Mandari Insight

0406/2019

Industriestraße 131 in Köln-Rodenkirchen, 70380/02; Offenlage

Mitteilung Ausschuss 05.03.2019

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 28.03.2019, TOP 17.5

Mitteilung Ausschuss

· application/pdf

Ansehen

Anlage 5 Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2010

· application/pdf

Ansehen

Anlage 3 Bebauungsplan-Entwurf

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 Begründung nach § 3 Absatz 2 BauGB

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplanes

· application/pdf

Ansehen

Anlage 4 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan-Entwurf

· application/pdf

Ansehen

zu Anlage 2++++URKUNDE++++

· application/pdf

Ansehen

Mitteilung Ausschuss

8264 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
612 w irt ma 
Vorlagen-Nummer  05.03.2019 
 0406/2019 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 25.03.2019 
Stadtentwicklungsausschuss 28.03.2019 
 
Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des vereinfachten 
Verfahren nach § 13 BauGB zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche 
gemäß § 9 Absatz 2 a BauGB 
hier: Bebauungsplan-Entwurf Nummer 70380/02 
        Arbeitstitel: Industriestraße 131 in Köln-Rodenkirchen 
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen drei Voranfragen zur Klärung des Planungsrechts 
(Bebauungsgenehmigung) vor. Beantragt wird auf dem Grundstück an der Industriestraße 131 in Köln-
Rodenkirchen, nach Abriss der Bestandsgebäude, der Neubau einer ALDI Filiale mit einer Verkaufsflä-
che (VKF) von 799 m², der Neubau eines Drogeriemarktes mit einer VKF von 799 m² sowie der Neubau 
eines Fachmarktes mit einer VKF von 360 m². Auf dem gemeinsamen Parkplatz mit Zufahrt von der In-
dustriestraße sind 109 Pkw-Stellplätze vorgesehen.  
 
Die Zulässigkeit der drei Vorhaben richtet sich ohne die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 34 
Absatz 2 BauGB – faktisches Gewerbegebiet – und auf dieser Grundlage müssten alle drei Voranfragen 
positiv beschieden werden. Die drei Voranfragen zur Klärung des Planungsrechts widersprechen den 
Steuerungsregeln des vom Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 17.12.2013 beschlossenen Einzel-
handels- und Zentrenkonzeptes (EHZK). Zum Schutz der in unweiter Entfernung liegenden zentralen 
Versorgungsbereiche (ZVB), Bezirksteilzentrum (BTZ) Rodenkirchen, Hauptstraße sowie Nahversor-
gungszentrum (NVZ) Sürth, und des in unmittelbarer Nähe geplanten NVZ Michaelshoven hat der Stadt-
entwicklungsausschusses (StEA) am 6. Juni 2016 die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen. 
Im Anschluss an den Aufstellungsbeschluss ist die Zurückstellung der drei Voranfragen zur Klärung des 
Planungsrechts erfolgt. 
 
Gemäß dem EHZK liegt der Vorhabenstandort in nicht integrierter Lage im Gewerbegebiet Rodenkir-
chen und gleichzeitig im 700-Meter-Radius des geplanten NVZ Michaelshoven. Kleinflächige Nahver-
sorger sind nach dem Landesentwicklungsplan NRW im Gewerbegebiet zwar möglich, jedoch nach dem 
Steuerungsschema Einzelhandelsentwicklung des EHZK aus städtebaulichen Gründen nicht erwünscht 
und planungsrechtlich auszuschließen. Autokundenorientierte Standorte im Gewerbegebiet dienen nicht 
der wohnortnahen Versorgung und stehen somit einer fußläufigen Erreichbarkeit entgegen. Hinzu 
kommt die Lage im 700-Meter-Radius des geplanten NVZ Michaelshoven. Der 700-Meter-Radius ent-
spricht dem fußläufigen Einzugsbereich von Betrieben der Nahversorgung. Die von der Unternehmens-
gruppe ALDI vorgesehene Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben in räumlicher Nähe zum geplan-
ten NVZ Michaelshoven würde dessen Realisierung erschweren oder gar unmöglich machen. Der 
Standort des geplanten NVZ Michaelshoven wurde in die Nachbarschaft der bereits realisierten Wohn-
bebauung gelegt und befindet sich darüber hinaus, zwischen der Diakonie Michaelshoven und dem

2 
 
Neubaugebiet Sürther Feld, in einer siedlungsräumlich integrierten Lage. Der 700-Meter-Radius des 
geplanten NVZ Michaelshoven wird das Neubaugebiet vollkommen abdecken, wodurch die fußläufige 
Nahversorgung der bereits vorhandenen als auch künftigen Bewohner gesichert ist. Dies ist auch der 
Grund, weshalb kein Bedarf an der geplanten Einzelhandelsagglomeration der Unternehmensgruppe 
ALDI im Gewerbegebiet Rodenkirchen abzuleiten ist. 
 
Innerhalb des 700-Meter-Radius des geplanten NVZ Michaelshoven befindet sich bereits ein Supermarkt 
der Unternehmensgruppe REWE mit 780 m² VKF, jedoch bisher kein Drogeriemarkt. Die Genehmigung 
der Ansiedlung eines Drogeriemarktes im 700-Meter-Radius des geplanten NVZ Michaelshoven würde 
eine künftige Ansiedlung im geplanten NVZ Michaelshoven erschweren oder gar unmöglich machen. 
Außerhalb des 700-Meter-Radius des geplanten NVZ Michaelshoven, in südwestlicher Richtung, ist zu-
dem der Discounter LIDL mit einer VKF von 799 m² ansässig. Des Weiteren grenzt der Discounter ALDI, 
mit einer VKF von 710 m², in südöstlicher Richtung an den 700-Meter-Radius des geplanten NVZ Mi-
chaelshoven an.  
 
Eine Schwächung des geplanten NVZ Michaelshoven und der bestehenden ZVB, BTZ Rodenkirchen, 
Hauptstraße sowie NVZ Sürth, durch die Neuansiedlung eines Lebensmittel-Discounters, eines Fach-
marktes sowie eines Drogeriemarktes soll mit der Aufstellung des Bebauungsplanes verhindert werden. 
Zur Erreichung des städtebaulichen Zieles ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes im vereinfachten 
Verfahren nach § 13 BauGB zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche gemäß § 9 
Absatz 2 a BauGB erforderlich. 
 
 
Verfahrensverlauf 
 
Der StEA hat in seiner Sitzung am 23. Juni 2016 über eine Dringlichkeitsentscheidung beschlossen, 
nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 
BauGB einen Bebauungsplan mit Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a BauGB für das Gebiet südlich der 
Grünfläche des Reitsportvereins Rodenkirchen e.V., westlich der parallel zur Bahntrasse der KVB-
Linie 16 verlaufenden städtischen Grünfläche und sowohl nördlich als auch östlich der Industriestraße -
Arbeitstitel: Industriestraße 131 in Köln-Rodenkirchen - aufzustellen mit dem Ziel, Einzelhandel mit zen-
tren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Sinne der "Kölner Sortimentsliste" vom 17.12.2013 
auszuschließen. 
 
Die Öffentliche Bekanntmachung über den Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses zur Aufstel-
lung eines Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren wurde am 22.06.2016 im Amtsblatt der Stadt 
Köln veröffentlicht. 
 
Mit Wirkung vom 01.01.2007 ist § 9 Absatz 2a BauGB neu in das BauGB eingefügt worden. Zielsetzung 
ist die Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbraucher-
nahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden. 
 
Als Festsetzungsmöglichkeit sieht § 9 Absatz 2a Satz 1 BauGB lediglich vor, dass nur bestimmte Arten 
der nach § 34 Absatz 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind 
oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Diese Regelung ist abschließend. 
 
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB, da er ledig-
lich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a BauGB enthält. Auch die Zusatzvoraussetzungen des § 13 Ab-
satz 1 Nummern 1 und 2 BauGB sind erfüllt.

3 
 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur 
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung unterliegen, vorbereitet oder begründet. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte für eine 
Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (etwa FFH-
Gebiete oder Vogelschutzgebiete). Darüber hinaus bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass bei 
der Planung Plichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach 
§ 50 Abs. 1 BImSchG zu beachten sind. 
 
Da die Voraussetzungen vorliegen, können die Verfahrenserleichterungen des § 13 Absatz 2 und Ab-
satz 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen werden. Von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 
BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2, welche 
Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung 
nach § 10a Absatz 1 wird abgesehen; § 4 c BauGB (Monitoring) ist ebenfalls nicht anzuwenden. 
 
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB des Bebauungsplan-Entwurfs wird im Amtsblatt 
der Stadt Köln bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs mit Begrün-
dung erfolgt im März 2019.  
 
 
 
Anlagen 
Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplans 
Anlage 2 Begründung nach § 3 Absatz 2 BauGB 
Anlage 3 Bebauungsplan-Entwurf 
Anlage 4 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan-Entwurf 
Anlage 5 Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2010 
–Ausschnitt Stadtbezirk Rodenkirchen– 
 
 
 
 
Gez . Greitemann

Anlage 5 Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2010

191 Zeichen

Anlage 5 
Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2010 
Ausschnitt Stadtbezirk Rodenkirchen 
zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 70380/02  
Arbeitstitel: Industriestraße 
131 in Köln-Rodenkirchen

