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3257/2024

Neufassung der Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 03.02.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 03.04.2025, TOP 6.1.2

Anlage 0: Dringlichkeitsbegründung

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Anlage 1: Satzung

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Anlage 3, Auszug Jugendhilfeausschuss 25.03.2025

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 2: Synopse

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Anlage 0: Dringlichkeitsbegründung

678 Zeichen

Anlage 0 
Dringlichkeitsbegründung 
Neufassung der Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln 
3257/2024 
Aufgrund umfangreicher verwaltungsinterner Vorarbeiten und notwendiger 
Abstimmungsprozesse war eine frühere Einbringung der Vorlage nicht möglich. 
Die Beschlussvorlage bildet u.a. die notwendige Grundlage für die beschlossene 
Installierung des Fachbeirats Mädchenarbeit, welcher schnellstmöglich eingerichtet 
werden soll. Zudem soll der Bezirksschüler*innenvertretung die Möglichkeit eröffnet 
werden, bereits ab 2025 als beratendes Mitglied am Jugendhilfeausschuss 
teilzunehmen. 
Hierfür bedarf es der Beschlussfassung des Rates am 13.02.2025.

Anlage 1: Satzung

13112 Zeichen

Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie  
 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat am _______ 2025 aufgrund der §§ 70 f. des Achten 
Sozialgesetzbuches (SGB VIII) vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) sowie des 
§ 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und 
Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW S. 664) in 
Verbindung mit §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666) – jeweils in der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung – folgende Satzung für das Amt für Kinder, 
Jugend und Familie beschlossen: 
 
 
 
I. Das Jugendamt 
 
 
§ 1 Aufbau 
 
(1) Die Aufgaben des Jugendamtes werden durch den Jugendhilfeausschuss und 
die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen. 
 
(2) Das Jugendamt der Stadt Köln wird als Amt für Kinder, Jugend und Familie 
bezeichnet.  
 
 
§ 2 Zuständigkeit 
 
Das Amt für Kinder, Jugend und Familie ist nach Maßgabe des Achten Buches des 
Sozialgesetzbuches – Kinder und Jugendhilfe – SGB VIII –, der dazu erlassenen 
Ausführungsgesetze sowie der dem Amt nach anderen Rechtsvorschriften 
zugewiesenen Aufgaben, nach § 15 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln, nach 
§ 12 b der Hauptsatzung der Stadt Köln und dieser Satzung für alle Aufgaben des 
Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Köln zuständig.  
 
 
§ 3 Aufgaben des Amtes für Kinder, Jugend und Familie 
 
(1) Das Amt für Kinder, Jugend und Familie ist Mittel- und Sammelpunkt aller 
Bestrebungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit 
des jungen Menschen sowie die Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft der 
Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund 
stehen. Die Maßnahmen sollen dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für 
junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche 
Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

(2) Das Amt für Kinder, Jugend und Familie soll sich um eine enge Zusammenarbeit 
mit den Trägern der freien Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen bemühen, 
die sich mit Angelegenheiten der Kinder, Jugendlichen und jungen Menschen 
sowie der Familien befassen. Es hat dabei die Selbständigkeit der freien Träger 
in Zielsetzung und Durchführung der Jugendhilfeaufgaben sowie in der 
Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten. 
 
 
 
II. Der Jugendhilfeausschuss 
 
 
§ 4 Stimmberechtigte Mitglieder 
 
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte Mitglieder gemäß § 4 
des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-
KJHG) an.  
 
(2) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII 
(Mitglieder der Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählter Frauen und 
Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind) beträgt 9, die Zahl der Mitglieder 
nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII (die von den im Bereich des Amtes für Kinder, 
Jugend und Familie wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe 
vorzuschlagen sind) beträgt 6. 
 
(3) Die stimmberechtigten Mitglieder werden vom Rat der Stadt Köln gewählt. Für 
jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine persönliche Stellvertretung zu wählen. 
Das Wahlverfahren richtet sich nach dem Ersten Gesetz zur Ausführung des 
Kinder-und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG), der Gemeindeordnung (GO NRW) 
und der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt 
Köln.  
 
(4) Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Dauer der Wahlzeit des Rates 
der Stadt Köln gewählt. Zum stimmberechtigten Mitglied des 
Jugendhilfeausschusses kann nur gewählt werden, wer dem Rat der Stadt Köln 
angehören kann. Bei der Wahl sind Frauen angemessen zu berücksichtigen. Ziel 
ist es, ein paritätisches Geschlechterverhältnis anzustreben. 
 
(5) Die/der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und die Stellvertretung werden 
von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, 
die dem Rat der Stadt Köln angehören, gewählt. 
 
 
§ 5 Beratende Mitglieder 
 
(1) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an: 
 
1. die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister oder ein/e von ihr/ihm 
bestellte Vertretung;

2. die Leitung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie oder deren Vertretung; 
 
3. eine Richterin / ein Richter des Familiengerichts oder eine Jugendrichterin / 
ein Jugendrichter, die/der von der Präsidentin / dem Präsidenten des 
Landgerichts Köln bestellt wird; 
 
4. eine Vertretung der Bundesagentur für Arbeit, die von der Geschäftsführung 
der Agentur für Arbeit in Köln bestellt wird; 
 
5. eine Vertretung der Schulen, die von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird; 
 
6. eine Vertretung der Polizei, die von der Polizeipräsidentin/dem 
Polizeipräsidenten in Köln bestellt wird; 
 
7. je eine Vertretung der katholischen Kirche und der evangelischen Kirche 
sowie der jüdischen Kultusgemeinde, falls Gemeinden dieses Bekenntnisses 
im Bezirk des Amtes für Kinder, Jugend und Familie bestehen; sie werden 
von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaften bestellt; 
 
8. eine Vertretung des Integrationsrates oder Integrationsausschusses, die oder 
der durch den Integrationsrat gewählt wird; 
 
9. eine Vertretung aus dem Jugendamtselternbeirat, die von diesem gewählt wird; 
 
10. weitere sachkundige Frauen und Männer nach § 5 Abs. 3 S. 1 AG-KJHG 
 
a) eine Vertretung der Gesundheitsverwaltung, die von der/dem für die 
Gesundheitsverwaltung zuständigen Beigeordneten der Stadt Köln 
bestellt wird 
 
b) eine Vertretung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik, die 
von dieser entsendet und vom Rat der Stadt Köln nach § 58 Abs. 4 GO 
NRW gewählt wird 
 
c) eine Vertretung der Senioren, die von der SVK -Stadtkonferenz 
vorgeschlagen und vom Rat der Stadt Köln nach § 58 Abs. 4 GO NRW 
gewählt wird 
 
d) eine Vertretung der Stadtarbeitsgemeinschaft für Queerpolitik, die von 
dieser vorgeschlagen und vom Rat der Stadt Köln nach § 58 Abs. 4 GO 
NRW gewählt wird 
 
e) Vertreter, die aus den im Bereich des Amtes für Kinder, Jugend und Familie 
wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe stammen und 
vom Rat der Stadt Köln gewählt werden; die Anzahl wird vom Rat festgelegt 
 
f) eine Vertretung des Fachbeirats für Mädchenarbeit, die durch den 
Fachbeirat bestimmt wird, jedoch mit der Maßgabe, dass die Vertretung 
das 16. Lebensjahr vollendet haben muss.

g) eine Vertretung der Bezirksschülervertretung, die durch die 
Bezirksschülervertretung bestimmt wird, jedoch mit der Maßgabe, dass 
die Vertretung das 16. Lebensjahr vollendet haben muss. 
 
h) weitere volljährige sachkundige Einwohner gemäß § 58 Abs. 4 GO 
NRW, die vom Rat der Stadt Köln gewählt werden. 
 
11. § 58 Absatz 1 Satz 7 und 11 GO NRW finden keine Anwendung. 
 
