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0657/2024

Beantwortung einer mündlichen Anfrage von Herrn Dr. Schlieben (CDU-Fraktion) aus dem Fachgespräch "Schülerspezialverkehr" vom 19.10.2023 betreffend: "Änderungsmöglichkeiten der Fahrkostenverordnung"

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 23.02.2024

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Nächste Beratung: Ausschuss Schule und Weiterbildung, Sitzung am 04.03.2024, TOP 8.14

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

3144 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/400/2 
 
Vorlagen-Nummer         23.02.2024 
 0657/2024 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Schule und Weiterbildung 04.03.2024 
 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage von Herrn Dr. Schlieben (CDU-Fraktion) aus 
dem Fachgespräch "Schülerspezialverkehr" vom 19.10.2023 betreffend: 
"Änderungsmöglichkeiten der Fahrkostenverordnung" 
Anfragen / Anträge aus dem Fachgespräch zu dem Thema „Schülerspezialverkehr“ am 
19.10.2023: 
Herr Dr. Helge Schlieben (CDU u. Ausschussvorsitzender) bittet um eine Sammlung von 
Ideen welche Änderungen an der Fahrkostenverordnung möglich sind. 
 
Beantwortung der Verwaltung 
Bei der Verordnung zur Ausführung der Schülerfahrkostenverordnung mit Runderlass des Mi-
nisteriums für Schule, Jugend und Kinder handelt es sich um eine Landesverordnung. 
Rechtsgrundlage für die Prüfung sind die zur Ausführung des § 97 Abs. 4 des Schulgesetz 
NRW erlassenen Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung. 
Der Einsatz von Schulbussen und –taxis durch den Schulträger erfolgt im Rahmen des freien 
Ermessens der Verwaltung, und ist ausschließlich auf der Grundlage der Vorschriften zur Ver-
ordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 SchulG NRW- der Schülerfahrkostenverordnung in 
der jeweils gültigen Fassung- durchzuführen. 
Nach dieser Verordnung hat der Schulträger bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ledig-
lich die notwendigen Kosten für die Beförderung von Schüler*innen zur und von der Schule zu 
tragen. Ihm obliegt keine Pflicht zur Beförderung (§ 3 SchfkVO). 
Von daher kann ein Anspruch auf Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs (Schulbus- oder 
Schultaxieinsatz) weder von den Schüler*innen, den Eltern, noch von der Schule geltend ge-
macht werden. Der Schulträger entscheidet über Art und Umfang der Schülerbeförderung. Er 
ist gehalten, bei der Festsetzung einer bestimmten Beförderungsart eine zumutbare und wirt-
schaftliche Weise zu wählen. 
Eine Anpassung der Vorgaben kann ausschließlich durch das Land erfolgen. Aktuell gilt die 
Schülerfahrkostenverordnung NRW als ausgeurteilt.  
 
Mögliche Änderungen könnten sein: 
 Anhebung der Wegstreckenentschädigung 
 Übernahme der Konnexitätsmittel durch das Land bei Anpassung der Verordnung 
 
Anmerkung

2 
 
Durch Pressemitteilung des Landes NRW vom 12.12.2023 ist die Anhebung der schulischen 
Inklusionspauschale angekündigt. Grundlage ist das Gesetz zur Förderung kommunaler An-
wendungen für die schulische Inklusion. Mit dem Belastungsausgleich sollen die inklusionsbe-
dingten Aufwendungen der Schulträger im Bereich Sachkosten ausgeglichen werden. Inbe-
griffen ist der Zusatzbedarf bei der Schülerbeförderung. Die Übernahme von Schülerfahrkos-
ten und die anteilige Finanzierung von Personalkosten sind nach den noch gültigen Förderbe-
stimmungen kein Bestandteil der LVR- Förderung. Die neuen Förderbestimmungen sind noch 
nicht veröffentlicht. 
In wie weit die Kostenübernahme bei der Schülerbeförderung durch die Neufassung der Inklu-
sionspauschale ausgedehnt werden kann, ist derzeit noch nicht bekannt. 
 
gez. Voigtsberger

Beratungsverlauf (1)

04.03.2024 Ausschuss Schule und Weiterbildung
TOP 8.14 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0657/2024
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
23.02.2024
Erstellt
19.02.2024 10:59