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2006/0516

Kindertagespflege hier: Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben nach dem Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) und dem Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK): - Förderung in Kindertagespflege gem. § 23 SGB VIII - Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege gem. § 24 SGB VIII Abs. 2 - Ausbauplanung ge. § 24 SGB VIII - Erlaubnisvorbehalt gem. § 43 SGB VIII

Magistratsvorlage 06.09.2006

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2006/0516

6687 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
07.09.2006 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat II  
 
Amt: Sozialverwaltung/ 
         Jugendamt 
an den Magistrat 
 
  zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
   
Tagesordnung:  I  II 
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2006/0516 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Kindertagespflege 
hier: Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben nach dem Tagesbetreuungsausbaugesetz  
        (TAG) und dem Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK): 
- Förderung in Kindertagespflege gem. § 23 SGB VIII 
- Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege 
  gem. § 24 SGB VIII  Abs. 2 
- Ausbauplanung gem. § 24 SGB VIII 
- Erlaubnisvorbehalt gem. § 43 SGB VIII 
 
Vorlage vom: 06.09.2006 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Dem Konzept (Anlage 1) wird zugestimmt. 
2. Die Sozialverwaltung wird beauftragt, bis zum 01.09.2007 die Bedarfsanalyse und Ausbauplanung 
für den Bereich Kindertagespflege vorzulegen. 
 
 
Anlagen: Konzept Fachdienst Kindertagespflege 
Kostenschätzung in der Gegenüberstellung Kindertagespflege/Kindertagesstätten 
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
 
Begründungsseite zur Magistratsvorlage vom 06.09.2006: 
 
1. Gesetzliche Grundlagen: 
Mit dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfe-Weiterentwicklungsgesetz (KICK) am 
01.10.2005 erfährt die herausgehobene Verantwortung des Jugendamtes grundsätzlich in seiner 
Zuständigkeit bei Kindeswohlgefährdung eine stärkere Betonung (§§ 8a, 42, 72a SGB VIII). 
 
Die Neuregelungen im Bereich der Kindertagespflege sollen dazu führen, dass hier ein 
gleichrangiges Modell im Verhältnis zur Betreuung in Kindertagesstätteneinrichtungen entwickelt 
werden kann. 
 
1.1 § 23 SGB VIII (Tagesbetreuungsausbaugesetz) Förderung in der Kindertagespflege 
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittl ung des 
Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der er-
ziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachlichen Beratung, Beglei-tung 
und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung. 
(2) –(4) ... 
 
1.2 § 24 SGB VIII (Tagesbetreuungsausbaugesetz) Inanspruchnahme von Tageseinrich-
tungen und Kindertagespflege  
(1) ... 
(2) Für Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsge-rechtes 
Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege  vorzu-halten. 
(3) –(6) ... 
 
1.3 § 24 a SGB VIII (Tagesbetreuungsausbaugesetz) Übergangsregelung für die 
Ausgestaltung des Förderangebotes 
(1) Kann am 01. Januar 2005 in einem Land, das für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 
Abs. 2 bis 6 erforderliche Angebot nicht gewährleistet werden, so können die Träger der 
öffentlichen Jugendhilfe beschließen, dass die Verpflichtung nach § 24 Abs. 2 bis 6 erst ab 
einem späteren Zeitpunkt, spätestens ab dem 01. Oktober 2010 erfüllt wird.  
(2) In diesem Fall sind die örtlichen Träger im Rahmen ihrer Jugendhilfeplanung ver-pflichtet,  
1. für den Übergangszeitraum jährliche Ausbaustufen zur Schaffung eines bedarfs-
gerechten Angebotes zu beschließen und 
2. jährlich zum 15. März jeweils den aktuellen Bedarf zu ermitteln und den erreich-ten 
Ausbaustand festzustellen. 
(3) – (4) ... 
 