Anlage 3 Bebauungsplan-Entwurf

4786 Zeichen

L300
Kiefernweg
Am Tannenhof
(PLO+RIIPDQQ6WUD‰H
(PLO+RIIPDQQ6WUD‰H
,QGXVWULHVWUD‰H
Industriestrasse
Kiefernweg
(PLO+RIIPDQQ6WUD‰H
Kirschbaumweg
,QGXVWULHVWUD‰H
Eibenweg
Am Tannenhof
L300
,QGXVWULHVWUD‰H
L300
Am Tannenhof
3IDUUHUWH5HK6WUD‰H
3IDUUHUWH5HK6WUD‰H
Michaelshoven
3IDUUHUWH5HK6WUD‰H
3IDUUHUWH5HK6WUD‰H
3IDUUHUWH5HK6WUD‰H
Michaelshovener Str.
6UWKHU6WUD‰H
K28
Weg
Weg
Weg
Weg
)X‰ZHJ
Sportanlage
See
%DKQJHOlQGH
Radweg
Lgpl.
(1)
(1)
(1)
P33 d
(P3)
(1)
(1)
(1)
(2)
(2)
(1)
(2)
(18)
P19 e
(1)
P19 a
(10)
(12)
(2)
(11)
(29)
(15)
(12)
P33 f
(1)
(1)
(2)
(1)
(1)
P27 d
(26)
(25)
P19 f
(8)
P27 c
(27)
(49)
P33 e
(1)
(3)
P133 a
(2)
P33 h
(2)
P33 a
(1)
(3)
P46
P27 a
(32)
(4)
(1)
P27 e
(35)
(1)
(4)
(1)
(1)
(13)
(2)
(1)
(6)
(1)
(1)
P19 c
(P4)
(1)
P19 g
(22)
(1)
(1)
(1)
(P2)
P33 a
(P1)
P27 f
(1)
(9)
(2)
(2)
(1)
(1)
(1)
P19 b
(15)
(1)
(20)
(5)
(3)
(5)
P33 e
(1)
(1)
(21)
(23)
(28)
P33 g
(36)
P27 h
(1)
(1)
(17)
(13)
(1)
(1)
(3)
(33)
(7)
(1)
(2)
P27 g
(5)
(1)
(1)
(16)
P33 c
(49)
(2)
(1)
(10)
(1)
(1)
P19 h
(4)
(1)
(1)
P33 b
(1)
(1)
(14)
(1)
(1)
(1)
(4)
(34)
(17)
(9)
P33 d
P27 b
(3)
(8)
(1)
(1)
(2)
(3)
(3)
P133 f
(11)
(1)
(2)
(2)
(1)
(3)
(1)
(1)
(1)
(1)
(5)
(1)
(1)
(1)
(1)
(1)(1)
(1)
(1)
(2)
(1)
(2)
(3)
(3)
(2)
(1)
(1)
P98
(1)
(1)
(P1)
(2)
(2)
P99
(1)
P2
P6
(1)
(1)
(1)
(1)
(1)
P33 c
(14)
(1)
(1)
(1)
(7)
(1)
(6)
(1)
(4)
(24)
(2)
(19)
(3)
P33 b
(1)
P19 d
(1)
(1)
(1)
(1)
(1)
(16)
(2)
(1)
(1)
(2)
P97
(2)
(4)
(2)
(1)
(1)
(1)
(2)
(1)
(1)
(4)
(1)
(3)
(3)
38
3 c
13
11 a
3 a
5349
18
22
28
11
41
25
28 a
21
67
55
34
51
11 b
30
59
9
24
63
35
28 c
10
HsNr. 28 b
42
20
3
152
17
32
30
3
26 a
65
6
11
27
47
7 b
4
61
36
25
33
14
7 a
9
131 b
131
131 f
131 d
131 a
2 a
7
2 f
S
S
FI
F
I
I
S
F
F
II
I
P
F
W
F
II
S
I
I
F
I
I
II
II III
I
15
19
F
FII
I
II
I
II F
F
F
IF F
II
II
II
II F
F
F
F
II
F
M
F
II
II
I
II
I
I
II
II
I
II
II
II
II
FF
F
F
F
I F
II
I
F
F
F F
F IIF
FF II
F
II
F
F
II
FII
8
F
F
F
F
I
IV
II
IV
IV
W
F
II
F
I
II
III
F
F
III
II F
II
F I
S
F
S
III
S
-I
III
II
II
II
S
P
III P
IV
-I
-I
16
12-16
4-10
44
127
4
5
-I
46
32
1
21
23
52
40
7
17
14
133
172
10
154
43
I
F
1 b
2 b
4 b
6
1 a
2 a
I
F
S
FII
F
I
F
II
F
F
F
F
F
S
F
III
III
I
III
I
III
II
F
II
F
I
S
I
I
F
FI
I
III
IIII
I
F
F II
F VI
FI
S III
F VII
IF
F
I
FI
III
III
F
II
I
III
II
III
I
I
II
F
F
F
F
F
F
F
F
S
F
F
F
F
S
F
S
I
II
I
III
I
III
III
F
F
F
F
F
F
IV
V
I
II
F
I
FIII
2
11
5
6
4
2
1
7
1
8
4
3
5
4 a
3
3
II
III
F
F
F III
II F
5
29
8
57
7
29
27
5
50
26
7
6
2
23
33
16
1 a
3 b
19
28
45
31
10
15
5
48
37
16
7 c
2 d
31
1
1213
39
9
23
131 c
F
F
I
S
F
F
II
I
I
I
I
I
I
III
III
S
F
F
F
IV
II
I
F
II
I
I
I
I
II Z
F
F
F
F
S
S
S
F
F
I
I
I
I
IV
I
II
II
II
I
II
I
I
III
I
II
II
III
I
I
II
II
III
III
III
II
II
I
II
II
II
II
I
I
II
I
II
I
I
I
I
II
I
I
I
I
I
I
I
I
P
F
F
F
F
F
F
F
F
F
F
S
F
F
F
F
P
PF
F
S
S
F
F
P
S
F
F
F
P
S
F
S
F
F
F
S
F
F
F
F
F
F
III
II
I
II
II
II
I
I
II
II
II
II
II
V
I
I
II
II
IV
I
II
II
I
II
I
II
I
I
I
I
II
II
I
II
I
I
II
I
II
III
II
II I
III
II
II
I
I
III
IV
I
I
II
I
II
II
I
II
I
III
III
II
V
III
II
II
II
III
II
I
II
II
I
I
III
II
II
II
II
III
II II
II
I
I
II
I
I
II
I
I
I
I
I
I
I
I
I
I
I
I
I
I
I
I
I
I
I
III
I
I
I
I
I
I
I
I
I
I
II
I
III
I
II
I
I
I
S
F
F
P
F
F
S
F
F
F
F
F
F
F
F
F
F
F
F
P
F
F
F
F
F
F
F
F
PF
P
S
S
F
F
S
F
W
F
F
F
F
F
S
F
F
F
F
F
P
F
S
S
F
F
F
F
S
F
F
F
F
F
S
S
F
F
F
F
F
F
F
F
S
S
F
F
F
SH
S
S
P
F
F
F
F
S
F
F
F F
F
F
S
F
F
F
F
F
F
F
F
S
F
F
F
F
F
F
F
F
F
F
S
F
F F
F
F
S
F
P
S
F
S
F
F
F
S
F
F
P
F
F
B
F
F
F
P
F
F
F
F
I
I
I
I
I
II
II
II
F
S
II
I
I
8
2 h
2 c
7
9
S
050100 Meter
Dieser Bebauungsplan ist vom Rat in
%HJUQGXQJQDFK†$EV%DX*%EHGHV+LQZHLVHVQDFK†$EV%DX*%
StOVR
050100 Meter
Bebauungsplan-Entwurf
Nr.70380/02
0D‰VWDE
'LH2EHUEUJHUPHLVWHULQ
Beigeordneter
.|OQGHQ
)UGHQ3ODQHQWZXUI
Stadtplanungsamt
Dipl. -Ing. Arch.
Amtsleiterin
.|OQGHQ
(VZLUGEHVFKHLQLJWGD‰GLHVH3ODQXQ
unterlage den Bestimmungen des
†$EV3ODQ=9HQWVSULFKW
( Stand  )
$PWIU/LHJHQVFKDIWHQ9HUPHVVXQJ
u. Kataster
Vermessungsabteilung
.|OQGHQ.|OQGHQ.|OQGHQ
2EHUEUJHUPHLVWHULQ2EHUEUJHUPHLVWHULQ
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom             bis  
QDFK†$EV%DX*%PLW%HJUQGXQJ
|IIHQWOLFKDXVJHOHJHQ
'LH2EHUEUJHUPHLVWHULQ
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Dieser Bebauungsplan ist vom Rat in
seiner Sitzung am 
QDFK†$EV%DX*%DOV6DW]XQJPLW
%HJUQGXQJQDFK†$EV%DX*%EH
schlossen worden.
'LHRUWVEOLFKH%HNDQQWPDFKXQJEHUGLH
Genehmigung / den Beschluss des Bebau-
XQJVSODQHVGXUFKGHQ5DWHLQVFKOLH‰OLFK
GHV+LQZHLVHVQDFK†$EV%DX*%
ist am                         erfolgt.
Dezernat VI - Stadtentwicklung, 
StOVR
=HLFKHQHUNOlUXQJ
Planung
Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes
*UHQ]HGHVUlXPOLFKHQ
$UEHLWVWLWHO,QGXVWULHVWUD‰HLQ.|OQ5RGHQNLUFKHQ
.|OQGHQ
Planen und Bauen
Offenlageexemplar
Anlage 3

Anlage 2 Begründung nach § 3 Absatz 2 BauGB

28196 Zeichen

A N L A G E  2  
 
 
 
/ 2 
Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum  
Bebauungsplan-Entwurf Nummer 70380/02 
Arbeitstitel: Industriestraße 131 in Köln-Rodenkirchen 
(im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB zur Erhaltung und Entwicklung zentraler  
Versorgungsbereiche gemäß § 9 Absatz 2 a BauGB) 
 
1. Anlass und Ziel der Planung  
 
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen drei Voranfragen zur Klärung des Pla-
nungsrechts (Bebauungsgenehmigung) vor. Beantragt wird auf dem Grundstück an der Indust-
riestraße 131 in Köln-Rodenkirchen, nach Abriss der Bestandsgebäude, der Neubau einer ALDI 
Filiale mit einer Verkaufsfläche (VKF) von 799 m², der Neubau eines Drogeriemarktes mit einer 
VKF von 799 m² sowie der Neubau eines Fachmarktes mit einer VKF von 360 m². Auf dem ge-
meinsamen Parkplatz mit Zufahrt von der Industriestraße sind 109 Pkw-Stellplätze vorgesehen.  
Die Zulässigkeit der drei Vorhaben richtet sich ohne die Aufstellung eines Bebauungsplanes 
nach § 34 Absatz 2 BauGB – faktisches Gewerbegebiet – und auf dieser Grundlage müssten 
alle drei Voranfragen positiv beschieden werden. Die drei Voranfragen zur Klärung des Pla-
nungsrechts widersprechen den Steuerungsregeln des vom Rat der Stadt Köln in seiner Sit-
zung am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (EHZK). Zum 
Schutz der in unweiter Entfernung liegenden zentralen Versorgungsbereiche (ZVB), Bezirksteil-
zentrum (BTZ) Rodenkirchen, Hauptstraße sowie Nahversorgungszentrum (NVZ) Sürth, und 
des in unmittelbarer Nähe geplanten NVZ Michaelshoven hat der Stadtentwicklungsausschus-
ses (StEA) am 6. Juni 2016 die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen. Im Anschluss 
an den Aufstellungsbeschluss ist die Zurückstellung der drei Voranfragen zur Klärung des Pla-
nungsrechts erfolgt. 
Eine Schwächung des geplanten NVZ Michaelshoven und der bestehenden ZVB, BTZ Rodenkir-
chen, Hauptstraße sowie NVZ Sürth, durch die Neuansiedlung eines Lebensmittel-Discounters, 
eines Fachmarktes sowie eines Drogeriemarktes soll mit der Aufstellung des Bebauungsplanes 
verhindert werden. Zur  Erreichung des städtebaulichen Zieles ist die Aufstellung eines Bebau-
ungsplanes im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB zur Erhaltung und Entwicklung zentraler 
Versorgungsbereiche gemäß § 9 Absatz 2 a BauGB erforderlich. 
 
2. Verfahren 
 
Der StEA hat in seiner Sitzung am 23. Juni 2016 über eine Dringlichkeitsentscheidung be-
schlossen, nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des vereinfachten Ver-
fahrens nach § 13 BauGB einen Bebauungsplan mit Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a BauGB 
für das Gebiet südlich der Grünfläche des Reitsportvereins Rodenkirchen e.V., westlich der pa-
rallel zur Bahntrasse der KVB-Linie 16 verlaufenden städtischen Grünfläche und sowohl nörd-
lich als auch östlich der Industriestraße -Arbeitstitel: Industriestraße 131 in Köln-Rodenkirchen - 
aufzustellen mit dem Ziel, Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimen-
ten im Sinne der "Kölner Sortimentsliste" vom 17.12.2013 auszuschließen.

