1709/2025
Mitteilung über den Beschluss 0971/2025 Finanzausschuss vom 26.05.2025 zum Wegfall Freigabevorbehalt im Stadtklima-/Stadtverschönerungsprogramm
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Mitteilung BV
2546 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VIII/67/673/1 Vorlagen-Nummer 1709/2025 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 26.06.2025 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 30.06.2025 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 23.06.2025 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 30.06.2025 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 26.06.2025 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 26.06.2025 Bezirksvertretung 7 (Porz) 26.06.2025 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 26.06.2025 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 23.06.2025 Mitteilung über den Beschluss 0971/2025 Finanzausschuss vom 26.05.2025 zum Wegfall Freigabevorbehalt im Stadtklima-/Stadtverschönerungsprogramm Der Finanzausschuss hat am 26.05.2025 mit Beschlussvorlage 0971/2025 beschlos- sen, dass der Freigabevorbehalt des Finanzausschusses für die Mittel aus dem Stadt- klima-/ Stadtverschönerungsprogramm der Bezirke ab sofort entfällt. Gemäß Beschlussvorlage 0971/2025 werden die Bezirksvertretungen mit einer Mittei- lung über die Entscheidung des Finanzausschusses informiert. Die Beschlussvorlage 0971/2025 weist des Weiteren das künftige Verfahren aus: Die Bürgerämter erstellen die Beschlussvorlagen in fachlicher Abstimmung mit dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen. Die Kämmerei erhält die Beschlüsse hin- sichtlich der haushaltsmäßigen Auswirkungen zur Kenntnis. Die Bezirksvertretungen entscheiden über die Maßnahmen und deren Finanzierung innerhalb der Vorgaben des beschlossenen Kriterienkatalogs für das Stadtklima-/ Stadtverschönerungspro- gramm. Hierbei ist zu beachten, dass der Haushalt 2025/2026 von der Bezirksregierung nur unter Auflagen genehmigt wurde. Zur Umsetzung dieser Auflagen wurde zum Haus- haltsvollzug 2025/2026 eine Bewirtschaftungsverfügung vom 23.04.2025 erlassen, die der Politik mit Vorlage 1222/2025 mitgeteilt wurde. 2 Die Einhaltung der Bewirtschaftungsverfügung obliegt den zuständigen Fachdezerna- ten und Fachdienststellen und ist zu dokumentieren. Insofern sind die Bürgerämter bereits bei der Vorlagenerstellung in der Pflicht, die Übereinstimmung der Maßnahmen mit der Bewirtschaftungsverfügung zu prüfen und zu dokumentieren. Bei Umsetzung der Maßnahmen muss sich das Amt für Land- schaftspflege und Grünflächen auf diese Prüfungen berufen und somit bestätigen kön- nen. Insofern empfiehlt das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, dass die im Stadt- klima-/ Stadtverschönerungsprogramm zum Beschluss vorgesehenen Maßnahmen bereits bei Beschlussfassung maßnahmenbezogene, tragfähige Begründungen aus- weisen.
Beratungsverlauf (9)
Beschluss: Kenntnis genommen
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Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1709/2025
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 20.06.2025
- Erstellt
- 28.05.2025 09:52