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RR 8/2023

Änderungsantrag der Fraktionen CDU, SPD und FDP vom 22.02.2023 Schaffung der planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Transformation der Tagebauumfelder im Rheinischen Revier

Sitzungsvorlage RR 24.02.2023

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Nächste Beratung: Regionalrat des Regierungsbezirks Köln, Sitzung am 24.02.2023, TOP 9.1.1

Sitzungsvorlage RR (230222 Änderungsantrag Regionalrat TOP 9.1)

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Sitzungsvorlage RR (Änderungsantrag der Fraktionen CDU, SPD und FDP vom 22.02.2023 Schaffung der planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Transformation der Tagebauumfelder im Rheinischen Revier)

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Sitzungsvorlage RR (230222 Änderungsantrag Regionalrat TOP 9.1)

8263 Zeichen

An den Vorsitzenden des Regionalrats  
des Regierungsbezirks Köln  
Herrn Rainer Deppe 
                        Fraktionsvorsitzender 
Stefan Götz, CDU  
 
Tel.: 0221 / 1395446   
Telefax: 0221 / 1395451 
E-Mail: info@cdu-regionalrat-koeln.de 
 
Fraktionsvorsitzender 
Thorsten Konzelmann, SPD 
 
Tel.: 0221 / 1301507   
Telefax: 02273 / 914794 
E-Mail: info@spd-regionalrat-koeln.de 
 
Fraktionsvorsitzender 
Reinhold Müller, FDP 
 
Tel.: 0221 / 253726 
E-Mail: info@fdp-regionalrat-koeln.de 
 
                        Köln, 22. Februar 2023 
 
10. Sitzung des Regionalrats des Regierungsbezirks Köln am 24.02.2023 
 
Sehr geehrter Herr Deppe,  
 
zum Tagesordnungspunkt 9.1 der nächsten Sitzung des Regionalrats Köln am 24.02.2023 stellen wir 
den folgenden Änderungsantrag: 
 
Schaffung der planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche 
Transformation der Tagebauumfelder im Rheinischen Revier 
 
Der Regionalrat Köln fasst folgende Beschlüsse: 
 
1. Der Regionalrat Köln fordert die Landesregierung auf: 
 
a) im Zusammenhang mit der neuen Leitentscheidung 2023 einen planungsrechtlichen 
Rahmen für eine erfolgreiche Transformation der Tagebauumfelder zu schaffen, wonach 
Braunkohlenpläne eine frühzeitige und vielfältige Nutzbarmachung ermöglichen; 
b) über die bisherigen Rekultivierungsziele die Festsetzung weiterer Ziele zu ermöglichen, die 
eine sinnvolle Wiedernutzung der Flächen ermöglichen; 
c) das Gebot des Siedlungsanschlusses (LEP Ziel 2-3) und das Verbot von Neuansätzen im 
Freiraum für das Gebiet der Tagebauumfeldkommunen aus dem Landesentwicklungsplan 
zu streichen; 
d) die Vorgaben zur Weiterentwicklung von Ortschaften unt er 2.000 Einwohnern zu 
Allgemeinen Siedlungsbereichen (LEP Ziel 2-4) für den Bereich des Rheinischen Reviers 
zu streichen, mit dem Ziel, den Dörfern eine dauerhafte Tragfähigkeit zu sichern; 
e) eigene landesrechtliche Möglichkeiten zu schaffen, mit denen Zwis chennutzungen in der 
Bergbaufolgelandschaft ermöglicht werden. 
 
Zeughausstraße 2-10 
50667 Köln

2 
2. Der Regionalrat empfiehlt der Landesregierung, ein eigenes Planzeichen für die 
„Tagebautransformationslandschaften“, mit dem Ziel, das gebotene Maß an Flexibilität bei der 
weiteren Ausgestaltung dieser besonderen Räume zu ermöglichen. 
 
3. Der Regionalrat bekräftigt seine Absicht, die (inter -)kommunalen Entwicklungskonzepte der 
Anrainer entsprechend seinem Beschluss zum Leitbild für das Rheinische Revier mit dem 
Regionalplan zu unterstüt zen und die Belange in dem laufenden Regionalplanverfahren mit 
hohem Gewicht in die Abwägung aufzunehmen. 
 