- 2 - 
 
 
/ 3 
Die Öffentliche Bekanntmachung über den Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses zur 
Aufstellung eines Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren wurde am 22.06.2016 im Amts-
blatt der Stadt Köln veröffentlicht. 
Mit Wirkung vom 01.01.2007 ist § 9 Absatz 2a BauGB neu in das BauGB eingefügt worden. 
Zielsetzung ist die Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interes-
se einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Ge-
meinden. 
Als Festsetzungsmöglichkeit sieht § 9 Absatz 2a Satz 1 BauGB lediglich vor, dass nur bestimm-
te Arten der nach § 34 Absatz 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder 
nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Diese Regelung ist 
abschließend. 
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB, da 
er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a BauGB enthält. Auch die Zusatzvoraussetzun-
gen des § 13 Absatz 1 Nummern 1 und 2 BauGB sind erfüllt. 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer 
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über 
die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, vorbereitet oder begründet. Zudem gibt es keine 
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB 
genannten Schutzgüter (etwa FFH-Gebiete oder Vogelschutzgebiete). Darüber hinaus beste-
hen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Plichten zur Vermeidung oder Be-
grenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Abs. 1 BImSchG zu beachten 
sind.   
Da die Voraussetzungen vorliegen, können die Verfahrenserleichterungen des § 13 Absatz 2 
und Absatz 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen werden. Von der Umweltprüfung nach § 2 
Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Absatz 
2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusam-
menfassenden Erklärung nach § 10 a Absatz 1 BauGB wird abgesehen; § 4 c BauGB (Monito-
ring) ist ebenfalls nicht anzuwenden. 
 
3. Planungsrechtliche Situation  
 
Der Regionalplan stellt das Plangebiet als Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich (GIB) 
dar. Der Flächennutzungsplan stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ein Gewer-
begebiet (GE) dar. Der Landschaftsplan trifft keine Festsetzungen. 
Für den Geltungsbereich existiert kein Bebauungsplan. Die Zulässigkeit von Vorhaben ist nach 
§ 34 Absatz 2 BauGB – faktisches Gewerbegebiet – zu beurteilen

- 3 - 
 
 
/ 4 
4. Einzelhandels- und Zentrenkonzept als städtebauliches  
Entwicklungskonzept gem äß § 1 Absatz 6 Nummer 11 
BauGB 
 
Der Bebauungsplan dient der Umsetzung der Ziele des EHZK. 
Das EHZK bildet als räumlich-funktionales Bezugssystem den Entwicklungsrahmen für alle im 
weiteren Sinne einzelhandelsrelevanten Planungen der Stadt. Es gliedert das polyzentrische 
Kölner Zentrensystem unter räumlich funktionalen Kriterien in City, Bezirks- sowie Bezirksteil-
zentren, Stadtteil- und Nahversorgungszentren. Mit der Differenzierung der Zentren nach Grö-
ße, Funktion und Versorgungsgrad sowie der Unterscheidung der Versorgungsbereiche nach 
Angebot und Vielfalt als Bereiche für die tägliche, periodische und aperiodische Versorgung der 
Bevölkerung wird der Aufgabe Rechnung getragen, eine ausreichende, umfassende und be-
darfsorientierte Versorgung, orientiert an den Siedlungsschwerpunkten, sicherzustellen. Durch 
die Konzentration von Einzelhandel und Komplementärnutzungen (wie Dienstleistungen, Gast-
ronomie, Kultur- und Freizeiteinrichtungen) auf die zentralen Versorgungsbereiche werden die-
se gesichert und gestärkt. Dabei übernehmen Lebensmittel-Discounter und Supermärkte, die 
ihren Standort innerhalb der Geschäftszentren haben, die wichtige Funktion als Frequenzbrin-
ger für den benachbarten Facheinzelhandel. Ein vielfältiges Angebot, fußläufige Erreichbarkeit 
und eine gute ÖPNV-Anbindung sorgen dafür, dass die Zentren ihre Versorgungsfunktion erfül-
len und darüber hinaus Mittelpunkte des öffentlichen Lebens, der Identifikation und der Kom-
munikation sind. 
 
5. Planungsalternativen 
 
Zur Erreichung des städtebaulichen Zieles  der Entwicklung des geplanten NVZ, Michaelshoven 
und der Erhaltung der bestehenden ZVB, BTZ Rodenkirchen, Hauptstraße sowie NVZ Sürth, ist 
die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.  
Die Entwicklung verschiedener Planvarianten ist vor diesem Hintergrund nicht zielführend. Auf-
grund der ausschließlichen Zielsetzung des Bebauungsplanes, im Plangebiet Einzelhandelsnut-
zungen zum Erhalt der benachbarten zentralen Versorgungsbereiche, des BTZ Rodenkirchen, 
Hauptstraße sowie des NVZ Sürth, und zur Entwicklung des geplanten ZVB Michaelshoven aus-
zuschließen, ergeben sich keine sinnvollen alternativen Planungsvarianten. 
 
6. Beschreibung des Bebauungsplangebietes  
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst das Gebiet südlich der Grünfläche des 
Reitsportvereins Rodenkirchen e.V., westlich der parallel zur Bahntrasse der KVB-Linie 16 ver-
laufenden städtischen Grünfläche und sowohl nördlich als auch östlich der Industriestraße in 
Köln-Rodenkirchen. 
Das Gebiet stellt sich nach § 34 Absatz 2 BauGB als faktisches Gewerbegebiet dar. Neben ei-
nem Messebaubetrieb und einem Medienverlag sind im Plangebiet, ein Reiseunternehmen, 
eine Werbeagentur, ein Dental-Sortiment Großhandel, drei Schreinereien, eine Tischlerei, ein 
Betrieb für Möbel- und Objektgestaltung, zwei Tanzschulen und zwei Bildungseinrichtungen 
vorhanden.

- 4 - 
 
 
/ 5 
7. Beschreibung des  geplanten Nahversorgungszentrums 
(NVZ) Michaelshoven 
 
Im Süden des Stadtteils Rodenkirchen wird im Zusammenhang mit der Bebauung des Sürther 
Feldes, südlich der Eygelshovener Straße das geplante NVZ Michaelshoven im EHZK ausge-
wiesen. Das künftige Versorgungsgebiet umfasst die Stadtviertel Michaelshoven, GE Michaels-
hoven, Künstler-Viertel sowie das Stadtviertel Sürther Feld.  
 
Das geplante NVZ Michaelshoven liegt im Stadtteil Rodenkirchen zwischen der Sürther Straße 
im Westen, der Eygelshovener Straße im Norden, der geplanten öffentlichen Grünfläche des 
Sürther Feldes im Osten und der Grundstücksgrenze des Gesamtschulgrundstückes im Süden. 
 
Für den genannten Bereich besteht seit dem 08.05.2014 ein Beschluss zur Aufstellung eines 
Bebauungsplanes mit dem Arbeitstitel: Eygelshovener Straße in Köln-Rodenkirchen. Die dama-
lige Planung konnte mit dem potentiellen Investor nicht weitergeführt werden. Hierfür hat der 
Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 17. Mai 2018 Aufstellungsbeschluss mit dem 
Ziel gefasst, ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Nahversorgungszentrum", ein allge-
meines Wohngebiet und eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung "Schu-
le/Kita" festzusetzen. In der gleichen Sitzung wurde der am 08.05.2014 gefasste Beschluss zur 
Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Arbeitstitel: Eygelshovener Straße in Köln-
Rodenkirchen aufgehoben. Beide Beschlüsse wurden am 27.06.2018 im Amtsblatt der Stadt 
Köln veröffentlicht. 
 
Befristet bis zum Jahr 2021 dient ein Teil des Plangebietes der Unterbringung von Geflüchteten 
in Containerbauten. Die Wohncontainer-Anlage zur Unterbringung von Geflüchteten wurde er-
richtet, um dem stetigen Zugang von Geflüchteten ab dem Jahr 2014 im Stadtgebiet Köln 
Rechnung zu tragen und der zunehmenden Zahl an Geflücheten weiterhin Unterkunft bieten zu 
können. Insbesondere um die als Notunterkünfte genutzten Turnhallen wieder aufgeben zu 
können, wurde es dringend erforderlich, die Wohncontainer-Anlage zur Unterbringung von Ge-
flüchteten an der Eygelshovener Straße in Köln-Rodenkirchen bis zum Jahr 2021 befristet her-
zurichten. 
 
8. Beschreibung des  Nahversorgungszentrums (NVZ) Sürth 
 
Das NVZ Sürth, liegt im Stadtteil Sürth und erstreckt sich entlang der Falderstraße zwischen der 
Bahnhofstraße im Norden, dort befindet sich auch die Stadtbahnhaltestelle, und der Sürther 
Hauptstraße im Südosten mit Ausläufern in die Sürther Hauptstraße einschließlich Marktplatz. 
Sowohl die Anzahl der Einzelhandelsbetriebe als auch deren Verkaufsfläche (VKF) liegen deut-
lich über den Orientierungswerten für ein NVZ. Als Frequenzbringer dient ein kleinflächiger Le-
bensmittel-Vollversorger im nördlichen Teil des Zentrums. Das Lebensmittelangebot wird er-
gänzt durch zwei Bäckereien, einen Gewürzladen und einen Kiosk. Im sonstigen kurzfristigen 
Bedarfsbereich gibt es nach der Schließung des Drogeriemarktes noch eine Apotheke, einen 
Schreibwaren- und einen Blumenladen. Im mittel- und langfristigen Bedarfsbereich finden sich 
mit einer Konzentration im südlichen Bereich ein Nonfood-Discounter (Haushaltswaren), ein 
Möbel-, Lederwaren- und Buchladen sowie Damen- und Kinderbekleidung. Auch das Angebot 
an Komplementärnutzungen, Dienstleistungen und Gastgewerbe, liegt über den Orientierungs-
werten. Hervorzuheben sind konsumnahe (Frisör, Reinigung, Fahrschule, Reisebüro) sowie 
medizinische Dienstleistungen.

- 5 - 
 
 
/ 6 
Das NVZ Sürth hat sich seit 2008 stabil weiter entwickelt. Die Wiederansiedlung eines Droge-
riemarktes bleibt wünschenswert. 
 
9. Beschreibung des  Bezirksteilzentrums (BTZ)  Rodenkir-
chen, Hauptstraße 
 
Das BTZ Rodenkirchen, Hauptstraße erstreckt sich entlang der Hauptstraße zwischen Hom-
bergstraße im Norden und Sürther Straße im Süden und der Maternusstraße einschließlich 
Marktplatz bis zur Stadtbahnhaltestelle im Westen. Es liegt sowohl was die Anzahl der Einzel-
handelsbetriebe als auch deren Verkaufsfläche (VKF) betrifft, weit über den Orientierungswer-
ten für ein BTZ. Während das Angebot an Dienstleistungen den Orientierungswert um ein Viel-
faches übertrifft, liegt das gastronomische Angebot im Rahmen. Zentraler Frequenzbringer ist 
ein SB-Warenhaus an der südlichen Hauptstraße. Das Lebensmittelangebot wird ergänzt durch 
einen kleinflächigen Lebensmittel-Discounter, Bäckereien, Metzgereien sowie zahlreiche spezi-
alisierte Lebensmittelfachgeschäfte (z.B. Weinhandel, Delikatessen, Reformwaren, Süßwaren, 
Tee). Weitere Anbieter dieses Bedarfsbereichs sind Drogeriemärkte, Parfümerien, Apotheken, 
Blumen- und Schreibwarenläden. Auch die Angebote im mittel- und langfristigen Bedarfsbereich 
sind vielfältig (z.B. Modefachmärkte und -Fachgeschäfte, Schuhe, Bücher, Spielwaren, sowie 
Uhren / Schmuck, Elektrowaren, Sportartikel, Hausrat und Einrichtungsbedarf). 
Trotz rückläufiger Anzahl der Einzelhandelsbetriebe und deren Verkaufsflächenausstattung im 
Vergleich zu 2008 ist der aktuelle Entwicklungsstand als stabil zu bezeichnen. 
 
