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V/0436/2012

Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß §75 SGB VIII - NABU Naturschutzstation Münsterland

Vorlagen 22.05.2012

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Nächste Beratung: Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien, Sitzung am 20.06.2012, TOP 17

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlagen zur Vorlage V/0436/2012

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Ansehen

Beschlussvorlage

4065 Zeichen

V/0436/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß §75 SGB VIII - NABU Naturschutzstation 
Münsterland 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
20.06.2012 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Verein „NABU- Naturschutzstation Münsterland e.V., Münster“ wird gemäß § 75 SGB VIII – 
Kinder- und Jugendhilfe – in Verbindung mit § 25 AG -KJHG als Träger der freien Jugendhilfe 
anerkannt. 
 
2. Die Anerkennung wird im Amtsblatt der Stadt Münster veröffentlicht. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es entstehen keine Folgekosten 
 
 
Begründung: 
 
Der Verein „NABU-Naturschutzstation Münsterland e.V., Münster“ hat am 10.02.2012 einen Antrag 
auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII beantragt. Ergänzende und 
aktualisierte Unterlagen wurden beim Amt für Kinder, Jugendliche und Familien eingereicht. Der 
Verein „NABU-Naturschutzstation Münsterland e.V., Münster ist seit 2007 in der Bildung und Fö r-
derung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in Fragen des Natur - und Umweltschutzes 
tätig. 
 
Mit Projekten wie „Wildbienen in der Umweltbildung“, „Naturerlebnisveranstaltungen“ und weiteren 
gruppenpädagogischen Schulungen in Kooperation mit Schulen und Einrichtungen der Kinder- und 
Jugendarbeit ist der Verein in der unmit telbaren pädagogischen Arbeit mit Kindern und Jugendl i-
chen aktiv. 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0436/2012 
Auskunft erteilt: 
Herr Kentrup 
Ruf: 
492-5894 
E-Mail: 
kentrup@stadt-muenster.de  
Datum: 
21.05.2012 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0436/2012 
Laut Satzung mit Stand von Januar 2009 verfolgt der Verein den Zweck: 
 
- das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier - 
und Pflanzenwelt, 
- die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens, 
- die Bildung und Förderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in Fragen des Na-
tur- und Umweltschutzes, 
- die Förderung des Naturerlebens für benachteiligte, alte und kranke Menschen, sowie der 
Wohlfahrtspflege, 
- die Vorbereitung, Durchführung und Organisation der Arbeit der Trägerorganisation. 
 
 
Mit dem Antrag auf Anerkennung (Anlage 1) gemäß § 75 SGB VIII wurden dem Amt für Kinder, 
Jugendliche und Familien folgende Unterlagen vorgelegt: 
 
- Satzung des Vereins  
- Auszug aus dem Vereinsregister  
- Dokumentationen über Projekte, die sich direkt an Kinder und Jugendliche wenden  
 
 
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele unterstützt. 
Den vorgenannten Unterlagen ist zu entnehmen, da ss der Verein sich auf dem originären Gebiet 
der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII betätigt und gemeinnützige Ziele verfolgt. Ein Informat i-
onsgespräch mit dem Träger bzgl. der Zielsetzung des Vereins und den Inhalten der Aktivitäten 
hat im Amt für Kinder, Jugendliche und Familien stattgefunden. 
 
Der Verein lässt aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten, dass er e i-
nen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten im Stande 
ist und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet. 
 
Ein in der Jugendhilfe tätiger Verein ist als Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII anzuerke n-
nen, wenn er die v.g. Bedingungen erfüllt. Der der Verein seinen Sitz in Münster hat und örtlic h 
tätig ist, liegt nach § 25 AG-KJHG die Zuständigkeit für die öffentliche Anerkennung als Träger der 
freien Jugendhilfe beim Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster. 
 
Aus der Anerkennung des Vereins als Träger der freien Jugendhilfe kann kein Anspruch auf öffent-
liche Förderung abgeleitet werden. 
 
 
I.V. 
 
 
 
 
Dr. Andrea Hanke 
Beigeordnete 
 
Anlagen: 
Anlage 1: Antrag auf Anerkennung 
Anlage 2: Satzung des Vereins 
Anlage 3: Auszug aus dem Vereinsregister 
Anlage 4: Dokumentationen über Projekte, die sich direkt an Kinder und Jugendliche wenden

Anlagen zur Vorlage V/0436/2012

25828 Zeichen

NABU-Nalurschuizslalien Münsterlan:

Neturschutzstation Münsterland

An die Stadt Münster En
Amt für Kinder, Jugendliche und F amilien‘ = . .

