1106/2019
Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB); Bebauungsplan Nr. 76380/03, Arbeitstitel: "Südlich Friedensstraße" in Köln-Porz-Elsdorf
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Anlage 5
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Anlage 5 Stadtplanungsamt Südlich Friedensstraße 76380/03, Blatt 2 von 2 verkleinerter B - Plan - Entwurf in Köln - Porz - Elsdorf unmaßstäblich
Anlage 1 Geltungsbereich
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)ULHGHQVVWUDH 7LHUJDUWHQVWUDH Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 0DVWDEN StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes 76380/036GOLFK)ULHGHQVVWUDHLQ.|OQ3RU](OVGRUI 0 10050 200300 Meter
Anlage 4 BP-Entwurf
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Anlage 4 Stadtplanungsamt Südlich Friedensstraße 76380/03, Blatt 1 von 2 verkleinerter B - Plan - Entwurf in Köln - Porz - Elsdorf unmaßstäblich
Anlage 3 textl. Festsetzungen
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Anlage 3 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1 Art der baulichen Nutzung 1.1 Allgemeines Wohngebiet – WA 1 bis WA 8 (§ 4 BauNVO) Gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 1 BauNVO sind in den als Allgemeines Wohn- gebiet – WA 1 bis WA 8 – festgesetzten Bereichen die nach § 4 Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig. 1.2 Mischgebiet - MI Gemäß § 1 Absatz 5 BauNVO sind in den als Mischgebiet – MI – festge- setzten Bereichen die nach § 6 Absatz 2 Nr. 6 bis 8 allgemein zulässigen Nutzungen nicht zulässig. Gemäß § 1 Absatz 6 BauNVO sind in den als Mischgebiet – MI – festge- setzten Bereichen die nach § 6 Absatz 3 ausnahmsweise zulässigen Nut- zungen nicht zulässig. 2 Maß der baulichen Nutzung 2.1 Grundflächenzahl (GRZ) Gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO darf die zulässige Grundflächen- zahl im WA 7 und WA 8 durch die Grundflächen von Garagen und Stell- plätzen mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer GRZ von 0,75 überschritten werden. Gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO darf die zulässige Grundflächen- zahl im MI, WA 1 und WA 2 durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 Bau NVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden. 2.2 Gemeinschaftsanlagen Gemäß § 21a Absatz 2 BauNVO sind im WA 7, Baufeld 7b und 7c, der Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 BauNVO Flächenanteile im Bereich des WA 8 hinzuzurechnen. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB sind bei den Gemeinschaftsstellplätzen im WA 8 im Baufeld 8b zwei Stellplätze für das Baufeld 7b und ein Stell- platz für das Baufeld 7c sowie ein Stellplatz für das Baufeld 8a und sechs Stellplätze für das Baufeld 8b zugeordnet. 2.3 Geschossflächenzahl (GFZ) Vergünstigungen für Stellplätze, Gara- gen und Gemeinschaftsgaragen Gemäß § 21a Absatz 5 BauNVO ist die zulässige Geschossfläche im MI, WA 1 und WA 2 um die Flächen notwendiger Garagen, die unter der Ge- ländeoberfläche hergestellt werden, zu erhöhen. 2.4 Gebäudehöhen/Fassaden Gemäß § 16 Absatz 2 Nr. 4 i.V.m. Absatz 6 BauNVO sind die zulässigen Gebäudehöhen als Oberkante (OK) bezogen auf den höchsten Punkt des Gebäudes festgesetzt. 2.5. Dachaufbauten Antennen, Lüftungs- und Kühlanlagen, Aufzugüberfahrten, Dachluken, Treppenhäuser, Schornsteine, Satellitenschüsseln und Sicherungssyste- me für Wartungsarbeiten dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe um max. 3,0 m überschreiten, wenn die Überschreitung auf weniger als 10 % der Grundfläche des obersten Geschosses erfolgt. Solarenergetische Anlagen dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe um max. 0,5 m überschreiten. Die o.g. Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß der Überschrei- tung von der Gebäudekante des darunter liegenden Geschosses zurück- treten. Überschreiten im MI, WA 1 und WA 2 die o.g. Dachaufbauten die festge- setzte Gebäudehöhe, sind die Dachaufbauten mit umlaufenden, senk- rechten Sichtschutzelementen zu versehen. Dies gilt nicht für solarener- getische Anlagen. 2.6 Geländehöhe Die in der Planzeichnung gemäß § 9 Absatz 3 BauGB festgesetzten Ge- ländehöhen dürfen zur Vermittlung zu angrenzenden Höhen, zur Herstel- lung von notwendigen Neigungen für die Entwässerung nach dem Stand der Technik, zur Vermittlung bei Treppen-/ Rampenanlagen um bis zu 30 cm über- bzw. unterschritten werden. Ausgenommen sind Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser. 3 Abstandflächenunterschreitung im WA 4, WA 5 und WA 6 Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2a BauGB wird ein von § 6 Absatz 5 BauO NRW abweichendes Maß der Tiefe der Abstandfläche von 0,3 H in den Bauge- bieten WA 4, WA 5 und WA 6 in den in der Planzeichnung dargestellten Bereichen festgesetzt. Das Mindestmaß der Abstandsfläche von 3,0 m darf nicht unterschritten werden. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind in den Bereichen, in denen die Tie- fe der Abstandfläche weniger als 0,4 H beträgt, notwendige Fenster von Aufenthaltsräumen nicht zulässig. 4 Bauweise Gemäß § 22 BauNVO werden in der festgesetzten abweichenden Bau- weise „a“ gemäß Planzeichnung die Gebäude mit seitlichem Grenzab- stand errichtet, wobei die Gebäudelänge maximal 75m betragen darf. 5 Überbaubare Grundstücksflächen Gemäß § 23 Absatz 3 BauNVO dürfen Vordächer, Balkone, Loggien und Erker bis zu 2,0 m über die festgesetzte Baugrenze treten. Dabei darf in der Summe 60 % der gesamten Fassadenfläche pro Gebäude nicht über- schritten werden. Terrassen dürfen die festgesetzten Baugrenzen um bis zu 3,0 m über- schreiten. 6 Stellplätze und Garagen 6.1 Allgemeine Wohngebiete – WA 1 bis WA 8 Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind private Stellplätze nur innerhalb der hierfür festgesetzten Flächen für Stellplätze, Garagen, Carports und Tief- garagen sowie innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Innerhalb der Tiefgaragenabgrenzungen (TG) sind außerhalb der durch Baugrenzen eingefassten überbaubaren Grundstücksflächen Lagerflä- chen, Technik- und Nebenräume sowie Abstellplätze für Fahrräder im Sinne des § 51 Abs. 1 BauO NRW zulässig. 6.2 Mischgebiet – MI Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind im MI Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) und in der Tiefgarage (TG) zulässig. Innerhalb der Tiefgaragenabgrenzungen (TG) sind außerhalb der durch Baugrenzen eingefassten überbaubaren Flächen Lagerflächen, Technik- und Nebenräume sowie Abstellplätze für Fahrräder im Sinne des § 51 Abs. 1 BauO NRW zulässig. 7 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 6 BauGB ist im WA 3 bis WA 8 nur eine Woh- nung je Wohngebäude zulässig. Wohngebäude in diesem Sinne sind selbständig benutzbare Wohneinheiten wie ein einzelnes Reihenhaus oder eine Doppelhaushälfte. 8 Nebenanlagen Gemäß § 23 Absatz 5 i.V.m. § 14 BauNVO sind im WA 3 bis WA 8 Gar- tenhäuser nur in einem Streifen von 5 m Tiefe parallel zur rückseitigen Grundstücksgrenze sowie in den Flächen für Garagen (Ga) zulässig. Die rückseitige Grundstücksgrenze liegt bei den Baufeldern 3, 4a bis 4c, 5a und 5c, 7a bis 7c und 8a im Westen, bei den Baufeldern 5b und 5d im Osten und bei den Baufeldern 6a bis 6e und 8b im Süden. Im WA 5 sind zusätzlich dazu Gartenhäuser bei den nördlichen Hausgruppen entlang der nördlichen Grundstücksgrenze zum WA1 zulässig. 9 Befestigung von Stellplätzen und Hauszuwegungen Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 20 BauGB sind zur Befestigung der ebenerdigen Stellplätze und Hauszuwegungen nur versickerungsfähige Materialien (z.B. offenfugiges Pflaster, Rasengittersteine) zulässig. 10 Begrünung Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25a und b BauBG werden folgende Begrü- nungsmaßnahmen festgesetzt: 10.1 Baumstandorte Die Standorte zum Anpflanzen von Bäumen gemäß Planzeichnung wer- den nur nachrichtlich dargestellt. Von den dargestellten Standorten und Flächen kann in einem Radius von 10 m abgewichen werden. Sämtliche Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu erset- zen. 10.2 Öffentliche Grünfläche In der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz ist in der Fläche M1 eine Baumhecke (BD51/GH4431) aus einheimischen und standortgerechten Heckenpflanzen anzupflanzen. Innerhalb dieser öffentlichen Grünfläche ist ein Stauvolumen von mindes- tens 70 m³ für Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen 10.3 Private Grünflächen In der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Frei- und Spielflä- che im südöstlichen Planbereich ist in der Fläche M4 eine Langgraswiese (EA1/LW41111) anzulegen. Die dort ebenfalls umzusetzende interne Ausgleichsmaßnahme A1 ist in Ziffer 11.1 beschrieben. Innerhalb der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Frei- und Spielfläche ist ein Stauvolumen von mindestens 80 m³ für Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen. Die privaten Grünflächen in der Fläche A zwischen WA 1 und WA 2 sind zu begrünen. Auf die bedingte Festsetzung unter Nr. 14 wird verwiesen. Die privaten Grünflächen zwischen den Stellplätzen, parallel zur Frie- densstraße im WA 1 und WA 2 nördlich der Baufelder 1a, 1b, 2a und 2b sind zu begrünen. 10.4 Weitere Gehölzpflanzungen Im WA 1 sind in der Fläche M2 Strauchhecken (BB1/GH411) aus einhei- mischen und standortgerechten Heckenpflanzen anzupflanzen. Im MI sind in den Flächen M3 Strauchhecken (BB1/GH411) aus einhei- mischen und standortgerechten Heckenpflanzen anzupflanzen. 10.5 Mindestüberdeckung Tiefgaragen für Begrünung/Bepflanzung Die ausgewiesenen Tiefgaragenbereiche sind zu begrünen. Die Vegetati- onstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 60 cm einschließlich Filter- und Drainschicht auszubilden. Ausgenommen hiervon sind Feuerwehrzufahrten, Wege und Zufahrten, Terrassen, Standorte für Müllsammelbehälter, Stellplätze, Fahrradständer und Kleinkinderspielplätze sowie untergeordnete technische Aufbauten der Tiefgarage und des Kellergeschosses wie Lichtschächte, Treppen- aufgänge und Lüftungseinrichtungen. 10.6 Dachbegrünung Die Dachflächen der Gebäude im MI, WA 1 und WA 2 sind mit einer ex- tensiven Dachbegrünung - DC1 (NB6243) - zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindes- tens 15 cm inkl. Filter- und Drainageschicht herzustellen. Hiervon ausge- nommen sind Dachterrassen und technische Aufbauten. Ebenso sind Photovoltaikelemente über der Dachbegrünung zulässig. 11 Ausgleichsmaßnahmen und Zuordnung 11.1 Interne Ausgleichsmaßnahme A1 Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 20 BauGB wird im Plangebiet folgende in- terne Ausgleichmaßnahme A1 festgesetzt: Anpflanzen einer Baumhecke (BD51/GH4431) aus einheimischen und standortgerechten Heckenpflan- zen. 11.2 Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen Gemäß § 9 Absatz 1a Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 1a Absatz 3 Satz 3 BauGB werden 271 m² der internen Ausgleichsfläche A1 den Ein- griffen der Wohngebiete WA 1 und WA 2 zugeordnet. Im Umlegungsgebiet gemäß Planzeichnung gelten folgende Zuordnun- gen: Gemäß § 9 Absatz 1a Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 1a Absatz 3 Satz 3 BauGB werden 2.960 m² der externen Ausgleichsmaßnahme eA1 den Eingriffen der Wohngebiete WA 3 Baufeld 3, WA 7 Baufeld 7a, WA 4 Baufelder 4a, 4b und 4c zugeordnet. Gemäß § 9 Absatz 1a Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 1a Absatz 3 Satz 3 BauGB werden 804 m² der externen Ausgleichsmaßnahme eA1 den Eingriffen der Erschließung der Planstraße 4 zugeordnet. Zur Beschreibung der Maßnahme eA1 siehe auch Hinweis Nr. 10 11.3 Pflanzmaßnahmen und –qualität Für die Pflanzmaßnahmen gilt die Anlage der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a bis 135 c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012) und den dort formulierten Gestaltungsgrundsätzen und Bio- topkürzeln. 12 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 21 BauGB werden folgende Geh-, Fahr- und Lei- tungsrechte festgesetzt: 12.1 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (GFL) 1 bis 3 und 8 Die mit GFL 1 bis 3 bezeichneten Flächen sind mit Geh-, Fahr- und Lei- tungsrechten zugunsten der Allgemeinheit sowie der Versorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten. 12.2 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (GFL) 4 bis 7 Die mit GFL 4 bis 7 bezeichneten Flächen sind mit Geh-, Fahr- und Lei- tungsrechten zugunsten der Eigentümer, der Besitzer und der Besucher sowie der Versorgungsträger der Grundstücke im jeweils damit zu er- schließenden Baufeld gemäß Planeintrag zu belasten. 12.3 Geh- und Leitungsrechte (GL) 1 und 2 Die mit GL 1 und 2 bezeichneten Flächen sind mit Geh- und Leitungs- rechten zugunsten der Eigentümer, der Besitzer und der Besucher sowie der Versorgungsträger der Grundstücke im jeweils damit zu erschließen- den Baufeld gemäß Planeintrag zu belasten. 12.4 Geh- und Radfahrrecht (GF) 1 Die mit GF 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten. 12.5 Gehrechte (GR) 1 bis 5 Die mit GR 1 bis 5 bezeichneten Flächen sind mit einem Gehrecht zu- gunsten der Eigentümer und der Besitzer der Grundstücke im jeweils da- mit zu erschließenden Baufeld gemäß Planeintrag zu belasten. 13 Lärmschutzmaßnahmen 13.1 Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnah- men entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbe- reichen (LPB) an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen zu treffen. Als Grundlage sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018, zu erwerben bei Beuth Verlag GmbH, Berlin) zu berechnen. Die Zuordnung zwischen den dargestellten LPB und dem maßgeblichen Außenlärmpegel ergibt sich aus nachfolgender Tabelle: LPB Maßgeblicher Außenlärmpegel La in dB I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80* *Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegeben- heiten festzulegen. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schall- technischen Untersuchung niedrigere LPB an einzeln Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden. 13.2 Fensterunabhängige Belüftung Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel über 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwerti- ge Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. 13.3 Grundrissorientierung Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass für die Wohn- nutzung entlang der mit „X“ gekennzeichneten Baugrenzen in den Bau- feldern 1a, 3 und 4a die Anordnung von öffenbaren Fenstern schutzbe- dürftiger Räume gemäß DIN 4109 nicht zulässig ist. Abweichend hiervon können öffenbare Fenster von schutzbedürftigen Räumen ausnahmsweise entlang der mit „X“ gekennzeichneten Baugren- ze angeordnet werden, wenn die jeweilige Wohnung über mindestens ein Fenster in einem schutzbedürftigen Raum verfügt, das an einer nicht mit dem Kennbuchstaben „X“ gekennzeichneten Baugrenze liegt. 13.4 Außenwohnbereiche Für Terrassen, Balkone und Loggien, die einen Beurteilungspegel > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schall- schutzmaßnahmen zu treffen. Dies kann beispielsweise durch entspre- chende Verglasungen geschehen. Durch die Schallschutzmaßnahmen muss sichergestellt werden, dass der v. g. Beurteilungspegel nicht über- schritten wird. 14 Festsetzungen bis zum Eintritt bestimmter Umstände (§ 9 Absatz 2 BauGB) Gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 2 BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb der ausgewiesenen Umgrenzung (Fläche A) für das Grundstück in der Gemarkung Elsdorf, Flur 2, Flurstück 506 die festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen, hier: Allgemeines Wohngebiet (WA) und private Grünfläche mit Geh- und Radfahrrecht zu Gunsten der Allgemeinheit (GF 1) sowie Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (GFL 8) zu Gunsten der Allge- meinheit, erst ab Eintritt bestimmter Umstände zulässig sind. Vorausset- zung für die Zulässigkeit der vorgenannten Nutzungen auf der Fläche A ist der Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung nach § 18 AEG, mit der die Zweckbestimmung der Fläche als Ausgleichsfläche für den Bau der ICE-Trasse Köln- Rhein/Main aufgehoben wird. B – BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Vorgartenzone und Einfriedungen Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB i.V.m. § 89 Absatz 1 Nr. 5 und Abs. 2 BauO NRW gilt für Vorgärten und Einfriedungen folgendes: 1.1 Für die WA 3 bis WA 8 wird eine Vorgartenzone festgelegt. Sie liegt im Bereich zwischen der Straßenbegrenzungslinie der öffentlichen Verkehrs- fläche besonderer Zweckbestimmung bzw. der Begrenzung der Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte/ Geh- und Leitungsrechte und der Baugrenze des jeweiligen Baufeldes. Die Vorgartenzonen für - die Baufelder im WA 3 liegen parallel zur Planstraße 4, - die Baufelder im WA 4 liegen parallel zur Planstraße 1, - die Baufelder 5a und 5b im WA 5 liegen parallel zum GFL 4, - die Baufelder 5c und 5d im WA 5 liegen parallel zum GFL 5, - die Baufelder im WA 6 liegen parallel zur Planstraße 2, - das Baufeld 7a im WA 7 liegen parallel zur Planstraße 4, - die Baufelder 7b und 7c im WA 7 liegen parallel zur Planstraße 3 bzw. GFL 6, - das Baufeld 8a im WA 8 liegen parallel zum GL 1 und - das Baufeld 8b im WA 8 liegen parallel zum GFL 7 und GL 2 hin. 1.2 Die Vorgartenzone ist gärtnerisch zu begrünen. Gebäudezuwegungen in der Vorgartenzone sind zulässig. 1.3 In der Vorgartenzone ist an der Grenze zur Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung sowie an der Grenze zur Fläche für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte/ Geh- und Leitungsrechte als Einfriedung ausschließlich einheimische Hecken (BD3/GH412) sowie Draht-oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken (BD3/GH412) bis zu einer Höhe von jeweils 1,20 m zulässig. 1.4 Die im WA 1 und WA 2 festgesetzten Flächen für Stellplätze (St) und Müllsammelstellen (Müll) sind an mindestens drei Seiten durch Hecken- pflanzungen einzugrünen. 1.5 Standplätze für bewegliche Abfallbehälter in der im Bebauungsplan fest- gesetzten Vorgartenzone sind nur zulässig, wenn sie mit Sträuchern, He- cken oder anderen begrünten Einfassungen (begrünte Holz- oder Stahl- konstruktionen) von drei Seiten abgegrenzt werden (BD3 / GH412). Dabei dürfen die Einfriedungen der Standplätze für bewegliche Abfallbehälter eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. 2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BauO NRW gilt für die äußere Gestaltung baulicher Anlagen Folgendes: 2.1 Dachneigung Die zulässige Dachneigung für Flachdächer beträgt maximal 5° und für Pultdächer maximal 10°. 2.2 Dachüberstände Dachüberstände dürfen nicht mehr als 40 cm betragen. Vordächer und Überdachungen ohne umgehende Außenwände sind hiervon ausge- nommen. 2.3 Dacheindeckung Als Dacheindeckung sind nur unglasierte Dachsteine, Dachpfannen oder Dachziegel sowie Eindeckungen aus nicht glänzendem Metall in der Farbskala grau bis schwarz gemäß RAL zulässig. Als Eindeckung für Flachdächer und flachgeneigte Dächer sind nur nicht glänzende oder re- flektierende Materialien und Folien in der Farbskala grau bis schwarz ge- mäß RAL 7009, 7010, 7016, 7021, 7026, 7035, 7043, 7047, 9004, 9005, 9011und 9017 zulässig. Dacheindeckungen aus Zink sind für Dachaufbauten und Attikaabde- ckungen zulässig. 3. Werbeanlagen im MI Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BauO NRW sind Werbeanlagen nur am Gebäude an der Stätte der Leistung zulässig. Ein Überschreiten der Wandhöhe im Sinne des § 6 Ab- satz 4 BauO NRW durch die Oberkante der Werbeanlage ist nicht zuläs- sig. Werbeanlagen auf Dachflächen sowie an Pylonen sind nicht zulässig. Die Werbeanlagen dürfen maximal 0,3 m von der Wandfläche, einschließ- lich Befestigungen und Beleuchtungen, hervortreten. Werbeanlagen mit wechselnden oder bewegten Sichtflächen oder mit einer entsprechenden Beleuchtung (einschließlich Lichtprojektionen) und akustische Werbean- lagen, die den öffentlichen Raum beschallen, sind nicht zulässig. Zulässig sind Werbeanlagen ausschließlich in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 1 m und einer Länge von maximal 10 m je Gebäudeseite. Die Werbeanlagen dürfen nicht selbstleuchtend, sondern nur hinterleuch- tet sein. GESETZLICHE GRUNDLAGEN 1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGI. I S. 2414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBI. I S. 1722). Von der Überleitungsvorschrift des § 245 c BauGB wird Gebrauch gemacht. 2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786). 3 Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) in der jeweils bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung. 4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbau- ordnung – (BauO NRW) vom 21.07.2018 (GV. NRW S. 421) in der jeweils bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung. 5. Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bun- desbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsver- bindlichkeit dieses Planes außer Kraft. HINWEISE 1. Kampfmittel Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/Kampfmitteln zu rechnen. Vor der Aufnahme von Bauarbeiten (circa sechs Wochen) ist der Kampfmittel- räumdienst der Bezirksregierung Düsseldorf unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-89/14 sowie der Bebauungsplannummer einzuschalten. 2. Flughafen Köln/ Bonn Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln/Bonn. 3. Versickerung Gemäß § 44 Landeswassergesetz NRW i.V.m. § 55 Absatz 2 WHG ist das Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewäs- ser einzuleiten. 4. Löschwasser Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine Wassermenge von 1.600 l/ min (96 m³) für mindestens zwei Stunden nachzuweisen. 5. Artenschutz Laut Artenschutzprüfung von BFL, Büro für Freiraumplanung und Land- schaftsarchitekt, von November 2016, Fachbeitrag Artenschutz der Stufe 1 und von Mai 2018, Ergänzende Erhebung der Feldlerchenpopulation ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnatur- schutzgesetz (BNatSchG). Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September verboten, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Besei- tigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäu- men. Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. 6. Quellen der Normen, Richtlinien und Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebau- ungsplanurkunde verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden. Sie werden beim Amt für Lie- genschaften, Vermessung und Kataster, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öff- nungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 7. Denkmalschutzgesetz Im Falle archäologischer Bodenfunde ist gemäß der §§ 15, 16 Denkmal- schutzgesetz Nordrhein Westfalen (DSchG NW) das Römisch- Germanische Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle in unveränder- tem Zustand zu belassen. 8. Bodenschutz Die Vorschriften des § 12 der Bundesbodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zu beachten. 9. Belichtung der Wohnungen Bei der konkreten Grundrissplanung ist beim Zuschnitt der Wohnungen darauf zu achten, dass jeweils ein Wohnraum je Wohnung zu einer aus- reichend besonnten Fassade orientiert ist. 10. Städtebaulicher Vertrag: In einem städtebaulichen Vertrag werden Regelungen zur Verwirklichung des Bebauungsplanes festgehalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die Durchführung von externen Ausgleichsmaßnahmen. Auf den städtischen Grundstücken in der Gemarkung Langenbrück, Flur 74, Flurstücke 203, 278/100, 100/2, 494, 577 (jeweils teilweise) werden folgende externe Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe in den einzelnen Baugebieten hergestellt: Maßnahme eA1: Umwandlung einer Ackerfläche in Anlage einer extensi- ven Fettwiese - EA1/LW41111 - auf 15.296 m² und Maßnahme eA2: Umwandlung einer Ackerfläche in Anlage eines Blüh- streifens - auf 2.140 m². Die Durchführung und Kostentragung der Maßnahmen eA1 und eA2 in Bezug auf die Eingriffe durch die Baugebiete im WA 1 Baufelder 1a, 1b und 1c, WA 2 Baufelder 2a und 2b, WA 5 Baufelder 5a, 5b, 5c und 5d, WA 6 Baufelder 6a, 6b, 6c, 6d und 6e, WA 7 Baufelder 7b und 7c und WA 8 Baufelder 8a und 8b sowie der Planstraßen 1, 2 und 3 werden im städ- tebaulichen Vertrag geregelt. Zur Information: Von der Maßnahme eA1 mit 15.296 m² entfallen 2.960 m² auf Eingriffe durch die Wohnbebauung und 804 m² auf Eingriffe durch die Erschließung im Umlegungsgebiet (siehe textliche Festsetzung Nr. 11.2). 11. Tiefgaragen: Bei den Einfahrten der Tiefgaragen an der Friedensstraße müssen kon- struktive Maßnahmen zum Einhalten der Richtwerte der TA-Lärm für all- gemeine Wohngebiete getroffen werden. Dies kann z.B. durch entspre- chendes Außenmauerwerk und den Einbau von lärmarmen Rolltoren er- folgen. 12. Einfamilienhausgrundstücke Im Rahmen der Baugenehmigung ist ein spezifisches Rückhaltevolumen von Vs= 18, 4 l/ m² auf den EFH-Grundstücken vorzuhalten. 13. Stellplatznachweis Der Nachweis der Stellplätze für das WA 5 erfolgt in der Tiefgarage des WA1. NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME 1. Im Plangebiet verläuft südlich der Friedensstraße die Ferngasleitung Nr. 20 und ein Lichtwellenkabel. Die Trassen dürfen in Abstimmung mit den zuständigen Versorgungsträgern befestigt bzw. überbaut werden. Bei der Aufstellung von Müllsammelbehältern ist darauf zu achten, dass im Be- darfsfall die Abfallsammelplätze ohne besonderen technischen Aufwand geräumt werden können. 2. Im Rahmen der Planfeststellung zum Neubau der ICE Trasse Köln – Flughafen Köln/ Bonn –Frankfurt ist das Flurstück 506 in der Flur 2 der Gemarkung Elsdorf als Ausgleichsfläche festgesetzt worden.
Anlage 2 Offenlagebegruendung
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Anlage 2
Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
zum Bebauungsplan-Entwurf 76380/03
Arbeitstitel: Südlich Friedensstraße in Köln-Porz-Elsdorf
1 Anlass und Ziel der Planung
Die Ziele der Kölner Wohnungsbaupolitik sind im Wohnungsbauprogramm 2015 niedergelegt, wel-
ches am 29.01.2008 vom Rat der Stadt Köln beschlossen wurde. Mit der Bezeichnung W 708-003
ist in Porz-Elsdorf ein Gelände südlich der Friedensstraße aufgeführt, das nun im Rahmen der
Bauleitplanung konkret entwickelt werden soll.
Köln ist eine wachsende Stadt. In dem vom Rat der Stadt am 11.02.2014 beschlossenen Stadt-
entwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) wird der Neubaubedarf für den Betrachtungszeit-
raum 2010 bis 2029 auf 52.100 Wohneinheiten (WE) beziffert. Hierzu wird das Vorhaben mit rund
259 zusätzlichen Wohneinheiten einen Beitrag leisten.
Der ursprünglich vorgesehene Plangebietszuschnitt aus dem Wohnungsbauprogramm 2015 wurde
im Rahmen der Bearbeitung erweitert. Mit dieser Anpassung werden die folgenden Ziele bezweckt:
die Ausbildung eines ablesbaren Ortsrandes im unmittelbaren Übergangsbereich zwi-
schen den Stadtteilen Porz-Elsdorf und Porz-Grengel,
die Optimierung der Flächennutzung, um unterschiedliche Gebäudetypologien (Ge-
schosswohnungsbau, Reihenhäuser, Doppelhäuser) zu ermöglichen,
die stärkere Ausnutzung der bestehenden Erschließung und der Verkehrsinfrastruktur.
Der nun entstandene Planungsbereich hat sich von circa 1,7 ha für rund 25 Einfamilienhäuser aus
dem Wohnungsbauprogramm mit Zwischenschritten auf circa 4,1 ha für rund 259 Wohneinheiten
(WE) für Mehrfamilienhäuser (circa 198 WE) sowie Doppel- und Reihenhäusern (circa 61 WE)
verändert. Die Wohngebäude sollen in einem allgemeinen Wohngebiet (WA) realisiert werden
können, für die zwischenzeitlich städtebauliche Konzepte ausgearbeitet worden sind. Ein sehr
kleiner Teil des Planbereiches soll im Sinne einer Angebotsplanung als Mischgebiet (MI) zusätzli-
che Wohn- und Gewerberessourcen bieten. Hierfür bestehen noch keine konkreten Realisierungs-
absichten.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird das Ziel verfolgt, ein vom Rat beschlossenes Woh-
nungsbaupotential planungsrechtlich zu sichern und durch die zeitnahe Umsetzung einem Teil
des aktuellen Wohnungsbedarfes gerecht zu werden. Zudem soll die bestehende gewerbliche
Nutzung im nordwestlichen Planbereich gesichert und maßvoll weiter entwickelt werden.
2 Allgemeine Erläuterungen zum Planungsgebiet
2.1 Abgrenzung des Plangebietes
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von circa 4,1 ha. Im Norden grenzt es unmittelbar an die Frie-
densstraße an. Im Westen schließt sich das Wohngebiet "Tiergartenstraße" sowie ein Teil dessen
Ausgleichsflächen an. Der Planbereich stößt im Süden und Osten an die landwirtschaftlichen Nutz-
flächen „Auf der Wolle“ an.