10. Begründung der Festsetzungen 
 
Gemäß dem EHZK liegt der Vorhabenstandort in nicht integrierter Lage im Gewerbegebiet Ro-
denkirchen und gleichzeitig im 700-Meter-Radius des geplanten NVZ Michaelshoven. Kleinflächige 
Nahversorger sind nach dem Landesentwicklungsplan NRW im Gewerbegebiet zwar möglich, je-
doch nach dem Steuerungsschema Einzelhandelsentwicklung des EHZK aus städtebaulichen 
Gründen nicht erwünscht und planungsrechtlich auszuschließen. Autokundenorientierte Standorte 
im Gewerbegebiet dienen nicht der wohnortnahen Versorgung und stehen somit einer fußläufigen 
Erreichbarkeit entgegen. Hinzu kommt die Lage im 700-Meter-Radius des geplanten NVZ Micha-
elshoven. Der 700-Meter-Radius entspricht dem fußläufigen Einzugsbereich von Betrieben der 
Nahversorgung. Die von der Unternehmensgruppe ALDI vorgesehene Agglomeration von Einzel-
handelsbetrieben in räumlicher Nähe zum geplanten NVZ Michaelshoven würde dessen Realisie-
rung erschweren oder gar unmöglich machen. Der Standort des geplanten NVZ Michaelshoven 
wurde in die Nachbarschaft der bereits realisierten Wohnbebauung gelegt und befindet sich dar-
über hinaus, zwischen der Diakonie Michaelshoven und dem Neubaugebiet Sürther Feld, in einer 
siedlungsräumlich integrierten Lage. Der 700-Meter-Radius des geplanten NVZ Michaelshoven 
wird das Neubaugebiet vollkommen abdecken, wodurch die fußläufige Nahversorgung der bereits 
vorhandenen als auch künftigen Bewohner gesichert ist. Dies ist auch der Grund, weshalb kein 
Bedarf an der geplanten Einzelhandelsagglomeration der Unternehmensgruppe ALDI im Gewer-
begebiet Rodenkirchen abzuleiten ist. 
Innerhalb des 700-Meter-Radius des geplanten NVZ Michaelshoven befindet sich bereits ein Su-
permarkt der Unternehmensgruppe REWE mit 780 m² VKF, jedoch bisher kein Drogeriemarkt. Die 
Genehmigung der Ansiedlung eines Drogeriemarktes im 700-Meter-Radius des geplanten NVZ 
Michaelshoven würde eine künftige Ansiedlung im geplanten NVZ Michaelshoven erschweren oder

- 6 - 
 
 
/ 7 
gar unmöglich machen. Außerhalb des 700-Meter-Radius des geplanten NVZ Michaelshoven, in 
südwestlicher Richtung, ist zudem der Discounter LIDL mit einer VKF von 799 m² ansässig. Des 
Weiteren grenzt der Discounter ALDI, mit einer VKF von 710 m², in südöstlicher Richtung an den 
700-Meter-Radius des geplanten NVZ Michaelshoven an.  
Wie bereits ausgeführt handelt es sich beim NVZ Sürth und dem BTZ Rodenkirchen, Haupt-
straße um ein funktionstüchtiges NVZ und BTZ, welche sich beide stabil weiterentwickelt ha-
ben. Somit handelt es sich um schützenswerte ZVB nach dem EHZK. Des Weiteren stellt das 
geplante NVZ Michaelshoven einen wichtigen Bestandteil des EHZK dar, welches der wohnort-
nahen Versorgung mit einer fußläufigen Erreichbarkeit dienen wird.  
Dem Steuerungsschema des EHZK folgend soll im Plangebiet Einzelhandel mit nahversor-
gungs- und zentrenrelevanten Sortimenten ausgeschlossen werden.  
Der beantragte Neubau einer ALDI Filiale im Plangebiet mit einer VKF von 799 m², der Neubau 
eines Drogeriemarktes mit einer VKF von 799 m² sowie der Neubau eines Fachmarktes mit 
einer VKF von 360 m² wird den Steuerungsregeln des vom Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung 
am 17.12.2013 beschlossenen EHZK entsprechend hier strikt abgelehnt. 
Eine weitere Ansiedlung von Nahversorgern außerhalb des dargestellten NVZ Sürth, des BTZ 
Rodenkirchen, Hauptstraße und des geplante NVZ Michaelshoven sind hier zur Erhaltung und 
Entwicklung der ZVB nach dem EHZK zu vermeiden. Discounter sind wichtige Frequenzbringer 
insbesondere für kleinere Fachgeschäfte innerhalb der gewachsenen Geschäftszentren. Erklär-
tes Ziel des vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 beschlossenen EHZK ist es, die Versor-
gungsfunktion und Funktionsfähigkeit der ZVB zu sichern und zu stärken. Einzelhandelsagglo-
merationen, wie die drei beantragten Neubauten innerhalb des Geltungsbereiches des vorlie-
genden Bebauungsplanes, entfalten häufig durch Kaufkraftabflüsse schädliche Auswirkungen 
auf benachbarte ZVB, da sie in der Regel über ein komfortableres Stellplatzangebot verfügen. 
Die beantragten Neubauten liegen zusätzlich innerhalb des 700 Meter Radius des geplanten 
NVZ Michaelshoven und damit im fußläufigen Einzugsbereich des geplanten NVZ Michaels-
hoven, genau dort, wo in naher Zukunft kein Versorgungsdefizit vorhanden ist. Damit stellt die 
beantragte Einzelhandelsagglomeration eine direkte Konkurrenz für Wettbewerber (zum Bei-
spiel Lebensmittelmärkte, Drogeriemärkte oder auch Fachmärkte) insbesondere im NVZ Sürth,  
und im geplanten NVZ Michaelshoven dar, die als Frequenzbringer für die Gesamtfunktionalität 
der zentralen Versorgungsbereiche wichtig sind.  
Um eine Agglomeration von Nahversorgern/Fachmärkten in städtebaulich nicht integrierter La-
ge zu unterbinden, wird im Plangebiet der Ausschluss von Einzelhandel mit zentren- und nah-
versorgungsrelevanten Sortimenten im Sinne der "Kölner Sortimentsliste" vom 17.12.2013 fest-
gesetzt. Die Festsetzung dient der Erhaltung und Entwicklung des NVZ Sürth, des BTZ Ro-
denkirchen, Hauptstraße und des geplanten NVZ Michaelshoven, da davon auszugehen ist, 
dass durch den Ausschluss des zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandels im 
Plangebiet dessen weitere Ansiedlung innerhalb der genannten ZVB stattfinden wird. 
§ 1 Absatz 6 Nummer 4 BauGB hebt die Erhaltung und Entwicklung ZVB als eigenständigen 
Belang der Bauleitplanung hervor. Die Erhaltung und die Entwicklung ZVB in den Städten und 
Gemeinden sind von hoher städtebaulicher Bedeutung, und zwar zur Stärkung der Innenent-
wicklung und der Urbanität der Städte sowie zur Sicherstellung einer wohnortnahen Versor-
gung. Letztere bedarf angesichts der demografischen Entwicklung eines besonderen Schutzes, 
vor allem auch wegen der geringeren Mobilität älterer Menschen. 
Die Vorhabenstandorte liegen in nicht integrierter Lage, im Gewerbegebiet und gleichzeitig in-
nerhalb des 700 Meter Radius des geplanten NVZ Michaelshoven und damit im fußläufigen

- 7 - 
 
 
/ 8 
Einzugsbereich des geplanten NVZ Michaelshoven. Kleinflächige Nahversorger sind nach dem 
Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW) im Gewerbegebiet zwar möglich, jedoch nach dem 
Steuerungsschema Einzelhandelsentwicklung des EHZK nicht erwünscht und planungsrechtlich 
auszuschließen. Autokundenorientierte Standorte im Gewerbegebiet dienen nicht der wohnort-
nahen Versorgung. 
Der Bebauungsplan dient auch der Umsetzung des LEP NRW –„Sachlicher Teilplan Großflä-
chiger Einzelhandel, Ziel 8“- und damit der Verhinderung einer Einzelhandelsagglomeration. 
Dort heißt es: „Darüber hinaus haben sie [die Gemeinden] dem Entstehen neuer sowie der Ver-
festigung und Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten 
Sortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken.“ Mit dem Ausschluss 
des zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandels soll verhindert werden, dass im 
Plangebiet der Grundstein für das Entstehen einer neuen Einzelhandelsagglomeration mit zen-
tren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gelegt wird. 
Die Stärkung der aufgezeigten ZVB ist deshalb ein grundsätzlich tragfähiges städtebauliches 
Ziel, das den Ausschluss von nahversorgungs- und zentrenrelevantem Einzelhandel rechtfer-
tigt.  
Dieser Bebauungsplan dient auch dazu, die städtebaulichen Ziele für die Zukunft zu fassen und 
aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status quo hinzuwirken. Insofern ist die Stadt zur 
Erreichung ihres Zieles, die aufgezeigten ZVB, nämlich das NVZ Sürth, das geplante NVZ Mi-
chaelshoven und auch das BTZ Rodenkirchen, Hauptstraße zu stärken und zu entwickeln, nicht 
darauf beschränkt, nur solche Nutzungsarten in nicht zentralen Lagen zu unterbinden, die in 
den Zentren bereits in nennenswertem Umfang anzutreffen sind. Es ist gewollt, "zentrumsbil-
dende" Nutzungsarten, die es in den Geschäftszentren bisher nicht oder nur in geringem Um-
fang gibt, im Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle 
Neuansiedlungen den ZVB zuzuführen, um hier die Attraktivität zu erhalten und zu steigern. 
 
11. Ausschluss der Einzelhandelsnutzung als Textlich e Fest-
setzung 
 
Gemäß § 9 Absatz 2a BauGB wird festgesetzt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 
Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß den zentren- und 
nahversorgungsrelevanten Sortimenten des Einzelhandels in der Stadt Köln „Kölner Sortiments-
liste“ (Ratsbeschluss vom 17.12.2013) ausgeschlossen wird.  
„Kölner Sortimentsliste“ vom Rat der Stadt Köln beschlossen am 
17.12.2013 
Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Einzelhandelssortimenten ergeben sich aus dem 
Angebotsbestand in den ZVB in Verbindung mit städtebaulichen Kriterien. 
Die Nummerierung wurde auf der Grundlage der für das EHZK gewählten Systematik verfeinert. 
Sie basiert auf der „Klassifikation der Wirtschaftszweige“ des Statistischen Bundesamtes, Aus-
gabe 2003. Hieraus resultieren geringfügige Änderungen gegenüber der vom Rat am 
28.08.2008 beschlossenen Kölner Sortimentsliste.

