3318/2016
66489/02; Teilaufhebung des Durchführungsplanes 66489/02; Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
zu Anlage 2 -Urkunde-
3914 Zeichen
/ 2 Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zur Teilaufhebung des Durchführungsplanes 66489/02 Arbeitstitel: Etzelstraße/Bergstraße in Köln-Mauenheim Rechtskraft und Planinhalt Der Durchführungsplan ist gemäß § 11 Absatz 2 des Aufbaugesetzes in der Fassung vom 29.04.1952 (GV NW S. 75) durch Beschluss des Rates der Stadt Köln vom 25.09.1958 förmlich festgestellt worden. Der Geltungsbereich des Durchführungsplanes umfasst das Gebiet zwischen Bergstraße, Mer- heimer Straße, Mauenheimer Straße und Etzelstraße in Köln-Mauenheim. Er setzt für seinen Geltungsbereich Straßenflucht- und Baulinien, Wohnbauflächen, höchstzulässige Geschosszah- len, öffentliche Verkehrs- und Parkflächen, öffentliche Freiflächen sowie Vorgärten und private Freiflächen fest. Grund der Aufhebung Eine Überprüfung des Durchführungsplanes ergab, dass das Plangebiet mittlerweile überwiegend bebaut ist, allerdings wurden die Festsetzungen des Durchführungsplanes dabei nicht immer ein- gehalten. Besonders im Teilaufhebungsbereich Ecke Bergstraße und entlang der Etzelstraße sind die Fest- setzungen nicht umgesetzt worden. In diesem Bereich regelt der Durchführungsplan den Ausbau einer öffentlichen Grünfläche, welche zum Teil bebaut wurde. Es befinden sich ein Spielplatz, Kleingärten sowie der Artushof mit drei Gebäuden auf dem Gebiet. Der bestehende Durchführungsplan mit seinen Festsetzungen für den oben genannten Teilbereich verhindert, dass die von der Etzelstraße erschlossenen bebauten Grundstücke (Ecke Bergstraße sowie Ecke Artushof) nach dem Baugesetzbuch (BauGB) für Erschließungsbeiträge veranlagt werden können. Der Flächennutzungsplan trägt der tatsächlichen Bebauung bereits Rechnung. Der Bebauungs- plan 67489/06.001 überplant den südlichen Teilbereich des Durchführungsplanes. Aus den oben genannten Gründen und aus Gründen der Rechtssicherheit beziehungsweise Klar- heit ist es erforderlich, die Teilaufhebung des Durchführungsplanes in einem förmlichen Verfahren durchzuführen. Auswirkungen Die Teilaufhebung des Durchführungsplanes wird keine wesentlichen, insbesondere keine negati- ven Auswirkungen auf das Plangebiet und die Nachbargebiete haben. Deshalb wird auf die Durch- führung einer vorgezogenen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 BauGB verzichtet. - 2 - Durch die Teilaufhebung entstehen keine Kosten. Entschädigungsansprüche gemäß §§ 39 ff. BauGB sind nicht erkennbar. Die zukünftige städtebauliche Entwicklung wird für den Bereich der Teilaufhebung des Durchfüh- rungsplanes nach § 34 BauGB beurteilt werden. Umweltbericht Im Bereich der Teilaufhebung regelt der Durchführungsplan den Ausbau einer öffentlichen Grün- fläche, welche zum Teil bebaut wurde. Es befinden sich ein Spielplatz, Kleingärten sowie der Ar- tushof mit drei Gebäuden auf dem Gebiet. Die Fläche der Teilaufhebung bewertet sich zukünftig gemäß § 34 BauGB. Der Flächennutzungs- plan weist die nicht bebauten Flächen als Grünflächen aus. Durch die Teilaufhebung kommt es nicht zu zusätzlichen Eingriffen in den Naturhaushalt. Auch werden keine sensiblen Nutzungen in einem Bereich mit hoher Verkehrslärmbelastung geplant. Für den Bereich der Etzelstraße/Bergstraße wurde im Rahmen der Teilaufhebung des Durchfüh- rungsplanes eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB durchgeführt. Daraus lässt sich ab- leiten, dass für die Umweltbelange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durch die Auf- hebung des Durchführungsplanes 66489/02 keine erheblichen Auswirkungen festzustellen sind. Überwachungsmaßnahmen gemäß § 4c BauGB ergeben sich ebenfalls nicht. Die Teilaufhebung des Durchführungsplanes 66489/02 wird gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) mit dieser Begründung öffentlich ausgelegt. Köln, den 12.10.2016 gezeichnet Franz-Josef Höing Beigeordneter
