3257/2024
Neufassung der Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln
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Anlage 0: Dringlichkeitsbegründung
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Anlage 0 Dringlichkeitsbegründung Neufassung der Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln 3257/2024 Aufgrund umfangreicher verwaltungsinterner Vorarbeiten und notwendiger Abstimmungsprozesse war eine frühere Einbringung der Vorlage nicht möglich. Die Beschlussvorlage bildet u.a. die notwendige Grundlage für die beschlossene Installierung des Fachbeirats Mädchenarbeit, welcher schnellstmöglich eingerichtet werden soll. Zudem soll der Bezirksschüler*innenvertretung die Möglichkeit eröffnet werden, bereits ab 2025 als beratendes Mitglied am Jugendhilfeausschuss teilzunehmen. Hierfür bedarf es der Beschlussfassung des Rates am 13.02.2025.
Anlage 1: Satzung
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Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie Der Rat der Stadt Köln hat am _______ 2025 aufgrund der §§ 70 f. des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) sowie des § 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW S. 664) in Verbindung mit §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – folgende Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie beschlossen: I. Das Jugendamt § 1 Aufbau (1) Die Aufgaben des Jugendamtes werden durch den Jugendhilfeausschuss und die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen. (2) Das Jugendamt der Stadt Köln wird als Amt für Kinder, Jugend und Familie bezeichnet. § 2 Zuständigkeit Das Amt für Kinder, Jugend und Familie ist nach Maßgabe des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder und Jugendhilfe – SGB VIII –, der dazu erlassenen Ausführungsgesetze sowie der dem Amt nach anderen Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben, nach § 15 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln, nach § 12 b der Hauptsatzung der Stadt Köln und dieser Satzung für alle Aufgaben des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Köln zuständig. § 3 Aufgaben des Amtes für Kinder, Jugend und Familie (1) Das Amt für Kinder, Jugend und Familie ist Mittel- und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen sowie die Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund stehen. Die Maßnahmen sollen dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. (2) Das Amt für Kinder, Jugend und Familie soll sich um eine enge Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen bemühen, die sich mit Angelegenheiten der Kinder, Jugendlichen und jungen Menschen sowie der Familien befassen. Es hat dabei die Selbständigkeit der freien Träger in Zielsetzung und Durchführung der Jugendhilfeaufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten. II. Der Jugendhilfeausschuss § 4 Stimmberechtigte Mitglieder (1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte Mitglieder gemäß § 4 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG- KJHG) an. (2) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII (Mitglieder der Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählter Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind) beträgt 9, die Zahl der Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII (die von den im Bereich des Amtes für Kinder, Jugend und Familie wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorzuschlagen sind) beträgt 6. (3) Die stimmberechtigten Mitglieder werden vom Rat der Stadt Köln gewählt. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine persönliche Stellvertretung zu wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem Ersten Gesetz zur Ausführung des Kinder-und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG), der Gemeindeordnung (GO NRW) und der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln. (4) Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Dauer der Wahlzeit des Rates der Stadt Köln gewählt. Zum stimmberechtigten Mitglied des Jugendhilfeausschusses kann nur gewählt werden, wer dem Rat der Stadt Köln angehören kann. Bei der Wahl sind Frauen angemessen zu berücksichtigen. Ziel ist es, ein paritätisches Geschlechterverhältnis anzustreben. (5) Die/der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und die Stellvertretung werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die dem Rat der Stadt Köln angehören, gewählt. § 5 Beratende Mitglieder (1) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an: 1. die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister oder ein/e von ihr/ihm bestellte Vertretung; 2. die Leitung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie oder deren Vertretung; 3. eine Richterin / ein Richter des Familiengerichts oder eine Jugendrichterin / ein Jugendrichter, die/der von der Präsidentin / dem Präsidenten des Landgerichts Köln bestellt wird; 4. eine Vertretung der Bundesagentur für Arbeit, die von der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit in Köln bestellt wird; 5. eine Vertretung der Schulen, die von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird; 6. eine Vertretung der Polizei, die von der Polizeipräsidentin/dem Polizeipräsidenten in Köln bestellt wird; 7. je eine Vertretung der katholischen Kirche und der evangelischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde, falls Gemeinden dieses Bekenntnisses im Bezirk des Amtes für Kinder, Jugend und Familie bestehen; sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaften bestellt; 8. eine Vertretung des Integrationsrates oder Integrationsausschusses, die oder der durch den Integrationsrat gewählt wird; 9. eine Vertretung aus dem Jugendamtselternbeirat, die von diesem gewählt wird; 10. weitere sachkundige Frauen und Männer nach § 5 Abs. 3 S. 1 AG-KJHG a) eine Vertretung der Gesundheitsverwaltung, die von der/dem für die Gesundheitsverwaltung zuständigen Beigeordneten der Stadt Köln bestellt wird b) eine Vertretung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik, die von dieser entsendet und vom Rat der Stadt Köln nach § 58 Abs. 4 GO NRW gewählt wird c) eine Vertretung der Senioren, die von der SVK -Stadtkonferenz vorgeschlagen und vom Rat der Stadt Köln nach § 58 Abs. 4 GO NRW gewählt wird d) eine Vertretung der Stadtarbeitsgemeinschaft für Queerpolitik, die von dieser vorgeschlagen und vom Rat der Stadt Köln nach § 58 Abs. 4 GO NRW gewählt wird e) Vertreter, die aus den im Bereich des Amtes für Kinder, Jugend und Familie wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe stammen und vom Rat der Stadt Köln gewählt werden; die Anzahl wird vom Rat festgelegt f) eine Vertretung des Fachbeirats für Mädchenarbeit, die durch den Fachbeirat bestimmt wird, jedoch mit der Maßgabe, dass die Vertretung das 16. Lebensjahr vollendet haben muss. g) eine Vertretung der Bezirksschülervertretung, die durch die Bezirksschülervertretung bestimmt wird, jedoch mit der Maßgabe, dass die Vertretung das 16. Lebensjahr vollendet haben muss. h) weitere volljährige sachkundige Einwohner gemäß § 58 Abs. 4 GO NRW, die vom Rat der Stadt Köln gewählt werden. 