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V/0700/2021

1. 95. Änderung des Flächennutzungsplans im Stadtteil Sentrup im Bereich Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße

Vorlagen 13.09.2021

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V-0700-2021-Anlage-2-FNP-95-Planzeichnung

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V-0700-2021-Anlage-4-VBP-603-Textliche-Festsetzungen

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V-0700-2021-Anlage-2-FNP-95-Planzeichnung

437 Zeichen

Rf
KKA M MKM
K
WM SOHS
SOHSSOHSWWWSOHS WSOHSMW
SOHS
SOHSSOHSSOHSSOHS
MMWMMSOHS
PRRRB A
Rf
KKA M MKM
K
WM SOHS
SOHSSOHSWWWSOHS WSOHSMW
SOHS
SOHSSOHSSOHSSOHS
MMWMMSOHS
PRRRBSOLM+WKA
Bisherige Darstellung
Neue Darstellung
Änderungsbereich
NPlan zur 95. Änderungdes FlächennutzungsplansVon-Esmarch Straße -FliednerstraßeStand: 26.08.2021M. 1:15.000
Flächen für den GemeinbedarfSondergebiet Lebensmittelmarkt + WohnenSOLM+WSchuleKindergartenK

V-0700-2021-Anlage-4-VBP-603-Textliche-Festsetzungen

13184 Zeichen

Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 6 
T e x t l i c h e  F e s t s e t z u n g e n  
zum Entwurf des vorhabenbezogenen  
Bebauungsplans Nr. 603  
Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße  
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 
1.1. Art der baulichen Nutzung 
1.1.1. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans (Vorhabenbereich) ist die Errichtung 
 von Wohnungen in sämtlichen Nutzungsbereichen, 
 einer Lebensmittelmarktfläche ausschließlich in dem mit |A| gekennzeichneten 
Nutzungsbereich und, 
 von Dienstleistungsbetrieben ausschließlich in dem mit |B| gekennzeichneten Nut-
zungsbereich, 
 von Räumen und Anlagen für eine Kindertagesstätte ausschließlich in dem mit |C| 
gekennzeichneten Nutzungsbereich und 
 einer Großtagespflegestelle ausschließlich in dem mit |D| gekennzeichneten Nut-
zungsbereich 
zulässig (§ 12 Abs. 3 BauGB). 
1.1.2. Die zulässige Größe der Lebensmittelmarktverkaufsfläche im Nutzungsbereich |A| beträgt 
maximal 1.050 m². Als Hauptsortiment sind ausschließlich Nahrungs- und Genussmittel 
zulässig. Abweichend von Satz 1 sind auf maximal 10 % der zulässigen Gesamtverkaufs-
fläche von 1.050 m² Drogeriewaren und auf weiteren 10 % der zulässigen Gesamtver-
kaufsfläche von 1.050 m² Rand- und Nebensortimente zulässig (§ 12 Abs. 3 BauGB). 
Für die im Nutzungsbereich |B| zulässigen Dienstleistungsbetriebe beträgt die zulässige 
Gesamtverkaufsfläche maximal 65 m² (§ 12 Abs. 3 BauGB). 
1.2. Maß der baulichen Nutzung / Höhe baulicher Anlagen 
1.2.1. Im Geltungsbereich ist die Höhe baulicher Anlagen als maximale Gebäudehöhe (GHmax.) 
in Meter über Normalhöhennull (m ü. NHN) festgesetzt. Als maximale Gebäudehöhe 
(GHmax.) gilt der höchste Punkt der Dachfläche (Oberkante First bei Pult- und Satteldä-
chern) / Oberkante der aufsteigenden Außenwand des jeweiligen Geschosses bzw. Ge-
bäudeteils einschließlich Geländer und/oder andere Absturzsicherungen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO und § 18 Abs. 1 BauNVO). 
Eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe (GHmax.) durch technische Anlagen 
und technische untergeordnete Bauteile wie z. B. Anlagen zur Nutzung solarer Strah-
lungsenergie (z. B. Photovoltaik-Anlagen) oder Lüftungs- und Kühlaggregate ist bis zu 
einer Höhe von maximal 1,00 m zulässig, sofern diese um mindestens 2,00 m von den 
Außenwänden der Gebäude zurückversetzt angeordnet werden oder in die Fassadenge-
staltung integriert sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 6 BauNVO). 
Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0700/2021

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603 
Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 6 
1.2.2. Im Geltungsbereich muss die Oberkante Erdgeschossfertigfußboden (OKFF EG) bei 
sämtlichen Gebäuden mindestens 0,3 m über der mit 64,88 m ü. NHN angegebenen Ka-
naldeckelhöhe im Bereich der Hauptgrundstückszufahrt von der Von-Esmarch-Straße lie-
gen. Der Kanaldeckel ist in der Planzeichnung als Höhenbezugspunkt BZP gekennzeich-
net (§ 9 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 
1.3. Überbaubare Grundstücksflächen 
Im Geltungsbereich dürfen die festgesetzten Baugrenzen durch Vordächer und Balkone 
bis zu einer Tiefe von 2,00 m, durch Terrassen bis zu einer Tiefe von 5,50 m und für 
Treppenanlagen im Zusammenhang mit Rettungs-/Fluchtwegen ohne Tiefeneinschrän-
kung überschritten werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 3 BauNVO). 
1.4. Nebenanlagen, ruhender Verkehr 
Im Geltungsbereich ist die Errichtung von Parkplätzen außerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen nur innerhalb der gekennzeichneten Flächen für Stellplätze und ent-
sprechend der bereichsweise festgesetzten Zweckbestimmung (GST / STE/K) als offene, 
ebenerdige Stellplätze zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 
1.5. Flächen oder Teile baulicher Anlagen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern 
und sonstigen Bepflanzungen 
Im Geltungsbereich sind mindestens 500 m² der festgesetzten Flachdächer mit einer Sub-
stratschicht in mindestens 0,08 m Aufbauhöhe zu bedecken und mit einer standortgerech-
ten Vegetation zu begrünen. Die Dachbegrünung ist mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu 
unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB). 
1.6.  (aktiver und passiver) Schallschutz 
1.6.1. Im Geltungsbereich sind in den gekennzeichneten Lärmpegelbereichen bei Neubauten 
und baugenehmigungspflichtigen Änderungen von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 An-
forderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile (Wandteile, Fenster, Lüftungen, 
Dächer etc.) zu stellen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
Die gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R′w,ges der Außenbauteile von schutz-
bedürftigen Räumen sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach 
DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1, Gleichung (6) zu bestimmen. Dabei sind die Außenlärm-
pegel zugrunde zu legen, die sich aus den im Bebauungsplan gekennzeichneten Lärm-
pegelbereichen ergeben. 
Die Zuordnung zwischen den Lärmpegelbereichen und maßgeblichen Außenlärmpegeln 
ist wie folgt definiert:

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603 
Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 6 
Lärmpegel-be-
reich I II III IV V VI 
maßgeblicher 
Außenlärmpe-
gel 
La in dB(A) 
bis 55  bis 60  bis 65  bis 70  bis 75  bis 80  
Die an den Baugrenzen festgesetzten Lärmpegelbereiche gelten auch für zurückversetzte 
von der Baugrenze abgesetzte Fassaden, die parallel oder bis zu einem Winkel von 90° 
errichtet werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
Abweichungen hiervon sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungs-
verfahrens mit entsprechendem Nachweis zulässig, wenn aus dem konkret vor den ein-
zelnen Fassaden oder Fassadenabschnitten bestimmten maßgeblichen Außenlärmpegel 
nach DIN 4109-2:2018-01 die schalltechnischen Anforderungen an die Außenbauteile un-
ter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 
7.1, Gleichung (6), ermittelt und umgesetzt werden. 
1.6.2. Im Geltungsbereich sind für Schlafräume oder für zum Schlaf geeignete Räume bei einem 
Beurteilungspegel nachts über 50 dB(A) nach der VDI 2719 „Schalldämmung von Fens-
tern und deren Zusatzeinrichtungen“ schallgedämpfte Lüftungseinrichtungen erforderlich 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).  
Die hiervon betroffenen Bereiche sind im Bebauungsplan gekennzeichnet. Die akusti-
schen Eigenschaften der Lüftungseinrichtungen sind bei der Ermittlung der gesamten be-
werteten Bau-Schalldämm-Maße von R'w,ges zu berücksichtigen.  
Abweichungen hiervon sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungs-
verfahrens mit entsprechendem Nachweis über die Einhaltung eines Beurteilungspegels 
≤ 50 dB(A) nachts zulässig. 
1.7. Vorhaben- und Erschließungsplan / Material und Farbgebung 
Die dargestellten Ansichtspläne des Vorhabens sind Bestandteil der Festsetzungen des 
Bebauungsplanes. Die Außenwandflächen aller Gebäude sind entsprechend der An-
sichtspläne zu gestalten und mit beigebraunen Klinkern / Klinkerriemchen einheitlich zu 
verblenden (§ 12 Abs. 3 BauGB). 
2. Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung Nordrhein-Westfalen  
(BauO NRW) 
2.1. Werbeanlagen 
Im Geltungsbereich sind Werbeanlagen an Gebäuden ausschließlich an der Stätte der 
Leistung an der zugehörigen Ladenfront zulässig.  
Freistehende Werbeanlagen sind nur in Form einer Werbetafel im Bereich der Grund-
stückszufahrt von der Von-Esmarch-Straße zulässig.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603 
Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 4 von 6 
Werbeanlagen mit wechselndem Bild und/oder blinkendem, sich bewegendem und/oder 
laufendem Licht sind generell unzulässig. 
2.2. Dächer 
Im Geltungsbereich sind die zulässigen Satteldächer mit einer maximalen Neigung von 
15° und Pultdächer mit einer maximalen Neigung von 10° auszuführen.  
2.3. Einfriedungen 
Im Geltungsbereich sind Einfriedungen entsprechend der Darstellung des Grün- und Frei-
flächenplans als Hecke/Strauchpflanzung aus heimischen standortgerechten Gehölzen, 
als Metallzaun (z. B. Maschendrahtzaun, Stabmattenzaun oder Stabgitterzaun) und/oder 
als Kombination aus Bepflanzung und Metallzaun zulässig. Die Höhe von Zaunelementen 
ist auf eine maximale Höhe von 1,20 m begrenzt. Bauliche Einfriedungen der Kita-Außen-
flächen sind von der Höhenbegrenzung für Zaunelemente nach Satz 2 ausgenommen. 
3. Nachrichtliche Übernahmen gem. § 9 (6) BauGB  
Das ehemalige Schulgelände der Wartburgschule ist mit Datum vom 20.05.2009 in die 
Denkmalliste der Stadt Münster eingetragen worden. Der Umgrenzungsbereich ist im Plan 
durch einen roten Farbstreifen (Kästchenlinie) dargestellt. Beseitigungen, Veränderungen 
und Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen innerhalb dieses Bereiches bedürfen 
der Zustimmung der Unteren Denkmalbehörde (Erlaubnisvorbehalt gem. § 9 DSchG 
NRW). 
4. Hinweise 
4.1. Durchführungsvertrag 
Zur Realisierung des Bebauungsplans werden vor Satzungsbeschluss ergänzende öffent-
lich-rechtliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und den Grundstückseigentü-
mern abgeschlossen (Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB). 
4.2. Der Planung zugrundeliegende Vorschriften 
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kunden-
zentrum `Planen und Bauen‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, 
eingesehen werden. 
4.3. Denkmalschutz 
4.3.1. Für den im Bebauungsplan gekennzeichneten Denkmalbereich sind die im Gesetz zum 
Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzge-
setz - DSchG) aufgeführten Vorgaben zum Umgang mit Baudenkmälern nach § 3 DSchG 
zu beachten. Demgemäß bedarf jede bauliche Änderung im Bereich der Bestandsge-
bäude, aber auch jede Neubebauung im Plangebiet der Zustimmung durch die Untere 
Denkmalbehörde der Stadt Münster (Erlaubnisvorbehalt nach § 9 DSchG).

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603 
Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 5 von 6 
4.3.2. Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG) ist die Entdeckung ei-
nes Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch 
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) unverzüglich der 
Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-
Lippe, LWL - Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. 
Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG unverändert zu erhalten. 
4.4. Kampfmittel 
4.4.1. Für die Flächen, auf denen erdeingreifenden Maßnahmen (inkl. Baugruben) stattfinden, 
ist eine systematische Absuche erforderlich (möglichst bis zum gewachsenen Boden bzw. 
Niveau Geländeoberkante Ende II. Weltkrieg).  
Für Ramm- / Bohrarbeiten im Spezialtiefbau, z.B. für Baugrubenabsicherungen, Bohr-
pfahlgründung, Rohrvortrieb, Erdwärmesonden o. ä., ist eine vorhergehende Sicherheits-
überprüfung durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe (KBD-WL) erfor-
derlich. Vorzubereitenden Maßnahmen (z.B. Einbringen von Sondierbohrungen) sind 
durch den Grundstückseigentümer nach Vorgabe des KBD-WL und unter Berücksichti-
gung der Technischen Verwaltungsvorschrift für Kampfmittelbeseitigung im Land NRW 
Anlage 1, (Merkblatt für Baugrundeingriffe auf Flächen ohne konkrete Gefahr) zu bewerk-
stelligen.  
Bei Abbruch- und Rückbauarbeiten des vorhandenen Gebäudebestandes ist eine Aus-
weitung des bisher umbauten Raumes verboten. 
4.4.2. Bei Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln im Zuge von Erd- und Bauarbeiten 
sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und ist unverzüglich die Feu-
erwehr der Stadt Münster zu informieren. Etwaig erforderliche Ramm-, Bohr- und Grün-
dungsarbeiten sind als besonders gefährdend anzusehen und rechtzeitig im Planungssta-
dium zur Sicherheitsüberprüfung anzumelden.  
4.5. Artenschutz 
Bei Berücksichtigung der nachstehenden konfliktvermeidenden, -mindernden und -aus-
gleichenden Maßnahmen ist eine Verletzung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG 
mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen: 
 Umsiedlung vorkommender Amphibien in ein vorgegebenes Zielgewässer in Gieven-
beck unter ökologische Baubegleitung 
 möglichst weitgehender Erhalt von Altbäumen 
 Gehölzfällung im Winter (zw. 01.10. bis 28. / 29.02) 
 Ökologische Baubegleitung „Gehölzfällung“ 
 Bauzeitenregelung (Ausschluss 01.11. bis 15.03.) 
 Ökologische Baubegleitung „Gebäude“ 
 Schaffung von 15 Fledermausersatzquartieren an Gebäuden 
 Angepasstes Beleuchtungsmanagement

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603 
Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 6 von 6 
4.6. Vorhaben- und Erschließungsplan 
Der in die Planfassung eingefügte Grün- und Freiflächenplan ist als Vorhaben- und Er-
schließungsplan Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 603.  
Die Aufteilung und Gliederung der Freiflächen, die Auswahl der Pflanzenarten zur Anlage 
der Pflanzflächen und Einfriedungen sowie die Auswahl der Materialien im Außenraum 
werden im Zuge der Ausführungsplanung festgelegt.

V-0700-2021-Anlage-1-FNP-95-Begruendung

98513 Zeichen

Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 31
B e g r ü n d u n g
zum Entwurf der 95. Änderung des 
Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtteil Sentrup im Bereich 
Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße
Inhalt Seite
1. Planungsanlass und Planverfahren .......................................................................................................2
2. Änderungsbereich..................................................................................................................................3
3. Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................4
3.1. Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung ................................................4
3.2. Landschaftsplanung ....................................................................................................................5
3.3. Vorbereitende Bauleitplanung, Darstellungen im Flächennutzungsplan ....................................5
3.4. Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in rechtskräftigen Bebauungsplänen ...................6
3.5. Sonstige Satzungen, Verordnungen ...........................................................................................6
4. Räumliche und strukturelle Situation .....................................................................................................7
5. Ziel und Zweck der Flächennutzungsplanänderung ..............................................................................8
6. Änderungsinhalte ...................................................................................................................................8
6.1. Art der baulichen Nutzung ...........................................................................................................8
6.2. Verkehrliche Belange ..................................................................................................................9
6.3. Lärmimmissionen ........................................................................................................................9
6.4. Luftschadstoffimmissionen ........................................................................................................12
7. Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise ...........................................................12
7.1. Altlasten / Altstandorte...............................................................................................................12
7.2. Kampfmittel................................................................................................................................12
7.3. Denkmalschutz / Archäologie ....................................................................................................12
8. Artenschutzrechtliche Prüfung.............................................................................................................13
9. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB .................................................14
9.1. Kurzdarstellung der Planung .....................................................................................................14
9.2. Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und Fachplanungen ............................................14
9.2.1. Fachgesetze ..............................................................................................................................14
9.2.2. Fachpläne..................................................................................................................................17
9.2.3. Schutzausweisungen.................................................................................................................17
9.3. Beschreibung der Umwelt und Betrachtung der Auswirkungen auf die Umwelt .......................18
9.3.1. Mensch und menschliche Gesundheit ......................................................................................18
9.3.2. Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ....................................................................................20
9.3.3. Fläche und Boden .....................................................................................................................21
9.3.4. Wasser.......................................................................................................................................22
9.3.5. Klima / Luft.................................................................................................................................23
9.3.6. Landschaft / Ortsbild..................................................................................................................25
9.3.7. Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ..................................................................................26
9.3.8. Wechselwirkungen zwischen Schutzgütern ..............................................................................27
9.3.9. Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete ........................27
9.3.10. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter aufgrund der Anfälligkeit des 
Planvorhabens gegenüber schweren Unfällen und Katastrophen .........................................27
9.4. Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung ....................................27
9.5. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten...................................................27
9.6. Zusätzliche Angaben .................................................................................................................28
9.6.1. Wichtigste Merkmale der verwendeten technischen Verfahren ................................................28
9.6.2. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ........................................................28
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0700/2021

95. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtteil Sentrup
im Bereich Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 31
9.6.3. Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt 
(Monitoring) .............................................................................................................................28
9.7. Zusammenfassen der Umweltauswirkungen ............................................................................29
1. Planungsanlass und Planverfahren
Im Münsteraner Stadtteil Sentrup , unmittelbar im Universitäts - und Wissenschaftsviertel der 
Stadt, befindet sich die ehemalige Wartburgschule. Das 1962 erbaute und bis 1976 ergänzte 
Gebäudeensemble steht aufgrund seiner Bedeutung für die Nachkriegsarchitektur unter Denk-
malschutz und wird seit der Aufgabe des Schulbetriebs im Jahr 2012 aktuell nur noch in Teilen 
genutzt, u.a. durch eine Kindertagesstätte und unterschiedliche Sport -/Freizeitvereine. Vor dem 
Hintergrund der aktuellen Situation und aufgrund der attraktiven Lage des Grundstücks als Bin-
deglied zwischen der Stadtmitte und den Stadtteilen Gievenbeck und Sentrup sowie der unmit-
telbaren Nähe zum Universitätsklinikum und den wissenschaftlichen Instituten , sucht die Stadt 
Münster bereits seit 2012 nach einem geeigneten Nachnutzungskonzept. Unter Berücksichtigung 
der denkmalpflegerischen Anforderungen soll der Standort zu einem attraktiven Wohnquartier 
entwickelt werden, das in Kombination mit einem neuen Lebensmittelmarkt auch die Nahversor-
gungssituation im Stadtteil verbessert. Die auf dem Grundstück bereits ansässige Kindertages-
stätte, die seit ca. Mitte 2016 nach Schließung der Wartburgschule als Interimsnutzung in deren 
Räumlichkeiten untergebracht ist, soll erhalten und auf zukünftig acht Gruppen erweitert werden. 
Zur Umsetzung der formulierten Entwicklungsziele wurde im Jahr 2018 ein Investorenauswahl-
verfahren ausgeschrieben, aus dem der Wettbewerbsbeitrag der Lidl Vertriebs-GmbH & Co. KG 
in Zusammenarbeit mit htarchitektur aus Münster als erster Preisträger hervorging. Das zugehö-
rige Nutzungskonzept sieht am Standort neben rund 29 Wohneinheiten einen großflächigen Le-
bensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von rd. 1.050 m2, eine Bäckerei mit Café sowie eine 8-
Gruppen-Kita und eine Kindergroßtagespflege stelle vor. Dem Entwurfskonzept sowie der 
Vergabe des Grundstücks an die Lidl Vertriebs GmbH & Co. KG wurde durch den Rat der Stadt 
Münster in seiner Sitzung am 12.12.2018 zugestimmt.
Die Realisierung des Siegerentwurfs ist innerhalb der Darstellungen des wirksamen Flächennut-
zungsplans der Stadt Münster sowie der Festsetzungen des rechtskräftigen Beb auungsplans 
Nr. 164: „Roxeler Straße / Orléans-Ring (Universität / Naturwissenschaftlicher Bereich I)“ nicht 
möglich. Die Entwicklungsziele am Standort sollen künftig über den neuaufzustellenden vorha-
benbezogenen Bebauungsplan Nr. 603 „Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße“ planungsrecht-
lich gesichert werden. Die Änderung des Flächennutzungsplanserfolgt gemäß § 8 Abs. 3 BauGB
als 95. Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren zum Bebauungsplan Nr. 603. 
Um die Auswirkungen der Planung auf die Belange des Umweltschutzes umfassend und ab-
schließend abwägen zu können, werden die Planverfahren als Vollverfahren mit einer vollständi-
gen Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Die Verfahren wurde n am 
09.10.2019 durch den Rat der Stadt Münster eingeleitet und im Amtsblatt Nr. 20 vom 18.10.2019 
öffentlich bekannt gemacht. 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde in Form einer Bürger-
informationsveranstaltung am 28.01.2020 in der Aula der ehemaligen Wartburg -Hauptschule 
durchgeführt. Die Veranstaltung wurde ortsüblich bekanntgemacht. Die frühzeitige Beteiligung 
der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 2 2.07.2020 bis einschließlich 
28.08.2020.

95. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtteil Sentrup
im Bereich Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 31
Mit Blick auf die Vorgaben des BauGB zum Boden- und Klimaschutz ist festzuhalten, dass Müns-
ter eine wachsende Stadt mit aktuell ca. 313.000 Einwohnern ist. Für das Jahr 2030 prognosti-
zieren sowohl das Land NRW als auch die Stadt Münster selbst ein weiteres Einwohnerwachstum 
auf mindestens ca. 326.000 Einwohner. Dies führt –zusammen mit den allgemein sinkenden 
Haushaltsgrößen –zu einem Bedarf von ca. 2.000 Neubauwohnungen pro Jahr bei einem derzeit 
angespannten Wohnungsmarkt mit steigenden Miet - und Bodenpreisen. Das Einwohnerwachs-
tum geht einher mit einem steigenden Bedarf an gewerblichen Bauflächen.
Der Planbereich wird bereits seit mehreren Jahrzehnten baulich genutzt. Er liegt vergleichsweise 
zentral im Stadtgebiet und ist mit allen Verkehrsmitteln gut erreichbar. Das ehemalige Schulge-
lände soll zur Errichtung mehrerer Einzelhandelseinrichtungen, einer 8 -Gruppen-Kindertages-
stätte sowie rund 30 Wohnungen genutzt werden. Damit wird eine Inanspruchnahme bisher nicht 
baulich genutzter Freiflächen i.S. des Bodenschutzgebotes des BauGB vermieden bzw. mini-
miert. Die vorliegende 95. Änderung des F lächennutzungsplans entspricht daher den Anforde-
rungen des § 1a BauGB, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen.
Weitergehend ist der Änderungsbereich im Wesentlichen durch bestehende bauliche Nutzungen 
gekennzeichnet. Aufgrund der Lage –umgeben von baulichen Nutzungen und Verkehrs-flächen 
–besitzt das Plangebie t keine bedeutende klima - bzw. luftrelevanten Funktionen. Gemäß der 
Grünordnung der Stadt Münster, Teilplan „Freiraumkonzept“ wird der Änderungsbereich bereits 
als "Siedlungsbereich“ dargestellt, so dass hier keine Funktion als klimaökologischer Ausgleichs-
raum für die Stadt und ihre Siedlungskörper vorliegt. Das Planvorhaben trägt bau- und betriebs-
bedingt nicht zu einer besonderen Verstärkung des Klimawandels bei. Eine besondere Anfällig-
keit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels besteht nicht. Der Änderungsbe-
reich liegt außerhalb festgesetzter Überschwemmungsbereiche, so dass bau - und anlagenbe-
dingte erhebliche Auswirkungen –z.B. durch einen etwaigen Verlust von Retentionsräumen –
nicht anzunehmen sind.
2. Änderungsbereich 
Der räumliche Geltungsbereich der 95. Flächennutzungsplanänderung umfasst die Grundstücks-
flächen der ehemaligen Wartburgschule und ist aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans 
Nr. 603 abgeleitet. Er wird wie folgt begrenzt:
 Im Norden durch die südliche Grenze der Flurstücke 188 (Von-Esmarch-Straße) und 332,
 im Osten durch die westliche Grenze des Flurstücks 339 (Grundstücksfläche der Lukas-
Kirche),
 im Süden durch die nördliche Grenze der Flurstücke 330 (Fliednerstraße), 234 und 136
(Grundstücksflächen der Diakonie) und
 im Westen durch die jeweils östliche Grenze der Flurstücke 123, 127 und 216(bestehende 
Wohnbebauung).
Der rd. 1,2 ha große Änderungsbereich umfasst folgende Flurstücke:
 Gemarkung Münster, Flur 38, Flurstück 331 und 333.
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs ist im Plan durch eine schwarz gestrichelte Umran-
dung gekennzeichnet.

95. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtteil Sentrup
im Bereich Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 31
3. Planungsrechtliche Situation
3.1. Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Im Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) vom 06.08.2019 ist der Ände-
rungsbereich der 95. Flächennutzungsplanänderung als Siedlungsraum inkl. großflächiger Infra-
struktureinrichtungen dargestellt. Im wirksamen Regionalplan Münsterland mit Bekanntma-
chung vom 27.06.2014 ist der Änderungsbereich als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) darge-
stellt.
Die Flächennutzungsplanänderung dient der Vorbereitung der Ansiedlung eines großflächigen 
Einzelhandelsstandortes im Bereich der ehemaligen Wartburgschule. Dementsprechend sind die 
Ziele und Grundsätze des Kapitels 6.5 „Großflächiger Einzelhandel“ des LEP NRW zu beachten.
Nach Ziel 6.5-1 sind Sondergebiete für Vorhaben des großflächigen Einzelhandels nur in regio-
nalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen zulässig. Dem Ziel 6.5-1 wird dem-
nach mit der 95. Änderung entsprochen. 
Weiterhin fordert das Ziel 6.5-2, dass Vorhaben mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in 
Zentralen Versorgungsbereichen (ZVB) zu verorten sind. Nach Anlage 1 des LEP NRW sind nah-
versorgungsrelevante Kernsortimente regelm äßig zentrenrelevant. Ausnahmsweise k önnen je-
doch Vorhaben auch außerhalb von ZVB zulässig sein, sofern sie eine wohnortnahe Versorgung 
mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten gewährleisten und die zentralen Versorgungsberei-
che von Gemeinden nicht wesentlich beeinträch tigen. Der Geltungsbereich der 95. Flächennut-
zungsplanänderung liegt außerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches, jedoch beschreibt 
das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster aus dem Jahr 2018 den Standort als 
eine neu zu planende Nahversorgungslage Sentrup - Von-Esmarch-Straße (D_29) (siehe Kapitel 
3.5). Eine zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens erstellte Verträglichkeitsanalyse des 
Büros Stadt + Handel (Stadt + Handel Beckmann und Föhrer Stadtplaner PartGmbB, 17. Dezem-
ber 2019) kommt zu dem Ergebnis, dass das Planvorhaben mit rd. 1.050 m² Verkaufsfläche an-
gemessen dimensioniert ist, überwiegend der wohnortnahen Versorgung dient und eine Kauf-
kraftabschöpfung von 22% verursacht. Die Erfüllung der Ausnahmeregelung des Ziels 6.5-2 LEP 
NRW wird gutachterlich bestätigt. Dem Ziel wird demnach entsprochen.
Gemäß Ziel 6.5 -3 dürfen zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden durch die Darstellung 
und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit 
zentrenrelevanten Sortimenten nicht wesentlich beeintr ächtigt werden. Die Verträglichkeitsana-
lyse des Büros Stadt + Handel kommt zu dem Ergebnis, dass durch das Vorhaben keine städte-
baulich negativen Auswirkungen sowie keine wesentlichen Beeinträchtigungen auf zentrale Ver-
sorgungreiche ausgelöst werden. Dem Ziel 6.5 -3 wird demnach mit der 95. Änderung entspro-
chen. 
Mit Schreiben vom 25.03.2020 hat die Landesplanungsbehörde gemäß § 34 Abs. 1 Landespla-
nungsgesetzt (LPIG) die landesplanerische Zustimmung zur 95. Änderung des Flächennutzungs-
plans der Stadt Münster erteilt.
In der bestehenden Darstellung entspricht die 95. FNP -Änderung den Grundsätzen gemäß § 1 
Abs. 4 BauGB und ist aus den Zielen der Raumordnung entwickelt.

95. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtteil Sentrup
im Bereich Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 31
3.2. Landschaftsplanung 
Der Änderungsbereich der 95 . Flächennutzungsplanänderung liegt als innerstädtische Grund-
stücksfläche außerhalb eines Landschaftsplans der Stadt Münster. Naturschutzfachliche Schutz-
gebiete, geschützte Biotope, geschützte Landschaftsbestandteile, Naturdenkmale oder s chutz-
würdige Biotope des Biotopkatasters NRW werden von der 95. Flächennutzungsplanänderung 
ebenfalls nicht berührt.
3.3. Vorbereitende Bauleitplanung, Darstellungen im Flächennutzungsplan 
Der Bereich der 95. Änderung ist im Flächennutzungsplan der Stadt Münst er ( wirksam seit 
08.04.2004) als „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit Zweckbestimmung „Schule“ dargestellt (siehe 
Abbildung 1). Die Darstellung entspricht der bisherigen Nutzung der Grundstücksfläche als 
Standort der ehemaligen Wartburgschule.
Abbildung 1: Darstellung des wirksamen Flächennutzungsplans
Die unmittelbar östlich und südlich an den Änderungsbereich angrenzenden Grundstücke sind 
entsprechend ihrer heutigen Nutzung als Kirchenstandort bzw. Altenheim ebenfalls als „Flächen 
für den Gemeinbedarf“ dargestellt (hier: Zweckbestimmung „Kirche und kirchlichen Zwecken die-
nende Gebäude und Einrichtungen“ bzw. „Altenheim“). Die westlichanschließenden Bereiche
sind als „Wohnbauflächen“ dargestellt. 
Die direkt nördlich des Plangebiets verlaufende Von-Esmarch-Straße und die Albert-Schweitzer-
Straße im Südosten/Süden sind aufgrund ihrer Bedeutung als wichtige Erschließungsachsen für 
die St adt Münster als „Sonstige überörtliche und örtliche Hauptverkehrs-straßen“ dargestellt.
Sonstige den Änderungsbereich umgebende Straßen sind Bestandteil der jeweiligen Bauflächen-
darstellung.
Das weiter nördlich, östlich und südlich anschließende Umfeld des Änderungsbereiches –jen-
seits der großen Verkehrsachsen –wird geprägt durch die zahlreichen Bildungs - und Gesund-

95. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtteil Sentrup
im Bereich Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 31
heitseinrichtungen der Fachhochschule Münster und des Universitätsklinikums. Im Flächennut-
zungsplan sind die Flächen Bestandteil der Sondergeb ietsdarstellungen mit der Zweckbestim-
mung „Hochschule“.
Insgesamt dokumentieren die den Änderungsbereich umgebenden Darstellungen des Flächen-
nutzungsplans die vorhandene Nutzungsstruktur innerhalb des Stadtteils mit einer Vielzahl an 
wichtigen Hochschul- und Gemeinbedarfseinrichtungen der Stadt Münster und einer flächenmä-
ßig eher untergeordneten Wohnbebauung.
3.4. Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in rechtskräftigen Bebauungsplänen
Der Bereich der 95. Flächennutzungsplanänderung befindet sich vollständig im Geltungsbereich 
des Bebauungsplans Nr. 164 „Roxeler Straße –Orléans-Ring (Universität / Naturwissenschaftli-
cher Bereich I“) mit Rechtskraft vom 19.03.1975. Dieser wurde aufgestellt, um die formulierten 
Erweiterungsabsichten der Westfälischen Wilhelms -Universität in Münster planungsrechtlich zu 
ermöglichen und gleichzeitig eine geordnete städtebauliche Entwicklung und Erschließung im 
Stadtteil zu sichern. 
Als Art der baulichen Nutzung wurde ein Sondergebiet „SO Hochschule“ festgesetzt, die Ge-
schossflächenzahl beträgt für alle Bereiche 1,6, die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse variiert 
von I bis XXII. Die Flächen der ehemaligen Wartburgschule sind entsprechend ihrer damals be-
reits bestehenden Nutzung als Schulstandort als „Baugrundstück für den Gemeinbedarf“ gemäß 
§ 9 Abs. 1 Nr. 1f BBauG mit der Zweckbestimmung „Schule“ festgesetzt. Darüber hinaus gehende 
Festsetzungen, z.B. zu überbaubaren Grundstücksflächen oder zu Geschossigkeiten, wurden 
nicht getroffen. 
Eine Umsetzung der Entwicklungsziele zur E rrichtung eines lebendigen Wohnquartiers mit er-
gänzenden Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Betreuungsnutzungen ist in den bestehenden 
Festsetzungen für den Standort planungsrechtlich nicht realisierbar, so dass eine Änderung des 
bestehenden Planungsrechts erforderlich ist. Die Änderung erfolgt über die Aufstellung des vor-
habenbezogenen Bebauungsplans Nr. 603 „Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße“im Parallel-
verfahren zur 95. Flächennutzungsplanänderung. Mit Inkrafttreten des VBP Nr. 603 werden die 
bisher im Änderungsbereich gültigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 164 aufgehoben.
3.5. Sonstige Satzungen, Verordnungen
Der Änderungsbereich wird im Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster (Fortschrei-
bung August 2018) als Nahver sorgungslage „Sentrup–Von-Esmarch-Straße (D_29)“ geführt. 
Vor dem Hintergrund der bestehenden, zum Teil erheblichen Defizite im Stadtteil –sowohl in der 
räumlichen als auch in der quantitativen und qualitativen Nahversorgung –ist als Planungsziel 
die Realisierung eines Lebensmittelmarktes vorgegeben.
Mit der Umsetzung der 95. FNP-Änderung sowie des Bebauungsplans Nr. 603 im Parallelverfah-
ren wird den städtischen Zielsetzungen zur Einzelhandelsentwicklung in vollem Umfang entspro-
chen. Durch die geplante Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes wird ein wichtiger Baustein zur 
Verbesserung der Nahversorgungssituation in Sentrup geleistet.

95. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtteil Sentrup
im Bereich Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 31
4. Räumliche und strukturelle Situation
Der Änderungsbereich befindet sich im Stadtteil Sentrup, Stadtbezirk West, an der Nahtstelle zur 
östlich gelegenen Innenstadt Münsters.
Der Stadtteil lässt sich mit Blick auf die Bebauungs- und Nutzungsstruktur in zwei unterschiedli-
che Teilbereiche gliedern und weist insgesamt einen heterogenen Charakter auf. So sind die 
Bereiche zwischen Albert-Schweitzer- und Mendelstraße und der Norden von Sentrup vorrangig 
durch die zum Teil großmaßstäblichen Büro -, Bildungs- und Forschungseinrichtungen des Uni-
versitätsklinikums (UKM), der Westfälischen Wilhelms -Universität und der Fachhochschule 
Münster geprägt. Mit dem Max -Planck-Institut, der CeNTech GmbH (C enter for NanoTechno-
logy), dem Nano -Bioanalytikzentrum und dem Technologiepark Münster sind darüber hinaus 
noch weitere wissenschaftliche Institute und Einrichtungen im nördlichen Stadtgebiet ansässig. 
Der südliche Teilbereich zwischen UKM und Aasee weisthingegen einen deutlich höheren Anteil 
an Wohngebäuden auf, hauptsächlich in Form von I - bis II-geschossigen Einfamilien-, Doppel-
und Reihenhäusern sowie untergeordnet auch höheren Geschosswohnungsbauten. Mit dem All-
wetterzoo, dem Aasee, dem LWL-Naturkundemuseum mit Planetarium und dem Mühlenhof-Frei-
lichtmuseum befinden sich zudem auch mehrere, gesamtstädtisch relevante Freizeiteinrichtun-
gen im südlichen Teil Sentrups.
Der Änderungsbereich selbst liegt im unmittelbaren Übergang zwischen den beiden, oben b e-
schriebenen Teilbereichen. Auf dem rd. 1,2 ha großen Grundstück entstanden für den ehemali-
gen Schulbetrieb zwischen 1962 und 1967 unterschiedliche Lehr - und Zweckgebäude, im Jahr 
1976 wurden darüber hinaus weitere Bauteile als Pavillons ergänzt. Der Gebäudekomplex wurde 
–mit Ausnahme der Pavillons –aufgrund seiner Bedeutung für die Nachkriegsarchitektur 2009 
unter Denkschmalschutz gestellt.
Die Gebäude bilden über ihre U-förmige Anordnung einen gemeinsamen, zentralen Schulhof aus, 
der sich nach Norden zur Von-Esmarch-Straße öffnet. Die Schulhoffläche ist weitestgehend as-
phaltiert oder gepflastert, die übrigen Grundstücksfreiflächen in den Randbereichen sind über-
wiegend als Rasenflächen angelegt. Ein prägendes Freiraumelement innerhalb des Änderungs-
bereiches ist der erhaltenswerte Baumbestand. Topografisch steigt das Grundstück von Norden 
nach Süden hin um rd. 1,50 m - 2,00 m an.
Das unmittelbar angrenzende Umfeld des Plangebiets ist analog zur Gesamtcharakteristik des 
Stadtteils ebenfalls durch eine heterogene Bebauungs - und Nutzungsstruktur gekennzeichnet. 
So grenzt im Osten das Gelände der Lukas-Kirche an das Vorhabengrundstück. Der denkmalge-
schützte Gebäudekomplex aus den frühen 1960er Jahren wurde im Jahr 2020/21durch einen III-
geschossigen Verwaltungs neubau ergänzt. Nach Süden schließen die Flächen der Diakonie 
Münster (Martin -Luther-Haus) an das Plangebiet an. Für die 1945 e rrichteten I - bis III -
geschossigen Wohn- und Verwaltungsgebäude bestehen ebenfalls bereits Planungen für eine 
bauliche Erweiterung. Im Westen grenzt das bestehende Wohnquartier zwischen Von-Esmarch-
und Fliednerstraße an den Geltungsbereich. Die Bebauungss truktur wird hauptsächlich durch 
Einfamilien-, Doppel- und Mehrfamilienhäuser gekennzeichnet, die Geschossigkeiten variieren 
zwischen I bis III Vollgeschossen, die Entstehungszeit der Gebäude reicht von den 1960er Jahren 
bis hin zu Gebäuden jüngeren Alters.

95. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtteil Sentrup
im Bereich Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 31
Das weiter südlich anschließende Umfeld –südlich der Albert-Schweitzer-Straße –ist vor allem 
durch den Hauptgebäudekomplex des UKM (Zentralklinikum) mit seinen weit sichtbaren und 
stadtbildprägenden „Bettentürmen“ geprägt. 
5. Ziel und Zweck der Flächennutzungsplanänderung 
Ziel und Zweck der Änderung ist die Ausweisung einer Sondergebietsfläche zur Ermöglichung 
einer im Rahmen von Entwicklungszielen der Stadt Münster formulierten Ansiedlung von Wohn-
und Einzelhandelsnutzungen sowie ergänzenden sozialen Einrichtungen am Standort. Im Kon-
text der Nach- und Umnutzungsabsicht bestehender Gebäudestrukturen und der vorhandenen 
Verkehrsinfrastruktur ist mit der 95. Änderung des Flächennutzungsplans eine nachhaltige städ-
tebauliche Entwicklung für den Standort gewährleistet.
6. Änderungsinhalte
6.1. Art der baulichen Nutzung
Im Änderungsbereich des Flächennutzungsplans werden die Darstellungen zur Art der baulichen 
Nutzung gemäß § 5 Abs. 2 BauGB wie folgt geändert:
 Die dargestellte Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“ wird in 
eine Darstellung Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Lebensmittelmarkt + Woh-
nen“(SO LM+W) nach § 1 Abs. 2 Nr. 11 BauNVO geändert. Die innerhalb des Ände-
rungsbereichs bereits bestehende Nutzung „Kindergarten“ bleibt unabhängig von der zu-
künftigen Sondergebietsdarstellung unverändert bestehen und wird über die Zweckbe-
stimmung „Kindergarten“ gesichert. Der Kindergarten wurde ca. Mitte 2016 nach Schlie-
ßung der Wartburgschul e als Interimsnutzung in deren Räumlichkeiten untergebracht, 
ohne dass bisher die Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplans geändert wur-
den.
Abbildung 2: Darstellung der 95. Änderung des Flächennutzungsplans

95. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtteil Sentrup
im Bereich Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 31
Mit der getroffenen Darstellungsänderung (siehe Abbildung 2) werden die formulierten Entwick-
lungsziele für den Standort planungsrechtlich gesichert. Der angestrebten Umnutzung des ehe-
maligen Schulgeländes zu einem lebendigen Wohnquartier mit ergänzendem Lebensmittelmarkt 
zur Stärkung der Nahversorgung im Stadtteil wird entsprochen. Gleichzeitig werden über die Neu-
darstellung der Zweckbestimmung „Kindergarten“ auch der Erhalt und die geplante Erweiterung 
der bereits ansässigen Kindertagesstätte sowie die Errichtung einer ergänzenden Großtages-
pflege ermöglicht und die soziale Infrastruktur am Standort somit weiter ausgebaut.
Mittels des vorliegenden Schreibens der Bezirksregierung Münster vom 25.03.2020 hat diese als 
zuständige Landesplanungsbehörde die landesplanerische Zustimmunggemäß § 34 Abs. 1 LPIG 
zur 95. Änderung des Flächennutzungsplans erteilt (siehe auch Kapitel 3.1).
6.2. Verkehrliche Belange
Der Änderungsbereich der 95. Flächennutzungsplanänderung ist vorrangig über die nördlich an-
grenzende Von-Esmarch-Straße sowie –untergeordnet –über die Fliednerstraße im Süden an 
das Verkehrsnetz der Stadt Münster ange bunden. Über die Von-Esmarch-Straße ist außerdem 
eine übergeordnete Verkehrsanbindung an die Bundesstraße B54 und die Autobahn A1 gewähr-
leistet.
Aufgrund ihrer Bedeutung als wichtige Erschließungsachse für die Stadt Münster ist die Von-
Esmarch-Straße im Flächennutzungsplan als „Sonstige überörtliche und örtliche Hauptverkehrs-
straße“ ausgewiesen.Die Fliednerstraße ist e ntsprechend ihrer untergeordneten verkehrlichen 
Bedeutung Bestandteil der jeweiligen Bauflächendarstellung(siehe Kapitel 3.3). Unabhängig von 
den geplanten Entwicklungszielen für den ehemaligen Schulstandort bleiben die Darstellun gen 
der benannten Verkehrsflächen unverändert bestehen.
Die planbedingten Auswirkungen der Entwicklungsziele der 95. FNP-Änderung auf die Verkehrs-
situation wurden anhand einer verkehrstechnischen Untersuchung ( nts Ingenieurgesellschaft 
mbH, 18.08.2021) für das parallel laufende Planverfahren des Bebauungsplans Nr. 603 geprüft. 
Insgesamt bestehen aus verkehrstechnischer Sicht keine Bedenken gegen die geplante Umnut-
zung zu einem Wohnquartier mit ergänzenden Einzelhandels- und Kinderbetreuungsangeboten. 
Auch mit Umsetzung der Planung ist unter Berücksichtigung der gutachterlich benannten und mit 
der Stadt Münster abgestimmten Maßnahmen (u.a. Rechtsabbiegegebot vom Plangebiet in die 
Von-Esmarch-Straße i.V.m. derAnpassung der Lichtsignalanlage im Coesfelder Kreuz) eine leis-
tungsfähige und verkehrssichere Erschließung des Plangebietes gewährleistet. Negative Auswir-
kungen auf das angrenzende Straßennetz sind nicht zu erwarten. Verkehrliche Belange stehen 
der 95. Flächennutzungsplanänderung nicht entgegen.
6.3. Lärmimmissionen
Mit der Darstellung einer Sondergebietsfläche mit der Zweckbestimmung „Lebensmittelmarkt + 
Wohnen“ für den Bereich der 95. FNP-Änderung werden zukünftige gewerbliche Nutzungen (ge-
plant hier: Lebensmittelmarkt, Bäckerei mit Café) am Standort vorbereitet. Die konkreten Auswir-
kungen der Entwicklungsziele der 95. FNP-Änderung auf die Immissionssituation wurden anhand 
einer schalltechnischen Untersuchung (nts Ingenieurgesellschaft mbH, 18.08.2021) für das pa-
rallel laufende Planverfahren des Bebauungsplans Nr. 603 geprüft. Neben anlagenbezogenen 
Daten zu den geplanten gewerblichen Nutzungen wurden dem Gutachten die Daten aus der Ver-
kehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 603 (nts Ingenieurgesellschaf t mbH, 19.08.2021)

95. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtteil Sentrup
im Bereich Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 31
zugrunde gelegt. In der schalltechnischen Untersuchung wurden folgende Lärmimmissionen gut-
achterlich ermittelt: 
 Die auf das Plangebiet einwirkenden Geräuschimmissionen durch den Straßenverkehr,
 die Auswirkungen durch den planbedingten M ehrverkehr auf den bestehenden Straßen 
in der Nachbarschaft außerhalb des Plangebietes und
 die Geräuschimmissionen durch die geplanten gewerblichen Nutzungen in der Nachbar-
schaft sowie an den schutzwürdigen Nutzungen innerhalb des Plangebietes.
Die konkreten Inhalte und Vorgehensweisen zum Schallschutz sind der Begründung zum Bebau-
ungsplan Nr. 603 „Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße“zu entnehmen. Folgende Ergebnisse 
sind zusammenfassend festzuhalten:
Auswirkungen von Verkehrsimmissionen auf das Plangebiet
Für Teile des Plangebietes sind zur Sicherung gesunder Wohn- bzw. Arbeitsverhältnisse Lärm-
minderungsmaßnahmen erforderlich, die aufgrund der innerstädtischen Lage nur als passive 
Schallschutzmaßnahmen (schalltechnische Anforderungen an die Bauausführung der Außenfas-
saden von schutzbedürftigen Räumen) umsetzbar sind.
Im Plangebiet wurden Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 (LBP) von maximal IV (maßgeblicher 
Außenlärmpegel von 70 dB(A) ermittelt, in weiten Teilen liegen die Lärmpegelbereiche I-III vor. 
Die Anforderungen der DIN 4109-1 an die Gestaltung von Aufenthaltsräumen in den Lärmpegel-
bereichen I bis II werden bei typischen Raumabmessungen und Fensterflächen und unter An-
wendung der Energieeinsparungsverordnung (EnEV) bereits erfüllt und müssen planungsrecht-
lich nicht berücksichtigt werden. Unabhängig davon sind die relevanten Fassadenseiten der LPB
II bis IV im Bebauungsplan gekennzeichnet, für diese Teilbereiche sind bei Neubauten und bau-
genehmigungspflichtigen Änderungen von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 Anforderungen an 
die Schalldämmung der Außenbauteile (Wandteile, Fenster, Lüftungen, Dächer etc.) zu stellen. 
Die entsprechenden Vorgaben an die Außenbauteile sind in Form von Textfestsetzungen in den 
Bebauungsplan aufgenommen worden. Unter Berücksichtigung der Festsetzungen ist eine Um-
setzung des städtebaulichen Konzepts im Sinne der Lärmvorsorge uneingeschränkt möglich. Be-
lange aus Schallimmissionen stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele der 95. Änderung des 
Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans Nr. 603 nicht entgegen.
Auswirkungen des planbedingten Mehrverkehrs:
Die schalltechnischen Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete (WA) werden bereits im 
Ist-Zustand an den am stärksten betroffenen Immissionsorten (Von -Esmarch-Straße 7 und 34) 
um bis zu 10 dB sowohl tags als auch nachts überschritten. Auch die Immissionsgrenzwerte der 
16. BImSchV werden tags und nachts noch um 6 dB überschritten. Der planbedingte Mehrverkehr
führt an sämtlichen Immissionsorten tags und nachts zu einer Erhöhung der Beurteilungs pegel 
um 1 dB (aufgerundet gemäß RLS-90, tatsächliche Erhöhung siehe nachfolgender Absatz). Die 
Schwellenwerte für die Gefährdung der menschlichen Gesundheit (70/60dB(A) tags/nachts) wer-
den aufgrund der planbedingten Mehrverkehre weiterhin nicht erreicht bzw. überschritten.
Insgesamt ist festzuhalten, dass das angrenzende Umfeld bereits ohne das Planvorhaben in ei-
nem durch Verkehrslärm stark belasteten Bereich liegt und die Orientierungswerte der DIN 18005 
an den Bestandsgebäuden bereits heute teilweise nicht eingehalten werden. Mit Umsetzung der

95. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtteil Sentrup
im Bereich Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 31
Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 603 wird es zwar zu weiteren Erhöhungen der Ver-
kehrslärmimmissionen an den Bestandsgebäudenkommen, die tatsächlich rechnerisch ermittelte 
Erhöhung beträgt jedoch lediglich 0,1 bis 0,8 dB. Die Werte liegen weit unter der fürs menschliche 
Gehör wahrnehmbaren Hörschwelle, relevante Lärmeinwirkungen durch das Planvorhaben auf 
die Gebäude liegen daher nicht vor. In der Gesamtabwägung sind die Lärmzuwächse vor dem 
Hintergrund der nicht hörbaren Lärmerhöhung und des gemeindlichen übergeordneten Interes-
ses zur Entwicklung des ehemaligen Schulstandortes zu einem attraktiven Wohnquartier hinzu-
nehmen.
Gewerbelärm:
Sämtliche Immissionsrichtwerte werden sowohl werktags als auch sonn- und feiertags innerhalb 
und außerhalb des Plangebietes unterschritten. Auch die durch die Gewerbenutzungen erzeug-
ten Spitzenpegel unterschreiten an allen Immissionsorten werktags und sonn - und feiertags in-
nerhalb und außerhalb des Plangebietes die maximal zulässigen Werte.
Gewerbliche Vorbelastungen sind innerhalb des Plangebiets nicht zu erwarten, wodurch die Im-
missionsrichtwerte durch das geplante Vorhaben alleinig ausgeschöpft werden können. Außer-
halb des Plangebiets werden die Immissionsrichtwerte an nahezu allen Immissionsorten um mehr 
als 6 dB unterschritten, weshalb hier auch bei ei ner möglichen Vorbelastung bis hin zu den Im-
missionsrichtwerten nach Nr. 3.2.1 der TA Lärm die Immissionsrichtwerte als eingehalten gelten.
Lärmbetrachtung Außenspielflächen der Kindertagesstätte:
Die Stadt Münster verfolgt im Sinne einer „freiwilligen“ Lärmvorsorge und in Anlehnung an das 
Hinweisblatt der Stadt München zu „Städtischen Anforderungen an Freispielbereiche von Kinder-
spieleinrichtungen - Lärmvorsorge bei hoher Verkehrslärmbelastung (März 2015)“die Zielset-
zung, im Bereich von Kita-Außenspielflächen einen maximalen Lärmpegel von 55 dB(A) zu errei-
chen. Vor diesem Hintergrund wurde auch beim vorliegenden Planvorhaben geprüft, ob der be-
nannte Zielwert erreicht werden kann. In Anbetracht der gestalterischen Auswirkungen von ggf. 
erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen –hier insbesondere auf das denkmalgeschützte Gebäu-
deensemble und die Aufenthaltsqualität des Quartiershofes–wurde in Abstimmung mit den städ-
tischen Fachämtern festgelegt, dass die Höhe von Lärmschutzwänden (LSW) maximal 2,00 m 
betragen und auf eine LSW zum Quartiershof verzichtet werden darf.
Die Untersuchungsergebnisse zeigen, dass mit einer LSW zur Von-Esmarch-Straße für die west-
liche Außenspielfläche Pegelwerte von überwiegend 45-50 dB(A) erreichtwerden. In den flächen-
mäßig untergeordneten Randbereichen mit Werten von 55-65 dB(A) befinden sich keine Aufent-
halts- oder Spielangebote, so dass der städtische Zielwert von 55 dB (A) im westlichen Spielbe-
reich insgesamt als erreicht eingestuft werden kann. Die Umsetzung der LSW wird im Durchfüh-
rungsvertrag zum Bebauungsplan gesichert.
Für die Außenspielfläche zum Quartiershofergeben sich ohne LSW Pegelwerte von überwiegend 
55-60 dB(A), in Teilbereichen auch Werte zwischen 60 -65 dB(A). Ein grundsätzlicher Wider-
spruch zur Lärmvorsorge ist hiermit jedoch nicht verbunden, da gemäß Hinweisblatt der Stadt 
München Freispielbereiche auch an Standorten mit Pegelwerten > 55 dB(A) möglich sind, sofern 
auf 2/3 der Fläche bis max. 57 dB(A) und auf 1/3 der Fläche bis max. 59 dB(A) erreicht werden.
Diese Vorgaben werden aufgrund der lärmmindernden Wirkung der LSW zur Von -Esmarch-
Straße weitestgehend erfüllt, lediglich in den nördlichen Randbereichen liegen Pegelwerte > 59 
dB(A) vor. Die benannten Bereiche stellen nur einen sehr geringen Flächenantei l innerhalb der

95. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtteil Sentrup
im Bereich Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 31
Gesamtspielfläche dar, gleichzeitig befinden sich dort keine Aufenthalts- oder Spielangebote, so 
dass negative Beeinträchtigungen für spielende Kinder auch in diesen Bereichen nicht zu erwar-
ten sind. 
Insgesamt kann den Belangen zum Immissionsschutz uneingeschränkt entsprochen werden. 
6.4. Luftschadstoffimmissionen 
Der Geltungsbereich ist kein Bestandteil der im Luftreinhaltepl an der Stadt Münster (Bezirksre-
gierung Münster, 2014) für den innerstädtischen Bereich ausgewiesenen Umweltzone. Es liegt 
somit keine lufthygienisch kritische Belastungssituation mi t Grenzwertüberschreitungen vor, so 
dass insgesamt Belange des Luftschadstoffimmissionsschutzes der 95. Flächennutzungsplanän-
derung nicht entgegenstehen.
7. Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise 
7.1. Altlasten / Altstandorte
Im Kataster über Altlasten und altlastenverdächtige Flächen der Stadt Münster sind für den Än-
derungsbereich keine Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen eingetragen.
7.2. Kampfmittel 
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans ist nach Auswertung vorhandener Luftbilder und 
weiterer Rechercheunterlagen durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe (KBD) 
eine Kriegsbeeinflussung (Bombardierung) erkennbar. Auch wenn spezifische Hinweise auf Bom-
benblindgänger-Einschlagsstellen nicht vorliegen, kann eine Kampfm ittelbelastung des Plange-
biets nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die Sicherung der Belange zu Kampfmitteln erfolgt 
auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung bzw. über die nachgeordneten bauo rdnungs-
rechtlichen Genehmigungsverfahren.
7.3. Denkmalschutz / Archäologie 
Innerhalb des Geltungsbereiches der 95. Flächennutzungspl anänderung befindet sich der Ge-
bäudekomplex der ehemaligenWartburgschule. Der zwischen den Jahren 1962 und 1967 in Mas-
sivbauweise errichtete Gebäudekomplex besteht aus einem ein - und einem zweigeschossigen 
Klassentrakt, einer Turnhalle und einer Hausmeisterwohnung, ergänzt um weitere Pavillons in 
Leichtbauweise (1976). Das Gesamtensemble (ohne Pavillons) wurde aufgrund seiner Bede u-
tung für die Architekturgeschichte der Nachkriegszeit als wichtiges Dokument eines neuen Schul-
typs am 20.05.2009 in die Denkmalliste der Stadt Münster eingetragen. Der Umgrenzungsbereich 
ist als nachrichtliche Übernahme im Bebauungsplan dargestellt.
Die Sicherung der Belange des Denkmalschutzes erfolgt auf der Ebene der verbindlichen Bau-
leitplanung im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 603. Das 
dem betreffenden Bebauungsplan Nr. 603zugrundeliegende architektonisch-städtebauliche Kon-
zept sieht entsprechen d der beschriebenen denkmalpflegerischen Einordnung der Wartburg-
schule den weitestgehenden Erhalt und eine behutsame Umnutzungder geschützten Gebäudes-
ubstanz vor. Die im Zusammenhang mit der Realisierung des Planvorhabens verbundenen Um-
bau- und Sanierungsmaßnahmen der Bestandsgebäude sowie die Ausgestaltung der geplanten

95. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtteil Sentrup
im Bereich Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 31
baulichen Ergänzungen wurden schon frühzeitig bzw. werden auch weiterhin in engem Aus-
tausch mit der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Münster abgestimmt. Insgesamt werden die 
Belange des Denkmalschutzes hinsichtlich der eingetragenen Baudenkmäler in vollem Umfang 
berücksichtigt. 
Mit Blick auf eventuell vorhandene Bodendenkmäler ist festzuhalten, dasssich im Änderungsbe-
reich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmäler im Sinne des Denk malschutzge-
setzes NRW befinden. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kul-
turlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde u nd Befunde auftreten sowie neue 
Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbun-
gen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) entdeckt werden. Den Umgang mit 
Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entd eckung von Bodendenkmälern regelt das 
Denkmalschutzgesetz. Die Sicherung der allgemeinen Belange zum Denkmalschutz mit Verweis 
auf die Einhaltung der Vorgaben nach §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) erfolgt 
auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung.
8. Artenschutzrechtliche Prüfung 
Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung sind die Artenschutzbelange im Sinne einer über-
schlägigen Vorabschätzung zu berücksichtigen, soweit sie auf dieser Ebene bereits ersichtlich 
sind. Auf diese Weise lassen sich Darstellungen vermeiden, die in nachgeordneten Verfahren 
aus Artenschutzgründen nicht umgesetzt werden können (vgl. Artenschutz in der Bauleitplanung 
und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben, Gemeinsame Handlungsempfehlung des 
Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums 
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW v. 22.12.2010).
Für die 95. Flächennutzungsplan-Änderung erfolgte die Vorabschätzung über eine Artenschutz-
prüfung (ASP) der Stufe I (öKon GmbH Landschaftsplanung und Umweltverträglichkeit , 
16.01.2020) im Zusammenhang mit dem im Parallelverfahren zur Flächennutzungsplanänderung 
aufzustellenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 603 "Von-Esmarch-Straße / Fliedner-
straße". Als räumlicher Bestandteil des Geltungsbereiches des Bebauungsplans umfasst der 
Prüfraum der ASP vollständig die Flächen der 95. Flächennutzungsplan-Änderung.
Im Ergebnis der Prüfung konnte das Vorkommen von gehölz- sowie gebäudebewohnenden Arten 
(Vögel und Fledermäuse bzw. ggf. Fledermaus -Quartiere) und damit ein Eintreten artenschutz-
rechtlich relevanter Konflikte im Sinne der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 
BNatSchG nicht ausgeschlossen werden. Zum Ausschluss planbedingter Konflikte im Zusam-
menhang mit in bzw. an Gebäuden wohnenden Fledermausarten wurde daher die zwingend er-
forderliche vertiefende Fledermausuntersuchung (ASP Stufe II) zum Bebauungsplan Nr. 603 
durchgeführt
Abgeleitet aus den vorliegenden Ergebnissen der ASP I und II wurden Maßnahmen zur Vermei-
dung, Minderung oder zum Ausgleich artenschutzrechtlicher Konflikte benannt, die als Hinweise 
zum Artenschutz in den Bebauungsplan aufgenommen wurden. Unter Berücksichtigung der auf-
geführten Maßnahmen können artenschutzrechtliche Konflikte und die Verletzung der Verbots-
tatbestände nach § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden, Belange des Artenschutzes stehen 
der 95. Flächennutzungsplanänderung nicht entgegen.

95. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtteil Sentrup
im Bereich Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 31
9. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB 
Die Schritte der Bauleitplanung sind nach BauGB § 2 Abs. 4 einer Umweltprüfung zu unterziehen. 
Ermittelt werden soll hierbei, ob erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind. 
Gemäß § 2a BauGB ist in die Begründung zum Bebauungsplan ein Umweltbericht aufzunehmen, 
der die Umweltauswirkungen beschreibt, ggf. Alternativen prüft und die Abwägung hinsichtlich 
der Umweltbelange vorbereitet.
Die Umweltprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umweltaus-wirkun-
gen auf Menschen, insbesondere menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Viel-
falt, Fläche und Boden, Wasser, Luft/Klima, Landschaft sowie kulturelles Erbe und sonstige Sach-
güter einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den genannten Schutzgütern.
Für die 95. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster wurde der Umweltbericht 
durch die öKon Angewandte Ökologie und Landschaftsplanung GmbH aus Münster erstellt 
(Stand 17. August 2021). Der Umweltbericht wurde gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a 
BauGB erstellt. Die Ergebnisse sind im Folgenden dargestellt:
9.1. Kurzdarstellung der Planung
Das ca. 1,2 ha große Änderungsgebiet liegt im Münsteraner Stadtteil Sentrup und umfasst die 
Flurstücke 331 und 333, Flur 38, Gemarkung Münster. Der Änderungsber eich wird im Norden 
durch die Von-Esmarch-Straße, im Osten durch das Areal der Lukas-Kirche, im Südwesten durch 
die Fliednerstraße, im Südosten durch das Gelände eines Altenheims und im Westen durch die 
bestehende Wohnbebauung zwischen Von-Esmarch- und Fliednerstraße begrenzt.
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Münster stellt den Änderungsbereich als „Fläche 
für den Gemeinbedarf“ mit Zweckbestimmung „Schule“ dar.
Das Änderungsgebiet soll entsprechend dem angestrebten Nutzungsprofil als Sondergebiet mit 
der Zweckbestimmung „Lebensmittelmarkt + Wohnen (SO LM+W)“ dargestellt werden. Die inner-
halb des Änderungsbereiches bereits bestehende Nutzung „Kindergarten“ bleibt unabhängig von 
der zukünftigen Sondergebietsdarstellung unverändert bestehen.
9.2. Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und Fachplanungen 
9.2.1. Fachgesetze
Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter Ziele und allgemeine Grundsätze formuliert, 
die im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der Auswirkungen auf die Umweltbelange Berüc k-
sichtigung finden müssen. 
Schutzgutbezogene Zielaussagen aus den Fachgesetzen (Verordnungen, Satzungen, Richtli-
nien) sind:

95. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtteil Sentrup
im Bereich Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 15 von 31
Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
(in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt der Berichtserstellung)
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit
Baugesetzbuch - BauGB
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes, der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Ar-
beitsverhältnisse sowie der Belange von Freizeit und Erholung bei der Aufstellung der Bauleitpläne, insbesondere 
die Vermeidung von Emissionen.
Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG inkl. Verordnungen 
Schutz der Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und 
Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von 
Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Er-
schütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen).
TA Lärm 
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie 
deren Vorsorge. 
DIN 18005, Schallschutz im Städtebau
Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz not-
wendig, dessen Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in 
Form von Lärmvorsorge und Lärmminderung bewirkt werden soll.
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG (in Verb. mit FFH-RL und VS-RL) 
Landesnaturschutzgesetz NW - LNatSchG NW
Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Ver-
antwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, 
zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass 
 die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, 
 die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 
 die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie 
 die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert 
sind. 
Des Weiteren sind die Belange des Arten- und Biotopschutzes zu berücksichtigen. 
Die biologische Vielfalt ist zu erhalten und zu entwickeln. Sie umfasst die Vielfalt an Lebensräumen und Lebens-
gemeinschaften, an Arten sowie die genetische Vielfalt innerhalb der Arten.
Baugesetzbuch - BauGB 
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen, insbesondere 
 die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen 
sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt sowie 
 die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes so-
wie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes (Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzge-
setz) und die biologische Vielfalt.
Fläche, Boden
Bundesbodenschutzgesetz - BBodSchG 
Bundesbodenschutzverordnung - BBodSchV
Ziele des BBodSchG sowie der BBodSchV sind: 
 der langfristige Schutz oder die Wiederherstellung des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im Naturhaus-
halt, insbesondere als 
o Lebensgrundlage und -raum für Menschen, Tiere, Pflanzen,
o Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, 
o Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen (Grundwasserschutz), 
o Archiv für Natur- und Kulturgeschichte, 
o Standort für Rohstofflagerstätten, für land- und forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentli-
che Nutzungen, 
 der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen, 
 Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen.

95. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtteil Sentrup
im Bereich Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 16 von 31
Baugesetzbuch - BauGB
Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachver-
dichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden. Außerdem dürfen 
landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnungszwecke genutzte Flächen nur im notwendigen Ausmaß für andere 
Nutzungen in Anspruch genommen werden. Zusätzliche Anforderungen entstehen durch die Kennzeichnungs-
pflicht für erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen belastete Böden.
Wasser
Wasserhaushaltsgesetz - WHG
Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und de-
ren Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer 
ökologischen Funktionen
Umgang mit Niederschlagswasser
Schutz der Überschwemmungsgebiete
Landeswassergesetz NRW - LWG NW
Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame 
Verwendung des Wassers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum Wohl der Allgemeinheit.
Baugesetzbuch - BauGB
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung der Bauleitpläne sowie Berücksichtigung 
von wirtschaftlichen Belangen bei den Regelungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung.
Klima / Luft
Landesnaturschutzgesetz NW - LNatSchG NW
Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushal-
tes (und damit auch der klimatischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen und Grundlage für seine 
Erholung.
Baugesetzbuch - BauGB
Insbesondere sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame 
und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Zudem ist den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl 
durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Kli-
mawandel dienen, Rechnung zu tragen.
Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG inkl. Verordnungen
Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und 
Sachgüter vor schädlichen Umwelteinflüssen (Immissionen) sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von 
Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Er-
schütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen).
TA Luft
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen 
sowie deren Vorsorge zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt.
GIRL 
Geruchsimmissions-Richtlinie Orientierungswerte zur Umweltvorsorge
Klimaschutzgesetz NRW
Verringerung der Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in Nordrhein-Westfalen bis zum Jahr 2020 um min. 
25 Prozent und bis zum Jahr 2050 um mind. 80 Prozent im Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 1990.
Steigerung des Ressourcenschutzes, der Ressourcen- und Energieeffizienz, der Energieeinsparung und Ausbau 
Erneuerbarer Energien zur Verringerung der Treibhausgasemissionen.
Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels durch die Erarbeitung und Umsetzung von sektorspe-
zifischen und auf die jeweilige Region abgestimmten Anpassungsmaßnahmen. 
Landschaft
Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG
Landesnaturschutzgesetz NW - LNatSchG NW
Schutz, Pflege, Entwicklung und ggf. Wiederherstellung der Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als 
Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbe-
siedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von 
Natur und Landschaft.
Baugesetzbuch - BauGB
Erhaltung und Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes im Rahmen der Bauleitplanung. Berücksichtigung der 
Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung der Bauleitpläne und Anwendung der Eingriffsplanung bei Ein-
griffen in das Landschaftsbild.

95. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtteil Sentrup
im Bereich Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 17 von 31
Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter
Denkmalschutzgesetz NRW - DSchG NW
Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der Öf-
fentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden. 
Baugesetzbuch - BauGB
Schutz von Kultur- und Sachgütern im Rahmen der Orts- und Landschaftsbilderhaltung und -entwicklung. Berück-
sichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung der Bauleitpläne.
Tabelle 1: Planungsrelevante Umweltziele
9.2.2. Fachpläne
Regionalplan
Der Änderungsbereich ist im Regionalplan Münsterland als Allgemeiner Siedlungsbereich darge-
stellt.
Landschaftsplan
Der Änderungsbereich liegt nicht im Geltungsbereich eines gültigen Landschaftsplans. 
Grünordnung 
Der Änderungsbereich ist in der Grünordnung der Stadt Münster1 als Siedlungsfläche dargestellt, 
prägende Grün- und Freiraumelemente sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Die unmittelbar nördlich des Änderungsbereichs verlaufende Von-Esmarch-Straße (außerhalb 
des Änderungsbereichs) stellt innerhalb des Stadtgefüges eine übergeordnete Verbin dungs-
achse dar. Dementsprechend ist sie in der Grünordnung Münster als wichtiges funktionales Ver-
netzungselement und als vorhandene Verbindung zwischen Freizeit - und Erholungseinrichtun-
gen gekennzeichnet (siehe Karte „Grünsystem / Freiraumkonzept“ bzw. „Freizeit und Erholung“). 
Für das Planvorhaben selbst besteht über die Von-Esmarch-Straße mit ihren begleitenden Fuß-
und Radwegen eine optimale Anbindung an die oben benannten innerstädtischen Grünflächen 
und Freiraumstrukturen im westlichen Stadtrandbereich.
9.2.3. Schutzausweisungen
Informationen zu Schutzgebieten und Schutzausweisungen sind dem wms-Server LINFOS2 und 
dem Umweltkataster der Stadt Münster3 entnommen.
Natura 2000-Gebiete
Das nächstgelegene FFH-Gebiet „Emsaue“ (DE-3711-301) befindet sich in über 9 km Entfernung 
nordöstlich des Änderungsbereiches. Ebenfalls nordöstlich des Plangebietes liegt mehr als 6 km 
entfernt das Vogelschutzgebiet „Rieselfelder Münster“ (DE-3911-401).
1 Grünordnung. Grünsystem Freiraumkonzept. Zielkonzept Freizeit und Erholung. Zielkonzept Na-
turraum, Stadt Münster, Münster (2012)
2 LINFOS, http://www.wms.nrw.de/umwelt/linfos?SERVICE=WMS&REQUEST=GetCapabilities& 
version=1.1.1, abgerufen am 26.3.2020
3 Umweltkataster der Stadt Münster, https://geo.stadt-muenster.de/webgis/application/ Umweltka-
taster, abgerufen am 26.3.2020

95. Änderung des Flächennutzungsplans
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Begründung zum Entwurf / Seite 18 von 31
Naturschutzgebiete / Landschaftsschutzgebiete
Das nächstgelegene Natu rschutzgebiet „Aa-Aue“ (MS-015) befindet sich ca. 2 km südwestlich 
des Änderungsbereiches.
Das nächstgelegene Landschaftsschutzgebiet Nr. 2-2.2.1 „Altenberger Rücken“ befindet sich ca. 
1,2 km nördlich des Änderungsgebietes.
Geschützte Biotope 
Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG und § 42 LNatSchG NRW liegen weder im 
Änderungsgebiet noch im nahen Umfeld vor.
Geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen 
Bei gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 39 LNATSCHG NRW handelt es 
sich über die ggfs. im Landschaftsplan getroffenen Festsetzungen hinaus um folgende Elemente 
in der Landschaft: 
1. mit öffentlichen Mitteln geförderte Anpflanzungen für Zwecke des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege außerhalb des Waldes und im Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts, 
2. Hecken ab 100 m Länge im Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts und Wallhecken 
sowie
3. Anpflanzungen, die als Ausgleichs - und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 des Bun-
desnaturschutzgesetzes festgesetzt wurden und im Kompensationsflächenverzeichnis nach § 
34 Absatz 1 Satz 1 zu erfassen sind.
Im Umweltkataster der Stadt Münster sind keine geschützten Landschaftsbestandteile und Kom-
pensationsflächen im Änderungsbereich sowie dem nahen Umfeld dargestellt. Nach § 41 
LNatSchG NRW geschützte Alleen liegen ebenfalls nicht vor. 
Naturdenkmale 
Im Umweltkataster der Stadt Münster sind keine Naturdenkmale im Änderungsbereich sowie dem 
nahen Umfeld dargestellt. 
Schutzwürdige Biotope 
Es sind keine schutzwürdigen Biotope im Änderungsbereich sowie dem nahen Umfeld im Biotop-
kataster des LANUV NRW sowie der Stadtbiotopkartierung verzeichnet. 
Biotopverbundfläche
Der Änderungsbereich befindet sich nicht innerhalb einer Biotopverbundfläche.
9.3. Beschreibung der Umwelt und Betrachtung der Auswirkungen auf die Umwelt
9.3.1. Mensch und menschliche Gesundheit
Bestandsbeschreibung
Innerhalb des Änderungsbereiches befinden sich keine Wohnhäuser. Die vorh andenen Be-
stands-gebäude der ehemaligen Wartburgschule werden nach Aufgabe des Schulbetriebes im 
Jahr 2012 aktuell u.a. durch eine Kindertagesstätte und unterschiedliche Sport -/Freizeitvereine 
zum Teil genutzt.

95. Änderung des Flächennutzungsplans
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Begründung zum Entwurf / Seite 19 von 31
Gemäß der Grünordnung der Stadt Münster besi tzt das Änderungsgebiet als Siedlungsfläche 
keine Bedeutung für Natur und Landschaft, als Freiraum sowie für die Freizeit und Erholung. Die 
im Norden an das Änderungsgebiet angrenzende Von -Esmarch-Straße ist als vorhandene Ver-
bindung zwischen Freizeit- und Erholungseinrichtungen im weiteren Umfeld gekennzeichnet1. Im 
Änderungsbereich sowie dem direkten Umfeld sind keine Wander- und Radrouten ausgewiesen4.
Das Änderungsgebiet grenzt im Norden an die Von -Esmarch-Straße, im Osten und Südosten 
liegt ca. 60 m entfernt die Albert-Schweizer-Straße. Der Straßenverkehr stellt eine Lärmvorbelas-
tung dar.
Auswirkungsprognose
Der Änderungsbereich unterliegt aktuell keiner Wohnnutzung, der ehemalige Schulbetrieb ist be-
reits seit mehreren Jahren aufgegeben. Durch die Änderung des Flächennutzungsplans wird die 
Möglichkeit einer Wohnnutzung erst geschaffen. Die auf dem Grundstück bereits ansässige Kin-
dertagesstätte wird erhalten und auf zukünftig acht Gruppen erweitert.
Die Änderung des Flächennutzungsplans schafft Voraussetzungen für die Realisierung des Be-
bauungsplans Nr. 603, so dass die Nutzung der vorhandenen Gebäude durch unterschiedliche 
Sport-/Freizeitvereine aufgebeben wird. 
Immissionen im Plangebiet
Mit der Änderung des Flächennutzungsplans werden zukünftige gewerbliche Nutzungen (geplant 
hier: Lebensmittelmarkt, Bäckerei mit Café) vorbereitet. Die konkreten Auswirkungen der Ent-
wicklungsziele auf die Immissionss ituation wurden anhand einer schalltechnischen Untersu-
chung5 für das parallel laufende Planverfahren des Bebauungsplans Nr. 603 geprüft. 
Die Untersuchung der Auswirkungen durch Gewebelärm kommt zu dem Ergebnis, dass die Richt-
werte der TA Lärm für Mischgeb iete im gesamten Plangebiet eingehalten werden. Die Orientie-
rungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete werden bezüglich der Verkehrslärmimmissionen bis 
auf die nördlichen zur Von-Esmarch-Straße ausgerichteten Fassaden unterschritten. 
Wirkungen aus dem Änderungsbereich
Die Überprüfung der Auswirkungen durch Gewerbelärm gemäß TA Lärm auf die Wohnnutzung 
außerhalb des Plangebietes ergab, dass die Richtwerte für Allgemeine Wohngebiete eingehalten 
werden. 
Die Beurteilung der Auswirkungen durch Verkehrslärm gemäß DIN 18005 aufgrund des plan -
bedingten Mehrverkehrs auf die benachbarte Wohnnutzung kommt zum Ergebnis, dass die rele-
vanten Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete sowie auch die Im-
missionsgrenzwerte der 16. BIMSCHV bereits im Bestand überschritten werden. Der planbedingte 
Mehrverkehr führt an sämtlichen Immissionsorten tags und nachts zu einem geringen Lärmzu-
wachs, der vor dem Hintergrund des gemeindlichen übergeordneten Interesses zur Entwicklung 
des ehemaligen Schulstandortes zu einem attraktiven Wohnquartier hinzunehmen ist.
4 Radroutenplaner NRW, http://www.radroutenplaner.nrw.de/ abgerufen am 26.3.2020 und Wan-
derroutenplaner NRW, http://www.wanderroutenplaner.nrw.de/ abgerufen am 26.3.2020
5 Schalltechnische Untersuchung zum Areal der ehemaligen Wartburgschule in Münster -Gieven-
beck, nts Ingenieurgesellschaft mbH, Münster, 18. August 2021

95. Änderung des Flächennutzungsplans
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Begründung zum Entwurf / Seite 20 von 31
Unter Berücksichtigung der in der Lärmtechnischen Untersuchung aufgeführten lärmmindernden 
Maßnahmen (s.u.) sind keine erheblichen Beeinträchtigungen auf die geplanten Wohn - und Ar-
beitsverhältnisse zu erwarten.
Die Beurteilung der Auswirkungen der Planung auf die Verkehrssituation im Rahmen eines Ver-
kehrsgutachtens ergab, dass aus verkehrstechnischer Sicht keine Bedenken gegen das Vorha-
ben bestehen6.
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Gemäß den Untersuchungsergebnissen sind für Teile des Plangebietes zur Sicherung gesunder 
Wohn- bzw. Arbeitsverhältnisse Schallschutzmaßnahmen erforderlich, die im Planverfahren des 
Bebauungsplans Nr. 603 festgesetzt werden. 
Zudem werden verschiedene Maßnahmen zur Optimierung der verkehrstechnischen Anbindung 
des Planvorhabens im nachgeschalteten Bebauungsplanverfahren vorgesehen. 
9.3.2. Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Bestandsbeschreibung
Das Änderungsgebiet ist in einem hohen Grad bereitsdurch die Bestandsgebäude der Wartburg-
schule sowie den Schulhof versiegelt. Die vorhandenen Grünflächen liegen überwiegend brach 
und verbuschen zunehmend. Insbesondere der rückliegenden Grünbereiche des Geländes ist 
z.T. verwildert und dicht mit einem wal dartigen Aufwuchs bestockt. Hier befindet sich auch ein 
künstlich angelegter, aber weitgehend verlandeter Teich, der durch den bestehenden Gehölzbe-
stand weitgehend beschattet ist. Das Änderungsgebiet wird zudem von einer hohen Anzahl soli-
tärer, überwiegend standortgerechter Bäume unterschiedlichen Alters geprägt. 
Für das Änderungsgebiet liegen im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 
603 zwei Artenschutzrechtliche Fachbeiträge (Stufe I7 und Stufe II8) vor. Gemäß den Gutachten 
sind außer verschiedenen nachgewiesenen Fledermausarten keine weiteren planungsrelevanten 
Artgruppen vertreten. 
Auswirkungsprognose
Vom Eingriff betroffen sind überwiegend versiegelte und bebaute Flächen sowie Rasenflächen, 
die keine oder nur geringe Biotopfunktionenaufweisen. Der im Süden des Plangebietes liegende 
Teich ist künstlich angelegt worden und inzwischen weitgehend verlandet. Der vorhandene Ge-
hölzbestand erfüllt dagegen bei insbesondere den älteren Gehölzen eine hohe Biotopfunktion. 
Gemäß den Artenschutzrechtlichen Fachbeiträgen können auf der nachgelagerten Bebauungs-
planebene artenschutzrechtliche Konflikte mit mehreren Fledermausarten sowie nicht planungs-
relevanten Vogel- und Amphibienarten durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlos-
sen werden.
6 Verkehrstechnische Untersuchung –Areal der ehemaligen Wartburgschule in Münster-Gieven-
beck, nts Ingenieurgesellschaft mbH, Münster, 19. August 2021
7 „Wartburg-Quartier Münster“ –Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, öKon GmbH Landschafts-pla-
nung und Umweltverträglichkeit, Münster, 16. Januar 2020
8 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Stufe II) zur Artgruppe der Fledermäuse zum vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan Nr. 603 „Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße“,öKon GmbH Landschaftsplanung 
und Umweltverträglichkeit, Münster, 9. Dezember 2020

95. Änderung des Flächennutzungsplans
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Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Der entstehende Biotopflächenverlust im Zusammenhang mit der Ausweisung des Sondergebie-
tes „Lebensmittelmarkt und Wohnen“ ist im Rahmen des nachgeschalteten Bebauungsplanver-
fahrens qualitativ und quantitativ zu ermitteln und zu kompensieren. 
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung können artenschutzrechtliche Konflikte durch ver-
schiedene Maßnahmen (Bauzeitenregelung, ökologische Baubegleitung, Erhalt von Altbäumen, 
Umsiedlung von Amphibien, angepasstes Beleu chtungsmanagement) und vorgezogene Aus-
gleichsmaßnahmen (Fledermauskästen) vermieden werden.
9.3.3. Fläche und Boden
Bestandsbeschreibung
Das Änderungsgebiet ist aufgrund seiner ursprünglichen Nutzung als Schulstandort bereits be-
baut und stark versiegelt.  
Gemäß dem Umweltkataster der Stadt Münster sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans 
großflächig der Bodentyp Braunerde -Pseudogley und kleinflächig im Nordosten Pseudogley -
Braunerde vorhanden. 
Gemäß der Karte der schutzwürdigen Böden NRW9 weist der vorliegende Bodentyp keine hohen 
oder sehr hohen Bodenfunktionen auf. Zudem sind die ursprünglich vorhandenen Bodenfunktio-
nen aufgrund des hohen Versiegelungsgrades im Plangebiet nicht mehr vollständig gegeben. 
Altlasten
Im Kataster über Altlasten und altlastenverdächtige Flächen der Stadt Münster sind für den Än-
derungsbereich keine Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen eingetragen.
Auswirkungsprognose
Die Änderung des Flächennutzungsplans schafft die Voraussetzungen für eine weitere Versiege-
lung von Flächen. Durch Versiegelung oder Überbauung wird gewachsener Boden vernichtet und 
damit die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes beeinträchtigt. Die Beurteilung des Bodens er-
folgt im Hinblick auf die im Bodenschutzgesetz definierten natürlichen Lebens- und Archivfunkti-
onen sowie ihre Empfindlichkeiten gegenüber Eingriffen. Böden mit hohen und sehr hohen Funk-
tionsausprägungen sind schutzwürdig. Sofern schutzwürdige Böden von einem Eingriff betroffen 
sind, entsteht ggf. ein zusätzlicher Kompen sationsbedarf. Bei Böden allgemeiner Bedeutung ist 
der multifunktionale Ausgleich über die Kompensation des Biotopwertverlustes im Regelfall aus-
reichend.
Schutzwürdiger Boden ist durch die Planung nicht betroffen. Durch die Nachverdichtung im Plan-
gebiet wird die Zielvorgabe der Innenentwicklung nach § 1a Abs. 2 S. 1 BauGB erfüllt und die 
Inanspruchnahme weiteren Freiraums im Außenbereich vermieden. Somit wird auch der Zielset-
zung der Stadt Münster , den jährlichen Flächenverbrauch für Siedlungs - und Verkehrszwecke 
auf 30 ha zu begrenzen, entsprochen.
9 IS BK50 BODENKARTE von NRW 1: 50.000 –WMS, http://www.wms.nrw.de/gd/bk050?, abgeru-
fen am 26.3.2020

95. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtteil Sentrup
im Bereich Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 22 von 31
Insgesamt sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche und Boden zu erwar-
ten.
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Die wesentliche Maßnahme zur Konfliktminderung besteht in der Reduzi erung der Flächenver-
siegelung auf das unbedingt notwendige Maß durch Wiedernutzbarmachung und Nachverdich-
tung bereits genutzter und versiegelter Flächen.
Die verloren gegangene allgemeinen Bodenpotenziale können im Zusammenhang mit den übri-
gen Kompensationsmaßnahmen für den Biotopwertverlust i.S. einer multifunktionalen Kompen-
sation im Rahmen des nachgeschalteten Bebauungsplanverfahrens ausgeglichen werden.
9.3.4. Wasser
Bestandsbeschreibung
Die Grundwasserneubildung ist relativ hoch und beträgt gemäß dem U mweltkataster der Stadt 
Münster 200-300 mm/a. Der Grundwasserleiter besteht aus Lockergestein (Grundwassergering-
leiter: Löß). Die Grundwasserschutzfunktion der Deckschichten im Gebiet wird als niedrig bis sehr 
niedrig und die Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers als mittel bewertet. Das 
Grundwasser strömt vermutlich in südöstliche Richtung, Vorfluter ist die Aa.
Im Rahmen der Geotechnischen Untersuchung10 wurde Grundwasser an nur zwei von elf Bohr -
punkten in einer Tiefe von ca. 2,8 m unter GOK bzw . zwischen ca. 4,8 m und ca. 5,3 m unter 
GOK festgestellt.
Im Änderungsgebiet liegt im Süden ein künstlich angelegter Teich, der weitgehend verlandet ist. 
Ein Wasserschutz- und Überschwemmungsgebiet ist nicht ausgewiesen.
Auswirkungsprognose
Durch das Vorhaben wird ein künstlich angelegter, weitgehend verlandeter Teich überplant. Was-
serschutz- oder Überschwemmungsgebiete sind nicht betroffen. 
Die Änderung des Flächennutzungsplans schafft die Voraussetzungen für weitere Versiegelung 
von Flächen, die zur Red uzierung der Grundwasserneubildung und Erhöhung des oberflächli-
chen Abflusses führt. Die Grundwasserneubildung ist allerdings im Bestand aufgrund des hohen 
Versiegelungsgrades bereits begrenzt.
Insgesamt sind keine erheblichen Auswirkungen durch das Vorhaben auf das Schutzgut Wasser 
zu erwarten.
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Eine örtliche Versickerung des Regenwassers ist aufgrund der gering durchlässigen Böden nicht 
möglich. Jedoch wird durch die Festsetzung der Dachbegrünung auf der Ebene der verbindlichen 
Bauleitplanung die verzögerte Abgabe des Niederschlagswassers an die Kanalisation gefördert. 
Zudem wird ein Teil des Niederschlags durch Verdunstung an die Erdatmosphäre wiedergege-
ben. 
10 Geotechnisches Gutachten. Neubau Wartburg-Quartier Von-Esmarch-Straße 15 48149 Münster, 
Erdbaulabor Dr. F. Krause, Münster, 1. August 2019

95. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtteil Sentrup
im Bereich Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 23 von 31
9.3.5. Klima / Luft
Bestandsbeschreibung
Das Änderungsgebiet liegt innerhalb des gemäßigt maritimen Klimas des Euatlantikums. Es ge-
hört damit zum nordwestdeutschen humiden Klimabereich mit meist feuchten, kühlen Sommern 
und milden, regenreichen Wintern. Das Jahresmittel der Lufttemperatur beträgt an derWettersta-
tion Münster-Osnabrück (gemittelte Daten von 1981 -2010) 9,9°C. Die relativ geringe jährliche 
Temperaturschwankung liegt bei 16,1 C. Die Monatsmittel betragen im Januar 2,3°C und im Juli 
18,4°C. Die Niederschlagshöhen an der Messstation liegen bei 782 mm (gemittelte Daten von 
1981-2010). Der Hauptanteil der Niederschläge fällt im Juli/August (73-77 mm) und im Januar/De-
zember (72-70 mm)11. 
Die vorherrschende Windrichtung an der Messstation Münster/Osnabrück ist Südwest12.
Gemäß dem Fachinformationssy stem „Klimaatlas NRW“13 ist die mittlere Jahrestemperatur im 
Zeitraum von 1981 bis 2010 bezogen auf 1951-1980 um 0,8°C und die Anzahl der heißen Tage 
(≥ 30 C) um 4 gestiegen. Auch die jährliche Niederschlagssumme hat sich um 42 mm erhöht, 
wobei ein Anstieg insbesondere im Winter und Herbst zu verzeichnen ist. Im Sommer zeigt sich 
dagegen ein leichter Rückgang der Niederschlagssummen. Die Starkniederschlagstage > 10 
mm/d haben um zwei Tage und > 20 mm/d pro Jahr um einen Tag zugenommen.
Die vorhandenen Klimaänderungen werden nach den Projektionen des LANUV NRW im Rahmen des Klimawandels 
voranschreiten, wobei zwei verschiedene Klimaszenarien bezogen auf den Zeitraum von 1971 bis 2000 zu Grunde 
gelegt werden. Das moderate Klimaszenario (RCP-Szenario 4.5) berücksichtigt globale Klimaschutzmaßnahmen und 
Techniken zur CO2-Speicherung. Das „weiter-wie-bisher“ Szenario (RCP-Szenario 8.5) basiert auf einem steigenden 
Verbrauch fossiler Energieträger und daraus resultierenden weiterhin steigenden Treibhausgasemissionen.
Gemäß den Kimaprojektionen werden sich die mittleren Jahrestemperaturen im Raum Münster im Zeitraum von 2021 
bis 2050 um etwa 1,1°C bzw. 1,2°C und im Zeitraum von 2071 bis 2100 um etwa 2°C bzw. 3,4°C erhöhen (RCP -
Szenario 4.5 bzw. 8.5, 50. Perzentil). Ein Anstieg der heißen Tage ( ≥ 30°C) wird für den Zeitraum von 2021 bis 2050 
um 1,7 Tage und für den Zeitraum von 2071 bis 2100 um 10 Tage projiziert. 
Für die Niederschläge wird für den Zeitraum von 2021 bis 2050 eine Zunahme um ca. 5,3 % und für den Zeitraum von 
2071 bis 2100 um ca. 4,1% bzw. 10,6 % angenommen. Dabei werden eine Verschiebung der Niederschlagsmuster in 
die Wintermonate und ein Niederschlagsrückgang im Sommer wahrscheinlich. Die Starkniederschlagstage > 10 mm/d 
pro Jahr für den Zeitraum 2021 bis 2050 werden um zwei Tage und für den Zeitraum 2071 bis 2100 um drei bzw. sechs 
Tage zunehmen. Für Starkniederschlagstage > 20 mm/d pro Jahr wird für beide Zeiträume eine Zunahme um einen 
bzw. zwei Tage projiziert (RCP-Szenario 4.5 bzw. 8.5, 50. Perzentil).
Die Flächen im Änderungsgebiet weisen gemäß dem Umweltkataster der Stadt Münster keine 
besonderen Klimafunktionen (Belüftungskorridor, Kaltluftentstehungsgebiet oder klimaökologi-
scher Ausgleichsraum) auf.  
Gemäß dem Fachinformationssystem „Klimaanpassung“14 herrscht im Änderungsgebiet Stadt-
randklima vor. Die Klimaanalysekarte Gesamtbetrachtung zeigt eine ungünstige thermische Situ-
ation. Es liegt eine hohe Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierung vor, so dass Maß-
nahmen zur Verbesserung der thermischen Situation notwendig sind. Nachverdichtungen sollten 
11 Frei zugängliche Klimadaten des Deutschen Wetterdienstes. www.dwd.de, abgerufen am 
26.3.2020
12 GeoPortal arguweb, http://argusoft.de/spotters, abgerufen am 26.3.2020
13 Fachinformationssystem Klimaatlas Nordrhein-Westfalen, LANUV NRW, http://www.klimaatlas. 
nrw.de, abgerufen am 26.3.2020
14 Fachinformationssystem Klimaanpassung, LANUV NRW, http://www.klimaanpassungkarte. 
nrw.de/, abgerufen am 26.3.2020

95. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtteil Sentrup
im Bereich Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 24 von 31
nicht zu einer Verschlechterung auf der Fläche selbst bzw. auf angrenzenden Flächen führen 
(„Entkopplung"). Zudem sollten eine Verbesserung der Durchlüftung sowie eine Erhöhung des 
Vegetationsanteils angestrebt werden. 
Gemäß dem Umweltkataster der Stadt Münster liegen keine erhöhten Werte für Stickstoffdioxid 
und Feinstaub im Plangebiet vor. Bis auf die angrenzenden Straßen „Von-Esmarch-Straße“ und 
„Albert-Schweizer-Straße sind keine weiteren Einrichtungen oder Anlagen bekannt, deren Emis-
sionen auf das Plangebiet einwirken können.
Auswirkungsprognose
Durch die Planung werden keine klimatischen Ausgleichsräume und keine für das Stadtgebiet 
bedeutenden Belüftungsschneisen beansprucht oder beeinträchtigt. Großräumig sind keine rele-
vanten Änderungen zu erwarten. 
Insgesamt nimmt der Grad der Flächenversieg elung geringfügig zu. Durch die Bebauung sind 
lokalklimatisch betrachtet geringfügige Aufwärmeffekte aufgrund der zunehmenden Bebauungs-
dichte wahrscheinlich. 
Durch das Vorhaben werden keine Treibhausgas -Senken (z.B. alte Wälder und intakte Moore) 
oder Böden mit klimarelevanten Funktionen (Kohlenstoffspeicher oder -senken oder Böden mit 
hohen Wasserspeichervermögen und hoher Bedeutung für die Klimaanpassung) überplant. 
Insgesamt sind keine erheblichen Auswirkungen durch das Vorhaben auf das Schutzgut Klima / 
Luft zu erwarten.
Beitrag des Vorhabens zur Beeinträchtigung des Klimas 
In den letzten Jahrzehnten ist die Konzentration von Treibhausgasen in der Erdatmosphäre stark 
gestiegen. Der hohe Energiebedarf menschlicher Aktivitäten wird (noch) zu großen Teil en aus 
fossilen Brennstoffen abgedeckt. Das dabei freigesetzte Klimagas Kohlendioxid (CO2) gelangt in 
die Atmosphäre und verstärkt den natürlichen Treibhauseffekt. Neben dem hohen Energiever-
brauch und einer hohen Mobilität trägt auch die Landwirtschaft mitIntensivtierhaltung bzw. einem 
hohen Einsatz von Mineraldünger zur Belastung des Klimas bei und die Abholzung von Urwäldern 
zerstört natürliche CO2-Speicher.
Neben CO2 sind die wichtigsten weiteren Treibhausgase Methan ( CH4) und Distickstoffoxid 
(Lachgas, N2O), daneben spielen auch fluorhaltige Stoffe und fluorierte Treibhausgase (F-Gase) 
eine gewisse Rolle. Andere, so genannte indirekte Treibhausgase wie z.B. Kohlenstoffmonoxid 
(CO), Stickoxide (NOx) oder flüchtige Kohlenwasserstoffe ohne Methan (sogenann te NMVOC) 
tragen zur Zerstörung der Ozonschicht bei.
Durch die Änderung des Flächennutzungsplans werden keine klimarelevanten Emissionen vor-
bereitet.
Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber Folgen des Klimawandels
Bei Eintritt der Klima-Vorhersagen (s.o.) in Form von Trockenperioden und temporären Überflu-
tungen sind durch den Klimawandel bedingte Katastrophen für das Änderungsgebiet nicht größer 
als heutzutage. Aufgrund der höheren Anzahl von Starkregenereignissen kann allerdings die

95. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtteil Sentrup
im Bereich Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 25 von 31
Häufigkeit temporärer Überschwemmungen zunehmen. Gemäß der Karte der potenziell überflu-
teten Flächen des Klimaanpassungskonzeptes der Stadt Münster 15 liegt der Änderungsbereich
nicht im überfluteten Bereich. Die angrenzende Fliednerstraße ist als Bereich mit überfluteter 
Verkehrsfläche dargestellt. 
Zudem kann in Folge des Klimawandels die Bevölkerung durch eine erhöhte Hitze - und thermi-
sche Belastung betroffen sein. D er Änderungsbereich ist gemäß dem Fachinformationssystem 
„Klimaanpassung“ des LANUV NRW als Klimawandel-Vorsorgebereich dargestellt, der zukünftig 
durch den Klimawandel voraussichtlich ebenfalls zu der Klasse der höchsten Belastung zählen 
wird.
Vermeidungs-Minderungs-, und Ausgleichsmaßnahmen
Zum Schutz gegen die Folgen des Klimawandels in Form von Starkregenereignissen und Hitze-
perioden werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung im Rahmen der Aufstellung des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 603 Festsetzungen zu Begrünung von Flachdächern 
und zum Schutz von Gebäuden durch Starkregenereignisse festgesetzt.
9.3.6. Landschaft / Ortsbild
Bestandsbeschreibung
Das Änderungsgebiet befindet sich in einem verdichteten Siedlungsbereich des Stadtteils Sen-
trup, der von Büro-, Bildungs- und Forschungseinrichtungen des Universitätsklinikums (UKM) und 
der Westfälischen Wilhelms-Universität mit hohem Versiegelungsgrad und ansonsten überwie-
gend von Einzel- und Reihenhäusern mit umgebenden Gartenstrukturen geprägt ist.
Der Änderungsbereich ist bereits im hohen Maße versiegelt und bebaut. Neben der Bebauung 
sind die vorhandenen, zum Teil alten Gehölzbestände landschafts- bzw. ortsbildprägend. 
Das im Siedlungsbereich liegende Änderungsgebiet befindet sich in keinem landschaftskulturell 
bedeutsamen Bereich (s. Kap. 8.4.7). 
Auswirkungsprognose
Durch die Änderung des Flächennut zungsplans wird die Errichtung neuer Gebäude im Norden 
und Süden des Änderungsgebietes und die Überplanung von Gehölzbeständen ermöglicht. 
Der landschaftsästhetische Eingriff wird nur lokal wahrnehmbar sein und ist als gering einzustu-
fen.  
Es sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft zu erwarten.
Vermeidungs- Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Zur Minderung des Eingriffs sind im nachgeschalteten Bebauungsplanverfahren verschiedene 
Maßnahmen (Höhenfestsetzungen, Erhalt bzw. Neupflanzung von Bäumen, gestalterische Maß-
nahme) vorgesehen. 
15 Klimaanpassungskonzept, Stadt Münster, Dezember 2015

95. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtteil Sentrup
im Bereich Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 26 von 31
9.3.7. Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter
Bestandsbeschreibung
Gemäß dem kulturlandschaftlichen Fachbeitrag zum Regionalplan Münsterland16 liegt das Plan-
gebiet innerhalb der hinsichtlich der Archäologie und Denkmalpflege bedeutsamen Kulturland-
schaftsbereiche A 5.3 „Bischofsstadt Münster mit Wigbold Wolbeck“ und D 5.4 „Münster, Telgte, 
Wolbeck“. Flächen mit potenziell bedeutsamen Sichtbeziehungen auf raumwirksame Objekte
sind im Plangebiet sowie dem nahen Umfeld nicht verzeichnet. 
Der zwischen den Jahren 1962 und 1967 in Massivbauweise errichtete Gebäudekomplex der 
ehemaligen Wartburgschule wurde aufgrund seiner Bedeutung für die Architekturgeschichte der 
Nachkriegszeit als wichtiges Dokument e ines neuen Schultyps am 20.05.2009 in die Denkmal-
liste der Stadt Münster eingetragen. 
Im Änderungsbereich befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmäler im 
Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Allerdings können bei Bodeneingriffen archäologische 
Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, 
Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt 
werden. 
Böden mit Archivfunktion der Kulturgeschichte liegen im Plangebiet nicht vor. 
Sachgüter umfassen Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen im Plangebiet.
Auswirkungsprognose
Die Sicherung der Belange des Denkmalschutzes erfolgt auf der Ebene der verbindlichen Bau-
leitplanung im Rahmen der Aufstellung des vorha benbezogenen Bebauungsplans Nr. 603. Das 
dem betreffenden Bebauungsplan Nr. 603 zugrundeliegende architektonisch-städtebauliche Kon-
zept sieht entsprechend der beschriebenen denkmalpflegerischen Einordnung der ehemaligen 
Wartburgschule den weitestgehenden E rhalt und eine behutsame Umnutzung der geschützten 
Gebäudesubstanz vor. 
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand befinden sich keine Bodendenkmäler im Änderungsbereich. 
Sachgüter werden nicht überplant.
Insgesamt sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige 
Sachgüter zu erwarten.
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahme
Neben dem Erhalt der meisten denkmalgeschützten Gebäude wurden und werden die im Zusam-
menhang mit der Realisierung des Planvorhabens verbundenen Um bau- und Sanierungsmaß-
nahmen innerhalb der Bestandsgebäude sowie die Ausgestaltung der geplanten baulichen Er-
gänzungen (Lage, Kubatur, Geschossigkeiten) parallel zum nachgeschalteten Bauleitplanverfah-
ren mit dem Denkmalamt der Stadt Münster abgestimmt. Dieweitergehende Konkretisierung und 
Abstimmung der jeweiligen Maßnahmen erfolgt im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren. 
16 Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zum Regionalplan Münsterland. Regierungsbezirk Münster. 
Kreis Borken, Kreis Coesfeld, Kreis Steinfurt, Kreis Warendorf, Stadt Münster, Landschafts -verband 
Westfalen-Lippe, Münster, Oktober 2012. Korrigierte Fassung 2013

95. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtteil Sentrup
im Bereich Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 27 von 31
Insgesamt wurden bzw. werden die Belange des Denkmalschutzes hinsichtlich der eingetrage-
nen Baudenkmäler in vollem Umfang berücksichtigt. 
9.3.8. Wechselwirkungen zwischen Schutzgütern
Als wesentliche Planwirkung ergeben sich der Flächenverbrauch und die Versiegelung von Bo-
den bzw. die Zerstörung von gewachsenem Boden. Der Boden ist Grundlage für die Leistungs-
fähigkeit des Naturhaushalts. Durch Überbauung wird gewachsener Boden vernichtet und damit 
die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes beeinträchtigt. Sekundäre Auswirkungen ( Wechsel-
wirkungen) sind die Verringerung des Lebensraums von Tie r- und Pflanzenarten, die Herabset-
zung der Grundwasserneubildung und -speicherung, die Beeinträchtigung der Luft- und Klimare-
gulation sowie der von intaktem Boden abhängigen Funktionen als Lebens- und Erholungsraum. 
Da im Rahmen des Vorhabens ein überwiegend bereits bebauter und stark versiegelter Bereich 
überplant wird, sind die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern nicht als erheblich anzu-
sehen.
9.3.9. Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
Eine Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plange biete ist nach dem 
derzeitigen Kenntnisstand nicht gegeben.
9.3.10. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter aufgrund der Anfällig-
keit des Planvorhabens gegenüber schweren Unfällen und Katastrophen
Eine besondere Anfälligkeit der nach der Än derung des Flächennutzungsplans zulässigen Vor-
haben für schwere Unfälle oder Katastrophen ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht gegeben. 
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter gemäß § 2 UVPG durch schwere Un-
fälle oder Katastrophen sind nicht zu erwarten.
9.4. Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Prüfung der so genannten „Nullvariante“ sind die umweltbezogenen Auswirkungen bei Unter-
bleiben der Planung abzuschätzen, d. h. bei dieser Variante würde auf die Änderung der Darstel-
lung von „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit Zweckbestimmung „Schule“ in ein Sondergebiet mit 
der Zweckbestimmung „Lebensmittelmarkt + Wohnen (SO LM+W)“ verzichtet werden. Eine 
Nachnutzung des Gebietes würde ausbleiben. 
Teile des Geländes und der Bestandsgebäude würden wahrscheinlich weiterhin durch die Kita 
und Sportvereine genutzt werden. Ansonsten würde das Gelände wie bisher brach liegen. 
Die vorhandenen Bäume blieben vermutlich erhalten und würden ihre Funktion als Lebensraum 
unverändert ausüben.
9.5. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
Der Flächennutzungsplan wird geändert, um das angestrebte Nachnutzungskonzept auf Ebene 
der verbindlichen Bauleitplanung planungsrechtlich zu sichern. Der Bebauungsplan Nr. 603 ist 
das Ergebnis eines städtebaulichen Wettbewerbs zur Umnutzung des ehemaligen Schulstand -
ortes in ein attraktives Wohnquartier und Verbesserung der Nahversorgung im Stadtteil durch die 
Ansiedlung des Lebensmittelmarktes. Zudem wird die bereits ansässige Kindertagesstätte erhal-
ten und erweitert.

95. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtteil Sentrup
im Bereich Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 28 von 31
9.6. Zusätzliche Angaben
9.6.1. Wichtigste Merkmale der verwendeten technischen Verfahren
Die Umweltprüfung erfolgt auf der Basis der geltenden Regional- und Landschaftsplanung sowie 
der angegebenen Unterlagen. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben, zum Bei-
spiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse, sind nicht aufgetreten.
Technische Daten zum Vorhaben, die Beschreibung der Umwelt und Angaben zu potenziellen 
Umweltbeeinträchtigungen sind folgenden Unterlagen entnommen:
 Begründung zur 95. Änderung des Flächennutzungsplans „Von-Esmarch-Straße / Flied-
nerstraße“,
 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum „Wartburg-Quartier Münster"7, 
 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Stufe II) zur Artgruppe der Fledermäuse zum vorha-
benbezogenen Bebauungsplan Nr. 603 „Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße“8,
 Geotechnisches Gutachten. Neubau Wartburg -Quartier Von-Esmarch-Straße 15 48149 
Münster10,
 Schalltechnische Untersuchung zum Areal der ehemaligen Wartburgschule in Münster -
Gievenbeck5,  
 Verkehrstechnische Untersuchung –Areal der ehemalige Wartburgschule in Münster-Gie-
venbeck6.
Informationen zu Schutzgebieten und Schutzausweisungen sind dem wms-Server LINFOS2 und 
dem Umweltkataster der Stadt Münster3 entnommen.
Die Bewertung der Schutzwürdigkeit der betroffenen Bodentypen erfolgte anhand der Karte der 
schutzwürdigen Böden NRW9.
9.6.2. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Fehlende Angaben oder Daten zu einzelnen Schutzgütern und sich hieraus ergebenden Konse-
quenzen für die Beurteilung von Beeinträchtigungen sind in den jeweiligen Zusammenhängen 
angeführt.
Darüber hinaus traten keine Probleme auf.
9.6.3. Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die 
Umwelt (Monitoring)
Gemäß § 4 c BAUGB haben die Gemeinden die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund 
der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergese-
hene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maß-
nahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Dabei sind die im Umweltbericht nach Nummer 3 Buchstabe b 
der Anlage 1 zum BauGB angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der 
Behörden nach § 4 Abs. 3 BauGB zu nutzen. 
Die Änderung des Flächennutzungsplans stellt die notwendige planungsrechtliche Vorbereitung 
für die Aufstellung eines Bebauungsplans Nr. 603 dar. Allein aus der Änderung des Flächennut-

95. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtteil Sentrup
im Bereich Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 29 von 31
zungsplans resultieren noch keine verbindlichen Regelungen mit umweltrelevanten Auswirkun-
gen. Erhebliche Umweltauswirkungen können sich erst aus den rechtsverbindlichen Festsetzun-
gen des nachfolgenden Bebauungsplans Nr. 603 ergeben. Maßnahmen zur Überwachung von 
planbedingten erheblichen Umweltauswirkungen sind daher auf der Ebene der verbindlichen 
Bauleitplanung zu formulieren und festzulegen.
9.7. Zusammenfassen der Umweltauswirkungen
Die Stadt Münster beabsichtigt die 95. Änderung des Flächennutzungsplans. 
Der Änderungsbereich umfasst das Gelände der ehemaligen Wartbur gschule. Das vorliegende 
Nachnutzungskonzept sieht vor, den Standort zu einem attraktiven Wohnquartier zu entwickeln 
und in Kombination mit einem neuen Lebensmittelmarkt auch die Nahversorgungssituation im 
Stadtteil zu verbessern. Die auf dem Grundstück bereits ansässige Kindertagesstätte soll erhal-
ten und auf zukünftig acht Gruppen erweitert werden.
Hierfür ist die Änderung der Darstellung von bisher „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit Zweckbe-
stimmung „Schule“ in ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Lebensmittelmarkt + Wohnen 
(SO LM+W)“ erforderlich. Zudem werden die Entwicklungsziele über den neu aufzustellenden 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 603 „Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße“ planungs-
rechtlich gesichert. Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt gemäß § 8 Abs. 3 BauGB 
als 95. Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren zum Bebauungsplan Nr. 603.
Das Umweltgutachten beschreibt die Auswirkungen der Planung auf die gesetzlich definierten 
Schutzgüter.
Mit der Änderung des Flächennutzungsplans werden zukünftige gewerbliche Nutzungen (geplant 
hier: Lebensmittelmarkt, Bäckerei mit Café) vorbereitet. Für die parallele Aufstellung des Bebau-
ungsplans Nr. 603 werden im Hinblick auf das Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit 
die Auswirkungen der Verkehrslärm- und Gewerbeimmissionen im Plangebiet sowie auf die be-
nachbarte Wohnnutzung untersucht. Gemäß den Untersuchungsergebnissen sind für Teile des 
Plangebietes zur Sicherung gesunder Wohn- bzw. Arbeitsverhältnisse Schallschutzmaßnahmen 
erforderlich, die im Planverfahren des Bebauungsplans Nr. 603 festgesetzt werden. 
Im Hinblick auf die benachbarte Wohnnutzung sind die Auswirkungen der Immissionen durch den 
planbedingten Mehrverkehr nicht als erheblich einzustufen.
Die Beurteilung der Auswirkungen für das parallel laufende Planverfahren des Bebauungsplans
Nr. 603 auf die Verkehrssituation im Rahmen eines Verkehrsgutachtens ergab, dass aus ver-
kehrstechnischer Sicht keine Bedenken gegen das Vorhaben bestehen Zur Optimierung der ver-
kehrstechnischen Anbindung des Planvorhabens werden verschiedene Maßnahmen im nachge-
schalteten Bebauungsplanverfahrens vorgesehen.
Die Änderung des Flächennutzungsplans schafft Voraussetzungen für die weitere Versiegelung 
von Flächen. Von der Planung sind überwiegend versiegelte und bebaute Flächen sowie Rasen-
flächen betroffen, die keine oder nur geringe Biotopfunktionen aufweisen. Der im Süden des Än-
derungsbereiches liegende Teich ist künstlich angelegt worden und inzwischen weitgehend ver-
landet. Der vorhandene Gehölzbestand erfüllt dagegen bei insbesondere den älteren Gehölzen 
eine hohe Biotopfunktion. Für die Beeinträchtigung des Schutzgutes Tiere, Pflanzen und biologi-
sche Vielfalt ist der entstehende Biotopflächenverlust im Rahmen des nachgeschalteten Bebau-
ungsplanverfahrens qualitativ und quantitativ zu ermitteln und zu kompensieren.

95. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtteil Sentrup
im Bereich Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 30 von 31
Die artenschutzrechtlichen Fachbeiträge kommen zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung 
verschiedener Konflikt vermeidender Maßnahmen auf der nachfolgenden Bebauungsplanebene 
die Verletzung der Verbotstatbestände des § 44 BNATSCHG ausgeschlossen werden kann.
Die Änderung des Flächennutzungsplans schafft die Voraussetzungen für eine weitere Flächen-
versiegelung. Der im Änderungsbereich vorliegende Bodentyp ist nicht als schutzwürdig ausge-
wiesen. Zudem wird durch die Nachverdichtung im Änderungsgebiet der Zielvorgabe der Innen-
entwicklung nach § 1a Abs. 2 S. 1 BauGB entsprochen und die Inanspruchnahme weiteren Frei-
raums im Außenbereich vermieden.
Die zusätzliche Versiegelung von Flächen führt zur Reduzierung der Grundwasserneubildung 
und Erhöhung des oberflächlichen Abflusses. Der im Süden des Änderungsgebietes liegende 
künstliche Teich ist bereits verlandet. Wasserschutz - und Überschwemmungsgebiete sind nicht 
betroffen. Insgesamt sind keine erheblichen Auswirkungen durch das Vorhaben auf das Schutz-
gut Wasser zu erwarten.
Beeinträchtigungen des Schutzguts Klima/Luft sind nicht zu erwarten, da keine klimatisch bedeut-
samen Räume überplant werden.
Die wesentlichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild/Ortsbild ergeben sich durch die Mög-
lichkeit der Errichtung neuer Gebäude im Norden und Süden des Änderungsgebietes und der 
Überplanung von Gehölzbeständen. Der landschaftsästhetische Eingriff wird nur lokal wahrnehm-
bar sein und ist als gering einzustufen. 
Die denkmalgeschützten Gebäude der Wartburgschule bleiben weitestgehend erhalten und wer-
den behutsam umgenutzt. Die prägende Fassadengestaltung der ehemaligen Schulgebäude wird 
unabhängig von der geplanten Umnutzung der jeweiligen Bestandsgebäude voll umfänglich be-
rücksichtigt. Die weitergehende Konkretisierung und Abstimmung der jeweiligen Maßnahmen er-
folgt im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren. Insgesamt wurden bzw. werden die Be-
lange des Denkmalschutzes hinsichtlich der eingetragenen Baudenkmäler in vollem Umfang be-
rücksichtigt. Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter 
sind nicht zu erwarten.
Eine besondere Anfälligkeit der nach der Flächennutzungsplanänderung zulässigen Vorhaben 
für schwere Unfälle oder Katastrophen ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht gegeben. Erheb-
liche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter durch schwere Unfälle oder Katastrophen 
sind nicht zu erwarten. 
Im Ergebnis macht der vorliegende Umweltbericht deutlich, dass im Rahmen der Flächennut-
zungsplanänderung zwar die Grundlagenfür die konkrete Bauleitplanung, aber keine realen bau-
lichen Veränderungen vor Ort geschaffen werden. Die derzeit absehbaren Konflikte können durch 
geeignete Maßnahmen im Rahmen des nachgeschalteten Bebauungsplanverfahrens vermieden, 
gemindert oder ausgeglichen werden.

95. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtteil Sentrup
im Bereich Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 31 von 31
Diese Begründung dient gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch 
als Anlage zum Entwurf der 95. Änderung des Flächennutzungsplans 
der Stadt Münster im Stadtteil Sentrup im Bereich 
Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße
Münster, den __________
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Robin Denstorff
Stadtbaurat

V-0700-2021-Anlage-5-VBP-603-Planverkleinerung

18816 Zeichen

Von-Esmarch-Straße
Fliednerstraße
Martin-Luther-Haus
FIV
II
34
I
II
I
II
32
III
I
II
III
I
II
II
II
II
Rampe
Martin-Luther-Haus
II
Lukas-Kirche
II
II
II
II
I
IV I
II
I
II
II
II
II
III F
I
II
28
II
I
-I
21
15
20
10a
Von-Esmarch-Straße
9
2
3a
19
Albert-Schweitzer-Straße
5
17
12
18
19
17
10
7
15
337
109
333
234
336
126
338
139
332
195
128
179
198
237
197
197
196
141
176
216
339
136
123
335
8
331
127
64,88
II GH
max.
 = 76,00 m ü. NHN
GFL
E
II GH
max.
 = 76,00 m ü. NHN
I GH
max.
 =
72,00 m ü.NHN
I GH
max.
 = 72,00 m ü. NHN
II
GH
max.
 = 75,00 m
ü. NHN
I GH
max.
 = 73,00 m ü. NHN
I GH
max.
 = 72,00 m ü. NHN
I
GH
max.
 =
72,00 m ü. NHN
II GH
max.
 = 75,00 m ü. NHN
II GH
max.
 = 75,00 m ü. NHN
I
GH
max.
 = 72,00 m ü. NHN
GST
ST
E/K
ST
E/K
Anlieferung |A|
KiTa Außenfläche
KiTa Außenfläche
II GH
max.
 = 75,00 m ü.
NHN
G
A
G
A |A|
|B|
|C|
|D|
Anlieferung
|B|
Vorhabenbereich
Wohnen, Lebensmittelmarkt,
Kindertagesstätte, Großtagespflegestelle,
Dienstleistungsbetriebe
 0,8
 SD
 SD
 SD SD SD
 FD
 SD
 FD
 SD
 SD SD/PD/FD
 SD/PD/FD
PD/FD
PD/FD
PD/FD
III
III
III
III
IV
IV
IV
IV
D
D
D
D
II
II
II
II
II
II
II
II
L
E
L
E
L
E
GST
III
III
Fliednerstraße
Fliednerstraße
Zeichenerklärung
II
12
64,88
Wohngebäude (mit Hausnummer und Geschosszahl)
Flurgrenze
Flurstücksgrenze
Topografische Umrisslinie
Baum
Öffentliche Gebäude
Wirtschaftsgebäude
Kanaldeckelhöhen (Meter über Normalhöhennull)
Bestandsangaben
Gemarkung:
Flur:
Maßstab:
Bebauungsplan Nr.
Stand:
Bebauungsplan Nr. 603
603
Münster
38
1 : 500
© Stadt Münster
Festsetzungen des Bebauungsplans
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Grenze des Vorhabengrundstücks und des
Vorhaben- und Erschließungsplans
Art der baulichen Nutzung
Vorhabenbereich mit Zweckbestimmung
gemäß § 12 Abs. 3 BauGB
(siehe textliche Festsetzungen 1.1)
Nutzungsbereiche zulässiger Art der baulichen
Nutzung gemäß § 12 Abs. 3 BauGB
(siehe textliche Festsetzungen 1.1)
Abgrenzung der unterschiedlichen
Nutzungsbereiche
Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
Gebäudehöhe als Maximalmaß in Meter über 
Normalhöhennull (NHN)
(siehe textliche Festsetzungen 1.2.1)
Überbaubare Grundstücksflächen
Baugrenze
Baugrenze in den Obergeschossen / 
Geschossabgrenzung
Bauvorschriften
Satteldach/Pultdach/Flachdach
Verkehr
Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt
Flächen für Versorgungsanlagen, für Abfall-
entsorgung und Abwasserbeseitigung sowie
Ablagerungen
Fläche für Versorgungsanlagen
Elektrizität (hier: Trafo-Station)
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft
Erhalt von Bäumen
Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen
Fläche für Stellplätze mit Zweckbestimmung
 GST Gemeinschaftsstellplatzanlage
STE/K Stellplatzanlagen für Einzelhandel/
Kindertagesstätte
Mit Gehrechten G, Fahrrechten F und
Leitungsrechten L zugunsten der Anlieger A
und/oder der Erschließungsträger/Ver- und
Entsorger E zu belastende Fläche
Fläche für Anlieferzone (mit Zuordnung in
Nutzungsbereich |A| und |B|)
Besondere schallschutztechnische Vorkehrungen
Bereiche mit maßgeblichem Außenlärmpegel La
60 dB(A) / Lärmpegelbereich II
(siehe textliche Festsetzungen 1.6.1)
Bereiche mit maßgeblichem Außenlärmpegel La
65 dB(A) / Lärmpegelbereich III
(siehe textliche Festsetzungen 1.6.1)
Bereiche mit maßgeblichem Außenlärmpegel La
70 dB(A) / Lärmpegelbereich IV
(siehe textliche Festsetzungen 1.6.1)
Bereiche mit Beurteilungspegel nachts, LrN über
50 dB(A) / schallgedämpfte Lüftungs-
einrichtungen erforderlich
(siehe textliche Festsetzungen 1.6.2)
Nachrichtliche Übernahme
Umgrenzung von Gesamtanlagen (Ensembles),
die dem Denkmalschutz unterliegen
(Erlaubnisvorbehalt nach § 9 DSchG)
Hinweise
Vorgeschlagene Abgrenzung Stellplätze,
Fahrgassen und Wegeverbindungen sowie
geplante Fahrbahnaufteilung in
Von-Esmarch-Straße
Abgrenzung Außenspielflächen
Kindertagesstätte KiTa
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)
1.1. Art der baulichen Nutzung
1.1.1. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans (Vorhabenbereich) ist die Errichtung
- von Wohnungen in sämtlichen Nutzungsbereichen,
- einer Lebensmittelmarktfläche ausschließlich in dem mit |A| gekennzeichneten Nutzungsbereich und,
- von Dienstleistungsbetrieben ausschließlich in dem mit |B| gekennzeichneten Nutzungsbereich,
- von Räumen und Anlagen für eine Kindertagesstätte ausschließlich in dem mit |C| gekennzeichneten Nutzungsbereich
und
- einer Großtagespflegestelle ausschließlich in dem mit |D| gekennzeichneten Nutzungsbereich
zulässig (§ 12 Abs. 3 BauGB).
1.1.2. Die zulässige Größe der Lebensmittelmarktverkaufsfläche i m Nutzungsbereich |A| beträgt maximal 1.050 m². Als
Hauptsortiment sind ausschließlich Nahrungs- und Genussmittel zulässig. Abweichend von Satz 1 sind auf maximal 10 %
der zulässigen Gesamtverkaufsfläche von 1.050 m² Drogeriewaren und auf weiteren 10 % der zulässigen Gesamtverkaufs-
fläche von 1.050 m² Rand- und Nebensortimente zulässig (§ 12 Abs. 3 BauGB).
Für die im Nutzungsbereich |B| zulässigen Dienstleistungsbetriebe beträgt die zulässige Gesamtverkaufsfläche maximal
65 m² (§ 12 Abs. 3 BauGB).
1.2. Maß der baulichen Nutzung / Höhe baulicher Anlagen
1.2.1. Im Geltungsbereich ist die Höhe baulicher Anlagen als max imale Gebäudehöhe (GH
max.) in Meter über Normalhöhennull
(m ü. NHN) festgesetzt. Als maximale Gebäudehöhe (GH max.) gilt der höchste Punkt der Dachfläche (Oberkante First bei
Pult- und Satteldächern) / Oberkante der aufsteigenden Außenwan d des jeweiligen Geschosses bzw. Gebäudeteils
einschließlich Geländer und/oder andere Absturzsicherungen (9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO und
§ 18 Abs. 1 BauNVO).
Eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe (GH max.) durch technische Anlagen und technische untergeordnete
Bauteile wie z. B. Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergi e (z. B. Photovoltaik-Anlagen) oder Lüftungs- und
Kühlaggregate ist bis zu einer Höhe von maximal 1,00 m zulässig , sofern diese um mindestens 2,00 m von den
Außenwänden der Gebäude zurückversetzt angeordnet werden oder i n die Fassadengestaltung integriert sind (§ 9 Abs. 1
Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 6 BauNVO).
1.2.2. Im Geltungsbereich muss die Oberkante Erdgeschossfertigfu ßboden (OKFF EG) bei sämtlichen Gebäuden mindestens
0,3 m über der mit 64,88 m ü. NHN angegebenen Kanaldeckelhöhe im Bereich der Hauptgrundstückszufahrt von der
Von-Esmarch-Straße liegen. Der Kanaldeckel ist in der Planzeichnung als Höhenbezugspunkt BZP gekennzeichnet
(§ 9 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO).
1.3. Überbaubare Grundstücksflächen
Im Geltungsbereich dürfen die festgesetzten Baugrenzen durch Vordächer und Balkone bis zu einer Tiefe von 2,00 m,
durch Terrassen bis zu einer Tiefe von 5,50 m und für Treppenanlagen im Zusammenhang mit Rettungs-/Fluchtwegen
ohne Tiefeneinschränkung überschritten werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 3 BauNVO).
1.4. Nebenanlagen, ruhender Verkehr
Im Geltungsbereich ist die Errichtung von Parkplätzen außerhalb  der überbaubaren Grundstücksflächen nur innerhalb der
gekennzeichneten Flächen für Stellplätze und entsprechend der bereichsweise festgesetzten Zweckbestimmung (GST /
STE
K^) als offene, ebenerdige Stellplätze zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. 12 Abs. 6 BauNVO).
1.5. Flächen oder Teile baulicher Anlagen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Im Geltungsbereich sind mindestens 500 m² der festgesetzten Fla chdächer mit einer Substratschicht in mindestens 0,08 m
Aufbauhöhe zu bedecken und mit einer standortgerechten Vegetati on zu begrünen. Die Dachbegrünung ist mit
Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB).
1.6. (aktiver und passiver) Schallschutz
1.6.1. Im Geltungsbereich sind in den gekennzeichneten Lärmpegelbereichen bei Neubauten und baugenehmigungspflichtigen
Änderungen von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile (Wandteile,
Fenster, Lüftungen, Dächer etc.) zu stellen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
Die gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R′ w,ges der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen sind unter
Berücksichtigung
 der unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109- 1:2018-01, Kapitel 7.1, Gleichung (6) zu bestimmen.
Dabei sind die Außenlärmpegel zugrunde zu legen, die sich aus den im Bebauungsplan gekennzeichneten
Lärmpegelbereichen ergeben.
Die Zuordnung zwischen den Lärmpegelbereichen und maßgeblichen Außenlärmpegeln ist wie folgt definiert:
Lärmpegelbereich I II III IV V VI
maßgeblicher Außenlärmpegel bis 55 bis 60 bis 65 bis 70 bis 75 bi s 80La in dB(A)
Die an den Baugrenzen festgesetzten Lärmpegelbereiche gelten auc h für zurückversetzte von der Baugrenze abgesetzte
Fassaden, die parallel oder bis zu einem Winkel von 90° errichtet werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
Abweichungen hiervon sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem
Nachweis zulässig, wenn aus dem konkret vor den einzelnen Fassaden oder Fassadenabschnitten bestimmten
maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-2:2018-01 die schalltechnischen Anforderungen an die Außenbauteile unter
Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1, Gleichung (6), ermittelt und
umgesetzt werden.
1.6.2. Im Geltungsbereich sind für Schlafräume oder für zum Schlaf geeignete Räume bei einem Beurteilungspegel nachts über
50 dB(A) nach der VDI 2719 „Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen“ schallgedämpfte
Lüftungseinrichtungen erforderlich (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
Die hiervon betroffenen Bereiche sind im Bebauungsplan gekennze ichnet. Die akustischen Eigenschaften der
Lüftungseinrichtungen sind bei der Ermittlung der gesamten bewe rteten Bau-Schalldämm-Maße von R'
w,ges z u
berücksichtigen.
Abweichungen hiervon sind im Einzelfall im Rahmen des jeweilige n Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem
Nachweis über die Einhaltung eines Beurteilungspegels 50 dB(A) nachts zulässig.
1.7. Vorhaben- und Erschließungsplan / Material und Farbgebung
Die dargestellten Ansichtspläne des Vorhabens sind Bestandteil der Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die
Außenwandflächen aller Gebäude sind entsprechend den Ansichtsplä nen zu gestalten und mit beigebraunen Klinkern /
Klinkerriemchen einheitlich zu verblenden (§ 12 Abs. 3 BauGB).
2. Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung Nordrhein-Westf alen
(BauO NRW)
2.1. Werbeanlagen
Im Geltungsbereich sind Werbeanlagen an Gebäuden ausschließlich an der Stätte der Leistung an der zugehörigen
Ladenfront zulässig.
Freistehende Werbeanlagen sind nur in Form einer Werbetafel im Bereich der Grundstückszufahrt von der
Von-Esmarch-Straße zulässig.
Werbeanlagen mit wechselndem Bild und/oder blinkendem, sich bewegendem und/oder laufendem Licht sind generell
unzulässig.
2.2. Dächer
Im Geltungsbereich sind die zulässigen Satteldächer mit einer m aximalen Neigung von 15° und Pultdächer mit einer
maximalen Neigung von 10° auszuführen.
2.3. Einfriedungen
Im Geltungsbereich sind Einfriedungen entsprechend den Darstell ungen des Grün- und Freiflächenplans als
Hecke/Strauchpflanzung aus heimischen standortgerechten Gehölze n, als Metallzaun (z. B. Maschendrahtzaun,
Stabmattenzaun oder Stabgitterzaun) und/oder als Kombination aus Bepflanzung und Metallzaun zulässig. Die Höhe von
Zaunelementen ist auf eine maximale Höhe von 1,20 m begrenzt. Bauliche Einfriedungen der Kita-Außenflächen sind von
der Höhenbegrenzung für Zaunelemente nach Satz 2 ausgenommen.
3. Nachrichtliche Übernahmen gem. § 9 (6) BauGB
Das ehemalige Schulgelände der Wartburgschule ist mit Datum vom  20.05.2009 in die Denkmalliste der Stadt Münster
eingetragen worden. Der Umgrenzungsbereich ist im Plan durch ei nen roten Farbstreifen (Kästchenlinie) dargestellt.
Beseitigungen, Veränderungen und Nutzungsänderungen von baulich en Anlagen innerhalb dieses Bereiches bedürfen der
Zustimmung der Unteren Denkmalbehörde (Erlaubnisvorbehalt gem. § 9 DSchG NRW).
4. Hinweise
4.1. Durchführungsvertrag
Zur Realisierung des Bebauungsplans werden vor Satzungsbeschlus s ergänzende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
zwischen der Stadt Münster und den Grundstückseigentümern abgeschlossen (Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB).
4.2. Der Planung zugrundeliegende Vorschriften
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während
der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum 'Plane n und Bauen' im Erdgeschoss des Stadthauses 3,
Albersloher Weg 33, eingesehen werden.
4.3. Denkmalschutz
4.3.1. Für den im Bebauungsplan gekennzeichneten Denkmalbereich sind die im Gesetz zum Schutz und zur Pflege der
Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - D SchG) aufgeführten Vorgaben zum Umgang mit
Baudenkmälern nach § 3 DSchG zu beachten. Demgemäß bedarf jede bauliche Änderung im Bereich der
Bestandsgebäude, aber auch jede Neubebauung im Plangebiet der Zustimmung durch die Untere Denkmalbehörde der
Stadt Münster (Erlaubnisvorbehalt nach § 9 DSchG).
4.3.2. Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG ) ist die Entdeckung eines Bodendenkmals
(kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch  Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit
und Fossilien) unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband
WestfalenLippe, LWL - Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 481 57 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist
nach § 16 DSchG unverändert zu erhalten.
4.4. Kampfmittel
4.4.1. Für die Flächen, auf denen erdeingreifenden Maßnahmen (in kl. Baugruben) stattfinden, ist eine systematische Absuche
erforderlich (möglichst bis zum gewachsenen Boden Niveau Geländeoberkante Ende II. Weltkrieg).
Für Ramm-/Bohrarbeiten im Spezialtiefbau, z.B. für Baugrubenabsi cherungen, Bohrpfahlgründung, Rohrvortrieb,
Erdwärmesonden o. ä., ist eine vorhergehende Sicherheitsüberprü fung durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst
Westfalen-Lippe (KBD-WL) erforderlich. Vorzubereitenden Maßnahmen (z.B. Einbringen von Sondierbohrungen) sind durch
den Grundstückseigentümer nach Vorgabe des KBD-WL und unter Ber ücksichtigung der Technischen
Verwaltungsvorschrift für Kampfmittelbeseitigung im Land NRW Anlage 1, (Merkblatt für Baugrundeingriffe auf Flächen
ohne konkrete Gefahr) zu bewerkstelligen.
Bei Abbruch- und Rückbauarbeiten des vorhandenen Gebäudebestandes ist eine Ausweitung des bisher umbauten
Raumes verboten.
4.4.2. Bei Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln im Zuge von Erd- und Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die
Arbeiten sofort einzustellen und ist unverzüglich die Feuerwehr der Stadt Münster zu informieren. Etwaig erforderliche
Ramm-, Bohr- und Gründungsarbeiten sind als besonders gefährden d anzusehen und rechtzeitig im Planungsstadium zur
Sicherheitsüberprüfung anzumelden.
4.5. Artenschutz
Bei Berücksichtigung der nachstehenden konfliktvermeidenden, -min dernden und -ausgleichenden Maßnahmen ist eine
Verletzung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen:
- Umsiedlung vorkommender Amphibien in ein vorgegebenes Zielgewässer in Gievenbeck unter ökologische Baubegleitung
- möglichst weitgehender Erhalt von Altbäumen
- Gehölzfällung im Winter (zw. 01.10. bis 28. / 29.02)
- Ökologische Baubegleitung „Gehölzfällung“
- Bauzeitenregelung (Ausschluss 01.11. bis 15.03.)
- Ökologische Baubegleitung „Gebäude“
- Schaffung von 15 Fledermausersatzquartieren an Gebäuden
- Angepasstes Beleuchtungsmanagement
4.6 Vorhaben- und Erschließungsplan
Der in die Planfassung eingefügte Grün- und Freiflächenplan ist als Vorhaben- und Erschließungsplan Bestandteil des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 603.
Die Aufteilung und Gliederung der Freiflächen, die Auswahl der Pflanzenarten zur Anlage der Pflanzflächen und
Einfriedungen sowie die Auswahl der Materialien im Außenraum werden im Zuge der Ausführungsplanung festgelegt.
Rechtsgrundlagen:
x Baugesetzbuch (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.09.2021 (BGBl. I S. 4147)
x Verordnung über bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802)
x Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
in Kraft getreten am 04.08.2018 und am 01.01.2019 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 30.06.2021
(GV. NRW. S. 822) in Kraft getreten am 02.07.2021
x Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.12.2018
(GV. NRW. S. 759 ber. 2019 S. 23), in Kraft getreten am 01.01.2019 (Abs. 1) und 01.01.2021 (Abs. 2)
Die Plangrundlage wurde am 02.03.2020 aus dem Amtlichen
Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) generiert. Die
Richtigkeit wird bescheinigt.
Münster, __________
Dipl.-Ing. Marienfeld
Amtsleiter
Für die städtebauliche Planung.
Münster, __________
Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.- Ing. Festersen
Stadtbaurat Amtsleiter
Der Rat der Stadt Münster hat am09.10.2019 gemäß § 2 (1) BauGB
den Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplans gefasst. Der
Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 20 vom
18.10.2019 bekannt gemacht.
Münster, __________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Dieser Bebauungsplan hat gemäß § 3 (2) BauGB vom __________
bis zum __________ offengelegen.
Münster, __________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und
41 GONW durch den Rat der Stadt am __________ als Satzung
beschlossen worden.
Münster, __________
Oberbürgermeister Schriftführer
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. ____ vom
__________ in Kraft getreten.
Münster, __________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603 | M 1:500
Vorhaben- und Erschließungsplan mit Grün- und Freiflächenplan | M 1:500
GFL
AE
Anlieferung |A|
II
|A - D|
KiTa
Außenfläche
GHmax. = 76,00
m ü. NHN
SD/PD/FD
0,8
Vorhabenbereich
Wohnen,Lebensmittelmarkt,
Kindertagesstätte,Großtages-
pflegestelle, Dienstleistungs-
betriebe
GST
STE/K
Ansicht 1 | Blick von der Von-Esmarch-Straße Richtung Süden | M 1:500 Ansicht 2 | Blick vom Quartiershof Richtung Norden | M 1:500
Ansicht 4 | Blick von der Fliednerstraße Richtung Norden | M 1:500Ansicht 3 | Blick vom Quartiershof Richtung Osten | M 1:500
IV
Ansicht 5 | Nordfassade
Großtagespflege | M 1:500
Ansicht 4
Ansicht 1
Ansicht 5
Ansicht 2
Ansicht 3
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
und Vorhaben- und Erschließungsplan
Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße
III
II
Anlage 5 zur Vorlage Nr. V/0700/2021

Anlage A

1657 Zeichen

Anlage A zur V/0700/2021
Kurzüberblick
Inhalt der Vorlage ist der Bericht zum derzeitigen Verfahrensstand der 95. Änderung des
Flächennutzungsplans und des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 603: Von-Esmarch-
Straße / Fliednerstraße.
Ziele/Teilziele/Zielerreichung
Mit dieser Vorlage wird das Ziel verfolgt, Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und
Erlebnisqualität weiterzuentwickeln, mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer
Balance in der Stadtgesellschaft.
Die Bauleitplanverfahren sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Umstrukturierung des ehemaligen Schulstandortes zu einem attraktiven Wohnquartier mit
Lebensmittelmarkt, einer 8-Gruppen-Kita und einer Kindergroßtagespflege zu schaffen. Dabei
sollen 60% der innerhalb der Neubauten entstehenden Wohnfläche als öffentlich geförderter
Wohnraum errichtet werden.
Die Planentwürfe sollen Ende 2021 öffentlich ausgelegt werden.
Finanzierung
Die Stadt Münster schließt mit dem Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag gemäß § 12
BauGB, der die Kostentragung für das Vorhaben durch den Vorhabenträger regelt.
Aus der Vergabe einer Erbbauberechtigung sind Einnahmen zu erwarten.
Pflichtigkeitsgrad
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig
pflichtig
überwiegend
pflichtig
überwiegend
freiwillig
vollständig
freiwillig
Rechtliche Grundlage ist das Baugesetzbuch: § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
Das Vorhaben sieht den Ausbau der Kindertagesstätte sowie Flächen für eine
Kindergroßtagespflege vor und geht damit auf das Querschnittsthema Demographie ein.

Berichtsvorlage

4831 Zeichen

V/0700/2021
V/0700/2021
Öffentliche Berichtsvorlage
Betrifft
1. 95. Änderung des Flächennutzungsplans im Stadtteil Sentrup im Bereich
Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße
2. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603: Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße
Kenntnisnahme der Entwürfe zur öffentlichen Auslegung
[Ehemalige Wartburg-Hauptschule in Sentrup / Einzelhandel, Kita, Wohnen]
Beratungsfolge
07.10.2021 Bezirksvertretung Münster-West Bericht
28.10.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Bericht
Bericht:
Die Verwaltung beabsichtigt, die Entwürfe der vorhabenbezogenen 95. Änderung des
Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Sentrup für
den Bereich Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße und des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. 603 „Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße“ gemäß § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen.
Der Rat der Stadt Münster hat am 09.10.2019 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 603 aufzustellen
sowie den wirksamen Flächennutzungsplan im Parallelverfahren zu ändern, um die
planungsrechtlichen Vorrausetzungen zur Revitalisierung und Umstrukturierung des ehemaligen
Schulstandortes zu einem attraktiven Wohnquartier mit Lebensmittelmarkt, einer 8-Gruppen-Kita und
einer Kindergroßtagespflege zu schaffen (Vorlage Nr. V/0865/2019). Mit der Umnutzung der
ehemaligen Schulgebäude wird dringend benötigter Wohnraum geschaffen, gleichzeitig werden die
bereits am Standort vorhandenen sozialen Einrichtungen weiter ausgebaut und das derzeit defizitäre
Nahversorgungsangebot in Münster-Sentrup erheblich verbessert. Die zu überplanende Fläche ist
Bestandteil der vom Rat der Stadt Münster am 24.06.2020 beschlossenen „Fortschreibung des
Baulandprogramms 2020-2025/2030“ (Vorlage Nr. V/0104/2020).
Das zugrundeliegende Entwurfs- und Nutzungskonzept des T eams„Lidl Vertriebs GmbH & Co. KG /
ht architektur“ ging als Sieger aus einem 2018 durchgeführten Investorenauswahlverfahren der Stadt
Münster hervor. Die Vergabeentscheidung des Rates der Stadt Münster zugunsten der Lidl
Dienstleistung GmbH & Co. KG, vertreten durch die Lidl Vertriebs GmbH & Co. KG, erfolgte am
12.12.2018.
Das Nutzungskonzept für das rund 1,2 ha große Gelände sieht im Einzelnen vor:
• Rund 29 Wohneinheiten;
Stadtplanungsamt
24.09.2021
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Herr Beck / Herr Puke
T elefon:492-6142 / -6192
BeckDaniel@stadt-
muenster.de
Puke@stadt-muenster.de

- 2 -
V/0700/2021
• einen Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1.050 m²;
• eine Bäckerei mit Café;
• eine Kindertagesstätte mit 8 Gruppen sowie
• eine Kindergroßtagespflegestelle.
Mit Blick auf eine soziale Wohnraumversorgung werden 60 % der entstehenden Wohnfläche
innerhalb der ergänzenden Neubauten – und somit rund 10 Wohneinheiten – als öffentlich geförderter
Mietwohnraum errichtet werden.
Das Entwurfs- und Nutzungskonzept wurde zwischenzeitlich umfassend weiterentwickelt und in den
in Anlage 5 ersichtlichen Entwurf des Bebauungsplans Nr. 603 übersetzt. Grundlage hierfür waren
gutachterliche Untersuchungen u. a. zu den Themen Einzelhandel, Erschließung, Lärmimmissionen
und Artenschutz. Aufgrund der Eintragung als Baudenkmal erfolgt eine intensive Einbindung der
städtischen Denkmalbehörde.
Beteiligung
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand am 28.01.2020 in Form
einer Bürgeranhörung statt (Niederschrift siehe Anlage 1). Die frühzeitige Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte im Zeitraum vom
22.07.2020 bis einschließlich 28.08.2020.
Kostenaspekte / Durchführungsvertrag
Die Stadt Münster schließt mit dem Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB,
der die Kostentragung für das Vorhaben durch den Vorhabenträger regelt.
Durch die Vergabe des Schulgrundstücks im Wege des Erbbaurechts werden Einnahmen für den
städtischen Haushalt entstehen. Der Abschluss des Erbbaurechtsvertrages wird derzeit vorbereitet.
Weiteres Verfahren
Der Bebauungsplan soll als vorhabenbezogener Bebauungsplan im Vollverfahren aufgestellt werden.
Das beschleunigte Verfahren nach § 13 a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) wird
aufgrund der relevanten Umweltauswirkungen – u. a. aus Verkehrslärm, der großflächigen
Einzelhandelsnutzung, der Naturschutz- und Denkmalschutzbelange – nicht angewandt.
Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans und des Entwurfs der 95. Änderung des
FNP sowie der umweltbezogenen Gutachten und Unterlagen soll im Zeitraum vom 15.11.2021 bis
einschließlich 15.12.2021 erfolgen.
In Vertretung
gez.
Robin Denstorff
Stadtbaurat
Anlagen:
Anlage A
Anlage 1 – Begründung 95. Änd. FNP
Anlage 2 – Planzeichnung 95. Änd. FNP
Anlage 3 – Begründung B-Plan Nr. 603
Anlage 4 – T extlicheFestsetzungen B-Plan Nr. 603
Anlage 5 – Planverkleinerung B-Plan Nr. 603

V-0700-2021-Anlage-3-VBP-603-Begruendung

262561 Zeichen

Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 78 
Begründung   
zum Entwurf des vorhabenbezogenen  
Bebauungsplans Nr. 603:  
Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße  
Inhalt Seite 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 2 
1.1. Planungsanlass und Planverfahren ............................................................................................. 2 
1.2. Allgemeine Beschreibung des Planvorhabens ............................................................................ 3 
2. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 5 
3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 6 
3.1. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 6 
3.2. Bestehendes Planungsrecht ........................................................................................................ 7 
3.3. Grünordnung................................................................................................................................ 7 
3.4. Sonstige Satzungen, Verordnung ............................................................................................... 7 
4. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 8 
5. Planungsziele ....................................................................................................................................... 10 
6. Inhalte des Bebauungsplans ............................................................................................................... 10 
6.1. Grundzüge der Planung ............................................................................................................ 10 
6.2. Bauliche Nutzung und Baugestaltung ....................................................................................... 11 
6.2.1. Art der baulichen Nutzung ............................................................................................... 11 
6.2.2. Maß der baulichen Nutzung ............................................................................................ 12 
6.2.3. Überbaubare Grundstücksfläche .................................................................................... 14 
6.2.4. Dachform ......................................................................................................................... 15 
6.2.5. Material, Farbgebung ...................................................................................................... 16 
6.2.6. Werbeanlagen ................................................................................................................. 16 
6.2.7. Flächen für Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen ................................................. 17 
6.2.8. Versiegelung, Freiflächen und Begrünung ...................................................................... 18 
6.3. Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................. 21 
6.3.1. Verkehrliche Situation, Erschließung .............................................................................. 21 
6.3.2. ÖPNV-Anbindung ............................................................................................................ 29 
6.3.3. Verkehrsflächen .............................................................................................................. 29 
6.4. Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ......................................................................... 30 
6.5. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ................................................................................................ 32 
6.6. Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ......................................................................................... 33 
6.7. Immissionsschutz ...................................................................................................................... 33 
6.7.1. Schallimmissionen ........................................................................................................... 33 
6.7.2. Luftschadstoffimmissionen .............................................................................................. 41 
6.8. Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................... 41 
6.9. Kampfmittel ................................................................................................................................ 41 
6.10. Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 42 
6.11. Ausgleichsflächen ...................................................................................................................... 43 
6.12. Artenschutz ................................................................................................................................ 45 
7. Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 48 
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ................................................. 49 
8.1. Einleitung ................................................................................................................................... 49 
8.2. Kurzdarstellung der Planung ..................................................................................................... 49 
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0700/2021

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603  
 Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 78 
8.3. Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und Fachplanungen ............................................ 50 
8.3.1. Fachgesetze .................................................................................................................... 50 
8.3.2. Fachpläne ........................................................................................................................ 52 
8.3.3. Schutzausweisungen ...................................................................................................... 53 
8.4. Beschreibung der Umwelt und Betrachtung der Auswirkungen auf die Umwelt  ....................... 54 
8.4.1. Mensch und menschliche Gesundheit ............................................................................ 54 
8.4.2. Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt .......................................................................... 57 
8.4.3. Fläche und Boden ........................................................................................................... 64 
8.4.4. Wasser ............................................................................................................................ 65 
8.4.5. Klima / Luft ...................................................................................................................... 66 
8.4.6. Landschaft / Ortsbild ....................................................................................................... 69 
8.4.7. Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ........................................................................ 69 
8.4.8. Wechselwirkungen zwischen Schutzgütern .................................................................... 71 
8.4.9. Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete.............. 71 
8.4.10. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter aufgrund der Anfälligkeit 
des Planvorhabens gegenüber schweren Unfällen und Katastrophen  ..................................... 71 
8.5. Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung .................................... 71 
8.6. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten ................................................... 71 
8.7. Zusätzliche Angaben ................................................................................................................. 72 
8.7.1. Wichtigste Merkmale der verwendeten technischen Verfahren ...................................... 72 
8.7.2. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben .............................................. 72 
8.7.3. Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt 
(Monitoring)................................................................................................................................ 72 
8.8. Zusammenfassen der Umweltauswirkungen ............................................................................ 73 
9. Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 76 
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 77 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
1.1. Planungsanlass und Planverfahren 
Das Plangebiet liegt im Münsteraner Stadtteil Sentrup und damit unmittelbar im Universitäts- und 
Wissenschaftsviertel der Stadt. So liegen u.a. das Schloss Münster, Sitz der Westfälischen Wil-
helms-Universität Münster, und die Fachhochschule Münster (Hüfferstiftung) in direkter fußläufi-
ger Nachbarschaft zum Plangrundstück.    
Das Plangebiet selbst umfasst eine Fläche von rd. 1,2 ha und wird im Norden durch die Von-
Esmarch-Straße, im Osten durch das Areal der Lukas-Kirche mit dem neuen Verwaltungsbau, im 
Süden durch die Fliednerstraße und im Westen durch die bestehende Wohnbebauung zwischen 
Von-Esmarch- und Fliednerstraße begr enzt. Derzeit befinden sich aus schließlich die zwischen 
1962 bis 1967 bzw. Mitte der 1970er Jahre errichteten Bestandsgebäude der ehemaligen Wart-
burgschule auf dem Vorhabengrundstück . Aufgrund seiner Bedeutung für die Nachkriegsarchi-
tektur steht der gesamte Gebäudekomplex unter Denkschmalschutz. 
Nach Aufgabe des Schulbetriebs im Jahr 2012 werden aktuell nur noch Teile des Gebäudeen-
sembles genutzt, u.a. durch eine Kindertagesstätte und  unterschiedliche Sport-/Freizeitvereine. 
Vor dem Hintergrund der aktuellen Situation und aufgrund der attraktiven Lage des Grundstücks 
als Bindeglied zwischen der Stadtmitte und den Stadtteilen Gievenbeck und Sentrup sowie der 
unmittelbaren Nähe zum Unive rsitätsklinikum und den wissenschaftlichen Instituten sucht die 
Stadt Münster bereits seit 2012 nach einem geeigneten Nachnutzungskonzept.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603  
 Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 78 
So soll der Standort zu einem attraktiven Wohnquartier entwickelt werden, das in Kombination 
mit einem neuen Lebensmi ttelmarkt auch die Nahversorgungssituation im Stadtteil verbessert. 
Die auf dem Grundstück bereits ansässige Kindertagesstätte, die seit ca. Mitte 2016 nach Schlie-
ßung der Wartburgschule als Interimsnutzung in deren Räumlichkeiten untergebracht ist, soll er-
halten und auf zukünftig acht Gruppen erweitert werden.  
Bei der angestrebten Umnutzung der ehemaligen Schulgebäude sind die denkmalpflegerischen 
Belange – hier vor allem die Besonderheiten der Grundriss- und Fassadengestaltung sowie der 
Materialität – zu berücksichtigen. Die Architektursprache der Bestandsgebäude ist auch bei bau-
lichen Erweiterungen zu beachten.  
Zur Umsetzung der formulierten Entwicklungsziele wurde im Jahr 2018 ein Investorenauswahl-
verfahren ausgeschrieben, aus dem der Wettbewerbs beitrag des Vorhabenträgers (Lidl Ver-
triebs-GmbH & Co. KG in Zusammenarbeit mit htarchitektur, Münster) als erster Preisträger her-
vorging. Dem Entwurfskonzept sowie der Vergabe des Grundstücks an die Lidl Vertriebs GmbH 
& Co. KG wurd e durch den Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 12. Dezember 2018 
zugestimmt. 
Die Realisierung des Siegerentwurfs ist innerhalb der bestehenden planungsrechtlichen Festset-
zungen nicht möglich. Der derzeit gültige Bebauungsplan Nr. 164 "Roxeler Straße - Orléans-Ring 
(Universität, Naturwissenschaftlicher Bereich I)" mit Rechtskraft vom 19. März 1975 soll daher 
durch den neu aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 603 „Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße“ 
ersetzt werden. Die Neuaufstellung erfolgt gemäß § 12 BauGB als vorhabenbezogener Bebau-
ungsplan in Kombination mit einem Durchführungsvertrag . Das Bauleitplanverfahren wird auf-
grund der absehbaren relevanten Umweltauswirkungen – u. a. aus Verkehrslärm, der großflächi-
gen Einzelhandelsnutzung, der Naturschutz- und Denkmalschutzbelange – im Vollverfahren mit 
einer vollständigen Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. 
Die Einleitung des planungsrechtlichen Verfahrens erfolgte durch den Beschluss zur Aufstellung 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 603 „Von- Esmarch-Straße / Fliednerstraße“ ge-
mäß § 2 Abs. 1 BauGB durch den Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung vom 09. Oktober 2019. 
Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt Nr. 20 der Stadt Münster am 18. Oktober 2019  
öffentlich bekanntgemacht.  
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde in Form einer Bürger-
informationsveranstaltung am 28.01.2020 in der Aula der ehemaligen Wartburg -Hauptschule 
durchgeführt, die Veranstaltung wurde ortsüblich bekanntgemacht. Die frühzeitige Beteiligung der 
Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 23.07.2020 bis einschließlich 
28.08.2020. 
1.2. Allgemeine Beschreibung des Planvorhabens  
Mit Umsetzung des Planvorhabens ist eine umfassende  Aufwertung und Revitalisierung des 
Plangebiets verbunden. So soll der ehemalige Schulstandort zu einem lebendigen Quartierszent-
rum mit attraktiven Aufenthaltsbereichen entwickelt werden. Neben der Schaffung von dringend 
benötigtem Wohnraum soll ein Lebensmittelmarkt realisiert und die heute drei Gruppen umfas-
sende Kindertagesstätte auf zukünftig acht Gruppen erweitert werden. Für die geplanten Wohn-
nutzungen ist eine Mischung aus kleinen 1- Raumwohnungen bis mittelgroßen 2 - und 3-Raum-
wohnungen vorgesehen. Sämtliche Wohneinheiten sollen voraussichtlich als Mietwohnungen an-
geboten werden. Als weitere Nutzung sollen kleinere Dienstleistungsbetriebe wie z.B. ein Bäcker

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603  
 Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 78 
mit Café, ein Lese-Café oder ein Zeitschriftenladen das Angebot für die zukünftigen Bewohner 
und Besucher des Quartiers zusätzlich ergänzen. Weitergehend ist die Errichtung einer Großta-
gespflegestelle geplant. 
Eine besondere Herausforderung bei der Entwicklung des Standortes liegt vor allem im Umgang 
mit der denkmalgeschützten Bausubstanz. So sollen sämtliche Bestandsgebäude (Nutzungsbe-
reich A und C) – mit Ausnahme kleinerer, planbedingter Rückbaumaßnahmen – erhalten werden. 
Aufgrund dieser Zielsetzung muss das angestrebte Nutzungsprofil nahezu vollständig innerhalb 
der bestehenden Gebäudeflächen realisiert werden. Die vo rhandene Gebäudekubatur, Ge-
schosshöhen sowie die prägenden Fas sadenelemente – u. a. die nach dem „Schuster-Prinzip“ 
durchgestoßenen Treppenhäuser – sind bei der Umnutzung der ehemaligen Schulgebäude we-
sentliche Planungsvorgaben. Die Verwendung von Standardgrundrisslösungen ist nicht möglich. 
Neben dem Erhalt der Bestandsgebäude ist die Errichtung von zwei neuen Baukörpern vorgese-
hen. Nach Norden im Bereich der bisherigen Sportplatzfläche bildet ein II-geschossiger Neubau 
(Nutzungsbereich B) eine klar ablesbare Raumkante zur Von -Esmarch-Straße, gleichzeitig ent-
steht über die Neubebauung ein vor  Verkehrslärm besser geschützter Innenhof. Ein weiterer II-
geschossiger Neubau ( Nutzungsbereich D) soll im Süden des Plangebiets zur Fliednerstraße 
realisiert werden.  
Das Nutzungskonzept sieht für den Erdgeschossbereich des ehemaligen Turnhallentraktes (Nut-
zungsbereich A) einen Lebensmittelmarkt mit rund 1.050 m² Verkaufsfläche vor. Auf dem Dach 
des Marktes sollen zwei neue Wohnriegel mit jeweils drei Wohneinheiten entstehen. Das frühere 
Hauptgebäude des Schulkomplexes (Nutzungsbereich C) ist in zwei unterschiedliche Teilberei-
che unterteilt. Der südöstliche II-geschossige Gebäudeteil ist zukünftig alleinig dem Wohnen (rd. 
10 bis 12 Wohnungen) vorbehalten. Im westlichen, überwiegend I-geschossigen Gebäudeteil ist 
die Kindertagesstätte einschließlich deren Neben- und Funktionsräume untergebracht. Als unter-
geordnete Nutzung sind zudem im Obergeschoss drei Wohneinheiten vorgesehen. Innerhalb des 
nördlichen Neubaus (Nutzungsbereich B) ist neben der Ansiedlung eines Dienstleistungsbetrie-
bes (nach derzeitigem Planstand ein Bäcker mit Café und Verkaufsfläche von maximal 65 m²) die 
Errichtung von ca. acht Wohnungen vorgesehen. Darüber hinaus sollen i m Erdgeschoss auch 
die notwendigen Bewohnerstellplätze sowie Teile der für die Kunden des Lebensmittelmarktes  
und Dienstleistungsbetriebes erforderlichen Stellplätze untergebracht werden. Der Neubau zur 
Fliednerstraße (Nutzungsbereich D) beherbergt im Erdgeschoss eine Großtagespflegestelle mit 
einer Fläche von mindestens 100 m². Die Räumlichkeiten enthalten mindestens einen Gruppen-
raum, einen Garderobenbereich, eine Küche, einen Schlafraum, ein Kinderbad und WC für Ta-
gespflegepersonen, eine witterungsbeständige Unterstellmöglichkeit für zwei „Turtles“ sowie eine 
Außenspielfläche. Die Großtagespflegestelle wird von maximal drei Tagespflegepersonen betrie-
ben, die bis zu neun u3-Kinder betreuen. Im Obergeschoss ist die Errichtung von zwei Wohnun-
gen geplant.  
Insgesamt sollen im Plangebiet rd. 29 Wohneinheiten realisiert werden, voraussichtlich 13 inner-
halb der Bestandsgebäude und 16 in den Neubauten. Gemäß den Wettbewerbsanforderungen 
sind 60% der innerhalb der Neubauten entstehenden Wohnfläche als öffentlich geförderter Miet-
wohnraum zu errichten. Für die Bestandsbebauung wird auf eine entsprechende Forderung ver-
zichtet.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603  
 Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 78 
Treffpunkt des neuen Wohnquartiers ist der zentrale Quartiershof. Durch die Neubebauung im 
Norden vom Verkehrslärm der Von -Esmarch-Straße abgeschirmt, sollen hier hochwertige Auf-
enthaltsflächen entstehen, die sowohl den Bewohnern als auch Besuchern des Quartiers zur Ver-
fügung stehen. Neben den Aufenthaltsflächen nimmt der Quartiershof auch Teile der Kita-Außen-
spielflächen sowie die für das Planvorhaben erforderlichen Pkw- und Fahrradstellplätze auf. We-
sentliches Gestaltungselement der Freiflächen im Plangebiet ist der schützenswerte und ortsbild-
prägende Baumbestand, der weitestgehend erhalten bleiben und in die Gesamtgestaltung inte-
griert werden soll. 
Die Hauptanbindung des Plangebiets für den Pkw-Verkehr erfolgt über die Von-Esmarch-Straße 
im Norden, die Grundstückszufahrt bleibt in ihrer Lage unverändert wie die heutige Zufahrt zum 
Schulgelände. Von hier aus werden die zentrale Stellplatzanlage im Bereich des Quartiershofes 
und die Parkplätze im Erdgeschoss des nördlichen Neubaus ( Nutzungsbereich B) erschlossen. 
Gleichzeitig werden über den Quartiershof auch die Anlieferungen des Lebensmittelmarktes und 
des Bäckers sowie die Hol- und Bringverkehre der Kindertagesstätte abgewickelt. Über die ver-
kehrlich eher untergeordnete Fliednerstraße im Süden werden ausschließlich die Anwohnerpark-
plätze der südlichen Wohneinheiten sowie die Stellplätze der Kindertagesstätte und der Großta-
gespflegestelle angefahren. Darüber hinaus erfolgt gegebenenfalls auch die Küchenanlieferung 
der Kindertagesstätte über die Fliednerstraße. 
Die Anbindung für Radfahrer und Fußgänger ist über die bestehenden Wegeflächen entlang der 
Von-Esmarch-Straße gewährleistet. Für eine bessere Verknüpfung mit der angrenzenden Nach-
barschaft sollen zusätzliche Wegeverbindungen über das Vorhabengrundstück auch nach Süden 
zu Fliednerstraße, ggf. auch nach Osten zum Bereich der Lukas-Kirche, hergestellt werden. 
2. Geltungsbereich 
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 603 „Von-Esmarch-Straße / 
Fliednerstraße“ umfasst die Grundstücksflächen der ehemaligen Wartburgschule  und wird wie 
folgt begrenzt: 
• Im Norden durch die südliche Grenze der Flurstücke 188 (Von-Esmarch-Straße) und 332, 
• im Osten durch die westliche Grenze des Flurstücks 339 (Grundstücksfläche der Lukas-
Kirche), 
• im Süden durch die nör dliche Grenze der Flurstücke 330 (Fliednerstraße), 234 und 136 
(Grundstücksflächen der Diakonie) und 
• im Westen durch die östliche Grenze der Flurstücke 123, 127 und 216 (bestehende Wohn-
bebauung). 
Das rd. 1,2 ha große Plangebiet umfasst folgende Flurstücke: 
• Gemarkung Münster, Flur 38, Flurstück 331 und 333 
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs ist im Plan durch eine graue Umrandung gekenn-
zeichnet.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603  
 Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 78 
3. Planungsrechtliche Situation 
3.1. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 603 ist im wirksamen Flächennutzungsplan der 
Stadt Münster als „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit Zweckbestimmung „Schule“ dargestellt. Die 
Darstellung entspricht der vorhergegangenen Nutzung der Grundstücksfläche als Standort der 
ehemaligen Wartburgschule. 
Die unmittelbar östlich und südlich angrenzenden Bereiche sind entsprechend ihrer heutigen Nut-
zung als Kirchenstandort bzw. Altenheim ebenfalls  als „Flächen für den Gemeinbedarf“ darge-
stellt (hier: Zweckbestimmung „Kirche und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrich-
tungen“ bzw. „Altenheim“). Die westlich anschließenden Grundstücke sind als „Wohnbauflächen“ 
dargestellt.  
Die direkt nördlich des Plangebiets verlaufende Von-Esmarch-Straße und die Albert-Schweitzer-
Straße im Südosten/Süden sind aufgrund ihrer Bedeutung als wichtige Erschließungsachsen für 
die Stadt Münster als „Sonstige überörtliche und örtliche Hauptverkehrsstraßen“ dargestellt. 
Sonstige den Geltungsbereich umgebende Straßen sind Bestandteil der Wohnbau- bzw. Gemein-
bedarfsflächendarstellungen. 
Das weiter nördlich, östlich und südlich anschließende Umfeld des Plangebiets –  jenseits der 
großen Verkehrsachsen – wird geprägt durch die zahlreichen Bildungs- und Gesundheitseinrich-
tungen der Fachhochschule Münster und des Universitätsklinikums. Im Flächennutzungsplan 
sind die Flächen Bestandteil der Sondergebietsdarstellungen mit der Zweckbestimmung „Hoch-
schule“.  
Insgesamt dokumentie ren die Darstellungen des Flächennutzungsplans die vorhandene Nut-
zungsstruktur innerhalb des Stadtteils mit einer Vielzahl an wichtigen Hochschul- und Gemeinbe-
darfseinrichtungen der Stadt Münster und einer flächenmäßig eher untergeordneten Wohnbe-
bauung. 
Innerhalb der bestehenden Flächennutzungsplandarstellungen ist eine Umsetzung der Entwick-
lungsziele nicht gegeben, so dass eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich ist. Die 
Anpassung des Flächennutzungs plans erfolgt in Anwendung des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauGB im 
Rahmen des Parallelverfahrens. Das Plangebiet soll hierbei entsprechend dem angestrebten 
Nutzungsprofil als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Lebensmittelmarkt + Wohnen (SO 
LM+W)“ dargestellt werden. Die innerhalb des Änderungsbereichs bereits bestehende, im Flä-
chennutzungsplan bisher jedoch noch nicht dargestellte Kindergartennutzung bleibt unabhängig 
von der zukünftigen Sondergebietsdarstellung unverändert bestehen  und wird über die Zweck-
bestimmung „Kindergarten“ gesichert. Im Rahmen der Anfrage zur landesplanerischen Anpas-
sung gem. § 34 (1) LPlG NW wurde mit Schreiben vom 25.03.2020 durch die Bezirksregierung 
Münster als zuständige Landesbehörde bestätigt, dass die beabsichtigte Darstellung mit den Zie-
len der Raumordnung vereinbar ist. 
Nordwestlich des Plangebiets (außerhalb des Geltungsbereichs , nördlich  der Von -Esmarch-
Straße) ist im B ereich der Wohnbauflächendarstellung eine Altlast-/Verdachtsfläche < 1 ha ge-
kennzeichnet, Auswirkungen auf das Planvorhaben sind hieraus nicht abzuleiten.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603  
 Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 78 
3.2. Bestehendes Planungsrecht 
Mit Umsetzung der Vorhabenplanung werden Teilflächen des Bebauungsplans Nr. 164 „Roxeler 
Straße – Orléans-Ring (Universität / Naturwissenschaftlicher Bereich I“) überplant. Dieser trat am 
19.03.1975 in Kraft, um die formulierten Erweiterungsabsichten der Westfälischen Wilhelms-Uni-
versität in Münster planungsrechtlich zu ermöglichen und gleichzeitig eine geordnete städtebau-
liche Entwicklung und Erschließung im Stadt teil zu sichern. In seiner Ausdehnung umfasst der 
Geltungsbereich des Bebauungsplans  Nr. 164 die Flächen zwischen Horstmarer Landweg im 
Norden, Orléans-Ring im Westen, Von-Esmarch-Straße im Süden und Corrensstraße im Osten. 
Als Art der baulichen Nutzung wurde ein Sondergebiet „SO Hochschule“ festgesetzt, die Ge-
schossflächenzahl beträgt für alle Bereiche 1,6, die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse variiert 
von I bis XXII.  
Das Vorhabengrundstück selbst ist entsprechend seiner damals bereits bestehenden Nutzung 
als Schulstandort als „Baugrundstück für den Gemeinbedarf“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1f BBauG mit 
der Zweckbestimmung „Schule“ festgesetzt. Darüber hinaus gehende Festsetzungen, z.B. zu 
überbaubaren Grundstücksflächen oder zu Geschossigkeiten, wurden nicht getroffen. Die nörd-
lich angrenzende Von-Esmarch-Straße ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 BBauG als „Öffentliche Wege-
fläche“ festgesetzt.  
Eine Umsetzung der Entwicklungsziele zur Errichtung eines lebendigen Wohnquar tiers mit er-
gänzenden Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Betreuungsnutzungen ist in den bestehenden 
Festsetzungen für den Standort planungsrechtlich nicht realisierbar, so dass eine Änderung des 
bestehenden Planungsrechts erforderlich ist. Die Änderung erfolgt über das vorliegende Planver-
fahren zum Bebauungsplan Nr. 603 „Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße“, der Bebauungsplan 
wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 Abs. 3 BauGB durchgeführt (siehe auch 
Kapitel 1.1). Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr.  603 werden die bisher gültigen Festset-
zungen des Bebauungsplans Nr. 164 „Roxeler Straße – Orléans-Ring (Universität / Naturwissen-
schaftlicher Bereich I)“ aufgehoben. 
3.3. Grünordnung 
Die unmittelbar nördlich des Plangebiets verlaufende Von-Esmarch-Straße (außerhalb des Gel-
tungsbereichs) stellt innerhalb des Stadt gefüges eine übergeordnete Verbindungsachse dar. 
Dementsprechend ist sie in der Grünordnung der Stadt Münster
1 als wichtiges funktionales Ver-
netzungselement und als vorhandene Verbindung zwischen Freizeit- und Erholungseinrichtun-
gen gekennzeichnet (siehe Karte „Grünsystem / Freiraumkonzept“ bzw. „Freizeit und Erholung“). 
Für das Planvorhaben selbst besteht über die Von-Esmarch-Straße mit ihren begleitenden Fuß- 
und Radwegen eine optimale Anbindung an die oben benannten innerstädtischen Grünflächen in 
östlicher Richtung und die Freiraumstrukturen im westlichen Stadtrandbereich. 
3.4. Sonstige Satzungen, Verordnung 
Der Geltungsbereich wird im Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster (Fortschrei-
bung August 2018) als Nahversorgungslage  „Sentrup – Von-Esmarch-Straße (D_29)“ geführt. 
Vor dem Hintergrund der bestehenden, zum Teil erheblichen Defizite im Stadtteil – sowohl in der 
                                                
