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1762/2019

Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) Teilaufhebung des Bebauungsplanes 73479/08 Arbeitstitel: Oberer Wichheimer Kirchweg in Köln-Holweide;

Mitteilung Ausschuss 05.06.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 08.07.2019, TOP 10.2.12

Mitteilung Ausschuss

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Ansehen

Anlage 1 Geltungsbereich

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Ansehen

Anlage 3 Bebauungsplan

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Ansehen

Anlage 2 Begründung

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Ansehen

Mitteilung Ausschuss

5324 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
613 Tiet Sa 
Vorlagen-Nummer  05.06.2019 
 1762/2019 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 17.06.2019 
Stadtentwicklungsausschuss 04.07.2019 
 
Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) Teilaufhebung des Bebauungsplanes 
73479/08 Arbeitstitel: Oberer Wichheimer Kirchweg in Köln-Holweide; 
Der Bebauungsplan Nr. 73479/08 im Stadtteil Holweide umfasst mit einer Fläche von rund 8,9 ha den 
Bereich zwischen Schlagbaumsweg im Norden und Westen, den Siedlungsbereich am Wichheimer 
Kirchweg im Osten, sowie die Grün- und Nutzflächen im Süden bis zum Betriebsgelände der Stadtent-
wässerungsbetriebe. Er wurde am 21.12.1981 rechtskräftig.  
 
Der Bebauungsplan setzt im Wesentlichen Allgemeine Wohngebiete (WA), Öffentliche Grün- und Ver-
kehrsflächen sowie Flächen für eine Stadtbahntrasse mit Haltestelle fest.  
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 17.11.2016 zur Erfüllung der städtischen Unterbrin-
gungspflicht und zur Vermeidung drohender Obdachlosigkeit die Errichtung von Flüchtlingsunterkünf-
ten auf mehreren Grundstücken im Kölner Stadtgebiet beschlossen. Dazu gehört auch das städtische 
Grundstück Schlagbaumsweg/Ostmerheimer Straße in Köln-Holweide. Hier hat der Hauptausschuss 
der Stadt Köln in seiner Sitzung am 05.12.2016 die temporäre Errichtung von mobilen Wohneinheiten 
für bis zu 400 Personen beschlossen. 
 
Die zur Errichtung der mobilen Wohneinheiten vorgesehene Fläche liegt im Geltungsbereich des Be-
bauungsplanes, der in diesem Bereich eine öffentliche Grünfläche und eine Fläche für Bahnanlagen 
für eine Stadtbahntrasse mit Haltestelle festsetzt. Zwar wurden mit Novellierung des Baugesetzbu-
ches im Jahre 2014 Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte geschaffen, so dass wie in diesem 
Fall für die Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge von den Festsetzungen des Bebauungs-
plans unter den Voraussetzungen des § 246 Abs. 12 S. 1 Nr. 1 BauGB befreit werden kann, jedoch 
nur befristet auf längstens drei Jahre. Hier ist aus wirtschaftlichen Gründen eine zwar temporäre, aber 
über die drei Jahre hinausgehende Errichtung einer solchen Anlage geplant, sodass der Bebauungs-
plan teilaufgehoben werden muss. 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 20.09.2018 beschlossen, den Geltungsbereich der ur-
sprünglichen Teilaufhebung auf die Fläche zu verkleinern, die zur Bebauung mit Flüchtlingsunterkünf-
ten tatsächlich benötigt wird. So sollen mögliche Auswirkungen der Aufhebung auf den Bebauungs-
plan minimiert werden. Bisher eingegangene Ergebnisse aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili-
gung sollen im weiteren Verfahren ihre Berücksichtigung finden. 
 
Nach erfolgter Teilaufhebung beschränkt auf die Fläche, die zur Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften 
benötigt wird, kann sichergestellt werden, dass die mobilen Unterkünfte länger als drei Jahre zugelas-
sen werden können.

2 
 
Die übrigen Flächen bleiben somit weiterhin planungsrechtlich in der bisherigen Form (Festsetzungen 
des Bebauungsplanes) gesichert. Hierdurch erfahren die benachbarten Siedlungsbereiche, sowie übri-
ge öffentliche Grünflächen keine Änderung der bisherigen planungsrechtlichen Situation. 
 
Vorberatung 
 
Einleitungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zur Teilaufhebung des 
Bebauungsplanes 73479/08); Arbeitstitel: Oberer Wichheimer Kirchweg in Köln-Holweide 
BV 9 04.12.2017  TOP   9.2.8 mehrheitlich gegen die Stimme der EMT 
                                                                                                Frau Wolter zugestimmt. 
StEA 14.12.2017  TOP 14.2 einstimmig gestimmt 
(StEA = Stadtentwicklungsausschuss - BV 9 = Bezirksvertretung Mülheim) 
 
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (Aushang) 
15.02.2018 bis 02.03.2018 mit Stellungnahmefrist bis 09.03.2018. 
 
Vorgabenbeschluss 
 
BV9 17.09.2018  TOP 9.2.2 Die Alternative (Einstellung des Verfahrens)  
                                                                      einstimmig beschlossen (bei Abwesendheit von  
                                                                                                                             Frau Wolter) 
StEA 20.09.2018  TOP 14.2 mehrheitlich der Weiterführung des Verfahrens 
                                                                      gegen die SPD Fraktion zugestimmt 
                                                                                                 
Der teilaufzuhebende Bebauungsplan soll mit den als Anlage beigefügten Unterlagen sowie den Gut-
achten und den bisher vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Absatz 2 Bauge-
setzbuch einen Monat (voraussichtlich im   3.Quartal   2019) öffentlich ausgelegt werden.  
Die frühzeitige Beteiligung nach § 4 Absatz 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 30.04.2018 bis zum 
01.06.2018 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB 
erfolgt parallel zur Offenlage. 
 
Anlagen 
Anlage 1 Geltungsbereich der Teilaufhebung (mit der Gegenüberstellung des  
                       ursprünglichen Geltungsbereiches) 
Anlage 2 Begründung 
Anlage 3 Rechtskräftiger Bebauungsplan (verkleinert) mit Geltungsbereich der  
                       Teilaufhebung 
 
 
 
Gez. Greitemann

Anlage 1 Geltungsbereich

528 Zeichen

Holweide
Merheim
5HFKWVNUlIWLJHU%HEDXQJVSODQ73479/08 und bisherigerGeltungsbereich der AufhebungNeuer verkleinerterGeltungsbereich
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0D‰VWDEN
StadtplanungsamtVerkleinerter Geltungsbereich des aufzuhebenden Bebauungsplanes 73479/08Oberer Wichheimer KirchwegLQ.|OQ+ROZHLGH
0 10050 200300 Meter

Anlage 3 Bebauungsplan

275 Zeichen

Anlage 3
0 5025 100150 MeterN
StadtplanungsamtGeltungsbereich der Teilaufhebung des Bebauungsplanes 73479/08Oberer Wichheimer KirchwegLQ.|OQ+ROZHLGH
0D‰VWDE5HFKWVNUlIWLJHU%HEDXXQJVSODQ2EHUHU:LFKKHLPHU.LUFKZHJ$XVVFKQLWWGeltungsbereich der Teilaufhebung

Anlage 2 Begründung

70793 Zeichen

A N L A G E  2  
 
Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch ( BauGB )  
 
zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nummer 73479/08  
Arbeitstitel: Oberer Wichheimer Kirchweg in Köln-Holweide 
  
1. Plangebiet und Inhalt 
 
Der Bebauungsplan Nr. 73479/08 im Stadtteil Holweide umfasst mit einer Fläche von rund 8,9 ha den 
Bereich zwischen Schlagbaumsweg im Norden und Westen, den Siedlungsbereich am Wichheimer 
Kirchweg im Osten, sowie die Grün - und Nutzflächen im Süden bis zum Betriebsgelände der 
Stadtentwässerungsbetriebe. Er wurde am 21.12.1981 rechtskräftig (siehe Anlage 1). 
 
Der Bebauungsplan setzt im Wesentlichen Allgemeine Wohngebiete (WA), öffentliche Grün - und 
Verkehrsflächen sowie Flächen für eine Stadtbahntrasse mit Haltestelle fest (siehe Anlage 3). 
 
2. Anlass und Ziel der Aufhebung 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 17.11.2016 zur Erfüllung der städtischen 
Unterbringungspflicht und zur Vermeidung drohender Obdachlosigkeit die Errichtung von 
Flüchtlingsunterkünften auf mehreren Grundstücken im Kölne r Stadtgebiet beschlossen. Dazu 
gehört auch das städtische Grundstück Schlagbaumsweg/Ostmerheimer Straße in Köln-Holweide. 
Hier hat der Hauptausschuss der Stadt Köln in seiner Sitzung am 05.12.2016 die temporäre 
Errichtung von mobilen Wohneinheiten für bis zu 400 Personen beschlossen. 
 
Die zur Errichtung der mobilen Wohneinheiten vorgesehene Fläche liegt im Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes, der in diesem Bereich eine öffentliche Grünfläche und eine Fläche für 
Bahnanlagen für eine Stadtbahntrasse mit Haltestelle festsetzt. Zwar wurden mit Novellierung des 
Baugesetzbuches im Jahre 2014 Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte geschaffen, so dass 
wie in diesem Fall für die Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge von den Festsetzungen 
des Bebauungsplans unter den Voraussetzungen des § 246 Abs. 12 S. 1 Nr. 1 BauGB befreit 
werden konnte, jedoch nur befristet auf längstens drei Jahre. Hier ist aus wirtschaftlichen Gründen 
eine zwar temporäre, aber über die drei Jahre hinausgehende Errichtung einer solch en Anlage 
geplant, sodass der Bebauungsplan teilaufgehoben werden muss. 
 
