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2007/0602

Normenkontrollverfahren wegen Gültigkeit der Abwasserbeitrags- und gebührensatzung; hier: Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.09.2007

Magistratsvorlage 10.10.2007

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2007/0602

2559 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
11.10.2007 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat II  
 
Amt: Rechtsamt  
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein 
Öffentlich:     
Verteiler: 
II  30 
21  66 
Stvv.  
 
Vorlage-Nr. 2007/0602 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
671  
 
 
Betreff: Normenkontrollverfahren wegen Gültigkeit der Abwasserbeitrags- und 
gebührensatzung; 
hier: Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.09.2007
 
 
Vorlage vom: 10.10.2007 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Der Magistrat nimmt Kenntnis vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts 
    vom 20.09.2007, eingegangen am 10.10.2007, mit dem das Bundesverwaltungs– 
    gericht die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in 
    dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2007 
    zurückgewiesen hat. 
 
2. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.09.2007 ist der 
    Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen. 
 
 
Anlagen: Beschluss Bundesverwaltungsgericht 
 
Beschluss des Magistrats vom 17.10.2007 
 
Der Magistrat nimmt von der Vorlage Kenntnis.

2 
... 
 
 
Begründung: 
 
Mit Magistratsvorlage Nr. 2007/0284 ist der Magistrat über den Beschluss des Hessischen 
Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2007, mit dem der Antrag auf Normenkontrolle gegen 
die in der zum 01.10.2004 und 01.01.2005 in  Kraft getretenen Änderungssatzung zur 
Abwasserbeitrags– und gebührensatzung festgelegten Höhe der Schmutz– und 
Niederschlagswassergebühren abgewiesen wurde, informiert worden.  
 
Gegen diesen Beschluss hatte der Kläger das Rechtsmittel der 
Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Mit Beschluss vom 
20.09.2007, eingegangen am 10. 10.2007, hat das Bundesverwaltungsgericht die 
Nichtzulassungsbeschwerde voll umfänglich abgewiesen. Die Position der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt ist damit in vollem Umfang höchstrichterlich bestätigt 
worden, so dass keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des städtischen 
Abwassergebührenrechts bestehen. 
 
Dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung wird der Beschluss des 
Bundesverwaltungsgerichtes zur Kenntnisnahme vorgelegt. 
 
Darmstadt, den 10.10.2007 
 
 
 
Wolfgang Glenz 
Bürgermeister 
 
Anlage
 
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.09.2007

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12704 Zeichen

(
(
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BUNDESVERWAL TUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 9 BN 2.07
VGH 5 N 2781/05
In der Normenkontrollsache
Antragstellers und
Beschwerdeführers,
- Prozessbevollmächtigter:
gegen
die Stadt Darmstadt,
vertreten durch den Magistrat,
Luisenplatz 5 A, 64283 Darmstadt,
Antragsgegnerin und
Beschwerdegegnerin,

- 2 -
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. September 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und Domgörgen
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwal­
tungsgerichtshofs vom 24. April 2007 wird zurückgewie­
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festge­
setzt.
Gründe:
1 Die auf alle Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde hat keinen Erfolg.
2 1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssa-
che nicht zu.
3 Die Beschwerde wirft zunächst die Frage auf,
"ob die Berechnung der Verteilung der Kosten für Schmutz­
und Niederschlagswasser nach der Methode des Modells ei­
nes fiktiven Trennsystems erfolgen darf."
4 Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie bezieht sich auf
Vorschriften des Ortsrechts, die Vorgaben des Landesrechts umsetzen, und
betrifft somit irrevisible Normen, deren Auslegung und Anwendung vom Revisi­
onsgericht nicht nachgeprüft wird (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) und die Zulassung