2.2 Vorhandene Struktur
Das Plangebiet wird heute größtenteils landwirtschaftlich genutzt. Die umgebende Nutzung ist
durch Wohn- und nicht störende Gewerbebebauung geprägt. Insgesamt stellt sich die Baustruktur
äußerst heterogen dar. Im nordwestlichen Planbereich befindet sich ein bestehender Verbrau-
chermarkt im Erdgeschoss mit darüber liegender Wohnnutzung. Nördlich des Plangebietes sind
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bis zu 14-geschossige Solitärbauten mit Wohnnutzung vorzufinden, westlich 2- bis 3-geschossige
Wohngebäude mit Flach- beziehungsweise Satteldächern.
2.3 Erschließung
Der Planbereich ist für den motorisierten Individualverkehr über die Friedensstraße an eine leis-
tungsfähige Verkehrsverbindung angebunden. Die Friedensstraße ist eine dem öffentlichen Ver-
kehr gewidmete Gemeindestraße ohne Benutzungsbeschränkung. Westlich des Plangebietes bie-
tet die Frankfurter Straße (B 8) Verbindungen zu Anschlüssen an die Bundesautobahn (BAB) A 59
und zum Flughafen Köln/ Bonn. Die Frankfurter Straße hat eine wichtige Netzfunktion im Pendler-
und Fernverkehr.
Außerhalb des Plangebietes liegen die beiden Bushaltestellen „Urbach Friedhof“ und „Urbach
Friedrich-Hirsch-Straße“. Ziele in der Kölner Innenstadt können mit einer Umsteigebeziehung über
die Stadtbahnhaltestelle „Porz-Markt“ bzw. die S-Bahnhaltestelle „Porz-Wahn“ erreicht werden.
Die Einzugsradien der Bushaltestellen überdecken das Plangebiet vollständig; der Fußweg zu den
beiden Haltestellen beträgt rund 250 m.
Im Umfeld des Plangebietes sind Fußwegeverbindungen zu finden.
Der Radverkehr verläuft in Ost-West-Richtung auf der Friedensstraße zumeist über einen beidsei-
tigen straßenbegleitenden Radweg, in Nord-Süd-Richtung über die Frankfurter Straße teilweise
auch als eigenständiger Fuß- und Radweg. Ansonsten werden Radfahrer im Mischverkehr mit dem
Kfz-Verkehr geführt. Hierüber können die Routen des Radverkehrsnetzes NRW erreicht werden.
Im direkten Umfeld des Plangebietes findet sich momentan kein Anbieter für Car- oder Bike-
Sharing. Die nächstgelegenen Möglichkeiten für Carsharing sind an der Bushaltestelle „Porz
Markt“ bzw. am Flughafen Köln/Bonn verfügbar, eine Fahrradverleihstation in Troisdorf (6,5 km)
oder in einem größeren Radius im Kölner Stadtgebiet zu finden.
2.4 Freiräumliche Bestandssituation
Das Plangebiet umfasst kleinere Flächenanteile von Grünland und Gärten im östlichen Bereich der
Tiergartenstraße und große Flächenanteile des westlich der BAB A 59 gelegenen Offenlandes
(Ackerflächen). Nach Norden grenzt Wohnbebauung an.
2.5 Boden und Baugrund
Im Zuge der Baugrunderkundungen wurde humoser Oberboden (Ackerflugboden) mit darunterlie-
gendem bindigen Sand oder Schluff mit geringfügigen Bauschuttanteilen (Ziegelbruch) angetrof-
fen. Die Ackerböden weisen eine relativ geringe Ertragsfähigkeit auf.
2.6 Alternativstandorte
Alternativstandorte sind nicht untersucht worden, da es sich um eine vom Rat der Stadt Köln be-
schlossene, zu entwickelnde Fläche aus dem Wohnungsbauprogramm 2015 handelt.
3 Planungsvorgaben
3.1 Regionalplan Köln
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, stellt für das Plange-
biet die Freiraumfunktionen "Regionaler Grünzug" sowie „Schutz der Landschaft und landschafts-
orientierte Erholung“ dar. Als Flächendarstellung für den Freiraum findet sich die Darstellung als
"Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich". Durch den Vollzug des Bebauungsplanes wird sich
diese Freiraumfunktion verändern. Als Freiraumausgleich ist daher im Rahmen der 201. FNP- Än-
derung mit dem Arbeitstitel „Südlich Friedensstraße“ vereinbart worden, auf einen Teilbereich des
"Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB) in Wahn-West" zu verzichten und dort dafür mehr Frei-
raumfunktionen zu ermöglichen. Die entsprechende Regionalplanänderung ist vollzogen.
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3.2 Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln wird der Geltungsbereich des Bebauungsplan-
Entwurfs aufgrund der seit 04/2017 rechtskräftigen 201. Änderung des FNP nun vollständig als
Wohnbaufläche dargestellt. Der Bebauungsplan-Entwurf ist somit aus dem Flächennutzungsplan
entwickelt.
3.3 Landschaftsplan Köln
Der Landschaftsplan der Stadt Köln weist für den Bereich südlich der Friedensstraße das Land-
schaftsschutzgebiet L 21 „Freiräume um Zündorf, Wahn, Libur, Lind und Langel rechtsrheinisch“
aus. Für diese Fläche gilt das Entwicklungsziel 3. Hiernach soll die Ausgestaltung und Entwicklung
der Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und belebenden Elementen erfol-
gen. Diese Entwicklungsziele wurden in den vergangenen Jahren in Form von neu hergestellten
Feldgehölzen umgesetzt.
Mit Rechtskraft dieses Bebauungsplanes werden widersprechende Darstellungen und Festsetzun-
gen des Landschaftsplanes gemäß § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) außer Kraft
treten, da der Träger der Landschaftsplanung nicht der zugrundeliegenden FNP-Änderung wider-
sprochen hat.
Der geschützte Landschaftsbestandteil Nr. 7.2 -20 mit der realisierten Pflanzung von Obstbäumen
wird überplant (siehe Ausführungen unter Ziffer 5.11, Berücksichtigung von Umweltbelangen, Ein-
griff/ Ausgleich).
3.4 Bebauungsplan
Der Bebauungsplan-Entwurf „Südlich Friedensstraße“ überplant teilweise den Bebauungsplan
7638/02, der zwischen der Friedensstraße und der Herman-Löns-Straße liegt. Dieser Plan wird
aufgrund des Ratsbeschlusses vom 23.06.1998 wegen seiner zur Rechtsfehlerhaftigkeit führenden
Nichtigkeit nicht mehr angewandt. Ein Aufhebungsverfahren muss noch stattfinden. Westlich an
das Plangebiet grenzen die Bebauungspläne Nr. 76383/02 und dessen erste Änderung aus dem
Jahr 1974 an. Südwestlich schließt sich der Bebauungsplan Nr. 76380/02 „Tiergartenstraße“ aus
dem Jahr 2006 an.
3.5 Planfeststellung
Für die damalige Eisenbahn-Neubaustrecke Köln - Rhein/Main und die Schleife zur Anbindung an
den Flughafen Köln/Bonn wurden zum Ausgleich der Planung zahlreiche unterschiedliche externe
landschaftspflegerische Maßnahmen entwickelt. Teile dieser Maßnahmen liegen im Plangebiet
und tangieren dieses im östlichen Übergang zum Freiraum. Die planfestgestellte Fläche (Flurstück
506) im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes soll nachrichtlich als solche übernommen
werden und für dessen nördlichen Teil eine bedingte Festsetzung erfolgen (siehe Ziffer 5.9, Fest-
setzungen bis zum Eintritt bestimmter Umstände). Zukünftig sollen hier Geh-, Fahr- und Leitungs-
rechte sowie private Grünflächen festgesetzt werden.
4 Städtebauliches Planungskonzept
Im Anschluss an die vorhandene Wohnbebauung an der Tiergartenstraße und des bestehenden
Einzelhandelsbetriebes (Discounter) an der Ecke Tiergartenstraße/ Friedensstraße soll eine
Wohnbebauung entwickelt werden, die aus Mehrfamilien- und Einfamilienhäusern besteht.
Das vorgesehene städtebauliche Konzept verfolgt den Ansatz, entlang der Friedensstraße eine bis
zu V-geschossige Bebauung als Pendant zur gegenüberliegenden bis zu IX-geschossigen Bebau-
ung auszubilden. Die Positionierung der geplanten Mehrfamilienhäuser soll die vorhandene Ge-
bäudeflucht des westlich angrenzenden Wohn- und Geschäftshauses aufnehmen und in der Hö-
henentwicklung fortentwickeln. Im südlichen Anschluss an diese Gebäuderiegel sind Einfamilien-
hausstrukturen vorgesehen, die den vorhandenen Bestand im Westen entlang der Tiergartenstra-
ße ergänzen. Die Einfamilienhäuser sollen in unterschiedlichen Formen (Doppelhaus/Reihenhaus)
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errichtet werden und eine orthogonale Struktur aufweisen. Insgesamt sollen die Wohnbaumaß-
nahmen einen Abschluss des Ortsrandes bilden.
Das Wohnbauvorhaben umfasst in der Summe die Errichtung von insgesamt circa 259 Wohnein-
heiten (WE). Im Geschosswohnungsbau sollen circa 198 WE realisiert werden. Davon entfallen
circa 160 WE auf den öffentlich geförderten Wohnungsbau sowie auf eine Wohngruppe. Daneben
sind circa 61 WE in Einfamilienhäusern geplant, wovon circa 43 WE in Form von Reihenhäusern
und circa 18 WE in Form von Doppelhäusern vorgesehen sind.
Die 61 Reihen- und Doppelhäuser sowie 37 Wohneinheiten des Geschosswohnungsbaus sollen
frei finanziert geplant, die übrigen 161 Wohneinheiten öffentlich gefördert werden. Somit wird sich
ein Wohnungsmix von ca. 38 % frei finanziertem und 62 % öffentlich gefördertem Wohnungsbau
ergeben.
Das städtebauliche Konzept lässt sich für Teilflächen nicht ohne eine Grundstücksneuordnung
verwirklichen (siehe Punkt 7 Planverwirklichung, Bodenordnung).
Die öffentliche Erschließung soll über das bereits vorhandene Straßennetz (Friedensstraße) be-
ziehungsweise über den heute bereits vorhandenen, noch auszubauenden landwirtschaftlichen
Weg (Mühlenweg) als Planstraße 1 erfolgen. Die innere Anbindung soll über ein Anger- bzw. Hof-
system über die Planstraßen 2, 3 und 4 stattfinden.
5 Begründung der Planinhalte
5.1 Art der baulichen Nutzung
Als Art der baulichen Nutzung sollen allgemeine Wohngebiete (WA 1 bis WA 8) und ein Mischge-
biet (MI) festgesetzt werden.
Mit der Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten soll ein Beitrag zur Deckung des Wohnungs-
bedarfs im Kölner Stadtgebiet umgesetzt werden. Die vorgenommene Unterteilung in verschiede-
ne WA-Gebiete erklärt sich aus unterschiedlich intensiven Arten der Bebauung mit Mehrfamilien-
bzw. Einfamilienhäusern und deren geplanter Umsetzung durch verschiedene Eigentümerstruktu-
ren. Die Entstehung von Nachbarschaften soll z.B. durch Platzbereiche, durch die Anordnung ge-
genüberliegender Reihenhauseingänge und durch Blick- und Wegebezüge im gesamten Wohnge-
biet, begünstigt werden.
Die nach Baunutzungsverordnung (BauNVO) allgemein zulässigen Nutzungen in allgemeinen
Wohngebieten sollen alle umgesetzt werden können. Das mögliche Nutzungsspektrum entspricht
dem städtebaulichen Konzept, das in erster Linie auf eine Wohnnutzung hin ausgerichtet ist, eine
wohnverträgliche Nutzungsmischung aber grundsätzlich nicht ausschließen will. Dagegen soll ein
Ausschluss der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen erfolgen. Anlagen des Beherbergungsge-
werbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetriebe und
Tankstellen entwickeln durch zusätzliche Verkehrsbewegungen ein Störpotential, was durch den
Ausschluss vermieden werden kann. Zudem wären große Flächen zur Ausübung der Nutzung ge-
braucht. Insgesamt widersprechen die v.g. Anlagen den Zielen des Wohnungsbauprogramms und
des Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen an diesem Standort.
Mit der Festsetzung eines Mischgebietes soll auch im Bestand eine wohnverträgliche Gewerbe-
und Einzelhandelsentwicklung ermöglicht werden. So ist es z. B. ein erklärtes Ziel des vom Rat am
17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (EHZK), die Versorgungsfunkti-
on und Funktionsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche zu sichern, zu stärken und weiterzu-
entwickeln. Das nächste Stadtteilzentrum liegt in Porz-Urbach an der Frankfurter Straße/ Kaiser-
straße. Das Plangebiet befindet sich im 700 m Radius dieses Stadtteilzentrums. Eine Vergröße-
rung der Verkaufsfläche von Einzelhandelsbetrieben über 799 m² hinaus ist aus Gründen des Zen-
trenschutzes weder vorgesehen noch zulässig. Mit der Festsetzung als Mischgebiet kann der vor-
handene Discounter im Erdgeschoss eines Wohngebäudes am Standort gesichert werden. Dane-
ben sollen bei Bedarf die nach Baunutzungsverordnung (BauNVO) allgemein zulässigen Nutzun-
gen in Mischgebieten durch eine mögliche Überbauung der Stellplätze des Discounters umgesetzt
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werden können. Eine Ausnahme von den allgemein zulässigen Nutzungen soll jedoch Gartenbau-
betriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten gelten. Hier werden analog zum o.a. Ausschluss
ausnahmsweise zulässigen Anlagen im WA dieselben Gründe angeführt (siehe vorheriger Absatz).
Der Ausschluss von Vergnügungsstätten im MI sowohl im gewerblich als auch wohnlich genutzten
Teil dient dem Schutz der Wohnfunktion in den direkt angrenzenden WAs. Die geplanten Neubau-
ten ziehen junge Familien an, deren Umfeld geschützt werden soll. Zudem soll in einem Gebäude
der Mehrfamilienhäuser eine Großtagespflege für Kinder eingerichtet werden.
5.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung soll durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ), der Ge-
schossflächenzahl (GFZ), der Höhe der baulichen Anlagen sowie der Zahl der Vollgeschosse be-
stimmt werden.
5.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ)
Für die Allgemeinen Wohngebiete (WA 1 bis WA 2) orientiert sich die GRZ an den Obergrenzen
gemäß § 17 BauNVO mit einer GRZ 0,4 und einer GFZ 1,2. Die GRZ von 0,4 kann jedoch bei der
Reihenhaus- und Doppelhausbebauung in den WA 3 bis WA 8 nicht immer auf einem real geteilten
Einfamilienhausgrundstück eingehalten werden. Daher ist hier eine höhere GRZ von 0,5 in den
WA 3, WA 4, WA 5 und WA 6 und eine höhere GRZ von 0,6 in den WA 7 und WA 8 erforderlich.
Vor dem Hintergrund des prognostizierten Bevölkerungswachstums mit einem Anstieg der Ein-
wohnerzahl ist von einer steigenden Zahl der Haushalte und einer erhöhten zusätzlichen Nachfra-
ge nach Wohnraum auszugehen. Die Überschreitung der Obergrenzen für die Bestimmung des
Maßes der baulichen Nutzung ist in dem gebotenem Maße gerechtfertigt, um ein ausreichendes
Wohnungsangebot – als Mietwohnung oder als Wohneigentum – bereit zu stellen und um dem
stadtentwicklungspolitischen Ziel gerecht werden zu können. Dieses ist in dem vom Rat der Stadt
Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) hinterlegt.
Daraus ergibt sich im Betrachtungszeitraum 2010 bis 2029 ein Bedarf von insgesamt rund 65.000
Wohneinheiten (WE), der größte Teil davon im Geschosswohnungsbau. Im Plangebiet sollen circa
259 Wohnungen realisiert werden, die insbesondere in Bezug auf die Vielfalt von zielgruppenge-
rechten Wohnungsangeboten mit den Leitlinien der städtischen Wohnungspolitik übereinstimmen.
Mit der vorliegenden Planung soll dem Grundsatz entsprochen werden, mit Grund und Boden
sparsam und schonend umzugehen sowie zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme
von Außenbereichsflächen für bauliche Nutzungen beizutragen.
Im Sinne einer optimierten Ausnutzung der Infrastruktur ist eine Ansiedlung von Wohnen in ver-
dichteter Bauweise sowohl bei den Mehrfamilien- als auch bei den Einfamilienhäusern geboten.
Bei der für das Plangebiet vorgesehenen baulichen Nutzung werden die allgemeinen Anforderun-
gen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse eingehalten. Die dabei maßgebenden Faktoren,
wie z. B. Belichtung, Belüftung oder die Zugänglichkeit der Grundstücke werden berücksichtigt. Die
in Teilbereichen zugelassene Überschreitung der Regel-GRZ für Wohngebiete erfolgt vor dem
Hintergrund unmittelbar angrenzender großflächiger Freibereiche. Ebenso sollen die öffentlichen
Spielflächen im Süden, die von den neuen Anwohnern ohne die Querung von Durchgangsstraßen
erreicht werden können, eine gute Freiraumqualität schaffen.
Aus diesen Gründen ist die Überschreitung der Maximalwerte der GRZ in den WA städtebaulich
vertretbar.
Die Obergrenze der GFZ gemäß § 17 BauNVO von 1,2 wird in allen WA-Baugebieten eingehalten.
Für das Mischgebiet orientiert sich die GRZ ebenfalls an den Obergrenzen gemäß § 17 BauNVO
mit einer GRZ 0,6 und einer GFZ 1,2. Beide Obergrenzen werden eingehalten. Die Werte wurden
am Bestand orientiert.
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Die Regelungsmöglichkeit, wonach bei der GRZ gemäß § 19 Absatz 4 Nr. 3 BauNVO bestimmte
Anlagen, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, erhöht werden kann, soll auf das
MI, WA 1 und WA 2 angewendet werden. Eine Überschreitung der GRZ soll bis zu 0,9 möglich
sein. Durch die großflächige Unterbauung der jeweiligen Grundstücke mit Tiefgaragen für den Ge-
schosswohnungsbau sollen sowohl die Stellplätze des eigenen Baugrundstückes als auch die der
Reihenhäuser des WA 5 untergebracht werden können (siehe auch Ziffer 5.7.1, Verkehrserschlie-
ßung, ruhender Verkehr). Die Nachteile einer Unterbauung der Grundstücke sollen durch Festset-
zungen zur Begrünung der Tiefgarage gemildert werden.
In den WA 3, WA 4 und WA 6 soll die v.g. Regelung nicht zum Einsatz kommen, weil dort schon
eine leicht erhöhte GRZ von 0,5 festgesetzt werden soll, die zur Unterbringung der notwendigen
Stellplätze auf den Baugrundstücken ausreicht. Dies ist im WA 5 nicht der Fall.
Im WA 7 und WA 8 reicht dagegen die nach § 19 Absatz 4 Nr. 1 BauNVO mögliche Überschrei-
tung durch Garagen und Stellplätzte mit ihren Zufahrten mit einer GRZ bis 0,75 aus.
Analog zu den v.g Ausführungen soll die Anwendung des § 21a BauNVO, nach der die zulässige
Geschossfläche um die Flächen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche herge-
stellt werden, erhöht werden kann, für das MI, WA 1 und WA 2 als Bonus ermöglicht werden.
Dadurch stehen größere Flächen für den Freiraum zur Verfügung. Für die entsprechenden WAs ist
bereits ein Freiraumkonzept entwickelt worden. Die in den Erdgeschosszonen liegenden Wohnun-
gen erhalten Mietergärten. Im Anschluss daran sind u.a. Kleinkinderspielfelder vorgesehen.
5.2.2 Zahl der Vollgeschosse und Höhe der baulichen Anlagen
Durch die Festsetzung von maximalen Gebäudehöhen soll das Plangebiet unter Berücksichtigung
der umgebenden heterogen Gebäudehöhen gliedert werden. Dies hat zur Folge, dass der stra-
ßenbegleitenden Mehrfamilienhäuser höher als die innenliegende Einfamilienhausbebauung aus-
fallen werden. Letztere soll sich in der Höhenentwicklung am Bestand der angrenzenden Tiergar-
tenstraße orientieren und diese maßvoll erhöhen.
Im Detail ist vorgesehen, dass sich die geplante V-geschossige Bebauung entlang der Friedens-
straße von der gegenüberliegenden bis zu IX-geschossigen Bebauung und der westlich angren-
zenden IV-geschossigen Bebauung maßvoll ins Plangebiet vermittelt. Ein am Feldrand anschlie-
ßender IV-geschossiger Gebäuderiegel soll zum kleinteiligeren III-geschossigen Bereich der Ein-
familienhausbebauung im Hinterland der Friedensstraße überleiten. In Kombination mit der Fest-
setzung von maximalen Gebäudehöhen sollen verträgliche Höhen festgeschrieben werden.
5.2.3 Technische Dachaufbauten
Gebäudedächer können auch der Unterbringung einer Vielzahl von technischen Anlagen, wie bei-
spielsweise Antennen, Lüftungs- und Kühlanlagen, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie, Auf-
zugüberfahrten, Dachluken, Treppenhäuser, Schornsteine, Satellitenschüsseln und Sicherungs-
systeme für Wartungsarbeiten dienen. Diese Anlagen sollen im Allgemeinen Wohngebiet und im
Mischgebiet grundsätzlich zulässig sein, jedoch ohne das städtebauliche Erscheinungsbild nach-
haltig zu stören. Daher soll festgesetzt werden, dass bestimmte bauliche Anlagen die festgesetzte
Gebäudehöhe um maximal 3,0 m überschreiten dürfen. Die Überschreitungen sollen lediglich auf
weniger als 10 % der Grundfläche des obersten Geschosses erfolgten. Zudem sollen die techni-
schen Anlagen mindestens um das Maß der Überschreitung von der Fassade des darunter liegen-
den Geschosses zurücktreten. Überschreiten im WA 1, WA 2 und MI Dachaufbauten die festge-
setzte Gebäudehöhe, sollen diese aus gestalterischen Gründen mit Sichtschutzwänden versehen
werden. Es ist ausreichend, diese Regelung auf die Bereiche mit den Geschossbauten zu be-
schränken. Aufzugsüberfahrten, Lüftungs- und Kühlanlagen u.a. sind in Einfamilienhausgebieten
nicht in einem störenden Umfang nicht zu erwarten. Zu Solaranlagen auf dem Dach siehe Punkt
5.3, abweichender Abstandsflächenfaktor.
5.2.4 Geländehöhe
In der Planzeichnung soll eine Geländehöhe festgesetzt werden. Damit soll ein im Verhältnis der
Nachbargrundstücke zueinander abgestimmter Geländeverlauf sichergestellt werden.
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Die festgesetzten Geländehöhen dürfen notwendige Neigungen für die Entwässerung nach dem
Stand der Technik aufweisen. Darüber hinaus sollen zur Vermittlung von Treppen- und Rampen-
anlagen geringfügige Über- bzw. Unterschreitungen zur Angleichung des Höhenniveaus möglich
sein.
5.3 Abweichender Abstandflächenfaktor
Die geplante Bebauung soll im Sinne eines sparsamen Umgangs mit dem Boden verdichtet ge-
baut und mit Solaranlagen auf dem Dach ausgerüstet werden. Diese sollen aus gestalterischen
Gründen hinter einer hochgezogenen Attika weitgehend verdeckt werden. Aufgrund der dann ent-
stehenden Höhe der Gebäude kann die reguläre Abstandfläche von 0,4 H nach Landesbauord-
nung bei einigen Baugebieten nicht eingehalten werden und soll auf 0,3 H reduziert werden. Hier-
zu soll in der Planzeichnung eine Signatur eingetragen und zusätzlich eine textliche Festsetzung
aufgenommen werden. Ein seitlicher Bauwich von 3 m soll in jedem Fall eingehalten werden. Bei
den betroffenen Baugebieten handelt es sich um WA 4 bis WA 6. Die Reduzierung der Abstandflä-
che soll nur für bestimmte seitliche Gebäudekanten gelten, die in der Planzeichnung entsprechend
beschriftet sind.
Es kann daher vor dem Hintergrund des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden keine größe-
ren Baugrundstücke gewählt werden. Durch die Lage des Baugebiete WA 4 und WA 5 mitten im
Plangebiet sind auch keine nachteiligen Auswirkungen auf die Bestandsbebauung zu erwarten; im
WA 6 schließt sich südlich die öffentliche Grünfläche an. Notwendige Fenster von Aufenthaltsräu-
men sind in diesen Bereich mit einer textlichen Festsetzung ausgeschlossen. Von daher können
die geringeren Abstandflächen zur Deckung des dringenden Wohnraumbedarfes in Köln städte-
baulich vertreten werden. Gesunde Wohnverhältnisse sind gewahrt.
5.4 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen sowie Nebenanlagen
In den Bereichen mit Einfamilienhausbebauung mit Doppelhäusern und Hausgruppen soll eine
offene Bauweise festgesetzt werden.
Im Bereich der Geschosswohnungsbauten soll eine abweichende Bauweise zum Tragen kommen.
Die Mehrfamilienhäuser sollen zwar mit seitlichen Grenzabständen zueinander errichtet werden,
sind aber aufgrund ihrer geplanten inneren Aufteilung länger als 50 m. Hierfür soll daher eine ab-
weichende Bauweise festgesetzt werden, die diese Gebäudelänge gestattet.
Die überbaubaren Grundstücksflächen sollen durch Baugrenzen festgesetzt werden. Für die dabei
entstehenden Baufelder wird differenziert in zwei unterschiedliche Bereiche: solche, die bereits
weitestgehend aus baukörperbezogenen Konzepten resultieren und solchen ohne speziellen
Vorgabenbezug. Bei letztgenannten handelt es sich beispielsweise um die Baufelder im MI, die mit
einer größeren Flexibilität versehen werden sollen als die Baufelder der Einfamilienhausgebiete.
Die Baugrenzen sollen mit einer entsprechenden Festsetzung in gewissem Maße durch Vordä-
cher, Balkone, Loggien, Erker und Terrassen überschritten werden dürfen (siehe textliche Festset-
zung Nr. 5). Diese Überschreitungen geben zusätzlich ein wenig Spielraum, ohne dass die städte-
bauliche Konzeption dahinter verloren geht.
Gartenhäuser/ -schuppen sollen einen Aufstellbereich zugewiesen bekommen, der sich in der
Regel im rückwärtigen Teil des Grundstückes befindet (siehe textliche Festsetzung Nr. 8). Durch
diese Regelungen soll das Aufstellen von Gartenhäusern im Vorgarten vermieden und ein geord-
netes Erscheinungsbild erreicht werden.
5.5 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen Wohngebäude
In den Einfamilienhausbereichen soll die Zahl der Wohnungen auf eine Wohnung je Wohngebäude
beschränkt werden. Dadurch sollen nachteilige Auswirkungen auf die allgemeine Infrastruktur so-
wie den Wirkungsbereich fließender/ ruhender Verkehr (weitere Parkplätze im öffentlichen Raum/
Stellplätze auf den Baugrundstücken) vermieden werden, die durch eine höhere Anzahl von Woh-
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nungen in Einfamilienhäusern ausgelöst werden. Wohnungen für mehrere Parteien stehen im WA
1 und WA 2 zur Verfügung.
5.6 Begrünungsmaßnahmen
Im Rahmen des Bebauungsplanes sollen verschieden Festsetzungen zur Begrünung des Plange-
bietes umgesetzt werden. Hier ist bereits für die WA 1, WA 2, WA 5 und WA 6 ein Freiraumkon-
zept entwickelt worden, in dem Begrünungsmaßnahmen dargestellt sind. Für das MI und die übri-
gen WAs sind sie im Rahmen der Entwurfsbearbeitung entsprechend weiterentwickelt worden.
Vorgesehen ist u.a.:
- die Pflanzung von Straßenbäumen, deren Standorte in der Planzeichnung nachrichtlich
dargestellt sind,
- die Begrünung der Flächen von Tiefgaragen mit einer Mindestüberdeckung
- die extensive Begrünung der Dachflächen der Gebäude im MI und der Mehrfamilienhäuser
im WA 1 und WA 2,
- die Pflanzung von Baumhecken M1 innerhalb der öffentlichen Grünfläche, von Strauchhe-
cken M2 (östlich des Baufeldes 1c) und M3 (anschließend an das Baufeld 9a und 9b) und
einer Langgraswiese M4 (südlich des Baufeldes 1c, innerhalb einer privaten Grünfläche)
- die Anlage einer öffentlichen Grünfläche in bestimmter Qualität und Zweckbestimmung, da-
rin integriert ein öffentlicher Spielplatz und eine Fläche für Stauvolumen für Starkregener-
eignisse und
- die Eingrünung von Standplätzen für Mülltonnen
Folgende Grünfestsetzungen sollen überlagernd festgesetzt werden. So sind im südlichen Teil der
öffentlichen Grünfläche die Maßnahme M1 verortet und in der davon östlich liegenden privaten
Grünfläche die interne Ausgleichsfläche A1 und die Maßnahme M4.
Zwischen den Gebäuden im WA 1 und WA 2 liegt eine planfestgestellte Ausgleichsfläche (siehe
auch Ziffer 5.9, Festsetzungen bis zum Eintritt bestimmter Umstände), die zukünftig als private
Grünfläche, unterbrochen von einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht bzw. Geh- und Radfahrrecht,
festgesetzt werden soll.
Im Hinblick auf einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden werden im Plangebiet Wohnge-
bäude mit einer gewissen baulichen Dichte entstehen. Wichtig ist daher, diese Dichte mit einer
Grünplanung für möglichst viele Anwohner auffangen zu können. Die o.a. verschiedenen Begrü-
nungsmaßnahmen dienen jedoch nicht nur der Aufwertung des Wohnumfeldes, sondern gleichzei-
tig auch zur Verbesserung des Kleinklimas und der gezielten Sammlung von Niederschlagswasser
und deren Ableitung bei Starkregenfällen.