11. § 58 Absatz 1 Satz 7 und 11 GO NRW finden keine Anwendung. (2) Für jedes beratende Mitglied nach Absatz 1 Nr. 3 bis 10 sowie Absatz 2 ist jeweils eine Stellvertretung zu bestellen. (3) Der Jugendhilfeausschuss kann nach Bedarf durch Beschluss zu einzelnen Themen sachverständige Personen beratend hinzuziehen. § 6 Aufgaben des Jugendhilfeausschusses (1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich gemäß § 71 Abs. 3 SGB VIII mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit 1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, 2. der Jugendhilfeplanung (§ 80 SGB VIII) 3. der Förderung der freien Jugendhilfe (§ 4 Abs. 3, § 74 SGB VIII). (2) Er beschließt im Rahmen der vom Rat der Stadt Köln bereit gestellten Mittel, seiner Kompetenzen nach dieser Satzung und der vom Rat gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe, soweit die Aufgaben nicht durch die Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln in der jeweils geltenden Fassung den Bezirksvertretungen zugewiesen sind. (3) Er soll vor jeder Beschlussfassung des Rates in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung der Leitung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie gehört werden und hat das Recht, an den Rat Anträge zu stellen. (4) Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem folgende Aufgaben: 1. die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für a) die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe, b) die Festsetzung der Leistungen oder der Hilfe zur Erziehung, soweit diese nicht durch Landesrecht geregelt werden, 2. die Entscheidung über a) die Jugendhilfeplanung, § 80 SGB VIII, insbesondere der Bedarfsplan für Kindertageseinrichtungen gemäß §§ 79, 80 SGB VIII in Verbindung mit §§ 4, 32 und 33 Kinderbildungsgesetz (KiBiz), b) die Aufnahme von Kindertageseinrichtungen in die örtliche Jugendhilfeplanung als Familienzentren gemäß §§ 42 ff. KiBiz, c) die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe, § 4 Abs. 3, § 74 SGB VIII, d) die öffentliche Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-KJHG, e) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen nach § 35 Jugendgerichtsgesetz, 3. die Vorberatung des Haushaltes für den Bereich der Jugendhilfe, 4. die Bildung von Arbeitsgemeinschaften gemäß § 78 SGB VIII, 5. die Anhörung vor der Berufung einer Leitung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie. § 7 Ende der Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss (1) Die Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss endet mit Ablauf der Wahlzeit des Rates. Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und ihre Stellvertretungen üben ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit bis zum ersten Zusammentreten des neu gebildeten Jugendhilfeausschusses weiter aus. (2) Mitgliedschaft und stellvertretende Mitgliedschaft erlöschen 1. durch Niederlegung des Mandates; 2. bei den Mitgliedern nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII durch Ausscheiden aus dem Rat; 3. bei den Mitgliedern nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 bis 10, wenn das Mitglied von der Stelle, die es vorgeschlagen oder gewählt hat, abberufen wird. (3) Scheidet ein Mitglied oder seine Stellvertretung vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist ein Ersatzmitglied (Ersatzstellvertretung) für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied (die ausgeschiedene Stellvertretung) vorgeschlagen hatte, zu ernennen oder zu wählen. Bis zur Ernennung oder der Wahl werden die Rechte des ausgeschiedenen Mitglieds vom stellvertretenden Mitglied ausgeübt. § 8 Unterausschüsse Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf Unterausschüsse ohne Entscheidungsbefugnis gebildet werden. Die Mitglieder der Unterausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss aus seinen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern gewählt. Er bestimmt auch die Vorsitzende/den Vorsitzenden und ihre/seine Stellvertretung. § 9 Verfahren (1) Für das Verfahren des Jugendhilfeausschusses und der Unterausschüsse gilt, soweit in den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften nichts Anderes bestimmt ist, die Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln - GO-Rat - in der auf die Ausschüsse anzuwendenden Fassung entsprechend. (2) Der Jugendhilfeausschuss tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. (3) Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, schutzwürdige Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. (4) Der Jugendhilfeausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind. III. Das Amt für Kinder, Jugend und Familie § 10 Eingliederung (1) Das Amt für Kinder, Jugend und Familie ist eine selbständige Organisationseinheit innerhalb der Stadtverwaltung. (2) Die Bezirksjugendämter sind, soweit sie Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen, Teil der einheitlichen Verwaltung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie im Sinne des Kinder- und Jugendhilferechts. §11 Aufgaben (1) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden von der Oberbürgermeisterin / vom Oberbürgermeister, von der/dem zuständigen Beigeordneten oder in ihrem / in seinem Auftrag von der Leitung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse des Rates und des Jugendhilfeausschusses geführt. (2) Der Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin bzw. die/der zuständige Beigeordnete oder in seinem/ihrem Auftrag die Leitung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie ist verpflichtet, die Vorsitzenden/den Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses über alle wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie zu unterrichten bereitet die Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses vor und führt diese aus. IV. Schlussbestimmung § 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Am gleichen Tage tritt die Satzung für das Jugendamt der Stadt Köln vom 21.Juni 1994 außer Kraft.
Anlage 3, Auszug Jugendhilfeausschuss 25.03.2025
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Geschäftsführung Jugendhilfeausschuss Frau Wolf Telefon: (0221) 221 24954 E-Mail: karin.wolf1@stadt-koeln.de Datum: 26.03.2025 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 25.03.2025 öffentlich 4.2 Neufassung der Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln 3257/2024 Beschluss: Der Rat beschließt die „Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln“ in der als Anlage 1 beigefügten Fassung mit folgenden Änderungen: 1) §4 (1) und (2) wird vollständig ersetzt durch: „(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören einer vom Rat festgelegten An- zahl von stimmberechtigten Mitgliedern an. Gemäß § 71 Abs. l SGB VIII gehören ihm an: 1. mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder des Rates der Stadt Köln oder von ihm gewählte Personen, die in der Jugendhilfe erfahren sind, 2. mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Personen, die auf Vor- schlag der im Bereich der Stadt Köln wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vom Rat der Stadt Köln gewählt wer- den; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.“ 2) In §5 (1) 10. "Frauen und Männer" wird durch "Personen" ersetzt. 3) In §5 (1) 10. f) und g) Mindestalter "16. Lebensjahr" wird durch "14. Le- bensjahr" ersetzt. Abstimmungsergebnis: 14 Zustimmungen: Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen (3), CDU-Fraktion (2), SPD- Fraktion (2), FDP-Fraktion (1), Fraktion Die Linke. (1), AWO Kreisverband Köln e.V. (1), BDKJ Erzdiözese Köln e.V. (1), Caritasverband Köln e.V. (1), Der Paritä- tische NRW Kreisgruppe Köln e.V. (1), SJD - Die Falken Kreisverband Köln (1), keine Gegenstimmen keine Enthaltungen Einstimmig zugestimmt. Frau Sieben (DGB-Region Köln-Bonn) stimmt stellvertretend ab für Herrn Kurbjew eit (SJD-Die Falken Kreisverband Köln).