3. Aufhebungsverfahren 
 
Der Bebauungsplan soll im Normalverfahren aufgehoben werden. Der 
Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 14.12.2017 beschlossen, das 
Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplanes einzuleiten. Darüber hinaus wurde beschlossen, 
gemäß den Regelungen des Baugesetzbuches die Öffentlichkeit frühzeitig über die Planung zu 
informieren. Dies erfolgte in Form eines Aushangs vom 15.02. – 02.03.2018 im Bezirksrathaus 
Mülheim. Es sind rund 380 Stellungnahmen eingegangen. Die Einwendungen beziehen sich 
überwiegend auf die geplante hohe Unterbringungszahl von Flüchtlingen und die damit 
verbundenen Auswirkungen auf den Verkehr, das soziale Gefüge und die  Natur. Nur wenige 
Stellungnahmen beziehen sich konkret auf die Auswirkungen der Aufhebung des Bebauungsplans. 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach §4 Abs. 1 
BauGB hat vom 30.04.2018 bis 01.06.2018 stattgefunden.

- 2 - 
 
 
 
 
Um mögliche Auswirkungen der Aufhebung des Bebauungsplanes zu minimieren, hat der 
Stadtentwicklungsausschuss am 20.09.2018 (BV 9 am 17.09.2018) beschlossen, das Verfahren 
als Teilaufhebungsverfahren mit verkleinertem Geltungsbereich, unter Berücksichtigung der bisher 
eingegangenen Ergebnisse aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Belange 
des Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutzes werden dabei geprüft und bewertet.  
4. Teilaufhebungsbereich 
Der Geltungsbereich der Teilaufhebung wird daher im weiteren Verfahren auf eine ca. 1,263 ha 
große Teilfläche der bislang für eine Stadtbahntrasse freigehaltenen und festgesetzten Fläche 
einschließlich der Flächen für Schutzpflanzungen bis an die Ostmerheimer Straße heran sowie eine 
Teilfläche der öffentlichen Grünfläche nordöstlich der Stadtbahnfläche beschränkt (siehe Anlage 1 
und 3).  
 
5. Auswirkungen der Teilaufhebung 
 
Gemäß des rechtskräftigen Bebauungsplanes bleiben die übrigen Flächen weiterhin 
planungsrechtlich gesichert. Hierdurch erfahren die benachbarten Siedlungsbereiche (als 
allgemeines Wohngebiet ausgewiesen) sowie übrige öffentliche Grünflächen (Kinderspielplätze und 
Schutzpflanzungen) keine Änderung der planungsrechtlichen Situation. Etwaige Auswirkungen 
können somit vermieden werden.  
 
Mit der Beschränkung der Aufhebung nur auf das Gelände, das zur Bebauung mit 
Flüchtlingsunterkünften vorgesehen ist, kann wei terhin sichergestellt werden, dass die mobilen 
Unterkünfte länger als drei Jahre zugelassen werden können.  
 
Die planungsrechtliche Beurteilung richtet sich nach erfolgter Teilaufhebung nach § 35 BauGB. 
 
Durch die Teilaufhebung entstehen keine Kosten. Ents chädigungsansprüche gemäß §§ 39 ff. 
BauGB sind nicht erkennbar. 
 
6. Bestehendes Planungsrecht 
 
Regionalplan: 
Das gesamte Plangebiet ist im Regionalplan als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ dargestellt. 
 
Flächennutzungsplan: 
Die mit Wohngebäuden bebauten Bere iche im Plangebiet sind im Flächennutzungsplan als 
„Wohnbaufläche“ dargestellt. Auch die Grünfläche, die brach liegt und für die mobilen 
Flüchtlingsunterkünfte vorgesehen ist, wird als Wohnbaufläche dargestellt. Das verkleinerte 
Teilaufhebungsgebiet schließt mit den Flurstücken 2016, 1224 und 1245 im südlichen Teil ab und 
bildet eine Grenze zur brachliegenden stadteigenen Fläche (Flurstück 528), welche im 
Flächennutzungsplan ebenso als Grünfläche dargestellt ist. 
 
Landschaftsplan: 
Der Landschaftsplan der Stadt Köln trifft im Bereich des Plangebietes keine Aussagen. 
 
Bebauungsplan: 
Der Bebauungsplan Nr. 73479/08 mit dem Arbeitstitel: Oberer Wichheimer Kirchweg in Köln -
Holweide ist seit dem 21.12.1981 rechtskräftig.  
 
Die Bereiche entlang des Wichheimer Kirc hwegs sind als allge meine Wohngebiete mit einer 
maximal zweigeschossig, offenen Bauweise sowie einer GRZ von 0,4 und eine GFZ von 0,8 
festgesetzt. Dieses Siedlungsgefüge wird in westliche Richtung durch eine Schutzpflanzung vom 
Geltungsbereich der Teilaufhebung abgeschirmt. Nordwestlich der Schutzpflanzung schließt sich 
eine Gemeinbedarfsfläche (Funk- und Trafostation) an.

- 3 - 
 
 
 
Im Südlichen Teil des Wichheimer Kirchwegs befinden sich zwei weitere Baufelder, die als 
allgemeines Wohngebiet in eingeschossiger geschlossener Bauweise mit einer GRZ und GFZ von 
0,6 festgesetzt sind. Westlich von diesen allgemeinen Wohngebieten sind im Bebauungsplan 
Leitungsrechte für Fernwärmeleitungen und Elektrizitätsleitungen dargestellt, die teilweise an die, 
zur damaligen Zeit, geplanten Stadtbahntrasse gebündelt sind. 
 
Im östlichen Bereich des Plangebiets sieht der Bebauungsplan eine parallel zu der festgesetzten 
Planstraße verlaufende Schutzpflanzung und einen sich daran anschließenden Fuß- und Radweg 
sowie ein allgemeines Wohngebiet mit einer GRZ von 0,4, einer GFZ von  0,8 und einer 
zweigeschossigen, geschlossenen Bauweise vor.  
 
Im südlichen Bereich des Plangebiets ist eine öffentliche Grünfläche mit der Nutzung eines 
Kinderspielplatzes festgesetzt. Weiter südlich folgt erneut eine Schutzpflanzung, die eine 
Abgrenzung zu den städtischen Grundstücken des Heizwerkes und der 
Stadtentwässerungsanlage darstellt. 
 
Die Straßenverkehrsfläche des Wichheimer Kirchwegs sowie des Schlagbaumswegs (bis zur 
Straßenmitte) sind bestandssichernd festgesetzt. Am Schlagbaumsweg ist jedoch zusätzlich ab 
der Höhe der Einfahrt zur Gemeinbedarfsfläche eine Straßenerweiterung für einen Fuß - und 
Radweg auf der südlichen Straßenseite festgesetzt. 
 
7. Planungskonzept  
 
Da es sich hierbei lediglich um eine Teilaufhebung des Bebauungsplans handelt und die Planung 
der Flüchtlingsunterkünfte lediglich den Anlass der Aufhebung darstellen und nicht als Grundlage 
für die Schaffung von neuem Planungsrecht behandelt werden kann, wird hier nicht näher auf die 
Planung der Unterkünfte in Containerbauweise eingegangen.  
 
8. Plandurchführung 
 
Die Planung und Umsetzung der Flüchtlingsunterkünfte liegt im Zuständigkeitsbereich der Stadt 
Köln. Nach neuesten Informationen (Auswertung der Zugangszahlen), ist auch weiterhin der 
Bedarf an Unterbringungsplätzen in abgeschlossenen Einheiten gegeben. 
 
Es wurde bereits eine Baugenehmigung auf der Grundlage einer Befreiung von den Festsetzungen 
des Bebauungsplans im Sinne des § 246 Abs. 12 S.1 Nr. 1 BauGB erteilt, befristet auf längstens 
drei Jahre. Aus wirtschaftlichen  Gründen ist eine über die drei Jahre hinausgehende Erhaltung 
einer solchen Anlage gewünscht, sodass der Bebauungsplan für diesen Bereich teilaufgehoben 
werden muss.  
 
Erste bauvorbereitende Maßnahmen erfolgten auf der Fläche im März 2018. Zwischenzeitlich  
wurden die mobilen Wohneinheiten errichtet und stehen vor dem Ausbau (Stand Nov. 2018). 
 
9. Umweltbericht 
 
A Einleitung 
Für das Bebauungsplanverfahren (hier Teilaufhebung) wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 
Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB 
durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 
1 zum BauGB dargestellt.

- 4 - 
 
 
 
9.1 Darstellung des Inhalts und wichtigste Ziele der Teilaufhebung des Bauleitplanes 
Die Festsetzungen im Bereich der Teilaufhebung des Bebauungsplanes stehen einer geplanten 
Errichtung von temporären Unterbringungsmöglichkeiten für Flüchtlinge entgegen. Um diese 
umsetzen zu können, ist die Teilaufhebung des Bebauungsplanes 73479/08 notwen dig (siehe 
Punkt 2. der städtebaulichen Begründung).  
 
