3188/2022
Wettbürosteuer
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Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle II/21/212/1 Vorlagen-Nummer 10.10.2022 3188/2022 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 24.10.2022 Finanzausschuss 31.10.2022 Wettbürosteuer Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 20.09.2022 entschieden, dass die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer unzulässig ist (BVerwG, 20.09.2022 – 9 C 2.22 u. a.). Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes ist eine Wettbürosteuer mit der bundes- rechtlich geregelten Rennwetten- und Sportwettensteuer gleichartig. Da es sich bei diesen Steuern um spezielle Bundessteuern handelt, sei die Erhebung einer örtlichen Aufwandsteuer für denselben Gegenstand auszuschließen. Am 29.06.2017 hatte das Bundesverwaltungsgericht zunächst entschieden, dass der für die Besteue- rung von der Stadt Dortmund gewählte Flächenmaßstab gegen das Prinzip der Steuergerechtigkeit verstoße und somit rechtswidrig sei. Als sachgerechtester Maßstab stehe der Wetteinsatz als prakti- kabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung (BVerwG, 29.06.2017 – 9 C 7.1). Nach entsprechender Änderung der Satzung wurden erneut Klagen gegen die auf dieser Grundlage ergangenen Steuerbescheide erhoben. Die Klagen wurden von den Vorinstanzen abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Münster ließ jedoch die Revision zur Klärung der Frage zu, ob die Erhebung einer Wettbürosteuer nach der Sat- zungsänderung wegen Gleichartigkeit zu bundesrechtlich geregelten Steuern im Rennwett- und Lotte- riegesetz unzulässig ist. Die Streitverfahren wurden vom Bundesverwaltungsgericht zunächst ausgesetzt. Hintergrund dafür waren die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit einer kommunalen Übernachtungssteuer, bei denen ebenfalls die Frage der Gleichartigkeit mit einer bun- desrechtlichen Steuer, dort der Umsatzsteuer, zu beantworten war. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 22. März 2022 (1 BvR 2868/15 u.a.) die Ver- fassungsmäßigkeit von kommunalen Übernachtungssteuern bejaht. Daraufhin hat das Bundesverwal- tungsgericht die ausgesetzten Verfahren zur Wettbürosteuer wieder aufgenommen. Am 20.09.2022 wurde die Entscheidung verkündet und bekanntgegeben, dass die Wettbürosteuer – anders als die Übernachtungssteuer in Bezug zur Umsatzsteuer – mit der Renn- und Sportwettensteuer gleichartig und daher unzulässig ist. Die Information des Finanzausschusses und des AVR erfolgt vor dem Hintergrund entsprechender Anfragen und Prüfbitten aus dem politischen Raum. Die Stadt Köln hat bisher von der Erhebung einer Wettbürosteuer abgesehen, so dass die Entscheidung keine Handlungsnotwendigkeiten für die Stadt auslöst. Gez. Prof. Dr. Diemert
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3188/2022
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 10.10.2022
- Erstellt
- 27.09.2022 17:41