Begründung: 
 
Die Leitentscheidung 21 formuliert das Ziel, die Tagebaufolgelandschaften zu „Räumen der Zukunft“ 
zu entwickeln, sie wieder mit dem umge benden Raum zu verbinden und möglichst frühzeitig, 
vielfältige Entwicklungsperspektiven zu eröffnen. Dabei gilt es, die (inter -)kommunalen 
Entwicklungsabsichten für Randbereiche, Folgelandschaft und Zwischennutzungen, wie sie in den 
strategischen Entwicklungskonzepten der Tagebauumfeldverbünde entwickelt wurden und werden, 
aufzugreifen. Diese sollen laut Beschluss des Braunkohlenausschusses Eingang in die laufenden 
Verfahren zur Änderung der Braunkohlepläne finden und sollten entsprechend auch in die 
Regionalplanung übertragen und abgesichert werden. Der planerische Vollzug wird z.T. schon im 
zeitlichen Gestaltungsrahmen des anstehenden Regionalplanes stattfinden; darüber hinausweisende 
Entwicklungen sollten nicht durch ausschließende Festlegungen erschwert werden. Die Umsetzung 
stößt aber an landesplanungs - und genehmigungsrechtliche Grenzen, die mit der neuen 
Leitentscheidung aufgelöst werden müssen:   
 
• Im bestehenden Rechtsrahmen ist eine Ausrichtung der Braunkohlenpläne auf die 
erforderliche frühzeitige und vielfältige Wiedernutzbarmachung nicht möglich. Ein 
rechtssicherer Plan kann nur die Abbaugrenzen und Grundzüge der Oberflächengestaltung 
regeln. Kl ärung durch neue Leitentscheidung und Operationalisierung, z.B. durch 
Interpretationserlass, was Braunkohlenpläne neuester Prägung leisten müssen.   
• Die Ziele der Raumordnung aus (ur-)alten Plänen sollten nicht mehr handlungsleitend für neue 
Planentwürfe sein. Rekultivierungsziele für Hambach sind aus den 70er Jahren und legen für 
8.500 ha nur drei Ziele fest (Wasser, Landwirtschaft, Forst); in Garzweiler stammen diese aus 
den 90er Jahren. Rekultivierungsziele sind neu zu bewerten und gegen einen aus heutig er 
Perspektive fairen Ausgleich abzuwägen.  
• Die landesplanerische Wertung der bestehenden Braunkohlenpläne als „Freiraum“ (gemäß 
der alten Rekultivierungsziele) führt dazu, dass jeder In -Wertsetzung der fehlende 
Siedlungsanschluss und Neuansatz im Freiraum  entgegensteht. So steht vor jedem 
städtebaulichen Projekt ein landesplanerisches Zielabweichungsverfahren und eine 
Ausnahmebegründung. Es ist festzuhalten, dass Tagebaubereiche (inkl. Sicherheitsstreifen) 
Konversionsflächen sind, die sich als Experimentie rräume für flexible Planung und 
Entwicklung eignen. 
• Die Leitentscheidung 2021 hat Morschenich -Alt zum Ort der Zukunft erklärt. Im 
Regionalplanentwurf war eine ASB-Ausweisung aber aufgrund entgegenstehender LEP-Ziele 
nicht möglich. Mit dem Erhalt der Erkelenzer Dörfer des 3. Umsiedlungsabschnittes stellt sich 
nunmehr eine ähnliche Frage im Bereich des Tagebaus Garzweiler. Auch hier sollen im Sinne 
von „Orten der Zukunft“ besonders ambitionierte Entwicklungsziele verfolgt werden. Die 
Landesplanung darf die Regionalplanung nicht daran hindern, die nicht mehr bergbaulich in 
Anspruch genommenen Dörfer, Flächen und Objekte nun reibungslos zu entwickeln. Die 
bestehenden Dörfer müssen auch über die bisherigen räumlichen Grenzen der Dörfer hinaus