Die teilprivilegierte Errichtung von Flüchtlingsunterkünften im Außenbereich regelt § 246 Abs. 9 
BauGB. Demnach können bauliche Anlagen zur Unterbringung von Flüchtlingen oder 
Asylbegehrenden als teilprivilegierte Vorhaben im Außenbereich zugelassen werden. 
 
9.2 Bedarf an Grund und Boden 
 
Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 73479/08 selbst führt nicht zu grundlegender 
Umnutzung von Grund und Boden. Lediglich wird im Geltungsbereich der Aufhebung die Nutzung 
einer als öffentliche Grünfläche festgesetzten Fläche sowie Flächen für eine Stadtbahntrasse 
aufgegeben. Die Größe des Geltungsbereiches der Teilaufhebung beträgt 12.631 m². 
 
9.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele 
 des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplan -Verfahren anzuwenden sind. Die EU -Schutzziele finden sich im 
Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, 
Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatschG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG 
– Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner 
Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf 
Landesebene greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL – 
Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein Westfalen (LWG NRW – Schutz 
des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie 
Wasserschutzzonen-Verordnungen.  
 
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln 
berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der 
einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
 
Grenzüberschreitende Ausw irkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan -
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu 
erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 
 
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 
 
9.4. Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der 
Formulierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Oberer 
Wichheimer Kirchweg“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Teilaufhebung 
des Bebauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkungen auf die 
nach der Teilaufhebung möglichen Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich 
einwirken könn en. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche 
anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare 
Ereignisse. 
 
Da es sich um eine Bebauungsplan -Teilaufhebung handelt, beinhaltet diese Prüfung nicht die 
Untersuchung von Auswirkungen möglicher Bauphasen im Nachgang zur Teilaufhebung.

- 5 - 
 
 
 
Es werden nach der Teilaufhebung des Bebauungsplanes voraussichtlich keine Techniken oder 
Stoffe eingesetzt und verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltaus wirkungen führen 
werden.  
 
Andere Planungen in räumlicher Nähe liegen nicht vor, so dass die Beschreibung kumulierender 
Umweltauswirkungen entfallen kann. 
 
 
9.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Der rechtskräftige Bebauungsplan 73479/08 setzt folgende Nutzungen fest: 
zwei WA-Gebiete für Einfamilienhäuser, eines im östlichen Teil und eines im westlichen Teil des 
Geltungsbereiches, eine öffentliche Grünfläche (Dauerkleingärten), eine öffentliche Grünfläche 
(Kinderspielplatz), eine öffen tliche Grünfläche ohne Zweckbestimmung, darin eine 
Schutzpflanzung, eine Fläche für den Gemeinbedarf (Fernmeldeamt), eine Planstraße, Fuß - und 
Radwege (mit Brücke) sowie im zentralen Teil – dem Bereich der Teilaufhebung - eine 
Stadtbahntrasse mit parallelen Baumreihen und einer Haltestelle.  
 
Bislang nicht umgesetzt worden sind:  
Die Stadtbahntrasse mit den begleitenden Baumreihen, die öffentliche Grünfläche ohne 
Zweckbestimmung angrenzend an die nicht umgesetzte Stadtbahntrasse sowie die Öffentliche 
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten. 
 
Im Bereich der Flächen, die als Stadtbahntrasse und öffentliche Grünfläche festgesetzt sind, findet 
heute intensive landwirtschaftliche Nutzung statt. 
 
Die Umsetzung der planungsrechtlich gesicherten St adtbahntrasse ist von der Stadt Köln / KVB 
auch langfristig nicht mehr geplant. 
 
Damit ist ein Teil der durch den rechtskräftigen Bebauungsplan zulässigen Eingriffe in den 
Naturhaushalt bereits erfolgt bzw. es sind Auswirkungen durch die Umweltbelange Verkehrslärm 
und Stadtklima auf die Umwelt erfolgt. 
 
9.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung  
 (Nullvariante) 
Im Fall der Nullvariante kommt es unmittelbar zu keinen Auswirkungen auf Umweltbelange oder 
neue Einwirkungen auf sensible Nutzungen.  
Auf der Grundlage des geltenden Planungsrechts kann am östlichen Rand des Plangebietes eine 
private Gartenfläche in eine Fläche für Dauerkleingärten umgewandelt werden. Diese Fläche ist 
nicht Bestandteil der Teilaufhebung. Die Umsetzung der Stadtbahntrasse einschließlich Haltestelle 
mit begleitenden Baum- und Gehölzpflanzungen wird nicht erfolgen. 
Damit entspricht die Nullvariante (Plan wird nicht aufgehoben, d. h. bleibt weiter rechtskräftig) im 
Wesentlichen dem Basisszenario. 
 
9.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der 
Planung 
Nach der Teilaufhebung sind Vorhaben durch Genehmigungen nach § 35 BauGB möglich, wenn 
es sich um privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 handelt. Möglich wären 
insbesondere landwirtschaftliche Nutzungen, auch Biogasanlagen in einem bestimmten Umfang, 
Gartenbaunutzung, Tierhaltung, Versorgungseinrichtungen (Strom, Gas, Wasser, 
Telekommunikation, Wasser, Abwasser), Einrichtungen zur Erforschung oder Nutzung von Wind- 
und Wasserenergie, Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie. 
Aufgrund der vorhandenen Wohngebiete angrenzend an den Teilaufhebungsbereich ist davon

- 6 - 
 
 
 
auszugehen, dass die meisten der vorgenannten Nutzungen im Geltungsbereich der 
Teilaufhebung nicht zulässig oder nur sehr einschränkt zulässig wären. 
 
Vorhaben, die nach § 35 Abs. 2 zu genehmigen wären, müssten mit der räumlichen Nähe zur 
FNP-Ausweisung Wohnbaufläche konform gehen.  
 
Die geplante Errichtung von temporären Flüchtlingsunterk ünften einschließlich Erschließungs -
flächen führt zu einer voraussichtlichen Versiegelung von ca. 3.900 m². Auswirkungen auf 
Umweltbelange wären, je nach Ausprägung des einzelnen Umweltbelangs, nach der Aufgabe und 
dem Rückbau der Flüchtlingsunterkünfte und deren Erschließungsmaßnahmen in einem kürzeren 
oder längerem Zeitraum wieder umkehrbar. 
 
9.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 
 
9.5.1 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landesnaturschutzgesetz NRW  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Es bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorkommen von 
Lebensstätten streng geschützter bzw. planungsrelevanter wildlebender Vogel - und 
Fledermausarten im Bere ich der Teilaufhebung und an den unmittelbar angrenzenden Flächen. 
Die betreffenden Biotope sind durch Verkehrslärm und die angrenzende Wohnbebauung mit 
Hausgärten indirekt beeinträchtigt und daher nur eingeschränkt als Brutraum einzuschätzen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  Bei Beibehaltung des 
rechtskräftigen Bebauungsplanes wäre nicht mit Eingriffen in Lebensstätten oder Bruträumen von 
wildlebenden Vogelarten zu rechnen. Sollte dennoch eines der bislang nicht umgesetzten 
Planungsziele weiter verfolgt werden, so wäre im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine 
Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  Im Rahmen eines 
Baugenehmigungsverfahrens für ein nach § 35 BauGB zulässige s Bauvorhaben ist eine 
Artenschutzprüfung (ASP) durch zu führen. Dies gilt auch für die Umsetzung der geplanten 
temporären Flüchtlingsunterkünfte. Nach der Aufgabe und Rückbau könnte sich die heutige 
Ackerfläche wieder zu einem Nahrungs- und Lebensraum für wildlebende Tierarten entwickeln. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: Im Rahmen der Teilaufhebung ergeben sich keine Minderungs - oder 
Ausgleichsmaßnahmen, da die Teilaufhebung selbst nicht zum Auft reten von möglichen 
Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG führt.   
Bewertung: Die noch vorhandenen Biotope im Teilaufhebungsgebiet können Lebensstätten 
wildlebender Tierarten bilden. Das Auftreten von Bruträumen oder Quartieren streng geschützter 
Arten ist nicht anzunehmen. Die Teilaufhebung selbst führt nicht zur Auslösung von Eingriffen in 
Lebensstätten, im Falle der Umsetzung von Vorhaben nach der Teilaufhebung wie der geplanten 
temporäreren Errichtung von Flüchtlingsunterkünften wäre eine Artenschutzpr üfung (ASP) 
durchzuführen. 
 
9.5.2 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, 
Baumschutzsatzung Stadt Köln 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  Die Bereiche, in denen die rechtskräftige Planung nicht 
umgesetzt wurde, sind im Wesentlichen intensiv ackerbaulich genutzt. Dieser Biotoptyp hat eine 
geringe ökologische Wertigkeit im Vergleich zu der angrenzenden vorhandenen Gehölzpflanzung 
(Schutzpflanzung). Der landwirtschaftlich genutzte Bereich im zentralen Teil der geplanten 
Bebauungsplan-Teilaufhebung weist eine Funktion zur Biotopvernetzung und –pufferung im 
südlich von Köln-Holweide gelegenen Freiraum auf. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Da eine Umsetzung der 
planungsrechtlich zulässigen Umsetzung von Eingriffen in die Ackerfläche und den Hausgärten 
nicht zu erwarten sind, bleibt der Biotopbestand erhalten.

