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3318/2016

66489/02; Teilaufhebung des Durchführungsplanes 66489/02; Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Mitteilung Ausschuss 01.03.2017

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 30.03.2017, TOP 17.1

zu Anlage 2 -Urkunde-

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Anlage 1

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Anlage 4

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage 2

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zu Anlage 2 -Urkunde-

3914 Zeichen

/ 2 
 
 
 
 
 
Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)  
zur Teilaufhebung des Durchführungsplanes 66489/02 
Arbeitstitel: Etzelstraße/Bergstraße in Köln-Mauenheim 
  
 
 
Rechtskraft und Planinhalt 
 
Der Durchführungsplan ist gemäß § 11 Absatz 2 des Aufbaugesetzes in der Fassung vom 
29.04.1952 (GV NW S. 75) durch Beschluss des Rates der Stadt Köln vom 25.09.1958 förmlich 
festgestellt worden. 
 
Der Geltungsbereich des Durchführungsplanes umfasst das Gebiet zwischen Bergstraße, Mer-
heimer Straße, Mauenheimer Straße und Etzelstraße in Köln-Mauenheim. Er setzt für seinen 
Geltungsbereich Straßenflucht- und Baulinien, Wohnbauflächen, höchstzulässige Geschosszah-
len, öffentliche Verkehrs- und Parkflächen, öffentliche Freiflächen sowie Vorgärten und private 
Freiflächen fest. 
 
 
Grund der Aufhebung 
 
Eine Überprüfung des Durchführungsplanes ergab, dass das Plangebiet mittlerweile überwiegend 
bebaut ist, allerdings wurden die Festsetzungen des Durchführungsplanes dabei nicht immer ein-
gehalten. 
 
Besonders im Teilaufhebungsbereich Ecke Bergstraße und entlang der Etzelstraße sind die Fest-
setzungen nicht umgesetzt worden. 
 
In diesem Bereich regelt der Durchführungsplan den Ausbau einer öffentlichen Grünfläche, welche 
zum Teil bebaut wurde. Es befinden sich ein Spielplatz, Kleingärten sowie der Artushof mit drei 
Gebäuden auf dem Gebiet.  
 
Der bestehende Durchführungsplan mit seinen Festsetzungen für den oben genannten Teilbereich 
verhindert, dass die von der Etzelstraße erschlossenen bebauten Grundstücke (Ecke Bergstraße 
sowie Ecke Artushof) nach dem Baugesetzbuch (BauGB) für Erschließungsbeiträge veranlagt 
werden können. 
 
Der Flächennutzungsplan trägt der tatsächlichen Bebauung bereits Rechnung. Der Bebauungs-
plan 67489/06.001 überplant den südlichen Teilbereich des Durchführungsplanes.  
 
Aus den oben genannten Gründen und aus Gründen der Rechtssicherheit beziehungsweise Klar-
heit ist es erforderlich, die Teilaufhebung des Durchführungsplanes in einem förmlichen Verfahren 
durchzuführen. 
 
 
Auswirkungen 
 
Die Teilaufhebung des Durchführungsplanes wird keine wesentlichen, insbesondere keine negati-
ven Auswirkungen auf das Plangebiet und die Nachbargebiete haben. Deshalb wird auf die Durch-
führung einer vorgezogenen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 BauGB verzichtet.

- 2 - 
 
 
 
Durch die Teilaufhebung entstehen keine Kosten. Entschädigungsansprüche gemäß §§ 39 ff. 
BauGB sind nicht erkennbar. 
 
Die zukünftige städtebauliche Entwicklung wird für den Bereich der Teilaufhebung des Durchfüh-
rungsplanes nach § 34 BauGB beurteilt werden. 
 
 
Umweltbericht 
 
Im Bereich der Teilaufhebung regelt der Durchführungsplan den Ausbau einer öffentlichen Grün-
fläche, welche zum Teil bebaut wurde. Es befinden sich ein Spielplatz, Kleingärten sowie der Ar-
tushof mit drei Gebäuden auf dem Gebiet.  
 
Die Fläche der Teilaufhebung bewertet sich zukünftig gemäß § 34 BauGB. Der Flächennutzungs-
plan weist die nicht bebauten Flächen als Grünflächen aus. Durch die Teilaufhebung kommt es 
nicht zu zusätzlichen Eingriffen in den Naturhaushalt. Auch werden keine sensiblen Nutzungen in 
einem Bereich mit hoher Verkehrslärmbelastung geplant. 
 