- 8 - 
 
 
/ 9 
Zentrenrelevante Sortimente und Sortimentsgruppen sind: 
 
1. Bücher, Zeitschriften und Antiquariate (52.47.2) 
2. Handarbeiten, Schneidereibedarf, Kurzwaren, Stoffe, Nähmaschinen (52.41.2), Beklei-
dung ohne ausgeprägten Schwerpunkt (52.42.1), Bekleidung Herren (52.42.2), Beklei-
dung Damen (52.42.3), Spezialbekleidung und Zubehör (z. B. Berufsbekleidung, Über-
größen, Karnevalsbekleidung, Hüte, Socken) (52.42.6), Schuhe (52.43.1), Leder- und 
Täschnerwaren, Pelze (52.43.2), 
3. Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten ohne Elektrogroßgeräte, elektrotechni-
schen Erzeugnissen, Unterhaltungselektronik, Computerspiele etc. (52.45), Computer, 
Computerteile, Software und Büromaschinen (52.49.5), Kommunikationselektronik, Tele-
kommunikationsendgeräte und Mobiltelefone (52.49.6) 
4. Leuchten (52.44.2) 
5. Augenoptiker, Hörakustik (52.49.3), Foto- und optische Erzeugnisse (52.49.4), Schmuck, 
Uhren, Edelmetallwaren (52.48.5), Spielwaren (52.48.6), Musikinstrumente und Zubehör 
(auch Noten) (52.45.3) 
6. Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen und kunstgewerbliche Erzeugnisse (52.48.21), 
Antiquitäten (52.50) 
7. Haushaltswaren (Besteck, Töpfe, Glaswaren, Porzellan, Keramik) (52.44.3), Geschenkar-
tikel (52.48.22), Briefmarken und Münzen (52.48.23) 
8. Haushaltstextilien, Wäsche (z. B. Bettwäsche, Handtücher, Tischdecken, Bettdecken) 
(52.41.1), Heimtextilien, Raumausstatter (z. B. Gardinen, Polsterstoffe) (52.44.7) 
9. Bekleidung Kinder und Säuglinge (52.42.4), Babymarkt (52.48.7) 
10. Sport- und Campingartikel (auch Sportbekleidung und Sportschuhe sowie Angelartikel, 
Jagdartikel und Reitartikel ohne Sportgroßgeräte) (52.49.8), sonstiger Facheinzelhandel 
(z. B. Waffen, Erotikartikel) (52.49.92) 
11. Fahrräder, Fahrradteile und -zubehör (52.49.7) 
12. Zoologischer Bedarf und lebende Tiere (52.49.2) 
13. Gebrauchtwaren der hier aufgeführten Sortimente 
Nahversorgungsrelevante Sortimente sind vor allem die Waren des täglichen Bedarfs, die der 
Grundversorgung – insbesondere mit Lebensmitteln – dienen. Sie können auch zentrenrelevant 
sein.  
Nahversorgungs- (ggf. auch zentren-) relevante Sortimente und Sorti-
mentsgruppen sind: 
 
14. Nahrungs- und Genussmittel: 
 Obst, Gemüse, Kartoffeln (52.21), Fleisch, Fleischwaren, Geflügel, Wild (52.22), Fisch, 
Meeresfrüchte und Fischerzeugnisse (52.23), Backwaren (52.24.1), Süßwaren (52.24.2), 
Getränkemärkte (52.25), Wein, Sekt, Spirituosen (52.25.1), Kaffee, Tee, sonstige Geträn-
ke (52.25.2), Tabakwaren (52.26), Reformwaren, Biowaren (52.27.1), sonstige Nah-
rungsmittel (52.27.5) 
15. Gesundheits- und Körperpflegeartikel:

- 9 - 
 
 
/  
 Pharmazeutische Artikel, Apotheken (52.31), medizinische und orthopädische Artikel 
 (52.32), kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel (52.33.1), Drogeriewaren 
 (auch Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel) (52.33.2) 
16. Blumen, Kränze (52.49.11) 
17. Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel, Bastelzubehör, Zeitungen 
 (52.47.11) 
Übrig bleiben demnach als nicht zentrenrelevante Sortimente: 
 
1. Möbel (auch Teppiche, Teppichböden, Matratzen und Lattenroste) (52.44.1) 
2. Bau- und Heimwerkerbedarf (52.46) 
3. Pflanzen- und Gartenbedarf (Gartencenter, Gärtnereien) (52.49.12) 
4. Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (nur Elektrogroßgeräte / weiße Ware) 
 (52.45 teilw.) 
5. Sportartikel (nur Sportgroßgeräte wie Kanus, Ruder-, Motor- und Segelboote sowie 
 Turngeräte wie Barren, Pferde, Böcke und Vergleichbares) (52.49.8 teilw.) 
6. Auto- und Motorradhandel (50.1) 
7. Auto- und Motorrad-Zubehör (50.4) 
8. Gebrauchtwaren dieser Sortimente 
Die Regelwerke ("Kölner Sortimentsliste", beschlossen am 17.12.2013 und die "Klassifikation 
der Wirtschaftszweige" des statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003), auf die in der textlichen 
Festsetzung des Bebauungsplans verwiesen wird, werden beim Amt für Liegenschaften, 
Vermessung und Kataster, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 
2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.  
 
12. Auswirkungen der Planung  
 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes nach § 9 Absatz 2a BauGB wird nur Einzelhandel mit 
zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten ausgeschlossen, so dass bei Neubauten 
oder Nutzungsänderungen das gesamte breite Spektrum zulässiger Nutzungen nach § 34 Ab-
satz 2 BauGB – faktisches Gewerbegebiet – erhalten bleibt. Unter Zugrundelegung der städte-
baulichen Zielsetzung der Bebauungsplanaufstellung, nämlich der Erhaltung und Entwicklung 
der drei ZVB, des NVZ Sürth, des BTZ Rodenkirchen, Hauptstraße und des geplanten NVZ 
Michaelshoven, und damit der Sicherung einer wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung, ist 
die Reduzierung der bisherigen Nutzungschancen kein unverhältnismäßiger Eingriff in die 
grundrechtlich geschützten Eigentümerpositionen, sondern liegt im Rahmen des zulässigen 
Abwägungsspektrums. So stehen der von dem Einzelhandelsausschluss betroffenen Grund-
stückseigentümern weiterhin sämtliche in dem faktischen Gewerbegebiet nach § 34 Abs. 2 
BauGB zulässigen Nutzungen zur Verfügung. Dies umfasst neben dem klassischen produzie-
renden Gewerbe unter anderem auch Einzelhandel mit nicht zentren- und nahversorgungsrele-
vanten Sortimenten. Das heißt der Eingriff in das Eigentumsrecht wird um das geringstmögliche 
Maß beschränkt.

Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplanes

398 Zeichen

I n d u s t r i eVWUD‰H
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0D‰VWDEN
StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.: 70380/02,QGXVWULHVWUD‰HLQ.|OQ5RGHQNLUFKHQ
0 10050 200300 Meter

Anlage 4 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan-Entwurf

5091 Zeichen

/ 2 
 
A N L A G E  4  
 
Textliche Festsetzungen 
 
zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 70380/02 
Arbeitstitel: Industriestraße 131 in Köln-Rodenkirchen 
 
  
 
Gemäß § 9 Absatz 2a BauGB wird festgesetzt, dass im Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten 
gemäß den zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten des Einzelhandels in der 
Stadt Köln „Kölner Sortimentsliste“ (Ratsbeschluss vom 17.12.2013) ausgeschlossen wird.  
 
„Kölner Sortimentsliste“ vom Rat der Stadt Köln beschlossen am 
17.12.2013 
 
Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Einzelhandelssortimenten ergeben sich aus dem 
Angebotsbestand in den ZVB in Verbindung mit städtebaulichen Kriterien. 
Die Nummerierung wurde auf der Grundlage der für das EHZK gewählten Systematik 
verfeinert. Sie basiert auf der „Klassifikation der Wirtschaftszweige“ des Statistischen 
Bundesamtes, Ausgabe 2003. Hieraus resultieren geringfügige Änderungen gegenüber der 
vom Rat am 28.08.2008 beschlossenen Kölner Sortimentsliste. 
 
Zentrenrelevante Sortimente und Sortimentsgruppen sind: 
 
1. Bücher, Zeitschriften und Antiquariate (52.47.2) 
2. Handarbeiten, Schneidereibedarf, Kurzwaren, Stoffe, Nähmaschinen (52.41.2), 
Bekleidung ohne ausgeprägten Schwerpunkt (52.42.1), Bekleidung Herren (52.42.2), 
Bekleidung Damen (52.42.3), Spezialbekleidung und Zubehör (z. B. Berufsbekleidung, 
Übergrößen, Karnevalsbekleidung, Hüte, Socken) (52.42.6), Schuhe (52.43.1), Leder- 
und Täschnerwaren, Pelze (52.43.2), 
3. Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten ohne Elektrogroßgeräte, 
elektrotechnischen Erzeugnissen, Unterhaltungselektronik, Computerspiele etc. 
(52.45), Computer, Computerteile, Software und Büromaschinen (52.49.5), 
Kommunikationselektronik, Telekommunikationsendgeräte und Mobiltelefone (52.49.6) 
4. Leuchten (52.44.2) 
5. Augenoptiker, Hörakustik (52.49.3), Foto- und optische Erzeugnisse (52.49.4), 
Schmuck, Uhren, Edelmetallwaren (52.48.5), Spielwaren (52.48.6), Musikinstrumente 
und Zubehör (auch Noten) (52.45.3) 
6. Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen und kunstgewerbliche Erzeugnisse 
(52.48.21), Antiquitäten (52.50) 
7. Haushaltswaren (Besteck, Töpfe, Glaswaren, Porzellan, Keramik) (52.44.3), 
Geschenkartikel (52.48.22), Briefmarken und Münzen (52.48.23) 
8. Haushaltstextilien, Wäsche (z. B. Bettwäsche, Handtücher, Tischdecken, Bettdecken) 
(52.41.1), Heimtextilien, Raumausstatter (z. B. Gardinen, Polsterstoffe) (52.44.7)

- 2 - 
 
/  
 
9. Bekleidung Kinder und Säuglinge (52.42.4), Babymarkt (52.48.7) 
10. Sport- und Campingartikel (auch Sportbekleidung und Sportschuhe sowie Angelartikel, 
Jagdartikel und Reitartikel ohne Sportgroßgeräte) (52.49.8), sonstiger 
Facheinzelhandel (z. B. Waffen, Erotikartikel) (52.49.92) 
11. Fahrräder, Fahrradteile und -zubehör (52.49.7) 
12. Zoologischer Bedarf und lebende Tiere (52.49.2) 
13. Gebrauchtwaren der hier aufgeführten Sortimente 
 
Nahversorgungsrelevante Sortimente sind vor allem die Waren des täglichen Bedarfs, die 
der Grundversorgung – insbesondere mit Lebensmitteln – dienen. Sie können auch 
zentrenrelevant sein. 
 
