1587/2019
Anfrage zum Thema Datenschutz bei der Vorlage von Impfausweisen
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
2388 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/53/530/1 Vorlagen-Nummer 08.05.2019 1587/2019 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 13.05.2019 Anfrage zum Thema Datenschutz bei der Vorlage von Impfausweisen In der Sitzung des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales vom 04.02.2019 informierte Herr Hopfauf über einen Presseartikel, in dem es darum ging, dass es in einem Gymnasium einen Windpockenfall gegeben hat und dass Schülerinnen und Schüler ohne ent- sprechenden Impfschutz nicht zum Unterricht kommen sollen. Darüber hinaus sei in diesem Artikel geschrieben worden, dass die Schule aus Datenschutzgründen nicht die Vorlage des Impfausweises der Schülerinnen und Schüler verlangen können. Er fragt, ob dem tatsächlich so sei. Die Verwaltung teilt hierzu Folgendes mit: Wenn lediglich 1 Person einer Gemeinschaftseinrichtung an Windpocken erkrankt ist, ist die Leitung der Einrichtung gemäß § 34 IfSG verpflichtet, auf der Grundlage des RKI-Ratgebers „Windpocken (Varizellen), Gürtelrose (Herpes zoster)“ (https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Merkblaetter/Ratgeber_Varizellen.html), für eine Wi e- derzulassung von Kontaktpersonen einen Nachweis über bestehender Immunität zu verlangen, wie z.B. durch Nachweis eines positiven VZV-IgG-Antikörpertiters oder eines ärztlichen Attestes über durchgemachte Windpocken-Erkrankung oder durch Impfbuchkontrolle. Im Falle eines Ausbruchs, d. h. 2 an Windpocken erkrankte Personen im örtlichen und zeitlichen Zu- sammenhang, kann das Gesundheitsamt nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen die Schulleitung als sog. Verwaltungshelfer bei der Erfüllung seiner Aufgaben in Anspruch nehmen. Die- sem werden keinerlei Entscheidungsbefugnisse übertragen, er erledigt in diesem Sinne lediglich aus- führende technische Aufgaben in tatsächlicher Hinsicht nach Weisung der Behörde. Damit hat der Verwaltungshelfer ein Recht zur Einsicht in das Impfbuch. Das Infektionsschutzgesetz sieht bereits für die Eltern/Sorgeberechtigten vor, dass sie mitteilungs- pflichtige medizinische Informationen korrekt an die Gemeinschaftseinrichtung kommunizieren müs- sen (Mitteilungspflicht nach § 34 Abs. 5 IfSG) Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1587/2019
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 08.05.2019
- Erstellt
- 06.05.2019 07:01