- 3 -
der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung deswegen nicht begründen
kann. Dass der Frage zunehmende Bedeutung zukommen mag und sie - je
nach Landesrecht - unterschiedlich beantwortet wird, ändert daran nichts.
5 Der für eine Grundsatzrüge erforderliche Bezug zum Bundesrecht ergibt sich
nicht daraus, dass die Beschwerde durch die aufgeworfene Frage das Aquiva­
lenzprinzip und den Gleichheitssatz als "unmittelbar berührt" ansieht und die
Vereinbarkeit des "fiktiven Trennsystems" mit den genannten bundesrechtli­
chen Vorgaben geklärt wissen will. Denn die Rüge einer Verletzung von Bun­
des(verfassungs)recht bei der vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung ir­
revisiblen Landesrechts kann die Zulassung der Grundsatzrevision nur rechtfer­
tigen, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bun­
des(verfassungs)rechts darlegt, nicht aber dann, wenn nicht das Bundesrecht,
sondern allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist (stRspr, vgl. etwa Be­
schluss vom 7. März 1996 - BVerwG 6 B 11.96 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1
VwGO Nr. 7 m.w.N.). In der Rechtsprechung des Bundes\ferwaltungsgerichts
ist jedoch geklärt, dass die beiden angesprochenen Grundsätze dem Normge­
ber bei der Gebührenbemessung einen weiten Gestaltungsspielraum belassen.
Die ihm durch Art. 3 Abs. 1 GG gesetzten Grenzen sind erst überschritten,
wenn die Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gründe gerechtfertigt
ist (Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 - Buchholz 401.84 Be­
nutzungsgebühren Nr. 94 S. 8). Das Aquivalenzprinzip besagt, dass die gefor­
derte Abgabe und die konkrete Leistung der Verwaltung nicht in einem groben
Missverhältnis stehen dürfen (Urteil vom 25. August 1999 - BVerwG 8 C 12.98 ­
BVerwGE 109,272 <274». Wenn die Beschwerde das von ihr bevorzugte
"Mehrkostenverfahren" als das "allein richtige" darzustellen versucht, zeigt sie
einen weitergehenden Klärungsbedarf hinsichtlich der genannten bundesrecht­
lichen Maßstäbe nicht auf, sondern beschränkt sich auf die Rüge einer Verlet­
zung der aus ihrer Sicht bereits geklärten Vorgaben des Bundesrechts durch
eine bestimmte Auslegung und Anwendung des irrevisiblen Rechts.

· A _,.
6 Auch die im Ubrigen von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen legen einen
solchen weitergehenden Klärungsbedart nicht dar_
7 Das gilt zunächst für die Fragen,
"ob die nicht einem Einleiter zuzuordnenden Fremdwasser­
mengen auch dann auf die Solidargemeinschaft der Gebüh­
renzahler umgelegt werden (richtig:) können, wenn die Menge
des eingeleiteten Fremdwassers deutlich über den üblicher­
weise zu erwartenden Mengen liegt und offenkundig ihre Ur­
sache in unterbliebenen Instandhaltungsmaßnahmen haben"
und
"ob das sogenannte Fremdwasser gebührenrechtlich als
Schmutzwasser, als Niederschlagswasser oder in sonstiger
Weise zu behandeln ist",
8 die sich außerdem, nämlich hinsichtlich der Fragen, ob Instandhaltungsmaß-
nahmen unterblieben sind, welches Ausmaß das Fremdwasser hat und welche
gebührenrechtlichen Auswirkungen die Qualifizierung des Bachwassers hat,
auf tatsächliche Umstände (vgl. S. 6 - 8 der Beschwerdebegründung) stützen,
deren Vorliegen die Vorinstanz nicht festgestellt hat, so dass sich die grund­
sätzliche Bedeutung hieraus nicht ergeben kann (stRspr, vgl. etwa Beschluss
vom 10. Januar 1997 - BVerwG 8 B 204.96 - NVwZ 1997, 801).
9 Soweit die Beschwerde darüber hinaus geklärt wissen will,
"ob die Berechnung der Kostenverteilung auf Grundlage der
Untersuchung der Verhältnisse in einem Teilgebiet erfolgen
kann",
10 und dabei auch kritisiert, die Berechnungsmethode der Antragsgegnerin entfer-
ne sich "erneut ein Stück von der Wirklichkeit", ist darauf hinzuweisen, dass das
Bundesverwaltungsgericht die Bemessung von Benutzungsgebühren nicht nur
nach dem konkret nachgewiesenen Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme
("Wirklichkeitsmaßstab"), sondern auch nach einem pauschalierenden, durch
die Erfordernisse der Praktikabilität gerechtfertigten Wahrscheinlichkeitsmaß-

