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1171/2020

Möglichkeit der Übertragung von Befugnissen nach § 60 Absatz 1 Gemeindordnung NRW auf den Hauptausschuss

Mitteilung Hauptausschuss 20.04.2020

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Nächste Beratung: Hauptausschuss, Sitzung am 20.04.2020, TOP 2.1.1

Mitteilung Hauptausschuss

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Mitteilung Hauptausschuss

4627 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
OB/01/1-2 
 
Vorlagen-Nummer 20.04.2020 
 1171/2020 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Hauptausschuss 20.04.2020 
 
Möglichkeit der Übertragung von Befugnissen nach § 60 Absatz 1 Gemeindordnung NRW auf 
den Hauptausschuss in Pandemie-Situationen 
Der Landtag NRW hat am 14.04.2020 das „Gesetz zur konsequenten und solidarischen Bewältigung 
der COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick 
auf die Auswirkungen einer Pandemie“ (Epidemie-Gesetz) verabschiedet 
Durch dieses Gesetz wurde für den Fall der durch den Landtag NRW festgestellten epidemischen 
Lage von landesweiter Tragweite in § 60 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) die Möglich-
keit aufgenommen, Entscheidungen an den Hauptausschuss zu übertragen. Dazu wurden nach § 60 
Abs. 1 S. 1 GO NRW zwei Sätze eingefügt (Ergänzungen unterstrichen). 
 
§ 60 Dringliche Entscheidungen  
(1) Der Hauptausschuss entscheidet in Angelegenheiten, die der Beschlußfassung des Rates 
unterliegen, falls eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich ist. Dasselbe gilt, wenn 
und solange nach § 11 Infektionsschutz- und Befugnisgesetz NRW (IfSBG-NRW) eine epide-
mische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt ist und wenn zwei Drittel der Mitglieder 
des Rates einer Delegierung an den Hauptausschuss zugestimmt haben. Die Stimmabgabe 
erfolgt in Textform. Ist auch die Einberufung des Hauptausschusses nicht rechtzeitig möglich 
und kann die Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder 
Gefahren entstehen können, kann der Bürgermeister - im Falle seiner Verhinderung der all-
gemeine Vertreter - mit einem Ratsmitglied entscheiden. Diese Entscheidungen sind dem Rat 
in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Er kann die Dringlichkeitsentscheidung 
aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstan-
den sind. 
 
Nach dieser Regelung kann der Hauptausschuss anstelle des Rates entscheiden, wenn  
(1) es sich um eine Angelegenheit handelt, die der Beschlussfassung des Rates unterliegt,  
(2) die epidemische Lage von landesweiter Tragweite durch den Landtag festgestellt wurde und 
(3) zwei Drittel der Mitglieder des Rates der Delegierung an den Hauptausschuss zugestimmt 
haben. 
 
Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 14.04.2020 eine epidemische Lage von landesweiter 
Tragweite nach § 11 IfSBG-NRW festgestellt. Diese gilt nach § 11 Abs. 1 S. 2 1 Halbsatz IfSBG-NRW 
für zwei Monate. Bei Fortbestehen ihrer Voraussetzungen kann sie vom Landtag NRW jeweils für 
zwei Monate verlängert werden.  
Damit der Hauptausschuss in Angelegenheiten des Rates entscheiden kann, ist ein Beschluss des 
Rates erforderlich. Dieser muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Rates gefasst 
werden.

2 
 
Die Stimmabgabe zu diesem Beschluss erfolgt in Textform. Zur Abgabe von Erklärungen in Textform 
legt § 126 b Bürgerliches Gesetzbuch fest: 
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person 
des Erklärenden genannt ist, auf ein em dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein 
dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das 
- es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich 
gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines 
für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und 
- geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.  
Diese Voraussetzungen sind bei Zugang einer Erklärung als E-Mail erfüllt, da die Verkörperung der 
Erklärung auf einer Festplatte genügt. Ebenso ausreichend ist eine Übermittlung einer unterzeichne-
ten Erklärung per Fax oder Brief. 
 
Situation in Köln 
Dem Rat der Stadt Köln gehören 91 Mitglieder an. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte 
seiner gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend sind (§ 49 Abs. 1 GO NRW).  
Für eine öffentliche Sitzung mit 46 Ratsmitgliedern können im Ratssaal die Mindestabstände, die in 
der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO 
NRW) festgelegt sind, nicht gewährleistet werden. 
Weiteres Vorgehen: 
Bisher ist noch offen, ob die dann vom Hauptausschuss getroffenen Entscheidungen dem Rat in sei-
ner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen sind. Diese Frage wird derzeit durch den Städte-
tag und das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW geklärt. 
Anschließend wird den Ratsmitgliedern eine entsprechende Beschlussvorlage zur Entscheidung 
übermittelt.  
 
gez. Reker

Beratungsverlauf (1)

20.04.2020 Hauptausschuss
TOP 2.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
1171/2020
Typ
Mitteilung Hauptausschuss
Datum
20.04.2020
Erstellt
20.04.2020 11:56