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle IV/51 Vorlagen-Nummer 3257/2024 Freigabedatum 03.02.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Neufassung der Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die „Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln“ in der als Anlage 1 beigefügten Fassung. Jugendhilfeausschuss 04.02.2025 Rat 13.02.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Erläuterungen und Begründungen : 1. Änderung der gesetzlichen Grundlagen Die derzeit gültige Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie von 1994 ba- siert auf den §§ 69 ff. des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - KJHG - (Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII -) in der Fassung vom 26.02.1993 (BGBl. S. 239), des § 3. Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG - in der Fassung vom 12.12.1990 (GV.NW. S. 664) und des § 4 der Ge- meindeordnung für das Land—Nordrhein-Westfalen - GO NW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV.NW. S. 475), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.03.1990. Aufgrund von Gesetzesänderungen, nunmehr basierend auf §§ 70 f. des Achten Sozi- algesetzbuches (SGB VIII) vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) sowie des § 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW S. 664) in Verbindung mit §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666) ist eine Neufassung der Satzung erforderlich. Zudem erfolgt eine verbesserte Übersichtlichkeit der Neuregelungen. Die Neufassung der Satzung ist daher notwendig und zweckmäßig. In Anlage 1 findet sich die Satzung in ihrer neuen Form. In der Anlage 2 ist eine synoptische Gegenüberstellung beigefügt, aus der die vorge- schlagenen Änderungen hervorgehen. 2. Redaktionelle Änderungen Das Jugendamt der Stadt Köln wird nunmehr als Amt für Kinder, Jugend und Familie bezeichnet. Das in der Satzung von 1994 aufgeführte Arbeitsamt wird nunmehr als Bundesagentur für Arbeit bzw. Agentur für Arbeit bezeichnet. 3. Beratende Mitglieder Die beratenden Mitglieder waren bisher in § 4 zusammen mit den stimmberechtigten Mitgliedern geregelt und werden nunmehr in einem eigenen Paragraphen – in § 5 – aufgeführt. 3 Zu Nr. 9: Die Aufnahme des Jugendamtselternbeirats ergibt sich aus der Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 9 AG-KJHG. Zu Nr. 10: Es können weitere beratende Mitglieder nach § 5 Abs. 3 S. 1 AG-KJHG durch die Sat- zung bestimmt werden. Es muss sich um sachkundige Frauen und Männer handeln. Die Vorschrift trifft keine Regelung zu einer erforderlichen Wahl oder zur Anzahl der weiteren beratenden Mitglieder, so dass eine konkrete Benennung in der Satzung not- wendig ist. zu b-d) Siehe Vorgaben aus §§ 23 Abs. 4, 23 a Abs. 3, 23 b Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Köln Zu Nr. 10a) Eine Vertretung der Gesundheitsverwaltung war zuvor beratendes Mitglied gemäß § 4 f) der alten Satzung, ist nunmehr in § 5 Abs. 1 AG-KJHG nicht mehr als beratendes Pflichtmitglied vorgesehen, kann aber nach § 5 Abs. 3 S. 1 AG-KJHG als beratendes Mitglied benannt werden. Zu Nr. 10 f) und g) Eine Vertretung des Fachbeirats für Mädchenarbeit sowie eine Vertretung der Bezirks- schüler*innenvertretung als beratende Mitglieder gem äß § 5 Abs. 3 S. 1 AG-KJHG werden hiermit in den Jugendhilfeausschuss (JHA) aufgenommen. Der Fachbeirat für Mädchenarbeit wird zunächst durch den Rat errichtet. Eine ent- sprechende gesonderte Beschlussvorlage nebst einer Geschäftsordnung wird dem Rat separat vorgelegt. Nach § 5 Abs. 3 S. 1 AG-KJHG können durch die Satzung weitere sachkundige Frauen und Männer bestimmt werden. Es ist demnach möglich, dass der Rat ohne Berücksichtigung der Kriterien nach § 58 Abs. 4 GO NRW durch den Beschluss der Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie weitere sachkundige Personen als beratende Mitglieder in den JHA aufnimmt. Die Vorschrift gibt weder vor, dass die sachkundigen Frauen und Männer volljährig sein oder aber im Stadtgebiet Köln wohn- haft sein müssen (so auch die Rechtsaufassungen der Landschaftsverbände Rhein- land und Westfalen-Lippe). Auch das OVG Münster (siehe zu Punkt Nr. 11) sieht die landesrechtliche Regelung des § 5 Abs. 3 S. 1 AG-KJHG als lex specialis an und ver- tritt die Meinung, dass diese § 58 GO NRW verdrängt, so dass die Kriterien „Volljäh- rigkeit“ und „Einwohnereigenschaft“ nicht zu fordern sind. Die jeweiligen Vertretungen des Fachbeirats für Mädchenarbeit und der Bezirksschü- ler*innenvertretung sollen im Gleichklang die Kriterien der Anforderung an ein Min- destalter erfüllen, so dass die jeweiligen Personen das 16. Lebensjahr vollendet ha- ben müssen. Zu Nr. 10 f) im Einzelnen: Der Fachbeirat für Mädchenarbeit soll sich aus bis zu 15 Vertretungen von freien Ju- gendhilfeträgern zusammensetzen, weiterhin aus Vertretungen der beteiligten Behör- den und Verwaltungen, die sich der Förderung von Mädchenarbeit verpflichtet haben. Diese sollen als stimmberechtigte Mitglieder in der Geschäftsordnung aufgeführt wer- den, die durch den Rat mit der Einrichtung des Fachbeirats beschlossen werden soll. Der Fachbeirat für Mädchenarbeit soll ein Gremium sein, das geschlechtsdifferen- zierte Ansätze der Kinder- und Jugendarbeit verfolgen und sodann als Mitglied mit be- ratender Stimme im JHA die Interessen von Mädchen vertreten soll. 4 Zu seinen Zielen sollen unter anderem folgende Aufgaben gehören, die in der zukünf- tigen Geschäftsordnung aufgeführt werden sollen: Anregung und Vermittlung von Kooperationen und Vernetzung einzelner Arbeitsfelder Beschreibung von Defiziten bei Angeboten der Jugendhilfe für Mädchen und junge Frauen Mitwirkung beim Aufbau und der Weiterentwicklung von mädchenspezifischen An- geboten Mitwirkung und Weiterentwicklung der kommunalen Jugendhilfeplanung Entwicklung von Qualitätsstandards für eine gendergerechte Entwicklung in allen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe Beratung und Unterstützung des Jugendhilfeausschusses (JHA) und der Verwal- tung in