hier 
aufgrund der Bodenbeschaffenheit nicht möglich. Für die Bereiche nördlich des Pleißesteiges 
(WA 2) wird eine Muldenversickerung vorgesehen. Durch die Umsetzung einer Dachbegrünung

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auf den Dächern der Geschosswohnungsbauten, der Kita sowie der Garagen, Carports und Gar-
tenhäuser wird eine verstärkte Rückhaltung des zu versickernden Niederschlagswassers herbeige-
führt.  
 
Im Plangebiet ist die Errichtung von zwei Trafostationen vorgesehen. Die genaue Lage wird im 
Rahmen der Ausführungsplanung entschieden. Zum Schutz vor elektromagnetischer Strahlung 
sollen diese jedoch nicht unmittelbar an Wohngebäuden errichtet werden. Ebenso sollen die im 
Plangebiet vorgesehenen Grünflächen von der Platzierung von Trafostationen freigehalten wer-
den. 
 
Die Wärmeversorgung für die Mehrfamilienhäuser ist über einen Anschluss an das Fernwärmenetz 
vorgesehen. Für die Einfamilienhausbebauung wird im Nordwesten des Plangebietes ein Block-
heizkraftwerk (BHKW) errichtet, von dem aus die einzelnen Wohneinheiten über ein Nahwärme-
netz angebunden werden. 
 
6. Begründung der Planinhalte (Festsetzungen nach § 9 BauGB) 
 
6.1 Art der baulichen Nutzung 
 
Gemäß der Planintention des städtebaulichen Konzeptes sowie in Anlehnung an die umliegende 
Bebauung werden im Plangebiet allgemeine Wohngebiete (WA) nach § 4 BauNVO festgesetzt. Die 
gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1, 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Betriebe des 
Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 
BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Der Ausschluss dieser Nutzungen erfolgt vor 
dem Hintergrund, dass sich derartige Nutzungen aufgrund ihres typischen Emissionsverhaltens, 
Verkehrsaufkommens und Flächenbedarfs nicht in die angestrebte städtebauliche Qualität einfü-
gen würden. Des Weiteren ist es ausdrückliches Planungsziel, die vorhandenen Flächenressour-
cen an diesem Standort möglichst umfangreich wohnbaulich zu nutzen. Gleichwohl sind in den 
allgemeinen Wohngebieten auch über das Wohnen hinausgehende Nutzungen wie zum Beispiel 
der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht stören-
de Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche 
Zwecke zulässig. Ausnahmsweise können auch sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und An-
lagen für Verwaltungen zugelassen werden. Ziel ist es, mit der Zulässigkeit dieser das Wohnen 
ergänzenden Nutzungen die Möglichkeit zu bieten, die Versorgungsstruktur des Gebiets bedarfs-
gerecht zu unterstützen und so eine wohngebietstypische, aber gleichzeitig auch verträgliche Nut-
zungsmischung zu ermöglichen.  
 
Die im Plangebiet gemäß städtebaulichem Konzept vorgesehene Kita gilt als Anlage für soziale 
Zwecke gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und ist somit im allgemeinen Wohngebiet allgemein zu-
lässig. 
 
Das allgemeine Wohngebiet wird untergliedert in die Teilbereiche WA 1.1, WA 1.2 und WA 2. Das 
WA 1.1 umfasst den Bereich der drei Mehrfamilienhausblöcke, das WA 1.2 die Grundstücke der 
projektierten Kita sowie den nördlich hieran angrenzenden Mehrfamilienhausriegel. Die Bereiche 
für die vorgesehene Einfamilienhausbebauung werden im WA 2 zusammengefasst.  
 
6.2 Maß der baulichen Nutzung 
 
Das Maß der baulichen Nutzung wird gemäß den Festsetzungen in der Planzeichnung über die 
Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ), die maximal zulässige Anzahl der Voll-
geschosse sowie in den allgemeinen Wohngebieten WA 1.1 und WA 1.2 auch über die maximale 
Gebäudehöhe (GH max.) in Metern über Normalhöhennull (m ü NHN) festgesetzt.  
 
Grundflächenzahl (GRZ) 
 
Im südlichen Abschnitt des Plangebietes (WA 1.1) wird eine GRZ von 0,4 festgesetzt. Die festge-
setzte GRZ entspricht der gesetzlichen Obergrenze im Sinne des § 17 Abs. 1 BauNVO und ermög-

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licht die städtebaulich gewollte maßvolle Verdichtung in diesem Bereich. Im allgemeinen Wohnge-
biet WA 1.2 wird eine GRZ von 0,5 festgesetzt. Somit wird gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO eine Über-
schreitung der Obergrenze der GRZ für allgemeine Wohngebiete ermöglicht. Mit der Festsetzung 
wird das Ziel verfolgt, die Umsetzung der an diesem Standort vorgesehenen eingeschossigen Kin-
dertagesstätte sowie einen weiteren Geschosswohnungsbau zur städtebaulichen Begleitung und 
baulichen Fassung des Pleißesteiges zu ermöglichen. Dieser Umstand wird durch die unmittelbar 
angrenzende öffentliche Grünfläche als Bestandteil der das Plangebiet in Nord-Süd-Richtung 
durchlaufenden begrünten Freiraumachse kompensiert. In Summe werden die Verdichtung sowie 
die Versiegelungsrate in diesem südlichen Abschnitt des Plangebietes in einem der Umgebung 
angemessenen Rahmen gehalten. Eine Beeinträchtigung einer angemessenen Belichtung, Be-
sonnung und Belüftung der hier ermöglichten Baukörper ist nicht gegeben. Durch die Anordnung 
der überbaubaren Grundstücksflächen und die maximal zulässige Höhenentwicklung sind maßge-
bende Verschattungseinträge durch die geplante Bebauung nicht zu erwarten. Gesunde Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse werden insoweit nicht beeinträchtigt.  
 
Für die im nördlichen Teil des Plangebietes vorgesehene Einfamilienhausbebauung (WA 2) wird 
eine GRZ von 0,45 festgesetzt. Auch für diesen Bereich wird somit in Bezug auf die GRZ eine ge-
ringfügige Überschreitung der nach § 17 Abs. 1 BauNVO für allgemeine Wohngebiete geltenden 
Obergrenze ermöglicht. Hierzu ist auszuführen, dass die überbaubare Grundfläche in dem allge-
meinen Wohngebiet WA 2 bereits durch die Festsetzung von Baugrenzen stark eingeschränkt 
wird. Über die gesamte Fläche dieser Baugebiete gerechnet ergibt sich selbst bei einer vollständi-
gen Ausnutzung der überbaubaren Grundstücksflächen eine tatsächliche GRZ von unter 0,4. 
Gleichwohl kann es aufgrund der vorgesehenen Gebäudeanordnung und Grundstückszuschnitte 
für einige Grundstücke, insbesondere für Reihenmittelhäuser zu einer geringfügig höheren GRZ 
als dem üblicherweise maximal zulässigen Wert von 0,4 kommen. 
 
Die beschriebenen Überschreitungen der Obergrenzen der GRZ nach § 17 Abs. 1 BauGB in den 
allgemeinen Wohngebieten dient der Umsetzung des aus dem städtebaulichen Wettbewerb her-
vorgegangen Konzeptes. Eine nennenswerte Beeinträchtigung der Belichtung und Besonnung so-
wie der Belüftung im Plangebiet und der Umgebung wird hierdurch nicht hervorgerufen. Die allge-
meinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben gewahrt. Auch mit ei-
ner höheren Versiegelung einhergehende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt werden durch 
die Entwicklung der geplanten Freiraumachse sowie die entlang der Mercatorstraße festgesetzten 
Pflanzflächen vermieden, da wie dargelegt in Summe keine erhöhte Versieglung durch die Haupt-
baukörper mit der Planung einhergeht. Durch die Festsetzung von Dachbegrünungen sowie weite-
rer umfassender Maßnahmen zur Begrünung des Plangebietes (siehe Kapitel 6.10) wird ein weite-
rer Beitrag zur Minimierung der negativen Auswirkungen (vor allem in Bezug auf die Niederschlag-
versickerung und das Mikroklima) der zusätzlichen Versiegelung geschaffen.  
 
Die zulässige Grundfläche darf gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet 
WA 1.1 durch die Grundfläche von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die 
das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ 0,8 überschritten werden. Ziel der 
Festsetzung ist es, den ruhenden Verkehr im Sinne eines geordneten und attraktiven Siedlungsbil-
des sowie einer nutzerfreundlichen Lösung im Umgang mit dem ruhenden Verkehr weitestgehend 
unterirdisch anzuordnen und so Störungspotenziale durch oberirdische Stellplatzanlagen zu mini-
mieren. Gleichzeitig können so die oberirdisch entstehenden Freiflächen Bewohnern und Besu-
chern des Gebietes zur Erholung dienen. Zu diesem Zweck sowie zur Minimierung der mit der Er-
richtung der Tiefgaragen einhergehenden nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt wird im Be-
bauungsplan eine Begrünung der Decken der Tiefgaragen festgesetzt (siehe Kapitel 6.10). 
 
Geschossflächenzahl (GFZ) 
 
Für den südlichen Abschnitt des Plangebietes (WA 1.1) ist nach dem städtebaulichen Konzept ei-
ne Mehrfamilienhausbebauung vorgesehen. Für diese Baugebiete wird eine GFZ von 1,2 festge-
setzt. Die festgesetzte GFZ entspricht der gesetzlichen Obergrenze im Sinne des § 17 Abs. 1 
BauNVO und ermöglicht die städtebaulich gewollte maßvolle Verdichtung in diesem Bereich. Die 
Festsetzung trägt den Anspruch an einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden Rechnung.

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Für das allgemeine Wohngebiet WA 1.2 ist gemäß dem städtebaulichen Konzept neben einem bis 
dreigeschossigen Geschosswohnungsbau auch die Errichtung einer eingeschossigen Kita vorge-
sehen, sodass hier in Summe eine niedrigere bauliche Dichte entsteht. Die maximal zulässige GFZ 
wird für diesen Bereich daher mit 0,8 festgesetzt.  
 
Für das im nördlichen Bereich des Plangebietes festgesetzten allgemeine Wohngebiet WA 2 wird 
angesichts der für diesen Bereich vorgesehenen zweigeschossigen Einfamilienhausbebauung kor-
respondierend mit der hier festgesetzten GRZ von 0,45 eine GFZ von 0,9 festgesetzt. 
 
Es wird zudem festgesetzt, dass die zulässige Geschossfläche im Rahmen des sogenannten Tief-
garagenbonus nach § 21a Abs. 5 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet WA 1.1 um die Flächen 
notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, zu erhöhen ist. Ziel 
dieser Festsetzung ist es, einen Anreiz für die vorwiegend unterirdische Unterbringung der not-
wendigen Stellplätze zu schaffen und somit die oberirdischen Freiflächen vorwiegend zur Begrü-
nung und die Erholungsnutzung der Bewohner freizuhalten. 
 
Vollgeschosse 
 
Für den Bereich des geplanten Geschosswohnungsbaus (WA 1.1 und WA 1.2) wird innerhalb der 
überbaubaren Grundstücksflächen eine kleinteilige Untergliederung der maximal zulässigen Voll-
geschosse vorgenommen, welche der Umsetzung des aus dem städtebaulichen Wettbewerb her-
vorgegangen Konzeptes dient. Durch die hierdurch vorbereiteten Abstufungen innerhalb der Ge-
bäudeblöcke wird eine interessante architektonische Struktur geschaffen und ein lebendiges Er-
scheinungsbild der Wohnbebauung unterstützt. Entlang des Damiansweges wird die Geschossig-
keit der gegenüberliegenden Bestandsgebäude „gespiegelt“, um das Einfügen der neuen Baukör-
per in die städtebauliche Umgebung vorzubereiten.  
 
Für die überbaubaren Grundstücksflächen entlang der Merianstraße, der Mercatorstraße und dem 
Damiansweg wird überwiegend eine maximal zulässige Anzahl von vier Vollgeschossen festge-
setzt. Hierdurch wird ein deutlicher Abschluss des Plangebietes zu den umliegenden Hauptstraßen 
geschaffen und eine Abschirmung gegen die hiervon einwirkenden Schallimmissionen für die inne-
ren Bereiche dieser Wohngebiete bewirkt. 
 
Für die zur Freiraumachse und zur öffentlichen Grünfläche hin ausgerichteten Gebäudeteile sind in 
der Regel maximal drei, teilweise vier Vollgeschosse zulässig. Als städtebauliche Akzente wird am 
geplanten Kreisverkehr am Damiansweg sowie an zwei Stellen in Verlängerung der Blickachse der 
Deliastraße in das Plangebiet eine maximal fünfgeschossige Bebauung festgesetzt. Richtung Nor-
den wird durch die Festsetzung von maximal zwei bzw. drei Vollgeschossen ein fließender Über-
gang vom geplanten Geschosswohnungsbau zur Einfamilienhausbebauung geschaffen.  
 
Im allgemeinen Wohngebiet WA 2 sind maximal zwei Vollgeschosse zulässig. Hierdurch wird die 
für Einfamilienhäuser übliche Gebäudekubatur ermöglicht und ein Einfügen der neuen Baukörper 
in die städtebaulich ebenfalls überwiegend durch zweigeschossige Einfamilienhausbebauung 
westlich des Damiansweges geprägte Umgebung vorbereitet. 
 
Für die geplante Kindertagesstätte im WA 1.2 setzt der Bebauungsplan gemäß dem städtebauli-
chen Konzept maximal ein zulässiges Vollgeschoss fest.  
 
Gebäudehöhe 
 
Durch die Festsetzung der maximal zulässigen Gebäudehöhe im allgemeinen Wohngebiet WA 1.1 
und WA 1.2 wird ein Einfügen der neuen Baukörper in die städtebauliche Umgebung gegenüber 
dem Damiansweg vorbereitet. Oberer Bezugspunkt für die festgesetzten maximal zulässigen Hö-
hen baulicher Anlagen ist die Oberkante des jeweiligen Gebäudes. Die Höhenfestsetzungen be-
ziehen sich auf Meter über Normalhöhennull (= unterer Bezugspunkt). 
 
Die Höhenfestsetzungen korrespondieren mit der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse 
und berücksichtigen die jeweilige (geplante) Geländehöhe. Für die Festlegung der maximalen Ge-

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bäudehöhe wurde von einer durchschnittlichen Geschosshöhe von 3 m ausgegangen. Für die 
zweigeschossigen Gebäudeteile wird somit (jeweils abhängig von der jeweiligen Geländehöhe) 
eine maximale Gebäudehöhe von 54,5 m ü NHN, für die dreigeschossigen Gebäudeteile von 
57,5 m ü NHN bzw. 58,0 m ü NHN, für die viergeschossigen Gebäudeteile von 60,5 m ü NHN bis 
zu 61,5 m ü NHN. festgesetzt. Für die drei fünfgeschossigen Hochpunkte wird eine maximale Ge-
bäudehöhe von 64,0 m ü NHN bzw. 64,5 m ü NHN festgesetzt. Für den Bereich des vorgesehenen 
eingeschossigen Kita-Baus wird eine maximal zulässige Gebäudehöhe von 54,5 m ü NHN festge-
setzt.  
 
Durch die Festsetzung der maximal zulässigen Gebäudehöhe korrespondierend mit der jeweiligen 
maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse wird sichergestellt, dass die Errichtung von Staffel-
geschossen oder sonstigen Räumen oberhalb des obersten zulässigen Vollgeschosses nicht mög-
lich ist. Hiervon ausgenommen ist der Bereich der vorgesehenen eingeschossigen Kita, für den auf 
Grundlage der Festsetzung grundsätzlich die Errichtung eines weiteren Geschosses, welches nicht 
als Vollgeschoss ausgebildet wird, ermöglicht werden soll. Mit den Festsetzungen wird insgesamt 
das Einfügen der neuen Baukörper in die städtebauliche Umgebung unterstützt. 
 
Gebäudedächer dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von untergeordneten Bauteilen bzw. 
baulichen Anlagen, insbesondere technischen Anlagen wie beispielsweise Antennen, Aufzugs-
überfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter usw. Diese Anlagen sollen im Plangebiet 
grundsätzlich zulässig sein, ohne das städtebauliche Erscheinungsbild wesentlich zu stören. Daher 
wird festgesetzt, dass diese Anlagen die maximal zulässigen Gebäudehöhen überschreiten dürfen. 
Das höchstzulässige Maß der Überschreitung wird auf 2,0 m begrenzt. Der Flächenanteil der 
Überschreitungen darf insgesamt 20 % der jeweiligen Dachfläche nicht übersteigen. Im Sinne des 
Klimaschutzes und der Förderung erneuerbarer Energien werden Photovoltaikanlagen, die in Ver-
bindung mit der festgesetzten Dachbegrünung auf den Dachflächen aufgebracht werden, von die-
sen Festsetzungen ausgenommen. Grundsätzlich müssen die Dachaufbauten mindestens um das 
Maß ihrer Höhe von der Gebäudekante des darunterliegenden Geschosses zurücktreten. Somit 
wird eine optische Dominanz dieser Anlagen vermieden. 
 
6.3 Überbaubare Grundstücksfläche 
 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt und spiegeln das kon-
krete Vorhaben wider. Die Baugrenzen werden entsprechend der Entwurfsintention größtenteils 
parallel zu den öffentlichen Erschließungsstraßen bzw. den privaten mit Geh-, Fahr- und/ oder Lei-
tungsrechten zu belastenden Erschließungsflächen festgesetzt. So kann die Entstehung klarer 
Raumkanten entlang der Erschließungsstraßen und die Anordnung von Gartenbereichen unter-
stützt sowie der Vorhabenplanung auf Grundlage der Ergebnisse des städtebaulichen Wettbe-
werbs Rechnung getragen werden. 
 
Im allgemeinen Wohngebiet WA 1.1, WA 1.2 und WA 2 darf die überbaubare Grundstücksfläche 
(Baugrenze) durch nicht überdachte, an Gebäude angrenzende Terrassen und Terrassentrenn-
wände um bis zu 3,0 m überschritten werden. Im allgemeinen Wohngebiet WA 1.1 und WA 1.2 
darf die überbaubare Grundstücksfläche (Baugrenze) durch Balkone, Nottreppenhäuser oder Erker 
um bis zu 2,0 m überschritten werden. Diese Festsetzungen ermöglichen eine dem Standort an-
gemessene Flexibilität hinsichtlich der Ausgestaltung der Baukörper und dem Übergang zum Frei-
raum sowie eine städtebaulich sinnvolle und den örtlichen Verhältnissen entsprechende Ausnut-
zung der Grundstücke.  
 
6.4 Stellplätze, Carports, Garagen und Tiefgaragen 
  
Im Sinne eines geordneten und attraktiven städtebaulichen Erscheinungsbildes wird im Bebau-
ungsplan festgesetzt, dass oberirdische Stellplätze, Carports und Garagen nur innerhalb der über-
baubaren Grundstücksflächen und den dafür in der Planzeichnung festgesetzten Bereichen zuläs-
sig sind. Gemäß dem städtebaulichen Konzept werden oberirdische Stellplätze und Carports vor-
wiegend östlich entlang der parallel zur Mercatorstraße festgesetzten Erschließungsstraße sowie 
zum Teil entlang der Erschließungsstiche im allgemeinen Wohngebiet WA 2 ermöglicht. Oberirdi-

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sche Garagen werden neben den überbaubaren Grundstücksflächen – im Interesse eines aufgelo-
ckerten Gebietscharakters – lediglich an einzelnen Giebelseiten der geplanten Einfamilienhäuser 
sowie in einem Bereich südöstlich der Geschosswohnungsbauten zugelassen. 
 
Entlang der parallel zur Mercatorstraße festgesetzten Erschließungsstraße werden die Stellplätze 
mit einem Abstand von 1 m zur festgesetzten öffentlichen Grünfläche platziert. Hintergrund ist, 
dass hierdurch ausreichend Raum für das Aufstellen von Feuerwehrfahrzeugen freigehalten wer-
den kann. 
 
Für den Hol- und Bringverkehr sowie das Personal der im Plangebiet vorgesehenen Kita wird über 
die Festsetzung einer Stellplatzfläche im betreffenden Bereich des WA 1.2 am Damiansweg die 
Schaffung von ausreichend oberirdischen Stellplätzen ermöglicht.  
 
Durch die in der Planzeichnung vorgenommene Verortung der Zulässigkeit von oberirdischen 
Stellplätzen, Carports und Garagen wird sichergestellt, dass die Verkehrsflächen in der Regel ma-
ximal einseitig von oberirdischem ruhenden Verkehr „begleitet“ werden. Auf diese Weise wird einer 
optischen Dominanz des ruhenden Verkehrs im Bereich der Freiflächen entgegengewirkt und die 
Entstehung eines geordneten städtebaulichen Gesamtbildes im Hinblick auf den ruhenden Verkehr 
unterstützt.  
 
Zur Minimierung des oberirdischen ruhenden Verkehrs wird zudem angestrebt, die notwendigen 
Stellplätze der im südlichen Teil des Plangebietes vorgesehenen Mehrfamilienhausbebauung wei-
testgehend unterirdisch zu errichten. Im Bebauungsplan werden Tiefgaragen im allgemeinen 
Wohngebiet WA 1.1 daher durch entsprechende zeichnerische Festsetzung auch außerhalb der 
überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen.  
 
Klarstellend wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass innerhalb der Tiefgaragen auch Technik- 
und Nebenräume sowie Abstellplätze für Fahrräder zulässig sind. Somit soll ermöglicht werden, 
dass auch diese Nutzungen großenteils unterirdisch verortet werden können und weniger oberirdi-
sche Freiflächen hierfür in Anspruch genommen werden müssen.  
 
Es wird ein Bereich für Ein- und Ausfahrten für die Tiefgaragen östlich des vorgesehenen Kreis-
verkehrs im Kreuzungsbereich Damiansweg/ Merianstraße/ Deliastraße festgesetzt. Darüber hin-
aus sind Ein- und Ausfahrtsbereiche für Tiefgaragen im Plangebiet nicht zulässig. Hierdurch soll 
sichergestellt werden, dass der Anwohnerverkehr für die Mehrfamilienhäuser und damit insgesamt 
rund 2/3 des Verkehrs direkt in die Tiefgarage im Süden des Plangebietes – und somit nicht über 
den Damiansweg – geleitet wird. Hierdurch kann ein übermäßiges planbedingtes zusätzliches Ver-
kehrsaufkommen auf dem Damiansweg vermieden werden.  
 
Mobilitätsmanagement 
 
Zur Stärkung des Umweltverbundes (ÖPNV, Fuß- und Radverkehr) und somit zur Steigerung der 
Verkehrssicherheit und der Aufenthaltsqualität im Plangebiet und der Umgebung wurde im Rah-
men der Planungen ein Mobilitätskonzept erarbeitet. Dieses sieht ein Maßnahmenkonzept vor, 
dass den Bewohnern ermöglicht, problemlos für jeden Weg das jeweils optimale Verkehrsmittel 
wählen zu können und ihre Alltagsorganisation auch unabhängig vom eigenen Auto gestalten zu 
können. Hierdurch wird zudem das Ziel verfolgt, möglichst viele Haushalte zum Verzicht auf ein 
eigenes Auto zu animieren und somit einen Beitrag zur Reduzierung des nachzuweisenden Stell-
platzbedarfes zu schaffen.  
 
Als Bausteine des Mobilitätskonzeptes werden folgende Maßnahmen genannt: 
 
 Nutzung des attraktiven ÖPNV-Angebotes durch wohnortnahe Haltestellen und Optimie-
rung der Radabstellanlagen an den S-Bahnhaltepunkten durch die Stadt Köln 
 Sichere Abstellmöglichkeiten für den Radverkehr in der Siedlung und ergänzende Maß-
nahmen zur Förderung des Radverkehrs für den Alltagsverkehr

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 Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes im Hinblick auf sichere Wege im Um-
feld der sozialen Infrastruktur (Schulen, Kindergarten usw.) und der Versorgungsinfrastruk-
tur zur Reduzierung der Begleitmobilität. 
 ggf. Errichtung und Etablierung eines attraktiven Carsharing-Angebots in der Wohnsiedlung 
Gemäß Verkehrsgutachten (Verkehrsgutachten Damiansweg Köln – Volkhoven/ Weiler, Büro 
StadtVerkehr, Hilden, Januar 2019) kann durch die Umsetzung des Mobilitätskonzeptes eine Re-
duzierung des MIV-Anteils am Modal Split von den üblicherweise anzunehmenden 60 % auf noch 
50 % für die Bewohner der Einfamilienhäuser sowie auf 45 % im Bereich der Mehrfamilienhäuser 
erreicht werden. Für den ÖPNV-Anteil wird eine Steigerung von 15 % auf 20 % bzw. 25 % erwar-
tet, der Radverkehrsanteil könnte von 8 % auf ebenfalls 20 % bzw. 25 % anwachsen. Der Anteil 
der zu Fuß zurückgelegten Wege könnte von 17 % auf 20 % steigen.  
 
Für die Ermittlung des nachzuweisenden Stellplatzbedarfes wurde auf Grundlage der Richtzahlen-
liste der Stadt Köln für die Einfamilienhäuser ein Stellplatzschlüssel von 1:1,2, für die Mehrfamili-
enhäuser von 1:1 gewählt. Somit ergibt sich gemäß dem städtebaulichen Konzept ein Bedarf von 
insgesamt 417 privaten Stellplätzen, davon 157 Stellplätzen aufgrund der Einfamilienhausbebau-
ung (131 Eigenheime) sowie 260 Stellplätzen entsprechend der Anzahl der Wohneinheiten in den 
Geschosswohnungsbauten (GWB). Hinzu kommt ein Bedarf an öffentlichen Parkplätzen von 10 bis 
15 %, entspricht 42 bis 63 öffentlichen Parkständen.  
 
Der Bedarf an privaten Stellplätzen kann durch die genannten Maßnahmen aus dem Mobilitäts-
konzept erheblich reduziert werden. So wird aufgrund der ÖPNV-Lagegunst für den Geschoss-
wohnungsbau eine Stellplatzreduzierung von 25 % (entspricht 64 Stellplätzen) vorgenommen. Die 
Anzahl der nachzuweisenden privaten Stellplätze reduziert sich somit auf 353. 
 
Durch die Schaffung von insgesamt 600 Fahrradstellplätzen im Plangebiet kann eine weitere Re-
duzierung der nachzuweisenden Pkw-Stellplätze im Geschosswohnungsbau um 5 % (entspricht 12 
Stellplätzen) vorgenommen werden. Somit kann die Anzahl der nachzuweisenden privaten Stell-
plätze weiter auf 341 reduziert werden.  
 
Private  
Stellplätze 
EFH (131 WE, 1,2 Stpl./WE) 157 
GWB (260 WE. 1,1 Stpl./WE) 260 
Summe 417 
  
ÖPNV Lagegunst (- 25% im GWB) -64 
600 Fahrradabstellplätze (-5% im GWB) -12 
Summe 341 
    
Öffentliche  
Parkstände 
 Annahme 10 % Annahme 15 % 
 EHF 16 24 
 MFH 26 39 
 Summe 42 63 
    
Durch die Schaffung einer Carsharing-Station im Plangebiet könnte der Stellplatzbedarf im Mehr-
familienhaussegment zusätzlich um 10 % (entspricht 25 Stellplätzen) reduziert werden. 
 
6.5 Nebenanlagen 
 
Im allgemeinen Wohngebiet WA 2 werden in der Planzeichnung im Bereich der rückwärtigen Gär-
ten Bereiche für Gartenhäuser (NA) festgesetzt. Innerhalb dieser Bereiche ist je Wohngebäude ein 
Gartenhaus bis zu 30 m³ Bruttorauminhalt zulässig. Ziel der Beschränkungen ist es, die Gartenbe-
reiche der geplanten Bebauung überwiegend einer privaten Erholungsnutzung zu Verfügung zu 
stellen und ein geordnetes, aufgelockertes und gestalterisch ansprechendes Quartier zu entwi-
ckeln. Im Übrigen sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO allgemein

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(auch außerhalb der gekennzeichneten Flächen sowie der überbaubaren Grundstücksflächen) 
zulässig.  
 
Durch die allgemeine Zulässigkeit von Nebenanlagen nach § 14 Abs. 2 BauNVO (der Versorgung 
der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser die-
nenden Nebenanlagen) wird sichergestellt, dass auch die erforderlichen Trafostationen und Heiz-
zentralen im Plangebiet umgesetzt werden können.  
 
6.6. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen je Wohngebäude 
 
Zur Unterstützung eines aufgelockerten und ruhigen Charakters des Wohngebietes wird die An-
zahl der Wohneinheiten im allgemeinen Wohngebiet WA 2 je Wohngebäude auf maximal zwei be-
grenzt. Die Dimensionierung der Straßenbreiten und die vorgesehenen öffentlichen Stellplätze sol-
len auch langfristig den Bedarf der Bewohner befriedigen. Mit der Festsetzung wird das Ziel ver-
folgt, eine Erhöhung der Wohneinheiten zu vermeiden und sicherzustellen, dass der erzeugte Ver-
kehr ein gebietsverträgliches Maß nicht überschreitet. 
 
6.7. Erschließungsflächen und Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
 
Öffentliche Verkehrsflächen 
 
Die bestehenden öffentlichen Verkehrsflächen im westlichen Bereich des Plangebietes (Damians-
weg und Merianstraße) unter Berücksichtigung der geplanten Ausbaumaßnahmen werden durch 
die Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche planungsrechtlich gesichert. Im Kreuzungsbereich 
Damiansweg/ Merianstraße/ Deliastraße wird der Bau eines Kreisverkehrs durch Festsetzung der 
erforderlichen Flächen als Straßenverkehrsflächen planungsrechtlich vorbereitet. 
 
Die gemäß städtebaulichem Konzept vorgesehenen West-Ost-Erschließungen sowie die parallel 
zur Mercatorstraße verlaufende Erschließungsstraße im Osten des Plangebietes – inklusive der 
anderen am südlichen Ende platzierten Wendeanlage – werden als Verkehrsflächen mit der be-
sonderen Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ festgesetzt. Hierdurch soll die Schaf-
fung eines ruhigen Wohnquartiers sowie einer fußgänger- und radfahrerfreundlichen Infrastruktur 
unterstützt werden. Die zentrale West-Ost-Verbindung (Pleißesteig) sowie die Erschließungsstraße 
parallel zur Mercatorstraße werden mit einer Breite von 8,5 m, die nördliche West-Ost-
Erschließungsstraße mit einer Breite von 6,5 m festgesetzt. Die Verkehrsflächen bieten ausrei-
chend Raum für die Rückstoßflächen der für die auf den privaten Grundstücksflächen orthogonal 
an diesen Verkehrsflächen geplanten Stellplätze sowie für die im Straßenraum vorgesehenen öf-
fentlichen Parkplätze. 
 
Der Fortbestand der bestehenden Anbindung des Plangebietes an den Fuß- und Radweg entlang 
der Mercatorstraße wird durch die Festsetzung einer Verkehrsfläche besonderer Zweckbestim-
mung „Fuß- und Radweg“ planungsrechtlich gesichert. Ebenso sollen im Südosten und im Nordos-
ten des Plangebietes je eine Zuwegung in das Plangebiet für Fußgänger und Radfahrer geschaf-
fen werden. Auch diese Bereiche werden als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fuß- 
und Radweg“ festgesetzt. 
 
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
 
Die Erschließung der nicht unmittelbar über die öffentlichen Verkehrsflächen erschlossenen 
Wohngebäude wird über die Festsetzung von Flächen gesichert, die mit einem Geh-, Fahr- und/ 
oder Leitungsrecht zu belasten sind. So wird zur planungsrechtlichen Vorbereitung der gemäß 
städtebaulichem Konzept vorgesehenen privaten Stichstraßen festgesetzt, dass die entsprechen-
den Flächen mit einem Geh- und Fahrradfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit, einem Fahrrecht 
zugunsten der Anlieger sowie einem Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger zu belasten 
sind.

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Die Erschließung der längs zur privaten Grünfläche ausgerichteten Wohngebäude im WA 2 soll 
über die Errichtung von zwei Fußwegen sichergestellt werden. Die betreffenden Flächen entlang 
der Freiraumachse sind mit einem Geh- und Fahrradfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu be-
lasten. Die private Grünfläche selbst wird mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit überla-
gert. Somit wird dem Ziel einer durchgängigen fußläufigen Nord-Süd-Wegeverbindung durch das 
Plangebiet entsprochen. 
 
Die zwischen den vorgesehenen Mehrfamilienhäusern im WA 1.1 geplante private Platzfläche am 
südlichen Ende der begrünten Freiraumachse ist ebenfalls mit einem Geh- und Fahrradfahrrecht 
zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. Gleiches gilt für die Fläche der geplanten barrierefreien 
Wegeverbindung von der Merianstraße (etwa auf Höhe der vorgesehenen Bushaltestelle) in das 
Plangebiet. Diese Festsetzsetzungen entsprechen dem Ziel der Schaffung eines fußgänger- und 
fahrradfreundlichen Quartiers und dem der Planung zugrundeliegenden Freiraumkonzept.  
 
Des Weiteren wird im Süden der Platzfläche zwischen den Mehrfamilienhäusern eine Fläche fest-
gesetzt, die mit einem Geh- und Fahrradfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit sowie einem Fahr-
recht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten ist. Diese Festsetzung ermöglich so-
wohl eine weitere West-Ost-Verbindung durch das Plangebiet für Fußgänger- und Radfahrer als 
auch die erforderliche Durchfahrt für die Müllabfuhr. 
 
Nördlich der mittleren Erschließungsstraße in das Plangebiet (Pleißesteig) sowie am nördlichen 
Ende der privaten Grünfläche wird jeweils eine Fläche festgesetzt, die mit einem Leitungsrecht 
zugunsten der Ver- und Entsorger zu belasten ist. Über diese Festsetzung wird der Fortbestand 
der hier liegenden Kanaltrassen bzw. die erforderliche Neuverlegung der Ver- und Entsorgungslei-
tungen ermöglicht. 
 
Die Investorinnen verpflichten sich über den städtebaulichen Vertrag die im Bebauungsplan fest-
gesetzten Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte durch Eintragung entsprechender be-
schränkt persönlicher Dienstbarkeiten und/oder Baulasten zugunsten der Stadt im Grundbuch zu 
belasten.  
 
6.8. Öffentliche und private Grünfläche 
  
Als Hauptbestandteil der das Plangebiet durchlaufenden Freiraumachse ist in deren Mitte und an-
grenzend an die geplanten Freiflächen der Kindertagesstätte die Anlage eines großzügigen öffent-
lichen Spielplatzes vorgesehen. Dieser Bereich wird als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbe-
stimmung „Spielplatz“ festgesetzt. Die nördlich und südlich hieran angrenzenden Bereiche werden 
als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt. In der Praxis ist mit 
einem fließenden Übergang zwischen den einzelnen Teilstücken der begrünten Freiraumachse zu 
rechnen.  
 
Der nördliche Teil der begrünten Freiraumachse wird als private Grünfläche mit der Zweckbestim-
mung „Rasenfläche mit Baumpflanzungen“ festgesetzt. Somit entsteht eine durchgehende Nord-
Süd-Grünverbindung durch das gesamte Plangebiet.

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6.9 Schutzmaßnahmen vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
 
Im Bebauungsplanverfahren sind die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigen. Das bedeutet unter anderem, dass schädliche 
Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen soweit wie möglich zu vermeiden sind. 
 
Auf das Plangebiet wirkt Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm, Fluglärm sowie Gewerbe-
lärm ein. Die Anforderungen an den Schallschutz waren bereits Bestandteil des im Vorfeld durch-
geführten städtebaulichen Wettbewerbes. Ziel war es bereits durch die Anordnung der Gebäude-
körper auf die Lärmsituation zu reagieren.  
 
Als Reaktion auf die insbesondere von der Merianstraße einwirkenden Lärmimmissionen sieht das 
städtebauliche Konzept im südlichen Abschnitt des Plangebietes eine Anordnung der Mehrfamili-
enhäuser in dreiseitig geschlossenen Blöcken vor. Zur Lärmabschirmung werden diese entlang der 
umliegenden Straßen mit einer Höhe von in der Regel vier, z. T. fünf Geschossen errichtet. Die 
offene Seite der Blöcke ist jeweils zur weitgehend lärmgeschützten zentralen Freiraumachse aus-
gerichtet. Ebenso reagiert das städtebauliche Konzept durch die großenteils längs zur Mercator-
straße ausgerichteten Reihenhauszeilen auf die von der Hauptverkehrsstraße einwirkenden Lärm-
immissionen. Die Gartenbereiche dieser Häuser sind zur ruhigeren Westseite ausgerichtet. Durch 
die Anordnung der Erschließungsstraße mit östlich angrenzenden Stellplatzblöcken parallel zur 
Mercatorstraße rückt die geplante Wohnbebauung von der Lärmquelle ab. Des Weiteren wird 
durch die Verortung der Tiefgarageneinfahrt (ca. 160 Stellplätze) im Süden des Plangebietes ein 
Großteil des hervorgerufenen Verkehrsaufkommens bereits frühzeitig „abgefangen“. Somit werden 
das oberirdische Verkehrsaufkommen und damit einhergehende Lärmemissionen reduziert.  
 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine schalltechnische Untersuchung (Schall-
technische Untersuchung zu den Lärmemissionen und –immissionen im Rahmen des Bebauungs-
planverfahrens „Damiansweg“ in Köln-Volkhoven/Weiler, ADU Cologne Institut für Immissions-
schutz GmbH, Köln, Juli 2019) durchgeführt, um die auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmis-
sionen sowie die mit der Planung verbundenen Lärmauswirkungen auf das Umfeld und das Plan-
gebiet selbst zu ermitteln und zu bewerten. 
 
Für die Belange des Schallschutzes im Rahmen der städtebaulichen Planung sind die Orientie-
rungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau Teil 1, 2002) eingeführt worden. Zur Beur-
teilung der Verkehrslärmeinwirkungen auf allgemeine Wohngebiete werden demnach Orientie-
rungswerte von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts herangezogen.  
 
Das Plangebiet ist insbesondere durch den Straßenverkehrslärm auf der Mercatorstraße, der Me-
rianstraße und dem Damiansweg vorbelastet. Mit Umsetzung des durch den Bebauungsplan be-
gründeten Vorhabens ist mit einer weiteren Zunahme des Verkehrsaufkommens zu rechnen. Für 
die Berechnung der künftig zu erwartenden Schallimmissionen wird daher auf die Prognosen aus 
der Verkehrsuntersuchung des Büros StadtVerkehr (Verkehrsgutachten Damiansweg Köln-
Volkhoven Weiler, Büro StadtVerkehr, Hilden, Januar 2019) abgestellt. 
 
Im Ergebnis werden die Orientierungswerte der DIN 18005 insbesondere in den Grundstücksbe-
reichen an den umliegenden Haupterschließungsstraßen zum Teil deutlich überschritten. Diese 
liegen für allgemeine Wohngebiete bei 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. 
 
An den zur Mercatorstraße ausgerichteten Häuserfassaden ist tagsüber mit Beurteilungspegeln 
aufgrund von Straßenverkehrslärm von 62 dB(A) bis zu 67 dB(A) zu rechnen. An den Häuserfas-
saden zur Merianstraße werden Beurteilungspegel von 64 dB(A) bis zu 70 dB(A) prognostiziert. 
Die zu erwartenden Beurteilungspegel an den Fassaden entlang des Damiansweges variieren zu-
meist zwischen 51 dB(A) und 65 dB(A). Im Bereich des geplanten Kreisverkehrs ist an den Häu-
serfassaden mit Beurteilungspegeln von bis 67 dB(A) zu rechnen. In den inneren Bereichen des 
Plangebietes ist infolge der Eigenabschirmung sowie durch die Abschirmung der umliegenden Ge-
bäude in der Regel mit einer Einhaltung bzw. Unterschreitung des Orientierungswertes nach 
DIN 18005 von 55 dB(A) zu rechnen. Die Lärmsituation in den Freibereichen stellt sich somit in der 
Regel unkritisch dar.

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Zur Nachtzeit ergeben sich an den Fassaden zur Mercatorstraße Beurteilungspegel aufgrund von 
Straßenverkehrslärm von 52 dB(A) bis zu 54 dB(A), zur Merianstraße von 55 bis zu 61 dB(A). An 
den Richtung Damiansweg ausgerichteten Fassaden ist mit Beurteilungspegeln zwischen 41 dB(A) 
und 50 dB(A), im Bereich des Kreisverkehrs von bis zu 60 dB(A) zu rechnen. Im Inneren des Plan-
gebietes kann der Orientierungswert nach DIN 18005 von 45 dB(A) in der Regel eingehalten wer-
den. Leichte Überschreitungen von i. d. R. 1 dB(A) bis 4 dB(A) ergeben sich z. T. an den Fassaden 
entlang der Zufahrtsstraße im Plangebiet (Pleißesteig), an den Richtung Nordwesten und Südos-
ten ausgerichteten Fassaden der Gebäude entlang der östlichen Erschließungsstraße sowie an 
den Fassaden der Mehrfamilienhäuser, die in Richtung der neuen vom Kreisverkehrs ausgehen-
den Zufahrt in das Plangebiet ausgerichtet sind.  
 
Die Berechnung des Schienenverkehrslärms (Strecke 2610 im Südosten von Weiler und Strecke 
2620 zentral verlaufend durch Chorweiler und Chorweiler-Nord) zeigt, dass die höchstbelasteten 
Fassaden im Plangebiet im südwestlichen Bereich des Plangebietes mit maximalen Beurteilungs-
pegeln von 48 dB(A) tags bzw. 51 dB(A) nachts zu erwarten sind. Die Orientierungswerte der 
DIN 18005 werden damit am Tag eingehalten, im Nachtzeitraum um rund 6 dB(A) überschritten. 
 
Zur Berücksichtigung des Fluglärms wird auf Unterlagen der Stadt Köln (in Anlehnung an das Flug-
lärmgesetz gemäß 1. Flug-LSV erstellter Schallimmissionsplan des Umwelt- und Verbraucher-
schutzamtes, Stand 2014) zurückgegriffen. Es wird ein energieäquivalenter Dauerschallpegel zum 
Flugverkehr kleiner gleich 40 dB(A) tags und nachts zugrunde gelegt. 
 
Zusammenfassend ergibt sich eine Überschreitung der Orientierungswerte nach DIN 18005 vor-
wiegend an den zu der Mercatorstraße sowie zur Merianstraße ausgerichteten Fassaden. In den 
inneren Bereichen stellt sich die Schallsituation, aufgrund der Abschirmung der Plangebäude, 
weitgehend unkritisch dar. Entlang des Damiansweges kommt es in der Regel nur zu geringfügi-
gen Überschreitungen.  
 
Im Beiblatt 1 zur DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau Teil 1, 2002) wird darauf hingewiesen, 
dass „in lärmvorbelasteten Gebieten, insbesondere bei vorhandener Bebauung, die verdichtet 
werden soll und bestehenden Verkehrswegen sowie in Gemengelagen in der Regel die Orientie-
rungswerte der DIN 18005 nicht einzuhalten“ sind. Im Rahmen der Abwägung kann daher bei 
Überwiegen anderer Belange von den Orientierungswerten der DIN 18005 abgewichen werden. In 
diesem Fall soll nach Möglichkeit ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen vorgesehen 
und planungsrechtlich abgesichert werden." 
 
