2090/2024
Beantwortung der Anfrage der SPD-Fraktion zur Parksituation in der Wikingerstraße in Rath/Heumar (AN/0815/2024)
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
4653 Zeichen
Dezernat, Dienststelle I/32/32/0 Vorlagen-Nummer 2090/2024 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 8 (Kalk) 05.09.2024 Beantwortung der Anfrage der SPD-Fraktion zur Parksituation in der Wikingerstraße in Rath/Heumar (AN/0815/2024) Zur Sitzung der Bezirksvertretung Kalk am 06.06.2024 hat die SPD-Fraktion verschiedene Fragen zur Parksituation in der Wikingerstraße in Rath/Heumar gestellt (AN/0815/2024). Die Verwaltung beantwortet die Fragen wie folgt: Frage 1: Ist der Verwaltung die Situation bekannt? Wie bewertet sie diese? Antwort der Verwaltung: In der Wikingerstraße zwischen der Porzer Straße und der Straße Winkelfeld ist der Verwal- tung keine Parkproblematik bekannt. Zudem liegt keine erhöhte Beschwerdelage vor. Laut Einsatzleitzentrale des Amtes für öffentliche Ordnung wurden seit dem 01.01.2024 sie- ben Beschwerden in der Wikingerstraße gemeldet, wovon sich jedoch keine auf diesen ge- nannten Teilbereich bezog. Lediglich zwei Meldungen über Bootsanhänger gingen über das Beschwerdemanagement ein. Der Bereich wird grundsätzlich als unauffällig eingeschätzt. Frage 2: Handelt es sich um eine schmale Fahrbahn im Sinne von § 12 Abs. 3 Ziff. 3 der Straßenver- kehrsordnung? Antwort der Verwaltung: Grundsätzlich ist das Parken gegenüber Grundstückseinfahrten nach § 12 Abs. 3 Ziff. 3 der Straßenverkehrsordnung unzulässig, wenn die Fahrbahn schmal ist. Orientierungswert für die Einordnung als schmale Fahrbahn ist die Unterschreitung einer Fahrbahnbreite von 5,50 m (siehe Bundesverwaltungsgericht 24.01.2019, Aktenzeichen 3C7/17). Im Durchschnitt beträgt die Fahrbahnbreite im genannten Bereich etwa 6,00 m. Neben der Fahrbahnbreite ist hinsichtlich der Einordnung als schmale Fahrbahn auch ein vor dem Grundstück verlaufener Gehweg einzubeziehen, da dieser bei Bedarf überfahren werden kann (siehe Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 20.08.2014, Aktenzeichen W 6 K 13.854). Grundsätzlich wird der Grad der Beeinträchtigung durch parkende Fahrzeuge gegenüber Ein- und Ausfahrten auch in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Welche Erschwernisse den einzelnen Benutzenden einer Grundstücksein- oder –ausfahrt un- ter Beachtung der Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr zuzumuten ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall vor Ort entschieden werden (siehe Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil 2 vom 08.11.2018, Aktenzeichen 1A51/17). Die Außendienstmitarbeitenden entscheiden hierbei situationsbedingt und mit Augenmaß. Frage 3: Wie oft werden hier Kontrollen des ruhenden Verkehrs durchgeführt? Antwort der Verwaltung: Der oben genannte Bereich in der Wikingerstraße wird nahezu täglich bestreift. Stellt der Au- ßendienst dabei Verstöße fest oder gehen Hinweise über die Einsatzleitzentrale bzw. über das Beschwerdemanagement des Amtes für öffentliche Ordnung ein, werden diese überprüft und konsequent geahndet. Frage 4: Welche Möglichkeiten hat die Verwaltung, um die Situation zu verbessern (zum Beispiel Ver- änderung von Markierungen, Sperrflächen, Bepollerung)? Antwort der Verwaltung: Im oben genannten Abschnitt der Wikingerstraße ist das Parken per Markierung (alternieren- des Parken) eindeutig geregelt. Die bestehende Verkehrsregelung ermöglicht einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf. Die Straße ist bezüglich der Geschwindigkeiten oder etwai- ger Unfälle unauffällig. Bedingt durch die bestehende Regelung des § 12 StVO und den vor- liegenden örtlichen Gegebenheiten besteht kein zwingendes Erfordernis zur Anordnung weite- rer Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen. Anordnungen von Verkehrszeichen (wie zum Beispiel ein Halteverbot, Sperrpfosten oder eine sogenannte Zick-Zack-Markierung) dürfen nach § 45 Abs. 9 StVO nur dort getroffen werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Frage 5: Sieht die Verwaltung Möglichkeiten, den Verkehr mit größeren Fahrzeugen in der Wikinger- straße im oben genannten Bereich zu beschränken? Antwort der Verwaltung: Eine Parkbeschränkung auf PKW kann nur aus verkehrlichen Gründen in Erwägung gezogen werden, wenn zum Beispiel durch die parkenden Fahrzeuge eine Einengung entsteht, durch die der fließende Verkehr erheblich behindert wird. Die besagte Örtlichkeit (Sackgasse) wurde im Rahmen eines Ortstermins überprüft. Aufgrund der großzügigen Straßenbreite verbleibt bei parkenden größeren Fahrzeugen für den fließen- den Verkehr eine Fahrgasse von mindestens 5 m. Aus diesem Grund besteht kein Erfordernis zur Anordnung verkehrsbeschränkender Maßnahmen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2090/2024
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 23.08.2024
- Erstellt
- 01.07.2024 11:14