1  Grünordnung. Grünsystem Freiraumkonzept. Zielkonzept Freizeit und Erholung. Zielkonzept Na-
turraum, Stadt Münster, Münster (2012)

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603  
 Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 78 
räumlichen als auch in der quantitativen und qualitativen Nahversorgung – ist als Planungsziel 
die Realisierung eines Lebensmittelmarktes vorgegeben. 
Mit Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 603 wird den städtischen Zielsetzungen zur Einzelhan-
delsentwicklung in vollem Umfang entsprochen. Durch die geplante Ansiedlung eines Lebensmit-
telmarktes wird ein wichtiger Baustein zur Verbesserung der Nahversorgungssituation in Sentrup 
geleistet.   
Mit einer Verkaufsfläche von rd. 1.050 m² ist der Lebensmittelmarkt der Großflächigkeit zuzuord-
nen. Gemäß dem Einz elhandels- und Zentrenkonzept sind großflächige Einzelhandelsbetriebe 
mit zentren- und nahversorgungsrelevantem Hauptsortiment zwar primär in den zentralen Ver-
sorgungsbereichen vorzusehen. Eine Ansiedlung ist jedoch auch in den ausgewiesenen Nahver-
sorgungslagen möglich, wenn diese der Sicherung bzw. Gewährleistung der Nahversorgung der 
im unmittelbaren Umfeld vorhandenen Wohnbevölkerung dienen und negative Auswirkungen auf 
die zentralen Versorgungsbereiche und die wohnortnahe Grundversorgung nicht zu erwarten 
sind. Für die entsprechenden Einzelhandelsstandorte ist die Konzeptkonformität nachzuweisen 
(siehe Einzelhandels- und Zentrenkonzept, Entwicklungsleitsatz II, S. 155 f).  
Für den vorliegenden Bebauungsplan Nr. 603 wurde die erforderliche Verträglichkeitsanalyse2 
durch das Stadtplanungsbüro Stadt+Handel aus Dortmund beigebracht. Als Bewertungsgrundla-
gen wurden die Daten des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts, die Informationen zum Bauland-
programm der Stadt Münster, die Angaben des Vorhabenträgers zum geplanten Nutzungsprofil 
sowie die Aussagen eigener Verkaufsflächenerhebungen herangezogen. 
Im Ergebnis entspricht das Planvorhaben aus gutachterlicher Sicht sowohl den Vorgaben des 
Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Stadt Münster als auch den Zielen und Grundsätzen 
des Landesentwicklungsplans Nordrhein- Westfalen 2017 und den landesplanerischen Zielset-
zungen des Regionalplans Münsterland 2013. Insgesamt wird mit Umsetzung der Planung ein 
wichtiger Beitrag zur wohnortnahen Versorgung geleistet, die Gesamtverkaufsfläche des Lebens-
mittelmarktes von rd. 1.050 m² wird laut Gutachten als angemessen dimensioniert bewertet. Städ-
tebaulich negative Auswirkungen auf den Bestand und die Entwicklung zentraler Versorgungs-
bereiche und/oder Nahversorgungsstrukturen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO sind nicht zu 
erwarten.  
Weitergehende Aussagen zu den Bewertungsgrundlagen und -verfahren sowie ausführlichere 
Darstellungen der Ergebnisse sind der Verträglichkeitsprüfung zu entnehmen. 
Sonstige Satzungen oder Verordnungen der Stadt Münster sind vom vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan Nr. 603 nicht betroffen. 
4. Räumliche und strukturelle Situation 
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Sentrup, Stadtbezirk West, an der Nahtstelle zur östlich 
gelegenen Innenstadt Münsters. 
Der Stadtteil lässt sich mit Blick auf die Bebauungs- und Nutzungsstruktur in zwei unterschiedli-
che Teilbereiche gliedern und weist insgesamt einen heterogenen Charakter auf . So sind die 
                                                
2  Verträglichkeitsanalyse für die Ansiedlung eines LIDL-Marktes, Von-Esmarch-Straße, in Münster-
Sentrup gem. § 11 Abs. 3 BauNVO, Stadt + Handel - Beckmann und Föhrer Stadtplaner PartGmbB, Dort-
mund, 17. Dezember 2019

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603  
 Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 78 
Bereiche zwischen Albert-Schweitzer- und Mendelstraße und der Norden von Sentrup vorrangig 
durch die zum Teil großmaßstäblichen  Büro-, Bildungs- und Forschungseinrichtungen des Uni-
versitätsklinikums (UKM) , der Westfälischen Wilhelms -Universität und der Fachhochschule 
Münster geprägt. Mit dem Max -Planck-Institut, der CeNTech GmbH (Center for NanoTechno-
logy), dem Nano-Bioanalytikzentrum und dem Technologiepark Münster sind darüber hinaus 
noch weitere wissenschaftliche Institute und Einrichtungen im nördlichen Stadtgebiet ansässig.  
Der südliche Teilbereich zwischen UKM und Aasee weist hingegen einen deutlich höheren Anteil 
an Wohngebäuden auf, hauptsächlich in Form von I - bis II-geschossigen Einfamilien-, Doppel- 
und Reihenhäusern sowie untergeordnet auch höheren Geschosswohnungsbauten. Mit dem All-
wetterzoo, dem Aasee, dem LWL-Naturkundemuseum mit Planetarium und dem Mühlenhof-Frei-
lichtmuseum befinden sich zudem auch mehrere , gesamtstädtisch relevante Freizeiteinrichtun-
gen im südlichen Teil Sentrups. 
Das Plangebiet selbst liegt im unmittelbaren Übergangsbereich zwischen den beiden, oben be-
schriebenen Teilbereichen. Auf dem rd. 1,2 ha großen Grundstück entstanden für den ehemali-
gen Schulbetrieb zwischen 1962 und 1967 unterschiedliche Lehr - und Zweckgebäude, im Jahr 
1976 wurden darüber hinaus weitere Bauteile als Pavillons ergänzt. Der Gebäudekomplex wurde 
– mit Ausnahme der Pavillons –  aufgrund seiner Bedeutung für die Nachkriegsarchitektur 2009 
unter Denkschmalschutz gestellt (weiter siehe Kapitel 6.10). 
Die Gebäude bilden über ihre U-förmige Anordnung einen gemeinsamen, zentralen Schulhof aus, 
der sich nach Norden zur Von-Esmarch-Straße öffnet. Die Schulhoffläche ist weitestgehend as-
phaltiert oder gepflastert, die übrigen Grundstücksfreiflächen in den Randbereichen sind über-
wiegend als Rasenflächen angelegt. Ein prägendes Freiraumelement im Plangebiet stellt der er-
haltenswerte Baumbestand dar. Topografisch steigt das Vorhabengrundstück von Norden nach 
Süden hin um rd. 1,50 m - 2,00 m an. 
Das unmittelbar angrenzende Umfeld des Plangebiets ist a nalog zur Gesamtcharakteristik des 
Stadtteils ebenfalls durch eine heterogene Bebauungs- und Nutzungsstruktur gekennzeichnet. 
So grenzt im Osten das Gelände der Lukas-Kirche an das Vorhabengrundstück. Der denkmalge-
schützte Gebäudekomplex aus den frühen 1960er Jahren wurde im Jahr 2020/21 durch einen III-
geschossigen Verwaltungs neubau ergänzt. Nach S üden schließen die Flächen der Diakonie  
Münster (Martin-Luther-Haus) an das Plangebiet  an. Für die 1945 errichteten I - bis III -
geschossigen Wohn- und Verwaltungsgebäude bestehen ebenfalls bereits Planungen für eine 
bauliche Erweiterung. Im Westen grenzt das bestehende Wohnquartier zwischen Von-Esmarch- 
und Fliednerstraße an den Geltungsbereich. D ie Bebauungsstruktur wird hauptsächlich durch 
Einfamilien-, Doppel- und Mehrfamilienhäuser gekennzeichnet, die Geschossigkeiten variieren 
zwischen I bis III Vollgeschossen, die Entstehungszeit der Gebäude reicht von den 1960er Jahren 
bis hin zu Gebäuden jüngeren Alters.  
Das weiter südlich anschließende Umfeld – südlich der Albert-Schweitzer-Straße – ist vor allem 
durch den Hauptgebäudekomplex des UKM (Zentralklinikums) mit seinen weit sichtbaren und 
stadtbildprägenden „Bettentürmen“ geprägt.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603  
 Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 78 
5. Planungsziele 
Ziel der Planung ist die Revitalisierung und Umstruktur ierung des ehemaligen Schulstandortes 
zu einem attraktiven, lebendigen Wohnquartier, das in Kombination mit einem neuen Lebensmit-
telmarkt auch die Nahversorgungssituation im Stadtteil Sentrup verbessert. Darüber hinaus soll 
mit Umsetzung des Vorhabens die bereits ansässige Kindertagesstätte von derzeit vier auf zu-
künftig acht Gruppen erweitert und eine zusätzliche Großtagespflegestelle errichtet werden. Die 
heute weitgehend leerstehenden Gebäude der Wartburgschule sollen dabei vollständig erhalten, 
denkmalgerecht umgebaut und behutsam ergänzt werden. 
Neben den Belangen der Wohnraum- und Nahversorgung, der Kinderbetreuung und des Denk-
malschutzes wird mit Aufstellung des Bebauungsplans auch eine bauliche Entwicklung entlang 
der Von-Esmarch-Straße ermöglicht, so dass für die zukünftigen Bewohner und Besucher ein 
vom Verkehrslärm geschützter Quartiershof entstehen kann. Gleichzeitig erhält das neue Wohn-
quartier über die straßenbegleitende Neubebauung auch nach Norden eine klar ablesbare und 
stadträumlich wirksame Raumkante.    
Vor dem Hintergrund der vorhandenen Verkehrsinfrastruktur und der bestehenden Ver- und Ent-
sorgungsstrukturen im direkt angrenzenden Umfeld zum Plangebiet ist mit Aufstellung des vor-
liegenden Verfahrens eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung für den Standort gegeben. 
Mit Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 603 wird das auf dem Investorenauswahlverfahren von 
2018 basierende städtebaulich-architektonische Konzept in die verbindliche Bauleitplanung über-
tragen.  
In den formulierten Zielsetzungen entspricht der Bebauungsplan den politischen Vorgaben der 
Stadt Münster für eine Wohnbaulandentwicklung gemäß der vom Rat der Stadt Münster am 
24.06.2020 beschlossenen „Fortschreibung des Baulandprogramms 2020- 2030“ (Vorla ge 
V/0104/2020, Gebietsnummer und Einstufung: 525-10, Stufe 1 - Baulandaktivierung). 
Durch die Überplanung des brachgefallenen Schulgrundstücks wird darüber hinaus auch den 
Maßgaben des BauGB für eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung entsprochen. Als Maß-
nahme der Innenentwicklung im Sinne des § 1 Abs. 5 BauGB wird mit der geplanten Umnutzung 
der ehemaligen Schulgebäude neuer Wohnraum geschaffen, gleichzeitig werden die bereits am 
Standort vorhandenen sozialen Einrichtungen weiter ausgebaut und das derzeit defizitäre Nah-
versorgungsangebot in Münster-Sentrup erheblich verbessert (siehe auch Kapitel 3.4). 
6. Inhalte des Bebauungsplans 
6.1. Grundzüge der Planung 
Das dem vorliegenden Bebauungsplan zugrundeliegende und auf dem Wettbewerbsergebnis des 
Investorenauswahlverfahrens basierende städtebaulich- architektonische Konzept sieht eine 
Kombination aus Wohnnutzungen und ergänzenden Infrastruktureinrichtungen  (Lebensmittel-
markt, Dienstleistungsbetriebe, Kindertagesstätte und Großtagespflegestelle) vor, siehe auch Ka-
pitel 1.2.  
Mit Blick auf eine soziale Wohnraumversorgung werden 60 % der entstehenden Wohnfläche in-
nerhalb der ergänzenden Neubauten als öffentl ich geförderter Mietwohnraum errichtet werden

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603  
 Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 78 
(60 % der rd. 16 Wohneinheiten, siehe Kapitel 1.2). Für die Wohnnutzungen innerhalb der Be-
standsgebäude wird auf verbindliche städtische Vorgaben hinsichtlich zu versorgender Zielgrup-
pen und zur Finanzierung (öffentlich gefördert/frei finanziert) verzichtet.  
Über die Anordnung der Gebäude zueinander und zur stark verlärmten Von-Esmarch-Straße wird 
ein beruhigter Quartiershof ausgebildet. Neben der Funktion als Aufenthaltsfläche und Treffpunkt 
für die zukünftigen Bewohner und Besucher des Quartiers erfolgt über die Hoffläche auch die 
Abwicklung der Anliefer- und Kundenverkehre des Lebensmittelmarktes und die Hol- und Bring-
verkehre der Kindertagesstätte. Darüber hinaus sind auf dem Quartiershof auch ein Teil der er-
forderlichen Stellplätze untergebracht. Weitere Parkplätze befinden sich im Erdgeschoss des 
nördlichen Neubaus sowie als kleinere Stellplatzanlagen im Bereich der Fliednerstraße im Süden. 
Über den nahezu vollständigen Erhalt der Bestandsgebäude sowie deren behutsamen Ergän-
zung und der geplanten Gestaltung der Freianlagen mit einem weitestgehenden Erhalt des 
Baumbestandes wird den Belangen des Denkmalschutzes in vollem Umfang entsprochen. 
Die im Folgenden aufgezeigten Inhalte werden in Form von Festsetzungen und Hinweisen gemäß 
§ 9 BauGB und § 89 BauO NRW zur Sicherung der Entwicklungsziele und Verträglichkeit der 
geplanten Bebauung in den Bebauungsplan aufgenommen. Neben den Festsetzungen des Be-
bauungsplans Nr. 603 werden weitergehende Regelungen zur Ausgestaltung der Gebäude, der 
wohnungsstrukturellen Zusammensetzung des Quartiers sowie zu verkehrlichen und grünräum-
lichen Belangen über einen Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB vereinbart. 
6.2. Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
6.2.1. Art der baulichen Nutzung 
Im räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 603 werden zur 
Art der baulichen Nutzung gemäß § 12 BauGB und analog zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB – nach 
§ 12 Abs. 3 BauGB ist die Gemeinde im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans nicht an 
den Festsetzungskatalog des § 9 BauGB gebunden – folgende Festsetzungen getroffen: Abge-
leitet aus dem Nutzungsprofil des Vorhaben- und Erschließungsplans (V+E-Plan) wird  
• für den gekennzeichneten Vorhabenbereich gem. § 12 Abs. 3 BauGB als Art der bauli-
chen Nutzung „ Wohnen, Lebensmittelmarkt, Kindertagesstätte, Großtagespflege stelle, 
Dienstleitungsbetriebe“ festgesetzt. 
Im Rahmen der festgesetzten Art der baulichen Nutzung werden für die unterschiedlichen Ge-
bäude/Gebäudeteile jeweils gebäude - und geschossweise Nutzungsbestimmungen getroffen. 
Der Bebauungsplan weist hierzu die Nutzungsbereiche der zulässigen Art der baulichen Nutzung 
|A| bis |D| aus. Zur Sicherung der angestrebten Nutzungsmischung und -verteilung innerhalb des 
Plangebiets ist  
• die Errichtung einer Lebensmittelmarktfläche ausschließlich in dem als |A| gekennzeich-
neten Nutzungsbereich, die Ansiedlung von Dienstleistungsbetrieben ausschließlich im 
Nutzungsbereich |B|, die Kindertagesstätte ausschließlich in dem als |C| gekennzeichne-
ten Nutzungsbereich und die Errichtung  einer Großtagespflegestelle ausschließlich im 
Nutzungsbereich |D| zulässig. Die Errichtung von Wohnungen ist in sämtlichen Nutzungs-
bereichen zulässig.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603  
 Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 78 
Die zulässige Größe der Lebensmittelmarktverkaufsfläche im Nutzungsbereich |A| beträgt 
maximal 1.050 m². Die im gekennzeichneten Nutzungsbereich |B| zulässigen Dienstleis-
tungsbetriebe sind auf eine Gesamtverkaufsfläche von maximal 65 m² beschränkt. 
Neben der Art der baulichen Nutzung und Bestimmung der Zulässigkeit von Vorhaben wird für 
den Vorhaben- und Erschließungsbereich festgesetzt, dass  
• gemäß § 12 Abs. 3 BauGB für die zulässige Lebensmittelmarktfläche als Hauptsortiment 
ausschließlich Nahrungs- und Genussmittel zulässig sind. Darüber hinaus sind auf maxi-
mal 10 % der zulässigen Gesamtverkaufsfläche von 1.050 m² Drogeriewaren und auf wei-
teren 10 % der zulässigen Gesamtverkaufsfläche von 1.050 m² Rand - und Nebensorti-
mente möglich. 
Mit den getroffenen Festsetzungen werden ausschließlich die über das städtebaulich-architekto-
nische Konzept und das Einzelhandelskonzept der Stadt Münster formulierten Entwicklungsziele 
für den Standort planungsrechtlich gesichert (siehe auch Kapitel 3.4). Der angestrebten Entwick-
lung zu einem lebendigen Wohnquartier mit ergänzendem Lebensmittelmarkt zur Stärkung der 
Nahversorgung im Stadtteil wird entsprochen. Gleichzeitig werden über die geplante Erweiterung 
der bereits ansässigen Kindertagesstätte und die Errichtung einer Großtagespflegestelle die so-
ziale Infrastruktur am Standort weiter ausgebaut. Über die im Nutzungsbereich |B| vorgesehenen 
Dienstleistungsbetriebe (Bäcker mit Café, Lese-Café, Zeitschriftenladen o.ä.) wird das Gesamt-
angebot für die zukünftigen Bewohner und Besucher des Quartiers sinnvoll ergänzt.  
Die vorhabenbezogene B estimmung der Zulässigkeiten von Vorhaben schließt alle Arten von 
störenden Nutzungen, die der Revitalisierung und Aufwertung des Standortes ent gegenwirken, 
aber auch ggf. Negativauswirkungen auf die angrenzende Nachbarschaft haben, aus. Die maxi-
male Verkaufsflächengröße und sortimentsbezogenen Verkaufsflächenanteile des Lebensmittel-
marktes sowie die Sicherung der Nutzungszusammensetzung im Sinne einer Nahversorgungs-
lage entsprechend dem Einzelhandels - und Zentrenkonzept sichern die Einhal tung der Sort i-
ments- und Nutzungsstruktur. Unzulässige Verkaufsflächenzuwächse mit Auswirkungen auf um-
liegende Einzelhandelsstrukturen und zentrale Versorgungsbereiche oder unverträgliche Um-
strukturierungen der Sortimentsstruktur  werden entsprechend dem Beeinträchtigun gsverbot – 
Ziel 67.5-2 LEP NRW – verhindert. Die Verträglichkeit des Lebensmittelmarktes bleibt entspre-
chend den gutachterlichen Ergebnissen gewährleistet (siehe auch Kapitel 3.4). 
6.2.2. Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird für den Geltungsbereich nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auf 
eine  
• maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 festgesetzt. 
Der Vorhabenbereich wird hierbei im Hinblick auf die städtebauliche Lage und die geplante Nut-
zungsmischung von Wohnen, Einzelhandel sowie Dienstleitungs - und Betreuungsangebote im 
Sinne eines Urbanen Gebietes gemäß § 6a BauNVO bewertet. Das Vorhaben wird somit ent-
sprechend den Orientierungswerten für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach 
§ 17 BauNVO entwickelt. 
Auf die Festsetzung einer Geschossflächenzahl (GFZ) wird verzichtet. Neben der festgesetzten 
Grundflächenzahl wird das Maß der baulichen Nutzung gemäß §  16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO über

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603  
 Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 78 
die Anzahl an Vollgeschossen in Kombination mit einer maximalen Gebäudehöhe (GH max.) aus-
reichend bestimmt. Die Festsetzung einer Geschossflächenzahl (GFZ) ist damit entbehrlich. Die 
Ausnutzbarkeit des Grundstücks ist durch die Festsetzung der Geschossigkeit und der Baukör-
perhöhe in Verbindung mit den das Vorhaben abbildenden überbaubaren Grundstücksflächen (s. 
Kapitel 6.2.3) ausreichend definiert. 
Das städtebauliche Konzept entspricht in seiner geplanten Bebauung und Freiflächengestaltung 
den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Unverträglichkeiten 
gegenüber der Bestandsbebauung sind aus der Vorhabenplanung nicht abzuleiten. 
Die gesetzlichen Abstandsflächen nach § 6 BauO NRW zur Sicherstellung von Besonnung, Be-
lichtung, Belüftung, Brandschutz und Sozialfrieden untereinander und zu umliegenden Nachbar-
grundstücken werden mit vorliegender Planung eingehalten. 
Die Höhe der baulichen Anlagen wird gemäß § 16 Abs.  2 Nr.  3 und 4 BauNVO i.  V. m. 
§ 18 BauNVO über die Anzahl der Vollgeschosse in Verbindung mit der maximalen Gebäude-
höhe (GHmax.) in Metern über Normalhöhennull (m ü. NHN ) im Bebauungsplan festgesetzt.  Als 
maximale Gebäudehöhe (GHmax.) gilt der höchste Punkt der Dachfläche (Oberkante First bei Pult- 
und Satteldächern) / Oberkante der aufsteigenden Außenwand des jeweiligen Geschosses bzw. 
Gebäudeteils einschließlich Geländer und/oder anderer Absturzsicherungen.  
Abgeleitet aus der bestehenden Höhenstruktur im Plangebiet und entspre chend dem geplanten 
Bebauungskonzept wird für den 
• Nutzungsbereich |A| für die II -geschossigen Gebäudeteile (Wohnungen im Ober ge-
schoss) eine maximale Gebäudehöhe (GHmax.) von 75,00 m ü. NHN und für die I-geschos-
sigen Gebäudeteile eine maximale Gebäudehöhe (GH max.) von 73,00 m ü. NHN (Markt-
halle des Lebensmittelmarktes) bzw. 72,00 m ü. NHN (sonstige Verkaufsbereiche des 
Lebensmittelmarktes inkl. umlaufendes Vordach) festgesetzt. 
• Nutzungsbereich |B| für die II -geschossigen Gebäudeteile (Wohnungen im  Oberge-
schoss) eine maximale Gebäudehöhe (GHmax.) von 76,00 m ü. NHN und für die I-geschos-
sigen Gebäudeteile (Dachterrassen) eine maximale Gebäudehöhe (GHmax.) von 72,00 m 
ü. NHN festgesetzt. 
• Nutzungsbereich |C| für die II -geschossigen Gebäudeteile (Wohnungen) im Süden eine 
maximale Gebäudehöhe (GHmax.) von 76,00 m ü. NHN und für die I-geschossigen Gebäu-
deteile (Kindertagesstätte) im Westen eine maximale Gebäudehöhe (GHmax.) von 72,00 m 
ü. NHN festgesetzt. 
• Nutzungsbereich |D| für den II -geschossigen Neubau (Großtagespflegestelle im Erdge-
schoss, Wohnen im Obergeschoss) eine maximale Gebäudehöhe (GH max.) von 75,00 m 
ü. NHN festgesetzt. 
Über die getroffenen Festsetzungen zur Geschossigkeit und zu Gebäudehöhen wird das geplante 
Höhenprofil für den ehemaligen Schulstandort in die verbindliche Bauleitplanung übertragen. Im 
Sinne eines Gesamtensembles und zur Wahrung der Denkmalschutzbelange nehmen die neuen 
Baukörper sowie die ergänzenden Bauteile im Bereich der Bestandsgebäude die vorhandenen 
Firsthöhen auf, eine Überschreitung der bestehenden Gebäudehöhen ist nicht vorgesehen.  In 
Bezug auf die  vorhandene Kanaldeckelhöhe von 64,88 m ü. NHN im Bereich der  Hauptgrund-

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603  
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Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 78 
stückszufahrt von der Von-Esmarch-Straße ergeben sich für die II-geschossigen Gebäude maxi-
male Gebäudehöhen zwischen 10,00 m und 11,00 m. Die I-geschossigen Bauteile weisen in der 
Regel Gebäudehöhen zwischen 6,00 m und 7,00 m auf, für den erhöhten Gebäudeteil der ehe-
maligen Turnhalle ergibt sich eine maximale Gebäudehöhe von rd. 8,00 m. Die großzügig dimen-
sioniert wirkenden Gebäudehöhen der I-geschossigen Gebäudeteile resultieren aus den hier ge-
planten Erdgeschossnutzungen (Lebensmittelmarkt, Dienstleistungen, Kindertagesstätte), die in 
der Regel per se größere Raumhöhen erfordern. Gleichzeitig sind in den festgesetzten maxima-
len Gebäudehöhen auch die vorhandenen bzw. geplanten Dachformen und -neigungen berück-
sichtigt. Vor dem Hinter grund etwaiger Anpassungsbedarfe im Rahmen der konkretisierenden 
Hochbauplanung – u.a. durch sich ändernde Anforderungen an den Dachaufbau aufgrund stati-
scher oder energetischer Vorgaben – ist innerhalb der festgesetzten maximalen Gebäudehöhen 
(GHmax.) ein Spielraum von rd. 0,5 m berücksichtigt. 
Insgesamt wird mit den getroffenen Höhenfestsetzungen eine geordnete städtebauliche Einbin-
dung in d ie gewachsene Bebauungsstruktur sichergestellt, städtebauliche Unverträglichkeiten 
zwischen der Neubebauung und dem denkmalgeschützten Gebäudebestand, aber auch zur Be-
standsbebauung im angrenzenden Umfeld (außerhalb des Geltungsbereichs) sind nicht zu er-
warten. 
Unabhängig von den getroffenen Festsetzungen können die Gebäudehöhen gemäß § 16 
Abs. 6 BauNVO 
• durch technische Anlagen und technisch, untergeordnete Bauteile wie z. B. Anlagen zur 
Nutzung solarer Strahlungsenergie (z. B. Photovoltaik-Anlagen) oder Lüftungs- und Kühl-
aggregate bis maximal 1,00 m überschritten werden, sofern diese um mindestens 2,00 m 
von den Außenwänden der Gebäude zurückversetzt angeordnet werden oder in die Fas-
sadengestaltung integriert sind. 
Mit der Festsetzung wird den technischen Erfordernissen der Gebäude entsprochen, gleichzeitig 
werden über die geringe zulässige Überschreitungshöhe und dem Erfordernis des Absetzens der 
Anlagen von den Gebäudefassaden bzw. der Integration der Anlagen in die Fassadengestaltung 
stadtgestalterische und nachbarschaftliche Belange angemessen berücksichtigt. 
Weitergehend wird im Sinne einer vorbeugenden Sicherung der  Gebäude bei Starkregenereig-
nissen gemäß § 9 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO festgesetzt, dass 
• bei sämtlichen Gebäuden im Plangebiet die Oberkante Erdgeschossfertigfußboden 
(OKFF EG) mindestens 0,3 m über der mit 64,88 m ü. NHN angegebenen Kanaldeckel-
höhe in der Von-Esmarch-Straße liegen muss. Der Kanaldeckel ist in der Planzeichnung 
als Höhenbezugspunkt BZP gekennzeichnet. 
Über die getroffene Festsetzung wird den Belangen des Überflutungsschutzes auf der Ebene des 
Bebauungsplans in ausreichendem Maße entsprochen. Die weitergehende Konkretisierung der 
Schutzmaßnahmen inkl. der Erstellung des erforderlichen Überflutungsnachweises erfolgt im 
Rahmen der nachgeordneten Genehmigungsplanung. 
6.2.3. Überbaubare Grundstücksfläche 
Abgeleitet aus dem städtebaulichen Wettbewerbskonzept wird die Stellung und Anordnung der 
Gebäude und baulichen Anlagen im Plangebiet über die differenzierte Festsetzung überbaubarer 
Grundstücksflächen in Form von Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 1 BauNVO planungs rechtlich

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603  
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Begründung zum Entwurf / Seite 15 von 78 
gesichert. Neben der grundlegenden Gebäudekubatur werden die Baufenster entsprechend dem 
Vorhabenkonzept und dem Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) über zusätzliche Baugren-
zen in den Obergeschossen / Geschossabgrenzungen weitergehend gegliedert. Gemäß dem 
VEP sind die Baufenster als Nutzungsbereiche |A bis D|  gekennzeichnet (s. a. Kapitel 6.2.1) . 
Folgende Festsetzungen werden getroffen: 
• Im gekennzeichneten Nutzungsbereich |A| wird für die Erdgeschossbereiche ein rund 
64,00 m langes und 37,50 m breites Baufenster festgesetzt. Darüber hinaus sind im Be-
reich der zukünftigen Markthalle des Lebensmittelmarktes (ehemals Turnhalle) sowie für 
die oberhalb des Lebensmittelmarktes geplanten Wohneinheiten und das Technikge-
schoss im Süden vier weitere rechteckige Baufenster in Ost-West-Richtung ausgewiesen. 
Die Länge der Baufenster der Markthalle und der Wohnnutzungen beträgt r und 26,00 m 
bzw. 28,50 m, die Tiefe variiert zwischen 14,00 m und 8,50 m. Die Abmessung des südlich 
gelegenen Baufensters für das Technikgeschoss beträgt 18,00 x 9,50 m.  
• Im gekennzeichneten Nutzungsbereich |B| wird ein rund 46,00 m langes und 20,00  m 
breites Baufenster festgesetzt, darüber hinaus ist für das Obergeschoss über die gesamte 
Länge des Gebäudes ein weiteres, Z-förmiges rund 10,00 m bis 16,00 m tiefes Baufenster 
ausgewiesen.  
• Im gekennzeichneten Nutzungsbereich |C| wird entsprechend der Kubatur der Bestands-
gebäude ein T-förmiges Baufenster festgesetzt, die Tiefe des Baufenster s variiert von 
13,50 m im westlichen bis 22,00 m im südlichen Teilbereich. Für die Wohnnutzungen im 
Obergeschoss wird ein weiteres rund 72,00 m langes und 9,00 m tiefes Baufenster aus-
gewiesen.    
• Im gekennzeichneten Nutzungsbereich |D| wird ein Z-förmiges, rund 22,00 m langes und 
10,00 m tiefes Baufenster festgesetzt. 
Die festgesetzten Baugrenzen orientieren sich eng an den bestehenden bzw. geplanten Gebäu-
dekubaturen. Mit Blick auf eventuell erforderliche Anpassungsbedarfe im Rahmen der konkreti-
sierenden Hochbauplanung, z.B. durch sich ändernde energetische Vorgaben an den Fassaden-
aufbau, ist innerhalb der festgesetzten Baufenster ein Spielraum von rund 0,5 m berücksichtigt. 
Um darüber hinaus eine gewisse Flexibilität bei der späteren Ausführungsplanung zu den Ge-
bäuden sicherstellen zu können, wird ergänzend festgesetzt, dass 
• eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen durch Vordächer und Balkone bis zu 
einer Tiefe von 2,00 m, durch Terrassen bis zu einer Tiefe von 5,50 m und für Treppen-
anlagen im Zusammenhang mit Rettungs -/Fluchtwegen ohne Tiefeneinschränkung ge-
mäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 3 BauNVO zulässig ist. 
Insgesamt wird mit den festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen das städtebaulich- ar-
chitektonische Konzept in den Gebäudestellungen und der geplanten Staffelung/Abgrenzung der 
Obergeschosse abgebildet. 
6.2.4. Dachform 
Mit Umsetzung des Wettbewerbsergebnisses ist die Entwicklung eines attraktiven, gemischt ge-
nutzten Wohnquartiers vorgesehen. Abgeleitet aus der Zielsetzung, den Standort im Sinne eines 
Gesamtensembles zu entwickeln, sind gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Abs. 1 BauO NRW 
als Dachform

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Begründung zum Entwurf / Seite 16 von 78 
• ausschließlich Sattel-, Pult- und Flachdächer (SD/PD/FD) zulässig. Satteldächer sind mit 
einer maximalen Neigung von 15°, Pultdächer mit einer maximalen Neigung von 10° aus-
zuführen. 
Mit den getroffenen Festsetzungen zur Dachform und -neigung wird das angestrebte einheitliche 
Gestaltungsbild des Vorhabens für sämtliche Gebäudedächer im Geltungsbereich planungs-
rechtlich gesichert. Gleichzeitig wird über die vorgegebene Weiterführung der vorhandenen 
Dachgestaltung als Maßgabe auch für die neuen Baukörper der architekturgeschichtlichen Be-
deutung der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz in ausreichendem Maße Rechnung getra-
gen. 
6.2.5. Material, Farbgebung 
Mit Blick auf die architekturgeschichtliche Bedeutung der ehemaligen Schulgebäude (siehe Ka-
pitel 6.10) ist für die neuen Gebäude/Bauteile im Plangebiet eine angemessene Gestaltungsqua-
lität im Übergang zur denkmalgeschützten Gebäudesubstanz sicherzustellen. Daher sollen sich 
die neuen Baukörper in ihrer  Fassadengestaltung eng an den Materialien und der Farbgebung 
der Bestandsgebäude orientieren.  Vor dem benannten Hintergrund wird gemäß § 12 Abs. 3 
BauGB festgesetzt, dass 
• die dargestellten Ansichtspläne des Vorhabens Bestandteil der Festsetzungen des Be-
bauungsplanes sind. Die Außenwandflächen aller Gebäude sind entsprechend den An-
sichtsplänen zu gestalten und mit beigebraunen Klinkern / Klinkerriemchen einheitlich zu 
verblenden.  
Mit den getroffenen Festsetzungen wird die Umsetzung der dargestellten Fassadengestaltung 
sowohl im Bereich der denkmalgeschützten Bestandsgebäude als auch der neuen Baukörper  
sichergestellt, ein grundlegend abweichendes Erscheinungsbild der Gebäude ist somit ausge-
schlossen. Den Belangen des Denkmalschutzes wird damit in ausreichendem Maß entsprochen, 
gleichzeitig wird das angestrebte homogene und hochwertige Gesamterscheinungsbild des 
neuen Wohnquartiers sichergestellt. 
Die weitergehende Konkretisierung und Abstimmung der zulässigen Materialien und Farbgebung 
sowie die im Zusammenhang mit der Umnutzung der Bestandsgebäude erforderlichen Umbau-
maßnahmen erfolgt im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren , die tatsächliche Umset-
zung des Bauvorhabens erst nach denkmalrechtlicher Zustimmung durch die Untere Denkmal-
behörde der Stadt Münster (weiter s.a. Kapitel 6.10).  
6.2.6. Werbeanlagen 
Vor dem Hintergrund der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz innerhalb des Plangebiets sind 
besondere Anforderungen an die Außendarstellung des Lebensmittelmarktes und der Dienstleis-
tungsbetriebe zu stellen. Um die Anordnung von Werbeanlagen auf ein städtebaulich und denk-
malschutzrechtlich vertretbares Maß zu reduzieren und Störwirkungen insbesondere auf die vor-
handene Bestandsbebauung auszuschließen, sind  
• Werbeanlagen an Gebäuden ausschließlich an der Stätte der Leistung  an der zugehöri-
gen Ladenfront zulässig (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW). 
• freistehende Werbeanlagen nur in Form einer Werbetafel im Bereich der Grundstückszu-
fahrt von der Von-Esmarch-Straße zulässig.

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• Werbeanlagen mit wechselndem Bild und/oder blinkendem, bewegendem und/ oder lau-
fendem Licht generell unzulässig (§ 9 Abs.  4 BauGB i.  V. m. §  89 Abs.  1 und 
2 BauO NRW). 
Über die getroffenen Festsetzungen werden die grundlegenden Vorgaben zur Anordnung und 
Gestaltqualität der Werbeanlagen in unmittelbarer Nähe zur Denkmalschutzbebauung planungs-
rechtlich gesichert, gleichzeitig wird der Notwendigkeit nach einer angemessenen Außendarstel-
lung der benannten Vorhabennutzungen am Standort entsprochen. Eine schematische Darstel-
lung der geplanten und mit dem städtischen Denkmalamt  abgestimmten Werbeanlagen im Be-
reich des Lebensmittelmarktes ist den in der Planfassung enthaltenen Ansichtsplänen zu entneh-
men. Weitergehende Vorgaben zur Ausgestaltung der Werbeanlagen  werden im weiteren Pla-
nungsprozess konkretisiert, mit den zuständigen Fachämtern der Stadt Münster abgestimmt und 
in einem Werbeanlagenkonzept verbindlich festgelegt, welches Bestandteil des Durchführungs-
vertrags wird. 
6.2.7. Flächen für Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen 
Innerhalb des Geltungsbereichs sind untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen, die dem 
Nutzungszweck des Baugebiets dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen , gemäß § 
14 BauNVO generell zulässig. Vor dem Hintergrund, dass die benannten Anlagen, insbesondere 
im Übergang privater Bereiche zu angrenzenden Verkehrs- und Erschließungsflächen sowie zu 
öffentlich nutzbaren Aufenthaltsflächen, jedoch in einem nicht unerheblichen Maße das Erschei-
nungsbild von Wohnquartieren bestimmen, werden für das Planvorhaben grundlegende Vorga-
ben zur Ausgestaltung und Anordnung der Nebenanlagen,  u.a. zu  Fahrradabstellflächen und 
Müllsammelplätzen, im Grün- und Freiflächenplan und im Durchführungsvertrag festgelegt. Fest-
setzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 12 BauGB werden nicht getroffen.  
Die Unterbringung des ruhenden Verkehrs für die im Geltungsbereich geplanten Vorhabennut-
zungen erfolgt entsprechend den bauordnungsrechtlichen Bedarfen ausschließlich auf den priva-
ten Grundstücksflächen  in Form von offenen, ebenerdigen Sammelstellplatzanlagen und als 
Parkgeschoss innerhalb des nördlichen Neubaus (Nutzungsbereich B).  
Gemäß dem Vorhaben- und Erschließungsplan sollen im Bereich des zentralen Quartiersplatzes 
rund 30 Kundenparkplätze für den Lebensmittelmarkt angeboten werden, ein Teil der Stellplätze 
kann auch durch die Kindertagesstätte („kiss-and-ride-Parkplätze“) genutzt werden. Zur Deckung 
der tatsächlichen Stellplatzbedarfe des Lebensmittelmarktes stehen im Erdgeschoss des nördli-
chen Neubaus ca. 13 weitere Kundenparkplätze (inkl. Stellplätze Dienstleistungsbetriebe) zur 
Verfügung. Darüber hinaus werden im Erdgeschoss auch 3 Anwohnerstellplätze für die im Ober-
geschoss geplanten Wohnnutzungen vorgehalten. 
Sowohl die Stellplätze im Bereich des Quartiersplatzes als auch die Stellplatzanlage im Erdge-
schoss des Neubaus sind über die Hauptzufahrt zum Grundstück von der Von-Esmarch-Straße 
angebunden. Die Ein- und Ausfahrt des Parkgeschosses befindet sich auf der östlichen Fassa-
denseite des Neubaus. 
Neben den Parkflächen im Bereich des Quartiersplatzes werden im südlichen Planbereich wei-
tere Anwohnerstellplätze sowie Parkplätze für die Kindertagesstätte und Großtagespflegestelle 
angeboten. So ist zwischen der Kindertagesstätte und dem Neubau der Großtagespflegestelle  
die Errichtung einer Gemeinschaftsstellplatzanlage mit rund 16 Stellplätzen vorgesehen. Die An-
bindung der Stellplatzanl age erfolgt über die Fliednerstraße.  Südlich der Kindertagesstätte, im

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603  
 Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 18 von 78 
direkten nördlichen Anschluss an die Fliednerstraße, stehen zudem weitere 6 Parkplätze in Senk-
rechtaufstellung zur Verfügung. Über die Anordnung der Stellplätze, rund 2,50 m abgerückt von 
der südlichen Grundstücksgrenze, besteht über die vorhandene Ausbaubreite der Fliednerstraße 
eine ausreichende Rückstoßtiefe von mind. 6, 00 m, so dass die Anfahrbarkeit  der Stellplätze – 
unabhängig von den Längsparkern entlang der Südseite der Fliednerstraße –  uneingeschränkt 
gewährleistet ist.  
Insgesamt kann über die geplanten Parkierungsanlagen eine ausreichende Anzahl an Stellplät-
zen für die im Geltungsbereich geplanten Vorhabennutzungen nachgewiesen werden (rund 20 
Anwohnerstellplätze, 39 Parkplätze für den Lebensmittelmarkt inkl. 3 „kiss-and-ride-Stellplätze“ 
für die Kindertagesstätte, 6 weitere Stellplätze für die Kindertagesstätte und die Großtagespfle-
gestelle im südlichen Planbereich, 5 Kundenparkplätze für den Bäcker). Planbedingte Störwir-
kungen auf den angrenzenden öffentlichen Straßenraum aufgrund mangelnder Parkraumange-
bote auf dem Vorhabengrundstück sind daher nicht zu erwarten. 
Zur planungsrechtlichen Sicherung des Parkraumkonzeptes ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 
BauGB i. V. m. § 12 Abs. 3 und 6 BauNVO 
• die Errichtung von Parkplätzen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nur in-
nerhalb der gekennzeichneten Flächen für Stellplätze und entsprechend der bereichswei-
sen festgesetzten Zweckbestimmung (Gemeinschaftsstellplätze GST / Stellplätze für Ein-
zelhandel/Kindertagesstätte STE/K) als offene, ebenerdige Stellplätze zulässig. 
Mit den festgesetzten Stellplatzflächen wird die Anordnung der Anlagen zur Unterbringung des 
ruhenden Verkehrs entsprechend den Entwickl ungszielen des Vorhaben- und Erschließungs-
plans planungsrechtlich abgebildet. Über den vorgegebenen Einfahrtsbereich für den Einzelhan-
del und die Kindertagesstätte wird die Lage der zukünftigen Hauptzufahrt zum Vorhaben-grund-
stück gesichert. Etwaige Negativauswirkungen auf die Verkehrssicherheit und die Verkehrsab-
läufe auf der Von-Esmarch-Straße sind damit ausgeschlossen (weiter siehe Kapitel 6.3.3). Über 
die zusätzliche Festsetzung zur Ausgestaltung der  ebenerdigen Stellplatzanlagen wird eine 
grundlegende Gestaltqualität der Stellplätze gewährleistet und die Errichtung störender Garagen- 
und Carportanlagen unterbunden. 
6.2.8. Versiegelung, Freiflächen und Begrünung 
Bereits im derzeitigen Zustand weist das Plangebiet sehr hohe Versiegelungsanteile auf, die vor 
allem auf die ehemalige Schulnutzung zurückzuführen sind. So ist der zentrale Schulhofbereich 
– mit Ausnahme kleinerer Pflanz- und Spielflächen – nahezu vollständig versiegelt. Mit dem vor-
handenen Parkplatz zwischen Von- Esmarch-Straße und ehemaliger Tur nhalle ist zudem eine 
weitere Fläche innerhalb des Plangebiets versiegelt. Die umlaufenden Grundstücksfreibereiche 
liegen nach Einstellung des Schulbetriebs weitestgehend brach. Lediglich die westlichen Grund-
stücksbereiche werden durch die ansässige Kindertagesstätte genutzt und sind dementspre-
chend als Außenspielfläche gestaltet. Prägendes Freiraumelement für das heutige Erscheinungs-
bild des Plangebiets ist der vorhandene Baumbestand mit zum Teil sehr wertvollen Solitärbäu-
men im Bereich des Schulhofes und zusammenhängenden Baumgruppen zu den Grundstücks-
rändern. 
Mit Umsetzung des Planvorhabens soll der ehemalige Schulstandort zu einem attraktiven Wohn-
quartier mit ergänzenden Einzelhandels -, Dienstleistungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen 
entwickelt werden. In der Zielsetzung, für die zukünftigen Bewohner und Besucher des Quartiers

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603  
 Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 19 von 78 
hochwertige Aufenthaltsbereiche anbieten zu können, gleichzeitig aber auch die erforderlichen 
Funktionsflächen für die gewerblichen und sozialen Nutzungen (Erschließungs -, Rangier- und 
Parkplatzflächen) vorzuhalten, wurde ein ganzheitliches Grün- und Freiflächenkonzept erstellt. 
Der weitestgehende Erhalt des prägenden Baumbestandes ist dabei wesentliche Maßgabe für 
die Freianlagenplanung. 
Gemäß dem vorliegenden Konzept zur A usgestaltung der Grundstücksfreiflächen soll d er ur-
sprüngliche Grundgedanke des ehemaligen Schulhofes als große und zusammenhängende 
Platzfläche grundsätzlich auch im zukünftigen Wohnquartier aufrecht erhalten bleiben. Abgeleitet 
aus der Lage der unterschiedlichen Nutzungsbereiche im Plangebiet und in Abhängigkeit der 
jeweiligen Anforderungen an die Platzfläche ist der Quartiershof jedoch funktional in drei Teilbe-
reiche unterteilt. 
Der westliche Teilbereich ist hierbei der bereits ansässigen Kindertagesstätte zugeordnet. Auf 
der rund 830 m² großen Fläche wird ein Teil der für die Kita-Nutzung erforderlichen Außenspiel-
flächen nachgewiesen. Aufgrund der geltenden Vorgaben zum Schutz der Kinder wird der Spiel-
bereich eingezäunt. Der Hauptzugang zum Kita-Gelände befindet sich im Süden des Quartiers-
platzes in unmittelbarer Nähe zum Haupteingang der Kindertagesstätte. Die markante Platane im 
südwestlichen Eckbereich wird in die Gestaltung der Außenspielflächen integriert und somit ge-
mäß der oben benannten Zielsetzung erhalten.  
Der östliche Teilbereich des Quartiershofes dient vorrangig der Erschließung des neuen Lebens-
mittelmarktes und der Kindertagesstätte. Unabhängig von den hier eher funktionalen Ansprüchen 
soll auch in diesem Bereich eine angemessene Gestaltqualität gesichert werden. So sind neben 
der Herstellung der notwendigen Fahrgassen und Stellplätze auch begleitende Pflanzbeete und 
Baumneupflanzungen geplant. Darüber hinaus ist analog zum Bereich der Kindertagesstätte 
auch hier der Erhalt des prägenden Bestandsbaumes (Eiche) im unmittelbaren Einfahrtsbereich 
eine wesentliche Planvorgabe. 
Der Bereich zwischen den Außenspielflächen der Kindertagesstätte im Westen und den Erschlie-
ßungs- und Stellplatzanlagen des Einzelhandels und der Kindertagesstätte im Osten soll zum 
einen als „Puffer“ zwischen den unterschiedlichen Teilbereichen fungieren. Gleichzeitig ist der 
Bereich ausreichend dimensioniert, um hier die vorgesehenen attraktiven Aufenthaltsflächen für 
die zukünftigen Quartiersbewohner, aber auch Fahrradstellplätze für die Kindertagesstätte reali-
sieren zu können. Darüber hinaus wird über den mittleren Teilbereich eine direkte, vom Kfz-Ver-
kehr unabhängige, Wegeverbindung von der Von-Esmarch-Straße im Norden zu den Vorhaben-
nutzungen im Süden (Kindertagesstätte und Wohnen) geschaffen. 
Vor dem Hintergrund der vielfältigen Nutzungs- und Gestaltungsansprüche an den Quartiershof 
wurde im Rahmen der vorliegenden verkehrstechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan  
auch die Funktionsfähigkeit der Anlieferung des Lebensmittelmarktes und der Bäckerei gutachter-
lich geprüft. Im Ergebnis wurden die geplanten Anlieferungen durch Lastzüge bzw. Lkw/Trans-
porter unter Berücksichtigung der hierfür erforderlichen Schleppkurven bestätigt  (weiter hierzu 
siehe Kapitel 6.3.1). 
Die abseits des zentralen Quartiershofes gelegenen Grundstücksflächen sollen ebenfalls aufge-
wertet werden. Gemäß dem Grün- und Freiraumkonzept sollen die nördlichen Flächen im Über-
gang zum öffentlichen Straßenraum der Von-Esmarch-Straße einen städtischen Charakter erhal-
ten. So soll der heutige Parkplatz nördlich der ehemaligen  Turnhalle zu einem sichtbaren und