(2) Für jedes beratende Mitglied nach Absatz 1 Nr. 3 bis 10 sowie Absatz 2 ist 
jeweils eine Stellvertretung zu bestellen. 
 
(3) Der Jugendhilfeausschuss kann nach Bedarf durch Beschluss zu einzelnen 
Themen sachverständige Personen beratend hinzuziehen. 
 
 
§ 6 Aufgaben des Jugendhilfeausschusses 
 
(1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich gemäß § 71 Abs. 3 SGB VIII mit allen 
Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit 
 
1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien 
sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der 
Jugendhilfe, 
 
2. der Jugendhilfeplanung (§ 80 SGB VIII) 
 
3. der Förderung der freien Jugendhilfe (§ 4 Abs. 3, § 74 SGB VIII). 
 
(2) Er beschließt im Rahmen der vom Rat der Stadt Köln bereit gestellten Mittel, 
seiner Kompetenzen nach dieser Satzung und der vom Rat gefassten 
Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe, soweit die Aufgaben nicht 
durch die Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln in der jeweils geltenden 
Fassung den Bezirksvertretungen zugewiesen sind. 
 
(3) Er soll vor jeder Beschlussfassung des Rates in Fragen der Jugendhilfe und vor 
der Berufung der Leitung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie gehört 
werden und hat das Recht, an den Rat Anträge zu stellen. 
 
(4) Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem folgende Aufgaben: 
 
1. die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für 
 
a) die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe, 
 
b) die Festsetzung der Leistungen oder der Hilfe zur Erziehung, soweit 
diese nicht durch Landesrecht geregelt werden,

2. die Entscheidung über 
 
a) die Jugendhilfeplanung, § 80 SGB VIII, insbesondere der Bedarfsplan 
für Kindertageseinrichtungen gemäß §§ 79, 80 SGB VIII in Verbindung 
mit §§ 4, 32 und 33 Kinderbildungsgesetz (KiBiz), 
 
b) die Aufnahme von Kindertageseinrichtungen in die örtliche 
Jugendhilfeplanung als Familienzentren gemäß §§ 42 ff. KiBiz, 
 
c) die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe, § 4 Abs. 3, § 74 SGB 
VIII, 
 
d) die öffentliche Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe nach § 
75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-KJHG, 
 
e) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen 
nach § 35 Jugendgerichtsgesetz, 
 
3. die Vorberatung des Haushaltes für den Bereich der Jugendhilfe, 
 
4. die Bildung von Arbeitsgemeinschaften gemäß § 78 SGB VIII, 
 
5. die Anhörung vor der Berufung einer Leitung des Amtes für Kinder, Jugend 
und Familie. 
 
 
§ 7 Ende der Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss  
 
(1) Die Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss endet mit Ablauf der Wahlzeit des 
Rates. Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und ihre Stellvertretungen 
üben ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit bis zum ersten Zusammentreten 
des neu gebildeten Jugendhilfeausschusses weiter aus. 
 
(2) Mitgliedschaft und stellvertretende Mitgliedschaft erlöschen 
 
1. durch Niederlegung des Mandates; 
 
2. bei den Mitgliedern nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII durch Ausscheiden aus 
dem Rat; 
 
3. bei den Mitgliedern nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 bis 10, wenn das Mitglied 
von der Stelle, die es vorgeschlagen oder gewählt hat, abberufen wird. 
 
(3) Scheidet ein Mitglied oder seine Stellvertretung vor Ablauf der Wahlzeit aus, so 
ist ein Ersatzmitglied (Ersatzstellvertretung) für den Rest der Wahlzeit auf 
Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied (die 
ausgeschiedene Stellvertretung) vorgeschlagen hatte, zu ernennen oder zu 
wählen. Bis zur Ernennung oder der Wahl werden die Rechte des 
ausgeschiedenen Mitglieds vom stellvertretenden Mitglied ausgeübt.

§ 8 Unterausschüsse 
 
Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf Unterausschüsse ohne 
Entscheidungsbefugnis gebildet werden. Die Mitglieder der Unterausschüsse werden 
vom Jugendhilfeausschuss aus seinen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern 
gewählt. Er bestimmt auch die Vorsitzende/den Vorsitzenden und ihre/seine 
Stellvertretung. 
 
 
§ 9 Verfahren 
 
(1)  Für das Verfahren des Jugendhilfeausschusses und der Unterausschüsse gilt, 
soweit in den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften nichts Anderes 
bestimmt ist, die Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der 
Stadt Köln - GO-Rat - in der auf die Ausschüsse anzuwendenden Fassung 
entsprechend. 
 
(2) Der Jugendhilfeausschuss tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag von 
mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. 
 
(3) Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, 
schutzwürdige Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen 
entgegenstehen. 
 
(4) Der Jugendhilfeausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der 
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die stimmberechtigten und 
beratenden Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind. 
 
 
 
III. Das Amt für Kinder, Jugend und Familie 
 
 
§ 10 Eingliederung 
 
(1) Das Amt für Kinder, Jugend und Familie ist eine selbständige 
Organisationseinheit innerhalb der Stadtverwaltung. 
 
(2) Die Bezirksjugendämter sind, soweit sie Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen, 
Teil der einheitlichen Verwaltung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie im 
Sinne des Kinder- und Jugendhilferechts. 
 
 
§11 Aufgaben 
 
(1) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe 
werden von der Oberbürgermeisterin / vom Oberbürgermeister, von der/dem 
zuständigen Beigeordneten oder in ihrem / in seinem Auftrag von der Leitung des 
Amtes für Kinder, Jugend und Familie im Rahmen dieser Satzung und der 
Beschlüsse des Rates und des Jugendhilfeausschusses geführt.

(2) Der Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin bzw. die/der zuständige 
Beigeordnete oder in seinem/ihrem Auftrag die Leitung des Amtes für Kinder, 
Jugend und Familie 
 
 ist verpflichtet, die Vorsitzenden/den Vorsitzenden des 
Jugendhilfeausschusses über alle wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung 
des Amtes für Kinder, Jugend und Familie zu unterrichten 
 
 bereitet die Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses vor und führt diese aus. 
 
 
 
IV. Schlussbestimmung 
 
 
§ 12 Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Am gleichen Tage 
tritt die Satzung für das Jugendamt der Stadt Köln vom 21.Juni 1994 außer Kraft.

Anlage 3, Auszug Jugendhilfeausschuss 25.03.2025

1888 Zeichen

Geschäftsführung  
Jugendhilfeausschuss 
Frau Wolf 
Telefon: (0221) 221 24954 
E-Mail: karin.wolf1@stadt-koeln.de 
 
Datum: 26.03.2025 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des 
Jugendhilfeausschusses  vom 25.03.2025  
öffentlich 
4.2 Neufassung der Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie der 
Stadt Köln 
3257/2024 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die „Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt 
Köln“ in der als Anlage 1 beigefügten Fassung mit folgenden Änderungen: 
 
 
1) §4 (1) und (2) wird vollständig ersetzt durch: 
 
„(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören einer vom Rat festgelegten An-
zahl von stimmberechtigten Mitgliedern an. Gemäß § 71 Abs. l SGB VIII 
gehören ihm an: 
 
1. mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder des Rates der 
Stadt Köln oder von ihm gewählte Personen, die in der Jugendhilfe 
erfahren sind, 
 
2. mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Personen, die auf Vor-
schlag der im Bereich der Stadt Köln wirkenden und anerkannten 
Träger der freien Jugendhilfe vom Rat der Stadt Köln gewählt wer-
den; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände 
sind angemessen zu berücksichtigen.“ 
 
2) In §5 (1) 10. "Frauen und Männer" wird durch "Personen" ersetzt. 
 
3) In §5 (1) 10. f) und g) Mindestalter "16. Lebensjahr" wird durch "14. Le-
bensjahr" ersetzt.

