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2730/2020

Anpassung der Hauptsatzung an die Entschädigungsverordnung NRW und Durchführung von Online-Fraktionssitzungen während der Corona-Pandemie

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 19.11.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 10.12.2020, TOP 4.1.8

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 1 MHKBG Erlass Entschädigung Online-Fraktionssitzungen

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Beschlussvorlage Rat

5346 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
OB/01/1-13 
 
Vorlagen-Nummer 
 2730/2020 
Freigabedatum 
19.11.2020  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Anpassung der Hauptsatzung an die Entschädigungsverordnung NRW und  
Durchführung von Online-Fraktionssitzungen während der Corona-Pandemie 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
I. Aufgrund der Änderung der Entschädigungsverordnung des Landes NRW wird die Regelung 
zur Entschädigung von Verdienstausfall der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in § 24 
Absatz 3 der Hauptsatzung der Stadt Köln mit Wirkung zum 02.11.2020 angepasst und lautet 
wie folgt:  
 
„(3) Der Verdienstausfall wird für die versäumte Arbeitszeit (einschließlich der notwen-
digen durchschnittlichen Fahrzeiten) bis zum Höchstbetrag nach § 3 a Absatz 2 der 
Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Aus-
schüsse des Landes NRW gewährt. Für Zeiten nach 20 Uhr wird grundsätzlich kein 
Verdienstausfall erstattet.“ 
 
II. Der Rat der Stadt Köln bestätigt, dass aufgrund der Corona-Pandemie Fraktionssitzungen 
ganz oder teilweise als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden können.  
 
Für diese Sitzungen wird eine Entschädigung gemäß §§ 24 und 25 Hauptsatzung gewährt.  
 
 
Rat

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  s. Begründung € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Zu I. Anpassung der Hauptsatzung an die Entschädigungsverordnung NRW 
Das Land NRW hat zum Beginn der Ratsperiode die Beträge in Verordnung über die Entschädigung 
der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung NRW) ange-
passt. In § 24 Absatz 3 der Hauptsatzung ist für die Erstattung des Verdienstausfalls der bisher ge l-
tende Höchstbetrag nach § 3a Entschädigungsverordnung NRW von 80 € aufgeführt: 
§ 24 Absatz 3 Hauptsatzung (bisher):   
Der Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit (einschließlich der no t-
wendigen durchschnittlichen Fahrzeiten) bis zum Höchstbetrag von 80 €/Stunde gewährt. Für 
Zeiten nach 20 Uhr wird grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet. 
Da das Land den Betrag zum 1. November 2020 auf 84 € angehoben hat, wird vorgeschlagen, diesen 
in der Hauptsatzung durch einen Verweis auf die Entschädigungsverordnung zu ersetzen. Gleichzei-
tig entfällt der Zusatz „regelmäßig“ in Bezug auf die Arbeitszeit, da dieser in § 44 Absatz 1 Gemei n-
deordnung nicht mehr enthalten ist. Damit würde die Regelung lauten:  
§ 24 Absatz 3 Hauptsatzung (Vorschlag):   
„(3) Der Verdienstausfall wird für die versä umte Arbeitszeit (einschließlich der notwendigen 
durchschnittlichen Fahrzeiten) bis zum Höchstbetrag nach § 3 a Absatz 2 der Verordnung

3 
über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse des Landes 
NRW gewährt. Für Zeiten nach 20 Uhr wird grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet.“ 
Die haushaltsmäßigen Auswirkungen können derzeit nicht qualifiziert errechnet werden, da der Kreis 
der Anspruchsberechtigten durch den Wechsel der Wahlperiode noch nicht bekannt ist.  
In den Haushaltsjahren 2020/2021 stehen im Teilplan 0101 jedoch Mittel zur Deckung zur Verfügung. 
Für die Folgejahre werden sie im Rahmen der Haushaltsplanung entsprechend veranschlagt.  
 
Zu II. Online-Fraktionssitzungen während der Corona-Pandemie  
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen 
(MHKBG NRW) hat bereits im März 2020 Online -Sitzungen für Fraktionen während der Pandemie 
ausdrücklich als Handlungsoption bestätigt.  
Während für die Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse der Öffentlichkeitsgrundsatz aus § 48 
Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung NRW zwingend zu beachten ist, haben die Ratsfraktionen die 
Möglichkeit, andere Sitzungsformen zu wählen. Entsprechend finden seit März 2020 in Köln die Si t-
zungen der Ratsfraktionen zur Vorbereitung der Gremienarbeit teilweise in Form von Telefon - bzw. 
Videokonferenzen statt. Voraussetzung für eine Entschädigung nach der Entschädigungsverordnung 
ist, dass die Sitzung im gleichen Rahmen stattfindet wie eine gewöhnliche Fraktionssitzung.  
Mit dem als Anlage beigefügten Erlass vom 18. Juni 2020 zur Gewährung einer Entschädigung für 
Online-Fraktionssitzungen im Rahmen der COVID-19-Lage hat das Ministerium ergänzend mitgeteilt, 
dass für die Zulassung von Online -Fraktionssitzungen und deren Entschädigung im Rahmen der 
Selbstorganisation der Kommune ein entsprechender Beschluss des Rates einzuholen ist.  
 
