1762/2019
Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) Teilaufhebung des Bebauungsplanes 73479/08 Arbeitstitel: Oberer Wichheimer Kirchweg in Köln-Holweide;
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Mitteilung Ausschuss
5324 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin
Dezernat, Dienststelle
VI/61/1
613 Tiet Sa
Vorlagen-Nummer 05.06.2019
1762/2019
Mitteilung
öffentlicher Teil
Gremium Datum
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 17.06.2019
Stadtentwicklungsausschuss 04.07.2019
Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) Teilaufhebung des Bebauungsplanes
73479/08 Arbeitstitel: Oberer Wichheimer Kirchweg in Köln-Holweide;
Der Bebauungsplan Nr. 73479/08 im Stadtteil Holweide umfasst mit einer Fläche von rund 8,9 ha den
Bereich zwischen Schlagbaumsweg im Norden und Westen, den Siedlungsbereich am Wichheimer
Kirchweg im Osten, sowie die Grün- und Nutzflächen im Süden bis zum Betriebsgelände der Stadtent-
wässerungsbetriebe. Er wurde am 21.12.1981 rechtskräftig.
Der Bebauungsplan setzt im Wesentlichen Allgemeine Wohngebiete (WA), Öffentliche Grün- und Ver-
kehrsflächen sowie Flächen für eine Stadtbahntrasse mit Haltestelle fest.
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 17.11.2016 zur Erfüllung der städtischen Unterbrin-
gungspflicht und zur Vermeidung drohender Obdachlosigkeit die Errichtung von Flüchtlingsunterkünf-
ten auf mehreren Grundstücken im Kölner Stadtgebiet beschlossen. Dazu gehört auch das städtische
Grundstück Schlagbaumsweg/Ostmerheimer Straße in Köln-Holweide. Hier hat der Hauptausschuss
der Stadt Köln in seiner Sitzung am 05.12.2016 die temporäre Errichtung von mobilen Wohneinheiten
für bis zu 400 Personen beschlossen.
Die zur Errichtung der mobilen Wohneinheiten vorgesehene Fläche liegt im Geltungsbereich des Be-
bauungsplanes, der in diesem Bereich eine öffentliche Grünfläche und eine Fläche für Bahnanlagen
für eine Stadtbahntrasse mit Haltestelle festsetzt. Zwar wurden mit Novellierung des Baugesetzbu-
ches im Jahre 2014 Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte geschaffen, so dass wie in diesem
Fall für die Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge von den Festsetzungen des Bebauungs-
plans unter den Voraussetzungen des § 246 Abs. 12 S. 1 Nr. 1 BauGB befreit werden kann, jedoch
nur befristet auf längstens drei Jahre. Hier ist aus wirtschaftlichen Gründen eine zwar temporäre, aber
über die drei Jahre hinausgehende Errichtung einer solchen Anlage geplant, sodass der Bebauungs-
plan teilaufgehoben werden muss.
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 20.09.2018 beschlossen, den Geltungsbereich der ur-
sprünglichen Teilaufhebung auf die Fläche zu verkleinern, die zur Bebauung mit Flüchtlingsunterkünf-
ten tatsächlich benötigt wird. So sollen mögliche Auswirkungen der Aufhebung auf den Bebauungs-
plan minimiert werden. Bisher eingegangene Ergebnisse aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili-
gung sollen im weiteren Verfahren ihre Berücksichtigung finden.
Nach erfolgter Teilaufhebung beschränkt auf die Fläche, die zur Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften
benötigt wird, kann sichergestellt werden, dass die mobilen Unterkünfte länger als drei Jahre zugelas-
sen werden können.
2
Die übrigen Flächen bleiben somit weiterhin planungsrechtlich in der bisherigen Form (Festsetzungen
des Bebauungsplanes) gesichert. Hierdurch erfahren die benachbarten Siedlungsbereiche, sowie übri-
ge öffentliche Grünflächen keine Änderung der bisherigen planungsrechtlichen Situation.
Vorberatung
Einleitungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zur Teilaufhebung des
Bebauungsplanes 73479/08); Arbeitstitel: Oberer Wichheimer Kirchweg in Köln-Holweide
BV 9 04.12.2017 TOP 9.2.8 mehrheitlich gegen die Stimme der EMT
Frau Wolter zugestimmt.
StEA 14.12.2017 TOP 14.2 einstimmig gestimmt
(StEA = Stadtentwicklungsausschuss - BV 9 = Bezirksvertretung Mülheim)
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (Aushang)
15.02.2018 bis 02.03.2018 mit Stellungnahmefrist bis 09.03.2018.
Vorgabenbeschluss
BV9 17.09.2018 TOP 9.2.2 Die Alternative (Einstellung des Verfahrens)
einstimmig beschlossen (bei Abwesendheit von
Frau Wolter)
StEA 20.09.2018 TOP 14.2 mehrheitlich der Weiterführung des Verfahrens
gegen die SPD Fraktion zugestimmt
Der teilaufzuhebende Bebauungsplan soll mit den als Anlage beigefügten Unterlagen sowie den Gut-
achten und den bisher vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Absatz 2 Bauge-
setzbuch einen Monat (voraussichtlich im 3.Quartal 2019) öffentlich ausgelegt werden.
Die frühzeitige Beteiligung nach § 4 Absatz 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 30.04.2018 bis zum
01.06.2018
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB
erfolgt parallel zur Offenlage.
Anlagen
Anlage 1 Geltungsbereich der Teilaufhebung (mit der Gegenüberstellung des
ursprünglichen Geltungsbereiches)
Anlage 2 Begründung
Anlage 3 Rechtskräftiger Bebauungsplan (verkleinert) mit Geltungsbereich der
Teilaufhebung
Gez. Greitemann
Anlage 1 Geltungsbereich
528 Zeichen
Holweide Merheim 5HFKWVNUlIWLJHU%HEDXQJVSODQ73479/08 und bisherigerGeltungsbereich der AufhebungNeuer verkleinerterGeltungsbereich Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 0DVWDEN StadtplanungsamtVerkleinerter Geltungsbereich des aufzuhebenden Bebauungsplanes 73479/08Oberer Wichheimer KirchwegLQ.|OQ+ROZHLGH 0 10050 200300 Meter
Anlage 3 Bebauungsplan
275 Zeichen
Anlage 3 0 5025 100150 MeterN StadtplanungsamtGeltungsbereich der Teilaufhebung des Bebauungsplanes 73479/08Oberer Wichheimer KirchwegLQ.|OQ+ROZHLGH 0DVWDE5HFKWVNUlIWLJHU%HEDXXQJVSODQ2EHUHU:LFKKHLPHU.LUFKZHJ$XVVFKQLWWGeltungsbereich der Teilaufhebung
Anlage 2 Begründung
70793 Zeichen
A N L A G E 2 Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch ( BauGB ) zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nummer 73479/08 Arbeitstitel: Oberer Wichheimer Kirchweg in Köln-Holweide 1. Plangebiet und Inhalt Der Bebauungsplan Nr. 73479/08 im Stadtteil Holweide umfasst mit einer Fläche von rund 8,9 ha den Bereich zwischen Schlagbaumsweg im Norden und Westen, den Siedlungsbereich am Wichheimer Kirchweg im Osten, sowie die Grün - und Nutzflächen im Süden bis zum Betriebsgelände der Stadtentwässerungsbetriebe. Er wurde am 21.12.1981 rechtskräftig (siehe Anlage 1). Der Bebauungsplan setzt im Wesentlichen Allgemeine Wohngebiete (WA), öffentliche Grün - und Verkehrsflächen sowie Flächen für eine Stadtbahntrasse mit Haltestelle fest (siehe Anlage 3). 2. Anlass und Ziel der Aufhebung Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 17.11.2016 zur Erfüllung der städtischen Unterbringungspflicht und zur Vermeidung drohender Obdachlosigkeit die Errichtung von Flüchtlingsunterkünften auf mehreren Grundstücken im Kölne r Stadtgebiet beschlossen. Dazu gehört auch das städtische Grundstück Schlagbaumsweg/Ostmerheimer Straße in Köln-Holweide. Hier hat der Hauptausschuss der Stadt Köln in seiner Sitzung am 05.12.2016 die temporäre Errichtung von mobilen Wohneinheiten für bis zu 400 Personen beschlossen. Die zur Errichtung der mobilen Wohneinheiten vorgesehene Fläche liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes, der in diesem Bereich eine öffentliche Grünfläche und eine Fläche für Bahnanlagen für eine Stadtbahntrasse mit Haltestelle festsetzt. Zwar wurden mit Novellierung des Baugesetzbuches im Jahre 2014 Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte geschaffen, so dass wie in diesem Fall für die Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge von den Festsetzungen des Bebauungsplans unter den Voraussetzungen des § 246 Abs. 12 S. 1 Nr. 1 BauGB befreit werden konnte, jedoch nur befristet auf längstens drei Jahre. Hier ist aus wirtschaftlichen Gründen eine zwar temporäre, aber über die drei Jahre hinausgehende Errichtung einer solch en Anlage geplant, sodass der Bebauungsplan teilaufgehoben werden muss. 3. Aufhebungsverfahren Der Bebauungsplan soll im Normalverfahren aufgehoben werden. Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 14.12.2017 beschlossen, das Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplanes einzuleiten. Darüber hinaus wurde beschlossen, gemäß den Regelungen des Baugesetzbuches die Öffentlichkeit frühzeitig über die Planung zu informieren. Dies erfolgte in Form eines Aushangs vom 15.02. – 02.03.2018 im Bezirksrathaus Mülheim. Es sind rund 380 Stellungnahmen eingegangen. Die Einwendungen beziehen sich überwiegend auf die geplante hohe Unterbringungszahl von Flüchtlingen und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Verkehr, das soziale Gefüge und die Natur. Nur wenige Stellungnahmen beziehen sich konkret auf die Auswirkungen der Aufhebung des Bebauungsplans. