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1379/2020

Anfrage zur Erstellung des Wählerverzeichnisses für die Integrationsratswahlen 2020

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 12.06.2020

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Nächste Beratung: Integrationsrat, Sitzung am 18.08.2020, TOP 3.2

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Vorsitzende - Anfrage zur Erstellung des Wählerverzeichnisses

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

4437 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/34/341/3 
AN/0514/2020 
Vorlagen-Nummer 12.06.2020 
 1379/2020 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Integrationsrat 18.08.2020 
 
Anfrage zur Erstellung des Wählerverzeichnisses für die Integrationsratswahlen 2020 
Zur Sitzung des Integrationsrates am 26.05.2020 wurde folgende Anfrage gestellt, die von der Ver-
waltung wie folgt beantwortet wird. 
 
Anfrage 
 
Eine entscheidende Neuerung in der Gemeindeordnung § 27 bezieht sich auf die Durchführung der 
Integrationsratswahlen: 
 
Bisher galt, dass sich eine wahlberechtigte Person, 
 die eine deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat, bzw. 
 die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (Erwerb der 
Staatsangehörigkeit als Kind ausländischer Eltern durch Geburt) erworben hat, 
selbst aktiv um einen Eintrag ins Wählerverzeichnis bemühen muss, um dann eine Wahlbenachrichti-
gung zu erhalten. 
Dieser Passus wurde in der Neufassung des § 27 GO gestrichen, so dass die Wahlordnung für die 
Integrationsratswahlen 2020 in § 12 (2) lediglich regelt: 
„In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor der Wahl 
feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind.“ 
 
In diesem Zusammenhang wird um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten: 
1. Werden alle wahlberechtigten Personen und damit auch die o. g. Personengruppen automatisch 
ins Wählerverzeichnis eingetragen und erhalten damit eine Wahlbenachrichtigung? 
2. Gilt dies auch für den Personenkreis der nach Köln zugezogenen Eingebürgerten, die in einer 
Kommune außerhalb Kölns eingebürgert wurden? 
3. Wie hoch ist die Zahl der Personen aus den beiden o. g. Personenkreisen und wie hoch ist die 
Zahl der nach Köln zugezogenen Eingebürgerten, deren Einbürgerung nicht in Köln erfolgte? 
 
Antwort der Verwaltung 
 
Nach § 27 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist wahlbe-
rechtigt, wer 
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist, 
2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, 
3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder 
4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben 
hat. 
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 
1. 16 Jahre alt sein, 
2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und 
3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.

2 
 
 
Die Gemeinde erstellt ein Wählerverzeichnis und benachrichtigt die Wahlberechtigten. Wahlberechtig-
te, die nicht in dem Wählerverzeichnis eingetragen sind, können sich bis zum zwölften Tag vor der 
Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über ihre Wahlberechti-
gung zu führen. Somit muss der Personenkreis, der nicht automatisch im Wählerverzeichnis der Be-
hörde aufgenommen worden ist, sich bis zum 01. September 2020 in das Wählerverzeichnis eintra-
gen lassen.  
 
Automatisch werden alle wahlberechtigten Personen mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit, 
sofern ein rechtmäßiger Aufenthalt besteht, sowie alle eingebürgerten Personen eingetragen, die sich 
in Köln haben einbürgern lassen. 
Wenn eine Einbürgerung außerhalb von der Stadt Köln erfolgte, so fehlt der Stadt Köln hier die ent-
sprechende Kenntnis, so dass diese Personen nicht automatisch im Wählerverzeichnis verzeichnet 
sind. Dieser Personenkreis muss, mit entsprechendem Nachweis, die Eintragung in das Wählerver-
zeichnis beim Wahlamt der Stadt Köln beantragen. Hierfür wurde in § 12 Abs. 2 Satz 3 und 4 der 
Wahlordnung zur Integrationsratswahl, welche der Rat am 14.05.2020 beschlossen hat, explizit gere-
gelt: „Wahlberechtigte werden auf ihren schriftlichen Antrag noch bis zum 12. Tag vor der Wahl in das 
Wählerverzeichnis eingetragen. Dieser Antrag ist unter Verwendung eines Formblattes schriftlich oder 
zur Niederschrift bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter (Wahlamt der Stadt Köln) zu stellen.“ 
 
Die Frage nach der Anzahl der Personen, deren Einbürgerung nicht in Köln erfolgte und nach Köln 
zugezogen sind, lässt sich nicht ermitteln, da der Verwaltung die Einbürgerung nicht bekannt ist, d.h. 
bei der Übermittlung der Personendaten in das Meldesystem werden solche Daten nicht mit übermit-
telt.  
 
 
Gez. Dr. Keller

Vorsitzende - Anfrage zur Erstellung des Wählerverzeichnisses

2118 Zeichen

Tayfun Keltek          27.04.2020 
Ahmet Edis 
Antonella Giurano  
Figen Maleki  
Eli Abeke 
Stefan Mitu 
 
 
An den  
Vorsitzenden des Integrationsrates 
 
An die  
Geschäftsstelle des Integrationsrates 
Herrn Andreas Vetter 
 
Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Integrationsrates 
 
Gremium Datum der Sitzung 
Integrationsrat 27.05.2020 
 
Anfrage zur Erstellung des Wählerverzeichnisses für die Integrationsratswahlen 2020 - 
AN/0514/2020 
Sehr geehrter Herr Vorsitzender, 
eine entscheidende Neuerung in der Gemeindeordnung § 27 bezieht sich auf die Durchfüh-
rung der Integrationsratswahlen. 
Bisher galt, dass sich eine wahlberechtigte Person,  
 die eine deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat, bzw.  
 die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgeset-
zes (Erwerb der Staatsangehörigkeit als Kind ausländischer Eltern durch Geburt) er-
worben hat,  
selbst aktiv um einen Eintrag ins Wählerverzeichnis bemühen muss, um dann eine Wahlbe-
nachrichtigung zu erhalten.  
Dieser Passus wurde in der Neufassung des § 27 GO gestrichen, so dass die Wahlordnung 
für die Integrationsratswahlen 2020 in § 12 (2) lediglich regelt:  
„In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tag 
vor der Wahl feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind.“ 
In diesem Zusammenhang wird um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten: 
1. Werden alle wahlberechtigten Personen und damit auch die o.g. Personengruppen au-
tomatisch ins Wählerverzeichnis eingetragen und erhalten damit eine Wahlbenachrichti-
gung? 
2. Gilt dies auch für den Personenkreis der nach Köln zugezogenen Eingebürgerten, die in 
einer Kommune außerhalb Kölns eingebürgert wurden? 
3. Wie hoch ist die Zahl der Personen aus den beiden o.g. Personenkreisen und wie hoch 
ist die Zahl der nach Köln zugezogenen Eingebürgerten, deren Einbürgerung nicht in 
Köln erfolgte?  
Es wird um dringende Beantwortung zur kommenden Sitzung am 26.5.2020 gebeten. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
Tayfun Keltek, Ahmet Edis, Eli Abeke, Antonella Giurano, Figen Maleki, Stefan Mitu

Beratungsverlauf (1)

18.08.2020 Integrationsrat
TOP 3.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1379/2020
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
12.06.2020
Erstellt
11.05.2020 07:15