Nahversorgungs- (ggf. auch zentren-) relevante Sortimente und 
Sortimentsgruppen sind: 
 
14. Nahrungs- und Genussmittel: 
 Obst, Gemüse, Kartoffeln (52.21), Fleisch, Fleischwaren, Geflügel, Wild (52.22), Fisch, 
Meeresfrüchte und Fischerzeugnisse (52.23), Backwaren (52.24.1), Süßwaren 
(52.24.2), Getränkemärkte (52.25), Wein, Sekt, Spirituosen (52.25.1), Kaffee, Tee, 
sonstige Getränke (52.25.2), Tabakwaren (52.26), Reformwaren, Biowaren (52.27.1), 
sonstige Nahrungsmittel (52.27.5) 
15. Gesundheits- und Körperpflegeartikel: 
 Pharmazeutische Artikel, Apotheken (52.31), medizinische und orthopädische Artikel 
 (52.32), kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel (52.33.1), Drogeriewaren 
 (auch Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel) (52.33.2) 
16. Blumen, Kränze (52.49.11) 
17. Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel, Bastelzubehör, Zeitungen 
 (52.47.11) 
 
Übrig bleiben demnach als nicht zentrenrelevante Sortimente: 
 
1. Möbel (auch Teppiche, Teppichböden, Matratzen und Lattenroste) (52.44.1) 
2. Bau- und Heimwerkerbedarf (52.46) 
3. Pflanzen- und Gartenbedarf (Gartencenter, Gärtnereien) (52.49.12) 
4. Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (nur Elektrogroßgeräte / weiße Ware) 
 (52.45 teilw.) 
5. Sportartikel (nur Sportgroßgeräte wie Kanus, Ruder-, Motor- und Segelboote sowie 
 Turngeräte wie Barren, Pferde, Böcke und Vergleichbares) (52.49.8 teilw.) 
6. Auto- und Motorradhandel (50.1) 
7. Auto- und Motorrad-Zubehör (50.4) 
8. Gebrauchtwaren dieser Sortimente 
 
Die Regelwerke ("Kölner Sortimentsliste", beschlossen am 17.12.2013 und die "Klassifikation 
der Wirtschaftszweige" des statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003), auf die in der 
textlichen Festsetzung des Bebauungsplans verwiesen wird, werden beim Amt für 
Liegenschaften, Vermessung und Kataster, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus Deutz, 
Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme 
bereitgehalten.

zu Anlage 2++++URKUNDE++++

28260 Zeichen

/ 2 
 
 
 
Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum  
Bebauungsplan-Entwurf Nummer 70380/02 
Arbeitstitel: Industriestraße 131 in Köln-Rodenkirchen 
(im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB zur Erhaltung und Entwicklung zentraler  
Versorgungsbereiche gemäß § 9 Absatz 2 a BauGB) 
 
1. Anlass und Ziel der Planung  
 
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen drei Voranfragen zur Klärung des 
Planungsrechts (Bebauungsgenehmigung) vor. Beantragt wird auf dem Grundstück an der 
Industriestraße 131 in Köln-Rodenkirchen, nach Abriss der Bestandsgebäude, der Neubau 
einer ALDI Filiale mit einer Verkaufsfläche (VKF) von 799 m², der Neubau eines 
Drogeriemarktes mit einer VKF von 799 m² sowie der Neubau eines Fachmarktes mit einer VKF 
von 360 m². Auf dem gemeinsamen Parkplatz mit Zufahrt von der Industriestraße sind 109 Pkw-
Stellplätze vorgesehen.  
Die Zulässigkeit der drei Vorhaben richtet sich ohne die Aufstellung eines Bebauungsplanes 
nach § 34 Absatz 2 BauGB – faktisches Gewerbegebiet – und auf dieser Grundlage müssten 
alle drei Voranfragen positiv beschieden werden. Die drei Voranfragen zur Klärung des 
Planungsrechts widersprechen den Steuerungsregeln des vom Rat der Stadt Köln in seiner 
Sitzung am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (EHZK). Zum 
Schutz der in unweiter Entfernung liegenden zentralen Versorgungsbereiche (ZVB), 
Bezirksteilzentrum (BTZ) Rodenkirchen, Hauptstraße sowie Nahversorgungszentrum (NVZ) 
Sürth, und des in unmittelbarer Nähe geplanten NVZ Michaelshoven hat der 
Stadtentwicklungsausschusses (StEA) am 6. Juni 2016 die Aufstellung eines Bebauungsplanes 
beschlossen. Im Anschluss an den Aufstellungsbeschluss ist die Zurückstellung der drei 
Voranfragen zur Klärung des Planungsrechts erfolgt. 
Eine Schwächung des geplanten NVZ Michaelshoven und der bestehenden ZVB, BTZ 
Rodenkirchen, Hauptstraße sowie NVZ Sürth, durch die Neuansiedlung eines Lebensmittel-
Discounters, eines Fachmarktes sowie eines Drogeriemarktes soll mit der Aufstellung des 
Bebauungsplanes verhindert werden. Zur  Erreichung des städtebaulichen Zieles ist die 
Aufstellung eines Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB zur Erhaltung 
und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche gemäß § 9 Absatz 2 a BauGB erforderlich. 
 
2. Verfahren 
 
Der StEA hat in seiner Sitzung am 23. Juni 2016 über eine Dringlichkeitsentscheidung 
beschlossen, nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des vereinfachten 
Verfahrens nach § 13 BauGB einen Bebauungsplan mit Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a 
BauGB für das Gebiet südlich der Grünfläche des Reitsportvereins Rodenkirchen e.V., westlich 
der parallel zur Bahntrasse der KVB-Linie 16 verlaufenden städtischen Grünfläche und sowohl 
nördlich als auch östlich der Industriestraße -Arbeitstitel: Industriestraße 131 in Köln-

- 2 - 
 
 
/ 3 
Rodenkirchen - aufzustellen mit dem Ziel, Einzelhandel mit zentren- und 
nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Sinne der "Kölner Sortimentsliste" vom 17.12.2013 
auszuschließen.  
Die Öffentliche Bekanntmachung über den Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses zur 
Aufstellung eines Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren wurde am 22.06.2016 im 
Amtsblatt der Stadt Köln veröffentlicht. 
Mit Wirkung vom 01.01.2007 ist § 9 Absatz 2a BauGB neu in das BauGB eingefügt worden. 
Zielsetzung ist die Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im 
Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der 
Gemeinden. 
Als Festsetzungsmöglichkeit sieht § 9 Absatz 2a Satz 1 BauGB lediglich vor, dass nur 
bestimmte Arten der nach § 34 Absatz 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen 
zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Diese 
Regelung ist abschließend. 
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB, da 
er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a BauGB enthält. Auch die 
Zusatzvoraussetzungen des § 13 Absatz 1 Nummern 1 und 2 BauGB sind erfüllt. 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer 
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über 
die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, vorbereitet oder begründet. Zudem gibt es keine 
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB 
genannten Schutzgüter (etwa FFH-Gebiete oder Vogelschutzgebiete). Darüber hinaus 
bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Plichten zur Vermeidung oder 
Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Abs. 1 BImSchG zu beachten 
sind.   
Da die Voraussetzungen vorliegen, können die Verfahrenserleichterungen des § 13 Absatz 2 
und Absatz 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen werden. Von der Umweltprüfung nach § 2 
Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Absatz 
2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der 
zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Absatz 1 BauGB wird abgesehen; § 4 c BauGB 
(Monitoring) ist ebenfalls nicht anzuwenden. 
 
3. Planungsrechtliche Situation  
 
Der Regionalplan stellt das Plangebiet als Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich (GIB) 
dar. Der Flächennutzungsplan stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ein 
Gewerbegebiet (GE) dar. Der Landschaftsplan trifft keine Festsetzungen. 
Für den Geltungsbereich existiert kein Bebauungsplan. Die Zulässigkeit von Vorhaben ist nach 
§ 34 Absatz 2 BauGB – faktisches Gewerbegebiet – zu beurteilen

- 3 - 
 
 
/ 4 
4. Einzelhandels- und Zentrenkonzept als städtebauliches  
Entwicklungskonzept gem äß § 1 Absatz 6 Nummer 11 
BauGB 
 
Der Bebauungsplan dient der Umsetzung der Ziele des EHZK. 
Das EHZK bildet als räumlich-funktionales Bezugssystem den Entwicklungsrahmen für alle im 
weiteren Sinne einzelhandelsrelevanten Planungen der Stadt. Es gliedert das polyzentrische 
Kölner Zentrensystem unter räumlich funktionalen Kriterien in City, Bezirks- sowie 
Bezirksteilzentren, Stadtteil- und Nahversorgungszentren. Mit der Differenzierung der Zentren 
nach Größe, Funktion und Versorgungsgrad sowie der Unterscheidung der 
Versorgungsbereiche nach Angebot und Vielfalt als Bereiche für die tägliche, periodische und 
aperiodische Versorgung der Bevölkerung wird der Aufgabe Rechnung getragen, eine 
ausreichende, umfassende und bedarfsorientierte Versorgung, orientiert an den 
Siedlungsschwerpunkten, sicherzustellen. Durch die Konzentration von Einzelhandel und 
Komplementärnutzungen (wie Dienstleistungen, Gastronomie, Kultur- und 
Freizeiteinrichtungen) auf die zentralen Versorgungsbereiche werden diese gesichert und 
gestärkt. Dabei übernehmen Lebensmittel-Discounter und Supermärkte, die ihren Standort 
innerhalb der Geschäftszentren haben, die wichtige Funktion als Frequenzbringer für den 
benachbarten Facheinzelhandel. Ein vielfältiges Angebot, fußläufige Erreichbarkeit und eine 
gute ÖPNV-Anbindung sorgen dafür, dass die Zentren ihre Versorgungsfunktion erfüllen und 
darüber hinaus Mittelpunkte des öffentlichen Lebens, der Identifikation und der Kommunikation 
sind. 
 
5. Planungsalternativen 
 
Zur Erreichung des städtebaulichen Zieles  der Entwicklung des geplanten NVZ, Michaelshoven 
und der Erhaltung der bestehenden ZVB, BTZ Rodenkirchen, Hauptstraße sowie NVZ Sürth, ist 
die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.  
Die Entwicklung verschiedener Planvarianten ist vor diesem Hintergrund nicht zielführend. 
Aufgrund der ausschließlichen Zielsetzung des Bebauungsplanes, im Plangebiet 
Einzelhandelsnutzungen zum Erhalt der benachbarten zentralen Versorgungsbereiche, des BTZ 
Rodenkirchen, Hauptstraße sowie des NVZ Sürth, und zur Entwicklung des geplanten ZVB 
Michaelshoven auszuschließen, ergeben sich keine sinnvollen alternativen Planungsvarianten. 
 
6. Beschreibung des Bebauungsplangebietes  
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst das Gebiet südlich der Grünfläche des 
Reitsportvereins Rodenkirchen e.V., westlich der parallel zur Bahntrasse der KVB-Linie 16 
verlaufenden städtischen Grünfläche und sowohl nördlich als auch östlich der Industriestraße in 
Köln-Rodenkirchen. 
Das Gebiet stellt sich nach § 34 Absatz 2 BauGB als faktisches Gewerbegebiet dar. Neben 
einem Messebaubetrieb und einem Medienverlag sind im Plangebiet, ein Reiseunternehmen, 
eine Werbeagentur, ein Dental-Sortiment Großhandel, drei Schreinereien, eine Tischlerei, ein 
Betrieb für Möbel- und Objektgestaltung, zwei Tanzschulen und zwei Bildungseinrichtungen 
vorhanden.

- 4 - 
 
 
/ 5 
7. Beschreibung des  geplanten Nahversorgungszentrums 
(NVZ) Michaelshoven 
 
Im Süden des Stadtteils Rodenkirchen wird im Zusammenhang mit der Bebauung des Sürther 
Feldes, südlich der Eygelshovener Straße das geplante NVZ Michaelshoven im EHZK 
ausgewiesen. Das künftige Versorgungsgebiet umfasst die Stadtviertel Michaelshoven, GE 
Michaelshoven, Künstler-Viertel sowie das Stadtviertel Sürther Feld.  
 
Das geplante NVZ Michaelshoven liegt im Stadtteil Rodenkirchen zwischen der Sürther Straße 
im Westen, der Eygelshovener Straße im Norden, der geplanten öffentlichen Grünfläche des 
Sürther Feldes im Osten und der Grundstücksgrenze des Gesamtschulgrundstückes im Süden. 
 