So soll z. B. im südlichen Plangebiet im Übergang zur freien Landschaft eine ca. 1.700 qm große
öffentliche Grünfläche entstehen. Die Entwürfe der Ausbauplanungen sehen die o.g. Baumhecke
M1, eine interessante Wegeführung und eine abwechslungsreiche Bestückung mit diversen Spiel-
geräten und Spielflächen für Kinder verschiedenen Alters vor. Die Retentionsfläche ist in die öffent-
liche Grünfläche durch Bodenmodellierungen integriert.
5.7 Technische Infrastruktur
5.7.1 Verkehrserschließung
Die übergeordnete Erschließung für den motorisierten Individualverkehr, de n Anschluss an den
ÖPNV, das Fuß-und Radwegenetz sowie Verleihstationen für Autos oder Fahrräder ist in Ziffer 2.3,
Erschließung, erläutert.
Erschließungssystem im Plangebiet
Im Inneren des Plangebietes sollen öffentliche Verkehrsflächen unterschiedlicher Zweckbestim-
mung in Kombination mit differenzierten Geh-, Fahr- und Leitungsrechten festgesetzt werden.
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Die öffentlichen Verkehrsflächen sollen ausschließlich in verkehrsberuhigter Form gestaltet wer-
den, da diese Flächen nur der inneren Erschließung des Wohngebietes dienen. Dabei soll der be-
stehende Mühlenweg der Haupterschließung als Planstraße 1 dienen und breiter als die Planstra-
ßen 2 bis 4 ausgebaut werden. Die Planstraßen 2 und 3 sollen begrünte Wendeanlagen erhalten.
Bei der Planstraße 3 gibt es außerdem eine Besonderheit zu beachten. In ihrem Anschluss soll die
Planstraße 4 die WA 3 und WA 4 erschließen. Die Planstraße 4 kann jedoch erst nach einem noch
durchzuführenden Umlegungsverfahren hergestellt werden. Um dennoch die Realisierung von WA
8 und dem größten Teil von WA 7 unabhängig von der Umlegung ermöglichen zu können, soll die
Wendeanlage der Planstraße 3 in einem ersten Schritt in reduzierter Form gebaut werden. Die
mittleren Stellplätze werden dabei zunächst als Straßenfläche zum Wenden benötigt. Nach der
Umlegung kann die Wendeanlage der Planstraße 3 dann vollständig hergestellt werden. Ebenfalls
soll nach der Umlegung ein öffentlicher Fußweg die Planstraße 4 mit der Planstraße 1 verbinden.
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Verschiedene Arten von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten (GFL-Rechte) sollen weitere Erschlie-
ßungen und Durchwegungen auf privaten Grundstücksflächen durch das Plangebiet ermöglichen.
So sollen zum Beispiel die nördlichen Gebäuderiegel entlang der Friedensstraße eine private Er-
schließungsstraße erhalten. Weitere GFL-Rechte sollen als Stiche ausgebildet werden und dienen
der kleinräumigen Zufahrt bzw. Zugang. Außerdem soll zwischen den Mehrfamilienhäusern an der
Friedensstraße eine Fuß- und Radwegeverbindung zur öffentlichen Grünfläche geführt werden.
Die GFL-Rechte sollen Zuweisungen für bestimmte Nutzungsberechtigte wie z. B. Versorgungs-
träger, Besitzer und Besucher erhalten. Dadurch soll die Belastung für die privaten Grundstücke
auf das notwendige Maß verringert werden. Die verschiedenen GFL-Rechte sollen in der Plan-
zeichnung eingetragen werden. In den textlichen Festsetzungen wird näher bestimmt, zu wessen
Gunsten sie gelten.
Ruhender Verkehr
Der zu erwartende Stellplatzbedarf soll im Plangebiet selbst und zwar hauptsächlich durch unterir-
dische Stellplätze in Tiefgaragen und in deutlich in geringerer Anzahl durch oberirdische Stellplät-
ze, Garagen und Carports abgedeckt werden. Die Stellplätze sind nur innerhalb der dargestellten
Flächen in der Planzeichnung bzw. innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Durch diese Festsetzung soll sichergestellt werden, dass innerhalb der neuen Wohnsiedlung Frei-
bereiche entstehen können, die nicht durch versiegelte Flächen von Garagen, Carports oder Stell-
plätzen beeinträchtigt werden. Lagerflächen, Technik- und Nebenräume sowie Abstellplätze für
Fahrräder sollen innerhalb der Tiefgaragenabgrenzung auch außerhalb der durch Baugrenzen
eingefassten überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sein.
Die Ein- und Ausfahrtsbereiche der Tiefgaragen sollen definiert und festgesetzt werden, um eine
Störung des fließenden Verkehrs auf der Friedensstraße zu vermeiden.
Bei der Zuordnung der Stellplätze gibt es zwei besondere Regelungen zu beachten: Für das WA 5
sollen die erforderlichen Stellplätze nicht auf den Grundstücken im WA 5 nachgewiesen, sondern
in der Tiefgarage des WA 1 zur Verfügung gestellt werden. Für das WA 7 sollen die Stellplätze für
die mittleren Häuser auf der Fläche für Gemeinschaftsstellplätze im WA 8 nachgewiesen werden
können. Dies soll durch Baulasten und Betretungsregelungen gesichert werden. Vereinbarungen
hierzu sollen in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen werden.
Die Befestigung der privaten Stellplätze mit versickerungsfähigen Materialien (siehe textliche
Festsetzung Nr. 9) ist ein kleiner Baustein zum Auffangen des Niederschlages.
Öffentliche Parkplätze liegen an den vier Planstraßen. Durch eine alternierende Anordnung soll ein
verschwenkter Fahrbahnverlauf zur Verkehrsberuhigung entstehen und den Charakter einer
Wohnstraße unterstreichen.
/ 11
5.7.2 Leitungsträger
Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes kann durch die entsprechenden Versorgungsträger
über Netzvorstreckungen für Strom, Wasser, Gas und Fernwärme über Anbindungen an das be-
stehende Versorgungsnetz in der Friedensstraße sichergestellt werden. Einer der Investoren be-
absichtigt zudem, private Nahwärmeleitungen zur Versorgung der „eigenen“ Einfamilienhäuser aus
dem „eigenen“ Blockheizkraftwerk (BHKW) parallel zu den Versorgungsleitungen zu verlegen.
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Wahn und außerhalb eines Wasserschutz-
gebietes. Für die Entsorgung der Abwässer ist ebenfalls ein Anschluss an die bestehenden Netze
vorgesehen. Das Regenwasser soll vom Schmutzwasser getrennt abgeführt werden. Dazu gehö-
ren neben dem Regenwasser aus öffentlichen und privaten Verkehrsflächen, das Niederschlags-
wasser der Dachterrassen und Balkone. Über einen Regenwasserkanal soll es in den rechtsrheini-
schen, hier verrohrten Rheinkanal II geleitet werden. Ein kleiner Teil des Niederschlages kann ört-
lich versickert werden (siehe Ziffer 5.11, Berücksichtigung von Umweltbelangen, Versickerung)
Des Weiteren ist im Plangebiet die Errichtung von zwei neuen Trafostationen erforderlich. Hierzu
sollen zwei Standorte ausgewiesen werden. Sie befinden sich an der Ecke Friedenstraße/ Plan-
straße 1 und im westlichen, hinteren Bereich des WA 2.
Parallel zur Friedensstraße verlaufen eine Ferngasleitung NW 900 sowie eine Lichtwellenleiter-
trasse unter den Privatgrundstücken. Die Trassen dürfen in Abstimmung mit den zuständigen Ver-
sorgungsträgern befestigt bzw. überbaut werden (siehe Nachrichtliche Übernahme auf der Plan-
zeichnung).
5.7.3 Häusliche Abfälle und Wertstoffe
Für den Abtransport häuslicher Abfälle und Wertstoffe sollen die Planstraßen und auch die Wen-
deanlagen ausreichend für ein dreiachsiges Müllfahrzeug ausgebaut werden. Die Wohnwege sind
hierfür nicht ausreichend dimensioniert. Zur Bündelung an Abfuhrtagen sollen daher auf verschie-
denen privaten Grundstücksflächen Müllsammelplätze ausgewiesen werden.
Für die Müllsammelbehälter nördlich der geplanten Mehrfamilienhäuser gelten besondere Rege-
lungen aufgrund der unterirdisch verlaufen Ferngas- und Lichtwellenleitungen. Im Bedarfsfall soll
eine Räumung der Abfallsammelplätze ohne besonderen technischen Aufwand gewährleistet sein
(siehe Nachrichtliche Übernahme auf der Planzeichnung).
5.7.4 Belange von Brandschutz/Feuerwehr
Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine Wassermenge von 1600 l/min (96 m³/h)
über einen Zeitraum von mindestens 2 Stunden nachzuweisen. Ein entsprechender Hinweis soll
aufgenommen werden.
5.8 Soziale Infrastruktur
Anhand der geplanten rund 259 Wohneinheiten ist der Bedarf an öffentlichen Kinderspielflächen
von 1.560 qm errechnet worden. Ein großer Kinderspielplatz soll im Süden des Plangebietes in-
nerhalb der ca. 1.700 qm großen der öffentlichen Grünfläche/ M1 Fläche umgesetzt werden. Er
befindet sich in fußläufiger Nähe zu den Wohngebäuden und kann ohne Querung von Hauptstra-
ßen erreicht werden. Die Spielplatzflächen für Kleinkinder sollen zwischen den Wohngebäuden in
den geplanten privaten Freiflächen im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen
werden. Außerdem soll östlich der öffentlichen Grünfläche eine private Grünfläche mit der Zweck-
bestimmung - Frei- und Spielfläche – festgesetzt werden.
Der durch die Planung ausgelöste Bedarf an Plätzen in Kindertagesstätten ist im Laufe der Bear-
beitung des Bebauungsplan-Verfahrens gestiegen. Das ursprüngliche Planungskonzept von 2014
sah 194 WE vor. Hierfür wurde kein Bedarf für eine Kindertagesstätte im Plangebiet gesehen, da
die Versorgung mit Plätzen im Stadtteil an anderer Stelle sichergestellt werden konnte. Im Gegen-
satz zum ursprünglichen Planungskonzept sind nach dem Planungskonzept 2017 mittlerweile 259
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WE zu berücksichtigen (siehe Punkt 1, Anlass und Ziel der Planung). Aufgrund von weiteren ge-
planten Wohnbauvorhaben im Stadtteil, wie z. B. das benachbarte Baugebiet „Fuchskaule“, ist
zwischenzeitlich der Bedarf an Kindertagesstättenplätzen insgesamt erhöht und der Spielraum
zum Ausweichen auf umliegende Kindertagesstätten kleiner geworden. Das bedeutet konkret,
dass nun für das Plangebiet „Südlich Friedensstraße“ rechnerisch 48 Plätze zur Verfügung gestellt
werden sollten, um die Bedarfe der zuziehenden Kinder auffangen zu können. Das entspricht einer
dreizügigen Kindertagesstätte. Diese Kindertagesstätte könnte zwar theoretisch zum jetzigen fort-
geschrittenen Verfahrenszeitpunkt im Plangebiet entwickelt und verortet werden, würde aber auf-
grund des fortgeschrittenen Bearbeitungsstandes des B-Plan-Entwurfes aufwändige Umplanungen
erfordern. Zudem würde eine ausreichend große Fläche für einen Außenspielbereich benötigt wer-
den. Insgesamt würde es den Verlust von dringend benötigtem Wohnraum nach sich ziehen. Von
daher wird der Schaffung von Wohnungen die Priorität vor der Errichtung einer Kindertagesstätte
eingeräumt. Ein Teil des Bedarfes an Kindertagesstättenplätzen kann durch ein Ausweichen auf
die vorhandenen Kindertagesstätten im Stadtteil abgedeckt werden. Die dortigen Kindertagesstät-
ten sind allerdings auch gut ausgelastet und können den Bedarf nicht vollständig übernehmen.
Unabhängig vom Baugebiet „Südlich Friedensstraße“ müssen daher im Stadtbezirk Porz weitere
Standorte für Kindertagesstätten entwickelt werden. Im Plangebiet selbst soll zusätzlich eine Groß-
tagespflegeeinrichtung mit bis zu 9 Plätzen in einer Erdgeschosswohnung eines Mehrfamilienhau-
ses mit direktem Zugang zu einem zugeordneten privaten Garten eingerichtet werden.
Die beiden nächstgelegenen Schulen sind die GGS Friedensstraße und die KGS Kupfergasse.
Freie Schulplätze stehen an der GGS Friedensstraße nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung;
die Kapazitäten der KGS Kupfergasse sind ausgeschöpft. Im Schulentwicklungsplan 2016 ist eine
Zügigkeitserweiterung der KGS Kupfergasse auf 6 Züge empfohlen worden. Unter Berücksichti-
gung von weiteren Wohnbaumaßnahmen im Umfeld der Friedensstraße ist im südöstlichen Be-
reich des Stadtbezirks Porz die Errichtung einer weiteren Grundschule erforderlich. Dazu war zu-
nächst im städtebaulichen Planungskonzept „Senkelsgraben“ in Porz-Lind eine Schulbaureser-
vefläche für eine dreizügige Grundschule vorgesehen. Parallel wurde ein Schulstandort in dessen
westlicher Nachbarschaft südlich der Straße Am Krausbaum untersucht. Letztgenannter Standort
soll nun weiterentwickelt werden. Die erforderlichen Aufnahmekapazitäten für die zu erwartenden
Schülerzahlen stehen je nach Umsetzung der Zügigkeitserweiterung der KGS Kupfergasse nicht
umgehend zur Verfügung; die Schüler müssen für den kurzfristigen Bedarf beispielsweise auf die
GGS Neue Heide in Wahnheide oder die GGS Adolph-Kolping-Straße in Wahn ausweichen.
5.9 Festsetzungen bis zum Eintritt bestimmter Umstände
Die Eisenbahn-Neubaustrecke des ICE zwischen Köln und Frankfurt sowie der sogenannten Flug-
hafenschleife zum Flughafen Köln-Bonn erforderten zahlreiche Ausgleichsmaßnahmen. Diese
Maßnahmen wurden über eine Planfeststellung gesichert. Eine dieser Maßnahmen liegt im östli-
chen Teil des Plangebietes und soll als solche nachrichtlich übernommen werden.
Die Fläche ist zurzeit im städtischen Besitz. Im Plan-Entwurf soll in einen nördlichen und südlichen
Teil unterschieden werden. Die Teilung verläuft in Höhe der südlichen Grenze des WA 2.
Der südliche Teil soll als nachrichtliche Übernahme einer planfestgestellten Ausgleichsfläche in
den Bebauungsplan-Entwurf übernommen werden.
Der nördliche Teil dieser Fläche ist in der Planzeichnung mit „A“ beschrieben. Einer der Investoren
beabsichtigt den Teil „A“ zu erwerben und in sein gesamtes städtebauliches und freiräumliches
Konzept beidseitig dieser Fläche zu integrieren. Insbesondere geht es hierbei um die Anbindung
der Bebauung im WA 2 an den westlichen Planbereich und den fußläufigen Anschluss an den öf-
fentlichen Spielplatz im Süden.
Vorab muss die Fläche „A“ jedoch von der Deutschen Bahn von den bisherigen Auflagen entbun-
den werden. Sodann soll durch eine bedingte Festsetzung die zukünftige Nutzung ermöglicht wer-
den. Dazu müssen folgende Umstände eintreten:
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- Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung
nach § 18 AEG mit der die Zweckbestimmung der Fläche als Ausgleichsfläche für den Bau
der ICE-Trasse Köln-Rhein/Main aufgehoben wird.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, treten die Festsetzungen in der Planzeichnung in Kraft.
Dabei handelt es sich um WA-Flächen mit GFL-Rechten und eine private Grünfläche. Aufgrund
des Fachplanungsprivilegs kann die Antragstellung zur Änderung des Planfeststellungsbeschlus-
ses nicht innerhalb des Bebauungsplan-Verfahrens abgewickelt werden. Die ersten Gespräche
haben bereits zwischen dem zukünftigen Grundstückseigentümer und der Deutschen Bahn statt-
gefunden.
Erforderlich ist zunächst, dass ein Landschaftsplaner mit der Erstellung einer Planung für eine
Ausgleichsmaßnahme beauftragt und diese mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt wird.
Sodann wird sich die Deutsche Bahn um die Antragstellung und eine Änderung des Planfeststel-
lungsbeschluss kümmern.
5.10 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Im Rahmen von verschiedenen gestalterischen Festsetzungen sollen Vorgaben zu Dachgestal-
tung, Vorgartenzonen, Einfriedungen, Nebenanlagen und Werbeanlagen erfolgen. Sie dienen dazu
dem Plangebiet einen eigenständigen Charakter zu verleihen.
Dachgestaltung
Das neue Siedlungsbild soll auch durch seine Dachlandschaft geprägt werden. Diese soll einheit-
lich und ruhig erscheinen. Dazu dienen farblich einheitliche Eindeckungen, Dachmaterialien und
Regelungen zu Dachüberständen. Als Dachform sollen Flachdächer und Pultdächer je nach Ein-
trag in der Planzeichnung mit bestimmten maximalen Neigungen zulässig sein. Entsprechende
gestalterische Festsetzungen sollen detailliert diese Vorstellungen umsetzen. Sie sind grundsätz-
lich ortstypisch und stellen keine Fremdkörper in der Umgebung dar.
Vorgartenzone und Einfriedungen
Für die städtebauliche Qualität im Plangebiet ist es ebenfalls wichtig, Vorgaben zur Gestaltung der
Vorgärten und Einfriedungen zu formulieren.
Innerhalb der neuen Wohnsiedlung sollen die Übergänge zwischen öffentlichen und privaten Räu-
men gleichartig gestaltet sein. Zu diesem Zweck sollen für die WA 3 bis WA 8 einheitliche Stan-
dards gelten. Diese sind in den gestalterischen Festsetzungen aufgezählt. Die Vorgaben dienen
der Identitätsbildung des neuen Wohngebietes und schaffen eine einladende und einheitliche At-
mosphäre. So sind z. B. Hecken um die Standplätze für Müllbehälter herum ein deutlicher Gewinn
für die Wohnumgebung.
Für die Befestigung von Stellplätzen und Hauszuwegungen soll auf eine einheitliche Gestaltung
mit durchgängig versiegelungsarmen, versickerungsfähigen Materialien Wert gelegt werden. Auch
werden hierdurch ökologisch günstige Effekte in Bezug auf die Versickerung des Oberflächenwas-
sers erzielt (siehe textliche Festsetzung Nr. 9).
Nebenanlagen
Gartenhäuser und –schuppen sollen einen Aufstellbereich zugewiesen bekommen, der sich in der
Regel im rückwärtigen Teil des Grundstückes befindet (siehe textliche Festsetzung Nr. 8). Durch
diese Festsetzung soll das Aufstellen von Gartenhäusern im Vorgarten vermieden und ein geord-
netes Erscheinungsbild erreicht werden.
Werbeanlagen
Werbeanlagen beeinflussen in starkem Maße das Erscheinungsbild eines Mischgebietes, da
sie im Hinblick auf Auffälligkeit gestaltet werden. Aus stadtgestalterischen Gründen sollen durch
einschränkende Festsetzungen mögliche Auswüchse im Voraus eingedämmt werden. Werbeflä-
chen an Gebäuden sind an der Stätte der Leistung in Maßen weiterhin möglich. Damit soll den
/ 14
Erfordernissen der Gewerbebetriebe zur Außendarstellung Rechnung getragen und gleichzeitig ein
Rahmen zur Vermeidung negativer stadtgestalterischer Einflüsse aufgezeigt werden.
5.11 Berücksichtigung von Umweltbelangen
Verkehr
Um die verkehrlichen Auswirkungen des Bebauungsplanes zu untersuchen, wurde eine Verkehrs-
untersuchung von Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mit Stand von 06/2017 durchgeführt. Neben
dem Neuverkehr durch das Plangebiet sind auch die Entwicklungen im nahen Umfeld entlang der
Frankfurter Straße, die im gleichen Zeithorizont realisiert werden sollen, berücksichtigt. Dazu ge-
hört auch das Baugebiet „Fuchskaule“ südlich der Friedrich-Hirsch-Straße/ westlich der Frankfurter
Straße.
In einem ersten Schritt wurde eine Umfeldanalyse durchgeführt, die die Erschließungssituation
getrennt nach den einzelnen Verkehrsmitteln beschreibt. In einem nächsten Schritt wurde das zu
erwartende Verkehrsaufkommen des Plangebietes abgeschätzt. Demnach sind im Zusammen-
hang mit den geplanten Wohnbauvorhaben als Summe aus Quell- und Zielverkehr insgesamt ca.
1.220 Kfz Fahrten je Werktag zu erwarten. Der prognostizierte Neuverkehr wurde auf die umlie-
genden Strecken und zu untersuchenden Knotenpunkte umgelegt. In allen untersuchten Fällen
stellt sich die Frankfurter Straße als meistbelastetes Netzelement heraus. Die Frankfurter Straße
muss, auch durch die zugrunde gelegten städtebaulichen Aufsiedlungen, zusätzliche Verkehrs-
mengen aufnehmen.
Die Schwachstellenanalyse von 8 Knotenpunkten wurde an fünf Knotenpunkten über das Hand-
buch für die Bemessung von Verkehrsanlagen (HBS) und an drei Knotenpunkten über Mikrosimu-
lation durchgeführt. Als besonders kritisches Element im betrachteten Untersuchungsgebiet wurde
dabei der Knotenpunkt Frankfurter Straße/ Kaiserstraße/ Waldstraße identifiziert. Er ist bereits im
Bestand nicht leistungsfähig zu betreiben. Die Gutachter haben dazu sechs verschiedene Lö-
sungsansätze konzeptionell erarbeitet und bewertet. Die Maßnahmen sollen darauf abzielen, einen
für alle Verkehrsströme hinreichend leistungsfähigen Verkehrsablauf zu gewährleisten. Im Ergeb-
nis ist es durch rein signaltechnische Maßnahmen nicht zu erreichen; sie werden auch auf Grund
von hohen Rückstauerscheinungen nicht empfohlen. Von den weiteren untersuchten Szenarien
erreichen zwei Planfälle eine ausreichende Leistungsfähigkeit und drei Planfälle eine befriedigende
Leistungsfähigkeit.
Die Verkehrsuntersuchung empfiehlt von den drei Planfällen mit befriedigender Leistungsfähigkeit
zwei potentielle Lösungen, wovon ein Vorzugsszenario aus den nachfolgenden Gründen ausge-
wählt wurde. Dieses Szenario sieht einen Umbau des Knotenpunktes Frankfurter Straße/ Kaiser-
straße/ Waldstraße in Kombination mit der Einrichtung einer Lichtsignalanlage (LSA) Frankfurter
Straße/ Fauststraße sowie dem Ausbau der BAB A59 vor. Im Vergleich zu den anderen Varianten
treten Überstauungen nur in Einzelfällen auf. Der Ausbau der BAB A 59 ist bereits in der Planung
und beschlossen, so dass bis dahin der Planfall des Umbaus des v.g. Knotenpunktes mit der Ein-
richtung einer LSA Frankfurter Straße/ Fauststraße als Zwischenlösung fungieren kann. Insgesamt
wird eine auskömmliche Gesamtqualitätsstufe C erreicht. Das bedeutet, dass die Wartezeiten auf
den entsprechenden Fahrstreifen für die jeweils betroffenen Verkehrsteilnehmer spürbar sind, je-
doch nahezu alle ankommenden Fahrzeuge in der nächstfolgenden Grünphase der LSA weiterfah-
ren können. Gelegentlich wird ein Rückstau auftreten. Die Stadt beabsichtigt, das Vorzugsszenario
umzusetzen. Über Regelungen im städtebaulichen Vertrag soll die Grundstückseigentümerin pro-
zentual an den Kosten beteiligt werden.
Lärm
Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung zu Lärmemissionen und – immissionen von
ADU cologne, Institut für Immissionsschutz GmbH, mit Stand von 03/2019 bzw. einer Ergänzung
von 04/2019 wurde überprüft, in welchem Rahmen der öffentliche Straßen- und Schienenverkehr,
Gewerbelärm, Fluglärm und Tiefgaragenlärm auf das Plangebiet einwirkt und welche Maßnahmen
ggfls. zum Schutz der Bewohner oder Nachbarn getroffen werden müssen. Die Verkehrslärm-
Immissionen wurden anschließend mittels der Orientierungswerte nach DIN 18005 (Schallschutz
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im Städtebau) beurteilt, die Gewerbelärm-Immissionen gemäß der Technischen Anleitung Lärm
(TA-Lärm) sowie die Tiefgaragenlärm-Immissionen analog der TA-Lärm.
Die Orientierungswerte der DIN 18005 betragen für ein WA 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts, für
ein MI 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts. Die schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Er-
gebnis, dass bei freier Schallausbreitung alle Werte im WA deutlich um bis zu 11 dB(A) tags und
15 dB(A) nachts überschritten werden. Im MI werden die Werte tags um bis zu 5 dB(A) und nachts
um bis zu 10 dB(A) überschritten. Auch wenn das Plangebiet bebaut ist, werden in Bezug auf den
Straßen- und Schienenverkehrslärm sowohl tags wie auch nachts die Werte fast überall überschrit-
ten. Dabei kommen die Überschreitungen des Schienenverkehrslärms hauptsächlich nachts zum
Tragen.
Die Werte der TA-Lärm betragen für ein WA 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts für ein MI 60
dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Der einwirkende Gewerbelärm auf das angrenzende WA wird
bestimmt durch den Parkplatz des Verbrauchermarktes im MI sowie eines ebenfalls dort gelege-
nen Garagenhofes. Die Ergebnisse der Untersuchung zeigen, dass die Zonen der Anlieferung und
der Haustechnik des Verbrauchermarktes mit ihren Teilimmissionen in Bezug auf die geplante
Wohnbebauung gegenüber dem Parkplatz vernachlässigt werden können. Die Werte der TA-Lärm
aus der Parkplatz- und Garagenhofnutzung werden tagsüber an allen Fassadenabschnitten einge-
halten, nachts jedoch um bis zu 3 dB(A) überschritten.
Die einwirkenden Lärmimmissionen auf das Plangebiet durch den Fluglärm wurden nicht im Detail
berechnet. Hier wurde auf vorhandene Werte des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes zurück-
gegriffen. Es wird von Beurteilungspegeln von 50 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts ausgegangen.
Die Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet werden tags unterschritten und nachts
eingehalten. Im MI werden die Werte tags und nachts unterschritten.
Von den geplanten Tiefgaragen im Plangebiet gehen keine Emissionen auf außerhalb des Plange-
bietes liegende Gebäude nördlich der Friedensstraße aus, die Maßnahmen zur Minderung erfor-
dern würden. Dieser Nachbarschaftslärm wurde hilfsweise analog zur TA-Lärm ermittelt und beur-
teilt.
Außerhalb des Plangebietes ist die Wohnnachbarschaft nördlich der Friedensstraße bereits erheb-
lich durch Straßenverkehrslärmimmissionen vorbelastet. Bei der Realisierung der geplanten
Wohnbebauung werden die sogenannten Sanierungswerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts
sicher unterschritten. Die Änderung gegenüber dem heutigen Zustand beträgt durch den planbe-
dingten Mehrverkehr max. 2 dB plus. Dieser wurde tagsüber hauptsächlich an mehreren Etagen
an der Südfassade am Gebäude Mühlenweg 60 bis 64 gemessen; nachts war hier nur noch
Nachts eine Etage betroffen. Da die Verdoppelung der Schallleistung einer Schallpegelerhöhung
von 3 dB entspricht, ist die hier berechnete maximale Erhöhung von 2 dB an wenigen betroffenen
Etagen als nicht wesentlich einzustufen.
Es bleibt festzuhalten, dass ein Bündel von Maßnahmen ergriffen werden muss, um die geplante
Mischgebiets- und Wohnbauflächenentwicklung in dieser Form ermöglichen zu können und um
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleisten zu können. Die erforderlichen Maßnahmen
sind nachfolgend geschildert.
Das Einhalten von ausreichenden Abständen von Straße zu Gebäude kommt aus städtebaulichen
Gründen nicht in Frage. Die gewünschte Fortführung einer Straßenrandbebauung entlang der
Friedensstraße wäre nicht umsetzbar. Gleiches gilt für den Abstand von Schiene zu Gebäuden im
südlichen Plangebiet. Die gewünschte Abrundung des Ortsrandes könnte nicht in dieser Form
durchgeführt werden.
Aufgrund der räumlich engen Zuordnung zwischen Emittenten und Immissionsorten stellen auch
aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwänden entlang der direkt anliegenden
Straßen bzw. dem Verbrauchermarkt und Parkplatz/ Garagenhof keine geeignete Schallschutz-
maßnahme zur Einhaltung der Orientierungswerte dar. Sie würden das Plangebiet aufgrund einer
erforderlichen Höhe abschotten; dies wird als städtebaulich unverträglich angesehen. Bei einer
/ 16
niedrigeren Lärmschutzwand bliebe die Lärmschutzwirkung auf die unteren Geschossebenen be-
schränkt.
Dem o.g. Gewerbelärm durch die Nutzung des Parkplatzes des Verbrauchermarktes bzw. des Ga-
ragenhofes wird durch eine textliche Festsetzung zur Grundrissorientierung an den benachbarten,
der Emissionsquelle zugewandten Fassaden begegnet. Bei der Betrachtung von kurzzeitigen Ge-
räuschspitzen werden die zulässigen Werte der TA-Lärm während der Geschäftszeiten tagsüber
eingehalten. Nachts beträgt die Überschreitung um bis zu 3 dB(A), jedoch durch die v.g. textliche
Festsetzung wirksam gemindert.
Durch die Stellung der Gebäude im MI, WA 1 und WA 2, einer fünfgeschossigen Gebäudehöhe
und der Festsetzung einer abweichenden Bauweise mit Längen über 50 m wird zudem die rück-
wärtige Bebauung durch den Verkehrslärm von der Friedensstraße und der naheliegenden Auto-
bahn teilweise abgeschirmt. Eine Baureihenfolge durch eine bedingte Festsetzung soll nicht vor-
gesehen werden. Es ist davon auszugehen, dass die Wohngebäude zügig nach Rechtskraft des
Bebauungsplanes errichtet werden, um die Wohnungsnot in Köln zu lindern.
