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Sachstand Haus Fühlingen

Beantwortung einer Anfrage (BV) 0675/2017 vom 06.03.2017

Stand: Am 09.03.2017 in der Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/63/632/3 Vorlagen-Nummer 0675/2017 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) Sachstand Haus Fühlingen Die CDU-Fraktion und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen haben für die Sitzung am 09.03.2017 zu TOP 7.2.2 eine Anfrage gestellt. Frage 1: Wie ist der Stand der Planung bzw. des Baugenehmigungsverfahrens? Antwort der Verwaltung: Es liegt ein Bauantrag vor zur Sanierung und Erweiterung des o. g. Objektes auf dem Grundstück Neusser Landstr. 5. Ziel dieses Antrages ist die Schaffung von 34 Wohneinheiten sowie einer Tiefga- rage mit 45 Stellplätzen und weiteren 6 Stellplätzen im Freien. Das Bauantragsverfahren ist bis heute noch nicht abschließend entschieden worden. Frage 2: Ist es zu Stockungen in der Planung bzw. Baugenehmigung gekommen? a) Wenn ja, woran liegt dies und wer ist für die Verzögerung verantwortlich? b) Gibt es einen festen Termin, bis wann mit der Baumaßnahme begonnen werden muss? Antwort der Verwaltung: Das Bauantragsverfahren konnte noch nicht abgeschlossen werden, da noch nicht alle, für die Ent- scheidung notwendigen, Unterlagen von dem Antragsteller eingereicht worden sind. Diese Verzöge- rung liegt allein im Verantwortungsbereich des Antragstellers. In Ermangelung einer Baugenehmi- gung kann die Frage nach einem Termin für einen möglichen Baubeginn derzeit nicht beantwortet werden. Frage 3: Was beabsichtigt die Verwaltung zu tun bzw. was kann die Verwaltung tun, falls die Baumaßnahme nicht fristgerecht oder gar nicht umgesetzt wird? Antwort der Verwaltung: Für den Fall einer Baugenehmigungserteilung besteht keine gesetzliche Pflicht eines Bauherrn auch tatsächlich eine Bauausführung vorzunehmen. Dem Inhaber einer Baugenehmigung steht dies frei im Rahmen der Dispositionsbefugnis aus Art. 14 Grundgesetz (GG). Ein öffentlich-rechtliches Eingreifen 2 mit Zwang zum Baubeginn wäre daher nicht möglich. Falls es in dem laufenden Verfahren nicht zu einer Baugenehmigungserteilung kommt, besteht ange- sichts der Eigentumsfreiheit aus Art. 14 GG auch keine bauaufsichtliche Möglichkeit den Eigentümer zu Veränderungen zu verpflichten. Ob und was andere Stellen der Verwaltung dann unter Umständen veranlassen könnten, ist der Bezirksvertretung Chorweiler bereits in den vergangenen 7 Jahren über Beantwortung von Anfragen, häufig auch mündlich in nicht öffentlichen Sitzungsteilen, mitgeteilt wor- den.

Beratungsverlauf

  1. 09.03.2017

    Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)

    Entscheidung. Ergebnis: Kenntnis genommen

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