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Datenstand: 12.09.2026 — die Daten dieser Kommune konnten seit 36 Tagen nicht aktualisiert werden, weil das Ratsinformationssystem derzeit nicht erreichbar ist. Inhalte können veraltet sein.

Beantwortung von mündlichen Nachfragen von RM Joisten und RM Kossen aus der Sitzung des Finanzausschusses vom 02.02.2026 bezüglich der Anmietung Leonhard-Tietz-Straße 1, 50676 Köln

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 3535/2025/2 vom 10.03.2026

Stand: Am 11.05.2026 im Finanzausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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  • Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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    Dezernat, Dienststelle VI/26 Vorlagen-Nummer 10.03.2026 3535/2025/2 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Finanzausschuss 16.03.2026 Beantwortung von mündlichen Nachfragen von RM Joisten und RM Kossen aus der Sitzung des Finanzausschusses vom 02.02.2026 bezüglich der Anmietung Leonhard- Tietz-Straße 1, 50676 Köln Anfrage: In der Sitzung des Finanzausschusses vom 02.02.2026 fragte RM Joisten: 1. Wie wird sichergestellt, dass der Übergang vom Stadthaus Deutz zum neuen Standort terminlich koordiniert erfolgt? 2. Warum ist für die Immobilie Leonhard-Tietz-Straße kein Vorkaufsrecht vorgesehen? RM Kossen fragte nach dem Verlauf der Gespräche mit dem Vermieter. Antwort der Verwaltung: Zu 1.) Die Koordination der Umzüge in eine der neu erworbenen oder angemieteten Flächen erfolgt grundsätzlich durch die Gebäudewirtschaft der Stadt Köln. Derzeit laufen die ersten Planungs- schritte in enger Zusammenarbeit zwischen der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln, dem Amt für Informationsverarbeitung und dem strategischen Büroflächenmanagement. Dabei werden Abläufe erarbeitet und Handlungsleitfäden erstellt, die den betroffenen Dienststellen frühzeitig proaktiv zur Verfügung gestellt werden. Die zeitliche Abfolge orientiert sich an den gesamt- städtischen Erfordernissen und den vorhandenen Kapazitäten der Umzugsdienstleister*innen. Dies betrifft sowohl Möbel- als auch Technikumzüge. Die Ressourcen werden durch die Ge- bäudewirtschaft und das Amt für Informationsverarbeitung sichergestellt. Zu 2.) Die Verkäuferin hat den Wunsch der Gebäudewirtschaft, ein Ankaufs- beziehungsweise Vor- kaufsrecht einzuräumen, geprüft. Die regulatorischen Rahmenbedingungen haben sich im Vergleich zur Zeit des Mietvertragsabschlusses nicht geändert, sodass es aufsichtsrechtlich nicht möglich ist, Ankaufs- oder Vorkaufsrechte einzuräumen. Zur Frage von RM Kossen: Die Gespräche sind zwischen dem Dezernat Allgemeine Verwaltung und Ordnung und dem Dezernat Planen und Bauen mit der Vermieterin geführt worden und werden weiterhin geführt. Ziel ist die Sicherstellung von Zeit- und Kostenzielen sowie der Klärung von Problemen und Herausforderungen auf städtischer Ebene. Gez. Greitemann

Beratungsverlauf

  1. 11.05.2026

    Finanzausschuss

    TOP 2.2, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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