Abstimmungsergebnis: 
 
 14 Zustimmungen: Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen (3), CDU-Fraktion (2), SPD-
Fraktion (2), FDP-Fraktion (1), Fraktion Die Linke. (1), AWO Kreisverband Köln 
e.V. (1), BDKJ Erzdiözese Köln e.V. (1), Caritasverband Köln e.V. (1), Der Paritä-
tische NRW Kreisgruppe Köln e.V. (1), SJD - Die Falken Kreisverband Köln (1),  
 keine Gegenstimmen 
 keine Enthaltungen 
Einstimmig zugestimmt. 
 
Frau Sieben (DGB-Region Köln-Bonn) stimmt stellvertretend ab für Herrn Kurbjew eit 
(SJD-Die Falken Kreisverband Köln).

Beschlussvorlage Rat

9053 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/51 
 
Vorlagen-Nummer 
 3257/2024 
Freigabedatum 
03.02.2025  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Neufassung der Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln
  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die „Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt 
Köln“ in der als Anlage 1 beigefügten Fassung. 
 
 
 
Jugendhilfeausschuss 04.02.2025 
Rat 13.02.2025

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Erläuterungen und Begründungen :  
 
 
1. Änderung der gesetzlichen Grundlagen    
Die derzeit gültige Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie von 1994 ba-
siert auf den §§ 69 ff. des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - KJHG - (Achtes Buch 
Sozialgesetzbuch - SGB VIII -) in der Fassung vom 26.02.1993 (BGBl.  S. 239), des § 
3. Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - 
AG-KJHG - in der Fassung vom 12.12.1990 (GV.NW. S. 664) und des § 4 der Ge-
meindeordnung für das Land—Nordrhein-Westfalen - GO NW - in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV.NW. S. 475), zuletzt geändert durch Gesetz 
vom 07.03.1990.  
 
Aufgrund von Gesetzesänderungen, nunmehr basierend auf §§ 70 f. des Achten Sozi-
algesetzbuches (SGB VIII) vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) sowie des § 3 
Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes 
(AG-KJHG) vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW S. 664) in Verbindung mit §§ 7 und 
41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 
1994 (GV. NRW S. 666) ist eine Neufassung der Satzung erforderlich.  
 
Zudem erfolgt eine verbesserte Übersichtlichkeit der Neuregelungen. Die Neufassung 
der Satzung ist daher notwendig und zweckmäßig.  
 
In Anlage 1 findet sich die Satzung in ihrer neuen Form. 
In der Anlage 2 ist eine synoptische Gegenüberstellung beigefügt, aus der die vorge-
schlagenen Änderungen hervorgehen. 
 
 
2. Redaktionelle Änderungen  
Das Jugendamt der Stadt Köln wird nunmehr als Amt für Kinder, Jugend und Familie 
bezeichnet. 
 
Das in der Satzung von 1994 aufgeführte Arbeitsamt wird nunmehr als Bundesagentur 
für Arbeit bzw. Agentur für Arbeit bezeichnet. 
 
 
3. Beratende Mitglieder 
Die beratenden Mitglieder waren bisher in § 4 zusammen mit den stimmberechtigten 
Mitgliedern geregelt und werden nunmehr in einem eigenen Paragraphen – in § 5 – 
aufgeführt.

3 
Zu Nr. 9: 
Die Aufnahme des Jugendamtselternbeirats ergibt sich aus der Regelung in § 5 Abs. 
1 Nr. 9 AG-KJHG.  
 
Zu Nr. 10: 
Es können weitere beratende Mitglieder nach § 5 Abs. 3 S. 1 AG-KJHG durch die Sat-
zung bestimmt werden. Es muss sich um sachkundige Frauen und Männer handeln. 
Die Vorschrift trifft keine Regelung zu einer erforderlichen Wahl oder zur Anzahl der 
weiteren beratenden Mitglieder, so dass eine konkrete Benennung in der Satzung not-
wendig ist.  
zu b-d) 
Siehe Vorgaben aus §§ 23 Abs. 4, 23 a Abs. 3, 23 b Abs. 3 der Hauptsatzung der 
Stadt Köln 
 
Zu Nr. 10a) 
Eine Vertretung der Gesundheitsverwaltung war zuvor beratendes Mitglied gemäß § 4 
f) der alten Satzung, ist nunmehr in § 5 Abs. 1 AG-KJHG nicht mehr als beratendes 
Pflichtmitglied vorgesehen, kann aber nach § 5 Abs. 3 S. 1 AG-KJHG als beratendes 
Mitglied benannt werden.   
 
Zu Nr. 10 f) und g) 
Eine Vertretung des Fachbeirats für Mädchenarbeit sowie eine Vertretung der Bezirks-
schüler*innenvertretung als beratende Mitglieder gem äß § 5 Abs. 3 S. 1 AG-KJHG 
werden hiermit in den Jugendhilfeausschuss (JHA) aufgenommen.  
 
Der Fachbeirat für Mädchenarbeit wird zunächst durch den Rat errichtet. Eine ent-
sprechende gesonderte Beschlussvorlage nebst einer Geschäftsordnung wird dem 
Rat separat vorgelegt.  
 
Nach § 5 Abs. 3 S. 1 AG-KJHG können durch die Satzung weitere sachkundige 
Frauen und Männer bestimmt werden. Es ist demnach möglich, dass der Rat ohne 
Berücksichtigung der Kriterien nach § 58 Abs. 4 GO NRW durch den Beschluss der 
Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie weitere sachkundige Personen 
als beratende Mitglieder in den JHA aufnimmt. Die Vorschrift gibt weder vor, dass die 
sachkundigen Frauen und Männer volljährig sein oder aber im Stadtgebiet Köln wohn-
haft sein müssen (so auch die Rechtsaufassungen der Landschaftsverbände Rhein-
land und Westfalen-Lippe). Auch das OVG Münster (siehe zu Punkt Nr. 11) sieht die 
landesrechtliche Regelung des § 5 Abs. 3 S. 1 AG-KJHG als lex specialis an und ver-
tritt die Meinung, dass diese § 58 GO NRW verdrängt, so dass die Kriterien „Volljäh-
rigkeit“ und „Einwohnereigenschaft“ nicht zu fordern sind.  
Die jeweiligen Vertretungen des Fachbeirats für Mädchenarbeit und der Bezirksschü-
ler*innenvertretung sollen im Gleichklang die Kriterien der Anforderung an ein Min-
destalter erfüllen, so dass die jeweiligen Personen das 16. Lebensjahr vollendet ha-
ben müssen.  
 
Zu Nr. 10 f) im Einzelnen: 
Der Fachbeirat für Mädchenarbeit soll sich aus bis zu 15 Vertretungen von freien Ju-
gendhilfeträgern zusammensetzen, weiterhin aus Vertretungen der beteiligten Behör-
den und Verwaltungen, die sich der Förderung von Mädchenarbeit verpflichtet haben. 
Diese sollen als stimmberechtigte Mitglieder in der Geschäftsordnung aufgeführt wer-
den, die durch den Rat mit der Einrichtung des Fachbeirats beschlossen werden soll. 
Der Fachbeirat für Mädchenarbeit soll ein Gremium sein, das geschlechtsdifferen-
zierte Ansätze der Kinder- und Jugendarbeit verfolgen und sodann als Mitglied mit be-
ratender Stimme im JHA die Interessen von Mädchen vertreten soll.