Durch die differenzierte Gebietsausweisung eines MI im nordwestlichen Planbereich soll eine we-
niger lärmempfindliche Nutzung entlang der Friedensstraße im Bereich zum Knotenpunkt mit der
Tiergartenstraße die dahinterliegenden Bereiche WA 3 und WA 4 ebenfalls vom Lärm abpuffern.
Zur Sicherung des ausreichenden Lärmschutzes sollen des Weiteren im Plangebiet passive
Schallschutzmaßnahmen ergriffen werden. Sie betreffen die Darstellung von Lärmpegelbereichen
(LPB) nach denen sich die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen
(Fenster, Wände, Dächer ausgebauter Dachgeschosse) zwingend ergeben und als Nachweis im
Baugenehmigungsverfahren zu führen sind. Bei der Wertung der LPB in der Planzeichnung ist zu
beachten, dass sie so eingetragen wurden, als wären die zukünftigen Gebäude noch nicht errich-
tet. Die LPB entsprechen also einer freien Schallausbreitung über den betrachteten Bereich. Ohne
konkrete Planung kann daraus nicht ohne weiteres auf das erforderliche Bauschalldämmmaß für
einzelne Außenbauteile von Gebäuden und demzufolge auch nicht auf Schallschutzklassen für
Fenster geschlossen werden. Hierfür bedarf es der Kenntnis der jeweiligen Raumnutzung, Raum-
größe sowie der Fassadengestaltung, die üblicherweise erst im Baugenehmigungsverfahren be-
kannt werden. In Ergänzung mit einer Festsetzung zu Grundrissorientierungen von schutzbedürfti-
gen Räumen (Schlaf- und Kinderzimmer) sowie von fensterunabhängigen Lüftungen für diese
Räume sollen insgesamt Werte erreicht werden, die ein gesundes Wohnen ermöglichen.
Balkone, Loggien und Terrassen im Plangebiet sind als Außenwohnbereiche der Gebäude eben-
falls mit Lärm über den Orientierungswerten belastet. Beurteilungspegel von > 62 dB(A) markieren
die Schwelle, bei der merkliche Störungen der Kommunikation und der Erholung zu erwarten sind.
Durch Schallschutzmaßnahmen wie z. B. spezielle Verglasungen/ Glaswände mit schallabschir-
mender Wirkung können die Lärmwerte wirksam reduziert werden. Hierzu sollen verschiedene
textliche Festsetzungen und Eintragungen in der Planzeichnung erfolgen.
Die Formulierung zum passiven Schallschutz in der textlichen Festsetzung 13.1. soll durch eine
Öffnungsklausel in der Form ergänzt werden, dass eine Minderung der zu treffenden Schall-
schutzmaßnahmen im Einzelfall zulässig ist, sofern im Baugenehmigungsverfahren anhand einer
schalltechnischen Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereiche an einzelnen Gebäudeteilen oder
Geschossebenen nachgewiesen werden. Mit dieser Öffnungsklausel sind auch zukünftige techni-
sche Lösungen und Varianten miteinbezogen.
Bei Umsetzung aller Schallschutzmaßnahmen können die Überschreitungen der maßgeblichen
Werte wirksam aufgefangen werden. Damit entspricht die Planung insgesamt den Anforderungen
an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und einem verträglichen Nebeneinander verschiedener
Nutzungen, hier von einem Mischgebiet und Wohngebieten.
Artenschutz
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Für das Plangebiet wurde ein Fachbeitrag von BFL, Büro für Freiraumplanung und Landschaftsar-
chitektur, zum Artenschutz Stufe I (Stand 11/2016) und eine ergänzende Erhebung der Feldler-
chenpopulation und weiterer Offenlandarten (Stand 05/2018) erstellt.
Im Fachbeitrag von 2016 wurden im Untersuchungsgebiet verschiedene Fledermausarten und
verschiedene Vogelarten als Brutvögel und Gastvögel als artenschutzrechtlich relevante Arten
angetroffen.
Bei den Fledermäusen konnten drei Arten (Nyctalus noctula, Pipistrellus pipistrellus, Pipistrellus
Nathusili) und ein Vertreter einer Gattung (Myotis spec.) nachgewiesen. werden. Für die Fleder-
mausfauna sind die vorhandenen Randlinienstrukturen im Untersuchungsgebiet, insbesondere
Gehölzränder mit vorgelagerten Grasfluren, Wiesenflächen etc., in erster Linie als Nahrungshabitat
von Bedeutung. Als Jagdhabitat haben sie eine geringe Wertigkeit.
Durch den Vollzug des Bebauungsplanes gehen diese Strukturen verloren, werden jedoch in Tei-
len durch entsprechende Neupflanzungen (siehe unten) ersetzt. Weiterhin sind im direkten lokalen
Umfeld ausreichend zur Jagd geeignete Flächen vorhanden, die weiterhin die ökologische Funkti-
on übernehmen können. Quartiere von Fledermäusen sind nach dem vorliegenden Kenntnisstand
durch die Planungen nicht betroffen und entsprechende Schutzmaßnahmen nicht notwendig.
Bei der Avifauna wurden 32 Vogelarten festgestellt. Weitere Vogelarten können als regelmäßige
Nahrungs- oder als Zufallsgäste eingestuft werden.
Zwei Vogelarten, Mäusebussard und Turmfalke, gelten nach dem BNatSchG als „streng ge-
schützt“; diese beiden Arten sind nur als Gäste aufgetreten, Brutvorkommen befinden sich nicht im
untersuchten Raum.
Alle weiteren Vogelarten mit Ausnahme der Straßentaube und der Nilgans sind „besonders ge-
schützt“. Bei der Hälfte dieser Vogelarten wird eine hohe Brutwahrscheinlichkeit angenommen. Bei
den nur als Gastvögeln eingestuften Arten Hausrotschwanz und Haussperling sind Bruten im Be-
reich der unmittelbar benachbarten Wohnbebauung anzunehmen. Die einzige gefährdete, pla-
nungsrelevante Brutvogelart ist die Feldlerche, bei den Nahrungsgästen sind die beiden Schwal-
benarten (Rauchschwalbe und Mehlschwalbe) als gefährdet eingestuft. Bei den übrigen Brutvögeln
handelt es sich nahezu ausschließlich um verbreitete und häufige, ungefährdete Arten mit Verbrei-
tungsschwerpunkten in Gehölzen unterschiedlicher Art.
Ein eindeutiger Brutnachweis für die Feldlerche konnte 2016 nicht erbracht werden; ein singendes
Exemplar im Offenland in der Nähe zum Untersuchungsgebiet deutete auf ein vermutetes Brutvor-
kommen hin. Durch das zwischenzeitliche Hochwachsen benachbarter Gehölzstrukturen kann
jedoch auch ein möglicher Brutplatz für Feldlerchen entfallen sein. Im Frühjahr 2018 wurde eine
ergänzende Erhebung durchgeführt. Es traten dabei keine planungsrelevanten Brutvogelarten und
insbesondere keine Feldlerche in Erscheinung.
Insgesamt kann dem Planbereich eine geringe Wertigkeit für die Avifauna zugesprochen werden.
Durch die Umsetzung des Bebauungsplan-Entwurfes fallen lokale und teilweise temporäre Le-
bensstätten im Plangebiet brütender Vogelarten weg. Planungsrelevante Arten sind hierbei nicht
betroffen, jedoch eine Reihe besonders geschützter Arten. Hier sollen entsprechende Maßnahmen
getroffen werden, die zumindest einen partiellen Ausgleich ermöglichen. Die empfohlene Anlage
von Gehölzrändern mit vorgelagerten Grasfluren wird in die Grünplanung der öffentlichen und pri-
vaten Grünfläche im südlichen Planbereich integriert. Aus avifaunistischer Sicht sind deshalb keine
Planungshindernisse erkennbar; Verbotstatbestände nach BNatSchG liegen nicht vor. Damit die
vorhandenen Brutvogelarten nicht durch Baufeldräumungen beeinträchtigt werden, sollen Ro-
dungsarbeiten nur in einem bestimmten Zeitraum zulässig sein. Hierfür soll ein entsprechender
Hinweis aufgenommen werden.
Eingriff/ Ausgleich
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Die geplante Realisierung des neuen Wohngebietes führt zu einer Überbauung von bisher weitge-
hend unversiegelten, noch landwirtschaftlich genutzten Freiflächen. Mit Ausnahme des bestehen-
den Mühlenweges, des MI-Gebietes und Teilen der Grundstücksparzelle 506 (planfestgestellte
Ausgleichsfläche der Deutschen Bahn) werden durch den Bebauungsplan-Entwurf erstmalig Ein-
griffe in den Naturhaushalt zugelassen. Dieser Bereich soll in der Planzeichnung als ausgleichs-
pflichtiger Eingriffsbereich gekennzeichnet werden.
Zur Ermittlung des Ausgleichsbedarfs und der Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ist ein land-
schaftspflegerischer Fachbeitrag (LFB) von BFL, Büro für Freiraumplanung und Landschaftsarchi-
tektur, mit Stand von 02/2019 ausgearbeitet worden. Darin wurde eine Eingriffs- / Ausgleichsbilan-
zierung erstellt (siehe auch zum Thema Eingriff/ Ausgleich im Umweltbericht, Punkt 8.5.5). Ein Teil
des Eingriffs kann im Plangebiet selbst durch die interne Maßnahme A1 ausgeglichen werden. Der
verbleibende Bedarf wird über externe Flächen in Köln-Brück mit den Maßnahmen eA1 und eA2
gedeckt. Die Lage ist aus dem Übersichtsplan auf der Planzeichnung zu entnehmen.
Durch eine textliche Festsetzung wird die interne Ausgleichsmaßnahme beschrieben und zuge-
ordnet. Ebenso erfolgt für das Umlegungsgebiet eine Zuordnung von externen Ausgleichsflächen
für Eingriffe durch die im Umlegungsgebiet liegenden Wohngebiete und die im Umlegungsgebiet
liegende Planstraße 4. Für die restlichen Wohngebiete und Planstraßen werden Regelungen über
die Durchführung, Kostentragung und Zuordnung von externen Ausgleichsflächen im städtebauli-
chen Vertrag getroffen. Durch die Umsetzung der internen und externen Maßnahmen kann der
Eingriff in den Naturhaushalt zu 100 % kompensiert werden.
Im LFB werden darüber hinaus zwei Konflikte im Kontext von Planungsabsichten konkretisiert.
Dabei handelt es sich um die Überplanung eines gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteiles
Nr. 7.2 -20 mit sechs Obstbäumen entlang des bisherigen Mühlenweges. Bei der Realisierung der
Planstraße 1 müssen diese Bäume gefällt werden. Einer Verbreiterung des vorhandenen Mühlen-
weges wurde der Vorzug vor der Konzeption der Planstraße 1 an anderer Stelle gegeben, weil der
Eingriff durch neue Erschließungsfläche einen geringeren Flächenanteil beansprucht. Der LFB
schlägt als Ersatz die Pflanzung von sechs Bäumen auf einem Flurstück außerhalb des Plangebie-
tes vor. Das Flurstück liegt in südlicher Verlängerung des Mühlenweges/ südlich der Hermann-
Löns-Straße. Es sind bereits Vorgespräche mit der Unteren Naturschutzbehörde geführt und eine
Befreiung vom Landschaftsschutz in Aussicht gestellt worden.
Der zweite im LFB beschriebene Konflikt betrifft die Überplanung einer planfestgestellten Aus-
gleichsmaßnahme. Dieser Eingriff kann jedoch nicht im Rahmen eines Bebauungsplan-Verfahrens
gelöst werden. Mit einer bedingten Festsetzungen, siehe Ziffer 5.9, Festsetzung bis zum Eintritt
bestimmter Umstände, kann der Konflikt gelöst werden.
Versickerung
Nach Landeswassergesetz NRW besteht eine gesetzliche Grundpflicht der ortsnahen Nieder-
schlagswasserbeseitigung. Das nicht behandlungsbedürftige Niederschlagswasser kann nach den
vorliegenden Bodengutachten von Slach & Partner mbH, beratende Ingenieure und Ingenieurteam
Dr. Hemling, Gräf & Becker Baugrund GmbH (siehe Aufzählung im Umweltbericht) grundsätzlich
versickert werden. Die Untere Wasserbehörde hat als Genehmigungsbehörde einer Versickerung
im Plangebiet grundsätzlich zugestimmt. Im Endergebnis kann nur ein Teil des Niederschlagswas-
sers vor Ort versickert werden:
Die Untere Wasserbehörde erlaubt keine Versickerung von Niederschlagswasser, das auf Balko-
nen und Dachterrassen mit einem Regenablauf anfällt. Dieses muss in den Regenwasserkanal
geleitet werden. In der Konsequenz wäre bei allen geplanten, betroffenen Gebäuden der Bau ei-
nes doppelten Ableitungssystems erforderlich. Bei den Einfamilienhäusern sind zurückgesetzte
oberste Geschosse geplant, so nicht die gesamte Dachfläche zur Versickerung gebracht werden
könnten. Dies wird bei der kleinen Dachfläche als unwirtschaftlich betrachtet, sodass auf eine Ver-
sickerung verzichtet als situationsangepasste Lösung wird und das Niederschlagswasser der
Dachflächen ebenfalls dem Regenwasserkanal zugeführt werden soll. Terrassenflächen und pri-
vate Wege können direkt in die privaten Grünbereiche entwässern.
/ 19
Auf eine Versickerung der Dachflächenwasser der Mehrfamilienhäuser im WA 1 und WA 2 wird
ebenfalls aufgrund der geringen Flächenverfügbarkeit für Versickerungsanlagen verzichtet und
dem Regenwasserkanal zugeleitet. Die Grundstücke können fast vollständig mit einer Tiefgarage
unterbaut werden. Das Niederschlagswasser, das auf den Flächen der Tiefgaragendecken anfällt,
soll „über die Schulter“ in den versickerungsfähigen Arbeitsraum abgeleitet werden und dort versi-
ckern. Dazu sollen die Tiefgaragen mit einer wasserdruckhaltenden Abdichtung versehen werden.
Starkregenereignisse
Für den größten Teil des Plangebietes ist durch Eckle Ingenieure GmbH ein Überflutungsnachweis
für ein 30-jähriges Regenereignis mit Stand von 01/2019 und eine Überflutungsprüfung, 2D-
Oberflächenmodell und gekoppeltes Kanalnetzmodell, mit Stand von 01/2019 erarbeitet worden.
Für den Umlegungsbereich bzw. die Baugebiete WA 3, WA 4 und eine Teilfläche von WA 7 be-
steht derzeit noch keine konkrete Planung. Von daher können zu diesem Gebiet keine Aussagen
getroffen werden. Der Überflutungsnachweis ist jedoch durch spätere Bauherren im Baugenehmi-
gungsverfahren zu erbringen.
Im Überflutungsnachweis werden bauliche Maßnahmen aufgezählt, die das anfallende Überflu-
tungsvolumen insgesamt verringern, Objektschutzmaßnahmen benannt und das Schutzkonzept im
Zuge der Straßenplanung erläutert (siehe weiter unten). Die Stellungnahme kommt zu dem
Schluss, dass mit Hilfe der darin beschriebenen Maßnahmen der Nachweis einer schadlosen
Überflutung erbracht ist. Anhand eines 2D-Oberflächenmodells (Überflutungsprüfung) sind die v.g.
Maßnahmen verifiziert worden.
Im Ergebnis ergibt sich, dass die Berechnungen zum Überstauvolumen mit dem eindimensionalen
Modell ein ausreichend dimensioniertes Kanalnetz zeigen. Bis auf einen Kanalschacht funktionie-
ren alle betrachteten Schächte. Die einzig berechnete Überstaumenge trifft bei dem Schacht R7
zu. Dieser liegt im nord-westlichen Bereich des Mehrfamilienhauses im WA 1 im Baufeld 1c. Die
Überstaumenge liegt hier bei 8 Litern bei der statistisch alle 30 Jahre auftretenden Maximalbelas-
tung bei einem von 24 Modellregen. Da sie zudem nur für 0,6 Minuten auftritt, ist sie so gering,
dass man auch für diese Belastung von Überstaufreiheit sprechen kann.
Die gekoppelte 2D-hydrodynamische Überflutungsberechnung zeigt, dass für die maßgebende
Niederschlagsbelastung keine Überflutungsgefahr besteht. In den Bereichen der beiden Tiefgara-
genrampen kommt es im Modell zu kritischen Wasserständen über 50 cm. Der Überflutungsschutz
wird in beiden Fällen aber durch eine geplante Hebeanlage mit der Bemessung auf einen 100-
jährlichen Niederschlag erreicht. Der Abfluss an allen Oberflächen wird insgesamt schadlos auf
dem Gelände abgeleitet und in dem geplanten Rückhalteräumen zwischengespeichert. Hieraus
kann gefolgert werden, dass keine Gefährdung für Sachgegenstände oder Menschen im Plange-
biet besteht und auch eine Gefährdung für außerhalb liegende Bereiche nicht gegeben ist.
Im Detail:
Zu den baulichen Maßnahmen gehört die Anhebung des gesamten Erschließungsgebietes um
max. 75 cm und damit auch die Auffüllung der vorhandenen Geländesenke im nordwestlichen Be-
reich des Plangebietes. Dadurch ist ein Oberflächenzulauf von außerhalb des Gebietes nicht mög-
lich. Des Weiteren können durch die Begrünung der Tiefgaragenoberflächen, die extensiven
Dachbegrünungen der Mehrfamilienhäuser und die Gestaltung der privaten Stellplätze mit versi-
ckerungsfähigen Materialien die Zuflussmengen verringert bzw. verzögert.
Im Starkregenfall soll auf südlichen und westlichen Grundstücksgrenzen der Mehrfamilienhäuser
im WA 1 und den westlich/ südlich/ östlichen Grundstücksgrenzen der Mehrfamilienhäuser im WA
2 durch einen L-Kantenstein eine 10 cm hohe Aufkantung hergestellt Hier kann sich Oberflächen-
wasser stauen. Bei den Einfamilienhausgrundstücken soll das Oberflächenwasser bei Starkregen
in einer Geländemulde auf dem rückwärtigen Grundstück zurück gehalten werden. Dies ist im
Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Die Mulden auf den Privatgrundstücken der Einfamili-
enhäuser sind nicht für den Überflutungsschutz im öffentlichen Raum erforderlich. Ein entspre-
chender Hinweis auf der Planzeichnung benennt das erforderliche spezifische Rückhaltevolumen
auf diesen Grundstücken.
/ 20
Als Objektschutzmaßnahmen sollen verschiedene Maßnahmen vorgesehen werden, wie z. B. ein
bestimmtes Geländegefälle vom Haus weg, Stufen bei Hauseingängen und Kelleraußentreppen,
Bordsteine mit einer gewissen Auftritthöhe oder die Höhe der Tiefgaragenzufahrten in der Form,
dass kein Überlauf von den Verkehrsflächen möglich ist. Die Barrierefreiheit bei den Mehrfamilien-
häusern soll durch Anrampungen der Eingänge gesichert werden.
Das Straßenprofil der Verkehrsflächen soll als umgekehrtes Dachprofil (oder V-Profil) mit einer
Mittelrinne ausgebildet werden. Im Starkregenfall kann über dieses Profil das Oberflächenwasser
gespeichert bzw. gezielt abgeleitet werden. In der privaten Erschließungsstraße parallel zur Frie-
densstraße hilft ein pendelndes Gefälle einen Teil des Starkregens vor dem Überlauf in die Plan-
straße 1 zurückzuhalten. Die Straßenführungen und die Höhenentwicklung aller Straßen wurden
im Längsverlauf so geplant, dass das Oberflächenwasser bei einer Überflutung der Straßen zu
zwei zentralen Tiefpunkten am Südrand des Plangebietes abläuft. Die beiden Punkte liegen in der
90-Grad-Kurve Planstraße 1/ Planstraße 3 und am Südrand des Wendehammers der Planstraße
2. Hier läuft das Wasser in Mulden in der öffentliche Grünfläche bzw. der privaten Grünfläche über.
Die vorzuhaltenden Stauvolumina sind in textlichen Festsetzungen hinterlegt.
Klimaschutz
Die geplante Bebauung bisheriger Siedlungsrandgebiete wird Auswirkungen auf die Bestandsitua-
tion haben. Die bisherige Bewertung als „klimaaktive Fläche“ wird sich um eine Klasse in „belaste-
te Siedlungsfläche“ verändern.
Verschiedene Begrünungsmaßnahmen sollen den Effekt der Bildung von Wärmeinseln mindern
und die Förderung von Kaltluftproduktion innerhalb der Wohngebiete anregen. Als Beitrag zur Ver-
besserung des Kleinklimas sollen die Dächer der Mehrfamilienhäuser im MI, WA 1 und WA 2 ex-
tensiv begrünt werden. Dies dient gleichzeitig der Regenwasserrückhaltung. Die Dacheingrünung
soll helfen, feine Stäube zu binden. Zudem soll sie einen Beitrag zur Minderung des Eingriffs leis-
ten. Alle verfügbaren Tiefgaragendächer, die nicht durch Wege und Zufahrten, Terrassen, Klein-
kinderspielplätze etc. überbaut werden, sollen ebenfalls begrünt und gärtnerisch gestaltet werden.
Im öffentlichen Straßenraum sollen Baumpflanzungen erfolgen, die oberirdischen Stellplatzanlagen
im WA 8 werden ebenfalls mit Bäumen gegliedert. Im Süden des Plangebietes sollen öffentliche
und private Grünflächen den Übergang in die freie Landschaft gestalten.
Auf der anderen Seite sollen mit den geplanten kompakten Baukörpern hohe wärmeseitige Ener-
gieeffizienzen geschaffen werden.
Mit den entsprechenden textlichen Festsetzungen zur Begrünung und in der Darstellung in der
Planzeichnung sollen insgesamt die negativen Auswirkungen auf den Klimaschutz gemildert wer-
den.
Belichtung und Besonnung
Für das städtebauliche Planungskonzept ist von iMA cologne mbH eine Untersuchung der potenti-
ellen Besonnungsdauer und Verschattung (Stand 02/2017) erstellt worden. Die Untersuchung soll-
te Aufschluss über die lokalen Besonnungs- und Verschattungsverhältnisse geben und damit als
eine der Beurteilungsgrundlagen zur Erhaltung und Realisierung gesunder Wohnverhältnisse die-
nen.
Als Orientierungshilfe für die Berechnung und Einordnung der potentiellen Besonnungsdauer wur-
de die DIN 5034-1, Tageslicht in Innenräumen – allgemeine Anforderungen in der aktuellen Fas-
sung von 07/ 2011 herangezogen. Diese empfiehlt als Stichtage den 20./ 21. März als Datum für
die Tag- und Nachtgleiche sowie den 17. Januar als Datum für den Tag mit der geringsten Tages-
lichtdauer des Jahres zu nehmen. Bei der Tag- und Nachtgleiche soll eine Mindestbesonnung von
4 Stunden, beim dunkelsten Tag eine von mindestens 1 Stunde erreicht werden.
Im Ergebnis zeigt sich, dass im Bereich der umgebenden Bestandsbebauung diese Orientie-
rungswerte auch nach Realisierung des Bebauungsplan-Entwurfes eingehalten werden.
/ 21
Bei der gesamten geplanten Bebauung können an beiden Stichtagen an allen Nordfassaden die
Werte nicht eingehalten werden, ebenso wie an weiteren, tabellarisch und geschossweise aufge-
zählten Fassaden mit anderen Himmelsrichtungen. Ab dem dritten Obergeschoss wird außer an
den Nordfassaden sowohl das 1- Stunden- wie auch das 4-Stunden-Kriterium im Mittel eingehal-
ten. In den unteren Geschossen werden zum Teil die Mindestanforderungen auch bei durchge-
steckten Grundrissen nicht erfüllt; so weisen zum Beispiel im Baufeld 5a das südliche Reihenhaus
der Zeile und im Baufeld 5b die südlichen drei Reihenhäuser nicht ausreichende Werte für das 1-
Stunden-Kriterium im Januar im Erdgeschoss aus.
Es bleibt festzustellen, dass aufgrund der vorgesehenen, gewollten baulichen Dichte (siehe Ziffer
1, Anlass und Ziel der Planung) der neuen Wohngebäude einzelne Fassadenabschnitte laut v.g.
DIN nicht ausreichend belichtet werden. Im Sinne der Empfehlungen der o.g. DIN ist es zwar
gleichwohl ausreichend, wenn mindestens ein Aufenthaltsraum der Wohnung die Kriterien erfüllt.
Dies ist u.a. durch Maisonettewohnungen, durchgesteckte Grundrisse oder Grundrisse über Eck
zu erreichen. Beim Zuschnitt der Wohnungen muss darauf geachtet werden, dass jeweils ein
Wohnraum je Wohnung zu einer ausreichend besonnten Fassade orientiert ist. Dieses ist ab der
zweiten Etage überall an einer Fassadenseite möglich. Ein entsprechender Hinweis soll im textli-
chen Teil der Bebauungsplan-Urkunde aufgenommen werden.
Die detaillierte Prüfung dazu kann jedoch erst im Rahmen der konkreten Hochbauplanung im Bau-
genehmigungsverfahren erfolgen. Die Anforderungen an die Belichtung und Besonnung sind
durch entsprechende Maßnahmen erzielbar.
6. Städtebauliche Kennziffern
Größe des Plangebiets in ha 4,1 ha
BGF über alle Baufelder in m² 41.348 m²
- BGF Wohnen in m² 35.101 m²
- BGF Mischbaufläche in m² 6.247 m²
Anzahl der geplanten WE 259 WE
- davon öffentlich gefördert 161 + 1 Wohngruppe
Frei- und Grünfläche in m² 2.713 m²
- davon öffentlich 1.695 m²
- davon privat 1.018 m²
Verkehrsfläche in m² 3.484 m²
- davon öffentlich 3.484 m²
Versorgungsfläche in m² 16 m²
7. Planverwirklichung
7.1 Bodenordnung
Die Flächen im Planbereich stehen im Eigentum der Stadt Köln, zweier Investorengruppen und
einiger privater Eigentümer. Letztgenannte Eigentümer konzentrieren sich auf den westlichen Teil
des Plangebietes; hierfür ist ein Bodenordnungsverfahren gemäß § 45 BauGB (Baugesetzbuch)
erforderlich, da sich auf diesen Flächen aufgrund der Besitz- und Eigentumsverhältnisse das ge-
plante städtebauliche Konzept nicht ohne eine Grundstücksneuordnung umsetzen lässt. In der
Planzeichnung ist der entsprechende Umlegungsbereich dargestellt. Konkret ist der westliche
Planbereich mit den WA 3, WA 4 und teilweise WA 7 – Baufeld 7a betroffen. Die nach der Umle-
gung neu entstehenden Grundstücke stimmen in Bezug auf die Lage, Form und Größe vergleich-
baren Grundstücken in der Umgebung überein. Nach der Rechtskraft des Bebauungsplanes soll
der entsprechende Anordnungsbeschluss des Rates des Stadt Köln eingeholt werden. Die Dauer
des Umlegungsverfahrens ist von der Mitwirkungsbereitschaft der beteiligten Grundstückseigen-
tümer abhängig und beträgt im Durchschnitt bei dieser Anzahl an Beteiligten mindestens 3 Jahre
/ 22
nach Einleitung. Mögliche Aussagen zu einer erfolgreichen Umlegung können zu diesem Zeitpunkt
noch nicht getätigt werden. Die Bebauung und Erschließung der außerhalb des Umlegungsgebie-
tes liegenden Flächen kann selbstständig auch ohne durchgeführtes Umlegungsverfahren erfol-
gen.
Die künftigen öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen sollen notariell in das Eigentum der Stadt
übertragen werden. Anschließend sollen die festgesetzten Straßenverkehrsflächen nach dem Vor-
liegen gewisser Voraussetzungen (Rechtskraft des Bebauungsplanes, Eigentumsübergang, Aus-
bau) entsprechend den Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetztes für das Land Nordrhein-
Westfalen (StrWG NRW) ihrer Zweckbestimmung, dem öffentlichen Verkehr, gewidmet werden.
7.2 Kosten
Für die Erarbeitung der städtebaulichen Pläne und Fachgutachten zum vorliegenden Bebauungs-
plan entstehen der Stadt Köln keine Kosten. Dazu wurde eine Planungsvereinbarung mit einem
der Investoren geschlossen.
Die Friedensstraße unterliegt nicht mehr der Erschließungsbeitragspflicht für die Kosten ihrer
erstmaligen endgültigen Herstellung gemäß den Vorschriften der §§ 127 ff. BauGB. Zur Umset-
zung des Planungskonzeptes sind Änderungen an den bestehenden öffentlichen Verkehrsflächen
erforderlich. Die daraus resultierenden Kosten sollen - gemäß § 16 des Straßen- und Wegegeset-
zes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) - zu Lasten der Investoren im Plangebiet
gehen.
7.3 Städtebaulicher Vertrag und Erschließungsvertrag
Zur Realisierung der Ziele des Bebauungsplanes sowie von Kostenübernahmen sollen Regelun-
gen in einem städtebaulichen Vertrag und in einem Erschließungsvertrag mit den Investoren ge-
troffen werden.
Der Erschließungsvertrag wird Regelungen zur Planung und Herstellung der Verkehrsflächen der
Planstraßen 1 bis 3 sowie der öffentlichen Grünanlage/ Spielflächen (inkl. der dortigen Retenti-
onsmulde) umfassen. Die getroffenen Regelungen werden mit einer Bürgschaft zugunsten der
Stadt Köln gesichert.
Der städtebauliche Vertrag wird Vereinbarungen zu folgenden Themen enthalten:
- Zeitnahe Schaffung von Wohnraum inkl. sozialem Wohnungsbau,
- Großtagespflege für Kinder,
- verschiedene, einzuräumende Geh-, Fahr- und Leitungsrechte,
- Gestaltung der Fassaden,
- interne Ausgleichsmaßnahmen und private Grünflächen,
- externe Ausgleichsmaßnahmen,
- Bodenschutz,
- Vorsorge Starkregenereignisse,
- planfestgestellte Ausgleichsfläche,
- Verweis auf Erschließungsvertrag,
- Kostentragung und
- Vertragsstrafe.
