2730/2020
Anpassung der Hauptsatzung an die Entschädigungsverordnung NRW und Durchführung von Online-Fraktionssitzungen während der Corona-Pandemie
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/01/1-13 Vorlagen-Nummer 2730/2020 Freigabedatum 19.11.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Anpassung der Hauptsatzung an die Entschädigungsverordnung NRW und Durchführung von Online-Fraktionssitzungen während der Corona-Pandemie Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Aufgrund der Änderung der Entschädigungsverordnung des Landes NRW wird die Regelung zur Entschädigung von Verdienstausfall der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in § 24 Absatz 3 der Hauptsatzung der Stadt Köln mit Wirkung zum 02.11.2020 angepasst und lautet wie folgt: „(3) Der Verdienstausfall wird für die versäumte Arbeitszeit (einschließlich der notwen- digen durchschnittlichen Fahrzeiten) bis zum Höchstbetrag nach § 3 a Absatz 2 der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Aus- schüsse des Landes NRW gewährt. Für Zeiten nach 20 Uhr wird grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet.“ II. Der Rat der Stadt Köln bestätigt, dass aufgrund der Corona-Pandemie Fraktionssitzungen ganz oder teilweise als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden können. Für diese Sitzungen wird eine Entschädigung gemäß §§ 24 und 25 Hauptsatzung gewährt. Rat 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme s. Begründung € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Zu I. Anpassung der Hauptsatzung an die Entschädigungsverordnung NRW Das Land NRW hat zum Beginn der Ratsperiode die Beträge in Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung NRW) ange- passt. In § 24 Absatz 3 der Hauptsatzung ist für die Erstattung des Verdienstausfalls der bisher ge l- tende Höchstbetrag nach § 3a Entschädigungsverordnung NRW von 80 € aufgeführt: § 24 Absatz 3 Hauptsatzung (bisher): Der Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit (einschließlich der no t- wendigen durchschnittlichen Fahrzeiten) bis zum Höchstbetrag von 80 €/Stunde gewährt. Für Zeiten nach 20 Uhr wird grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet. Da das Land den Betrag zum 1. November 2020 auf 84 € angehoben hat, wird vorgeschlagen, diesen in der Hauptsatzung durch einen Verweis auf die Entschädigungsverordnung zu ersetzen. Gleichzei- tig entfällt der Zusatz „regelmäßig“ in Bezug auf die Arbeitszeit, da dieser in § 44 Absatz 1 Gemei n- deordnung nicht mehr enthalten ist. Damit würde die Regelung lauten: § 24 Absatz 3 Hauptsatzung (Vorschlag): „(3) Der Verdienstausfall wird für die versä umte Arbeitszeit (einschließlich der notwendigen durchschnittlichen Fahrzeiten) bis zum Höchstbetrag nach § 3 a Absatz 2 der Verordnung 3 über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse des Landes NRW gewährt. Für Zeiten nach 20 Uhr wird grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet.“ Die haushaltsmäßigen Auswirkungen können derzeit nicht qualifiziert errechnet werden, da der Kreis der Anspruchsberechtigten durch den Wechsel der Wahlperiode noch nicht bekannt ist. In den Haushaltsjahren 2020/2021 stehen im Teilplan 0101 jedoch Mittel zur Deckung zur Verfügung. Für die Folgejahre werden sie im Rahmen der Haushaltsplanung entsprechend veranschlagt. Zu II. Online-Fraktionssitzungen während der Corona-Pandemie Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBG NRW) hat bereits im März 2020 Online -Sitzungen für Fraktionen während der Pandemie ausdrücklich als Handlungsoption bestätigt. Während für die Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse der Öffentlichkeitsgrundsatz aus § 48 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung NRW zwingend zu beachten ist, haben die Ratsfraktionen die Möglichkeit, andere Sitzungsformen zu wählen. Entsprechend finden seit März 2020 in Köln die Si t- zungen der Ratsfraktionen zur Vorbereitung der Gremienarbeit teilweise in Form von Telefon - bzw. Videokonferenzen statt. Voraussetzung für eine Entschädigung nach der Entschädigungsverordnung ist, dass die Sitzung im gleichen Rahmen stattfindet wie eine gewöhnliche Fraktionssitzung. Mit dem als Anlage beigefügten Erlass vom 18. Juni 2020 zur Gewährung einer Entschädigung für Online-Fraktionssitzungen im Rahmen der COVID-19-Lage hat das Ministerium ergänzend mitgeteilt, dass für die Zulassung von Online -Fraktionssitzungen und deren Entschädigung im Rahmen der Selbstorganisation der Kommune ein entsprechender Beschluss des Rates einzuholen ist. Anlage Schreiben vom 18. Juni 2020