4 
Zu seinen Zielen sollen unter anderem folgende Aufgaben gehören, die in der zukünf-
tigen Geschäftsordnung aufgeführt werden sollen:  
 
 Anregung und Vermittlung von Kooperationen und Vernetzung einzelner Arbeitsfelder 
 Beschreibung von Defiziten bei Angeboten der Jugendhilfe für Mädchen und junge 
Frauen 
 Mitwirkung beim Aufbau und der Weiterentwicklung von mädchenspezifischen An-
geboten 
 Mitwirkung und Weiterentwicklung der kommunalen Jugendhilfeplanung 
 Entwicklung von Qualitätsstandards für eine gendergerechte Entwicklung in allen 
Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe 
 Beratung und Unterstützung des Jugendhilfeausschusses (JHA) und der Verwal-
tung in mädchenspezifischen Fragen 
 Anregung und Initiierung von Fortbildungen 
 Unterrichtung der Öffentlichkeit über die spezifischen Belange der Mädchenarbeit in 
allen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe 
 
Zu Nr. 10 g) im Einzelnen:  
Aufgrund der Bedeutung der Funktion als beratendes Mitglied im JHA und auch der 
damit verbundenen Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungen sowie der Ausübung der 
dem beratenden Mitglied zustehenden Rechte und Pflichten, wird es als sinnvoll er-
achtet, ein Mindestalter an eine Vertretung der Bezirksschüler*innenvertretung zu for-
dern. Um jedoch die Entsendung einer Vertretung jederzeit zu ermöglichen, ist es not-
wendig, keine Volljährigkeit des Schülers / der Schülerin zu fordern, der / die als Ver-
tretung agiert– wie es jedoch in § 58 Abs. 4 GO NRW gefordert wird. Aus der Natur 
der Aktivität in der Bezirksschüler*innenvertretung ergibt sich, dass viele Schüler*in-
nen in der Bezirksschüler*innenvertretung engagiert sind, die die Volljährigkeit gerade 
noch nicht erreicht oder aber die Schulzeit mit Erreichen der Volljährigkeit bereits be-
endet haben.  
 
Zu § 5 Abs. 1 Satz 2: 
Die genannten Regelungen des § 58 GO NRW (früher: § 42 GO NRW a.F.) sind ne-
ben § 5 AG-KJHG nicht anwendbar (vgl. OVG Münster, Urteil vom 02.03.2004, Az. 15 
A 4168/02; BVerwG, Beschluss vom 18.06.2004, Az. 8 B 41/04), da die Sondervor-
schriften zur Besetzung des Jugendhilfeausschusses abschließend sind. Bestellungen 
weiterer beratender Mitglieder können nur über § 5 Abs. 3 S. 1 AG-KJHG erfolgen; 
diese beratenden Mitglieder müssen allerdings dem Erfordernis der Sachkunde im Be-
reich der Jugendhilfe Genüge tun. 
 
Zu § 5 Abs. 3: 
Der JHA kann nach Bedarf durch Beschluss zu einzelnen Themen sachverständige 
Personen beratend hinzuziehen. Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, 
dass in die Beratungen auch die Sachkunde, z. B. von Trägern, die nicht durch ein be-
ratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss vertreten sind, jederzeit miteinbezogen 
werden kann 
 
 
4. Ende der Mitgliedschaft im JHA 
Zu § 7: Die Regelung zum Ende der Mitgliedschaft wurde neu eingefügt, basierend 
auf der gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge, so dass Folgendes gilt:  
Die Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss endet mit Ablauf der Wahlzeit des Rates. 
Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen üben ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit 
bis zum ersten Zusammentreten des neu gebildeten Jugendhilfeausschusses weiter 
aus.

5 
 
 
Anlagen 
Anlage 1: Neuer Text der Jugendamtssatzung, Stand 27.01.2025 
Anlage 2: Synopse (Jugendamtsatzung in der Fassung vom 21.06.1994 und Neue 
Satzung, Stand 27.01.2025)

Anlage 2: Synopse

28862 Zeichen

Synopse Satzung für das Jugendamt der Stadt Köln vom 21.06.1994 – Anpassung an Änderungen des SGB VIII sowie der AG 
 Stand: 18.10.2024 
Alte Fassung Neue Fassung Änderungen 
Der Rat der Stadt Köln hat am 21.06.1994 
aufgrund der §§ 69 ff. Kinder- und 
Jugendhilfegesetz - KJHG - (Achtes Buch 
Sozialgesetzbuch - SGB VIII -) in der 
Fassung vom 26.02.1993 (BGBl.  S. 239), 
des § 3. Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur 
Ausführung des Kinder- und 
Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG - in der 
Fassung vom 12.12.1990 (GV.NW. S. 
664) und des § 4 der Gemeindeordnung 
für das Land—Nordrhein-Westfalen - GO 
NW - in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 13.08.1984 
(GV.NW. S. 475), zuletzt geändert durch 
Gesetz vom 07.03.1990 (GV.NW. S. 141), 
folgende Satzung für das Jugendamt der 
Stadt Köln beschlossen:  
 
Der Rat der Stadt Köln hat am 
______2025 aufgrund der §§ 70 f. des 
Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) 
vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 
2022) sowie des § 3 Abs. 2 des Ersten 
Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und 
Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) vom 12. 
Dezember 1990 (GV. NRW S. 664) in 
Verbindung mit §§ 7 und 41 der 
Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. 
Juli 1994 (GV. NRW S. 666) – jeweils in 
der bei Erlass dieser Satzung geltenden 
Fassung – folgende Satzung für das Amt 
für Kinder, Jugend und Familie 
beschlossen: 
 
Die Satzung vom 21.06.1994 wird 
redaktionell und inhaltlich überarbeitet:  
- neue Fassungen der Gesetze 
werden in Bezug genommen 
- falsche Verweise und 
Bezeichnungen werden aktualisiert 
- Funktionsbezeichnungen werden 
auch in weiblicher Form aufgeführt

Synopse Satzung für das Jugendamt der Stadt Köln vom 21.06.1994 – Anpassung an Änderungen des SGB VIII sowie der AG 
 Stand: 18.10.2024 
I. Das Jugendamt 
§ l - Aufbau 
Das Jugendamt besteht aus dem 
Jugendhilfeausschuß und der Verwaltung 
des Jugendamtes.   
 
I. Das Jugendamt 
§ 1 Aufbau 
(1) Die Aufgaben des Jugendamtes 
werden durch den Jugendhilfeausschuss 
und die Verwaltung des Jugendamtes 
wahrgenommen.  
(2) Das Jugendamt der Stadt Köln wird als 
Amt für Kinder, Jugend und Familie 
bezeichnet.  
Sprachliche Änderung; Wortlaut des § 70 
Abs. 1 SGB VIII 
§ 2 - Zuständigkeit  
Das Jugendamt ist nach Maßgabe des 
Kinder- und Jugendhilfegesetzes, der 
dazu erlassenen Ausführungsgesetze, § 
16 der Hauptsatzung und dieser Satzung 
für alle Aufgaben der öffentlichen 
Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Köln 
zuständig.  
 
§ 2 Zuständigkeit 
Das Amt für Kinder, Jugend und Familie 
ist nach Maßgabe des Achten Buches des 
Sozialgesetzbuches – Kinder und 
Jugendhilfe – SGB VIII –, der dazu 
erlassenen Ausführungsgesetze sowie der 
dem Amt nach anderen 
Rechtsvorschriften zugewiesenen 
Aufgaben, nach § 15 der 
Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln, 
nach § 12 b der Hauptsatzung der Stadt 
Köln und dieser Satzung für alle Aufgaben 
des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe 
im Gebiet der Stadt Köln zuständig.  
Die Bezeichnung der in Bezug 
genommenen Regelwerke wird ergänzt 
und aktualisiert.  
 
 
zu „anderen Rechtsvorschriften“: 
Hierunter fallen z. B. das 
Adoptionsvermittlungsgesetz, das BGB 
und das Jugendarbeitsschutzgesetz.  
§ 3 - Aufgaben  
 
(1) Das Jugendamt ist Mittel- und 
Sammelpunkt aller Bestrebungen auf 
dem Gebiet der Jugendhilfe.  
§ 3 Aufgaben des Amtes für Kinder, 
Jugend und Familie 
 
(1) Das Amt für Kinder, Jugend und 
Familie ist Mittel- und Sammelpunkt aller 
Bestrebungen auf dem Gebiet der 
Jugendhilfe. Die Entfaltung der 
Das Aufgabengebiet ergibt sich aus den 
gesetzlichen Vorgaben.  
 