8. Umweltbericht
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Be-
lange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Um-
weltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt.
8.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplans
/ 23
Es ist beabsichtigt, entsprechend des vom Rat der Stadt Köln am 11. Februar 2014 beschlossenen
Stadtentwicklungskonzepts Wohnen (StEK Wohnen) in Köln-Porz-Elsdorf auf einer etwa 4,1 ha
großen Fläche Wohnungsbauvorhaben zu entwickeln.
Geplant sind die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) mit Einfamilienhäusern und
Geschosswohnungsbauten sowie die Bestandssicherung und Nachverdichtung eines bereits be-
stehenden Mischgebietes. Die Ziele der Kölner Wohnungsbaupolitik sind im Wohnungsbaupro-
gramm 2015 niedergelegt. Mit der Bezeichnung W 708-003 ist im Stadtteil Porz-Elsdorf ein Gelän-
de südlich der Friedensstraße aufgeführt, das nun im Rahmen der Bauleitplanung konkret entwi-
ckelt werden soll (siehe auch Punkt 1 Anlass und Ziel der Planung).
8.1.1 Beschreibung Bestand
Das Plangebiet wird heute landwirtschaftlich genutzt. Die umgebende Nutzung ist durch Wohnbe-
bauung geprägt, deren Baustruktur ist äußerst heterogen. Es sind nördlich der Friedensstraße bis
zu 14-geschossige Solitärbauten mit Wohnnutzung vorzufinden, westlich des Planbereiches sind
2- bis 3-geschossige Wohngebäude mit Flach- beziehungsweise Satteldächern realisiert. Das
Plangebiet stellt sich als eine ausgeräumte landwirtschaftliche Nutzfläche dar. Gehölzstrukturen
sind in Form von Solitärbäumen entlang der Friedensstraße anzutreffen. Im westlichen Plangebiet
sind private Hausgärten vorzufinden.
Der Planbereich ist über die Friedensstraße an eine leistungsfähige Verkehrsverbindung ange-
schlossen. Die Frankfurter Straße westlich des Plangebiets bietet Verbindungen in Nord-Süd-
Richtung zu mittel- und großräumigen Zielen wie auch an die BAB 59 und 559. Auch Anbindungen
an den ÖPNV liegen in der Nähe.
8.1.2 Beschreibung Nullvariante
Bei Verzicht auf die aktuellen Planungen an dieser Stelle ist zumindest mittelfristig von dem Fort-
bestand des bestehenden Flächenzustands im Bereich der Hausgärten und Ackerfläche auszuge-
hen. Bauliche Vorhaben und sonstige Nutzungen wären somit im MI nach § 34 BauGB und in den
übrigen Flächen nach § 35 BauGB zulässig. Im Bereich des MI-Gebietes besteht bereits nach §34
BauGB Baurecht für eine zusätzliche Bebauung des Parkplatzes. Insoweit entspricht die Nullvari-
ante der Planung.
8.1.3 Beschreibung Planung
Das Plangebiet ist circa 4,1 ha groß und sieht eine Bebauung mit Geschosswohnungsbauten so-
wie Einfamilienhäusern in Form von Reihen- und Doppelhäusern vor. Das Wohnbauvorhaben um-
fasst die Errichtung von insgesamt rund 259 WE.
Der Planbereich des Mischgebietes bietet zusätzliche Wohn- und Gewerberessourcen, für die der-
zeit noch keine konkrete Realisierungsabsicht besteht. Hier wird im Sinne einer Angebotsplanung
Planungsrecht geschaffen, welches perspektivische Erweiterungsmöglichkeiten bieten soll.
Die öffentliche äußere Erschließung erfolgt über das bereits vorhandene Straßennetz (Friedens-
straße) beziehungsweise über heute vorhandene, noch auszubauende landwirtschaftliche Wege
(Mühlenweg). Die innere Erschließung ist über ein noch zu realisierendes Erschließungssystem
vorgesehen. Die Ausbildung einer Ortsrandeingrünung definiert den Übergang vom Siedlungsbe-
reich in die freie Landschaft.
8.2 Bedarf an Grund und Boden
Nachfolgend sind die Bodennutzungen im Istzustand und bei der Planung tabellarisch dargestellt.
Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 4,1 ha. Die Tabelle 1 zeigt die Flächenbilanz von Bestand
und Planung.
Flächen von Bestand und Planung
Bestand Größe Planung Größe
/ 24
[m²] [m²]
Kleingartenanlage mit hohem Ge-
hölzanteil
3.340 Überbauung in WA1 und WA2 14.228
Ziergärten mit hohem Gehölzanteil 854 Freiflächen in WA1 und WA2 1.272
Baumgruppen, Einzelbäume, Baumrei-
hen mit jungem Baumholz, Obstbäume
363 Mischgebiet (Bestand) 5.207
Acker 24.940 Überbauung in WA3 bis WA8 10.107
Streuobst mit Hochstämmen 4.646 Freiflächen in WA3 bis WA8 3.369
Artenarme Intensivfettwiese, mäßig
trocken bis frisch
585 Straßenverkehrsfläche 3.484
innerstädtische Baumgruppen und
Alleen mit mittlerem Baumholz
135 Kompensationsfläche der Bahn 367
Gewerbe innerhalb von Ortschaften 5.207 Spielplätze mit Rasenbelag
1.655
Fahr- und Feldwege, versiegelt 660 Pflanzmaßnahmen 556
Fahr- und Feldwege, unversiegelt 222 Private Grünflächen 706
Summe 40.952 Summe: 40.952
(Hinweis: Geringe Abweichungen sind rundungsbedingt)
Das Plangebiet ist heute – mit Ausnahme der Bestandsbebauung an der Friedensstraße (Misch-
gebiet) – nicht bebaut.
8.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse,
Verwaltungsvorschriften und „Technischen Anleitungen“ zu Grunde gelegt, die für die jeweiligen
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Darüber hinaus wird die Baumschutzsat-
zung (BschS) der Stadt Köln im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen sein. Die Ziele
des Umweltschutzes werden zu den einzelnen Schutzgütern stichwortartig beschrieben.
8.4 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange
8.4.1 Mensch, Gefahrenschutz
Hier: elektromagnetische Felder, Hochwasser, Störfallrisiken, Starkregen:
Elektromagnetische Felder: Der Abstand von der Wohnbebauung zur parallel der Autobahntrasse
geführten Hochspannungsfreileitung beträgt über 145 m. Daher sind keine Auswirkungen elektro-
magnetischer Felder auf die zukünftigen Anwohner zu erwarten.
Störfallrisiko, Hochwassergefahr: Das Plangebiet liegt außerhalb von Achtungsabständen bzw.
angemessenen Sicherheitsabständen von Störfallbetrieben. Auch von einem Extremhochwasser
des Rheins ist das Plangebiet nicht betroffen.
Zur Vorsorge gegen die Überflutung von Tiefgaragen und Kellern durch Niederschlagswasser aus
Starkregenereignissen (Klimawandelfolge) wurde ein Überflutungsnachweis für die Freiflächen
erbracht. Es stehen genug Freiflächen zur Verfügung, um das Niederschlagswasser aus einem 30-
Jährlichen Regenwasser aufzunehmen.
8.4.2 Mensch, Gesundheit (Emissionen, Immissionen)
Hier: Licht, Erschütterungen
Licht (künstliche Belichtung), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern:
Abwässer und Abfälle werden nicht in außergewöhnlichem Umfang anfallen bzw. werden entspre-
chend der vorhandenen Infrastruktur und den einschlägigen gesetzlichen Regelungen entsorgt. So
wird das zukünftig anfallende Schmutzwasser der geplanten Wohnbebauung vollständig über den
Abwasserkanal in der Friedensstraße zum Klärwerk in Köln-Porz-Wahn abgeleitet. Zum Umgang
mit dem Niederschlagswasser siehe Punkt 8.5.18 Wasser, Grundwasser.
/ 25
Eine über das übliche Maß der Beleuchtung aus Gründen der Verkehrssicherheit hinausgehende
künstliche Beleuchtung wird nicht erfolgen. Die Lichtimmissionen der Pkw-Scheinwerfer der ge-
planten TG-Ausfahrt sind infolge des Abstandes von 50 m und mehr an den Fassaden der nächst-
gelegenen Wohngebäude im Bestand zwar wahrnehmbar, es entstehen jedoch keine unzumutba-
ren Belästigungen durch diese Lichtimmissionen. Die Lichtimmissionen aus dem Straßenverkehr
fallen nicht unter den Anwendungsfall des Lichterlasses NRW.
Erschütterungen:
Emittenten von Erschütterungen sind heute und zukünftig im Plangebiet und daran angrenzend
nicht vorhanden. Durch die geplanten Nutzungen entstehen keine Erschütterungen.
8.4.3 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebiete
FFH- und Vogelschutzgebiete (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB):
Natura 2000-Flächen (Flächen nach der Vogelschutzrichtlinie „Richtlinie 79/409/EWG“ und nach
der „Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildle-
benden Tiere und Pflanzen“ (kurz: Habitat-Richtlinie oder auch FFH-Richtlinie) liegen weder inner-
halb des Plangebietes, noch stehen die nächstgelegenen Flächen mit dem Plangebiet in einer
funktionalen Verbindung. Das nächstgelegene Natura-2000-Gebiet „DE-5108-301/DE-5108-401“
liegt 1.440 m nordöstlich des Plangebietes.
8.4.4 Wasser, hier: Oberflächenwasser
Im Plangebiet sind keine natürlichen Oberflächengewässer (Still- oder Fließgewässer) vorhanden
oder geplant.
8.4.5 Kultur- und Sachgüterschutz
Eine Betroffenheit von Kultur- und/oder sonstigen Sachgütern ist beim derzeitigen Kenntnisstand
nicht absehbar. Daher wird eine archäologische Sachstandserhebung durchgeführt. Sollten Bo-
denfunde angetroffen werden, kann der Umgang damit im Baugenehmigungsverfahren geregelt
werden. Weiterhin wird ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen, wie im Falle des Auftre-
tens von archäologischen Befunden wie Erdverfärbungen oder archäologischen Funden wie Ke-
ramik, Knochen oder sonstigen Hinweisen auf archäologisches Kulturgut umzugehen ist.
Betroffenes Sachgut ist der Mühlenweg, der im Plangebiet ausgebaut wird.
8.4.6 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsver-
ordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:
Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV kann daraus abgeleitet werden, dass
das Plangebiet weit außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln liegt. Inner-
halb des Plangebietes werden Gehölzpflanzungen an den Gebietsgrenzen sowie Straßenbäume
zur Überstellung von Erschließungsflächen festgesetzt. Diese dienen auch der Staubbindung und
dem Ausgleich der Temperaturgänge. Weiterhin wird für einen Teil des Plangebietes eine emissi-
onsarme Nahwärmeversorgung durch ein Blockheizkraftwerk (BHKW) sichergestellt.
Weitere Ausführungen zur Luftgüte siehe Punkt 8.5.11 Luftschadstoffe - Immissionen.
8.5 Durch die Planung betroffene Umweltbelange
8.5.1 Natur und Landschaft
Landschaftsplan (§ 1 Abs. 6 Nr.7 g BauGB)
Landschaftsschutzgebiet:
Bestand
/ 26
Der Landschaftsplan der Stadt Köln weist das Landschaftsschutzgebiet L 21 LSG „Freiräume um
Zündorf, Wahn, Libur, Lind und Langel rechtsrheinisch“ (LSG-5107-0033) aus. Im Landschaftsplan
wird für den Planungsraum sowie den angrenzenden Freiraum folgender Schutzzweck formuliert
(Auszug): Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbeson-
dere zur Sicherung des Grundwasserhaushaltes (…) in der besonderen Bedeutung des großen
zusammenhängen Freiraums für die landschaftsbezogene Erholung im ländlichem Raum. Weiter-
hin wird das Entwicklungsziel 3 formuliert: „Ausgestaltung und Entwicklung der Landschaft mit na-
turnahen Lebensräumen und gliedernden und belebenden Elementen“. Die Fläche der im Plange-
biet liegenden Teilmaßnahme (Birnenhochstämme am Mühlenweg) wird überplant und durch
gleichwertige Maßnahmen ersetzt, die vergleichbare Funktionen im Landschaftsraum erfüllen.
Weitere Schutzgebiete i. S. d. §§ 23 – 25, 27 – 28 BNatSchG sind innerhalb des Plangebietes
nicht vorhanden.
Prognose (Plan/Nullvariante)
Die Umsetzung der Bauleitplanung widerspricht für das Plangebiet dem im Landschaftsplan formu-
lierten Schutzzweck und dem Entwicklungsziel. Mit der geplanten Wohnbebauung geht ein gerin-
ger Anteil an dem zu erhaltenden Freiraum verloren. Zum Schutzziel „Sicherung des Grundwas-
serhaushaltes“ siehe Punkt 8.5.8 Wasser, Grundwasser. Der Schutzzweck und das Entwicklungs-
ziel sind im übrigen Teil des LSG 21 durch die Planung nicht betroffen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Im Zuge der Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung werden im Freiraum Brück-
Rath eine Fettwiese und ein Blühstreifen angelegt. Diese Maßnahmen entsprechen den dortigen
Zielen der Landschaftsplanung und stärken damit den Landschaftsplan Köln.
Bewertung
Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprechen teilweise den Festsetzungen
und Darstellungen des Landschaftsplanes. Gemäß § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz NRW
(LNatSchG NRW) treten die widersprechenden Festsetzungen und Darstellungen des Land-
schaftsplanes mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes außer Kraft, soweit der Träger der Land-
schaftsplanung im zugrundeliegenden Flächennutzungsplanverfahren nicht widersprochen hat.
8.5.2 Pflanzen (§ 1 Abs. 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Die Ziele des Umweltschutzes sind u.a. im BauGB, BNatSchG, der FFH-RL, dem Landesna-
turschutzgesetz und der Baumschutzsatzung der Stadt Köln formuliert.
Bestand:
Das Plangebiet umfasst überwiegend Teile des Offenlandes (Ackerflächen) westlich der A 59
und kleinere Flächenanteile Grünland und Gärten westlich des Mühlenweges. Die nördliche
Grenze bildet die Friedensstraße und ein größerer Kundenparkplatz (Netto-Markt), im Osten
grenzt ein gepflanztes Gehölz und weitere Ackerflächen an, im Süden ebenfalls Ackerflächen
und eine baumbestandene Grünlandfläche (Wiese, Weide). Nach Westen bildet der besiedelte
Bereich (überwiegend Einfamilienhäuser) von Porz-Elsdorf mit seinen Hausgärten die Grenze.
Aus der Ferne betrachtet zeigt sich das Plangebiet als Gehölzstruktur vor der angrenzenden
Wohnbebauung. Westlich des Mühlenweges besteht das Untersuchungsgebiet (UG) jeweils
zur Hälfte aus Freizeitgärten mit Gehölzbestand und Grünflächen, sowie einem Areal, welches
der Pferdehaltung dient (überwiegend Grünlandfläche). Östlich des Weges nimmt nahezu
ausschließlich Offenland (Ackerflächen) den restlichen Teil des Plangebietes ein.
Der die beiden Teilflächen des UG trennende Mühlenweg ist als asphaltierter Wirtschaftsweg
ausgebildet, der beidseitig von jeweils schmalen Gras- und Krautstreifen gesäumt ist. Kurz vor
der Einmündung zur Friedensstraße ist zur Ackerseite hin ein einreihiger Obstbaumbestand
erwähnenswert.
/ 27
Neben der Ackerfläche sind als weitere Strukturen zur Friedensstraße hin ein Brachstreifen
und eine Gras-/Staudenböschung zum Fußweg vorhanden. Der östlich des Mühlenwegs lie-
gende Teil des Plangebiets wird durch die beiden Strukturen „Acker“ und „Gehölz“ bestimmt.
Die Äcker werden überwiegend noch genutzt, Teilflächen liegen auch frisch brach. Die auf
ehemaligen Ackerparzellen angepflanzten Gehölze sind noch relativ jung und weisen ein viel-
fältiges Sortiment unterschiedlicher Strauch- und Baumarten auf. Neben der Bereitstellung von
Nistplätzen der Avifauna tragen sie in erster Linie zur Verbesserung der Strukturvielfalt bei,
insbesondere durch die Bereitstellung von Randlinien, die auch für die lokale Fledermausfau-
na von Bedeutung sind.
Schutzwürdige Pflanzengesellschaften wurden im Rahmen der Bestandserfassungen im
Plangebiet nicht festgestellt.
Die wesentlichen Biotoptypen sind Ackerflächen, Baumgruppen, Einzelbäume, Baumreihen
mit jungem Baumholz, Obstbäume(Birnen, Süßkirschen, Pflaumen) , Ziergärten mit hohem
Gehölzanteil, Kleingartenanlage mit hohem Gehölzanteil, Streuobst mit Hochstämmen sowie
partiell auch Krautsäume entlang des Mühlenweges und der Friedensstraße. Dabei weisen die
überwiegenden Flächenanteile (Ackerflächen, Ziergärten, Krautsäume) eine nur geringe öko-
logische Wertigkeit auf, während die v.a. westlich des Mühlenwegs liegenden Flächen (Klein-
gartenanlagen, Streuobstreste auf Dauergrünland) eine mittlere ökologische Wertigkeit auf-
weisen (eine Einstufung der Streuobstreste als hochwertig ist wegen der geringen Flächende-
ckung der Obsthochstämme nicht möglich).
Baumschutz:
Im Rahmen der Erstellung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages wurde eine Baumkar-
tierung und –bewertung durchgeführt. Aufgrund der Schaffung von Tiefgargagenzufahrten
müssen vier Bäume außerhalb des Geltungsbereichs entlang der Friedensstraße gefällt wer-
den. Innerhalb des Plangebietes befinden sich darüber hinaus keine weiteren Bäume, so dass
entsprechende planerische Empfehlungen, z.B. zur „Integration in die Planung“ oder der „pla-
nungsbedingten Beseitigung“ nicht zu formulieren waren.
Die sechs teils bereits abgestorbenen Birnbäume an der Einmündung des Mühlenwegs unter-
fallen als Gesetzlich Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) dem Schutz des § 39
LNatSchG NRW. Hiernach ist es verboten, einen derartigen GLB zu zerstören oder erheblich
oder nachhaltig zu beeinträchtigen. Vor der Rodung der betroffenen Birnbäume ist daher die
Erteilung einer Befreiung nach § 67 BNatSchG durch die Untere Naturschutzbehörde (UNB)
erforderlich. Bis zum Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 76380/03 ist die Inaus-
sichtstellung der Befreiungserteilung durch die UNB einzuholen, so dass in die Befreiungslage
hineingeplant werden kann.
Entsprechend der beschriebenen Sachverhalte, werden im Geltungsbereich des Bebauungs-
planes selbst keine planungsrechtlichen Sicherungen von Baumstandorten erforderlich.
Prognose (Plan):
Die Umsetzung des Bebauungsplanes wird zu einer vollständigen Überplanung der vorhande-
nen Vegetation im Geltungsbereich führen. Neue Pflanzenlebensräume sind auf die im Be-
bauungsplan festgesetzten Maßnahmenflächen beschränkt. Infolge der Überbauung werden
naturnahe Grünstrukturen aus Langgraswiesen und Laubgehölzsäumen lediglich in den
Randbereichen des Plangebietes neu hergestellt werden können (vgl. Flächen A1, M1, M2,
M3, M4). Innerhalb des Plangebietes werden 17 Straßenbäume als zu pflanzen festgesetzt,
zudem werden auf den Geschossbauten insgesamt 3.179 m² mit einer extensiven Dachbe-
grünung ausgestattet.
Prognose (Nullvariante):
Im Fall der Nichtrealisierung der Planung ist mit dem Fortbestehen der vorhandenen Pflanzen-
lebensräume zu rechnen.
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
/ 28
Vermeidungsmaßnahmen sind in Bezug auf das pflanzliche Arteninventar nicht vorgesehen.
Im Plangebiet werden auf den Geschoßwohnungsbauten extensive Dachbegrünungen etab-
liert; eine Ein- und Durchgrünung mit vornehmlich einheimischen Strauch- und Baumarten er-
folgt. Die Ausweisung von vier Maßnahmenflächen (M1 – M3 sowie A1) und einer Pflanzfläche
(M4) wird festgesetzt. Die Maßnahmen beinhalten eine Baumhecke aus einheimischen und
standortgerechten Heckenpflanzen (M1), Strauchhecken aus einheimischen und standortge-
rechten Heckenpflanzen (M2), Strauchhecken aus einheimischen und standortgerechten He-
ckenpflanzen (M3) und das Anpflanzen einer Baumhecke aus einheimischen und standortge-
rechten Heckenpflanzen (A1). Weiterhin ist die Anlage von zwei externen Pflanzmaßnahmen
auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen im Schwerpunktraum Köln-Brück auf den Flur-
stücken 203, 278/100, 100/2, 494 und 577 (jeweils teilweise), der Flur 74, Gemarkung Lan-
genbrück, vorgesehen.
Die Stadt Köln wird auf dieser Fläche eine extensive Fettwiese und Blühstreifen realisieren.
Bewertung:
Die insgesamt geringe bis mäßige Wertigkeit des Areals wird vorrangig auf die bestehende in-
tensive Flächenbewirtschaftung, die durch sie ausgelöste Artenarmut des Pflanzeninventars
und auch auf die Störwirkungen der umgebenden Siedlungsflächen und Verkehrstrassen zu-
rückgeführt.
Durch die Realisierung der Planung werden überwiegend agrarische Offenlandstandorte in
Bauflächen umgewandelt. Als Kompensation sind plangebietsinterne und -externe Pflanz-
maßnahmen vorgesehen.
8.5.3 Tiere (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Die Ziele des Umweltschutzes sind u.a. im BauGB, BNatSchG, der FFH-RL, der VRL, dem
Landesnaturschutzgesetz und der Baumschutzsatzung der Stadt Köln formuliert.
Bestand:
Zur Abklärung, ob durch die Umsetzung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestän-
de verletzt werden könnten, wurde eine Artenschutzprüfung der Stufe II durchgeführt. Auf-
grund der Biotopausstattung des Plangebietes und dessen Nahbereich sowohl mit Ackerflä-
chen als auch Gehölzen und Gärten mit Baubestand, war eine Untersuchung erforderlich zur
Prüfung, ob Lebensstätten sogenannter planungsrelevanter wildlebender Tierarten betroffen
sein könnten.
Für die beiden als möglicherweise planungsbedeutsam erkannten Artengruppen der Avifauna
(Vogelwelt) und der Fledermäuse wurde im Vorfeld des Bauleitplanverfahrens bereits eine Be-
standserhebung vorgenommen. Für die Erfassung der Avifauna wurden fünf Begehungstermi-
ne zwischen Mitte März bis Ende Mai 2016 durchgeführt, für die Erfassung der Fledermäuse
drei Begehungen zwischen Anfang Mai bis Mitte September 2016: Vier weitere Kartierungs-
termine wurden speziell zur Erfassung einer möglichen Brut der Feldlerche zwischen Mai bis
Juni 2018 durchgeführt
Fledermäuse: Es konnten drei Fledermausarten (Nyctalus noctula, Pipistrellus pipistrellus, Pi-
pistrellus nathusii), und Vertreter einer Gattung (Myotis spec.) nachgewiesen werden. Die
räumliche Verteilung zeigt das typische Muster entlang von als Jagdgebiet genutzter Randli-
nien (Gehölzränder etc.), offene Bereiche (z.B. Acker-, Grünlandflächen) wurden überwiegend
nur zum schnellen Transfer genutzt. Besetzte Quartiere (Baum- oder Gebäudequartiere) konn-
ten nicht nachgewiesen werden, für die häufige Zwergfledermaus sind Gebäudequartiere im
benachbarten bebauten Bereich anzunehmen, da einige Tiere schon kurz nach Sonnenunter-
gang im UG angetroffen werden konnten.
Fledermäuse
Art Status planungsrelevant FFH RL BRD, RL
TL/NRBU
/ 29
Gattung Myotis a – aktive Erfassung mittels
Detektor; Anzahl Kontakte im
UG: 3
X min.
IV
BRD 2009: -, TL
2010: 2
Großer Abendseg-
ler
a – aktive Erfassung mittels
Detektor; Anzahl Kontakte im
UG: 4
X IV BRD 2009: V,
NRW: TL 2010: R
Rauhautfledermaus Sichtkontakt + a – aktive Erfas-
sung mittels Detektor; Anzahl
Kontakte im UG: 39
X IV BRD 2009: *,
NRW: TL 2010: R
Zwergfledermaus a – aktive Erfassung mittels
Detektor; Anzahl Kontakte im
UG: 4
X IV BRD 2009: *,
NRW: TL 2010: *
Es bedeuten: X = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs der
Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL TL/NRBU = Rote Liste Tiefland/Niederrheinische Bucht: 3 = gefäh r-
det, V = Vorwarnliste , R = durch (extreme) Seltenheit potenziell gefährdet, * = ungefährdet . Die Bewe r-
tung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des Landesamtes
für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW.
Vögel (Avifauna): Insgesamt wurden 32 Vogelarten festgestellt, davon 16 mit hoher Brutwahr-
scheinlichkeit und insgesamt 36 angenommenen Brutpaaren. Weitere Vogelarten können als
regelmäßige Nahrungs- oder als Zufallsgäste eingestuft werden. Zwei Arten gelten nach dem
Bundesnaturschutzgesetz als „streng geschützt“ (Mäusebussard und Turmfalke), alle weiteren
(Ausnahme: Straßentaube, Nilgans) sind „besonders geschützt“. Die streng geschützten Arten
sind allesamt als überfliegende sporadische Gäste ohne Bindung an den Planungsraum auf-
getreten, Brutvorkommen befinden sich nicht im untersuchten Raum.
Einzige gefährdete und planungsrelevante Brutvogelart ist die Feldlerche im erweiterten Un-
tersuchungsgebiet (UG), bei den Nahrungsgästen sind die beiden Schwalbenarten nach der
RL NRW (2011) als gefährdet eingestuft. Bei den hier besonders relevanten Brutvögeln han-
delt es sich demnach nahezu (Ausnahme ist die o.g. Feldlerche) ausschließlich um verbreitete
und häufige, ungefährdete Arten mit Verbreitungsschwerpunkten in Gehölzen unterschiedli-
cher Art.
Ein Nachweis der Feldlerche wurde innerhalb des Plangebietes (UG = Untersuchungsgebiet)
nicht erbracht; wohl aber im erweiterten Untersuchungsgebiet, das einen großzügig bemesse-
nen Landschaftsausschnitt außerhalb des Plangebietes umfasst. Für das erweiterte Untersu-
chungsgebiet – außerhalb des Plangebietes – wurde zunächst ein Brutverdacht angenommen,
ohne dass ein konkreter Nachweis hierfür vorlag. Im Frühjahr 2018 erfolgte daher eine weitere
Feldlerchenkartierung in vier Begehungen, mit dem Ergebnis, dass weder Feldlerchen noch
deren Brutplätze im UG vorgefunden wurden.
Bei den nur als Nahrungsgästen eingestuften Arten Hausrotschwanz und Haussperling sind
Bruten im Bereich der unmittelbar benachbarten Wohnbebauung anzunehmen.
Brutvögel
Art Status pla-
nungsr e-
levant
FFH RL BRD, RL NB
Amsel Brutvogel/Brutverdacht - BRD 2009: *, NB
2016: *
Blaumeise Brutvogel/Brutverdacht - BRD 2009: V, NB
2016: V
Buchfink Brutvogel/Brutverdacht - BRD 2009: *, NB
2016: *
Dorngrasmücke - - BRD 2009: *, NB
2016: *
Elster Nahrungsgast/Brutverdacht - BRD 2009: *, NB
2016: *
/ 30
Fitis - - BRD 2009: *, NB
2016: 3
Gartengrasmücke - - BRD 2009: *, NB
2016: *
Goldammer Brutvogel/Brutverdacht - BRD 2009: *, NB
2016: *
Grünling Brutvogel - BRD 2009: *, NB
2016: *
Heckenbraunelle Brutvogel - BRD 2009: *, NB
2016: *
Kohlmeise Brutvogel/Nahrungsgast - BRD 2009: *, NB
2016: *
Mönchsgrasmücke Brutvogel/Brutverdacht - BRD 2009: *, NB
2016: *
Rotkehlchen Brutvogel/Brutverdacht - BRD 2009: *, NB
2016: *
Singdrossel Brutvogel/Brutverdacht - BRD 2009: *, NB
2016: *
Zaunkönig Brutvogel/Brutverdacht - BRD 2009: *, NB
2016: *
Tabelle zu Gastvögeln siehe nächste Seite
Gastvögel
Art Status pla-
nungsr e-
levant
FFH RL BRD, RL NB
Mäusebussard Nahrungsgast X BRD 2009: *, NB
2016: *, streng ge-
schützt
Turmfalke Nahrungsgast X BRD 2009: *, NB
2016: 3, streng ge-
schützt
Bachstelze Nahrungsgast - BRD 2009: *, NB
2016: V
Buntspecht Nahrungsgast - BRD 2009: *, NB
2016: *
Dohle Nahrungsgast - BRD 2009: *, NB
2016: *
Hausrotschwanz Nahrungsgast - BRD 2009: *, NB
2016: *
Haussperling Nahrungsgast - BRD 2009: V, NB
2016: V
Kleiber Nahrungsgast - BRD 2009: *, NB
2016: *
Mauersegler Nahrungsgast - BRD 2009: *, NB
/ 31
2016: V
Mehlschwalbe Nahrungsgast - BRD 2009: V, NB
2016: 2
Nilgans - - BRD 2009: -, NB
2016: -
Rabenkrähe Nahrungsgast - BRD 2009: *, NB
2016: *
Rauchschwalbe Nahrungsgast - BRD 2009: V, NB
2016: 2
Ringeltaube Nahrungsgast - BRD 2009: *, NB
2016: *
Star Nahrungsgast - BRD 2009: *, NB
2016: 3
Straßentaube Nahrungsgast - BRD 2009: -, NB
2016: -
Es bedeuten: X = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs der
Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL NB = Rote Liste Niederrheinische Bucht: * = ungefährdet, 2 = stark
gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste. Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformat i-
onssystem Geschützte Arten in NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt - und Verbraucherschutz
NRW.