Zur Gewährleistung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind aufgrund 
der Überschreitungen der Orientierungswerte, insbesondere im Bereich der Merianstraße und ent-
lang des Damianswegs sowie der Mercatorstraße, Maßnahmen zum Schallschutz erforderlich. In 
der städtebaulichen Planung sind aktive Maßnahmen zum Schallschutz grundsätzlich passiven 
Maßnahmen zum Beispiel an den Gebäuden selbst vorzuziehen. Städtebauliche Zielsetzung ist, 
die neue Bebauung des Plangebietes behutsam an die westlich des Damianswegs vorhandene 
Bestandsbebauung anzufügen. Auch soll entlang der Merianstraße eine neue Adresse geschaffen 
werden. In der schalltechnischen Untersuchung wurde daher die Umsetzung einer aktiven Schall-
schutzmaßnahme entlang der Mercatorstraße geprüft. Im Ergebnis wäre zum Schutz der zweige-
schossigen Wohnbebauung im Norden des Plangebietes auf einer Länge von rund 311 m eine 8 m 
hohe Schallschutzwand erforderlich. Zum Schutz der südlichen Wohnbebauung im Bereich der 
Ecke Mercatorstraße/ Merianstraße wäre auf einer Länge von 110 m eine 13 m hohe Schall-
schutzwand notwendig.  
 
Da es sich bei den zu schützenden Fassaden im Wesentlichen um die Ostseite der Gebäudekör-
per handelt, die zukünftigen Wohn- und Freibereiche aber überwiegend nach Westen und Norden 
ausgerichtet werden sollen, steht der Aufwand für die Errichtung der erforderlichen Schallschutz-
wände nicht im Verhältnis zum späteren Nutzen. Die schalltechnische Untersuchung zeigt auch, 
dass mit Errichtung der Bebauung als aktiver Schallschutz für die rückwärtigen Grundstücksberei-
che und damit für die dort gelegenen Fassaden und Freibereiche wirkt.

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Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
 
Im Bebauungsplan werden daher passive Maßnahmen zum Schallschutz in Form von Mindestan-
forderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen (Fenster, Wände, Dächer ausgebau-
ter Dachgeschosse) schutzbedürftiger Nutzungen auf Grundlage der DIN 4109 (Schallschutz im 
Hochbau, Januar 2018) festgesetzt. Der für die Bestimmung des Schalldämmmaßes anzusetzen-
de maßgebliche Außenlärmpegel errechnet sich vorliegend aus den maßgeblichen Außenlärmpe-
gel der Emittenten Straßenverkehr, Schienenverkehr, Flugverkehr, Gewerbe und Tiefgaragen. Im 
Bebauungsplan werden in Abhängigkeit der ermittelten maßgeblichen Außenlärmpegel Lärmpe-
gelbereiche festgesetzt. Es erfolgt die Festsetzung der Lärmpegelbereiche III bis V unter Berück-
sichtigung einer freien Schallausbreitung. 
 
Von den aus den Festsetzungen resultierenden Schalldämmmaßen kann abgewichen werden, 
wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung 
niedrigere Lärmpegelbereiche an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen 
werden. Die Festsetzung berücksichtigt, dass mit Umsetzung der Bebauung eine abschirmende 
Wirkung der geplanten Gebäude untereinander erfolgt. Des Weiteren sind gemäß schalltechni-
scher Untersuchung an den Fassaden in den jeweiligen Geschossen unterschiedliche Beurtei-
lungspegel zu verzeichnen. Die festgesetzten Lärmpegelbereiche berücksichtigen jedoch den je-
weils höchsten anzunehmenden Beurteilungspegel in dem lärmintensivsten Geschoss. 
 
Fensterunabhängige Belüftung 
 
Im Nachtzeitraum (22 bis 6 Uhr) sind in Teilen des Plangebietes maximale Beurteilungspegel aus 
dem Straßenverkehr größer als 45 dB(A) zu erwarten. Dies betrifft vorwiegend die Fassaden ent-
lang der Mercatorstraße, der Merianstraße und des Damianswegs. Um im allgemeinen Wohnge-
biet ungestörtes Schlafen zu ermöglichen, ist daher bei Schlaf- und Kinderzimmern von Wohnun-
gen eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleich-
wertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen. Dies wird durch eine 
entsprechende textliche Festsetzung gesichert. 
 
Balkone und Loggien  
 
Da auch Balkone und Loggien als temporäre Aufenthaltsräume dienen können, wird im Bebau-
ungsplan zum Schutz der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse festgesetzt, dass für diese bei 
einem Beurteilungspegel >62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) Schallschutzmaßnahmen 
zu treffen sind. Die Maßnahmen müssen sicherstellen, dass der vorgenannte Beurteilungspegel 
nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von Wohnungen, wenn 
zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. Ziel der 
Festsetzung ist es den zukünftigen Nutzern des Plangebietes ruhige Freibereiche zur Verfügung 
zu stellen. 
 
Auswirkungen auf die Umgebung 
 
Mit Umsetzung des Planvorhabens ist auf den angrenzenden Straßen mit einer Zunahme des Ver-
kehrsaufkommens und folglich mit Pegelerhöhung zu rechnen. Durch den geplanten Ausbau des 
Straßenbereichs Damiansweg (inklusive Kreisverkehr) ist das Kriterium einer wesentlichen Ände-
rung gemäß 16. BImSchV erfüllt, sodass für die umliegende Bebauung die entsprechenden 
Grenzwerte einzuhalten sind. Wenn eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für WA-
Gebiete von 59 dB(A) tags bzw. 49 dB(A) nachts vorliegt, besteht ein Anspruch auf Schallschutz. 
 
Im Ergebnis kommt es nach Umsetzung der Planung an vier Immissionsorten im Bestand zu einer 
Überschreitung der Grenzwerte gemäß 16. BImSchV. An den Standorten Deliastraße 19 und Me-
rianstraße 45 werden die Grenzwerte bereits im Bestand geringfügig überschritten. An der Ostfas-
sade des Damianswegs 47 und des Damianswegs 49 kommt es zu einer erstmaligen Überschrei-
tung.

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An den Südfassaden der Deliastraße 19 liegt im Planfall tagsüber eine Überschreitung der Immis-
sionsgrenzwerte zwischen 5,9 dB(A) und 6,4 dB(A), zur Nachtzeit zwischen 6,6 dB(A) und 
7,1 dB(A) vor. Für die Ostseite der Merianstraße 45 kommt es zu einer Überschreitung von 
3,6 dB(A) tags und 4,3 dB(A) nachts. Für den Damiansweg 47 wurde für den Tagzeitraum eine 
Überschreitung von 0,9 dB(A) bis 2,3 dB(A), sowie einer Überschreitung von 1,4 dB(A) bis 
2,8 dB(A) errechnet. Für den Damiansweg 49 wurde für den Tageszeitraum eine Überschreitung 
zwischen 1,2 dB(A) und 2,3 dB(A), für den Nachtzeitraum zwischen 1,7 dB(A) und 2,8 dB(A) ermit-
telt  
 
Die folgende Tabelle zeigt die ermittelten ungerundeten Beurteilungspegel an den umliegenden 
Immissionsorten, die durch eine Überschreitung der Grenzwerte nach 16. BImschV betroffen sind 
(in Klammern jeweils die Höhe der Grenzwertüberschreitung). 
 
Immissionsort Geschoss Ist-Zustand Plan-Zustand 
Tag 
dB(A) 
Nacht 
dB(A) 
Tag 
dB(A) 
Nacht 
dB(A) 
Deliastraße 19,  
Südfassade 
EG 60,4 
(1,4) 
51,2 
(2,2) 
65,4 
(6,4) 
56,1 
(7,1) 
1. OG 60,7 
(1,7) 
51,4 
(2,4) 
65,3 
(6,3) 
56,1 
(7,1) 
2. OG 60,4 
(1,4) 
51,2 
(2,2) 
64,9 
(5,9) 
55,6 
(6,6) 
Merianstraße 45,  
Ostfassade 
EG 60,0 
(1,0) 
50,8 
(1,8) 
62,6 
(3,6) 
53,3 
(4,3) 
Damiansweg 49,  
Ostfassade 
EG 54,4 
(-) 
44,8 
(-) 
60,2 
(1,2) 
50,7 
(1,7) 
1. OG 55,0 
(-) 
45,5 
(-) 
61,1 
(2,1) 
51,6 
(2,6) 
2. OG 55,4 
(-) 
45,9 
(-) 
61,3 
2,3) 
51,8 
(2,8) 
Damiansweg 47, 
Ostfassade 
EG 54,4 
(-) 
44,7 
(-) 
59,9 
(0,9) 
50,4 
(2,8) 
1. OG 55,1 
(-) 
45,6 
(-) 
61,1 
(2,1) 
51,6 
(2,6) 
2. OG 55,7 
(-) 
46,2 
(-) 
61,3 
(2,3) 
51,8 
(2,8) 
 
In der Konsequenz wurde für diese vier Standorte überprüft, inwieweit die Anforderungen zum 
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche für schutzbedürftige Räu-
me gemäß 24. BImSchV eingehalten werden können. Die 24. BImSchV ist für den Fall einer Über-
schreitung der Grenzwerte nach 16. BImSchV anzuwenden. Es konnte festgestellt werden, dass 
für die vier genannten Gebäude die Anforderungen gemäß 24. BImSchV erfüllt sind. Diese Ge-
bäude stehen nicht unter Denkmalschutz, so dass etwaige Ertüchtigungsmaßnahmen hinsichtlich 
des Schallschutzes von Fenstern, bzw. Fenstertüren bei den errechneten Maßnahmenpegeln 
technisch machbar sind. Für die vier vorgenannten Immissionsorte besteht dementsprechend ein 
Anspruch auf passiven Schallschutz, der nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes auf Antrag des 
jeweiligen Eigentümers hinsichtlich des Vorliegens der tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen 
im Einzelfall noch gutachterlich überprüft und bei Bestehen von der Stadt Köln erfüllt wird. Hier 
wird sich die Stadt Köln die Unterstützung durch den Erschließungsträger im Hinblick auf die Prü-
fung und Abwicklung des Anspruches bedienen.  
 
Auswirkungen der geplanten Tiefgarage 
 
Im Bereich des südlichen Plangebietes soll zur geordneten Unterbringung des ruhenden Verkehrs 
eine Tiefgarage errichtet werden. In der schalltechnischen Untersuchung werden die Immissions-
richtwerte der TA Lärm hilfsweise zur Bewertung der von Tiefgaragenein- und ausfahrten ausge-
henden Immissionen herangezogen, da es für zu Wohnzwecken dienende Tiefgaragen keine

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rechtsverbindliche Beurteilungsgrundlage gibt. Gemäß TA-Lärm gelten für allgemeine Wohngebie-
te Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts.  
 
Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass im Umfeld des Plangebietes die Immissionsrichtwerte 
der TA Lärm an allen relevanten Immissionsorten eingehalten werden können. So liegen die ma-
ximalen Immissionspegel im Bereich der Bestandsbebauung an den Fassaden der Deliastraße 19 
(2. OG) mit 38 dB(A) tags bzw. 31 dB(A) nachts vor. 
 
Für die geplanten Fassaden umliegend zur Tiefgaragenein- bzw. ausfahrt werden Lärmeinwirkun-
gen aufgrund dieser Nutzung von bis zu 53 dB(A) tags und 46 dB(A) nachts ermittelt. Die Immissi-
onsrichtwerte der Geräusche, die durch die Tiefgaragenein- bzw. ausfahrt entstehen, sind an den 
Fassaden um die Plangebäude nicht nach TA Lärm zu beurteilen. Die berechneten Pegel werden 
bei der Auslegung des passiven Schallschutzes gemäß DIN 4109 bei den Plangebäuden berück-
sichtigt. Bei den Plangebäuden kann durch passive Schallschutzmaßnahmen auf die von der Tief-
garage ausgehenden Schalleinwirkungen reagiert werden.  
 
6.10 Anpflanzen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Be-
pflanzungen 
 
Um die freiraumplanerische Qualität des öffentlichen als auch privaten Raums zu unterstützen, 
werden Festsetzungen zur Grüngestaltung innerhalb des Plangebietes getroffen. Dem erarbeiteten 
Grünordnungsplan folgend werden für die allgemeinen Wohngebiete, die öffentlichen Straßenver-
kehrsflächen und die öffentlichen Grünflächen Begrünungsmaßnahmen festgesetzt. Die Festset-
zungen dienen der Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft sowie der Grüngestal-
tung innerhalb des Plangebietes.  
Die verwendeten Kürzel (z. B. BF41) innerhalb der Begründung und Begrünungsfestsetzungen 
beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbei-
trägen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 
vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Quali-
tätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 
Begrünung von Tiefgaragen 
Aus Gesichtspunkten des Wasserhaushalts (Rückhaltung von Niederschlagswasser) und zur Ver-
besserung des Mikroklimas wird festgesetzt, dass die Dachflächen von Tiefgaragen (TGa) und 
Kellergeschossen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanla-
gen überbaut werden, gärtnerisch zu gestalten sind. Die Vegetationstragschicht ist in einer Stärke 
von mindestens 60 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht auszubilden. Im Bereich der Baumpflan-
zungen (BF 41 / GH 742) ist eine Bodensubstratschicht von mindestens 120 cm zuzüglich einer 
Filter- und Drainschicht auszubilden. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 30 m³ betragen.  
Notwendige Fensteröffnungen sowie untergeordnete technische Aufbauten der Tiefgarage und des 
Kellergeschosses sind von dieser Festsetzung ausgenommen.  
Das Dachbegrünungssubstrat ist entsprechend der jeweils bei Eingang des Bauantrages als Richt-
linie eingeführten Fassung der Dachbegrünungsrichtlinien – Richtlinien für die Planung, Bau und 
Instandhaltungen von Dachbegrünungen der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung 
Landschaftsbau e. V. (FLL) vorzusehen. 
Extensive Dachbegrünung 
Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Neigung von bis zu 15 Grad von oberirdischen 
Garagen im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet WA 1.1, WA 1.2 und WA 2 sowie die Dachflä-
chen von Gebäuden im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet WA 1.1 und WA 1.2 sind mit einer 
extensiven Dachbegrünung als Sedumgesellschaften (DC1/ NB 6243), Magerrasen (DC 3/ NB 
6244), Gräsern (HH 7/ BR 132), und/ oder Stauden (HM 51/ PA 13) und/ oder bodendeckenden 
Gehölzen (BB1/ GH 411) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von min-

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destens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind 
Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 20 % der jeweiligen Dachfläche zuläs-
sig sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. 
Das Dachbegrünungssubstrat ist entsprechend der jeweils bei Eingang des Bauantrages als Richt-
linie eingeführten Fassung der Dachbegrünungsrichtlinien – Richtlinien für die Planung, Bau und 
Instandhaltungen von Dachbegrünungen der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung 
Landschaftsbau e. V. (FLL) vorzusehen. 
Die Dachbegrünung trägt ebenfalls zu einer Verbesserung des Retentionsvermögens sowie einer 
Verbesserung des Mikroklimas bei. Im Sinne der Nutzung erneuerbarer Energiequellen und des 
Klimaschutzes sind Photovoltaikelemente oberhalb der Dachbegrünung zulässig. 
Baumpflanzungen 
 
In der Planzeichnung werden insgesamt 42 Bäume zur Pflanzung innerhalb der allgemeinen 
Wohngebiete festgesetzt, hiervon sechs jeweils in der Mitte der einzelnen Hofstrukturen im allge-
meinen Wohngebiet WA 2, 16 innerhalb der Freiraumachse, sieben im Bereich des Platzes zwi-
schen geplanter Kita und Georgshof, acht auf der Platzfläche im zentralen Bereich des WA 1.1 
sowie fünf südöstlich der geplanten Mehrfamilienhausbebauung (Stellplatzbegrünung). Um eine 
ausreichende Flexibilität in der Ausführungsphase des Bauvorhabens einzuräumen, wird festge-
setzt, dass diese Bäume um bis zu 5 m von dem festgesetzten Standort abweichen dürfen.  
Um eine Begrünung des Straßenraums vorzubereiten, wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass 
innerhalb der festgesetzten Straßenverkehrsfläche (Damiansweg) als strukturgebendes Element 
mindestens 15 Bäume (BF 31/GH 741) zu pflanzen sind. Ebenso sind innerhalb der festgesetzten 
Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ mindestens 
15 Bäume (BF 31/GH 741) zu pflanzen.  
Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünflächen sind mindestens 3 Bäume 1. Ordnung und 
mindestens 7 Bäume 2. Ordnung (BF 41/ GH 742 und/ oder BF 31/ GH 741) zu pflanzen. Auf min-
destens 10 % der Fläche sind Sträucher (BB 1/ GH 51) anzupflanzen. Gemäß der angestrebten 
Nutzung sind Wiesen- und Rasenflächen, Spielflächen mit unterschiedlicher Oberflächenausprä-
gung, Spielgeräten, Wege, Abfallbehälter, Leuchten, Stufen und Sitzbänke zulässig. 
Die Anpflanzung der Bäume wird dem vorhandenen Ortsbild gerecht und greift dieses auf. In den 
Sommermonaten dienen die Bäume zur Verschattung und wirken sich positiv auf das Mikroklima 
im Plangebiet aus. 
Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass in den allgemeinen Wohngebieten je fünf angefangene 
oberirdische Stellplätze ein Baum zu pflanzen ist. Mit der Festsetzung wird das Ziel verfolgt, eine 
dem städtebaulichen Wettbewerbsergebnis entsprechende und dem Ortsbild der Umgebung an-
gepasste Durchgrünung des Quartiers sicherzustellen. Bei der Umsetzung der Festsetzung ist da-
rauf Wert zu legen, dass insgesamt eine ansprechende Begrünung der an die öffentlichen und öf-
fentlich nutzbaren Flächen angrenzenden privaten Freiräume entsteht. Dabei können auch Stell-
platzpakete mit mehr als fünf Stellplätzen umgesetzt werden (im städtebaulichen Konzept sind bis 
zu 7 Stellplätze vorgesehen), wenn unter Berücksichtigung der Festsetzung die Anzahl der Baum-
pflanzungen insgesamt der Stellplatzzahl Rechnung trägt und eine ausgewogene Begrünung der 
Freiräume gewährleistet ist. Auf Grundlage des städtebaulichen Konzeptes ergibt sich mit der ge-
troffenen Festsetzung die Erforderlichkeit von insgesamt rund 30 Baumpflanzungen. Da es sich bei 
der Planung um einen projektbezogenen Angebotsbebauungsplan handelt, kann im städtebauli-
chen Vertrag die Anpflanzung der erforderlichen Bäume auf Basis eines Begrünungskonzeptes mit 
den Investoren geregelt und die erstmalige Anpflanzung somit standortbezogenen gesichert wer-
den. 
Die durch entsprechende Kennzeichnung in der Planzeichnung festgesetzten Bäume sind auf die 
gemäß den textlichen Festsetzungen in den jeweiligen Bereichen zu pflanzenden Bäumen anzu-
rechnen.

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Begrünung im Bereich von privaten Grünflächen - Rasenfläche mit Baumpflanzungen 
Die in der Planzeichnung festgesetzte private Grünfläche ist als Rasenfläche auszubilden und mit 
insgesamt mindestens 16 Bäume (BF 41/GN 742) gemäß den in der Planzeichnung festgesetzten 
Standorten zu bepflanzen. Die Ausbildung von Versickerungsmulden ist zulässig. Diese Festset-
zung entspricht der vorgesehenen Ausbildung der begrünten Freiraumachse und ermöglicht die 
Entwässerung der angrenzenden Grundstücke.  
Baumerhalt 
Im Nordosten des Plangebietes werden entlang der Mercatorstraße insgesamt zehn Bäume zum 
Erhalt festgesetzt. Diese sind Bestandteil einer im Alleenkataster des LANUV verzeichneten ge-
schützten Allee und unterliegen dem gesetzlichen Schutz von § 41 Landesnaturschutzgesetz NRW 
(LNatSchG NRW). 
Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen  
Im Plangebiet werden zwei Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Be-
pflanzungen festgesetzt. Hierbei handelt es sich zum einen um die Platzfläche als südlichen Ab-
schluss der begrünten Freiraumachse (P 1). Mindestens 50 % dieser Fläche sind als Vegetations-
fläche, anzulegen. Die Vegetationsflächen sind mit einer Vegetation aus Stauden, Gräsern oder 
Rasen (HM 51/ PA 13 und PA 311) zu bepflanzen. Mit dieser Festsetzung werden die Nutzung 
dieser Fläche als Aufenthalts- und Versammlungsort sowie ein fließender Übergang der nördlich 
angrenzenden öffentlichen Grünflächen zu den umliegenden allgemeinen Wohngebieten vorberei-
tet. 
Zum anderen wird entlang des Kreuzungsbereiches Merianstraße im Süden des Plangebietes 
festgesetzt, dass innerhalb der mit P 2 gekennzeichneten Fläche eine Baumhecke (BD51 (GH 
4431)) mit geringem Baumholz aus standortgerechten und einheimischen Arten zu entwickeln ist. 
Hierdurch soll die geplante Bebauung von der stark befahrenen Merianstraße optisch abgeschirmt 
werden. Zugleich wird hierdurch ein Beitrag zur Verbesserung des Mikroklimas und der Luftqualität 
sowie zum Abfangen des Höhengefälles zur Merianstraße geleistet.  
Flächen zur Anpflanzung/ zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen  
Entlang der östlichen Plangebietsgrenze wird die geplante Wohnbebauung von der parallel verlau-
fenden Mercatorstraße durch Baum- und Strauchbewuchs optisch abgeschirmt. Dieser Bereich 
wird als Fläche zum Erhalt/ zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzun-
gen festgesetzt. Die vorhandenen Grünstrukturen sind soweit möglich zu erhalten. Sofern ein Er-
halt zum Beispiel aufgrund notwendiger Geländeaufschüttungen nicht möglich ist, sind die abge-
henden Bäume und Sträucher gleichwertig zu ersetzen.  
Zweckfremde Nutzungen 
Im Sinne einer offenen und ansprechenden Gestaltung wird festgesetzt, dass Heizzentralen und 
Trafostationen innerhalb der festgesetzten Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von 
Boden, Natur und Landschaft sowie der festgesetzten öffentlichen und privaten Grünfläche nicht 
zulässig sind.  
6.11 Ausgleichmaßnahmen  
 
Die angestrebte bauliche Entwicklung im Plangebiet stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft 
dar, der im Sinne der gesetzlichen Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 BauGB auszugleichen ist. 
Der Ausgleich erfolgt zum Teil intern im Plangebiet. Hierfür wird die im Norden des Plangebietes 
vorgesehene Ortsrandeingrünung in der Planzeichnung als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur 
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt (Ausgleichfläche A 1). Diese ist als Ex-
tensivgrünland (EA 1/ LW 41111) mit standortgerechten Einzelbäumen (BF 31/ GH741) und kleine-
ren Gehölzgruppen (BB1/GH51) auszubilden. Maximal 10 % der Maßnahmenfläche sind für die 
Bepflanzung mit Einzelbäumen und Gehölzgruppen zulässig. Die Einzelbäume und Gehölzgrup-
pen sind im südlichen Bereich der Fläche anzuordnen. Die verbleibenden ≥ 90 % Anteil der Maß-

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nahmenfläche sind mit einer standortgerechten, artenreichen Saatgutmischung mit autochthonem 
Saatgut als extensives Grünland dauerhaft zu entwickeln und zu pflegen.  
 
Mit der Gestaltung dieser Fläche wird ein ansprechender und harmonischer Siedlungsabschluss 
und Übergang zu den nördlich angrenzenden Freiflächen geschaffen. Ziel ist es, durch diese quali-
tative Aufwertung der Fläche einen Beitrag zu den mit der Planung einhergehenden Eingriffen in 
Boden, Natur und Landschaft zu leisten. Zugleich werden die Festsetzungen der Anforderungen 
an den Artenschutz (vorwiegend Offenlandarten) gerecht.  
 
Da ein vollständiger Ausgleich innerhalb des Plangebietes nicht erfolgen kann, wird ein externer 
Ausgleich notwendig. Zur Ermittlung des Ausgleichbedarfes wurde im Verfahren eine Eingriffs-
Ausgleichbilanzierung nach dem Bewertungsverfahren Ludwig und Sporbeck/ Köln Code durchge-
führt. Die Flächen, in denen Eingriffe ausgleichspflichtig sind, sind im Bebauungsplan als aus-
gleichspflichtiger Eingriffsbereich markiert. In der Bilanz des ausgleichspflichtigen Eingriffsberei-
ches wird der ökologische Wert des Bestandes mit insgesamt 404.185 Biotopwertpunkten (WP) 
beziffert. Für die Planung ergibt sich ein ökologischer Wert von 85.159 WP, was im Ergebnis ein 
Defizit von 319.029 WP ergibt. Durch Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des 
ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs innerhalb des Plangebietes kommt es zu einer Aufwertung 
von 42.744 WP. Der restliche Ausgleichsbedarf wird mit Hilfe einer externen Ausgleichsmaßnahme 
ausgeglichen. Bei einer Aufwertung einer Ackerfläche (6 WP/m²) in eine Fettwiese (15 WP/m²) 
ergibt sich eine Aufwertung um 9 WP/m². Zum vollständigen Ausgleich des aufgeführten Defizits 
ergibt sich somit ein Flächenbedarf zum externen Ausgleich von rund 31.000 m². 
 
Für den externen Ausgleich wird eine Teilfläche des Flurstücks 181, Flur 43, Gemarkung Worrin-
gen herangezogen (externe Ausgleichsfläche eA1). Die Realisierung und der Erhalt der Aus-
gleichsmaßnahmen werden im Rahmen des städtebaulichen Vertrags bindend rechtlich gesichert. 
Auf den städtischen Grundstück Gemarkung Worringen, Flur 43, Teilstück aus Flurstück 181 wird 
folgende externe Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe in den einzelnen Baugebieten hergestellt: 
Maßnahme eA1: Anlage einer extensiven Fettwiese - EA1/LW41111 - auf 32.485 m² des Flur-
stücks 181, Flur 43, Gemarkung Worringen. Die Durchführung und Kostentragung der Maßnahme 
eA1 in Bezug auf die Eingriffe durch die festgesetzten allgemeinen Wohngebiete (WA 1.1, WA 1.2 
und WA 2) sowie der Planstraßen werden im städtebaulichen Vertrag geregelt. 
 
Durch die Realisierung der Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen innerhalb und außerhalb des 
Plangebietes kann das Defizit vollständig ausgeglichen werden. 
 
6.12 Geplante Höhenlage  
 
Mit Umsetzung des Bebauungsplans ist die Geländestruktur im Plangebiet zu überarbeiten. Auf-
grund der geplanten Anschlüsse an den Damiansweg sowie zur Gewährleistung der Entwässerung 
des Plangebiets ist großenteils eine Anhebung des Geländes erforderlich. Im Bebauungsplan wer-
den neue Geländehöhen durch Höhenpunkte im Straßenraum festgesetzt. Diese basieren auf der 
für das Vorhaben vorgenommenen Erschließungsplanung. Zur Bestimmung der im übrigen geplan-
ten Geländehöhen ist zwischen den festgesetzten geplanten Straßenhöhen zu interpolieren.  
 
Die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zu Aufschüttungen und Abgrabungen gemäß BauO 
NRW bleiben von der Festsetzung unberührt. Sie sind auf die neuen Geländehöhen anzuwenden. 
Die im Bebauungsplan festgesetzten neuen Geländehöhen sind maßgeblich für die Abstandsflä-
chenberechnung nach § 6 BauO NRW und die Bestimmung der Vollgeschosse nach § 2 Abs. 5 
BauO NRW. 
 
 
7. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
 
Im Bebauungsplan werden örtliche Bauvorschriften (gestalterische Festsetzungen gemäß § 89 
BauO NRW) getroffen. Diese dienen dazu, eine einheitliche und harmonische Gestaltung des ge-
planten Quartiers zu erreichen. Es werden Regelungen zu Einfriedungen, Dachformen, Satelliten-

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schüsseln und Mobilfunkanlagen, zu Standorten für Abfallbehälter und Wertstofftonnen sowie zu 
Nebengebäuden getroffen. 
 
7.1 Einfriedungen 
 
Um die Entstehung offener und durchgängiger Vorgartenzonen zu gewährleisten, sind Grund-
stückseinfriedungen im Bereich der Vorgärten unzulässig. Zur Unterstützung eines harmonischen 
Ortsbildes des Wohngebiets sind Grundstückseinfriedungen der privaten Grundstücke im Übrigen 
nur in Form von Draht- oder Stabgitterzäunen bis zu einer Höhe von 1,20 m über der Gelände-
oberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW und von standortgerechten Laubgehölzhecken bis zu 
einer Höhe von 1,80 m gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW zulässig. Eine Kombination aus Zäunen und 
Hecken ist zulässig. 
 
Im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet WA 2 sind Einfriedungen entlang der Grundstücksgren-
zen zu der festgesetzten Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur 
und Landschaft in Form von Draht- oder Stabgitterzäunen mit einer Höhe von mindestens 1,6 m 
über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zu errichten. Durch diese Fest-
setzung wird eine ökologisch sinnvolle Abschirmung dieser Fläche zu der benachbarten Wohnbe-
bauung vorbereitet.  
 
Für den Außenbereich der Kita ist gemäß städtebaulichem Konzept eine Einfriedung durch einen 
rund 1 m hohen Mauersockel mit hierauf aufbauender Pergola-Konstruktion vorgesehen. Im Be-
bauungsplan wird daher für die überbaubare Grundfläche, die für die Errichtung der Kita vorgese-
hen ist (in der Planzeichnung mit  gekennzeichnet) festgesetzt, dass in diesem Bereich auch die 
Einfriedung von Außenbereichen in Form von Mauern bis zu einer maximalen Höhe von 1,2 m zu-
lässig ist. Die genaue Verortung des Außenbereiches der Kita wird über den Bebauungsplan nicht 
abschließend definiert, wird sich jedoch innerhalb der entsprechenden überbaubaren Grundfläche 
befinden. 
 
7.2 Dachformen 
 
Das Erscheinungsbild von Baugebieten wird wesentlich durch die Ausprägung der Dachflächen 
bestimmt. Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA 1.1 und WA 1.2 ist als Dachform das 
Flachdach mit einer Dachneigung von höchstens 5 Grad zulässig. Diese Festsetzung hat zum ei-
nen stadtgestalterische Gründe, da ein einheitliches Quartiersbild sowie ein harmonischer Über-
gang zu der gegenüberliegenden Bebauung am Damiansweg sichergestellt wird. Zum anderen 
begünstigt die Festsetzung der Flachdächer die gewünschte Dachbegrünung. Für das allgemeine 
Wohngebiet WA 2 werden Satteldächer festgesetzt. Durch die Festsetzung der Firstrichtung in der 
Planzeichnung wird eine traufständige Ausrichtung der Dachgiebel vorgegeben. Auch diese Fest-
setzung erfolgt mit dem Ziel eines optimalen Einfügens in die städtebauliche Umgebung. 
 
7.3 Satellitenschüsseln und Mobilfunkanlagen 
 
Des Weiteren wird festgesetzt, dass Satellitenschüsseln nur auf dem Dach zulässig und Mobil-
funkanlagen auf dem Dach nicht zulässig sind. Die Festsetzungen dienen ebenfalls der Sicherung 
eines angemessenen Erscheinungsbildes des neuen Quartiers. 
 
7.4 Standorten für Abfallbehälter und Wertstofftonnen 
 
Darüber hinaus erfolgt eine Festsetzung für Standorte von Abfallbehältern und Wertstofftonnen. 
Diese sind einzuhausen oder durch Laubgehölzschnitthecken einzufassen. Mit dieser Festsetzung 
wird ebenfalls ein angemessenes Erscheinungsbild des Baugebietes gesichert.  
 
7.5 Nebengebäude 
 
Im Sinne eines harmonischen und geordneten Erscheinungsbildes der Freiräume wird außerdem 
festgesetzt, dass Nebengebäude im Sinne der § 14 BauNVO und § 2 Abs. 2 BauO NRW (Neben-

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anlagen, die Gebäude im Sinne der BauO NRW sind) nur mit Flachdächern oder flach geneigten 
Dächern bis max. 10 Grad Dachneigung errichtet werden dürfen. Die maximale zulässige Wand-
höhe für derartige Nebengebäude wird auf 3,00 m beschränkt, um eine optische Dominanz dieser 
Gebäude zu vermeiden.  
 
8. Städtebauliche Kennziffern 
 
Größe des Plangebiets ca. 71.354 m² 
Allgemeines Wohngebiet ca. 52.073 m² 
Maßnahmenfläche (Ortsrandeingrünung) ca. 4.183 m² 
BGF über alle Baufelder ca. 26.871 m² 
− BGF Wohnen ca. 38.364 m² 
− BGF Gemeinbedarf (Kita) ca. 936 m² 
Anzahl der geplanten WE ca. 370 
davon in Mehrfamilienhäusern ca. 245 
davon Einfamilienhäuser ca. 125 
davon öffentlich gefördert ca. 185 
Grünflächen ca. 3.351 m² 
davon öffentlich ca. 2.546 m² 
davon privat (Freiraumachse) ca. 805 m² 
Verkehrsfläche ca. 11.747 m² 
davon öffentlich (Damiansweg) ca. 6.741 m² 
davon öffentlich (verkehrsberuhigt) ca. 5.006 m² 
 
 
9. Planverwirklichung 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 09.11.2017 
den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans – Arbeitstitel: Damiansweg in Köln-Volkhoven/ 
Weiler – gefasst. Zur Realisierung der Ziele des Bebauungsplanes innerhalb angemessener Frist 
sowie zu Kostenübernahmen sollen Regelungen in einem städtebaulichen Vertrag und in einem 
Erschließungsvertrag mit den Investorinnen getroffen werden.  
 
9.1 Städtebaulicher Vertrag und Erschließungsvertrag  
  
Der Erschließungsvertrag wird Regelungen zur Planung und Herstellung der Verkehrsflächen  
sowie der öffentlichen Grünfläche mit Spielfläche umfassen. Die getroffenen Regelungen werden 
mit einer Bürgschaft zugunsten der Stadt Köln gesichert. 
Der städtebauliche Vertrag wird Vereinbarungen zu folgenden Themen enthalten:  
 
- zeitnahe Schaffung von Wohnraum inkl. sozial gefördertem Wohnungsbau, 
- Herstellung einer Kindertagestätte, 
- verschiedene, einzuräumende Geh-, Fahr- und Leitungsrechte,  
- interne Ausgleichsmaßnahmen und private Grünflächen, 
- externe Ausgleichsmaßnahmen, 
- Mobilitätsmanagement zur Reduzierung der Stellplätze, 
- Schallschutz nach 16. BImSchV, 
- Kostentragung und Vertragsstrafe.  
 
9.2 Kosten der Stadt Köln 
 
Die Kosten aller Maßnahmen tragen die Investorinnen. Der Stadt Köln entstehen keine Kosten.

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10. Umweltbericht 
 
A Einleitung 
 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch 
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb-
nisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB darge-
stellt. 
 
10.1Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes 
 
Vor dem Hintergrund der starken Nachfrage nach städtischem Wohnraum bietet das Plangebiet 
am Damiansweg im Stadtteil Volkhoven / Weiler die Möglichkeit ein an bereits vorhandene Wohn-
quartiere angrenzendes neues Wohnquartier zu schaffen. Dabei sieht das Bebauungskonzept die 
Ansiedlung von Geschosswohnungsbau im südlichen Teil sowie die Errichtung von Einfamilien-, 
Reihen- und Doppelhäusern im nördlichen Teil vor. Im westlichen Teil des Plangebietes ist ein 
Standort für eine Kindertagesstätte vorgesehen. Ferner entsteht im Inneren des Plangebietes eine 
öffentliche Grünfläche, in der eine größere Teilfläche als öffentliche Kinderspielfläche ausgewiesen 
wird. Wegeverbindungen innerhalb des Plangebietes in Nord-/ Südrichtung wie auch in West-
/Ostrichtung sichert eine Anbindung an die benachbarten Stadt- und Landschaftsräume. 
 
Durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 62547/02 mit dem Arbeitstitel „Damiansweg in 
Köln-Volkhoven/ Weiler“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung eines 
Neubaugebietes mit rund 370 Wohneinheiten geschaffen werden. Es soll eine städtebaulich und 
freiraumplanerisch qualitätvolle Bebauung bei einer gleichzeitig guten Ausnutzung des Grundstü-
ckes sichergestellt werden. 
 
Das Plangebiet weist eine Gesamtfläche von gut 7,1 Hektar auf. Das Plangebiet wird begrenzt 
durch die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen im Norden, den Damiansweg im Westen, die 
Mercatorstraße im Osten und die Merianstraße im Süden. 
 
10.2Bedarf an Grund und Boden 
 
Tabelle Nr. 001 Flächengegenüberstellung – Bestandsnutzung/geplantes Vorhaben (Bilanzierung 
gemäß GOP zum B-Plan vom 20.11.2019 ) 
 
Bestandsnutzung  
(Stand 20.11.2019) 
in m² geplante Vorhaben  
(Stand 20.11.2019) 
in m² 
- 0 Baumheckenartiger Gehölzstreifen an Straßen 
(Pflanzgebot / Merianstraße)  
175 
- 0 Glatthaferwiese mäßig trocken bis frisch (90 % der 
nördlichen Ausgleichsfläche (Fläche für Entwic k-
lung von Natur und Landschaft)  
3.764 
- 0 Baumreihen mit mittleren Baumholz (10 % der 
nördlichen Ausgleichsfläche (Fläche für Entwic k-
lung von Natur und Landschaft)  
418 
Feldgehölz 2.709 Feldgehölz / Flächen zum Erhalt und zur Anpfla n-
zung (Vegetationsflächen westlich der Mercato r-
straße (Pflanzerhalt / Restbestand Mercatorstraße / 
Merianstraße (786+686) 
1.472 
 
Baumreihen/inner-städtisches 
Begleitgrün 
1.770 Baumreihen / innerstädtisches Begleitgrün (Par k-
anlagen / Verkehrswege) (204 + 180)

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384 
- -  Baumreihen/Gruppen im WA 1.1, WA 1.2 WA 2 
(30+24+180) 
234 
- - Öffentlichen Grünfläche, Zweckbes timmung öffent-
liche Parkanlage / öffentliche Spielfläche/private  
Grünanlagen/ GF 1 -Fläche 
4.465 
Intensivfettwiese (Pferdekoppel) 7.930  - 
Landwirtschaftliche Nutzung, 
hier: 
Acker 
49.443  - 
Ackerrain mit Wildkrautflur  1.771  - 
Fahr- und Feldwege, unversie-
gelt 
869  - 
Verkehrsfläche (Straße), versi e-
gelt 
6.856 Öffentliche Verkehrsflächen besonderer Zweckb e-
stimmung/ Öffentliche Verkehrsfläche (Damian s-
weg) 
11.563 
- - Blockbebauung - Allgemeines Wohngebiet WA 1.1 
mit Tiefgarage, GRZ von 0 4 gemäß B -Plan 
(5.411+7.643+3.822) 
16.876 
- - Blockbebauung - Allgemeines Wohngebiet WA 1.2, 
GRZ von 0 5 gemäß B -Plan  
(1.062+2.172+1.085) 
 
4.319 
  Reihenhausbebauung mit kleinen Gärten - Allge-
meines Wohngebiet (WA 2,), mit GRZ 0,45 (bis 
50% Überschreitung möglich.  
(8.358+12.880+6.440) 
27.678 
Plangebiet gesamt (Geltung s-
bereich des Bebauungspl a-
nes) 
71.348  71.348 
 
10.3Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen festge-
legten Ziele des Umweltschutzes 
 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im We-
sentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhaltepla-
nung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – 
Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Boden-
schutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, 
dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebe-
ne greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL – Beurteilung 
von Gerüchen), das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW), das Landeswassergesetz Nord-
rhein-Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf 
Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen.

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Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln 
berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der 
einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwar-
ten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 
 
B  Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkun-
gen 
 
10.4.Grundlagen 
 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulie-
rung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes 62547/02 Arbeitsti-
tel: „Damiansweg in Köln- Volkhoven/ Weiler“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen 
durch die Umsetzung des Bebauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche 
Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich ein-
wirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig erhebliche anzunehmende Einwir-
kungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. 
 
Da konkretisierbare Vorhaben noch nicht bekannt sind, beinhaltet diese Prüfung nicht die Untersu-
chung von Auswirkungen der Bauphase. Es werden durch die Umsetzung der Planung keine 
Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswir-
kungen führen werden.  
 
Des Weiteren werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Um-
weltauswirkungen beschrieben. 
 
10.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
 
Nutzungen im Bestand  
 
Das Plangebiet befindet sich in Stadtteil Volkhoven/Weiler im Nordwesten von Köln. Die heute 
überwiegend landwirtschaftlich genutzten Flächen werden im Osten durch die überörtliche Merca-
torstraße, im Westen durch die Straße Damiansweg begrenzt. Im Süden begrenzen die Merian-
straße sowie die Kreuzung mit der Mercatorstraße das Plangebiet. 
 
Die landwirtschaftlich genutzten Flächen werden überwiegend als Ackerflächen bewirtschaftet. Im 
Süden des Plangebietes befinden sich extensiv genutzte Weideflächen, die als Pferdekoppeln ge-
nutzt werden.  
 
Im Norden schließen weitere landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen an die im Plangebiet vor-
handenen Ackerflächen an. Die Straße „Damiansweg“ dient der verkehrlichen Erschließung der 
bestehenden Wohnquartiere westlich des Plangebietes. Der das Plangebiet mittig von Westen 
nach Osten querende öffentliche Fuß- und Radweg (Pleißesteig) verbindet die benachbarten 
Wohnquartieren in Volkhoven/Weiler mit den östlich der Mercatorstraße gelegenen Stadtquartieren 
von Chorweiler. 
 
Die an das Plangebiet angrenzenden Straßen dienen der überörtlichen städtischen Erschließung. 
 
Derzeitige planungsrechtliche Situation 
 
Der aktuelle Flächennutzungsplan der Stadt Köln sieht eine Wohnbauentwicklung zur Ortsabrun-
dung vor, davon ausgenommen ist der nördliche Teil des Plangebietes.

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Ausgenommen einer Fläche von ca. 4200 m² im Norden des Plangebietes ist das Plangebiet im 
gültigen Landschaftsplan der Stadt Köln (Stand 07.11.2017) mit dem „Entwicklungsziel 8: Zeitlich 
begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleitplanung“, dargestellt, die langfristig auch eine 
bauliche Entwicklung zulässt. Das Plangebiet wird im Osten, Süden und Westen planungsrechtlich 
von Flächen des Innenbereichs umgeben. Es grenzen mittel- und unmittelbar sowohl Wohngebiete 
wie auch durch gemischte Nutzungen und gewerbliche Nutzungen (östlich der Mercatorstraße) an 
das Plangebiet an. Lediglich die nördliche Plangebietsgrenze wird durch den angrenzenden Land-
schaftraum Weiler definiert. Dieser ist planungsrechtlich als Landschaftsschutzgebiet L5 „Freiraum 
und Grünverbindung am Blumberg, Chorweiler und Seeberg bis Esch“ festgesetzt. 
 
Im Flächennutzungsplan von 1984 wurde das Plangebiet bereits als Mischbaufläche dargestellt. Im 
Rahmen der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes „Köln-West“ im Jahr 2010/2011 wurde 
die Darstellung in eine Wohnbaufläche geändert. Somit hat bereits in vorgeschalteten Planverfah-
ren eine Abwägung zugunsten des Standortes „Damiansweg“ als bebaubare Entwicklungsfläche 
stattgefunden. Daher wurden alternative Standorte auf der Ebene des Bebauungsplanverfahrens 
nicht geprüft. 
 
Die ca. 4.200 m² im Norden des Plangebietes befinden sich innerhalb des Landschaftsschutz-
gebietes (LSG) L 5 „Freiraum und Grünverbindung um Blumberg, Chorweiler und Seeberg bis 
Esch“ der Stadt Köln. Ziel der Ausweisung und der vorgegebenen Festsetzungen sind der Erhalt 
und die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere durch die 
Sicherung kleinklimatischer wichtiger Grünverbindungen im Bereich von Siedlungsstrukturen und 
Pufferung ökologisch wertvoller Bereiche. 
 