N Dr. Britta Linnemann
Sven Kentrup > Geschäftsführerin

Telefon: 02501-9719433

Telefax: 02501-9719438

E-Mail: b.linnemann@NABU-Station.de
internet: www.NABU-Station.de

Fachstelle Kinder- und Jugendförderung / 05
fener Ganztag an Grundschulen ©; “2 N
Hafenstraße 30

| 48127 Münster

‚den 10. Febr, 2012

Betr.: Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach $ 75 SGB VII

Lu

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Kentrup,

| die NABU-Naturschutzstation Münsterland e.V. ist eine Biologische Station nach dem Fachkonzept
des Umweltministeriums NRW mit Sitz auf Haus Heidhorn in Münster-Hiltrup.

Bedeutende Tätigkeitsfelder liegen in der Planung und Durchführung von Maßnahmen des Biotop-
und Landschaftsschutzes, in der Entwicklung von Schutzkonzepten für gefährdete Biotope und Ar-

ten, in der Führung des eigenen landwirtschaftlichen Betriebes mit einer extensiven Ganzjahresbe-
weidung, dem Regionaltourismus sowie der naturschutzbezogenen Öffentlichkeitsarbeit.

Ganz wesentlich für den Verein ist darüber hinaus der Bereich der Umweltbildung, der mit dem Ein-
i zug der NABU-Naturschutzstation Münsterland e.V. auf Haus Heidhorn im Süden von Münster im
| Jahre 2007/2008 einen zentralen Baustein der Tätigkeitsfelder des Vereins ausmacht.

Gemäß $ 2 der Satzung der NABU-Naturschutzstation Münsterland e.V. (siehe Anlage) ist die „Bil-
dung und Förderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in Fragen des Natur- und Um-
weltschutzes” ein wesentlicher Zweck des Vereins. Dieser wird erreicht durch die:

„8. Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens unter der Jugend und im Bildungsbereich;

h. Entwicklung und Durchführung von Bildungsprogrammen für ökologisches, soziales und nachhal-
tiges Lernen, die Kinder Jugendliche und Erwachsene einbeziehen, sowie Aufbau und Unterstützung
von Kindergruppen zur Förderung der vorgenannten Ziele“

| Die Tätigkeiten der NABU-Naturschutzstation Münsterland im Bereich der Umweltbildung für Kin-

der und Jugendliche in den vergangenen Jahren haben wir Ihnen in den diesem Antrag vorausge-
gangenen persönlichen Gesprächen vorgestellt. Sie liegen im Wesentlichen in der Durchführung
von diversen mehrtägigen Ferienfreizeiten zu verschiedenen Jahreszeiten auf Haus Heidhorn, einer

Bankverbindung Naturschutzstation Münsterland e.V. Trägerorganisationen Anerkannter Naturschutzverband
Sparkasse Münsterland Ost Haus Heidhorn NABU Nordrhein-Westfalen Der NABU nimmt als staatlich

BLZ 400 59150 Westfalenstr. 490 NABU Coesfeld anerkannter Naturschutzverband
Konto-Nr. 26 005 215 48165 Münster-Hiltrup NABU Warendorf Stellung zu naturschutzrelevanten
Spenden und Beiträge sind Teiefon: 02501/9719 433 « Fax: 9719438  NABU Münster Planungen.

steuerlich absetzbar E-Mail: info@NABU-Station.de

ln

regelmäßig stattfindenden Kinder- und Jugendgruppe, der Durchführung von Aktionstagen für
Schulen und von Kindergeburtstagen sowie der Betreuung von Gruppen im Rahmen des Offenen
Ganztages. Darüber hinaus führen wir regelmäßig Schulungen für Studenten der Sonderpädagogik,
für Lehrer, Erzieher/Kinderpfleger, Multiplikatoren in der Umweltbildung und weitere Zielgruppen
durch. 2011 wurden im Rahmen eines Projekts mit dem städtischen JiB erstmals Naturerlebnis-
Veranstaltungen mit Sozialstunden ableistenden und benachteiligten Jugendlichen durchgeführt,
die Kooperation soll 2012 fortgeführt werden. Mit dem Projekt „Wildbienen in der Umweltbildung
haben wir diverse Maßnahmen zu diesem bisher in der Umweltbildung viel zu wenig bekannten
Themenkreis erarbeitet.

a

Vor diesem Hintergrund möchten wir daher die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
nach 8 75 SGB VII! bei Ihnen beantragen.