Prognose (Plan):
Die vorhandenen und überplanten Biotope im Plangebiet stellen Brut- und Nahrungsraum für
verschiedene besonders geschützte Vogelarten dar. Dieser Brut- und Nahrungsraum wird
durch die Umsetzung der Planung erheblich reduziert und umstrukturiert. Für Fledermausarten
ist das Plangebiet als Nahrungs- und Jagdhabitat nur von untergeordneter Bedeutung, so
dass die Reduzierung und Umstrukturierung hier nicht als erheblich bewertet werden kann. Im
Umfeld des Plangebietes bleiben Jagdgebiete erhalten.
Im Einzelnen:
Fledermäuse:
Für die Fledermausfauna von Bedeutung sind in erster Linie die im UG vorhandenen Randli-
nienstrukturen (insbesondere Gehölzränder mit vorgelagerten Grasfluren, Wiesenflächen etc.)
als Nahrungshabitat, gerade für die im Gebiet häufigste Art, die Zwergfledermaus. Außer dem
Großen Abendsegler (nur überfliegend beobachtet) gilt dies auch für die anderen Arten mit
wenigen Kontakten im UG. Die wenigen Nachweise dieser weiteren Arten (Rauhhautfleder-
maus und Vertreter der Gattungen Myotis) weisen dem UG keine besondere Bedeutung zu.
Insgesamt war die Fledermausaktivität – im Vergleich zu anderen Untersuchungsgebieten in
der Stadt Köln – als relativ gering einzuschätzen. Besetzte Quartiere von Fledermäusen (Wo-
chenstubenquartiere, Tagesquartiere) konnten im UG nicht aufgefunden werden, das Quar-
tierpotenzial ist als gering anzusehen. Die Zwergfledermaus ist darüber hinaus als Gebäude-
fledermaus auf entsprechende Spaltenquartiere an Gebäuden angewiesen. Insgesamt kann
dem UG aufgrund der vergleichsweise geringen Fledermausaktivität eine geringe Wertigkeit
(als Jagdhabitat) für die Fledermausfauna bescheinigt werden.
Auswirkung der Planung auf Fledermäuse:
Durch die Anlage der Gebäude und die weitere Gestaltung des Umfeldes gehen initial zur
Jagd genutzte Strukturen (Gebüsch- und Gehölzränder) verloren, die zumindest in Teilen
durch entsprechende Neubepflanzung (Baum- und Strauchhecken) ersetzt werden. Weiterhin
sind im lokalen Umfeld, auch im UG, ausreichend zur Jagd geeignete Flächen vorhanden, die
weiterhin die ökologische Funktion übernehmen können. Quartiere sind nach dem vorliegen-
den Kenntnisstand durch die Planungen nicht betroffen.
Vögel:
Die Gehölze sind für eine Reihe verbreiteter Vogelarten als Niststätten von lokaler Bedeutung,
die Freiflächen werden zur Nahrungssuche genutzt. Als Brutvögel traten nahezu ausnahmslos
überwiegend weit verbreitete Arten auf. Die Artenzusammensetzung gleicht weitgehend der
/ 32
ausreichend durchgrünter Siedlungsbereiche. Von den streng geschützten Arten sind die bei-
den festgestellten Greifvogelarten (Turmfalke und Mäusebussard) nur als sporadische Nah-
rungsgäste zu werten.
Insgesamt kann dem UG eine geringe Wertigkeit für die Avifauna zugesprochen werden.
Auswirkung der Planung auf Vögel:
Durch die geplanten Vorhaben fallen im UG lokal Lebensräume (u. a. Niststätten) hier brüten-
der Vogelarten weg. Planungsrelevante Arten, auch die Feldlerche, sind hierbei nicht betrof-
fen, jedoch eine Reihe besonders geschützter Arten. Für die besonders geschützten Arten
werden die geplanten Baum- und Strauchhecken Ersatzstrukturen als Nistmöglichkeiten und
Nahrungshabitate bilden. Zusätzlich wird davon ausgegangen, dass die besonders geschütz-
ten Arten in das Umfeld des Plangebietes ausweichen können und dort vorhandene Habi-
tatstrukturen nutzen.
Prognose (Nullvariante):
Im Fall der Nichtrealisierung der Planung sind Auswirkungen auf das bereits heute einge-
schränkte Artenvorkommen nicht zu erwarten.
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Im Plangebiet wird eine qualifizierte Ein- und Durchgrünung mit vornehmlich einheimischen
Strauch- und Baumarten erfolgen, die Ersatzlebensraum vor allem für siedlungsfolgende
Kleinvögel bieten kann. Als Maßnahme zur Vermeidung des Eintritts des Tötungsverbotes
wildlebender Vogelarten gemäß § 44, Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sind Baumfällungen und Bau-
feldräumung außerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten durch zu führen. In den Bebau-
ungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen.
Bewertung:
Lebens- oder Fortpflanzungsstätten planungsrelevanter / streng geschützter Vogel- und Fle-
dermausarten wurden nicht festgestellt. Zur Vermeidung des Tötungsverbotes für die festge-
stellten besonders geschützten Arten wird eine terminierte Baufeldräumung vorgesehen. Aus-
gleichsmaßnahmen, auch vorgezogene, sind nicht erforderlich, die Verletzung von Verbotstat-
beständen aus dem Artenschutzregime des Bundenaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind nicht
zu erwarten.
8.5.4 Biologische Vielfalt
(§ 1 Absatz 6 Nummer7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Die Ziele des Umweltschutzes sind u.a. im BauGB, BNatSchG, der FFH-RL und dem Lan-
desnaturschutzgesetz formuliert.
Bestand:
Bestimmt wird die biologische Vielfalt von der Eignung der vorhandenen Strukturen als Le-
bensstätten für wildlebende Tierarten.
Die biologische Vielfalt des Plangebietes ist heute bereits durch vielfache nutzungsbedingte
Störwirkungen sowie Einflüsse von außen nachteilig verändert. Die Strukturvielfalt ist östlich
des Mühlenwegs wegen der hier vorherrschenden Ackernutzung bereits heute stark einge-
schränkt, während sich westlich des Mühlenwegs noch Gärten und Streuobstreste finden.
Entsprechend ist die biologische Vielfalt in Bezug auf die Ackerflächen als gering und in Bezug
auf die Gärten und Streuobstreste als mäßig anzusprechen.
Prognose (Plan):
Mit der erheblichen Umstrukturierung des Plangebietes und dem großflächigen Wegfall von
Habitatstrukturen und Nahrungsraum wird die biologische Vielfalt im Plangebiet, insbesondere
in den Hausgärten westlich des Mühlenweges, deutlich abnehmen.
/ 33
Durch die geplanten randlichen Grünstrukturen entlang der Plangebietsgrenzen (Maßnahmen
A1, M1, M2, M3) werden neue lineare Vernetzungselemente geschaffen, die sich aufgrund der
Artenwahl naturnah entwickeln werden.
Prognose (Nullvariante):
Bei Nichtumsetzung der Planung ist vom Erhalt des aktuellen Zustands auszugehen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Zur Minderung der Einschränkung der biologischen Vielfalt tragen die für Teile der Dachflä-
chen festgesetzte Dachbegrünung, die Baumpflanzungen in den Planstraßen sowie die Be-
grünung nicht überbaubarer Grundstückflächen bei. Die geplanten Pflanzmaßnahmen zur
Ortsrandeingrünung dienen auch als Ausgleich für die Eingriffe in die Biologische Vielfalt.
Da die im UG festgestellten Fledermausarten zur Jagd ganz überwiegend Randstrukturen
(Ökotone) im vorliegenden Fall Gehölzränder mit vorgelagerten Grasfluren oder ähnliches,
nutzen, wurde bei der Neugestaltung des Geländes auf entsprechende Bepflanzungen geach-
tet. Es werden einheimische Strauch- und Baumarten gewählt.
Weiterhin wird durch die Anlage der externen Ausgleichsmaßnahmen im Freiraum südlich
Köln-Brück durch Umwandlung einer Ackerfläche in eine Fettwiese mit randlichem Blühstrei-
fen dort eine Stärkung der biologischen Vielfalt erzielt.
Bewertung:
Die biologische Vielfalt im Plangebiet – Biotop- und Lebensraumausstattung mit Artenbesatz –
ist als gering bis mäßig zu bewerten. Die Umsetzung der Planung führt zu einer erheblichen
Reduzierung von Biotopflächen und Tierlebensräumen mit der Folge einer Einschränkung der
biologischen Vielfalt. Die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen (Dach- und Grundstückbe-
grünung, Baumpflanzungen) mindern diese Einschränkung. Die internen und externen Aus-
gleichspflanzungen tragen in gewissen Umfang zum Ausgleich der Einschränkung der biologi-
schen Vielfalt durch das geplante Wohnungsbauvorhaben bei.
8.5.5 Eingriff/Ausgleich
(§ 1a Satz 3 BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1 a BauGB
Der Bebauungsplan lässt erstmalig Eingriffe in den Naturhaushalt und auf das Landschaftsbild zu.
Die Flächen, in denen Eingriffe ausgleichspflichtig sind, sind im Bebauungsplan als ausgleichs-
pflichtiger Eingriffsbereich markiert.
Die planfestgestellte Ausgleichsfläche auf Flurstück 506 (477 m² groß) wird nur für eine Teilfläche
von 300 m² als nicht ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich definiert. Weitere 177 m² sind Bestand-
teil der geplanten Siedlungsfläche (WA/private Grünfläche) und wurden in die Bilanzierung aufge-
nommen.
Tabelle n Bilanz zur Eingriffsregelung
Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information
Biotoptyp
Ludwig
Code
Köln
Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²]
Gesamtwert
[P]
Kleingartenanlage
mit hohem Ge-
hölzanteil HJ6 GA 11 11 3.340 36.740
Ziergärten mit
hohem Gehölzan-
teil HJ6 GA221 11 854 9.394
Baumgruppen,
Einzelbäume,
Baumreihen mit
jungem Baum-
holz, Obstbäume BF51 GH743 11 363 3.993
/ 34
Acker HA0 LW1 6 24.700 148.200
Streuobst mit
Hochstämmen HK22 LW332 14 4.646 65.044
Artenarme Inten-
sivfettwiese, m ä-
ßig trocken bis
frisch EA31 LW41112 10 585 5.850
Innerstädtische
Baumgruppen
und Alleen ent-
lang von Straßen,
zum Teil mit ge-
ringem Unter-
wuchs HM52 PA4 8 135 1.080
Gewerbe inner-
halb von Ort-
schaften HN4 SB211 1 5.207 5.207
Fahr- und Feld-
wiege, versiegelt HY1 VF211 0 660 0
Fahr- und Feld-
wiege, unversie-
gelt HY2 VF212 2 477 954
Summe
40.967 276.462
/ 35
a) Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen
Biotoptyp
Ludwig
Code
Köln
Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²]
Gesamtwert
[P]
Kleingartenanlage
mit hohem Ge-
hölzanteil HJ6 GA 11 11 3.340 36.740
Ziergärten mit
hohem Gehölzan-
teil HJ6 GA221 11 854 9.394
Baumgruppen,
Einzelbäume,
Baumreihen mit
jungem Baum-
holz, Obstbäume BF51 GH743 11 363 3.993
Acker HA0 LW1 6 24.700 148.200
Streuobst mit
Hochstämmen HK22 LW332 14 4.646 65.044
Artenarme Inten-
sivfettwiese, m ä-
ßig trocken bis
frisch EA31 LW41112 10 585 5.850
Innerstädtische
Baumgruppen
und Alleen ent-
lang von Straßen,
zum Teil mit g e-
ringem Unter-
wuchs HM52 PA4 8 135 1.080
Fahr- und Feld-
wiege, unversie-
gelt HY2 VF212 2 177 354
Summe 34.800 270.655
b) Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen
Biotoptyp
Ludwig
Code
Köln
Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²]
Gesamtwert
[P]
Straßenverkehrsfläche - VF211 0 2.782 0
Straßenbäume/-beete BF42 GH732 12 102 1.224
Wohnbebauung 1 HN21 SB132 4 15.469 61.876
Private Grünflächen HM52 PA4 8 179 1.432
nicht überbaubare
WA-Fläche – Strauch-
hecke – M2 BB1 GH411 15 316 4.740
Wohnbebauung 2 HN21 SB151 2 13.475 26.950
Öff. Grünfläche
(Spielplatz) HY2 PA312 3 1.126 3.378
Öffentliche Grünfläche
- Baumhecke M1 BA11 GH631 15 574 8.610
Private Grünfläche –
Baumhecke - A1 BA11 GH631 15 271 4.065
Private Grünfläche –
Langgraswiese - M4 HU2 PA32 5 329 1.645
WA-Fläche, GFL,
versiegelt VF211 HY1 0 50 0
Ziersträucher PA15 HM52 9 127 1.143
Summe
34.800 115.063
Eingriffswert (a -b):
-
-155.592
36
c) Ausgleichsmaßnahme außerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches innerhalb des Plangebiets
Bestand Zielbiotop
Biotoptyp Ludwig Code
Köln
Code
Wert
[P/m²] Biotoptyp Ludwig Code
Köln
Code
Wert
[P/m²] Differenz [P/m²]
Fläche
[m²] Gesamtwert[P]
Gewerbe HN4 SB211 1 Strauchhecke BB1 GH411 15 14 660 9.240
Summe
d) Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets
Bestand Zielbiotop
Biotoptyp Ludwig Code
Köln
Code
Wert
[P/m²] Biotoptyp Ludwig Code
Köln
Code
Wert
[P/m²] Differenz [P/m²]
Fläche
[m²] Gesamtwert[P]
Acker HA0 LW1 6 Fettwiese eA1 EA 1 LW41111 15 9 15.296 137.664
Acker HA0 LW1 6
Blühstreifen
eA2 --- --- 16 10 2.140 21.400
0 0
Summe 0 17.436 159.064
Ausgleichswert (c+d):
168.304
Bilanz (Eingriff-
Ausgleich):
+12.712 100 % %
37
Bewertung:
Die Umsetzung der Planung löst einen neu zugelassenen Eingriff von 270.655 Bio-
topwertpunkten (BWP) aus. Plangebietsinterne Pflanz- und Begrünungsmaßnahmen er-
zielen einen Wert von 115.063 BWP: Damit verbleibt ein Defizit von 155.592 BWP, das
durch die Anlage zweier externer Pflanzmaßnahmen vollständig ausgeglichen wird.
8.5.6 Landschaft / Ortsbild (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Die Ziele des Umweltschutzes sind u.a. im BauGB, BNatSchG und dem DSchG formu-
liert.
Bestand:
Das Plangebiet befindet sich in einer Grenzlage zwischen dem Siedlungsbereich von
Köln-Porz und dem sich südlich der Friedensstraße erstreckenden Offenland. Der aus
dem Plangebiet heraus erlebbare Landschaftsteilraum wird von der teils mehrgeschos-
sigen Bestandsbebauung, Verkehrstrassen, Ackerland und Weideflächen, kleinteilig
randlich auch eingeschalteten Gärten und einer Anzahl von im Offenland hergestellten
Gehölzinseln (bereits realisierte Kompensationsmaßnahmen) geprägt. Die Siedlungs-
ränder und Gehölzkulissen bilden die das Areal überformenden Raumkanten; Relief-
merkmale sind vergleichsweise schwach ausgeprägt. Die Wirtschaftswege, die an das
Plangebiet angrenzen, werden gelegentlich durch Fußgänger (insbesondere Hundebe-
sitzer) genutzt; weitere Naherholungsfunktionen sind nicht vorhanden.
Prognose (Plan):
Mit der baulichen Entwicklung des bisherigen Offenlandes geht ein grundlegender Ge-
staltwandel einher, denn die bauliche Entwicklung verschiebt sich entlang des Mühlen-
wegs nach Süden in den bislang unbebauten Freiraum hinein und bildet hier einen neu-
en Siedlungsrand. Im Osten des Plangebietes rückt die Bebauung an die vorhandene
Gehölzkulisse der vor einigen Jahren hergestellten Aufforstungsflächen heran; sie wird
durch diesen teilweise sichtverschattet.
Prognose (Nullvariante):
Für den Fall der Nichtverwirklichung der Planung ist vom Fortbestand der bestehenden
Nutzungen und damit vom Erhalt des Landschaftsbildeindruckes auszugehen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Entlang der südlichen Plangebietsgrenze wird die interne Ausgleichsmaßnahme A1
festgesetzt; durch die weiteren Maßnahmen M1 und M2 werden nachteilige Bildverände-
rungen zum Teil kompensiert, indem schroffe Raumkanten aufgelöst und die im Plange-
biet liegenden Gebäude eingegrünt werden. Darüber hinaus werden an anderer Stelle
externe Maßnahmen (artenreiche Fettwiesen und Blühstreifen) mit Positivwirkungen auf
das Landschaftsbild umgesetzt, da diese Maßnahmenflächen der Gestalt- und Tex-
turarmut des agrarischen Offenlands entgegenwirken. Diese werden auf von der Ge-
meinde bereitgestellten Flächen im Schwerpunktraum Köln-Brück realisiert und beste-
hen aus den Flurstücken 203, 278/100, 100/2, 494 und 577 (jeweils teilweise), der Flur
74, Gemarkung Langenbrück. Die Stadt Köln wird auf dieser Fläche eine naturnahe ein-
bis zweischürige Wiese und Blühstreifen realisieren.
Bewertung:
Landschaftserleben und Erholungsfunktion: Die Bewertung des Landschaftsbildes erfolgt
im Hinblick auf den ästhetischen Eigenwert der Landschaft. Basis der Bewertung ist die
reale Landschaft mit den Faktoren Relief, Vegetation, den Nutzungsstrukturen und den
im Raum vorhandenen Baustrukturen. Kriterien für die Wertigkeit des Landschaftsbildes
sind die Vielfalt dinglicher Ausstattung im Raum unter besonderer Berücksichtigung kon-
trastbildender Bau- und Vegetationsstrukturen, die Ausstattung mit natürlichen Land-
schaftselementen sowie die Eigenart des Raumes, d.h. der Ausstattung mit charakteris-
tischen Gestaltelementen, die beim Betrachter einen positiven Erinnerungs- bzw. Wie-
dererkennungswert hervorruft.
Die Vielfalt und Eigenart des Landschaftserlebens werden als hoch eingestuft, die
Durchgrünung wird als von mittlerer Qualität (wobei im Wesentlichen Vegetationsstruktu-
ren außerhalb des Plangebietes selbst [also in der Wirkzone, die vom Sichtfeld des Be-
obachters in Augenhöhe über Grund bestimmt wird] Berücksichtigung fanden) bewertet.
Durch die Überbauung von Grundflächen werden dem Freiraum Offenlandflächen ent-
zogen; Naherholungsflächen werden jedoch nicht in Anspruch genommen.
8.5.7 Boden (§ 1 Abs. 6 Nr.7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Leitziel ist die Erhaltung der Natürlichkeit der Struktur des Bodens und seiner physikali-
schen, chemischen und biologischen Beschaffenheit sowie der standörtlichen Funkti-
onsabläufe und Wirkungszusammenhänge im Naturhaushalt (§§ 1, 2 BNatSchG, Lan-
desnaturschutzgesetz NRW, § 202 BauGB, §§ 1, 2 BBodSchG, § 12 BBodSchV, § 1
LBodSchG-NRW).
Bestand:
Im Plangebiet liegt gemäß der Bodenkarte NW (BK50) westlich des Mühlenweges ein
Parabraunerdeboden (L4) vor, östlich davon ein Braunerdeboden (B5,1).Im äußersten
östlichen Teil des Plangebietes liegt ein Braunerde-Gleyboden vor. Der Parabaunerde-
und der Braunerdeboden zeichnen sich durch eine mittlere bis hohe Ertragsfähigkeit
aus. Sie werden deshalb vom Geologischen Dienst NW als schutzwürdig eingestuft. Der
Braunerde-Gleyboden weist eine lediglich geringe Ertragsfähigkeit aus. Alle im Plange-
biet angetroffenen Böden weisen eine mittlere bis hohe Wasserdurchlässigkeit auf.
Auf Teilflächen östlich des Mühlenweges wurde eine im Mittel ca. 0,5 m mächtige Auffül-
lung vorgenommen. Es handelt sich um umgelagerte Böden (Sand, Schluff) mit leichten
Fremdanteilen. Aufgrund der Bodenumlagerung ist von einer gewissen Einschränkung
der natürlichen Bodeneigenschaften im östlichen Teil des Plangebietes auszugehen.
Aufgrund der dort betriebenen intensiven Landwirtschaft kann es zur Anreicherung von
Pestizid- und Düngemittelresten im Boden kommen sowie zu einer Verdichtung des
Oberbodens aufgrund der Bearbeitung mit schweren Landmaschinen.
Prognose (Plan):
Südlich der Friedensstraße sollen Mehrfamilienhäuser und Hausgruppen mit Doppel-
und Reihenhäusern entstehen. Damit kommt es auf mindestens 2,8 – 3 ha zu einer dau-
erhaften und erheblichen Störung der natürlichen Bodeneigenschaften durch Bodenaus-
hub und Umlagerung, Verdichtung, Versiegelung und Teilversiegelung.
Im Bereich der externen Ausgleichsmaßnahmen kommt es durch die Herausnahme der
Flächen aus der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung zu einer Verringerung von
Dünger- und Pestizideintrag sowie Minderung Bodenverdichtung durch häufiges Befah-
ren mit schwerem landwirtschaftlichem Gerät.
Prognose (Nullvariante):
Im Fall der Nullvariante ist von einem Fortbestehen der Bestandsituation auszugehen,
im Bereich der geringmächtigen Auffüllungen würden sich langfristig wieder natürliche
Bodeneigenschaften entwickeln können. Die vorhandenen Beeinträchtigungen aus der
intensiven Landbewirtschaftung würden weiter bestehen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Im geplanten Wohngebiet wird festgesetzt, dass Pkw-Stellplätze mit einem wasserdurch-
lässigen Belag versehen werden, so dass im Untergrund ein teilweiser Erhalt von Bo-
deneigenschaften möglich ist.
Im Bereich der extern durch Pflanzmaßnahmen anzulegenden Ausgleichsfläche kann es
durch die Extensivierung einer intensiv genutzten Ackerfläche langfristig zu einer Erho-
lung der natürlichen Bodeneigenschaften kommen.
Bewertung:
Durch die überwiegende Bebauung einschließlich der Herstellung von Tiefgaragen ergibt
sich eine Inanspruchnahme von teilweise schutzwürdigen Parabraunerde- und Brauner-
deböden, die innerhalb des Plangebietes nicht kompensiert werden kann. Im Bereich der
erforderlichen externen Pflanzfläche kann es im Falle einer Extensivierung einer vormals
intensiv landwirtschaftlich genutzten Fläche zu einer langfristigen Erholung natürlicher
Bodeneigenschaften kommen.
8.5.8 Wasser, Grundwasser
(§ 1 Absatz 6 Nr.7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Die Ziele des Umweltschutzes in Bezug auf den Zustand des Grundwassers sind im
WHG und dem LWG NRW formuliert.
Bestand:
Aufgrund der Wasserdurchlässigkeit der Böden im Plangebiet findet dort heute Grund-
wasserneubildung statt. Der Grundwasserflurabstand beträgt im Mittel 10 m in Abhän-
gigkeit von den Wasserständen des Rheins. Die Grundwasserfließrichtung verläuft in
westnordwestlicher Richtung auf den Rhein als Vorfluter. Für den Porzer Süden weist
das Gewässerinformationssystem des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbrau-
cherschutz (LANUV) eine Grundwasserbelastung mit Perchlorethylen und Trichlorenthy-
len auf.
Das Plangebiet fällt zum größeren Teil unter den Anwendungsfall des § 44 Landeswas-
sergesetz in Verbindung mit § 55 Abs. 2 WHG. Danach ist das Niederschlagswasser von
Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmalig befestigt oder an die öffentliche Ka-
nalisation angeschlossen zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten.
Prognose (Plan):
Das Grundwasser liegt so tief, dass es durch die Anlage von Tiefgaragen oder Kellern
nicht angeschnitten wird. Durch die geplante Versiegelung und Bebauung wird die heute
vorhandene Grundwasserneubildung stark eingeschränkt.
Einträge wassergefährdender Stoffe sind durch die Umsetzung des Vorhabens nicht zu
erwarten, so dass das Vorhaben keine Auswirkungen auf die Grundwasserqualität hat.
Umgekehrt hat auch die Grundwasserqualität keine Auswirkung auf die geplante Wohn-
bebauung, da kein Grundwasser gefördert werden wird.
Prognose (Nullvariante):
Im Fall der Nullvariante ist von einem Fortbestehen der Bestandsituation auszugehen,
d. h. es findet weiterhin Grundwasserneubildung statt. Aufgrund der intensiven landwirt-
schaftlichen Nutzung im Teilbereich östlich des Mühlenweges kommt es auch weiterhin
zu einem gewissen Eintrag von Pestiziden und Düngemittelresten in das Grundwasser.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Durch die Anlage von Extensivgründächern im MI, WA 1 und WA2 wird Niederschlags-
wasser zwischengespeichert und auf der Fläche des Plangebietes zurückgehalten.
Die Entwässerungsplanung sieht die Entwässerung der Verkehrsflächen sowie der
Parkplätze und der Hof- und Dachflächen aller Baufelder durch Anschluss an den Re-
genwasserkanal zum Rheinkanal II vor. Die Tiefgaragenüberdeckungen werden über die
Schulter der Tiefgaragen versickert und als Grundwasserspende dem Untergrund zuge-
führt.
Damit wird ein kleinerer Teil des Niederschlagswassers dem Naturhaushalt direkt im
Plangebiet wieder zugeführt. Der größere Teil des Niederschlagswassers wird über den
Rheinkanal II dem Rhein als Vorfluter zugeführt und wird damit dem Wasserkreislauf in-
direkt wieder zugeführt.
Die vorgenannten Maßnahmen zur Entwässerungsplanung sollen im städtebaulichen
Vertrag geregelt werden.
Der Eintrag von Nitrat in das Grundwasser aus der intensiven landwirtschaftlichen Nut-
zung wird im Plangebiet aufgehoben. Gleiches gilt für die beiden externen Ausgleichs-
flächen aufgrund der geplanten Extensivierung durch Anlage einer extensiven Fettwiese
und eines Blühstreifens.
Bewertung:
Die im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens entwickelten Maßnahmen zum Umgang
mit dem Niederschlagswasser führen zur Erhaltung eines kleineren Teils der Grundwas-
serspende innerhalb des Plangebietes, ein weiterer Teil des Niederschlagswassers wird
dem Rhein zugeleitet. Erhebliche nachteilige Wirkungen der Bebauung auf das Grund-
wasser sind nicht erkennbar.
8.5.9 Klima und Luft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB)
Klima, Kaltluft / Ventilation (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Die Ziele des Umweltschutzes in Bezug auf Klima, Kaltluft und Ventilation sind im
BauGB verankert; es gilt, die Ausdehnung bioklimatisch belasteter Gebiete zu vermei-
den und neue Baugebiete klimaverträglich zu gestalten.
Bestand:
Das Plangebiet liegt am Rand des geschlossenen Siedlungsgefüges von Köln-Porz-
Elsdorf in der Rheintalebene. Gemäß der „Planungshinweiskarte zukünftige Wärmebe-
lastung“ liegt das Plangebiet innerhalb einer Fläche der Klasse 4 („klimaaktive Flächen“)
und außerhalb von vorhandenen und geplanten Grünzügen. Auf der Ackerfläche ist ent-
sprechend bei austauscharmen sommerlichen Wetterlagen eine mäßige Kaltluftproduk-
tion zu unterstellen. Die wirkt sich positiv wärmemindernd auf den heutigen Ortsrand
nördlich der Friedensstraße und östlich der Tiergartenstraße aus.
Prognose (Plan):
Die Bebauung des Plangebietes führt zur Reduzierung des Frischluftaustauschs sowie
zur Erhöhung der Wärmebelastung. Das Offenland ist bedeutend für die Kaltluftprodukti-
on und trägt zur Kühlung von angrenzenden Siedlungsflächen bei. Diese Funktion wird
bei der Realisierung der Planung deutlich verringert. Infolge der Bebauung ist davon
auszugehen, dass sich der siedlungsklimatische Status des Gebietes hin zu einer Flä-
che der Klasse 3 („belastete Siedlungsflächen“) verschlechtern wird.
Prognose (Nullvariante):
Im Fall der Nullvariante ist einem Fortbestehen der Bestandsituation auszugehen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Zur Vermeidung klimatisch, insbesondere bioklimatisch nachteiliger Wirkungen wird eine
ausreichende Durchgrünung des Plangebietes vorgesehen. Dies setzt insbesondere die
Vorgabe von Maßnahmen der inneren Durchgrünung, der Überstellung versiegelter Ver-
kehrsflächen mit Schatten spendenden und die Luftfeuchtigkeit erhöhenden Baumpflan-
zungen sowie die barrierefreie, lockere Gestaltung der geplanten rahmenden Abpflan-
zung dar.
Hierzu werden vier Maßnahmenflächen M1 bis M4 inklusive der internen Ausgleichsflä-
che A1 mit entsprechenden Begrünungsmaßnahmen festgesetzt.
Bewertung:
Die im heutigen Zustand bei austauscharmen sommerlichen Wetterlagen anzunehmen-
de Kaltluftproduktion insbesondere über den Ackerflächen wird durch die Umsetzung der
Planung aufgehoben. Im Bebauungsplan werden kleinklimatisch wirksame Minderungs-
maßnahmen berücksichtigt wie eine Dachbegrünung, Baumpflanzungen und Siedlungs-
randbegrünung.
