3739/2016
Werbenutzungsvertrag: Kriterien für digitale Werbung
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Anlage 1- Formular Werbeanlage
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u u 66 01.12.2016 661/ Sehr geehrte Damen und Herren, zu folgender Werbeanlage wird aus straßenbautechnischer Sicht wie folgt Stellung genom- men: AZ 63: AZ 62: Werbeträger: U] sIa LJeLs EIML [] Großfläche [I FGU E[JAwT Stadtbezirk: Standort: 1. Allgemeines Gegen den geplanten Standort bestehen [] keine straßenbautechnischen Bedenken (sofern die unter 3. aufgeführten Auflagen / Hinweise berücksichtigt werden). Der geplante Standort [] wird aus straßenbautechnischer Sicht in dieser Form abgelehnt. Grund der Ablehnung Die gemäß RASt 06 erforderlichen Sichtfelder sind nicht eingehalten. Der Sicherheitsabstand gemäß RASt 06 von 0,50 m zum Fahrbahnrand muss einge- halten sein. 2; m oJ [] Der Sicherheitsabstand gemäß RASt 06 von 0,25 m zum Radweg muss eingehalten sein. [] Der Sicherheitsabstand gemäß RASt 06 von 1,85 m zur Gleisachse muss eingehalten sein. [] Die gemäß RASt 06 geforderten Mindestgehwegbreiten sind nicht eingehalten. Auf- grund des vorherrschenden Verkehrsaufkommens ist eine Restgehwegbreite von min- destens m einzuhalten. 12 0 000 5. Die Sicht auf Straßenverkehrsschilder/LSA ist nicht eingehalten. Es liegen politische Beschlüsse vor, die die Errichtung von Werbeanlagen ablehnen. Es handelt sich um einen Unfallhäufungspunkt, in dem keine zusätzlichen Ablenkun- gen vom Verkehrsgeschehen erlaubt sind. Ein Ziel der RASt 06 liegt in der Optimierung der Aufenthaltsqualität von Verkehrsteil- nehmern im öffentlichen Straßenland. Durch den geplanten Standort erfolgt eine Ver- schlechterung der Aufenthaltsqualität, z.B. durch Unterbrechung des direkten Laufwe- ges, punktuelle Einengung des Gehweges. Der geplante Standort wird bereits anderwärtig genutzt, z.B. Außengastronomie, Fahr- radabstellanlagen. Auflagen / Hinweise: Die Sicht auf das Straßenverkehrsschild darf nicht eingeschränkt sein. Es liegt eine Straßenumplanung für den Bereich vor. Die Umgestaltung erfolgt voraus- sichtlich Positionskorrektur: Auf Grund der nicht vollständig aussagefähigen Antragsunterlagen ist nicht ersichtlich ob weitere städtische Einrichtungen (wie z.B. wegweisende Beschilderung, LSA, VZ) betroffen sind. Der Antragsteller ist verpflichtet dieses in eigener Zuständigkeit zu prü- fen und mit der zuständigen Dienststelle eigenverantwortlich abzustimmen. Weitere Hinweise: Mit freundlichen Grüßen
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/66/663 Vorlagen-Nummer 3739/2016 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 30.03.2017 Werbenutzungsvertrag: Kriterien für digitale Werbung hier: Nachfrage von RM Dr. Bürgermeister in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 15.09.2016, TOP 1.2 „RM Dr. Bürgermeister beanstandet, dass Frage 1 aus ihrer Sicht unzureichend beantwortet worden sei. Sie habe wissen wollen, ob bzw. inwieweit die Verwaltung eingeblendete Nachrichten als ver- kehrsgefährdend einstufe.“ Antwort der Verwaltung: Für die Beurteilung der Frage, welche Ereignisse im Straßenverkehr am ehesten geeignet sind, die Aufmerksamkeit eines Fahrzeuglenkers soweit abzulenken, dass daraus ein Gefahrenpotential ent- steht, werden in der Literatur (z.B. Keeping drivers' eyes on the road, 2001; (Deutscher Verkehrssi- cherheitsrat e.V., 2013, „Ablenkung im Straßenverkehr“) vor allem drei Bereiche genannt: Interne mentale Prozesse und Emotionen sowie Müdigkeit, Signale und Ereignisse im Innern des Fahrzeugs, Ereignisse außerhalb des Fahrzeugs (z. B. Unfälle auf der Gegenfahrbahn). Eine umfassende empirische Untersuchung der Allianz AG zu den Gefahren der Ablenkung im Stra- ßenverkehr kommt zu einem ähnlichen Ergebnis: Äußere Ereignisse wie Werbebotschaften im Um- feld werden in dem 100-seitigen Dokumenten kaum erwähnt. Im Zentrum stehen dagegen „Nebentä- tigkeiten“ des Fahrzeugführers wie: Essen, Interaktionen mit Insassen und vor allem: das Bedienen von Geräten (Mobiltelefon, Navigationsgerät, u. ä.). Von Seiten der Verwaltung werden aus Gründen der Verkehrssicherheit folgende Forderungen für den Betrieb digitaler Werbeanlagen erhoben: Bildwechselfrequenz mindestens 8 sec. Bildwechsel ruhig, kontrastarm und ohne Animationen sowie Einblendungen. Verwendung von Farben, die bei Betrachtung eine Täuschung des Verkehrsteilnehmers aus- schließen. Hier ist speziell eine Verwechselung mit Signalen der LSA ( Ampeln) aus zu schlie- ßen. Straßenbautechnische Anforderungen laut Anlage. Gestützt auf diese Aussagen und Untersuchungen stuft die Verwaltung Kurznachrichten auf den digi- talen Informationssystemen als nicht verkehrsgefährdend ein.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3739/2016
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 28.03.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27