-5-
stab unter dem Blickwinkel des Bundesverfassungsrechts gebilligt hat (vgl. Be­
schluss vom 28. März 1995 - BVerwG 8 N 3.93 - Buchholz 401.84 Benutzungs­
gebühren Nr. 75 S. 39 f. m.w.N.). Im Übrigen hängt die Beantwortung der Frage
auch nach Auffassung der Beschwerde von der "Repräsentativität" des Teilge­
bietes und mithin von tatsächlichen Umständen ab, die einer revisionsgerichtli­
chen Klärung entzogen sind und die Zulassung der Revision wegen grundsätz­
licher Bedeutung deswegen nicht begründen können.
11 2. Die von der Beschwerde behauptete Divergenz der vorinstanzlichen Ent-
scheidung zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 1985
- BVerwG 8 C 124.83- (Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 31) besteht schon
deswegen nicht, weil die angeblich abweichenden Rechtssätze nicht dieselbe
Rechtsvorschrift betreffen (vgl. zu dieser Anforderung Beschluss vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO
Nr. 26 S. 14). Während die die Straßensinkkästen betreffenden Ausführungen
des Verwaltungsgerichtshofs in Anwendung von § 10 Abs. 2 KAG ergangen
sind, stehen diejenigen des Bundesverwaltungsgerichts in Zusammenhang mit
§ 128 Abs. 1 BBauG.
12 3. Die geltend gemachten Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greifen
nicht durch.
s
13 Einen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) sowie
eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG,
§ 108 Abs. 2 VwGO) sieht die Beschwerde darin, dass der Verwaltungsge­
richtshof einen Beweisantrag des Antragstellers zur Frage der Repräsentativität
des dem fiktiven Trennsystem zugrunde gelegten Teilgebietes nicht zur Kennt­
nis genommen und beschieden habe. Eine den Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechende Verfahrensrüge setzt jedoch im Hinblick
auf beide Verfahrensgrundsätze voraus, dass die Beschwerdebegründung dar­
legt, inwiefern sich die geforderten Verfahrenshandlungen bzw. Feststellungen
auf den geltend gemachten Anspruch ausgewirkt hätten (stRspr, vgl. etwa Be-

- 6 -
schlüsse vom 19. August 1997 a.a.O. S. 14 f. und vom 18. Juni 1998 - BVerwG
8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475 ). Solche Ausführungen
enthält die Beschwerdebegründung jedoch nicht. Sie übt zwar Kritik an einzel­
nen Annahmen des von der Antragsgegnerin zur Ermittlung der Kostenauftei­
lungsquote eingeholten Sachverständigengutachtens vom 24. Mai 2002. Sie
legt aber nicht dar, welche Feststellungen stattdessen zu erwarten gewesen
wären und wie sie sich - zumal auf der Grundlage der Rechtsauffassung des
Verwaltungsgerichtshofs - auf die Kalkulation der angefochtenen Gebührensät­
ze ausgewirkt hätten.
14 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sieht die Beschwerde
auch darin, dass der Verwaltungsgerichtshof die Ablehnung eines weiteren
Beweisantrages zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Unrecht
darauf gestützt habe, der Antragsteller habe insoweit ein konkretes Beweis­
thema nicht genannt. Die Beschwerde übersieht dabei, dass es sich nur um
eine weitere Begründung der Ablehnung des Beweisantrages handelt, die der
Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus - selbstständig tragend -darauf gestützt
hat, die inhaltlichen Zweifel des Antragstellers gäben auch in Ansehung der
vom Antragsteller vorgelegten gutachtlichen Stellungnahmen keinen Anlass,
das vorliegende Gutachten vom 24. Mai 2002 durch ein gerichtlich einzuholen­
des Sachverständigengutachten überprüfen zu lassen (BA S. 24). Hiergegen
hat die Beschwerde eine Verfahrensrüge nicht erhoben. Die Revision könnte
aber nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein
Revisionsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. etwa Beschluss
vom 19. August 1997 a.a.O. S. 15). Unabhängig davon lässt der angefochtene
Beschluss insoweit einen Verfahrensmangel nicht erkennen. Denn es steht
nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im tatrich­
terlichen Ermessen des Berufungsgerichts (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO in
entsprechender Anwendung), die Einholung eines weiteren Sachverständigen­
gutachtens abzulehnen (vgl. dazu etwa Beschlüsse vom 27. März 2000
- BVerwG 9 B 518.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60 S. 8 und vom
30. Januar 2002 - BVerwG 1 B 326.01 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 69 S. 31,