mädchenspezifischen Fragen Anregung und Initiierung von Fortbildungen Unterrichtung der Öffentlichkeit über die spezifischen Belange der Mädchenarbeit in allen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe Zu Nr. 10 g) im Einzelnen: Aufgrund der Bedeutung der Funktion als beratendes Mitglied im JHA und auch der damit verbundenen Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungen sowie der Ausübung der dem beratenden Mitglied zustehenden Rechte und Pflichten, wird es als sinnvoll er- achtet, ein Mindestalter an eine Vertretung der Bezirksschüler*innenvertretung zu for- dern. Um jedoch die Entsendung einer Vertretung jederzeit zu ermöglichen, ist es not- wendig, keine Volljährigkeit des Schülers / der Schülerin zu fordern, der / die als Ver- tretung agiert– wie es jedoch in § 58 Abs. 4 GO NRW gefordert wird. Aus der Natur der Aktivität in der Bezirksschüler*innenvertretung ergibt sich, dass viele Schüler*in- nen in der Bezirksschüler*innenvertretung engagiert sind, die die Volljährigkeit gerade noch nicht erreicht oder aber die Schulzeit mit Erreichen der Volljährigkeit bereits be- endet haben. Zu § 5 Abs. 1 Satz 2: Die genannten Regelungen des § 58 GO NRW (früher: § 42 GO NRW a.F.) sind ne- ben § 5 AG-KJHG nicht anwendbar (vgl. OVG Münster, Urteil vom 02.03.2004, Az. 15 A 4168/02; BVerwG, Beschluss vom 18.06.2004, Az. 8 B 41/04), da die Sondervor- schriften zur Besetzung des Jugendhilfeausschusses abschließend sind. Bestellungen weiterer beratender Mitglieder können nur über § 5 Abs. 3 S. 1 AG-KJHG erfolgen; diese beratenden Mitglieder müssen allerdings dem Erfordernis der Sachkunde im Be- reich der Jugendhilfe Genüge tun. Zu § 5 Abs. 3: Der JHA kann nach Bedarf durch Beschluss zu einzelnen Themen sachverständige Personen beratend hinzuziehen. Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass in die Beratungen auch die Sachkunde, z. B. von Trägern, die nicht durch ein be- ratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss vertreten sind, jederzeit miteinbezogen werden kann 4. Ende der Mitgliedschaft im JHA Zu § 7: Die Regelung zum Ende der Mitgliedschaft wurde neu eingefügt, basierend auf der gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge, so dass Folgendes gilt: Die Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss endet mit Ablauf der Wahlzeit des Rates. Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen üben ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit bis zum ersten Zusammentreten des neu gebildeten Jugendhilfeausschusses weiter aus. 5 Anlagen Anlage 1: Neuer Text der Jugendamtssatzung, Stand 27.01.2025 Anlage 2: Synopse (Jugendamtsatzung in der Fassung vom 21.06.1994 und Neue Satzung, Stand 27.01.2025)
Anlage 2: Synopse
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Synopse Satzung für das Jugendamt der Stadt Köln vom 21.06.1994 – Anpassung an Änderungen des SGB VIII sowie der AG Stand: 18.10.2024 Alte Fassung Neue Fassung Änderungen Der Rat der Stadt Köln hat am 21.06.1994 aufgrund der §§ 69 ff. Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG - (Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII -) in der Fassung vom 26.02.1993 (BGBl. S. 239), des § 3. Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG - in der Fassung vom 12.12.1990 (GV.NW. S. 664) und des § 4 der Gemeindeordnung für das Land—Nordrhein-Westfalen - GO NW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV.NW. S. 475), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.03.1990 (GV.NW. S. 141), folgende Satzung für das Jugendamt der Stadt Köln beschlossen: Der Rat der Stadt Köln hat am ______2025 aufgrund der §§ 70 f. des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) sowie des § 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW S. 664) in Verbindung mit §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – folgende Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie beschlossen: Die Satzung vom 21.06.1994 wird redaktionell und inhaltlich überarbeitet: - neue Fassungen der Gesetze werden in Bezug genommen - falsche Verweise und Bezeichnungen werden aktualisiert - Funktionsbezeichnungen werden auch in weiblicher Form aufgeführt Synopse Satzung für das Jugendamt der Stadt Köln vom 21.06.1994 – Anpassung an Änderungen des SGB VIII sowie der AG Stand: 18.10.2024 I. Das Jugendamt § l - Aufbau Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuß und der Verwaltung des Jugendamtes. I. Das Jugendamt § 1 Aufbau (1) Die Aufgaben des Jugendamtes werden durch den Jugendhilfeausschuss und die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen. (2) Das Jugendamt der Stadt Köln wird als Amt für Kinder, Jugend und Familie bezeichnet. Sprachliche Änderung; Wortlaut des § 70 Abs. 1 SGB VIII § 2 - Zuständigkeit Das Jugendamt ist nach Maßgabe des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, der dazu erlassenen Ausführungsgesetze, § 16 der Hauptsatzung und dieser Satzung für alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Köln zuständig. § 2 Zuständigkeit Das Amt für Kinder, Jugend und Familie ist nach Maßgabe des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder und Jugendhilfe – SGB VIII –, der dazu erlassenen Ausführungsgesetze sowie der dem Amt nach anderen Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben, nach § 15 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln, nach § 12 b der Hauptsatzung der Stadt Köln und dieser Satzung für alle Aufgaben des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Köln zuständig. Die Bezeichnung der in Bezug genommenen Regelwerke wird ergänzt und aktualisiert. zu „anderen Rechtsvorschriften“: Hierunter fallen z. B. das Adoptionsvermittlungsgesetz, das BGB und das Jugendarbeitsschutzgesetz. § 3 - Aufgaben (1) Das Jugendamt ist Mittel- und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe. § 3 Aufgaben des Amtes für Kinder, Jugend und Familie (1) Das Amt für Kinder, Jugend und Familie ist Mittel- und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe. Die Entfaltung der Das