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1587/2019

Anfrage zum Thema Datenschutz bei der Vorlage von Impfausweisen

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 08.05.2019

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Nächste Beratung: Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales, Sitzung am 13.05.2019, TOP 3.1

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

2388 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/53/530/1 
 
Vorlagen-Nummer 08.05.2019 
 1587/2019 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 13.05.2019 
 
Anfrage zum Thema Datenschutz bei der Vorlage von Impfausweisen 
In der Sitzung des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 
vom 04.02.2019 informierte Herr Hopfauf über einen Presseartikel, in dem es darum ging, dass es in 
einem Gymnasium einen Windpockenfall gegeben hat und dass Schülerinnen und Schüler ohne ent-
sprechenden Impfschutz nicht zum Unterricht kommen sollen. Darüber hinaus sei in diesem Artikel 
geschrieben worden, dass die Schule aus Datenschutzgründen nicht die Vorlage des Impfausweises 
der Schülerinnen und Schüler verlangen können. Er fragt, ob dem tatsächlich so sei. 
 
Die Verwaltung teilt hierzu Folgendes mit: 
 
Wenn lediglich 1 Person einer Gemeinschaftseinrichtung an Windpocken erkrankt ist, ist die Leitung 
der Einrichtung gemäß § 34 IfSG verpflichtet, auf der Grundlage des RKI-Ratgebers „Windpocken 
(Varizellen), Gürtelrose (Herpes zoster)“ 
(https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Merkblaetter/Ratgeber_Varizellen.html), für eine Wi e-
derzulassung von Kontaktpersonen einen Nachweis über bestehender Immunität zu verlangen, wie 
z.B. durch Nachweis eines positiven VZV-IgG-Antikörpertiters oder eines ärztlichen Attestes über 
durchgemachte Windpocken-Erkrankung oder durch Impfbuchkontrolle. 
 
Im Falle eines Ausbruchs, d. h. 2 an Windpocken erkrankte Personen im örtlichen und zeitlichen Zu-
sammenhang, kann das Gesundheitsamt nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen die 
Schulleitung als sog. Verwaltungshelfer bei der Erfüllung seiner Aufgaben in Anspruch nehmen. Die-
sem werden keinerlei Entscheidungsbefugnisse übertragen, er erledigt in diesem Sinne lediglich aus-
führende technische Aufgaben in tatsächlicher Hinsicht nach Weisung der Behörde. Damit hat der 
Verwaltungshelfer ein Recht zur Einsicht in das Impfbuch. 
 
Das Infektionsschutzgesetz sieht bereits für die Eltern/Sorgeberechtigten vor, dass sie mitteilungs-
pflichtige medizinische Informationen korrekt an die Gemeinschaftseinrichtung kommunizieren müs-
sen (Mitteilungspflicht nach § 34 Abs. 5 IfSG) 
 
Gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf (1)

13.05.2019 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 3.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1587/2019
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
08.05.2019
Erstellt
06.05.2019 07:01