1379/2020
Anfrage zur Erstellung des Wählerverzeichnisses für die Integrationsratswahlen 2020
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/34/341/3 AN/0514/2020 Vorlagen-Nummer 12.06.2020 1379/2020 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Integrationsrat 18.08.2020 Anfrage zur Erstellung des Wählerverzeichnisses für die Integrationsratswahlen 2020 Zur Sitzung des Integrationsrates am 26.05.2020 wurde folgende Anfrage gestellt, die von der Ver- waltung wie folgt beantwortet wird. Anfrage Eine entscheidende Neuerung in der Gemeindeordnung § 27 bezieht sich auf die Durchführung der Integrationsratswahlen: Bisher galt, dass sich eine wahlberechtigte Person, die eine deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat, bzw. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (Erwerb der Staatsangehörigkeit als Kind ausländischer Eltern durch Geburt) erworben hat, selbst aktiv um einen Eintrag ins Wählerverzeichnis bemühen muss, um dann eine Wahlbenachrichti- gung zu erhalten. Dieser Passus wurde in der Neufassung des § 27 GO gestrichen, so dass die Wahlordnung für die Integrationsratswahlen 2020 in § 12 (2) lediglich regelt: „In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind.“ In diesem Zusammenhang wird um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten: 1. Werden alle wahlberechtigten Personen und damit auch die o. g. Personengruppen automatisch ins Wählerverzeichnis eingetragen und erhalten damit eine Wahlbenachrichtigung? 2. Gilt dies auch für den Personenkreis der nach Köln zugezogenen Eingebürgerten, die in einer Kommune außerhalb Kölns eingebürgert wurden? 3. Wie hoch ist die Zahl der Personen aus den beiden o. g. Personenkreisen und wie hoch ist die Zahl der nach Köln zugezogenen Eingebürgerten, deren Einbürgerung nicht in Köln erfolgte? Antwort der Verwaltung Nach § 27 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist wahlbe- rechtigt, wer 1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist, 2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, 3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder 4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat. Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 1. 16 Jahre alt sein, 2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und 3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben. 2 Die Gemeinde erstellt ein Wählerverzeichnis und benachrichtigt die Wahlberechtigten. Wahlberechtig- te, die nicht in dem Wählerverzeichnis eingetragen sind, können sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über ihre Wahlberechti- gung zu führen. Somit muss der Personenkreis, der nicht automatisch im Wählerverzeichnis der Be- hörde aufgenommen worden ist, sich bis zum 01. September 2020 in das Wählerverzeichnis eintra- gen lassen. Automatisch werden alle wahlberechtigten Personen mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit, sofern ein rechtmäßiger Aufenthalt besteht, sowie alle eingebürgerten Personen eingetragen, die sich in Köln haben einbürgern lassen. Wenn eine Einbürgerung außerhalb von der Stadt Köln erfolgte, so fehlt der Stadt Köln hier die ent- sprechende Kenntnis, so dass diese Personen nicht automatisch im Wählerverzeichnis verzeichnet sind. Dieser Personenkreis muss, mit entsprechendem Nachweis, die Eintragung in das Wählerver- zeichnis beim Wahlamt der Stadt Köln beantragen. Hierfür wurde in § 12 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Wahlordnung zur Integrationsratswahl, welche der Rat am 14.05.2020 beschlossen hat, explizit gere- gelt: „Wahlberechtigte werden auf ihren schriftlichen Antrag noch bis zum 12. Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dieser Antrag ist unter Verwendung eines Formblattes schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter (Wahlamt der Stadt Köln) zu stellen.“ Die Frage nach der Anzahl der Personen, deren Einbürgerung nicht in Köln erfolgte und nach Köln zugezogen sind, lässt sich nicht ermitteln, da der Verwaltung die Einbürgerung nicht bekannt ist, d.h. bei der Übermittlung der Personendaten in das Meldesystem werden solche Daten nicht mit übermit- telt. Gez. Dr. Keller
Vorsitzende - Anfrage zur Erstellung des Wählerverzeichnisses
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Tayfun Keltek 27.04.2020 Ahmet Edis Antonella Giurano Figen Maleki Eli Abeke Stefan Mitu An den Vorsitzenden des Integrationsrates An die Geschäftsstelle des Integrationsrates Herrn Andreas Vetter Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Integrationsrates Gremium Datum der Sitzung Integrationsrat 27.05.2020 Anfrage zur Erstellung des Wählerverzeichnisses für die Integrationsratswahlen 2020 - AN/0514/2020 Sehr geehrter Herr Vorsitzender, eine entscheidende Neuerung in der Gemeindeordnung § 27 bezieht sich auf die Durchfüh- rung der Integrationsratswahlen. Bisher galt, dass sich eine wahlberechtigte Person, die eine deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat, bzw. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgeset- zes (Erwerb der Staatsangehörigkeit als Kind ausländischer Eltern durch Geburt) er- worben hat, selbst aktiv um einen Eintrag ins Wählerverzeichnis bemühen muss, um dann eine Wahlbe- nachrichtigung zu erhalten. Dieser Passus wurde in der Neufassung des § 27 GO gestrichen, so dass die Wahlordnung für die Integrationsratswahlen 2020 in § 12 (2) lediglich regelt: „In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind.“ In diesem Zusammenhang wird um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten: 1. Werden alle wahlberechtigten Personen und damit auch die o.g. Personengruppen au- tomatisch ins Wählerverzeichnis eingetragen und erhalten damit eine Wahlbenachrichti- gung? 2. Gilt dies auch für den Personenkreis der nach Köln zugezogenen Eingebürgerten, die in einer Kommune außerhalb Kölns eingebürgert wurden? 3. Wie hoch ist die Zahl der Personen aus den beiden o.g. Personenkreisen und wie hoch ist die Zahl der nach Köln zugezogenen Eingebürgerten, deren Einbürgerung nicht in Köln erfolgte? Es wird um dringende Beantwortung zur kommenden Sitzung am 26.5.2020 gebeten. Mit freundlichen Grüßen Tayfun Keltek, Ahmet Edis, Eli Abeke, Antonella Giurano, Figen Maleki, Stefan Mitu
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1379/2020
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 12.06.2020
- Erstellt
- 11.05.2020 07:15