Vielen Dank für die Mühe und Unterstützung

Mit freundlichen Grüßen

Anlagen:
- Auszug aus dem Vereinsregister

- Aktuelle Satzung

Satzung des Trägervereins „NABU-Naturschutzstation Münsterland e. V.“

Soweit in der Satzung die weibliche Sprachform gewählt ist, ist genauso die männliche gemeint.

81

Name, Sitz, Geschäftsjahr, Trägerorganisationen

(1) Der Verein führt den Namen „NABU-Naturschutzstation Münsterland e. V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz auf Haus Heidhorn in Münster — Hiltrup und ist im
Vereinsregister des Kreises Warendorf unter der Nr. 829 eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Das Vereinsemblem ist das des NABU mit dem Zusatz „Naturschutzstation Münsterland“.

(5) Trägerorganisationen sind der Naturschutzbund Deutschland Landesverband NRW e. V.
(im Weiteren NABU NRW genannt), der Naturschutzbund Deutschland Kreisverband
Coesfeld e. V. (im Weiteren NABU Coesfeld genannt), der Naturschutzbund Deutschland
Stadtverband Münster e. V. (im Weiteren NABU Münster genannt) und der Naturschutzbund
Deutschland Kreisverband Warendorf e. V. (im Weiteren NABU Warendorf genannt).

82
Zwecke des Vereins

Zwecke des Vereins sind das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine
artenreiche Tier- und Pflanzenwelt, die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens, die
Bildung und Förderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in Fragen des Natur- und
Umweltschutzes, die Förderung des Naturerlebens für benachteiligte, alte und kranke Menschen
und der Wohlfahrtspflege sowie die Vorbereitung, Durchführung und Organisation der Arbeit
der Trägerorganisationen.

Diese Zwecke werden erreicht durch:

a. Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten;

b. Durchführung von praktischen Maßnahmen zur Gestaltung und Pflege von Lebensräumen
bedrohter Tier- und Pflanzenarten;

c. Durchführung von Maßnahmen zum Zwecke des Tierschutzes;

d. Ankauf, Pacht und Übernahme von Trägerschaften zur Betreuung naturschützerisch wichtiger
Landschaftsbestandteile;

e. Forcierung eines ökologisch nachhaltigen Landbaus;

£. Förderung von regional erzeugten ”Naturschutz-Produkten”, worunter Produkte fallen, die

bei einer aus Naturschutzsicht gewünschten und notwendigen Bewirtschaftung produziert
werden oder anfallen; .

g. Förderung des Natur--und Umweltschutzgedankens unter der Jugend und im Bildungsbereich;
h. Entwicklung und Durchführung von Bildungsprogrammen für ökologisches, soziales und
nachhaltiges Lernen, die Kinder, Jugendliche und Erwachsene einbeziehen, sowie Aufbau und
Unterstützung von Kindergruppen zur Förderung der vorgenannten Ziele;

i. Unterstützung und Einbeziehung von behinderten, benachteiligten, kranken und alten
Menschen, insbesondere durch Förderung der Begegnung mit anderen Menschen im Lebensraum
Natur und durch Zusammenarbeit mit Einrichtungen des Wohlfahrtswesens;

j. Durchführung wissenschaftlicher, dem Natur- und Umweltschutz dienender Arbeiten, die
Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes sowie die Erforschung der
Möglichkeiten einer Unterstützung des Wohlfahrtswesens durch Einbringung der Erkenntnisse
und Erfahrungen des praktischen Natur- und Umweltschutzes; :

k. Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur bedeutsam sind;

1. Durchführung und Vermittlung von Schulungen für MitarbeiterInnen der Mitgliedsverbände;
m. Öffentlichkeitsarbeit;

n. Durchführung von Projektarbeiten, Kampagnen und Aufträgen für die

Trägerorganisationen.

83

Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Im Rahmen seiner Aufgaben verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt weder selbst noch zugunsten seiner Mitglieder
eigennützige oder eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus den Mitteln des Vereins. Aufwandsentschädigungen können den ehrenamtlich Tätigen
gezahlt, soweit dies steuerrechtlich zulässig ist und hierdurch die Gemeinnützigkeit des
Vereins nicht in Frage gestellt wird.

(3) Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

84
Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins sind die Trägerorganisationen. ] ede Trägerorganisation entsendet
max. vier vertretungsberechtigte Delegierte. j

(2) Die Delegierten sind Mitglieder im Naturschutzbund Deutschland e. V. und werden für
einen Zeitraum von zwei Jahren von den Vorständen der Trägerorganisation delegiert.

(3) Bei Ausscheiden einer Delegierten kann eine neue Delegierte von der betroffenen
Trägerorganisation unter Beachtung des $ 4 Absatz (1) Satz 2 entsendet werden.