10.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Pla-
nung (Nullvariante) 
 
Bei Nichtdurchführung der geplanten Wohnbebauung östlich des Damianswegs würden die nicht 
versiegelten Flächen auch weiterhin ackerbaulich bzw. als Pferdekoppeln genutzt. Die versiegelten 
Erschließungsflächen, d. h. der Damiansweg und der das Plangebiet von Westen nach Osten que-
rende Fuß- und Radweg mit Anbindung an die Mercatorstraße blieben ebenfalls in ihrer heutigen 
Ausprägung und Nutzung erhalten. Gleiches gilt für die entlang der Mercatorstraße und der Meri-
anstraße vorhandenen Gehölze und den straßenbegleitenden Baumbestand. 
  
Aufgrund der intensiven ackerbaulichen Nutzung im Plangebiet besteht ein latentes Risiko, dass 
es dauerhaft zu erhöhten Nährstoffeinträgen in das Grundwasser kommen kann. 
 
Planungsrechtliche Situation 
 
Die derzeit bestehende planungsrechtliche Situation wäre auch bei Nichtdurchführung der beab-
sichtigten Planung weiterhin gegeben, da im gültigen Landschaftsplan der Stadt Köln (Stand 
07.11.2017) das Plangebiet mit dem „Entwicklungsziel 8“ dargestellt ist und der Flächennutzungs-
plan ebenfalls im Wesentlichen eine Wohnbauentwicklung vorgibt. 
 
Ferner ist eine Bebauung nach § 34 BauGB nicht möglich, da die Fläche des Plangebietes pla-
nungsrechtlich dem Außenbereich § 35 BauGB zuzuordnen ist. 
 
10.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchfüh-
rung der Planung 
 
Die Planung sieht die Errichtung eines neuen Wohnquartiers auf heute überwiegend von der 
Landwirtschaft genutzten unversiegelten Flächen vor. 
 
Die Durchführung der Planung zieht eine Zunahme der Flächenversiegelung wie auch eine Erhö-
hung des heute vorhandenen Verkehrsaufkommens nach sich. Aufgrund des erhöhten Verkehrs-
aufkommens ist potentiell auch von lärmbedingten Einwirkungen auf das Plangebiet wie auch 
lärmbedingten Auswirkungen durch die Planung auf die benachbarten Wohnquartiere auszugehen.

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Eine Veränderung des Tier- und Pflanzenspektrums ist sehr wahrscheinlich. Nach Realisierung der 
Planung stehen größere zusammenhängende Offenlandflächen nicht mehr zur Verfügung. 
 
Das Orts- bzw. Landschaftsbild wird sich aufgrund der baulichen Entwicklung verändern. Während 
heute weitläufige Ackerflächen und eine Pferdekoppel mit umgebenden Erschließungsstraßen dem 
Betrachter das Bild einer offenen Stadtrandlage vermittelt, wird ein durch mehrgeschossige Wohn-
häuser sowie durch Einfamilienreihen- und –doppelhäuser bestimmter, städtischer Raum entste-
hen. 
 
Die vorhandenen straßenbegleitenden Baum- und Strauchpflanzungen entlang der Mercatorstraße 
und Merianstraße können teilweise in die künftig entstehenden Grünflächen integriert werden.  
 
Um den Ansprüchen an ein gesundes Wohnumfeld und den Bedürfnissen nach wohnungsnahen 
Erholungs- und Spielmöglichkeiten nachzukommen, werden innerhalb des Plangebietes eine grö-
ßere zusammenhängende öffentliche Spielfläche sowie öffentliche und private von der Allgemein-
heit nutzbare Grünflächen geschaffen. Daneben sieht die Planung private nutzbare Spiel- und Frei-
flächen vor. 
 
Die Durchgrünung des Quartiers ist durch die Anpflanzung von Einzelbäumen, Baumreihen und -
gruppen vorgesehen. Im Norden wird der dort vorgesehenen Reihenhausbebauung mit privaten 
Gärten ein ca. 25 m Grünkorridor mit extensiven Wiesenflächen und Gehölzen vorgelagert. Dieser 
sogenannte „grüne Puffer“ bildet den neuen im Landschaftsschutzgebiet befindlichen durchgrünten 
Ortsrand. 
 
10.5 Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und § 1a BauGB 
 
10.5.1 Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landnaturschutzgesetz NRW 
 
Bestand: 
 
Um im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß 
§ 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu benennen und auszuschließen, wurde eine 
artenschutzrechtliche Prüfung (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag: ISR; 26.07.2019) durchgeführt. 
Im Spätwinter bis Sommer 2018 erfolgten faunistische Kartierungen innerhalb des Plangebietes 
und dessen unmittelbaren Umgebung mit den in Anlage 1 zum Umweltbericht aufgeführten Ergeb-
nissen. Ferner erfolgten in dem Zeitraum von März 2019 bis Mitte Juli 2019 vertiefende Kartierun-
gen von Offenland-Vogelarten. 
 
Da in der ASP I die artenschutzrechtliche Betroffenheit der Tiergruppe der Vögel und der Arten-
gruppe der Fledermäuse nicht ausgeschlossen werden konnten, wurden diese in der ASP II 
schwerpunktmäßig untersucht.  
 
Wie die faunistischen Untersuchungsergebnisse zeigen, bilden die im Plangebiet und der unmittel-
bar anzutreffenden Biotop- und Nutzungsstrukturen Lebens- und Nahrungsraum (Habitate) für 
zwei planungsrelevante Fledermausarten, die Zwergfledermaus und der Große Abendsegler, und 
für zahlreiche Vogelarten.  
 
Bei den insgesamt 15 Begehungen konnten 26 Vogelarten erfasst werden, wobei die Feldlerche, 
der Kiebitz, der Mäusebussard, der Turmfalke und die Mehlschwalbe als planungsrelevante Arten 
als Nahrungsgäste in Untersuchungsgebiet vereinzelt gesichtet wurden. Brutnachweise konnten 
für die Vogelarten wie Amsel, Blaumeise, Buchfink, Heckenbraunelle, Kohlmeise, Ringeltaube, 
Rotkehlchen und Singdrossel geführt werden. Diese können zu den sogenannten Allerweltsarten 
gerechnet werden. Diese Arten besiedeln auch verdichtete städtische Siedlungsräume und können 
sich veränderten Lebensräumen und Nahrungshabitat-Strukturen anpassen. Sie werden auch als

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so genannte „Kulturfolger“ definiert. Für Fitis und Bachstelze, die nach der „Rote Liste Niederrhei-
nische Bucht“ gefährdet sind, wurde ein Brutverdacht geäußert, ein Nachweis konnte aber nicht 
geführt werden.  
 
Bei der in 2019 erfassten Vogelarten sowohl im Plangebiet wie auch auf den offenen nach Norden 
anschließenden weitläufigen Ackerflächen wurden keine planungsrelevanten Offenlandarten wie 
Wachtel, Feldlerche, Rebhuhn oder auch Kiebitz nachgewiesen. Bei den in 2018 durchgeführten 
Erhebungen wurden Feldlerche und Kiebitz einmalig als Nahrungsgast / Rastvogel gesichtet. Bei 
den gezielten Untersuchungen in 2019 wurde keine der genannten Arten beobachtet, weder als 
Brutvogel noch als Nahrungsgast. 
 
Gemäß ASP II ist mit einem Vorkommen weitere Tiergruppen, wie beispielsweise Amphibien und 
Reptilien, aufgrund der fehlenden Lebensraumtypen nicht zu rechnen (Anmerkung: ASP Kapitel 
6.1). 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
 
Bei Nichtdurchführung der Planung blieben die heute anzutreffende Biotop- bzw. Nutzungsstruktu-
ren erhalten und ständen weiterhin für die bei der artenschutzrechtlichen Untersuchung gesichte-
ten Tierarten als Lebensraum und Nahrungshabitate zur Verfügung. Die Störeinwirkungen durch 
Straßenverkehrslärm aus der Umgehung sowie durch die Freizeitnutzung im Bereich der das 
Plangebiet durchquerenden Wegeverbindungen wären auch bei Nichtumsetzung der Planung ge-
geben. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
 
Bei Umsetzung des geplanten Wohnquartiers am Damiansweg gehen die heute vorhandenen, 
durch die landwirtschaftliche Nutzung geprägten Offenlandlebensräume verloren. Die linienhaften 
Gehölzhabitate entlang der Mercatorstraße sollen, zumindest teilweise, langfristig erhalten bleiben. 
Der dichte Gehölzbestand entlang der Merianstraße kann aufgrund der Planung nicht erhalten 
bleiben. 
 
Mit der Entwicklung des neuen Wohnstandortes entstehen neue, wenn auch mehr gärtnerisch ge-
prägte, mit Bäumen gegliederte Grünflächen, die von den heute im Plangebiet vorkommenden Vo-
gelarten (Allerweltsarten) als Brut- und Nahrungshabitat auch teilweise genutzt werden können. 
 
Im Einzelnen: 
 
Auswirkungen der Planung auf Fledermäuse: 
 
Abendsegler:  
 
Der Große Abendsegler wurde nur bei der ersten Begehung erfasst. Es könnte sich hierbei um 
einen Nahrungsgast oder um ein ziehendes Tier handeln. Wochenstuben innerhalb des Plangebie-
tes konnten nicht nachgewiesen werden. 
 
Somit führt die Durchführung der Planung zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen oder zu ei-
nem Eintreten der Verbotstatbestände gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). 
 
Zwergfledermaus: 
 
Das Vorkommen der Zwergfledermaus konnte bei allen Begehungen nachgewiesen werden. Sie 
nutzten die Gehölzbiotope parallel zu Mercatorstraße, die Baumreihe entlang der Merianstraße 
sowie die angrenzenden Ackersaumstreifen und Pferdekoppel als Jagdhabitate. Bei Durchführung 
der Planung bleiben Gehölze entlang der umgebenden Straße teilweise erhalten. Das Angebot für 
Jagdhabitate der Zwergfledermaus wird ergänzt durch die Maßnahmenfläche im Norden des Plan-

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gebietes, die als offene Wiesenfläche mit randlichen Bepflanzungen gestaltet im Bebauungsplan 
festgesetzt wird.  
 
Die Stallungen auf der Pferdekoppel wurden einer Schwarmkontrolle unterzogen. Hierbei konnten 
keine ausfliegenden Fledermäuse nachgewiesen werden. Da die Stallungen sehr offen und zugig 
gestaltet sind, wird eine Nutzung als Sommerquartier oder Wochenstube ausgeschlossen, zumal 
im Umfeld mit den Siedlungsstrukturen und Gehöften deutlich geeignetere Strukturen zu finden 
sind. Eine Nutzung als Tagesversteck ist für die Sommermonate nicht in Gänze auszuschließen. 
 
Unter Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen und fledermausgerechten Gestaltung der Maß-
nahmenfläche im Norden des Plangebietes (siehe Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichs-
maßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen) sind artenschutzrechtlich Verbotstat-
bestände für die Zwergfledermaus wie auch für die Gruppe der planungsrelevanten Feldmäuse 
insgesamt auszuschließen. 
 
Auswirkungen der Planung auf Vögel: 
 
Für das Plangebiet wurden keine Brutnutzungen planungsrelevanter Vogelarten nachgewiesen. 
Feldlerche und Kiebitz wurden einmal singend bzw. rastend als Zugvogel erfasst ohne Brutnach-
weis. Mehlschwalbe, Mäusebussard und Turmfalke, ferner auch die Bachstelze, wurden einmalig 
oder auch vereinzelt auf Nahrungssuche (Jagdhabitat) beobachtet, ohne dass das Plangebiet ein 
essentielles Jagdgebiet oder Nahrungshabitat darstellt. Für den Fitis besteht Brutverdacht in der 
Gehölzstruktur parallel zur Mercatorstraße. Bei den weiteren nachgewiesenen Vogelarten handelt 
es sich überwiegend um ubiquitäre, d.h. anpassungsfähige Kulturfolger. 
 
Bei Durchführung der Planung bleiben Gehölzstrukturen entlang der umgebenden Straße teilweise 
erhalten und werden durch Neupflanzungen ergänzt. Innerhalb des Plangebietes werden mit Bäu-
men, Rasen-/ Wiesenflächen gestaltete parkartige Vegetationsstrukturen entstehen. Das Angebot 
als Nahrungshabitat wird ergänzt durch die Maßnahmenfläche im Norden des Plangebietes. 
 
Unter Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen und Gestaltung der Maßnahmenfläche im Norden 
des Plangebietes (siehe Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nach-
teiliger Umweltauswirkungen) sind artenschutzrechtlich Verbotstatbestände für Vögel auszuschlie-
ßen. 
 
Auswirkungen der Planung auf untersuchte Tierarten - Fazit: 
 
Nach Durchführung der Planung ist bei Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen nicht mit 
einem Eintreten der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (§44 BNatSchG) für die Gruppe 
der planungsrelevanten Fledermäuse und der Vögel zu rechnen. 
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
 
Auf der Ebene des Bebauungsplanes werden der Erhalt und die Neupflanzung von standortgeeig-
neten Gehölzen und Bäumen festgesetzt. Die geplante Maßnahmenfläche an der nördlichen 
Grenze wird überwiegend als Extensivgrünland mit vereinzelten Gehölzgruppen und Einzelgehöl-
zen planungsrechtlich festgesetzt und dauerhaft erhalten. Hierdurch können Brut- und Jagdhabita-
te für Zwergfledermäuse, Abendsegler, Turmfalke, Mäusebussard, Fitis, Bachstelze und viele an-
dere Arten geschaffen werden. Sofern die Gehölze nicht an der nördlichen Grenze der Maßnah-
menfläche angeordnet werden, entsteht hierdurch auch keine weitere Vertikalstruktur, die ab-
schreckend auf Offenlandbrüter wie Kiebitz und Feldlerche wirkt. Hiermit können die Ziele des Ar-
tenschutzes gesichert werden, da hierdurch auch Ersatzlebensräume vor allem für siedlungsfol-
gende Kleinvögel geschaffen werden. 
 
Als Maßnahme zur Vermeidung des Eintritts des Tötungsverbotes wildlebender Vogelarten und 
der planungsrelevanten Tiergruppe der Fledermäuse gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sind

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Baumfällungen und Baufeldräumung außerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten und Fleder-
mäuse (Rodungsarbeiten: 01.10. bis 28./29.02. des Folgejahres) durch zu führen.  
 
Bezogen auf die planungsrelevanten Fledermäuse gilt es nächtliche Arbeiten in Dunkelheit mittels 
Ausleuchtung der Baustelle im Sinne des Vorsorgeschutzes im Zeitraum vom 01. März bis 31. 
September eines Jahres zu vermeiden.  
 
In den Bebauungsplan werden entsprechende Hinweise aufgenommen. 
 
Ferner sind bauliche Maßnahmen zur Vermeidung von Vogelschlag an Glasflächen durch eine 
entsprechende Fassadenausgestaltung zu berücksichtigen. 
 
Im Sinne des vorsorgenden Artenschutzes und zur Stärkung der lokalen Populationen bietet es 
sich an, innerhalb des Plangebietes Nistkästen für Allerweltsarten zu installieren. 
 
Bewertung: 
 
Um im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 
44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu benennen und auszuschließen, wurde eine 
artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Lebens- oder Fortpflanzungsstätten planungsrelevan-
ter / streng geschützter Vogel- und Fledermausarten wurden nicht festgestellt. Zur Vermeidung des 
Tötungsverbotes für die festgestellten besonders geschützten Arten wird eine terminierte Baufeld-
räumung vorgesehen. Ausgleichsmaßnahmen, auch vorgezogene, sind nicht erforderlich, die Ver-
letzung von Verbotstatbeständen aus dem Artenschutzregime des Bundenaturschutzgesetzes 
(BNatSchG) sind nicht zu erwarten. 
 
10.5.2 Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, Baumschutz-
satzung Stadt Köln 
 
Im Juni 2018 erfolgte die Kartierung des im Bebauungsplangebiet vorhandenen Biotoptypenbe-
standes und des in der Örtlichkeit vorhandenen Baum- und Gehölzbestandes. 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
 
Biotoptypen/ Nutzungstypen: 
 
Heute befinden sich innerhalb des Plangebietes große zusammenhängende Ackerflächen sowie 
als Pferdekoppel genutzte Fettweiden. Ackerraine mit einem Anteil von Wildkräutern begrenzen 
die ackerbaulich genutzten Flächen im nordöstlichen und nordwestlichen Teil des Plangebietes. 
Die nordöstliche Plangebietsgrenze wird durch die Mercatorstraße gebildet. Innerhalb deren Stra-
ßenböschung sind Feldgehölze mit starkem bzw. mittlerem Baumholz mit überwiegend boden-
ständigen Baumarten wie Feld-, Spitz- und Bergahorn, Stieleiche, Traubenkirsche und Winterlinde 
anzutreffen. Als strauchartige Gehölze sind ferner Schlehe, Schneeball, Hundsrose, Holunder und 
Salweide vorhanden. Entlang der südlichen und südwestlichen Grenze der Merianstraße sind 
ebenfalls die zuvor genannten Vegetationsstrukturen und Gehölzarten anzutreffen. Die an den 
Damiansweg unmittelbar östlich angrenzende Vegetationsfläche ist als innerstädtisches Begleit-
grün mit wenigen krautigen Pflanzenarten zu charakterisieren. Vereinzelt stehen entlang dieses 
Straßenrandes kleine Obstbäume sowie Bergahorn. Die Straße „Damiansweg“ sowie auch der 
mittig durch das Plangebiet verlaufende Fuß- und Radweg ist asphaltiert und somit als versiegelte 
Fläche zu betrachten. Der südlich entlang der Pferdekoppeln verlaufende Weg (Trampelpfad) ist 
nicht versiegelt und wird durch den Aufwuchs von ruderalen Säumen (Stickstoffzeigerpflanzen) 
bestimmt. Durch die intensive landschaftliche Nutzung sind heute innerhalb des Plangebietes bis 
auf die straßenbegleitenden Feldgehölze keine höherwertigen Biotopstrukturen anzutreffen.

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Baumbestand: 
 
Im Rahmen der Erstellung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags/Grünordnungsplan wurde 
eine Baumkartierung und –bewertung durchgeführt. 
 
Insgesamt wurden im Plangebiet 195 Bäume kartiert und in der Anlage des Grünordnungsplanes 
(FSWLA Landschaftsarchitektur GmbH, Stand 20.11.2019) zum Bebauungsplan 62457/02 in ei-
nem Baumverzeichnis aufgenommen. Von den 195 kartierten Bäumen sind 145 Bäume durch die 
Baumschutzsatzung der Stadt Köln geschützt. 
 
Der vor Ort anzutreffende Baumbestand setzt sich wie bereits erwähnt, aus Baumarten wie Feld-, 
Spitz- und Bergahorn, Stieleiche, Traubenkirsche, Winterlinde, vereinzelt Walnuss und Obstbäu-
men zusammen. 
 
An der nordöstlichen Plangebietsgrenze, innerhalb der Straßenböschung zur Mercatorstraße, be-
finden sich zehn durch das Alleenkataster des Landes Nordrhein-Westfalens geschützte Linden. 
Die Lindenallee entlang der Mercatorstraße (AL-K-0022) ist eine einfache Allee – 2-reihig –und 
verbindet mit einer Gesamtlänge von 1,7km Chorweiler und Blumenberg. Die Bäume als Teil der 
Allee unterliegen dem gesetzlichen Schutz von § 41 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG 
NW). 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
 
Bei Nichtdurchführung des geplanten neuen Wohnstandortes am Damiansweg würden die heute 
im Plangebiet vorhandenen Biotoptypen bzw. Nutzungstypen auch weiterhin anzutreffen sein. 
Gleiches gilt für den vorhandenen Baumbestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
 
Bei Umsetzung der Planung entsteht ein neuer Wohnstandort. Vorgesehen sind eine Mehrfamili-
enhausbebauung mit bis zu fünf Geschossen und Tiefgarage, eine Kindertagestätte, zweigeschos-
sige Reihenhäuser sowie zweigeschossige Einfamilienreihen- und Einfamiliendoppelhäuser mit 
privaten Gärten, die hofartig um einen privaten Freiraum angeordnet werden. Die Fläche der vor-
handenen straßenbegleitenden Baum- und Strauchpflanzungen entlang der Mercatorstraße wer-
den zu Gunsten von Stellplätzen größtenteils verringert. Im Bereich des westlichen Abschnittes der 
Merianstraße erfolgt entlang der südlichen Plangebietsgrenze die Neupflanzung einer Baumhecke 
mit standortgerechten Arten. 
 
Ferner werden innerhalb des Plangebietes öffentliche Grünflächen als Parkanlage sowie eine grö-
ßere zusammenhängende öffentliche Spielfläche und private von der Allgemeinheit nutzbaren 
Grünflächen entstehen, die als Rasen- und Gehölzflächen mit heimischen, standorttypischen Ge-
hölzen gestaltet werden. Die Durchgrünung des Plangebietes erfolgt mit Baumpflanzungen entlang 
von Erschließungsstraßen, innerhalb der Wohnbauflächen sowie in den geplanten öffentlichen und 
privaten Freiflächen. Geschnittene Hecken sind zur Einfriedung von privaten Gartenflächen vorge-
sehen. 
 
Planungsrechtlich wird die Anpflanzung von 101 Bäumen auf Flächen im Plangebiet durch Fest-
setzungen gesichert. Bei Realisierung des zum Bebauungsplanverfahren vorliegenden Begrü-
nungsplans (Stand 20.11.2019) und der Verkehrsplanung werden insgesamt ca. 157 Neupflan-
zungen verortet. 
 
Zur Realisierung der Planung müssen 138 Bäume gefällt werden (davon 104 geschützt nach 
Baumschutzsatzung). Erhalten bleiben insgesamt 57 Bäume, dabei handelt es sich um 41 sat-
zungsgeschützte Bäume und 16 nicht satzungsgeschützte Bäume. 
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:

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Der Eingriff in die heute entlang der Mercatorstraße vorhandenen Vegetationsflächen ist auf ein 
Minimum beschränkt. Im Bebauungsplan sind der Erhalt und die Ersatzpflanzung planungsrecht-
lich festgesetzt. Die Durchgrünung des Wohnquartiers durch die Anpflanzung mit Bäumen ist 
ebenfalls durch grünordnerische Festsetzungen zu sichern. Die Begrünung der Dachflächen im 
Bereich der Mehrfamilienhausbebauung, wie auch die Begrünung von unterbauten Flächen, wird 
ebenfalls planungsrechtlich festgeschrieben. 
 
Im allgemeinen Wohngebiet WA 2 entsteht eine in Nord-/Südrichtung verlaufende mit Bäumen be-
standene private Grünfläche, die von der Allgemeinheit genutzt werden kann. Auf den Grünflächen 
und im allgemeinen Wohngebiet werden insgesamt 101 Bäume zur Anpflanzung im Bebauungs-
plan festgesetzt. Die Planung sieht insgesamt eine Anpflanzung von ca. 150 Bäumen vor. 
 
Des Weiteren ist die als „grüner Puffer“ zur nördlichen Wohnbebauung geplante Vegetationsfläche 
als Fläche für die Entwicklung von Natur und Landschaft planungsrechtlich festgeschrieben und 
dadurch dauerhaft gesichert.  
 
Da der durch die Planung ausgelöste Eingriff innerhalb des Plangebietes nicht vollständig ausge-
glichen werden kann, wird außerhalb des Plangebietes im Stadtteil Köln-Worringen eine Aus-
gleichsfläche von ca. 3,2 Hektar planungsrechtlich gesichert. 
 
Die heute ackerbaulich genutzte städtische Fläche befindet sich im Stadtteil Worringen am Orts-
rand nördlich des Mörterweges und südlich des Pletschbachs. Es handelt sich um ein Teilstück 
aus Flurstück 181, Flur 43, Gemarkung Worringen und wird dauerhaft in eine extensive Fettwiese 
(Grünland) umgewandelt. 
 
Bewertung: 
 
Der geplante neue Wohnstandort am Damiansweg initiiert einen erheblichen Eingriff in den vor-
handenen Vegetationsbestand. Aufgrund der Überbauung sowie der Errichtung neuer versiegelter 
Erschließungsflächen gehen die im Plangebiet vorhandenen Vegetationsflächen verloren. Es müs-
sen 138 Bäume gefällt werden. Durch die landwirtschaftliche Flächenbewirtschaftung ist derzeit, 
bis auf die randlichen Feldgehölze, nur ein geringes Artenspektrum anzutreffen. Im Rahmen der 
geplanten Neubaumaßnahme und der damit zusammenhängenden plangebietsinternen Grün-
maßnahmen (u.a. Schaffung von Grünflächen und Pflanzung von neuen Bäumen) kann das Arten-
spektrum insbesondere durch Neuanpflanzung und die Anlage von Grünflächen mit standortgeeig-
neten Pflanzenarten erweitert werden. Im Bebauungsplan wird die Anpflanzung von 101 Bäumen 
festgesetzt. Die Planung sieht insgesamt eine Anpflanzung von ca. 150 Bäumen vor. 
 
Das bilanztechnisch verbleibende Defizit ist durch einen externen Ausgleich innerhalb des Stadt-
gebietes von Köln auszugleichen. Eine heute ackerbaulich genutzte städtische Fläche am Orts-
rand von Worringen wird in eine extensive Fettwiese umgewandelt und dauerhaft unterhalten. Die 
Fläche beträgt ca. 3,2 Hektar. 
 
Das Schutzgut „Pflanzen“ ist trotz Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plange-
bietes betroffen. 
 
10.5.3 Fläche/ Versiegelungsgrad 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: § 1 BauGB 
 
Bestand – (derzeitiger Versiegelungsgrad):  
 
Bei den im Plangebiet anzutreffenden Flächen handelt es sich, bis auf befestigte Straßen- und 
Wegflächen, um großflächige zusammenhängende unversiegelte Vegetationsflächen, die acker-
baulich bewirtschaftet werden. Im südlichen Teil des Plangebietes befinden sich Weideflächen, die 
als Pferdekoppeln genutzt werden. Der Versiegelungsgrad beträgt heute ca. 10 (9,6) Prozent.

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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
 
Die Flächennutzung und der Versiegelungsgrad der Fläche bei Nichtdurchführung der Planung 
entsprechen dem des Bestandes. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung (künftiger Versiegelungsgrad):  
 
Bei Durchführung der Planung kommt es zu einer großflächigen Versiegelung. Der Versiegelungs-
grad wird voraussichtlich ca. 64 Prozent betragen. Dies bedeutet eine Steigung um ca. 54 Prozent 
gegenüber dem heutigen Versiegelungsanteil. Im Rahmen der Versiegelung entstehen Flächen für 
die Bebauung und Erschließung. 
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
 
Die Zunahme der Flächenversiegelung ist bei Umsetzung der Planung in Abhängigkeiten von den 
geplanten Nutzungen auf das notwendige Maß zu beschränken. Über die Festsetzung der zulässi-
gen Grundflächenzahl (GRZ) wird auf den Grad der künftigen Versiegelung Einfluss genommen. 
Im allgemeinen Wohngebiet WA 2 wird eine Grundflächenzahl von 0,45 festgesetzt, die durch Ne-
benanlagen maximal um 50 Prozent überschritten werden dürfen. Dadurch ist die Versiegelung der 
Grundstücksfläche beschränkt. 
 
Über planerische Festsetzungen, die den Erhalt und die Neuanlage von Pflanzflächen und von 
Bäumen regeln, wird der Anteil der Flächenversiegelung ebenfalls begrenzt. 
 
Durch die Sicherung einer 2.550 m² großen öffentlichen Grünfläche mit öffentlichem Spielplatz in-
nerhalb des Plangebietes wird dauerhaft eine größere zusammenhängende unversiegelte Fläche 
vorhanden bleiben. Ferner entsteht innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA 2 ein 800 m² 
großer, privater, für die Allgemeinheit nutzbarer, Grünkorridor. Entlang der östlichen Plangebiets-
grenze im Böschungsbereich der Mercatorstraße sowie entlang der im Süden befindlichen Merian-
straße werden unversiegelte Flächen als Vegetationsflächen zum Erhalt und zur Neuanpflanzung 
von Bäumen und Sträuchern planungsrechtlich festgeschrieben. 
 
Ferner wird im Norden des Plangebietes eine ca. 4.200 m² unversiegelte Fläche für Maßnahmen 
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft, die als Ausgleichsmaß-
nahme innerhalb des Plangebietes angerechnet wird, baurechtlich festgesetzt. 
 
Bewertung: 
 
Mit der Zielsetzung den Standort am Damiansweg langfristig als Wohnstandort zu entwickeln, wur-
de bereits bei den dem Bebauungsplan vorgeschalteten Planungen (FNP und Landschaftsplan) 
langfristig der Aufgabe von für die Landwirtschaft verfügbaren Flächen Rechnung getragen. Der 
Versiegelungsgrad innerhalb des Plangebietes beträgt im Bestand ca. 10 Prozent. Bei Umsetzung 
der Planung wird der Anteil der Flächenversiegelung auf ca. 64 Prozent ansteigen. Der künftige 
unversiegelte Flächenanteil von ca. 36 Prozent wird durch verschiedene planungsrechtliche Fest-
setzungen im Bebauungsplan dauerhaft festgeschrieben. Hierzu zählen die Ausweisung von Flä-
chen zum Erhalt und zur Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung ent-
lang der Mercatorstraße sowie der Merianstraße, von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur 
Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft im Norden des Plangebietes wie auch die 
dauerhafte Sicherung öffentlicher Grünflächen innerhalb des Plangebietes sowie einem privaten 
von der Allgemeinheit nutzbaren Grünzug innerhalb von WA 2. Die Betroffenheit des Umweltguts 
„Fläche“ ist dennoch als erheblich einzustufen.

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10.5.4 Boden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
 
Das Plangebiet wird heute weitgehend ackerbaulich genutzt, der südliche Teil wird als Weidefläche 
genutzt, vereinzelt sind Feldgehölze anzutreffen. Nach Aussage der Bodenkarte (BK) 50 von Nord-
rhein-Westfalen sind im Plangebiet „Parabraunerde“ in tonig-schluffiger und sandig-lehmiger Aus-
prägung wie auch stark lehmig-sandige Kolluvien anzutreffen. Auch gemäß den Ergebnissen der 
„Landwirtschaftlichen Standorterkundung“ (BK5, GD, NRW 1:500 – Bereich Damiansweg) vom 
19.03.2019 kommt im westlichen Teil des Plangebietes tonig-schluffige Parabraunerde (L33) vor. 
Im östlichen Teilbereich steht sandig-lehmige Parabraunerde (L 44) an. Im Nordwesten östlich des 
Wendehammers am Damiansweg steht lehmig-sandige Kolluvien (K53) an. Die Bodenartgruppe 
des Oberbodens ist als sandig bis lehmig zu charakterisieren. Die landwirtschaftliche Nutzungs-
eignung wird in den Bewirtschaftungsformen als für Acker- und Weidenutzung bewertet (Quelle – 
Landwirtschaftliche Standorterkundungen Geologischer Dienst, NRW Auszug von Stadt Köln). 
 
Die vorhandenen Böden stellen schutzwürdige Böden dar. Diese Böden erfüllen die Bodenfunktio-
nen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bzw. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) im be-
sonderen Maße. Diese sind heute zum einen die natürliche Funktionen als Lebensgrundlage und 
Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, Bestandteil des Naturhaus-
halts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, Abbau-, Ausgleichs- und Auf-
baumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigen-
schaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers, zum anderen eine Funktion als Ar-
chiv der Natur- und Kulturgeschichte. Vorbelastungen aus der heutigen Bewirtschaftung der im 
Plangebiet anstehenden Bodenflächen sind nicht bekannt. Der Unteren Bodenschutzbehörde, 
Stadt Köln liegen auch keine Hinweise vor, dass Verstöße bezügliche der Bewirtschaftung gegen 
§ 17 BBodSchG und der Düngeverordnung vorliegen. 
 
Durch das Grundwasser-Monitoring der Stadt Köln wird ein dem Hintergrundgehalt entsprechender 
Nährstoffeintrag bestätigt. 
 
Der nördliche Planbereich, bis zu einer Geländehöhe von 45,5 Metern über NN, ist laut Aussage 
der unteren Bodenschutzbehörde Bestandteil eines Altarmsubsystems des Rheins und bildet somit 
einen natürlichen Retentionsraum bei Starkregenereignissen. Dieser Bereich sollte möglichst von 
jeglicher Versiegelungsmaßnahme freigehalten werden. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
 
Die vorhandene Bodenfunktion wie auch die Bodennutzung durch die landwirtschaftliche Bewirt-
schaftung bliebe dauerhaft erhalten. Der jetzige Bodenzustand würde weiterhin bestehen bleiben. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
 
Bis auf die entlang der nördlichen Plangebietsgrenze geplante Ausgleichsfläche zur Umsetzung 
von landschaftspflegerische Maßnahmen und den Erhalt der bepflanzten Straßenböschungen ent-
lang der Mercatorstraße sowie der öffentlichen Grünfläche im Plangebiet wird bei Durchführung 
der Planung dauerhaft in das vorhandene Bodengefüge eingegriffen und die Versiegelung von Bo-
den vorgenommen. 
 
Der Anteil des Versiegelungsgrades erhöht sich von ca. 10 Prozent im heutigen Bestand auf ca. 64 
Prozent bei Durchführung der Planung.

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Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
 
Durch Festlegung einer zulässigen GRZ von 0,4 im Geschosswohnungsbau, 0,45 im Bereich der 
Reihenhäuser und 0,5 für das Kita-Gebäude wird eine allzu starke Versiegelung vermieden, jedoch 
gleichzeitig eine ausreichend dichte Bebauung gewährleistet, um den Gesamtflächenverbrauch 
möglichst gering zu halten. Im nördlichen Teil des Plangebietes wird eine ca. 4200 m² große Flä-
che als planinterne Ausgleichsfläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung 
von Natur und Landschaft festgesetzt. Die heute ackerbaulich genutzte Fläche wird künftig als ex-
tensives Grünland mit eingestreuten Einzelbäumen und Gehölzgruppen entwickelt. Die in diesem 
Bereich anstehenden Böden, d.h. sandig-lehmige Parabraunerde (L 44) wie auch lehmig-sandige 
Kolluvien (K 53) bleiben in ihrer Ausprägung erhalten, da aufgrund der planungsrechtliche Siche-
rung als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Land-
schaft an Standort Eingriffe in das anstehende Bodengefüge vermieden werden können. Diese 
Fläche ist Bestandteil des unter Bestand dargestellten Altarmsubsystems und kann somit teilweise 
von Bebauung freigehalten werden. Bei der versiegelungsfreien Nutzung und einer partiellen Ablei-
tung von Niederschlagswasser in diese Fläche ist es möglich, die Kühlleistungsfunktion hinsichtlich 
der Verdunstungsleistung von Boden / Pflanze zu erhalten bzw. zu erhöhen und einen partiellen 
mikroklimatischen Ausgleich für den überbauten Planbereich zu schaffen. 
 
Des Weiteren wird der Erhalt von unversiegelten Bodenflächen über die Ausweisung von Flächen 
zum Erhalt und zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung entlang der 
Mercatorstraße sowie der Merianstraße, wie auch über die dauerhafte Sicherung öffentlicher und 
privater Grünflächen innerhalb des Plangebietes gesichert. Da innerhalb des Plangebietes kein 
vollständiger Biotopwert- und Flächenausgleich geleistet werden kann, ergibt sich bei Umsetzung 
der Planung die Verpflichtung eines externen Ausgleichs, der auch die bodenschutzrechtlichen 
Belange berücksichtigen sollte. Die externe Ausgleichsmaßnahme sieht eine Extensivierung heute 
ackerbaulich genutzten Fläche von ca. 3,2 Hektar vor. Die planungsrechtlich als externer Aus-
gleich zu sichernde Fläche befindet im Stadtteil Worringen auf der Gemarkung Worringen, Flur 43 
und bildet eine Teilfläche des Flurstückes 181. Die Ackerfläche zwischen Mörterweg und dem 
Pletschbach wird dauerhaft in eine extensive Fettwiese (Grünland) umgewandelt. Bei einer Nut-
zungsextensivierung kann von einer Aufwertung der Bodenfunktionen ausgegangen werden. 
 
Bewertung: 
 
Die Planung initiiert einen Eingriff in den Boden und damit in das bestehende Bodengefüge. Die 
Bodenfunktionen, die von den als schutzwürdig bewerteten Böden (Parabraunerden und Kolluvien) 
erfüllt werden, werden weitestgehend eingeschränkt. Das heute vorhandene durch die landwirt-
schaftliche Nutzung geprägte Bodengefüge von Kulturböden geht bis auf eine größere zusam-
menhängende Fläche entlang der nördlichen Plangebietsgrenze dauerhaft verloren. Die Betroffen-
heit des Umweltbelangs „Schutzgut Boden“ ist trotz der angeführten Verminderungsmaßnahmen 
aufgrund des zu erwartenden dauerhaften Eingriffs in das anstehende Bodengefüge als erheblich 
zu bewerten. 
 
10.5.5 Wasser  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
10.5.5.1 Oberflächenwasser 
 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, 
WRRL 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Gewässer. In der näheren Umgebung sind eben-
falls keine oberirdischen Gewässer anzutreffen.

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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
 
Bei Nichtdurchführung der Planung wären keine Oberflächengewässer betroffen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
 
Die Belange des Umweltgutes Oberflächenwasser sind durch die Planung nicht betroffen. Die An-
lage von Oberflächenwasser in Form von stehenden und / oder fließenden Gewässern sind inner-
halb des Plangebietes wie auch in der unmittelbar angrenzenden Nachbarschaft nicht vorgesehen. 
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
 
Da Belange des Umweltgutes Oberflächenwasser weder bei Nicht-, noch bei Durchführung der 
Planung betroffen ist, werden keine Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erfor-
derlich. 
 
Bewertung: 
 
Der Umweltbelang „Oberflächenwasser“ ist durch die Planung nicht betroffen. 
 
10.5.5.2 Grundwasser 
 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
 
Aufgrund des geringen Anteils an versiegelten Flächen sind eine Niederschlagsrückführung und 
eine Wiederzuführung in den natürlichen Wasserkreislauf möglich. Der Grundwasserflurabstand 
beträgt heute 7-10 m in Abhängigkeiten von den Wasserständen des Rheins als Vorfluter. Ein po-
tentieller Nährstoffeintrag durch die intensiv betriebene landwirtschaftliche Nutzung in das Grund-
wasser ist möglich. Das Plangebiet fällt unter den Anwendungsfall des § 44 Landeswassergesetz 
in Verbindung mit § 55 Abs. 2 WHG. Danach ist das Niederschlagswasser von Grundstücken, die 
nach dem 01.01.1996 erstmalig befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen, zu 
versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
 
Die Flächen ständen für die Regenwasserrückführung und damit der Grundwasserneubildung in 
gleichem Umfang wie beim derzeitigen Geländezustand zur Verfügung. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
 
Bei Durchführung der Planung erhöht sich der Anteil an versiegelten Flächen von ca. 10 Prozent 
im Bestand auf ca. 64 Prozent in der Planung. Durch den erhöhten Versiegelungsanteil steht künf-
tig ein geringerer Flächenanteil für die Rückführung von Niederschlagswasser über belebte, d.h. 
unversiegelte Bodenflächen zur Rückführung in den natürlichen Gewässerkreislauf zur Verfügung. 
Die heute vorhandene Grundwasserneubildung wird stark eingeschränkt. 
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
 
Der künftig im Plangebiet zulässige Versiegelungsgrad wird über die Festsetzung maximal zuläs-
siger Grundflächenzahlen in den einzelnen Teilflächen des Allgemeinen Wohngebietes geregelt. 
Ferner erfolgen Festsetzungen zum dauerhaften Erhalt und zur Entwicklung von unversiegelten 
Vegetations- und Grünflächen. Über diese dauerhaft auch künftig nicht versiegelten Flächen kann 
Niederschlagswasser überwiegend in den natürlichen Gewässerkreislauf zurückgeführt werden.

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Des Weiteren wird die Rückhaltung von unbelastetem Niederschlagswasser über ein Regenma-
nagement (vergleiche Leinfelder Ingenieure GmbH, Haan (2019): Stadtentwässerungsbetriebe 
Köln, AG, öffentliche und private Erschließung Damiansweg in Köln – Bebauungsplan 6247/02 –
Erläuterungsbereich zur Entwurfsplanung öffentlicher Kanal, Stand 15.08.2019; und: Leinfelder 
Ingenieure GmbH, Haan (2018): Erläuterungsbericht, Entwässerungskonzept, Regenwasserablei-
tung außerhalb von Verkehrsflächen; Mai 2018) erfolgen. Zur Rückhaltung bzw. zur Verzögerung 
des Abflusses von auf begrünten Dachflächen und Außenflächen auf unterbauten Flächen anfal-
lendem Niederschlagswasser sieht die Planung gezielte Wasserrückführungsmaßnahmen vor. 
 
Des Weiteren wird eine extensive Dachbegrünung der bei Gebäuden mit Flachdächern und flach-
geneigten Dächern festgesetzt, wodurch Regenwasser im Wasserkreislauf zurückgehalten wird.  
 
Als weitere Maßnahme erfolgt die gezielte Regenwasserrückführung im Wohngebiet WA 1.1, WA 
1.2 und WA 2. Das anfallende Niederschlagswasser soll über die als Mulde ausgebildete Rasen-
fläche innerhalb des privaten Grünzuges erfolgen. Eine weitere Grünfläche, die der temporären 
Rückhaltung dient, wird im Südosten des Plangebietes entstehen. Das im WA 1.1 anfallende Nie-
derschlagswasser wird über Vegetationsflächen auf unterbauten Flächen über ein Rigolen-System 
in die im Südosten des Plangebietes als Mulde ausgebildete Grünfläche eingeleitet und versickert.  
Für den Bereich des Geschosswohnungsbaus am Pleißesteig und der Kindertagesstätte (WA 1.2) 
sowie der Einfamilienhausbebauung südlich des Pleißesteigs (südlicher Abschnitt des WA 2) ist 
eine Abführung des Niederschlagswasser in den Mischwasserkanal vorgesehen, da eine Versicke-
rung aufgrund der Bodenbeschaffenheit nicht möglich ist.  
 
Das globale Höhenkonzept des Bau- bzw. Plangebietes Regenmanagement (vergleiche Leinfelder 
Ingenieure GmbH, Haan (2019): Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AG, öffentliche und private 
Erschließung Damiansweg in Köln – Bebauungsplan 6247/02 –Erläuterungsbereich zur Entwurfs-
planung öffentlicher Kanal, Stand 15.08.2019) beruht auf einer Anpassung der Geländehöhen, so 
dass ein schadfreier Abfluss von Niederschlagswasser auf der Oberfläche im Starkregenfall (n < 
0,033) gewährleistet ist. Die Nord-Südachse des Plangebietes wird von einer Grünachse durchzo-
gen, welche wie ein V-Profil im Gelände liegt. Zirka Zweidrittel dieser Achse ist nach Norden hin-
geneigt, das restliche Drittel ist nach Süden geneigt. Die im Norden nördlich von WA 2 gelegene 
Grünfläche wie auch die im Süden, nördlich der Merianstraße gelegene Grünfläche sind leicht 
muldenartig ausgebildet. Die verkehrlichen Erschließungsflächen, d. h. die privaten Wege und die 
öffentlichen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung werden mit einem umgedrehten 
Dachgefälle ausgebildet, sodass das Oberflächenwasser schadfrei in die Richtungen zu den un-
versiegelten Grünflächen transportiert werden kann. 
 
Bei der Planung der Maßnahmen zur Rückführung von Niederschlagswasser in den natürlichen 
Grundwasserkreis erfolgt ein Bodenaustausch von für eine Versickerung nicht geeigneten Böden. 
 