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603  
 Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 20 von 78 
einladenden Eingangsplatz zum neuen Wohnquartier umgestaltet werden. Neben unterschiedli-
chen Sitzmöglichkeiten und Pflanzbeeten soll in diesem Bereich auch eine ausreichende Anzahl 
an Fahrradstellplätzen angeboten werden. Die Gebäudevorbereiche des nördlichen Neubaus 
werden als großzügige Wegeflächen angelegt, für die auf dem Plangrundstück vorhandenen Be-
standsbäume werden neue, ausreichend dimensionierte Pflanzbeete hergestellt. 
Die südlichen Grundstücksf reiflächen zur Fliednerstraße nehmen die erforderlichen Erschlie-
ßungs- und Stellplatzflächen auf. Die übrigen Freibereiche sollen als private Gartenflächen ge-
staltet werden. Die im Westen zwischen Bestandsbebauung und Grundstücksgrenze vorhande-
nen Freiflächen sind auch weiterhin der Kindertagesstätte zugeordnet und sollen im Rahmen der 
Umsetzung des Planvorhabens ebenfalls aufgewertet werden.  
Sowohl bei den zentralen Freibereichen des Quartiershofes als auch für die umlaufenden Grund-
stücksfreiflächen ist der größtmögliche Erhalt der prägenden und sch utzwürdigen Bestands-
bäume wesentliches Planungsziel, um somit auch weiterhin die bereits am Standort vorhandenen 
Freiraumqualitäten zu nutzen.       
Die grundlegende Sicherung der formulierten Entwicklungsziele – insbesondere zur Ausgestal-
tung des Quartiershofes und zum angestrebten Baumerhalt, aber auch zu Baumneupflanzungen 
– erfolgt über den vorliegenden Freiflächenplan als Bestandteil des Vorhaben-  und Erschlie-
ßungsplans (V+E-Plan). Darüber hinaus werden weitere Vorgaben zur Freianlagenplanung auch 
im Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan festgelegt.  
Mit Blick auf die hohe ökologische und stadtgestalterische Bedeutung des Solitärbaums im Ein-
fahrtsbereich zum Plangebiet und von zwei Bestandsbäumen im Außenbereich der Kindertages-
stätte werden zudem folgende planungsrechtliche Festsetzungen getroffen: 
• Im Geltungsbereich wird der Erhalt der zwei vorhandenen Bestandsbäume im Bereich des 
Quartiershofs (Einfahrtsbereich und Vorbereich der Kindertagesstätte) sowie des Be-
standsbaumes im Bereich der rückwärtigen Außenspielflächen der Kindertagesstät te im 
Westen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB zeichnerisch festgesetzt.  
Die Festlegung weiterer zu erhaltender Bestandsbäume wäre, unabhängig von der Wertigkeit der 
einzelnen Bäume, mit Blick auf die anstehenden, umfangreichen Hoch- und Tiefbauabreiten im 
Plangebiet nicht zielführend. Vielmehr sind die tatsächliche Umsetzbarkeit des angestrebten Bau-
merhalts im Rahmen der konkretisierenden Ausführungsplanung weitergehend zu prüfen und die 
gegebenenfalls erforderlichen Sicherungs- und Erhaltungsmaßnahmen für die spätere Bauphase 
festzulegen.  
Weitergehende planungsrechtliche Festsetzungen zur Sicherung des Freiflächenkonzeptes, z.B. 
über die Ausweisung öffentlicher oder privater Grünflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB, sind 
vor dem Hintergrund der verbindlichen Vorgaben über den Freiflächenplan und den Durchfüh-
rungsvertrag nicht erforderlich und werden daher nicht getroffen. 
Grundstückseinfriedungen sind als begleitende Gestaltungselemente für private Freiräume von 
erheblicher Bedeutung. Vor diesem Hintergrund sind 
• Grundstückseinfriedungen entsprechend dem Grün - und Freiflächenplan als He-
cke/Strauchpflanzung aus heimischen standortgerechten Gehölzen, als Metallzaun (z. B. 
Maschendrahtzaun, Stabmattenzaun oder Stabgitterzaun) und/oder als Kombination aus

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603  
 Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 21 von 78 
Bepflanzung und Metallzaun zulässig. Die Höhe von Zaunelementen ist auf eine maxi-
male Höhe von 1,20 m begrenzt. Bauliche Einfriedungen der Kita-Außenflächen sind von 
der Höhenbegrenzung für Zaunelemente ausgenommen. 
Über die getroffenen Festsetzungen sind die grundlegenden Maßgaben des städtebaulichen 
Konzeptes und des Grün- und Freiflächenplans sichergestellt, gleichzeitig ist der Schutz der Pri-
vatheit gewahrt. In Anbetracht besonderer Anforderungen an die Einfriedung der Außenflächen 
der Kindertageseinrichtung zum Schutz der betreuten Kinder sind die der Einrichtung zugewie-
senen Flächen von der Begrenzung der Höhe von Zaunelementen ausgenommen. Negative Aus-
wirkungen auf das Quartiersbild werden hiermit nicht gesehen, der Schutz von Kindern ist darüber 
hinaus hier vor die städtebauliche Gestaltung zu stellen. 
Mit Blick auf die vorhandene bzw. zukünftige Entwässerungssituation im Plangebiet, wonach eine 
Versickerung vor Ort aufgrund der vorhandenen Bodenverhältnisse nicht möglich ist (siehe hierzu 
Kapitel 6.4), werden weitergehende Festsetzungen zur Dachbegrünung getroffen. So sind gemäß 
§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB 
• im Geltungsbereich mindestens 500 m² der festgesetzten Flachdächer mit einer Substrat-
schicht in mindestens 0,08 m Aufbauhöhe zu bedecken und mit einer s tandortgerechten 
Vegetation zu begrünen. Die Begrünung ist mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhal-
ten. 
Über die getroffenen Festsetzungen werden insbesondere die angestrebten positiven ökologi-
schen Effekte – Rückhaltung und Drosselung des Abflusses von Oberflächenwassern, Reduzie-
rung der Oberflächenerwärmung , Verbesserung des Kleinklima s etc. – planungsrechtlich gesi-
chert. Gleichzeitig wird die Wohnqualität der in den Obergeschossen liegenden Wohnungen mit 
Blick auf die begrünten Dachflächen erheblich aufgewertet. Eine über den festgesetzten Mindest-
flächenanteil hinausgehende Dachbegrünung ist vor dem Hintergrund der vorhandenen bzw. ge-
planten Satteldächer, aber auch mit Blick auf die Belange des Denkmalschutzes nicht möglich. 
6.3. Verkehrsflächen / Erschließung 
6.3.1. Verkehrliche Situation, Erschließung 
Der Geltungsbereich wird analog zur bestehenden Situation für den motorisierten Verkehr haupt-
sächlich von der Von-Esmarch-Straße im Norden erschlossen. Die vorhandene Grundstückszu-
fahrt bleibt in ihrer heutigen Lage zwischen der ehemaligen Turnhalle und dem geplanten Neubau 
unverändert und dient zukünftig als Hauptzufahrt zum Plangebiet. In Anbetracht der zu erwarten-
den höheren An- und Abfahrtsbewegungen infolge der neuen Nutzungen im Planbereich soll das 
Vorhabengrundstück, entgegen der heutigen Anbindungssituation und entgegen der gutachterli-
chen Einschätzung, im Sinne einer vorsorglichen, vorgreifenden Maßnahme zukünftig nur noch  
als Rechtseinbieger verlassen werden. Um dennoch auch weiterhin eine attraktive Anbindung 
auch in Richtung Gievenbeck zu gewährleisten, soll im Zusammenhang mit den städtischen Um-
baumaßnahmen im Bereich der Von- Esmarch-Straße (siehe Unterkapitel „Städtische Umbau-
maßnahmen im Bereich der Von-Esmarch-Straße“) eine Wendemöglichkeit im Coesfelder Kreuz 
errichtet werden. Somit besteht für die zukünftigen Quartiersbewohner und -besucher die Mög-
lichkeit, das Plangebiet in westlicher Richtung zu verlassen, ohne unverhältnismäßig große Um-
wege, z.B. über die Correns- und Mendelstraße im Norden oder die Albert-Schweitzer-Straße im 
Süden, fahren zu müssen.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603  
 Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 22 von 78 
Von der Hauptzufahrt des Vorhabengrundstücks werden sowohl die Stellplatzanlage im Bereich 
des Quartiershofes als auch die Parkplätze im Erdgeschoss des Neubaus im Nutzungsbereich 
|B| erschlossen (siehe auch Kapitel 6.2.7 Unterbringung des ruhenden Verkehrs). Darüber hinaus 
werden über den Quartiershof auch die Anlieferung des Lebensmittelmarktes  und die Hol- und 
Bringverkehre der Kindertagesstätte abgewickelt. Relevante Störeffekte infolge sich überlagern-
der Verkehrsbewegungen sind nicht zu erwarten, da die Anlieferung vormittags zwischen 6:00 
und 7:00 Uhr bzw. abends zwischen 21:00 und 22:00 Uhr und somit außerhalb der üblichen Hol- 
und Bringzeiten der Kindertagesstätte (i.d.R. zwischen 7:00 und 8:00 Uhr bzw. 15:00 und 16:00 
Uhr) erfolgt, d.h. in versetzten Zeiträumen. Im Nachmittagszeitraum sind keine Anlieferungen vor-
gesehen, so dass nur die Verkehrsbewegungen der Kunden des Lebensmittelmarktes und der 
Kindertagesstätte teilweise gleichzeitig stattfinden , d.h. hauptsächlich Pkw-Fahrten. Für die im 
Nutzungsbereich |B| geplanten Dienstleistungsbetriebe wird eine separate Anlieferzone im Be-
reich der Grundstückzufahrt zur Von-Esmarch-Straße ausgewiesen (östliche Gehwegseite, siehe 
Vorhaben- und Erschließungsplan). 
Über die Fliednerstraße im Süden als zusätzliche, untergeordnete Anbindung des Vorhaben-
grundstücks werden ausschließlich die Anwohnerparkplätze der südlichen Wohneinheiten sowie 
die Stellplätze der Kindertagesstätte und der Großtagespflegestelle angefahren. 
Die äußere Anbindung für Radfahrer und Fußgänger ist über die bestehenden Wegeflächen ent-
lang der Von- Esmarch-Straße gewährleistet. Innerhalb des Plangebiets werden die jeweiligen 
Nutzungsbereiche über mehrere, von den Fahrgassen unabhängige, Fußwegeverbindungen er-
schlossen. Darüber hinaus soll f ür eine bessere Verknüpfung des Plangebiets mit der angren-
zenden Nachbarschaft eine zusätzliche Wegefläche über das Vorhabengrundstück auc h nach 
Süden zur Fliednerstraße hergestellt werden. 
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele sind planbedingte Mehrverkehre aus den vorgesehenen 
Wohn-, Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Betreuungsnutzungen verbunden. 
Zur Bewertung der vorhandenen und zukünftigen Verkehrssituation wurde zum vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan Nr. 603 eine verkehrstechnische Untersuchung3 durchgeführt, in der die 
Auswirkungen der Vorhabenplanung auf die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des umliegenden 
Straßennetzes ermittelt und bewertet wurden. 
Die Bewertung der Verkehrssituation erfolgte anhand folgender Prüfschritte:  
• Analysebelastung 2019 im Bestand (Analyse-0-Fall)  
• Prognosebelastung 2035 ohne Planvorhaben (Prognose-0-Fall)  
• Prognosebelastung 2035 mit Planvorhaben – Prognose-0-Fall zuzüglich der  ermittelten 
planbedingten Mehrverkehre (Prognose-1-Fall)  
• Leistungsfähigkeitsuntersuchung der Knotenpunkte für die Bestandssituation und den 
Prognose-1-Fall  
• Prüfung der Verkehrsbedingungen für Linksabbieger an der neuen Anbindung  
• Überprüfung der Querungsbedingungen für nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer 
                                                
3  Verkehrstechnische Untersuchung – Areal der ehemaligen Wartburgschule in Münster-Gieven-
beck, nts Ingenieurgesellschaft mbH, Münster, 19. August 2021

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603  
 Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 23 von 78 
• Überprüfung der Anlieferungssituation  
Als Berechnungsgrundlage wurden am 8.10.2019 an den Knotenpunkten „Von-Esmarch-Straße 
/ Fliednerstraße“ und „Roxeler Straße / Fliednerstraße“ Kurzzeitzählung en von 06:00 Uhr bis 
10:00 Uhr, 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr durchgeführt. Für die Knoten-
punkte „Von-Esmarch-Straße / Corrensstraße / Einsteinstraße / Albert -Schweitzer Straße“ und 
„Einsteinstraße / Orléans-Ring / Rishon-Le-Zion-Ring“ wurden die bereits vorliegenden Verkehrs-
daten der Stadt Münster aus dem Jahr 2018 herangezogen.  
Zur Ermittlung eines für Münster typischen Prognosefaktors im Pkw -Verkehr wurden die Bevöl-
kerungsvorausberechnungen vom Landesbetrieb Information und Technik N ordrhein-Westfalen 
(IT.NRW) in die Berechnung eingestellt. Die prognostizierte Bevölkerungsentwicklung bis 2035 
liegt demnach bei ca. 349.857 Einwohnern. Sowohl für den Pkw- als auch Schwerlastverkehr wird 
bis 2035 ein Anstieg der Verkehrsbelastungen um 5 % angenommen. Neben den allgemeinen 
Verkehrszuwächsen wurden für die Knotenpunkte „Von-Esmarch-Straße / Corrensstraße / Ein-
steinstraße / Albert -Schweitzer Straße“ und „Einsteinstraße / Orl éans-Ring / Rishon -Le-Zion-
Ring“ auch die geplanten Entwicklungen im Bereich UKM (Neubau) berücksichtigt. 
Die Verkehrserzeugung durch das Vorhaben wurde mithilfe des Programmes Ver_Bau (Bosser-
hoff) ermittelt, welches auf Kennwerte der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswe-
sen und eigener Forschungsprojekte und Erhebungen zurückgreift. Abgeleitet aus dem vorlie-
genden Nutzungsk onzept wurde für den Lebensmittelmarkt eine Verkaufsfläche von ca . 
1.050 m², für die Dienstleistungsbetriebe eine Verkaufsfläche von rund 190 m² angesetzt (65 m² 
Verkaufsfläche für den Bäcker sowie 125 m² Gastraumfläche für den Café-Bereich). Die Kinder-
tagesstätte wurde mit 8 Gruppen, die Großtagespflegestelle  mit 9 Kindern und 3 Beschäftigten 
berücksichtigt. Für die geplante Wohnnutzung wurden aufgerundet 30 Wohneinheiten (67 Be-
wohner) angenommen. 
Insgesamt wurde für das Vorhaben ein Kfz-Aufkommen von ca. 1.656 Fahrten pro Werktag er-
mittelt (828 Kfz/24h Quellverkehr, 828 Kfz/24h Zielverkehr). Hieraus ergeben sich in der Morgen-
spitzenstunde (7:00 Uhr bis 8:00 Uhr) Quellverkehre von 39 Kfz/h und Zielverkehre von 79 Kfz/h, 
in der Nachmittagsspitzenstunde (16:00 Uhr bis 17:00 Uhr) Quell- und Zielverkehre von 106 Kfz/h 
bzw. 88 Kfz/h. Der vorhabenbezogene Verkehr wird im Sinne einer „Worst Case Betrachtung“ 
vollständig als Neuverkehr in Ansatz gebracht. Die Umlegung der planbedingten Verkehre erfolgt 
gemäß den vorhandenen Nachfragebeziehungen und in der Annahme, dass 60 % des Neuver-
kehrs das Plangebiet in Richtung Innenstadt und 40 % in Richtung Gievenbeck verlassen. Beim 
Verlassen des Plangebietes müssen alle Verkehrsteilnehmer jedoch zunächst rechts auf die Von-
Esmarch-Straße einbiegen und um  dann im Bereich des Knotenpunktes Coesfelder Kreuz zu 
wenden. 
Die Leistungsfähigkeitsberechnungen der relevanten Knot enpunkte wurden gemäß dem Hand-
buch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS) ermittelt. Zur Beurteilung der Aus-
wirkungen des Vorhabens auf die Verkehrsqualität des umliegenden Straßennetzes w urden die 
Leistungsfähigkeitsuntersuchungen für den Analyse-Fall 2019 und den Prognose-1-Fall 2035 auf 
Basis der Tagesspitzenstunden durchgeführt.  In Abstimmung mit den zuständigen Fachämtern 
der Stadt Münster wurden folgende Knotenpunkte als relevant festgelegt:  
• „Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße“ 
• „Roxeler Straße / Fliednerstraße“

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603  
 Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 24 von 78 
• „Von-Esmarch-Straße / Corrensstraße / Einsteinstraße / Albert-Schweitzer Straße“ 
• „Einsteinstraße / Orléans-Ring / Rishon-Le-Zion-Ring“ 
Weitergehende Details zu den Berechnungsgrundlagen und - methoden sind dem Gutachten zu 
entnehmen. Zusammenfassend sind folgende Ergebnisse festzuhalten: 
Analyse-0-Fall (Bestandssituation) 
Die durchschnittlichen täglichen Verkehrsbelastungen DTV auf der Von-Esmarch-Straße lie-
gen zwischen 10.300 Kfz/24 h im Abschnitt unmittelbar nör dlich des Plangebiet s und 
9.500 Kfz/24 h im Abschnitt westlich der Fliednerstraße. Die Albert-Schweitzer-Straße im Süden 
weist eine Verkehrsmenge von 8.100 Kfz/24 h auf. Für die untergeordnete Fliednerstraße sind 
Belastungen von 1.100 bzw. 400 Kfz/24 h (Abschnitt südlich/nördlich der Von- Esmarch-Straße) 
festzustellen.  
Die Verkehrsbelastung in der Morgenspitzenstunde (7:30 - 8:30 Uhr) am Knotenpunkt „Von-Es-
march-Straße / Fliednerstraße“ liegt bei 981 Fz/h, in der geringfügig höher belasteten Nachmit-
tagsspitzenstunde (15:30 - 16:30 Uhr) bei 1.005 Fz/h.  
Gemäß den Leistungsfähigkeitsuntersuchungen können die unsignalisierten Knotenpunkte 
„Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße“ und „Roxeler Straße / Fliednerstraße“ im Bestand in die 
Qualitätsstufe A oder B (sehr gut / gut) nach HBS eingeordnet werden. Für die Verkehrsteilneh-
mer stellen sich nur geringe Wartezeiten ein, der Verkehr kann leistungsfähig abgewickelt wer-
den.  
Für den signalgeregelten Knotenpunkt „Von-Esmarch-Straße / Corrensstraße / Einsteinstraße / 
Albert-Schweitzer Straße“ stellt sich nach HBS sowohl in der Morgen- als auch Nachmittagsspit-
zenstunde die Qualitätsstufe D (ausreichend) ein. Auch wenn bei einigen Fahrspuren am Ende 
der Freigabezeit ein Rückstau von wenigen Fahrzeugen auftritt, kann die Leistungsfähigkeit ins-
gesamt als ausreichend eingestuft werden. Zudem weisen alle Fahrspuren Reservekapazitäten 
von mehr als 30 % auf.  
Am signalgesteuerten Knotenpunkt „Einsteinstraße / Orléans-Ring / Rishon-Le-Zion-Ring“ stellt 
sich bereits heute mit dem bestehenden Signalprogramm kein leistungsfähiger Verkehrsablauf 
ein. Der Knotenpunkt weist sowohl für die Morgen- als auch Nachmittagsspitzenstunde die Qua-
litätsstufe E auf, wobei die Einstu fung lediglich aufgrund der Bewertung des Verkehrsstromes  
„Linksabbieger aus der westlichen Einsteinstraße“ erfolgt. Alle anderen Verkehrsströme können 
der Stufe A bis D zugeordnet werden und weisen somit geringere Wartezeiten auf. Mit einer 
Grünzeitenumverteilung kann laut Gutachter in der Morgenspitze die Qualitätsstufe D und nach-
mittags die Stufe C (befriedigend) erreicht werden.  
Prognose-0-Fall (ohne Planvorhaben) 
Bereits im Prognose-0-Fall, d.h. auch ohne Umsetzung des Planvorhabens,  erhöhen sich die 
durchschnittlichen täglichen  Verkehrsbelastungen DTV  auf der Von -Esmarch-Straße um 
rund 600 Kfz/24 h auf 10.900 Kfz/24 h (Abschnitt nördlich des Plangebiets) bzw. um 500 Kfz/24 h 
auf 10.000 Kfz/24 h (Abschnitt westlich der Fliednerstraße). Auch im Bereich Albert-Schweitzer-
Straße ist ein Anstieg der Verkehrsmenge um rund 400 Kfz/24 h (auf 8.500 Kfz/24 h) festzustel-
len. Auf dem südlichen Abschnitt der Fliednerstraße erhöhen sich die durchschnittlichen Ver-
kehrsbelastungen geringfügig auf 1.200 Kfz/24 h, w as einem Zuwachs von 100 Kfz/24 h ent-
spricht. Die Verkehrsmenge auf dem nördlichen Abschnitt der Fliednerstraße bleibt unverändert.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603  
 Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 25 von 78 
Analog zu den DTV -Werten erhöhen sich auch die Verkehrsbelastung en in der Morgen - und 
Nachmittagsspitze. So steigt die Belastung am Knotenpunkt „Von-Esmarch-Straße / Fliedner-
straße“ morgens (7:30 - 8:30 Uhr) auf 1.030 Fz/h und nachmittags auf 1.056 Fz/h (jeweils rund 
50 Fz/h mehr als im Bestand). Die Verkehrsbelastung am Knotenpunkt „ Von-Esmarch-Straße / 
Corrensstraße / Einsteinstraße / Albert -Schweitzer Str aße“ lieg t in der Morgenspitze bei 
2.214 Fz/h und in der Nachmittagsspitze bei 2.410 Fz/h. An den weiter westlich bzw. östlich ge-
legenen Knotenpunkten „Roxeler Straße / Fliednerstraße“ bzw. „Einsteinstraße / Orléans-Ring / 
Rishon-Le-Zion-Ring“ beträgt die Verkehrsbelastung in den Spitzenstunden 785/894  Fz/h bzw. 
3.392/3.917 Fz/h morgens/nachmittags. 
Prognose-1-Fall (mit Planvorhaben) 
Im Vergleich zum Prognose- 0-Fall steigen die durchschnittlichen täglichen V erkehrsbelas-
tungen bei Umsetzung des Planvorhabens nur gering. Die maximale Verkehrszunahme ist dabei 
auf der Von -Esmarch-Straße festzuhalten. So erhöht sich  die Verkehrsmenge von 
10.900 Kfz/24 h auf 12.300 bzw. 11.400 Kfz/24 h (Abschnitt östlich bzw. westlich der Hauptzu-
fahrt zum Plangebiet). Auf den anderen betrachteten Streckenabschnitten stellt sich lediglich eine 
maximale Erhöhung von 100 Kfz/24 h im Vergleich zum Prognose-0-Fall 2035 ein. Für die Haupt-
zufahrt zum Plangebiet wird eine Verkehrsbelastung von 1.400 Kfz/24 h ermittelt, in der unterge-
ordneten Zufahrt von der Fliednerstraße beträgt die zu erwartende Ver kehrsmenge lediglich 
100 Kfz/24 h. 
Auch die Verkehrsbelastungen in den Spitzenstunden steigen an sämtlichen Knotenpunkten nur 
gering an. Die maximale Steigerung ist mit rund 7,5 % am Knotenpunkt „Von-Esmarch-Straße / 
Fliednerstraße“ in der Nachmittagsspitzenstunde festzustellen (1.135 Fz/h), in der Morgenspitze 
liegt die Erhöhung lediglich bei ca. 5,1 % (1.083 Fz/h). An den anderen Knotenpunkten liegen die 
Erhöhungen unter 5 %. 
Insgesamt sind die planbedingten Verkehrszuwächse gemäß Gutachten als gering einzustufen, 
Störwirkungen auf das bestehende Straßennetz sind demnach nicht zu erwarten. 
Die Leistungsfähigkeitsberechnungen zeigen, dass auch unter Berücksichtigung der allgemei-
nen Verkehrsentwicklungen und der Mehrverkehre aus dem Planvorhaben an den Knotenpunk-
ten „Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße“ und „Roxeler Straße / Fliednerstraße“ die Verkehre 
mit den gleichen Qualitäten (S tufe A oder B) abgewickelt werden können. Für die Verkehrsteil-
nehmer stellen sich demnach auch zukünftig nur geringe Wartezeiten und ein leistungsfähiger 
Verkehrsablauf ein. 
Beim Knotenpunkt  „Von-Esmarch-Straße / Corrensstraße / Einsteinstraße / Albert -Schweitzer 
Straße“ hingegen verschlechtert sich die Qualitätsstufe sowohl in der Morgen- als auch Nachmit-
tagsspitze von D auf E (mangelhaft). Diese Verschlechterung stellt sich allerdings bereits im Prog-
nose-0-Fall ein, d.h. auch ohne Planvorhaben. Zur grundsätzlichen Verbesserung des Verkehrs-
flusses, aber auch um die Umsetzung der geplanten Wendemöglichkeit im Coesfelder Kreuz zu 
ermöglichen (siehe 1.  Absatz), ist aus gutachterlicher Sicht eine Anpassung des Signalpro-
gramms erforderlich. Mit dieser Anpassung kann für die Prognose- 1-Belastung morgens sowie 
nachmittags die Qualitätsstufe D (wie im Bestand) erreicht werden. Die mittlere Wartezeit für den 
gesamten Knotenpunkt liegt morgens sowie abends unter 45 Sekunden, alle Fahrspuren weisen 
Reservekapazitäten von mehr als 20 % auf.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603  
 Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 26 von 78 
Am Knotenpunkt „Einsteinstraße / Orléans-Ring / Rishon-Le-Zion-Ring“ bleiben die Qualitätsstu-
fen im Vergleich zum Analyse-Fall mit dem bestehenden Signalprogramm unverändert (Stufe E). 
Mit Anpassung des Signalprogramms kann eine ausreichende Qualität (Stufe D) sowohl morgens 
als auch nachmittags erreicht werden. Alle Fahrspuren weisen Reservekapazitäten von mehr als 
20 % auf. 
Die Leistungsfähigkeitsberechnungen zum Knotenpunkt „Von-Esmarch-Straße / Plangebiet“ wur-
den unter der Annahme einer zusätzlichen Linksabbiegespur auf der Von-Esmarch-Straße durch-
geführt (siehe nachfolgendes Unterkapitel). Darüber hinaus wurde berücksichtigt, dass die Ver-
kehrsteilnehmer vom Plangebiet nur nach Osten auf die Von-Esmarch-Straße einbiegen dürfen. 
Im Ergebnis können  über die geplante Hauptzufahrt zum Vorhabengrundstück sämtlich e Ver-
kehre mit einer guten Qualität (Stufe B) ohne Lichtsignalanlage abgewickelt werden. Die Warte-
zeiten liegen unter 20 Sekunden. 
Auch mit Blick auf das östlich angrenzende Areal der Lukas-Kirche ist gutachterlich festzuhalten, 
dass planbedingte Beeinträchtigungen der Anbindung der Lukas-Kirche nicht zu erwarten sind, 
da hier voraussichtlich die Verkehrsbeziehungen „Rechts-Rein“ und „Rechts-Raus“ angeboten 
werden. 
Prüfung der Verkehrsbedingungen für Linksabbieger an der neuen Anbindung  
Mit Blick auf die geplante Hauptanbindung des Geltungsbereichs über die Von-Esmarch-Straße 
und vor dem Hintergrund der vorhabenbedingt häufigeren Abbiegevorgänge zum Plangebiet 
wurde für die neue Anbindung, unter der Annahme einer V orfahrtsregelung, die Erforderlichkeit 
einer separaten Linksabbiegerspur nach RASt 06 (Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen , 
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Köln: FGSV-Verlag, 2006) geprüft.  
Demgemäß ist unter Berücksichtigung der zukünftigen Belastungsverhältnisse für die geplante 
Anbindung mindestens das Anlegen eines Aufstellbereiches erforderlich. In Anbetracht der prog-
nostizierten 50 Linksabbieger für die Nachmittagsspitzenstunde wird gutachterlich jedoch die Er-
richtung einer gesonderten Linksabbiegespur empfohlen. So kann jederzeit ein leistungsfähiger 
Verkehrsablauf gewährleistet werden, alle Fahrzeuge können zügig abfließen und ein Rückstau 
auf der Von-Esmarch-Straße ausgeschlossen werden.  
Für den neuen Linksabbieger zum Plangebiet wird die Einkürzung der vorhandenen Linksabbie-
gespur von der Von-Esmarch-Straße in die Corrensstraße erforderlich. Vor diesem Hintergrund 
wurden auch die Auswirkungen der geplanten Einkürzung auf die Verkehrsabläufe in Richtung 
Coesfelder Kreuz gutachterlich ermittelt und bewertet.  
Im Ergebnis verbleibt nach Umsetzung des geplanten Linksabbiegers zum Vorhabengrundstück 
eine Rückstaulänge von etwa 60 m. Die erforderliche Stauraumlänge liegt morgens bei 16 m und 
nachmittags bei 22 m, so dass die Fahrzeuge auch weiterhin ohne Probleme abgewickelt werden 
können. Auch mit separater Linksabbiegespur zum Plangebiet sind ausreichende Kapazitäten 
vorhanden, planbedingte Störwirkungen auf die Abbiegeverhältnisse sind somit nicht zu erwarten. 
Zur Darstellung der zukünftigen Plangebietsanbindung wurde im Rahmen der Verkehrstechni-
schen Untersuchung ein schematischer Lageplan zur Verkehrsplanung (Vorentwurf) ausgearbei-
tet, der sowohl den Linksabbieger zum Plangebiet als auch die Wendemöglichkeit im Bereich des 
Coesfelder Kreuzes berücksichtigt. Darüber hinaus ist innerhalb der Darstellung auch die zusätz-
liche Querungshilfe im unmittelbaren Planbereich (siehe nachfolgendes Unterkapitel) erfasst. Die

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603  
 Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 27 von 78 
separate Linksabbiegespur in der Von -Esmarch-Straße kann innerhalb der bestehenden Aus-
baugrenzen ausschließlich durch eine Ummarkierung der Fahrspuren errichtet werden, eine Auf-
weitung des vorhandenen Straßenraumprofils ist nicht erforderlich. Für die Wendemöglichkeit im 
Coesfelder Kreuz ist eine Anpassung der Lichtsignalanlage im Knotenpunkt erforderlich.  
Die geplante Aufteilung des Straßenraums ist nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. 
Die Kosten für die Errichtung der neuen Linksabbiegespur werden als maßnahmenbedingte Kos-
ten durch den Vorhabenträger übernommen. Die konkreten Regelungen zur Umsetzung der an-
deren Umbaumaßnahmen im Bereich der Von -Esmarch-Straße sowie zur Kostenübernahme/-
teilung werden mit den zuständigen Fachämtern der Stadt Münster abgestimmt und im Durchfüh-
rungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 BauGB verbindlich vereinbart. 
Überprüfung der Querungsbedingungen für nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer  
Mit Umsetzung des Planvorhabens ist im Bereich der Von-Esmarch-Straße auch mit einem hö-
heren Anteil nichtmotorisierter Verkehrsteilnehmer (Radfahrer, Fußgänger) zu rechnen . Daher 
wurden auch die Querungsbedingungen für Fußgänger gemäß RASt 06 überprüft.  
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass bei den zukünftig zu erwartenden Verkehrsbelastungen (etwa 
1.020 Kfz/h), einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und  der Annahme von 50 
Fußgängern/h zwar Maßnahmen (z.B. Mitteltrennung) erforderlich wären. Mit den vorhandenen 
Fußgängerschutzanlagen an den Knotenpunkten „Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße “ und 
„Corrensstraße / Von-Esmarch-Straße / Albert-Schweitzer-Straße“, ca. 120 m westlich bzw. rd. 
150 m östlich gelegen, befinden sich jedoch bereits mehrere, sichere Querungsmöglichkeiten in 
unmittelbarer Nähe zum Plangebiet. Zusätzliche Maßnahmen im direkten Anschluss an das Vor-
habengrundstück sind daher grundsätzlich nicht erforderlich. 
Vor dem Hintergrund, dass Fußgänger sowie Radfahrer erfahrungsgemäß meist den kürzesten 
Weg zum jeweiligen Ziel nutzen,  soll unabhängig von der gutachterlichen Einschätzung in Ab-
stimmung mit den zuständigen Fachämtern der Stadt Münster dennoch eine zusätzliche Que-
rungshilfe im angrenzenden Planumfeld realisiert  werden. Die Querungshilfe ist westlich der 
Grundstückszufahrt von der Von-Esmarch-Straße vorgesehen und soll die Anbindung des Vor-
habengrundstücks sowohl im Hinblick auf die Verkehrssicherheit als auch unter dem Aspekt einer 
direkten Erreichbarkeit des Standortes optimieren. 
Die Maßnahme soll im Zusammenhang mit der Gesamtumgestaltung der Von -Esmarch-Straße 
(siehe nachfolgendes Unterkapitel) realisiert werden.  Die Regelungen zur Kostenübernahme/ -
teilung werden bis zum Satzungsbeschluss abgestimmt und im Durchführun gsvertrag gemäß 
§ 12 Abs. 1 BauGB verbindlich vereinbart. 
Städtische Umbaumaßnahmen im Bereich der Von-Esmarch-Straße 
Neben den benannten Maßnahmen im unmittelbaren bzw. näheren Planumfeld (separate Links-
abbiegespur zum Plangebiet, Wendemöglichkeit im Bereich Coesfelder Kreuz, zusätzliche Que-
rungshilfe westlich der Grundstückszufahrt) sind im Bereich der Von- Esmarch-Straße weitere 
Umbaumaßnahmen durch die Stadt Münster vorgesehen. So soll im angrenzenden Planbereich 
u.a. der nördlich vom Geltungsbereich verlaufende Radweg verbeitert werden. Die Wegeverbin-
dung stellt innerhalb des stadtregionalen R adwegenetzes eine wichtige Radverkehrsachse dar  
(siehe Kapitel 3.3), entspricht in ihrer vorhandenen Ausbaubreite jedoch nicht mehr den aktuellen 
Mindestanforderungen. Die Maßnahme soll unabhängig vom Planvorhaben mittelfristig durch die 
Stadt Münster umgesetzt werden. Darüber hinaus soll mit Blick auf den neuen Linksabbieger zum

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603  
 Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 28 von 78 
Plangebiet der Spureneinzug des linken Fahrstreifens der Von-Esmarch-Straße, vom Coesfelder 
Kreuz kommend, optimiert werden, so dass die Straßenführung für die geradeaus fahrenden Ver-
kehrsteilnehmer in Richtung Gievenbeck eindeutiger markiert und somit verkehrssicherer wird. 
Um die unterschiedlichen Planungen im Bereich der Von-Esmarch-Straße bereits frühzeitig auf-
einander abzustimmen und somit etwaige Konflikte in der späteren Realisierung auszuschließen, 
haben bereits die erforderlichen Abstimmungen zwischen dem Vorhabenträger und den zustän-
digen Fachämtern der Stadt Münster stattgefunden. Mit Stellungnahme des Amtes für Mobilität 
und Tiefbau vom 22.12.2020 wurde die grundsätzliche Umsetzbarkeit sämtlicher Maßnahmen 
bestätigt. Die weitergehende Konkretisierung und Koordinierung der Planungen inkl. der Erstel-
lung eines Gesamtverkehrsentwurfs für die Umgestaltung der Von-Esmarch-Straße, der sowohl 
die vorhabenbedingten als auch die städtischen Maßnahmen zusammenführt, erfolgt außerhalb 
des Bauleitplanverfahrens. 
Überprüfung der Anlieferungssituation 
Vor dem Hintergrund, dass neben den Kundenverkehren des Lebensmittelmarktes und den Fahr-
bewegungen im Zusammenhang mit der Kindertagesstätte auch die Anlieferung des Lebensmit-
telmarktes und des Bäckers über den Quartiershof abgewickelt werden sollen, wurden im Rah-
men der Verkehrstechnischen Untersuchung auch die erforderlichen Schleppkurvennachweise 
für die Lieferfahrzeuge erbracht.  
Die Ergebnisse zeigen, dass die geplante Anlieferung des Lebensmittelmarktes (mit einem Last-
zug/Sattelzug) unter Berücksichtigung der vorgesehenen Grundstücksanbindung und der im Vor-
haben- und Erschließungsplan dargestellten Freiraumgestaltung funktionsfähig abgewickelt wer-
den kann. Die Anlieferung des Bäckers mit einem Transporter ist ebenfalls sichergestellt. Sofern 
die Anlieferung mit Lkw mit max. 3,5 t erfolgen sollte, werden vom Gutachter u.a. Vorgaben für 
die spätere Ausführungsplanung benannt (z.B. die Ausrundung von Pflanzbeeten). 
Neben den Anliefervorgängen des Lebensmittelmarktes und Bäckers wurden auch die betriebli-
chen Verkehre der Kindertagesstätte gutachterlich betrachtet. Vor dem Hintergrund, dass die Kü-
chenanlieferung inkl. Entleerung des Fettabscheiders zum Bebauungsplan-Entwurf noch nicht 
abschließend festgelegt werden konnte, wurde eine Anl ieferung/Entleerung sowohl über den 
Quartiershof als auch über die Fliednerstraße geprüft. 
Im Ergebnis können die Ver- und Entsorgungsverkehre der Kindertagesstätte über den Quartiers-
hof analog zur Anlieferung des Bäckers abgewickelt werden. Die Anlieferung und Entleerung des 
Fettabscheiders über die Fliednerstraße sind ebenfalls grundsätzlich möglich, sofern diese mit 
einem Transporter und/oder einem Lkw (maximal 7,5 t) erfolgen. 
Gesamtfazit 
Insgesamt bestehen aus verkehrstechnischer Sicht keine Bedenken gegen das Vorhaben. Mit 
Umsetzung der Vorhabenplanung ist eine leistungsfähige und verkehrssichere Erschließung des 
Plangebietes gewährleistet. Die Grundsätze der Erschließung innerhalb der Bauleitplanung sind 
mit den vorliegenden Bewertungen erfüllt. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung ist dem-
nach gemäß § 1 BauGB gegeben.

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 Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 29 von 78 
6.3.2. ÖPNV-Anbindung 
Über die vorhandene Bushaltestelle „Schreiberstraße“ im unmittelbar nördlich angrenzenden Be-
reich der Von-Esmarch-Straße ist das Plangebiet bereits heute sehr gut an das ÖPNV-Netz der 
Stadt Münster angebunden. Über den Haltepunkt bestehen mit den Stadtbuslinien 5, 11 und 22 
mehrere direkte Verbindung en sowohl in Richtung Innenstadt als auch in die westlichen bzw. 
nordwestlichen Stadtteile Gievenbeck und Nienberge. Darüber hinaus befindet sich mit der Bus-
haltestelle „Lukaskirche“ südlich vom Martin-Luther-Haus (Albert-Schweitzer-Straße) ein weiterer 
Haltepunkt in direkter Nähe zum Vorhabengrundstück. Von hier aus führen die Linien 1 und 12 
sowie R63 und R64 ebenfalls ins Münsteraner Zentrum und nach Roxel im Westen. 
6.3.3. Verkehrsflächen 
Die Erschließung des Vorhabengrundstückes für den motorisierten Verkehr erfolgt vorrangig über 
die Von-Esmarch-Straße im Norden s owie die untergeordnete Fliednerstraße im  Süden (siehe 
Kapitel 6.3.1), die Von-Esmarch-Straße ist hierbei über den rechtskräftigen Bebauungs plan Nr. 
164 als öffentliche Straßenverkehrsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gesichert. Das Plan-
gebiet ist somit über öffentlich gewidmete Verkehrsflächen erschlossen. Die innere Erschließung 
der Stellplatzanlagen und der einzelnen Gebäude erfolgt ausschließlich über private Grund-
stücksflächen (siehe Kapitel 6.5).  
Vor dem Hintergrund einer im Grundsatz  unveränderten Erschließungssituation – die Grund-
stückszufahrt zum Plangebiet von der Von-Esmarch-Straße bleibt in ihrer heutigen Lage unver-
ändert erhalten – und einer zum derzeitigen Planungsstand noch nicht abschließend vorliegen-
den Gesamtplanung der Stadt Münster zur Umgestaltung der Von -Esmarch-Straße (s. Kapitel 
6.3.1) werden die angrenzenden Straßenverkehrsflächen kein Bestandteil des Geltungsbereichs, 
Festsetzungen zu Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB werden daher für den Bebau-
ungsplan Nr. 603 nicht getroffen. 
Zur Sicherung eines reibungslosen Verkehrsablaufs und um ungeregelte Grundstücks-zufahrten 
auszuschließen werden jedoch 
• die freien Grundstücksseiten zur nördlich angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen ab-
seits der geplanten E in- und Ausfahrt zur Von -Esmarch-Straße als Bereiche ohne Ein - 
und Ausfahrt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 11 BauGB festgesetzt (Zufahrtsverbot).  
Mit der getroffenen Festsetzung wird der zukünftige Haupteinfahrtsbereich zum Vorhaben-grund-
stück – unabhängig von den Umbaumaßnahmen im Bereich der Von-Esmarch-Straße – in seiner 
Lage planungsrechtlich gesichert. Somit können etwaige Negativauswirkungen auf die Verkehrs-
sicherheit und den Verkehrsfluss auf der Von-Esmarch-Straße, die sich gegebenenfalls bei einer 
Verschiebung der Zufahrt insbesondere nach Osten in Richtung Coes felder Kreuz einstellen 
könnten, ausgeschlossen werden.  Für die südlichen Grundstücksbereiche zur Fliednerstraße 
werden keine Vorgaben zu Ein- und Ausfahrtbereichen getroffen. Die Fliednerstraße als unterge-
ordnete Nebenstraße weist nur geringe Verkehrsmengen auf (siehe Kapitel 3.1), relevante Kno-
tenpunkte sind in unmittelbarer Nähe ebenfalls nicht betroffen, so dass die tatsächliche Lage der 
zukünftigen Grundstückszufahrten keine Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit hat. Insge-
samt sind die Erschließung des Planvorhabens sowie die Sicherung der verkehrlichen Belange 
entsprechend den getroffenen Zielsetzungen uneingeschränkt gewährleistet.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603  
 Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 30 von 78 
6.4. Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
Das Plangebiet ist über die bestehende technische Infrastruktur in den umgebenden öffentlichen 
Straßenverkehrsflächen der Von- Esmarch-Straße und Fliednerstraße an das vorhandene Ver- 
und Entsorgungsnetz der Stadt Münster angeschlossen. 
Versorgungssituation:  Die Trinkwasserversorgung ist in Abstimmung mit der münsterNETZ 
GmbH als zuständiges Versorgungsunternehmen über das bestehende Leitungsnetz in der Von-
Esmarch-Straße und Fliednerstraße gemäß den technischen Regeln sichergestellt. Die Versor-
gung mit Löschwasser ist über die bestehenden Leitungen im Grundsatz sichergestellt. Die wei-
tergehende Abstimmung und Konkretisierung der Löschwasserbelange erfolgt außerhalb des Be-
bauungsplans auf der Ebene der nachgeordneten Genehmigungsplanung.   
Die Stromversorgung ist nach Rücksprache mit dem zuständigen Versorger (ebenfalls müns-
terNETZ GmbH) über die bestehende Trafostation im Bereich der westlichen Außenspielfläche 
der Kindertagesstätte (Flurstück 333, Fliednerstraße, ST 290 Wartburg -Schule) im Grundsatz 
ebenfalls sichergestellt. (s. Kapitel 6.4.1). 
Die Energieversorgung (mit Heizwärme und Warmwasser) erfolgt mit Ausnahme des zukünfti-
gen Lebensmittelmarktes (Nutzungsbereich A) über das bestehende Fernwärmenetz der Stadt-
werke Münster GmbH in den umgebenden ö ffentlichen Straßen mit einem Primärenergiefaktor 
von 0,24. Für den Lebensmittelmarkt ist eine Energieversorgung über (Luft-Wasser-)Wärmepum-
pen vorgesehen.  
Entsorgungssituation: Die Kanalisation erfolgt im Trennsy stem. Die vorhandene S chmutzwas-
serkanalisation in den öffentlichen Erschließungsstraßen i st zur Ableitung des im Plangebiet 
anfallenden Schmutzwassers ausreichend dimensioniert. 
Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser wird analog zur Bestandsituation auch zu-
künftig in die vorhandenen Regenwasserkanäle im Bereich der Von-Esmarch-Straße und Flied-
nerstraße abgeleitet. Die Möglichkeit zur örtlichen Versickerung des Regenwassers wurde gut-
achterlich4 geprüft und aufgrund der vorhandenen Bodenverhältnisse als nicht umsetzbar ausge-
schlossen.  
Zur Bewertung, inwiefern die bestehenden Kanäle und Anschlüsse ausreichend dimensioniert 
sind, um die zukünftig zu erwartenden Regenwassermengen aufzunehmen, wurden die erforder-
lichen Untersuchungen durchgeführt und mit den zuständigen Fachämtern der Stadt Münster  – 
hier insbesondere mit dem Amt für Mobilität und Tiefbau – abgestimmt.  
Die derzeitige Regenwasserableitung erfolgt über die vorhandenen Anschlüsse in der Von- Es-
march-Straße und Fliednerstraße, die jeweils als Vorflut genutzt werden. Die ermittelte Einlei-
tungsmenge im Bestand (Berechnungsregen 170,8 l/s*ha; r (10,2) nach DIN 1986 -100) liegt im 
westlichen Anschluss der Von-Esmarch-Straße bei 65,06 l/s und im östlichen bei 63,18 l/s. Beim 
Anschluss an die Fliednerstraße wurden 7,68 l/s errechnet. 
Auch zukünftig soll das Niederschlagswasser über die bestehenden drei Anschlüsse abgeleitet 
werden, die Errichtung weiterer Anschlusspunkte ist nicht erforderlich. Als neue Einleitungs-
menge wurden für den westlichen Anschluss der Von-Esmarch-Straße 61,14 l/s, für den östlichen 
                                                
4  Geotechnisches Gutachten – Neubau Wartburg-Quartier, Von-Esmarch-Straße 15, 48149 Müns-
ter, Erdbaulabor Dr. F. Krause BDB/VDI Ingenieurbüro für Erd- und Grundbau, Münster, 1. August 2019

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603  
 Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 31 von 78 
Anschluss 96,79 l/s ermittelt. Der Anschluss im Bereich Fliednerstraße muss  künftig nur noch 
2,72 l/s aufnehmen. 
Gemäß den Vorgaben der Stadt Münster sind die derzeitigen Einleitungsmengen nicht zu über-
schreiten bzw. die entsprechenden Maßnahmen zu treffen. Da sich für die Anschlüsse der Von-
Esmarch-Straße eine erhöhte Einleitungsmenge von insgesamt 29,68 l/s ergibt, soll in Abstim-
mung mit dem städtischen Amt für Mobilität und Tiefbau die Einleitungsmenge im östlichen A n-
schluss auf 67,11 l/s reduziert und die Differenz unterirdisch zurückgehalten werden. Die geplante 
Rückhaltung soll hierbei über einen neu zu errichtenden Rückstaukanal (DN 400) und eine ge-
drosselte Einleitung in den östlichen Anschluss erfolgen. 
Über die benannte Rückhaltung ist eine funktionstüchtige Regenwasserableitung für die geplan-
ten Vorhabennutzungen sichergestellt, die Umsetzung der Maßnahme wird im Durchführungs-
vertrag geregelt. Die weitergehende Konkretisierung und Abstimmung der Entwässerungsbe-
lange erfolgt außerhalb des Bebauungsplans auf der Ebene der nachgeordneten Genehmigungs-
planung. 
Die Abfallentsorgung der Vorhabennutzungen erfolgt analog der Bestandssituation über zent-
rale Müllsammelplätze im unmittelbaren Anschluss an die Von -Esmarch-Straße im Norden und 
Fliednerstraße im Süden. Die Anfahrbarkeit der Abfallstandorte für die Entsorgungsfahrzeuge ist 
somit über die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen sichergestellt, das Befahren des Plan-
gebiets ist nicht erforderlich. Vorgaben zur Ausgestaltung und Anordnung der Müllsammelplätze 
außerhalb der Gebäude werden im Grün- und Freiflächenplan und im Durchführungsvertrag ge-
troffen (siehe auch Kapitel 6.2.7). 
Belange der Ver- und Entsorgung stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele der Vorhaben-
planung nicht entgegen. 
Flächen für Versorgungsanlagen  
Im südwestlichen Planbereich zwischen der vorhandenen Kindertagesstätte und der westlich an-
grenzenden Bestandswohnbebauung befindet sich eine vorhandene Trafostation der Stadtwerke 
Münster (siehe auch Kapitel 6.4 Stromversorgung). Abgerückt von der Fliednerstraße wird die 
Anlage vollständig von privaten Grundstücksflächen umschlossen, die Zuwegung von der öffent-
lichen Verkehrsfläche zur Trafostation ist derzeit lediglich in Form eines schmalen Wegestichs 
vorhanden. Die Zugänglichkeit für die Versorgungsträger wird  über eine grundbuchliche Siche-
rung geregelt.  
Abgeleitet aus den formulierten Zielsetzungen wird die Fläche (Flurstück 333) im Bebauungsplan 
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB 
• als Fläche für Versorgungsanlagen mit Zweckbestimmung Elektrizität festgesetzt. 
Mit der getroffenen Festsetzung wird der bestehende Trafo-Standort und somit die Versorgung 
des zukünftigen Wohnquartiers mit Elektrizität gesichert. In Ergänzung zur grundbuchlichen Si-
cherung wird die entsprechende Fläche zur Erreichbar keit der Anlage für die Versorgungs be-
triebe, u.a. zu Wartungszwecken, künftig über die Festsetzung mit Geh-, Fahr- und Leitungsrech-
ten zugunsten der Erschließungsträger planungsrechtlich gesichert (siehe Kapitel 6.5).