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach §4 Abs. 1 BauGB hat vom 30.04.2018 bis 01.06.2018 stattgefunden. - 2 - Um mögliche Auswirkungen der Aufhebung des Bebauungsplanes zu minimieren, hat der Stadtentwicklungsausschuss am 20.09.2018 (BV 9 am 17.09.2018) beschlossen, das Verfahren als Teilaufhebungsverfahren mit verkleinertem Geltungsbereich, unter Berücksichtigung der bisher eingegangenen Ergebnisse aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Belange des Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutzes werden dabei geprüft und bewertet. 4. Teilaufhebungsbereich Der Geltungsbereich der Teilaufhebung wird daher im weiteren Verfahren auf eine ca. 1,263 ha große Teilfläche der bislang für eine Stadtbahntrasse freigehaltenen und festgesetzten Fläche einschließlich der Flächen für Schutzpflanzungen bis an die Ostmerheimer Straße heran sowie eine Teilfläche der öffentlichen Grünfläche nordöstlich der Stadtbahnfläche beschränkt (siehe Anlage 1 und 3). 5. Auswirkungen der Teilaufhebung Gemäß des rechtskräftigen Bebauungsplanes bleiben die übrigen Flächen weiterhin planungsrechtlich gesichert. Hierdurch erfahren die benachbarten Siedlungsbereiche (als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen) sowie übrige öffentliche Grünflächen (Kinderspielplätze und Schutzpflanzungen) keine Änderung der planungsrechtlichen Situation. Etwaige Auswirkungen können somit vermieden werden. Mit der Beschränkung der Aufhebung nur auf das Gelände, das zur Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften vorgesehen ist, kann wei terhin sichergestellt werden, dass die mobilen Unterkünfte länger als drei Jahre zugelassen werden können. Die planungsrechtliche Beurteilung richtet sich nach erfolgter Teilaufhebung nach § 35 BauGB. Durch die Teilaufhebung entstehen keine Kosten. Ents chädigungsansprüche gemäß §§ 39 ff. BauGB sind nicht erkennbar. 6. Bestehendes Planungsrecht Regionalplan: Das gesamte Plangebiet ist im Regionalplan als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ dargestellt. Flächennutzungsplan: Die mit Wohngebäuden bebauten Bere iche im Plangebiet sind im Flächennutzungsplan als „Wohnbaufläche“ dargestellt. Auch die Grünfläche, die brach liegt und für die mobilen Flüchtlingsunterkünfte vorgesehen ist, wird als Wohnbaufläche dargestellt. Das verkleinerte Teilaufhebungsgebiet schließt mit den Flurstücken 2016, 1224 und 1245 im südlichen Teil ab und bildet eine Grenze zur brachliegenden stadteigenen Fläche (Flurstück 528), welche im Flächennutzungsplan ebenso als Grünfläche dargestellt ist. Landschaftsplan: Der Landschaftsplan der Stadt Köln trifft im Bereich des Plangebietes keine Aussagen. Bebauungsplan: Der Bebauungsplan Nr. 73479/08 mit dem Arbeitstitel: Oberer Wichheimer Kirchweg in Köln - Holweide ist seit dem 21.12.1981 rechtskräftig. Die Bereiche entlang des Wichheimer Kirc hwegs sind als allge meine Wohngebiete mit einer maximal zweigeschossig, offenen Bauweise sowie einer GRZ von 0,4 und eine GFZ von 0,8 festgesetzt. Dieses Siedlungsgefüge wird in westliche Richtung durch eine Schutzpflanzung vom Geltungsbereich der Teilaufhebung abgeschirmt. Nordwestlich der Schutzpflanzung schließt sich eine Gemeinbedarfsfläche (Funk- und Trafostation) an. - 3 - Im Südlichen Teil des Wichheimer Kirchwegs befinden sich zwei weitere Baufelder, die als allgemeines Wohngebiet in eingeschossiger geschlossener Bauweise mit einer GRZ und GFZ von 0,6 festgesetzt sind. Westlich von diesen allgemeinen Wohngebieten sind im Bebauungsplan Leitungsrechte für Fernwärmeleitungen und Elektrizitätsleitungen dargestellt, die teilweise an die, zur damaligen Zeit, geplanten Stadtbahntrasse gebündelt sind. Im östlichen Bereich des Plangebiets sieht der Bebauungsplan eine parallel zu der festgesetzten Planstraße verlaufende Schutzpflanzung und einen sich daran anschließenden Fuß- und Radweg sowie ein allgemeines Wohngebiet mit einer GRZ von 0,4, einer GFZ von 0,8 und einer zweigeschossigen, geschlossenen Bauweise vor. Im südlichen Bereich des Plangebiets ist eine öffentliche Grünfläche mit der Nutzung eines Kinderspielplatzes festgesetzt. Weiter südlich folgt erneut eine Schutzpflanzung, die eine Abgrenzung zu den städtischen Grundstücken des Heizwerkes und der Stadtentwässerungsanlage darstellt. Die Straßenverkehrsfläche des Wichheimer Kirchwegs sowie des Schlagbaumswegs (bis zur Straßenmitte) sind bestandssichernd festgesetzt. Am Schlagbaumsweg ist jedoch zusätzlich ab der Höhe der Einfahrt zur Gemeinbedarfsfläche eine Straßenerweiterung für einen Fuß - und Radweg auf der südlichen Straßenseite festgesetzt. 7. Planungskonzept Da es sich hierbei lediglich um eine Teilaufhebung des Bebauungsplans handelt und die Planung der Flüchtlingsunterkünfte lediglich den Anlass der Aufhebung darstellen und nicht als Grundlage für die Schaffung von neuem Planungsrecht behandelt werden kann, wird hier nicht näher auf die Planung der Unterkünfte in Containerbauweise eingegangen. 8. Plandurchführung Die Planung und Umsetzung der Flüchtlingsunterkünfte liegt im Zuständigkeitsbereich der Stadt Köln. Nach neuesten Informationen (Auswertung der Zugangszahlen), ist auch weiterhin der Bedarf an Unterbringungsplätzen in abgeschlossenen Einheiten gegeben. Es wurde bereits eine Baugenehmigung auf der Grundlage einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans im Sinne des § 246 Abs. 12 S.1 Nr. 1 BauGB erteilt, befristet auf längstens drei Jahre. Aus wirtschaftlichen Gründen ist eine über die drei Jahre hinausgehende Erhaltung einer solchen Anlage gewünscht, sodass der Bebauungsplan für diesen Bereich teilaufgehoben werden muss. Erste bauvorbereitende Maßnahmen erfolgten auf der Fläche im März 2018. Zwischenzeitlich wurden die mobilen Wohneinheiten errichtet und stehen vor dem Ausbau (Stand Nov. 2018). 9. Umweltbericht A Einleitung Für das Bebauungsplanverfahren (hier Teilaufhebung) wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. - 4 - 9.1 Darstellung des Inhalts und wichtigste Ziele der Teilaufhebung des Bauleitplanes Die Festsetzungen im Bereich der Teilaufhebung des Bebauungsplanes stehen einer geplanten Errichtung von temporären Unterbringungsmöglichkeiten für Flüchtlinge entgegen. Um diese umsetzen zu können, ist die Teilaufhebung des Bebauungsplanes 73479/08 notwen dig (siehe Punkt 2. der städtebaulichen Begründung). Die teilprivilegierte Errichtung von Flüchtlingsunterkünften im Außenbereich regelt § 246 Abs. 9 BauGB. Demnach können bauliche Anlagen zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden als teilprivilegierte Vorhaben im Außenbereich zugelassen werden. 9.2 Bedarf an Grund und Boden Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 73479/08 selbst führt nicht zu grundlegender Umnutzung von Grund und Boden. Lediglich wird im Geltungsbereich der Aufhebung die Nutzung einer als öffentliche Grünfläche festgesetzten Fläche sowie Flächen für eine Stadtbahntrasse aufgegeben. Die Größe des Geltungsbereiches der Teilaufhebung beträgt 12.631 m². 9.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan -Verfahren anzuwenden sind. Die EU -Schutzziele finden sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen. Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. Grenzüberschreitende Ausw irkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan - Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 9.4. Grundlagen Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Oberer Wichheimer Kirchweg“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Teilaufhebung des Bebauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkungen auf die nach der Teilaufhebung möglichen Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich einwirken könn en. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. Da es sich um eine Bebauungsplan -Teilaufhebung handelt, beinhaltet diese Prüfung nicht die Untersuchung von Auswirkungen möglicher Bauphasen im Nachgang zur Teilaufhebung. - 5 - Es werden nach der Teilaufhebung des Bebauungsplanes voraussichtlich keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltaus wirkungen führen werden. Andere Planungen in räumlicher Nähe liegen nicht vor, so dass die Beschreibung kumulierender Umweltauswirkungen entfallen kann. 9.