Da sich das Plangebiet im Trinkwasserschutzgebiet des Wasserwerkes „Volkhoven / Weiler“ 
RheinEnergie AG (Gebietsnummer 490616) innerhalb der Schutzzone III A befindet, sind Verbote 
und Auflagen auch hinsichtlich der Wasserbehandlung und der Wasserrückführung zu berücksich-
tigen. In der Wasserschutz – Zone III A ist anfallendes Abwasser über ein geordnetes geschlosse-
nes Kanalsystem aus dem Plangebiet abzuführen. Die Errichtung von Abwasserbehandlungsanla-
gen ist verboten. Von dem Verbot ausgenommen sind die Anlage und der Betrieb von Regenüber-
laufbecken, Regenrückhaltebecken und Kleinkläranlagen. Ebenfalls zulässig ist das Versickern 
von schwach belastetem Niederschlagswasser, das aus Regenwasserabführung von Dachflächen 
erfolgt. Das für das Plangebiet erarbeitete Regenwassermanagement berücksichtigt die vorge-
nannten Auflagen aufgrund der Schutzausweisung. 
 
Bewertung: 
 
Durch den erhöhten Versiegelungsanteil steht bei Realisierung der Planung ein geringerer Flä-
chenanteil an unversiegelter Fläche bei der Rückführung von Niederschlagswasser in den natürli-
chen Wasserkreislauf zur Verfügung. Der öffentliche Abwasserkanal im Damiansweg kann das 
anfallende Schmutzwasser des Plangebietes aufnehmen. Das nicht klärpflichtige Niederschlags-
wasser ist gemäß § 44 Landeswassergesetz NRW in Verbindung mit § 55 Wasserhaushaltsgesetz

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von Grundstücken (Erstbebauung) zu versickern. Hierdurch kann auch künftig Wasser zur Grund-
wasserneubildung in den natürlichen Gewässerkreislauf eingespeist werden. Mit Hilfe des erarbei-
teten Regenwassermanagements kann eine Rückführung des Regenwassers auch bei Starkreg-
energebnisse in Teilbereichen des Plangebietes über unversiegelte Mulden, Mulden-Rigolen und 
Grünflächen innerhalb des Plangebietes in den Gewässerkreislauf erfolgen. Für den Bereich des 
Geschosswohnungsbaus am Pleißesteig und der Kindertagesstätte sowie der Einfamilienhausbe-
bauung südlich des Pleißesteigs ist eine Abführung des Niederschlagswasser in den Mischwas-
serkanal vorgesehen, da eine Versickerung aufgrund der Bodenbeschaffenheit nicht möglich ist.  
 
10.5.6 Luft 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
10.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
 
Im Plangebiet werden heute erkennbar keine Luftschadstoffe emittiert. Im Nahbereich liegen mit 
den Gebäudeheizungen und dem Kfz-Verkehr auf dem Damiansweg, der Mercator- und Merian-
straße Emissionsquellen luftfremder Stoffe vor. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
 
Bei Nichtumsetzung der Planung werden auch künftig erkennbar keine Luftschadstoffe emittiert. 
Der zu erwartende Umweltzustand in Bezug auf Emissionen entspricht dem Umweltzustand des 
Bestandes. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
 
Die Bebauung des Plangebietes führt zur Emission von Luftschadstoffen aus Feuerungsanlagen 
und Fahrverkehren im Plangebiet. 
 
Die Heizenergieversorgung im Bereich der Mehrfamilienhausbebauung im WA 1.1 und WA 1.2 
erfolgt über einen Fernwärmeanschluss. Die Ein- und Zweifamilienhausbebauung im WA 2 wird 
durch Nahwärme unter Einsatz moderner Strom-Wärme-Kopplungssysteme durch ein Blockheiz-
kraftwerk (BHKW) innerhalb des Plangebietes sichergestellt. Beide Energiesysteme gewährleisten 
eine besonders schadstoffarme Energieerzeugung. 
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
 
Die städtebauliche Anordnung der geplanten Wohnstandorte reagiert auf die auf das Plangebiet 
bereits einwirkenden Luftschadstoffe aus dem benachbarten Straßenverkehr, indem die Gebäude 
von den heute schon vorbelasteten Hauptverkehrsachsen Mercatorstraße und Merianstraße räum-
lich abgerückt angeordnet werden. Die hofartige Gebäudeanordnung bei den geplanten Einfamili-
enreihenhäusern wie auch bei den geplanten mehrgeschossigen Wohnhöfen sichert die Entwick-
lung emissionsabgewandter privater Freiräume. Zur Minderung und zum Ausgleich nachteiliger 
Wirkungen werden Pflanzungen sowie Maßnahmen der Dachbegrünung festgesetzt. Die innerhalb 
des Plangebietes festgesetzten öffentlichen Grünflächen dienen ferner als Luftaustauschflächen, 
d. h. sie übernehmen Filterfunktion. Gleiches gilt für die zur Begrünung festgesetzten Dachflächen. 
Die im Norden, Osten und Südosten zum Erhalt und zur Neuanpflanzung festgesetzten Grünland- 
bzw. Gehölzflächen übernehmen ebenfalls eine gewisse Filterfunktion. 
 
Durch die gewählte Heizenergieversorgung ist gegenüber einer konventionellen Wärmebelastung 
eine schadstoffarme Energieversorgung gewährleistet.

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Bewertung: 
 
Das Plangebiet liegt in einem Gebiet mittlerer Luftgüte (siehe 10.5.6.2). Die Bebauung des Plan-
gebietes führt zum Anfall von Luftschadstoffen aus Feuerungsanlagen (Heizung) und Fahrverkeh-
ren. Durch Gebäudebegrünungs- und –durchgrünungsmaßnahmen können nachteilige Wirkungen 
teilweise kompensiert werden. Die Wärmeerzeugung wird in Form der im Vergleich zu einer kon-
ventionellen Wärmeversorgung emissionsarmen Nah- und Fernwärmeversorgung gewährleistet. 
 
10.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen  
 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
 
Das Plangebiet befindet sich gemäß Luftgüte-Index (LUGI) (Dr. Rabe Hygiene Consult 2003: 19ff 
sowie Stadt Köln/ ©Geobasisdaten: Landesvermessungsamt NRW Bonn, 1234/20) für den Stadt-
teil Köln-Volkhoven/Weiler überwiegend in der Zone II, die eine mittlere Luftgüte aufweist. Inner-
halb der Luftgütezone II ist das Plangebiet einem Luftgüte-Index von 1,4 zugeordnet, dies ent-
spricht nach LUGI einer mäßig hohen Belastung. Eine mäßig hohe Belastung wird für die Wohn-
bevölkerung als im Allgemeinen nicht mehr problematisch gewertet. In unmittelbarer Nähe von 
stark befahrenen Straßen (hier Mercatorstraße) können nach wie vor bedenkliche Belastungen 
bestehen (Quelle LUGI). Bedeutende industrielle oder gewerbliche Emittenten im oder in der un-
mittelbaren Umgebung des Plangebietes selbst existieren nicht. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
 
Bei Nichtdurchführung der Planung würde das Plangebiet weiterhin einem Luftgüte-Index von 1,4 
zugeordnet, der einer mäßig hohen Belastung entspricht. In unmittelbarer Nähe von der stark be-
fahrenen Mercatorstraße könnten nach wie vor bedenkliche Belastungen bestehen (Quelle: LUGI). 
Bedeutende industrielle oder gewerbliche Emittenten im Plangebiet oder in der unmittelbaren Um-
gebung des Plangebietes selbst wären auch künftig nicht zu erwarten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
 
Die Luftgüte im Plangebiet ist geeignet, eine Wohnnutzung umzusetzen. 
 
Das Plangebiet wird verkehrlich an den vorhandenen Damiansweg und im weiteren Verlauf an die 
im Südwesten vorhandene Merianstraße angebunden. Die Immissionssituation ändert sich ent-
sprechend der Zunahme der Emission durch die Verkehrszunahme und die Wärmeerzeugung in 
geringem Umfang. 
 
Bei Durchführung der Planung können aufgrund eines höheren Verkehrsaufkommens höhere Be-
lastungen durch verkehrsbedingte Luftschadstoffe auf die umliegenden Siedlungsflächen, insbe-
sondere auf die benachbarte Wohnbebauung entlang des Damianswegs ausgelöst werden. Laut 
Verkehrsgutachten (Verkehrsgutachten Damiansweg Köln – Volkhoven/Weiler, Büro StadtVerkehr, 
Januar 2019) wird im Planfall 2030 mit einer Zunahme der werktäglichen Verkehrsstärke (DTV-
Werte (durchschnittliches Tagesverkehrsaufkommen)) zu rechnen sein. Die Prognosewerte (DTV) 
für den Prognose-Nullfall 2030 im Bereich der betrachteten Straßen im Plangebiet liegen bei 
12.970Kfz/24h im Bereich der Merianstraße/ Mercatorstraße. Im Prognose- Planfall 2030 sind in 
diesem Bereich ca. 14.620 Kfz/24h bis 15.790 Kfz/24h zu erwarten. 
 
Aufgrund der konkret vorliegenden städtebaulichen Situation, d. h. der vorhandenen lückigen Be-
bauung östlich der Mercatorstraße und südlich der Merianstraße und der Durchlässe zwischen den 
geplanten Baukörpern ist eine ausreichende Durchlüftung des Straßenraumes der betrachtenden 
Straßen als gegeben anzusehen und mit einer Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV zu 
rechnen.

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Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
 
Über die baurechtliche Festsetzung der innerhalb des Plangebietes vorgesehenen für den Auto-
verkehr geplanten verkehrsberuhigten Mischverkehrsflächen als öffentliche Verkehrsfläche beson-
derer Zweckbestimmung wird der Ziel- und Quellverkehr gezielt in das Plangebiet geführt und wie-
der gezielt herausgeführt, und damit zusätzlicher Verkehr vermieden. Die festgesetzten Begrü-
nungsmaßnahmen (Dachbegrünung, Grünflächen, Baumpflanzungen im Straßenraum, etc.) die-
nen der Staubbindung und damit der Minderung der Feinstaubbelastung. 
 
Bewertung: 
 
Eine Wohnnutzung ist aufgrund der vorhandenen mittleren Luftgüte im Plangebiet als unkritisch zu 
bewerten. Bei Entwicklung der Planung ändert sich die Immissionssituation entsprechend der Zu-
nahme der Emission durch die Verkehrszunahme und die Wärmeerzeugung in geringem Umfang. 
Aus Sicht der Luftreinhaltung und Überwachung verkehrsbedingter Emissionen von Luftschadstof-
fen ist das Planvorhaben als unbedenklich einzustufen. Es ist keine geschlossene, sondern eine in 
Teilen offene Bebauungsstruktur vorgesehen, welche einen Luftaustauch ermöglicht. 
 
10.5.7 Klima 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a Satz 5 BauGB, Klimaschutzgesetz NRW, Maßnahmen, die dem 
Klimawandel entgegenwirken und Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen 
(hier: Wärmebelastung) 
 
Zum Schutz des Globalklimas tragen vor allem die Verringerung von Treibhausgasemissionen 
durch Einsparung von fossil erzeugter Energie bzw. der Einsatz regenerativer Energieträger bei. 
Hierzu zählen u. a. Maßnahmen an Gebäuden und die Vermeidung von Kfz-Verkehr. Dem Einsatz 
regenerativer Energieträger kommt eine zunehmende Bedeutung zu. Verschiedene Möglichkeiten 
der Reduktion von Treibhausgasen ergeben sich allerdings erst im Rahmen des Baugenehmi-
gungsverfahrens wie zum Beispiel die Anforderungen an die Wärmedämmung von Gebäuden 
(§ 18 Abs. 1 Bauordnung NRW in Verbindung mit der aktuell gültigen Energieeinsparverordnung). 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
 
Gemäß der Planungshinweiskarte „Klimawandelgerechte Metropole Köln 21“ ist das Plangebiet 
bezogen auf die zukünftige Wärmebelastung der Klasse 4 „klimaaktive Fläche“ zu zuordnen. Die 
im Plangebiet unversiegelten offenen überwiegend ackerbaulichen und als Weide genutzten Flä-
chen übernehmen die Funktion von Luftaustauschflächen gegenüber den benachbarten zumeist 
versiegelten Siedlungsflächen. Sie wirkt positiv wärmemindernd auf den heutigen Ortsrand west-
lich des Damianswegs. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
 
Bei Nichtdurchführung würde die Klimaklassifizierung bezüglich der zukünftigen Wärmebelastung 
weiterhin der Klasse 4 klimaaktiv zuzuordnen sein. Die im Plangebiet anzutreffenden unversiegel-
ten Vegetationsflächen ständen als Luftaustauschflächen gegenüber dem besiedelten sich aufhei-
zenden Stadtraum zur Verfügung. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
 
Bei Durchführung der Planung ist eine zukünftige Wärmebelastung der Klasse 3 -belastete Sied-
lungsflächen- möglich. Dieses entspräche der Zuordnung der umgebenden Siedlungsbereiche. 
Aufgrund der geplanten Wohnbebauung erhöht sich der versiegelte Flächenanteil, der zu einer 
Aufheizung tags und zu einer höheren nächtlichen Wärmeabstrahlung führen kann. Das Offenland 
ist bedeutend für die Kaltluftproduktion und trägt zur Kühlung der angrenzenden Siedlungsflächen 
bei. Diese Funktion wird bei der Realisierung der Planung deutlich verringert.

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Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
 
Um eine durch die Baumaßnahme entstehende klimatisch relevante Wärmebelastung zu begren-
zen, wird durch die baulichen Festsetzungen eine höchstens maximale zulässige Versiegelung 
festgeschrieben (GRZ 0,4-0,5). Für das Lokalklima wichtige unversiegelte Grün- und Vegetations-
flächen im Inneren des Plangebietes, wie auch im Norden im Übergang zu den offenen Land-
schaftsräumen, werden ebenfalls planungsrechtlich gesichert. Die offene windmühlenartige Anord-
nung der Einfamilienhausbebauung wie auch die offene hofartige Bebauung der Mehrfamilienhäu-
ser ermöglicht die Durchlüftung der Plangebietes. Des Weiteren ist im Bereich der Mehrfamilien-
ausbebauung die Begrünung von Dachflächen vorgesehen, die ebenfalls einen Beitrag zur Redu-
zierung von wärmebelasteten städtischen Siedlungssituationen leisten. 
 
Die begrünten Dachflächen können gleichzeitig für die Erzeugung von Solarstrom genutzt werden. 
Insbesondere im Falle von Photovoltaikanlagen steigert eine Dachbegrünung durch die kühlende 
Wirkung der Vegetation die Leistungsfähigkeit der Photovoltaik-Module und damit die Energieeffi-
zienz der Anlage. Ferner kommen zur Erzeugung von Wärmeenergie möglichst effiziente Techno-
logien wie die Kraft- Wärme- (Kälte-) Kopplung zum Einsatz, indem die Nutzung von Fernwärme 
erfolgen wird. 
 
Bewertung: 
 
Die Umsetzung des geplanten neuen Wohnquartiers am Damiansweg löst eine Versiegelung heu-
te unversiegelter landwirtschaftlich genutzter Vegetationsflächen aus, die künftig nicht mehr als 
Luftaustauschflächen verfügbar sein werden. 
 
Nach Realisierung der Planung ist künftig gemäß der Planungshinweiskarte „Klimawandelgerechte 
Metropole Köln 21“eine zukünftige Wärmebelastung der Klasse 3 „belastete Siedlungsflächen“ 
möglich. Zur Minderung der durch die Planung ausgelösten, ungünstigeren Wärmebelastung ist 
der Anteil der überbaubaren Flächen durch bau- und planungsrechtliche Festsetzungen begrenzt. 
Im Bebauungsplan werden kleinklimatisch wirksame Minderungsmaßnahmen berücksichtigt. Da-
her erfolgt die dauerhafte Sicherung begrünter unversiegelter Freiflächen (öffentliche und private 
Grünflächen und Gärten, extensiv genutzte Vegetationsflächen im Norden des Plangebietes). Fer-
ner wird die flächenmäßige Begrünung von Flachdächern und flachgeneigten Dachflächen festge-
setzt. 
 
10.5.8 Wirkungsgefüge 
zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: siehe Ziele des Umweltschutzes bei den einzelnen Belangen 
 
Bewertung: 
 
Wie aus der nachstehenden Tabelle Nr. 002 - Übersicht über die verfahrensrelevanten Wechsel-
wirkungen zwischen den Schutzgütern - ablesbar wird, stehen die einzelnen Schutzgüter wie 
Pflanzen/Tiere/Landschaft, Boden/Fläche, Wasser und Klima/Luft in einer Abhängigkeit zu einan-
der. Mit dem Verlust des natürlichen Bodens ist gleichzeitig ein Verlust der vorhandenen Vegetati-
on und der Biotopfunktion verbunden. Darüber hinaus bestehen aufgrund der Versiegelung des 
Bodens Auswirkungen auf den Wasserhaushalt durch die Verringerung der Grundwasserneubil-
dung sowie auf das Klima durch den weitgehenden Verlust der Kaltluftproduktionsfunktion. Bei 
Umsetzung des Wohnstandortes am Damiansweg werden heute unversiegelte Bodenflächen 
durch die geplante Überbauung zu ca. 64% versiegelt und stehen damit nicht mehr als Pflanzen-
standort bzw. als Lebens- und Nahrungsraum insbesondere für die Tierarten der Offenlandbiotope 
zur Verfügung. In der Wechselwirkung von Boden und Wasser ergibt sich aufgrund der geplanten 
Bebauung eine Beeinträchtigung in der Art, dass für die Versickerung von Niederschlagswasser 
künftig weniger belebte Bodenfläche zu Verfügung stehen wird. Ferner steht der Umweltbelang

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Klima/Luft in einer Abhängigkeit von Vegetation und Boden. Offene Vegetationsflächen insbeson-
dere Offenlandflächen (Wiesen) dienen als klimatischer Austauschraum gegenüber dem bebauten 
Siedlungsraum, der sich aufgrund eines höheren Versiegelungsanteils tags schneller erwärmt und 
nachts langsamer wieder abkühlt. Durch die baurechtliche Festsetzung einer maximal zulässigen 
Überbauung im Plangebiet kann einer vollständigen Versiegelung entgegengewirkt werden. Des 
Weiteren wird der Erhalt von unversiegelten Bodenflächen über die Festsetzung von Flächen zum 
Erhalt und zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung entlang der Mer-
cator- und Merianstraße, wie auch über die dauerhafte Sicherung einer öffentlichen Grünfläche 
innerhalb des Plangebietes gesichert. Durch die Dachbegrünung kommt es zu positiven Auswir-
kungen für das Stadtbild, Flora, Fauna und das Klima. 
 
Tabelle Nr. 002 
Übersicht über die verfahrensrelevanten Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 
Wirkung 
von → Pflanzen/ Tiere/  
Landschaft 
Boden/ 
Fläche  Wasser Klima / 
Luft Wirkung 
auf ↓ Pflanzen/ Tiere/ 
Landschaft 
 
Lebensraum für 
Pflanzen und 
Tiere (+) 
Wasser-
nutzung (+) 
Lebensraum 
(+) 
 
 
Boden/ Fläche 
Erhalt von Boden- 
funktionen (+)  
Stoffver -
lagerung (-) 
 
 
Wasser 
Ungestörte 
Grundw asser- 
neubildung (+) 
Filterung von 
Schadstoffen durch 
Pflanzen (+) 
Speicher, Filter- 
und Puffer-
funktion (+) 
 
  
Klima/ Luft 
Frischluft (+) 
Kaltluftproduktion (+) 
 
klimatischer 
Ausgleichsraum 
(+) 
Kaltluftproduktion 
(+) 
Staubbildung (-) 
  
 
Legende: (+) positive Wirkung, (-) negative Wirkung 
Quelle: in Anlehnung an Storm/ Bunge: Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, 2. Band, 
Kapitel Wechselwirkungen, September 2002 
 
10.5.9 Landschaft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW

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Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
 
Das heute im Plangebiet anzutreffende Orts- bzw. Landschaftsbild wird durch große zusammen-
hängende landwirtschaftliche Flächen geprägt. Bis auf im Süden des Plangebietes als Pferdekop-
peln genutzte Weideflächen werden die Landwirtschaftsflächen ackerbaulich genutzt. Sie vermit-
teln den Eindruck einer offenen Landschaft mit wenig gliedernden Elementen, die sich im Norden 
im Anschluss an das Plangebiet in der Landschaft fortsetzt. Entlang der im Osten und Süden an-
grenzenden Hauptverkehrsstraßen (Mercatorstraße und Merianstraße) sind in den Böschungsbe-
reichen straßenbegleitend raumprägende lineare Gehölzstrukturen und Baumreihen erlebbar. Ent-
lang des Damianswegs befinden sich vereinzelt Bäume und Sträucher, sodass sich für die im 
Westen an dem Damiansweg angrenzende Bebauung trotz des quer verlaufenden öffentlichen 
Fuß- und Radweg (Pleißesteig), der Eindruck einer innerstädtischen, offenen, nicht bebauten Flä-
che ergibt. Die optische Fernwirkung wird des Weiteren durch den heute sichtbaren Geländever-
lauf (Topografie) unterstützt. Das Gelände fällt von Südwesten in Richtung Norden um ca. 3 m. Die 
angrenzenden Hauptverkehrsstraßen liegen im Südwesten zudem ca. 1 Meter über Plangebietsni-
veau. Ferner befindet sich nördlich des Plangebietes als raumprägendes technisches Element in 
der weitwirkenden Landschaft eine von Bergheim Richtung Köln verlaufende Hochspannungslei-
tung. 
 
Die heute an das Plangebiet angrenzende Bebauung stellt sich in einer heterogen baulichen wie 
auch höhentechnischen Weise dar. Entlang des Damiansweg finden zumeist eine ein- bis zwei-
geschossige Bebauung in Form von Mehrfamilienhäusern, Einfamilienreihenhäusern und auch 
historischen Hofformen. Südlich der Merianstraße sind mehrgeschossige Büro- und Verwaltungs-
gebäude (Zollverwaltung und Bundesamt für Verfassungsschutz) angesiedelt. Östlich der Merca-
torstraße prägen die hallenartigen Baukörper verschiedener Verbrauchermärkte und Bildungsein-
richtungen das städtische Bild. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
 
Bei Nichtdurchführung der Planung würde weiterhin innerhalb des Plangebietes das Orts- und 
Landschaftsbild von einem offenen landwirtschaftlich geprägten Freiraum bestimmt, der umgeben 
ist von verschiedenen städtischen Nutzungen, die sich wiederum in einer heterogen Gebäudeku-
batur und Geschossigkeit widerspiegeln. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
 
Die Umsetzung der Planung führt zu einem anderen neuen städtischen Erscheinungsbild. Der Ein-
druck eines offenen landwirtschaftlich bestimmten Freiraumes geht verloren. Erlebbar wird künftig 
ein neues städtisches bebautes Quartier, das sich bezogen auf die Geschossigkeit an der heute 
vorhandenen Bebauung am Ortsrand des Damianswegs orientiert. Bei der städtebaulichen Neu-
ordnung wird durch die windmühlenartige Anordnung der Gebäude um Innenhöfe begrünte Innen-
höfe und die Anordnung hofartiger Gebäudeformen auf den städtebaulich historischen Ortscharak-
ter von Volkhoven und Weiler planerisch reagiert. Neben entlang von Straßen und Wegen beglei-
tenden Baumpflanzungen, werden innerhalb des Plangebietes größere zusammenhängende Frei-
anlagen als öffentliche Grünflächen und Spielflächen und private Grünflächen und Gartenflächen 
visuell erlebbar. Im Anschluss an die 2 bis 3-geschossige Einfamilienreihenhausbebauung im Nor-
den entstehen extensive Wiesenflächen mit eingestreuten Einzelbäumen und Baumgruppen, die 
den Abschluss der Bebauung und gleichzeitig den landschaftlichen Übergang in die Offenland-
schaft markieren. 
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
 
In den benachbarten Ortsteilen anzutreffende, städtebauliche Hofstrukturen werden durch die 
windmühlenartige Anordnung der Gebäude um begrünte Innenhöfe aufgegriffen. Es erfolgt ferner 
die planungsrechtliche Sicherung größerer zusammenhängenden Grünflächen innerhalb des neu-
en Wohnquartiers. Die Ausweisung öffentlicher Grün- und Spielflächen sowie einer privaten Grün-
fläche, die von Allgemeinheit genutzt werden kann, sichert für die Anwohner erlebbare Freiräume.

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Die gewählte Wegeführung ermöglicht ein Durchqueren des neuen Quartiers, auch weiterhin in die 
angrenzenden Landschaftsräume und benachbarten Stadtquartiere zu gelangen. Offene Wiesen-
flächen werden im Norden am Übergang in die offene landwirtschaftlich geprägte Landschaft pla-
nungsrechtlich gesichert. Durch den Erhalt und die Ergänzung von straßen- und wegbegleitenden 
Baumpflanzungen entsteht ein durchgrüntes Wohnquartier. 
 
Bewertung: 
 
Die Umsetzung der Planung führt zu einem anderen städtischen Erscheinungsbild. Der Eindruck 
eines offenen landwirtschaftlich bestimmten Freiraumes geht verloren. Erlebbar wird künftig ein 
neues städtisches bebautes Quartier, das sich bezogen auf die Geschossigkeit an der heute vor-
handenen Bebauung am Ortsrand des Damianswegs orientiert. Die für die Orts- bzw. Stadtteile 
Volkhoven und Weiler typische Bauform der hofartigen Bebauung wird im geplanten Wohngebiet 
am Damiansweg aufgegriffen. Die künftig städtebaulich erlebbare Silhouette wird von einer ein- bis 
dreigeschossigen Bebauung, im Süden punktuell von einer bis zu fünfgeschossigen Bebauung 
bestimmt. Bäume als gliedernde Elemente sind im Plangebiet anzutreffen. Die im Innern des Plan-
gebietes verorteten öffentliche Grün- und Spielflächen wie auch die privaten für die Allgemeinheit 
nutzbaren Freiflächen bieten die Möglichkeit innerhalb des neuen Wohnquartiers auf größere Dis-
tanzen einen größeren nicht bebauten Freiraum wahrnehmen zu können. Der Erholungswert von 
Freiraum wird dadurch unterstützt. 
 
Die Betroffenheit hinsichtlich des Umweltaspektes „Landschaft“ ist als erheblich zu bewerten. 
 
10.5.10 Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
 
Das Plangebiet wird im Bestand überwiegend ackerbaulich genutzt. Im südlichen Teil des Plange-
bietes befindet sich eine Pferdekoppel, die durch Grünlandflächen und kleinere Sträucher be-
stimmt wird. Diese Weidebiotope sind aufgrund des dichten Besatzes und der damit einhergehen-
den Nährstoffeinträgen sowie anderer nutzungsbedingter Beeinträchtigungen (kleinere Bretterver-
schläge als Unterstand) als nicht artenreich zu charakterisieren und dem Lebensraumtyp der Fett-
weiden zuzuordnen. Entlang der Merianstraße und des Damianswegs wird die Pferdekoppel durch 
Gehölzstrukturen begrenzt. Im Bereich der Merianstraße handelt es sich um standortgerechte 
Sträucher wie Schlehe, Schneeball und Holunder, wie auch um eine dichte Baumreihe aus Feld-
ahorn. Eine nahezu durchgehende Gehölzstruktur stellt ferner die mehrreihige freiwachsende 
Baum- und Strauchreihe im Böschungsbereich zwischen den Ackerflächen und der Mercatorstraße 
entlang der östlichen Plangebietsgrenze dar. Hier finden sich unter anderem Straucharten wie 
Hundsrose, Schlehe, Schneeball und Salweide sowie Baumarten wie Ahornarten, Vogelkirsche 
und Linden. 
 
Der Übergang im westlichen Plangebiet zwischen den Ackerflächen und den Siedlungsflächen am 
Damiansweg wird nur lückenhaft durch vereinzelt wachsende Bäume und Sträucher geprägt. 
Heute sind innerhalb des Plangebietes neben zahlreichen Vogelarten, die in besiedelten Bereich 
vorkommen, auch Arten des Offenlands vereinzelt als Nahrungsgäste wie Feldlerche und Kiebitz 
beobachtet worden (einfacher Nachweis). Mäusebussard, Turmfalke und Mehlschwalbe wurden 
ebenfalls vereinzelt jagend gesichtet. Planungsrelevante Offenlandarten wie das Rebhuhn oder die 
Wachtel wurden trotz der vorhandenen Habitatstrukturen nicht als Brutvogel oder Nahrungsgast 
bei den in 2018 und 2019 durchgeführten artenschutzrechtlichen Untersuchungen nachgewiesen. 
 
Die Vogelarten wie Amsel, Blaumeise, Buchfink, Heckenbraunelle, Kohlmeise, Ringeltaube, Rot-
kehlchen und Singdrossel können zu den sogenannten Allerweltsarten gerechnet werden. Sie sind 
auch in städtischen besiedelten Bereichen anzutreffen, ihr Lebensraum- und Nahrungshabitate 
sind nicht als gefährdet zu bewertet. Durch die vorhandene nutzungsbedingte Störwirkung (Land-

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wirtschaft, Freizeitnutzung, Lärm) des Großteils der Flächen ist die biologische Vielfalt als mäßig 
zu betrachten. 
 
Die im Plangebiet beobachtete Zwergfledermaus nutzt die Gehölzbiotope parallel zur Mercator-
straße, die Baumreihe entlang der Merianstraße sowie die angrenzenden Ackersaumstreifen und 
Pferdekoppel als Jagdhabitate. Eine Nutzung der im Bestand vorhandenen Stallungen als Som-
merquartier oder Wochenstube wird aufgrund deren offener und zugiger Gestaltung ausgeschlos-
sen, zumal im Umfeld mit den Siedlungsstrukturen und Gehöften deutlich geeignetere Strukturen 
zu finden sind. Eine Nutzung als Tagesversteck der offenen und zugigen Stallungen ist für die 
Sommermonate nicht in Gänze auszuschließen. Der Abendsegler wurde nur einmal ziehend beo-
bachtet.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
 
Bei Nichtdurchführung der Planung bliebe die heute anzutreffende Pflanzen- und Artenspektrum 
erhalten, da die Flächen weiterhin für die bei der artenschutzrechtlichen Untersuchung gesichteten 
Tierarten als Lebensraum und Nahrungshabitate zur Verfügung stehen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
 
Bei Umsetzung des geplanten Wohnquartiers am Damiansweg gehen die heute vorhandenen 
durch die landwirtschaftliche Nutzung geprägten Offenlandlebensräume verloren. Die linienhaften 
Gehölzhabitate entlang der Mercatorstraße können teilweise langfristig erhalten bleiben und durch 
Neupflanzungen mit vergleichbarer Artenzusammensetzung ergänzt werden. Der dichte Gehölz-
bestand entlang der Merianstraße kann aufgrund der Planung nicht erhalten bleiben. Mit der Ent-
wicklung des neuen Wohnstandortes entstehen neue, wenn auch mehr gärtnerisch geprägte mit 
Bäumen gliederte Grünflächen, die einigen der heute im Plangebiet vorkommenden Vogelarten 
Habitate bieten können. Bei Durchführung der Planung wird sich das heute im Plangebiet anzutref-
fende Artenspektrum verändern. Die höherwertigen Offenlandstrukturen fallen weg. Die im Plan-
gebiet künftig anzutreffenden Biotopstrukturen werden abwechslungsreicher, in ihrer Wertigkeit 
jedoch minderwertiger. 
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
 
Um wegfallenden Habitatstrukturen zumindest teilweise zu ersetzen, werden auf der Ebene des 
Bebauungsplanes der Erhalt und die Neupflanzung von standortgeeigneten Bäumen und Grünflä-
chen festgesetzt. Die geplante Maßnahmenfläche an der nördlichen Grenze wird überwiegend als 
Extensivgrünland mit vereinzelten Gehölzgruppen und Einzelgehölzen planungsrechtlich festge-
setzt und ist dauerhaft zu erhalten. Die Festsetzung einer extensiven Dachbegrünung von Flach-
dächern bzw. flachgeneigten Dachflächen schafft zusätzliche Vegetationsflächen, die ein Arten-
spektrum von halbtrockenen und trockenen Standorten sichert. 
 
Bewertung: 
 
Um wegfallenden Habitatstrukturen zumindest teilweise zu ersetzen, werden auf der Ebene des 
Bebauungsplanes der Erhalt und die Neupflanzung von standortgeeigneten Bäumen und Grünflä-
chen festgesetzt. Die geplante Maßnahmenfläche an der nördlichen Grenze wird überwiegend als 
Extensivgrünland mit vereinzelten Gehölzgruppen und Einzelgehölzen planungsrechtlich festge-
setzt und ist dauerhaft zu erhalten. Die Festsetzung einer extensiven Dachbegrünung von Flach-
dächern bzw. flachgeneigten Dachflächen schafft zusätzliche Vegetationsflächen, die ein Arten-
spektrum von halbtrockenen und trockenen Standorten sichert.

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10.5.11  Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete 
von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes:  BNatSchG, VV FFH/ VG 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
 
Das Plangebiet ist weder Bestandteil eines Naturschutzgebietes, FFH-(Flora-Fauna-Habitat) Ge-
bietes oder europäischen Vogelschutzgebietes, noch befinden sich Schutzgebiete im näheren Um-
feld des Plangebietes. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
 
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Belange hinsichtlich der Erhaltungsziele und der 
Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete betroffen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
 
Bei Durchführung der Planung sind keine Belange hinsichtlich der Erhaltungsziele und der Schutz-
zweck der Natura 2000-Gebiete betroffen. 
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen zur Vermeidung erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen durch die Planung sind nicht erforderlich, da der Belang nicht betroffen ist. 
 
Bewertung: 
 
Weder die Erhaltungsziele noch der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete sind durch die Bauleit-
planung betroffen. 
 
10.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
  
10.5.12.1 Lärm 
 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109-1: 2018-01, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BIm-
SchV, 24. BImSchV, TA Lärm, Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Ar-
beitsverhältnisse) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
 
Öffentlicher Straßenverkehr/Straßenverkehrslärm:   
 
Die Lärmsituation im Untersuchungsgebiet bezüglich des Straßenverkehrslärms auf öffentlichen 
Straßen wird durch den Verkehr auf den umliegenden Straßen, hier durch die Merianstraße, die 
Mercatorstraße sowie den Damiansweg bestimmt. 
 
Öffentlicher Schienenverkehr /Schienenverkehrslärm:  
 
Die Lärmsituation im Untersuchungsgebiet bezüglich des Verkehrslärms auf öffentlichen Schie-
nenwegen wird durch Strecken der Deutschen Bahn AG, hier die Strecke 2610 und die Strecke 
2620, geprägt. Diese befinden sich außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 
62547/02 „Damiansweg“. Die Strecke 2610 verläuft in einer Entfernung von ca. 670 m westlich des 
Plangebietes. Die Strecke 2620 verläuft in einer Distanz von ca. 520 m südlich des Plangebietes in

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Richtung Chorweiler nach Nordosten. Sie sind als jeweils zweigleisige Strecken ausgelegt. Wäh-
rend über die Strecke 2610 der Deutschen Bahn AG sowohl Güterverkehre als auch Personenzü-
ge geführt werden, wird die Strecke 2620 für den S-Bahnverkehr genutzt. 
 
Gewerbelärm: 
 
Für eine Bewertung von Lärmeinwirkungen durch Gewerbelärm auf das geplante Wohnquartier am 
Damiansweg wurden die gewerblichen Nutzungen im unmittelbaren und mittelbaren Umfeld des 
Plangebietes untersucht. Als Emittenten wirken folgende gewerbliche Nutzungen ein: Verbrau-
chermarkt und Getränkemarkt an der Elbeallee, gewerbliche Nutzungen (Bildungsverein, etc.) öst-
lich der Mercatorstraße und die Zollverwaltung und das Bundesamt für Verfassungsschutz südlich 
der Merianstraße. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
 
Der Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung entspricht dem Umweltzustand es Bestan-
des. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
 
Im Rahmen des Vorhabens wurde die auf das Untersuchungsgebiet einwirkendenden Lärmimmis-
sionen aus dem öffentlichen Straßen-, Schienen- und Flugverkehr sowie dem Gewerbe, die Aus-
wirkungen der Planung auf die Umgebung, der Nachbarschaftslärm betrachtet und bewertet sowie 
der Straßenausbau gemäß 16. BImSchV geprüft. 
 
Durch Sport- und Freizeitaktivitäten einwirkende Lärmimmissionen sind innerhalb des Bebauungs-
planes nicht zu erwarten und somit nicht Teil der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung 
(ADU Cologne Institut für Immissionsschutz GmbH, Köln (2019)). 
 
Gemäß künftigem Planungsrecht wird für den Planbereich der Schutzanspruch eines Allgemeinen 
Wohngebietes (WA) angenommen. Die Verkehrslärm-Immissionen beurteilen sich nach der DIN 
18005. Die Gewerbelärm-Immissionen werden gemäß der Technischen Anleitung Lärm (TA-Lärm) 
beurteilt. 
 
Einwirkungen (Immissionen) auf das Plangebiet durch Emittenten nach DIN 18005: 
 
Tabellarische Übersicht über die Orientierungs- und Grenzwerte des Lärmschutzes für allgemeine 
Wohngebiete (WA) 
 
 Tag- und Nachtwerte der Außengeräuschpegel in dB(A) 
 DIN 18005 (Orientierungswer-
te) TA Lärm 
(Immissionsricht-
werte) 
16. BImSchV 
(Immissionsgrenz-
werte) 
Straßen- und 
Schienenver-
kehr 
Industrie und 
Gewerbe, 
Freizeitlärm 
WA 
Allgemeine 
Wohngebiet/ 
Kleinsiedlungs- 
gebiete 
55/45 55/40 55/40 59/49 
 
Straßenverkehrslärm: 
 
Die auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen durch Straßenverkehrslärm werden durch Beur-
teilungspegel tags und nachts in einer Höhenstaffelung von 2 m, 4 m und 11 m betrachtet.

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An Fassaden im Zentrum des Plangebietes, d.h. im WA 2 wie auch im W 1.1 und WA 1.2 sind Be-
urteilungspegel tags (von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) zwischen 50 dB (A) und 55 dB (A) zu erwarten. 
In der Nacht (von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) liegen die Werte zwischen 40 dB (A) und 45 dB (A) .An 
den Fassaden entlang der bestehenden Straßen und geplanten Erschließungsstraßen sind zwi-
schen 60 dB (A) und 65 dB (A) tags und 50 dB (A) und 60 dB (A) nachts. 
 
Die Untersuchungsergebnisse zeigen, dass die höchstbelasteten Fassaden im Plangebiet an den 
Fassaden zur Merianstraße liegen. Zu erwarten sind dort maximale Beurteilungspegel aus dem 
Straßenverkehr von tags 70 dB(A) und von nachts 61 dB(A). Hier kommt es zu einer Überschrei-
tung der Orientierungswerte von tags +15 dB(A) und nachts + 16 dB(A). 
 
Im Inneren des Plangebietes werden die Orientierungswerte an den von der Mercatorstraße und 
Merianstraße abgewandten Fassaden tags wie nachts überwiegend eingehalten. Dagegen kommt 
es an den straßenzugewandten Fassaden tags wie nachts zu Überschreitungen. 
 
An der höchstbelasteten Fassade im Plangebiet wird der Orientierungswert tags um bis zu 15 
dB(A) überschritten. In den anderen Bereichen liegen die Überschreitungen zwischen 5 dB und 10 
dB sowohl tags wie nachts. 
 
Schienenverkehrslärm: 
 
Immissionen aus dem Schienenverkehr sind als „Fernlärm“ im südwestlichen Bereich des Plange-
bietes zu erwarten. Die auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen durch Schienenverkehrs-
lärm werden durch Beurteilungspegel tags und nachts in einer Höhenstaffelung von 4 m und 11 m 
betrachtet. 
 
Die Beurteilungspegel tags liegen an den nach Norden, Nordwesten und nach Westen ausgerich-
teten Fassaden bis zu 50 dB (A) tags und vereinzelt auch nachts. An den übrigen Fassaden sind 
Beurteilungspegel tags wie nachts zwischen 35 dB (A) und 45 dB (A) zu erwarten. Der maximale 
Beurteilungspegel liegt bei 48 dB (A) tags und 51 dB (A) nachts an den Fassaden, die nach Nor-
den, Nordwesten bzw. nach Westen ausgerichtet sind. 
 
Der Orientierungswert tags mit 55 dB (A) wird, wie das Untersuchungsergebnis zeigt, um 6 dB(A) 
unterschritten. Der Orientierungswert für den Nachtzeitraum wird um 7 dB(A) überschritten. 
 
Gesamtverkehrslärm: 
 
Die Geräuschimmissionen, die bei der Betrachtung des Gesamtverkehres zu berücksichtigen sind, 
resultieren aus den Geräuschimmissionen der Emittenten Straßenverkehr im Bereich öffentlicher 
Verkehrsflächen und Schienenverkehr im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen für den Planfall. Bei 
der Betrachtung der maximalen Beurteilungspegel der Immissionen aus den vorgenannten Emit-
tenten werden zwei Immissionshöhen an den Fassaden tags und nachts berücksichtigt. 
 
Die maximalen Beurteilungspegel für den Gesamtverkehr in 4 Meter wie auch in 11 Meter Höhe 
tags und nachts sind entlang der Mercatorstraße im Osten des Plangebietes, entlang der Merian-
straße bzw. der neuen Kreisverkehr-Anbindung im Bereich des Damianswegs / Deliastraße zu er-
warten. Die Beurteilungspegel liegen in 4 Meter Höhe tags bei 70 dB (A) entlang der Mercatorstra-
ße/ Merianstraße, im Bereich des neuen Kreisverkehrs bei <= 75 dB (A), nachts bei 60 dB (A) ent-
lang der Mercatorstraße/ Merianstraße, im Bereich des neuen Kreisverkehrs bei <= 65 dB (A). Im 
Inneren des Plangebietes werden unter Berücksichtigung der abschirmenden Wirkung in 4 Meter 
Höhe tags Beurteilungspegel von 60-50 dB(a) und nachts von 55-40 dB(a) erreicht. In 11m Höhe 
werden tags 65-60 dB(a) und nachts 55-50 dB(A) erreicht. 
 
Gewerbelärm: 
 
Für die Beurteilung der Einwirkungen durch Gewerbelärm wurden die Richtwerte der TA Lärm für 
Allgemeine Wohngebiete (WA) zugrunde gelegt. Der Gewerbelärm wird bei der Berechnung der

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maßgeblichen Außenlärmpegel gemäß dem Richtwert für Allgemeine Wohngebiete zur Tagzeit 
bzw. zur Nachtzeit berücksichtigt. 
 
Die zu erwartenden maximalen Beurteilungspegel der Immissionen aus dem Gewerbelärm für den 
Planfall liegen an den geplanten südöstlichen und östlichen Wohngebäudefassaden des vierge-
schossigen Mehrfamilienhauses an der Merianstraße tags bei 51 dB (A) und nachts bei 36 dB (A). 
Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden somit eingehalten. Eine Überschreitung des Kriteri-
ums für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen (Maximalpegel) der TA Lärm ist nicht zu erwarten. 
 
Auswirkungen (Emissionen) durch das Plangebiet auf die Umgebung: 
 
Die Umsetzung des geplanten neuen Wohnstandortes initiiert ein erhöhtes Verkehrsaufkommen. 
Die Zunahme des öffentlichen Straßenverkehrs wurde an sechs exemplarischen ausgewählten 
Immissionsorten (IO) betrachtet. Durch die Zunahme des öffentlichen Straßenverkehrs auf dem 
Damiansweg 51 (IO 2) und Damiansweg 49 (IO 6), der Deliastraße 19 (IO 1), dem Georgshof 
(IO 5) und des südwestlichen Straßenabschnittes der Merianstraße, Merianstraße 45 (IO 4), ist an 
den angrenzenden Wohnhäusern mit einer Lärmpegelerhöhung zu rechnen. Lediglich am Gertrud-
Bollenrath-Weg 1 (IO 3) konnte rechnerisch keine Lärmpegelerhöhung festgestellt werden. 
 