3 
wachsen können. Ande rs kann die Tragfähigkeit auf Dauer nicht gesichert werden und die 
gewünschte Anbindung an die künftige See-Lage erreicht werden.  
• Die übergeordnete Planung muss die langen Befüllzeiten der Seen und sich immer wieder 
verändernde Zwischenzustände anerkennen . Kommunale Entwicklungsabsichten dürfen 
nicht durch frühzeitige ausschließende Festlegungen erschwert werden. Wegen der 
Sondersituation der Tagebaue sind Handlungsspielräume für künftige Entscheidungen 
abzusichern.  
• Derzeit werden an das Bergamt Erwartung  gestellt, die es im bestehenden rechtlichen 
Rahmen nicht erfüllen kann. Es sollte eine landesrechtliche Klärung erfolgen, mit der 
sichergestellt wird, dass Zwischennutzungen in der Folgelandschaft zu genehmigen sind. 
• Damit die drei Großtagebaue wieder mit dem umgebenden Raum verbunden sowie frühzeitig 
und vielfältig entwickelt werden können, wird ein neues Planzeichen angeregt („T“ = 
„Tagebautransformationslandschaft“). Dieses Planzeichen soll eine Sonderplanung für diese 
Gebiete ermöglichen, die auf den in der Region abgestimmten Entwicklungsabsichten basiert. 
Solch ein Planzeichen würde der Region und den Kommunen das notwendige Maß an 
Flexibilität bei der weiteren Ausgestaltung dieses besonderen Gebietes ermöglichen.  
• Die (inter -)kommunalen Pläne sind mö glichst frühzeitig und mit hohem Gewicht in die 
Abwägung zu nehmen. In diesem Sinne hat der Braunkohlenausschuss den folgenden 
Beschluss gefasst (13.12.2021): „… im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten, die Belange 
der Anrainerkommunen bei der Erstellung d es Vorentwurfes berücksichtigen und soweit 
erforderlich auf technische Machbarkeit prüfen. Hierzu hat Neuland Hambach zeitnah 
detaillierte Rahmenplanung vorzulegen. Wegen der Zeitverkürzung für 
Planungsüberlegungen durch das KVBG sind bereits im Vorentwurf  Festlegungen und Ziele 
zu formulieren, die für nachfolgende Verfahrensschritte und Betriebspläne Vorgaben machen. 
Soweit diese den rechtlichen Rahmen eines Braunkohlenplanes überschreiten, sind 
ergänzend, verbindlich und rechtssicher vertragliche Regelung en zu formulieren, die 
spätestens bei der Aufstellung des Braunkohlenplanes dem Braunkohlenausschuss 
vorzulegen sind“. (In gleicher Sitzung, in etwa wortgleicher Beschluss auch zum 
Änderungsverfahren Garzweiler).   
 
Mit freundlichen Grüßen  
 
 
  
 
      Stefan Götz      Thorsten Konzelmann     Reinhold Müller           
(Fraktionsvorsitzender)   (Fraktionsvorsitzender)   (Fraktionsvorsitzender)

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Sitzungsvorlage RR 
- öffentlich - 
RR 8/2023 
Dezernat 
Regionalplanung, 
Braunkohlenplanung, 
Geschäftsstelle 
Ansprechperson  
Telefon  
BEZIRKSREGIERUNG 
Köln 
 
 
Datum 22.02.2023 
 
Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion 
Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 24.02.2023 9.1.1 beschließend 
 
TOP: 
Änderungsantrag der Fraktionen CDU, SPD und FDP vom 22.02.2023 
Schaffung der planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche 
Transformation der Tagebauumfelder im Rheinischen Revier 
 
Vorschlag: 
 
 
 
Erläuterungen: 
 
 
Anlage(n): 
1. 230222 Änderungsantrag Regionalrat TOP 9.1

Beratungsverlauf (1)

24.02.2023 Regionalrat des Regierungsbezirks Köln
TOP 9.1.1
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
RR 8/2023
Typ
Sitzungsvorlage RR
Datum
24.02.2023
Erstellt
22.02.2023 16:37