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603  
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Begründung zum Entwurf / Seite 32 von 78 
6.5. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Die äußere Erschließung des Plangebiets ist über die umgrenzenden öffentlichen Verkehrsflä-
chen sichergestellt, die innere Erschließung erfolgt über ein Netz aus unterschiedlichen Wege- 
und Fahrflächen auf dem Privatgrundstück. Neben der grundlegenden Erschließung der einzel-
nen Gebäude- und Aufenthaltsbereiche soll über die geplanten Wegeflächen auch eine bessere 
Verbindung mit den angrenzenden Nachbarschaften hergestellt werden (siehe Kapitel 6.3.1) . 
Darüber hinaus ist auch eine Sicherung der Ver- und Entsorgung des Plangebiets über Geh- und 
Leitungsrechte auf den privaten Grundstücksflächen vorzunehmen. 
Abgeleitet aus den Zielsetzungen des Vorhaben - und Erschließungsplans werden im Geltungs-
bereich des Bebauungsplans folgende Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB getroffen: 
• Die Hauptwegeachse vom Eingangsplatz im Norden (Vorbereich Lebensmittelmarkt zur 
Von-Esmarch-Straße) entlang der westlichen Gebäudefassade des Lebensmittelmarktes 
(ehemaliger Pausengang) bis zur Fliednerstraße im Süden wird entsprechend ihrer über-
geordneten Verbindungsfunktion mit ei nem Gehrecht zugunsten der Anlieger (G A) be-
legt. 
• Im Südwesten des Vorhabenbereichs wird von der Fliednerstraße entlang der westlichen 
Grundstücksgrenze bis z um Flurstück 333 (Parzelle der Stadtwerke/Trafostation) eine 
rund 5,15 m breite Wegefläche mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Ver-
sorger/Erschließungsträger (GFL E) belegt.   
• Für die entlang der südlichen und östlichen Grundstücksgrenze verlaufenden Niederspan-
nungskabel wird ein rund 3,00 m breiter Streifen mit einem Leitungsrecht zugunsten der 
Versorger/Erschließungsträger (L E) belegt. 
Die festgesetzte Wegeverbindung von der Von- Esmarch-Straße im Norden zur Fliednerstraße 
mündet zunächst an der südlichen Grundstücksgrenze im Übergang zum Gelände der Diakonie 
(Flurstück 234). Im Zuge der Baumaßnahmen der Diakonie (siehe Kapitel 4) soll die Fußwege-
verbindung weiter bis zur Fliednerstraße geführt werden, so dass die angestrebte Nord-Südver-
bindung vollständig umgesetzt wird. Die erforderliche Bereitschaft zur Realisierung der Maß-
nahme wurde bereits durch die Diakonie bestätigt, eine verbindliche Absichtserklärung wird der-
zeit von beiden Parteien ausgearbeitet. 
Über die Geh -, Fahr- und Leitungsrechte im Südwesten ist die fachgerechte Erschließung und 
Unterhaltung der technischen Bauwerke der Versorger (Trafostation) gewährleistet  (siehe auch 
Kapitel 6.4.1). Vor dem Hintergrund der in diesem Bereich vorgesehenen Spielflächen der Kin-
dertagesstätte haben bereits die erforderlichen Abstimmungen zur Ausgestaltung der Wegeflä-
che stattgefunden. Im Ergebnis werden innerhalb der Freianlagenplanung sowohl die funktiona-
len wie auch gestalterischen Belange voll umfänglich berücksichtigt. Die weitergehende Konkre-
tisierung der Planung sowie die Sicherung der Zugänglichkeit der Trafostation erfolgt außerhalb 
des Bebauungsplans direkt zwischen dem zukünftigen Betreiber der Kindertagesstätte und dem 
zuständigen Versorgungsunternehmen. 
Über die Leitungsrechte entlang der südlichen und östlichen Grundstücksgrenze werden die in 
diesem Bereich verlaufenden Ver sorgungsleitungen (hier: Niederspannungskabel ) planungs-
rechtlich gesichert.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603  
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Begründung zum Entwurf / Seite 33 von 78 
6.6. Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur 
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 603 ist die 
Erweiterung der bereits ansässigen Kindertagesstätte von derzeit drei auf zukünftig acht Gruppen 
vorgesehen.  
Die Einrichtung soll, wie bereits im Bestand, innerhalb der Erdgeschossbereiche des festgesetz-
ten Nutzungsbereichs |C| untergebracht werden. Der Hauptzugang der Kindertagesstätte ist zum 
Quartiershof angeordnet, der Gebäudezugang im Süden zur Fliednerstraße ist vorrangig den Mit-
arbeitern vorbehalten. Die erforderlichen Kfz-Stellplätze für die Eltern sind im Bereich des Quar-
tiershofes als „kiss-and-ride-Parkplätze“ ausgewiesen (siehe Kapitel 6.2.7). Darüber hinaus wird 
in unmittelbarer Nähe zum Haupteingang der Kindertagesstätte eine ausreichende Anzahl an 
Fahrradstellplätzen (inkl. Lastenfahrräder) angeboten. Weitere Stellplätze der Kindertagesstätte 
befinden sich im Süden entlang der Fliednerstraße. 
Aufgrund der vorhandenen Gebäudestellung auf dem Vorhabengrundstück und entsprechend 
dem vorliegenden Grün- und Freiflächenkonzept sind die Außenspielflächen der Kindertages-
stätte in einen westlichen und einen östlichen Teilbereich gegliedert. Die erforderliche Größe der 
Außenspielflächen wurde in Abstimmung mit dem zuständigen Fachamt der Stadt Münster auf 
insgesamt 1.800 m² festgelegt. Die Flächen sind nachrichtlich im Bebauungsplan gekennzeich-
net. 
6.7. Immissionsschutz 
6.7.1. Schallimmissionen 
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 603 sollen die planungsrechtlichen Vorausset-
zungen zur Revitalisierung des ehemaligen Schulstandortes „Wartburgschule“ geschaffen wer-
den.  
Zur Beurteilung der planbedingten Auswirkungen auf die zukünftige Lärmsituation wurde eine 
schalltechnische Untersuchung5 erstellt, in der  
• die auf das Plangebiet einwirkenden Geräuschimmissionen durch den Straßenverkehr, 
• die Auswirkungen durch den planbedingten Mehrverkehr auf den bestehenden Straßen 
in der Nachbarschaft außerhalb des Plangebietes und 
• die Geräuschimmissionen durch die geplanten gewerblichen Nutzungen in der Nach-
barschaft sowie an den schutzwürdigen Nutzungen innerhalb des Plangebietes 
ermittelt und bewertet wurden.  
Die Beurteilung von Verkehrslärmeinwirkungen im Rahmen der st ädtebaulichen Planung er-
folgt anhand der DIN 18005- 1. Vor dem Hintergrund, dass bei vorbelasteten Gebieten und in 
Gemengelagen die hier aufgeführten Orientierungswerte häufig nicht eingehalten werden kön-
nen, kann im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung eine Überschreitung der schall-
                                                
5  Schalltechnische Untersuchung zum Areal der ehemaligen Wartburgschule in Münster-Gieven-
beck, nts Ingenieurgesellschaft mbH, Münster, 18. August 2021

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603  
 Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 34 von 78 
technischen Orientierungswerte bis zu den Immissionsgrenzwerten der Verkehrsl ärmschutzver-
ordnung (16. BImSchV)  zugelassen werden, da diese im Sinne der Verordnung mit gesunden 
Wohnverhältnissen vereinbar sind. 
Maßgeblich für die Straßenverkehrsger äusche im Plangebiet sind die Von-Esmarch-Straße im 
Norden, die Albert-Schweitzer-Straße im Osten und Südosten, die Fliednerstraße im Westen und 
Süden sowie die Schreiberstraße im Nordwesten des Plangebietes. Als Berechnungsgrundlage 
wurden die ermittelten Verkehrsmengen und -prognosen der vorliegenden verkehrstechnischen 
Untersuchung3 herangezogen. Um genaue lärmtechnische Kennwerte ermitteln zu können, wur-
den in dieser neben Kurzzeitzählungen an den relevanten Knotenpunkten auch 24- Stunden-Er-
hebungen an den Straßenquerschnitten der Von -Esmarch-Straße im Bereich des Plangebiets 
und der Albert-Schweitzer-Straße südlich des Diakonie-Geländes durchgeführt. 
Die Ermittlung und Beurteilung von Geräuschimmissionen gewerblicher Anlagen erfolgt nach 
Maßgabe der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Hierzu wurden vorab 
relevante Immissionspunkte in der Umgebung sowie an den schutzbedürftigen Nutzungen inner-
halb des Plangebietes festgelegt. Der Schutz vor schädlichen Gewerbelärmbelastungen ist si-
chergestellt, wenn die Immissionsrichtwerte der TA Lärm durch die Summe aller Gewerbe-
lärmeinwirkungen am jeweiligen Immissionsort eingehalten werden.  
Die Einstufung der Schutzbedürftigkeit der umliegenden Nutzungen, hier insbesondere der vor-
handenen Wohnbebauung im Bereich der  Fliednerstraße, erfolgt anhand bestehender Bebau-
ungspläne (hier BP Nr. 435) sowie in Anlehnung an den Flächennutzungsplan der Stadt Münster 
und die tatsächliche Nutzung im weiteren Umfeld des Plangebiets. Demgemäß wird als Schutz-
niveau für die umgebenden Wohngebäude insgesamt ein Allgemeines Wohngebiet (WA) ange-
nommen, das Plangebiet selbst wird als Mischgebiet (MI) eingestuft.  
Für die Verkehrslärmbetrachtung ergeben sich nach  DIN 18005-1 Orientierungswerte für Allge-
meine Wohngebiete ( WA) von 55/45  dB(A) tags/nachts und für Mischgebi ete (MI) von 
60/50 dB(A) tags/nachts. Darüber hinaus gelten die Immissionsgrenzwerte gemäß der 16. BIm-
SchV von 59/49 dB(A) tags/nachts für Allgemeine Wohngebiete und 64/54 dB(A) tags/nachts für 
Mischgebiete. Der Beurteilungszeitraum umfasst tags die Zeit zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr, 
nachts die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr. 
Für die Beurteilung des Gewerbelärms ergeben sich nach TA Lärm Immissionsrichtwerte für All-
gemeine Wohngebiete von 55/40 dB(A) ta gs/nachts und für Mischgebiete von 60/45 dB(A) 
tags/nachts. Der Beurteilungszeitraum umfasst tags die Zeit zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr, 
nachts ist die lauteste Stunde zwischen 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr in Ansatz zu bringen.  
Weitergehende Details zu Berechnungsgrundlagen und -verfahren sind dem Gutachten zu ent-
nehmen.  
Die Ergebnisse des Gutachtens lassen sich wie folgt zusammenfassen: 
Auswirkungen von Verkehrsimmissionen auf das Plangebiet 
Als Ausgangsdaten für die Verkehrslärmsituation im Plangebiet wurde der Prognose-1-Fall der 
vorliegenden verkehrstechnischen Untersuchung, d.h. zukünftig zu erwartende Verkehrsentwick-
lung bis 2035 mit planbedingten Mehrverkehren, in Ansatz gebracht. Die Berechnung erfolgt für 
das Erdgeschoss (h = 3,0 m) und das 1. Obergeschoss (h = 5,8 m) sowie für Außenwohnbereiche

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Begründung zum Entwurf / Seite 35 von 78 
(hier: Dachterrassen). Bei den Außenwohnbereichen befindet sich der maßgebliche Immissions-
ort 2,0 m über der Mitte der entsprechend genutzten Fläche, für die Beurteilung der Geräuschsi-
tuation ist ausschließlich die Verkehrslärmbelastung im Tageszeitraum maßgeblich.  
Folgende Ergebnisse zum Verkehrslärm im Plangebiet sind festzuhalten: 
-  Im Tagzeitraum wird der schalltechnische Orientierungswert der DIN 18005-1 von 60 dB(A) 
für Mischgebiete (MI) an der best ehenden und geplanten Bebauung größtenteils unterschrit-
ten. An den zur Von-Esmarch-Straße ausgerichteten Fassaden treten jedoch Überschreitun-
gen von bis zu 5 dB auf, an dem am stärksten betroffenen Immissionsort (Nutzungsbereich B, 
Nordfassade, Einmündungsbereich Plangebiet) wird auch der für Mischgebiete geltende Im-
missionsgrenzwert der 16. BImSchV von tags 64 dB(A), bei dessen Einhaltung für diese Ge-
bietskategorie im Allgemeinen auch noch von gesunden Wohn- bzw. Arbeitsverhältnissen aus-
gegangen werden kann, geringfügig um 1 dB ü berschritten. Der Schwellenwert zur Gesund-
heitsgefährdung von 70 dB(A) tags wird im Plangebiet nicht erreicht. 
In den dem Wohnen zugeordneten Außenwohnbereichen ( hier: Dachterrassen) werden die 
Orientierungswerte der DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" überschritten. Der äquivalente 
Dauerschallpegel von 62 dB(A), der die Grenze "zur Vermeidung von erheblichen Belästigun-
gen unter lärmmedizinischen Aspekten tagsüber'' kennzeichnet, wird nicht überschritten oder 
erreicht, so dass hier ohne weitere Maßnahmen von einer weitestgehend ungest örten Kom-
munikation und einer angemessenen Aufenthaltsqualität ausgegangen werden kann.  
- Im Nachtzeitraum liegen die Beurteilungspegel je nach Ausrichtung der Fassaden um 8  bis 
10 dB unter den Tageswerten. Somit wird der schalltechnische Orientierungswert  der DIN 
18005-1 für Mischgebiete (MI) von 50 dB(A) an der bestehenden und geplanten Bebauung 
innerhalb des Plangebietes größtenteils unterschritten. An den zur Von-Esmarch-Straße aus-
gerichteten Fassaden treten hingegen auch nachts Überschreitungen von bis zu 4 dB auf, der 
Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV von tags 54 dB(A) wird jedoch auch an den am stärks-
ten betroffenen Immissionsorten (Nutzungsbereich A und B, jeweils Nordfassade) eingehalten. 
Der nachts zur Gesundheitsgefahr heranzuziehende Schwellenwert von 60 dB(A) wird im 
Plangebiet nicht erreicht. 
In Teilbereichen des Plangebiets liegen Beurteilungspegel größer 50 dB(A) vor. Daher kann 
davon ausgegangen werden, dass ein ungestörtes Schlafen bei gekippten Fenstern in Teilbe-
reichen des Plangebiets nicht möglich ist. 
Gemäß den Untersuchungsergebnissen sind für Teile des Plangebietes zur Sicherung gesunder 
Wohn- bzw. Arbeitsverhältnisse Schallschutz maßnahmen erforderlich. Mit Blick auf den inner-
städtischen Standort eines in weiten Teilen bebauten Stadtquartiers sind aktive Maßnahmen in 
Form von Lärmschutzwänden oder -wällen nicht umsetzbar, sodass die Lärmminderungsmaß-
nahmen als passive Schallschutzmaßnahmen in Form von schalltechnischen Anforderungen an 
die Bauausführung der Außenfassaden von schutzbedürftigen Räumen erfolgen müssen.  
Die schalltechnischen Anforderungen an die Bauausführung ergeben sich auf Grundlage der DIN 
4109-1. Hiernach ergeben sich die gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R'
w,ges der Au-
ßenbauteile für die unterschiedlichen Raumarten von schutzbedürftigen Räumen auf Grundlage 
der aus den Beurtei lungspegeln der Geräuschimmissionen zu ermi ttelnden maßgeblichen Au-
ßenlärmpegeln. Die Bestimmung des maßgeblichen Außenlärmpegels erfolgt gemäß DIN 4109-
2 aus dem zugehörigen Beurteilungspegel für die unterschiedlichen Lärmquellen.

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Begründung zum Entwurf / Seite 36 von 78 
Entsprechend den Untersuchungsergebnissen w urden im Plangebiet Lärmpegelbereiche nach 
DIN 4109 (LPB) von maximal IV ermittelt, in weiten Teilen liegen die Lärmpegelbereiche I-III vor. 
Die betroffenen Fassadenseiten der Lärmpegelbereiche II bis IV sind im Bebauungsplan gekenn-
zeichnet.  
Für die im Bebauungsplan mit einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 60 dB(A) (LPB II), 65 
dB(A) (LPB III) bzw. 70 dB(A) (LPB IV) gekennzeichneten Teilbereiche sind bei Neubauten und 
baugenehmigungspflichtigen Änderungen von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 Anforderungen 
an die Schalldämmung der Außenbauteile (Wandteile, Fenster, Lüftungen, Dächer etc.) zu stel-
len. 
Die Anforderungen der DIN 4109-1 an die Gestaltung von Aufenthaltsräumen in den Lärmpegel-
bereichen I bis II werden, bei typischen Raumabmessungen und Fensterflächen, unter Anwen-
dung der Energieeinsparungsverordnung (EnEV) bereits erfüllt. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB 
sind 
• die gesamten bewerteten Bau- Schalldämm-Maße R′w,ges der Außenbauteile von schutz-
bedürftigen Räumen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach DIN 
4109-1:2018-01, Kapitel 7.1, Gleichung (6) zu bestimmen. Dabei sind die Außenlärmpegel 
zugrunde zu legen, die sich aus den im Bebauungsplan gekennzeichneten Lärmpegelbe-
reichen ergeben. 
Die an den Baugrenzen festgesetzten Lärmpegelbereiche gelten auch für zurückversetzte 
von der Baugrenze abgesetzte Fassaden, die parallel oder bis zu einem Winkel von 90°  
errichtet werden. 
Abweichungen hiervon sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungs-
verfahrens mit entsprechendem Nachweis zulässig, wenn aus dem konkret vor den ein-
zelnen Fassaden oder Fassadenabschnitten bestimmten maßgeblichen Außenlärmpegel 
nach DIN 4109-2:2018-01 die schalltechnischen Anforderungen an die Außenbauteile un-
ter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 
7.1, Gleichung (6), ermittelt und umgesetzt werden. 
• für Schlafräume oder für zum Schlaf geeignete Räume bei einem Beurteilungspegel 
nachts über 50 dB(A) nach der VDI 2719 „Schalldämmung von Fenstern und deren Zu-
satzeinrichtungen“ schallgedämpfte Lüftungseinrichtungen erforderlich. Die hiervon be-
troffenen Bereiche sind im Bebauungsplan gekennzeichnet. Die akustischen Eigenschaf-
ten der Lüftungseinrichtungen sind bei der Ermittlung der gesamten bewerteten Bau-
Schalldämm-Maße von R'
w,ges zu berücksichtigen.  
Abweichungen hiervon sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen Baugenehmi gungs-
verfahrens mit entsprechendem Nachweis über die Einhaltung eines Beurteilungspegels 
≤ 50 dB(A) nachts zulässig. 
Mit den getroffenen Festsetzungen zu Schallimmissionen aus Verkehrslärm ist eine Umsetzung 
des städtebaulichen Konzepts im Sinne der Lärmvorsorge uneingeschränkt möglich. Belange aus 
Schallimmissionen stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauung splans Nr. 603 
nicht entgegen. 
Auswirkungen des planbedingten Mehrverkehres

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Begründung zum Entwurf / Seite 37 von 78 
Die Ermittlung des planbedingten Mehrverkehrs erfolgte im Rahmen der verkehrstechnischen 
Untersuchung3 anhand einer Gegenüberstellung des Prognose-0-Falls (verkehrliche Entwicklung 
von Münster bis 2035 ohne das Planvorhaben) und des Prognose-1-Falls (verkehrliche Entwick-
lung bis 2035 zzgl. Verkehre aus Planvorhaben).  
Die Geräuschemissionen durch den zu erwartenden anlagenbezogenen Verkehr auf den öffent-
lichen Straßen w erden nach der Berechnungsvorschrift RLS -90 ermittelt. Mit Hilfe von Schall -
ausbreitungsberechnungen werden die Verkehrsgeräuschimmissionen für den Prognose-0-Fall 
und den Prognose-1-Fall für repräsentativ ausgewählte Immissionsorte vor den straßenzuge-
wandten Fassaden bestehender Wohngebäude rechnerisch ermittelt.  
Folgende Ergebnisse zum Verkehrslärm durch planbedingte Mehrverkehre sind festzuhalten: 
- Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete (WA) 
werden bereits im Ist -Zustand an den am stärksten betroffenen Immissionsorten (Von-Es-
march-Straße 7 und 34 ) um bis zu 10 dB (aufgerundet) sowohl tags als auch nachts über-
schritten. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV werden tags und nachts noch um 6 dB 
überschritten. 
- Der planbedingte Mehrverkehr führt an sämtlichen Immissionsorten tags und nachts zu einer 
Erhöhung der Beurteilungspegel um 1 dB (aufgerundet). Die Erhöhung wird gutachterlich als 
nur gering eingestuft. 
- Die Schwellenwerte von 70 /60dB(A) tags/nachts, die als Schwellenwert für die Gefährdung 
der menschlichen Gesundheit genannt werden, werden aufgrund der planbedingten Mehrver-
kehre weiterhin nicht erreicht bzw. überschritten. 
Insgesamt ist festzuhalten, dass das angrenzende Umfeld bereits ohne das Planvorhaben in ei-
nem durch Verkehrslärm stark belasteten Bereich liegt und die Orientierungswerte der DIN 18005 
an den Bestandsgebäuden bereits heute teilweise nicht eingehalten werden. Die Grenzwerte der 
Verkehrslärmschutzverordnung (16.BImSchV) als Beurteilungsgrundlage von Verkehrslärm sind 
nicht heranzuziehen, da planbedingt kein Neubau oder keine wesentlichen Änderungen von Be-
standsstraßen vorgenommen werden (lediglich Ummarkierung) . Mit Umsetzung der Entwick-
lungsziele des Bebauungsplans Nr. 603 wird es zu weiteren Erhöhungen der Verkehrslärmim-
missionen an den Bestandsgebäuden von bis zu 1 dB kommen, wobei die Erhöhung gemäß RLS-
90 einen aufgerundeten Wert darstellt. Die tatsächlich rechnerisch ermittelte Erhöhung beträgt 
lediglich 0,1 bis 0, 8 dB, so dass relevante Lärmeinwirkungen durch das Planvorhaben auf die 
Gebäude nicht vorliegen. Die Werte liegen weit unter der fürs menschliche Gehör wahrnehmba-
ren Hörschwelle. Weitergehend ist festzuhalten, dass die ermittelten Maximalbelastungen im 
Prognose-Plan-Fall die Zumutbarkeitsgrenzen von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts zum Teil 
deutlich unterschreiten. 
In der Gesamtabwägung sind die Lärmzuwächse vor dem Hintergrund der nicht hörbaren Erhö-
hung der Lärmauswirkungen und des gemeindlichen übergeordneten Interesses zur Entwicklung 
des ehemaligen Schulstandortes zu einem attraktiven Wohnquartier hinzunehmen. 
Gewerbelärm

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Begründung zum Entwurf / Seite 38 von 78 
Die Bewertung der Immissionen aus Gewerbelärm erfolgt auf Grundlage des vorliegenden Nut-
zungskonzeptes und der vom Vorhabenträger benannten Ausgangsdaten/Rahmen -bedingun-
gen. Das Plangebiet wird hierbei in seiner Schutzbedürftigkeit im Sinne einer konservativen Be-
trachtungsweise als Mischgebiet (MI) eingestuft. 
Für den Lebensmittelmarkt wurden Betriebszeiten von 6:00 - 22:00 Uhr, Öffnungszeiten von 7:00 
- 21:00 Uhr angenommen. Die Anlieferung erfolgt durch zwei Lkw in der Zeit von 6:00 - 8:00 Uhr 
und einen Lkw im Zeitraum von 21:00 - 22:00, zusätzlich wird der Markt durch einen Kleintrans-
porter (zwischen 6:00 - 7:00 Uhr) beliefert. Der Be- und Entladevorgang erfolgt dabei innerhalb 
des Gebäudes. Für die Einkaufswagenbox wurden 980 Vorgänge / 24h berücksichtigt. Als tech-
nische Gebäudeausrüstung wurden zwei Rückkühler Gewerbekälte und zwei  Wärmepumpen 
(Sole/Wasser) angesetzt (kontinuierlicher Betrieb simuliert).  
Die Betriebszeiten des Bäckers sind werktags von 6:00 - 22:00 Uhr, sonn- und feiertags von 7:00 
- 19:00 Uhr geplant, als Öffnungszeiten wird der Zeitraum von 6:30 - 20:00 Uhr werktags und 
7:00 - 18:00 Uhr sonn- und feiertags angenommen. Im Erdgeschoss befindet sich eine Außen-
terrasse mit 30 Sitzmöglichkeiten. Die Anlieferung erfolgt durch ei nen (leichten) LKW zwischen 
6:00 - 7:00 Uhr (4 Rollcontainer je Ladevorgang) . Die Anlieferzone ist im Bereich der Grund-
stückszufahrt auf der gegenüberliegenden Straßenseite zum Neubau angeordnet.   
Für die Kindertagesstätte werden Betriebszeiten von 6:00 - 18:00 Uhr bzw. Öffnungszeiten von 
7:00 - 17:00 Uhr angenommen, die Anlieferung der Kita- Küche erfolgt ausschließlich innerhalb 
des Regelbetriebes zwischen 7:00 - 18:00 Uhr mit einem (leichten) Lkw mit Kühlaggregat (3 Roll-
containern je Ladevorgang). Die Leerung des Fettabscheiders der Küche erfolgt bedarfsorientiert, 
in der Regel halbjährlich. Daher sind sie nicht Teil des Regelbetriebs und wurden nicht weiter 
beurteilt. Die Anlieferung der Kita und die Entleerung des Fettabscheiders werden vor dem Hin-
tergrund der noch nicht abschließend festgelegten Betriebsabläufe in zwei Prüfszenarien unter-
sucht (analog zur Verkehrstechnischen Untersuchung entweder über Quartiershof oder die Flied-
nerstraße, siehe auch Kapitel 6.3.1)  
Die Großtagespflegestelle wird mit Betriebszeiten zwischen 6:00 - 18:00 Uhr berücksichtigt. Die 
Anlieferung wurde mit einem Kleintransporter zwischen 15:00 - 16:00 Uhr (händische Entladung, 
daher nicht relevant) berücksichtigt. 
Für die zentrale Sammelparkfläche werden 43 PKW-Stellplätze und, abgeleitet aus den beschrie-
benen Nutzungsprofilen, Betriebszeiten von 6:00 - 22:00 Uhr angenommen. Insgesamt wurden 
745 Pkw/24h (=1.490 PKW-Bewegungen/24h) für die Stellplatzanlage ermittelt.  
Auf Grundlage der beschriebenen Betriebsvorgänge und Annahmen werden die Beurteilungspe-
gel an Immissionsorten außerhalb sowie innerhalb des Plangebiets berechnet. Zur Ermittlung der 
Geräuschimmissionen erfolgt eine Schallausbreitungsberechnung gemäß der Norm DIN ISO 
9613-2 zur „Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien“. Weitergehende Details sind 
dem Gutachten zu entnehmen. 
Unter Zugrundelegung der benannten Maßgaben sind folgende Ergebnisse zum Gewerbelärm 
festzuhalten: 
- Beim gewählten worst-case-Ansatz werden sämtliche Immissionsrichtwerte sowohl werktags 
als auch sonn- und feiertags innerhalb und außerhalb des Plangebietes unterschritten. Auch

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Begründung zum Entwurf / Seite 39 von 78 
die durch die Gewerbenutzungen erzeugten Spitzenpegel unterschreiten an allen Immission-
sorten werktags und sonn- und feiertags innerhalb und außerhalb des Plangebietes die maxi-
mal zulässigen Werte. 
- Innerhalb des als Mischgebiet eingestuften Plangebiets ist keine gewerbliche Vorbelastung zu 
erwarten, wodurch die Immissionsrichtwerte durch das geplante Vorhaben alleinig ausge-
schöpft werden können. 
- Außerhalb des Plangebiets werden die Immissionsrichtwerte an nahezu allen Immissionsorten 
um mehr als 6 dB unterschritten, weshalb hier auch bei einer möglichen Vorbelastung bis hin 
zu den Immissionsrichtwerten nach Nr. 3.2.1 der TA Lärm die Immissionsrichtwerte als einge-
halten gelten. 
- Lediglich am Immissionsort IO 01 im Bereich der Von- Esmarch-Straße 10 beträgt die Unter-
schreitung des Immissionsrichtwertes wochentags zum Teil nur 5 dB. Hier ist demnach eine 
mögliche vorhandene Vorbelastung durch gewerbliche Anlagen zu betrachten.  
Im vorliegenden Fall besteht westlich eine gewerbliche Parkplatznutzung, die einem Restau-
rant zugewiesen ist. Durch die Abschirmung der Gebäude und die Entfernung ist hier jedoch 
davon auszugehen, dass keine im Sinne der TA-Lärm relevanten Vorbelastungen am Immis-
sionsort IO 01 zu erwarten ist und der Immissionsrichtwert ebenfalls eingehalten wird.  
- Am Immissionsort IO 09 (Fliednerstraße 15) werden die Immissionsrichtwerte tags  um 4 dB 
und nachts um 1 dB unterschritten. Gewerbliche Anlagen, die als Vorbelastung auf diesen 
Immissionsort einwirken, sind nicht ersichtlich. Demnach ist davon auszugehen, dass auch 
hier keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte auftreten. 
- Für die östlich des Pla ngebietes gelegene Lukaskirche wurden zur Beurteilung der Geräu-
schimmissionen drei Immissionsorte (IO10 - IO12) an der westlichen Grundstücksgrenze ge-
setzt. Auch hier werden die Immissionsrichtwerte deutlich unterschritten werden. 
Mit dem gutachterlichen Nachweis der Einhaltung und in Teilen wesentlichen Unterschreitung der 
Werte der TA Lärm ist ein verträgliches Nebeneinander des Wohnens mit den gewerblichen Nut-
zungen gesichert. 
Lärmbetrachtung Außenspielflächen der Kindertagesstätte 
Grundsätzlich festzuhalten ist, dass eine rechtliche Grundlage zur Bewertung der Lärmeinwirkun-
gen auf die Außenspielflächen von Kindertagesstätten, aus der verpflichtende Forderungen für 
den Schutz der Spielflächen abzuleiten wären (z.B. analog zur DIN 18005 oder TA Lärm), nach  
derzeitiger Gesetzeslage nicht vorhanden ist. Unabhängig davon verfolgt die Stadt Münster im 
Sinne einer „freiwilligen“ Lärmvorsorge bei ihren Planungen das Ziel, zum Schutz der Kinder ei-
nen maximalen Lärmpegel von 55 dB(A) zu erreichen. M it dem angestrebten Zielwert orientiert 
sie sich dabei an der Stadt München, die in ihrem Hinweisblatt zu „Städtischen Anforderungen 
an Freispielbereiche von Kinderspieleinrichtungen - Lärmvorsorge bei hoher Verkehrslärmbelas-
tung (März 2015)“ Empfehlungen und Abwägungshilfen für derartige Planungen geben. 
Bei vorliegenden Planvorhaben wurde die Umsetzbarkeit der städtischen Zielsetzungen im Rah-
men der Schalltechnischen Untersuchung ebenfalls gutachterlich geprüft. Maßgeblicher Emittent 
für die Außenspielfläche westlich der Kindertagesstätte ist hierbei der Verkehrslärm aus der Von-
Esmarch-Straße, für die östliche Spielfläche die Nutzung der Stellplatzanlage im Bereich des

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Quartiershofes. Aufgrund der sich teilweise überlagernden Emissionen aus Verkehrs - und Ge-
werbelärm wurde für beide Bereiche die Gesamtlärmbelastung ermittelt. Die Untersuchung zeigt, 
dass 
-  im Bereich der westlichen Spielfläche der Zielwert von 55 dB(A) auch ohne Lärmschutzmaß-
nahmen weitestgehend eingehalten werden kann. Lediglich die nördlichen, flächenmäßig eher 
untergeordneten Bereiche zur Von- Esmarch-Straße liegen mit Pegelwerten zwischen 55- 70 
dB(A) über dem städtischen Zielwert. 
- sich für die Außenspielfläche zum Quartiershof, unter der Annahme einer freien Schallausbrei-
tung, Pegelwerte von überwiegend 55-60 dB(A) ergeben, in den Randbereichen zur Von-Es-
march-Straße und zum nördlichen Neubau auch Werte zwischen 60-65 dB(A). Demnach kann 
der städtische Zielwert ohne zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen hier nicht erreicht werden. 
Vor dem Hintergrund der gutachterlichen Ergebnisse wurden in einem weiteren Prüfschritt die 
Auswirkungen einer Lärmschutzwand (LSW) zur Von-Esmarch-Straße und zum Quartiershof un-
tersucht. Mit Blick auf die Belange des Denkmalschutzes wurde in Abstimmung mit den zustän-
digen Fachämtern der Stadt Münster (hier Stadtplanungsamt, Amt für Kinder, Jugendliche und 
Familien und Untere De nkmalbehörde) die LSW auf eine Höhe von maximal 2,0 m begrenzt . 
Festzuhalten ist, dass mit einer LSW  
-  für die westlichen Außenspielfläche Pegelwerte von überwiegend 45-50 dB(A) erreicht werden 
können. Selbst in den Randbereichen zu den angrenzenden Verk ehrsflächen wurden Pegel-
werte zwischen 50- 55 dB(A) ermittelt. Lediglich im nordöstlichen Bereich zwischen der Kita 
und dem Neubau zur Von-Esmarch-Straße wurden Pegelwerte von 55-60 dB(A), in Kleinstbe-
reichen bis zu 65 dB(A) festgestellt. Da  die benannten Flächen jedoch keine relevanten Auf-
enthalts- sondern vielmehr Funktionsbereiche darstellen (Wege und Flächen für Nebenanla-
gen), kann der städtische Zielwert von 55 dB (A) im westlichen Außenspielfläche insgesamt 
als erreicht eingestuft werden. Negative Ausw irkungen auf die Aufenthaltsqualität und Nutz-
barkeit der Fläche sind nicht zu erwarten.  
- die Pegelwerte im östlichen Spielbereich können durch die Errichtung einer LSW auf 50- 55 
dB(A) reduziert werden, so dass auch in diesem Bereich der städtische Zielwert erreicht wer-
den kann. 
In Anbetracht der nicht unwesentlichen gestalterischen Auswirkungen von Lärmschutzwänden 
soll beim vorliegenden Planvorhaben mit Blick auf die Denkmalschutzbebauung und die Aufent-
haltsqualität des Quartiershofes in Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde, dem Amt für 
Kinder, Jugendliche und Familien und dem Stadtplanungsamt auf eine LSW zum Quartiershof 
verzichtet werden, die LSW zur Von-Esmarch-Straße wird hingegen errichtet. Ein grundsätzlicher 
Widerspruch zur Umsetzbarkeit der östlichen Kita-Außenspielfläche ist hiermit nicht verbunden, 
da entsprechend dem Hinweisblatt der Stadt München Freispielbereiche von Kindertagesstätten 
auch an Standorten mit Pegelwerten > 55 dB(A) möglich sind, sofern auf 2/3 der Fläche bis max. 
57 dB(A) und auf 1/3 der Fläche bis max. 59 dB(A) erreicht werden. 
Die Untersuchungsergebnisse zeigen, dass beim vorliegenden Planvorhaben aufgrund der lärm-
mindernden Wirkung der LSW zur Von-Esmarch-Straße die aufgeführten Maximalpegelwerte in 
den entsprechenden Flächenanteilen auch ohne Lärmschutzwand zum Quartiersplatz weitestge-
hend eingehalten werden. Lediglich im nördlichen und nordöstlichen Randbereich liegen Pegel-

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Begründung zum Entwurf / Seite 41 von 78 
werte > 59 dB(A) vor . Die benannten Bereiche stellen jedoch nur einen sehr geringen Flächen-
anteil innerhalb der Gesamtspielfläche dar, gleichzeitig befinden sich dort gemäß aktueller Frei-
anlagenplanung keine Aufenthalts- oder Spielangebote, sondern nur Grün-  und Erschließungs-
flächen. Vor dem beschriebenen Hintergrund sind Konflikte oder negative Beeinträchtigungen für 
spielende Kinder auch in den ermittelten Bereichen mit Pegelwerten > 59 dB(A) nicht zu erwarten.  
Insgesamt ist festzuhalten, dass, auch wenn der angestrebte Zielwert von 55dB (A) für östliche 
Außenspielfläche ohne LSW nicht erreicht werden kann, die im Münchner Hinweisblatt benannten 
Maximalpegel weitestgehend eingehalten werden. Im Sinne einer Gesamtabwägung und in An-
betracht der Untersuchungsergebnisse ist der Verzicht auf eine Lärmschutzwand zum Quartiers-
hof als hinnehmbar einzustufen. Den Anforderungen an Freispielbereiche von Kinderspieleinrich-
tungen wird grundsätzlich entsprochen. Mit Blick auf die Freiraumgestaltung bedeutet der Ver-
zicht auf die LSW hingegen, dass der ursprüngliche Grundgedanke des ehemaligen Schulhofes 
als große und zusammenhängende Platzfläche auch im zukünftigen Wohnquartier aufrecht er-
halten bleiben kann. Darüber hinaus werden auch die denkmalgeschützten Bestandsgebäude 
optisch nicht verstellt bzw. in ihrem Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt. 
Die Umsetzung der Lärmschutzwand zur Von-Esmarch-Straße sowie Vorgaben zur grundsätzli-
chen Ausgestaltung der LSW werden im Durchführungsvertrag geregelt, die Lage der LSW ist im 
Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt. Planungsrechtliche Festsetzungen nach § 9 Abs. 
1 Nr. 24 BauGB können aufgrund der eingangs beschriebenen Rechtslage nicht getroffen wer-
den. 
Gesamtfazit 
Die Grundsätze der Konfliktbewältigung und Gefahrenabwehr innerhalb der Bauleitplanung sind 
mit den umfangreichen Bewertungen und daraus resultierenden Lärmschutzmaßnahmen erfüllt. 
Eine geordnete städtebauliche Entwicklung nach § 1 BauGB ist gegeben. 
6.7.2. Luftschadstoffimmissionen 
Der Geltungsbereich ist kein Bestandteil der im Luftreinhalteplan der Stadt Münster (Bezirksre-
gierung Münster, 2014) für den innerstädtischen Bereich ausgewiesenen Umweltzone. Es liegt 
somit keine lufthygienisch kritische Belastungssituation mit Grenzwertüberschreitungen vor.  
Belange aus Luftschadstoffimmissionen stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele des vorha-
benbezogenen Bebauungsplans Nr. 603 nicht entgegen. 
6.8. Altlasten / Altstandorte 
Im Kataster über Altlasten und altlastenverdächtige Flächen der Stadt Münster sind für den Gel-
tungsbereich keine Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen eingetragen. Belange aus 
Altlasten stehen der Umsetzung des Bebauungsplans nicht entgegen. 
6.9. Kampfmittel 
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans ist nach Auswertung vorhandener Luftbilder und 
weiterer Rechercheunterlagen durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe (KBD)
6 
                                                
6  Stellungnahme der Feuerwehr/Kampfmittelüberprüfung der Stadt Münster vom 23.01.2019 zur 
„Überprüfung des Grundstücks Von-Esmarch-Str. 15, 48149 Münster, auf Kampfmittel“ des Kampfmittel-
beseitigungsdienstes Westfalen-Lippe (KBD)

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603  
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Begründung zum Entwurf / Seite 42 von 78 
eine Kriegsbeeinflussung (Bombardierung) erkennbar. Auch wenn spezifische Hinweise auf Bom-
benblindgänger-Einschlagsstellen nicht vorliegen, kann eine Kampfmittelbelastung des Plange-
biets nicht gänzlich ausgeschlossen werden.  
Vor diesem Hintergrund werden entsprechend den Empfehlungen des KBD  differenzierte Hin-
weise  
• zum Erfordernis einer systematischen Absuche von Flächen,  
• zur Sicherheitsüberprüfung im Vorfeld von Ramm- / Bohrarbeiten im Spezialtiefbau,  
• zu Vorgaben für vorbereitende Maßnahmen und  
• zum Ausweitungsverbot nach Abbruch- und Rückbauarbeiten des Gebäudebestandes  
in den Bebauungsplan aufgenommen. 
Weitergehend wird z ur grundlegenden Sicherung der Belange zu Kampfmittel ein zusätzlicher 
allgemeiner Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen, wonach 
• beim Auffinden von außergewöhnlich verfärbten Erdaushub oder verdächtigen Gegen-
ständen oder Kampfmittel im Zuge der Erdarbeiten die Arbeiten aus Sicherheitsgründen  
sofort einzustellen sind und unverzüglich die Feuerwehr zu verständigen ist. 
Die aufgeführten Hinweise sind außerhalb des Bauleitplanverfahrens im Vorfeld der eigentlichen 
Baumaßnahmen zwischen dem Vorhabenträger und den zuständigen Fachbereichen der Stadt 
Münster und dem KBD weiter abzustimm en. Belange aus Kampfmittel stehen der Realisierung 
des Planvorhabens nicht entgegen. 
6.10. Denkmalschutz / Archäologie 
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele zur Revitalisierung des ehemaligen Schulstandortes ist 
eine vollständige Umnutzung der vorhandenen Bestandsgebäude im Plangebiet verbunden.   
Der zwischen den Jahren 1962 und 1967 in Massivbauweise errichtete Gebäudekomplex besteht 
aus einem ein- und einem zweigeschossigen Klassentrakt, einer Turnhalle (Einfeldhalle) und ei-
ner Hausmeisterwohnung, ergänzt um weitere Pavillons in Leichtbauweise (1976). Das Gesam-
tensemble (ohne Pavillons) wurde aufgrund seiner Bedeutung für die Architekturgeschichte der 
Nachkriegszeit als wichtiges Dokument eines neuen Schultyps am 20.05.2009 in die Denkmal-
liste der Stadt Münst er eingetragen. Der Umgrenzungsbereich ist i n der Planzeichnung durch 
einen violetten Farbstreifen (gestrichelt) dargestellt. 
Vor dem beschriebenen Hintergrund wurde bereits im Rahmen der Wettbewerbsausschreibung 
auf die architektonischen Besonderheiten der denkmalgeschützten Gebäudesubstanz hingewie-
sen. So sind bei der Wartburgschule bis heute die architektonischen Leitlinien der Nachkriegszeit 
für Schulneubauten ablesbar, insbesondere im Hinblick auf die Großzügigkeit des Raumes und 
der Umgebung. Diese zeigt sich u.a. im großen Schulhof, in einer großzügigen (allgemein sonst 
nicht üblichen) Pausenhalle, die auch als pädagogisches Zentrum dienen soll te. Von hier aus 
führen zum Schulhof ausgerichtete Flure zu den eingeschossigen Pavillons im Westen, in den  
die Unterstufenklassen untergebracht waren. Die Oberstufe war im östlich an die Pausenhalle 
anschließenden zweigeschossigen Gebäudetrakt untergebracht, d ie unterschiedlichen Etagen 
waren über ein Treppenhaus nach dem "Schusterprinzip" verbunden.  Gemäß den „neuen“ For-
derungen nach Licht und Luft sind die Klassenräume zweiseitig über horizontale Fensterbänder

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Begründung zum Entwurf / Seite 43 von 78 
zum Schulhof und großflächige Fensterflächen zu den rückwärtigen Grünbereichen belichtet. An 
der Ostflanke des Schulhofes führt ein offener Pausengang auf schlanken Stahlrohrstüt zen zur 
Turnhalle. Diese ist giebelständig und mit leicht geneigtem Satteldach zum Schulhof ausgerichtet. 
Die Turnhalle wird durch Stahlbetonstützen und Ausfachungen aus Glasbausteinen geprägt und 
zweiseitig von eingeschossigen Umkleiden umschlossen. 
Entsprechend der beschriebenen denkmalpflegerischen Einordnung der Wartburgschule sieht 
das Konzept den weitestgehenden Erhalt und – mit Blick auf die aktuellen energetischen, techni-
schen, konstruktiven und funktionalen Anforderungen – eine behutsame Umnutzung der ge-
schützten Gebäudesubstanz vor. Lediglich der temporäre Containerbau südlich der ehemaligen 
Turnhalle (ohne Denkmalschutz) sowie ein kleinerer Gebäudeabschnitt zwischen dem zweige-
schossigen Klassentrakt und der Hausmeisterwohnung im Süden müssen maßnahmebedingt ab-
gerissen bzw. zurückgebaut werden. Die geplanten Vorhabennutzungen müssen überwiegend in 
die bestehenden Grundrisse integriert werden, was vor allem für den vorgesehenen Lebensmit-
telmarkt eine besondere Planungsherausforderung darstellt. Die prägende Fassadengestaltung 
der ehemaligen Schulgebäude wird unabhängig von der geplanten Umnutzung der jeweiligen 
Bestandsgebäude voll umfänglich berücksichtigt, so dass den Belangen des Denkmalschutzes 
in ausreichendem Maße Rechnung getragen wird.  
Die im Zusammenhang mit der Realisierung des Planvorhabens verbundenen Umbau - und Sa-
nierungsmaßnahmen im Bereich der Bestandsgebäude sowie die Ausgestaltung der geplanten 
baulichen Ergänzungen (Lage, Kubatur, Geschossigkeiten)  wurden schon frühzeitig – bereits 
während der Bearbeitungsphase des Wettbewerbs – mit der Unteren Denkmalbehörde der Stadt 
Münster abgestimmt (siehe auch Kapitel 6.2.5). Dieser intensive Austausch wird auch weiterhin, 
parallel zum vorliegenden Bauleitplanverfahren,  kontinuierlich fortgeführt . Die weitergehende 
Konkretisierung und Abstimmung der jeweiligen Maßnahmen erfolgt im nachgeordneten Bauge-
nehmigungsverfahren, die tatsächliche Umsetzung des Bauvorhabens erfolgt erst nach denkmal-
rechtlicher Zustimmung durch die Untere Denkmalbehörde der Stadt Münster (Erlaubnisvorbehalt 
nach § 9 DSchG). Im Bebauungsplan-Entwurf ist ein entsprechender Verweis auf die geltenden 
Vorgaben für den gekennzeichneten Denkmalbereich enthalten. Darüber hinaus werden zusätz-
liche Hinweise zum grundsätzlichen Umgang mit der denkmalgeschützten Bausubstanz auch in 
den Durchführungsvertrag aufgenommen . Insgesamt wurden bzw. werden die Belange des 
Denkmalschutzes hinsichtlich der eingetragenen Baudenkmäler in vollem Umfang berücksichtigt.  
Mit Blick auf eventuell vorhandene Bodendenkmäler ist festzuhalten, dass sich i m Geltungsbe-
reich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzge-
setzes NRW befinden. Gemäß Auswertung historischer Karten war der Planbereich bis Mitte der 
1940er Jahre unbebaut. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kul-
turlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue 
Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbun-
gen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit  und Fossilien) entdeckt werden. Den Umgang mit 
Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das 
Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. 
6.11. Ausgleichsflächen 
Als ehemaliger Schulstandort stellt sich der Vorhabenbereich – abseits der durch die denkmal-
geschützten Bestandsgebäude überbauten Bereiche – heute als weitgehend versiegelte Fläche

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603  
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Begründung zum Entwurf / Seite 44 von 78 
dar. Insbesondere der Schulhof als zentraler Aufenthaltsbereich ist aufgrund der hohen Nut-
zungsintensität und den daraus resultierenden Anforderungen an die Freiflächengestaltung größ-
tenteils asphaltiert, gepflastert oder geschottert. Die übrigen Grundstücksfreibereiche liegen nach 
Einstellung des Schulbetriebs – mit Ausnahme der Außenspielflächen der Kindertagesstätte im 
Westen – weitestgehend brach. Prägendes Freiraumelement des Schulgeländes ist der vorhan-
dene Baumbestand (siehe auch Kapitel 6.2.8). 
Mit Umsetzung des Planvorhabens ist eine vollständige Umgestaltung der Freiflächen und somit 
ein Eingriff gemäß § 14 ff. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)  verbunden, d er nach § 18 
BNatSchG i. V. m. § 1 a Abs. 3 BauGB vom Verursacher auszugleichen ist. Vom Eingriff betroffen 
sind hierbei überwiegend bereits versiegelte und bebaute Flächen sowie Rasenflächen, die keine 
oder nur geringe Biotopfunktionen aufweisen. Der vorhandene Gehölzbestand erfüllt hingegen, 
insbesondere bei den älteren Gehölzen, eine hohe Biotopfunktion. 
Die im Rahmen des vorliegenden Umweltberichts (siehe Kapitel 8) erstellte Eingriffs-/ Ausgleichs-
bilanzierung wurde gemäß dem Bewertungsverfahren der Stadt Münster durchgeführt. In Abstim-
mung mit dem Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster wurde dabei 
folgender Bewertungsrahmen zugrunde gelegt: 
Vor dem Hintergrund, dass der rechtskräft ige Bebauungsplan Nr. 164 für den Vorhabenbereich 
ausschließlich die Art der baulichen Nutzung festsetzt („Baugrundstück für den Gemeinbedarf“ 
mit der Zweckbestimmung Schule“), weitere Vorgaben u.a. zur zulässigen Grundflächenzahl GRZ 
jedoch nicht getroffen werden, ist für diesen Raum im Bestand von einer pauschalen Versiege-
lung von 60-70 % der Gesamtfläche auszugehen. Für die Beurteilung der unversiegelten Freiflä-
chen (30- 40 % der Gesamtfläche) ist Abstandsgrün mit den in der Planung als zu erhalten vor-
gesehenen Einzelbäumen anzunehmen. Insgesamt wird für die rund 12.393 m² große Fläche als 
Mittelwert von 65 % versiegelter Fläche und 35 % Abstandsgrün ausgegangen. Für den Planzu-
stand wurden, neben den festgesetzten drei Altbäumen, 80% der Fläche (GRZ 0,8) als versiegelt 
und 20 % als Abstandsgrün berücksichtigt. Darüber hinaus wurde auch die festgesetzte Flach-
dachbegrünung mit mindestens 500 m² in Ansatz gebracht. Weitergehende Aussagen zu den 
Bewertungsgrundlagen und -methoden siehe Kapitel 8.4.2.  
Die Ergebnisse der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung lassen sich wie folgt zusammenfassen: 
Der Versiegelungsgrad im Geltungsbereich erhöht sich gegenüber der Bestandsituation um ca. 
15 %. Durch Neuversiegelung gehen im Plangebiet rd. 1.858 m² unversiegelten Bodens verloren, 
schutzwürdige Böden sind hiervon jedoch nicht betroffen.  
Für den entstehenden Biotopflächenverlust besteht ein Flächenwertdefizit in Höhe von 4.123  
Ökowertpunkten. Vor dem Hintergrund, dass auf dem lediglich rund 1,2 ha großen Vorhabeng-
rundstück eine Vielzahl an unterschiedlichen Nutzungen realisiert werden soll, ist ein Ausgleich  
innerhalb des Plangebiets nicht möglich. Der Ausgleich des Kompensationsdefizites soll daher in 
Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) der Stadt Münster als zuständiges 
Fachamt als externe Maßnahme (außerhalb des Geltungsbereichs) über ein Ökokonto erfolgen. 
In dem für das Planvorhaben vorgesehenen Ökokonto der Stiftung Westfälische Kulturlandschaft 
(Gemarkung Nienberge, Flur 18, Flurstück 1) ist ein ausreichendes Punktepotenzial vorhanden, 
ein entsprechender Vertrag zwischen dem Vorhabenträger und dem Eigentümer/Verwalter des 
Ökokontos liegt bereits unterschrieben vor.

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Begründung zum Entwurf / Seite 45 von 78 
Die Sicherung der Umsetzung der geplanten Ausgleichsmaßnahmen erfolgt über den Durchfüh-
rungsvertrag. Eine weitergehende planungsrechtliche Sicherung der Ausgleichsm aßnahmen ist 
nicht erforderlich, Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 a bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB werden im 
Bebauungsplan daher nicht getroffen. 
Insgesamt wird das Quartier durch die geplante Ausgestaltung der privaten und gemeinschaftli-
chen Freianlagen und über den angestrebten weitgehenden Erhalt des prägenden Baumbestan-
des in Verbindung mit Neupflanzung von Bäumen, Sträuchern und Hecken aufgewertet. Mit Blick 
auf die zukünftig zu er wartenden höheren Versiegelungsanteile ist festzuhalten, dass durch die 
Nachverdichtung des Plangebiets der Zielvorgabe der Innenentwicklung nach § 1a Abs. 2 S. 1 
BauGB entsprochen und die Inanspruchnahme weiteren Freiraums im Außenbereich somit ver-
mieden wird. 
6.12. Artenschutz 
Mit Umsetzung der angestrebten Entwicklungsziele zur Schaffung eines neuen Wohnquartiers 
mit ergänzenden Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Betreuungsangeboten sind umfa ssende 
Sanierungs- und Umbaumaßnahmen im denkmalgeschützten Gebäudebestand verbunden. 
Gleichzeitig sind im nördlichen und südlichen Vorhabenbereich die Errichtung von zwei neuen 
Baukörpern und insgesamt eine weitreichende Umgestaltung/Umstrukturierung der Grundstücks-
freiflächen vorgesehen. Auch wenn ein wesentliches Planungsziel der größtmögliche Erhalt des 
prägenden Baumbestands ist, sind maßnahmenbedingt in Teilen auch Fällungen der Bestands-
gehölze erforderlich. 
Zur grundlegenden Beurteilung, ob durch das Planvorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbe-
stände nach § 44 BNatSchG eintreten können, wurde entsprechend der Gemeinsamen Hand-
lungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW 
und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirt schaft, Natur- und Verbraucherschutz 
NRW v. 22.12.2010 zunächst eine Artenschutzrechtliche Prüfung
7 Stufe 1 erstellt.  
 Auf Grundlage der vorhandenen Daten nach Aktenlage und einer Besichtigung des Eingriffsortes 
(10.10.2019) sind folgende Ergebnisse über die ASP Stufe 1 festzuhalten: 
• Offenlandarten sowie Grünland oder Gewässer abhängige Arten sind vom Vorhaben nicht 
betroffen. 
• In den vorhandenen gartenartigen Strukturen (insbesondere in den älteren Bäumen) und 
im Gebäudebestand ist das Vorkommen von Gehölz- oder Gebäude bewohnenden Arten 
(Vögel und Fledermäuse bzw. ggf. Fledermaus-Quartiere) nicht auszuschließen. 
• Mit dem Vorkommen sporadischer Nahrungsgäste sowie sogenannter „Allerweltsarten“ 
im Plangebiet ist zu rechnen. 
• Reptilien finden im Planbereich keinen geeigneten Lebensraum. 
• Ein Vorkommen planungsrelevanter Amphibien kann mit großer Sicherheit ausgeschlos-
sen werden, die Präsenz nicht planungsrelevanter Amphibien ist jedoch möglich. 
                                                
7  „Wartburg-Quartier Münster“ – Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, öKon GmbH Landschaftspla-
nung und Umweltverträglichkeit, Münster, 16. Januar 2020

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Vor dem Hintergrund, dass über die ASP I eine Verletzung der Verbotstatbestände des § 44 
BNatSchG mit in bzw. an Gebäude wohnenden Fledermausarten nicht ausgeschlossen werden 
konnte, wurde eine vertiefende Untersuchung (ASP Stufe II)8 durchgeführt.  
Zur Erfassung der Fledermausfauna wurde der Eingriffsort und die mö glicherweise vom Eingriff 
betroffene Umgebung im Zeitraum von Anfang Mai bis Anfang September 2020 intensiv auf das 
Vorkommen planungsrelevanter Fledermausarten untersucht und erneut die vorhandenen Daten 
recherchiert. 
Beim vorliegenden Planvorhaben wurden als zu beachtende Hauptwirkfaktoren für eine potenzi-
elle negative Beeinträchtigung planungsrelevanter Arten 
• baubedingte Faktoren (Gehölzbeseitigungen / Sanierung von Gebäuden und Gebäude-
teilen), 
• anlagebedingte Faktoren (Sanierung von Gebäuden / Gebäudeteilen oder Gehölzen) und  
• betriebsbedingte Faktoren (Emissionen wie Licht, Lärm und visuelle Reize) 
geprüft. 
Die Ergebnisse der faunistischen Untersuchungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: 
Gehölz gebundene / bewohnende Fledermausarten 
Im Plangebiet konnten nur vereinzelt jagende oder überfliegende Gehölz bewohnende Fleder-
mausarten festgestellt werden. Sommerquartiere von Gehölz bewohnenden Fledermausarten 
können in den vorhandenen Gehölzen im Plangebiet mit hinreichender Sicherheit ausgeschlos-
sen werden, eine Nutzung der Gehölze als Übergangs- und Winterquartier jedoch nicht.  
Aufgrund der bereits bestehenden Vorbelastungen durch Lichtemissionen durch die Bestands-
bebauung im Plangebiet und der nahen Umgebung ist eine Störung potenziell vorhandener Leit-
linien im Umfeld des Plangebiets nicht anzunehmen. 
Die Kronenbereiche der Altbäume werden von verschiedenen Fledermausarten als Jagdhabitate 
genutzt. Eine essenzielle Bedeutung als Jagdhabitate ist zwar nicht zu anzunehmen, dennoch 
handelt es sich bei den Altbäumen um ökologisch wertvolle Strukturen für Vögel, Säugetiere und 
Insekten.  
Baubedingt ist mit erhöhten Lärmemissionen und Erschütterungen in dem für Baustellen üblichen 
Maße zu rechnen. Da keine Vorkommen störungsempfindlicher Quartiere wie Wochenstuben im 
Nahbereich des Plangebiets vorhanden sind, ist nicht mit erheblichen Störungen zu rechnen. 
Gebäude bewohnende Fledermausarten 
In den Bestandsgebäuden (Technikgebäude im Südwesten und Sporthalle im Norden) konnten 
Hinweise auf drei Quartiere von Zwergfledermäusen festgestellt werden. Hinweise auf Quartiere 
von weiteren Gebäude bewohnenden Fledermausarten liegen  zwar nicht vor, können jedoch 
nicht sicher ausgeschlossen werden. 
                                                
8  Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Stufe II) zur Artgruppe der Fledermäuse zum vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan Nr. 603 „Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße“, öKon GmbH Landschaftsplanung 
und Umweltverträglichkeit, Münster, 15. Dezember 2020

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Begründung zum Entwurf / Seite 47 von 78 
Im Bereich der Sporthalle wurden schwärmende Zwergfledermäuse beobachtet, daher ist anzu-
nehmen, dass sich hier eine kleinere Zwergfledermaus-Wochenstube befindet. Im Regelfall nut-
zen Zwergfledermäuse mehrere Quartiere innerhalb eines Quartierverbunds als Wochenstuben. 
Wo sich die anderen Quartiere befinden, konnte jedoch nicht geklärt werden. Hinweise auf wei-
tere als Wochenstube genutzte Quartiere liegen im Plangebiet nicht vor. 
Durch die geplanten Sanierungs- und Umbauarbeiten an der Fassade der Sporthalle kommt es 
zu einem Verlust eines potenziell als Wochenstube genutzten Quartiers.  
Aufgrund der bereits bestehenden Vorbelastungen durch Lichtemissionen durch die Bestands-
bebauung im Plangebiet und der nahen Umgebung ist eine Störung potenziell vorhandener Leit-
linien im Umfeld des Plangebiets nicht anzunehmen. 
Die Kronenbereiche der Altbäume im Plangebiet werden von Zwergfledermäusen und unregel-
mäßig von weiteren Arten als Jagdhabitate genutzt.  Es ist davon auszugehen, dass es sich bei 
den Gehölzen nicht um essenzielle Nahrungshabitate handelt, ein Erhalt der Altbäume ist arten-
schutzrechtlich daher nicht erforderlich. Dennoch handelt es sich bei den Altbäumen um Struktu-
ren mit einer hohen ökologischen Wertigkeit für verschiedene Artgruppen. 
Baubedingt ist mit erhöhten Lärmemissionen und Erschütterungen in dem für Baustellen üblichen 
Maße zu rechnen. Bei Bauarbeiten an der Sporthalle innerhalb der Wochenstubenzeit besteht 
die Gefahr der störungsbedingten Aufgabe der Wochenstube, wodurch es zu einer Tötung von 
Jungtieren kommen kann. 
Weitergehende Aussagen zu den Bewertungsgrundlagen, zur Vorgehensweise und den Unter-
suchungsergebnissen sind den Gutachten (ASP I und II) zu entnehmen. 
Abgeleitet aus den vorliegenden Ergebnissen der ASP I und II  sind folgende Maßnahmen zur 
Vermeidung, Minderung oder zum Ausgleich artenschutzrechtlicher Konflikte erforderlich: 
• Umsiedlung vorkommender Amphibien in ein vorgegebenes Zielgewässer in Gievenbeck 
unter ökologischer Baubegleitung 
• möglichst weitgehender Erhalt von Altbäumen 
Die im Plangebiet stockenden Altbäume sind nach Möglichkeit als potenzielle Quartiere 
für Vögel und Fledermäuse zu erhalten. 
• Gehölzfällung im Winter (01.10. bis 28. / 29.02.) 
Die Fällung / Rodung / Beseitigung von Gehölzen ist zum Schutz von Brutvögeln nur in 
der Zeit vom 01.10. bis zum 28. / 29.02. durchzuführen. 
• Ökologische Baubegleitung „Gehölzfällung“ 
Bei Fällung der Gehölze mit starkem und sehr starkem Baumholz sind diese  im Vorfeld 
der Fällarbeiten durch eine fachkundige Person auf Vorkommen von Fledermäusen zu 
untersuchen. 
Für Bäume mit festgestellten Nutzungsspuren bzw. Winterquartieren von Fledermäusen 
sind weitere Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen in Abstimmung mit der Unteren 
Naturschutzbehörde zu erarbeiten. 
• Bauzeitenregelung (Ausschluss 01.11. – 15.03.)