Anlage 1 MHKBG Erlass Entschädigung Online-Fraktionssitzungen
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Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen MHKBG Nordrhein-Westfalen • 40190 Düsseldorf An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster -Dezernate 31- Versand ausschließlich elektronisch Hinweise zu kommunalverfassungsrechtlichen Fragestellungen zu aktuellen Verfahren und Vorgehensweisen im Zeitraum der Aus¬ breitung von COVID-19 mit Stand vom 02. Juni 2020 Gewährung einer Entschädigung für Online-Fraktionssitzungen im Rah¬ men der COVID-19-Lage Im Rahmen der o.a. Hinweise mit Stand vom 02. Juni 2020 wird ausge¬ führt, dass dann, wenn sich eine Kommune im Rahmen ihrer Selbstorga¬ nisation entschieden hat, auch Online-Fraktionssitzungen zuzulassen, und sich im Rahmen der ihr durch die Entschädigungsverordnung (Ent- schVO) eingeräumten Möglichkeit dazu entschieden hat, Sitzungsgeld zu gewähren, Sitzungsgeld auch für Online-Fraktionssitzungen ausgezahlt werden kann, wenn eine solche Online-Fraktionssitzung im gleichen Rah¬ men stattfindet wie eine gewöhnliche Fraktionssitzung. Eine solche Entscheidung der Kommune über die Zulassung von Online- Fraktionssitzungen ist von der jeweiligen Vertretung zu treffen. Soweit bislang Entscheidungen anderer kommunaler Organe oder Organteile (z. B. Ältestenrat) erfolgt sind, kommt auch eine nachträgliche Bestätigung einer solcher Entscheidung durch die Vertretung in Betracht. Die Zulas sung von Online-Fraktionssitzungen ist nicht abhängig von dem Bestehen einer epidemischen Lage oder von Einschränkungen der Präsenzsitzun¬ gen. Seite 1 von 2 Aktenzeichen 306-43.03.05/02-121/20 306-43.02.07/01-151/20 bei Antwort bitte angeben RR in Smacka Telefon 0211 8618-5556 Telefax 0211 8618-54444 bianca.smacka@mhkbg.nrw.de Jürgensplatz 1 40219 Düsseldorf (Anfahrt über Hubertusstraße) Telefon 0211 8618-50 Telefax 0211 8618-54444 poststelle@mhkbg.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Straßenbahnlinien 706, 708 und 709 bis Haltestelle Landtag/Kniebrücke Wenn im Einzelfall die Vertretung ausdrücklich beschließt, bereits zurück- Seite 2 von 2 liegende Online-Fraktionssitzungen aufgrund der gerade im März und Ap¬ ril dieses Jahres akuten COVID-19-Lage auch als entschädigungsfähig anzuerkennen, ist ihr dies im Rahmen ihrer Selbstorganisation möglich. Bei einer Delegation nach § 60 Abs. 1 S. 2 GO NRW bzw. § 50 Abs. 3 S. 2 KrO NRW ist der Hauptausschuss oder der Kreisausschuss für die Ent¬ scheidung über die Zulassung entschädigungspflichtiger Online-Frakti¬ onssitzungen zuständig. Kommt es aufgrund einer Online-Fraktionssitzung zu Verdienstausfall bei Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern, kann auch für diesen nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 und 2 GO NRW bzw. § 30 Abs. 1 und 2 KrO i. V. m. der EntschVO eine Entschädigung gewährt werden. Auch Kinderbetreuungskosten nach § 45 Abs. 4 GO NRW bzw. § 30 Abs. 4 KrO NRW können im Einzelfall ersetzt werden, wenn die in den jeweili¬ gen Vorschriften genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist ange¬ sichts von Sinn und Zweck der Vorschrift davon auszugehen, dass das Kriterium „mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt maßgeblich da¬ rauf abstellt, ob die Mandatsträgerin oder der Mandatsträger aufgrund der (Online-)Wahrnehmung des Mandats nicht dazu in der Lage ist, im Haus¬ halt anfallende Arbeiten auszuführen und/oder die Kinderbetreuung wahr¬ zunehmen. Eine körperliche Abwesenheit vom Haushalt ist hierfür keine zwingende Voraussetzung. Ich bitte, die Kommunen in Ihrem Bezirk zu informieren. Im Auftrag i (Dr. von Kraack)
Beratungsverlauf (1)
Orte (1)
- Hubertusstraße
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Details
- Aktenzeichen
- 2730/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 19.11.2020
- Erstellt
- 31.08.2020 09:47