Für den Bereich der Etzelstraße/Bergstraße wurde im Rahmen der Teilaufhebung des Durchfüh-
rungsplanes eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB durchgeführt. Daraus lässt sich ab-
leiten, dass für die Umweltbelange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durch die Auf-
hebung des Durchführungsplanes 66489/02 keine erheblichen Auswirkungen festzustellen sind. 
Überwachungsmaßnahmen gemäß § 4c BauGB ergeben sich ebenfalls nicht.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Teilaufhebung des Durchführungsplanes 66489/02 wird gemäß § 3  
Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) mit dieser Begründung öffentlich  
ausgelegt. 
 
Köln, den 12.10.2016 
 
gezeichnet Franz-Josef Höing 
 
Beigeordneter

Anlage 1

441 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0D‰VWDEN
Stadtplanungsamt7HLODXIKHEXQJGHV'XUFKIKUXQJVSODQHV1U(W]HOVWUD‰H%HUJVWUD‰HLQ.|OQ0DXHQKHLP
0 10050 200300 Meter
'XUFKIKUXQJVSODQNr.66489/02
TeilaufhebungBebauungsplanNr.67489/06.001

Anlage 4

168 Zeichen

W
 
 
 
 
 
W
 
 
 
W
 
 
 
W
 
 
 
 
 
 
 
WB
 
 
 
 
 
 
 
WB
 
WB
 
 
 
 
 1:5.000
Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan:
¯
Etzelstraße/Bergstraße in Köln-Mauenheim

Mitteilung Ausschuss

2614 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61/1 
612 Schm KeSB (ohne Offenlagebeschluss 10-
1) 
Vorlagen-Nummer 
 3318/2016 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 23.03.2017 
Stadtentwicklungsausschuss 30.03.2017 
Teilaufhebung des Durchführungsplanes 66489/02 
Arbeitstitel: Etzelstraße/Bergstraße in Köln-Mauenheim 
hier: Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
Im Bereich der Teilaufhebung Ecke Bergstraße und entlang der Etzelstraße sind die Festsetzungen 
nicht umgesetzt worden. In diesem Bereich regelt der Durchführungsplan den Ausbau einer öffentli-
chen Grünfläche, welche zum Teil bebaut wurde. Es befinden sich ein Spielplatz, Kleingärten sowie 
der Artushof mit drei Gebäuden auf dem Gebiet. 
 
Der bestehende Durchführungsplan mit seinen Festsetzungen für den oben genannten Teilbereich 
verhindert, dass die von der Etzelstraße erschlossenen bebauten Grundstücke (Ecke Bergstraße so-
wie Ecke Artushof) nach dem Baugesetzbuch (BauGB) für Erschließungsbeiträge veranlagt werden 
können. 
 
Der Flächennutzungsplan trägt der tatsächlichen Bebauung bereits Rechnung. Der Bebauungsplan 
67489/06.001 überplant den südlichen Teilbereich des Durchführungsplanes. 
 
Aus den oben genannten Gründen und aus Gründen der Rechtssicherheit beziehungsweise Klarheit 
ist es erforderlich, die Teilaufhebung des Durchführungsplanes in einem förmlichen Verfahren durch-
zuführen. 
 
Die Teilaufhebung des Durchführungsplanes wird keine wesentlichen, insbesondere keine negativen 
Auswirkungen auf das Plangebiet und die Nachbargebiete haben. Deshalb wurde auf die Durchfüh-
rung einer vorgezogenen Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 BauGB verzichtet. 
 
Es wurde eine Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch einschließlich Prognose der Nullva-
riante (Plan wird nicht aufgehoben) durchgeführt und ein Umweltbericht erstellt. 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Bauge-
setzbuch (BauGB) wurde vom 22.10.2015 bis zum 26.11.2015 durchgeführt.  
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 15.09.2016 die Teilaufhebung des Durch-
führungsplanes 66489/02 eingeleitet und am 14.10.2016 fand die öffentliche Bekanntmachung des 
Beschlusses statt. 
 
Die öffentliche Auslegung des Durchführungsplanes gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
wurde im Amtsblatt am 16.11.2016 bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung des Durchführungs-
planes 66489/02 mit Begründung erfolgte vom 24.11.2016 bis einschließlich 23.12.2016. Es sind kei-
ne Stellungnahmen vorgebracht worden.