8.5.10 Luftschadstoffe - Emissionen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Die Ziele des Umweltschutzes in Bezug auf Emissionen sind im BImSchG, der 39. BIm-
SchV, der TA-Luft und dem Abstandserlass NRW formuliert.
Bestand:
Im Plangebiet werden heute erkennbar keine Luftschadstoffe emittiert. Im Nahbereich
liegen mit den Gebäudeheizungen und dem Kfz-Verkehr auf der Friedensstraße und
BAB A 59 Emissionsquellen luftfremder Stoffe vor.
Prognose (Plan):
Die Bebauung des Plangebietes führt zur Emission von Luftschadstoffen aus Feue-
rungsanlagen und Fahrverkehren im Plangebiet. Die Nahwärmeversorgung wird unter
Einsatz moderner Strom-Wärme-Kopplungssysteme durch BHKW für die Baufelder
WA1, WA2, WA5 und WA6 sichergestellt, die eine besonders schadstoffarme Wärme
und Stromerzeugung gewährleisten. Die Funktionssicherheit ist durch die hierfür erstellte
Fachplanung nachgewiesen.
Prognose (Nullvariante):
Im Fall der Nullvariante ist von einem Fortbestehen der Bestandsituation auszugehen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Über den geplanten Einsatz eines BHKW zur Nahwärmeversorgung und der damit ein-
hergehenden Verminderung von Luftschadstoff-Emissionen gegenüber einer konventio-
nellen Wärmebereitstellung sind keine Minderungsmaßnahmen, beispielsweise zur Re-
duktion von verkehrsbedingten Emissionen, vorgesehen.
Bewertung:
Das Plangebiet liegt in einem Gebiet mittlerer Luftgüte. Infolge der Bebauung kommt es
im und am Plangebiet in geringem Umfang zur Zunahme verkehrsbedingter Emission.
Die Wärmeerzeugung wird in Form einer emissionsarmen Nahwärmeversorgung ge-
plant. Regelungen dazu trifft der Bebauungsplan nicht.
8.5.11 Luftschadstoffe - Immissionen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Die Ziele des Umweltschutzes in Bezug auf Immissionen sind im BImSchG, der 39.
BImSchV, den Zielwerten des LAI und der TA-Luft formuliert.
Bestand:
Das Plangebiet liegt in der Luftgütezone II (mittlere Luftgüte) und weist hier einen Luftgü-
te-Index von 1,4 auf. Damit ist das Plangebiet immissionsseitig grundsätzlich für die Auf-
nahme einer Wohnnutzung geeignet. Immissionen wirken heute in nicht planungserheb-
lichem, nicht quantifizierbarem Umfang auf das Plangebiet ein.
Prognose (Plan):
Die Luftgüte im Plangebiet ist geeignet, eine Wohnnutzung umzusetzen. Die Immissi-
onssituation ändert sich entsprechend der Zunahme der Emission durch die Verkehrs-
zunahme und die Wärmeerzeugung in geringem Umfang. Messwerte zu den Konzentra-
tionen von Luftschadstoffen liegen für das Plangebiet nicht vor, eine Einhaltung der
Grenzwerte der 39. BImSchV für Stickoxide, Feinstaub und Benzol kann angenommen
werden. Aufgrund der vorhandenen lückigen Bebauung nördlich der Friedensstraße und
der Durchlässe zwischen den geplanten Baukörpern ist eine ausreichende Durchlüftung
des Straßenraumes der Friedensstraße gegeben. Damit kann auch bei den DTV-Werten
im Planfall von 3.100 bis 5.100 Pkw-Einheiten in 24h von der Einhaltung der vorgenann-
ten Grenzwerte sicher ausgegangen werden. Eine Simulation verkehrsbedingter Luft-
schadstoff-Immissionen ist daher nicht erforderlich.
Prognose (Nullvariante):
Im Fall der Nullvariante ist von einem Fortbestehen der Bestandsituation auszugehen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen wie die Dachbegrünung von Flachdächern
im Geschosswohnungsbau, die Baumpflanzungen im Straßenraum und die Ortsrandein-
grünung dienen auch der Staubbindung und damit der Minderung der Feinstaubbelas-
tung. Ebenso trägt die emissionsarme Kraft-Wärmekoppelung zur Reduzierung der Im-
mission von klimawirksamen Schadgasen bei.
Bewertung:
Eine Wohnnutzung ist aufgrund der vorhandenen mittleren Luftgüte im Plangebiet unkri-
tisch zu bewerten. Mit der Umsetzung der Planung geht eine geringe Zunahme der Im-
mission von Luftschadstoffen einher. Die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen min-
dern die Feinstaubbelastung, die geplante emissionsarme Wärmeerzeugung mindert die
Immission von Treibhausgasen.
8.5.12 Erneuerbare Energien/Energieeffizienz (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 f BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Die Ziele des Umweltschutzes in Bezug auf erneuerbare Energien und die Energieeffizi-
enz sind in der EnEV 2014 und dem Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln
aus 6/2000 zur solarenergetischen Optimierung vorgegeben, bei Unterschreitungen der
Abstandsflächen der BauO NRW ist die DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen) zu be-
achten.
Bestand:
Das Plangebiet ist aktuell bis auf den Verbrauchermarkt und den Garagenhof im MI un-
bebaut; Belange der erneuerbaren Energien und der Energieeffizienz sind nicht berührt.
Prognose (Plan):
Die Umweltziele zum effizienten Einsatz von Energie werden durch den Einsatz von
BHKW berücksichtigt.
Belichtung und Besonnung nach DIN 5034-1:
Zur Sicherstellung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse in Bezug auf eine aus-
reichende Belichtung und Besonnung i.S.d. § 1 Absatz 6 Nr. 1 BauGB der Wohnräume
erfolgt eine Untersuchung auf Einhaltung der Empfehlungen der DIN 5034-1 „Tageslicht
in Innenräumen“. Die DIN 5034-1 empfiehlt am Stichtag 20./21. März (Tag- und Nacht-
gleiche) eine Mindestbesonnung von vier Stunden. Eine Wohnung gilt in diesem Kontext
als ausreichend besonnt, wenn mindestens ein Aufenthaltsraum das 4-Stunden Kriteri-
um der DIN 5034-1 erfüllt. Soll darüber hinaus eine ausreichende Besonnung in den
Wintermonaten sichergestellt sein, sollte gemäß DIN 5034-1 die mögliche Besonnungs-
dauer am 17. Januar mindestens eine Stunde betragen. Dabei ist jedoch zu beachten,
dass für die Bewertung der Besonnungsverhältnisse keine verbindlichen Grenzwerte
existieren. Die verschiedenen Mindestbesonnungszeiten für Wohnräume und Wohnun-
gen werden lediglich empfohlen. Auch die von § 9 Absatz 1 Nr. 2a BauGB eröffnete
Möglichkeit des Unterschreitens der bauordnungsrechtlich bestimmten Abstandsflächen
durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes ist nicht an das Einhalten einer be-
stimmten Besonnungsdauer gekoppelt. Vielmehr wird pauschal eine ausreichende Be-
lichtung mit Tageslicht gefordert, was auch ohne direkte Sonneneinstrahlung gewähr-
leistet werden kann.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde von iMA cologne, Köln, eine Analyse
(Stand 08.02.2017) der potentiellen Besonnungsdauer gemäß DIN 5034-1 (Tageslicht in
Innenräumen) und Verschattung für das städtebauliche Planungskonzept erstellt. Dabei
wurde für alle Fassaden die Verschattungszeiten / potentielle Besonnungszeiten für den
Zustand nach Realisierung der Planung „Planfall“ mit Planungsstand 18.01.2017 unter-
sucht. Der Planfall ist definiert durch die Planbebauung und die umgebende Bestands-
bebauung.
Ergebnis der Analyse - Bestandsbebauung
Die Auswirkungen der Planung auf angrenzende Fassaden von Bestandsgebäuden füh-
ren nicht erstmals zu einer Unterschreitung der DIN-Kriterien, da im berechneten Planfall
alle Bestandsfassaden im Sinne der DIN ausreichend besonnt sind und somit nicht von
einer durch die Planung verursachten, maßgeblichen Verschlechterung der Beson-
nungsverhältnisse im Sinne der DIN 5034-1 betroffen sind. Für den 17. Januar zeigt die
Besonnungsstudie im Erdgeschoss für die Bestandsgebäude Friedensstraße Nrn. 59,
60, 61, 62 und 64 eine geringfügige Einschränkung der Besonnung, wobei das 1h-
Kriterium weiterhin gut eingehalten ist. Somit wird auch nach Umsetzung der Planung
(Planfall) sowohl das 4h-Kriterium zum Stichtag 20./21. März (Tag- und Nachtgleiche)
als auch das 1h-Kriterium zum Stichtag 17. Januar gemäß DIN 5034-1 im Bereich der
umgebenden Bestandsbebauung eingehalten.
Ergebnis der Analyse - Planbebauung
An den nach Norden ausgerichteten Fassadenabschnitten der Plangebäude wird das
4h-Kritrium und das 1h-Kritrium der DIN 5034-1 bis einschließlich zum 5. Obergeschoss
nicht eingehalten. Ab dem 3. Obergeschoss wird das 4h-Kriterium der DIN 5034-1 an al-
len Plangebäude-Fassaden außer den Nordfassaden im Mittel eingehalten. Daher be-
ziehen sich die folgenden Ausführungen auf das Erdgeschoss bis 2. Obergeschoss.
Für die folgenden Fassadenabschnitte werden die 4h-Kriterium nicht erfüllt:
an den Ost- bzw. Westfassaden der Wohngebäude Baufelder 1a, 1b, 2a und 2b, die
sich jeweils gegenüberliegen – Besonnung im Mittel 3,4h
an der Südfassade der Wohngebäude im Baufeld 4a – Besonnung im Mittel 3,0h
an den sich jeweils direkt gegenüberliegenden Fassaden der Baufelder 5a und 5b –
Besonnung im Mittel 2,8h - bzw. 5c und 5d – Besonnung im Mittel 2,7h
an den sich jeweils direkt gegenüberliegenden Fassaden der Baufelder 6a bis 6e –
Besonnung im Mittel 3,1h
an der Südfassade der Wohngebäude im Baufeld 8a – Besonnung im Mittel 3,4h
an der Westfassade der Wohngebäude im Baufeld 9b – Besonnung im Mittel 2,4h
(Alle obigen Angaben beziehen sich auf das EG)
Prognose (Nullvariante):
Im Fall der Nullvariante ist einem Fortbestehen der Bestandsituation auszugehen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Die betreffenden weniger gut besonnten Fassadenabschnitte sind bei den Geschoss-
wohnungsbauten die nach Norden ausgerichteten Fassadenabschnitte. Von den Ge-
schosswohnungsbauten haben 4 von 5 Gebäuden eine Nord-Süd-Ausrichtung und 1
Gebäude eine Ost-West-Ausrichtung. Die Gebäudetiefe ermöglicht durchgesteckte
Grundrisse sowie reine Süd- und Westgrundrisse und an den Stirnseiten Grundrisse
über Eck. Damit ist eine Wohnungsplanung unter Einhaltung des § 47 Absatz 3 BauO
NRW und entsprechend den Empfehlungen der DIN 5034-1 möglich. Bei den Reihen-
und Doppelhäusern sind neben den Nordfassaden auch die Ost- und Westfassaden ver-
ringert besonnt. Da jedoch auch hier die Hausgrundrisse durchgesteckt sind und die
Häuser / Wohnungen über 3 Geschosse verfügen, können die Empfehlungen der DIN
5034-1 zur potentiellen Besonnung für zumindest einen Aufenthaltsraum jeder Wohnung
erfüllt werden.
Bewertung:
Im vorliegenden Planbereich lassen die relativ kompakten und dadurch wärmeverlust-
armen Gebäudegeometrien des Geschosswohnungsbaus zufriedenstellende bis gute
wärmeseitige Energieeffizienzen erwarten. Darüber hinaus wird durch Untersuchung auf
Einhaltung der Empfehlungen der DIN 5034-1 zur Sicherstellung der gesunden Wohn-
und Arbeitsverhältnisse in Bezug auf eine ausreichende Belichtung und Besonnung im
Zuge des Baugenehmigungsverfahrens eine weitere Optimierung der Wohnungsgrund-
risse durchgeführt, die neben der optimalen Belichtung der Wohnräume auch eine Ver-
besserung der passiv-solaren Gewinne erwarten lässt. Darüber hinaus werden im WA7
und WA8 Solaranlagen auf den Dächern vorgesehen. Regelungen dazu trifft der Bebau-
ungsplan nicht.
8.5.13 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB)
Gerüche
Bestand
Durch das Aufbringen von z.B. Wirtschaftsdünger können bei der landwirtschaftlichen
Flächenbewirtschaftung Geruchsemissionen entstehen, die jedoch i.d.R. nur kurzzeitig
wirksam sind. Anhaltspunkte für das Überschreiten von Richtwerten der Geruchsimmis-
sionsrichtlinie NRW (GIRL) bestehen nicht.
Prognose (Plan/Nullvariante)
Nach der Umsetzung der Planung kann es durch die Bewirtschaftung der im Nahbereich
verbleibenden Ackerflächen zu einer kurzfristigen Geruchsbelästigung der zukünftigen
Anwohner kommen. Diese in ländlichen Bereich auftretenden Geruchsbelästigungen
durch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist hinnehmbar und führt in der Regel nicht
zu einer Überschreitung des Immissionsrichtwertes der GIRL von mehr als zehn Jahres-
geruchsstunden.
Die Umsetzung der Planung löst keine Geruchsemissionen aus.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Bewertung
Die durch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der vorhandenen Ackerflächen ausge-
löste Geruchsemission tritt nur kurzfristig auf und führt in der Regel nicht zur Überschrei-
tung der Immissionsrichtwerte der Geruchsimmissionsrichtlinie NRW. Die zukünftigen
Anwohner können daher kurzfristigen Geruchsbelästigungen aus der Landwirtschaft
ausgesetzt sein, die jedoch hinnehmbar sind.
Lärm
Ziele des Umweltschutzes:
Die Ziele des Umweltschutzes in Bezug auf die Darstellungen von sonstige Fachplänen,
insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes sind in DIN 4109, DIN
18005, dem BImSchG, der 16. BImSchV, der TA-Lärm, dem Freizeitlärmerlass, der 18.
BImSchV und dem BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) festgelegt.
Bestand:
Das heute unbebaute Plangebiet grenzt an die Friedensstraße an und liegt in der Nähe
der Autobahn BAB A 59 sowie des Verkehrsflughafens Köln-Bonn. Ca. 350 m südlich
des Plangebietes verläuft die Schienen-Trasse der Flughafenanbindung der Bahn AG.
Entsprechend ist das Plangebiet durch Verkehrslärm vorbelastet.
Im Plangebiet liegen mit dem vorhandenen Verbrauchermarkt und einem Garagenhof
Lärmquellen vor.
Prognose (Nullvariante):
Im Fall der Nullvariante ist von einem Fortbestehen der Bestandssituation auszugehen.
Prognose (Plan):
In dem vorliegenden schalltechnischen Gutachten zum Bebauungsplan sind die ein-
wirkenden Lärmpegel, ausgehend von öffentlichem Straßenverkehr, öffentlichem Schie-
nenverkehr, Gewerbelärm, Fluglärm und Tiefgaragenlärm (Nachbarschaftslärm) prog-
nostiziert worden.
Gemäß künftigem Planungsrecht wird für den Planbereich der Schutzanspruch eines
Allgemeinen Wohngebietes (WA) und eines Mischgebiets (MI) angenommen. Die Ver-
kehrslärm-Immissionen beurteilen sich nach der DIN 18005, für ein WA betragen die
Orientierungswerte 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Die Gewerbelärm-Immissionen
werden gemäß der Technischen Anleitung Lärm (TA-Lärm) beurteilt, die Richtwerte für
ein WA betragen 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts.
Straßenverkehrslärm/öffentlicher Straßenverkehr:
Die Lärmsituation im Untersuchungsgebiet bezüglich des Verkehrslärms auf öffentlichen
Straßen wird im Einzelnen bestimmt durch den Verkehr auf den folgenden Straßen:
Friedensstraße;
Bundesautobahn 59 (BAB 59);
Frankfurter Straße;
Nebenstraßen wie z.B. die Tiergartenstraße wurden bei der Berechnung ebenfalls be-
rücksichtigt.
Zur Berechnung der Emission des öffentlichen Straßenverkehrs wurden als Belastung
des Straßenverkehrs für den Ist-Zustand und den Planungszustand die Daten der vor-
liegenden Verkehrsuntersuchung berücksichtigt.
Untersuchungsergebnis (Immissionshöhe 10 m)
Die schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die höchstbelastete
Fassade im Plangebiet an der östlichsten Fassade im Baufeld 2b zur A59 hin liegt und
dort maximale Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr von tags 66 dB(A) und nachts
60 dB(A) zu erwarten sind. Für die Nord- und Südseiten der Baufelder 2a und 2b werden
Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr tags von 60 dB(A) bis 64 dB(A) und nachts
von 55 dB(A) bis 60 dB(A) erwartet. Für die Nord- und Südseiten der Baufelder 1a und
1b werden Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr tags von 58 dB(A) bis 63 dB(A)
und nachts von 52 dB(A) bis 57 dB(A) erwartet. Die Ostfassade des Baufelds 1c weist
Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr tags von 57 dB(A) bis 62 dB(A) und nachts
von 51 dB(A) bis 56 dB(A) auf. Die im Inneren des Plangebietes liegenden Fassaden
der Wohngebäude im WA 3 bis 8 weisen Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr
tags von 50 dB(A) bis 59 dB(A) (Baufelder 4a, 4b, 6e, 8a, 8b) und nachts von 45 dB(A)
bis 53 dB(A) auf. An den Fassaden im Geplanten MI-Gebiet treten Pegel von 60 bis 65
dB(A) tags und nachts von 55 bis 60 dB(A) auf.
Orientierungswerte
Der Orientierungswert gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm-Straße für WA-Gebiete von
55 dB(A) am Tag wird vor allem an den Fassaden der Wohngebäude Baufelder 1a, 1b,
2a und 2b teilweise um bis zu 11 dB(A) (Ostfassade Baufeld 2b) überschritten. An der
Ostfassade des Baufelds 1c wird der Orientierungswert um bis zu 7 dB(A) überschritten.
Bei den im Inneren des Plangebietes liegenden Fassaden der Wohngebäude im WA 3
bis 8 wird der Orientierungswert von 55 dB(A) am Tag teilweise um bis zu 4 dB(A) (Bau-
felder 4a, 4b, 6e, 8a, 8b) überschritten. Auch die restlichen Baufelder weisen an mindes-
tens einem Fassadenabschnitt Überschreitungen der Orientierungswerte gemäß DIN
18005 auf. Im MI-Gebiet liegen nur geringfüge Überschreitungen am Tag vor.
Im Nachtzeitraum wird nur an wenigen nach Westen orientierten Fassaden der Orientie-
rungswert für ein Wohngebiet eingehalten. Als maximale Überschreitung im Plangebiet
liegt im Baufeld 2b an der Ostfassade eine Überschreitung des Orientierungswertes von
15 dB(A) vor. Im MI liegen nächtliche Überschreitungen des Orientierungswertes von 5
bis 10 dB(A) vor.
Schienenverkehrslärm/öffentlicher Schienenverkehr:
Die Lärmsituation bezüglich des öffentlichen Schienenverkehrs innerhalb des Plange-
biets wird durch Zugfahrten der Deutschen Bahn bestimmt. Es werden folgende Stre-
cken betrachtet:
2324 – MH-Speldorf - Niederlahnstein
2651 – Köln-Deutz - Gießen
2690 – Köln – Frankfurt (M) Flughafen
2691 – Köln, Abzw. Vingst – Porz Wahn
2693 – Bft Porz-Wahn Nord W313 - Bft Porz-Wahn Pbf W303 (S-Bahn)
2694 – Bft Porz-Wahn Nord W312 - Bft Porz-Wahn Pbf W304 (S-Bahn)
Die Eingangsdaten des Schienenverkehrs sind den Angaben der Deutschen Bahn AG
entnommen.
Untersuchungsergebnis (Immissionshöhe 10 m)
Die schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die höchstbelastete
Fassade im Plangebiet im südwestlichen Bereich (Baufelder 7b und 7c) liegt und dort
maximale Beurteilungspegel aus dem Schienenverkehr von tags/nachts 51 dB(A) zu er-
warten sind. Die restlichen Baufelder im Plangebiet weisen Beurteilungspegel von tags/
nachts von 41 dB(A) bis 50 dB(A) auf. Im MI-Gebiet werden durch den Schienenverkehr
tags und nachts Lärmpegel von 45 – 55 dB(A) erreicht.
Orientierungswerte
Der Orientierungswert gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm-Schiene für WA-Gebiete von
55 dB(A) am Tag wird nicht überschritten. Der Orientierungswert gemäß DIN 18005 für
Verkehrslärm-Schiene für WA-Gebiete von 45 dB(A) in der Nacht wird an allen im Plan-
gebiet nach Süden und Westen ausgerichteten Fassaden um bis zu 6 dB(A) (Baufelder
7a, 7b, 7c) überschritten. Bei den nach Norden und Osten ausgerichteten Fassaden wird
der Orientierungswert eingehalten. Auch im MI werden die Orientierungswerte durch den
Schienenverkehrslärm eingehalten.
Fluglärm:
Für das Plangebiet liegen flächendeckend Lärmpegel von tags bis 50 dB(A) und nachts
von 45 d(A) vor.
Orientierungswerte
Die Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet werden tags unterschritten und
nachts eingehalten.
Gewerbelärm:
Die Lärmsituation im Untersuchungsgebiet bezüglich des einwirkenden Gewerbelärms
wird bestimmt durch den Parkplatz des Verbrauchermarktes im nordwestlichen Misch-
gebiet (MI) sowie durch den bestehenden Garagenhof für die Wohnungen, der ebenfalls
im MI liegt. Die Anlieferung und Haustechnik des Verbrauchermarktes sind nordöstlich
im Bereich der Kreuzung Friedensstraße/Tiergartenstraße angeordnet. Es wurde im
Rahmen des Gutachtens überprüft, dass diese Teilemissionen in Bezug auf die geplante
Wohnbebauung gegenüber dem Parkplatz vernachlässigbar sind.
Es werden die folgenden repräsentativen Immissionsorte (IO) als Punktschallquellen be-
trachtet:
IO1: Westfassade des geplanten Gebäudes im Baufeld 1a;
IO2: Nordwestfassade des geplanten Gebäudes im Baufeld 5a;
IO3: Nordfassade des geplanten Gebäudes im Baufeld 4a;
IO4: Nordfassade des geplanten Gebäudes im Baufeld 3;
Berechnet und dargestellt werden die gemäß der TA Lärm über alle Geschosse ermittel-
ten maximal auftretenden Beurteilungspegel tags und nachts vor den Fassaden.
IO1 IO2 IO3 IO4
Immissions-
höhe tags nachts Tags nachts tags nachts tags nachts
EG 54 42 46 36 50 43 51 43
1. OG 54 43 48 37 51 43 52 43
2. OG 54 43 49 38 52 43 53 43
3. OG 54 42 - - - - - -
4. OG 54 42 - - - - - -
Berechnung Gewerbelärm;
Die Ergebnisse zeigen, dass die höchstbelasteten Fassaden im Plangebiet an der
Westseite des Baufelds 1a und an den Nordseiten der beiden Gebäude in den Baufel-
dern 3 und 4a liegen. Die Gewerbelärm-Immissionen gemäß TA Lärm, für ein WA von
55 dB(A) tags werden an allen Fassadenabschnitten eingehalten. Die Immissionsricht-
werte von 40 dB(A) nachts werden an den o.g. Fassadenabschnitten durch Gewerbe-
lärm um bis zu 3 dB(A) überschritten.
Bei der Betrachtung der kurzzeitigen Geräuschspitzen wurde jede Punktschallquelle se-
parat berechnet. Die zulässigen Werte der TA-Lärm für die Tagzeit von 85 dB(A) werden
eingehalten.
Nach Umsetzung der Bebauungsmöglichkeit des Kundenparkplatzes und des Garagen-
hofes im Mischgebiet entfällt der davon ausgehende Lärm. Es wird unterstellt, dass die
zukünftig im MI zulässigen Wohnungen vor dem Gewerbelärm des Verbrauchermarktes
geschützt werden. Eine Regelung erfolgt im Baugenehmigungsverfahren.
Veränderung der Lärmimmissionen durch planbedingten Mehrverkehr außerhalb
des Plangebietes:
Die schalltechnische Untersuchung betrachtet die Veränderung der Verkehrsgeräuschsi-
tuation auf öffentlichen Straßen durch den zusätzlichen Quell- und Zielverkehr des Plan-
gebietes. Es werden daher folgende repräsentativen Immissionsorte betrachtet:
IO1: Frankfurter Straße 467;
IO2: Friedrich-Hirsch-Straße 1;
IO3: Friedensstraße 114a;
IO4: Mühlenweg 60-64, Südfassade;
IO5: Mühlenweg 60-64, Westfassade;
IO6: Im Urbacher Wall 61;
IO7: Tiergartenstraße 7-9;
Die Wohnnachbarschaft ist bereits erheblich durch Straßenverkehrslärmimmissionen
vorbelastet. Im Planfall werden die sog. Sanierungswerte von 70 dB(A) tags und 60
dB(A) nachts sicher unterschritten. Die Änderung beträgt max. 2 dB plus. Unter dieser
Voraussetzung ist eine Änderung der Beurteilungspegel von weniger als 3 dB als nicht
wesentlich einzustufen.
Emission – Tiefgaragenein-/-ausfahrt:
Bei den Lärmimmissionen durch den zu betrachtenden Kfz-Verkehr der geplanten Tief-
garagen im Plangebiet handelt es sich um Nachbarschaftslärm. Diese Immissionen vor
den Fassaden der schützenswerten Gebäude im Bestand außerhalb des Plangebiets
werden hilfsweise analog der TA Lärm ermittelt und beurteilt. Die TG-Stellplätze werden
am Tag und in der Nacht genutzt. Bezüglich der Nachtzeit wird gemäß TA Lärm die lau-
teste volle Nachtstunde betrachtet.
Pkw-Ein- und Ausfahrten (Zufahrt außen)
Der Emissionspegel aus dem Zu- und Abfahrverkehr wird abschnittsweise gemäß Park-
platzlärmstudie des bayerischen Landesamts für Umweltschutz nach der RLS-90 be-
rechnet.
Berücksichtigt werden 29,8 Fahrbewegungen pro Stunde tags und 12,0 nachts in der
lautesten vollen Stunde für die Tiefgarage im WA1 und mit 17,6 Fahrbewegungen pro
Stunde tags und 7,0 nachts in der lautesten vollen Stunde für die Tiefgarage im WA2
Die Immissionen der TG-Ein- und Ausfahrten werden punktuell an den unten aufgeführ-
ten Immissionsorten (IO) betrachtet. Die Immissionsorte befinden sich an folgenden Ad-
ressen:
IO1: Im Urbacher Wall 61 (Bestand);
IO2: Im Urbacher Wall 59 (Bestand);
IO3: Im Urbacher Wall 57 (Bestand);
IO4: Nordostfassade Baufeld 1c (Plangebäude);
IO5: Nordfassade Baufeld 2b (Plangebäude);
IO6: Westfassade Baufeld 2b (Plangebäude);
IO7: Südostfassade Baufeld 1b (Plangebäude);
IO8: Ostfassade Baufeld 1b (Plangebäude);
Die jeweils höchsten Beurteilungspegel treten an den Fassaden der vorhandenen Nach-
barschaftsbebauung „Im Urbacher Wall 61“ (IO1) auf. Hier werden maximale Beurtei-
lungspegel von 39 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts erwartet. Die Richtwerte der TA Lärm
für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts an der benachbar-
ten Bebauung im Bestand (IO1 bis IO3) sowie im Baufeld 2b (IO5) werden nicht über-
schritten. An den übrigen betrachteten Immissionsorten (IO4, IO6, IO7, IO8) , die an zur
Tiefgarage ungünstig gelegenen Fassaden im Plangebiet liegen, werden die Richtwerte
der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete nachts um bis zu 12 dB(A) überschritten.
Diese Überschreitungen werden bei der Berechnung der maßgeblichen Außenlärmpegel
berücksichtigt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Schallminderungsmaßnahmen Verkehr:
Da die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete (WA) teilweise
erheblich überschritten werden, sind im Plangebiet Schallminderungsmaßnahmen erfor-
derlich.
Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes kommen für das Plangebiet
passive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109-2018 in Betracht, die den erforderli-
chen Schallschutz in den Gebäuden in Form von Mindestanforderungen an die Luft-
schalldämmung von Außenbauteilen (Fenster, Wände und Dächer ausgebauter Dach-
geschosse) schutzbedürftiger Nutzungen sicherstellen. Der für die Ermittlung des passi-
ven (baulichen) Schallschutzes erforderlichen maßgeblichen maximalen Außenlärmpe-
gel errechnet sich gemäß DIN 4109-2018 aus der Summe der Beurteilungspegel (tags)
der maßgeblich auf die Planbebauung einwirkenden Emittentenarten – Straßenverkehrs-
lärm, Schienenverkehrslärm, Gewerbelärm und Nachbarschaftslärm. Die Mindestanfor-
derungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm werden
im Bebauungsplan zeichnerisch als Lärmpegelbereiche dargestellt. Textlich festgesetzt
wurde, dass entsprechend den dargestellten Lärmpegelbereichen Schallschutzmaß-
nahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109-2018 zu treffen sind. Anhand dieser im
Bebauungsplan dargestellten Lärmpegelbereiche können im konkreten Einzelfall (bei-
spielsweise Baugenehmigungsverfahren) gemäß DIN 4109-2018 die Anforderungen an
die Luftschalldämmung und das erforderliche resultierende Schalldämm-Maß von ver-
schiedenen Wand/Fenster-kombinationen ermittelt werden.
Für den überwiegenden Teil des Plangebietes wird der Lärmpegelbereich IV ausgewie-
sen, für den nordöstlichen und nordwestlichen Teil der Lärmpegelbereich V und in einem
sehr kleinen Teilbereich nördlich des Baufeldes 9b der Lärmpegelbereich VI.
