0657/2024
Beantwortung einer mündlichen Anfrage von Herrn Dr. Schlieben (CDU-Fraktion) aus dem Fachgespräch "Schülerspezialverkehr" vom 19.10.2023 betreffend: "Änderungsmöglichkeiten der Fahrkostenverordnung"
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
3144 Zeichen
Dezernat, Dienststelle IV/400/2 Vorlagen-Nummer 23.02.2024 0657/2024 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Schule und Weiterbildung 04.03.2024 Beantwortung einer mündlichen Anfrage von Herrn Dr. Schlieben (CDU-Fraktion) aus dem Fachgespräch "Schülerspezialverkehr" vom 19.10.2023 betreffend: "Änderungsmöglichkeiten der Fahrkostenverordnung" Anfragen / Anträge aus dem Fachgespräch zu dem Thema „Schülerspezialverkehr“ am 19.10.2023: Herr Dr. Helge Schlieben (CDU u. Ausschussvorsitzender) bittet um eine Sammlung von Ideen welche Änderungen an der Fahrkostenverordnung möglich sind. Beantwortung der Verwaltung Bei der Verordnung zur Ausführung der Schülerfahrkostenverordnung mit Runderlass des Mi- nisteriums für Schule, Jugend und Kinder handelt es sich um eine Landesverordnung. Rechtsgrundlage für die Prüfung sind die zur Ausführung des § 97 Abs. 4 des Schulgesetz NRW erlassenen Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung. Der Einsatz von Schulbussen und –taxis durch den Schulträger erfolgt im Rahmen des freien Ermessens der Verwaltung, und ist ausschließlich auf der Grundlage der Vorschriften zur Ver- ordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 SchulG NRW- der Schülerfahrkostenverordnung in der jeweils gültigen Fassung- durchzuführen. Nach dieser Verordnung hat der Schulträger bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ledig- lich die notwendigen Kosten für die Beförderung von Schüler*innen zur und von der Schule zu tragen. Ihm obliegt keine Pflicht zur Beförderung (§ 3 SchfkVO). Von daher kann ein Anspruch auf Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs (Schulbus- oder Schultaxieinsatz) weder von den Schüler*innen, den Eltern, noch von der Schule geltend ge- macht werden. Der Schulträger entscheidet über Art und Umfang der Schülerbeförderung. Er ist gehalten, bei der Festsetzung einer bestimmten Beförderungsart eine zumutbare und wirt- schaftliche Weise zu wählen. Eine Anpassung der Vorgaben kann ausschließlich durch das Land erfolgen. Aktuell gilt die Schülerfahrkostenverordnung NRW als ausgeurteilt. Mögliche Änderungen könnten sein: Anhebung der Wegstreckenentschädigung Übernahme der Konnexitätsmittel durch das Land bei Anpassung der Verordnung Anmerkung 2 Durch Pressemitteilung des Landes NRW vom 12.12.2023 ist die Anhebung der schulischen Inklusionspauschale angekündigt. Grundlage ist das Gesetz zur Förderung kommunaler An- wendungen für die schulische Inklusion. Mit dem Belastungsausgleich sollen die inklusionsbe- dingten Aufwendungen der Schulträger im Bereich Sachkosten ausgeglichen werden. Inbe- griffen ist der Zusatzbedarf bei der Schülerbeförderung. Die Übernahme von Schülerfahrkos- ten und die anteilige Finanzierung von Personalkosten sind nach den noch gültigen Förderbe- stimmungen kein Bestandteil der LVR- Förderung. Die neuen Förderbestimmungen sind noch nicht veröffentlicht. In wie weit die Kostenübernahme bei der Schülerbeförderung durch die Neufassung der Inklu- sionspauschale ausgedehnt werden kann, ist derzeit noch nicht bekannt. gez. Voigtsberger
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0657/2024
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 23.02.2024
- Erstellt
- 19.02.2024 10:59