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) Der rechtskräftige Bebauungsplan 73479/08 setzt folgende Nutzungen fest: zwei WA-Gebiete für Einfamilienhäuser, eines im östlichen Teil und eines im westlichen Teil des Geltungsbereiches, eine öffentliche Grünfläche (Dauerkleingärten), eine öffentliche Grünfläche (Kinderspielplatz), eine öffen tliche Grünfläche ohne Zweckbestimmung, darin eine Schutzpflanzung, eine Fläche für den Gemeinbedarf (Fernmeldeamt), eine Planstraße, Fuß - und Radwege (mit Brücke) sowie im zentralen Teil – dem Bereich der Teilaufhebung - eine Stadtbahntrasse mit parallelen Baumreihen und einer Haltestelle. Bislang nicht umgesetzt worden sind: Die Stadtbahntrasse mit den begleitenden Baumreihen, die öffentliche Grünfläche ohne Zweckbestimmung angrenzend an die nicht umgesetzte Stadtbahntrasse sowie die Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten. Im Bereich der Flächen, die als Stadtbahntrasse und öffentliche Grünfläche festgesetzt sind, findet heute intensive landwirtschaftliche Nutzung statt. Die Umsetzung der planungsrechtlich gesicherten St adtbahntrasse ist von der Stadt Köln / KVB auch langfristig nicht mehr geplant. Damit ist ein Teil der durch den rechtskräftigen Bebauungsplan zulässigen Eingriffe in den Naturhaushalt bereits erfolgt bzw. es sind Auswirkungen durch die Umweltbelange Verkehrslärm und Stadtklima auf die Umwelt erfolgt. 9.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) Im Fall der Nullvariante kommt es unmittelbar zu keinen Auswirkungen auf Umweltbelange oder neue Einwirkungen auf sensible Nutzungen. Auf der Grundlage des geltenden Planungsrechts kann am östlichen Rand des Plangebietes eine private Gartenfläche in eine Fläche für Dauerkleingärten umgewandelt werden. Diese Fläche ist nicht Bestandteil der Teilaufhebung. Die Umsetzung der Stadtbahntrasse einschließlich Haltestelle mit begleitenden Baum- und Gehölzpflanzungen wird nicht erfolgen. Damit entspricht die Nullvariante (Plan wird nicht aufgehoben, d. h. bleibt weiter rechtskräftig) im Wesentlichen dem Basisszenario. 9.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung Nach der Teilaufhebung sind Vorhaben durch Genehmigungen nach § 35 BauGB möglich, wenn es sich um privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 handelt. Möglich wären insbesondere landwirtschaftliche Nutzungen, auch Biogasanlagen in einem bestimmten Umfang, Gartenbaunutzung, Tierhaltung, Versorgungseinrichtungen (Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation, Wasser, Abwasser), Einrichtungen zur Erforschung oder Nutzung von Wind- und Wasserenergie, Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie. Aufgrund der vorhandenen Wohngebiete angrenzend an den Teilaufhebungsbereich ist davon - 6 - auszugehen, dass die meisten der vorgenannten Nutzungen im Geltungsbereich der Teilaufhebung nicht zulässig oder nur sehr einschränkt zulässig wären. Vorhaben, die nach § 35 Abs. 2 zu genehmigen wären, müssten mit der räumlichen Nähe zur FNP-Ausweisung Wohnbaufläche konform gehen. Die geplante Errichtung von temporären Flüchtlingsunterk ünften einschließlich Erschließungs - flächen führt zu einer voraussichtlichen Versiegelung von ca. 3.900 m². Auswirkungen auf Umweltbelange wären, je nach Ausprägung des einzelnen Umweltbelangs, nach der Aufgabe und dem Rückbau der Flüchtlingsunterkünfte und deren Erschließungsmaßnahmen in einem kürzeren oder längerem Zeitraum wieder umkehrbar. 9.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 9.5.1 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landesnaturschutzgesetz NRW Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Es bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorkommen von Lebensstätten streng geschützter bzw. planungsrelevanter wildlebender Vogel - und Fledermausarten im Bere ich der Teilaufhebung und an den unmittelbar angrenzenden Flächen. Die betreffenden Biotope sind durch Verkehrslärm und die angrenzende Wohnbebauung mit Hausgärten indirekt beeinträchtigt und daher nur eingeschränkt als Brutraum einzuschätzen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Beibehaltung des rechtskräftigen Bebauungsplanes wäre nicht mit Eingriffen in Lebensstätten oder Bruträumen von wildlebenden Vogelarten zu rechnen. Sollte dennoch eines der bislang nicht umgesetzten Planungsziele weiter verfolgt werden, so wäre im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens für ein nach § 35 BauGB zulässige s Bauvorhaben ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durch zu führen. Dies gilt auch für die Umsetzung der geplanten temporären Flüchtlingsunterkünfte. Nach der Aufgabe und Rückbau könnte sich die heutige Ackerfläche wieder zu einem Nahrungs- und Lebensraum für wildlebende Tierarten entwickeln. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Im Rahmen der Teilaufhebung ergeben sich keine Minderungs - oder Ausgleichsmaßnahmen, da die Teilaufhebung selbst nicht zum Auft reten von möglichen Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG führt. Bewertung: Die noch vorhandenen Biotope im Teilaufhebungsgebiet können Lebensstätten wildlebender Tierarten bilden. Das Auftreten von Bruträumen oder Quartieren streng geschützter Arten ist nicht anzunehmen. Die Teilaufhebung selbst führt nicht zur Auslösung von Eingriffen in Lebensstätten, im Falle der Umsetzung von Vorhaben nach der Teilaufhebung wie der geplanten temporäreren Errichtung von Flüchtlingsunterkünften wäre eine Artenschutzpr üfung (ASP) durchzuführen. 9.5.2 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, Baumschutzsatzung Stadt Köln Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die Bereiche, in denen die rechtskräftige Planung nicht umgesetzt wurde, sind im Wesentlichen intensiv ackerbaulich genutzt. Dieser Biotoptyp hat eine geringe ökologische Wertigkeit im Vergleich zu der angrenzenden vorhandenen Gehölzpflanzung (Schutzpflanzung). Der landwirtschaftlich genutzte Bereich im zentralen Teil der geplanten Bebauungsplan-Teilaufhebung weist eine Funktion zur Biotopvernetzung und –pufferung im südlich von Köln-Holweide gelegenen Freiraum auf. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Da eine Umsetzung der planungsrechtlich zulässigen Umsetzung von Eingriffen in die Ackerfläche und den Hausgärten nicht zu erwarten sind, bleibt der Biotopbestand erhalten. - 7 - Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Fall der Umsetzung von Vorhaben auf Basis des § 35 BauGB greift die Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. Landesnaturschutzgesetz NRW. Damit wären dauerhafte Eingriffe auszugleichen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen: Im Rahmen der Teilaufhebung ergeben sich keine Vermeidungs -, Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen, da durch die Teilaufhebung kein unmittelbarer Eingriff in die vorhandenen Biotope erfolgt, sondern lediglich die Grundlage für einen (potenziellen) Eingriff geschaffen wird. Bewertung: In den Bereichen der geplanten Bebauungsplan -Teilaufhebung, in denen die Planungsziele Stadtbahntrasse mit Haltestelle und Dauerkleingärten nicht umgesetzt sind, bestehen eine Ackerfläche und Hau sgärten. Die nach § 246 BauGB im Nachgang zur Teilaufhebung möglichen Nutzungen im Bereich der heutigen Ackerfläche unterliegen der Eingriffsregelung gemäß §§ 14 – 17 BNatSchG. Die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst führt nicht zu Eingriffen in die vorhandenen Biotope. 9.5.3 Fläche (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: § 1 BauGB Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Bereich der Teilaufhebung liegen unbebaute, unversiegelte Flächen vor. Der rechtskräftige Bebauungsplan ermöglicht theoretisch eine weitere Flächeninanspruchnahme für eine Stadtbahntrasse mit Haltestelle sowie Fuß- und Radwegen zu deren Anbindung und Querung. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach der Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes besteht im Bereich der heute nicht versiegelten Ackerfläche die Möglichkeit einer weiteren Flächeninanspruchnahme durch (teilprivilegierte) Vorhaben im Außenbereich. Die im Anschluss an die Teilaufhebung geplante Errichtung von temporären Flüchtlingsunterkünften führt zu einer möglichen Inanspruchnahme von ca. 3.900 m² Fläche. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Im Rahmen des Teilaufhebungsverfahrens sind keine Vermeidungs -, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, da di e Teilaufhebung selbst keine weitere Flächeninanspruchnahme nach sich zieht. Bewertung: Die im Anschluss an die Teilaufhebung geplante Errichtung von temporären Flüchtlingsunterkünften führt zu einer möglichen Inanspruchnahme von ca. 3.900 m² Fläche. 