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603  
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Begründung zum Entwurf / Seite 48 von 78 
Die Sanierungsarbeiten oder Entwertung relevanter Quartiersbereiche an Gebäuden dür-
fen nur innerhalb der Aktivitätszeit der Arten stattfinden, d.h. nicht im Zeitraum von Anfang 
November bis Mitte März. Zur Vermeidung der Tötung von übertagenden Fledermäusen 
sind die Arbeiten unter ökologischer Baubegleitung durchzuführen (s. u). 
• Ökologische Baubegleitung „Gebäude“ 
Vor Beginn der Sanierungsarbeiten sind die relevanten Gebäude bzw. Quartiersbereiche 
von fachkundigen Personen auf ein- oder ausfliegende Fledermäuse zu untersuchen. Die 
Durchführung der Arbeiten ist nur beim Ausschluss von Ein- oder Ausflügen zulässig. 
Bei Sanierungs- und Umbauarbeiten an der Sporthalle in der Wochenstubenzeit (15.03.-
15.08.) ist die Sporthalle im Vorfeld der Bauarbeiten auf Wochenstuben zu untersuchen. 
Bei Feststellung einer Wochenstube ist der Beginn der  Bauarbeiten so zu verschieben, 
dass eine Störung der Wochenstube ausgeschlossen werden kann.  
Im Zuge der ökologischen Baubegleitung ist auch auf eine Nutzung durch Gebäude  be-
wohnende Vogelarten zu achten.  Sollten weitere Fledermausquartiere oder Brutplätze  
planungsrelevanter Vogelarten nachgewiesen werden, ist entsprechend Ersatz zu schaf-
fen. 
• Schaffung von 15 Fledermausersatzquartieren an Gebäuden 
Zeitnahe Umsetzung von mind. 15 für Fledermäuse geeignete Ersatzquartiere an Gebäu-
den (mind. drei Ganzjahresquartiere bzw. Übergangsquartiere und drei Quartiere mit Wo-
chenstubeneignung), spätestens bis zur Fertigstellung der Sanierungsarbeiten. Die Vor-
gaben des „Leitfadens Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ (MKULNV NRW 2013) 
sind grundsätzlich zu berücksichtigen. 
• Angepasstes Beleuchtungsmanagement 
Zum Erhalt der ökologischen Wertigkeit der Altbäume sollten mind. die Kronenbereiche 
als Dunkelräume erhalten bleiben. Die  zukünftigen Lichtemissionen sollten vornehmlich 
im Plangebiet verbleiben und dort nur unsensible Bereiche bestrahlen. 
Detailliertere Angaben zu den einzelnen Vermeidungs-, Minderungs- oder Ausgleichsmaßnah-
men sind dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (Stufe I und II) zu entnehmen. 
Die aufgeführten Maßnahmen werden als Hinweise zum Artenschutz in den Bebauungsplan auf-
genommen. Unter Berücksichtigung der Maßnahmen können artenschutzrechtliche Konflikte und 
die Verletzung der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden, Belange 
des Artenschutzes stehen einer Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 603 
nicht entgegen. 
7. Flächenbilanz 
Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 603 ergibt sich folgende Flä-
chenbilanz:

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Begründung zum Entwurf / Seite 49 von 78 
Räumlicher Geltungsbereich gesamt 12.393 m² 100 % 
   
Vorhabenbereich mit Zweckbestimmung 
Wohnen, Lebensmittelmarkt, Kindertages-
stätte, Großtagespflegestelle und Dienstleis-
tungsbetriebe 12.352 m² 99,7 % 
Fläche für Versorgungsanlagen (hier: Elekt-
rizität | Trafostation der Stadtwerke Münster) 41 m² 0,3 % 
Tabelle 1: Flächenbilanz 
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB 
8.1. Einleitung 
Die Schritte der Bauleitplanung sind nach BauGB § 2 Abs. 4 einer Umweltprüfung zu unterziehen. 
Ermittelt werden soll hierbei, ob erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind.  
Gemäß § 2a BauGB ist in die Begründung zum Bebauungsplan ein Umweltbericht aufzunehmen, 
der die Umweltauswirkungen beschreibt, ggf. Alternativen prüft und die Abwägung hinsichtlich 
der Umweltbelange vorbereitet. 
Die Umweltprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkun-
gen auf Menschen, insbesondere menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Viel-
falt, Fläche und Boden, Wasser, Luft/Klima, Landschaft sowie kulturelles Erbe und sonstige Sach-
güter einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den genannten Schutzgütern. 
Für den vorliegenden Bebauungsplan wurde der Umweltbericht durch die öKon Angewandte 
Ökologie und Landschaftsplanung GmbH aus Münster erstellt (Stand 17. August 2021). Der Um-
weltbericht wurde gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB erstellt. Die Ergebnisse sind 
im Folgenden dargestellt: 
8.2. Kurzdarstellung der Planung 
Das ca. 1,2 ha große Plangebiet liegt im Münsteraner Stadtteil Sentrup und umfasst die Flurstü-
cke 331 und 333, Flur 38, Gemarkung Münster. Der Geltungsbereich wird im Norden durch die 
Von-Esmarch-Straße, im Osten durch das Areal der Lukas-Kirche, im Südwesten durch die Flied-
nerstraße, im Südosten durch das Gelände eines Altenheims und im Westen durch die beste-
hende Wohnbebauung zwischen Von-Esmarch- und Fliednerstraße begrenzt. 
Im Großteil des Bebauungsplangebietes wird die Art der baulichen Nutzung als „Wohnen, Le-
bensmittelmarkt, Kinder tagesstätte, Großtagespflegestelle , Dienstleitungsbetriebe“ mit einer 
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 festgesetzt. Zudem wird die bestehende Trafostation im Süd-
westen des Plangebietes als Fläche für Versorgungsanlagen mit Zweckbestimmung Elektrizität 
planungsrechtlich gesichert. 
Daneben werden Festsetzungen zum passiven Schallschutz und Artenschutz getroffen.

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8.3. Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und Fachplanungen  
8.3.1. Fachgesetze  
Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter Ziele und allgemeine Grundsätze formuliert, 
die im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der Auswirkungen auf die Umweltbelange Berück -
sichtigung finden müssen.  
Schutzgutbezogene Zielaussagen aus den Fachges etzen (Verordnungen, Satzungen, Richtli-
nien) sind:  
Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
(in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt der Berichtserstellung) 
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit 
Baugesetzbuch - BauGB 
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes, der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Ar-
beitsverhältnisse sowie der Belange von Freizeit und Erholung bei der Aufstellung der Bauleitpläne, insbesondere 
die Vermeidung von Emissionen. 
Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG inkl. Verordnungen  
Schutz der Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und 
Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von 
Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Er-
schütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen). 
TA Lärm  
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie 
deren Vorsorge.  
DIN 18005, Schallschutz im Städtebau 
Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz not-
wendig, dessen Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in 
Form von Lärmvorsorge und Lärmminderung bewirkt werden soll. 
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG (in Verb. mit FFH-RL und VS-RL)  
Landesnaturschutzgesetz NW - LNatSchG NW 
Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Ver-
antwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, 
zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass  
• die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,  
• die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,  
• die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie  
• die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert 
sind.  
Des Weiteren sind die Belange des Arten- und Biotopschutzes zu berücksichtigen.  
Die biologische Vielfalt ist zu erhalten und zu entwickeln. Sie umfasst die Vielfalt an Lebensräumen und Lebens-
gemeinschaften, an Arten sowie die genetische Vielfalt innerhalb der Arten. 
Baugesetzbuch - BauGB  
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen, insbesondere  
• die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen 
sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt sowie  
• die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes so-
wie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes (Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzge-
setz) und die biologische Vielfalt. 
Fläche, Boden 
Bundesbodenschutzgesetz - BBodSchG  
Bundesbodenschutzverordnung - BBodSchV 
Ziele des BBodSchG sowie der BBodSchV sind:

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Begründung zum Entwurf / Seite 51 von 78 
• der langfristige Schutz oder die Wiederherstellung des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im Naturhaus-
halt, insbesondere als  
o Lebensgrundlage und -raum für Menschen, Tiere, Pflanzen, 
o Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,  
o Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen (Grundwasserschutz),  
o Archiv für Natur- und Kulturgeschichte,  
o Standort für Rohstofflagerstätten, für land- und forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentli-
che Nutzungen,  
• der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen,  
• Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen. 
Baugesetzbuch - BauGB 
Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachver-
dichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden. Außerdem dürfen 
landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnungszwecke genutzte Flächen nur im notwendigen Ausmaß für andere 
Nutzungen in Anspruch genommen werden. Zusätzliche Anforderungen entstehen durch die Kennzeichnungs-
pflicht für erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen belastete Böden. 
Wasser 
Wasserhaushaltsgesetz - WHG 
Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und de-
ren Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer 
ökologischen Funktionen 
Umgang mit Niederschlagswasser 
Schutz der Überschwemmungsgebiete 
Landeswassergesetz NRW - LWG NW 
Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame 
Verwendung des Wassers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum Wohl der Allgemeinheit. 
Baugesetzbuch - BauGB 
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung der Bauleitpläne sowie Berücksichtigung 
von wirtschaftlichen Belangen bei den Regelungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung. 
Klima / Luft 
Landesnaturschutzgesetz NW - LNatSchG NW 
Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushal-
tes (und damit auch der klimatischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen und Grundlage für seine 
Erholung. 
Baugesetzbuch - BauGB 
Insbesondere sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame 
und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Zudem ist den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl 
durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Kli-
mawandel dienen, Rechnung zu tragen. 
Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG inkl. Verordnungen 
Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und 
Sachgüter vor schädlichen Umwelteinflüssen (Immissionen) sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von 
Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Er-
schütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen). 
TA Luft 
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen 
sowie deren Vorsorge zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt. 
GIRL  
Geruchsimmissions-Richtlinie Orientierungswerte zur Umweltvorsorge 
Klimaschutzgesetz NRW 
Verringerung der Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in Nordrhein-Westfalen bis zum Jahr 2020 um min. 
25 Prozent und bis zum Jahr 2050 um mind. 80 Prozent im Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 1990. 
Steigerung des Ressourcenschutzes, der Ressourcen- und Energieeffizienz, der Energieeinsparung und Ausbau 
Erneuerbarer Energien zur Verringerung der Treibhausgasemissionen. 
Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels durch die Erarbeitung und Umsetzung von sektorspe-
zifischen und auf die jeweilige Region abgestimmten Anpassungsmaßnahmen.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603  
 Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 52 von 78 
Landschaft 
Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 
Landesnaturschutzgesetz NW - LNatSchG NW 
Schutz, Pflege, Entwicklung und ggf. Wiederherstellung der Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als 
Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbe-
siedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von 
Natur und Landschaft. 
Baugesetzbuch - BauGB 
Erhaltung und Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes im Rahmen der Bauleitplanung. Berücksichtigung der 
Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung der Bauleitpläne und Anwendung der Eingriffsplanung bei Ein-
griffen in das Landschaftsbild. 
Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter 
Denkmalschutzgesetz NRW - DSchG NW 
Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der Öf-
fentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden.  
Baugesetzbuch - BauGB 
Schutz von Kultur- und Sachgütern im Rahmen der Orts- und Landschaftsbilderhaltung und -entwicklung. Berück-
sichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung der Bauleitpläne. 
Tabelle 2: Planungsrelevante Umweltziele 
8.3.2. Fachpläne 
Regionalplan 
Das Plangebiet ist im Regionalplan Münsterland als Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt. 
Flächennutzungsplan 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 603 ist im wirksamen Flächennutzungsplan der 
Stadt Münster (rechtskräftig seit 8.4.2004) als „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit Zweckbestim-
mung „Schule“ ausgewiesen. 
Innerhalb der bestehenden Flächennutzungsplandarstellungen ist eine Umsetzung der Entwick-
lungsziele nicht gegeben, so dass eine Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich ist. Das 
Plangebiet soll hierbei entsprechend dem angestrebten Nutzungsprofil als Sondergebiet mit der 
Zweckbestimmung „Lebensmittelmarkt + Wohnen (SO LM+W)“ dargestellt werden. Die innerhalb 
des Änderungsbereichs bereits bestehende Nutzung „Kindergarten“ bleibt unabhängig von der 
zukünftigen Sondergebietsdarstellung unver ändert bestehen. Die Anpassung des Flächennut-
zungsplans erfolgt in Anwendung des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauGB im Rahmen des Parallelverfahrens.  
Landschaftsplan 
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines gültigen Landschaftsplans.  
Grünordnung  
Das Plangebiet ist in der Grünordnung der Stadt Münster
1 als Siedlungsfläche dargestellt, prä-
gende Grün- und Freiraumelemente sind im Plangebiet nicht vorhanden. 
Die unmittelbar nördlich des Plangebiets verlaufende Von-Esmarch-Straße (außerhalb des Gel-
tungsbereichs) stellt innerhalb des Stadtgefüges eine übergeordnete Verbindungsachse dar. 
Dementsprechend ist sie in der Grünordnung Münster als wichtiges funkti onales Vernetzungs-
element und als vorhandene Verbindung zwischen Freizeit- und Erholungseinrichtungen gekenn-
zeichnet (siehe Karte „Grünsystem / Freiraumkonzept“ bzw. „Freizeit und Erholung“). Für das

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603  
 Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 53 von 78 
Planvorhaben selbst besteht über die Von-Esmarch-Straße mit ihren begleitenden Fuß- und Rad-
wegen eine optimale Anbindung an die oben benannten innerstädtischen Grünflächen und Frei-
raumstrukturen im westlichen Stadtrandbereich. 
8.3.3. Schutzausweisungen 
Informationen zu Schutzgebieten und Schutzausweisungen sind dem wms-Server LINFOS9 und 
dem Umweltkataster der Stadt Münster10 entnommen. 
Natura 2000-Gebiete 
Das nächstgelegene FFH-Gebiet „Emsaue“ (DE-3711-301) befindet sich in über 9 km Entfernung 
nordöstlich des Geltungsbereiches. Ebenfalls nordöstlich des Plangebietes liegt mehr als 6 km 
entfernt das Vogelschutzgebiet „Rieselfelder Münster“ (DE-3911-401). 
Naturschutzgebiete / Landschaftsschutzgebiete 
Das nächstgelegene Naturschutzgebiet „Aa-Aue“ (MS-015) befindet sich ca. 2 km südwestlich 
des Geltungsbereiches. 
Das nächstgelegene Landschaftsschutzgebiet Nr. 2-2.2.1 „Altenberger Rücken“ befindet sich ca. 
1,2 km nördlich des Plangebietes. 
Geschützte Biotope  
Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG und § 42 LNatSchG NRW liegen weder im 
Plangebiet noch im nahen Umfeld vor. 
Geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen  
Bei gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 39 LNATSCHG NRW handelt es 
sich über die ggfs. im Landschaftsplan getroffenen Festsetzungen hinaus um folgende Elemente 
in der Landschaft:  
1. mit öffentlichen Mitteln geförderte Anpflanzungen für Zwecke des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege außerhalb des Waldes und im Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts,  
2. Hecken ab 100 m Länge im Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts und Wallhecken 
sowie 
3. Anpflanzungen, die als Ausgleichs - und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 des Bun-
desnaturschutzgesetzes festgesetzt wurden und im Kompensationsflächenverzeichnis nach § 
34 Absatz 1 Satz 1 zu erfassen sind. 
Im Umweltkataster der Stadt Münster sind keine geschützten Landschaftsbestandteile und Kom-
pensationsflächen im Geltungsbereich sowie dem nahen Umfeld dargestellt. Nach § 41 
LNatSchG NRW geschützte Alleen liegen ebenfalls nicht vor.  
  
                                                
9 LINFOS, http://www.wms.nrw.de/umwelt/linfos?SERVICE=WMS&REQUEST=GetCapabilities& 
version=1.1.1, aufgerufen am 26.3.2020 
10  Umweltkataster der Stadt Münster, https://geo.stadt-muenster.de/webgis/application/ Umweltka-
taster, aufgerufen am 26.3.2020

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603  
 Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 54 von 78 
Naturdenkmale  
Im Umweltkataster der Stadt Münster sind keine Naturdenkmale im Geltungsbereich sowie dem 
nahen Umfeld dargestellt.  
Schutzwürdige Biotope  
Es sind keine schutzwürdigen Biotope im Geltungsbereich sowie dem nahen Umfeld im Biotop-
kataster des LANUV NRW sowie der Stadtbiotopkartierung verzeichnet.  
Biotopverbundfläche 
Der Geltungsbereich befindet sich nicht innerhalb einer Biotopverbundfläche. 
8.4. Beschreibung der Umwelt und Betrachtung der Auswirkungen auf die Umwelt 
8.4.1. Mensch und menschliche Gesundheit 
Bestandsbeschreibung 
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans befinden sich keine Wohnhäuser. Die vor-
handenen Bestandsgebäude der ehemaligen Wartburgschule werden nach Aufgabe des Schul-
betriebes im Jahr 2012 aktuell u.a. durch eine Kindertagesstätte und unterschiedliche Sport-/Frei-
zeitvereine zum Teil genutzt.  
Gemäß der Grünordnung der Stadt Müns ter besitzt das Plangebiet als Siedlungsfläche keine 
Bedeutung für Natur und Landschaft, als Freiraum sowie für die Freizeit und Erholung. Die im 
Norden an das Plangebiet angrenzende Von-Esmarch-Straße ist als vorhandene Verbindung zwi-
schen Freizeit- und Erholungseinrichtungen im weiteren Umfeld gekennzeichnet1. Im Plangebiet 
sowie dem direkten Umfeld sind keine Wander- und Radrouten ausgewiesen11. 
Das Plangebiet grenzt im Norden an die Von-Esmarch-Straße, im Osten und Südosten liegt ca. 
60 m entfernt die Albert-Schweizer-Straße. Der Straßenverkehr stellt eine Lärmvorbelastung dar. 
Auswirkungsprognose 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans unterliegt aktuell keiner Wohnnutzung, der ehemalige 
Schulbetrieb ist bereits seit mehreren Jahren aufgegeben. Durch die Neuaufstellung des Bebau-
ungsplans wird die Möglichkeit einer Wohnnutzung erst geschaffen. Die auf dem Grundstück be-
reits ansässige Kindertagesstätte wird erhalten und auf zukünftig acht Gruppen erweitert. 
Durch die Realisierung des Bebauungsplans wird die Nutzung der vorhandenen Gebäude durch 
unterschiedliche Sport-/Freizeitvereine aufgegeben werden müssen.  
Immissionen im Plangebiet 
Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung5 wurden die Auswirkungen durch Gewerbelärm 
gemäß TA LÄRM auf die zukünftige Nutzung des Gebietes geprüft. Als maßgebl iche Emittenten 
wurden die Mitarbeiter-, Besucher- sowie Lieferverkehre des geplanten Lebensmittelmarktes und 
Bäckereifachgeschäftes sowie die Verkehrsbewegungen auf den Parkplätzen der Kinder tages-
                                                
11  Radroutenplaner NRW, http://www.radroutenplaner.nrw.de/ aufgerufen am 26.3.2020 und Wan-
derroutenplaner NRW, http://www.wanderroutenplaner.nrw.de/ abgerufen am 26.3.2020.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603  
 Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 55 von 78 
stätte und der Tagespflegestelle berücksichtigt. Zudem wurden die Verladetätigkeiten, Geräusch-
emissionen aus den Einkaufswagenboxen, technische Gebäudeausrüstung und die Außenter-
rasse der Bäckerei als Schallquellen berechnet.  
Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die Richtwerte der TA Lärm für Mischgebiete 
(60/50 dB(A) tags/nachts) im gesamten Plangebiet am Tag, in der Nacht und an Sonntagen ein-
gehalten werden.  
Daneben wurden die Auswirkungen durch Verkehrslärm gemäß DIN 18005 der angrenzenden 
Straßen Von- Esmarch-Straße, Albert -Schweitzer-Straße, Fliednerstraße und Schreiberstraße 
auf das Plangebiet untersucht.  
Die Untersuchung der Verkehrslärmimmissionen im Plangebiet kommt zu dem Ergebnis, dass 
die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete (60/50 dB(A) tags/nachts) innerhalb des 
Plangebietes an der bestehenden und geplanten Bebauung überwiegend unterschritten werden. 
An den zur Von-Esmarch-Straße ausgerichteten Fassaden treten jedoch Überschreitungen von 
bis zu 5 dB (A) tags und bis zu 4 dB (A) nachts auf. Hier wird auch der für Mischgebiete geltende 
Immissionsgrenzwert der 16. BI
MSCHV von tags 64 dB(A) geringfügig um 1  dB überschritten, 
nachts wird der geltende Wert von 54 dB(A) jedoch eingehalten. Der Schwellenwert zur Gesund-
heitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts wird im Plangebiet nicht erreicht.  
Da im Nachtzeitraum in Teilbereichen des Plangebiets Beurteilungspegel größer 50 dB(A) vorlie-
gen, kann davon ausgegangen werden, dass ein ungestörtes Schlafen bei Fenstern in Spaltlüf-
tungsstellung nicht möglich ist. Für die betroffenen Bereiche sind schallgedämpfte Lüftungsein-
richtungen für Schlafräume und zum Schlafen geeignete Räume vorzusehen bzw. im Bebau-
ungsplan festzusetzten. 
Der äquivalente Dauerschallpegel von 62 dB(A), der die Grenze „zur Vermeidung von erheblichen 
Belästigungen unter lärmmedizinischen Aspekten tagsüber“ kennzeichnet, wird im Bereich der 
geplanten Dachterrassen, die als Außenwohnbereichen gelten, und dem Außengelände der Kin-
dertagesstätte nicht überschritten, so dass hier ohne weitere Maßnahmen von einer weitestge-
hend ungestörten Kommunikation und einer ange messenen Aufenthaltsqualität ausgegangen 
werden kann.  
Unabhängig davon verfolgt die Stadt Münster im Sinne einer „freiwilligen“ Lärmvorsorge die Ziel-
setzung, für Kita-Außenspielflächen ein max. Lärmpegel von 55 dB(A) zum Schutz der Kinder 
einzuhalten. Gemäß der schalltechnischen Untersuchung wird dieser Zielwert nicht in sämtlichen 
Außenspielbereichen eingehalten. 
Wirkungen aus dem Plangebiet  
Während der Bauphase stellen die baustellenspezifischen Geräusche wie Lkw -Verkehr zur An-
lieferung von Baumaterialien, Betrieb von Betonmischern usw. zusätzliche Lärmquellen dar. Der 
Lärm und auch baubedingte Staubemissionen werden u.U. zeitweise über das Baugebiet hinaus-
wirken. 
Zudem werden sich nach Umsetzung der Planung die Emissionen durch Hausbrand geringfügig 
erhöhen.  
Die Überprüfung der Auswirkungen durch Gewerbelärm gem äß TA Lärm
 auf die Wohnnutzung 
außerhalb des Plangebietes ergab, dass die Richtwerte für Allgemeine Wohngebiete (55 dB(A) 
tagsüber und 45 dB(A) nachts) an nahezu allen Immissionsorten um 6 dB unterschritten werden,

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603  
 Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 56 von 78 
so dass hier auch bei einer möglichen Vorbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 3.2.1 der 
TA Lärm als eingehalten gelten. Nur an einem Immissionsort im Bereich der Von-Esmarch-Straße 
10 beträgt die Unterschreitung des Immissionsrichtwertes wochentags zum Teil nur 5 dB, so dass 
hier eine mögliche vorhandene Vorbelastung durch gewerbliche Anlagen zu betrachten ist. Die 
in dem Bereich vorhandene gewerbliche Parkplatznutzung eines Restaurants führt jedoch auf-
grund der Abschirmung der Gebäude und der Entfernung zu keiner im Sinne der TA Lärm
 rele-
vanten Vorbelastungen, so dass der Immissionsrichtwert ebenfalls als eingehalten gilt.  
Die Beurteilung der Auswirkungen durch Verkehrslärm gemäß DIN 18005 aufgrund des planbe-
dingten Mehrverkehrs auf die benachbarte Wohnnutzung basiert auf der ver kehrstechnischen 
Untersuchung und der ermittelten Verkehrs stärken für den Prognose- 0-Fall (verkehrliche Ent -
wicklung von Münster bis 2035 ohne das Planvorhaben) und den Prognose-1-Fall (verkehrliche 
Entwicklung bis 2035 zzgl. Verkehre aus dem Planvorhaben).  
Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die schalltechnischen Orientierungswerte ge-
mäß DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete (55/45 dB(A) tags/nachts) bereits im Bestand an 
den am stärksten betroffenen Immissionsorten (Von-Esmarch-Straße 7 und 34) um bis zu 10 dB 
(aufgerundet) sowohl tags als auch nachts überschritten werden. Die Immissionsgrenzwerte der 
16. BIMSCHV (59/49 dB (A) tags/nachts) werden tags und nachts noch um 6 dB überschritten. 
Der planbedingte Mehrverkehr führt an sämtlichen Immissionsorten tags und nachts zu einer Er-
höhung der Beurteilungspegel um 1 dB (aufgerundet, die tatsächliche Erhöhung beträgt lediglich 
0,1 bis 0, 8 dB). Die Werte liegen weit unter der fürs menschliche Gehör wahrnehmbaren Hör-
schwelle, relevante Lärmeinwirkungen durch das Planvorhaben auf die Gebäude liegen nicht vor. 
Die Schwellenwerte von 70 dB (A) tags und 60dB (A) nachts, die als Schwellen wert für die Ge-
fährdung der menschlichen Gesundheit genannt werden, werden aufgrund der planbedingten 
Mehrverkehre weiterhin nicht erreicht bzw. überschritten. 
Unter Berücksichtigung der in der Lärmtechnischen Untersuchung aufgeführten lärmmindernden 
Maßnahmen (s.u.) sind keine erheblichen Beeinträchtigungen auf die geplanten Wohn - und Ar-
beitsverhältnisse zu erwarten. 
Die Beurteilung der Auswirkungen der Planung auf die Verkehrssituation im Rahmen eines Ver-
kehrsgutachtens ergab, dass aus verkehrstechnischer Sicht keine Bedenken gegen das V orha-
ben bestehen. Es wird jedoch die Errichtung einer gesonderten Linksabbiegerspur von der Von-
Esmarch-Straße auf das Vorhabengrundstück empfohlen, deren Umsetzung keine Störwirkun-
gen auf die vorhandenen Abbiegeverhältnisse bedingt
3.  
Vermeidungs-Minderungs-, und Ausgleichsmaßnahmen 
Gemäß den Untersuchungsergebnissen sind für Teile des Plangebietes zur Sicherung gesunder 
Wohn- bzw. Arbeitsverhältnisse passive Schallschutzmaßnahmen gemäß DIN 4109 in Form von 
schalltechnischen Anforderungen an die Bauausführung der Außenfassaden von schutzbedürfti-
gen Räumen erforderlich.  
Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurden die zu beachtenden Lärmpegelbereiche 
(LPB) ermittelt. In weiten Teilen des Plangebiets wurden die LPB I-III festgestellt, lediglich an den 
zur Von-Esmarch-Straße zugewandten Fassaden sind dem Lärmpegelbereich IV (maßgeblicher 
Außenlärmpegel von 70 dB(A)) festzuhalten. Die betroffenen Fassadenseiten des LPB II bis IV 
sind im Bebauungsplan gekennzeichnet. Für di e gekennzeichneten Teilbereiche sind bei Neu -

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603  
 Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 57 von 78 
bauten und baugenehmigungspflichtigen Änderungen von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 An-
forderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile (Wandteile, Fenster, Lüftungen, Dächer 
etc.) zu stellen.  
Für Bereiche, in denen der Beurteilungspegel nachts über 50 dB(A) ermittelt wurde, sind die ge-
planten Schlafräume oder für zum Schlaf geeignete Räume mit zusätzlichen Lüftungseinrichtun-
gen gemäß VDI 2719 auszustatten. Die betroffenen Bereiche sind im Bebauungsplan gekenn-
zeichnet.  
Um den „freiwilligen“ Zielwert der Stadt Münster in den Kita-Außenspielflächen von 55 dB(A) ein-
zuhalten, gleichzeitig aber auch insbesondere den Denkmalschutzbelangen gerecht zu werden, 
ist zur Von-Esmarch-Straße eine 2,0 m hohe Lärmschutzwand (LSW) erforderlich. Mit Errichtung 
der LSW wird der Zielwert in weiten Teilen der Spielbereiche eingehalten. In den flächenmäßig 
untergeordneten Bereichen mit Pegelwerten > 59 dB(A) befinden sich keine Spiel - und Aufent-
haltsangebote, so dass  auch hier keine negativen Beeinträchtigungen für Kinder zu erwarten 
sind.  
Mit Blick auf die Verkehrssituation zeigen die Ergebnisse der Verkehrstechnischen Untersu-
chung, dass zukünftig lediglich am Knotenpunkt  „Coesfelder Kreuz“ eine Verschlechterung zu 
erwarten ist. Diese ist jedoch auf die allgemeinen Verkehrszuwächse und nicht auf das Planvor-
haben zurückzuführen. Eine Verbesserung des Verkehrsflusses kann durch eine Anpassung des 
Signalprogramms erreicht werden. An allen anderen Knotenpunkten bleiben die Verkehrsquali-
täten unverändert.    
Um die Anbindung des Vorhabengrundstücks hinsichtlich der Verkehrsabläufe vorsorglich zu ver-
bessern, soll das Plangebiet zukünftig nur noch als Rechtsabbieger verlassen und eine Wende-
möglichkeit im Bereich des Coesfelder Kreuzes errichtet werden. Zusätzlich wird unabhängig von 
der gutachterlichen Einschätzung eine Querungshilfe westlich der Grundstückszufahrt von der 
Von-Esmarch-Straße vorgesehen, um die Anbindung des Plangebiet s für Fußgänger und Fahr-
radfahrer zu optimieren.   
8.4.2. Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
Bestandsbeschreibung 
Biotoptypen und Flächennutzung  
Um die potenzielle Gefährdung vorhandener Biotopstrukturen durch das Vorhaben einschätzen 
zu können, wurde der ökologische Istzustand des Plangebiets ermittelt. Die Bestands aufnahme 
hierzu erfolgte am 28.04.2020 (vgl. Karte 1 als Anlage). Die Codierung der Biotope im Plangebiet 
erfolgt nach der Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW
12. 
Das Plangebiet ist in einem hohen Grad bereits versiegelt. Um den zentralen, asphaltierten, ehe-
maligen Schulhof der Wartburgschule verteilen sich im Westen, Süden und Osten die Bestands-
gebäude. Die Gebäude im Westen sowie die angrenzenden Außenflächen werden von einer Kin-
dertagesstätte genutzt. Ansonsten liegen die restlichen Grünflächen brach und ver buschen zu-
nehmend. Insbesondere der rückliegenden Grünbereiche des Geländes ist z.T. verwildert und 
dicht mit einem waldartigen Aufwuchs bestockt. Hier befindet sich auch ein künstlich angelegter, 
                                                
12  Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW. Landesamt für Natur, 
Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, Stand März 2008, Recklinghausen

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603  
 Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 58 von 78 
aber weitgehend verlandeter Teich, der durch den bestehenden Gehölzbestand weitgehend be-
schattet ist. Das Plangebiet wird zudem von einer hohen Anzahl solitärer Bäume unter schiedli-
chen Alters geprägt. Es handelt sich überwiegend um standortgerechte B aumarten (vor allem 
Hainbuche, Ahorn und Vogelkirsche), vereinzelt sind auch standortfremde Arten (Eibe, schwedi-
sche Mehlbeere, Gleditschie) vorhanden. Nach Norden ist das Grundstück durch eine mittelalte 
Baumhecke von der Von-Esmarch-Straße getrennt.  
Insgesamt weisen die Biotope im Plangebiet überwiegend geringe Wertigkeiten auf. Nur die Ge-
hölzbestände, vor allem die älteren Bäume erfüllen hochwertige Biotopfunktionen. Zudem stellen 
sie eine gewisse Biotop vernetzungsfunktion zu den benachbarten Gehölzbeständen im Sied-
lungsraum dar.  
Fauna / Planungsrelevante Arten 
Für das vorliegende Planvorhaben wurde ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Stufe I) 7 mit 
Auswertung aller vorhandenen Daten nach Aktenlage erstellt. Der Eingriffsort wurde an einem 
Ortstermin (10.10.2019) besichtigt, vertiefende Bestandserfassungen wurden im Jahr 2019 nicht 
durchgeführt.  
Der Stadt Münster sind Vorkommen von Fledermäusen in unmittelbarer Nachbarschaft des Plan-
gebietes bekannt. Aufgrund der Strukturen im Plangebiet ist ein Vorkommen Gehölz und Ge-
bäude bewohnender Fledermausarten nicht auszuschließen. Zur Erfassung potenzieller Vorkom-
men wurde daher die Notwendigkeit einer Fledermausuntersuchung formuliert.  
Die Gebäude wurden von außen auf die Präsenz von Schwalbennestern untersucht - mit durch-
weg negativem Ergebnis, es wurden keine Schwalbennester gefunden. Aufgrund der Gebäude-
anzahl und deren Größe sind jedoch Nester von anderen an und in Gebäuden brütenden Vogel-
arten (Dohlen, Hausrotschwanz, Hausperling etc.) nicht auszuschließen. Zudem sind als Gehölz 
bewohnende Vogelarten vorwiegend Singvögel, Krähen oder Tauben zu erwarten.  
Reptilien finden im Planbereich keinen geeigneten Lebensraum, dagegen ist ein Vorkommen von 
Amphibien in dem im Süden des Plangebietes liegenden Teich nicht auszuschließen. Das Klein-
gewässer im Siedlungsbereich ist relativ isoliert, ein Vorkommen planungsrelevanter Amphibien 
(Kammmolch, Kleiner Wasserfrosch etc.) kann mit großer Sicherheit ausgeschlossen werden. 
Die Präsenz von nicht planungsrelevanten Amphibien (Erdkröte, Grasfrosch, Berg - und Teich-
molch) ist jedoch möglich. Ob diese Arten hier vorkommen, ist nicht bekannt. 
Potenzielle Lebensräume sonstiger planungsrelevanter Arten sind auf dem Gelände nicht vor-
handen. 
Die Durchführung der erforderlichen Fledermausuntersuchung erfolgte im Jahr 2020. Die Ergeb-
nisse wurden im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (Stufe II) zur Artgruppe der Fledermäuse 8 
zusammengestellt und bewertet. Insgesamt wurden im Rahmen der Untersuchungen mindestens 
neun Fledermausarten nachgewiesen:  
• Bartfledermaus (Große/Kleine), 
• Breitflügelfledermaus, 
• Großer Abendsegler,  
• Kleiner Abendsegler,  
• Mückenfledermaus,

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 Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 59 von 78 
• Rauhautfledermaus, 
• Teichfledermaus, 
• Wasserfledermaus und  
• Zwergfledermaus. 
Quartiernachweise bzw. -hinweise wurden nur für Zwergfledermäuse festgestellt. Zudem kann 
das Schwärmverhalten der Art im Bereich der Sporthalle als Hinweis auf eine Wochenstube ge-
deutet werden. Einzelne Sommerquartiere in Gebäuden können außerdem für Brei tflügelfleder-
mäuse und Mückenfledermäuse sowie einzelne Winterquartiere in Gehölzen für Kleinabendseg-
ler und Rauhautfledermäuse nicht sicher ausgeschlossen werden. 
Eine essenzielle Bedeutung des Gebietes als Jagdlebensraum für die festgestellten Fledermaus-
arten ist nicht erkennbar. 
Das Plangebiet wird insgesamt als vergleichsweise artenreich eingeschätzt, wobei die Anzahl der 
Kontakte lediglich auf eine geringe bis mittlere Aktivität der nachgewiesenen Arten hindeutet. 
Auswirkungsprognose 
Biotoptypen und Flächennutzung  
Insgesamt wird für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 306 „Von-Esmarch-Straße / Fliedner-
straße“ eine Fläche von 12.387 m² beansprucht. Der Versiegelungsgrad im Geltungsbereich des 
Bebauungsplans wird um ca. 15 % zunehmen.  
Vom Eingriff betroffen sind überwiegend versiegelte und bebaute Flächen sowie Rasenflächen, 
die keine oder nur geringe Biotopfunktionen aufweisen. Der im Süden des Plangebietes liegende 
Teich ist künstlich angelegt worden und inzwischen weitgehend verlandet. Der vorhandene Ge-
hölzbestand erfüllt dagegen bei insbesondere den älteren Gehölzen eine hohe Biotopfunktion.  
Im Bebauungsplan sind zwar nur drei Altbäume zum Erhalt festgesetzt, allerdings soll gemäß 
dem Grün- und Freiflächenplan der Baumbestand weitgehend erhalten werden. 
Die Inanspruchnahme der Flächen und ihrer Biotopfunktion wird durch die Eingriffs-/ Ausgleichs-
bilanzierung gemäß dem Bewertungsverfahren der Stadt Münster
13 berücksichtigt. Neben den 
biotischen Faktoren werden hierbei die abiotischen Faktoren Boden, Wasser, Klima, Gefähr-
dungsgrad sowie der Raumwert, der aus der Bedeutung im Grünsystem der Stadt Münster resul-
tiert, bewertet. 
Die einzelnen Kriterien werden anhand von Beurteilungsmaßstäben und Messwerten bewertet. 
Der spezielle Wertfaktor jedes einzelnen Biotoptyps wird entsprechend seiner individuellen Aus-
prägung und Bedeutung innerhalb des Raumes über insgesamt 8 abiotische, 12 biotische Fakto-
ren sowie unter Berücksichtigung der Kriterien Gefährdung, Ersetzbarkeit und seiner grünordne-
rischen Bedeutung innerhalb des Stadtgebietes ermittelt. Um die Subjektivität beim Bewertungs-
vorgang weitgehend zu minimieren und um eine Orientierungshilfe zu geben, werden bei einigen 
Kriterien (biotische Faktoren) verschiedene Biotoptypen einzelnen Wertstufen beispielhaft zuge-
ordnet. 
                                                
13  Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 18 BNatSchG und § 4 LG NW im Stadt-
gebiet von Münster.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603  
 Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 60 von 78 
Das Bewertungsverfahren ermöglicht es, anhand einer vergleichenden Bewertung von Bestand 
und Planung die Eingriffsintensität jeder Maßnahme zu bestimmen und den aus dem Eingriff re-
sultierenden Kompensationsbedarf abzuleiten. 
Die Addition und gewichtete Durchschnittsberechnung aller 23 Einzelbewertungskriterien führt 
zur jeweiligen Wertstufenermittlung (ökologischer Wert) eines Biotop- bzw. Nutzungstyps. Durch 
die Multiplikation von ermittelter Wertstufe (WS) und Fläche (m²) werden die ökologischen Wert-
einheiten (WE) eines Biotop- bzw. Nutzungstyps berechnet. Die Summe aller Werteinheiten (WE) 
im Untersuchungsraum stellt den rechnerisch ermittelten ökologischen Gesamtwert des Bewer-
tungsraumes und somit die bilanzierungsfähige Berec hnungsgröße zur Ermittlung des Eingriffs 
dar. 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 603 ersetzt den Bebauungsplan Nr. 164, so dass 
im Ausgangszustand die Festsetzungen des derzeit gültigen Bebauungsplans zu bewerten sind. 
In Abstimmung mit dem Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster wird 
für die Eingriffsbilanzierung folgender Bewertungsrahmen zugrunde gelegt: 
Aufgrund der Tatsache, dass der rechtskräftige Bebauungsplan für den Vorhabenbereich aus-
schließlich „Schule“ ohne weitere GRZ-Angaben festsetzt, ist für diesen Raum im B estand von 
einer pauschalen Versiegelung von 60-70 % der Gesamtfläche auszugehen. Für die Beurteilung 
der unversiegelten Freiflächen (30- 40 % der Gesamtfläche) ist Abstandsgrün mit den in der Pla-
nung als z u erhalten vorgesehenen Einzelbäumen anzunehmen, da der tatsächliche Bestand 
nicht festgesetzt ist.  
Insgesamt wird für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 603 „Von-Esmarch-Straße / Fliedner-
straße“ eine Fläche von 12.387 m² beansprucht. Als Mittelwert wird von 65 % versiegelter Fläche 
und 35 % Abstandsgrün ausgegangen. Insgesamt  werden zudem folgende drei Alt bäume zum 
Erhalt festgesetzt, die in der Bilanz mit der Größe des Kronentraufbereiches berücksichtigt wer-
den: 
• Eiche mit Kronendurchmesser 12,0 m und 113 m² Fläche 
• Eiche mit Kronendurchmesser 15,0 m und 177 m² Fläche und  
• Ahornblättrige Platane mit Kronendurchmesser 14,0 m und 154 m² Fläche. 
Im Planzustand sind dagegen neben den drei Bäumen 80% der Fläche bei einer GRZ von 0,8 als 
versiegelt und 20 % als Abstandsgrün zu berechnen. Zudem sind mindestens 500 m² der festge-
setzten Flachdächer extensiv zu begrünen (s. Tabelle ).  
 
überplante Flächen im Bestand Fläche (m2) überplante Flächen im Planzu-
stand Fläche (m2) 
versiegelte Fläche 65 % 8.052 versiegelte Fläche 80 % 
davon extensive Dachbegrünung 
9.910 
[500] 
Abstandsgrün 35 % (4.335 m² abzüglich zu 
erhaltender Bäume von 444 m²) 3.891 
Abstandsgrün 20 % (2.477 m²abzüg-
lich zu erhaltender Bäume von 444 
m²) 
2.033 
zu erhaltende Altbäume 444 zu erhaltende Altbäume 444 
Summe 12.387 Summe 12.387 
Tabelle 3: Flächenermittlung Bestand / Planzustand

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Die detaillierte Bewertung nach dem Modell der Stadt Münster ist im Anhang dargestellt. Der 
Vergleich der Bewertung des Bestandes und des Planzustandes ergibt ein Kompensationsdefizit 
von 4.123 Wertpunkten (s. Tabelle ), die extern auszugleichen sind.  
 
überplante Flächen im Bestand Werteinheiten überplante Flächen im Planzu-
stand Werteinheiten 
versiegelte Fläche 65 % 8.374 versiegelte Fläche 80 % 
davon extensive Dachbegrünung 
9.786 
950 
Abstandsgrün 35 %  13.580 Abstandsgrün 20 %  7.095 
zu erhaltende Altbäume 2.744 zu erhaltende Altbäume 2.744 
Summe 24.698 Summe 20.575 
Werteinheiten Planzustand – Werteinheiten Bestand -4.123 
Tabelle 4: Biotopwerteinheiten Bestand / Planzustand 
 
Fauna / Planungsrelevante Arten 
Der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag (Stufe I) kommt zum folgenden Ergebnis7: 
Um Konflikte mit nicht planungsrelevanten brütenden Vogelarten auszuschließen sind Bauzeiten-
regelungen bei Gehölzfällungen zu beachten. Die im Plangebiet stockenden Altbäume sind nach 
Möglichkeit als potenzielle Quartiere für Vögel und Fledermäuse zu erhalten. 
Gemäß der Absprache mit Unteren Naturschutzbehörde (UNB) der Stadt Münster sind ggf. vor -
kommende Amphibien abzufangen und in ein geeignetes Zielgewässer in Gievenbeck umzusie-
deln. Die Umsiedlung ist im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung zu dokumentieren, eine 
besondere Amphibien-Untersuchung ist dagegen nicht erforderlich. 
Gemäß dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (Stufe II) zur Artgruppe der Fledermäuse
8 ist 
bau- und anlagebedingt aufgrund der Überplanung von Altgehölzen sowie Umbauarbeiten an den 
Gebäuden der Verlust von Fledermausquartieren nicht auszuschließen. Zudem können bau- und 
betriebsbedingt erzeugte Lichtimmissionen zur ökologischen Entwertung von Altbäumen führen, 
die als Jagdhabitat den Fledermäusen dienen. Daher sind verschiedene Vermeidungs- und Min-
derungsmaßnahmen notwendig, um artenschutzrechtliche Konflikte auszuschließen. 
Vermeidungs-Minderungs-, und Ausgleichsmaßnahmen 
Biotope / Eingriffsbilanz 
Der Ausgleich des Kompensationsdefizites von 4.123 Wertpunkten erfolgt über ein Ökokonto der 
Stiftung Westfälische Kulturlandschaft (Gemarkung Nienberge, Flur 18, Flurstück 1). 
Der Schutz von zum Erhalt festgesetzten Bäumen sowie des darüberhinausgehend gemäß dem 
Grün- und Freiflächenplan zu erhaltenden Gehölzbestandes erfolgt nach DIN 18920. Zu beachten 
sind insbesondere der Schutz des Wurzelbereichs beim Ausheben der Baugruben sowie vor Bo-
denabtrag und der Schutz der Bäume vor mechanischen Beschädigungen z.B. durch Stamm-
schutz. Eine (auch nur zeitweise) Deponierung von Bau- oder Bodenmaterial auf dem Wurzelbe-
reich von Altgehölzen ist zu unterlassen.  
Artenschutz / Planungsrelevante Arten

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Begründung zum Entwurf / Seite 62 von 78 
Gemäß den Artenschutzrechtlichen Fachbeiträgen sind die nachfolgenden Maßnahmen erforder-
lich, um artenschutzrechtliche Konflikte zu vermeiden: 
• Umsiedlung vorkommender Amphibien in ein vorgegebenes Zielgewässer in Gievenbeck 
unter ökologische Baubegleitung 
• möglichst weitgehender Erhalt von Altbäumen 
Die im Plangebiet stockenden Altbäume sind nach Möglichkeit als potenzielle Quartiere 
für Vögel und Fledermäuse zu erhalten.  
• Gehölzfällung im Winter (01.10. bis 28. / 29.02) 
Die Fällung / Rodung / Beseitigung von Gehölzen ist zum Schutz von Brutvögeln in An-
lehnung an die Vorschriften des allgemeinen Artenschutzes (§ 39 BNatSchG) nur in der 
Zeit vom 01.10. bis zum 28. / 29.02. durchzuführen. 
• Ökologische Baubegleitung „Gehölzfällung“  
Mehrere Gehölze innerhalb des Plangebiets weisen verschiedene höhlenartige Struktu-
ren auf, die von Gehölz bewohnenden Fledermausarten (z.B. Kleinabendsegler und Rau-
hautfledermaus) als Übergangs- und Winterquartiere genutzt werden können. Hierzu ge-
hören vor allem die Bäume mit starkem und sehr starkem Baumholz (BHD > 50 cm). Sollte 
eine Fällung der Gehölze mit starkem und sehr starkem Baumholz vorgesehen sein, sind 
die zu fällenden Gehölze im Vorfeld der Fällarbeiten durch eine fachkundige Person auf 
Vorkommen von Fledermäusen zu untersuchen. Für Bäume, an denen Nutzungsspuren 
durch Fledermäuse bzw. Fledermäuse im Winterquartier festgestellt werden, sind weitere 
Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen in Abstimmung mit der Unteren Naturschutz-
behörde zu erarbeiten. 
• Bauzeitenregelung (Ausschluss 01.11. – 15.03.)  
Die Sanierungsarbeiten oder mindestens die Entwertung relevanter Quartierbereiche an 
den Gebäuden sind zeitlich so zu koordinieren, dass die Arbeiten innerhalb der Aktivitäts-
zeit der Arten, also nicht i m Zeitraum von Anfang November bis Mitte März, stattfinden. 
Zur Vermeidung der Tötung von übertagenden Fledermäusen sind die Arbeiten unter öko-
logischer Baubegleitung durchzuführen (s.u).  
• Ökologische Baubegleitung „Gebäude“  
In der Nacht / am Morgen vor Beginn der Sanierungsarbeiten sind die jeweiligen Gebäude 
bzw. die relevanten Quartierbereiche (z.B. Attikaverblendung, Dachüberstände, Lücken 
und Fehlstellen in der Fassade und sonstige potenziell von Fledermäusen nutzbare Spal-
ten) von fachkundigen Personen auf ein- oder ausfliegende Fledermäuse zu untersuchen. 
Beim Ausschluss von Ein-  oder Ausflügen können die Arbeiten unverzüglich und ohne 
weitere Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden. Sollten relevante Quartiere nicht 
unmittelbar entwertet werden können, ist die Ein- oder Ausflugkontrolle dementsprechend 
vor den weiteren Arbeiten an relevanten Gebäudeteilen zu wiederholen.  
Bei Sanierungs- und Umbauarbeiten an der Sporthalle innerhalb der Wochenstubenzeit 
(15.03. – 15.08.) ist die Sporthalle im Vorfeld der Bauarbeiten auf die Nutzung durch eine 
Wochenstube zu untersuchen. Hierzu sind mindestens zwei Ein- /Ausflugkontrollen etwa 
2 Wochen vor Beginn der Arbeiten durchzuführen. Sollte eine Wochenstube festgestellt

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Begründung zum Entwurf / Seite 63 von 78 
werden, ist der Beginn der Bauarbeiten zeitlich so zu verschieben, dass eine Störung der 
Wochenstube ausgeschlossen werden kann. Detaillierte Angaben hierzu sind dem Arten-
schutzrechtlichen Fachbeitrag (Stufe II) zur Artgruppe der Fledermäuse zu entnehmen. 
Im Zuge der ökologischen Baubegleitung ist auch auf eine Nutzung der Gebäude durch 
Gebäude bewohnende Vogelarten zu achten.  
Sollten im Rahmen der Ökologischen Baubegleitungen weitere Fledermausquartiere oder 
Brutplätze planungsrelevanter Vogelarten nachgewiesen werden, ist entsprechend Ersatz 
zu schaffen.  
• Schaffung von 15 Fledermausersatzquartieren an Gebäuden  
Als Ausgleichsmaßnahme für den Verlust von Fledermausquartieren sind mindestens 
fünfzehn für Fledermäuse geeignete Ersatzquartiere an Gebäuden zu schaffen. Im vorlie-
genden Fall würde sich die Verwendung von sogenannten Einbausteinen anbieten. Es 
sollten mindestens drei Ganzjahresquartiere bzw. Übergangsquartiere und drei Quartiere 
mit Wochenstubeneignung darunter sein. Die Ersatzquartiere sind mindestens im Abstand 
von 5 Jahren zu kontrollieren, reinigen und instand zu halten. Die Vorgaben des „Leitfaden 
Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“
14 sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Die 
Maßnahme ist baldmöglichst, spätestens bei Fertigstellung der Sani erungsarbeiten um-
zusetzen. 
• Angepasstes Beleuchtungsmanagement  
Die Kronen der Altbäume stellen ökologisch wertvolle Bereiche für Fledermäuse, Vögel 
und Insekten dar. Durch eine zunehmende Beleuchtung bzw. direkte Beleuchtung der 
Baumkronen kann es zu einem Verlust der ökologischen Wertigkeit kommen. Um die öko-
logische Wertigkeit der Altbäume zu erhalten, sollten mindestens die Kronenbereiche als 
Dunkelräume erhalten bleiben. Von dieser Maßnahme würden sowohl Fledermäuse als 
auch Vögel und Insekten profitieren. Es ist darauf zu achten, dass zukünftige Lichtemis-
sionen vornehmlich im Plangebiet verbleiben und dort nur unsensible Bereiche bestrah-
len. Detaillierte Angaben hierzu sind dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (Stufe II)  
zur Artgruppe der Fledermäuse zu entnehmen. 
In Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde der Stadt Münster ist die im Artenschutz-
fachbeitrag (Stufe I) genannte Maßnahme „Bauzeitenausschluss Brutvogelschutz (15.03. bis 
30.06.)“ nicht notwendig, da keine planungsrelevanten Vogelarten in den von Baumaßnahmen 
betroffenen Gebäuden zu erwarten sind, deshalb bei ÖBB „Fledermäuse“ auch auf Vögel achten 
und diese Maßnahme streichen. Sollten im Rahmen der Ökologischen Baubegleitungen der Sa-
nierungsarbeiten Brutplätze planungsrelevanter Vogel arten nachgewiesen werden, ist entspre-
chend Ersatz zu schaffen (s.o).  
  