1.4 § 43 SGB VIII des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes (KICK)  
Erlaubnisvorbehalt 
(siehe Punkt 1.3 in der Anlage 1) 
 
2. Begründung zum Ausbau der Kindertagespflege: 
Der Sozialausschuss hat in seiner Sitzung vom 23.05.2006 einstimmig den Magistratsbe-schluss 
(MB-Nr. 266) vom 26.04.2006 bestätigt. Damit werden die gesetzlichen Vorgaben zur Schaff ung 
eines bedarfsgerechten Betreuungsangebotes für Kinder von 0-3 Jahren (in Kindertagesstätten) 
umgesetzt.  
Die Schaffung eines bedarfsgerechten Angebotes für 0-3jährige Kinder beinhaltet auch den Ausbau 
der Kindertagespflege, deshalb hat der Schul- und Kindertagesstätte nausschuss (16.05.2006)

3 
... 
darauf hingewiesen, dass zum Ausbau der Kindertagespflege ein gesonderter Bericht von der 
Sozialverwaltung erwartet wird. 
 
Hierzu wurde organisatorisch zum 01.01.2006 ein Fachdienst Kindertagespflege mit einer 
pädagogischen Fachkraft eingerichtet. Die verwaltungstechnische Abwicklung erfolgt in der 
Abteilung Wirtschaftliche Jugendhilfe, in der auch der Fachdienst angesiedelt ist.  
 
3. Zusammenfassung: 
Wie in Punkt 4.1 der Anlage 1 ausgeführt, werden rein rechnerisch 181 Plätze für Kinderta-
gespflege zur Bedarfsdeckung benötigt. Das Büro der Tageseltern – und T ageskinderver-mittl ung 
hat 108 belegte Plätze gemeldet. Damit ergibt sich eine Differenz von 73 Plätzen, die als Ausbau 
rechnerisch anzunehmen wären. Dies sind die Ergebnisse auf Grundlage aus-schließlich 
quantitativer Daten. Allerdings reicht die quantitative Betrachtung von Angebot und Nachfrage nicht 
aus. 
 
In der hohen Anzahl nicht belegter Plätze (2005: 97) zeigt sich die Schwierigkeit dieses An-gebotes. 
Damit das Angebot der Kindertagespflege greift und für Eltern zur echten Alterna-tive wird, ist eine 
hohe Passgenauigkeit von Angebot und Nachfrage notwendig. Hierzu wird eine detaillierte, nach 
Orten, Zeiten und Alter der Kinder differenzierte Bestandserhebung und eine Bedarfserfassung 
notwendig sein. So soll eine qualitative Bewertung des derzeitigen Angebotes erfolgen, um die 
Ausbauplanung daraus abzuleiten. Zur Erhebung und Interpreta-tion der benötigten qualitativen 
Daten ist ein Zeitraum von einem Jahr realistisch. Der Fach-dienst wird in Kooperation mit der 
Sozial- und Jugendhilfeplanung eine Bedarfsanalyse und eine Ausbauplanung bis zum 01.09.2007 
vorlegen.  
 
Über die zu erwartenden finanziellen Auswirkungen für die Wissenschaftsstadt Darmstadt lässt sich 
in Bezug auf die Höhe der notwendigen HH-Mittel und des zukünftig einzusetzen-den Personals 
keine konkrete Aussage treffen. Zum einen ist hierfür die Bedarfsanalyse not-wendig und zum 
anderen ist bisher nicht geregelt, wie die bundesgesetzlichen Vorgaben für die Städte umzusetzen 
sind. Zur Zeit wird vom Hessischen Städtetag geprüft, ob die Städte eine Satzung erlassen müssen 
(inhaltsgleich) oder ob jede Kommune eigenverantwortlich Regelungen treffen kann. Dies hat auch 
Auswirkungen auf das Prozedere bei der Befreiung von anfallenden Elternbeträgen. 
 
Darmstadt, den 06.09.2006 
510-Dr.M/em 
 
Dezernat II 
 
 
 
 
Wolfgang Glenz 
Bürgermeister 
 
Anlage 1: Konzept Fachdienst Kindertagespflege 
Anlage 2: Kostenschätzung

anlage 1

23277 Zeichen

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þI¸Þšào^ÐÌÆ„Anlage 1

Konzept Fachdienst Kindertagespflege
Der Fachdienst Kindertagespflege ist eingebettet in den Fachdienst Beratung und Aufsicht für Jugendhilfeeinrichtungen und Pflegepersonen. Der Fachdienst ist Teil der Abteilung Wirtschaftliche Jugendhilfe, Jugendamt.