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Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Fall der Umsetzung von Vorhaben auf Basis 
des § 35 BauGB greift die Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. 
Landesnaturschutzgesetz NRW. Damit wären dauerhafte Eingriffe auszugleichen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger 
Umweltauswirkungen: Im Rahmen der Teilaufhebung ergeben sich keine Vermeidungs -, 
Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen, da durch die Teilaufhebung kein unmittelbarer Eingriff 
in die vorhandenen Biotope erfolgt, sondern lediglich die Grundlage für einen (potenziellen) Eingriff 
geschaffen wird. 
Bewertung: In den Bereichen der geplanten Bebauungsplan -Teilaufhebung, in denen die 
Planungsziele Stadtbahntrasse mit Haltestelle und Dauerkleingärten nicht umgesetzt sind, 
bestehen eine Ackerfläche und Hau sgärten. Die nach § 246 BauGB im Nachgang zur 
Teilaufhebung möglichen Nutzungen im Bereich der heutigen Ackerfläche unterliegen der 
Eingriffsregelung gemäß §§ 14 – 17 BNatSchG. Die Teilaufhebung des rechtskräftigen 
Bebauungsplanes selbst führt nicht zu Eingriffen in die vorhandenen Biotope. 
 
9.5.3 Fläche (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1 BauGB 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  Im Bereich der Teilaufhebung liegen unbebaute, 
unversiegelte Flächen vor. Der rechtskräftige Bebauungsplan ermöglicht theoretisch eine weitere 
Flächeninanspruchnahme für eine Stadtbahntrasse mit Haltestelle sowie Fuß- und Radwegen zu 
deren Anbindung und Querung. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem 
Bestand. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  Nach der Teilaufhebung des 
rechtskräftigen Bebauungsplanes besteht im Bereich der heute nicht versiegelten Ackerfläche die 
Möglichkeit einer weiteren Flächeninanspruchnahme durch (teilprivilegierte) Vorhaben im 
Außenbereich. Die im Anschluss an die Teilaufhebung geplante Errichtung von temporären 
Flüchtlingsunterkünften führt zu einer möglichen Inanspruchnahme von ca. 3.900 m² Fläche. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: Im Rahmen des Teilaufhebungsverfahrens sind keine Vermeidungs -, 
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, da di e Teilaufhebung selbst keine weitere 
Flächeninanspruchnahme nach sich zieht. 
Bewertung: Die im Anschluss an die Teilaufhebung geplante Errichtung von temporären 
Flüchtlingsunterkünften führt zu einer möglichen Inanspruchnahme von ca. 3.900 m² Fläche. 
 
9.5.4 Boden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Teilaufhebungsbereich liegt gemäß der Bodenkarte NW 
1:50.000 (BK50) ein Braunerdeboden vor, der aufgrund seiner Ertragsfähigkeit als schützenswert 
bewertet wird. Während in Bereichen mit Bebauung und Erschließungseinrichtungen die 
natürlichen Bodeneigenschaften stark gestört sind, ist im Bereich der Frei - und Gehölzflächen 
überwiegend von naturnahen Bodenverh ältnissen aus zu gehen. Durch den zentralen Teil des 
Teilaufhebungsbereiches verläuft unterhalb der Ackerfläche eine Fernwärmeleitung. Auch hier ist 
von einer leichten Veränderung der natürlichen Bodeneigenschaften auszugehen.  
Umweltzustand bei Nichtdurch führung der Planung (Nullvariante):  Bei Fortbestehen des 
vorhandenen Planungsrechtes ist nicht mit weiteren Bodeneigriffen zu rechnen, auch wenn diese 
theoretisch möglich wären (Stadtbahntrasse). 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  Die im  zentralen 
Teilaufhebungsbereich nach der Teilaufhebung mögliche Umsetzung von Vorhaben im 
Außenbereich kann zu weiteren mittelbaren Eingriffen in den Boden führen mit der Folge einer 
langfristigen und erheblichen Beeinträchtigung natürlicher bzw. weniger naturnaher 
Bodeneigenschaften. Bei Umsetzung der geplanten Flüchtlingsunterkünfte wären davon 
mindestens 3.900 m² schützenswerten Bodens betroffen.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: Im Rahmen des Teilaufhebungsverfahrens sind keine Vermeidungs -, 
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, da die Teilaufhebung selbst keine 
unmittelbaren Eingriffe in schützenswerten Boden nach sich zieht. Lediglich bereitet die 
Teilaufhebung einen (potenziellen) Eingriff vor. 
Bewertung: Im Bereich der Teilaufhebung liegt ein als schützenswert beurteilter Braunerdeboden 
mit hoher Ertragsfähigkeit vor. Dieser ist im zentralen Bereich (Ackerfläche) zum größeren Teil 
ungestört. Durch nach der Teilaufhebung zulässige  Vorhaben kann es hier zu weiteren Eingriffen 
in den Boden kommen. Die Teilaufhebung selbst bereitet keine weiteren Bodeneingriffe vor.  
 
 
9.5.5 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
9.5.5.1 Oberflächenwasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, WRRL 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  Es liegen keine Oberflächengewässer vor. Der 
rechtskräftige Bebauungsplan sieht keine Flächen für die Anlage von Oberflächengewässern vor. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  Es liegen weiterhin keine 
Oberflächengewässer vor. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung : Eine Anlage von 
Oberflächengewässern ist im Rahmen von Vorhaben im Außenbereich oder bei Umsetzung der 
geplanten temporären Flüchtlingsunterkünfte nicht wahrscheinlich und zudem grundsätzlich 
unzulässig.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: Im Rahmen des Teilaufhebungsverfahrens sind keine Vermeidungs -, 
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, da im Bereich der Teilaufhebung keine 
Oberflächengewässer vorhanden und festgesetzt sind oder deren Anlage zulässig wäre. 
Bewertung: Da keine Oberflächengewässer vorhanden, festgesetzt oder geplant sind, ist dieser 
Umweltbelang durch die Teilaufhebung nicht betroffen. 
 
9.5.5.2 Grundwasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand ): Im Teilaufhebungsgebiet findet heute 
Grundwasserneubildung durch versickerndes Niederschlagswa sser statt. Mittlere GW -Gleichen 
(2003) liegen zwischen 39,6 – 39,1 m NHN womit bei einer mittleren Geländehöhe von ca. 49 m 
ein mittlerer Grundwasserflurabstand von ca. 10 m vorliegt. Die Grundwasserfließrichtung verläuft 
bei normalen Verhältnissen in wes tnordwestlicher Richtung, ausgerichtet auf den Rhein als 
Vorfluter. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  Da bis auf die nicht mehr in 
Planung befindliche Stadtbahntrasse alle Ziele des rechtskräftigen Bebauungsplanes im 
Teilaufhebungsbereich umgesetzt sind, wird sich im Rahmen der Nullvariante keine Änderung 
bezüglich der Grundwasserverhältnisse ergeben. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach der erfolgten Teilaufhebung des 
rechtskräftigen Bebauungsplanes kann es zu einer weiteren Versiegelung / Bebauung der 
Freiflächen kommen mit der Folge der Einschränkung der Grundwasserneubildung. Entsprechend 
würde die geplante temporäre Errichtung von Flüchtlingsunterkünften mit 
Erschließungseinrichtungen während der Zeit ihres Bestehens zu einer Einschränkung der 
Grundwasserneubildung führen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich er nachteiliger 
Umweltauswirkungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst 
kommt es nicht zu unmittelbaren Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt, so dass keine 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden.

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Bewertung: Im Rahmen der Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes ergeben sich 
keine unmittelbaren Auswirkungen auf die heute vorhandene Grundwasserneubildung im Bereich 
der vorhandenen Vegetationsflächen. Nach der Teilaufhebung können geneh migungsfähige 
Vorhaben im Außenbereich zu einer Verminderung der Grundwasserneubildung führen. Dies ist 
auch für die geplanten Flüchtlingsunterkünfte und ihre Erschließungseinrichtungen anzunehmen. 
 
9.5.6 Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)  
9.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  Im Teilaufhebungsbereich kommt es heute nicht zur 
Emission von Luftschadstoffen. Emissionsquell en für Luftschadstoffe im Nahbereich der 
Teilaufhebung sind die Gebäudeheizungen und der Kfz-Verkehr auf der Ostmerheimer Straße und 
untergeordnet auf den Erschließungsstraßen der WA -Flächen (Wichheimer Kirchweg, 
Schlagbaumsweg). Aus 2014 liegen folgende D TV-Werte (Stadt Köln, Amt für Straßen und 
Verkehrsentwicklung: eigene Verkehrserhebungen zu Verkehrszahlen, Köln, 23.01.2014) vor: 
Schlagbaumsweg 8.900 Fahrten, Colonia -Allee 7.450 Fahrten und Ostmerheimer Straße 5.370 
Fahrten / 24h. Es ist insgesamt von e iner mäßigen Emissionsvorbelastung im 
Teilaufhebungsbereich auszugehen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Sollte der Bebauungsplan weiter 
rechtskräftig bleiben, wird es nicht zu einer wesentlichen Änderung der Emissionssituati on 
kommen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung : Nach der Bebauungsplan -
Teilaufhebung können mit der Ansiedlung von Vorhaben im Außenbereich auch weitere 
Emissionsquellen für Luftschadstoff -Emissionen im Teilaufhebungsbereich zulässig werde n. Die 
geplante Errichtung von Flüchtlingsheimen wird zu einer geringen Zunahme von Luftschadstoff -
Emissionen aus der Gebäudeheizung führen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: Durch die Teilaufhebu ng des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst 
kommt es nicht zu Auswirkungen auf die Emissionssituation, so dass keine Vermeidungs -, 
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. 
Bewertung: Im Teilaufhebungsbereich liegt eine mäßige Emissionsvor belastung aus 
Gebäudeheizungen und Kfz-Verkehr im Nahbereich vor. Diese kann sich nach der Teilaufhebung 
verändern, wenn durch neue Vorhaben im Außenbereich zusätzliche Emissionsquellen 
eingerichtet werden. Die Emission von Luftschadstoffen aus Gebäudeheiz ungen der geplanten 
Flüchtlingsunterkünfte wird gering ausfallen. 
 
