1171/2020
Möglichkeit der Übertragung von Befugnissen nach § 60 Absatz 1 Gemeindordnung NRW auf den Hauptausschuss
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Mitteilung Hauptausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/01/1-2 Vorlagen-Nummer 20.04.2020 1171/2020 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Hauptausschuss 20.04.2020 Möglichkeit der Übertragung von Befugnissen nach § 60 Absatz 1 Gemeindordnung NRW auf den Hauptausschuss in Pandemie-Situationen Der Landtag NRW hat am 14.04.2020 das „Gesetz zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie“ (Epidemie-Gesetz) verabschiedet Durch dieses Gesetz wurde für den Fall der durch den Landtag NRW festgestellten epidemischen Lage von landesweiter Tragweite in § 60 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) die Möglich- keit aufgenommen, Entscheidungen an den Hauptausschuss zu übertragen. Dazu wurden nach § 60 Abs. 1 S. 1 GO NRW zwei Sätze eingefügt (Ergänzungen unterstrichen). § 60 Dringliche Entscheidungen (1) Der Hauptausschuss entscheidet in Angelegenheiten, die der Beschlußfassung des Rates unterliegen, falls eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich ist. Dasselbe gilt, wenn und solange nach § 11 Infektionsschutz- und Befugnisgesetz NRW (IfSBG-NRW) eine epide- mische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt ist und wenn zwei Drittel der Mitglieder des Rates einer Delegierung an den Hauptausschuss zugestimmt haben. Die Stimmabgabe erfolgt in Textform. Ist auch die Einberufung des Hauptausschusses nicht rechtzeitig möglich und kann die Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können, kann der Bürgermeister - im Falle seiner Verhinderung der all- gemeine Vertreter - mit einem Ratsmitglied entscheiden. Diese Entscheidungen sind dem Rat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Er kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstan- den sind. Nach dieser Regelung kann der Hauptausschuss anstelle des Rates entscheiden, wenn (1) es sich um eine Angelegenheit handelt, die der Beschlussfassung des Rates unterliegt, (2) die epidemische Lage von landesweiter Tragweite durch den Landtag festgestellt wurde und (3) zwei Drittel der Mitglieder des Rates der Delegierung an den Hauptausschuss zugestimmt haben. Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 14.04.2020 eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 11 IfSBG-NRW festgestellt. Diese gilt nach § 11 Abs. 1 S. 2 1 Halbsatz IfSBG-NRW für zwei Monate. Bei Fortbestehen ihrer Voraussetzungen kann sie vom Landtag NRW jeweils für zwei Monate verlängert werden. Damit der Hauptausschuss in Angelegenheiten des Rates entscheiden kann, ist ein Beschluss des Rates erforderlich. Dieser muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Rates gefasst werden. 2 Die Stimmabgabe zu diesem Beschluss erfolgt in Textform. Zur Abgabe von Erklärungen in Textform legt § 126 b Bürgerliches Gesetzbuch fest: Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf ein em dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das - es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und - geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Diese Voraussetzungen sind bei Zugang einer Erklärung als E-Mail erfüllt, da die Verkörperung der Erklärung auf einer Festplatte genügt. Ebenso ausreichend ist eine Übermittlung einer unterzeichne- ten Erklärung per Fax oder Brief. Situation in Köln Dem Rat der Stadt Köln gehören 91 Mitglieder an. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend sind (§ 49 Abs. 1 GO NRW). Für eine öffentliche Sitzung mit 46 Ratsmitgliedern können im Ratssaal die Mindestabstände, die in der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO NRW) festgelegt sind, nicht gewährleistet werden. Weiteres Vorgehen: Bisher ist noch offen, ob die dann vom Hauptausschuss getroffenen Entscheidungen dem Rat in sei- ner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen sind. Diese Frage wird derzeit durch den Städte- tag und das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW geklärt. Anschließend wird den Ratsmitgliedern eine entsprechende Beschlussvorlage zur Entscheidung übermittelt. gez. Reker
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1171/2020
- Typ
- Mitteilung Hauptausschuss
- Datum
- 20.04.2020
- Erstellt
- 20.04.2020 11:56