Anlage 
Schreiben vom 18. Juni 2020

Anlage 1 MHKBG Erlass Entschädigung Online-Fraktionssitzungen

3510 Zeichen

Ministerium für Heimat, Kommunales,
Bau und Gleichstellung
des Landes Nordrhein-Westfalen
MHKBG Nordrhein-Westfalen • 40190 Düsseldorf
An die
Bezirksregierungen
Arnsberg, Detmold,
Düsseldorf, Köln
und Münster
-Dezernate 31-
Versand ausschließlich elektronisch
Hinweise zu kommunalverfassungsrechtlichen Fragestellungen zu
aktuellen Verfahren und Vorgehensweisen im Zeitraum der Aus¬
breitung von COVID-19 mit Stand vom 02. Juni 2020
Gewährung einer Entschädigung für Online-Fraktionssitzungen im Rah¬
men der COVID-19-Lage
Im Rahmen der o.a. Hinweise mit Stand vom 02. Juni 2020 wird ausge¬
führt, dass dann, wenn sich eine Kommune im Rahmen ihrer Selbstorga¬
nisation entschieden hat, auch Online-Fraktionssitzungen zuzulassen,
und sich im Rahmen der ihr durch die Entschädigungsverordnung (Ent-
schVO) eingeräumten Möglichkeit dazu entschieden hat, Sitzungsgeld zu
gewähren, Sitzungsgeld auch für Online-Fraktionssitzungen ausgezahlt
werden kann, wenn eine solche Online-Fraktionssitzung im gleichen Rah¬
men stattfindet wie eine gewöhnliche Fraktionssitzung.
Eine solche Entscheidung der Kommune über die Zulassung von Online-
Fraktionssitzungen ist von der jeweiligen Vertretung zu treffen. Soweit
bislang Entscheidungen anderer kommunaler Organe oder Organteile (z.
B. Ältestenrat) erfolgt sind, kommt auch eine nachträgliche Bestätigung
einer solcher Entscheidung durch die Vertretung in Betracht. Die Zulas 
sung von Online-Fraktionssitzungen ist nicht abhängig von dem Bestehen
einer epidemischen Lage oder von Einschränkungen der Präsenzsitzun¬
gen.
Seite 1 von 2
Aktenzeichen
306-43.03.05/02-121/20
306-43.02.07/01-151/20
bei Antwort bitte angeben
RR in Smacka
Telefon 0211 8618-5556
Telefax 0211 8618-54444
bianca.smacka@mhkbg.nrw.de
Jürgensplatz 1
40219 Düsseldorf
(Anfahrt über Hubertusstraße)
Telefon 0211 8618-50
Telefax 0211 8618-54444
poststelle@mhkbg.nrw.de
Öffentliche Verkehrsmittel:
Straßenbahnlinien 706, 708
und 709 bis Haltestelle
Landtag/Kniebrücke

Wenn im Einzelfall die Vertretung ausdrücklich beschließt, bereits zurück- Seite 2 von 2
liegende Online-Fraktionssitzungen aufgrund der gerade im März und Ap¬
ril dieses Jahres akuten COVID-19-Lage auch als entschädigungsfähig
anzuerkennen, ist ihr dies im Rahmen ihrer Selbstorganisation möglich.
Bei einer Delegation nach § 60 Abs. 1 S. 2 GO NRW bzw. § 50 Abs. 3 S.
2 KrO NRW ist der Hauptausschuss oder der Kreisausschuss für die Ent¬
scheidung über die Zulassung entschädigungspflichtiger Online-Frakti¬
onssitzungen zuständig.
Kommt es aufgrund einer Online-Fraktionssitzung zu Verdienstausfall bei
Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern, kann auch für diesen nach
Maßgabe des § 45 Abs. 1 und 2 GO NRW bzw. § 30 Abs. 1 und 2 KrO
i. V. m. der EntschVO eine Entschädigung gewährt werden.
Auch Kinderbetreuungskosten nach § 45 Abs. 4 GO NRW bzw. § 30 Abs.
4 KrO NRW können im Einzelfall ersetzt werden, wenn die in den jeweili¬
gen Vorschriften genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist ange¬
sichts von Sinn und Zweck der Vorschrift davon auszugehen, dass das
Kriterium „mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt  maßgeblich da¬
rauf abstellt, ob die Mandatsträgerin oder der Mandatsträger aufgrund der
(Online-)Wahrnehmung des Mandats nicht dazu in der Lage ist, im Haus¬
halt anfallende Arbeiten auszuführen und/oder die Kinderbetreuung wahr¬
zunehmen. Eine körperliche Abwesenheit vom Haushalt ist hierfür keine
zwingende Voraussetzung.
Ich bitte, die Kommunen in Ihrem Bezirk zu informieren.
Im Auftrag
i
(Dr. von Kraack)

Beratungsverlauf (1)

10.12.2020 Rat
TOP 4.1.8 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Hubertusstraße

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Details

Aktenzeichen
2730/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
19.11.2020
Erstellt
31.08.2020 09:47