9.5.4 Boden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Teilaufhebungsbereich liegt gemäß der Bodenkarte NW 1:50.000 (BK50) ein Braunerdeboden vor, der aufgrund seiner Ertragsfähigkeit als schützenswert bewertet wird. Während in Bereichen mit Bebauung und Erschließungseinrichtungen die natürlichen Bodeneigenschaften stark gestört sind, ist im Bereich der Frei - und Gehölzflächen überwiegend von naturnahen Bodenverh ältnissen aus zu gehen. Durch den zentralen Teil des Teilaufhebungsbereiches verläuft unterhalb der Ackerfläche eine Fernwärmeleitung. Auch hier ist von einer leichten Veränderung der natürlichen Bodeneigenschaften auszugehen. Umweltzustand bei Nichtdurch führung der Planung (Nullvariante): Bei Fortbestehen des vorhandenen Planungsrechtes ist nicht mit weiteren Bodeneigriffen zu rechnen, auch wenn diese theoretisch möglich wären (Stadtbahntrasse). Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die im zentralen Teilaufhebungsbereich nach der Teilaufhebung mögliche Umsetzung von Vorhaben im Außenbereich kann zu weiteren mittelbaren Eingriffen in den Boden führen mit der Folge einer langfristigen und erheblichen Beeinträchtigung natürlicher bzw. weniger naturnaher Bodeneigenschaften. Bei Umsetzung der geplanten Flüchtlingsunterkünfte wären davon mindestens 3.900 m² schützenswerten Bodens betroffen. - 8 - Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Im Rahmen des Teilaufhebungsverfahrens sind keine Vermeidungs -, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, da die Teilaufhebung selbst keine unmittelbaren Eingriffe in schützenswerten Boden nach sich zieht. Lediglich bereitet die Teilaufhebung einen (potenziellen) Eingriff vor. Bewertung: Im Bereich der Teilaufhebung liegt ein als schützenswert beurteilter Braunerdeboden mit hoher Ertragsfähigkeit vor. Dieser ist im zentralen Bereich (Ackerfläche) zum größeren Teil ungestört. Durch nach der Teilaufhebung zulässige Vorhaben kann es hier zu weiteren Eingriffen in den Boden kommen. Die Teilaufhebung selbst bereitet keine weiteren Bodeneingriffe vor. 9.5.5 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 9.5.5.1 Oberflächenwasser Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, WRRL Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Es liegen keine Oberflächengewässer vor. Der rechtskräftige Bebauungsplan sieht keine Flächen für die Anlage von Oberflächengewässern vor. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Es liegen weiterhin keine Oberflächengewässer vor. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung : Eine Anlage von Oberflächengewässern ist im Rahmen von Vorhaben im Außenbereich oder bei Umsetzung der geplanten temporären Flüchtlingsunterkünfte nicht wahrscheinlich und zudem grundsätzlich unzulässig. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Im Rahmen des Teilaufhebungsverfahrens sind keine Vermeidungs -, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, da im Bereich der Teilaufhebung keine Oberflächengewässer vorhanden und festgesetzt sind oder deren Anlage zulässig wäre. Bewertung: Da keine Oberflächengewässer vorhanden, festgesetzt oder geplant sind, ist dieser Umweltbelang durch die Teilaufhebung nicht betroffen. 9.5.5.2 Grundwasser Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW Bestand (derzeitiger Umweltzustand ): Im Teilaufhebungsgebiet findet heute Grundwasserneubildung durch versickerndes Niederschlagswa sser statt. Mittlere GW -Gleichen (2003) liegen zwischen 39,6 – 39,1 m NHN womit bei einer mittleren Geländehöhe von ca. 49 m ein mittlerer Grundwasserflurabstand von ca. 10 m vorliegt. Die Grundwasserfließrichtung verläuft bei normalen Verhältnissen in wes tnordwestlicher Richtung, ausgerichtet auf den Rhein als Vorfluter. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Da bis auf die nicht mehr in Planung befindliche Stadtbahntrasse alle Ziele des rechtskräftigen Bebauungsplanes im Teilaufhebungsbereich umgesetzt sind, wird sich im Rahmen der Nullvariante keine Änderung bezüglich der Grundwasserverhältnisse ergeben. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach der erfolgten Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kann es zu einer weiteren Versiegelung / Bebauung der Freiflächen kommen mit der Folge der Einschränkung der Grundwasserneubildung. Entsprechend würde die geplante temporäre Errichtung von Flüchtlingsunterkünften mit Erschließungseinrichtungen während der Zeit ihres Bestehens zu einer Einschränkung der Grundwasserneubildung führen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich er nachteiliger Umweltauswirkungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu unmittelbaren Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. - 9 - Bewertung: Im Rahmen der Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen auf die heute vorhandene Grundwasserneubildung im Bereich der vorhandenen Vegetationsflächen. Nach der Teilaufhebung können geneh migungsfähige Vorhaben im Außenbereich zu einer Verminderung der Grundwasserneubildung führen. Dies ist auch für die geplanten Flüchtlingsunterkünfte und ihre Erschließungseinrichtungen anzunehmen. 9.5.6 Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 9.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Teilaufhebungsbereich kommt es heute nicht zur Emission von Luftschadstoffen. Emissionsquell en für Luftschadstoffe im Nahbereich der Teilaufhebung sind die Gebäudeheizungen und der Kfz-Verkehr auf der Ostmerheimer Straße und untergeordnet auf den Erschließungsstraßen der WA -Flächen (Wichheimer Kirchweg, Schlagbaumsweg). Aus 2014 liegen folgende D TV-Werte (Stadt Köln, Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung: eigene Verkehrserhebungen zu Verkehrszahlen, Köln, 23.01.2014) vor: Schlagbaumsweg 8.900 Fahrten, Colonia -Allee 7.450 Fahrten und Ostmerheimer Straße 5.370 Fahrten / 24h. Es ist insgesamt von e iner mäßigen Emissionsvorbelastung im Teilaufhebungsbereich auszugehen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Sollte der Bebauungsplan weiter rechtskräftig bleiben, wird es nicht zu einer wesentlichen Änderung der Emissionssituati on kommen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung : Nach der Bebauungsplan - Teilaufhebung können mit der Ansiedlung von Vorhaben im Außenbereich auch weitere Emissionsquellen für Luftschadstoff -Emissionen im Teilaufhebungsbereich zulässig werde n. Die geplante Errichtung von Flüchtlingsheimen wird zu einer geringen Zunahme von Luftschadstoff - Emissionen aus der Gebäudeheizung führen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Durch die Teilaufhebu ng des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu Auswirkungen auf die Emissionssituation, so dass keine Vermeidungs -, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Bewertung: Im Teilaufhebungsbereich liegt eine mäßige Emissionsvor belastung aus Gebäudeheizungen und Kfz-Verkehr im Nahbereich vor. Diese kann sich nach der Teilaufhebung verändern, wenn durch neue Vorhaben im Außenbereich zusätzliche Emissionsquellen eingerichtet werden. Die Emission von Luftschadstoffen aus Gebäudeheiz ungen der geplanten Flüchtlingsunterkünfte wird gering ausfallen. 9.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Teilaufhebungsbereich liegt in einer Zone mit mittlerer Luftgüte (Vgl. Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Auszug aus der Karte „Luftgüte in Köln“ aus: Ermittlung der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003) und ist damit unter Immissionsschutzaspekten für die im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte und umgesetzte Wohnnutzung geeignet. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante ): Bei Beibehaltung des Planungsrechtes wird es nicht zu einer planbedingten Änderung der Luftgüte im Änderungsbereich kommen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Entsprechend den Aussagen zum Punkt „Luftschadstoffe Emission“ kann es nach der Teilaufhebung zu einer geringfügigen Zunahme von Luftschadstoff-Immissionen kommen. Aufgrund der dann immer noch vorhandenen guten Durchgrünung (Gehölzbestand, Baumreihen) entlang des Teilaufhebungsbereiches ist eine Immissionsminderung (Staubbindung) anzunehmen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Durch d ie Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst - 10 - kommt es nicht zu Auswirkungen auf die Emissionssituation, so dass keine Vermeidungs -, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Bewertung: Im Änderungsbereich liegt eine mittlere L uftgüte vor, der Standort ist damit unter Immissionsschutzaspekten für die festgesetzte und umgesetzte Wohnnutzung geeignet. Nach der Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kann es, analog zur Emission, zu einer geringen Zunahme der Immission vo n Luftschadstoffen kommen. Die Immission von Luftschadstoffen aus Gebäudeheizungen der geplanten Flüchtlingsunterkünfte wird gering ausfallen. 