Aufgabengebiet ergibt sich aus den gesetzlichen Vorgaben. Absatz 1 orientiert sich an § 1 SGB VIII, Synopse Satzung für das Jugendamt der Stadt Köln vom 21.06.1994 – Anpassung an Änderungen des SGB VIII sowie der AG Stand: 18.10.2024 (2) Das Jugendamt soll sich um eine enge Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen bemühen, die sich mit Angelegenheiten der Kinder, Jugendlichen und jungen Menschen sowie der Familie befassen. Es hat dabei die Selbständigkeit der Träger der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung der Jugendhilfeaufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten. Persönlichkeit des jungen Menschen sowie die Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund stehen. Die Maßnahmen sollen dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. (2) Das Amt für Kinder, Jugend und Familie soll sich um eine enge Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen bemühen, die sich mit Angelegenheiten der Kinder, Jugendlichen und jungen Menschen sowie der Familien befassen. Es hat dabei die Selbständigkeit der freien Träger in Zielsetzung und Durchführung der Jugendhilfeaufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten. Absatz 2 orientiert sich an § 4 SGB VIII Synopse Satzung für das Jugendamt der Stadt Köln vom 21.06.1994 – Anpassung an Änderungen des SGB VIII sowie der AG Stand: 18.10.2024 II. Der Jugendhilfeausschuß § 4 - Mitglieder (1) Dem Jugendhilfeausschuß gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder an. (2) Als stimmberechtigte Mitglieder gehören ihm gemäß § 71 Abs. l KJHG an: 1. mit drei. Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder des Rates der Stadt Köln oder von ihm gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind, 2. mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich der Stadt Köln wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vom Rat der Stadt Köln gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen. Für jedes Mitglied ist ein persönlicher Stellvertreter zu wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem Ersten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, der Gemeindeordnung und der II. Der Jugendhilfeausschuss § 4 Stimmberechtigte Mitglieder (1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte Mitglieder gemäß § 4 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG -KJHG) an. (2) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII (Mitglieder der Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählter Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind) beträgt 9, die Zahl der Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII (die von den im Bereich des Amtes für Kinder, Jugend und Familie wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorzuschlagen sind) beträgt 6. (3) Die stimmberechtigten Mitglieder werden vom Rat der Stadt Köln gewählt. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine persönliche Stellvertretung zu wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem Ersten Gesetz zur Stimmberechtigte und beratende Mitglieder werden zur besseren Überschaubarkeit in zwei §§ geregelt sowie aktualisiert und ergänzt Abs. 2 wird neu gefasst: Es wird erläutert, wie sich die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder verteilt. Der vorletzte und der letzte Satz des Abs. 2 a.F. wird zu Abs. 3 der n.F. Entspricht § 4 Abs. 2 AG-KJHG Synopse Satzung für das Jugendamt der Stadt Köln vom 21.06.1994 – Anpassung an Änderungen des SGB VIII sowie der AG Stand: 18.10.2024 Geschäftsordnung des Rates der Stadt Köln. Ausführung des Kinder-und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG), der Gemeindeordnung (GO NRW) und der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln. (4) Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Dauer der Wahlzeit des Rates der Stadt Köln gewählt. Zum stimmberechtigten Mitglied des Jugendhilfeausschusses kann nur gewählt werden, wer dem Rat der Stadt Köln angehören kann. Bei der Wahl sind Frauen angemessen zu berücksichtigen. Ziel ist es, ein paritätisches Geschlechter- verhältnis anzustreben. (5) Die/der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und die Stellvertretung werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die dem Rat der Stadt Köln angehören, gewählt. Ergänzung der in § 4 Absatz 2 AG-KJHG enthaltenen Regelung sowie redaktionelle Anpassungen. Entspricht § 4 Abs. 5 AG-KJGH Synopse Satzung für das Jugendamt der Stadt Köln vom 21.06.1994 – Anpassung an Änderungen des SGB VIII sowie der AG Stand: 18.10.2024 (3) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuß an: a) der Hauptverwaltungsbeamte oder der ihn vertretende Beigeordnete; b) der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes oder dessen Vertreter; c) ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder ein Jugendrichter, der von dem Präsidenten des Landgerichtes Köln bestellt wird; d) ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, der von dem Direktor des Arbeitsamtes Köln bestellt wird; e) ein Vertreter der Schulen, der von dem für Schulen zuständigen Beigeordneten der Stadt Köln bestellt wird; f) ein Vertreter der Gesundheitsverwaltung, der von dem für die Gesundheitsverwaltung zuständigen Beigeordneten der Stadt Köln bestellt wird; Synopse Satzung für das Jugendamt der Stadt Köln vom 21.06.1994 – Anpassung an Änderungen des SGB VIII sowie der AG Stand: 18.10.2024 g) ein Vertreter der Polizei, der von dem Polizeipräsidenten Köln bestellt wird; h) je ein Vertreter der katholischen Kirche und der evangelischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde; sie werden jeweils von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaften bestellt; i) weitere sachkundige Frauen und Männer nach § 5 Abs. 3 AG- KJHG, die vom Rat nach den Bestimmungen des AG-KJHG und der GO gewählt werden, z.B. aus der Gruppe der ausländischen Einwohner; j) weitere beratende Mitglieder gemäß § 42 Abs. l Satz 6 GO. Für die Mitglieder c) bis j) ist je ein persönlicher Vertreter zu bestellen