9.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen  
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Teilaufhebungsbereich liegt in einer Zone mit mittlerer 
Luftgüte (Vgl. Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Auszug aus der Karte „Luftgüte in Köln“ aus: 
Ermittlung der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003) und ist damit 
unter Immissionsschutzaspekten für die im  rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte und 
umgesetzte Wohnnutzung geeignet. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante ): Bei Beibehaltung des 
Planungsrechtes wird es nicht zu einer planbedingten Änderung der Luftgüte im Änderungsbereich 
kommen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  Entsprechend den Aussagen zum 
Punkt „Luftschadstoffe Emission“ kann es nach der Teilaufhebung zu einer geringfügigen 
Zunahme von Luftschadstoff-Immissionen kommen. Aufgrund der dann immer noch vorhandenen 
guten Durchgrünung (Gehölzbestand, Baumreihen) entlang des Teilaufhebungsbereiches ist eine 
Immissionsminderung (Staubbindung) anzunehmen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: Durch d ie Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst

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kommt es nicht zu Auswirkungen auf die Emissionssituation, so dass keine Vermeidungs -, 
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. 
Bewertung: Im Änderungsbereich liegt eine mittlere L uftgüte vor, der Standort ist damit unter 
Immissionsschutzaspekten für die festgesetzte und umgesetzte Wohnnutzung geeignet. Nach der 
Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kann es, analog zur Emission, zu einer 
geringen Zunahme der Immission vo n Luftschadstoffen kommen. Die Immission von 
Luftschadstoffen aus Gebäudeheizungen der geplanten Flüchtlingsunterkünfte wird gering 
ausfallen. 
 
9.5.7 Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a Satz 5 BauGB, Klimaschutzgesetz NRW, Maßnahmen, die dem 
Klimawandel entgegenwirken und Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. 
(hier: Wärmebelastung) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Änderungsbereich liegt in einem Bereich, der gemäß 
der „Planungshinweiskarte zukünftige Wärmebelastung“ (Vgl. Landesamt für Natur, Umwelt und 
Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungshinweiskarte, „Zukünftige Wärmebelastung“ 
aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, 
Recklinghausen, 2013) als K lasse 4 – klimaaktiv – eingeordnet ist. Dieser gehört zu einem ost -
west-verlaufenden Band mit klimaaktiven Freiflächen, das nördlich und südlich der Siedlung am 
Schlagbaumsweg einschließlich Heizkraftwerk bis nach Buchheim verläuft. Aufgrund der 
Flächengröße kann eine Kaltluftentstehung bei einer austauscharmen sommerlichen Wetterlage 
angenommen werden. Aus vorhandenen mikroskaligen Stadtklimauntersuchungen kann abgeleitet 
werden, dass der Transport von bodennaher Kaltluft von der vorhandenen Ackerfläche in  die 
westlich und östlich gelegenen Wohngebiete durch die vorhandenen Gehölze, Straßenbäume und 
die Ostmerheimer Straße eingeschränkt wird. Die im Teilaufhebungsbereich gebildete lokale 
Kaltluft bleibt in ihrer stadtklimatischen Wohlfahrtswirkung (Abkühlun g) im Wesentlichen auf den 
Teilaufhebungsbereich beschränkt. Der sich bei einer austauscharmen Wetterlage in der zweiten 
Nachthälfte entwickelnde Rheintalwind aus südöstlicher und östlicher Richtung überströmt 
aufgrund seiner großen Mächtigkeit von mehreren Zehnermetern die vorhandene Wohnbebauung 
und Gehölze. Dieser Rheintalwind ist für Abkühlung der vorhandenen Wohnsiedlungen von 
Bedeutung. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante ): Bei Beibehaltung des 
rechtskräftigen Bebauungsplanes kommt es nicht zu einer Veränderung der stadtklimatischen 
Situation. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Umsetzung von Vorhaben im 
Außenbereich kann es nach der Teilaufhebung zur Versiegelung und Bebauung der klimaaktiven 
Flächen kommen. Diese würde im Teilaufhebungsbereich zu einer lokalen Änderung der 
Klimasituation führen durch eine Einschränkung der lokalen Kaltluftentstehung. Entsprechend wird 
auch die geplante Errichtung von Flüchtlingsunterkünften eine Einschränkung der 
Kaltluftentstehung im Teilaufhebungsbereich bewirken. Diese wird sich nicht im fühlbaren Bereich 
auf die Kaltluftversorgung der angrenzenden Wohngebiete auswirken. Die für die 
Kaltluftversorgung relevante Dynamik des Rheintalwindes wird durch die Errichtung der geplanten 
temporären Flüchtlingsunterkünfte aufgrund der Kleinflächigkeit nicht eingeschränkt. Im Umfeld der 
Teilaufhebung bleiben großflächige Kaltluftentstehungsflächen erhalten, die den Rheintalwind 
speisen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaß nahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst 
kommt es nicht zu unmittelbaren Auswirkungen auf die stadtklimatische Situation, so dass keine 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. 
Bewertung: Der Teilaufhebungsbereich liegt in einem Bereich, der als klimaaktive Fläche bewertet 
wird. Dieser ist Teil eines größeren Bandes mit einer solchen Bewertung. Nach der Teilaufhebung 
kann es durch im Außenbereich zulä ssige Vorhaben wie auch durch die geplanten 
Flüchtlingsunterkünfte zu einer lokal begrenzten Einschränkung der Frischluftentstehung kommen. 
Diese wird sich kaum fühlbar auf die angrenzenden Wohngebiete auswirken.

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9.5.8 Wirkungsgefüge 
 zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: siehe die Ziele des Umweltschutzes bei den einzelnen Belangen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  Eine Beeinflussung von Wirkungsgefügen zwischen den 
Belangen des Naturhaushaltes und Flächen hat bereits mit der Umsetzung der Festsetzungen des 
rechtskräftigen Bebauungsplanes stattgefunden. Eine weitere Beeinflussung der Wirkungsgefüge 
ist nicht zu erwarten, da der Bau und Betrieb der festgesetzten Stadtbahntrasse mit Haltestelle und 
Zuwegung nicht mehr verfolgt wird. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Zuge der Beibehaltung des 
geltenden Planungsrechtes kommt es nicht zu einer wesentlichen Änderung des Wirkungsgefüges 
im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  Entsprechend der Zulässigkeit von 
Vorhaben im Außenbereich nach der Teilaufhebung können Wirkungsgefüge insbesondere bei 
den Umweltbelangen Tiere, Pflanzen, Boden, Fläche, Klima und Grundwasser betroffen sein. Die 
Beeinflussung dürfte allerdings nur gering ausfallen und lokal begrenzt bleiben. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: Durch die Teilaufhebung des rechtsk räftigen Bebauungsplanes selbst 
kommt es nicht zu unmittelbaren Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge, so dass keine 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. 
Bewertung: Eine Beeinflussung der Wirkungsgefüge zwischen den Belangen des Naturhaushaltes, 
Klima und Flächen hat bereits mit der Umsetzung der Festsetzungen des rechtskräftigen 
Bebauungsplanes stattgefunden. Nach der Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes 
kann es zu einer Auswirkung auf das Wirkungsgefüge kommen, wenn eine mögliche Bebauung mit 
Flüchtlingsunterkünften keine zeitliche Befristung erfährt. 
 
9.5.9 Landschaft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  Prägende Landschaftselemente sind die vorhandenen 
Wohngebäude, die vorhandenen Gehölze und Baumreihen sowie die Ackerfläche im zentralen Teil 
des Teilaufhebungsbereiches. Nördlich und östlich hat der Teilaufhebungsbereich eine Anbindung 
an die freie Landschaft.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  Im Falle der Nicht -
Teilaufhebung des bestehenden Bebauungsplanes bleibt die Landschaft wie unter „Bestand“ 
beschrieben erhalten, da insbesondere die planungsrechtlich gesicherte Stadtb ahntrasse 
langfristig nicht mehr geplant ist. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  Nach Teilaufhebung des 
rechtskräftigen Bebauungsplanes kann es durch die Umsetzung von Vorhaben im Außenbereich 
zu Veränderungen der Landschaft im Teilaufhebungsbereich kommen. Die geplanten 
Flüchtlingsunterkünfte mit Erschließungsmaßnahmen führen ebenfalls zur Veränderung der 
Landschaft im zentralen Teilaufhebungsbereich durch Errichtung von Gebäuden. Dies e 
Veränderung ist aufgrund der bestehenden G ehölze und Baumreihen nur eingeschränkt von 
außerhalb wahrnehmbar. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst 
kommt es nicht zu unmittelba ren Auswirkungen auf die Landschaft, so dass keine Vermeidungs-, 
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. 
Bewertung: Die vorhandenen Wohnsiedlungen, die zentral gelegene Ackerfläche und die Gehölze 
/ Baumreihen prägen heute die Landschaft. Diese würden bei Beibehaltung des bestehenden 
Planungsrechts nicht wesentlich verändert. Nach der Teilaufhebung des Bebauungsplanes kann 
es durch Vorhaben im Außenbereich zur Veränderung der Landschaft im zentralen Teil des 
Teilaufhebungsbereiches kommen. Die Errichtung der geplanten Flüchtlingsunterkünfte führt zur 
Veränderung der Landschaft. Diese Veränderung wird aufgrund der bestehenden Gehölze und 
Baumreihen nur eingeschränkt von außerhalb wahrnehmbar sein.