9.5.7 Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: § 1a Satz 5 BauGB, Klimaschutzgesetz NRW, Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken und Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. (hier: Wärmebelastung) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Änderungsbereich liegt in einem Bereich, der gemäß der „Planungshinweiskarte zukünftige Wärmebelastung“ (Vgl. Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungshinweiskarte, „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013) als K lasse 4 – klimaaktiv – eingeordnet ist. Dieser gehört zu einem ost - west-verlaufenden Band mit klimaaktiven Freiflächen, das nördlich und südlich der Siedlung am Schlagbaumsweg einschließlich Heizkraftwerk bis nach Buchheim verläuft. Aufgrund der Flächengröße kann eine Kaltluftentstehung bei einer austauscharmen sommerlichen Wetterlage angenommen werden. Aus vorhandenen mikroskaligen Stadtklimauntersuchungen kann abgeleitet werden, dass der Transport von bodennaher Kaltluft von der vorhandenen Ackerfläche in die westlich und östlich gelegenen Wohngebiete durch die vorhandenen Gehölze, Straßenbäume und die Ostmerheimer Straße eingeschränkt wird. Die im Teilaufhebungsbereich gebildete lokale Kaltluft bleibt in ihrer stadtklimatischen Wohlfahrtswirkung (Abkühlun g) im Wesentlichen auf den Teilaufhebungsbereich beschränkt. Der sich bei einer austauscharmen Wetterlage in der zweiten Nachthälfte entwickelnde Rheintalwind aus südöstlicher und östlicher Richtung überströmt aufgrund seiner großen Mächtigkeit von mehreren Zehnermetern die vorhandene Wohnbebauung und Gehölze. Dieser Rheintalwind ist für Abkühlung der vorhandenen Wohnsiedlungen von Bedeutung. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante ): Bei Beibehaltung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kommt es nicht zu einer Veränderung der stadtklimatischen Situation. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Umsetzung von Vorhaben im Außenbereich kann es nach der Teilaufhebung zur Versiegelung und Bebauung der klimaaktiven Flächen kommen. Diese würde im Teilaufhebungsbereich zu einer lokalen Änderung der Klimasituation führen durch eine Einschränkung der lokalen Kaltluftentstehung. Entsprechend wird auch die geplante Errichtung von Flüchtlingsunterkünften eine Einschränkung der Kaltluftentstehung im Teilaufhebungsbereich bewirken. Diese wird sich nicht im fühlbaren Bereich auf die Kaltluftversorgung der angrenzenden Wohngebiete auswirken. Die für die Kaltluftversorgung relevante Dynamik des Rheintalwindes wird durch die Errichtung der geplanten temporären Flüchtlingsunterkünfte aufgrund der Kleinflächigkeit nicht eingeschränkt. Im Umfeld der Teilaufhebung bleiben großflächige Kaltluftentstehungsflächen erhalten, die den Rheintalwind speisen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaß nahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu unmittelbaren Auswirkungen auf die stadtklimatische Situation, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Bewertung: Der Teilaufhebungsbereich liegt in einem Bereich, der als klimaaktive Fläche bewertet wird. Dieser ist Teil eines größeren Bandes mit einer solchen Bewertung. Nach der Teilaufhebung kann es durch im Außenbereich zulä ssige Vorhaben wie auch durch die geplanten Flüchtlingsunterkünfte zu einer lokal begrenzten Einschränkung der Frischluftentstehung kommen. Diese wird sich kaum fühlbar auf die angrenzenden Wohngebiete auswirken. - 11 - 9.5.8 Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: siehe die Ziele des Umweltschutzes bei den einzelnen Belangen Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Eine Beeinflussung von Wirkungsgefügen zwischen den Belangen des Naturhaushaltes und Flächen hat bereits mit der Umsetzung der Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes stattgefunden. Eine weitere Beeinflussung der Wirkungsgefüge ist nicht zu erwarten, da der Bau und Betrieb der festgesetzten Stadtbahntrasse mit Haltestelle und Zuwegung nicht mehr verfolgt wird. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Zuge der Beibehaltung des geltenden Planungsrechtes kommt es nicht zu einer wesentlichen Änderung des Wirkungsgefüges im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Entsprechend der Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich nach der Teilaufhebung können Wirkungsgefüge insbesondere bei den Umweltbelangen Tiere, Pflanzen, Boden, Fläche, Klima und Grundwasser betroffen sein. Die Beeinflussung dürfte allerdings nur gering ausfallen und lokal begrenzt bleiben. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Durch die Teilaufhebung des rechtsk räftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu unmittelbaren Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Bewertung: Eine Beeinflussung der Wirkungsgefüge zwischen den Belangen des Naturhaushaltes, Klima und Flächen hat bereits mit der Umsetzung der Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes stattgefunden. Nach der Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kann es zu einer Auswirkung auf das Wirkungsgefüge kommen, wenn eine mögliche Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften keine zeitliche Befristung erfährt. 9.5.9 Landschaft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Prägende Landschaftselemente sind die vorhandenen Wohngebäude, die vorhandenen Gehölze und Baumreihen sowie die Ackerfläche im zentralen Teil des Teilaufhebungsbereiches. Nördlich und östlich hat der Teilaufhebungsbereich eine Anbindung an die freie Landschaft. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Falle der Nicht - Teilaufhebung des bestehenden Bebauungsplanes bleibt die Landschaft wie unter „Bestand“ beschrieben erhalten, da insbesondere die planungsrechtlich gesicherte Stadtb ahntrasse langfristig nicht mehr geplant ist. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kann es durch die Umsetzung von Vorhaben im Außenbereich zu Veränderungen der Landschaft im Teilaufhebungsbereich kommen. Die geplanten Flüchtlingsunterkünfte mit Erschließungsmaßnahmen führen ebenfalls zur Veränderung der Landschaft im zentralen Teilaufhebungsbereich durch Errichtung von Gebäuden. Dies e Veränderung ist aufgrund der bestehenden G ehölze und Baumreihen nur eingeschränkt von außerhalb wahrnehmbar. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu unmittelba ren Auswirkungen auf die Landschaft, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Bewertung: Die vorhandenen Wohnsiedlungen, die zentral gelegene Ackerfläche und die Gehölze / Baumreihen prägen heute die Landschaft. Diese würden bei Beibehaltung des bestehenden Planungsrechts nicht wesentlich verändert. Nach der Teilaufhebung des Bebauungsplanes kann es durch Vorhaben im Außenbereich zur Veränderung der Landschaft im zentralen Teil des Teilaufhebungsbereiches kommen. Die Errichtung der geplanten Flüchtlingsunterkünfte führt zur Veränderung der Landschaft. Diese Veränderung wird aufgrund der bestehenden Gehölze und Baumreihen nur eingeschränkt von außerhalb wahrnehmbar sein. - 12 - 9.5.10 Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Entsprechend der vorliegenden Biotopausstattung und dem damit anzunehmenden Besatz mit eher ubiquitären wildlebenden Tierarten ist mit einer geringen biologischen Vielfalt im Teilaufhebungsbereich zu rechnen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nicht-Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes ist nicht von einer anthropogen verursachten Veränderung der biologischen Vielfalt auszugehen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung : Nach der Teilaufhebung des Bebauungsplanes sind in gewissem Umfang Eingriffe in den Lebensraum Ackerfläche möglich, weiterhin kann es zu Störungen durch beispielsweise Betriebsgeräusche komm en. Dies ist auch für die Errichtung der temporär genutzten Flüchtlingsheime zu unterstellen. Damit kommt es zu einer geringen Minderung der biologischen Vielfalt im Teilaufhebungsbereich. Diese wird im Falle einer befristeten Genehmigung für Flüchtlingsunterkünfte nur zeitlich begrenzt auftreten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu Auswirkungen auf die Landschaft, s o dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Bewertung: Entsprechend der vorliegenden Biotopausstattung und dem damit anzunehmenden Besatz mit eher „Allerweltstierarten“ ist mit einer geringen biologischen Vielfalt im Teilaufhebungsbereich zu rechnen. Nach der Teilaufhebung kommt es durch mögliche zulässige Vorhaben im Außenbereich beziehungsweise durch die Errichtung der Flüchtlingsunterkünfte zu einer weiteren geringen Einschränkung der biologischen Vielfalt. 