                                                
14  Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ für die Berücksichtigung artenschutzrecht-
lich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen, MKULNV NRW 2013, Forschungsprojekt des 
MKULNV Nordrhein-Westfalen (Az.: III-4 - 615.17.03.09). Schlussbericht (online). Download unter: 
http://www.naturschutz-fachinformationen-nrw.de/artenschutz/ unter Wirksamkeit von Artenschutzmaß-
nahmen.

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Begründung zum Entwurf / Seite 64 von 78 
8.4.3. Fläche und Boden 
Bestandsbeschreibung 
Das Plangebiet ist aufgrund seiner ursprünglichen Nutzung als Schulstandort bereits bebaut und 
stark versiegelt.   
Gemäß dem Umweltkataster der Stadt Münster ist i m Geltungsbereich des Bebauungsplans 
großflächig der Bodentyp Braunerde -Pseudogley und kleinflächig im Nordosten Pseudogley -
Braunerde vorhanden.  
Gemäß der Karte der schutzwürdigen Böden NRW15 weist der vorliegende Bodentyp keine hohen 
oder sehr hohen Bodenfunktionen auf. Zudem sind die ursprünglich vorhandenen Bodenfunktio-
nen aufgrund des hohen Versiegelungsgrades im Plangebiet nicht mehr vollständig gegeben.  
Altlasten 
Im Kataster über Altlasten und altlastenverdächtige Flächen der Stadt Münster sind für den Gel-
tungsbereich keine Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen eingetragen. 
Kampfmittel 
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans ist nach Auswertung vorhandener Luftbilder und 
weiterer Rechercheunterlagen durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe (KBD) 
eine Kriegsbeeinflussung (Bombardierung) erkennbar. Auch wenn spezifische Hinweise auf Bom-
benblindgänger-Einschlagsstellen nicht vorliegen, kann eine Kampfmittelbelastung des Plan ge-
biets nicht gänzlich ausgeschlossen werden.  
Deshalb werden bezüglich der Kampfmittelvorsorge im Bebauungsplan ein Hinweise aufgenom-
men. 
Auswirkungsprognose 
Durch Versiegelung oder Überbauung wird gewachsener Boden vernichtet und damit die Leis-
tungsfähigkeit des Naturhaushaltes beeinträchtigt. Die Beurteilung des Bodens erfolgt im Hinblick 
auf die im Bodenschutzgesetz definierten natürlichen Lebens - und Archivfunktionen sowie ihre 
Empfindlichkeiten gegenüber Eingriffen. Böden mit hohen und sehr hohen Funktionsausprägun-
gen sind schutzwürdig. Sofern schutzwürdige Böden von einem Eingriff betroffen sind, entsteht 
ggf. ein zusätzlicher Kompensationsbedarf. Bei Böden allgemeiner Bedeutung ist der multifunk-
tionale Ausgleich über die Kompensation des Biotopwertverlustes im Regelfall ausreichend. 
Die Versiegelung innerhalb des Plangebietes wird bei einem Versiegelungsgrad von 80 % (GRZ 
0,8) liegen. Im Bestand ist von einer Versiegelung von 65 % auszugehen. Damit wird der Versie-
gelungsgrad um 15 Prozentpunkte gegenüber dem Ausgangs zustand rechnerisch zunehmen. 
Durch Neuversiegelung gehen im Plangebiet insgesamt 1.858 m² unversiegelter Boden verloren 
(9.910 m² – 8.052 m², vgl. Tabelle ). Schutzwürdiger Boden ist nicht betroffen.  
                                                
15  IS BK50 BODENKARTE von NRW 1: 50.000 – WMS, http://www.wms.nrw.de/gd/bk050?, aufgerufen 
am 26.3.2020.

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Begründung zum Entwurf / Seite 65 von 78 
Durch die Nachverdichtung im Plangebiet wird die Zielvorgabe der Innenentwicklung nach § 1a 
Abs. 2 S. 1 BauGB  erfüllt und die Inanspruchnahme weiteren Freiraums im Außenbereich ver -
mieden. Somit wird auch der Zielsetzung der Stadt Münster den jährlichen Flächenverbrauch für 
Siedlungs- und Verkehrszwecke auf 30 ha zu begrenzen entsprochen. 
 
Plangebiet 
Ausgangszustand 
 
Planzustand 
 
Versiegelung 
Veränderung in 
% m² % m² % 
Größe 12.387 100 12.387 100 
15 Straßen, Gebäude, Zufahrten, Fußweg (versie-
gelt oder geschottert)  8.052 65 9.910 80 
Tabelle 5: Flächenversiegelung 
 
Insgesamt sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche und Boden zu erwar-
ten. 
Vermeidungs-Minderungs-, und Ausgleichsmaßnahmen 
Die wesentliche Maßnahme zur Konfliktminderung besteht  in der Reduzierung der Flächenver-
siegelung auf das unbedingt notwendige Maß durch Wiedernutzbarmachung und Nachverdich-
tung bereits genutzter und versiegelter Flächen. 
Die verloren gegangene allgemeinen Bodenpotenziale können im Zusammenhang mit den übri-
gen Kompensationsmaßnahmen für den Biotopwertverlust i.S. einer m ultifunktionalen Kompen-
sation ausgeglichen werden. 
Ausgehobener Mutterboden im Sinne der DIN 1830016 ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und 
vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. Der Mutterboden ist nach Möglichkeit im Bebau-
ungsplangebiet oder in der näheren Umgebung wieder einzubauen. Eine Bodenverdichtung ist 
zugunsten der Vegetationsentwicklung und Flächenversickerung zu vermeiden. 
8.4.4. Wasser 
Bestandsbeschreibung 
Die Grundwasserneubildung ist relativ hoch und beträgt gemäß dem Umweltkataster der Stadt 
Münster 200-300 mm/a. Der Grundwasserleiter besteht aus Lockergestein (Grundwassergering-
leiter: Löß). Die Grundwasserschutzfunktion der Deckschichten im Gebiet wird als niedrig bis sehr 
niedrig und die Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers als mittel bewertet. Das 
Grundwasser strömt vermutlich in südöstliche Richtung, Vorfluter ist die Aa. 
Im Rahmen der Geo technischen Untersuchung4 wurde Grundwasser an nur zwei von elf Bohr -
punkten in einer Tiefe von ca. 2,8 m unter GOK bzw. zwischen ca. 4,8 m und ca. 5,3 m unter 
GOK festgestellt. 
Im Plangebiet liegt im Süden ein künstlich angelegter Teich, der weitgehend verlandet ist. Was-
serschutz- und Überschwemmungsgebiet sind nicht ausgewiesen. 
                                                
16  DIN 18300 (2016): VOB Vergabe – und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine 
Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (AVT) - Erarbeiten.

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Begründung zum Entwurf / Seite 66 von 78 
Auswirkungsprognose 
Durch das Vorhaben wird ein künstlich angelegter, weitgehend verlandeter Teich überplant. Was-
serschutz- oder Überschwemmungsgebiete sind nicht betroffen.  
Die zusätzliche Versiegelung von Flächen führt zur weiteren Reduzierung der Grundwasserneu-
bildung und Erhöhung des oberflächlichen Abflusses. Die Grundwasserneubildung ist allerdings 
im Bestand aufgrund des hohen Versiegelungsgrades bereits begrenzt. Die Möglichkeit zur örtli-
chen Versickerung des Regenwassers wurde im Rahmen der Geotechnischen Untersuchung ge-
prüft und aufgrund der gering durchlässigen Böden als nicht umsetzbar ausgeschlossen. Das im 
Plangebiet anfallende Niederschlagswasser wird daher analog zur Bestandsituation über vorhan-
dene, ausreichend dimensionierte Regenwasserkanäle abgeleitet. 
Das Schmutzwasser wird ebenfalls über die vorhandene, ausreichend dimensionierte Kanalisa-
tion entsorgt. 
Insgesamt sind keine erheblichen Auswirkungen durch das Vorhaben auf das Schutzgut Wasser 
zu erwarten. 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Eine örtliche Versickerung des Regenwassers ist aufgrund der gering durchlässigen Böden nicht 
möglich. Jedoch wird durch die Festsetzung der Dachbegrünung die verzögerte Abgabe des Nie-
derschlagswassers an die Kanalisation gefördert. Zudem wird ein Teil des N iederschlags durch 
Verdunstung an die Erdatmosphäre wiedergegeben.  
8.4.5. Klima / Luft 
Bestandsbeschreibung 
Das Plangebiet liegt innerhalb des gemäßigt maritimen Klimas des Euatlantikums. Es gehört da-
mit zum nordwestdeutschen humiden Klimabereich mit meist feuchten, kühlen Sommern und mil-
den, regenreichen Wintern. Das Jahresmittel der Lufttemperatur beträgt an der Wetterstation 
Münster-Osnabrück (gemittelte Daten von 1981- 2010) 9,9°C. Die relativ geringe jährliche Tem-
peraturschwankung liegt bei 16,1  C. Die Monats mittel betragen im Januar 2,3°C und im Juli 
18,4°C. Die Niederschlagshöhen an der Messstation liegen bei 782 mm (gemittelte Daten von 
1981-2010). Der Hauptanteil der Niederschläge fällt im Juli/August (73- 77 mm) und im Ja-
nuar/Dezember (72-70 mm)
17.  
Die vorherrschende Windrichtung an der Messstation Münster/Osnabrück ist Südwest18. 
Gemäß dem Fachinformationssystem „Klimaatlas NRW“19 ist die mittlere Jahres temperatur im 
Zeitraum von 1981 bis 2010 bezogen auf 1951-1980 um 0,8°C und die Anzahl der heißen Tage 
(≥ 30 C) um 4 gestiegen. Auch die jährliche Niederschlagssumme hat sich um 42  mm erhöht, 
wobei ein Anstieg insbesondere im Winter und Herbst zu verzeichnen ist. Im Sommer zeigt sich 
dagegen ein leichter Rückgang der Niederschlagssummen. Die Starkniederschlagstage > 
10 mm/d haben um zwei Tage und > 20 mm/d pro Jahr um einen Tag zugenommen. 
                                                
17  Frei zugängliche Klimadaten des Deutschen Wetterdienstes. www.dwd.de, a ufgerufen am 
26.3.2020. 
18  GeoPortal arguweb, http://argusoft.de/spotters, aufgerufen am 26.3.2020. 
19  Fachinformationssystem Klimaatlas Nordrhein-Westfalen, LANUV NRW, http://www.klimaatlas. 
nrw.de, aufgerufen am 26.3.2020.

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Begründung zum Entwurf / Seite 67 von 78 
 
Die vorhandenen Klimaänderungen werden nach den Projektionen des LANUV NRW im Rahmen des Klimawandels 
voranschreiten, wobei zwei verschiedene Klimaszenarien bezogen auf den Zeitraum von 1971 bis 2000 zu Grunde 
gelegt werden. Das moderate Klimaszenario (RCP-Szenario 4.5) berücksichtigt globale Klimaschutzmaßnahmen und 
Techniken zur CO2-Speicherung. Das „weiter-wie-bisher“ Szenario (RCP-Szenario 8.5) basiert auf einem steigenden 
Verbrauch fossiler Energieträger und daraus resultierenden weiterhin steigenden Treibhausgasemissionen. 
Gemäß den Kimaprojektionen werden sich die mittleren Jahrestemperaturen im Raum Münster im Zeitraum von 2021 
bis 2050 um etwa 1,1°C bzw. 1,2°C und im Zeitraum von 2071 bis 2100 um etwa 2°C bzw. 3,4°C erhöhen (RCP -
Szenario 4.5 bzw. 8.5, 50. Perzentil). Ein Anstieg der heißen Tage (≥ 30°C) wird für den Zeitraum von 2021 bis 2050 
um 1,7 Tage und für den Zeitraum von 2071 bis 2100 um 10 Tage projiziert.  
Für die Niederschläge wird für den Zeitraum von 2021 bis 2050 eine Zunahme um ca. 5,3 % und für den Zeitraum von 
2071 bis 2100 um ca. 4,1% bzw. 10,6 % angenommen. Dabei werden eine Verschiebung der Niederschlagsmuster in 
die Wintermonate und ein Niederschlagsrückgang im Sommer wahrscheinlich. Die Starkniederschlagstage > 10 mm/d 
pro Jahr für den Zeitraum 2021 bis 2050 werden um zwei Tage und für den Zeitraum 2071 bis 2100 um drei bzw. sechs 
Tage zunehmen. Für Starknieder schlagstage > 20 mm/d pro Jahr wird für beide Zeiträume eine Zunahme um einen 
bzw. zwei Tage projiziert (RCP-Szenario 4.5 bzw. 8.5, 50. Perzentil). 
Die Flächen im Plangebiet weisen gemäß dem Umweltkataster der Stadt Münster  keine beson-
deren Klima funktionen (Belüftungskorridor, Kaltluftentstehungsgebiet oder klimaökologischer 
Ausgleichsraum) auf.   
Gemäß dem Fachinformationssystem „Klimaanpassung“20 herrscht im Plangebiet Stadtrandklima 
vor. Die Klimaanalysekarte Gesamtbetrachtung zeigt eine ungün stige thermische Situation. Es 
liegt eine hohe Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierung vor, so dass Maßnahmen zur 
Verbesserung der thermischen Situation notwendig sind. Nachverdichtungen sollten nicht zu ei-
ner Verschlechterung auf der Fläche selbst bzw. angrenzenden Flächen führen („Entkopplung"). 
Zudem sollte eine Verbesserung der Durchlüftung sowie eine Erhöhung des Vegetations anteils 
angestrebt werden.  
Gemäß dem Umweltkataster der Stadt Münster liegen keine erhöhten Werte für Stickstoffdioxid 
und Feinstaub im Plangebiet vor. Bis auf die angrenzenden Straßen „Von-Esmarch-Straße“ und 
„Albert-Schweizer-Straße sind keine weiteren Einrichtungen oder Anlagen bekannt, deren Emis-
sionen auf das Plangebiet einwirken können. 
Auswirkungsprognose 
Durch die Planung werden keine klimatischen Ausgleichsräume und keine für das Stadtgebiet 
bedeutenden Belüftungsschneisen beansprucht oder beeinträchtigt. Großräumig sind keine rele-
vanten Änderungen zu erwarten.  
Insgesamt nimmt der Grad der Flächenversiegelung ge ringfügig zu. Durch die Bebauung sind 
lokalklimatisch betrachtet geringfügige Aufwärmeffekte aufgrund der zunehmenden Bebauungs-
dichte wahrscheinlich.  
Im Bebauungsplan sind zwar nur drei Altbäume zum Erhalt festgesetzt, allerdings sind gemäß 
dem Grün- und Freiflächenplan der Baumbestand zu erhalten und neue Bäume zu pflanzen, so 
dass die Funktionen für Klimaausgleich und Lufthygiene weiterhin bestehen bleiben. Der Grün - 
und Freiflächenplan wird Bestandteil des Durchführungsvertrags. 
Durch das Vorhaben werden keine Treibhausgas -Senken (z.B. alte Wälder und intakte Moore) 
oder Böden mit klimarelevanten Funktionen (Kohlenstoffspeicher-, oder senken oder Böden mit 
hohen Wasserspeichervermögen und hoher Bedeutung für die Klimaanpassung) überplant.  
                                                
20  Fachinformationssystem Klimaanpassung, LANUV NRW, http://www.klimaanpassungkarte. 
nrw.de/, abgerufen am 26.3.2020.

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Insgesamt sind keine erheblichen Auswirkungen durch das Vorhaben auf das Schutzgut Klima / 
Luft zu erwarten. 
Beitrag des Vorhabens zur Beeinträchtigung des Klimas  
In den letzten Jahrzehnten ist die Konzentration von Treibhausgasen in der Erdatmosphäre stark 
gestiegen. Der hohe Energiebedarf menschlicher Aktivitäten wird (noch) zu großen Teilen aus 
fossilen Brennstoffen abgedeckt. Das dabei freigesetzte Klimagas Kohlendioxid (CO2) gelangt in 
die Atmosphäre und verstärkt den natürlichen Treibhauseffekt. Neben dem hohen  Energiever-
brauch und einer hohen Mobilität trägt auch die Landwirtschaft mit Intensivtierhaltung bzw. einem 
hohen Einsatz von Mineraldünger zur Belastung des Klimas bei und die Abholzung von Urwäldern 
zerstört natürliche CO2-Speicher. 
Neben CO 2 sind die w ichtigsten weiteren Treibhausgase Methan (CH 4) und Distickstoffoxid 
(Lachgas, N2O), daneben spielen auch fluorhaltige Stoffe und fluorierte Treibhausgase (F-Gase) 
eine gewisse Rolle. Andere, so genannte indirekte Treibhausgase wie z.B. Kohlenstoffmonoxid 
(CO), Stickoxide (NO x) oder flüchtige Kohlenwasserstoffe ohne Methan (sogenannte NMVOC) 
tragen zur Zerstörung der Ozonschicht bei. 
Nach Umsetzung der Planung werden sich die Verkehrsemissionen und haushaltsbedingten 
Emissionen im Plangebiet erhöhen. 
Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber Folgen des Klimawandels 
Bei Eintritt der Klima-Vorhersagen (s.o.) in Form von Trockenperioden und temporären Überflu-
tungen sind durch den Klimawandel bedingte Katastrophen für das Plangebiet nicht größer als 
heutzutage. Aufgrund der höheren Anzahl von Starkregenereignissen kann allerdings die Häufig-
keit temporärer Überschwemmungen zunehmen. Gemäß der Karte der potenziell überfluteten 
Flächen des Klimaanpassungskonzeptes der Stadt Münster
21 liegt das Plangebiet nicht im über-
fluteten Bereich. Die angrenzende Fliednerstraße ist als Bereich mit überfluteter Verkehrsfläche 
dargestellt.  
Zudem kann in Folge des Klimawandels die Bevölkerung durch eine erhöhte Hitze-  und thermi-
sche Belastung betroffen sein. Das Plangebiet ist  gemäß dem Fachinformationssystem „Klima-
anpassung“ des LANUV NRW als Klimawandel-Vorsorgebereich dargestellt, der zukünftig durch 
den Klimawandel voraussichtlich ebenfalls zu der Klasse der höchsten Belastung zählen werden. 
Vermeidungs-Minderungs-, und Ausgleichsmaßnahmen 
Die Begrünung der Flachdächer trägt als Maßnahme zur Klimaanpassung bei. Begrünte Dächer 
verbessern das Gebäude-  und lokale Mikroklima, entlasten die Abwasser systeme und leisten 
einen Beitrag zum Überflutungsschutz bei Starkregen. Um den Verbrauch von fossilen Energie-
trägern zu mindern sind als Beitrag zum Klimaschutz Solaranlagen ergänzend zulässig.  Die ge-
mäß dem Grün- und Freiflächenplan zu erhaltenden und neu zu pflanzenden Bäume tragen zur 
Verbesserung des Klimaausgleichs und der Lufthygiene bei.  
Zum Schutz vor Überflutungen der Gebäude durch Starkregenereignisse erfolgt im Bebauungs-
plan der Hinweis, dass die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens sämtlicher Gebäude im 
Plangebiet mindestens 0,30 m über der mit 64,88 m ü. NHN ang egebenen Kanaldeckelhöhe in 
der Von-Esmarch-Straße liegen muss.  
                                                
21  Klimaanpassungskonzept, Stadt Münster, Dezember 2015

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603  
 Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 69 von 78 
8.4.6. Landschaft / Ortsbild 
Bestandsbeschreibung 
Das Plangebiet befindet sich in einem verdichteten Siedlungsbereich des Stadtteils Sentrup, der 
von Büro- , Bildungs - und Forschungseinrichtungen des  Universitätsklinikums (UKM) und der 
Westfälischen Wilhelms-Universität mit hohem Versiegelungsgrad und ansonsten überwiegend 
von Einzel- und Reihenhäusern mit umgebenden Gartenstrukturen geprägt ist. 
Der Geltungsbereich ist bereits im hohen Maße versiegelt und bebaut. Neben der Bebauung sind 
die vorhandenen, zum Teil alten Gehölzbestände landschafts- bzw. ortsbildprägend.  
Das im Siedlungsbereich liegende Plangebiet befindet sich in keinem landschaftskulturell bedeut-
samen Bereich (s. Kap. 8.4.7).  
Auswirkungsprognose 
Die wesentlichen Auswirkungen auf das Ortsbild ergeben sich durch die Errichtung neuer Ge-
bäude im Norden und Süden des Plangebietes und der Überplanung von Gehölzbeständen. Die 
vorhandenen Bestandsgebäude bleiben weitestgehend erhalten. Aufgrund der getroffenen Hö-
henfestsetzungen wird eine geordnete städtebauliche Einbindung in die gewachsene Bebau-
ungsstruktur sichergestellt, so dass städtebauliche Unverträglichkeiten zwischen der Neubebau-
ung und dem denkmalgeschützten Gebäudebestand, aber auch zur Bestandsbebauung im an-
grenzenden Umfeld nicht zu erwarten sind. 
Zudem werden gemäß dem Grün- und Freiflächenplan der ortsbildprägende Baumbestand weit-
gehend erhalten und neue Bäume gepflanzt.  
Der zentrale Quartiershof berücksichtigt neben den funktionalen Ansprüchen auch Gestaltungs-
qualitäten. Neben der Herstellung der notwendigen Fahrgassen und Stellplätze sind auch beglei-
tende Pflanzbeete und Baumneupflanzungen geplant. 
Der landschaftsästhetische Eingriff wird nur lokal wahrnehmbar sein und ist als gering einzustu-
fen.   
Es sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft zu erwarten. 
Vermeidungs- Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Zur Minderung des Eingriffs sind die o.g. Maßnahmen ( Höhenfestsetzungen, Erhalt bzw. 
Neupflanzung von Bäumen, gestalterische Maßnahme) vorgesehen.  
8.4.7. Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter 
Bestandsbeschreibung 
Gemäß dem kulturlandschaftlichen Fachbeitrag zum Regionalplan Münsterland
22 liegt das Plan-
gebiet innerhalb hinsichtlich der Archäologie und Denkmalpflege bedeutsamen Kulturland-
schaftsbereiche A 5.3 „Bischofsstadt Münster mit Wigbold Wolbeck“ und D 5.4 „Münster, Telgte, 
                                                
22  Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zum Regionalplan Münsterland. Regierungsbezirk Münster. 
Kreis Borken, Kreis Coesfeld, Kreis Steinfurt, Kreis Warendorf, Stadt Münster, Landschaftsverband West-
falen-Lippe, Münster, Oktober 2012. Korrigierte Fassung 2013.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603  
 Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 70 von 78 
Wolbeck“. Flächen mit potenziell bedeutsamen Sichtbeziehungen auf raumwirksame Objekt sind 
im Plangebiet sowie dem nahen Umfeld nicht verzeichnet.  
Der zwischen den Jahren 1962 und 1967 in Massivbauweise errichtete Gebäudekomplex der 
ehemaligen Wartburgschule wurde aufgrund seiner Bedeutung für die Architekturgeschichte der 
Nachkriegszeit als wichtiges Dokument eines neuen Schultyps am 20.05.2009 in die Denkmal-
liste der Stadt Münster eingetragen.  
Im Geltungsbereich befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmäler im 
Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Allerdings können bei Bodeneingriffen archäologische 
Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, 
Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) ent deckt 
werden.  
Böden mit Archivfunktion der Kulturgeschichte liegen im Plangebiet nicht vor.  
Sachgüter umfassen Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen im Plangebiet. 
Auswirkungsprognose 
Die Planung sieht den weitestgehenden Erhalt der denkmalgeschützten Gebäude der Wartburg-
schule und eine behutsame Umnutzung der geschützten Gebäudesubstanz vor. Lediglich der 
temporäre Containerbau südlich der ehemaligen Turnhalle (ohne Denkmalschutz) sowie ein klei-
nerer Gebäudeabschnitt zwischen dem zweigeschossigen Klassentrakt und der Hausmeister-
wohnung im Süden müssen maßnahmebedingt abgerissen bzw. zurückgebaut werden. Die prä-
gende Fassadengestaltung der ehemaligen Schulgebäude wird unabhängig von der geplanten 
Umnutzung der jeweiligen Bestandsgebäude voll umfänglich berücksichtigt.  
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand befinden sich keine Bodendenkmäler im Plangebiet. Wenn 
bei Erdarbeiten Bodendenkmale aufgedeckt werden, ist dies unverzüglich der Stadt Münster / 
Städtischen Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL - Archäolo-
gie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster, anzuzeigen und die Fundstelle unverän-
dert zu erhalten. 
Sachgüter umfassen Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen, die durch die Planung nicht in 
ihrem Bestand und ihrer Funktion gefährdet sind. 
Insgesamt sind unter Berücksichtigung der nachstehenden Vermeidungs- und Minderungsmaß-
nahmen keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sach-
güter zu erwarten. 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahme 
Neben dem Erhalt der meisten denkmalgeschützten Gebäude wurden und werden die im Zusam-
menhang mit der Realisierung des Planvorhabens verbundenen Umbau-  und Sanierungsmaß-
nahmen innerhalb der Bestandsgebäude sowie die Aus gestaltung der geplanten baulichen Er-
gänzungen (Lage, Kubatur, Geschossigkeiten) parallel zum vorliegenden Bauleitplanverfahren  
mit dem Denkmalamt der Stadt Münster abgestimmt. Die weitergehende Konkretisierung und 
Abstimmung der jeweiligen Maßnahmen erfolgt im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren. 
Insgesamt wurden bzw. werden die Belange des Denkmalschutzes hinsichtlich der eingetrage-
nen Baudenkmäler in vollem Umfang berücksichtigt.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603  
 Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 71 von 78 
8.4.8. Wechselwirkungen zwischen Schutzgütern 
Als wesentliche Planwirkung ergibt sich der Flächenverbrauch und die Versiegelung von Boden 
bzw. die Zerstörung von gewachsenem Boden. Der Boden ist Grundlage für die Leistungsfähig-
keit des Naturhaushalts. Durch Überbauung wird gewachsener Boden vernichtet und damit die 
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes beeinträchtigt. Sekundäre Aus wirkungen (Wechselwir-
kungen) sind die Verringerung des Lebensraums von Tier- und Pflanzenarten, die Herabsetzung 
der Grundwasserneubildung und -speicherung, die Beeinträchtigung der Luft- und Klimaregula-
tion, der von intaktem Boden abhängigen Funktionen als Lebens- und Erholungsraum.  
Da im Rahmen des Vorhabens ein überwiegend bereits bebauter und stark versiegelter Bereich 
überplant wird, sind die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern nicht als erheblich anzu-
sehen. 
8.4.9. Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete  
Eine Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete ist nach dem 
derzeitigen Kenntnisstand nicht gegeben. 
8.4.10. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter aufgrund der Anfällig-
keit des Planvorhabens gegenüber schweren Unfällen und Katastrophen 
Eine Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder 
Katastrophen ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vorhanden.  
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter gemäß § 2 UVPG durch schwere Un-
fälle oder Katastrophen sind nicht zu erwarten. 
8.5. Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung 
Bei Prüfung der so genannten „Nullvariante“ sind die umweltbezogenen Auswirkungen bei Unter-
bleiben der Planung abzuschätzen, d. h. bei dieser Variante würde auf die Ausweisung der Nut-
zungen „Wohnen, Einzelhandel, Kindertagesstätte, Großtagespflege, Dienstleitungsbetriebe“ an 
dieser Stelle verzichtet werden. Eine Nachnutzung des Gebietes würde ausbleiben.  
Teile des Geländes und der Bestandsgebäude würden wahrscheinlich weiterhin durch die Kita 
und Sportvereine genutzt werden. Ansonsten würde das Gelände wie bisher brachliegen.  
Die vorhandenen Bäume blieben vermutlich erhalten und würden ihre Funktion als Lebensraum 
unverändert ausüben. 
8.6. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Der Bebauungsplan Nr. 603 ist das Ergebnis eines städtebaulichen Wettbewerbes zur Umnut-
zung des ehemaligen Schulstandortes in ein attraktives Wohnquartier und Verbesserung der 
Nah-versorgung im Stadtteil durch die Ansiedlung des Lebensmittelmarktes. Zudem wird die be-
reits ansässige Kindertagesstätte erhalten und erweitert. Auf der Ebene des Bebauungsplans 
kommen keine grundsätzlichen anderweitigen Planungsmöglichkeiten in Betracht.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603  
 Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 72 von 78 
8.7. Zusätzliche Angaben 
8.7.1. Wichtigste Merkmale der verwendeten technischen Verfahren 
Die Umweltprüfung erfolgt auf der Basis der geltenden Regional- und Landschaftsplanung sowie 
der angegebenen Unterlagen.  
Technische Daten zum Vorhaben, die Beschreibung der Umwelt und Angaben zu potenziellen 
Umweltbeeinträchtigungen sind folgenden Unterlagen entnommen: 
• Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 603 „Von-Esmarch-Straße / Flied-
nerstraße, 
• Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum „Wartburg-Quartier Münster"7,  
• Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Stufe II) zur Artgruppe der Fledermäuse zum vorhaben-
bezogenen Bebauungsplan Nr. 603 „Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße“8  
• Geotechnisches Gutachten. Neubau Wartburg-Quartier Von-Esmarch-Straße 15 48149 Müns-
ter4, 
• Schalltechnische Untersuchung zum Areal der ehemaligen Wartburgschule in Münster -Gie-
venbeck5, 
• Verkehrstechnische Untersuchung – Areal der ehemalige Wartburgschule in Münster-Gieven-
beck3. 
Informationen zu Schutzgebieten und Schutzausweisungen sind dem wms-Server LINFOS9  und 
dem Umweltkataster der Stadt Münster10 entnommen.  
Um die potenzielle Gefährdung vorhandener Biotopstrukturen durch das Vorhaben einschätzen 
zu können, wurde der ökologische Ist -Zustand des Untersuchungsgebiets  ermittelt. Die Be-
standsaufnahmen hierzu erfolgten am 28.04.2020 (vgl. Karte 1).  
Die Aufnahme der Nutzungs- und Biotoptypen im Ausgangszustand wurde mit der Bewertungs-
methode „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW “12. durchge-
führt. Die Beurteilung der Inanspruchnahme der Flächen und ihrer Biotopfunktion erfolgt gemäß 
dem Bewertungsverfahren der Stadt Münster13. 
Die Bewertung der Schutzwürdigkeit der betroffenen Bodentypen erfolgte anhand der Karte der 
schutzwürdigen Böden NRW15. 
8.7.2. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben 
Fehlende Angaben oder Daten zu einzelnen Schutzgütern und sich hieraus ergebenden Konse-
quenzen für die Beurteilung von Beeinträchtigungen sind in den jeweiligen Zusammenhängen 
angeführt. 
Darüber hinaus traten keine Probleme auf. 
8.7.3. Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die 
Umwelt (Monitoring) 
Gemäß § 4 c BauGB haben die Gemeinden die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund 
der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergese-
hene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maß-
nahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Dabei sind die im Umweltbericht nach Nummer  3 Buchstabe b

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603  
 Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 73 von 78 
der Anlage 1 zum BauGB angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der 
Behörden nach § 4 Abs. 3 BNatSchG zu nutzen.  
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans wird unter vorsorglicher Berücksichtigung 
aller umweltrelevanten Schut zgüter durchgeführt. Somit ist zu erwarten, dass nach Plandurch-
führung ein umweltverträglicher Bauzustand entstehen wird. 
Das Monitoring umfasst die Überwachung planbedingter erheblicher Umweltauswirkungen. Es 
basiert auf Überwachungsmaßnahmen der Stadt M ünster und Informationen der Bezirksregie-
rung Münster (Anlagenüberwachung). Die Umweltauswirkungen werden von den zuständigen 
Fachabteilungen der Stadt und den Umwelt fachbehörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufga-
ben überwacht. 
Zu den Maßnahmen im Rahmen des Monitorings für den Bebauungsplan Nr. 603 „Von-Esmarch-
Straße / Fliednerstraße“ gehören: 
Schutzgüter Maßnahmen zur Überwachung Zeitlicher Rahmen und Durchführung 
Menschen, insbe-
sondere die 
menschliche Ge-
sundheit  
Prüfung zwecks Einhaltung gesunder 
Wohn- und Arbeitsbedingungen 
Überprüfung bei Beschwerden durch städ-
tische Mitarbeiter  
Fauna Prüfung der Einhaltung der Bauzeitenre-
gelung und ökologischer Baubegleitung 
bei der Umsiedlung von Amphibien und 
für die Baumfällung 
Prüfung des Erhalts des Baumbestandes 
Kontrolle durch städtische Mitarbeiter / 
Dokumentation der ökologischen Baube-
gleitung durch Experten / Fachgutachter 
kulturelles Erbe  Prüfung der Einhaltung der denkmal-
schutzrechtlichen Vorgaben im Hinblick 
auf den Erhalt der Gebäudesubstanz und 
-fassade 
 
Kontrolle durch städtische Mitarbeiter 
während und nach Abschluss der Bau-
maßnahmen 
Tabelle 6: Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen 
8.8. Zusammenfassen der Umweltauswirkungen 
Die Stadt Münster beabsichtigt die Neuaufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
Nr. 603 „Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße“. Der derzeit gültige Bebauungsplan Nr. 164 „Ro-
xeler Straße - Orléans-Ring (Universität, Naturwissenschaftlicher Bereich I)" mit Rechtskraft vom 
19. März 1975 wird durch den neuaufzustellenden Bebauungsplan ersetzt.  
Das ca. 1,2 ha große Plangebiet liegt im Münsteraner Stadtteil Sentrup und umfasst die Flurstü-
cke 331 und 333, Flur 38, Gemarkung Münster. Im Bebauungsplangebiet w ird die Art der bauli-
chen Nutzung als „Wohnen, Lebensmittelmarkt, Kindertagesstätte, Großtagespflege, Dienstlei-
tungsbetriebe“ mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 festgesetzt. Die äußere Erschließung 
des Plangebietes ist über die umgrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen sichergestellt. Die in-
nere Erschließung erfolgt über ein Netz aus unterschiedlichen Wege-  und Fahrflächen auf dem 
Privatgrundstück. Das Plangebiet ist über die bestehende technische Infrastruktur in den umge-
benden öffentlichen Straßenverkehrsflächen der Von-Esmarch-Straße und Fliednerstraße an das 
vorhandene Ver- und Entsorgungsnetz der Stadt Münster angeschlossen. 
Das Umweltgutachten beschreibt die Auswirkungen der Planung auf die gesetzlich definierten 
Schutzgüter.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603  
 Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 74 von 78 
Für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 603 werden im Hinblick auf das Schutzgut Mensch 
und menschliche Gesundheit die Auswirkungen der Verkehrslärm- und Gewerbeimmissionen 
im Plangebiet sowie auf die benachbarte Wohnnutzung untersucht. Die Lärmtechnische Unter-
suchung kommt zu dem Ergebnis, dass im Hinblick auf Gewerbelärm die Richtwerte sowohl im 
Plangebiet als auch in der Nachbarschaft eingehalten werden. Die geltenden Orientierungswerte 
für Verkehrslärmimmissionen werden dagegen an den zur Von- Esmarch-Straße ausgerichteten 
Fassaden überschritten. Damit sind passive Lärmschutzmaßnahmen in Form von schall techni-
schen Anforderungen an die Bauausführung der Außenfassaden von schutzbedürftigen Räumen 
notwendig. Im Bebauungsplan sind die entsprechenden Bereiche gekennzeichnet (Lärmpegel-
bereich II bis IV), für die nach DIN 4109 Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile 
(Wandteile, Fenster, Lüftungen, Dächer etc.) zu stellen sind. Im Hinblick auf die benachbarte 
Wohnnutzung sind die Auswirkungen der Immissionen dur ch den planbedingten Mehrverkehr 
nicht als erheblich einzustufen. Um den „freiwilligen“ Zielwert von 55 dB(A) der Stadt Münster in 
den relevanten Aufenthaltsbereichen der Kita- Außenspielflächen einzuhalten, ist die Errichtung 
einer Lärmschutzwand von max. 2,0 m Höhe zur Von- Esmarch-Straße notwendig. Die Umset-
zung der Lärmschutzwand wird im Durchführungsvertrag gesichert. 
Die Beurteilung der Auswirkungen der Planung auf die Verkehrssituation im Rahmen eines Ver-
kehrsgutachtens ergab, dass aus verkehrstechnischer Sicht keine Bedenken gegen das Vorha-
ben bestehen . Die Verbesserung des Verkehrsflusses an den benachbarten Knotenpunkten 
kann, unabhängig vom Planvorhaben, durch eine Anpassung des Signalprogramms an den be-
troffenen Knotenpunkten erreicht werden. Um die Anbindung des Vorhabengrundstücks hinsicht-
lich der Verkehrsabläufe zu verbessern,  wird eine gesonderte Linksabbiegerspur von der Von -
Esmarch-Straße auf das Vorhabengrundstück und eine Querungshilfe für Fußgänger sowie Rad-
fahrer errichtet. Zudem soll das Plangebiet zukünftig nur noch als Rechtsabbieger verlassen und 
eine Wendemöglichkeit im Bereich des Coesfelder Kreuzes geschaffen werden.  
Insgesamt wird für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 603 eine Fläche von 12.38 7 m² be-
ansprucht. Der Versiegelungsgrad im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird geringfügig zu-
nehmen. Damit ist die direkte räumliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Tiere, Pflanzen und 
biologische Vielfalt durch die Überplanung der Fläche ebenfalls als gering zu bewerten. Vom 
Eingriff betroffen sind überwiegend versiegelte und bebaute Flächen sowie Rasenflächen, die 
keine oder nur geringe Biotopfunktionen aufweisen. Der im Süden des Plangebietes liegende 
Teich ist künstlich angelegt worden und inzwischen weitgehend v erlandet. Der vorhandene Ge-
hölzbestand erfüllt dagegen bei insbesondere den älteren Gehölzen eine hohe Biotopfunktion. Im 
Bebauungsplan sind zwar nur drei Altbäume zum Erhalt festgesetzt, allerdings ist gemäß dem 
Grün- und Freiflächenplan der Baumbestand weitgehend zu erhalten und zu ergänzen. Für den 
entstehenden Biotop flächenverlust wird in der Eingriffs -/Ausgleichs-Bilanz nach dem Bewer-
tungsverfahren der S
TADT MÜNSTER ein Flächenwertdefizit in Höhe von 4.123 Wertpunkten er-
mittelt. Der Ausgleich des Kompensationsdef izites erfolgt über ein Ökokonto der Stiftung West-
fälische Kulturlandschaft (Gemarkung Nienberge, Flur 18, Flurstück 1). 
Die artenschutzrechtlichen Fachbeiträge (Stufe I und Stufe II zur Artgruppe der Fledermäuse) 
kommen zum Ergebnis, dass folgende nachstehende Konflikt vermeidende Maßnahmen zu be-
rücksichtigen sind, um die Verletzung der Verbotstatbestände des § 44 BNATSCHG auszuschlie-
ßen:

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603  
 Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 75 von 78 
• Umsiedlung vorkommender Amphibien in ein vorgegebenes Zielgewässer in Gievenbeck 
unter ökologischer Baubegleitung, 
• möglichst weitgehender Erhalt von Altbäumen, 
• Gehölzfällung im Winter (zw. 01.11. bis 28. / 29.02) unter ökologischer Baubegleitung, 
• Bauzeitenregelung „Gebäude“ (Ausschluss 01.11. – 15.03.),  
• ökologische Baubegleitung „Gebäude“, 
• Schaffung von 15 Ersatzquartieren,  
• Angepasstes Beleuchtungsmanagement. 
Die Versiegelung wird im Plangebiet rechnerisch bei einem Versiegelungsgrad von 80 % (GRZ 
0,8) liegen. Insgesamt wird der Flächenverbrauch durch Versiegelung um 15 Prozentpunkte ge-
genüber dem Bestand zunehmen. Von dem Eingriff im Bereich des Bebauungsplans sind keine 
seltenen, gefährdeten oder schutzwürdigen Bodentypen betroffen. Die allgemeinen Bodenfunk-
tionen werden durch die Kompensation von betroffenen Biotoptypen mit ausgeglichen. Zudem 
wird durch die Nachverdichtung im Plangebiet die Zielvorgabe der Innenentwicklung nach §  1a 
Abs. 2 S. 1 B AUGB erfüllt und die Inanspruchnahme weiteren Freiraums im Außenbereich ver -
mieden. Somit wird auch der Zielsetzung der Stadt Münster den jährlichen Flächenverbrauch für 
Siedlungs- und Verkehrszwecke auf 30 ha zu begrenzen entsprochen. 
Durch das Vorhaben wird ein künstlich angelegter, weitgehend verlandeter Teich überplant. Was-
serschutz- oder Überschwemmungsgebiete sind nicht betroffen. Die Versiegelung von Flächen 
führt zu einer geringfügigen Reduzierung der Grundwasserneubildung und Erhöhung des ober -
flächlichen Abflusses. Durch das Vorhaben sind somit keine erheblichen Auswirkungen auf das 
Schutzgut Wasser zu erwarten. 
Beeinträchtigungen des Schutzguts Klima/Luft sind nicht zu erwarten, da keine klimatisch be-
deutsamen Räume überplant werden. 
Die wesentlichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild/Ortsbild ergeben sich durch die Errich-
tung neuer Gebäude im Norden und Süden des Plangebietes und der Überplanung von Gehölz-
beständen. Die vorhandenen Bestandsgebäude bleiben weitestgehend erhalten. Zudem wird der 
ortsbildprägende Baumbestand weitgehend erhalten und neue Bäume gepflanzt. Der land-
schaftsästhetische Eingriff wird nur lokal wahrnehmbar sein und ist als gering einzustufen.  
Die denkmalgeschützten Gebäude der Wartburgschule bleiben weitestgehend erhalten und wer-
den nur behutsam umgenutzt. Die prägende Fassadengestaltung der ehemaligen Schulgebäude 
wird unabhängig von der geplanten Umnutzung der jeweiligen Bestandsgebäude voll umfänglich 
berücksichtigt. Die weitergehende Konkretisierung und Abstimmung der jeweiligen Maßnahmen 
erfolgt im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren. Insgesamt wurden bzw. werden die Be-
lange des Denkmalschutzes hinsichtlich der eingetragenen Baudenkmäler in vollem Umfang be-
rücksichtigt. Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sach-
güter sind nicht zu erwarten. 
Eine besondere Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Un-
fälle oder Katastrophen ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vorhanden. 
 
Das mit der Bauleitplanung verbundene Monitoring soll zu einem umweltverträglichen Bauzu-
stand beitragen. Sollten trotz vorsorglicher Planung Missstände auftreten, sind geeignete Maß-
nahmen zu treffen, um diese zu beseitigen bzw. zu mindern.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603  
 Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 76 von 78 
9. Gesamtabwägung 
Ziel der Planung ist die Umnutzung der ehemaligen Wartburgschule zu einem attraktiven Wohn-
quartier, das in Kombination mit einem Lebensmittelmarkt und einer Kindertagesstätte auch die 
Nahversorgungs- und Betreuungssituation im Stadtteil deutlich verbessert (siehe Kapitel 1.1. und 
5).  
Neben den Belangen der Bevölkerung und der Wirtschaft gemäß § 1 Abs. 6 BauGB wird mit 
Aufstellung des Bebauungsplans ein derzeit mindergenutzter Stadtbereich revitalisiert und gleich-
zeitig das Ortsbild von Münster-Sentrup aufgewertet. Der städtebaulich-architektonische Entwurf 
berücksichtigt über den nahezu vollständigen Erhalt der denkmalgeschützten Bestandsgebäude 
die besondere architekturgeschichtliche Bedeutung des ehemaligen Schulkomplexes. Die bauli-
chen Ergänzungen im Bereich der Bestandsgebäude und die Neubauten im Norden und Süden 
fügen sich in ihrer Körnung und ihren Geschossigkeiten in die bestehende Bebauungsstruktur 
der Umgebung ein, gleichzeitig stellen sie über die geplante Fassadengestaltung einen ablesba-
ren Bezug zur Denkmalschutzbebauung her und schaffen somit ein zusammenhängendes Ge-
samterscheinungsbild des neuen Wohnquartiers. 
Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB wurden insbesondere im Hinbli ck auf die Entwicklung 
schützenswerter Wohnnutzungen im Bereich stark frequentierter Verkehrsachsen (Von-Es-
march-Straße) die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse unter 
Berücksichtigung der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung mit Aufstellung des Bauleit-
planverfahrens geprüft und bewertet. Darüber hinaus waren eine funktionsfähige und sichere 
Verkehrsabwicklung und die Realisierung eines Lebensmittelmarktes, die Entwicklung von Frei-
raumqualitäten trotz der Vielzahl an unterschiedlichen Nutzungsanforderungen an den Standort 
sowie die umweltfördernden und umweltschützenden Anforderungen grundlegende Planungs - 
und Prüfinhalte. 
Insgesamt wird mit de m vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 603 eine geordnete städte-
bauliche Innenentwicklung gemäß § 1 BauGB sichergestellt. In Würdigung und Abwägung der 
Ergebnisse der Verkehrstechnischen und Schalltechnischen Untersuchung ( jeweils nts, Ingeni-
eurgesellschaft mbH, 19. bzw. 18. August 2021, si ehe Kapitel 6.3.1 und 6.7.1), der Verträglich-
keitsanalyse (Stadt und Handel -Beckmann und Föhrer Stadtplaner PartGmbB, 17.12.2019, siehe 
Kapitel 3.4), der artenschutzrechtlichen Fachbeiträge Stufe I und II (öKon GmbH Landschaftspla-
nung und Umweltverträglichkeit, 16.01.2020 bzw. 15.12.2020, siehe Kapitel 6.12) sowie der Be-
wertung der Umweltbelange (siehe Kapitel 8) wurden städtebaulich verträgliche Schutz- und Um-
setzungsmaßnahmen festgesetzt. 
Die Ziele des Bebauungsplans entsprechen einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung im 
Sinne einer sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Bodennutzung. Als Maßnahme 
der Innenentwicklung im Sinne des § 1 Abs. 5 BauGB wird mit Umnutzung der ehemaligen Schul-
gebäude neuer Wohnraum geschaffen, gleichzeitig werden die bereits am Standort vorhandenen 
sozialen Einrichtungen weiter ausgebaut und das derzeit defizitäre Nahversorgungsangebot im 
Stadtteil verbessert (siehe auch Kapitel 3.4). Die Grundsätze der Konfliktbewältigung und Gefah-
renabwehr innerhalb der Bauleitplanung sind mit den umfangreichen gutachterlichen Bewertun-
gen und den daraus resultierenden Schallschutz-, Verkehrs- sowie umweltfördernden Maßnah-
men erfüllt, der Maßgabe des § 1 Abs. 7 BauGB zur Abwägung der öffentlichen und privaten 
Belange gegeneinander und untereinander wird entsprochen. Eine geordnete städtebauliche Ent-
wicklung nach § 1 BauGB ist gegeben.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603  
 Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 77 von 78 
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Zur Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 603 werden vor Satzungsbe-
schluss ergänzende öffentlich-rechtliche vertragliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Müns-
ter und dem Grundstückseigentümer/Vorhabenträger abgeschlossen (Durchführungsvertrag). 
Darüber hinaus wird für das Bauvorhaben für den Vorhabenträger ein Erbbaurecht am Plangrund-
stück (Gemarkung Münster, Flur 38, Nr. 331) bestellt (Ratsbeschluss 12.12.2018). Im Erbbau-
rechtsvertrag werden die Nutzungen und Nutzungsbedingungen für die Laufzeit des Erbbaurech-
tes (60 Jahre) festgelegt. Grundlage bilden der VBP und die Vorhabenplanung. Ein entsprechen-
der Entwurf des Erbbaurechtsvertrags liegt bereits vor, die weitergehenden Abstimmungen zwi-
schen Vorhabenträger und der Stadt Münster zu den einzelnen Vertragsinhalten werden bis zum 
Satzungsbeschluss abgeschlossen. 
Die Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans wird sich auf die persönlichen Le-
bensumstände der im angrenzenden Umfeld des Plangebiets lebenden und arbeitenden Men-
schen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind 
jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht erforderlich. 
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch als Anlage zum Vore ntwurf des vor-
habenbezogenen Bebauungsplans Nr. 603 „Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße“. 
 
 
 
Gutachten und Anlagen zum Verfahren  
2  Verträglichkeitsanalyse für die Ansiedlung eines LIDL- Marktes, Von- Esmarch-Straße, in 
Münster-Sentrup gem. § 11 Abs. 3 BauNVO, Stadt + Handel - Beckmann und Föhrer Stadt-
planer PartGmbB, Dortmund, 17. Dezember 2019 
3  Verkehrstechnische Untersuchung – Areal der ehemaligen Wartburgschule in Münster-Gie-
venbeck, nts Ingenieurgesellschaft mbH, Münster, 19. August 2021 
4 Geotechnisches Gutachten – Neubau Wartburg-Quartier, Von-Esmarch-Straße 15, 48149 
Münster, Erdbaulabor Dr. F. Krause BDB/VDI Ingenieurbüro für Erd- und Grundbau, Münster, 
1. August 2019 
5  Schalltechnische Untersuchung zum Areal der ehemaligen Wartburgschule in Münster-Gie-
venbeck, nts Ingenieurgesellschaft mbH, Münster, 18. August 2021 
6  Stellungnahme der Feuerwehr/Kampfmittelüberprüfung der Stadt Münster vom 23.01.2019 
zur „Überprüfung des Grundstücks Von-Esmarch-Str. 15, 48149 Münster, auf Kampfmittel“ 
des Kampfmittelbeseitigungsdienstes Westfalen-Lippe (KBD) 
7   „Wartburg-Quartier Münster“ –  Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, öKon GmbH Land-
schaftsplanung und Umweltverträglichkeit, Münster, 16. Januar 2020 
8   Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Stufe II) zur Artgruppe der Fledermäuse zum vorhaben-
bezogenen Bebauungsplan Nr. 603 „Von -Esmarch-Straße / Fliednerstraße“, öKon GmbH 
Landschaftsplanung und Umweltverträglichkeit, Münster, 15. Dezember 2020

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 603  
 Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 78 von 78 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum  
Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 603:  
Von-Esmarch-Straße / Fliednerstraße. 
 
Münster, den _________________ 
Der Oberbürgermeister  
In Vertretung  
 
 
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat

Beratungsverlauf (2)

07.10.2021 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 5.1 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
28.10.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 6.2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (13)

  • Fliednerstraße 15
  • Von-Esmarch-Straße 15
  • Roxeler Straße
  • Mendelstraße
  • Albert-Schweitzer-Straße 5
  • Corrensstraße
  • Einsteinstraße
  • Schreiberstraße
  • Albersloher Weg 33
  • Horstmarer Landweg
  • An den Speichern 7
  • Rishon-Le-Zion-Ring
  • Orléans-Ring

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Details

Aktenzeichen
V/0700/2021
Typ
Vorlagen
Datum
13.09.2021
Erstellt
09.09.2021 15:00