1. Gesetzliche Grundlagen:

Mit dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfe-Weiterentwicklungsgesetz (KICK) am 1.10.05 erfährt die herausgehobene Verantwortung des Jugendamtes grundsätzlich in seiner Zuständigkeit bei Kindeswohlgefährdung eine stärkere Betonung (§§ 8a, 42, 72a SGB VIII).

1.1. Förderung in der Kindertagespflege § 23 SGB VIII,

unter Berücksichtigung des Tagesbetreuungsausbaugesetzes (TAG) vom 27.12.04, in Kraft getreten zum 1.10.05.

§ 23 SGB VIII Abs.1  
Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung

1.2. Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege

§ 24 SGB VIII Abs. 2 
Für Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten.

1.3. Erlaubnisvorbehalt

Mit § 43 SGB VIII (Erlaubnis zur Tagespflege) regelt der Gesetzgeber den Erlaubnisvorbehalt bei Kindertagespflege eigenständig. Er wird vom Erlaubnisvorbehalt der Vollzeitpflege abgekoppelt. Es wurden spezifische Anforderungen der Tagespflege ausdrücklich formuliert.

§ 43(2) SGB VIII dazu:
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satz 1 sind Personen, die
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und
über kindgerechte Räume verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.





2. Ausbau der Tagespflege als Aufgabe der Kommune

Die Neuregelungen im Bereich der Kindertagespflege sollen dazu führen, dass hier ein gleichrangiges Modell im Verhältnis zur Betreuung in Kindertagesstätteneinrichtungen entwickelt werden kann.
Die Intention des Tagesbetreuungsausbaugesetzes besteht darin, die Kindertagespflege perspektivisch der Betreuung in Kindertagesstätten gleichzustellen und den Eltern eine echte Wahl zu überlassen. 

2.1. Gesetzlicher Rahmen Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG)

Die Fördermaßstäbe des § 22 SGB VIII gelten sowohl für Kindertagesstätten als auch für Kindertagespflegestellen.
§ 24 a SGB VIII räumt den örtlichen Träger der Jugendhilfe eine Frist bis zum 1.10.2010 ein.

§ 24a Abs.2 dazu: In diesem Fall sind die örtlichen Träger im Rahmen ihrer Jugendhilfeplanung verpflichtet,
für den Übergangszeitraum jährliche Ausbaustufen zur 
Schaffung eines bedarfsgerechten Angebots zu beschließen und
jährlich zum 15. März jeweils den aktuellen Bedarf zu 
ermitteln und den erreichten Ausbaustand festzustellen

Um Bedarfskriterien zu entwickeln ist die Nachfrage in diesem Bereich statistisch zu erfassen. Mindestkriterien sind in § 24 Abs. 3 Satz 1 und 2. genannt, danach sind Plätze in Kindertagesstätten und/oder Tagespflege vorzuhalten wenn:
die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur mit   
einem Erziehungsberechtigten zusammenlebt, diese Personen 
einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit 
aufnehmen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitmarkt teilnehmen oder 
ohne diese Leistung eine ihrem Wohl entsprechend Förderung 
nicht gewährleistet werden; die §§ 27bis 34 bleiben 
unberührt.

2.2. Gesetzlicher Rahmen Kinder und Jugendhilfe - Weiterentwicklungsgesetz (KICK) 

In der praktischen Umsetzung der Verbindung von KICK und TAG ergibt sich die Notwendigkeit der Qualifizierung der Tagespflegepersonen.

In Verbindung mit dem Erlaubnisvorbehalt des § 43 SGB VIII ist sicherzustellen, dass die Pflegepersonen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

Bisher erfolgte die Betreuung von Kindern in Tagespflege hauptsächlich in Pflegeverhältnissen ohne Erlaubnisvorbehalt.



Die Aufwertung der Tagespflege, die sich aus den zuvor genannten gesetzlichen Bestimmungen ergibt, muss dazu führen, dass für die Qualifizierung der Tagespflegepersonen, vom Fachdienst für Kindertagespflege in enger Kooperation mit dem Familienzentrum und der Tageseltern- und Tageskindervermittlung, weitere Qualifizierungsangebote entwickelt werden.