An allen Immissionsorten (IO 1 bis IO 5) bleiben die sogenannten Sanierungswerte von 70 dB(a) 
tags und 60 dB(a) nachts auch im Planfall sicher unterschritten. Die Änderungen an den Immissi-
onsorten IO 2 bis IO 5 beträgt max. +2,7 dB. Unter diesen Voraussetzungen ist eine Änderung der 
Beurteilungspegel von weniger als 3 dB als nicht erheblich einzustufen. 
 
Am Immissionsort Deliastraße 19 (IO 1) beträgt die Erhöhung im Tag- und Nachtzeitraum bis zu 
3,6 dB und am Immissionsort IO 6 (Damiansweg) bis zu 3,8 dB. 
 
Prüfung des Straßenausbaus gemäß 16. BImSchV 
 
Beim Neu- bzw. Ausbau einer Straße wird als Bewertungsgrundlage die Verkehrslärmschutzver-
ordnung (16. BImSchV) herangezogen. Die 24. BImSchV legt die Art und den Umfang der zum 
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche notwendigen Schall-
schutzmaßnahmen fest. Ein Anspruch auf Schallschutz besteht dann, wenn zum Einen eine Über-
schreitung der Immissionsgrenzwerte für WA-Gebiete von 59 dB(A) tags bzw. 49 dB(A) nachts 
vorliegt und zum Anderen die Kriterien der wesentlichen Änderung gemäß 16. BImSchV erfüllt 
sind. 
 
Durch den geplanten Ausbau des Straßenbereichs „Damiansweg (inklusive Kreisverkehr)“ ist das 
Kriterium einer wesentlichen Änderung gemäß 16. BImSchV erfüllt. 
 
Laut Lärmgutachten (inkl. Ergänzung ADU Cologne: Tabelle 13-1: Gebäude innerhalb des Aus-
baubereichs (Damiansweg); 14.11.2019) besteht nach Prüfung der oben genannten Kriterien ein 
Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen an folgenden Immissionsorten: 
 
 Deliastraße 19 (IO 1) 
 Merianstraße 45 (IO 4) 
 Damiansweg 49 (IO 6) 
 Damiansweg 47 (IO 7) – (dieser Immissionsort wurde in der Prüfung des Straßenausbaus 
gemäß 16. BImSchV neu hinzugefügt) 
 
An den Immissionsorten IO 1 und IO 4 gibt es die Überschreitung der Grenzwerte bereits im Ist-
Zustand (siehe nachstehende Tabelle). Der Ist-Zustand betrachtet weder den geplanten Straßen-
ausbau noch die städtebauliche Planung, sondern geht von den aktuellen Immissionen aus. Am 
IO 6 und IO 7 kommt es erstmalig im Plan-Zustand zu einer Überschreitung der Grenzwerte. Die 
Überschreitung liegt bei 0,9 - 2,8 dB(A).

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Im September 2019 erfolgte eine Messung der Fassade exemplarisch am Damiansweg 47 mit 
dem Prüfauftrag, ob die vorhandenen Fassaden den Anforderungen an den Schutz gegen Außen-
lärm auch nach Durchführung der Planung weiter gerecht werden. 
 
Messtechnisch erfasst wurde im Schlafzimmer eine resultierender Luftschalldämmung der Fassa-
de von R`45,w= 35 dB, womit die Einhaltung der erforderlichen resultierenden Luftschalldämmung 
von R`w,res ≥ 39 dB gemäß DIN 4109-1 nicht sichergestellt wird. Die exemplarisch durchgeführte 
Messung zeigt, dass die dort vorhandene Luftschalldämmung für den berechneten Beurteilungs-
pegel im Planfall nicht ausreichend ist. 
 
Die folgende Tabelle zeigt die ermittelten ungerundeten Beurteilungspegel an den umliegenden 
Immissionsorten, die durch eine Überschreitung der Grenzwerte nach 16. BImschV betroffen sind 
(in Klammern jeweils die Höhe der Grenzwertüberschreitung). 
 
Immissionsort Geschoss Ist-Zustand Plan-Zustand 
Tag 
dB(A) 
Nacht 
dB(A) 
Tag 
dB(A) 
Nacht 
dB(A) 
Deliastraße 19,  
Südfassade 
EG 60,4 
(1,4) 
51,2 
(2,2) 
65,4 
(6,4) 
56,1 
(7,1) 
1. OG 60,7 
(1,7) 
51,4 
(2,4) 
65,3 
(6,3) 
56,1 
(7,1) 
2. OG 60,4 
(1,4) 
51,2 
(2,2) 
64,9 
(5,9) 
55,6 
(6,6) 
Merianstraße 45,  
Ostfassade 
EG 60,0 
(1,0) 
50,8 
(1,8) 
62,6 
(3,6) 
53,3 
(4,3) 
Damiansweg 49,  
Ostfassade 
EG 54,4 
(-) 
44,8 
(-) 
60,2 
(1,2) 
50,7 
(1,7) 
1. OG 55,0 
(-) 
45,5 
(-) 
61,1 
(2,1) 
51,6 
(2,6) 
2. OG 55,4 
(-) 
45,9 
(-) 
61,3 
2,3) 
51,8 
(2,8) 
Damiansweg 47, 
Ostfassade 
EG 54,4 
(-) 
44,7 
(-) 
59,9 
(0,9) 
50,4 
(2,8) 
1. OG 55,1 
(-) 
45,6 
(-) 
61,1 
(2,1) 
51,6 
(2,6) 
2. OG 55,7 
(-) 
46,2 
(-) 
61,3 
(2,3) 
51,8 
(2,8) 
 
Nachbarschaftslärm (Tiefgaragen- Ein-und Ausfahrten): 
 
Innerhalb des Plangebietes wird der ruhende Verkehr im Bereich der geplanten mehrgeschossigen 
Bebauung östlich des geplanten Kreisverkehrs in einer gemeinsamen Tiefgarage untergebracht. 
Die Tiefgarage soll über eine Toreinfahrt von Süden aus erschlossen werden. 
 
Bei den Lärmimmissionen durch den zu betrachtenden Kfz-Verkehr der geplanten Tiefgaragen im 
Plangebiet handelt es sich um Nachbarschaftslärm. Diese Immissionen vor den Fassaden der 
schützenswerten Gebäude im Bestand außerhalb des Plangebiets werden hilfsweise analog der 
TA Lärm ermittelt und beurteilt. Die TG-Stellplätze werden am Tag und in der Nacht genutzt. Be-
züglich der Nachtzeit wird gemäß TA Lärm die lauteste volle Nachtstunde betrachtet. 
 
Aufgrund der Nutzung der Tiefgarage ergeben sich innerhalb des Plangebietes grundsätzlich fol-
gende Geräuschquellen, die vom Plangebiet auf die Nachbarschaft einwirken können: 
 
 PKW-Ein- und Außenfahrten im Außenbereich 
 Emission über Toröffnung 
 Öffnen und Schließen des Rolltores

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Das Rolltor soll gemäß dem Stand der Technik lärmarm ausgeführt werden, so dass diese Ge-
räuschquelle von untergeordneter Bedeutung ist und nicht näher betrachtet wird.  
Die Schalleistung in der Tiefgarage wird im Sinne einer Abschätzung zum ungünstigsten Fall ana-
log der Parkplatzlärmstudie des bayrischen Landesamtes für Umweltschutz berechnet, wobei im 
Sinne einer Worst-Case-Betrachtung 34 Bewegungen pro h im Tagzeitraum und 7 Bewegungen 
pro h in der lautesten Nachtstunde (gemäß TA Lärm) herangezogen werden. Für die zuvor ge-
nannten Fahrbewegungen sind folgende längenbezogene Schalleistungspegel pro m² zu erwarten: 
 
Lw“,1h,tags   = 63,1 dB(A) 
Lw“,1h,nachts  = 56,2 dB(A) 
 
Für die Öffnungsflächen von ca. 17,0 m² der TG-Ein-/Ausfahrten ergeben sich daraus folgende 
abgestrahlte Schallleistungen: 
 
Öffnungsfläche 
Abgestrahlte Schallleistung in dB(A)  
Tag Nacht 
lauteste h 
TG-Toreinfahrt 17 m²  77,5 70,7 
Emission Tiefgaragen -Toreinfahrt 
 
In unmittelbarer Nachbarschaft zu den geplanten Tiefgaragenzufahrten im WA 1.1 wurden mögli-
che Lärmeinwirkungen an folgenden Immissionsorten (IO) betrachtet: 
 
 IO 1: Deliastraße 19 (Bestand)  
 IO 4: Merianstraße 45 (Bestand)  
 IO 7: Plangebäude an der Tiefgaragenein- und –ausfahrt 
 IO 8: Plangebäude gegenüber der Tiefgaragenein- und –ausfahrt 
 
Die Untersuchungsergebnisse belegen, dass an den untersuchten Immissionsorten in der Nach-
barschaft zum Plangebiet die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für Allgemeine Wohngebiete mit 
55 dB(A) tags und 40 dB(A) eingehalten werden. Die maximalen Immissionen durch die geplante 
Tiefgarage liegen am IO 1 tags zwischen 36 dB (A) und 38 dB (A) und nachts zwischen 29 dB (A) 
und 31 dB (A). Am IO 4 liegen die maximalen Immissionen tags bei 35 dB (A) und nachts bei 28 
dB (A). Somit werden keine negativen Einwirkungen durch den geplanten Bau von Tiefgaragenein-
fahrten auf die Nachbarschaft ausgelöst. 
 
Die Geräusche durch die Tiefgarage sind an den Immissionsorten IO 7 und IO 8 an den Plange-
bäuden nicht nach TA Lärm zu beurteilen. Dort werden maximale Immissionen von 53 dB(A) tags 
und 46 dB(A) nachts erreicht. 
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
 
Da die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiet (WA) teilweise erheblich 
überschritten werden, sind zur Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet 
Schallminderungsmaßnahmen erforderlich. 
 
Aus diesem Tatbestand sind zunächst einmal Maßnahmen für einen aktiven Lärmschutz (Lärm-
schutzwand) entlang der Mercatorstraße und dem südöstlichen Abschnitt der Merianstraße abzu-
leiten. Zur Schaffung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Bereich der 2-geschossigen Be-
bauung wäre auf einer Länge von 311 m eine 8 m hohe Lärmschutzwand und entlang der Merian-
straße im Kreuzungsbereich mit Mercatorstraße eine 110 m lange und 13 m hohe Lärmschutz-
wand erforderlich. Der Bau von Lärmschutzwänden ist aus städtebaulicher Sicht nicht gewollt, da 
gegenüber den benachbarten Wohnquartieren und angrenzenden Siedlungsflächen das Stadtbild 
zerschneidende und störende technische Bauwerke entstehen würden. Außerdem kann die ent-
lang der Merianstraße entstehende Blockbebauung das Innere des Plangebietes vor den Ver-

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kehrsimmissionen abschirmen. Des Weiteren müsste die zum Schutz von Natur und Landschaft 
festgesetzte Fläche entfallen, bzw. würde durch eine Lärmschutzwand zerstört. 
 
Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes kommen für das Plangebiet passive 
Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109-1:2018-01 in Betracht, die den erforderlichen Schall-
schutz in den Gebäuden in Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Au-
ßenbauteilen (Fenster, Wände und Dächer ausgebauter Dachgeschosse) schutzbedürftiger Nut-
zungen sicherstellen. Der für die Ermittlung der Lärmpegelbereiche maßgebliche Außenlärmpegel 
errechnet sich gemäß DIN 4109 aus den Beurteilungspegeln (tags) der maßgeblich auf die Plan-
bebauung einwirkenden Emittentenarten – Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm, Gewer-
belärm und Nachbarschaftslärm. Die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Au-
ßenbauteilen gegenüber Außenlärm werden im Bebauungsplan zeichnerisch als Lärmpegelberei-
che dargestellt. Textlich festgesetzt wird, dass entsprechend den dargestellten Lärmpegelberei-
chen Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 zu treffen sind. 
 
Im Bebauungsplan sollen aufgrund des rechtlich unstrittigen Flächenbezugs der Größe „Lärmpe-
gelbereich“ der im Gutachten vorliegende Vorschlag zur Festsetzung über 5 dB-Klassen der 
„Maßgeblichen Außenlärmpegel“ gemäß DIN 4109:2018-01 auf die Größe „Lärmpegelbereiche“ 
umgeschrieben werden. Das Stadtplanungsamt definiert dazu den Zusammenhang zwischen den 
5 dB-Klassen der Maßgeblichen Außenlärmpegel gemäß DIN 4109:2018-01 und den Lärmpegel-
bereichen folgendermaßen: 
 
LPB 5dB-Klasse 
Maßgeblicher Außenlärmpegel (Obergrenze)  
I Bis 55 dB(A) 
II 60 dB(A) 
III  65 dB(A) 
IV 70 dB(A) 
V 75 dB(A) 
VI 80 dB(A) 
VII > 80 dB(A) 
 
In unmittelbarer Nachbarschaft zu den an das Plangebiet angrenzenden Straßen, d.h. entlang der 
Merianstraße und der Mercatorstraße wird der Lärmpegelbereich V festgesetzt. Dies gilt insbeson-
dere für den südwestlichen Teil von WA 1.1. Für die westlichen Bereiche von WA 1.2 und die östli-
chen Teilbereiche WA 2 sind die Vorgaben des Lärmpegelbereichs IV umzusetzen. Die westlichen 
Teilbereiche von WA 1.1, WA 1.2 und WA 2 entlang des Damianswegs wie auch in WA 2 im mittle-
ren Teilbereich des Plangebietes liegen innerhalb des festgesetzten Lärmpegelbereichs III.  
 
Die Anordnung der Wohnbebauung in einem stark lärmbelasteten Bereich ist gerechtfertigt, um 
dem stadtentwicklungspolitischen Ziel gerecht werden zu können ein ausreichendes Wohnungs-
angebot – als Mietwohnung oder als Wohneigentum – bereit zu stellen. Auch im Sinne einer opti-
mierten Ausnutzung der Infrastruktur, insbesondere aufgrund der guten Anbindung der Fläche an 
den ÖPNV ist eine Ansiedlung von Wohnen in verdichteter Bauweise auch an lärmbelasteten 
Straßen geboten. In einer Großstadt wie Köln sind die hier vorhandenen lärmbelasteten Bereiche 
nichts Ungewöhnliches. 
 
Die Festsetzungen passiver Schallschutzmaßnahmen stellen sicher, dass den schall-
immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an die geplante Wohnbebauung zur Erzielung gesun-
der Wohnverhältnisse sowohl im Tag- als auch Nachtzeitraum Rechnung getragen werden kann. 
 
Die Lärmpegelbereichsgrenzen werden in der Planurkunde entsprechend bei freier Schallausbrei-
tung als maximale Pegel gekennzeichnet. Die aus den Lärmpegelbereichen resultierenden Nach-
weise zur Schalldämmung (resultierendes Schalldämm-Maß) der Außenbauteile sind im Rahmen 
des Baugenehmigungsverfahrens durch die Eignung der gewählten Gebäudekonstruktionen, ein-
schl. Fenster und Nebeneinrichtungen, wie Rollladenkästen, etc. nach DIN 4109 "Schallschutz im 
Hochbau", zu führen.

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Bewertung: 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie die angrenzenden Flächen sind lärmvorbelastet, 
insbesondere aus dem Straßenverkehr der Mercatorstraße und Merianstraße sowie dem Schie-
nenverkehr der Strecken 2610 und 2620 der Deutschen Bahn AG. Die Überschreitungen der Ori-
entierungswerte sind als erheblich einzustufen. Durch entsprechende Festsetzungen werden 
schalltechnisch gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt. Im Bebauungsplan werden die Lärmpe-
gelbereiche III bis V in Abhängigkeit zu den Lärmeinwirkungen durch Straßen- sowie Schienenver-
kehr im Plangebiet festgesetzt. Bei Umsetzung der im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen 
sind gesundheitsschädigende Einwirkungen auf die künftige Wohnbevölkerung auszuschließen. 
 
Mit der Umsetzung der Planung kommt es zu einer Verkehrszunahme und zu einer Erhöhung der 
damit zusammenhängenden Verkehrslärmimmissionen. An vier Immissionsorten im Bereich des 
neuen Kreisverkehrs sind grundsätzlich die Voraussetzungen der Verkehrswege-Schallschutz-
maßnahmenverordnung gemäß 24. BImSchV erfüllt. Die für den Anspruch erforderliche Über-
schreitung der Grenzwerte liegt auch daran, dass bereits im Ist-Zustand eine Grenzwertüberschrei-
tung vorhanden ist. An zwei Immissionsorten (Damiansweg 49 und 47) wird die Grenzwertüber-
schreitung erst im Planfall initiiert. Für die Immissionsorte, bei denen die Grenzwerte erst im Plan-
fall überschritten werden, wird im städtebaulichen Vertrag eine Finanzierungslösung der eventuell 
geltend gemachten Ansprüche auf Schallschutzmaßnahmen geregelt. 
 
Innerhalb des Plangebietes wird der ruhende Verkehr im Bereich der geplanten mehrgeschossigen 
Bebauung in einer gemeinsamen Tiefgarage untergebracht. Die Untersuchungsergebnisse bele-
gen, dass an den untersuchten Immissionsorten in der Nachbarschaft zum Plangebiet die Immissi-
onsrichtwerte der TA-Lärm für Allgemeine Wohngebiete eingehalten werden. Somit werden keine 
negativen Einwirkungen durch den geplanten Bau von Tiefgarageneinfahrten auf die Nachbar-
schaft ausgelöst. 
 
10.5.12.2 Altlasten 
 
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen, 
 
Nach Aussage des Altlastenkatasters der Stadt Köln befinden weder sich im Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes 62547/ 02 „Damiansweg“ noch in benachbarten Flächen Altlasten. 
 
Bewertung: 
 
Der Umweltbelang Altlasten ist für die Bewertung des geplanten Wohnquartiers am Damiansweg 
nicht relevant, da im Plangebiet weder Altlastenverdachtsflächen noch Altablagerungen vorhanden 
sind. 
 
10.5.12.3 Erschütterungen 
 
Ziele des Umweltschutzes:  Abstandserlass, DIN 4150 Teil 1 und 2 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
 
Innerhalb des Plangebietes wie auch in unmittelbarer Nachbarschaft befinden sich keine Einrich-
tungen, die schädliche Einwirkungen durch Erschütterungen auf die geplante Wohnbebauung aus-
lösen würden. In ca. 670 m Entfernung westlich des Plangebietes verläuft die Eisenbahntrasse der 
Deutschen Bahn AG (DB Strecke 2610). Durch den Bahnbetrieb werden keine Beeinträchtigungen 
durch Erschütterungen ausgelöst. Gleiches gilt für die in 520 m Entfernung östlich Plangebietes 
verlaufende Stadtbahntrasse (DB-Strecke 2620). Aufgrund der großen Distanz zum Plangebiet 
wurde der Umweltbelang „Erschütterungen“ nicht weiter gutachterlich betrachtet.

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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
 
Der Kenntnisstand bezüglich des Umweltbelangs „Erschütterungen“ würde dem Sachstand des 
derzeitigen Umweltzustandes entsprechen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
 
Gesundheitsschädliche Einwirkungen durch Erschütterungen auf die geplante Wohnbaunutzung 
und auf den geplanten Kindergarten ebenso wie auch bei Nutzung der geplanten Spiel- und Frei-
flächen sind nicht zu erwarten. Durch die Planung werden ebenfalls keine Auswirkungen durch 
Erschütterungen auf benachbarte Wohnquartiere bzw. sonstige sensible Nutzungen ausgelöst. 
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
 
Da der Belang weder bei Nicht- noch bei Durchführung der Planung betroffen ist, werden keine 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. 
 
Weder im Bestand noch bei Durchführung der Planung wirken Erschütterungen auf das Plangebiet 
ein. Umweltrelevante Erschütterungen, die durch die Planung ausgelöst werden könnten, sind 
ebenfalls nicht zu erwarten. Der Umweltbelang „Erschütterungen“ ist nicht betroffen. 
 
Bewertung: 
 
Weder im Bestand noch bei Durchführung der Planung wirken Erschütterungen auf das Plangebiet 
ein. Umweltrelevante Erschütterungen, die durch die Planung ausgelöst werden könnten, sind 
ebenfalls nicht zu erwarten. Der Umweltbelang „Erschütterungen“ ist nicht betroffen. 
 
10.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange/ Risiken 
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klimawan-
delfolgen) 
 
Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der 
Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Absatz 5 Nummer 1 BauGB) und je nach Belang: WHG, 
Hochwasserschutzkonzept; HWRM-RL, BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass, Seveso-III-RL, 
KAS 18, 12. BImschV 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
 
Störfallbetriebsbereiche 
 
Im Plangebiet und unmittelbar angrenzend sind keine Störfallbetriebsbereiche bekannt, die unter 
die Vorgaben der 12. Verordnung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung, 
12. BImSchV) fallen. 
 
Elektromagnetische Felder (EMF) 
 
Im Plangebiet ist derzeit keine Quelle starker elektromagnetischer Strahlung bekannt. 
 
In ca. 360 m Entfernung nördlich befindet sich eine Hochspannungsfreileitung. Durch die große 
Entfernung ist nicht mit einer Beeinträchtigung zu rechnen. 
 
Gesetzliches Überschwemmungsgebiet/ Hochwasserschutzkonzept 
 
Das Plangebiet liegt nicht einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Bis zu einem 200-
jährigem Hochwasser (Köln Pegel 11,90 m) ist das Plangebiet weder direkt noch bei einem Versa-
gen der Hochwasserschutzeinrichtungen indirekt betroffen. Bei einem Extremhochwasser, d.h. bei 
einem 500-jährigen Hochwasser wäre der nördlichste Teil von temporärer Überflutung betroffen.

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Starkregenereignisse 
 
Gemäß der Aussage der Starkregengefahrenkarte der Stadt Köln (Stadtentwässerungsbetriebe 
(STE Köln, Kartenauszug, 06.11.2018) ist heute die Starkregengefährdung innerhalb des Plange-
bietes gering bis mäßig. 
 
Besonnung 
 
Im Plangebiet befinden sich derzeit keine Gebäude oder sonstige bauliche Einrichtungen, die ei-
nen Anspruch an eine ausreichende Besonnung auslösen, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhält-
nisse zu ermöglichen. Die überwiegend landwirtschaftlich genutzten Flächen sind bis auf offene 
Stallungen unbebauten und liegen in ausreichender Entfernung zu den nächst gelegenen benach-
barten Wohnbereichen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
 
Störfallbetriebsbereiche 
 
Der Kenntnisstand bezüglich des Umweltbelangs „sonstige Gesundheitsbelange/ Risiken“, hier 
Störfallbetriebe, würde dem Sachstand des derzeitigen Umweltzustandes entsprechen. 
 
Elektromagnetische Felder (EMF) 
 
Der Kenntnisstand bezüglich des Umweltbelangs „sonstige Gesundheitsbelange/ Risiken“, hier 
elektromagnetische Felder (EMF), würde dem Sachstand des derzeitigen Umweltzustandes ent-
sprechen. 
 
Gesetzliches Überschwemmungsgebiet/ Hochwasserschutzkonzept 
 
Der Kenntnisstand bezüglich des Umweltbelangs „sonstige Gesundheitsbelange/ Risiken“, hier 
gesetzliches Überschwemmungsgebiet/ Hochwasserschutzkonzept, würde dem Sachstand des 
derzeitigen Umweltzustandes entsprechen. 
 
Starkregenereignisse 
 
Der Kenntnisstand bezüglich des Umweltbelangs „sonstige Gesundheitsbelange/ Risiken“, hier 
Starkregenereignisse, würde dem Sachstand des derzeitigen Umweltzustandes entsprechen. 
 
Besonnung 
 
Der Kenntnisstand bezüglich des Umweltbelangs „sonstige Gesundheitsbelange/ Risiken“, hier 
Besonnung, würde dem Sachstand des derzeitigen Umweltzustandes entsprechen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
 
Störfallbetriebe 
 
Im Plangebiet und unmittelbar angrenzend sind keine Störfallbetriebsbereiche bekannt, die unter 
die Vorgaben der 12. Verordnung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung, 
12. BImSchV) fallen. 
Auch sind bei Durchführung der Planung keine Störfallbetriebe geplant.  
Eine Betroffenheit bei Durchführung der Planung entsprechende umwelterhebliche Ein- und Aus-
wirkungen werden nicht verursacht.

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Elektromagnetische Felder (EMF) 
 
Bei Umsetzung der Planung werden Netzstationen, d.h. Trafostandorte zur Nahversorgung not-
wendig. Die Einhaltung des stadtinternen Vorsorgewertes für die magnetische Flussdichte von 1µT 
(µ-Tesla) kann bei Umsetzung der Planung eingehalten werden, da die notwendigen Trafostatio-
nen mit einer Nennleistung von 630 KVA in einem Abstand von 3 m bis 4 m von Wohngebäuden 
bzw. der geplanten Kindertagesstätte entfernt errichtet werden. Im Bebauungsplan werden die Tra-
fostationen entlang der östlichen Plangebietsgrenze im Bereich der geplanten Carport-PKW-
Stellplätze nachrichtlich verortet. 
 
Gesetzliches Überschwemmungsgebiet/ Hochwasserschutzkonzept 
 
Bei einem Extremhochwasser, d.h. bei einem 500-jährigen Hochwasser, wäre der nördlichste Teil 
des Plangebietes auch bei der Durchführung der Planung durch eine temporäre Überflutung be-
troffen. Aufgrund der geringen Häufigkeit von Überflutungen an diesem Standort sind Hochwas-
serschutzmaßnahmen nicht verhältnismäßig. Außerdem bleibt der überwiegende Teil der nörd-
lichsten betroffenen Flächen weiterhin als unversiegelte Vegetationsfläche mit natürlichem Boden-
anschluss erhalten. 
 
Starkregenereignisse 
 
Durch die Versiegelung von Flächen und den Bau von Gebäuden sowie der Tiefgaragen sind die 
Versickerung und der Abfluss von Niederschlagswasser bei Starkregenereignissen erheblich er-
schwert. 
 
Auch bei Starkregenereignissen sind eine Rückhaltung und eine zeitlich verzögerte Versickerung 
der Niederschläge über die belebten Bodenschichten, d.h. über die unversiegelten Vegetationsflä-
chen, durch die im Rahmen der Planung initiierte Versiegelung von Flächen erschwert. Mit Hilfe 
des globalen Höhenkonzeptes des Baugebietes, bei dem die Geländehöhen angepasst wurden, 
kann ein schadfreier Abfluss von Niederschlagswasser auf der Oberfläche im Starkregenfall ge-
währleistet sein. 
 
Besonnung 
 
Zur Schaffung gesunder Wohnverhältnisse nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist die 
gegenseitige Verschattung innerhalb eines Baugebietes sowie der angrenzenden Bestandsbebau-
ung zu vermeiden. Zur Berücksichtigung dieser Vorgaben sind ausreichende Abstände zwischen 
den einzelnen geplanten Baukörpern einerseits sowie zwischen den geplanten Baukörpern und 
der Bestandsbebauung andererseits einzuhalten. Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Ab-
standsflächen gilt als Hinweis, dass von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen hinsichtlich der 
Besonnung auszugehen ist. 
 
Die städtebauliche Anordnung der geplanten Bebauung im Plangebiet zielt auf die Einhaltung der 
erforderlichen Abstandsflächen ab. 
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
 
Störfallbetriebe 
 
Da sich weder im Plangebiet noch in unmittelbarer Nachbarschaft Störfallbetriebe befinden, sind 
auch keine Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung oder zum Ausgleich von erheblichen nachtei-
ligen Umweltauswirkungen durchzuführen.

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Elektromagnetische Felder (EMF) 
 
Bei der baulichen Errichtung der für die Nahversorgung des Plangebietes erforderlichen Trafo-
Anlagen wird die Nähe zu den sensiblen Wohnnutzungen und der Kindertagesstätte vermieden. 
Die Einhaltung des städtischen Vorsorgewertes kann gewährleistet werden, da die Trafostationen 
in einem Abstand von 3-4m von Wohngebäuden und der Kindertagesstätte errichtet werden. 
 
Gesetzliches Überschwemmungsgebiet/ Hochwasserschutzkonzept 
 
Bei einem Extremhochwasser, d. h. bei einem 500-jährigen Hochwasser, wäre der nördlichste Teil 
des Plangebietes auch bei der Durchführung der Planung durch eine temporäre Überflutung be-
troffen. Aufgrund der Seltenheit des Vorkommens wäre die Durchführung von Maßnahmen zur 
Abwehr unverhältnismäßig. 
 
Starkregenereignisse 
 
Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser wird gemäß § 44 Landeswassergesetz NRW in Ver-
bindung mit § 55 Wasserhaushaltsgesetz von Grundstücken über nicht versiegelte Gartenflächen 
im Norden, über die geplante öffentliche Grünfläche in der Mitte und im Südosten des Plangebie-
tes unter Anwendung verschiedener Versickerungsarten den belebten Bodenschichten wieder zu-
geführt. Die für die Regenwasserrückführung angelegten Flächen werden auch für die Abführung 
potentieller Starkregenereignisse genutzt. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens erfolgt die Hö-
henfestlegung von öffentlichen Erschließungsflächen wie auch der an die Erschließung angren-
zenden Bauflächen (globales Höhenkonzept als Teil des Erläuterungsberichtes der Erschlie-
ßungsplanung: Öffentliche und private Erschließung Damiansweg in Köln, Bebauungsplan 
62547/02; August 2019), die eine gezielte Regenwasserabführung über einen Notwasserwegeplan 
auch bei Starkregenereignissen ermöglicht. Auf der Ebene der Baugenehmigung sind Maßnahmen 
zur Starkregenbeseitigung auf Grundlage der anzuwendenden Regelwerke im Rahmen der Aus-
führungsplanung abschließend nachzuweisen. Ferner wird durch die extensive Dachbegrünung 
Niederschlag zurückgehalten. 
 
Besonnung 
 
Es sind ausreichende Abstände zwischen den einzelnen geplanten Baukörpern einerseits sowie 
zwischen den geplanten Baukörpern und der Bestandsbebauung andererseits einzuhalten. Die 
Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen gilt als Hinweis, dass von gesunden 
Wohn- und Arbeitsverhältnissen hinsichtlich der Besonnung auszugehen ist. 
Die städtebauliche Anordnung der geplanten Bebauung im Plangebiet zielt auf die Einhaltung der 
erforderlichen Abstandsflächen ab. 
 
Bewertung: 
 
Störfallbetriebe 
 
Im Plangebiet und unmittelbar angrenzend sind keine Störfallbetriebsbereiche bekannt, die unter 
die Vorgaben der 12. Verordnung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung, 
12. BImSchV) fallen. Die Planung sieht auch keine Errichtung eines Störfallbetriebes vor. 
Hinsichtlich der Umweltbelange „sonstige Gesundheitsbelange / Risiken“ ist in Bezug auf Störfall-
betriebsbereiche keine Betroffenheit gegeben.

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Elektromagnetische Felder (EMF) 
 
Wenn die Vorgaben der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV), des Abstand-
serlasses NRW von 2007 sowie den Hinweisen zur Durchführung der Verordnung über elektro-
magnetische Felder (RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und 
Verbraucherschutz vom 09.11.2004) beim Neubau und bei Heranrücken der schützenswerten Nut-
zungen an bestehende Anlagen berücksichtigt werden, sind keine nachteiligen Umweltauswirkun-
gen zu erwarten.  
 
Die Einhaltung des stadtinternen Vorsorgewertes für die magnetische Flussdichte von 1µT 
(µ-Tesla) kann bei Umsetzung der Planung eingehalten werden, da die notwendigen Trafostatio-
nen mit einer Nennleistung von 630 KVA in einem Abstand von 3 m bis 4 m von Wohngebäuden 
bzw. der geplanten Kindertagesstätte entfernt errichtet werden. Im Bebauungsplan werden entlang 
der östlichen Plangebietsgrenze im Bereich der geplanten Carport-PKW-Stellplätze nachrichtlich 
verortet. 
 
Gesetzliches Überschwemmungsgebiet/ Hochwasserschutzkonzept 
 
Das Plangebiet liegt nicht in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Bis zu einem 200-
jährigen Hochwasser (Köln Pegel 11,90 m) ist das Plangebiet weder direkt noch bei einem Versa-
gen der Hochwasserschutzeinrichtungen indirekt betroffen. Bei einem Extremhochwasser, d. h. bei 
einem 500-jährigen Hochwasser wäre der nördlichste Teil von temporärer Überflutung betroffen. 
Aufgrund des seltenen zu erwartenden Hochwasserereignisses sind keine Schutzmaßnahmen 
auch bei Umsetzung der Planung erforderlich, damit ist auch keine Betroffenheit des Umweltbe-
langes gegeben. 
 
Starkregenereignisse 
 
Auf Risiken, die sich aus potentiellen Starkregenereignissen ergeben können, nimmt die Planung 
Rücksicht. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens erfolgt die Höhenfestlegung von öffentlichen Er-
schließungsflächen wie auch der an die Erschließung angrenzenden Bauflächen, die eine gezielte 
Regenwasserabführung über eine Notwasserwegeplanung auch bei Starkregenereignissen sicher-
stellt. 
 
Innerhalb des Plangebietes stehen mehrere, größere nicht versiegelte Frei- bzw. Grünflächen zur 
Verfügung, über die die Rückführung von Niederschlägen auch bei Starkregenereignissen erfolgen 
wird. Die sich nördlich an die Reihenhausbebauung (WA 2) anschließende große zusammenhänge 
Vegetationsfläche wird als Überflutungsbereich für den nördlichen Teilbereich des Plangebietes 
vorgehalten. Im Südwesten des Plangebietes (WA 1.1 und WA 1.2) soll die Niederschlagsablei-
tung durch Versickerung über unterirdische Rigolen erfolgen. Im Einzugsbereich dieser Rigolen-
versickerung werden entlang der Merianstraße größere unversiegelte Flächen als Überflutungsbe-
reich vorgehalten. Zudem wird durch die planungsrechtlich festgesetzte extensive Begrünung von 
Flachdächern bzw. flachgeneigten Dächern eine verzögerte Ableitung von Niederschlägen er-
reicht. 
 
Besonnung 
 
Die städtebauliche und damit verbunden die räumliche Anordnung der Wohnbebauung im Plange-
biet berücksichtigt die notwendigen Abstände von Wohngebäuden unter einander wie auch zu der 
benachbarten Bestandsbebauung, um eine ausreichende Belichtung von Wohnraum zu sichern. 
Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen gilt als Hinweis, dass von gesunden 
Wohn- und Arbeitsverhältnissen hinsichtlich der Besonnung auszugehen ist.

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10.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
 
Baudenkmale 
 
Innerhalb des Plangebietes sind keine Baudenkmale vorhanden. Für den Stadtteil Volkhoven / 
Weiler historisch stadtbildprägend sind die markanten Hofstrukturen des „Gut Dresenhof“ und des 
„Georgshof“. Beide Hofensembles stehen unter Denkmalschutz. In der Denkmalschutzliste der 
Stadt Köln werden sie unter DLNR 2691 und DLNR 486 geführt. Sie befinden sich westlich des 
Damianswegs. Weitere unter Denkmalschutz stehende Gebäude befinden im Umfeld des 
„Georgshof“: diese sind das Pfarrhaus, eine ehemalige Schule, die Kirche Sankt Cosmas und 
Damian an der Keimesstraße sowie der Friedhof am Damiansweg.  
 
Bodendenkmale/ Archäologische Besonderheiten 
 
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Dienststellen wurde von Seiten der Stadt Köln - Rö-
misch-Germanisches Museum/ Archäologische Bodendenkmalpflege (RGM) darauf hingewiesen, 
dass im Plangebiet des Bebauungsplanes Bodendenkmäler vermutet werden. Die Fläche liegt in-
nerhalb einer seit der Jungsteinzeit belegten Altsiedellandschaft am östlichen Rand der histori-
schen Ortslage von Weiler. Sie wurde bereits in vor- und frühgeschichtlicher Zeit besiedelt und 
ackerbaulich genutzt. Nach einem Gutachten des RGM vom 22.11.2016 war hier sowohl mit me-
tallzeitlichen als auch mit römischen sowie mit mittelalterlichen, der Ortsgeschichte zuzuordnen-
den, Bodendenkmälern zu rechnen. 
 
Zur Prüfung der Abwägungserheblichkeit der Belange des Bodendenkmalschutzes wurde daher im 
April 2018 in der Fläche durch eine archäologische Fachfirma eine Sachverhaltsermittlung zum 
Bestand an Bodendenkmälern durchgeführt. Hierfür wurde ein systematisches Sondageraster an-
gelegt, aus dem ein guter Überblick zur archäologischen Situation und damit zur Abwägungser-
heblichkeit der Belange des Bodendenkmalschutzes gewonnen werden konnte. 
 
Die ermittelte Befundsituation erbrachte konkrete Indizien für eine metallzeitliche Siedlung im nörd-
lichen und mittleren Bereich der Fläche. Hinzu kamen vereinzelt römische und mittelalterliche Be-
funde, die jedoch lediglich in einem begrenzten Bereich im Südwesten der Fläche nachgewiesen 
wurden und keiner Siedlung zuzuordnen waren. 
 
Das Ergebnis der Voruntersuchung wurde vom RGM geprüft und als planungsrelevant bewertet.  
Nach Wertung des RGM ergab sich aus der ermittelten archäologischen Situation für das beab-
sichtigte Planungs- bzw. Nutzungskonzept als solches keine Einschränkungs- bzw. Lenkungsfunk-
tion. Es wurde jedoch ein ergänzender Untersuchungsbedarf zur Wahrung denkmalrechtlicher Be-
lange festgestellt. 
 
Auf der Grundlage der Sachverhaltsermittlung wurden vom RGM drei Untersuchungsbereiche 
ausgewiesen (vgl. Anlage), in denen nach fachlicher Wertung Bodendenkmäler vermutet wurden. 
Dabei handelt es sich um sog. archäologische Konfliktbereiche, für die § 29 DSchG NW zur An-
wendung kommt, für die aber kein denkmalrechtlicher Erhaltungsvorbehalt als Bodenarchiv für 
kommende Generationen vorgegeben wurde. 
 
Nach § 29 DSchG NW wird dem Begünstigten einer Maßnahme, welche mit einer Veränderung 
oder Zerstörung eines (Boden-) Denkmals verbunden ist, durch die Kostentragungspflicht für ar-
chäologische Ausgrabungen eine Kompensation abverlangt, um den dem Denkmal zugefügten 
planungsveranlassten Schaden durch wissenschaftliche Untersuchung und Dokumentation an-
satzweise auszugleichen (vgl. VV – DSchG NW vom 11.4.2014 zu § 29 DSchG NW).

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Innerhalb der vom RGM ausgewiesenen Konfliktbereiche wurden in der Zeit zwischen Mai bis Sep-
tember 2019 (mit Unterbrechungen) durch eine das Büro Goldschmidt archäologische Untersu-
chungen durchgeführt. 
 
Innerhalb des südlich gelegenen Untersuchungsareals wurden in diesem Zusammenhang zahlrei-
che typische Siedlungsgruben der späten Bronze- bis frühen Eisenzeit (Urnenfelderzeit Stufe Hall-
statt B bis Hallstattzeit C/D) dokumentiert. Pfostengruben, die auf Gebäude schließen lassen, wur-
den nur vereinzelt ermittelt. Diese waren zudem völlig isoliert und ließen sich in keinem Fall zu ei-
nem Gebäudegrundriss ergänzen. Diese Ergebnisse lassen unter anderem bedingt durch die über 
Jahrhunderte ausgeführte intensive landwirtschaftliche Nutzung auf einen erheblichen Bodenab-
trag in dieser Fläche schließen. Dabei sind auch frühe Siedlungsreste bereits abgetragen worden.  
 
Neben den metallzeitlichen Siedlungsresten wurde ein römischer Graben erfasst, der sich jedoch 
in keinen Siedlungszusammenhang einordnen lässt, da entsprechende römische Befunde fehlen. 
Mittelalterliche Befunde, die der Ortsgeschichte von Weiler zugeordnet werden könnten, be-
schränkten sich auf einen Grabenbefund westlich des Damianswegs.  
 
Anzusprechen ist noch eine wieder aufgedeckte Straße, die bereits auf der Tranchot-Karte ver-
zeichnet ist, und zweifellos zu dem spätmittelalterlich-frühneuzeitlichen Wegenetz der Region ge-
hörte.  
 
Auch im nördlich gelegenen Grabungsabschnitt wurden – neben neuzeitlichen Befunden – nur 
vereinzelt bronzezeitliche Siedlungsreste ermittelt, die ebenfalls aufgrund der Bodenverhältnisse in 
keinem guten Erhaltungszustand aufgefunden wurden.  
  
Fakt ist, dass in der Fläche eine metallzeitliche Siedlungsstelle erfasst ist, die sich weitläufig über 
das gesamte Plangebiet ausdehnte.  
 
Sonstige Kultur- und Sachgüter, hier: Allee Mercator Straße 
 
Im Nordosten tangiert das Plangebiet im Böschungsbereich der Mercatorstraße einige der stra-
ßenbegleitenden Bäume, die im Alleenkataster von NRW unter der Nr. AL-K-0022 verzeichnet 
sind. Es handelt sich hierbei um eine einfache 2-reihige Lindenallee, die rund 1,8 km lang ist. Im 
Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich 10 Alleebäume. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
 
Baudenkmale 
 
Da innerhalb des Plangebietes keine baulichen Denkmäler vorhanden sind, liegt bei Nichtdurch-
führung wie auch bei Durchführung der Planung keine Betroffenheit vor. Die in der Umgebung vor-
handenen denkmalgeschützten Höfe und sonstigen Gebäude bleiben in Ihrem Bestand erhalten. 
 
Bodendenkmale/ Archäologische Besonderheiten 
 
Bei Nichtumsetzung der Planung ist eine Beeinträchtigung der archäologischen Funde nicht gege-
ben.  
 
Sonstige Kultur- und Sachgüter, hier: Allee Mercator Straße 
 
Die Alleebäume im Böschungsbereich entlang der Mercatorstraße bleiben bei Nichtumsetzung der 
Planung in ihrem Bestand erhalten.

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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
 
Baudenkmale 
 
Durch die Planung werden keine der im benachbarten Umfeld vorhandenen baulichen Denkmäler 
beeinträchtigt. Die Planung reagiert auf die historisch das Stadtbild prägende Hofstrukturen, in 
dem die städtebauliche Anordnung der Mehrfamilienhausbebauung im südlichen Teil des Plange-
bietes und der Einfamilien-Reihenhausbebauung hofartig erfolgt, sodass innerhalb des neuen 
Wohnquartieres eine Vielzahl kleinerer Höfe und Plätze entstehen werden. 
 
Bodendenkmale/ Archäologische Besonderheiten 
 
Mit der Realisierung der Planung gehen die im Boden festgestellten archäologischen Besonderhei-
ten in den Bodenhorizonten unterhalb der landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen insbesonde-
re durch die baulichen Tätigkeiten bei der Anlage von Tiefgargen dauerhaft verloren oder werden 
dauerhaft versiegelt. 
 
Die vom RGM geforderten planungsrelevanten archäologischen Sicherungsmaßnahmen (Ausgra-
bungen) wurden abgeschlossen. Belange des Bodendenkmalschutzes wurden damit entsprechend 
denkmalrechtlicher Vorgaben in Abstimmung mit dem RGM angemessen berücksichtigt. 
 
Planungsrechtlich sind damit Konflikte mit den Belangen des Bodendenkmalschutzes abschlie-
ßend ausgeräumt und angemessen berücksichtigt. 
 
Da bei der Planumsetzung sog. Zufallsfunde jedoch nicht grundsätzlich auszuschließen sind, bleibt 
ein Hinweis auf die Meldepflicht und das damit verbundene Veränderungsverbot bei der Entde-
ckung von Zufallsfunden (§§ 15, 16 DSchG NW). 
 