oder zu wählen. Synopse Satzung für das Jugendamt der Stadt Köln vom 21.06.1994 – Anpassung an Änderungen des SGB VIII sowie der AG Stand: 18.10.2024 § 5 Beratende Mitglieder (1) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an: 1. die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister oder ein/e von ihr/ihm bestellte Vertretung; 2. die Leitung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie oder deren Vertretung; 3. eine Richterin/ein Richter des Familiengerichts oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der Präsidentin/dem Präsidenten des Landgerichts Köln bestellt wird; 4. eine Vertretung der Bundesagentur für Arbeit, die von der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit in Köln bestellt wird; 5. eine Vertretung der Schulen, die von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird; 6. eine Vertretung der Polizei, die von der Polizeipräsidentin/dem Polizeipräsidenten in Köln bestellt wird; Vorher in § 4 zusammen mit den stimmberechtigten Mitgliedern geregelt Synopse Satzung für das Jugendamt der Stadt Köln vom 21.06.1994 – Anpassung an Änderungen des SGB VIII sowie der AG Stand: 18.10.2024 7. je eine Vertretung der katholischen Kirche und der evangelischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde, falls Gemeinden dieses Bekenntnisses im Bezirk des Amtes für Kinder, Jugend und Familie bestehen; sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaften bestellt; 8. eine Vertretung des Integrationsrates oder Integrationsausschusses, die oder der durch den Integrationsrat gewählt wird; 9. eine Vertretung aus dem Jugendamtselternbeirat, die durch diesen gewählt wird; 10. weitere sachkundige Frauen und Männer nach § 5 Abs. 3 S. 1 AG- KJHG a) eine Vertretung der Gesundheitsverwaltung, die von der/dem für die Gesundheitsverwaltung zuständigen Beigeordneten der Stadt Köln bestellt wird; Zu Nr. 9: Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 9 AG- KJHG Zu Nr. 10: Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 9 AG-KJHG zu a) war zuvor beratendes Mitglied gemäß § 4 f) der alten Satzung, nunmehr in § 5 Abs. 1 AG-KJHG nicht mehr als beratendes Pflichtmitglied vorgesehen, kann aber nach § 5 Abs. 3 S. 1 AG-KJHG als beratendes Mitglied benannt werden (siehe nachfolgende Anmerkung); Synopse Satzung für das Jugendamt der Stadt Köln vom 21.06.1994 – Anpassung an Änderungen des SGB VIII sowie der AG Stand: 18.10.2024 b) eine Vertretung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik, die von dieser entsendet und vom Rat der Stadt Köln nach § 58 Abs. 4 GO NRW gewählt wird; c) eine Vertretung der Senioren, die von der SVK-Stadtkonferenz vorgeschlagen und vom Rat der Stadt Köln nach § 58 Abs. 4 GO NRW gewählt wird; d) eine Vertretung der Stadtarbeitsgemeinschaft für Queerpolitik, die von dieser vorgeschlagen und vom Rat der Stadt Köln nach § 58 Abs. 4 GO NRW gewählt wird; e) Vertreter, die aus den im Bereich des Amtes für Kinder, Jugend und Familie wirkenden Es können weitere beratende Mitglieder nach § 5 Abs. 3 S. 1 AG-KJHG durch die Satzung bestimmt werden. Es muss sich um sachkundige Frauen und Männer handeln. Die Vorschrift trifft keine Regelung zu einer erforderlichen Wahl oder zur Anzahl der weiteren beratenden Mitglieder, so dass eine konkrete Benennung in der Satzung notwendig ist. zu b-d) Siehe Vorgaben aus §§ 23 Abs. 4, 23 a Abs. 3, 23 b Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Köln Synopse Satzung für das Jugendamt der Stadt Köln vom 21.06.1994 – Anpassung an Änderungen des SGB VIII sowie der AG Stand: 18.10.2024 und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe stammen und vom Rat der Stadt Köln gewählt werden; die Anzahl wird vom Rat festgelegt; f) eine Vertretung des Fachbeirats für Mädchenarbeit, die durch den Fachbeirat bestimmt wird, jedoch mit der Maßgabe, dass die Vertretung das 16. Lebensjahr vollendet haben muss. g) eine Vertretung der Bezirksschülervertretung, die durch die Bezirksschülervertretung bestimmt wird, jedoch mit der Maßgabe, dass die Vertretung das 16. Lebensjahr vollendet haben muss. Neu: Nr. 10 f) und g) Der Fachbeirat für Mädchenarbeit ist zunächst vom Rat zu errichten. Eine entsprechende Beschlussvorlage zur Errichtung des Beirats sowie zum Beschluss der Geschäftsordnung werden dem Rat vorgelegt. Gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 AG-KJHG können weitere sachkundige Frauen und Männer durch die Satzung bestimmt werden. Diese Vorschrift setzt weder eine Volljährigkeit noch die Einwohnereigenschaft voraus. Insofern kann der Rat durch den Beschluss der Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie weitere sachkundige Frauen und Männer ohne Beachtung der Maßgabe des § 58 Abs. 4 GO NRW, als beratende Mitglieder im Jugendhilfeausschuss benennen. Eine Volljährigkeit und die Einwohnereigenschaft müssen daher nicht gegeben sein. Synopse Satzung für das Jugendamt der Stadt Köln vom 21.06.1994 – Anpassung an Änderungen des SGB VIII sowie der AG Stand: 18.10.2024 h) weitere volljährige sachkundige Einwohner gemäß § 58 Abs. 4 GO NRW, die vom Rat der Stadt Köln gewählt werden; 11. § 58 Absatz 1 Satz 7 und 11 GO NRW finden keine Anwendung. Ebenso steht die Hauptsatzung der Stadt Köln dem nicht entgegen. Auch wenn die oben genannte Vorschrift keine Volljährigkeit voraussetzt, wird es als für sinnvoll erachtet, aufgrund der Bedeutung im Hinblick auf die Rechte und Pflichten als beratendes Mitglied, ein Mindestalter vorzugeben. Zu Nr. 11: Die genannten Regelungen des § 58 GO NRW (früher: § 42 GO NRW a.F.) sind neben § 5 AG-KJHG nicht anwendbar (vgl. OVG Münster, Urteil vom 02.03.2004, Az. 15 A 4168/02; BVerwG, Beschluss vom 18.06.2004, Az. 8 B 41/04), da die Sondervorschriften zur Besetzung des Jugendhilfeausschusses abschließend sind. Bestellungen weiterer beratender Mitglieder können nur über § 5 Abs. 3 S. 1. AG-KJHG erfolgen; diese beratenden Mitglieder müssen allerdings dem Erfordernis der Sachkunde im Bereich der Jugendhilfe Genüge tun. Synopse Satzung für das Jugendamt der