Absatz 1 orientiert sich an § 1 SGB VIII,

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 Stand: 18.10.2024 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Das Jugendamt soll sich um eine enge 
Zusammenarbeit mit den Trägern der 
freien Jugendhilfe und allen 
behördlichen Stellen bemühen, die 
sich mit Angelegenheiten der Kinder, 
Jugendlichen und jungen Menschen 
sowie der Familie befassen. Es hat 
dabei die Selbständigkeit der Träger 
der freien Jugendhilfe in Zielsetzung 
und Durchführung der 
Jugendhilfeaufgaben sowie in der 
Gestaltung ihrer Organisationsstruktur 
zu achten.  
 
Persönlichkeit des jungen Menschen 
sowie die Stärkung und Erhaltung der 
Erziehungskraft der Familie sollen bei 
allen Maßnahmen der öffentlichen 
Jugendhilfe im Vordergrund stehen. Die 
Maßnahmen sollen dazu beitragen, 
positive Lebensbedingungen für junge 
Menschen und ihre Familien sowie eine 
kinder- und familienfreundliche Umwelt zu 
erhalten oder zu schaffen. 
(2) Das Amt für Kinder, Jugend und 
Familie soll sich um eine enge 
Zusammenarbeit mit den Trägern der 
freien Jugendhilfe und allen behördlichen 
Stellen bemühen, die sich mit 
Angelegenheiten der Kinder, Jugendlichen 
und jungen Menschen sowie der Familien 
befassen. Es hat dabei die Selbständigkeit 
der freien Träger in Zielsetzung und 
Durchführung der Jugendhilfeaufgaben 
sowie in der Gestaltung ihrer 
Organisationsstruktur zu achten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Absatz 2 orientiert sich an § 4 SGB VIII

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II. Der Jugendhilfeausschuß  
§ 4 - Mitglieder  
(1) Dem Jugendhilfeausschuß gehören 
stimmberechtigte und beratende 
Mitglieder an.  
(2) Als stimmberechtigte Mitglieder 
gehören ihm gemäß § 71 Abs. l KJHG an:  
 
1. mit drei. Fünfteln des Anteils 
der Stimmen Mitglieder des Rates der 
Stadt Köln oder von ihm gewählte 
Frauen und Männer, die in der 
Jugendhilfe erfahren sind,  
2. mit zwei Fünfteln des Anteils 
der Stimmen Frauen und Männer, die 
auf Vorschlag der im Bereich der Stadt 
Köln wirkenden und anerkannten 
Träger der freien Jugendhilfe vom Rat 
der Stadt Köln gewählt werden; 
Vorschläge der Jugendverbände und 
der Wohlfahrtsverbände sind 
angemessen zu berücksichtigen.  
Für jedes Mitglied ist ein persönlicher 
Stellvertreter zu wählen.  
Das Wahlverfahren richtet sich nach dem 
Ersten Gesetz zur Ausführung des Kinder- 
und Jugendhilfegesetzes, der 
Gemeindeordnung und der 
II. Der Jugendhilfeausschuss 
§ 4 Stimmberechtigte Mitglieder 
(1) Dem Jugendhilfeausschuss 
gehören 15 stimmberechtigte 
Mitglieder gemäß § 4 des Ersten 
Gesetzes zur Ausführung des 
Kinder- und Jugendhilfegesetzes 
(AG -KJHG) an.  
 
(2) Die Zahl der stimmberechtigten 
Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 
SGB VIII (Mitglieder der 
Vertretungskörperschaft oder von 
ihr gewählter Frauen und Männer, 
die in der Jugendhilfe erfahren 
sind) beträgt 9, die Zahl der 
Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 
SGB VIII (die von den im Bereich 
des Amtes für Kinder, Jugend und 
Familie wirkenden und anerkannten 
Trägern der freien Jugendhilfe 
vorzuschlagen sind) beträgt 6. 
 
(3) Die stimmberechtigten Mitglieder 
werden vom Rat der Stadt Köln 
gewählt. Für jedes 
stimmberechtigte Mitglied ist eine 
persönliche Stellvertretung zu 
wählen. Das Wahlverfahren richtet 
sich nach dem Ersten Gesetz zur 
 
 
Stimmberechtigte und beratende 
Mitglieder werden zur besseren 
Überschaubarkeit in zwei §§ geregelt 
sowie aktualisiert und ergänzt 
 
 
Abs. 2 wird neu gefasst: Es wird erläutert, 
wie sich die Anzahl der stimmberechtigten 
Mitglieder verteilt.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der vorletzte und der letzte Satz des Abs. 
2 a.F. wird zu Abs. 3 der n.F. 
 
Entspricht § 4 Abs. 2 AG-KJHG

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Geschäftsordnung des Rates der Stadt 
Köln.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Ausführung des Kinder-und 
Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG), 
der Gemeindeordnung (GO NRW) 
und der Geschäftsordnung des 
Rates und der Bezirksvertretungen 
der Stadt Köln.  
 
(4) Die stimmberechtigten Mitglieder 
werden für die Dauer der Wahlzeit 
des Rates der Stadt Köln gewählt. 
Zum stimmberechtigten Mitglied 
des Jugendhilfeausschusses kann 
nur gewählt werden, wer dem Rat 
der Stadt Köln angehören kann. Bei 
der Wahl sind Frauen angemessen 
zu berücksichtigen. Ziel ist es, ein 
paritätisches Geschlechter-
verhältnis anzustreben. 
 
(5) Die/der Vorsitzende des 
Jugendhilfeausschusses und die 
Stellvertretung werden von den 
stimmberechtigten Mitgliedern des 
Ausschusses aus den Mitgliedern, 
die dem Rat der Stadt Köln 
angehören, gewählt. 
 
 
 
 
 
 
 
Ergänzung der in § 4 Absatz 2 AG-KJHG 
enthaltenen Regelung sowie redaktionelle 
Anpassungen. 
 
 
 
 
 
 
Entspricht § 4 Abs. 5 AG-KJGH

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(3) Als beratende Mitglieder gehören dem 
Jugendhilfeausschuß an:  
a) der 
Hauptverwaltungsbeamte oder der ihn 
vertretende Beigeordnete;  
b) der Leiter der Verwaltung 
des Jugendamtes oder dessen 
Vertreter;   
c) ein Richter des 
Vormundschaftsgerichtes oder des 
Familiengerichtes oder ein 
Jugendrichter, der von dem 
Präsidenten des Landgerichtes Köln 
bestellt wird;  
d) ein Vertreter der 
Arbeitsverwaltung, der von dem 
Direktor des Arbeitsamtes Köln 
bestellt wird;  
e) ein Vertreter der Schulen, 
der von dem für Schulen zuständigen 
Beigeordneten der Stadt Köln bestellt 
wird;  
f) ein Vertreter der 
Gesundheitsverwaltung, der von dem 
für die Gesundheitsverwaltung 
zuständigen Beigeordneten der Stadt 
Köln bestellt wird;

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g) ein Vertreter der Polizei, der 
von dem Polizeipräsidenten Köln 
bestellt wird;  
h) je ein Vertreter der 
katholischen Kirche und der 
evangelischen Kirche sowie der 
jüdischen Kultusgemeinde; sie 
werden jeweils von der zuständigen 
Stelle der Religionsgemeinschaften 
bestellt;  
i) weitere sachkundige Frauen 
und Männer nach § 5 Abs. 3 AG-
KJHG, die vom Rat nach den 
Bestimmungen des AG-KJHG und der 
GO gewählt werden, z.B. aus der 
Gruppe der ausländischen Einwohner;  
j) weitere beratende Mitglieder 
gemäß § 42 Abs. l Satz 6 GO.  
Für die Mitglieder c) bis j) ist je ein 
persönlicher Vertreter zu bestellen oder zu 
wählen.