9.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000 -Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, VV FFH / VG Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Teilaufhebungsbereich liegt weder innerhalb noch im Nahbereich eines Natura 2000-Gebietes, solche Gebiete sind mehrere Kilometer entfernt. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Ein Natura 2000 -Gebiet ist weder direkt noch indirekt betroffen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Ein Natura 2000 -Gebiet ist weder direkt noch indirekt betroffen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht notwendig. Bewertung: Die geplante Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes hat keine direkten oder indirekten Auswirkungen auf ein Natura 2000-Gebiet. 9.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 9.5.12.1 Lärm Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Straßenverkehrslärm: Der Teilaufhebungsbereich ist durch Straßenverkehrslärm von folgenden Straßen vorbelastet: Schlagbaumsweg, Colonia Allee, Ostmerheimer Straße und untergeordnet Wichheimer Kirchweg. In 4,5 m Höhe liegen aus dem Straßenverkehr verursacht durch den Verkehr auf der BAB 3 und 4, dem Schlagbaumsweg, der Colonia Allee und dem Isenburger Kirchweg bzw. der Ostmerheimer Straße Pegel in der Größenordnung in der Klasse <= 60 dB(A) - 13 - am Tage und <= 55 dB(A) in der Nacht vor (Autobahn). An den lokalen Straßen steigt der Beurteilungspegel bis ca. 70 dB(A) am Tag und bis ca. 60 dB(A) in der Nacht an. Der Schienenverkehrslärm kann mit Beurteilungspegeln von weniger als 45 dB(A) am Tag und in der Nacht vernachlässigt werden. Laut dem Schallimmissionsplan Flugverkehr (Stadt Kö ln, Umwelt - und Verbraucherschutzamt: Schallimmissionspläne Verkehr, Köln, 2014 / 2016) kann Tag und Nacht ein energieäquivalenter Dauerschallpegel von ca. 45 dB(A) erwartet werden. Damit sind die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohnge biet (WA) von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts im Aufhebungsbereich durch den Straßenverkehrslärm um bis zu 15 dB überschritten. Gewerbelärm: Vom bestehenden Heizkraftwerk südlich des Teilaufhebungsbereiches gehen gewerbliche Lärmimmissionen aus. Es ist davon auszugehen, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet (WA) von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts an der bestehenden Wohnbebauung eingehalten werden. Gleiches gilt für eine mögliche Lärmbelastung aus der vorhandenen Trafostation. Weitere Lärmquellen liegen nicht vor. Die Bestandssituation ist als mäßig bis hoch lärmvorbelastet einzustufen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Da die ursprünglich geplante Stadtbahntrasse nicht weiterverfolgt wird , kommt es bei Beibehaltung des bestehenden Planungsrechtes nicht zu einer wesentlichen Änderung der Lärmsituation im Teilaufhebungsgebiet. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach der Teilaufhebung können mit zulässigen Vorhaben im Außenbereich auch erhöhte Emissionen von Anlagen- und Verkehrslärm entstehen. Erstere müssen jedoch an den bestehenden Wohngebäuden die Richtwerte der TA Lärm für ein WA einhalten. Verkehrsintensive Nutzungen sind im Teilaufhebungsbereich nicht zulässig, eine Z unahme von Verkehrslärm würde daher nur gering ausfallen und ist im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Die geplante Errichtung von Flüchtlingsunterkünften wird weder zum Auftreten von Anlagenlärm noch zu einer Erhöhung von Straßenverkehrslärm führen. Der Lärm von Spielplätzen und Spielflächen ist als sozialadäquat zu bewerten und daher hinzunehmen, diese Lärmemissionen unterliegen keinem Regelwerk. Die Errichtung der Flüchtlingsunterkünfte erfolgt in einem durch Verkehrslärm vorbelastetem Bereich. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu einer Erhöhung von Verkehrs - und Anlagenlärm, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Bewertung: Der Teilaufhebungsbereich ist durch Verkehrslärm und möglicherweise Anlagenlärm vorbelastet. Die Teilaufhebung selbst führt nicht zu einer Veränderung der Lärmsituation, während nach der Teilaufhebung durch die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich Lärmemittenten in untergeordnetem Umfang implementiert werden können. Der Betrieb von Flüchtlingsunterkünften führt nicht zu einer wesentlichen Zunahme von Lärmemissionen. 9.5.12.2 Altlasten Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen, Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Für den Teilaufhebungsbereich liegt keine Eintragung im Altlastenkataster der Stadt Köln, Köln 2018, vor. Nördlich von Schlagbaumsweg / Colonia-Allee ist eine Altablagerung mit der Nr. 90403 eingetragen. Eine Auswirkung auf die südlich der Straßen gelegene Wohnbebauung ist nicht bekannt. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Ohne die Teilaufhebung wird sich nichts an der Situation der Altlasten ändern. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich beziehungsweise dem Betrieb der Flüchtlingsunterkünfte geht in aller Regel keine Verunreinigung von Böden oder Grundwasser einher. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteilige r Umweltauswirkungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst - 14 - kommt es nicht zu einer unmittelbaren Veränderung von Altlasten, so dass keine Vermeidungs -, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Bewertung: Für den Teilaufhebungsbereich liegt keine Eintragung im Altlastenkataster vor. Durch und nach der Teilaufhebung ist ein Eintrag von Bodenverunreinigungen nicht zu erwarten. 9.5.12.3 Erschütterungen Ziele des Umweltschutzes: Abstandserlass, DIN 4150 Teil 1 und 2; Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Teilaufhebungsbereich treten keine Erschütterungen auf. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Da nicht am Bau der geplanten Stadtbahnlinie festgehalten wird, werden auch zukünftig im Nul lfall keine Erschütterungen im Teilaufhebungsbereich auftreten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Von den im Außenbereich zulässigen Nutzungen einschließlich dem Betrieb von Flüchtlingsunterkünften werden keine Erschütterungen ausgehen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kommt es nicht zu einem Auftreten von Erschütterungen, so dass keine Vermeidungs -, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Bewertung: Im Teilaufhebungsbereich treten weder heute, noch bei Beibehaltung der Rechtskraft noch nach der Teilaufhebung Erschütterungen auf. 9.5.12.4 Gefahrenschutz / Risiken zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klimawandelfolgen) Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn - und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Absatz 5 Nummer 1 BauGB) und je nach Belang: WHG, Hochwasserschutzkonzept; HWRM-RL, BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass, Seveso III-RL, KAS 18, 12. BImschV Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Hochwasserschutz: Der Teilaufhebungsbereich ist von einem Extremhochwasser des Rheins nicht betroffen. Magnetfeldbelastung: Von der im zentralen Bereich des Teilaufhebungsbereiches gelegenen Trafostation können Magnetfeldbelastungen ausgehen. Kenndaten zur Anlage liegen nicht vor. Störfallrisiko: Der Teilaufhebungsbereich liegt weder in einem angemessenen Sicherheitsabstand noch in einem Achtungsabstand eines Störfall-Betriebes. Starkregen: Im zentralen Bereich des Teilaufhebungsbereiches kann es bei einem Starkregenereignis mit einer 100jährlichen Wiederkehr zu einer Überflutung von bis zu 0,30 m kommen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Hochwasserschutz: Die Situation zum Hochwasser ändert sich nicht. Magnetfeldbelastung: Die mögliche vorhandene Magnetfeldbelastung bleibt bestehen. Störfallrisiko: Es entsteht kein neues Störfallrisiko. Starkregen: Die für den Bestand beschriebene Situation bleibt erhalten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Hochwasserschutz: Es besteht weiterhin keine Hochwassergefahr. Magnetfeldbelastung: Neue zulässige Nutzungen im Außenbereich könnten einer möglichen vorhandenen Magnetfeldbelastung ausgesetzt werden. Eine Berücksichtigung müsste im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren erfolgen. Störfallrisiko: Es entsteht kein neues Störfallrisiko. Starkregen: Im Zuge der Errichtung von zulässigen Nutzungen im Außenberei ch bzw. bei der Errichtung der Flüchtlingsunterkünfte ist der Überflutungsschutz im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen. - 15 - Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Durch die Teilaufhebung des recht skräftigen Bebauungsplanes kommt es nicht zu unmittelbaren Auswirkungen auf sonstige Gefahren, Gesundheitsbelange oder Risiken, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Bewertung: Es besteht heute und zukünftig k eine Hochwassergefahr aus einem Extremhochwasser des Rheins. Ebenso besteht heute und zukünftig kein Störfallrisiko. Von der vorhandenen Trafostation kann eine Magnetfeldbelastung aus gehen, die nach der Bebauungsplan-Teilaufhebung zukünftige Nutzungen betrifft. Die leichte Überflutung der zentralen Ackerfläche durch ein Starkregenereignis muss nach der Teilaufhebung bei der Genehmigung von zukünftig zulässigen Vorhaben berücksichtigt werden. 