Anlage 1
441 Zeichen
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 0DVWDEN Stadtplanungsamt7HLODXIKHEXQJGHV'XUFKIKUXQJVSODQHV1U(W]HOVWUDH%HUJVWUDHLQ.|OQ0DXHQKHLP 0 10050 200300 Meter 'XUFKIKUXQJVSODQNr.66489/02 TeilaufhebungBebauungsplanNr.67489/06.001
Anlage 4
168 Zeichen
W W W W WB WB WB 1:5.000 Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan: ¯ Etzelstraße/Bergstraße in Köln-Mauenheim
Mitteilung Ausschuss
2614 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 612 Schm KeSB (ohne Offenlagebeschluss 10- 1) Vorlagen-Nummer 3318/2016 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 5 (Nippes) 23.03.2017 Stadtentwicklungsausschuss 30.03.2017 Teilaufhebung des Durchführungsplanes 66489/02 Arbeitstitel: Etzelstraße/Bergstraße in Köln-Mauenheim hier: Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) Im Bereich der Teilaufhebung Ecke Bergstraße und entlang der Etzelstraße sind die Festsetzungen nicht umgesetzt worden. In diesem Bereich regelt der Durchführungsplan den Ausbau einer öffentli- chen Grünfläche, welche zum Teil bebaut wurde. Es befinden sich ein Spielplatz, Kleingärten sowie der Artushof mit drei Gebäuden auf dem Gebiet. Der bestehende Durchführungsplan mit seinen Festsetzungen für den oben genannten Teilbereich verhindert, dass die von der Etzelstraße erschlossenen bebauten Grundstücke (Ecke Bergstraße so- wie Ecke Artushof) nach dem Baugesetzbuch (BauGB) für Erschließungsbeiträge veranlagt werden können. Der Flächennutzungsplan trägt der tatsächlichen Bebauung bereits Rechnung. Der Bebauungsplan 67489/06.001 überplant den südlichen Teilbereich des Durchführungsplanes. Aus den oben genannten Gründen und aus Gründen der Rechtssicherheit beziehungsweise Klarheit ist es erforderlich, die Teilaufhebung des Durchführungsplanes in einem förmlichen Verfahren durch- zuführen. Die Teilaufhebung des Durchführungsplanes wird keine wesentlichen, insbesondere keine negativen Auswirkungen auf das Plangebiet und die Nachbargebiete haben. Deshalb wurde auf die Durchfüh- rung einer vorgezogenen Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 BauGB verzichtet. Es wurde eine Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch einschließlich Prognose der Nullva- riante (Plan wird nicht aufgehoben) durchgeführt und ein Umweltbericht erstellt. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Bauge- setzbuch (BauGB) wurde vom 22.10.2015 bis zum 26.11.2015 durchgeführt. Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 15.09.2016 die Teilaufhebung des Durch- führungsplanes 66489/02 eingeleitet und am 14.10.2016 fand die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses statt. Die öffentliche Auslegung des Durchführungsplanes gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Amtsblatt am 16.11.2016 bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung des Durchführungs- planes 66489/02 mit Begründung erfolgte vom 24.11.2016 bis einschließlich 23.12.2016. Es sind kei- ne Stellungnahmen vorgebracht worden.