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 § 5 Beratende Mitglieder 
(1) Als beratende Mitglieder gehören dem 
Jugendhilfeausschuss an: 
 
1. die Oberbürgermeisterin/der 
Oberbürgermeister oder ein/e von 
ihr/ihm bestellte Vertretung; 
2. die Leitung des Amtes für Kinder, 
Jugend und Familie oder deren 
Vertretung; 
3. eine Richterin/ein Richter des 
Familiengerichts oder eine 
Jugendrichterin/ein Jugendrichter, 
die/der von der Präsidentin/dem 
Präsidenten des Landgerichts Köln 
bestellt wird; 
4. eine Vertretung der Bundesagentur 
für Arbeit, die von der 
Geschäftsführung der Agentur für 
Arbeit in Köln bestellt wird; 
5. eine Vertretung der Schulen, die 
von der zuständigen örtlichen Stelle 
bestellt wird; 
6. eine Vertretung der Polizei, die von 
der Polizeipräsidentin/dem 
Polizeipräsidenten in Köln bestellt 
wird; 
Vorher in § 4 zusammen mit den 
stimmberechtigten Mitgliedern geregelt

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7. je eine Vertretung der katholischen 
Kirche und der evangelischen 
Kirche sowie der jüdischen 
Kultusgemeinde, falls Gemeinden 
dieses Bekenntnisses im Bezirk 
des Amtes für Kinder, Jugend und 
Familie bestehen; sie werden von 
der zuständigen Stelle der 
Religionsgemeinschaften bestellt; 
8. eine Vertretung des 
Integrationsrates oder 
Integrationsausschusses, die oder 
der durch den Integrationsrat 
gewählt wird; 
9. eine Vertretung aus dem 
Jugendamtselternbeirat, die durch 
diesen gewählt wird;  
10. weitere sachkundige Frauen und 
Männer nach § 5 Abs. 3 S. 1 AG-
KJHG 
a) eine Vertretung der 
Gesundheitsverwaltung, die von 
der/dem für die 
Gesundheitsverwaltung 
zuständigen Beigeordneten der 
Stadt Köln bestellt wird; 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zu Nr. 9: Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 9 AG- 
KJHG 
 
Zu Nr. 10: Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 9 
AG-KJHG 
 
zu a) war zuvor beratendes Mitglied 
gemäß § 4 f) der alten Satzung, nunmehr 
in § 5 Abs. 1 AG-KJHG nicht mehr als 
beratendes Pflichtmitglied vorgesehen, 
kann aber nach § 5 Abs. 3 S. 1 AG-KJHG 
als beratendes Mitglied benannt werden 
(siehe nachfolgende Anmerkung);

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b) eine Vertretung der 
Stadtarbeitsgemeinschaft 
Behindertenpolitik, die von 
dieser entsendet und vom Rat 
der Stadt Köln nach § 58 Abs. 4 
GO NRW gewählt wird; 
 
c) eine Vertretung der Senioren, 
die von der SVK-Stadtkonferenz 
vorgeschlagen und vom Rat der 
Stadt Köln nach § 58 Abs. 4 GO 
NRW gewählt wird; 
 
d) eine Vertretung der 
Stadtarbeitsgemeinschaft für 
Queerpolitik, die von dieser 
vorgeschlagen und vom Rat der 
Stadt Köln nach § 58 Abs. 4 GO 
NRW gewählt wird;  
 
e) Vertreter, die aus den im 
Bereich des Amtes für Kinder, 
Jugend und Familie wirkenden 
Es können weitere beratende Mitglieder 
nach § 5 Abs. 3 S. 1 AG-KJHG durch die 
Satzung bestimmt werden. Es muss sich 
um sachkundige Frauen und Männer 
handeln. Die Vorschrift trifft keine 
Regelung zu einer erforderlichen Wahl 
oder zur Anzahl der weiteren beratenden 
Mitglieder, so dass eine konkrete 
Benennung in der Satzung notwendig ist.  
 
zu b-d) 
Siehe Vorgaben aus §§ 23 Abs. 4, 23 a 
Abs. 3, 23 b Abs. 3 der Hauptsatzung der 
Stadt Köln

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und anerkannten Trägern der 
freien Jugendhilfe stammen und 
vom Rat der Stadt Köln gewählt 
werden; die Anzahl wird vom 
Rat festgelegt; 
 
f) eine Vertretung des Fachbeirats 
für Mädchenarbeit, die durch 
den Fachbeirat bestimmt wird, 
jedoch mit der Maßgabe, dass 
die Vertretung das 16. 
Lebensjahr vollendet haben 
muss.  
g) eine Vertretung der 
Bezirksschülervertretung, die  
durch die 
Bezirksschülervertretung 
bestimmt wird, jedoch mit der 
Maßgabe, dass die Vertretung 
das 16. Lebensjahr vollendet 
haben muss.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Neu: Nr. 10 f) und g)   
Der Fachbeirat für Mädchenarbeit ist 
zunächst vom Rat zu errichten. Eine 
entsprechende Beschlussvorlage zur 
Errichtung des Beirats sowie zum 
Beschluss der Geschäftsordnung werden 
dem Rat vorgelegt. 
Gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 AG-KJHG können 
weitere sachkundige Frauen und Männer 
durch die Satzung bestimmt werden. 
Diese Vorschrift setzt weder eine 
Volljährigkeit noch die 
Einwohnereigenschaft voraus.  
 
Insofern kann der Rat durch den 
Beschluss der Satzung für das Amt für 
Kinder, Jugend und Familie weitere 
sachkundige Frauen und Männer ohne 
Beachtung der Maßgabe des § 58 Abs. 4 
GO NRW, als beratende Mitglieder im 
Jugendhilfeausschuss benennen.  
Eine Volljährigkeit und die 
Einwohnereigenschaft müssen daher nicht 
gegeben sein.

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h) weitere volljährige sachkundige 
Einwohner gemäß § 58 Abs. 4 
GO NRW, die vom Rat der Stadt 
Köln gewählt werden; 
 
11. § 58 Absatz 1 Satz 7 und 11 GO 
NRW finden keine Anwendung. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Ebenso steht die Hauptsatzung der Stadt 
Köln dem nicht entgegen.  
Auch wenn die oben genannte Vorschrift 
keine Volljährigkeit voraussetzt, wird es 
als für sinnvoll erachtet, aufgrund der 
Bedeutung im Hinblick auf die Rechte und 
Pflichten als beratendes Mitglied, ein 
Mindestalter vorzugeben.  
 
 
 
 
 
Zu Nr. 11: 
Die genannten Regelungen des § 58 GO 
NRW (früher: § 42 GO NRW a.F.) sind 
neben § 5 AG-KJHG nicht anwendbar 
(vgl. OVG Münster, Urteil vom 02.03.2004, 
Az. 15 A 4168/02; BVerwG, Beschluss 
vom 18.06.2004, Az. 8 B 41/04), da die 
Sondervorschriften zur Besetzung des 
Jugendhilfeausschusses abschließend 
sind. Bestellungen weiterer beratender 
Mitglieder können nur über § 5 Abs. 3 S. 
1. AG-KJHG erfolgen; diese beratenden 
Mitglieder müssen allerdings dem 
Erfordernis der Sachkunde im Bereich der 
Jugendhilfe Genüge tun.