Gemäß § 15 DSchG NW sind bei Erdarbeiten aufgedeckte Bodendenkmäler (sog. Zufallsfunde) 
dem Römisch-Germanisches Museum Roncalliplatz 4 ,50667 Köln, Tel. +49 221 221 24543 un-
verzüglich zu melden. Die zur Anzeige Verpflichteten haben das entdeckte Bodendenkmal und die 
Entdeckungsstätte gemäß § 16 DSchG NW zunächst in unverändertem Zustand zu erhalten. Die-
se Verpflichtung erlischt drei Werktage nach Zugang der Anzeige, bei schriftlicher Anzeige spätes-
tens eine Woche nach deren Absendung. 
 
Sonstige Kultur- und Sachgüter, hier: Allee Mercator Straße 
 
Nach Durchführung der Planung bleiben die im Plangebiet vorhandenen Bestandsbäume, die im 
Böschungsbereich entlang der Mercatorstraße als Alleebäume geschützt sind, erhalten. Eine Be-
einträchtigung dieser Allee durch den Bebauungsplan ist nicht zu befürchten. Der Erhalt wird pla-
nungsrechtlich durch eine Erhaltungsfestsetzung im Bebauungsplan gesichert. 
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
 
Baudenkmale 
 
Da keine Belange betroffen sind, besteht kein weiterer Handlungsbedarf. 
 
Bodendenkmale/ Archäologische Besonderheiten 
 
Die im Plangebiet liegenden Bodendenkmäler können vor Aufnahme der Bautätigkeiten im Rah-
men einer archäologischen Ausgrabung wissenschaftlich untersucht und dokumentiert werden. 
 
Die Dokumentierung der bodendenkmalpflegerischen Besonderheiten und Sicherung der denkmal-
relevanten Objekte vor Aufnahme der Baumaßnahmen stellt sicher, dass über Sekundärquellen 
die geschichtlich bedeutsamen Funde dauerhaft dokumentiert werden. Gemäß § 15 und § 16

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Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen die 
Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln einzuschalten. 
 
Sonstige Kultur- und Sachgüter, hier: Allee Mercator Straße 
 
Die als Allee ausgewiesenen Bestandsbäume im Böschungsbereich entlang der Mercatorstraße 
werden im Wesentlichen innerhalb einer Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von 
Boden, Natur und Landschaft planungsrechtlich und zusätzlich mithilfe einer Erhaltungsfestsetzung 
gesichert. Es wird ein Hinweis zur Schutzwürdigkeit der Allee in den Bebauungsplan aufgenom-
men. Auf der nachgeordneten Genehmigungsebene (Baugenehmigung) sind die planungs- und 
bauordnungsrelevanten Sicherungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Bei räumlich zu den Be-
standsbäumen benachbarten Bautätigkeiten sind die Sicherungsmaßnahmen gemäß DIN 18920 
und der RAS LA in der jeweils aktuellen Fassung vorzunehmen. 
 
Bewertung: 
 
Baudenkmale 
 
Baudenkmalpflegerische Belange sind nicht betroffen. 
 
Bodendenkmale/ Archäologische Besonderheiten 
 
Im Plangebiet sind Belange der Bodendenkmalpflege betroffen. Durch eine archäologische Unter-
suchung wurde im Plangebiet eine eisenzeitliche Siedlung mit dazugehörigen Gräbern nachgewie-
sen, die als Bodendenkmal ausgewiesen sind. Unter Berücksichtigung, dass die im Plangebiet 
liegenden Bodendenkmäler vor Aufnahme der Bautätigkeiten im Rahmen einer archäologischen 
Ausgrabung wissenschaftlich untersucht werden, steht der Belang der geplanten Nutzung nicht 
entgegen. 
 
Sonstige Kultur- und Sachgüter 
 
Entlang der nordöstlichen Plangebietsgrenze sind 10 der Bestandsbäume im Böschungsbereich 
entlang der Mercatorstraße als Alleebäume gemäß Alleenkataster von NRW geschützt. Der Erhalt 
dieser 10 Alleebäume innerhalb des Plangebietes wird festgesetzt. 
 
10.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strah-
lung, Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Lichterlass NW, LAI-Hinweise „Messung, Beurteilung und 
Minderung von Lichtimmissionen, Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), LWG NRW, WHG, LAGA, 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
 
Licht-,/ Geruchsemissionen 
 
Aufgrund der heutigen landwirtschaftlichen Nutzungen könnte es potentiell für die im Westen und 
Südwesten benachbarten Siedlungsbereiche zu temporären Geruchsbelästigungen kommen 
(Düngevorgänge bei Bewirtschaftung der Ackerflächen). Dauerhafte gesundheitsschädigende Be-
lastungen durch Licht- und/ oder Geruchsimmissionen sind nicht zu erwarten. 
 
Sachgerechter Umgang mit Abfällen / Abwasser 
 
Im Plangebiet werden bereits heute anfallende Abfälle und Abwasser sachgerecht entsorgt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):

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Bei Nichtdurchführung der Planung wäre von derselben potentiellen temporären Geruchsbelästi-
gung seitens der Landwirtschaft auszugehen. Eine sachgerechte Entsorgung von anfallenden Ab-
fällen und Abwasser aus dem heutigen Plangebiet bliebe auch weiterhin sichergestellt. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
 
Bei Durchführung der Planung werden nach derzeitigem Kenntnisstand keine erheblichen Licht- 
oder Geruchsemissionen ausgelöst. Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungs-
emissionen wird mit der Umsetzung der Planung nicht einhergehen. 
 
Sachgerechter Umgang mit Abfällen / Abwasser 
 
Die Beseitigung des anfallenden Abwassers erfolgt über den öffentlichen Mischwasserkanal im 
Damiansweg. Die Entsorgung von Abfällen erfolgt gemäß den Vorgaben der Stadt Köln (getrennte 
Müllentsorgung). Für einen reibungslosen Ablauf der Hausmüllbeseitigung durch die städtischen 
Abfallbetriebe (AWB (Abfallwirtschaftsbetriebe Köln) werden ausreichende Flächen in den einzel-
nen allgemeinen Wohngebieten vorgehalten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
 
Es erfolgt eine geordnete Entsorgung von Abfällen wie auch Wertstoffen innerhalb des geplanten 
neuen Wohnstandortes. Die Standorte sind in Hauseingangsnähe angeordnet. Im Bereich der 
mehrgeschossigen Wohnbebauung im Allgemeinen Wohngebiet WA 1.1 und WA 1.2 sind die Auf-
stellflächen in einer Entfernung von maximal 30 m bis 45 m zu den jeweiligen Hauszugängen vor-
gesehen. 
 
Bewertung: 
 
Ein sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern erfolgt durch die Errichtung technischer 
Infrastrukturen, d.h. anfallende Abwässer werden sachgerecht an das öffentliche Kanalnetz im Be-
reich des Damiansweg angeschlossen. Die im Zusammenhang mit den künftigen Wohnnutzungen 
anfallenden Abfälle und recycelbaren Wertstoffen werden sachgerecht entsorgt. Von der öffentli-
chen Müllabfuhr anfahrbare Müllsammelstellen werden in ausreichende Anzahl und Flächengröße 
vorgehalten. Im Bereich der mehrgeschossigen Wohnbebauung im Allgemeinen Wohngebiet WA 
1.1 und WA 1.2 werden die Aufstellflächen in einer Entfernung von maximal 30 m bis 45 m zu den 
jeweiligen Hauszugängen angeordnet. 
 
10.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien/ sparsame und effiziente Nutzung 
von Energie 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG, 2016); Ener-
gieeinsparVO 10/2015, Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solar-
energetischen Optimierung, DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
 
Da die Flächen derzeit nicht bebaut und nur landwirtschaftlich genutzt werden, sind die Nutzung 
erneuerbarer Energie und die effiziente Nutzung von Energie bezogen auf die Ist-Situation nicht 
relevant. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
 
Der Kenntnisstand bezüglich des Umweltbelangs „Erneuerbarer Energien/ Energieeffizienz“ würde 
dem Sachstand des derzeitigen Umweltzustandes entsprechen.

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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
 
Durch die Errichtung des neuen Wohngebietes am Damiansweg ist zukünftig ein erhöhter Ener-
giebedarf zu erwarten. Um den zukünftigen zusätzlichen Energiebedarf und den damit einherge-
henden Kohlenstoffdioxid-Ausstoß zu minimieren, wird bereits schon über die städtebauliche An-
ordnung der geplanten Wohnbebauung dem sparsamen Umgang mit Energie Rechnung getragen. 
Im Plangebiet ist die Nutzung von Fernwärme bei der Mehrfamilienhaus-Bebauung im WA 1.1 und 
WA 1.2 im Süden und Südwesten vorgesehen. Die Energieversorgung für die Ein- und Zweifamili-
enhausbebauung im WA 2 wird über ein Plangebiet zu errichtendes Blockheizkraftwerk erfolgen 
und entspricht damit einem effizienten Einsatz von Energie.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
 
Die Nutzung von Fernwärme ist für die Mehrfamilienhausbebauung vorgesehen. Für den Bereich 
der Einfamilien-/Reihenhausbebauung erfolgt die Errichtung eines Blockheizkraftwerkes. Die An-
forderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) sind bei Umsetzung der geplanten Bebauung 
zu berücksichtigen. 
 
Bewertung: 
 
Unter Anwendung der Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV), wird dem Umweltbe-
lang „Erneuerbarer Energien/ Energieeffizienz“ Rechnung getragen. Der Einsatz eines Blockheiz-
kraftwerkes entspricht einem effizienten Einsatz von Energie. 
 
10.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbe-
sondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: Landschaftsplan Köln, Luftreinhalteplan Köln, Wasserschutzzonen-
VO 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
 
Landschaftsplan Köln (Blatt 2) 
 
Der nördliche Teil des Plangebietes, dort, wo das Entstehen einer extensiven Wiesenfläche mit 
eingestreuten Einzelbäumen und Baumgruppen planungsrechtlich gesichert wird, befindet sich 
innerhalb des Landschaftsschutzgebietes (LSG) L 5 „Freiraum und Grünverbindung um Blumberg, 
Chorweiler und Seeberg bis Esch“ der Stadt Köln. Ziel der Ausweisung und der vorgegebenen 
Festsetzungen sind der Erhalt und die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushal-
tes, insbesondere durch die Sicherung kleinklimatischer wichtiger Grünverbindungen im Bereich 
von Siedlungsstrukturen und Pufferung ökologisch wertvoller Bereiche. Als Entwicklungsziel für die 
Plangebietsflächen südlich der Teilfläche, die sich im LSG L 5 des Plangebietes befindet, wird im 
Landschaftsplan der Stadt Köln das Entwicklungsziel (EZ 8) - „Zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur 
Realisierung der Bauleitplanung“ formuliert. 
 
Biotopverbundfläche 
 
Ca. 170 m westlich des nördlichen Plangebietes befindet sich mit dem „Acker-Laubwald-Komplex 
westlich von Chorweiler“ eine Verbundfläche mit besonderer Bedeutung für den landesweiten Bio-
topverbund. Dieser Biotopkomplex umfasst Ackerflächen, die von Feldgehölzen und Laub- und 
Mischwaldbiotopen durchzogen oder unterbrochen werden. Das Plangebiet tangiert die Biotopver-
bundfläche jedoch nicht.

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/ 71 
 
Wasserschutzgebiet 
 
Das Plangebiet befindet sich im Trinkwasserschutzgebiet des Wasserwerkes „Volkhoven /Weiler“ 
RheinEnergie AG (Gebietsnummer 490616) innerhalb der Schutzzone III A. Die Ausweisung von 
Wasserschutzgebieten erfolgt zur Sicherung der öffentlichen Trinkwasserversorgung. Innerhalb 
des Plangebietes, dass sich in der Schutzzone III A befindet, sind das Bauen neuer Straßen und 
Wege sowie eine wesentliche Veränderung bestehender Straßen und Wege genehmigungspflich-
tig, ebenso das Errichten von Park- und Stellplätzen. Geländeveränderungen, d.h. Abgrabungen 
ab 3m sind ebenfalls genehmigungspflichtig. In der Wasserschutz – Zone III A ist anfallendes Ab-
wasser über ein geordnetes geschlossenes Kanalsystem aus dem Plangebiet abzuführen. Die Er-
richtung von Abwasserbehandlungsanlagen ist verboten. Vom dem Verbot ausgenommen ist die 
Anlage und der Betrieb von Regenüberlaufbecken, Regenrückhaltebecken und Kleinkläranlagen. 
Ebenfalls zulässig ist das Versickern von schwach belastetem Niederschlagswasser, das aus Re-
genwasserabführung von Dachflächen erfolgt.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
 
Landschaftsplan Köln (Blatt 2)  
 
Bei Nichtdurchführung der Planung würde keine Inanspruchnahme der als LSG ausgewiesenen 
Fläche erfolgen. Die heute landwirtschaftliche Nutzung würde weiterhin auch auf den mit dem 
Entwicklungsziel „Zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleitplanung“ südlich des 
Landschaftsschutzgebietes gelegenen Plangebietsflächen stattfinden. Dabei wäre für den über-
wiegenden Flächenanteil aufgrund des zeitlich begrenzten Erhaltungsfaktors weiterhin eine bauli-
che Entwicklung im Rahmen der Bauleitplanung zulässig. 
 
Biotopverbundfläche 
 
Für die westlich des nördlichen Plangebietes gelegene Biotopverbundfläche liegt bei Nichtdurch-
führung der Planung keine Betroffenheit vor. Der Erhalt der Verbundfläche wie auch die Zielset-
zung einer Anreicherung mit landschaftstypischen Strukturelementen und der Entwicklung von 
Laubwäldern bleibt unverändert bestehen. 
 
Wasserschutzgebiet 
 
Bei Nichtdurchführung der Planung befände sich das Projektgebiet auch weiterhin in der ausge-
wiesen Trinkwasserschutzzone. Die behördlichen Auflagen wären auch weiterhin bei einer land-
wirtschaftlichen Nutzungen zu berücksichtigen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
 
Landschaftsplan Köln (Blatt 2) 
 
Bei Umsetzung der geplanten Entwicklung des neuen Wohnbauquartiers am Damiansweg wird ein 
Eingriff im nördlichen Teil des Plangebietes in das LSG L 5 initiiert. Der Bebauungsplan Nr. 
62547/02 überlappt in einer Tiefe von ca. 35 Meter entlang der nördlichen Grenze das LSG, sieht 
gleichzeitig in diesem Teilbereich eine Fläche vor, die als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur 
Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft vorgesehen ist. Auf dieser Fläche von ca. 
4.200 Quadratmetern ist die Entwicklung eines extensiv gepflegten Biotopes mit einem Gehölzan-
teil von 10 Prozent und einem extensiv bewirtschafteten Wiesenanteil von 90 Prozent vorgesehen. 
Die Ausprägung entspricht der für das LSG L 5 formulierten Entwicklungsziele eine durch Gehölz-
strukturen gegliederten Offenlandlandschaft. Sie stellt somit eine größere zusammenhängende 
Vegetationsfläche im Übergang zur angrenzenden Landschaft dar.  
 
Biotopverbundfläche 
 
Durch den Bebauungsplan Nr. 62547/02 „Damiansweg“ werden die Schutz- und Entwicklungszie-
le, die für die Verbundfläche formuliert sind, nicht beeinträchtigt.

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/ 72 
 
 
Wasserschutzgebiet 
 
Bei Durchführung der Planung treffen die behördlichen Auflagen der Trinkwasserschutzverord-
nung, die für Baumaßnahmen innerhalb der Schutz–Zone III A vorgegeben sind, für das Plange-
biet weiterhin zu. 
 
Das anfallende Abwasser wird über ein geordnetes geschlossenes Kanalsystem aus dem Plange-
biet abgeführt. Das Versickern von schwach belastetem Niederschlagswasser, das auch aus Re-
genwasserabführung von Dachflächen erfolgt, wird über ein Rigolensystem und belebte Boden-
schicht in den natürlichen Wasserkreislauf wieder eingespeist. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen:  
 
Landschaftsplan Köln (Blatt 2) 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen zur Vermeidung erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen durch Überlagerung von Flächen, die sich im Landschaftsschutz befinden, 
werden durch den Verzicht einer Ausweisung überbaubarer Flächen entlang der nördlichen Plan-
gebietsgrenze ermöglicht. Auf ca. 4.200 Quadratmeter erfolgt die Entwicklung eines Offenlandbio-
tops mit gliederndem Gehölzanteil, die baurechtlich als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur 
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dauerhaft gesichert wird und so einen räumlichen 
Puffer zwischen den Wohnquartieren und dem nach Norden angrenzenden Offenlandlandschaft 
bildet. Die widersprechenden Festsetzungen und Darstellungen des Landschaftsplanes gegenüber 
den Planungszielen der Bauleitplanung werden mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes außer 
Kraft gesetzt. 
 
Biotopverbundfläche 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen zur Vermeidung erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen durch die Planung auf die benachbarte Biotopverbundfläche sind nicht erfor-
derlich, da bei Umsetzung der Planung nicht in die geschützte Biotopverbundfläche eingriffen wird. 
 
Wasserschutzgebiet 
 
Um im Zusammenhang mit dem Belang Trinkwasserschutz nachteilige Umweltauswirkungen aus-
zuschließen erfolgt im Bebauungsplan eine nachrichtliche Übernahme der Wasserschutzzone III A. 
 
Bewertung: 
 
Landschaftsplan Köln (Blatt 2) 
 
Die Planung löst eine grundsätzliche Betroffenheit hinsichtlich des Belangs „Landschaftsschutz“ für 
den nördlichen Teil des Plangebietes aus, da sich der Bebauungsplan Nr. 62547/02 mit dem 
Landschaftsschutzgebiet L 5 in einer Tiefe von ca. 35 Meter überlagert. 
 
Entlang der nördlichen Plangebietsgrenze sind auf einer heute ackerbaulich genutzten Fläche von 
ca. 4.200 m² die Entwicklung und die langfristige Erhaltung von Offenlandbiotopstrukturen mit glie-
dernden Gehölzen vorgesehen. Diese Fläche ist als Ausgleichsmaßnahme innerhalb des Plange-
bietes zu werten. Der überwiegende Flächenanteil innerhalb des Bebauungsplanes, für den der 
Landschaftsplan das Entwicklungsziel eines nur zeitlich begrenzten Erhaltungsstatus bis zur Um-
setzung der Bauleitplanung formuliert, kann jederzeit einer baulichen Entwicklung zugeführt wer-
den.

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Biotopverbundfläche 
 
Durch den Bebauungsplan Nr. 62547/02 „Damiansweg“ werden die Schutz- und Entwicklungs- 
ziele, die für die Verbundfläche formuliert sind, nicht beeinträchtigt. Es liegt keine Betroffenheit vor. 
 
Wasserschutzgebiet 
 
Das Plangebiet befindet sich im Trinkwasserschutzgebiet des Wasserwerkes „Volkhoven /Weiler“ 
innerhalb der Schutzzone III A. Unter Beachtung der durch die Trinkwasserschutzverordnung vor-
gegebenen Vorgaben und Auflagen ist keine erhebliche Betroffenheit zu erwarten. Im Bebauungs-
plan erfolgt eine nachrichtliche Übernahme der vorhandenen Wasserschutzzone III A. 
 
 
10.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die 
durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen 
der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte 
nicht überschritten werden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)  
 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. BIm-
SchV, Erhaltung u. Verbesserung der Luftgüte 
 
Bewertung: 
 
Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV kann daraus abgeleitet werden, dass 
das Plangebiet außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln liegt. Innerhalb 
des Plangebietes werden Gehölzpflanzungen an den Gebietsgrenzen sowie Straßenbäume fest-
gesetzt. Diese dienen auch der Staubbindung und dem Ausgleich der Temperaturgänge. Weiterhin 
wird für einen Teil des Plangebietes eine emissionsarme Nahwärmeversorgung durch ein Block-
heizkraftwerk (BHKW) sichergestellt. Im Zusammenhang mit dem Umweltbelang Luft, hier insbe-
sondere auf das Plangebiet einwirkende Luftschadstoffe (Immissionen) wie auch durch das Plan-
gebiet ausgehende potentielle Emissionen auf angrenzende Siedlungsbereiche werden unter 
Punkt 10.5.6.1 und unter Punkt 10.5. 6.2 des Umweltberichtes eingehend erörtert und bewertet. 
 
10.5.18 Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d 
des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevöl-
kerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) 
 
Bei der Beurteilung von Umweltauswirkungen sind auch die Wechselwirkungen zwischen den 
Schutzgütern zu berücksichtigen, da sich die Schutzgüter nicht immer eindeutig voneinander tren-
nen lassen. Die einzelnen Schutzgüter erfüllen jeweils bestimmte Funktionen in Natur und Land-
schaft, stehen aber oftmals auch in Beziehung zu anderen Schutzgütern und sind dort ebenfalls 
von Bedeutung. Wie aus der nachstehenden Tabelle Nr. 003 - Übersicht über die verfahrensrele-
vanten Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern - ablesbar wird, stehen die einzelnen 
Schutzgüter wie Mensch/Pflanzen/Tiere/Landschaft, Boden/Fläche, Wasser und Klima/Luft in einer 
Abhängigkeit zu einander. Mit dem Verlust des natürlichen Bodens ist gleichzeitig ein Verlust der 
vorhandenen Vegetation und der Biotopfunktion verbunden. Darüber hinaus bestehen aufgrund 
der Versiegelung des Bodens Auswirkungen auf den Wasserhaushalt durch die Verringerung der 
Grundwasserneubildung sowie auf das Klima durch den weitgehenden Verlust der Kaltluftprodukti-
onsfunktion. Der Belang Mensch/Gesundheit ist beeinträchtigt, wenn aufgrund nicht ausreichend 
vorhandener Grünflächen der Erholungswert beeinträchtigt wird.

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Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
 
Es handelt sich um ein landwirtschaftlich genutztes Offenland mit dem typischen Wirkungsgefüge 
aus Bodennutzung, Grundwasserhaushalt und Lebensgemeinschaften und mit den typischen 
Wechselwirkungen von Offenland in einer Siedlungsrandlage (Störwirkungen durch Fußgänger 
und Radfahrer sowie Flächenbewirtschaftung). 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
 
Im Fall der Nullvariante ist von einem Fortbestehen der vorhandenen Ausprägung von Wirkungs-
gefüge und Wechselwirkungen auszugehen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
 
Mit dem Charakterwechsel des Plangebietes von einer Agrarstruktur hin zu einer Siedlungsland-
schaft / Stadtlandschaft sind nach ihrem Umfang die typischen Auswirkungen auf die Umwelt ver-
bunden, die zu erheblichen Änderungen im Wirkungsgefüge führen. Die Wechselwirkungen zwi-
schen Offenland und Siedlungsrand werden weiter nach Norden in den verbleibenden Freiraum 
verlagert. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
 
Aufgrund der Komplexität der Wirkungsgefüge greifen Minderungsmaßnahmen zu einzelnen Um-
weltbelangen und Schutzgütern nur sehr bedingt. Ein Erhalt des Wirkungsgefüges ist im Wesentli-
chen nur erreichbar bei Verzicht auf die Umsetzung der Planung. Die Wechselwirkungen (hier ins-
besondere durch Bodenversiegelung und dessen Auswirkungen auf die anderen Umweltgüter) 
können durch die geplante Grünlandnutzung von ca. 4.200 m² im Norden des Plangebietes sowie 
die Grünachse im Plangebiet etwas gemindert werden. 
 
Bewertung: 
 
Es wird ein vom Menschen geprägter Freiraum in Anspruch genommen, der von einem Nutzungs-
druck (Naherholung und häufigen bewirtschaftungsbedingten Störungen (Ackerumbruch, Düngung 
etc.) geprägt ist. Das vorhandene Wirkungsgefüge wird stark verändert, ohne dass wesentliche 
Minderungsmaßnahmen möglich sind. Die vorhandenen Wechselwirkungen werden verlagert.

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Tabelle Nr. 003 
Übersicht über die verfahrensrelevanten Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 
Wirkung 
von → 
Mensch Pflanzen/ Tiere/  
Landschaft 
Boden/ 
Fläche  Wasser Klima / 
Luft Wirkung 
auf ↓ Mensch 
 
Erholungsraum (+) 
Vielfalt der Arten und 
Strukturen verbessert 
die Erholungs-
w irkung (+) 
 
Standort für 
Siedlung und 
Verkehr (-) 
 
Wasser-
nutzung (-) 
 
Frischluft (+) 
Ausgleichs-
funktion (+) 
Pflanzen/ Tiere/ 
Landschaft Lebensraum- u. 
Landschafts - 
verlust (-) 
Störungen von 
Tieren (-) 
Artver - 
schiebungen (-) 
 
Lebensraum für 
Pflanzen und 
Tiere (+) 
Wasser-
nutzung (+) 
Lebensraum 
(+) 
 
 
Boden/ Fläche 
Verlust von Boden-
funktionen (-) 
Schadstoffein- 
träge (-) 
Verdichtung (-) 
 
Erhalt von Boden- 
funktionen (+)  
Stoffver -
lagerung (-) 
 
 
Wasser 
Verringerung 
Grundw asser-
neubildung (-) 
Erhöhung 
Oberflächen- 
abfluss (-) 
Schadstoffein- 
träge (-) 
Ungestörte 
Grundw asser- 
neubildung (+) 
Filterung von 
Schadstoffen durch 
Pflanzen (+) 
Speicher, Filter- 
und Puffer-
funktion (+) 
 
  
Klima/ Luft Emissionen (-) 
Behinderung des 
Luftaustausches (-) 
Aufheizung durch 
Versiegelung (-) 
Frischluft (+) 
Kaltluftproduktion (+) 
 
klimatischer 
Ausgleichsraum 
(+) 
Kaltluftproduktion 
(+) 
Staubbildung (-) 
  
 
Legende: (+) positive Wirkung, (-) negative Wirkung 
Quelle: in Anlehnung an Storm/ Bunge: Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, 2. Band, 
Kapitel Wechselwirkungen, September 2002

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10.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastro-
phen  
auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 
6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, bio-
logische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- 
und Sachgüter, Wechselwirkungen, zum Beispiel Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
 
Durch die heute im Plangebiet betriebene landwirtschaftliche Nutzung ist keine Anfälligkeit für die 
Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen zu erwarten. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
 
Der Kenntnisstand bezüglich des Umweltbelangs „Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Un-
fälle und Katastrophen“ würde dem Sachstand des derzeitigen Umweltzustandes entsprechen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
 
Nach Durchführung der Planung bestünden bezogen auf die Bevölkerung grundsätzlich Risiken, 
die durch Brand ausgelöst werden könnten. Diese Risiken werden bereits in der Planung durch 
Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsabstände zu Gebäuden und einer entsprechenden Grund-
rissanordnung innerhalb der Wohngebäude minimiert. Ebenso werden durch die Anordnung der 
Erschließungswege und Freiflächen ausreichende Bewegungsflächen für Feuerwehr- und Ret-
tungsfahrzeuge regeneriert. 
 
Ferner gehen durch die Flächenversiegelung nach Umsetzung der Planung Pflanzenstandorte so-
wie Lebensräume bzw. Nahrungshabitate für das heute im Planungsraum anzutreffende Arten-
spektrum verloren oder verändert sich aufgrund künftig eher städtisch geprägter Freiräume und 
Vegetationsstrukturen.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
 
Unter Berücksichtigung der technischen Regelwerke und gesetzlichen Vorgaben zur Risikover-
meidung ist ein belastbares Brandschutz- und Rettungswegekonzept auf der Ebene der Bauge-
nehmigung vorzulegen. Durch die planungsrechtliche Festsetzung einer maximal zulässigen Flä-
chenversiegelung im Bereich der geplanten Wohnbebauung werden ausreichende, unversiegelte 
grüne Freiräume mit in dem angrenzenden Landschafts- und Siedlungsraum anzutreffenden Vege-
tationsstrukturen (Bäume, Offenlandbiotope, größere zusammenhängende öffentliche Grünfläche 
u. ä.) gesichert. Der Erhalt von heute entlang der Mercatorstraße und Merianstraße vorhandenen 
Gehölzstrukturen, soweit möglich, sichert neben den neuen Grünstrukturen Rückzugsräume für die 
Tier- und Pflanzenwelt.  
 
Bewertung: 
 
Die Veränderung der Flächennutzung löst keine erhöhte Anfälligkeit für die Auswirkung schwerer 
Unfälle und Katastrophen aus.

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10.5.20 Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
 
Nach Aussage des Bauaufsichtsamtes der Stadt Köln ist das Vorhaben eindeutig dem Außenbe-
reich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zuzuordnen. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträch-
tigungen durch das Vorhaben sind durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder durch Ersatz in 
Geld zu kompensieren. Der Bebauungsplan lässt erstmalig Eingriffe in den Naturhaushalt und auf 
das Landschaftsbild zu. Die Flächen, in denen Eingriffe ausgleichspflichtig sind, sind im Bebau-
ungsplan als ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich markiert.  
 
Für die Ermittlung des Eingriffs wird die vergleichende Bewertung der im Plangebiet heute anzu-
treffenden Biotoptypen und der bei Durchführung der Planung künftig anzutreffenden Biotoptypen 
herangezogen (vergleiche Anlage 2 – Umweltbericht nach BauGB Novelle 2017 für den Bebau-
ungsplan 62547/02 – Arbeitstitel: Damiansweg in Köln-Volkhoven/ Weiler Tabelle 2 Bilanz zur Ein-
griffsregelung). Als Berechnungs- bzw. Bewertungsgrundlage wird die Biotoptypenbewertung der 
Stadt Köln (Köln-Code) in Verbindung mit der Biotoptypenzuordnung nach Ludwig – Sporbeck 
(Ludwig-code) herangezogen.  
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
 
Im Bestand werden auf den ausgleichspflichtigen Eingriffsflächen 404.185 Biotopwertpunkte er-
zielt.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
 
Bei Nichtumsetzung der Planung würde auf den ausgleichspflichtigen Eingriffsflächen die ökologi-
sche Wertigkeit, die im Bestand vorhanden ist, weiterhin anzutreffen sein. Die Anzahl der zu erzie-
lende Biotopwertpunkt würden ebenfalls 404.185 Biotopwertpunkte betragen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
 
Die Biotopwerte der Planung im Bereich der ausgleichspflichtigen Eingriffsflächen betragen 85.159 
Biotopwertpunkte. Es entsteht innerhalb der ausgleichspflichtigen Eingriffsflächen bei Durchfüh-
rung der Planung ein Defizit von 319.026 Wertpunkten. Innerhalb des Plangebietes kann bei Um-
setzung der Planung eine anrechenbare Aufwertung von 42.744 Biotopwertpunkten erzielt werden. 
 
Das verbleibende Defizit an Biotopwertpunkten beträgt 276.282 Punkte. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
 
Da ein vollständiger Ausgleich innerhalb des Plangebietes nicht erfolgen kann, wird ein externer 
Ausgleich notwendig. 
Bei einer Aufwertung von Acker LW1 (HA0) mit 6 Wertpunkten in eine extensive Fettwiese 
LW41111 (EA1) mit 9 Wertpunkten ergibt sich ein Flächenbedarf für den externen Ausgleich von 
ca. 3,2 Hektar. 
 
Die Sicherstellung des zu zahlenden Ersatzgeldes für die Durchführung der externen Ausgleichs-
maßnahme wie auch für deren dauerhafte Pflege bzw. Unterhaltung wird im städtebaulichen Ver-
trag, der zwischen der Stadt Köln und den Investoren als Eingriffsverursacher geschlossen wird, 
festgeschrieben. Auf Grund der Tatsache, dass die Investorengruppe keine externen Ausgleichs-
flächen zur Verfügung stellen kann, werden auf den von der Stadt Köln bereit gestellten Flächen 
im Sinne von § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB im Schwer-

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/ 78 
 
punktraum Köln-Worringen (Gemarkung Worringen, Flur 43, Flurstück 181 [teilweise]), Aus-
gleichsmaßnahmen verortet. 
 
Es wird eine ca. 3,17 Hektar (31.713 m²) große Ackerfläche in eine extensive Wiesenfläche um-
gewandelt und dauerhalt erhalten. 
 
Durch die Realisierung der externen Ausgleichsmaßnahme kann das Defizit vollständig ausgegli-
chen werden. 
 
Bewertung: 
 
Bis auf die heute bereits vorhandenen Straßenverkehrsflächen (Damiansweg, Merianstraße, Deli-
astraße), die planungsrechtlich als Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) definiert 
werden, ist nach Aussage des Bauaufsichtsamtes der Stadt Köln das Vorhaben eindeutig dem 
Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zuzuordnen. Somit ist die gesetzliche Ein-
griffsregelung anzuwenden. Für die Ermittlung des durch die Planung ausgelösten Eingriffs wird 
eine vergleichende Bewertung der im Plangebiet heute anzutreffenden Biotoptypen und der bei 
Durchführung der Planung künftig anzutreffenden Biotoptypen herangezogen. 
 
Die Biotopwerte nach Durchführung der Planung im Bereich der ausgleichspflichtigen Eingriffsflä-
chen betragen anstatt der 404.185 Biotopwertpunkte im Bestand nur noch 85.159 Biotopwertpunk-
te. Es entsteht innerhalb der ausgleichspflichtigen Eingriffsflächen bei Durchführung der Planung 
ein Defizit von 319.026 Wertpunkten. Innerhalb des Plangebietes kann bei Umsetzung der Pla-
nung eine anrechenbare Aufwertung von 42.744 Biotopwertpunkten erzielt werden. Das verblei-
bende Defizit an Biotopwertpunkten beträgt 276.282 Punkte. 
 
Da ein vollständiger Ausgleich innerhalb des Plangebietes nicht erfolgen kann, wird ein externer 
Ausgleich notwendig. Bei einer Aufwertung von Acker LW1 (HA0) mit 6 Wertpunkten in eine exten-
sive Fettwiese LW41111 (EA1) mit 9 Wertpunkten ergibt sich ein Flächenbedarf für den externen 
Ausgleich von circa 3,2 Hektar. 
 
Die externe Ausgleichsmaßnahme wird auf den von der Stadt Köln bereit gestellten Flächen im 
Sinne von § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB im Schwer-
punktraum Köln-Worringen (Gemarkung Worringen, Flur 43, Flurstück 181 [teilweise]), verortet. 
Die Sicherstellung des zu zahlenden Ersatzgeldes für die Durchführung der externen Ausgleichs-
maßnahme wie auch für deren dauerhafte Pflege bzw. Unterhaltung wird im städtebaulichen Ver-
trag, der zwischen der Stadt Köln und den Investoren als Eingriffsverursacher geschlossen wird, 
festgeschrieben.  
 
 
10.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter 
Plangebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
 
Grundsätzlich werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen auf die verschiedenen Schutz-
güter in jedem Bauleitplanverfahren gesondert erfasst und beurteilt. Dabei werden kumulative Wir-
kungen im Rahmen der Berücksichtigung von Vorbelastungen teilweise auch indirekt mit einbezo-
gen, beispielsweise spielt bei der Beurteilung der Luftqualität die Hintergrundbelastung eine Rolle. 
Darüber hinaus werden im Rahmen der Bebauungsplanung Maßnahmen zur Vermeidung und zum 
Ausgleich getroffen, um negative Umweltauswirkungen so gering wie möglich zu halten. 
 
Für das Bebauungsplanverfahren Nr. 62547/02 - „Damiansweg“ in Köln-Volkhoven / Weiler ist im 
Hinblick auf mögliche kumulative Umweltauswirkungen im Zusammenwirken mit benachbarten 
Bebauungsplänen ein Überschreiten von Erheblichkeitsschwellen nicht zu erwarten, da derzeit 
keine Planungen auf der Ebene der Bauleitplanung noch sonstige zu berücksichtigende überörtli-
che Planungen bekannt sind.

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10.5.22 Eingesetzte Stoffe und Techniken 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
 
Auf der Ebene des Bebauungsplans sind keine Regelungen hinsichtlich eingesetzter baulicher 
Stoffe und Techniken anzuwenden. 
 
Zur Beurteilung und Bewertung einzelner durch die Planung betroffener Schutzgüter bzw. Umwelt-
belange wurden Fachgutachten erstellt. Die dabei angewendeten Untersuchungsmethoden ent-
sprechen den heutigen technischen und wissenschaftlichen Standards. Dies gilt für den Einsatz 
von Untersuchungsprogrammen (Software) ebenso wie für die eingesetzten Hilfsmittel bei Unter-
suchungen vor Ort. 
 
Beispielsweise die technischen und handwerklichen Hilfsmittel bei Durchführung archäologischer 
Sondagen, technische Hilfsmittel und chemische Analysemethoden bei der Bewertung von Boden, 
Altlasten und Hydrologie, schalltechnische Messung sowie der Einsatz von technischen Hilfsmit-
teln zur Verortung planungsrelevanter Tierarten / -gruppen (z.B. Detektor/Horchboxen zur Veror-
tung von Fledermäusen). 
 
Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchungen zu dem erforderlichen Immissionsbereich wur-
de ein digitales Geländemodell mit für solche Aufgaben entwickelter Software (z.B. CadnaA (Com-
puter Aided Noise Abatement, 2018) erstellt. 
 
Bei Umsetzung der Wohnbauplanung ist davon auszugehen, dass handelsübliche, den techni-
schen Anforderungen entsprechende umweltverträgliche Baustoffe und sonstige Materialien ver-
wendet werden. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Zusammenhang mit der Errichtung und 
Unterhaltung des neuen Wohnquartieres den Leitzielen von Nachhaltigkeit entsprochen wird. 
 
10.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alter-
nativen) 
und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl  
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d) 
 
Vor dem Hintergrund der starken Nachfrage nach städtischem Wohnraum bietet der Standort am 
Damiansweg die Möglichkeit ein, an bereits vorhandene Wohnquartiere angrenzendes neues 
Wohnquartier zu schaffen. 
 
Der aktuelle Flächennutzungsplan sieht eine Wohnbauentwicklung zur Ortsabrundung vor. 
 
Die Plangebietsfläche ist im gültigen Landschaftsplan der Stadt Köln (Stand 07.11.2017) mit dem 
„Entwicklungsziel auf Zeit“, dargestellt, die langfristig eine bauliche Entwicklung zulässt. Das Plan-
gebiet wird im Osten, Süden und Westen planungsrechtlich von Flächen des Innenbereichs umge-
ben. Es grenzen mittel- und unmittelbar sowohl Wohngebiete wie auch gemischte Nutzungen und 
gewerbliche Nutzungen an das Plangebiet an. Lediglich die nördliche Plangebietsgrenze wird 
durch den angrenzenden Landschaftraum Weiler definiert. Dieser ist planungsrechtlich als Land-
schaftsschutzgebiet L5 „Freiraum und Grünverbindung am Blumberg, Chorweiler und Seeberg bis 
Esch“ festgesetzt. Somit hat bereits in vorgeschalteten Planverfahren eine Abwägung zugunsten 
des Standortes „Damiansweg“ als bebaubare Entwicklungsfläche stattgefunden. Daher wurden 
alternative Standorte auf der Ebene des Bebauungsplanverfahrens nicht geprüft. 
 
C Zusätzliche Angaben 
 
10.6Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise 
auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
 
Die umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten Informationen erlauben eine Einschätzung 
der zu erwartenden Umweltfolgen. Zur Beurteilung und Bewertung einzelner durch die Planung 
betroffener Schutzgüter bzw. Umweltbelange wurden Fachgutachten erstellt. Die dabei angewen-

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deten Untersuchungsmethoden entsprechen den heutigen technischen und wissenschaftlichen 
Standards. 
 
Viele Angaben des Umweltberichts beruhen auf allgemein bei der Stadt Köln vorliegenden Umwel-
tinformationen, auf Erfahrungswerten und Abschätzungen und sind in rein verbal-argumentativer 
Form beschrieben worden, ohne auf konkrete Berechnungen oder Modellierungen zu basieren. 
Die verwendeten technischen Verfahren und Regelwerke zur Ermittlung der schutzgutbezogenen 
Auswirkungen sind in den jeweiligen Fachkapiteln und in den zugrundeliegenden Gutachten erläu-
tert. Auch Art und Umfang der erwarteten Emissionen können den jeweiligen Fachabschnitten des 
Umweltberichtes entnommen werden. Bei der Zusammenstellung der Angaben für die Umweltprü-
fung traten im vorliegenden Bauleitplanverfahren keine technischen oder inhaltlichen Schwierigkei-
ten auf (Anlage 1, Nr. 3 a) BauGB). 
 
In der Umweltprüfung wurden die unter Punkt 10.9 „Referenzliste der Quellen“ aufgeführten für das 
Plangebiet relevante Gutachten und Informationen ausgewertet. 
 
10.7Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen 
(Monitoring) 
(Anlage 1 zum BauGB, 3. b) 
 
Da bei den geprüften Umweltbelangen und den festgesetzten Vermeidungs- und Minderungsmaß-
nahmen keine Prognoseunsicherheiten bestehen, sind Monitoringmaßnahmen nicht erforderlich. 
 
10.8Zusammenfassung 
 
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Volkhoven/ Weiler (Stadtbezirk Chorweiler) und stellt sich 
im Bestand weitestgehend als landwirtschaftlich genutzte Fläche dar. Im Flächennutzungsplan 
(FNP) ist das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Es umfasst eine Fläche von ca. 7,1 Hek-
tar. Das Plangebiet wird begrenzt durch die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen im Nor-
den, den Damiansweg im Westen, die Mercatorstraße im Osten sowie durch die angrenzende Me-
rianstraße im Süden. 
 
Die Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter (Umweltbelange) - Tiere und Pflanzen, Flächenver-
brauch, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaft, Biologische Vielfalt, Erhaltungsziele und 
Schutzzweck der Natura 2000 - wurden im Rahmen der Umweltprüfung betrachtet und bewertet. 
Ebenso erfolgte eine Beschreibung und Bewertung der Umweltbelange - Mensch, Gesundheit, 
Bevölkerung, hier: insbesondere das Thema Lärm sowie der Belang -Kultur und sonstige Sachgü-
ter -, die Vermeidung von Emissionen sowie den sachgerechten Umgang mit Abfällen und Abwäs-
sern, die Nutzung erneuerbarer Energien, Darstellungen von Landschafts-plänen und sonstiger 
Pläne des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes. Ferner erfolgte eine Betrachtung möglicher 
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen, mögliche Auswirkungen auf 
das Planvorhaben durch Vorhaben benachbarter Plangebiete sowie Aussagen zum Thema einge-
setzte Stoffe und Techniken. Es erfolgte ebenso die planungsrechtliche Bewertung der gesetzli-
chen Eingriffsregelung. 
 
Die Betroffenheit der Umweltauswirkungen auf die Umweltbelange ist hier zusammenfassend dar-
gestellt: 
 
Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Um im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 
44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu benennen und auszuschließen wurde eine 
artenschutzrechtliche Prüfung (ASP I und ASP II) durchgeführt. Lebens- oder Fortpflanzungsstät-
ten planungsrelevanter / streng geschützter Vogel- und Fledermausarten wurden nicht festgestellt. 
Zur Vermeidung des Tötungsverbotes für die festgestellten besonders geschützten Arten wird eine 
terminierte Baufeldräumung vorgesehen. Ausgleichsmaßnahmen, auch vorgezogene, sind nicht

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erforderlich, die Verletzung von Verbotstatbeständen aus dem Artenschutzregime des Bundenatu-
rschutzgesetzes (BNatSchG) sind nicht zu erwarten. Nistkästen oder die Kunstquartiere für Vögel 
und Fledermäuse sind nicht erforderlich. 
 
Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Der geplante neue Wohnstandortes am Damiansweg initiiert einen erheblichen Eingriff in den vor-
handenen Vegetationsbestand. Aufgrund der Überbauung sowie der Errichtung neuer versiegelter 
Erschließungsflächen gehen die im Plangebiet vorhandenen Vegetationsflächen verloren. Es müs-
sen 138 Bäume gefällt werden. Im Rahmen der geplanten Neubaumaßnahme und der damit zu-
sammenhängenden plangebietsinternen Grünmaßnahmen, u.a. Schaffung von Grünflächen und 
Pflanzung von neuen Bäumen kann das Artenspektrum insbesondere durch Neuanpflanzung und 
die Anlage von Grünflächen mit standortgeeigneten Pflanzenarten erweitert werden. Im Bebau-
ungsplan wird die Anpflanzung von 101 Bäumen festgesetzt. Die Planung sieht insgesamt eine 
Anpflanzung von ca. 150 Bäumen vor. Das bilanztechnisch verbleibende Defizit ist durch einen 
externen Ausgleich innerhalb des Stadtgebietes von Köln auszugleichen. Eine heute ackerbaulich 
genutzte städtische Fläche am Ortsrand von Worringen nördlich des Mörterweges und südlich der 
Pletschbachs wird in eine extensive Fettwiese umgewandelt und dauerhaft unterhalten. Die Fläche 
beträgt ca. 3,2 Hektar. Das Schutzgut „Pflanzen“ ist trotz Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
innerhalb des Plangebietes betroffen. 
 
Fläche / Versiegelungsgrad 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB 
 
Mit der Zielsetzung den Standort am Damiansweg langfristig als Wohnstandort zu entwickeln, wur-
de bereits bei den dem Bebauungsplan vorgeschalteten Planungen (FNP und Landschaftsplan) 
langfristig der Aufgabe von für die Landwirtschaft verfügbaren Flächen Rechnung getragen. Der 
Versiegelungsgrad innerhalb des Plangebietes beträgt im Bestand ca. 10 Prozent. Bei Umsetzung 
der Planung wird der Anteil der Flächenversiegelung um ca. 54 Prozent auf ca. 64 Prozent anstei-
gen. Der künftige unversiegelte Flächenanteil von ca. 36 Prozent wird durch verschiedene pla-
nungsrechtliche Festsetzungen im Bebauungsplan dauerhaft festgeschrieben. Hierzu zählen die 
Ausweisung von Flächen zum Erhalt und zur Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonsti-
ger Bepflanzung entlang der Mercatorstraße, von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege 
und zur Entwicklung von Natur und Landschaft im Norden des Plangebietes wie auch die dauer-
hafte Sicherung einer öffentlichen Grünfläche innerhalb des Plangebietes sowie einem Grünzug 
innerhalb des WA 2. Die Betroffenheit des Umweltguts „Fläche“ ist dennoch als erheblich einzustu-
fen. 
 
Boden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Die Planung initiiert einen Eingriff in den Boden und damit in das bestehende Bodengefüge. Die 
Bodenfunktionen, die von den als schutzwürdig bewerteten Böden (Parabraunerden und Kolluvien) 
erfüllt werden, werden weitestgehend eingeschränkt. Das heute vorhandene durch die landwirt-
schaftliche Nutzung geprägte Bodengefüge von Kulturböden geht bis auf eine größere zusam-
menhängende Fläche entlang der nördlichen Plangebietsgrenze dauerhaft verloren. 
 
Die Betroffenheit des Umweltbelangs „Schutzgut Boden“ ist trotz der angeführten Verminderungs-
maßnahmen aufgrund des zu erwartenden dauerhaften Eingriffs in das anstehende Bodengefüge 
als erheblich zu bewerten. 
 
Wasser  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Oberflächengewässer

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Der Umweltbelang „Oberflächenwasser“ ist durch die Planung nicht betroffen, da im Planungsge-
biet keine Oberflächengewässer anzutreffen sind. 
 
Grundwasser 
 
Der Umweltbelang „Grundwasser“ ist durch die Planung betroffen. Durch den erhöhten Versiege-
lungsanteil steht bei Realisierung der Planung ein geringerer Flächenanteil an unversiegelter Flä-
che bei der Rückführung von Niederschlagswasser in den natürlichen Wasserkreislauf zur Verfü-
gung. Der öffentliche Abwasserkanal DN 2100/2340 im Damiansweg kann das anfallende 
Schmutzwasser und das gering belastete Niederschlagswasser des Plangebietes aufnehmen. Das 
nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist gemäß § 44 Landeswassergesetz NRW in Verbindung 
mit § 55 Wasserhaushaltsgesetz von Grundstücken (Erstbebauung) zu versickern. Hierdurch kann 
auch künftig Wasser zur Grundwasserneubildung in den natürlichen Gewässerkreislauf einge-
speist werden. Mit Hilfe des erarbeiteten Regenwassermanagements kann eine Rückführung des 
Regenwassers auch bei Starkregenergebnisse über unversiegelte Mulden, Mulden-Rigolen und 
Grünflächen innerhalb des Plangebietes in den Gewässerkreislauf erfolgen. Für den Bereich des 
Geschosswohnungsbaus am Pleißesteig (WA2) und der Kindertagesstätte sowie der Einfamilien-
hausbebauung (WA 1.2) südlich des Pleißesteigs ist eine Abführung des Niederschlagswasser in 
den Mischwasserkanal vorgesehen, da eine Versickerung aufgrund der Bodenbeschaffenheit nicht 
möglich ist. 
 
Luft 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
 
Das Plangebiet liegt in einem Gebiet mittlerer Luftgüte gemäß Luftgüte-Index (LUGI). Die Bebau-
ung des Plangebietes führt zum Anfall von Luftschadstoffen aus Feuerungsanlagen (Heizung) und 
Fahrverkehren. Durch Gebäudebegrünungs- und –durchgrünungsmaßnahmen können nachteilige 
Wirkungen teilweise kompensiert werden. Die Wärmeerzeugung wird in Form der im Vergleich zu 
einer konventionellen Wärmeversorgung emissionsarmen Nah- und Fernwärmeversorgung ge-
währleistet. 
 
Luftschadstoffe – Immissionen 
 
Eine Wohnnutzung ist aufgrund der vorhandenen mittleren Luftgüte im Plangebiet als unkritisch zu 
bewerten. Bei Entwicklung der Planung ändert sich die Immissionssituation entsprechend der Zu-
nahme der Emission durch die Verkehrszunahme und die Wärmeerzeugung in geringem Umfang. 
Aus Sicht der Luftreinhaltung und Überwachung verkehrsbedingter Emissionen von Luftschadstof-
fen ist das Planvorhaben als unbedenklich einzustufen. Es ist keine geschlossene, sondern eine in 
Teilen offene Bebauungsstruktur vorgesehen, welche einen Luftaustauch ermöglicht. 
 
Klima 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Die Umsetzung des geplanten neuen Wohnquartiers am Damiansweg löst eine Versiegelung heu-
te unversiegelter landwirtschaftlich genutzter Vegetationsflächen aus, die künftig nicht mehr als 
Luftaustauschflächen verfügbar sein werden. 
 
Nach Realisierung der Planung ist künftig gemäß der Planungshinweiskarte „Klimawandelgerechte 
Metropole Köln 21“eine zukünftige Wärmebelastung der Klasse 3 „belastete Siedlungsflächen“ 
möglich. Zur Minderung der durch die Planung ausgelösten, ungünstigeren Wärmebelastung ist 
der Anteil der überbaubaren Flächen durch bau- und planungsrechtliche Festsetzungen begrenzt. 
Im Bebauungsplan werden kleinklimatisch wirksame Minderungsmaßnahmen berücksichtigt. Da-
her erfolgt die dauerhafte Sicherung begrünter unversiegelter Freiflächen (öffentliche und private 
Grünflächen und Gärten, extensiv genutzte Vegetationsflächen im Norden des Plangebietes). Fer-
ner wird die flächenmäßige Begrünung von Flachdächern und flachgeneigten Dachflächen festge-
setzt.

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Landschaft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Die Umsetzung der Planung führt zu einem anderen städtischen Erscheinungsbild. Der Eindruck 
eines offenen landwirtschaftlich bestimmten Freiraumes geht verloren. Erlebbar wird künftig ein 
neues städtisches bebautes Quartier, das sich bezogen auf die Geschossigkeit an der heute vor-
handenen Bebauung am Ortsrand des Damianswegs orientiert. Die für die Orts- bzw. Stadteile 
Volkhoven und Weiler typische Bauform der hofartigen Bebauung wird im geplanten Wohngebiet 
am Damiansweg aufgegriffen. Die künftig städtebaulich erlebbare Silhouette wird von ein- bis drei-
geschossiger Bebauung, im Süden punktuell von einer bis zu fünfgeschossigen Bebauung be-
stimmt. Bäume als gliedernde Elemente sind im Plangebiet anzutreffen. Die im Innern des Plange-
bietes verorteten öffentliche Grün- und Spielflächen wie auch die privaten für die Allgemeinheit 
nutzbaren Freiflächen bieten die Möglichkeit innerhalb des neuen Wohnquartiers auf größere Dis-
tanzen einen größeren nicht bebauten Freiraum wahrnehmen zu können. Der Erholungswert von 
Freiraum wird dadurch unterstützt. Die Betroffenheit hinsichtlich des Umweltaspektes „Landschaft“ 
ist als erheblich zu bewerten. 
 
Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Mit der geplanten Umsetzung des neuen Wohnstandortes am Damiansweg wird sich das heutige 
Artenspektrum hinsichtlich der künftig anzutreffenden Pflanzen- und Tierarten verändern. Die bio-
logische Vielfalt im heutigen Plangebiet ist aufgrund der vorhandenen Störwirkungen als mäßig zu 
bewerten. Die Umsetzung der Planung führt zu einer erheblichen Reduzierung von Biotopflächen 
mit der Folge einer Veränderung der vorkommenden Arten. Die festgesetzten Begrünungsmaß-
nahmen mindern diese Einschränkung und tragen zum Ausgleich der Einschränkung der biologi-
schen Vielfalt durch das geplante Vorhaben bei. 
 
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher 
Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB 
 
Weder die Erhaltungsziele noch der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete sind durch die Bauleit-
planung betroffen.  
 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
 
Lärm 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie die angrenzenden Flächen sind lärmvorbelastet 
aus dem umgebenden Verkehrslärm, insbesondere aus dem Straßenverkehr der Mercatorstraße 
und Merianstraße sowie dem Schienenverkehr der Strecken 2610 und 2620 der Deutschen Bahn 
AG. Die Überschreitungen der Orientierungswerte sind als erheblich einzustufen. Durch entspre-
chende Festsetzungen werden schalltechnisch gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt. Im Be-
bauungsplan werden die Lärmpegelbereiche III bis V in Abhängigkeit zu den Lärmeinwirkungen 
durch Straßen- sowie Schienenverkehr im Plangebiet festgesetzt. Des Weiteren werden Vorgaben 
zu fensterunabhängigen Belüftungseinrichtungen bei Schlaf- und Kinderzimmern bei einem festge-
setzt. Ferner sind für bestimmte Balkone und Loggien Schallschutzmaßnahmen zu treffen, die si-
cherstellen, dass es zu keiner Überschreitung des Beurteilungspegels kommt. Bei Umsetzung der 
im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen sind gesundheitsschädigende Einwirkungen auf die 
künftige Wohnbevölkerung auszuschließen. 
 
Mit der Umsetzung der Planung kommt es zu einer Verkehrszunahme und zu einer Erhöhung der 
damit zusammenhängenden Verkehrslärmimmissionen. An vier Immissionsorten im Bereich des 
neuen Kreisverkehrs sind grundsätzlich die Voraussetzungen der Verkehrswege-
Schallschutzmaßnahmen gemäß 24. BImSchV erfüllt. Die für den Anspruch erforderliche Über-

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schreitung der Grenzwerte liegt im überwiegenden Bereich daran, dass bereits im Ist-Zustand eine 
Grenzwertüberschreitung vorhanden ist. An einem Immissionsort (Damiansweg 49) wird die 
Grenzwertüberschreitung erst im Planfall initiiert. Für die Bereiche, die die Grenzwertüberschrei-
tung erst im Planfall erreichen, wird im städtebaulichen Vertrag eine Finanzierungslösung der 
eventuell geltend gemachten Ansprüche auf Schallschutzmaßnahmen geregelt. 
 
Innerhalb des Plangebietes wird der ruhende Verkehr im Bereich der geplanten mehrgeschossigen 
Bebauung in einer gemeinsamen Tiefgarage untergebracht. Die Untersuchungsergebnisse bele-
gen, dass an den untersuchten Immissionsorten in der Nachbarschaft zum Plangebiet die Immissi-
onsrichtwerte der TA-Lärm für Allgemeine Wohngebiete eingehalten werden. Somit werden keine 
negativen Einwirkungen durch den geplanten Bau von Tiefgarageneinfahrten auf die Nachbar-
schaft ausgelöst. 
 
Altlasten 
(BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen) 
 
Der Umweltbelang Altlasten ist für die Bewertung des geplanten Wohnquartiers am Damiansweg 
nicht relevant, da im Plangebiet weder Altlastenverdachtsflächen noch Altablagerungen vorhanden 
sind. 
 
Erschütterungen 
(Abstandserlass, DIN 4150 Teil 1 und 2) 
 
Weder im Bestand und bei Durchführungen der Planung wirken Erschütterungen auf das Plange-
biet ein. Umweltrelevante Erschütterungen, die durch die Planung ausgelöst werden könnten, sind 
ebenfalls nicht zu erwarten. Der Umweltbelang „Erschütterungen“ ist nicht betroffen. 
 
Störfallbetriebe 
 
Im Plangebiet und unmittelbar angrenzend sind keine Störfallbetriebsbereiche bekannt, die unter 
die Vorgaben der 12. Verordnung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung, 
12. BImSchV) fallen. Die Planung sieht auch keine Errichtung eines Störfallbetriebes vor. 
Hinsichtlich der Umweltbelange „sonstige Gesundheitsbelange / Risiken“ ist in Bezug auf Störfall-
betriebsbereiche keine Betroffenheit gegeben. 
 
Elektromagnetische Felder (EMF) 
 
Wenn die Vorgaben der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV), des Abstand-
serlasses NRW von 2007 sowie den Hinweisen zur Durchführung der Verordnung über elektro-
magnetische Felder (RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und 
Verbraucherschutz vom 09.11.2004) beim Neubau und bei Heranrücken der schützenswerten Nut-
zungen an bestehende Anlagen berücksichtigt werden, sind keine nachteiligen Umweltauswirkun-
gen zu erwarten. Eine über diese Vorgaben hinausgehende Minimierung von Strahlenbelastungen 
ist aus Vorsorgegründen jedoch empfehlenswert. In Abhängigkeit von der Leistung (kVA) der ge-
planten Trafostationen werden Sicherheitsabstände zwischen 3 und 10 Metern empfohlen. Bei der 
Errichtung von so genannten Garagenstationen oder Kompaktstationen können die Sicherheitsab-
stände verringert werden. Die Einhaltung des stadtinternen Vorsorgewertes für die magnetische 
Flussdichte von 1µT (µ-Tesla) kann bei Umsetzung der Planung eingehalten werden, da die not-
wendigen Trafostationen mit einer Nennleistung von 630 KVA in einem Abstand von 3 m bis 4 m 
von Wohngebäuden bzw. der geplanten Kindertagesstätte entfernt errichtet werden. Im Bebau-
ungsplan werden entlang der östlichen Plangebietsgrenze im Bereich der geplanten Carport-PKW-
Stellplätze nachrichtlich verortet. 
 
Gesetzliches Überschwemmungsgebiet/ Hochwasserschutzkonzept 
 
Das Plangebiet liegt nicht in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Bis zu einem 200-
jährigem Hochwasser (Köln Pegel 11,90 m) ist das Plangebiet weder direkt noch bei einem Versa-

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gen der Hochwasserschutzeinrichtungen indirekt betroffen. Bei einem Extremhochwasser, d.h. bei 
einem 500-jährigen Hochwasser wäre der nördlichste Teil von temporärer Überflutung betroffen. 
Aufgrund des seltenen zu erwartenden Hochwasserereignisses sind keine Schutzmaßnahmen 
auch bei Umsetzung der Planung erforderlich, damit ist auch keine Betroffenheit des Umweltbe-
langes gegeben. 
 
Starkregenereignisse 
 
Auf Risiken, die sich aus potentiellen Starkregenereignissen ergeben können, nimmt die Planung 
Rücksicht. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens erfolgt die Höhenfestlegung von öffentlichen Er-
schließungsflächen wie auch der an die Erschließung angrenzenden Bauflächen, die eine gezielte 
Regenwasserabführung über eine Notwasserwegeplanung auch bei Starkregenereignissen sicher-
stellt. 
 
Innerhalb des Plangebietes stehen mehrere, größere nicht versiegelte Frei- bzw. Grünflächen zur 
Verfügung, über die die Rückführung von Niederschlägen auch bei Starkregenereignissen erfolgen 
wird. Die sich nördlich an die Reihenhausbebauung (WA 2) anschließende große zusammenhänge 
Vegetationsfläche wird als Überflutungsbereich für den nördlichen Teilbereich des Plangebietes 
vorgehalten. Im Südwesten des Plangebietes (WA 1.1 und WA 1.2) soll die Niederschlagsablei-
tung durch Versickerung über unterirdische Rigolen erfolgen. Im Einzugsbereich dieser Rigolen-
versickerung werden entlang der Merianstraße größere unversiegelte Flächen als Überflutungsbe-
reich vorgehalten. Zudem wird durch die planungsrechtlich festgesetzte extensive Begrünung von 
Flachdächern bzw. flachgeneigten Dächern eine verzögerte Ableitung von Niederschlägen er-
reicht. 
 
Besonnung 
 
Die städtebauliche und damit verbunden die räumliche Anordnung der Wohnbebauung im Plange-
biet berücksichtigt die notwendigen Abstände von Wohngebäuden unter einander wie auch zu der 
benachbarten Bestandsbebauung, um eine ausreichende Belichtung von Wohnraum zu sichern. 
Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen gilt als Hinweis, dass von gesunden 
Wohn- und Arbeitsverhältnissen hinsichtlich der Besonnung auszugehen ist. 
 
Kultur- und sonstige Sachgüter 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
 
Baudenkmale 
 
Baudenkmalpflegerische Belange sind nicht betroffen. 
 
Bodendenkmale/ Archäologische Besonderheiten 
 
Im Plangebiet sind Belange der Bodendenkmalpflege betroffen. Durch eine archäologische Unter-
suchung wurde im Plangebiet eine eisenzeitliche Siedlung mit dazugehörigen Gräbern nachgewie-
sen, die als Bodendenkmal ausgewiesen sind. Unter Berücksichtigung, dass die im Plangebiet 
liegenden Bodendenkmäler vor Aufnahme der Bautätigkeiten im Rahmen einer archäologischen 
Ausgrabung und wissenschaftlich untersucht werden, steht der Belang der geplanten Nutzung 
nicht entgegen. 
 
Sonstige Kultur- und Sachgüter 
 
Entlang der nordöstlichen Plangebietsgrenze sind 10 der Bestandsbäume im Böschungsbereich 
entlang der Mercatorstraße als Alleebäume gemäß den Alleenkataster von NRW geschützt. Erhalt 
von 10 Alleebäumen innerhalb des Plangebietes wird festgesetzt.

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Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachge-
rechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 
 
Bei Durchführung der Planung werden nach derzeitigem Kenntnisstand keine erheblichen Licht- 
oder Geruchsemissionen ausgelöst. Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungs-
emissionen wird mit der Umsetzung der Planung nicht einhergehen. 
 
Ein sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern erfolgt durch die Errichtung technischer 
Infrastrukturen, d.h. anfallende Abwässer werden sachgerecht an das öffentliche Kanalnetz im Be-
reich des Damiansweg angeschlossen. Die im Zusammenhang mit den künftigen Wohnnutzungen 
anfallenden Abfälle und recycelbaren Wertstoffen werden sachgerecht entsorgt. Von der öffentli-
chen Müllabfuhr anfahrbare Müllsammelstellen werden in ausreichender Anzahl und Flächengröße 
vorgehalten. Im Bereich der mehrgeschossigen Wohnbebauung im Allgemeinen Wohngebiet WA 
1.1 und WA 1.2 werden die Aufstellflächen in einer Entfernung von maximal 30 m bis 45 m zu den 
jeweiligen Hauszugängen angeordnet.  
 
Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
 
Durch die Errichtung des neuen Wohngebietes am Damiansweg ist zukünftig ein erhöhter Ener-
giebedarf zu erwarten. Um den zukünftigen zusätzlichen Energiebedarf und den damit einherge-
henden Kohlenstoffdioxid-Ausstoß zu minimieren, wird bereits schon über die städtebauliche An-
ordnung der geplanten Wohnbebauung dem sparsamen Umgang mit Energie Rechnung getragen. 
Unter Anwendung der Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV), wird dem Umweltbe-
lang „Erneuerbarer Energien/ Energieeffizienz“ Rechnung getragen. Der Einsatz eines Blockheiz-
kraftwerkes entspricht einem effizienten Einsatz von Energie. 
 
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, 
Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
 
Landschaftsplan 
 
Die Planung löst eine grundsätzliche Betroffenheit hinsichtlich des Belangs „Landschaftsschutz“ für 
den nördlichen Teil des Plangebietes aus, da sich der Bebauungsplan Nr. 62547/02 mit dem 
Landschaftsschutzgebiet L 5 in einer Tiefe von ca. 35 Meter überlagert. Entlang der nördlichen 
Plangebietsgrenze sind auf einer heute ackerbaulich genutzten Fläche von ca. 4.200 m² die Ent-
wicklung und die langfristige Erhaltung von Offenlandbiotopstrukturen mit gliedernden Gehölzen 
vorgesehen. Diese Fläche ist als Ausgleichsmaßnahme innerhalb des Plangebietes zu werten. Der 
überwiegende Flächenanteil innerhalb des Bebauungsplanes, für den der Landschaftsplan das 
Entwicklungsziel eines nur zeitlich begrenzten Erhaltungsstatus bis zur Umsetzung der Bauleitpla-
nung formuliert, kann jederzeit eine bauliche Entwicklung zugeführt werden.  
 
Biotopverbundfläche 
 
Durch den Bebauungsplan Nr. 62547/02 „Damiansweg“ werden die Schutz- und Entwicklungszie-
le, die für die Verbundfläche formuliert sind, nicht beeinträchtigt. Es liegt keine Betroffenheit vor. 
 
Wasserschutzgebiet 
 
Das Plangebiet befindet sich im Trinkwasserschutzgebiet des Wasserwerkes „Volkhoven /Weiler“ 
innerhalb der Schutzzone III A. Unter Beachtung der durch die Trinkwasserschutzverordnung vor-
gegebenen Vorgaben und Auflagen ist keine erhebliche Betroffenheit zu erwarten. Ein Hinweis zur 
vorhandenen Wasserschutzzone III A wird im Bebauungsplan aufgenommen.

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Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverord-
nung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgeleg-
ten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB) 
 
Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV kann daraus abgeleitet werden, dass 
das Plangebiet außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln liegt. Innerhalb 
des Plangebietes werden Gehölzpflanzungen an den Gebietsgrenzen sowie Straßenbäume fest-
gesetzt. Diese dienen auch der Staubbindung und dem Ausgleich der Temperaturgänge. Weiterhin 
wird für einen Teil des Plangebietes eine emissionsarme Nahwärmeversorgung durch ein Block-
heizkraftwerk (BHKW) sichergestellt. 
 
Im Zusammenhang mit dem Umweltbelang Luft, hier insbesondere auf das Plangebiet einwirkende 
Luftschadstoffe (Immissionen) wie auch durch das Plangebiet ausgehende potentielle Emissionen 
auf angrenzende Siedlungsbereiche werden unter Punkt 10.5.6.1 und unter Punkt 10.5.6.2 des 
Umweltberichtes eingehend erörtert und bewertet. 
 
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange des Umwelt-
schutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB 
 
Die Veränderung der Flächennutzung löst keine erhöhte Anfälligkeit für die Auswirkung schwerer 
Unfälle und Katastrophen aus. 
 
Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
 
Nach Aussage des Bauaufsichtsamtes der Stadt Köln ist das Vorhaben eindeutig dem Außenbe-
reich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zuzuordnen. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträch-
tigungen durch das Vorhaben sind durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder durch Ersatz in 
Geld zu kompensieren. Der ausgleichspflichtige Eingriffsbereich definiert die Flächen, auf denen 
die naturschutzfachliche Eingriffsregelung Anwendung findet. Im Bestand werden 404.185 Bio-
topwertepunkte im Bereich des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs erzielt. Bei Durchführung 
der Planung werden 85.159 Biotopwertpunkte erreicht. Das Defizit an Biotopwertpunkten beträgt 
319.026 Punkte. Unter Berücksichtigung der anrechenbaren Minderungs- und Ausgleichsmaß-
nahmen im Plangebiet und eines externen Ausgleichs kann der Eingriff vollständig ausgeglichen 
werden. Bei einer Aufwertung von Acker LW1 (HA0) mit 6 Wertpunkten in eine extensive Fettwiese 
LW41111 (EA1) mit 9 Wertpunkten ergibt sich ein Flächenbedarf für den externen Ausgleich von 
ca. 3,2 Hektar. Die Sicherstellung des zu zahlenden Ersatzgeldes für die und Durchführung der 
externen Ausgleichsmaßnahme wie auch für deren dauerhaften Pflege bzw. Unterhaltung wird im 
städtebaulichen Vertrag, der zwischen der Stadt Köln und den Investoren als Eingriffsverursacher 
geschlossen wird, festgeschrieben. Auf Grund der Tatsache, dass die Investorengruppe keine ex-
ternen Ausgleichsflächen zur Verfügung stellen kann, werden auf den von der Stadt Köln bereit 
gestellten Flächen im Sinne von § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 1a Abs. 3 Satz 4 
BauGB im Schwerpunktraum Köln-Worringen Ausgleichsmaßnahmen verortet. Eine heute als 
Ackerfläche genutzte Teilfläche des Flurstückes 181, Flur 43, Gemarkung Worringen wird in eine 
extensiv Fettwiese umgewandelt und dauerhaft unterhalten. 
 
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
 
Für das Bebauungsplanverfahren Nr. 62547/02 - „Damiansweg“ in Köln-Volkhoven / Weiler ist im 
Hinblick auf mögliche kumulative Umweltauswirkungen im Zusammenwirken mit benachbarten 
Bebauungsplänen ein Überschreiten von Erheblichkeitsschwellen nicht zu erwarten, da derzeit 
keine Planungen auf der Ebene der Bauleitplanung noch sonstige zu berücksichtigende überörtli-
che Planungen bekannt sind. Die Notwendigkeit kumulative Auswirkungen näher zu ermitteln, zu 
beschreiben und zu bewerten, besteht somit nicht.

- 87 - 
 
/ 88 
 
Eingesetzte Techniken und Stoffen 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
 
Bei Umsetzung der Wohnbauplanung ist davon auszugehen, dass handelsübliche, den techni-
schen Anforderungen entsprechende umweltverträgliche Baustoffe und sonstige Materialien ver-
wendet werden. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Zusammenhang mit der Errichtung und 
Unterhaltung des neuen Wohnquartieres den Leitzielen von Nachhaltigkeit entsprochen wird. 
 
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d) 
 
Der aktuelle Flächennutzungsplan sieht bereits heute schon eine Wohnbauentwicklung im Bereich 
des Damianswegs zur Ortsabrundung des Stadtteils Volkhoven/Weiler vor. Im gültigen Land-
schaftsplan der Stadt Köln (Stand 07.11.2017) ist die Plangebietsfläche weitestgehend mit dem 
„Entwicklungsziel auf Zeit“, dargestellt, die langfristig eine bauliche Entwicklung zulässt. Lediglich 
die nördliche Plangebietsgrenze wird durch den angrenzenden Landschaftraum Weiler definiert. 
Dieser ist planungsrechtlich als Landschaftsschutzgebiet L5 „Freiraum und Grünverbindung am 
Blumberg, Chorweiler und Seeberg bis Esch“ festgesetzt. Vor dem Hintergrund der starken Nach-
frage nach städtischem Wohnraum bietet der Standort am Damiansweg die Möglichkeit ein, an 
bereits vorhandene Wohnquartiere angrenzendes neues Wohnquartier zu schaffen. Somit hat be-
reits in vorgeschalteten Planverfahren eine Abwägung zugunsten des Standortes „Damiansweg“ 
als bebaubare Entwicklungsfläche stattgefunden. Daher wurden alternative Standorte auf der Ebe-
ne des Bebauungsplanverfahrens nicht geprüft. 
 
 
10.9Referenzliste der Quellen 
 
- Stadt Köln: KölnCode – Biotoptypenkataster, wird einzelfallbezogen fortgeschrieben; 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Fachinformationssystem ge-
schützte Arten, Messtischblatt 4907 (Leverkusen) 3. Quadrant, Recklinghausen, 2014; 
- Stadt Köln: Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand; 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungshin-
weiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Ab-
schlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; 
- Stadt Köln: Synthetische Klimafunktionskarte, Köln, 1997; 
- Labor Dr. Rabe HygieneConsult – Karte Auszug aus der Karte „Luftgüte in Köln“ aus: Er-
mittlung der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003; 
- Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Auszug aus Textteil „Allgemeine Planungshinweise“: Er-
mittlung der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen 12/2003 
- Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt: Schallimmissionspläne Verkehr, Köln, 
2014; 
- Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; 
- Landwirtschaftliche Standorterkundung GD, NRW 1:500 –Damiansweg- (Auszug), zur Ver-
fügung gestellt von der unteren Bodenschutzbehörde, 19.03.2019 
- Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstellung, 
Köln, o. J.; 
- Stadt Köln, RheinEnergie / ehemaliges Staatliches Umweltamt: Grundwassergleichen, 
Köln, 1987 bis 2003; 
- Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, elwas web: 
Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2013 
- Stadt Köln: Betriebe und Abstände gemäß Seveso III-Richtlinie, eigene kartographische 
Darstellung, Arbeitsstand, wird nach Vorliegen entsprechender Informationen aktualisiert 
-  LANUV NRW: Kartografische Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfall-
Verordnung (KABAS)

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/ 89 
 
- Stadt Köln, Köln, GIS: Luftbilder und Schrägluftbilder, Köln, 2014 und 2016; 
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018; 
- Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB AÖR, 
Köln, 2014; 
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Überflutungsgebiete der Hochwasser-
gefahrenkarte (Auszug) Rhein HQ 500 – Plangebiet „Damiansweg“, Stand 011/2018, Bear-
beitung 611/3 
- Bezirksregierung Düsseldorf / Bezirksregierung Köln – EG-Hochwasserrisikomanagement-
Richtlinie – Hochwasserrisikokarte Rhein Flussgebietseinheit: Rhein, Teileinzugsgebiet: 
Rheingraben-Nord Übersichtskarte HQhäuf ig Maßstab 1 : 50.000 November 2013 Kartenblatt 
G, Quelle PROAQUA Ingenieurgesellschaft für Wasser- und Umwelttechnik mbH Aachen. 
- Stadt Köln: Kulturhistorischer Fachbeitrag zur Integrierten Raumanalyse Köln-Chorweiler, 
Auszug Punkt 6.11, Dr. D. Boesler, Köln, 04/2003 
- Stadt Köln: Richtlinie – Das kooperative Baulandmodell Köln - Satzungsbeschluss 17. De-
zember 2013, Veröffentlichung 24. Februar 2014 Amtsblatt der Stadt Köln, 45. Jahrgang, 
G2663, Sondernummer 8 
- Stadt Köln: Stellungnahmen – Beteiligungsverfahren gemäß Paragraph 4 Absatz 2 Bauge-
setzbuch (BauGB) Stand Januar 2019 und Stand 2017 in Auszügen 
- Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Ge-
wässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel der 
Gas-,Elektrizitäts- und Wasserwerke Köln A (Wasserschutzgebietsverordnung Weiler) vom 
21.Oktober 1991 
- Stadt Köln: Amt für Landschaftspflege und Grünflächen - Ausgleichsfläche für den Bebau-
ungsplan Damiansweg – städtisches Grundstück, Gemarkung Worringen, Flur 43, Teilstück 
aus Flurstück 181 
Luftbildausschnitt (Stand 18.Oktober 2019) 
 
Fachgutachten: 
 
 ADU Cologne Institut für Immissionsschutz GmbH, Köln (2019): 
Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und –immissionen im Rahmen 
des Bebauungsplanverfahrens „Damiansweg“ in Köln-Volkhoven /Weiler 
Berichts-Nr. B1610007-02(1)_ver09Jul2019 
Stand 09.07.2019 und Ergänzung vom 14.11.2019, Tabelle 13-1: Gebäude innerhalb 
des Ausbaubereiches 
 
 F.G.M Ingenieurgesellschaft Müller GbR Geotechnik Grundbau·Bodenmechanik, Hil-
den (2016): Bauvorhaben: Köln-Chorweiler, Damiansweg Hydrogeologisches Gutach-
ten 
Stand 29.07.2016 
 
 FSWLA Landschaftsarchitektur GmbH, Düsseldorf (2019): 
Bebauungsplan Nr. 62547/02 „Damiansweg“ in Köln-Volkhoven/Weiler – 
Freianlagen – Lageplan 
Stand 19.08.2019 
 
 FSWLA Landschaftsarchitektur GmbH, Düsseldorf (2019): 
Bebauungsplan Nr. 62547/02 „Damiansweg“ in Köln-Volkhoven/Weiler – Grünord-
nungsplan (GOP) – 
Stand 27.01.2020/ 30.01.2020 (Anhänge) 
 
 Büro StadtVerkehr Planungsgesellschaft mbH & Co. KG, Hilden (2018): 
Zusammenstellung von DTV-Werten für lärmtechnische Berechnungen zum Wohnbau-

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vorhaben Damiansweg in Köln-Volkhoven/Weiler – Verkehrszählungen an der Merca-
torstraße nördlich Merianstraße 
Stand Juni 2018 
 
 Büro StadtVerkehr Planungsgesellschaft mbH & Co. KG, Hilden (2018): 
Zusammenstellung von DTV-Werten für lärmtechnische Berechnungen zum Wohnbau-
vorhaben Damiansweg in Köln-Volkhoven/Weiler – Damiansweg und geplanten Stra-
ßen in Plangebiet 
Stand 22.08.2018 
 
 Büro StadtVerkehr Planungsgesellschaft mbH & Co. KG, Hilden (2018): Verkehrsgut-
achten Damiansweg, Köln – Volkhoven/Weiler  
Stand 24.01.2019 
 
 Goldschmidt Archäologie & Denkmalpflege, Düren (2018): Bericht zur archäologischen 
Sachverhaltsermittlung Köln -  Damiansweg, FB 2018.011 
Stand September 2018 
 
 Goldschmidt Archäologie & Denkmalpflege, Düren (2018): Ergebnisse der archäologi-
schen Sachverhaltsermittlung Köln -  Damiansweg 
Stand 03. Dezember 2019 
 
 Ingenieurteam Dr. Hemling, Gräfe & Becker Baugrund GmbH, Köln/ Lohmar (2017): 
Bericht zur Baugrunduntersuchung (Gründung und Geotechnik) 16K006P418 Dami-
answeg in Köln 
Stand 02.01.2017 
 
 ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH, Haan (2019): Bebauungsplan Nr. 
62547/02 „Damiansweg“, Entwurf Blatt 1 und Blatt 2 
Stand März 2020 
 
 ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH, Haan (2019): Artenschutzrechtlicher 
Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 62547/02 „Damiansweg“ 
Stand 26.07.2019 
 
 Leinfelder Ingenieure GmbH, Haan (2018): Stadt Köln BV: Wohnbauerschließung am 
Damiansweg in Köln, Bebauungsplan in Aufstellung, Erläuterungsbericht, Entwässe-
rungskonzept, Regenwasserableitung außerhalb von Verkehrsflächen  
Stand 14.05.2018 
 
 Leinfelder Ingenieure GmbH, Haan (2019): Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AG: öf-
fentliche und private Erschließung Damiansweg in Köln – Bebauungsplan 6247/02 –
Erläuterungsbereich zur Entwurfsplanung öffentlicher Kanal 
Stand 15.08.2019 
 
 TSC Beratende Ingenieure für Verkehrswesen GmbH & Co. KG, Essen (2018): Signal-
technische Untersuchung zur Errichtung einer Lichtsignalanlage am Knotenpunkt Meri-
anstraße/Merianstraße/Deliastraße in Köln – Volkhoven/Weiler 
Stand 23.01.2019

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Anhang 
 
 
Anlage 1  
zur Mustergliederung Umweltbericht nach BauGB- Novelle 2017 -–  
für den Bebauungsplan 62547/02 
Arbeitstitel: Damiansweg in Köln-Volkhoven/ Weiler Mustertabellen 
 
 zu Punkt 7.5.1 Tiere 
 
Tabelle 1 Kartierte Tierarten (Stand 20.11.2019) 
 
 
 
Anlage 2 
Umweltbericht nach BauGB- Novelle 2017 –  
für den Bebauungsplan 62547/02 
Arbeitstitel: Damiansweg in Köln-Volkhoven/ Weiler 
 
 zu Punkt 7.5.20 Eingriffsregelung 
 
Tabelle 2 Bilanz zur Eingriffsregelung (Stand 20.11.2019)

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Anlage 1 Umweltbericht nach BauGB- Novelle 2017 –  
für den Bebauungsplan 62547/02  
Arbeitstitel: Damiansweg in Köln-Volkhoven/ Weiler (Stand 20.11.2019) 
 
zu Punkt 10.5.1 Tiere 
 
Tabelle 1 Kartierte Tierarten: 
Es bedeuten: + = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs 
der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL = Rote Liste Niederrheinische Bucht, 3 = gefährdet, V = 
Vorwarnliste, S = durch Schutzmaßnahmen nicht mehr oder geringer gefährdet, 2 = stark gefähr-
det, * = ungefährdet. Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Ge-
schützte Arten in NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW. 
 