Beim Land Hessen wurde ein Antrag auf Fördergelder aus der Offensive gestellt, der dazu führen soll, dass die Qualifizierungsangebote des Familienzentrums künftig kostenfrei angeboten werden.

3. Situation in Darmstadt/Bedarf

In Darmstadt lebten am Stichtag 31.12.05 3888 Kinder unter 3 Jahren 
(Quelle Amt für Einwohnerwesen, Wahlen und Statistik)
Demgegenüber standen in Darmstadt im Bereich der privaten und städtischen  Kindertagesstätten 335 Betreuungsplätze für Kinder unter 3 Jahren zur Verfügung (Stand 31.12.2004 Quelle Schulamt Darmstadt). 

Gesicherte Zahlen für den Bereich Kindertagespflege liegen nicht vor. Es ist davon auszugehen, dass ein relativ großer Anteil der in Tagespflege betreuten Kinder noch nicht erfasst worden ist.
Aufgrund der zum 1.10.05 getroffenen Neuregelung in § 43 des Kinder- und Jugendhilfe Weiterentwicklungsgesetzes (KICK- SGB VIII)muss schon ab dem 1. Kind, dass sich in Betreuung befindet, ein Antrag auf Pflegeerlaubnis gestellt werden, wenn ein Kind mehr als 15 Stunden pro Woche, länger als 3 Monate und gegen Entgelt und nicht im Haushalt der sorgeberechtigten Eltern, betreut wird. 

3.1.Tageseltern und Tageskinder Vermittlung (TTV)

Im Jahresbericht der Tageseltern- und Tageskindervermittlung (TTV), bezogen auf das Jahr 2005, wird festgestellt, dass dort insgesamt 112 Tagespflegestellen bezogen auf Darmstadt registriert sind. 
75 Tagespflegepersonen bieten 154 Plätze für Kinder von 0-14 Jahren, davon sind derzeit 108 Plätze belegt. Die Tatsache, dass nicht alle Plätze belegt sind, ist darauf zurückzuführen, dass suchende Eltern nicht immer mobil sind oder aber die Betreuungszeiten nicht überein stimmen.
Derzeit liegen der TTV 97 Anfragen im Hinblick auf eine Betreuung für Kinder unter 3 Jahren durch eine Tagespflegeperson vor, die nicht bedient werden können. Es fehlt an qualifizierten Tagespflegepersonen.
Ein besonderer Bedarf wird seitens der TTV aber auch im Hinblick auf die Betreuung von Kindern im Anschluss an Schule oder/und Kindergarten festgestellt.
 
3.2.Ergebnisse der Elternbefragung 2002

Eine Befragung von Eltern aus dem Jahr 2002, die das Ziel hatte die Wünsche von Eltern in Bezug auf die Betreuung ihrer unter dreijährigen Kinder zu ermitteln, kommt zu folgenden Ergebnissen:
Für die Betreuung der 0-3 Jährigen werden derzeit vor allem Familienangehörige, Betreuung in einer Krabbelstube, Babysitter oder eine Tagesmutter genutzt. 
Eltern wünschen vor allem:
- qualifizierte Betreuung
- keine Einzelbetreuung, sondern mehrere Kinder in der Betreuung
- Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit der Betreuungsperson
- nicht nur Beaufsichtigung, sondern intensive Förderung ihres  
  Kindes
- Außengelände muss vorhanden sein
- falls es sich um eine Tagespflegeperson handelt, sollte sie selbst  
  Kinder haben

Gewünscht wird von den Eltern vorrangig  Betreuung in einer Krippe. Um dem Bedarf zu entsprechen, hätte im Jahr 2002 die Anzahl der Krippenplätze verdreifacht werden müssen.

