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3535/2025/2

Beantwortung von mündlichen Nachfragen von RM Joisten und RM Kossen aus der Sitzung des Finanzausschusses vom 02.02.2026 bezüglich der Anmietung Leonhard-Tietz-Straße 1, 50676 Köln

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 10.03.2026

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Nächste Beratung: Finanzausschuss, Sitzung am 11.05.2026, TOP 2.2

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

2284 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/26 
 
Vorlagen-Nummer 10.03.2026 
 3535/2025/2 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Finanzausschuss 16.03.2026 
 
Beantwortung von mündlichen Nachfragen von RM Joisten und RM Kossen aus der 
Sitzung des Finanzausschusses vom 02.02.2026 bezüglich der Anmietung Leonhard-
Tietz-Straße 1, 50676 Köln 
Anfrage: 
In der Sitzung des Finanzausschusses vom 02.02.2026 fragte RM Joisten: 
 
1. Wie wird sichergestellt, dass der Übergang vom Stadthaus Deutz zum neuen Standort 
terminlich koordiniert erfolgt? 
2. Warum ist für die Immobilie Leonhard-Tietz-Straße kein Vorkaufsrecht vorgesehen? 
 
RM Kossen fragte nach dem Verlauf der Gespräche mit dem Vermieter. 
 
Antwort der Verwaltung: 
Zu 1.) 
Die Koordination der Umzüge in eine der neu erworbenen oder angemieteten Flächen erfolgt 
grundsätzlich durch die Gebäudewirtschaft der Stadt Köln. Derzeit laufen die ersten Planungs-
schritte in enger Zusammenarbeit zwischen der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln, dem Amt 
für Informationsverarbeitung und dem strategischen Büroflächenmanagement. Dabei werden 
Abläufe erarbeitet und Handlungsleitfäden erstellt, die den betroffenen Dienststellen frühzeitig 
proaktiv zur Verfügung gestellt werden. Die zeitliche Abfolge orientiert sich an den gesamt-
städtischen Erfordernissen und den vorhandenen Kapazitäten der Umzugsdienstleister*innen. 
Dies betrifft sowohl Möbel- als auch Technikumzüge. Die Ressourcen werden durch die Ge-
bäudewirtschaft und das Amt für Informationsverarbeitung sichergestellt.  
 
Zu 2.) 
Die Verkäuferin hat den Wunsch der Gebäudewirtschaft, ein Ankaufs- beziehungsweise Vor-
kaufsrecht einzuräumen, geprüft.  Die regulatorischen Rahmenbedingungen haben sich im 
Vergleich zur Zeit des Mietvertragsabschlusses nicht geändert, sodass es aufsichtsrechtlich 
nicht möglich ist, Ankaufs- oder Vorkaufsrechte einzuräumen. 
 
Zur Frage von RM Kossen: 
Die Gespräche sind zwischen dem Dezernat Allgemeine Verwaltung und Ordnung und dem 
Dezernat Planen und Bauen mit der Vermieterin geführt worden und werden weiterhin geführt. 
Ziel ist die Sicherstellung von Zeit- und Kostenzielen sowie der Klärung von Problemen und 
Herausforderungen auf städtischer Ebene. 
 
Gez. Greitemann

Beratungsverlauf (1)

11.05.2026 Finanzausschuss
TOP 2.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Leonhard-Tietz-Straße 1
  • Straße 1

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Details

Aktenzeichen
3535/2025/2
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
10.03.2026
Erstellt
03.02.2026 16:02