Durch die Anordnung der Baukörper wird eine Schallminderung im Inneren des Plange-
bietes angestrebt, wenn diese errichtet sind. So werden die großen Gebäudekubaturen
der Geschosswohngebäude entlang der Friedensstraße und im Osten als Querriegel
angeordnet, um einen gewissen Lärmschutz durch die abschirmende Wirkung der Be-
bauung zu erreichen. Eine Baureihenfolge durch bedingte Festsetzung wird nicht vorge-
sehen.
Schallminderungsmaßnahmen Gewerbe:
Die Lärmsituation im Untersuchungsgebiet bezüglich des einwirkenden Gewerbe-/ wird
bestimmt durch den Parkplatz des Verbrauchermarktes im nordwestlichen Mischgebiet
(MI) sowie durch den bestehenden Garagenhof (Nachbarschaftslärm), der ebenfalls im
MI liegt. Es wurde im Rahmen des Gutachtens festgestellt, dass die Immissionsrichtwer-
te von 40 dB(A) nachts an der Westseite des Baufelds 1a und an den Nordseiten der
beiden Gebäude in den Baufeldern 3 und 4a um bis zu 3 dB(A) durch Gewerbe-
/Nachbarschaftslärm überschritten werden. Aus diesem Grund wird für die dem Misch-
gebiet zugewandte Wohnnutzung in den Baufeldern 1a, 3 und 4a festgesetzt, dass die
Anordnung von Fenstern schutzbedürftiger Räume gemäß DIN 4109 nach Norden bzw.
Westen zum Mischgebiet hin nicht zulässig ist.
Ergebnisse maßgeblicher Außenlärmpegel (DIN 4109-2018)
Die schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die höchstbelasteten
Fassaden im Plangebiet am nordwestlichen und nordöstlichen Rand des Plangebietes
liegen im Baufeld 9b (Mischgebiet) und Baufeld 2b und dort Beurteilungspegel von bis
zu 73 dB(A) zu erwarten sind. Für die Westfassaden des Baufelder1c und wenige weite-
re Westfassaden im südlichen Teil des Plangebietes liegen maßgeblichen Außenlärm-
pegel von 65 d(A) vor. Hier liegen die am wenigsten schalltechnisch belasteten Fassa-
denbereiche. Die Fassaden aller anderen Baufelder im Plangebiet sind mit dem maxima-
len Außenlärmpegeln von 66 d(A) belegt. (Alle Aussagen gelten für das 2 OG)
Zusätzlich werden aufgrund der erheblichen Lärmbelastungen geeignete Schutzmaß-
nahmen getroffen. Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel über
45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung
durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei ge-
schlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen.
Die maximalen Außenlärmpegel werden bei freier Schallausbreitung in Lärmpegelberei-
che umgesetzt und in der Planzeichnung entsprechend dargestellt. Die aus den Lärm-
pegelbereichen resultierenden Maße zur Schalldämmung der Außenbauteile sind im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch die Eignung der gewählten Gebäude-
konstruktionen, einschl. Fenster und Nebeneinrichtungen, wie Rollladenkästen, etc.
nach DIN 4109-2018 "Schallschutz im Hochbau", zu führen.
Bewertung:
Das Plangebiet ist durch Straßen- und Schienenverkehr sowie Fluglärm vorbelastet.
Weiterhin liegen mit dem vorhandenen Verbrauchermarkt und dem Garagenhof Emissi-
onsquellen im Plangebiet vor. Für den nordwestlichen und nordöstlichen Teil des Plan-
gebietes werden die Lärmpegelbereiche V und VI ausgewiesen, für den übrigen Teil der
Lärmpegelbereich IV.
Durch die aus den Lärmpegelbereichen abgeleitete Schalldämmung (resultierendes
Schalldämm-Maß) der Außenbauteile können gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
gewährleistet werden.
Zusätzlich wird für die Fassaden von Schlaf- und Kinderzimmern, für die ein Außenlärm-
pegel von > 45 dB(A) ermittelt wurde, die Einrichtung einer fensterunabhängigen Lüftun-
gen festgesetzt.
Weiterhin wird zum Schutz vor dem Gewerbelärm aus dem vorhandenen Verbraucher-
markt und Garagenhof eine Festsetzung zur Grundrissorientierung an den Fassaden,
die den Emissionsquellen zugewandt sind, getroffen.
Der planbedingte Mehrverkehr führt zu einer geringfügigen Zunahme des Straßenver-
kehrslärms auf der Friedensstraße und der Tiergartenstraße von bis zu 2 dB. Ebenso
werden durch die zukünftigen Ein- und Ausfahrten zu den geplanten Tiefgaragen die
Richtwerte der TA Lärm an den Bestandsgebäuden am Urbacher Wall unterschritten.
8.5.14 Altlasten
Ziele des Umweltschutzes:
Die Ziele des Umweltschutzes in Bezug auf Altlasten sind im BBodSchG, der
BBodSchV, der LAWA-Richtlinie, den LAGA-Anforderungen, der TA Siedlungsabfall und
dem KrW-/-AbfG zu entnehmen.
Bestand:
Für das Plangebiet liegt keine Eintragung im städtischen Altlastenkataster vor. Im Plan-
gebiet wurden bei Bodenuntersuchungen geringmächtige Auffüllungen von 0,5 bis 0,7 m
Mächtigkeit festgestellt. Es handelt sich überwiegend um umgelagerten Boden mit Anteil
von Ziegelbruch. Die chemischen Untersuchungen haben keine Auffälligkeiten erbracht.
Kampfmittelreste: Amtliche Angaben beziehen sich auf mögliche Rüstungsaltlasten im
Bereich der Mischgebietsfläche (Geschützstellungen aus dem II. Weltkrieg). Nähere An-
gaben liegen zum übrigen Plangebiet nicht vor; eine Überprüfung des gesamten Plan-
gebietes wurde durch die Bezirksregierung Düsseldorf empfohlen.
Prognose (Plan):
Im Rahmen der Bauausführung (Bodenaushub) erfolgen begleitende Untersuchungen,
erforderlichenfalls werden beseitigungspflichtige Altlasten gesichert und saniert. Die ge-
plante Wohnnutzung ist mit den vorgefundenen Bodenverhältnissen vereinbar.
Prognose (Nullvariante):
Im Fall der Nullvariante ist von einem Fortbestehen der Bestandsituation auszugehen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Es wird ein Hinweis zu möglichen Kampfmittelresten in den Bebauungsplan aufgenom-
men. Weiterhin wird ein Hinweis zu §12 der Bundesbodenschutz-Verordnung
(BBodSchG aufgenommen.
Bewertung:
Die vorgefundenen geringmächtigen Auffüllungen im Plangebiet weisen keine chemi-
schen Auffälligkeiten auf. Entsprechend ist die geplante Wohnnutzung umsetzbar. Mit
Ausnahme einer möglichen Rüstungsaltlast am Westrand des Mischgebietes liegen kei-
ne Erkenntnisse über Altlasten vor. Es werden entsprechende Hinweise in den Bebau-
ungsplan aufgenommen.
8.5.2 Darstellungen sonstiger Fachpläne
Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Im-
missionsschutzrechtes:
Bestand
Es liegen Fachpläne für die planfestgestellte Ausgleichsfläche der ICE Flughafenanbin-
dung Köln/Bonn als Bestandteil sonstiger Fachpläne vor. Es handelt sich dabei um ei-
nen von der Friedensstraße nach Süden verlaufenden schmalen Streifen, der das Plan-
gebiet im nordöstlichen Teil durchquert. Im Rahmen der Planfeststellung wurde hier die
Maßnahme A.18 „Rückbau einer Versiegelung eines Wirtschaftsweges“ festgesetzt.
Weitere entsprechende Fachpläne liegen für das Plangebiet und seine nähere Umge-
bung nicht vor.
Die Grenze der Wasserschutzzone IIIB des Wasserwerkes Erker Mühle liegt mit dem
nächsten Punkt ca. 25 m nordöstlich des Plangebietes.
Prognose (Plan/Nullvariante)
Der im Plangebiet liegende Teil der planfestgestellten Ausgleichsmaßnahme wird unter-
geordnet mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belegt sowie als nicht überbaubare
WA-Fläche ausgewiesen. Der übrige Teil wird als private Grünfläche gesichert. Gemäß
textlicher Festsetzung Nr. 14 wird geregelt, dass eine Inanspruchnahme dieser Teilflä-
che erst nach dem Eintritt bestimmter Umstände erfolgen kann.
Bei Nichtumsetzung der Planung bleibt die Ausgleichsfläche erhalten.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Die Überplanung der Maßnahmenfläche A.18 setzt die Änderung des Planfeststellungs-
beschlusses voraus. Die teilweise Überbauung wird durch die geplanten externen Maß-
nahmen kompensiert und ist in der Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich enthalten.
Bewertung
Durch die Berücksichtigung bei den externen Ausgleichsmaßnahmen wird der durch
Überplanung eines Teils der planfestgestellten Maßnahmenfläche A.18 bewirkte Eingriff
kompensiert.
8.5.3 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
(zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d
[Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kul-
tur- und Sachgüter; § 1 Abs. 6 Nr. 7 i BauGB])
Ziele des Umweltschutzes:
Die Ziele des Umweltschutzes in Bezug auf das Wirkungsgefüge und die Wechselwir-
kungen der einzelnen Umweltparameter ist die Erhaltung und Stabilisierung des Wir-
kungsgefüges zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes (Tiere, Pflanzen,
Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur- und Sach-
güter) (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 i)
Bestand:
Es handelt sich um ein landwirtschaftlich und als Hausgärten genutztes Offenland mit
dem typischen Wirkungsgefüge aus Bodennutzung, Grundwasserhaushalt und Lebens-
gemeinschaften und mit den typischen Wechselwirkungen von Offenland in einer Sied-
lungsrandlage (Störwirkungen durch Fußgänger und Radfahrer sowie Flächenbewirt-
schaftung, Etablierung von Folgenutzungen auf aufgegebenen Obstwiesen, Kleingärten,
Freizeitreiterei).
Prognose (Plan):
Mit dem Charakterwechsel des Plangebietes von einer Agrarstruktur hin zu einer Sied-
lungslandschaft / Stadtlandschaft sind nach ihrem Umfang die typischen Auswirkungen
auf die Umwelt verbunden, die zu erheblichen Änderungen im Wirkungsgefüge führen.,
Die Wechselwirkungen zwischen Offenland und Siedlungsrand werden weiter nach Sü-
den in den verbleibenden Freiraum verlagert.
Prognose (Nullvariante):
Im Fall der Nullvariante ist von einem Fortbestehen der vorhandenen Ausprägung von
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen auszugehen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Aufgrund der Komplexität der Wirkungsgefüge greifen Minderungsmaßnahmen zu ein-
zelnen Umweltbelangen und Schutzgütern nur sehr bedingt. Ein Erhalt des Wirkungsge-
füges ist im Wesentlichen nur erreichbar bei Verzicht auf die Umsetzung der Planung.
Die Wechselwirkungen (Störwirkung auf den Freiraum) können durch die geplanten He-
ckenpflanzungen am Südrand des Plangebietes etwas gemindert werden.
Bewertung:
Es wird ein vom Menschen geprägter Freiraum in Anspruch genommen, der von einem
Nutzungsdruck (Naherholung und häufigen bewirtschaftungsbedingten Störungen
(Ackerumbruch, Düngung etc.) geprägt ist. Das vorhandene Wirkungsgefüge wird stark
verändert, ohne dass wesentliche Minderungsmaßnahmen möglich sind. Die vorhande-
nen Wechselwirkungen werden verlagert.
8.5.4 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen)
Der Bebauungsplan wird aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan entwickelt, damit
kann auf die Prüfung von Standortalternativen verzichtet werden. Alternative städtebauliche
Planungen wurden nicht geprüft, da die vorliegende Planung verschiedene Aspekte wie
Wohnungsmischung, Lärmschutz, sparsame Erschließung und ökologische Belange berück-
sichtigt.
8.6 Zusätzliche Angaben
8.6.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bzw. Hinweise auf Schwierigkei-
ten bei der Zusammenstellung der Angaben (z. B. technische Lücken, fehlende
Kenntnisse)
Im Rahmen der Umweltprüfung wurden folgende Unterlagen verwendet:
Fachgutachten / Fachbeiträge, Stellungnahmen:
Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH: Verkehrsuntersuchung Wohnbauvorhaben
Friedensstraße in Köln-Elsdorf, Stand 27. Juni 2017;
ADU cologne: Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und –immissionen im
Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens „Friedensstraße“ in Köln-Elsdorf, Stand März 2019
sowie einer Ergänzung von April 2019 ;
BFL, Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Begründung zum Bebauungsplan
„Friedenstraße“ in Köln-Porz; Stand 07. Februar 2019;
BFL, Teil 3 der Begründung zum Bebauungsplan, Fachbeitrag Artenschutz der Stufe 1
(Vorprüfung) zum Bebauungsplan „Friedensstraße in Köln-Porz, Stand 11. November 2016;
BFL, Bebauungsplan „Friedensstraße“ in Köln-Porz, Ergänzende Erhebung der
Feldlerchenpopulation (und weiterer Offenlandarten) im Frühjahr 2018, Stand vom 21. Mai
2018;
Stadt Köln, Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, Auszug aus dem Landschaftsplan,
Entwicklungsziele, jeweils aktueller Stand;
iMA cologne GmbH, Untersuchung zur potentiellen Besonnungsdauer nach DIN 5034-1 und
Verschattung für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 76380/03 „Friedensstraße“ in Köln-
Porz-Elsdorf, Stand 07. Februar 2017;
Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Auszug Planungshinweiskarte zukünftige
Wärmebelastung, Stand , LANUV-Bericht Nr. 50, Stand 2013;
Labor Dr. Rabe, Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Ermittlung und Luftqualität
in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Untersuchungszeitraum 2001 – 2003, Auszug Karte
Luftgütezonen, Essen, 05.12.2003;
Slach & Partner mbB Beratende Ingenieure: Bodengutachten für ein Grundstück südlich der
Friedensstraße in Köln-Porz-Elsdorf; Bericht zur Laboranalytik/ abfalltechnischen Bewertung;
Stand 23. Mai 2016;
Ingenieurteam Dr. Hemling, Gräfe & Becker Baugrund GmbH: Bericht zur
Baugrunduntersuchung (Gründung und Geotechnik), „Südliche Friedensstraße“ in Köln,
Hauptgrundstück, Stand 28. Juni 2016;
Ingenieurteam Dr. Hemling, Gräfe & Becker Baugrund GmbH: BV „südliche Friedensstraße“
in Köln (Hauptgrundstück), Stellungnahme Laboranalytik/ abfalltechnische Bewertung, Stand
10. August 2016;
Ingenieurteam Dr. Hemling, Gräfe & Becker Baugrund GmbH: Bericht zur
Baugrunduntersuchung (Gründung und Geotechnik), „Südliche Friedensstraße“ in Köln
(Arrondierung Ost), Stand 07. Februar 2017;
Geologischer Dienst NRW, Auszug aus der Bodenkarte NRW 1:50.000, digitale Version;
Eckle Ingenieure GmbH, Bebauungsplan Nr. 76380/03 Südlich Friedensstraße in Köln- Porz-
Elsdorf, Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100, Stand 08. Januar 2019;
Eckle Ingenieure GmbH, Bebauungsplan Nr. 76380/03 Südlich Friedensstraße in Köln- Porz-
Elsdorf, Überflutungsprüfung, Stand 08. Januar 2019;
8.6.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Moni-
toring)
Ein Monitoring ist nicht erforderlich, da die Prognosen hinreichend sicher sind.
8.6.3 Zusammenfassung
Nicht betroffen durch Auswirkungen der Planung sind die Umweltbelange:
Mensch, Gesundheit, hier Gefahrenschutz: Risiken wie Hochwassergefahr, Störfall-
risiko und erhöhte Magnetfeldbelastung aus Hochspannungsfreileitungen sind im
Plangebiet nicht gegeben. Zur Überflutungsvorsorge wurde ein Überflutungsnach-
weis für die Freiflächen erstellt.
Emissionen und Immissionen hier: Licht (künstliche Belichtung) und sachgerechter
Umgang mit Abfällen und Abwässern und Erschütterungen: Solche Emissionen /
Immissionen liegen weder im heutigen noch im zukünftigen Zustand in erheblichen
Umfang vor. Abwässer- und Abfälle werden nicht in erheblichen Umfang anfallen.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebiete: sind
weder direkt noch indirekt durch die Umsetzung der Planung betroffen.
Wasser (Oberflächenwasser). Gewässer liegen weder im heutigen noch im zukünf-
tigen Zustand vor.
Kultur- und Sachgüterschutz: Erkenntnisse zu Kulturgütern liegen nicht vor. Daher
wird eine archäologische Sachstandserhebung vorgenommen. Auf den Bebau-
ungsplan wird ein Hinweis aufgenommen für den Fall von archäologischen Funden.
An Sachgütern liegt der Mühlenweg vor, der ausgebaut wird.
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts-
verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemein-
schaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden: Die Einhal-
tung der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV kann daraus abgeleitet werden,
dass das Plangebiet weit außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der
Stadt Köln liegt.
Betroffen durch Auswirkungen der Planung sind die Umweltbelange:
Landschaftsplan: Der Landschaftsplan der Stadt Köln weist das Landschaftsschutzgebiet L
21 LSG „Freiräume um Zündorf, Wahn, Libur, Lind und Langel rechtsrheinisch“ aus. Die ge-
planten Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprechen teilweise den Festsetzungen
und Darstellungen des Landschaftsplanes. Gem. § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz
NRW (LNatSchG NRW) treten die widersprechenden Festsetzungen und Darstellungen des
Landschaftsplanes mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes außer Kraft, soweit der Träger der
Landschaftsplanung im zugrundeliegenden Flächennutzungsplanverfahren nicht widerspro-
chen hat.
Pflanzen: Die insgesamt geringe bis mäßige Wertigkeit des Areals wird vorrangig auf die
bestehende intensive Flächenbewirtschaftung, die durch sie ausgelöste Artenarmut des
Pflanzeninventars und auch auf die Störwirkungen der umgebenden Siedlungsflächen und
Verkehrstrassen zurückgeführt. Durch die Realisierung der Planung werden überwiegend
landwirtschaftliche Offenlandstandorte in Bauflächen umgewandelt. Der hiermit einherge-
hende erhebliche Eingriff erfordert einen Ausgleich durch die Bereitstellung plangebietsinter-
ner und -externer Pflanzmaßnahmen.
Tiere : Im Zuge einer Artenschutzprüfung wurden neun Begehungen zur Erfassung von
Avifauna und drei Begehungen zur Erfassung von Fledermäusen im Plangebiet und seinem
Nahbereich durchgeführt. Lebens- oder Fortpflanzungsstätten planungsrelevanter / streng
geschützter Vogelarten wurden nicht festgestellt. Zur Vermeidung des Tötungsverbotes für
die festgestellten besonders geschützten Arten wird eine terminierte Baufeldräumung vorge-
sehen. Ausgleichsmaßnahmen, auch vorgezogene, sind nicht erforderlich, die Verletzung
von Verbotstatbeständen aus dem Artenschutzregime des Bundenaturschutzgesetzes
(BNatSchG) sind nicht zu erwarten.
Biologische Vielfalt: Die biologische Vielfalt im Plangebiet – Biotop- und Lebensraumaus-
stattung mit Artenbesatz – ist als gering bis mäßig zu bewerten. Die Umsetzung der Planung
führt zu einer erheblichen Reduzierung von Biotopflächen und Tierlebensräumen mit der
Folge einer Einschränkung der Biologischen Vielfalt. Die festgesetzten Begrünungsmaß-
nahmen (Dach- und Grundstücksbegrünung, Baumpflanzungen) mindern diese Einschrän-
kung. Die internen und externen Ausgleichspflanzungen tragen in gewissen Umfang zum
Ausgleich der Einschränkung der biologischen Vielfalt durch das geplante Wohnungsbau-
vorhaben bei.
Eingriff / Ausgleich: Die Umsetzung der Planung löst einen ausgleichspflichtigen Eingriff
von 270.655 Biotopwertpunkten (BWP) aus. Plangebietsinterne Pflanz- und Begrünungs-
maßnahmen erzielen einen Wert von 115.063 BWP: Damit verbleibt ein Defizit von 155.592
BWP, das durch die Anlage zweier externer Pflanzmaßnahmen vollständig ausgeglichen
wird.
Landschaft, Ortsbild: Die Vielfalt und Eigenart des Landschaftserlebens werden als hoch
eingestuft, die Durchgrünung wird als von mittlerer Qualität bewertet.
Boden: Durch die überwiegende Bebauung einschließlich der Herstellung von Tiefgaragen
ergibt sich eine Inanspruchnahme von teilweise schutzwürdigen Parabraunerde- und Brau-
nerdeböden, die innerhalb des Plangebietes nicht kompensiert werden kann. Im Bereich der
erforderlichen externen Pflanzfläche kann es im Falle einer Extensivierung einer vormals
intensiv landwirtschaftlich genutzten Fläche zu einer langfristigen Erholung natürlicher Bo-
deneigenschaften kommen.
Grundwasser: Die im Bebauungsplan festgesetzten/ geplanten Maßnahmen zur Rückhal-
tung und Versickerung von Niederschlagswasser führen zur Erhaltung eines Teils der
Grundwasserspende innerhalb des Plangebietes, ein weiterer Teil wird dem Rhein zugelei-
tet. Erhebliche nachteilige Wirkungen der Bebauung auf das Grundwasser sind nicht er-
kennbar.
Klima/Luft (Klima, Kaltluft / Ventilation): Die im heutigen Zustand bei austauscharmen
sommerlichen Wetterlagen anzunehmende Kaltluftproduktion wird durch die Umsetzung der
Planung aufgehoben. Im Bebauungsplan werden kleinklimatisch wirksame Minderungsmaß-
nahmen berücksichtigt wie eine Dachbegrünung, Baumpflanzungen und Siedlungsrandbe-
grünung.
Mensch, Gesundheit (Emission und Immissionen von Luftschadstoffen): Infolge der
Bebauung kommt es im und am Plangebiet in geringem Umfang zur Zunahme verkehrsbe-
dingter Emission. Die Wärmeerzeugung wird in Form einer emissionsarmen Nahwärmever-
sorgung geplant. Regelungen dazu trifft der Bebauungsplan nicht. Eine Wohnnutzung ist
aufgrund der vorhandenen mittleren Luftgüte im Plangebiet unkritisch zu bewerten. Mit der
Umsetzung der Planung geht eine geringe Zunahme der Immission von Luftschadstoffen
einher. Die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen mindern die Feinstaubbelastung, die ge-
plante emissionsarme Wärmeerzeugung mindert die Immission von Treibhausgasen.
Erneuerbare Energie / Energieeffizienz / Besonnung: Im vorliegenden Planbereich lassen
die relativ kompakten und dadurch wärmeverlustarmen Gebäudegeometrien zufriedenstel-
lende bis gute wärmeseitige Energieeffizienzen erwarten. Darüber hinaus wird durch Unter-
suchung auf Einhaltung der Empfehlungen der DIN 5034-1 zur Sicherstellung der gesunden
Wohn- und Arbeitsverhältnisse in Bezug auf eine ausreichende Belichtung und Besonnung
eine weitere Optimierung der Wohnungsgrundrisse durchgeführt, die neben der optimalen
Belichtung der Wohnräume auch eine Verbesserung der passiv-solaren Gewinne erwarten
lässt. Darüber hinaus werden für die Reihenhäuser im WA7 und WA8 Solaranlagen auf den
Dächern vorgesehen.
Gerüche: Die durch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der vorhandenen Ackerflächen
ausgelöste Geruchsemission tritt nur kurzfristig auf und führt in der Regel nicht zur Über-
schreitung der Immissionsrichtwerte der Geruchsimmissionsrichtlinie NRW. Die zukünftigen
Anwohner können daher kurzfristigen Geruchsbelästigungen aus der Landwirtschaft ausge-
setzt sein, die jedoch hinnehmbar sind.
Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Im-
missionsschutzrechtes: Mit Ausnahme einer planfestgestellten Ausgleichsfläche zur Plan-
feststellung ICE-Trasse liegen solche Pläne nicht vor. Die planfestgestellte Ausgleichsfläche
wird zum Teil überplant. Ein Ausgleich erfolgt im Rahmen der externen Pflanzmaßnahmen
im Freiraum Brück-Rath.
Mensch, Gesundheit, Lärm: Das Plangebiet ist durch Straßen- und Schienenverkehr sowie
Fluglärm vorbelastet. Weiterhin liegen mit dem vorhandenen Verbrauchermarkt und dem
Garagenhof Emissionsquellen im Plangebiet vor. Für den nordwestlichen und nordöstlichen
Teil des Plangebietes wird der Lärmpegelbereich V, einen sehr kleinen nördlichen Bereich
der Lärmpegelbereich VI und für den übrigen Teil des Plangebietes der Lärmpegelbereich IV
ausgewiesen.
Durch die daraus resultierende erforderliche Schalldämmung (resultierendes Schalldämm-
Maß) der Außenbauteile können gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet wer-
den.
Zusätzlich wird für die Fassaden von Schlaf- und Kinderzimmern, für die ein Außenlärmpegel
von > 45 dB(A) ermittelt wurde, die Einrichtung einer fensterunabhängigen Lüftungen festge-
setzt. Weiterhin wird zum Schutz vor dem Gewerbelärm aus dem vorhandenen Verbrau-
chermarkt und Garagenhof eine Festsetzung zur Grundrissorientierung an den Fassaden,
die den Emissionsquellen zugewandt sind, getroffen.
Der planbedingte Mehrverkehr führt nicht zu einer erheblichen Zunahme des Straßenver-
kehrslärms auf der Friedensstraße und der Tiergartenstraße. Ebenso werden durch die zu-
künftigen Ein- und Ausfahrten zu den geplanten Tiefgaragen die Richtwerte der TA Lärm an
den benachbarten Bestandsgebäuden am Urbacher Wall unterschritten.
Mensch, Gesundheit, hier Altlasten: Die vorgefundenen geringmächtigen Auffüllungen im
Plangebiet weisen keine chemischen Auffälligkeiten auf. Mit Ausnahme von möglichen
Kampfmittelresten am Westrand des Mischgebietes liegen keine Erkenntnisse über Altlasten
vor. Zu möglichen Kampfmittelresten wird ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen,
ebenso zur Beachtung von §12 BBodSchG.
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: Es wird ein erheblich und nachhaltig bereits
veränderter Freiraum in Anspruch genommen, der von einem hohen Nutzungsdruck und
häufigen bewirtschaftungsbedingten Störungen (Ackerumbruch, Düngung etc.) geprägt ist.
Verbleibende Freiflächen werden im Vergleich hierzu zu einer partiellen Aufwertung beitra-
gen, zudem werden externe Maßnahmen zur Entwicklung der Schutzgüter an anderer Stelle
führen.
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 Läng Az Vorlagen-Nummer 24.05.2019 1106/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 7 (Porz) 13.06.2019 Stadtentwicklungsausschuss 04.07.2019 Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB); Bebauungsplan Nr. 76380/03 Arbeitstitel: "Südlich Friedensstraße" in Köln-Porz-Elsdorf Anlass und Ziel Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird das Ziel verfolgt, ein vom Rat beschlossenes Woh- nungsbaupotential aus dem Wohnungsbauprogramm 2015 planungsrechtlich zu sichern und durch die zeitnahe Umsetzung einem Teil des aktuellen Wohnungsbedarfes gerecht zu werden. Zudem soll die bestehende gewerbliche Nutzung im nordwestlichen Planbereich gesichert und maßvoll weiter entwickelt werden. Das Wohnbauvorhaben umfasst in der Summe die Errichtung von insgesamt circa 259 Wohneinhei- ten (WE). Im Geschosswohnungsbau sollen circa 198 WE realisiert werden. Davon entfallen circa 160 WE auf den öffentlich geförderten Wohnungsbau sowie auf eine Wohngruppe. Daneben sind circa 61 WE in Einfamilienhäusern geplant, wovon circa 43 WE in Form von Reihenhäusern und circa 18 WE in Form von Doppelhäusern vorgesehen sind. Die 61 Reihen- und Doppelhäuser sowie 37 Wohneinheiten des Geschosswohnungsbaus sollen frei finanziert geplant, die übrigen 161 Wohneinheiten öffentlich gefördert werden. Somit wird sich ein Wohnungsmix von ca. 38 % frei finanziertem und 62 % öffentlich gefördertem Wohnungsbau erge- ben. Verfahrensablauf und Vorberatungen Das Bebauungsplan-Verfahren startete 2014 mit einer Grundlagensammlung und einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung mit einer Abendveranstaltung. Daran schloss sich im Herbst der Vorgaben- beschluss des Stadtentwicklungsausschusses an. Durch Optimierungen der Flächennutzung verän- derte sich dann zwischenzeitlich der Plangeltungsbereich. Im südlichen und östlichen Bereich kam es zu Verschiebungen. Die anschließende Erarbeitung verschiedener Gutachten sowie deren Auswer- tung und Berücksichtigung im Verfahren nahmen zudem eine geraume Zeit in Anspruch. Ende 2017 wurde die zweite, vertiefende Beteiligung der Dienststellen und Träger öffentlicher Belange durchge- führt. Teilweise zogen diese Stellungnahmen ebenfalls Anpassungen und Modifikationen nach sich. Der nun ausgearbeitete Bebauungsplan-Entwurf kann in den nächsten Verfahrensschritt – die Offen- lage - gehen. Es ist beabsichtigt, die Offenlage im zweiten Quartal 2019 durchzuführen. Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich Anlage 2 Begründung zur Offenlage Anlage 3 Festsetzungen auf DIN A 4 Anlage 4 Verkleinerung Bebauungsplan-Entwurf Blatt 1, Planzeichnung 2 Anlage 5 Verkleinerung Bebauungsplan-Entwurf Blatt 2, Festsetzungen Gez. Greitemann
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1106/2019
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 24.05.2019
- Erstellt
- 21.03.2019 08:37