Anlage 3

8 Zeichen

Anlage 3

Anlage 2

3698 Zeichen

/ 2 
 
A N L A G E  2  
612Schm3318-2016Ke2SB 
 
 
Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)  
zur Teilaufhebung des Durchführungsplanes 66489/02 
Arbeitstitel: Etzelstraße/Bergstraße in Köln-Mauenheim 
  
 
 
Rechtskraft und Planinhalt 
 
Der Durchführungsplan ist gemäß § 11 Absatz 2 des Aufbaugesetzes in der Fassung vom 
29.04.1952 (GV NW S. 75) durch Beschluss des Rates der Stadt Köln vom 25.09.1958 förmlich 
festgestellt worden. 
 
Der Geltungsbereich des Durchführungsplanes umfasst das Gebiet zwischen Bergstraße, Mer-
heimer Straße, Mauenheimer Straße und Etzelstraße in Köln-Mauenheim. Er setzt für seinen 
Geltungsbereich Straßenflucht- und Baulinien, Wohnbauflächen, höchstzulässige Geschosszah-
len, öffentliche Verkehrs- und Parkflächen, öffentliche Freiflächen sowie Vorgärten und private 
Freiflächen fest. 
 
 
Grund der Aufhebung 
 
Eine Überprüfung des Durchführungsplanes ergab, dass das Plangebiet mittlerweile überwiegend 
bebaut ist, allerdings wurden die Festsetzungen des Durchführungsplanes dabei nicht immer ein-
gehalten. 
 
Besonders im Teilaufhebungsbereich Ecke Bergstraße und entlang der Etzelstraße sind die Fest-
setzungen nicht umgesetzt worden. 
 
In diesem Bereich regelt der Durchführungsplan den Ausbau einer öffentlichen Grünfläche, welche 
zum Teil bebaut wurde. Es befinden sich ein Spielplatz, Kleingärten sowie der Artushof mit drei 
Gebäuden auf dem Gebiet.  
 
Der bestehende Durchführungsplan mit seinen Festsetzungen für den oben genannten Teilbereich 
verhindert, dass die von der Etzelstraße erschlossenen bebauten Grundstücke (Ecke Bergstraße 
sowie Ecke Artushof) nach dem Baugesetzbuch (BauGB) für Erschließungsbeiträge veranlagt 
werden können. 
 
Der Flächennutzungsplan trägt der tatsächlichen Bebauung bereits Rechnung. Der Bebauungs-
plan 67489/06.001 überplant den südlichen Teilbereich des Durchführungsplanes.  
 
Aus den oben genannten Gründen und aus Gründen der Rechtssicherheit beziehungsweise Klar-
heit ist es erforderlich, die Teilaufhebung des Durchführungsplanes in einem förmlichen Verfahren 
durchzuführen. 
 
 
Auswirkungen 
 
Die Teilaufhebung des Durchführungsplanes wird keine wesentlichen, insbesondere keine negati-
ven Auswirkungen auf das Plangebiet und die Nachbargebiete haben. Deshalb wird auf die Durch-
führung einer vorgezogenen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 BauGB verzichtet.

- 2 - 
 
 
 
Durch die Teilaufhebung entstehen keine Kosten. Entschädigungsansprüche gemäß §§ 39 ff. 
BauGB sind nicht erkennbar. 
 
Die zukünftige städtebauliche Entwicklung wird für den Bereich der Teilaufhebung des Durchfüh-
rungsplanes nach § 34 BauGB beurteilt werden. 
 
 
Umweltbericht 
 
Im Bereich der Teilaufhebung regelt der Durchführungsplan den Ausbau einer öffentlichen Grün-
fläche, welche zum Teil bebaut wurde. Es befinden sich ein Spielplatz, Kleingärten sowie der Ar-
tushof mit drei Gebäuden auf dem Gebiet.  
 
Die Fläche der Teilaufhebung bewertet sich zukünftig gemäß § 34 BauGB. Der Flächennutzungs-
plan weist die nicht bebauten Flächen als Grünflächen aus. Durch die Teilaufhebung kommt es 
nicht zu zusätzlichen Eingriffen in den Naturhaushalt. Auch werden keine sensiblen Nutzungen in 
einem Bereich mit hoher Verkehrslärmbelastung geplant. 
 
Für den Bereich der Etzelstraße/Bergstraße wurde im Rahmen der Teilaufhebung des Durchfüh-
rungsplanes eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB durchgeführt. Daraus lässt sich ab-
leiten, dass für die Umweltbelange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durch die Auf-
hebung des Durchführungsplanes 66489/02 keine erheblichen Auswirkungen festzustellen sind. 
Überwachungsmaßnahmen gemäß § 4c BauGB ergeben sich ebenfalls nicht.

Beratungsverlauf (2)

23.03.2017 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 10.2.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
30.03.2017 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3318/2016
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
01.03.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27