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(2) Für jedes beratende Mitglied nach 
Absatz 1 Nr. 3 bis 10 sowie Absatz 2 ist 
jeweils eine Stellvertretung zu bestellen. 
 
 
(3) Der Jugendhilfeausschuss kann nach 
Bedarf durch Beschluss zu einzelnen 
Themen sachverständige Personen 
beratend hinzuziehen. 
 
 
 
 
Zu § 5 Abs. 3:  
Durch diese Regelung soll sichergestellt 
werden, dass in die Beratungen auch die 
Sachkunde, z. B. von Trägern, die nicht 
durch ein beratendes Mitglied im 
Jugendhilfeausschuss vertreten sind, 
jederzeit miteinbezogen werden kann 
 
§ 5 - Aufgaben  
(1) Der Jugendhilfeausschuß befaßt 
sich mit den Aufgaben der Jugendhilfe. Er 
beschließt im Rahmen der vom Rat 
bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und 
der vom Rat gefaßten Beschlüsse über 
die Angelegenheiten der Jugendhilfe.  
Er soll vor jeder Beschlußfassung des 
Rates in Fragen der Jugendhilfe gehört 
werden. Er hat das Recht, an den Rat 
Anträge zu stellen.  
 
 
 
§ 6 Aufgaben des 
Jugendhilfeausschusses 
(1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich 
gemäß § 71 Abs. 3 SGB VIII mit allen 
Angelegenheiten der Jugendhilfe, 
insbesondere mit 
1. der Erörterung aktueller 
Problemlagen junger Menschen 
und ihrer Familien sowie mit 
Anregungen und Vorschlägen für 
die Weiterentwicklung der 
Jugendhilfe, 
2. der Jugendhilfeplanung (§ 80 SGB 
VIII) 
Die Aufgaben werden enger am Wortlaut 
der zugrundeliegenden Gesetze 
ausgerichtet beschrieben. Bereits 
bestehende städtische Regelungen 
werden in Bezug genommen.

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(2) Der Jugendhilfeausschuß hat vor 
allem folgende Aufgaben:  
1. Die Aufstellung von 
Richtlinien und Grundsätzen für  
a) die Förderung von 
Einrichtungen und Maßnahmen 
der Jugendhilfe,  
b) die Festsetzung der 
Leistungen oder der Hilfe zur 
Erziehung, soweit diese nicht 
durch Landesrecht geregelt 
werden.  
2. Die Entscheidung über  
a) die Förderung der Träger der 
freien Jugendhilfe,  
b) die öffentliche Anerkennung 
nach § 75 KJHG in Verbindung 
mit § 25 AG-KJHG,  
c) den Bedarfsplan für 
Tageseinrichtungen für Kinder 
(gemäß § 10 Gesetz über 
Tageseinrichtungen für Kinder - 
GTK),  
d) die Genehmigung einer 
geringeren Öffnungsdauer sowie 
die anteilige Kürzung von 
3. der Förderung der freien 
Jugendhilfe (§ 4 Abs. 3, § 74 SGB 
VIII). 
(2) Er beschließt im Rahmen der vom Rat 
der Stadt Köln bereit gestellten Mittel, 
seiner Kompetenzen nach dieser Satzung 
und der vom Rat gefassten Beschlüsse 
über die Angelegenheiten der Jugendhilfe, 
soweit die Aufgaben nicht durch die 
Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln in 
der jeweils geltenden Fassung den 
Bezirksvertretungen zugewiesen sind. 
 
(3) Er soll vor jeder Beschlussfassung des 
Rates in Fragen der Jugendhilfe und vor 
der Berufung der Leitung des Amtes für 
Kinder, Jugend und Familie gehört werden 
und hat das Recht, an den Rat Anträge zu 
stellen. 
 
(4) Der Jugendhilfeausschuss hat vor 
allem folgende Aufgaben: 
1. die Aufstellung von Richtlinien und 
Grundsätzen für 
a) die Förderung von Einrichtungen 
und Maßnahmen der Jugendhilfe, 
b) die Festsetzung der Leistungen 
oder der Hilfe zur Erziehung, soweit 
 
 
 
Die Regelungen zum Beschlussrecht 
werden nun in Abs. 2 eingefügt.  
 
 
 
 
 
 
Die Regelung zur Anhörung und zur 
Antragstellung werden nun in Abs. 3 
eingefügt.  
 
 
 
Die Aufgaben werden enger am Wortlaut 
der zugrundeliegenden Gesetze 
ausgerichtet beschrieben, vgl. § 71 Abs. 3 
SGB VIII

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Zuschüssen (gemäß § 18 Abs. 2 
Satz l GTK),  
e) die Regelung, welche Träger 
durch § 13 Abs. 4 und § 18 Abs. 4 
GTK begünstigt werden,  
f) die Genehmigung einer 
Vereinbarung über 
Tageseinrichtungs- plätze für 
Betriebe nach § 20 Abs. 2 GTK,  
g) die Aufstellung von 
Vorschlagslisten für die Wahl der 
Ju-gendschöffen,  
h) die Aufstellung von 
Vorschlagslisten für die Wahl der 
ehrenamtlichen Beisitzer für den 
Ausschuß und die Kammer für 
Kriegsdienstverweigerer.  
3. Die Vorberatung des 
Haushaltes für den Bereich der 
Jugendhilfe.  
4. Die Anhörung vor der 
Berufung des Leiters der Verwaltung 
des Jugendamtes (§ 71 Abs. 3 Satz 2 
KJHG).  
5. Die Anhörung vor jeder 
Beschlußfassung des Rates zu 
Fragen der Jugendhilfe, insbesondere 
zum Haushaltsplan bezüglich der öf- 
fentlichen Jugendhilfe und der 
diese nicht durch Landesrecht 
geregelt werden, 
2. die Entscheidung über 
a) die Jugendhilfeplanung, § 80 
SGB VIII, insbesondere der 
Bedarfsplan für 
Kindertageseinrichtungen gemäß 
§§ 79, 80 SGB VIII in Verbindung 
mit §§ 4, 32 und 33 
Kinderbildungsgesetz (KiBiz),   
 
b) die Aufnahme von 
Kindertageseinrichtungen in die 
örtliche Jugendhilfeplanung als 
Familienzentren gemäß §§ 42 ff. 
KiBiz, 
 
c) die Förderung der Träger der 
freien Jugendhilfe, § 4 Abs. 3, § 74 
SGB VIII, 
 
d) die öffentliche Anerkennung der 
Träger der freien Jugendhilfe nach 
§ 75 SGB VIII in Verbindung mit  
§ 25 AG-KJHG, 
 
e) die Aufstellung von 
Vorschlagslisten für die Wahl der

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öffentlichen Förderung der Träger der 
freien Jugendhilfe (§ 71 Abs. 3 Satz 2 
KJHG).  
6. Die Anhörung vor jeder 
Beschlußfassung der 
Bezirksvertretungen zu Fragen der 
Jugendhilfe (§ 16 Abs. l der 
Hauptsatzung).  
 
Jugendschöffen nach § 35 
Jugendgerichtsgesetz, 
3. die Vorberatung des Haushaltes für 
den Bereich der Jugendhilfe, 
4. die Bildung von Arbeitsgemein-
schaften gemäß § 78 SGB VIII, 
5. die Anhörung vor der Berufung 
einer Leitung des Amtes für Kinder, 
Jugend und Familie. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 § 7 Ende der Mitgliedschaft im 
Jugendhilfeausschuss 
(1) Die Mitgliedschaft im 
Jugendhilfeausschuss endet mit Ablauf 
der Wahlzeit des Rates. Die Mitglieder des 
Jugendhilfeausschusses und ihre 
Stellvertretungen üben ihre Tätigkeit nach 
Ablauf der Wahlzeit bis zum ersten 
Zusammentreten des neu gebildeten 
Jugendhilfeausschusses weiter aus. 
 