Für den genannten Bereich besteht seit dem 08.05.2014 ein Beschluss zur Aufstellung eines 
Bebauungsplanes mit dem Arbeitstitel: Eygelshovener Straße in Köln-Rodenkirchen. Die 
damalige Planung konnte mit dem potentiellen Investor nicht weitergeführt werden. Hierfür hat 
der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 17. Mai 2018 Aufstellungsbeschluss mit 
dem Ziel gefasst, ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Nahversorgungszentrum", ein 
allgemeines Wohngebiet und eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung 
"Schule/Kita" festzusetzen. In der gleichen Sitzung wurde der am 08.05.2014 gefasste 
Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Arbeitstitel: Eygelshovener Straße 
in Köln-Rodenkirchen aufgehoben. Beide Beschlüsse wurden am 27.06.2018 im Amtsblatt der 
Stadt Köln veröffentlicht. 
 
Befristet bis zum Jahr 2021 dient ein Teil des Plangebietes der Unterbringung von Geflüchteten 
in Containerbauten. Die Wohncontainer-Anlage zur Unterbringung von Geflüchteten wurde 
errichtet, um dem stetigen Zugang von Geflüchteten ab dem Jahr 2014 im Stadtgebiet Köln 
Rechnung zu tragen und der zunehmenden Zahl an Geflücheten weiterhin Unterkunft bieten zu 
können. Insbesondere um die als Notunterkünfte genutzten Turnhallen wieder aufgeben zu 
können, wurde es dringend erforderlich, die Wohncontainer-Anlage zur Unterbringung von 
Geflüchteten an der Eygelshovener Straße in Köln-Rodenkirchen bis zum Jahr 2021 befristet 
herzurichten. 
 
8. Beschreibung des  Nahversorgungszentrums (NVZ) Sürth 
 
Das NVZ Sürth, liegt im Stadtteil Sürth und erstreckt sich entlang der Falderstraße zwischen der 
Bahnhofstraße im Norden, dort befindet sich auch die Stadtbahnhaltestelle, und der Sürther 
Hauptstraße im Südosten mit Ausläufern in die Sürther Hauptstraße einschließlich Marktplatz. 
Sowohl die Anzahl der Einzelhandelsbetriebe als auch deren Verkaufsfläche (VKF) liegen 
deutlich über den Orientierungswerten für ein NVZ. Als Frequenzbringer dient ein kleinflächiger 
Lebensmittel-Vollversorger im nördlichen Teil des Zentrums. Das Lebensmittelangebot wird 
ergänzt durch zwei Bäckereien, einen Gewürzladen und einen Kiosk. Im sonstigen kurzfristigen 
Bedarfsbereich gibt es nach der Schließung des Drogeriemarktes noch eine Apotheke, einen 
Schreibwaren- und einen Blumenladen. Im mittel- und langfristigen Bedarfsbereich finden sich 
mit einer Konzentration im südlichen Bereich ein Nonfood-Discounter (Haushaltswaren), ein 
Möbel-, Lederwaren- und Buchladen sowie Damen- und Kinderbekleidung. Auch das Angebot 
an Komplementärnutzungen, Dienstleistungen und Gastgewerbe, liegt über den 
Orientierungswerten. Hervorzuheben sind konsumnahe (Frisör, Reinigung, Fahrschule, 
Reisebüro) sowie medizinische Dienstleistungen.

- 5 - 
 
 
/ 6 
Das NVZ Sürth hat sich seit 2008 stabil weiter entwickelt. Die Wiederansiedlung eines 
Drogeriemarktes bleibt wünschenswert. 
 
9. Beschreibung des  Bezirksteilzentrums (BTZ) 
Rodenkirchen, Hauptstraße 
 
Das BTZ Rodenkirchen, Hauptstraße erstreckt sich entlang der Hauptstraße zwischen 
Hombergstraße im Norden und Sürther Straße im Süden und der Maternusstraße einschließlich 
Marktplatz bis zur Stadtbahnhaltestelle im Westen. Es liegt sowohl was die Anzahl der 
Einzelhandelsbetriebe als auch deren Verkaufsfläche (VKF) betrifft, weit über den 
Orientierungswerten für ein BTZ. Während das Angebot an Dienstleistungen den 
Orientierungswert um ein Vielfaches übertrifft, liegt das gastronomische Angebot im Rahmen. 
Zentraler Frequenzbringer ist ein SB-Warenhaus an der südlichen Hauptstraße. Das 
Lebensmittelangebot wird ergänzt durch einen kleinflächigen Lebensmittel-Discounter, 
Bäckereien, Metzgereien sowie zahlreiche spezialisierte Lebensmittelfachgeschäfte (z.B. 
Weinhandel, Delikatessen, Reformwaren, Süßwaren, Tee). Weitere Anbieter dieses 
Bedarfsbereichs sind Drogeriemärkte, Parfümerien, Apotheken, Blumen- und 
Schreibwarenläden. Auch die Angebote im mittel- und langfristigen Bedarfsbereich sind 
vielfältig (z.B. Modefachmärkte und -Fachgeschäfte, Schuhe, Bücher, Spielwaren, sowie Uhren 
/ Schmuck, Elektrowaren, Sportartikel, Hausrat und Einrichtungsbedarf). 
Trotz rückläufiger Anzahl der Einzelhandelsbetriebe und deren Verkaufsflächenausstattung im 
Vergleich zu 2008 ist der aktuelle Entwicklungsstand als stabil zu bezeichnen. 
 
10. Begründung der Festsetzungen 
 
Gemäß dem EHZK liegt der Vorhabenstandort in nicht integrierter Lage im Gewerbegebiet 
Rodenkirchen und gleichzeitig im 700-Meter-Radius des geplanten NVZ Michaelshoven. 
Kleinflächige Nahversorger sind nach dem Landesentwicklungsplan NRW im Gewerbegebiet zwar 
möglich, jedoch nach dem Steuerungsschema Einzelhandelsentwicklung des EHZK aus 
städtebaulichen Gründen nicht erwünscht und planungsrechtlich auszuschließen. 
Autokundenorientierte Standorte im Gewerbegebiet dienen nicht der wohnortnahen Versorgung 
und stehen somit einer fußläufigen Erreichbarkeit entgegen. Hinzu kommt die Lage im 700-Meter-
Radius des geplanten NVZ Michaelshoven. Der 700-Meter-Radius entspricht dem fußläufigen 
Einzugsbereich von Betrieben der Nahversorgung. Die von der Unternehmensgruppe ALDI 
vorgesehene Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben in räumlicher Nähe zum geplanten NVZ 
Michaelshoven würde dessen Realisierung erschweren oder gar unmöglich machen. Der Standort 
des geplanten NVZ Michaelshoven wurde in die Nachbarschaft der bereits realisierten 
Wohnbebauung gelegt und befindet sich darüber hinaus, zwischen der Diakonie Michaelshoven 
und dem Neubaugebiet Sürther Feld, in einer siedlungsräumlich integrierten Lage. Der 700-Meter-
Radius des geplanten NVZ Michaelshoven wird das Neubaugebiet vollkommen abdecken, 
wodurch die fußläufige Nahversorgung der bereits vorhandenen als auch künftigen Bewohner 
gesichert ist. Dies ist auch der Grund, weshalb kein Bedarf an der geplanten 
Einzelhandelsagglomeration der Unternehmensgruppe ALDI im Gewerbegebiet Rodenkirchen 
abzuleiten ist. 
Innerhalb des 700-Meter-Radius des geplanten NVZ Michaelshoven befindet sich bereits ein 
Supermarkt der Unternehmensgruppe REWE mit 780 m² VKF, jedoch bisher kein Drogeriemarkt.

- 6 - 
 
 
/ 7 
Die Genehmigung der Ansiedlung eines Drogeriemarktes im 700-Meter-Radius des geplanten NVZ 
Michaelshoven würde eine künftige Ansiedlung im geplanten NVZ Michaelshoven erschweren oder 
gar unmöglich machen. Außerhalb des 700-Meter-Radius des geplanten NVZ Michaelshoven, in 
südwestlicher Richtung, ist zudem der Discounter LIDL mit einer VKF von 799 m² ansässig. Des 
Weiteren grenzt der Discounter ALDI, mit einer VKF von 710 m², in südöstlicher Richtung an den 
700-Meter-Radius des geplanten NVZ Michaelshoven an.  
Wie bereits ausgeführt handelt es sich beim NVZ Sürth und dem BTZ Rodenkirchen, 
Hauptstraße um ein funktionstüchtiges NVZ und BTZ, welche sich beide stabil weiterentwickelt 
haben. Somit handelt es sich um schützenswerte ZVB nach dem EHZK. Des Weiteren stellt das 
geplante NVZ Michaelshoven einen wichtigen Bestandteil des EHZK dar, welches der 
wohnortnahen Versorgung mit einer fußläufigen Erreichbarkeit dienen wird.  
Dem Steuerungsschema des EHZK folgend soll im Plangebiet Einzelhandel mit 
nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten ausgeschlossen werden.  
Der beantragte Neubau einer ALDI Filiale im Plangebiet mit einer VKF von 799 m², der Neubau 
eines Drogeriemarktes mit einer VKF von 799 m² sowie der Neubau eines Fachmarktes mit 
einer VKF von 360 m² wird den Steuerungsregeln des vom Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung 
am 17.12.2013 beschlossenen EHZK entsprechend hier strikt abgelehnt. 
Eine weitere Ansiedlung von Nahversorgern außerhalb des dargestellten NVZ Sürth, des BTZ 
Rodenkirchen, Hauptstraße und des geplante NVZ Michaelshoven sind hier zur Erhaltung und 
Entwicklung der ZVB nach dem EHZK zu vermeiden. Discounter sind wichtige Frequenzbringer 
insbesondere für kleinere Fachgeschäfte innerhalb der gewachsenen Geschäftszentren. 
Erklärtes Ziel des vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 beschlossenen EHZK ist es, die 
Versorgungsfunktion und Funktionsfähigkeit der ZVB zu sichern und zu stärken. 
Einzelhandelsagglomerationen, wie die drei beantragten Neubauten innerhalb des 
Geltungsbereiches des vorliegenden Bebauungsplanes, entfalten häufig durch 
Kaufkraftabflüsse schädliche Auswirkungen auf benachbarte ZVB, da sie in der Regel über ein 
komfortableres Stellplatzangebot verfügen. Die beantragten Neubauten liegen zusätzlich 
innerhalb des 700 Meter Radius des geplanten NVZ Michaelshoven und damit im fußläufigen 
Einzugsbereich des geplanten NVZ Michaelshoven, genau dort, wo in naher Zukunft kein 
Versorgungsdefizit vorhanden ist. Damit stellt die beantragte Einzelhandelsagglomeration eine 
direkte Konkurrenz für Wettbewerber (zum Beispiel Lebensmittelmärkte, Drogeriemärkte oder 
auch Fachmärkte) insbesondere im NVZ Sürth,  und im geplanten NVZ Michaelshoven dar, die 
als Frequenzbringer für die Gesamtfunktionalität der zentralen Versorgungsbereiche wichtig 
sind.  
Um eine Agglomeration von Nahversorgern/Fachmärkten in städtebaulich nicht integrierter 
Lage zu unterbinden, wird im Plangebiet der Ausschluss von Einzelhandel mit zentren- und 
nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Sinne der "Kölner Sortimentsliste" vom 17.12.2013 
festgesetzt. Die Festsetzung dient der Erhaltung und Entwicklung des NVZ Sürth, des BTZ 
Rodenkirchen, Hauptstraße und des geplanten NVZ Michaelshoven, da davon auszugehen ist, 
dass durch den Ausschluss des zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandels im 
Plangebiet dessen weitere Ansiedlung innerhalb der genannten ZVB stattfinden wird. 
§ 1 Absatz 6 Nummer 4 BauGB hebt die Erhaltung und Entwicklung ZVB als eigenständigen 
Belang der Bauleitplanung hervor. Die Erhaltung und die Entwicklung ZVB in den Städten und 
Gemeinden sind von hoher städtebaulicher Bedeutung, und zwar zur Stärkung der 
Innenentwicklung und der Urbanität der Städte sowie zur Sicherstellung einer wohnortnahen 
Versorgung. Letztere bedarf angesichts der demografischen Entwicklung eines besonderen 
Schutzes, vor allem auch wegen der geringeren Mobilität älterer Menschen.