15
-7-
jeweils m.w.N.). Die Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichtshofs mit den
Einwendungen des Antragstellers gegen das Sachverständigengutachten vom
24. Mai 2002 und den vom Antragsteller vorgelegten gutachtlichen Stellung­
nahmen, denen die Vorinstanz einen konkreten Bezug zu den im genannten
Sachverständigengutachten getroffenen Feststellungen abgesprochen hat,
lässt - insbesondere auf der maßgeblichen Grundlage der Rechtsauffassung
des Verwaltungsgerichtshofs, es gehe insoweit allein darum, ob die Ergebnisse
des Sachverständigengutachtens von der Antragsgegnerin bei der Kalkulation
der Gebühren ermessensfehlerfrei zugrunde gelegt werden konnten - nicht er­
kennen, dass sich die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens
aufgedrängt hätte (vgL zu diesem Kriterium Urteil vom 6. Oktober 1987
- BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31).
Schließlich liegt auch hinsichtlich der Einbeziehung der von den US­
Streitkräften genutzten Flächen ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 86
Abs. 1 VwGO) und den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO)
nicht vor. Die Beschwerde macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe den
Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, obwohl der Antragsteller mehrfach ge­
rügt habe, dass diese Flächen nicht in die Gesamtrechnung der Antragsgegne­
rin einbezogen worden seien. Da der anwaltlich vertretene Antragsteller, wie er
ausdrücklich zugesteht, im vorinstanzlichen Verfahren hierzu keinen Beweisan­
trag gestellt hat, könnte der Verwaltungsgerichtshof nach ständiger Rechtspre­
chung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann verfahrensfehlerhaft gehandelt
haben, wenn sich ihm eine weitere Ermittlung hätte aufdrängen müssen (vgL
Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 14 f.). Das ist nicht der Fall. Der
Verwaltungsgerichtshof hat hierzu ausgeführt, die vom Antragsteller geäußer­
ten Zweifel an einer ordnungsgemäßen Einbeziehung der genannten Flächen
entbehrten einer substantiierten Grundlage; allein die Äußerung, die Antrags­
gegnerin habe vielleicht nicht die gesamten Straßen, Gelände- und Gebäude­
flächen oder diese nicht mit dem richtigen Versiegelungsgrad zugrunde gelegt,
genüge insofern nicht. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich wiederum
auf bloße Vermutungen und nennt keine konkreten Umstände, die eine abwei-

- 8 -
chende Beurteilung auch nur nahelegen könnten. Den Darlegungsanforderun­
gen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht die Verfahrensrüge auch inso­
weit nicht, als die Beschwerde keine Beweismittel bezeichnet, derer sich die
Vorinstanz nach ihrer Auffassung hätte bedienen müssen und die, wenn dies
geschehen wäre, zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung hät­
ten führen können.
16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Storost Prof. Dr. Rubel Domgörgen
J\usg'3fertlgt
als U

Beratungsverlauf (1)

TOP 671

Orte (1)

  • Luisenplatz 5A

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Details

Vorlagen-Nr.
2007/0602
Typ
Magistratsvorlage
Datum
10.10.2007
Erstellt
29.09.2026 00:00