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3188/2022

Wettbürosteuer

Mitteilung Ausschuss 10.10.2022

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Nächste Beratung: Finanzausschuss, Sitzung am 31.10.2022, TOP 2.5

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

2753 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/21/212/1 
 
Vorlagen-Nummer 10.10.2022 
 3188/2022 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 24.10.2022 
Finanzausschuss 31.10.2022 
 
Wettbürosteuer 
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 20.09.2022 entschieden, dass die Erhebung einer 
kommunalen Wettbürosteuer unzulässig ist (BVerwG, 20.09.2022 – 9 C 2.22 u. a.).  
Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes ist eine Wettbürosteuer mit der bundes-
rechtlich geregelten Rennwetten- und Sportwettensteuer gleichartig. Da es sich bei diesen Steuern 
um spezielle Bundessteuern handelt, sei die Erhebung einer örtlichen Aufwandsteuer für denselben 
Gegenstand auszuschließen. 
Am 29.06.2017 hatte das Bundesverwaltungsgericht zunächst entschieden, dass der für die Besteue-
rung von der Stadt Dortmund gewählte Flächenmaßstab gegen das Prinzip der Steuergerechtigkeit 
verstoße und somit rechtswidrig sei. Als sachgerechtester Maßstab stehe der Wetteinsatz als prakti-
kabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung (BVerwG, 29.06.2017 – 9 C 7.1). 
Nach entsprechender Änderung der Satzung wurden erneut Klagen gegen die auf dieser Grundlage 
ergangenen Steuerbescheide erhoben.  
Die Klagen wurden von den Vorinstanzen abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Münster ließ 
jedoch die Revision zur Klärung der Frage zu, ob die Erhebung einer Wettbürosteuer nach der Sat-
zungsänderung wegen Gleichartigkeit zu bundesrechtlich geregelten Steuern im Rennwett- und Lotte-
riegesetz unzulässig ist.  
Die Streitverfahren wurden vom Bundesverwaltungsgericht zunächst ausgesetzt. Hintergrund dafür 
waren die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit einer 
kommunalen Übernachtungssteuer, bei denen ebenfalls die Frage der Gleichartigkeit mit einer bun-
desrechtlichen Steuer, dort der Umsatzsteuer, zu beantworten war.  
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 22. März 2022 (1 BvR 2868/15 u.a.) die Ver-
fassungsmäßigkeit von kommunalen Übernachtungssteuern bejaht. Daraufhin hat das Bundesverwal-
tungsgericht die ausgesetzten Verfahren zur Wettbürosteuer wieder aufgenommen. Am 20.09.2022 
wurde die Entscheidung verkündet und bekanntgegeben, dass die Wettbürosteuer – anders als die 
Übernachtungssteuer in Bezug zur Umsatzsteuer – mit der Renn- und Sportwettensteuer gleichartig 
und daher unzulässig ist. 
Die Information des Finanzausschusses und des AVR erfolgt vor dem Hintergrund entsprechender 
Anfragen und Prüfbitten aus dem politischen Raum. Die Stadt Köln hat bisher von der Erhebung einer 
Wettbürosteuer abgesehen, so dass die Entscheidung keine Handlungsnotwendigkeiten für die Stadt 
auslöst.  
 
Gez. Prof. Dr. Diemert

Beratungsverlauf (2)

24.10.2022 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 4.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
31.10.2022 Finanzausschuss
TOP 2.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3188/2022
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
10.10.2022
Erstellt
27.09.2022 17:41