2002 wurden 8% der Kinder der Altersgruppe 0-3 Jahre durch eine Tagesmutter betreut. Dies entspricht absolut 309 Kindern die in diesem Jahr in Tagespflege betreut wurden. In den meisten Fällen handelte es sich dabei um 2-Jährige. Zusätzlicher Bedarf wurde vor allem für Kinder unter 1 Jahr gesehen (absolut 83) und für Kinder zwischen 1 und 2 Jahren (absolut 66).
Insgesamt wurde ermittelt, dass eine Bedarfsquote für das Angebot der Betreuung durch eine Tagesmutter bei 12% liegt (absolut 476).
Das Manko dieser Elternbefragung liegt darin, dass der Begriff Tagespflege nicht klar definiert wurde. Wir müssen davon ausgehen, dass jegliches Betreuungsverhältnis, wie Nachbarschaftshilfe oder Betreuung durch Verwandte oder Betreuung durch Eltern miteinander befreundeter Kinder subsumiert wurde.

Die Zahlen wurden der „Bedarfsanalyse Kinderbetreuung 2002“ entnommen, die von der Stadt Darmstadt in Auftrag gegeben wurde und von dem Marktforschungsinstitut „Produkt + Markt“, Otto-Lilienthal-Straße 15, in 49134 Wallenhorst durchgeführt wurde. 

3.3. Konsequenzen aus der Befragung bezogen auf Kindertagespflege

Die Frage welche Form der Kinderbetreuung von den Eltern gewählt wird, hängt sehr wesentlich von der Frage ab, wie gut und zuverlässig das entsprechende Betreuungsangebot ist.

Ein besonderes Augenmerk liegt daher auf der notwendigen Verbesserung der Qualität der Tagespflege, damit sie zu einer echten Alternativen und/oder sinnvollen Ergänzung im Verhältnis zur Kindertagesstätte werden kann.

3.4. Konsequenzen aus dem vorliegenden Zahlen und Erfahrungen

Sozialraumorientierter bedarfsgerechter Ausbau
Aus den Zahlen der TTV und unserer intern geführten Statistik wird sich künftig ein deutliches Bild ergeben, in welchen Stadtteilen ein besonderer Bedarf an Tagepflegeplätzen besteht und wo eine offensive sozialraumorientierte Anwerbung erfolgen muss.

Qualifizierung/Vernetzung dadurch Vertretungsregelung und erhöhte Zuverlässigkeit
Dem Wunsch der Eltern nach zuverlässiger Betreuung, z.B. auch im Krankheitsfall der Tagespflegeperson, erreichen wir durch eine Qualifizierung der Tagespflegepersonen. Die Teilnahme an den Kursen der Familienbildungsstätte, im Rahmen eines Curriculums, bietet nicht nur Qualifizierung in pädagogischer Hinsicht, sondern auch die Möglichkeit durch Vernetzung in den Kursen Vertretungsregelungen zu schaffen.

Ausbau des Angebotes für „Randzeiten“
Davon ausgehend, dass die meisten Eltern eine Betreuungsmöglichkeit  für ihr Kind in einer Krippe wünschen, werden wir uns gezielt darauf hin arbeiten Tagespflegepersonen für die Randzeiten zu gewinnen, damit Kinder, vor allem nach dem Besuch einer Krippe, zuverlässig betreut werden.


4. Planung/Perspektiven 

4.1. Rechnerischer Bedarf

Die Erfassung des Bestandes an Tagespflegestellen geschieht automatisch im Wege der Pflegeerlaubniserteilung und/oder Versagung. In diesem Bereich wird in Absprache mit dem Jugendhilfeplaner eine interne Statistik geführt.
Dadurch ergibt sich ein auf die statistischen Bezirke bezogener Überblick auf vorhandene Kapazitäten und Bedarfe in einzelnen Stadtteilen.
Entsprechend des im ersten Schritt ermittelten Bedarfes ist der Ausbau zu steuern. Hierzu bedarf es der Kooperation und Vernetzung mit anderen im Bereich der Kindertagesbetreuung tätigen Personen und Institutionen. Möglicher Weise zeigt sich die Notwendigkeit einer offensiver Anwerbung in diesem Bereich.
Aufgrund des vorliegenden allgemeinen Zahlenmaterials sind folgende Aussagen zu treffen:
Wenn 20%, der am Stichtag 31.12.2005 in Darmstadt lebenden Kinder  unter 3 Jahren mit einem Betreuungsplatz versorgt werden sollen, werden 778 Plätze benötigt (20% von 3888).
Wenn von diesen 778 Plätzen, wie der Gesetzgeber empfiehlt, 70% auf Krippenplätze und 30% auf Tagespflegeplätze entfallen, bedeutet dies, das perspektivisch insgesamt 181 Tagespflegeplätze vorzuhalten sind.
Innerhalb von 2 Jahren wird die Grundqualifizierung aller derzeit bereits tätigen Tagesbetreuungspersonen erreicht und im Zeitraum von mindestens fünf Jahren durch die Aufbauqualifizierung ergänzt worden sein.
Ziel ist es, unter Rückgriff auf Landesmittel, ein kostenloses Angebot zu schaffen und in enger Kooperation mit dem Familienzentrum bedarfsorientierte Angebote zu machen.

