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3268/2021

Wettbüros und Spielhallen (AN/1327/2021; 2264/2021)

Mitteilung Ausschuss 16.09.2021

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Nächste Beratung: Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales, Sitzung am 25.10.2021, TOP 4.4

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

4073 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/32/321 
 
Vorlagen-Nummer  16.09.2021 
 3268/2021 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 21.09.2021 
 
Wettbüros und Spielhallen (AN/1327/2021; 2264/2021) 
Mit der Beantwortung 2264/2021 hatte die Verwaltung auf die Anfrage AN/1327/2021 hin zur Sitzung 
am 14.06.2021 zugesagt, nach Eingang und Auswertung der endgültigen Regelwerke den Ausschuss 
Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales bezüglich Wettbüros und Spiel-
hallen zu informieren. Dieser Zusage kommt die Verwaltung im Folgenden nach: 
 
Die wesentliche Änderung nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 sowie dem nordrhein-
westfälischen Ausführungsgesetz im Bereich Sportwetten ist die Verringerung der Mindestabstände 
der Wettbüros untereinander auf 100 m. Dadurch können mehr Wettbüros eine Erlaubnis erhalten. 
Die Einhaltung der Mindestabstände ist Gegenstand der Prüfung im Rahmen des Genehmigungsver-
fahrens bei der Bezirksregierung Köln. 
 
Hinsichtlich der Spielhallen ergeben sich weitgreifende Änderungen, insbesondere Verbundspielhal-
len sind demnach zulässig. Hierzu wurde eine gesetzliche Übergangsregelung in Form einer einer 
Duldung geschaffen, wodurch Bestandsspielhallen bis zur Entscheidung über den neu zu stellenden 
Antrag bzw. längstens bis zum 30.06.2022 fortbestehen können. Voraussetzung dafür ist, dass ein 
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bis zum 31.07.2021 gestellt worden ist. Dies ist für die Kölner 
Spielhallen der Fall. 
 
Die Gewerbetreibenden müssen die zulässige Anzahl von Verbundspielhallen festlegen. Maximal 
sind drei Spielhallen zulässig, zudem muss eine dieser drei Spielhallen als sogenannte Primärspiel-
halle festgelegt werden. Ein Antrag auf mehr als drei Verbundspielhallen und/oder ohne Festlegung 
der Primärspielhalle ist folglich nicht erlaubnisfähig. Entsprechende Anträge mussten seitens des 
Gewerbetreibenden kurzfristig abgeändert werden. 
 
Grundsätzlich bleibt es bei den 350 m Entfernung von Spielhallen zueinander. Aufgrund von beson-
deren Merkmalen kann jedoch ein geringerer Abstand festgelegt werden, ein Mindestabstand von 100 
m ist jedoch einzuhalten. 
 
Zu diesen Merkmalen gehören: 
 die Einhaltung der Spielverordnung im Hinblick auf die Geräteaufstellung innerhalb der Spiel-
halle 
 die tägliche Überprüfung und Protokollierung der Bereitstellung von ausreichend Informati-
onsmaterial bei Öffnung der Spielhalle sowie mindestens ein weiteres Mal innerhalb von 6 
Stunden  
 Informationen zum Suchtrisiko sowie die Möglichkeit zur Selbst- und Fremdsperre (OASIS) 
müssen gut lesbar und gut sichtbar in unmittelbarer Nähe zum Eingang angebracht sein 
 Betreiber*innen müssen die erworbenen Sachkenntnisse nachweisen können 
 Personal muss diese Sachkunde ebenfalls besitzen 
 Spielhallen müssen zertifiziert sein

2 
 
 Eine schriftliche Erklärung zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis, in der die Erlaubnisinha-
ber*innen die Voraussetzungen als erfüllt bekunden und sie die Widerrufsvorschrift des § 16 
Abs. 7 AG GlüStV NRW 2021 zur Kenntnis genommen haben, muss vorliegen. 
 
Sollte eine der Voraussetzung entfallen bzw. nicht erfüllt sein, greift der höhere Mindestabstand von 
350 m. 
 
Ferner ist geregelt, dass in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich bereits eine erlaubte 
Wettvermittlungsstelle befindet, keine Spielhalle betrieben werden darf. 
 
Neue Spielhallen an neuen Standorten müssen – neben den baurechtlichen Festlegungen – alle Vo-
raussetzungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021 sowie des Ausführungsgesetzes erfüllen, was 
bereits im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt wird. 
Stünden öffentlich-rechtliche Bestimmungen einer Baugenehmigung entgegen, wäre ein Antrag auf 
Erteilung einer Baugenehmigung abzulehnen und in der Folge ein Antrag auf Erteilung einer glücks-
spielrechtlichen Spielhallenerlaubnis nicht erlaubnisfähig. Die gebietsspezifischen Festlegungen fin-
den im Baurecht ihre Grundlage. 
 
Gez. Blome

Beratungsverlauf (1)

25.10.2021 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 4.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3268/2021
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
16.09.2021
Erstellt
10.09.2021 10:27