0787/2021
Zusätzliche freiwillige Mietkostenförderung für Träger von Kindertageseinrichtungen
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Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/51/513 Vorlagen-Nummer 08.03.2021 0787/2021 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Jugendhilfeausschuss 27.04.2021 Zusätzliche freiwillige Mietkostenförderung für Träger von Kindertageseinrichtungen Mit Beschluss vom 14.07.2011 (1689/2011) – geändert durch Beschluss vom 08.04.2014 (0206/2014) – hat der Rat der Stadt Köln eine zusätzliche freiwillige Mietkostenbezuschussung für Träger von Kin- dertageseinrichtungen beschlossen. Als Berechnungsbasis für die zusätzliche Förderung werden hierbei die Werte des Kinderbildungsge- setzes (KiBiz) bzw. der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung (DVO KiBiz) zugrunde gelegt – sowohl hinsichtlich der zu berücksichtigenden Fläche als auch hinsichtlich des Betrages und seiner jährlichen Steigerung. Zur allgemeinen Klarstellung wird auf folgendes hingewiesen: Bis zum Inkrafttreten der KiBiz-Neufassung am 01.08.2020 betrug die jährliche Steigerung der Kalt- mieten-Pauschale in der Regel 1,5 %. Diese lineare Steigerung wurde durch die Neufassung dahin gehend angepasst, dass sich die Mietförderpauschale (zum Zeitpunkt des Inkrafttretens 11 €/m2) ab dem Kindergartenjahr 2021/2022 gemäß der Steigerung des allgemeinen Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes erhöht. Die Oberste Landesjugendbehörde veröffentlicht den Anpassungswert für das im folgenden Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr jeweils im De- zember. Für das Kita-Jahr 2021/2022 ergibt sich für die KiBiz-Mietbezuschussung demnach eine Fortschrei- bungsrate von 0,66 % (= 11,07 €/m2). Die zusätzliche freiwillige Mietkostenbezuschussung beträgt demzufolge maximal 4,95 €/m2 für das laufende Kita-Jahr bzw. 4,98 €/m2 für das Kita-Jahr 2021/2022. Gez. Voigtsberger
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0787/2021
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 08.03.2021
- Erstellt
- 02.03.2021 07:17