Der Bedarf an Tagespflegestellen, bezogen auf die einzelnen Stadtteile wird durch die Tageseltern und Tageskinder Vermittlung darüber hinaus separat erfasst. Wie an anderer Stelle bereits erwähnt liegen derzeit 97 Anfragen vor.

4.2. Elternbefragung 2002

Es ist davon auszugehen, dass ein großer Teil der erlaubnispflichtigen Tagespflege derzeit noch nicht erfasst wurde, weder von der TTV noch vom Jugendamt, da viele aus Unkenntnis oder anderen Gründen den Antrag auf Pflegeerlaubnis nicht stellen, so dass die vorliegenden Zahlen nur eine relative Aussagekraft haben.








4.3. Planung des Schulamtes hinsichtlich des Ausbaus der Kindertagesstätten, 
hier: Krippen

Die Magistratsvorlage des Schulamtes vom 10.4.06 zielt darauf die Kapazitäten für Betreuungsplätze für Kinder unter 3 Jahren in den nächsten Jahren so weit auszubauen, dass ein Versorgungsgrad von 
20% dieser Kinder erreicht werden kann, bisher liegt die Versorgungsquote bei 8.5%.

4.4. Tagespflege als ergänzendes Angebot

Der in der Magistratsvorlage festgestellte Bedarf sollte unseres Erachtens sinnvoller Weise durch Angebote der Tagespflege ergänzt werden.

Zum einen führen Arbeitsbedingungen/Arbeitszeiten vieler Arbeitnehmer dazu, dass die Kindertagesstätten auch bei einer Ausweitung ihrer Öffnungszeiten häufig nicht in der Lage sind während der gesamten  Arbeitszeit von den Eltern deren Kinder zu betreuen. Hier sehen wir die Tagespflege mit ihrem hohen Maß an Flexibilität, als geeignete Ergänzung zu den Kindertagesstätten an. Hinzu kommt, dass Kindertagespflege dort sinnvoll eingesetzt werden kann, wo Kinderbetreuung nicht täglich, sondern nur an bestimmten Tagen oder unregelmäßig benötigt wird.
Zum anderen sieht der Gesetzgeber vor, dass die Eltern echte Alternativen haben bei der Auswahl geeigneter Betreuungsmöglichkeiten.
Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Bedarf an qualifizierten Tagespflegepersonen nicht gedeckt ist. Deshalb wird nach entsprechender Analyse im Jahr 2007 eine offensive Anwerbung von neuen Tagespflegepersonen erfolgen. Ziel ist es ein möglichst umfassendes und vielfältiges Angebot an Tagesbetreuungsmöglichkeiten in Darmstadt zu schaffen.