Stadt Köln vom 21.06.1994 – Anpassung an Änderungen des SGB VIII sowie der AG Stand: 18.10.2024 (2) Für jedes beratende Mitglied nach Absatz 1 Nr. 3 bis 10 sowie Absatz 2 ist jeweils eine Stellvertretung zu bestellen. (3) Der Jugendhilfeausschuss kann nach Bedarf durch Beschluss zu einzelnen Themen sachverständige Personen beratend hinzuziehen. Zu § 5 Abs. 3: Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass in die Beratungen auch die Sachkunde, z. B. von Trägern, die nicht durch ein beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss vertreten sind, jederzeit miteinbezogen werden kann § 5 - Aufgaben (1) Der Jugendhilfeausschuß befaßt sich mit den Aufgaben der Jugendhilfe. Er beschließt im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat gefaßten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe. Er soll vor jeder Beschlußfassung des Rates in Fragen der Jugendhilfe gehört werden. Er hat das Recht, an den Rat Anträge zu stellen. § 6 Aufgaben des Jugendhilfeausschusses (1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich gemäß § 71 Abs. 3 SGB VIII mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit 1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, 2. der Jugendhilfeplanung (§ 80 SGB VIII) Die Aufgaben werden enger am Wortlaut der zugrundeliegenden Gesetze ausgerichtet beschrieben. Bereits bestehende städtische Regelungen werden in Bezug genommen. Synopse Satzung für das Jugendamt der Stadt Köln vom 21.06.1994 – Anpassung an Änderungen des SGB VIII sowie der AG Stand: 18.10.2024 (2) Der Jugendhilfeausschuß hat vor allem folgende Aufgaben: 1. Die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für a) die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe, b) die Festsetzung der Leistungen oder der Hilfe zur Erziehung, soweit diese nicht durch Landesrecht geregelt werden. 2. Die Entscheidung über a) die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe, b) die öffentliche Anerkennung nach § 75 KJHG in Verbindung mit § 25 AG-KJHG, c) den Bedarfsplan für Tageseinrichtungen für Kinder (gemäß § 10 Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK), d) die Genehmigung einer geringeren Öffnungsdauer sowie die anteilige Kürzung von 3. der Förderung der freien Jugendhilfe (§ 4 Abs. 3, § 74 SGB VIII). (2) Er beschließt im Rahmen der vom Rat der Stadt Köln bereit gestellten Mittel, seiner Kompetenzen nach dieser Satzung und der vom Rat gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe, soweit die Aufgaben nicht durch die Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln in der jeweils geltenden Fassung den Bezirksvertretungen zugewiesen sind. (3) Er soll vor jeder Beschlussfassung des Rates in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung der Leitung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie gehört werden und hat das Recht, an den Rat Anträge zu stellen. (4) Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem folgende Aufgaben: 1. die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für a) die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe, b) die Festsetzung der Leistungen oder der Hilfe zur Erziehung, soweit Die Regelungen zum Beschlussrecht werden nun in Abs. 2 eingefügt. Die Regelung zur Anhörung und zur Antragstellung werden nun in Abs. 3 eingefügt. Die Aufgaben werden enger am Wortlaut der zugrundeliegenden Gesetze ausgerichtet beschrieben, vgl. § 71 Abs. 3 SGB VIII Synopse Satzung für das Jugendamt der Stadt Köln vom 21.06.1994 – Anpassung an Änderungen des SGB VIII sowie der AG Stand: 18.10.2024 Zuschüssen (gemäß § 18 Abs. 2 Satz l GTK), e) die Regelung, welche Träger durch § 13 Abs. 4 und § 18 Abs. 4 GTK begünstigt werden, f) die Genehmigung einer Vereinbarung über Tageseinrichtungs- plätze für Betriebe nach § 20 Abs. 2 GTK, g) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Ju-gendschöffen, h) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der ehrenamtlichen Beisitzer für den Ausschuß und die Kammer für Kriegsdienstverweigerer. 3. Die Vorberatung des Haushaltes für den Bereich der Jugendhilfe. 4. Die Anhörung vor der Berufung des Leiters der Verwaltung des Jugendamtes (§ 71 Abs. 3 Satz 2 KJHG). 5. Die Anhörung vor jeder Beschlußfassung des Rates zu Fragen der Jugendhilfe, insbesondere zum Haushaltsplan bezüglich der öf- fentlichen Jugendhilfe und der diese nicht durch Landesrecht geregelt werden, 2. die Entscheidung über a) die Jugendhilfeplanung, § 80 SGB VIII, insbesondere der Bedarfsplan für Kindertageseinrichtungen gemäß §§ 79, 80 SGB VIII in Verbindung mit §§ 4, 32 und 33 Kinderbildungsgesetz (KiBiz), b) die Aufnahme von Kindertageseinrichtungen in die örtliche Jugendhilfeplanung als Familienzentren gemäß §§ 42 ff. KiBiz, c) die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe, § 4 Abs. 3, § 74 SGB VIII, d) die öffentliche Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-KJHG, e) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Synopse Satzung für das Jugendamt der Stadt Köln vom 21.06.1994 – Anpassung an Änderungen des SGB VIII sowie der AG Stand: 18.10.2024 öffentlichen Förderung der Träger der freien Jugendhilfe (§ 71 Abs. 3 Satz 2 KJHG). 6. Die Anhörung vor jeder Beschlußfassung der Bezirksvertretungen zu Fragen der Jugendhilfe (§ 16 Abs. l der Hauptsatzung). Jugendschöffen nach § 35 Jugendgerichtsgesetz, 3. die Vorberatung des Haushaltes für den Bereich der Jugendhilfe, 4. die Bildung von Arbeitsgemein- schaften gemäß § 78 SGB VIII, 5. die Anhörung vor der Berufung einer Leitung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie. § 7 Ende der Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss (1) Die Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss endet mit Ablauf der Wahlzeit des Rates. Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und ihre Stellvertretungen üben ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit bis zum ersten Zusammentreten des neu gebildeten Jugendhilfeausschusses weiter aus. (2) Mitgliedschaft und stellvertretende Mitgliedschaft erlöschen 1. durch Niederlegung des Mandates; 2. bei den Mitgliedern nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII durch Ausscheiden aus dem Rat; Neu eingeführt Synopse Satzung für das Jugendamt der Stadt Köln vom 21.06.1994 – Anpassung an Änderungen des SGB VIII sowie der AG Stand: 18.10.2024 3. bei den Mitgliedern nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 bis 15, wenn das Mitglied von der Stelle, die es vorgeschlagen oder gewählt hat, abberufen wird. (3) Scheidet ein Mitglied oder seine Stellvertretung vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist ein Ersatzmitglied (Ersatzstellvertretung) für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied (die ausgeschiedene Stellvertretung) vorgeschlagen hatte, zu ernennen oder zu wählen. Bis zur Ernennung oder der Wahl werden die Rechte des ausgeschiedenen Mitglieds vom stellvertretenden Mitglied ausgeübt. § 6 - Unterausschüsse Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf Unterausschüsse ohne Entscheidungsbefugnis gebildet werden. Die Mitglieder der Unterausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuß aus seinen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern gewählt. Der Jugendhilfe- ausschuß bestimmt auch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. § 8 Unterausschüsse Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf Unterausschüsse ohne Entscheidungsbefugnis gebildet werden. Die Mitglieder der Unterausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss aus seinen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern gewählt. Er bestimmt auch die Vorsitzende/den Vorsitzenden und ihre/seine Stellvertretung. Die Nummerierung der Vorschrift wird angepasst. Keine inhaltlichen Änderungen Synopse Satzung für das Jugendamt der Stadt Köln vom 21.06.1994 – Anpassung an Änderungen des SGB VIII sowie der AG Stand: 18.10.2024 § 9 Verfahren (1) Für das Verfahren des Jugendhilfeausschusses und der Unterausschüsse gilt, soweit in den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften nichts Anderes bestimmt ist, die Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln - GO- Rat - in der auf die Ausschüsse anzuwendenden Fassung entsprechend. (2) Der Jugendhilfeausschuss tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. (3) Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, schutzwürdige Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. (4) Der Jugendhilfeausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind. Regelung zu Verfahrensabläufen werden entsprechend der rechtlichen Vorgaben ergänzt. Synopse Satzung für das Jugendamt der Stadt Köln vom 21.06.1994 – Anpassung an Änderungen des SGB VIII sowie der AG Stand: 18.10.2024 III. Die Verwaltung des Jugendamtes § 7 — Eingliederung (1) Die Verwaltung des Jugendamtes ist eine selbständige Organisationseinheit innerhalb der Stadtverwaltung. (2) Die Bezirksämter sind, soweit sie Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen, Teil der einheitlichen Verwaltung des Jugendamtes im Sinne des Kinder- und Jugendhilferechtes. III. Das Amt für Kinder, Jugend und Familie § 10 Eingliederung I. Das Amt für Kinder, Jugend und Familie ist eine selbständige Organisationseinheit innerhalb der Stadtverwaltung. II. Die Bezirksjugendämter sind, soweit sie Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen, Teil der einheitlichen Verwaltung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie im Sinne des Kinder- und Jugendhilferechts. Die Nummerierung der Vorschrift wird angepasst. Keine inhaltlichen Änderungen Synopse Satzung für das Jugendamt der Stadt Köln vom 21.06.1994 – Anpassung an Änderungen des SGB VIII sowie der AG Stand: 18.10.2024 § 8 - Aufgaben (1) Im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe führt der Oberstadtdirektor der Stadt Köln, der ihn vertretende Beigeordnete oder in seinem Auftrag der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes im Rahmen dieser Satzung sowie der Beschlüsse des Rates und des Jugendhilfeausschusses die Geschäfte der laufenden Verwaltung. (2) Der Oberstadtdirektor der Stadt Köln, der ihn vertretende Beigeordnete oder in seinem Auftrag der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes - ist verpflichtet, den Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses über alle wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung des Jugendamtes zu unterrichten, - bereitet die Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses vor und führt diese aus. §11 Aufgaben (1) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden von der Oberbürgermeisterin/ vom Oberbürgermeister, von der/dem zuständigen Beigeordneten oder in ihrem/ in seinem Auftrag von der Leitung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse des Rates und des Jugendhilfeausschusses geführt. (2) Der Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin bzw. die/der zuständige Beigeordnete oder in seinem/ihrem Auftrag die Leitung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie ist verpflichtet, die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses über alle wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie zu unterrichten bereitet die Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses vor und führt diese aus. Die Nummerierung der Vorschrift wird angepasst Anpassung der aktuellen Funktionsbezeichnung der Amtsträger Synopse Satzung für das Jugendamt der Stadt Köln vom 21.06.1994 – Anpassung an Änderungen des SGB VIII sowie der AG Stand: 18.10.2024 IV. Schlußbestimmung § 9 - Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. Am gleichen Tage tritt die Satzung für das Jugendamt, der Stadt Köln vom 21.12.1965 außer Kraft. IV. Schlussbestimmung § 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Am gleichen Tage tritt die Satzung für das Jugendamt der Stadt Köln vom 21.Juni 1994 außer Kraft. Der Text wird angepasst
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3257/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 03.02.2025
- Erstellt
- 21.10.2024 12:07