(4) Delegierte des Vereins kann nicht sein, wer in einem Beschäftigungsverhältnis zum
Verein steht.

85

Neuaufnahme, Austritt von Trägerorganisationen

(1) Die Delegiertenversammlung entscheidet über die Aufnahme neuer Trägerorganisationen,
bei der zur Aufnahme die schriftliche Zustimmung aller Delegierten notwendig ist.

(2) Der Austritt einer Trägerorganisation kann schriftlich unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Jahr erfolgen. Laufende oder zugesagte Förderungen bleiben
vom Ausscheiden eines Verbandes unberührt.

56
Mitgliedsbeiträge, Finanzierung

(1) Jede einzelne Trägerorganisation stellt einen jährlichen Sockelbetrag zur Unterhaltung der
Infrastruktur bereit.

(2) Der Verein finanziert sich im Wesentlichen durch eigene Arbeiten und
Projektförderungen.

87

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Delegiertenversammlung.

88

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und der
Schatzmeisterin (geschäftsführender Vorstand). Jede Trägerorganisation hat Anspruch auf
mindestens einen Sitz im Vorstand, höchstens jedoch zwei.

(2) Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Delegierten der
Trägerorganisationen zu unterrichten.

(3) Jedes Vorstandsmitglied ist bei personellen Entscheidungen sowie anderen die Belange
der Trägerorganisation betreffenden Entscheidungen verpflichtet, sich ins Einvernehmen mit
seiner Trägerorganisation zu setzen. -

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende und ein anderes
Vorstandsmitglied vertreten.

(5) Der Vorstand tagt mindestens vierteljährlich.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig.

89
Bestellung und Abberufung des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird aus den Reihen der Delegierten einzeln von der
Delegiertenversammlung für die Dauer von zwei Jahren vom Tage der Wahl an gewählt. Er
bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

“ (2) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird eine Nachfolgerin für den Rest der

Amtszeit von der Delegiertenversammlung gewählt. Dies gilt auch für die Fälle des Absatzes
(3). Der $ 9 Abs. (1) Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von der
Delegiertenversammlung durch die Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes mit 3/4 Mehrheit
abberufen werden.

(4) Der Vorstand kann sich eine von der Delegiertenversammlung zu genehmigende
Geschäftsordnung geben.

810
Delegiertenversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:

a. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung die Verwendung des Vermögens und die
Auflösung des Vereins;

b. Aufnahme neuer Trägerorganisationen;

c. Wahl und Abberufung des Vorstandes;

d. Beschlussfassung der Geschäftsordnung des Vorstandes;

e. Beschlussfassung des vom Vorstand aufgestellten Arbeits- und Haushaltsplanes;

f. Entgegennahme des ] ahresberichtes des Vorstandes;

g. Wahl der Kassenprüferinnen; .

h. Festlegung der jährlichen Sockelbeträge der Trägerorganisationen i.S.d. 8 6 Absatz (1).

(2) Jede Delegierte der Trägerorganisationen hat in der Versammlung eine Stimme.

(3) Die Delegiertenversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird
von der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe
einer Tagesordnung einberufen. Die Einladung kann auch durch E-Mail erfolgen.

(4) Der Vorstand hat Vorschläge zur Tagesordnung, die ihm mindestens 14 Tage vor der
Delegiertenversammlung zugehen, in die Tagesordnung aufzunehmen und den Delegierten
unverzüglich schriftlich bekannt zugeben.

(5) Auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Delegierten ist vom Vorstand innerhalb von
zwei Monaten unter Beachtung der Absätze (3) und (4) eine Delegiertenversammlung
einzuberufen.

sı
Beschlussfassung der Delegiertenversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung wird von der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von
einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

(2) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn von jedem Mitglied jeweils
mindestens eine Delegierte anwesend ist. Muss die Delegiertenversammlung wegen
Beschlussunfähigkeit erneut einberufen werden, ist sie dann auf jeden Fall beschlussfähig.
Auf diese Folge ist bei der erneuten Einladung hinzuweisen. Soweit die Beschlussfassung die
Zustimmung aller Delegierten erfordert, kann die Zustimmung nicht erschienener Delegierter

schriftlich eingeholt werden.

(3) Bei Beschlussfassung der Delegiertenversammlung entscheidet die Mehrheit der
erschienenen Delegierten.

(4) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Delegierten
erforderlich. Zur Änderung der Zwecke des Vereins ist die Zustimmung aller Delegierten
erforderlich.