5. Zusammenfassung

Wie in Punkt 4.1 ausgeführt werden rein rechnerisch 181 Plätze für Kindertagespflege zur Bedarfsdeckung benötigt. Das Büro der Tageseltern – und Tageskindervermittlung hat 108 belegte Plätze gemeldet. Damit ergibt sich eine Differenz von 73 Plätzen, die als Ausbau rechnerisch anzunehmen wären. Dies ist jedoch nur die quantitative Seite.
In der hohen Anzahl nicht belegter Plätze (2005: 97) zeigt sich die Schwierigkeit dieses Angebotes. Damit das Angebot der Kindertagespflege greift und für Eltern zur echten Alternative wird, ist eine hohe Passgenauigkeit von Angebot und Nachfrage notwendig. Hierzu wird eine detaillierte, nach Orten, Zeiten und Alter der Kinder differenzierte Bestandserhebung und eine Bedarfserhebung notwendig sein, um daraus die Angebotsplanung ableiten zu können. Es soll eine qualitative Bewertung des derzeitigen Angebots erfolgen, um die Ausbauplanung daraus abzuleiten. Zur Erhebung und Interpretation der benötigten qualitativen Daten ist ein Zeitraum von einem Jahr realistisch. Der Fachdienst wird in Kooperation mit der Sozial- und Jugendhilfeplanung eine Bedarfsanalyse und eine Ausbauplanung bis zum 01.09.2007 vorlegen.
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Kostenschätzung in der Gegenüberstellung Kindertagespflege/ Kindertagestätten

In der Drucksache 15/3676 des Deutschen Bundestages wird davon ausgegangen, dass die durchschnittlichen Bruttobetriebskosten für einen Platz in einer Kindertagesstätte 12 000 Euro jährlich betragen. 
Nach Angaben des Deutschen Jugendinstituts (Zentralblatt für Jugendrecht 12/2005) werden je nach Modell die monatlichen Gesamtkosten eines Betreuungsplatzes in Kindertagespflege auf 596 ¬    813 ¬  monatlich veranschlagt.

Nach unseren Vorstellungen sollte der gesetzlich vorgegebenen Gleichstellung von Kindertagespflege Kindertagestätten gem. § 23 i.V.m. §90 SGB VIII Rechnung getragen werden, indem die gleichen Beitragsbefreiungsregelungen angewandt werden.
Dies bedeutet, dass nur die Eltern von Kindertagespflegekosten befreit werden können, deren Einkommen unterhalb der geltenden Einkommensgrenzen liegen.
Derzeit wird zu diesem Thema eine gemeinsame Regelung im Städtetag angestrebt. Zur gegebenen Zeit wird dem Magistrat eine gesonderte Vorlage zugehen.

Hinzu kommen die Kosten für die Übernahme der hälftigen Rentenversicherungsbeiträge, derzeit maximal 39 Euro pro Monat, sowie die Kostenübernahme für die gesetzlich vorgeschriebene Mitgliedschaft in der Unfallkasse in Höhe von jährlich ca. 78 Euro, auf Antragstellung. Bislang wurde von dieser Möglichkeit erstaunlich wenig Gebrauch gemacht.

Personalkosten

Die Personalkosten für die vertraglich geregelte Vermittlung und Beratungstätigkeit der TTV (Tageseltern- und Tageskindervermittlung) im Umfang von zwei Teilzeitstellen werden nach Magistratsbeschluss vom 26.05.2004, vertraglich geregelt, hälftig von der Wissenschaftsstadt Darmstadt und dem Land Hessen getragen.
Diese Kosten werden weiterhin fällig.

Über die zu erwartenden finanziellen Auswirkungen für die Wissenschaftsstadt Darmstadt lässt sich in Bezug auf die Höhe der notwendigen HH-Mittel und des zukünftig einzusetzenden Personals keine konkrete Aussage treffen. Zum einen ist hierfür die Bedarfsanalyse notwendig und zum anderen ist bisher nicht geregelt, wie die Vorgaben für die Städte umzusetzen sind. Zur Zeit wird vom hess. Städtetag geprüft, ob die Städte eine Satzung erlassen müssen (inhaltsgleich) oder ob jede Kommune eigenverantwortlich Regelungen treffen kann. 
Dies hat auch Auswirkungen auf das Prozedere der Befreiung von anfallende Kosten. 


Kosten hinsichtlich der Qualifizierung der Tagespflegepersonen

Voraussichtlich keine. Mittel wurden beim Land Hessen beantragt.
	
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Beratungsverlauf (2)

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Details

Vorlagen-Nr.
2006/0516
Typ
Magistratsvorlage
Datum
06.09.2006
Erstellt
29.09.2026 00:00