9.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Teilaufhebungsbereich sind keine Bau - oder Bodendenkmäler bekannt. Auch Sachgüter sind im Teilaufhebungsbereich nicht vorhanden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Am vorgenannten Sachverhalt ändert sich wenig, wenn der vorhandene Bebauungsplan weiterhin rechtskräftig bleibt. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Errichtung im Außenbereich zulässiger Vorhaben sind keine Kultur - oder Sachgüter betroffen. Es werden neue Sachgüter (temporäre Flüchtlingsunterkünfte) errichtet. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Durch die Teilaufhebung des re chtskräftigen Bebauungsplanes kommt es nicht zu Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Bewertung: Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes hat keine unmittelbaren Auswirkung en auf Kultur- und Sachgüter. Nach der Teilaufhebung können im zentralen Teil neue Sachgüter (Flüchtlingsunterkünfte) errichtet werden. 9.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Lichterlass NW, LAI -Hinweise, Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen, Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), LWG NRW, WHG, LAGA Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Emissionen: Im Teilaufhebungsbereich kommt es heute nicht zu erheblichen Emissionen von Licht, Gerüchen, Strahlung oder Wärme. Abfälle und Abwässer: Im Teilaufhebungsbereich fallen keine Abfälle oder Abwässer an. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Emissionen: An der für den Bestand formulierten Situation ändert sich nichts. Abfälle und Abwässer: An der für den Bestand formulierten Situation ändert sich nichts. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die nach der Teilaufhebung zulässigen Vorhaben oder die geplanten Flüchtlingsunterkünfte werden keine erheblichen Emissionen von Licht, Gerüchen, Strahlung oder Wärme auslösen können. Emissionen: Eine Abstrahlung von erheblichen Wä rme- oder Strahlungsemissionen wird mit der Umsetzung der Planung nicht einhergehen. Gleiches gilt für Licht- und Geruchsemissionen. Abfälle und Abwässer: Für die nach der Teilaufhebung zulässigen Vorhaben oder die geplanten Flüchtlingsunterkünfte wird ei ne geregelte Entsorgung von Abfällen und Abwässer organisiert werden. Die Entsorgung von Abfällen und Abwasser werden im Baugenehmigungsverfahren geregelt. - 16 - Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen: Durch di e Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kommt es zu keinen unmittelbaren Auswirkungen auf Emissionen (Licht, Gerüche, Strahlung und Wärme) sowie Abfälle und Abwässer, so dass keine Vermeidungs -, Minderungs - und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Bewertung: Licht-, Geruchs-, Wärme- und Strahlungsemissionen spielen im Teilaufhebungsbereich heute keine oder nur eine untergeordnete Rolle. Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplanes wird sich dies nicht ändern. Abfälle und Abwässer werden heute regelgerecht entsorgt, nach der Teilaufhebung durch zulässige Vorhaben im Außenbereich zusätzlich anfallende Abfälle und Abwässer werden ebenfalls regelgerecht entsorgt werden können. 9.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG, 2016); EnergieeinsparVO 10/2015, Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solarenergetischen Optimierung, DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Teilaufhebungsbereich hat keine Bedeutung für die Gewinnung oder Nutzung erneuerbarer Energie. Der rechtskräftige Bebauungsplan enthält dazu keine Regelungen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nicht-Teilaufhebung des Bebauungsplanes wird sich die Situation, wie unter Bestand beschrieben, kaum ändern. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach der Bebauungsplan - Teilaufhebung können theoretisch Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie zugelassen werden, soweit sie sich im Nahbereich der Wohngebiete als verträglich erweisen. Die geplanten (temporären) Flüchtlingsunterkünfte leisten voraussichtlich keinen Beitrag zur Gewinnung regenerativer Energie oder effizienten Nutzung. Die Energieversorgung der Flüchtlingsunterkünfte wird im Baugenehmigungsverfahren geregelt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kommt es nicht zu Auswirkungen auf erneuerbare Energie oder effiziente Energienutzung, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Bewertung: Der rechtskräftige Bebauungsplan enthält keine Regelungen zur Gewinnung erneuerbarer Energie oder zur effizienten Nutzung von Energie. Im Teilaufhebungsbereich findet eine solche nicht statt. Während nach der Teilaufhebung im Außenbereich möglicherweise Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie zulässig wären, trägt die geplante Errichtung von Flüchtlingsunterkünften voraussichtlich nicht dazu bei. 9.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Landschaftsplan Köln, Luftreinhalteplan Köln, Wasserschutzzonen - VO Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Landschaftsplan weist für den Teilaufhebungsbereich „Innenbereich“ aus, östlich und nördlich angrenzend ist das La ndschaftsschutzgebiet L25 „Freiräume und Grünverbindungen zwischen Brück, Dellbrück, Merheim und Holweide“ ausgewiesen. Weiterhin liegt der Teilaufhebungsbereich in der Wasserschutzzone IIIB des Wasserwerkes Höhenhaus. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Beibehaltung des Planungsrechts führt nicht zu Auswirkungen auf den Landschaftsplan oder die Wasserschutzzone. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Der Landschaftsplan wird von der Teilaufhebung nicht betroffen sein. - 17 - Zukünftig im Außenbereich zulässige Vorhaben müssen die Auflagen der Wasserschutzgebiets - Verordnung beachten zum Schutz der Grundwasserqualität. Dies wird im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kommt es nicht zu Auswirkungen auf den Landschaftsplan oder das festgelegte Wasserschutzgebiet, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Bewertung: Der Landschaftsplan trifft für den Teilaufhebungsbereich keine Schutzausweisungen und ist daher nicht betroffen. Weiterhin liegt der Teilaufhebungsbereich in einer Wasserschutzzone IIIB. Die daraus resultierenden Auflagen zum Schutz des Grundwassers sind auch nach der Teilaufhebung bei der Zulässigkeit von Vorhaben zu beachten. 9.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durc h Rechts- verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. BImSchV, Erhaltung u. Verbesserung der Luftgüte Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Teilaufhebungsbereich liegt nicht in der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Der rechtskräftige Bebauungsplan trifft keine Regelungen zur Erhaltung der Luftqualität. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die vorhandene Luftqualität im Teilaufhebungsbereich wird sich nicht erheblich ändern, da die Emissionsquellen Gebäudeheizung und Kfz-Verkehr im Nahbereich bereits vorhanden sind. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Umsetzung von Vorhaben im Außenbereich oder der geplanten Flüchtlingsunterkünfte kann es zu einer geringfügen Minderung der Luftgüte im Teilaufhebungsbereich kommen. Die Ziele de r städtischen Luftreinhalteplanung werden davon nicht tangiert. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu unmittelbare n Auswirkungen auf die Erhaltung der bestmöglichen Luftgüte, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Bewertung: Die Ziele der Luftreinhaltung sind durch die geplante Bebauungsplan -Teilaufhebung zur Genehmigungsfähigkeit von Flüchtlingsunterkünften nicht betroffen. 9.5.18 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000 -Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Zahlreiche Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Belangen waren bereits durch die Um setzung der Inhalte des rechtskräftigen Bebauungsplanes betroffen. Im Bereich der Teilaufhebung sind Wechselwirkungen als wenig betroffen einzustufen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Da aufgrund des rechtskräftigen Bebauungsplanes keine weiteren Eingriffe erfolgen können oder diese nicht weiter verfolgt werden, können auch Wechselwirkungen nicht weiter betroffen werden. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Aufgrund der Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Außenbereich oder bei der Errichtung von Flüchtlingsunterkünften können Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Naturhaushaltes, Stadtklima, Landschaft und Fläche betroffen werden. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteilige r Umweltauswirkungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu Auswirkungen auf Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Belangen, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. - 18 - Bewertung: Im heutigen Zustand sind natürliche Wechselwirkungen im Teilaufhebungsbereich weitgehend ungestört. Nach der Bebauungsplan-Teilaufhebung können durch die Zulässigkeit von Vorhaben im Bereich der Teilaufhebung Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Naturhaushaltes, Stadtklima, Landschaft und Fläche eingeschränkt werden. 9.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000 -Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur - und Sachgüter, Wechselwirkungen, z. B. Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die Anfälligkeit des Teilaufhebungsbereiches für schwere Unfälle und Katastrophen ist gering, da weder störfallrelevante Betriebe noch übergeordnete Verkehrswege mit Gefahrguttransporten noch Produktenleitungen in der Nähe vorh anden sind. Das vorhandene Heizkraftwerk ist nicht als Störfallbetrieb klassifiziert. Auch Naturkatastrophen treten statistisch in Köln -Merheim sehr selten auf. Zudem wäre aufgrund der relativ geringen Bevölkerungsdichte im Teilaufhebungsbereich im Vergleich zu anderen städtischen Wohngebieten nur eine sehr geringe Anzahl von Personen durch einen schweren Unfall oder eine Katastrophe betroffen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Gegenüber der Beschreibung der Bestandssituation ändert sich bei Beibehaltung des Planungsrechts nichts. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach der Teilaufhebung sind nur solche Vorhaben zulässig, die keine Störfälle oder schweren Unfälle auslösen können. Mit dem Betrieb der Flüchtling sunterkünfte werden zusätzlich Menschen im Teilaufhebungsbereich untergebracht. Aufgrund der geringen Anfälligkeit des Teilaufhebungsgebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen ist diese Unterbringung als unproblematisch zu bewerten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Da die Anfälligkeit des Teilaufhebungsbereiches für schwere Unfälle und Katastrophen gering ist und das Gebiet eine relativ geringe Bevölkerungsdichte aufweist, sind im Rahmen der B ebauungsplan-Teilaufhebung keine Vermeidungs -, Minderungs - und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Bewertung: Die Anfälligkeit des Teilaufhebungsbereiches für schwere Unfälle und Katastrophen ist gering und es liegt eine sehr geringe Bevölkerungsdichte im Teilaufhebungsbereich vor. Dies gilt auch weiter für die nach der Teilaufhebung zulässigen Vorhaben und für d ie geplanten Flüchtlingsunterkünfte. 9.5.20 Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Eingriffe sind gemäß des vorhandenen Planungsrechtes zulässig und weitgehend vollzogen. Der im Teilaufhebungsbereich zulässige Eingriff durch eine Umsetzung der ursprünglich geplanten Stadtbahntrasse samt Erschließung wird nicht mehr vollzogen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Es gilt die gleiche Beurteilung wie für den Bestand. Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Vorhaben im Außenbereich unterliegen der Eingriffsregelung gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und die dadurch ausgelösten Eingriffe müssen ausgeglichen werden. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der Teilaufhebung nicht festsetzbar. Regelungen zum Ausgleich werden im Rahmen des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens getroffen. - 19 - Bewertung: Die durch den rechtskräftigen Bebauungsplan zulässigen Eingriffe sind entweder vollzogen oder werden nicht weiterverfolgt (Stadtbahntrasse mit Haltestelle und Zuwegungen). Nach der Teilaufhebung lösen zulässige Vorhaben im zentralen Bereich (Außenbereich) Eingriffe aus, die ausgleichspflichtig sind. 9.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) Derzeit existieren keine benachbarten Planungsverfahren. 9.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) Im Zuge der Bebauungsplan -Teilaufhebung kommt es nicht zu Verwendung von Stoffen oder Techniken. 9.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl (Anlage 1 zum BauGB, 2. d) Zur Genehmigung der geplanten Flüchtlingsunterkünfte im Geltungsbereich ist die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 73479/08 „Oberer Wichheimer Kirchweg“ erforderlich. Damit ergibt sich keine Planungsalternative. Die Standortwahl für die Flüchtlingsunterkünfte ist nicht Gegenstand der vorliegenden Umweltprüfung. C Zusätzliche Angaben 9.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Als einzige technische Maßnahme im Rahmen der Umweltprüfung erfolgte eine schalltechnische Berechnung der Verkehrslärm-Immissionen. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen ergeben sich nicht, da eine Bebauungsplan-Teilaufhebung eine lediglich geringe Untersuchungstiefe auslöst. 9.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) Maßnahmen zum Monitoring entstehen aus einer Bebauungsplan-Teilaufhebung nicht. 9.8 Zusammenfassung Für das Teilaufhebungsverfahren wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. Da die im Teilaufhebungsbereich festgesetzte Stadtbahntrasse nicht weiterverfolgt wird, sind hier keine Auswirkungen auf die Belange § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB erfolgt. Aus der Teilaufhebung selbst ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Umweltbelange und entsprechend sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Nach der Teilaufhebung kann es durch zulässige Vorhaben oder durch die Errichtung und den Betrieb der (temporären) Flüchtlingsunterkünfte zu geringen Auswirkungen auf einzelne Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB kommen. Ausgleichsmaßnahmen sind entweder nicht erforderlich oder werden in nachfolgenden Genehmigungsverfahren geregelt. - 20 - 9.9 Referenzliste der Quellen - Stadt Köln: Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand; - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; - Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Auszug aus der Karte „Luftgüte in Köln“ aus: Ermittlung der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003; - Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt: Schallimmissionspläne Verkehr, Köln, 2014 / 2016; - Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; - Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstellung, Köln, o. J.; - Stadt Köln , Rheinenergie / ehemaliges Staatliches Umweltamt: Grundwassergleichen, Köln, 1987 bis 2003; - Stadt Köln, Köln.GIS: Luftbilder, Köln, 2016 und 2018; - Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018; - Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB AÖR, Köln, 2014; - Stadt Köln, Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung: eigene Verkehrserhebungen zu Verkehrszahlen, Köln, 23.01.2014; - Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt: Stellungnahme Zum Verkehrslärm, Köln, 21.11.2018 Der Bebauungsplan-Entwurf 73479/08 wird gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) mit dieser Begründung öffentlich ausgelegt. Köln, den Beigeordneter
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1762/2019
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 05.06.2019
- Erstellt
- 17.05.2019 15:08