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9.5.10 Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Entsprechend der vorliegenden Biotopausstattung und dem 
damit anzunehmenden Besatz mit eher ubiquitären wildlebenden Tierarten ist mit einer geringen 
biologischen Vielfalt im Teilaufhebungsbereich zu rechnen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  Bei Nicht-Teilaufhebung des 
rechtskräftigen Bebauungsplanes ist nicht von einer anthropogen verursachten Veränderung der 
biologischen Vielfalt auszugehen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung : Nach der Teilaufhebung des 
Bebauungsplanes sind in gewissem Umfang Eingriffe in den Lebensraum Ackerfläche möglich, 
weiterhin kann es zu Störungen durch beispielsweise Betriebsgeräusche komm en. Dies ist auch 
für die Errichtung der temporär genutzten Flüchtlingsheime zu unterstellen. Damit kommt es zu 
einer geringen Minderung der biologischen Vielfalt im Teilaufhebungsbereich. Diese wird im Falle 
einer befristeten Genehmigung für Flüchtlingsunterkünfte nur zeitlich begrenzt auftreten. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst 
kommt es nicht zu Auswirkungen auf die Landschaft, s o dass keine Vermeidungs-, Minderungs- 
und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. 
Bewertung: Entsprechend der vorliegenden Biotopausstattung und dem damit anzunehmenden 
Besatz mit eher „Allerweltstierarten“ ist mit einer geringen biologischen Vielfalt im  
Teilaufhebungsbereich zu rechnen. Nach der Teilaufhebung kommt es durch mögliche zulässige 
Vorhaben im Außenbereich beziehungsweise durch die Errichtung der Flüchtlingsunterkünfte zu 
einer weiteren geringen Einschränkung der biologischen Vielfalt.  
 
9.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000 -Gebiete (Gebiete von 
gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BNatSchG, VV FFH / VG 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Teilaufhebungsbereich liegt weder innerhalb noch im 
Nahbereich eines Natura 2000-Gebietes, solche Gebiete sind mehrere Kilometer entfernt. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  Ein Natura 2000 -Gebiet ist 
weder direkt noch indirekt betroffen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  Ein Natura 2000 -Gebiet ist weder 
direkt noch indirekt betroffen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht notwendig. 
Bewertung: Die geplante Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes hat keine direkten 
oder indirekten Auswirkungen auf ein Natura 2000-Gebiet. 
 
9.5.12  Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
 
9.5.12.1 Lärm 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, 
Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Straßenverkehrslärm: Der Teilaufhebungsbereich ist durch Straßenverkehrslärm von folgenden 
Straßen vorbelastet: Schlagbaumsweg, Colonia Allee, Ostmerheimer Straße und untergeordnet 
Wichheimer Kirchweg. In 4,5 m Höhe liegen aus dem Straßenverkehr verursacht durch den 
Verkehr auf der BAB 3 und 4, dem Schlagbaumsweg, der Colonia Allee und dem Isenburger 
Kirchweg bzw. der Ostmerheimer Straße Pegel in der Größenordnung in der Klasse <= 60 dB(A)

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am Tage und <= 55 dB(A) in der Nacht vor (Autobahn). An den lokalen Straßen steigt der 
Beurteilungspegel bis ca. 70 dB(A) am Tag und bis ca. 60 dB(A) in der Nacht an. 
Der Schienenverkehrslärm kann mit Beurteilungspegeln von weniger als 45 dB(A) am Tag und in 
der Nacht vernachlässigt werden. 
Laut dem Schallimmissionsplan Flugverkehr (Stadt Kö ln, Umwelt - und Verbraucherschutzamt: 
Schallimmissionspläne Verkehr, Köln, 2014 / 2016) kann Tag und Nacht ein energieäquivalenter 
Dauerschallpegel von ca. 45 dB(A) erwartet werden. 
Damit sind die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohnge biet (WA) von 55 
dB(A) tags und 45 dB(A) nachts im Aufhebungsbereich durch den Straßenverkehrslärm um bis zu 
15 dB überschritten.  
Gewerbelärm: Vom bestehenden Heizkraftwerk südlich des Teilaufhebungsbereiches gehen 
gewerbliche Lärmimmissionen aus. Es ist davon auszugehen, dass die Immissionsrichtwerte der 
TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet (WA) von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts an der 
bestehenden Wohnbebauung eingehalten werden. Gleiches gilt für eine mögliche Lärmbelastung 
aus der vorhandenen Trafostation. 
Weitere Lärmquellen liegen nicht vor. 
Die Bestandssituation ist als mäßig bis hoch lärmvorbelastet einzustufen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  Da die ursprünglich geplante 
Stadtbahntrasse nicht weiterverfolgt wird , kommt es bei Beibehaltung des bestehenden 
Planungsrechtes nicht zu einer wesentlichen Änderung der Lärmsituation im Teilaufhebungsgebiet. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  Nach der Teilaufhebung können mit 
zulässigen Vorhaben im Außenbereich auch erhöhte Emissionen von Anlagen- und Verkehrslärm 
entstehen. Erstere müssen jedoch an den bestehenden Wohngebäuden die Richtwerte der TA 
Lärm für ein WA einhalten. Verkehrsintensive Nutzungen sind im Teilaufhebungsbereich nicht 
zulässig, eine Z unahme von Verkehrslärm würde daher nur gering ausfallen und ist im 
Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Die geplante Errichtung von 
Flüchtlingsunterkünften wird weder zum Auftreten von Anlagenlärm noch zu einer Erhöhung von 
Straßenverkehrslärm führen. Der Lärm von Spielplätzen und Spielflächen ist als sozialadäquat zu 
bewerten und daher hinzunehmen, diese Lärmemissionen unterliegen keinem Regelwerk. Die 
Errichtung der Flüchtlingsunterkünfte erfolgt in einem durch Verkehrslärm vorbelastetem Bereich. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst 
kommt es nicht zu einer Erhöhung von Verkehrs - und Anlagenlärm, so dass keine Vermeidungs-, 
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. 
Bewertung: Der Teilaufhebungsbereich ist durch Verkehrslärm und möglicherweise Anlagenlärm 
vorbelastet. Die Teilaufhebung selbst führt nicht zu einer Veränderung der Lärmsituation, während 
nach der Teilaufhebung durch die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich Lärmemittenten in 
untergeordnetem Umfang implementiert werden können. Der Betrieb von Flüchtlingsunterkünften 
führt nicht zu einer wesentlichen Zunahme von Lärmemissionen. 
 
9.5.12.2 Altlasten 
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen,  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  Für den Teilaufhebungsbereich liegt keine Eintragung im 
Altlastenkataster der Stadt Köln, Köln 2018, vor. Nördlich von Schlagbaumsweg / Colonia-Allee ist 
eine Altablagerung mit der Nr. 90403 eingetragen. Eine Auswirkung auf die südlich der Straßen 
gelegene Wohnbebauung ist nicht bekannt.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  Ohne die Teilaufhebung wird 
sich nichts an der Situation der Altlasten ändern. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Zulässigkeit von Vorhaben im 
Außenbereich beziehungsweise dem Betrieb der Flüchtlingsunterkünfte geht in aller Regel keine 
Verunreinigung von Böden oder Grundwasser einher.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteilige r 
Umweltauswirkungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst

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kommt es nicht zu einer unmittelbaren Veränderung von Altlasten, so dass keine Vermeidungs -, 
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. 
Bewertung: Für den Teilaufhebungsbereich liegt keine Eintragung im Altlastenkataster vor. Durch 
und nach der Teilaufhebung ist ein Eintrag von Bodenverunreinigungen nicht zu erwarten. 
 
9.5.12.3 Erschütterungen 
Ziele des Umweltschutzes:  Abstandserlass, DIN 4150 Teil 1 und 2;  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Teilaufhebungsbereich treten keine Erschütterungen auf. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Da nicht am Bau der geplanten 
Stadtbahnlinie festgehalten wird, werden auch zukünftig im Nul lfall keine Erschütterungen im 
Teilaufhebungsbereich auftreten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Von den im Außenbereich zulässigen 
Nutzungen einschließlich dem Betrieb von Flüchtlingsunterkünften werden keine Erschütterungen 
ausgehen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kommt es 
nicht zu einem Auftreten von Erschütterungen, so dass keine Vermeidungs -, Minderungs- und 
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. 
Bewertung: Im Teilaufhebungsbereich treten weder heute, noch bei Beibehaltung der Rechtskraft 
noch nach der Teilaufhebung Erschütterungen auf. 
 