Vogelarten 
Art Status planungs-
relevant 
FFH RL 
Amsel Brutvogel -  * 
Bachstelze Nahrungsgast - Brutverdacht -  3 
Blaumeise Brutvogel -  * 
Buchfink Brutvogel -  * 
Dohle  Brutvogel (Verdacht in Siedlung)  -  * 
Elster Nahrungsgast/ Brutvogel in Siedlung  -  * 
Feldlerche  Nahrungsgast/ nach 2. Begehung 
nicht mehr nachgewiesen  
+  3 
Fitis Brutvogel - Brutverdacht -  V 
Grünspecht  (Einzelrufe in benachbarter Siedlung  -  * 
Hausrotschwanz Einzelsichtung  -  * 
Haussperling  Einzelsichtung / Nahrungsgast -  V 
Heckenbraunelle Brutvogel -  * 
Kiebitz Rastvogel (Schwarm auf angre n-
zenden Ackerflächen ) 
+  V 
Kohlmeise Brutvogel -  * 
Mäusebussard Nahrungsgast +  * 
Mehlschwalbe  Einzelsichtung / Nahrungsgast +  2 
Mönchsgrasmücke Brutvogel (Bruten möglich)  -  * 
Rabenkrähe Nahrungsgast -  * 
Ringeltaube Brutvogel (in angrenzender Siedlung ) -  * 
Rotkehlchen Brutvogel -  * 
Singdrossel  Brutvogel -  * 
Stieglitz Siehe Anmerkung*1 -  * 
Sumpfmeise Einzelsichtung an Mercatorstraße  -  * 
Turmfalke  
 
Nahrungsgast +  V 
Wacholderdrossel Rastvogel (Schwarm auf angrenze n-
der Ackerfläche) 
-  * 
Zilpzalp Brutvogel (Brutverdacht) -  * 
*1Anmerkung: lt. Aussage des Gutachters Zuordnung Brutvogel/Nahrungsgast nicht mehr möglich, da keine Aussage durch Kartierer 
nach Erhebung

- 92 - 
 
/ 93 
 
 
Säugetiere (hier Fledermäuse) 
Art Status planungs- 
relevant 
FFH RL 
Großer Abendseg-
ler 
 Nahrungsgast / 
Zug 
+ Anhang IV Lt. Rote Liste NRW 2010  
Streng geschützt durch 
Seltenheit gefährdet  
 
RL TL: 
Repro: R 
Zug: V *1 
Zwergfledermaus  Jagd, ggf. 
Sommerquartier  
+ Anhang IV Lt. Rote Liste NRW 2010  
Streng geschützt, nicht 
gefährdet (*) 
Kaninchen (Zufalls-
sichtung) 
vereinzelt   Lt. Rote Liste NRW 2010 
nicht gefährdet (*)  
*1 Anmerkung:  
TL = tiefe Lagen in NRW, z. B. Niederrheinische Bucht, Kölner Bucht 
R: reproduzierend, durch Seltenheit gefährdet 
V = ziehend 
 
Reptilien 
Keine Nachweise  +   
 
 
Amphibien 
Keine Nachweise  -   
 
 
Schmetterlinge / sonstige Insekten  
(Zufallsfunde, kein Vorkommen planungsrelevanter Arten) 
Zufallssichtung   -   
Admiral  Reproduktion -   
Weißling Reproduktion    
Tagpfaugenauge  Reproduktion -   
Kleiner Fuchs Reproduktion  -   
Wespen inkl. Hornis-
sen 
 -   
Wildbienen inkl. 
Hummeln  
 -   
 
 
Libellen  
(Zufallsfunde, kein Vorkommen planungsrelevanter Arten) 
Zufallssichtung: 
Vereinzelt jagende 
Libellen, keine Artb e-
stimmung 
Gast (2018) -

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Anlage 2 Umweltbericht nach BauGB- Novelle 2017 –  
für den Bebauungsplan 62547/02  
Arbeitstitel: Damiansweg in Köln-Volkhoven/ Weiler (20.11.2019)  
 
 
zu Punkt 10.5.20 Eingriffsregelung 
 
Tabelle 2 Bilanz zur Eingriffsregelung 
Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information 
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P]  
Feldgehölze mit starkem 
Baumholz, mit überwie-
gend bodenständigen A r-
ten BA 13 GH611 22 1.153 25.366 
Feldgehölze mit mittlerem 
Baumholz, mit überwie-
gend bodenständigen A r-
ten BA 12 GH621 19 1.556 29.564 
Innerstädtisches Beglei t-
grün HM52 BR11 9 1.770 15.930 
Fettweide stark gedüngt 
(Pferdekoppel) EB31 LW42112 10 7.930 79.300 
Acker HA0 LW1 6 49.443 296.658 
Ackerrain mit Wildkräutern  HA2 LW2 14 1.771 24.794 
Fahr- und Feldweg unver-
siegelt HY2 VF212 3 869 2.607 
Fahr- und Feldweg versie-
gelt  HY1 VF211 0 6.856 0 
Summe      
 
71.348 474.219 
 
Planwert gesamter Planbereich - zur Information 
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P]  
Glatthaferwiese mäßig 
trocken bis frisch (Aus-
gleichsfläche) 90%  EA1 LW41111 15 3.764 56.470 
Baumreihen mit mittlerem 
Baumholz (Ausgleichsfl ä-
che) 10% BF32 GH731 13 418 5.434 
Feldgehölze mit starkem 
Baumholz, mit überwie-
gend bodenständigen 
Arten (Pflanzerhalt/Rest-
bestand) BA13 GH611 17 786 13.362 
Feldgehölze mit mittlerem 
Baumholz, mit überwie-
gend bodenständigen 
Arten (Pflanzerhalt/ Res t-
bestand, Mercatorstraße / 
Merianstraße ) BA12 GH621 16 372+314=686 10.976 
Baumheckenartige G e-
hölzstreifen mit mittlerem 
Baumholz (Pflanzgebot 
Restbestand, Mercator-
straße BD51 GH44311 15 175 2.625 
Parkanlage ohne alten 
Baumbestand (mit 
Neupflanzungen) HM1 PA112 7 4.465 31.255

- 94 - 
 
/ 95 
 
Baumreihe/ Einzelbaum 
mit jungem Baumholz 
standorttypisch (Park-
bäume in Abzug zur o.g. 
Parkanlage (GF1, private 
/ öffentliche Grünanla-
ge/Spielfläche BF31 GH741 12 204 2.448 
Fahr- und Feldweg ver-
siegelt (öffentliche / Ve r-
kehrsflächen)  HY1 VF211 0 11.562 0 
Baumreihe/ Einzelbaum 
mit jungem Baumholz 
standorttypisch (Park-
bäume in Abzug zur o.g. 
öffentl. Fahr- und Feld-
weg versiegelt (öffentli-
che / Verkehrsflächen) BF31 GH741 12 180 2.160 
WA 1.1 Blockbebauung mit TG, eine GRZ von 0,4 gemäß B -Plan (Gesamtfläche 19.108 m 2) 
Blockbebauung offen mit 
Baumbestand, Versieg e-
lungsgrad 40-% (abzgl. 
Gebäude +Nebenanlagen 
+GFL-Flächen 
+Parkanlage) HN21 SB122 3 5.411 16.234 
Blockbebauung offen 
(hier nur Gebäude mit 80 
% Dachbegrünung) HN21 SB122 1 7.643 7.643 
Blockbebauung offen 
Überschreitung GRZ um 
50 % (hier nur Nebenan-
lagen einschl. GFL-
Flächen HN21 SB122 0 3.822 0 
Baumreihe/ Einzelbaum 
mit jungem Baumholz 
standorttypisch (Bäume 
Neupflanzung in Abzug 
zur o.g. Blockbebauung 
(5Stck) pro Stellplatz ) BF31 GH741 12 30 360 
WA 1.2 Blockbebauung eine GRZ von 0,5 gemäß B -Plan (Gesamtfläche 4.343 m 2) 
Blockbebauung offen mit 
Baumbestand, Versieg e-
lungsgrad 50% (abzgl. 
Gebäude +Nebenanlagen 
einschl. GFL-Flächen ) HN21 SB122 3 1.062 3.186 
Blockbebauung offen 
(hier nur Gebäude mit 80 
% Dachbegrünung) HN21 SB122 1 2.172 2.172 
Blockbebauung offen 
Überschreitung GRZ um 
50 % (hier nur Nebenan-
lagen, einschl. GFL -
Flächen HN21 SB122 0 1.085 0 
Baumreihe/ Einzelbaum 
mit jungem Baumholz 
standorttypisch (Bäume 
Neupflanzung in Abzug 
zur o.g. Blockbebauung 
(4Stck) pro Stellplatz ) BF31 GH741 12 24 288

- 95 - 
 
/ 96 
 
WA 2 (Reihenhausbebauung mit kleinen Gärten, eine GRZ von 0,45 gemäß B -Plan (bis zu 50 % Übe r-
schreitung, hier 0,675 möglich)(Gesamtfläche 28.623 m 2) 
Reihenhausbebauung mit 
kleinen Gärten, < 60 % 
Grünanteil (abzgl. G e-
bäude +Nebenanlagen 
+Wegeflächen (GFL) 
+Parkanlage) HN21 SB151 3 8.358 25.075 
Reihenhausbebauung mit 
kleinen Gärten GRZ 0,45 
(hier nur Gebäude) HN21 SB151 0 12.880 0 
Reihenhausbebauung mit 
kleinen Gärten Über-
schreitung GRZ um 50% 
(hier nur Nebenanlagen 
und GFL-Flächen) HN21 SB151 0 6.440 0 
Baumreihe/ Einzelbaum 
mit jungem Baumholz 
standorttypisch (Bäume 
Neupflanzung in Abzug 
zur o.g. Reihenhausbe-
bauung (30 Stck .) pro 
Stellplatz) BF31 GH741 12 180 2.160 
Summe      
 
(71.347)* 
71.348 
(181.848)* 
181.852 
 
*Rundungsdifferenz 
 
a) Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen  
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Feldgehölze mit starkem 
Baumholz, mit überwie-
gend bodenständigen A r-
ten BA 13 GH611 22 956 21.032 
Feldgehölze mit mittlerem 
Baumholz, mit überwie-
gend bodenständigen A r-
ten BA 12 GH621 19 1.156 21.964 
Innerstädtisches Beglei t-
grün HM52 BR11 9 1.770 15.930 
Fettweide stark gedüngt 
(Pferdekoppel) EB31 LW42112 10 7.930 79.300 
Acker HA0 LW1 6 40.217 241.302 
Ackerrain mit Wildkräutern HA2 LW2 14 1.575 22.050 
Fahr- und Feldweg unver-
siegelt HY2 VF212 3 869 2.607 
Fahr- und Feldweg versie-
gelt  HY1 VF211 0 973 0 
Summe      
 
55.462 404.185

- 96 - 
 
/ 97 
 
b) Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen 
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] 
Gesamtwert  
[P] 
Feldgehölze mit starkem 
Baumholz, mit überwie-
gend bodenständigen 
Arten (Pflanzgebot 
+Pflanzerhalt) BA13 GH611 17 786 13.362 
Feldgehölze mit mittl e-
rem Baumholz mit übe r-
wiegend bodenständigen 
Arten (Pflanzgebot+ 
Pflanzerhalt) BA 12 GH621 16 686 10.976 
Baumhecken mittlerem 
Baumholz, mit überwie-
gend bodenständigen 
Arten (Pflanzgebot Meri-
anstraße) BD 51 GH4431 15 175 2.625 
 
Fahr- und Feldweg ver-
siegelt (öffentlichen und 
private Wegeflächen/ 
Straße) 
 
HY1 
 
VF211 
 
0 
 
4.617 
 
0 
 
Baumreihe/ Einzelbaum 
mit jungem Baumholz, 
standorttypisch ( öffentli-
chen +private Wegeflä-
chen) 
 BF31 GH741 12 90 1.080 
WA 1.1 Blockbebauung mit TG, eine GRZ von 0,4 gemäß B -Plan  
Blockbebauung offen mit 
Baumbestand, Versiege-
lungsgrad 40-70 % (a b-
zgl. Gebäude 
+Nebenanlagen 
+Wegeflächen) HN21 SB122 3 5.411 16.233 
Baumreihe/ Einzelbaum 
mit jungem Baumholz, 
standorttypisch WA 1.1  
 BF31 GH741 12 30 360 
Blockbebauung offen 
(hier nur Gebäude, mit 
Dachbegrünung) HN21 SB122 1 7.643 7.643 
Blockbebauung offen 
(hier nur Nebenanlagen 
 
 HN21 SB122 0 3.822 0

- 97 - 
 
/ 98 
 
WA 1.2 Blockbebauung mit TG, eine GRZ von 0,5 gemäß B -Plan (bis 0,8 möglich  
Blockbebauung offen mit 
Baumbestand, Versieg e-
lungsgrad 40-70 % (a b-
zgl. Gebäude 
+Nebenanlagen 
+Wegeflächen) HN21 SB122 3 1.062 3.186 
Baumreihe/ Einzelbaum 
mit jungem Baumholz, 
standorttypisch WA 1.2  BF31 GH741 12 24 288 
Blockbebauung offen 
(hier nur Gebäude mit 
Dachbegrünung) HN21 SB122 1 2.172 2.172 
Blockbebauung offen 
(hier nur Nebenanlagen HN21 SB122 0 1.086 0 
WA 2 (Reihenhausbebauung mit kleinen Gärten, eine GRZ von 0,45 gemäß B -Plan (bis zu 50 % Übe r-
schreitung, hier 0,675 möglich)/  
Reihenhausbebauung mit 
kleinen Gärten, < 60 % 
Grünanteil (abzgl. G e-
bäude +Nebenanlagen 
+Wegeflächen) HN21 SB151 3 
 
8.358 25.074 
Baumreihe/ Einzelbaum 
mit jungem Baumholz, 
standorttypisch WA 2  BF31 GH741 12 180 2.160 
Reihenhausbebauung mit 
kleinen Gärten (hier nur 
Gebäude) HN21 SB151 0 12.880 0 
Reihenhausbebauung mit 
kleinen Gärten (hier nur 
Nebenanlagen) HN21 SB151 0 
6.440 
 0 
Summe       55.462 85.159 
      Eingriffswert (a -b):  319.026

- 98 - 
 
/ 99 
 
c) Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches innerhalb des Plangebiets  
Bestand – keine Maßnahmen Zielbiotop – keine Maßnahmen 
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
Wert 
[P/m²] Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
Wert 
[P/m²] 
Differenz 
[P/m²] Fläche [m²]  Gesamtwert[P]  
Acker HA0 LW1 6 
Glatthaferwiese 
mäßig trocken bis 
frisch (Ausgleichs-
fläche) 90% der 
Fläche 
EA1 LW41111 15 9 3.765 
33.885 
 
Acker HA0 LW1 6 
 Baumreihen mit 
mittlerem Bau m-
holz (Ausgleichs-
fläche) 10% der 
Fläche 
 BF32  GH731  13 7 418 
2.926 
Acker HA0 LW1 6 
Parkanlage ohne 
alten Baumbe-
stand (mit 
Neupflanzungen) 
HM1 PA112 7 1 (704+1245+1245+1271)-
44)=4421 4.421 
Acker 
 HA0 LW1 6 
Baumreihe/ Ein-
zelbaum mit ju n-
gem Baumholz, 
standorttypisch 
(Abzug zu Park-
anlage) 
HM1 GH741 12 6 
(96+30+48+30+48)= 252  1.512 
Fahr- und 
Feldweg ver-
siegelt (öffent-
lichen und 
private Wege-
flächen/ Stra-
ße) 
HY1 VF211 0 Parkanlage ohne 
alten Baumbe-
stand (mit 
Neupflanzungen) 
HM1 PA112 7 7 
44 0 
Summe                 42.744

- 99 - 
 
 
 
d) Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets (Beispielrechnung)  
Bestand Zielbiotop 
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
Wert 
[P/m²] Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
Wert 
[P/m²] 
Differenz 
[P/m²] Fläche [m²]  Gesamtwert[P]  
 Acker  HA0  LW1  6  Fettwiese  EA1  LW41111  15 9  31.713 285.417 
Summe               
 
31.713 285.417 
           Ausgleichswert (c+d): (42.744+285.417=) 328.161  
      
           
Bilanz (Eingriff-Ausgleich): 
(328.161 -
319.026)  
= (+9.135)  
102,9 %  
      
 
 
 
 
 
Der Bebauungsplan-Entwurf 62547/02 wird gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) mit dieser Begründung öffentlich 
ausgelegt. 
 
Köln, den 
 
 
 
Beigeordneter

Anlage 1 Geltungsbereich

366 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0D‰VWDEN
StadtplanungsamtGeltungsbereich des  Bebauungsplanes Damiansweg Nr. 62547/02LQ.|OQ9RONKRYHQ:HLOHU
0 10050 200300 Meter

Anlage 5 Ausschnitt Bebauungsplan-Entwurf Blatt 2

32131 Zeichen

Anlage 5
Arbeitstitel: Damiansweg in Köln-Volkhoven/Weiler
Ausschnitt Bebauungsplan-Entwurf Nummer 62547/02 (Blatt 2)
336
310
302
227
847
340
Am
Volkhover
Kirchweg
337
314
1035
546
324
476
495
168
338
311
300
334 339
1033
376
308
458
237
312
316
346
301
307
457
332
311
309
303
305
1019
456
481
455
325
307
319
1021
1024
1023
331
320
471
335
1276266
1012
1011
313
236
341
329
1034
472
313
1020
159
173
322 326
312
317
327
1032
1025
328
304
1036
318
306
310
38
342
165
177
333
480
1026
315
298
306
331
186
491
497
182
226
FLUR: 45
308
1037
178
343
297
492
493
309
382
37
FLUR: 92
FLUR: 93
235
321
330
365
323
1.0/8.0
1.0/10.0
1.00/6.0
1.00/8.0
0.80/6.0
0.60/5.0
0.80/6.0
0.9/6.0
0.90/7.0
1.5/10.0
0.6/7.0
0.9/7.0
0.9/6.0
0.8/6.0
1.0/8.0
0.9/6.0
Gehölz
0.5/10.0
Gehölz
0.5/10.0
1.0/8.0
0.9/6.0
Gehölz
0.4/8.0
0.9/7.0
0.9/7.0
0.6/6.0
3-stämmig
0.6-0.6-0.45/6.0
3-stämmig
0.6-0.6-0.6/10.0
1.2/8.0
0.9/8.0
0.5/10.0
1.2/8.0 1.2/12.0
0.80/4.0
1.20/8.0
0.80/5.0
0.90/8.0
0.90/8.0
0.90/7.0
0.90/5.0
1.00/6.0
0.90/5.0
0.90/6.0
0.80/4.0
0.80/4.0
0.90/6.0
0.80/5.0
0.90/5.0
0.80/5.0
0.80/6.0
0.90/7.0
0.80/4.0
Fußweg
Fußweg
0.80/5.0
0.70/4.0
0.80/5.0
0.90/6.0
0.90/6.0
0.90/7.0
0.60/5.0
0.70/6.0
Pferdestall
0.80/6.0
0.80/6.0
0.70/5.0
0.30/2.0
1.20/8.0
0.90/7.0
0.80/8.0
0.70/7.0
0.80/6.0
0.70/5.0
0.90/6.0
0.80/8.0
0.90/6.0
0.90/5.0
0.80/5.0
0.70/6.0
0.80/6.0
0.80/6.0
0.70/5.0
0.70/5.0
0.70/5.0
0.70/6.0
0.80/6.0 0.90/7.0
0.90/6.0
0.90/7.0
0.80/5.0
0.90/6.0
0.60/3.0
1.40/12.0
Gehölz
Gehölz
IV
V
IV
IV
VIII
IV
III
IV
III
  46.79
  46.85
  46.86
  46.61
  47.73
  46.61
  46.63
  47.71
  46.97
  47.16
  46.93
  46.79
  46.97
  47.16
  46.83
  47.41
  46.99
  46.85
  46.92
  46.89
  47.41
  46.99
  46.85
  46.92
  46.91
  47.66
  46.85
  46.95
  47.32
  47.42
  47.77
  46.14
  46.48
  46.98
  46.14
  46.48
  47.01
  46.69
  46.69
  46.80
FLUR: 46
Zoll
Georgshof
Zollverwaltung
108
36
19
15
47
110
I SD
3
53
9
34
63
I SD
57
II SD
8
I SD
59
7
19
49
13
2
15
61
14
38
I SD
I SD
51
17
45
55
17
15
I SD
II PD
II SD
II SD
II SD
I SD
I SD
III FD
III
FD
PD II
III SD
F
I SD
III FD
II SD
I SD
III FD
III SD
I SD
I FD
IV FD
I FD
II FD
I FD
II PD
II SD
I FD
II SD
II SD
II SD
II SD
II SD
II SD
I FD
II SD
I PD
-I
III FD
I FD
WA 1.1
0,4 1,2
WA 1.2
0,5 0,8
WA 1.1
89,0
1,5
10,9
3,3
9,0
2,75
7,0
14,7
2,7
15,4
1,7
14,3
4,0 7,0
12,0
14,5
55,5
17,0
14,5
6,25
99,3
19,2
26,0
8,7
1,6
0,3
1,0
2,4
15,7
GFL
GF
1
GFL
GFL
GF1
Fuß- und
Radweg
 #5,0
  #13,0
 #5,0
 #5,0
  #
13,0
  #
13,0
  #
13,0
 #5,0
  #13,0
  #17,0
  #17,0
  #
17,0
  #17,0  #17,0
  # 53,0
  # 37,2
  #17,0
  #
17,0
  #17,0
  #17,0
  #
17,0
#
8,5
#6,5
#3,25
St
St
St
St/Cp/Ga
St
St/Cp
St/Cp
#8,5
  III   IV
  III
  IV
  V
  IV
  V
  IV
  V
  III
GFL
TGa
TGa
  FD
  FD
  FD
  FD
  FD
  FD
  FD
  FD
  FD
  FD
GF1
  III
  FD  II
  FD
  III
  FD
TGa
  I
  # 47,0
  #20,5
  #
29,5
  #20,5
  #13,0
  #
29,5
  #
29,5
  #20,5
 #2,5
 #5,5
 #
1,0
 #
3,0
 #
5,0
 #
5,0
 #
5,0
Na
Na
Na
 #5,0
  #
23,5
 #
12,5
5,0
 #
33,0
 #2,2
 #
5,0
#11,5
 #
6,5
  #
18,0
 #
6,5
 #1,0
 #5,0
 #
6,5
 #
5,0
 #
1,5
Na
 #3,2  #6,2
 #
1,5
  #
23,5Na
  #
11,0
Na
 #2,4
 #5,5
  #
32,0
Na
 #
1,5
 #1,9
 #1,4
 #
4,0
 #
7,5
#
3,0
 #
3,0
 #0,9
  # 12,5
St/Cp
#11,5
  #
19,0
#
3,0
  #
15,5
  #
23,0
 #2,5
 #
1,0#
15,0
#
25,0
 #2,5
#
4,0
 #2,5
#
3,0
#
3,0
St
 #
5,2
Kita
 #5,0
#
3,0
 #5,0
 #
3,0
#
3,0
öffentliche
Grünfläche
GH max.
54,5 m ü NHN
GH max.
58,0 m ü NHN
GH max.
57,5 m ü NHN
GH max.
54,5 m ü NHN
GH max.
60,5 m ü NHNGH max.
57,5 m ü NHN
GH max.
61,0 m ü NHN
GH max.
57,5 m ü NHN
GH max.
64,5 m ü NHN
GH max.
58,0 m ü NHN
GH max.
61,5 m ü NHN
GH max.
61,0 m ü NHN
GH max.
64,0 m ü NHN
GH max.
64,5 m ü NHN
#
8,5
  #
45,3
#
6,0
#
16,0
#
36,5
#
5,5
#32,0
#
6,5
#
6,5
#
2,5
  #6,0
#
1,5
#
2,0
 #6,0
 #6,5
 #11,5
 #11,5
 #5,0
 #5,0
 #6,0
 #3,0
 #6,5
#
17,0#17,0
#
4,0
 #2,0 # 26,0
St
  #
14,5
R=9,5
R=17,5
R=11,5
  #1,0
#
9,0
  R=11,0
  # 4,0
  #
14,5
  #
Na  #
#
1,0
 #0,5
 #
0,5
  #16,0
  #4,5
 #7,4 #
6,5
  #20,0
  #
11,3
#
18,5
#
12,5
  III
  FD
GH max.
57,5 m ü NHN #
0,5
  #4,5
GFL
  #4,0
  #4,0
  #
15,5
  R=3,0
  R=3,0
  R=3,0
  R=3,0
TGa
 #5,0
  # 46,0
St
#
3,4
 #7,5
 # 42,2
  # 23,0
WA 2
0,45 0,9
II SD
24,6
1,6
19,6
 #2,0
 #1,6
 #8,0
18,0
15,0
0,53,0
R=14,0
7,3
R=14,0
GF2
2,4
5,2
R8,0
R10,0
0,9
16,3
0,7 19,0
21,8
P 1
P
 
2
3,35,0
5,5
6,5
6,3 3,8
R38,0
R120,0
14,0
5,9
3,4
1
0,5
Blatt  1(2)
Blatt  2(2)
Zum Teil externe Ausgleichsfläche
Flurstück 181
Zeichenerklärung
I,III
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
Durchfahrt
Bebauungsplan-Entwurf
Amtsleiterin
Köln, den
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am                   nach
§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der
Beschluss wurde am                   ortsüblich
bekannt gemacht.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom                  bis
( am                  )
nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.
Bezirksbürgermeister
Köln, den
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom                          bis
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
öffentlich ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 Abs. 3 BauGB
durch Beschluss des Rates am
geändert worden.
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Planung
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
Amtsleiterin
Köln, den
Beigeordneter
Köln, den
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Stadtentwicklung, Planen und
Bauen Bestand
Hauptfirstrichtung
N
Allgemeines WohngebietWA
Nr. 62547/02
Arbeitstitel: Damiansweg
in Köln-Volkhoven/ Weiler,
Blatt 2 (2)
Stand: 06.01.2020
0 25 50  Meter
Maßstab 1:500
105
SD,FD Dachform (Satteldach, Flachdach)
Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlage
den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 PlanzV 90
entspricht.   (Stand 12.11.2019)
Baugrenze
St
Ga
Cp
Stellplätze
Garagen
Carports
NebenanlagenNa
Verkehrsberuhigter Bereich
TiefgarargenTGa
Ein- und Ausfahrtsbereich
Tiefgarage
nicht überbaubare
Grundstücksfläche WA
überbaubare
Grundstücksfläche WA
Lärmpegelbereiche z. B.  VV
Baum zu pflanzen
(Standort nachrichtlich)
Baum zu erhalten
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in seiner
Sitzung am               nach § 10 Abs. 1 BauGB
als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8
BauGB beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
 Die örtsübliche Bekanntmachung über den
Beschluss des Bebauungsplanes durch den
Rat einschließlich des Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB ist am                erfolgt.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
SD Satteldach
FD Flachdach
z. B. III
Grundflächenzahl
Geschossflächenzahl
Zahl der Vollgeschosse als
Höchstmaß
Öffentliche Straßenverkehrsflächen
Straßenbegrenzungslinie auch
gegenüber Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung
Öffentliche Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung
GH max. maximal zulässige Gebäudehöhe
in Meter über Normalhöhennull
z. B. 0,45
z. B. 0,9
Grenze zwischen Nutzungsarten
und Maß der baulichen Nutzung
Flächen zur Anpflanzung/ zum Erhalt
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
Grenze zwischen Lärmpegelbereichen
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
GFL
GF
Mit Geh-, Fahr- und Leitungs-
rechten zu belastende Flächen
(s. textl. Festsetzung Nr. 7)
Mit Geh- und Fahrrechten zu
belastende Flächen
(s. textl. Festsetzung Nr. 7)
Mit Leitungsrechten zu belastende
Flächen
(s. textl. Festsetzung Nr. 7)
L
private Grünfläche
Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft
Spielplatz
Parkanlage
öffentliche Grünfläche
geplante Höhenlage in m über NHN
Maßstab 1:10000Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
N
ÖbVI
Dipl.- Ing. Björn Semler
Graf-Geßler-Straße 5
50679 Köln (Deutz)
Köln, den
     46.71 vorhandene Höhenlage über NHN
(HST 160)
Lage der externen Ausgleichsfläche eA1 in Flurstück 181
(Gemarkung Worringen, Flur 43)
Hinweis:
Ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich
gemäß § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB
Gestalterische Festsetzung:
Einfriedungen in Form von
Natursteinmauern
(s. gestalterische Festsetzung 1.2)
1
LPB   Maßgeblicher Außenlärmpegel in dB(A)
I bis 55
II 56 bis 60
III 61 bis 65
IV 66 bis 70
V 71 bis 75
VI 76 bis 80
VII >80*
- Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen
aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
A  Textliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung
Allgemeines Wohngebiet (WA)
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im allgemeinen Wohngebiet (WA) ausnahmsweise zulässigen Betriebe des
Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, 4 und 5 BauNVO nicht Bestandteil
des Bebauungsplanes.
2. Maß der baulichen Nutzung
2.1 Grundflächenzahl (GRZ)
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebiet WA 1.1, WA 1.2 und WA 2 die zulässige
Grundfläche durch die Grundfläche der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen sowie der an Gebäude
angrenzenden Terrassen um bis zu 50 % überschritten werden.
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebiet WA 1.1 und WA 1.2 die zulässige Grundfläche
durch die Grundfläche von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich
unterbaut wird, bis zu einer GRZ 0,8 überschritten werden.
2.2 Geschossflächenzahl (GFZ)
Gemäß § 21a Abs. 5 BauNVO ist die zulässige Geschossfläche im allgemeinen Wohngebiet WA 1.1 und WA 1.2 um die
Flächen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, zu erhöhen.
2.3 Maximale Gebäudehöhe 
Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für das allgemeine Wohngebiet WA 1.1 und WA 1.2 die in der Planzeichnung
festgesetzten Gebäudehöhen als Höchstgrenze festgesetzt.
Die festgesetzte maximale Gebäudehöhe im allgemeinen Wohngebiet WA 1.1 und WA 1.2 bezieht sich auf die Oberkante
des Gebäudes.
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO dürfen die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen der baulichen Anlagen durch
untergeordnete Bauteile bzw. bauliche Anlagen (z. B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen und
Oberlichter) überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitung beträgt 2,0 m in der Höhe; der
Flächenanteil der Überschreitung darf insgesamt 20 % der jeweiligen Dachfläche nicht übersteigen. Hiervon
ausgenommen sind Photovoltaikanlagen in Verbindung mit Dachbegrünung. Die vorgenannten Bauteile und baulichen
Anlagen müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudekante des darunterliegenden Geschosses
zurücktreten.
3. Überbaubare Grundstücksfläche
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für die überbaubare
Grundstücksfläche folgende Ausnahmen festgesetzt:
3.1 Im allgemeinen Wohngebiet WA 1.1, WA 1.2 und WA 2 darf die überbaubare Grundstücksfläche (Baugrenze) durch nicht
überdachte, an Gebäude angrenzende Terrassen und Terrassentrennwände um bis zu 3,0 m überschritten werden.
3.2 Im allgemeinen Wohngebiet WA 1.1 und WA 1.2 darf die überbaubare Grundstücksfläche (Baugrenze) durch Balkone,
Nottreppenhäuser und Erker um bis zu 2,0 m überschritten werden.
4. Stellplätze, Carports, Garagen und Tiefgaragen
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind:
4.1 Im allgemeinen Wohngebiet WA 1.1, WA 1.2 und WA 2 sind oberirdische Stellplätze (St), Carports (Cp) und Garagen
(Ga) nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten
Flächen zulässig.
4.2 Im allgemeinen Wohngebiet WA 1.1 sind Tiefgaragen (TGa) nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und in
den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen zulässig. Innerhalb der Tiefgaragen sind auch Technik- und
Nebenräume sowie Abstellplätze für Fahrräder zulässig.
4.3. Ein- und Ausfahrtsbereiche
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 11 BauGB sind Zu- und Ausfahrten von Tiefgaragen ausschließlich in dem mit Ein- und
Ausfahrtsbereich festgesetzten Bereich zulässig.
5. Nebenanlagen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in Verbindung mit § 14 Abs. 1 und 2 BauNVO wird festgesetzt:
5.1 Im allgemeinen Wohngebiet WA 2 ist je Hauseinheit ein Gartenhaus bis zu 30 m³ Rauminhalt innerhalb der mit NA
festgesetzten Flächen zulässig.
5.2 Darüber hinaus sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 und 2 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet WA 1.1,
WA 1.2 und WA 2 allgemein und auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
6. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen je Wohngebäude
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sind im allgemeinen Wohngebiet WA 2 maximal zwei Wohnungen je Wohngebäude
zulässig.
7. Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA 1.1, WA 1.2 und WA 2 werden die folgenden Geh-, Fahr- und
Leitungsrechte gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB festgesetzt:
7.1 Die in der Planzeichnung mit GFL gekennzeichneten Flächen sind mit einem Geh- und Fahrradfahrrecht zugunsten der
Allgemeinheit, einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger sowie einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und
Entsorgungsträger zu belasten.
7.2 Die in der Planzeichnung mit GF 1 gekennzeichneten Flächen sind mit einem Geh- und Fahrradfahrrecht zugunsten der
Allgemeinheit zu belasten.
7.3 Die in der Planzeichnung mit GF 2 gekennzeichneten Flächen sind mit einem Geh- und Fahrradfahrrecht zugunsten der
Allgemeinheit sowie einem Fahrrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten.
7.4 Die in der Planzeichnung mit L gekennzeichneten Flächen sind mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und
Entsorgungsträger zu belasten.
7.5 Die in der Planzeichnung mit G gekennzeichneten Flächen sind mit einem Gehrecht  zugunsten der Allgemeinheit zu
belasten.
8. Lärmschutzmaßnahmen
8.1 Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung
dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen zu treffen. Als Grundlage sind
die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018, zu erwerben bei
Beuth Verlag GmbH, Berlin) zu berechnen.
Die Zuordnung zwischen den dargestellten LPB und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus nachfolgender
Tabelle:
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen
Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung niedrigere LPB an einzelnen Gebäudeteilen oder
Geschossebenen nachgewiesen werden.
8.2 Fensterunabhängige Belüftung
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel >45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine
fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei
geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen.
8.3 Außenwohnbereiche
Für Balkone und Loggien, die einen Beurteilungspegel >62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00) aufweisen, sind
Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Beurteilungspegel
nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien in Wohnungen, wenn zusätzlich auf der
lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird.
9. Anpflanzen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB wird festgesetzt:
Sämtliche Pflanzungen und sonstige Begrünungsmaßnahmen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Zur Erläuterung der nachfolgenden Kürzel - siehe Hinweis Nr. 11.
9.1 Begrünung von Tiefgaragen
Decken von Tiefgaragen (TGa) und Kellergeschossen sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und
sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist in einer Stärke von mindestens
80 cm inklusive Filter- und Drainschicht auszubilden. Im Bereich der Baumpflanzungen (BF 41 / GH 742) ist für Bäume 1.
Ordnung eine Überdeckung von mindestens 1,50 m und für Bäume 2. Ordnung eine Überdeckung von mindestens 1,20 m
vorzunehmen. Das durchwurzelbare Substratvolumen muss für Baumpflanzungen mindestens 30 m³ je Baumstandort
betragen. Notwendige Fensteröffnungen sowie untergeordnete technische Aufbauten der Tiefgarage und des
Kellergeschosses sind davon ausgenommen.
9.2 Extensive Dachbegrünung
Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Neigung von bis zu 15 Grad von oberirdischen Garagen im
festgesetzten allgemeinen Wohngebiet WA 1.1, WA 1.2  und WA 2 sowie die Dachflächen von Gebäuden im
festgesetzten allgemeinen Wohngebiet WA 1.1 und WA 1.2  sind mit einer extensiven Dachbegrünung als
Sedumgesellschaften (DC1/ NB 6243), Magerrasen (DC 3/ NB 6244), Gräsern (HH 7/ BR 132), und/ oder Stauden (HM
51/ PA 13) und/ oder bodendeckenden Gehölzen (BB1/ GH 411) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer
Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainageschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind
Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 30% der jeweiligen Dachfläche zulässig sind.
Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig.
9.3 Baumpflanzung im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen
Innerhalb der festgesetzten Straßenverkehrsfläche (Damiansweg) sind mindestens 15 Bäume (BF 31/ GH 741) zu
pflanzen. In der Planzeichnung festgesetzte Baumstandorte sind hierauf anzurechnen. Die Baumscheiben dürfen eine
Mindestgröße von 6 m² nicht unterschreiten.
Innerhalb der festgesetzten Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ sind
mindestens 15 Bäume (BF 31/ GH 741) zu pflanzen.
9.4 Baumpflanzung innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA 1.1, WA 1.2 und WA 2
Im allgemeinen Wohngebiet WA 1.1, WA 1.2 und WA 2 ist je angefangene fünf oberirdische Stellplätze ein Baum (BF 31/
GH 741) zu pflanzen. In der Planzeichnung festgesetzte Baumstandorte sind hierauf anzurechnen.
9.5 Begrünung im Bereich von öffentlichen Grünflächen
Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche sind mindestens 3 Bäume 1. Ordnung und mindestens 7 Bäume 2.
Ordnung (BF 41/ GH 742 und/ oder BF 31/ GH 741) zu pflanzen. In der Planzeichnung festgesetzte Baumstandorte sind
hierauf anzurechnen. Auf mindestens 10 % der Fläche sind Sträucher (BB 1/ GH 51) anzupflanzen.
Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche sind Wiesen- und Rasenflächen, Spielflächen mit unterschiedlicher
Oberflächenausprägung, Spielgeräten, Wege, Abfallbehälter, Leuchten, Stufen und Sitzbänke zulässig.
9.6 Begrünung im Bereich von privaten Grünflächen - Rasenfläche mit Baumpflanzungen
Die in der Planzeichnung festgesetzte private Grünfläche ist als Rasenfläche auszubilden und mit insgesamt mindestens
16 Bäume (BF 41/GN 742) gemäß den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten zu bepflanzen. Die Ausbildung von
Versickerungsmulden ist zulässig.
9.7 Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Innerhalb der in der Planzeichnung mit P 1 gekennzeichneten Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und
sonstiger Bepflanzung sind mindestens 50 % der Fläche als Vegetationsfläche, anzulegen. Die Vegetationsflächen sind
mit einer Vegetation aus Stauden, Gräsern oder Rasen (HM 51/ PA 13 und PA 311) zu bepflanzen.
Innerhalb der in der Planzeichnung mit P 2 gekennzeichneten Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und
sonstiger Bepflanzung ist eine Baumhecke (BD51/ GH 4431) mit geringem Baumholz aus standortgerechten und
einheimischen Arten zu entwickeln.
9.8 Flächen zur Anpflanzung/ zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Innerhalb der in der Planzeichnung festgesetzten Flächen zum Erhalt/ zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen sind die vorhandenen Grünstrukturen soweit möglich zu erhalten und bei Abgang gleichwertig
zu ersetzen.
9.9 Baumstandorte
Die in der Planzeichnung zum Anpflanzen festgesetzten Bäume können um bis zu 5 m verschoben werden.
9.10 Zweckfremde Nutzungen
Die Errichtung von Heizzentralen und Trafostationen innerhalb der festgesetzten Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie der festgesetzten öffentlichen und privaten Grünfläche ist nicht
zulässig.
10. Interne Ausgleichsmaßnahme
Gemäß § 9 Abs. 1 Nummer 20 BauGB wird im Plangebiet folgende interne Ausgleichmaßnahme A1 festgesetzt:
Ausbildung von Extensivgrünland (EA 1/ LW 41111) mit standortgerechten Einzelbäumen (BF 31/ GH731) und kleinen
Gehölzgruppen (BB1/ GH51).
Maximal 10 % der Maßnahmenfläche sind für die Bepflanzung mit Einzelbäumen und Gehölzgruppen zulässig. Die
Einzelbäume und Gehälzgruppen sind im südlichen Bereich der Fläche anzuordnen. Der verbleibenden ≥ 90 % Anteil der
Maßnahmenfläche sind mit einer standortgerechten, artenreichen Saatgutmischung mit autochthonem Saatgut als
extensives Grünland dauerhaft zu entwickeln und zu pflegen.
11. Höhenlage des Geländes
Gemäß § 9 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB wird festgesetzt:
11.1 Die Höhenfestsetzungen beziehen sich auf Meter über Normalhöhennull (NHN) (HST 160) - Deutsches Höhennetz von
1992.
11.2 Die im Plan innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen und öffentlichen Verkehrsflächen mit der
Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ eingetragenen geplanten Straßenhöhenpunkte setzen die Höhenlage
der Straße fest. Die Höhenlage zwischen den festgesetzten Höhenpunkten ist zu interpolieren. Zur Bestimmung der im
übrigen geplanten Geländehöhen ist zwischen den festgesetzten geplanten Straßenhöhen zu interpolieren.
Die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zu Aufschüttungen und Abgrabungen gemäß BauO NRW bleiben von der
Festsetzung unberührt. Sie sind auf die neuen Geländehöhen anzuwenden.
Die im Bebauungsplan festgesetzten neuen Geländehöhen sind maßgeblich für die Abstandsflächenberechnung nach § 6
BauO NRW und die Bestimmung der Vollgeschosse nach § 2 Abs. 5 BauO NRW.
B Gestalterische Festsetzungen
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 BauO NRW werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:
1. Einfriedungen
1.1 Im allgemeinen Wohngebiet WA 1.1, WA 1.2 und WA 2 sind Einfriedungen in den Vorgärten nicht zulässig.
Vorgärten werden definiert als derjenige Bereich zwischen erschließender Verkehrsfläche bzw. erschließender Zuwegung
und Gebäudefront einschließlich ihrer Flucht bis zur Grundstücksgrenze.
1.2 Im Übrigen sind Einfriedungen im allgemeinen Wohngebiet WA 1.1, WA 1.2 und WA 2 nur in Form von Draht- oder
Stabgitterzäunen bis zu einer Höhe von 1,20 m über der angrenzenden Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW
und von standortgerechten Laubgehölzhecken (BD4/ GH422), bis zu einer Höhe von 1,80 m über der angrenzenden
Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW zulässig. Eine Kombination aus Zäunen und Hecken ist zulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet WA 2 ist entlang der Grundstücksgrenzen zu der festgesetzten Fläche zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ein Draht- oder Stabgitterzaun mit einer Höhe von
mindestens 1,6 m über der angrenzenden Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW zu errichten. Hiervon kann
abgesehen werden, wenn entlang der Grundstücksgrenze die Errichtung von Nebenanlagen (z. B. Gartenhäusern)
vorgesehen wird.
Innerhalb der mit 1 gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen sind zusätzlich Einfriedungen in Form von
Mauern bis zu einer maximalen Höhe von 1,2 m über der angrenzenden Geländeoberfläche gemäß
§ 2 Abs. 4 BauO NRW zulässig.
Zur Erläuterung der vorher genannten Kürzel - siehe Hinweis Nr. 11.
2. Dachformen
Die zulässigen Dachformen innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA 1.1, WA 1.2 und WA 2 sind der Planzeichnung
zu entnehmen. Flachdächer sind mit einer maximalen Dachneigung von 5 Grad zulässig.
3. Satellitenschüsseln und Mobilfunkanlagen
3.1 Satellitenschüsseln sind nur auf dem Dach zulässig.
3.2 Mobilfunkanlagen sind auf dem Dach nicht zulässig.
4. Standorte für Abfallsammelbehälter und Wertstofftonnen
Im allgemeinen Wohngebiet WA 1.1, WA 1.2 und WA 2 sind die Abstellplätze für Abfallsammelbehälter und
Wertstofftonnen einzuhausen (Müllboxen) oder durch Laubgehölzschnitthecken (BD4/ GH422), z. B. Hainbuche (Carpinus
betulus), in einer Höhe von mindestens 1,60 m über der angrenzenden Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW
einzufassen. Ausgenommen von dieser Festsetzung sind Standorte von Behältern für Hausabfälle und Wertstofftonnen,
die als Unterflureinheit errichtet werden.
5. Nebengebäude
Nebengebäude im Sinne der § 14 BauNVO und § 2 Abs. 2 BauO NRW (Nebenanlagen, die Gebäude im Sinne der BauO
NRW sind) dürfen nur mit Flachdächern oder flach geneigten Dächern bis max. 10 Grad Dachneigung errichtet werden.
Die Wandhöhe darf an keiner Stelle mehr als 3,00 m betragen.
C Rechtsgrundlagen
1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634).
2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S.
3786).
3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I, S. 58).
4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) vom 03.08.2018 (GV.
NRW 2018 S. 421)
5. Für die Rechtsgrundlagen 1 bis 3 gelten jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassungen.
6. Für die Pflanzmaßnahmen gilt die Anlage der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen vom
15. Dezember 2011 und den dort formulierten Gestaltungsgrundsätzen und Biotopkürzeln (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1
vom 04. Januar 2012).
D Hinweise
1. Kooperatives Baulandmodell
Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.2017 sind die
Planbegünstigten verpflichtet, 30 % der Geschossfläche der Mehrfamilienwohneinheiten für den öffentlich geförderten
Wohnungsbau vorzusehen und allen weiteren Verpflichtungen nachzukommen.
2. Lärmvorbelastung
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) vorbelastet.
3. Entwässerung
Der öffentliche Abwasserkanal DN 2100/2340 im Damiansweg kann das anfallende Schmutzwasser und gering belastete
Niederschlagswasser des Plangebietes aufnehmen. Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) i. V. m. § 55 Abs. 2
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder direkt
oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer einzuleiten, soweit dem weder
wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten.
4. Bodendenkmäler
Im Plangebiet wurden im Rahmen einer archäologischen Prospektion eine eisenzeitliche Siedlung mit zugehörigen
Gräben sowie römische und mittelalterliche Befunde nachgewiesen, die im Vorlauf von Erschließungsmaßnahmen und
Neubebauung archäologisch untersucht, dokumentiert und geborgen worden sind. Da bei der Planumsetzung sog.
Zufallsfunde jedoch nicht grundsätzlich auszuschließen sind, bleibt ein Hinweis auf die Meldepflicht und das damit
verbundene Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Zufallsfunden (§§ 15, 16 DSchG NW). Gemäß § 15 DSchG NW
sind bei Erdarbeiten aufgedeckte Bodendenkmäler (sog. Zufallsfunde) dem Römisch-Germanisches Museum
Roncalliplatz 4 ,50667 Köln, Tel. +49 221 221 24543 unverzüglich zu melden. Die zur Anzeige Verpflichteten haben das
entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte gemäß § 16 DSchG NW zunächst in unverändertem Zustand zu
erhalten. Diese Verpflichtung erlischt drei Werktage nach Zugang der Anzeige, bei schriftlicher Anzeige spätestens eine
Woche nach deren Absendung.
5. Kampfmittel
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf einen konkreten Verdacht
auf Kampfmittel. Daher wird eine Überprüfung der Militäreinrichtung des 2. Weltkrieges (Schützenloch) empfohlen.
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten
etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen ist der
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) der Bezirksregierung Düsseldorf einzuschalten.
6. Artenschutz
Laut Artenschutzprüfung (ISR: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Haan, 17.07.2019) ergeben sich keine
Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen
Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG.
Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September verboten, Bäume, Hecken,
Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende
Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der Unteren
Landschaftsbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu
suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen.
Die Baufeldräumung hat zur Vermeidung baubedingter Tötung von Brutvögeln (hier Feldlerche) außerhalb der Zeit vom 1.
April bis 31. Juli eines Jahres zu erfolgen.
7. Alleen-Kataster
Die Bäume entlang der Mercator Straße im nordöstlichen Teil des Plangebietes werden im Alleen-Kataster des LANUV
(Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen) aufgeführt. Gemäß § 41
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) NRW stehen sie somit als Ganzes unter Schutz unabhängig von dem nach der
Baumschutzsatzung vorgegebenen Stammumfang für satzungs- bzw. nicht satzungsgeschützten Bäume.
8. Externe Ausgleichsmaßnahme
In einem städtebaulichen Vertrag werden Regelungen zur Verwirklichung des Bebauungsplanes festgehalten. Dabei
handelt es sich zum Beispiel um die Durchführung von internen und externen Ausgleichsmaßnahmen. Die Realisierung
und der Erhalt der Ausgleichsmaßnahmen werden im Rahmen des städtebaulichen Vertrags bindend rechtlich gesichert.
Auf den städtischen Grundstück Gemarkung Worringen, Flur 43, Teilstück aus Flurstück 181 wird folgende externe
Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe im Plangebiet hergestellt:
Maßnahme eA1: Anlage einer extensiven Fettwiese - EA1/LW41111 - auf 32.485 m² des Flurstücks 181, Flur 43,
Gemarkung Worringen.
Die Durchführung und Kostentragung der Maßnahme eA1 in Bezug auf die Eingriffe durch die festgesetzten allgemeinen
Wohngebiete (WA 1.1, WA 1.2 und WA 2) sowie der Planstraßen werden im städtebaulichen Vertrag geregelt.
9. Trafostation
Zur Sicherstellung der Stromversorgung sind im Plangebiet zwei Trafostationen erforderlich. Die genauen Standorte
werden im Rahmen der späteren Abstimmung zur Verwirklichung der städtebaulichen Maßnahmen festgelegt (z. B. im
Wege einer Planvereinbarung).
10. Einsichtnahme in Regelwerke
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes
verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie werden beim Amt für
Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt
Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
11. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln
zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der
Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige
Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.
E Nachrichtliche Übernahme
Gemäß § 9 Absatz 6 BauGB werden folgende Festsetzungen nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen:
Wasserschutz
Das Plangebiet liegt in der auf der Grundlage des § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Verordnung festgesetzte
Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes Weiler.
Mit Gehrechten zu belastende
Flächen
(s. textl. Festsetzung Nr. 7)
G

Beratungsverlauf (2)

28.05.2020 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
04.06.2020 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 10.2.15 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4372/2019
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
05.05.2020
Erstellt
16.12.2019 13:50