(5) Die Aufnahme neuer Trägerorganisationen bedarf der Zustimmung aller Delegierten.

(6) Der Verein kann durch Beschluss der Delegiertenversammlung aufgelöst werden. Zu dem
Beschluss ist die Zustimmung aller Delegierten erforderlich. Die Zustimmung der nicht
erschienenen Delegierten kann nur schriftlich erfolgen.

(7) Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von
der jeweiligen Versammlungsleiterin und der Protokollführerin zu unterschreiben und von der
folgenden Delegiertenversammlung zu genehmigen ist. In den Fällen des $ 11 Abs. (2) Satz 2
ist die schriftliche Zustimmung dem Protokoll beizufügen.

812
Kassenprüferinnen

Die Delegiertenversammiung wählt zwei Kassenprüferinnen für zwei laufende
Geschäftsjahre.

813
NABU-Naturschutzstation Münsterland e. V. und Mitarbeiterinnen

(1) Der Verein bedient sich zur Erledigung der laufenden Aufgaben einer Geschäftsstelle die
von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen betrieben wird.

(2) Der Verein kann durch Beschluss des Vorstandes zur Erledigung seiner Aufgaben
sachkundige und qualifizierte Kräfte einstellen.

(3) Mindestens eine Vertreterin der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen nimmt an den
Vorstands- und Delegiertenversammlungen teil. Sie hat Rederecht und berät die
Vereinsorgane. In Personalangelegenheiten kann der Vorstand ohne die Vertreterin der
Mitarbeiterinnen tagen.

814
Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des
Vereins bis auf die von den Trägerorganisationen eingebrachten Vermögenswerte nach
Erfüllung der Restverbindlichkeiten zu gleichen Teilen an den NABU NRW und den
Landesverband des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes NRW, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des $ 2 der Satzung in der
Tätigkeitsregion des Vereins zu verwenden haben. Die bei der Vereinsgründung durch die
Trägerorganisationen eingebrachten Vermögenswerte fallen nach der Vereinsauflösung
wieder in vollem Umfang an die einbringende Trägerorganisation zurück.

815
Inkrafttreten der Satzung

Die mit Datum vom 26. Januar 2009 geänderte Satzung tritt mit der Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft.

EINGEGANGEN
20. FEB. 2012

iEn.:

‚Amtegericht Münster 48149 Münster

Neonassenisansenusenteenees

Amtsgericht Münster

NABU-Naturschutzstation Münsterland

eV.
Westfalenstr. 490

48165 Münster

Erteilung von Registerausdrucken

‚Ihr Antrag vom 13.02.2012

Anlage

‚Registerausdruck/e

Sehr geehrte Damen und Herren,

14.02.2012

Aktenzeichen:
48149-0000068475
bei Antwort bitte angeben

Bearbeiter/in: Vörding
Durchwahl 0251-494-2025

Dienstgebäude und Lieferanschrift:
Gerichtsstr. 2-6
48149 Münster

Telefon 0251 494-0

Telefax 0251 494-2580
Sprechstunden:

Mo.-Fr. von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
sowie Mo. von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr

Internet: www.ag-muenster.nrw.de

in der Anlage erhalten Sie die beantragten Ausdrucke aus dem Register.
Eine Kostenrechnung geht Ihnen gesondert zu.

Mit freundlichen Grüßen

Vörding
Justizbeschäftigte

Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und auch ohne Unterschrift wirksam.

Handelsregister online verfügbar - kostengünstig - 24 Stunden täglich.

Nähere Informationen unter: www.handelsregister.nrw.de

Amtsgericht Münster
VR 60829 \

Amtlicher chronologischer Ausdruck
vom 14. Februar 2012 10:01:43

Der Ausdruck bezeugt den Inhalt des Vereinsregisters.

Dieser Ausdruck wird nicht unterschrieben und gilt als beglaubigte Abschrift.

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Veranstaltungen der NABU-Naturschutzstation Münsterland e.V. in der Umweltbildung 2009 - 11

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Veranstaltungen der NABU-Naturschutzstation Münsterland e.V. in der Umweltbildung 2009 - 11

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“ Veranstaltungen der NABU-Naturschutzstation Münsterland e.V. in der Umweltbildung 2009 - 11

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Veranstaltungen der NABU-Naturschutzstation Münsterland e.V. in der Umweltbildung 2009 - 11

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Beratungsverlauf (1)

20.06.2012 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 17 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (5)

  • Hafenstraße 30
  • Westfalenstraße 490N
  • Gerichtsstraße 2
  • Schlossgarten
  • Hohe Ward 6

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0436/2012
Typ
Vorlagen
Datum
22.05.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37