9.5.12.4 Gefahrenschutz / Risiken  
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klimawandelfolgen) 
Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn - 
und Arbeitsbevölkerung (§  1 Absatz  5 Nummer  1 BauGB) und je nach Belang: WHG, 
Hochwasserschutzkonzept; HWRM-RL, BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass, Seveso III-RL, KAS 
18, 
12. BImschV 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  Hochwasserschutz: Der Teilaufhebungsbereich ist von 
einem Extremhochwasser des Rheins nicht betroffen. 
Magnetfeldbelastung: Von der im zentralen Bereich des Teilaufhebungsbereiches gelegenen 
Trafostation können Magnetfeldbelastungen ausgehen. Kenndaten zur Anlage liegen nicht vor. 
Störfallrisiko: Der Teilaufhebungsbereich liegt weder in einem angemessenen Sicherheitsabstand 
noch in einem Achtungsabstand eines Störfall-Betriebes. 
Starkregen: Im zentralen Bereich des Teilaufhebungsbereiches kann es bei einem 
Starkregenereignis mit einer 100jährlichen Wiederkehr zu einer Überflutung von bis zu 0,30 m 
kommen.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Hochwasserschutz: Die Situation zum Hochwasser ändert sich nicht. 
Magnetfeldbelastung: Die mögliche vorhandene Magnetfeldbelastung bleibt bestehen. 
Störfallrisiko: Es entsteht kein neues Störfallrisiko. 
Starkregen: Die für den Bestand beschriebene Situation bleibt erhalten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Hochwasserschutz: Es besteht weiterhin keine Hochwassergefahr. 
Magnetfeldbelastung: Neue zulässige Nutzungen im Außenbereich könnten einer möglichen 
vorhandenen Magnetfeldbelastung ausgesetzt werden. Eine Berücksichtigung müsste im 
jeweiligen Baugenehmigungsverfahren erfolgen. 
Störfallrisiko: Es entsteht kein neues Störfallrisiko. 
Starkregen: Im Zuge der Errichtung von zulässigen Nutzungen im Außenberei ch bzw. bei der 
Errichtung der Flüchtlingsunterkünfte ist der Überflutungsschutz im Baugenehmigungsverfahren zu 
berücksichtigen.

- 15 - 
 
 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: Durch die Teilaufhebung des recht skräftigen Bebauungsplanes kommt es 
nicht zu unmittelbaren Auswirkungen auf sonstige Gefahren, Gesundheitsbelange oder Risiken, so 
dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. 
Bewertung: Es besteht heute und zukünftig k eine Hochwassergefahr aus einem 
Extremhochwasser des Rheins. Ebenso besteht heute und zukünftig kein Störfallrisiko. Von der 
vorhandenen Trafostation kann eine Magnetfeldbelastung aus gehen, die nach der 
Bebauungsplan-Teilaufhebung zukünftige Nutzungen betrifft. Die leichte Überflutung der zentralen 
Ackerfläche durch ein Starkregenereignis muss nach der Teilaufhebung bei der Genehmigung von 
zukünftig zulässigen Vorhaben berücksichtigt werden. 
 
9.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  Im Teilaufhebungsbereich sind keine Bau - oder 
Bodendenkmäler bekannt. Auch Sachgüter sind im Teilaufhebungsbereich nicht vorhanden. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Am vorgenannten Sachverhalt 
ändert sich wenig, wenn der vorhandene Bebauungsplan weiterhin rechtskräftig bleibt. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Errichtung im Außenbereich 
zulässiger Vorhaben sind keine Kultur - oder Sachgüter betroffen. Es werden neue Sachgüter 
(temporäre Flüchtlingsunterkünfte) errichtet. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: Durch die Teilaufhebung des re chtskräftigen Bebauungsplanes kommt es 
nicht zu Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und 
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. 
Bewertung: Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes hat keine unmittelbaren Auswirkung en auf 
Kultur- und Sachgüter. Nach der Teilaufhebung können im zentralen Teil neue Sachgüter 
(Flüchtlingsunterkünfte) errichtet werden. 
 
9.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), 
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Lichterlass NW, LAI -Hinweise, Messung, Beurteilung und 
Minderung von Lichtimmissionen, Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), LWG NRW, WHG, LAGA  
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Emissionen: Im Teilaufhebungsbereich kommt es heute nicht zu erheblichen Emissionen von Licht, 
Gerüchen, Strahlung oder Wärme. 
Abfälle und Abwässer: Im Teilaufhebungsbereich fallen keine Abfälle oder Abwässer an. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Emissionen: An der für den Bestand formulierten Situation ändert sich nichts. 
Abfälle und Abwässer: An der für den Bestand formulierten Situation ändert sich nichts. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die nach der Teilaufhebung zulässigen Vorhaben oder die geplanten Flüchtlingsunterkünfte 
werden keine erheblichen Emissionen von Licht, Gerüchen, Strahlung oder Wärme auslösen 
können. 
Emissionen: Eine Abstrahlung von erheblichen Wä rme- oder Strahlungsemissionen wird mit der 
Umsetzung der Planung nicht einhergehen. Gleiches gilt für Licht- und Geruchsemissionen.  
Abfälle und Abwässer: Für die nach der Teilaufhebung zulässigen Vorhaben oder die geplanten 
Flüchtlingsunterkünfte wird ei ne geregelte Entsorgung von Abfällen und Abwässer organisiert 
werden. Die Entsorgung von Abfällen und Abwasser werden im Baugenehmigungsverfahren 
geregelt.

- 16 - 
 
 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger 
Umweltauswirkungen: Durch di e Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kommt es 
zu keinen unmittelbaren Auswirkungen auf Emissionen (Licht, Gerüche, Strahlung und Wärme) 
sowie Abfälle und Abwässer, so dass keine Vermeidungs -, Minderungs - und 
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. 
Bewertung: Licht-, Geruchs-, Wärme- und Strahlungsemissionen spielen im Teilaufhebungsbereich 
heute keine oder nur eine untergeordnete Rolle. Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplanes 
wird sich dies nicht ändern. Abfälle und Abwässer werden heute  regelgerecht entsorgt, nach der 
Teilaufhebung durch zulässige Vorhaben im Außenbereich zusätzlich anfallende Abfälle und 
Abwässer werden ebenfalls regelgerecht entsorgt werden können. 
 
9.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG, 2016); 
EnergieeinsparVO 10/2015, Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur 
solarenergetischen Optimierung, DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  Der Teilaufhebungsbereich hat keine Bedeutung für die 
Gewinnung oder Nutzung erneuerbarer Energie. Der rechtskräftige Bebauungsplan enthält dazu 
keine Regelungen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  Bei Nicht-Teilaufhebung des 
Bebauungsplanes wird sich die Situation, wie unter Bestand beschrieben, kaum ändern. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  Nach der Bebauungsplan -
Teilaufhebung können theoretisch Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie zugelassen 
werden, soweit sie sich im Nahbereich der Wohngebiete als verträglich erweisen. Die geplanten 
(temporären) Flüchtlingsunterkünfte leisten voraussichtlich keinen Beitrag zur Gewinnung 
regenerativer Energie oder effizienten Nutzung. Die Energieversorgung der Flüchtlingsunterkünfte 
wird im Baugenehmigungsverfahren geregelt. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kommt es 
nicht zu Auswirkungen auf erneuerbare Energie oder effiziente Energienutzung, so dass keine 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. 
Bewertung: Der rechtskräftige Bebauungsplan enthält keine Regelungen zur Gewinnung 
erneuerbarer Energie oder zur effizienten Nutzung von Energie. Im Teilaufhebungsbereich findet 
eine solche nicht statt. Während nach der Teilaufhebung im Außenbereich möglicherweise 
Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie zulässig wären, trägt die geplante Errichtung von 
Flüchtlingsunterkünften voraussichtlich nicht dazu bei. 
 
9.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des 
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: Landschaftsplan Köln, Luftreinhalteplan Köln, Wasserschutzzonen -
VO 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Landschaftsplan weist für den Teilaufhebungsbereich 
„Innenbereich“ aus, östlich und nördlich angrenzend ist das La ndschaftsschutzgebiet L25 
„Freiräume und Grünverbindungen zwischen Brück, Dellbrück, Merheim und Holweide“ 
ausgewiesen.  
Weiterhin liegt der Teilaufhebungsbereich in der Wasserschutzzone IIIB des Wasserwerkes 
Höhenhaus. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  Die Beibehaltung des 
Planungsrechts führt nicht zu Auswirkungen auf den Landschaftsplan oder die Wasserschutzzone. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  Der Landschaftsplan wird von der 
Teilaufhebung nicht betroffen sein.

- 17 - 
 
 
 
Zukünftig im Außenbereich zulässige Vorhaben müssen die Auflagen der Wasserschutzgebiets -
Verordnung beachten zum Schutz der Grundwasserqualität. Dies wird im 
Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kommt es 
nicht zu Auswirkungen auf den Landschaftsplan oder das festgelegte Wasserschutzgebiet, so dass 
keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. 
Bewertung: Der Landschaftsplan trifft für den Teilaufhebungsbereich keine Schutzausweisungen 
und ist daher nicht betroffen. Weiterhin liegt der Teilaufhebungsbereich in einer Wasserschutzzone 
IIIB. Die daraus resultierenden Auflagen zum Schutz des Grundwassers sind auch nach der 
Teilaufhebung bei der Zulässigkeit von Vorhaben zu beachten. 
 
