Mandari Insight

4147/2018

AN/1250/2018 Anfrage CDU-Fraktion: Bearbeitung von z.B. Lärmbeschwerden durch den Ordnungsdienst

Beantwortung einer Anfrage (BV) 16.01.2019

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Sitzung am 24.01.2019, TOP 7.1.3

Beantwortung einer Anfrage (BV)

· application/pdf

Ansehen

Beantwortung einer Anfrage (BV)

4507 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/32/324 
 
Vorlagen-Nummer 
 4147/2018 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 24.01.2019 
 
 
Anfrage der CDU Fraktion in der Bezirksvertretung Chorweiler, AN 1250/2018 
 
 
Zu Frage 1) 
Wie viele Einsatzkräfte stehen täglich durchschnittlich in den Abend- und Nachtstunden zur 
Bearbeitung von Hinweisen und Meldungen von Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung? 
Grundsätzlich stehen den Bürgerinnen und Bürgern in den Abend- und Nachtstunden stadtweit sechs 
Teams mit einer Besetzung von jeweils zwei Ordnungsdienstkräften zur Verfügung. Zusätzlich befin-
den sich zwei Kolleginnen und Kollegen in der Einsatzleitstelle, so dass in der Regel 14 Mitarbeitende 
zu diesen Zeiten im Einsatz sind. 
Die Anzahl der Mitarbeitenden in den Präsenzstreifen soll mit wachsendem Mitarbeiterstamm suk-
zessive ausgebaut werden.  
 
Zu Frage 2) 
Werden die Einsätze zentral gesteuert und wie lange ist die durchschnittliche Wartezeit nach 
Eingang einer Meldung bis zum Eintreffen vor Ort? 
Eingehende Beschwerden werden am Servicetelefon aufgenommen und an das jeweilige Team im 
Außeneinsatz weitergeleitet, welches die Beschwerden und Aufträge grundsätzlich der Reihe nach 
und unter Berücksichtigung von einsatztaktischen Gesichtspunkten bearbeitet. Die durchschnittliche 
Wartezeit zwischen Eingang der Meldung und dem Eintreffen vor Ort kann nicht pauschal angegeben 
werden, da diese je nach Auftragslage, Tages- und Jahreszeit  variieren kann.  
 
Zu Frage 3) 
Gibt es eine Dienstanweisung in der geregelt ist nach welchen Aufbauschemata von den 
Dienstkräften gehandelt werden muss? 
Grundlage des Handelns des Ordnungsdienstes sind geltende Gesetze. Hierzu finden regelmäßig 
interne sowie externe Schulungen statt. Zu diesem Zweck soll künftig zusätzlich ein internes Wis-
sens- und Schulungszentrum etabliert werden, um den Mitarbeitenden die benötigten Fachkenntnisse 
und Kompetenzen für die besondere Tätigkeit im Ordnungsdienst zu vermitteln. 
 
Daneben werden die Mitarbeitenden im Einsatz- und Lagetraining zu praktischen Einsatztaktiken; 
Selbstsicherung sowie in sozialer Kompetenz und Umgang mit den Bürgerinnen und Bürgern ge-
schult.   
 
Zu Frage 4)

2 
 
Kann ausschließlich nur dann Hinweisen/Meldungen z.B. über nächtliche Ruhestörungen evtl. 
durch Veranstaltungslärm nachgegangen und entsprechende Maßnahmen ergriffen werden, 
wenn die Dienstkräfte persönlich in der Privatwohnung des Beschwerdeführers eine mögliche 
Beeinträchtigung der Nachtruhe überprüft haben? 
Bei einer Beschwerde über nächtliche Ruhestörungen müssen sich die Außendienstmitarbeiter zu-
nächst davon überzeugen, dass eine Beeinträchtigung der Nachtruhe vorliegt, um geeignete Maß-
nahmen ergreifen zu können. Die Beeinträchtigung kann insofern nur dort festgestellt werden, wo der 
Lärm die Nachtruhe stört. Dies ist in der Wohnung des Beschwerdeführers, in der Regel in den 
Schlafräumen der Fall. Für eine Beeinträchtigung ist es erforderlich, dass der Lärm in der Wohnung 
deutlich wahrnehmbar und nicht mehr „sozial adäquat“ ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn au-
ßerhalb, der in der Hausordnung festgelegten Ruhezeiten, lautstarkes Herumlaufen, Klopfen oder 
Schreien feststellbar ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Störung von einer Veranstaltung durch z.B. 
laute Musik oder einer Privatwohnung ausgeht. Die Geräuschimmission muss von den Mitarbeitenden 
dort festgestellt werden, wo der Lärm den Betroffenen stört. Dabei sind Geräuschimmissionen unter 
Einbeziehung wertender Betrachtung am Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen zu 
messen (vgl. BHG, Urteil vom 05.02.1993). Eine Überprüfung an der Lärmquelle, wie vielfach gefor-
dert, ist insofern nicht zielführend. 
 
Zu Frage 5) 
Stehen den Dienstkräften bei der täglichen Arbeit technische Gerätschaften zur Verfügung, 
anhand dessen objektiv z.B. Lautstärken (Dezibel) ermittelt werden können? 
Bei einer Ruhestörung, können im akuten Beschwerdefall keine pauschalen Werte herangezogen 
werden, da je nach Lage der Wohnung, Bausubstanz des Hauses oder anderer Einflussmöglichkeiten 
die Werte sehr unterschiedlich sein können und trotzdem eine Beeinträchtigung der Nachtruhe vorlie-
gen kann. Wie bereits beschrieben, darf der Lärm nicht mehr sozial adäquat sein. Hier gilt das subjek-
tive Empfinden der Ordnungsdienstkraft.  
 
Technische Geräte werden grundsätzlich nicht eingesetzt.

Beratungsverlauf (1)

24.01.2019 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 7.1.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4147/2018
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
16.01.2019
Erstellt
11.12.2018 08:10