(2) Mitgliedschaft und stellvertretende 
Mitgliedschaft erlöschen 
1. durch Niederlegung des Mandates; 
2. bei den Mitgliedern nach  
§ 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII durch 
Ausscheiden aus dem Rat; 
Neu eingeführt

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3. bei den Mitgliedern nach § 5 Absatz 
1 Nummer 3 bis 15, wenn das 
Mitglied von der Stelle, die es 
vorgeschlagen oder gewählt hat, 
abberufen wird. 
 
(3) Scheidet ein Mitglied oder seine 
Stellvertretung vor Ablauf der Wahlzeit 
aus, so ist ein Ersatzmitglied 
(Ersatzstellvertretung) für den Rest der 
Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, 
die das ausgeschiedene Mitglied (die 
ausgeschiedene Stellvertretung) 
vorgeschlagen hatte, zu ernennen oder zu 
wählen. Bis zur Ernennung oder der Wahl 
werden die Rechte des ausgeschiedenen 
Mitglieds vom stellvertretenden Mitglied 
ausgeübt.  
§ 6 - Unterausschüsse  
Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe 
können bei Bedarf Unterausschüsse ohne 
Entscheidungsbefugnis gebildet werden. 
Die Mitglieder der Unterausschüsse 
werden vom Jugendhilfeausschuß aus 
seinen ordentlichen und stellvertretenden 
Mitgliedern gewählt. Der Jugendhilfe-
ausschuß bestimmt auch den 
Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.  
 
§ 8 Unterausschüsse 
Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe 
können bei Bedarf Unterausschüsse ohne 
Entscheidungsbefugnis gebildet werden. 
Die Mitglieder der Unterausschüsse 
werden vom Jugendhilfeausschuss aus 
seinen ordentlichen und stellvertretenden 
Mitgliedern gewählt. Er bestimmt auch die 
Vorsitzende/den Vorsitzenden und 
ihre/seine Stellvertretung. 
Die Nummerierung der Vorschrift wird 
angepasst.  
Keine inhaltlichen Änderungen

Synopse Satzung für das Jugendamt der Stadt Köln vom 21.06.1994 – Anpassung an Änderungen des SGB VIII sowie der AG 
 Stand: 18.10.2024 
 § 9 Verfahren 
(1) Für das Verfahren des 
Jugendhilfeausschusses und der 
Unterausschüsse gilt, soweit in den 
bundes- oder landesrechtlichen 
Vorschriften nichts Anderes bestimmt ist, 
die Geschäftsordnung des Rates und der 
Bezirksvertretungen der Stadt Köln - GO-
Rat - in der auf die Ausschüsse 
anzuwendenden Fassung entsprechend.  
(2) Der Jugendhilfeausschuss tritt nach 
Bedarf zusammen und ist auf Antrag von 
mindestens einem Fünftel der 
stimmberechtigten Mitglieder 
einzuberufen. 
(3) Die Sitzungen sind öffentlich, soweit 
nicht das Wohl der Allgemeinheit, 
schutzwürdige Interessen einzelner 
Personen oder schutzbedürftiger Gruppen 
entgegenstehen.  
(4) Der Jugendhilfeausschuss ist 
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte 
der stimmberechtigten Mitglieder 
anwesend ist und die stimmberechtigten 
und beratenden Mitglieder 
ordnungsgemäß eingeladen worden sind. 
 
 
Regelung zu Verfahrensabläufen werden 
entsprechend der rechtlichen Vorgaben 
ergänzt.

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 Stand: 18.10.2024 
III. Die Verwaltung des Jugendamtes 
 
§ 7 — Eingliederung  
(1) Die Verwaltung des Jugendamtes 
ist eine selbständige Organisationseinheit 
innerhalb der Stadtverwaltung.  
(2) Die Bezirksämter sind, soweit sie 
Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen, 
Teil der einheitlichen Verwaltung des 
Jugendamtes im Sinne des Kinder- und 
Jugendhilferechtes.  
 
III. Das Amt für Kinder, Jugend und 
Familie 
§ 10 Eingliederung 
I. 
Das Amt für Kinder, Jugend und Familie 
ist eine selbständige Organisationseinheit 
innerhalb der Stadtverwaltung.  
II. 
Die Bezirksjugendämter sind, soweit sie 
Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen, 
Teil der einheitlichen Verwaltung des 
Amtes für Kinder, Jugend und Familie im 
Sinne des Kinder- und Jugendhilferechts.  
 
Die Nummerierung der Vorschrift wird 
angepasst.  
 
Keine inhaltlichen Änderungen

Synopse Satzung für das Jugendamt der Stadt Köln vom 21.06.1994 – Anpassung an Änderungen des SGB VIII sowie der AG 
 Stand: 18.10.2024 
§ 8 - Aufgaben  
(1) Im Bereich der öffentlichen 
Jugendhilfe führt der Oberstadtdirektor der 
Stadt Köln, der ihn vertretende 
Beigeordnete oder in seinem Auftrag der 
Leiter der Verwaltung des Jugendamtes 
im Rahmen dieser Satzung sowie der 
Beschlüsse des Rates und des 
Jugendhilfeausschusses die Geschäfte 
der laufenden Verwaltung.  
(2) Der Oberstadtdirektor der Stadt 
Köln, der ihn vertretende Beigeordnete 
oder in seinem Auftrag der Leiter der 
Verwaltung des Jugendamtes  
  
- ist verpflichtet, den Vorsitzenden 
des Jugendhilfeausschusses über alle 
wichtigen Angelegenheiten der 
Verwaltung des Jugendamtes zu 
unterrichten,  
- bereitet die Beschlüsse des 
Jugendhilfeausschusses vor und führt 
diese aus.  
 
§11 Aufgaben 
 
(1) Die Geschäfte der laufenden 
Verwaltung im Bereich der öffentlichen 
Jugendhilfe werden von der 
Oberbürgermeisterin/ vom 
Oberbürgermeister, von der/dem 
zuständigen Beigeordneten oder in ihrem/ 
in seinem Auftrag von der Leitung des 
Amtes für Kinder, Jugend und Familie im 
Rahmen dieser Satzung und der 
Beschlüsse des Rates und des 
Jugendhilfeausschusses geführt. 
 
(2) Der Oberbürgermeister / die 
Oberbürgermeisterin bzw. die/der 
zuständige Beigeordnete oder in 
seinem/ihrem Auftrag die Leitung des 
Amtes für Kinder, Jugend und Familie 
 ist verpflichtet, die Vorsitzende/den 
Vorsitzenden des 
Jugendhilfeausschusses über alle 
wichtigen Angelegenheiten der 
Verwaltung des Amtes für Kinder, 
Jugend und Familie zu unterrichten 
 bereitet die Beschlüsse des 
Jugendhilfeausschusses vor und 
führt diese aus. 
 
Die Nummerierung der Vorschrift wird 
angepasst 
 
Anpassung der aktuellen 
Funktionsbezeichnung der Amtsträger

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 Stand: 18.10.2024 
IV.    Schlußbestimmung  
 
§ 9 - Inkrafttreten  
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer 
öffentlichen Bekanntmachung im 
Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. Am 
gleichen Tage tritt die Satzung für das 
Jugendamt, der Stadt Köln vom 
21.12.1965 außer Kraft.  
 
IV. Schlussbestimmung 
 
§ 12 Inkrafttreten 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer 
Bekanntmachung in Kraft. Am gleichen 
Tage tritt die Satzung für das Jugendamt 
der Stadt Köln vom 21.Juni 1994 außer 
Kraft.  
 
Der Text wird angepasst

Beratungsverlauf (2)

25.03.2025 Jugendhilfeausschuss
TOP 4.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
03.04.2025 Rat
TOP 6.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3257/2024
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
03.02.2025
Erstellt
21.10.2024 12:07