Anlage 3
8 Zeichen
Anlage 3
Anlage 2
3698 Zeichen
/ 2 A N L A G E 2 612Schm3318-2016Ke2SB Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zur Teilaufhebung des Durchführungsplanes 66489/02 Arbeitstitel: Etzelstraße/Bergstraße in Köln-Mauenheim Rechtskraft und Planinhalt Der Durchführungsplan ist gemäß § 11 Absatz 2 des Aufbaugesetzes in der Fassung vom 29.04.1952 (GV NW S. 75) durch Beschluss des Rates der Stadt Köln vom 25.09.1958 förmlich festgestellt worden. Der Geltungsbereich des Durchführungsplanes umfasst das Gebiet zwischen Bergstraße, Mer- heimer Straße, Mauenheimer Straße und Etzelstraße in Köln-Mauenheim. Er setzt für seinen Geltungsbereich Straßenflucht- und Baulinien, Wohnbauflächen, höchstzulässige Geschosszah- len, öffentliche Verkehrs- und Parkflächen, öffentliche Freiflächen sowie Vorgärten und private Freiflächen fest. Grund der Aufhebung Eine Überprüfung des Durchführungsplanes ergab, dass das Plangebiet mittlerweile überwiegend bebaut ist, allerdings wurden die Festsetzungen des Durchführungsplanes dabei nicht immer ein- gehalten. Besonders im Teilaufhebungsbereich Ecke Bergstraße und entlang der Etzelstraße sind die Fest- setzungen nicht umgesetzt worden. In diesem Bereich regelt der Durchführungsplan den Ausbau einer öffentlichen Grünfläche, welche zum Teil bebaut wurde. Es befinden sich ein Spielplatz, Kleingärten sowie der Artushof mit drei Gebäuden auf dem Gebiet. Der bestehende Durchführungsplan mit seinen Festsetzungen für den oben genannten Teilbereich verhindert, dass die von der Etzelstraße erschlossenen bebauten Grundstücke (Ecke Bergstraße sowie Ecke Artushof) nach dem Baugesetzbuch (BauGB) für Erschließungsbeiträge veranlagt werden können. Der Flächennutzungsplan trägt der tatsächlichen Bebauung bereits Rechnung. Der Bebauungs- plan 67489/06.001 überplant den südlichen Teilbereich des Durchführungsplanes. Aus den oben genannten Gründen und aus Gründen der Rechtssicherheit beziehungsweise Klar- heit ist es erforderlich, die Teilaufhebung des Durchführungsplanes in einem förmlichen Verfahren durchzuführen. Auswirkungen Die Teilaufhebung des Durchführungsplanes wird keine wesentlichen, insbesondere keine negati- ven Auswirkungen auf das Plangebiet und die Nachbargebiete haben. Deshalb wird auf die Durch- führung einer vorgezogenen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 BauGB verzichtet. - 2 - Durch die Teilaufhebung entstehen keine Kosten. Entschädigungsansprüche gemäß §§ 39 ff. BauGB sind nicht erkennbar. Die zukünftige städtebauliche Entwicklung wird für den Bereich der Teilaufhebung des Durchfüh- rungsplanes nach § 34 BauGB beurteilt werden. Umweltbericht Im Bereich der Teilaufhebung regelt der Durchführungsplan den Ausbau einer öffentlichen Grün- fläche, welche zum Teil bebaut wurde. Es befinden sich ein Spielplatz, Kleingärten sowie der Ar- tushof mit drei Gebäuden auf dem Gebiet. Die Fläche der Teilaufhebung bewertet sich zukünftig gemäß § 34 BauGB. Der Flächennutzungs- plan weist die nicht bebauten Flächen als Grünflächen aus. Durch die Teilaufhebung kommt es nicht zu zusätzlichen Eingriffen in den Naturhaushalt. Auch werden keine sensiblen Nutzungen in einem Bereich mit hoher Verkehrslärmbelastung geplant. Für den Bereich der Etzelstraße/Bergstraße wurde im Rahmen der Teilaufhebung des Durchfüh- rungsplanes eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB durchgeführt. Daraus lässt sich ab- leiten, dass für die Umweltbelange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durch die Auf- hebung des Durchführungsplanes 66489/02 keine erheblichen Auswirkungen festzustellen sind. Überwachungsmaßnahmen gemäß § 4c BauGB ergeben sich ebenfalls nicht.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3318/2016
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 01.03.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27