4147/2018
AN/1250/2018 Anfrage CDU-Fraktion: Bearbeitung von z.B. Lärmbeschwerden durch den Ordnungsdienst
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
4507 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/324 Vorlagen-Nummer 4147/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 24.01.2019 Anfrage der CDU Fraktion in der Bezirksvertretung Chorweiler, AN 1250/2018 Zu Frage 1) Wie viele Einsatzkräfte stehen täglich durchschnittlich in den Abend- und Nachtstunden zur Bearbeitung von Hinweisen und Meldungen von Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung? Grundsätzlich stehen den Bürgerinnen und Bürgern in den Abend- und Nachtstunden stadtweit sechs Teams mit einer Besetzung von jeweils zwei Ordnungsdienstkräften zur Verfügung. Zusätzlich befin- den sich zwei Kolleginnen und Kollegen in der Einsatzleitstelle, so dass in der Regel 14 Mitarbeitende zu diesen Zeiten im Einsatz sind. Die Anzahl der Mitarbeitenden in den Präsenzstreifen soll mit wachsendem Mitarbeiterstamm suk- zessive ausgebaut werden. Zu Frage 2) Werden die Einsätze zentral gesteuert und wie lange ist die durchschnittliche Wartezeit nach Eingang einer Meldung bis zum Eintreffen vor Ort? Eingehende Beschwerden werden am Servicetelefon aufgenommen und an das jeweilige Team im Außeneinsatz weitergeleitet, welches die Beschwerden und Aufträge grundsätzlich der Reihe nach und unter Berücksichtigung von einsatztaktischen Gesichtspunkten bearbeitet. Die durchschnittliche Wartezeit zwischen Eingang der Meldung und dem Eintreffen vor Ort kann nicht pauschal angegeben werden, da diese je nach Auftragslage, Tages- und Jahreszeit variieren kann. Zu Frage 3) Gibt es eine Dienstanweisung in der geregelt ist nach welchen Aufbauschemata von den Dienstkräften gehandelt werden muss? Grundlage des Handelns des Ordnungsdienstes sind geltende Gesetze. Hierzu finden regelmäßig interne sowie externe Schulungen statt. Zu diesem Zweck soll künftig zusätzlich ein internes Wis- sens- und Schulungszentrum etabliert werden, um den Mitarbeitenden die benötigten Fachkenntnisse und Kompetenzen für die besondere Tätigkeit im Ordnungsdienst zu vermitteln. Daneben werden die Mitarbeitenden im Einsatz- und Lagetraining zu praktischen Einsatztaktiken; Selbstsicherung sowie in sozialer Kompetenz und Umgang mit den Bürgerinnen und Bürgern ge- schult. Zu Frage 4) 2 Kann ausschließlich nur dann Hinweisen/Meldungen z.B. über nächtliche Ruhestörungen evtl. durch Veranstaltungslärm nachgegangen und entsprechende Maßnahmen ergriffen werden, wenn die Dienstkräfte persönlich in der Privatwohnung des Beschwerdeführers eine mögliche Beeinträchtigung der Nachtruhe überprüft haben? Bei einer Beschwerde über nächtliche Ruhestörungen müssen sich die Außendienstmitarbeiter zu- nächst davon überzeugen, dass eine Beeinträchtigung der Nachtruhe vorliegt, um geeignete Maß- nahmen ergreifen zu können. Die Beeinträchtigung kann insofern nur dort festgestellt werden, wo der Lärm die Nachtruhe stört. Dies ist in der Wohnung des Beschwerdeführers, in der Regel in den Schlafräumen der Fall. Für eine Beeinträchtigung ist es erforderlich, dass der Lärm in der Wohnung deutlich wahrnehmbar und nicht mehr „sozial adäquat“ ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn au- ßerhalb, der in der Hausordnung festgelegten Ruhezeiten, lautstarkes Herumlaufen, Klopfen oder Schreien feststellbar ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Störung von einer Veranstaltung durch z.B. laute Musik oder einer Privatwohnung ausgeht. Die Geräuschimmission muss von den Mitarbeitenden dort festgestellt werden, wo der Lärm den Betroffenen stört. Dabei sind Geräuschimmissionen unter Einbeziehung wertender Betrachtung am Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen zu messen (vgl. BHG, Urteil vom 05.02.1993). Eine Überprüfung an der Lärmquelle, wie vielfach gefor- dert, ist insofern nicht zielführend. Zu Frage 5) Stehen den Dienstkräften bei der täglichen Arbeit technische Gerätschaften zur Verfügung, anhand dessen objektiv z.B. Lautstärken (Dezibel) ermittelt werden können? Bei einer Ruhestörung, können im akuten Beschwerdefall keine pauschalen Werte herangezogen werden, da je nach Lage der Wohnung, Bausubstanz des Hauses oder anderer Einflussmöglichkeiten die Werte sehr unterschiedlich sein können und trotzdem eine Beeinträchtigung der Nachtruhe vorlie- gen kann. Wie bereits beschrieben, darf der Lärm nicht mehr sozial adäquat sein. Hier gilt das subjek- tive Empfinden der Ordnungsdienstkraft. Technische Geräte werden grundsätzlich nicht eingesetzt.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 4147/2018
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 16.01.2019
- Erstellt
- 11.12.2018 08:10