- 7 - 
 
 
/ 8 
Die Vorhabenstandorte liegen in nicht integrierter Lage, im Gewerbegebiet und gleichzeitig 
innerhalb des 700 Meter Radius des geplanten NVZ Michaelshoven und damit im fußläufigen 
Einzugsbereich des geplanten NVZ Michaelshoven. Kleinflächige Nahversorger sind nach dem 
Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW) im Gewerbegebiet zwar möglich, jedoch nach dem 
Steuerungsschema Einzelhandelsentwicklung des EHZK nicht erwünscht und planungsrechtlich 
auszuschließen. Autokundenorientierte Standorte im Gewerbegebiet dienen nicht der 
wohnortnahen Versorgung. 
Der Bebauungsplan dient auch der Umsetzung des LEP NRW –„Sachlicher Teilplan 
Großflächiger Einzelhandel, Ziel 8“- und damit der Verhinderung einer 
Einzelhandelsagglomeration. Dort heißt es: „Darüber hinaus haben sie [die Gemeinden] dem 
Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender 
Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler 
Versorgungsbereiche entgegenzuwirken.“ Mit dem Ausschluss des zentren- und 
nahversorgungsrelevanten Einzelhandels soll verhindert werden, dass im Plangebiet der 
Grundstein für das Entstehen einer neuen Einzelhandelsagglomeration mit zentren- und 
nahversorgungsrelevanten Sortimenten gelegt wird. 
Die Stärkung der aufgezeigten ZVB ist deshalb ein grundsätzlich tragfähiges städtebauliches 
Ziel, das den Ausschluss von nahversorgungs- und zentrenrelevantem Einzelhandel 
rechtfertigt.  
Dieser Bebauungsplan dient auch dazu, die städtebaulichen Ziele für die Zukunft zu fassen und 
aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status quo hinzuwirken. Insofern ist die Stadt zur 
Erreichung ihres Zieles, die aufgezeigten ZVB, nämlich das NVZ Sürth, das geplante NVZ 
Michaelshoven und auch das BTZ Rodenkirchen, Hauptstraße zu stärken und zu entwickeln, 
nicht darauf beschränkt, nur solche Nutzungsarten in nicht zentralen Lagen zu unterbinden, die 
in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang anzutreffen sind. Es ist gewollt, 
"zentrumsbildende" Nutzungsarten, die es in den Geschäftszentren bisher nicht oder nur in 
geringem Umfang gibt, im Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit dem Ziel auszuschließen, 
eventuelle Neuansiedlungen den ZVB zuzuführen, um hier die Attraktivität zu erhalten und zu 
steigern. 
 
11. Ausschluss der Einzelhandelsnutzung als Textliche 
Festsetzung 
 
Gemäß § 9 Absatz 2a BauGB wird festgesetzt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 
Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß den zentren- und 
nahversorgungsrelevanten Sortimenten des Einzelhandels in der Stadt Köln „Kölner 
Sortimentsliste“ (Ratsbeschluss vom 17.12.2013) ausgeschlossen wird.  
„Kölner Sortimentsliste“ vom Rat der Stadt Köln beschlossen am 
17.12.2013 
Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Einzelhandelssortimenten ergeben sich aus dem 
Angebotsbestand in den ZVB in Verbindung mit städtebaulichen Kriterien. 
Die Nummerierung wurde auf der Grundlage der für das EHZK gewählten Systematik verfeinert. 
Sie basiert auf der „Klassifikation der Wirtschaftszweige“ des Statistischen Bundesamtes, 
Ausgabe 2003. Hieraus resultieren geringfügige Änderungen gegenüber der vom Rat am 
28.08.2008 beschlossenen Kölner Sortimentsliste.

- 8 - 
 
 
/ 9 
Zentrenrelevante Sortimente und Sortimentsgruppen sind: 
 
1. Bücher, Zeitschriften und Antiquariate (52.47.2) 
2. Handarbeiten, Schneidereibedarf, Kurzwaren, Stoffe, Nähmaschinen (52.41.2), 
Bekleidung ohne ausgeprägten Schwerpunkt (52.42.1), Bekleidung Herren (52.42.2), 
Bekleidung Damen (52.42.3), Spezialbekleidung und Zubehör (z. B. Berufsbekleidung, 
Übergrößen, Karnevalsbekleidung, Hüte, Socken) (52.42.6), Schuhe (52.43.1), Leder- 
und Täschnerwaren, Pelze (52.43.2), 
3. Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten ohne Elektrogroßgeräte, 
elektrotechnischen Erzeugnissen, Unterhaltungselektronik, Computerspiele etc. (52.45), 
Computer, Computerteile, Software und Büromaschinen (52.49.5), 
Kommunikationselektronik, Telekommunikationsendgeräte und Mobiltelefone (52.49.6) 
4. Leuchten (52.44.2) 
5. Augenoptiker, Hörakustik (52.49.3), Foto- und optische Erzeugnisse (52.49.4), Schmuck, 
Uhren, Edelmetallwaren (52.48.5), Spielwaren (52.48.6), Musikinstrumente und Zubehör 
(auch Noten) (52.45.3) 
6. Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen und kunstgewerbliche Erzeugnisse (52.48.21), 
Antiquitäten (52.50) 
7. Haushaltswaren (Besteck, Töpfe, Glaswaren, Porzellan, Keramik) (52.44.3), 
Geschenkartikel (52.48.22), Briefmarken und Münzen (52.48.23) 
8. Haushaltstextilien, Wäsche (z. B. Bettwäsche, Handtücher, Tischdecken, Bettdecken) 
(52.41.1), Heimtextilien, Raumausstatter (z. B. Gardinen, Polsterstoffe) (52.44.7) 
9. Bekleidung Kinder und Säuglinge (52.42.4), Babymarkt (52.48.7) 
10. Sport- und Campingartikel (auch Sportbekleidung und Sportschuhe sowie Angelartikel, 
Jagdartikel und Reitartikel ohne Sportgroßgeräte) (52.49.8), sonstiger Facheinzelhandel 
(z. B. Waffen, Erotikartikel) (52.49.92) 
11. Fahrräder, Fahrradteile und -zubehör (52.49.7) 
12. Zoologischer Bedarf und lebende Tiere (52.49.2) 
13. Gebrauchtwaren der hier aufgeführten Sortimente 
Nahversorgungsrelevante Sortimente sind vor allem die Waren des täglichen Bedarfs, die der 
Grundversorgung – insbesondere mit Lebensmitteln – dienen. Sie können auch zentrenrelevant 
sein.  
Nahversorgungs- (ggf. auch zentren-) relevante Sortimente und 
Sortimentsgruppen sind: 
 
14. Nahrungs- und Genussmittel: 
 Obst, Gemüse, Kartoffeln (52.21), Fleisch, Fleischwaren, Geflügel, Wild (52.22), Fisch, 
Meeresfrüchte und Fischerzeugnisse (52.23), Backwaren (52.24.1), Süßwaren (52.24.2), 
Getränkemärkte (52.25), Wein, Sekt, Spirituosen (52.25.1), Kaffee, Tee, sonstige 
Getränke (52.25.2), Tabakwaren (52.26), Reformwaren, Biowaren (52.27.1), sonstige 
Nahrungsmittel (52.27.5) 
15. Gesundheits- und Körperpflegeartikel:

- 9 - 
 
 
/ 10 
 Pharmazeutische Artikel, Apotheken (52.31), medizinische und orthopädische Artikel 
 (52.32), kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel (52.33.1), Drogeriewaren 
 (auch Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel) (52.33.2) 
16. Blumen, Kränze (52.49.11) 
17. Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel, Bastelzubehör, Zeitungen 
 (52.47.11) 
Übrig bleiben demnach als nicht zentrenrelevante Sortimente: 
 
1. Möbel (auch Teppiche, Teppichböden, Matratzen und Lattenroste) (52.44.1) 
2. Bau- und Heimwerkerbedarf (52.46) 
3. Pflanzen- und Gartenbedarf (Gartencenter, Gärtnereien) (52.49.12) 
4. Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (nur Elektrogroßgeräte / weiße Ware) 
 (52.45 teilw.) 
5. Sportartikel (nur Sportgroßgeräte wie Kanus, Ruder-, Motor- und Segelboote sowie 
 Turngeräte wie Barren, Pferde, Böcke und Vergleichbares) (52.49.8 teilw.) 
6. Auto- und Motorradhandel (50.1) 
7. Auto- und Motorrad-Zubehör (50.4) 
8. Gebrauchtwaren dieser Sortimente 
Die Regelwerke ("Kölner Sortimentsliste", beschlossen am 17.12.2013 und die "Klassifikation 
der Wirtschaftszweige" des statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003), auf die in der textlichen 
Festsetzung des Bebauungsplans verwiesen wird, werden beim Amt für Liegenschaften, 
Vermessung und Kataster, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 
2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.  
 
12. Auswirkungen der Planung 
 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes nach § 9 Absatz 2a BauGB wird nur Einzelhandel mit 
zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten ausgeschlossen, so dass bei Neubauten 
oder Nutzungsänderungen das gesamte breite Spektrum zulässiger Nutzungen nach § 34 
Absatz 2 BauGB – faktisches Gewerbegebiet – erhalten bleibt. Unter Zugrundelegung der 
städtebaulichen Zielsetzung der Bebauungsplanaufstellung, nämlich der Erhaltung und 
Entwicklung der drei ZVB, des NVZ Sürth, des BTZ Rodenkirchen, Hauptstraße und des 
geplanten NVZ Michaelshoven, und damit der Sicherung einer wohnortnahen Versorgung der 
Bevölkerung, ist die Reduzierung der bisherigen Nutzungschancen kein unverhältnismäßiger 
Eingriff in die grundrechtlich geschützten Eigentümerpositionen, sondern liegt im Rahmen des 
zulässigen Abwägungsspektrums. So stehen der von dem Einzelhandelsausschluss 
betroffenen Grundstückseigentümern weiterhin sämtliche in dem faktischen Gewerbegebiet 
nach § 34 Abs. 2 BauGB zulässigen Nutzungen zur Verfügung. Dies umfasst neben dem 
klassischen produzierenden Gewerbe unter anderem auch Einzelhandel mit nicht zentren- und 
nahversorgungsrelevanten Sortimenten. Das heißt der Eingriff in das Eigentumsrecht wird um 
das geringstmögliche Maß beschränkt.

- 10 - 
 
 
/  
Der Bebauungsplan-Entwurf 70380/02 wird gemäß §  3 Absatz 2 
Baugesetzbuch (BauGB) mit dieser Begründung öffentlich ausgelegt.  
 
Köln, den 
 
 
 
Beigeordneter

Beratungsverlauf (2)

25.03.2019 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 10.2.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
28.03.2019 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0406/2019
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
05.03.2019
Erstellt
31.01.2019 09:03