9.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durc h Rechts-
verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen 
Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)  
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. 
BImSchV, Erhaltung u. Verbesserung der Luftgüte 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  Der Teilaufhebungsbereich liegt nicht in der Umweltzone 
des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Der rechtskräftige Bebauungsplan trifft keine Regelungen 
zur Erhaltung der Luftqualität. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die vorhandene Luftqualität im 
Teilaufhebungsbereich wird sich nicht erheblich ändern, da die Emissionsquellen Gebäudeheizung 
und Kfz-Verkehr im Nahbereich bereits vorhanden sind. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Umsetzung von Vorhaben im 
Außenbereich oder der geplanten Flüchtlingsunterkünfte kann es zu einer geringfügen Minderung 
der Luftgüte im Teilaufhebungsbereich kommen. Die Ziele de r städtischen Luftreinhalteplanung 
werden davon nicht tangiert.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst 
kommt es nicht zu unmittelbare n Auswirkungen auf die Erhaltung der bestmöglichen Luftgüte, so 
dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. 
Bewertung: Die Ziele der Luftreinhaltung sind durch die geplante Bebauungsplan -Teilaufhebung 
zur Genehmigungsfähigkeit von Flüchtlingsunterkünften nicht betroffen.  
 
9.5.18 Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d 
des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000 -Gebiete, Mensch, Gesundheit und 
Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  Zahlreiche Wechselwirkungen zwischen verschiedenen 
Belangen waren bereits durch die Um setzung der Inhalte des rechtskräftigen Bebauungsplanes 
betroffen. Im Bereich der Teilaufhebung sind Wechselwirkungen als wenig betroffen einzustufen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Da aufgrund des rechtskräftigen 
Bebauungsplanes keine weiteren Eingriffe erfolgen können oder diese nicht weiter verfolgt werden, 
können auch Wechselwirkungen nicht weiter betroffen werden. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  Aufgrund der Zulässigkeit von 
bestimmten Vorhaben im Außenbereich oder bei der Errichtung von Flüchtlingsunterkünften 
können Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Naturhaushaltes, Stadtklima, Landschaft 
und Fläche betroffen werden. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteilige r 
Umweltauswirkungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst 
kommt es nicht zu Auswirkungen auf Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Belangen, so 
dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden.

- 18 - 
 
 
 
 
Bewertung: Im heutigen Zustand sind natürliche Wechselwirkungen im Teilaufhebungsbereich 
weitgehend ungestört. Nach der Bebauungsplan-Teilaufhebung können durch die Zulässigkeit von 
Vorhaben im Bereich der Teilaufhebung Wechselwirkungen zwischen den Belangen des 
Naturhaushaltes, Stadtklima, Landschaft und Fläche eingeschränkt werden. 
 
9.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen  
auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 
BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, 
Natura 2000 -Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur - und Sachgüter, 
Wechselwirkungen, z. B. Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die Anfälligkeit des Teilaufhebungsbereiches für schwere 
Unfälle und Katastrophen ist gering, da weder störfallrelevante Betriebe noch übergeordnete 
Verkehrswege mit Gefahrguttransporten noch Produktenleitungen in der Nähe vorh anden sind. 
Das vorhandene Heizkraftwerk ist nicht als Störfallbetrieb klassifiziert. Auch Naturkatastrophen 
treten statistisch in Köln -Merheim sehr selten auf. Zudem wäre aufgrund der relativ geringen 
Bevölkerungsdichte im Teilaufhebungsbereich im Vergleich zu anderen städtischen Wohngebieten 
nur eine sehr geringe Anzahl von Personen durch einen schweren Unfall oder eine Katastrophe 
betroffen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  Gegenüber der Beschreibung 
der Bestandssituation ändert sich bei Beibehaltung des Planungsrechts nichts. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  Nach der Teilaufhebung sind nur 
solche Vorhaben zulässig, die keine Störfälle oder schweren Unfälle auslösen können. Mit dem 
Betrieb der Flüchtling sunterkünfte werden zusätzlich Menschen im Teilaufhebungsbereich 
untergebracht. Aufgrund der geringen Anfälligkeit des Teilaufhebungsgebietes für schwere Unfälle 
oder Katastrophen ist diese Unterbringung als unproblematisch zu bewerten. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: Da die Anfälligkeit des Teilaufhebungsbereiches für schwere Unfälle und 
Katastrophen gering ist und das Gebiet eine relativ geringe Bevölkerungsdichte aufweist, sind im 
Rahmen der B ebauungsplan-Teilaufhebung keine Vermeidungs -, Minderungs - und 
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. 
Bewertung: Die Anfälligkeit des Teilaufhebungsbereiches für schwere Unfälle und Katastrophen ist 
gering und es liegt eine sehr geringe Bevölkerungsdichte im Teilaufhebungsbereich vor. Dies gilt 
auch weiter für die nach der Teilaufhebung zulässigen Vorhaben und für d ie geplanten 
Flüchtlingsunterkünfte. 
 
9.5.20 Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  Eingriffe sind gemäß des vorhandenen Planungsrechtes 
zulässig und weitgehend vollzogen. Der im Teilaufhebungsbereich zulässige Eingriff durch eine 
Umsetzung der ursprünglich geplanten Stadtbahntrasse samt Erschließung wird nicht mehr 
vollzogen.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Es gilt die gleiche Beurteilung 
wie für den Bestand. 
Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  Vorhaben im Außenbereich unterliegen der 
Eingriffsregelung gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und  die dadurch ausgelösten 
Eingriffe müssen ausgeglichen werden.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der Teilaufhebung nicht festsetzbar. 
Regelungen zum Ausgleich werden im Rahmen des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens 
getroffen.

- 19 - 
 
 
 
Bewertung: Die durch den rechtskräftigen Bebauungsplan zulässigen Eingriffe sind entweder 
vollzogen oder werden nicht weiterverfolgt (Stadtbahntrasse mit Haltestelle und Zuwegungen). 
Nach der Teilaufhebung lösen zulässige Vorhaben im zentralen Bereich (Außenbereich) Eingriffe 
aus, die ausgleichspflichtig sind. 
 
9.5.21   Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
Derzeit existieren keine benachbarten Planungsverfahren. 
 
9.5.22   eingesetzte Stoffe und Techniken  
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
Im Zuge der Bebauungsplan -Teilaufhebung kommt es nicht zu Verwendung von Stoffen oder 
Techniken. 
 
9.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl  
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d) 
Zur Genehmigung der geplanten Flüchtlingsunterkünfte im Geltungsbereich ist die Teilaufhebung 
des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 73479/08 „Oberer Wichheimer Kirchweg“ erforderlich. 
Damit ergibt sich keine Planungsalternative. Die Standortwahl für die Flüchtlingsunterkünfte ist 
nicht Gegenstand der vorliegenden Umweltprüfung. 
 
C Zusätzliche Angaben 
 
9.6 Technische Verfahren  bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
Als einzige technische Maßnahme im Rahmen der Umweltprüfung erfolgte eine 
schalltechnische Berechnung der Verkehrslärm-Immissionen. 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen ergeben sich nicht, da eine 
Bebauungsplan-Teilaufhebung eine lediglich geringe Untersuchungstiefe auslöst. 
 
9.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen 
(Monitoring) 
Maßnahmen zum Monitoring entstehen aus einer Bebauungsplan-Teilaufhebung nicht.  
 
9.8 Zusammenfassung 
Für das Teilaufhebungsverfahren wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz  4 BauGB für die 
Belange nach § 1 Absatz  6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in 
einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. 
Da die im Teilaufhebungsbereich festgesetzte Stadtbahntrasse nicht weiterverfolgt wird, sind hier 
keine Auswirkungen auf die Belange § 1 Absatz  6 Nummer  7 und §  1a BauGB erfolgt. Aus der 
Teilaufhebung selbst ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Umweltbelange und 
entsprechend sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. 
Nach der Teilaufhebung kann es durch zulässige Vorhaben oder durch die Errichtung und den 
Betrieb der (temporären) Flüchtlingsunterkünfte zu geringen Auswirkungen auf einzelne Belange 
nach § 1 Absatz  6 Nummer 7 und § 1a BauGB kommen. Ausgleichsmaßnahmen sind entweder 
nicht erforderlich oder werden in nachfolgenden Genehmigungsverfahren geregelt.

- 20 - 
 
 
 
9.9 Referenzliste der Quellen  
 
- Stadt Köln: Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand; 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der 
Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole 
Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; 
- Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Auszug aus der Karte „Luftgüte in Köln“ aus: Ermittlung 
der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003; 
- Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt: Schallimmissionspläne Verkehr, Köln, 
2014 / 2016; 
- Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; 
- Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstellung, 
Köln, o. J.; 
- Stadt Köln , Rheinenergie / ehemaliges Staatliches Umweltamt: Grundwassergleichen, 
Köln, 1987 bis 2003; 
- Stadt Köln, Köln.GIS: Luftbilder, Köln, 2016 und 2018; 
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018; 
- Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB AÖR, 
Köln, 2014; 
- Stadt Köln, Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung: eigene Verkehrserhebungen zu 
Verkehrszahlen, Köln, 23.01.2014; 
- Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt: Stellungnahme Zum Verkehrslärm, Köln, 
21.11.2018 
 
 
Der Bebauungsplan-Entwurf 73479/08 wird gemäß §  3 Absatz 2 
Baugesetzbuch (BauGB) mit dieser Begründung öffentlich ausgelegt.  
 
Köln, den 
 
 
 
Beigeordneter

Beratungsverlauf (2)

04.07.2019 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.7 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
08.07.2019 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 10.2.12 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1762/2019
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
05.06.2019
Erstellt
17.05.2019 15:08