Mandari Insight

V/0433/2018

86. Änderung des FNP - Bebauungsplan Nr. 434, 1. Änderung - Kenntnisnahme der Entwürfe zur Offenlegung

Vorlagen 15.05.2018

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen, Sitzung am 21.06.2018, TOP 6.11

Anlage A

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V-0433-2018-Anlage-1-Begruendung-FNP086

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434_01A_Plan_1-Offenlegungsentwurf

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V-0433-2018-Anlage-3-Begruendung-B434

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Berichtsvorlage

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V-0433-2018-Anlage-4-Textliche-Festsetzungen-B434

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V-0433-2018-Anlage-2-Planzeichnung-FNP086

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Ansehen

Anlage A

1530 Zeichen

Anlage A zur V/0433/2018 
Kurzüberblick 
Inhalt der Vorlage sind die Entwürfe zur 86. Änderung des Flächennutzungsplans und zur 1. Än-
derung eines Bebauungsplans Nr. 434 für den Bereich Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße im 
Stadtteil Berg Fidel. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit der Vorlage werden folgende Ziele verfolgt:  
 
- Wir werden als Wirtschaftsstandort die Stadt des dynamischen Mittelstandes in Nord-
rhein-Westfalen.  
- Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und pri-
vate Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken.  
 
Das Gewerbe- und Industriegebietes Siemensstraße ist im Bestand bereits vorhanden und größ-
tenteils bebaut.   
 
 
Finanzierung 
Durch die Aufstellung und Änderung der Bauleitpläne entstehen der Stadt Münster keine Kosten. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
Die Aufgabe (Bauleitplanung) beruht rechtlich auf dem Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 3 BauGB 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Der Erhalt und die Weiterentwicklung des Gewerbe- und Industriegebietes Siemensstraße besitzt 
eine wichtige gesellschaftliche Funktion mit grundsätzlicher Relevanz besonders für die o. g. 
Querschnittsthemen Gleichstellung, Integration und Migration, da Arbeitsplätze erhalten und neu 
geschaffen werden können.

V-0433-2018-Anlage-1-Begruendung-FNP086

33709 Zeichen

Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 11 
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0433/2018 
Begründung   
zum Entwurf der 86. Änderung  
des Flächennutzungsplans im Stadtbezirk  
Münster-Hiltrup im Stadtteil Berg Fidel  
im Bereich Robert-Bosch-Straße 
Inhalt Seite 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 1 
2.  Änderungsbereich .................................................................................................................................. 2 
3.  Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3 
3.1  Ziele der Raumordnung und Landesplanung .............................................................................. 3 
3.2  Einzelhandels- und Zentrenkonzept ............................................................................................ 3 
3.3  Verbindliche Bauleitplanung ........................................................................................................ 5 
4.  Änderungsinhalte ................................................................................................................................... 5 
4.1  Wohnbauflächen .......................................................................................................................... 5 
4.2  Gewerbegebiete .......................................................................................................................... 5 
5.  Auswirkungen auf die Umwelt  /  Umweltbericht gem. § 2 a BauGB ..................................................... 6 
5.1  Rahmen der Umweltprüfung ........................................................................................................ 6 
5.2  Kurzdarstellung und wichtigste Ziele der Flächennutzungsplanänderung .................................. 6 
5.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ........................................................ 6 
5.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ............................................. 7 
Schutzgut Mensch / menschliche Gesundheit ............................................................................ 9 
5.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-Variante) .......................................................... 9 
5.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten .......................................................................................... 9 
5.7  Überwachung (Monitoring) .......................................................................................................... 9 
5.8  Zusammenfassung .................................................................................................................... 10 
6.  Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke .......................................................... 10 
6.1  Altlastflächen / Altlastverdachtsflächen ..................................................................................... 10 
6.2  Wasserschutzzone III ................................................................................................................ 10 
6.3  Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 11 
Bodendenkmale, Baudenkmale ................................................................................................ 11 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
Parallel zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 wird das Verfahren zur 86. Änderung des 
Flächennutzungsplans (FNP) durchgeführt. Mit diesen Änderungen soll u.a. eine Anpassung 
der einzelhandelsbezog enen Festsetzungen des B ebauungsplans an die Zielsetzungen des 
fortgeschriebenen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Münster erreicht werden. Konkreter An-
lass ist ein vorliegender Antrag auf Vorbescheid auf Erweiterung eines bereits vorhandenen 
zentrentypischen Einzelhandelsbetriebs der Branche Fahrrad-/Motorradbedarf. 
Da dieses Vorhaben den Planungszielen der in Aufstellung befindlichen 1. Änderung des B e-
bauungsplans Nr. 434 widerspricht, wurde auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 
16.03.2016 die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens am 18.04.2016 für einen 
Zeitraum von 12 Monaten ausgesetzt. Damit die Planungsabsichten nicht behindert oder durch 
zwischenzeitliche Bauaktivitäten oder Nutzungsänderungen erschwert oder unmöglich gemacht 
werden, hat der Rat der Stadt Münster am 22.03.2017 eine Veränderungssperre gem äß § 14

86. Änderung des Flächennutzungsplans 
Berg Fidel 
Robert-Bosch-Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 11 
Baugesetzbuch ( BauGB) erlassen und diese am 31.01.2018 um ein weiteres Jahr bis zum 
18.04.2019 verlängert.  
Der Gewerbe- und Industriestandort an der Siemensstraße / Robert -Bosch-Straße soll für den 
Großraum „Gewerbegebiet Süd“ weiterhin gestärkt und entwickelt werden. Trotz des bereits 
bestehenden Gewerbe- und Industriegebiets sind Teile der Flächen noch unbebaut. Hier sollen 
zukünftig städtebaulich hochwertigere Büronutzungen entstehen können. 
Westlich der Siemensstraße befanden sich in einer Gemengelage Wohn-  und Mischnutzungen 
zwischen sportlicher und gewerblicher Nutzung. Durch den Neubau einer  Mehrfamilienhaus-
bebauung auf einem ehemals gewerblich genutzten Grundstück ist nunmehr Wohnen die prä -
gende Nutzung im Süd westen. Deshalb wird im Verfahren zur 1. Änderung des Bebauung s-
plans Nr. 434 ein bisher festgesetztes Mischgebiet (MI) in ein Allgemei nes Wohngebiet (WA) 
umgewidmet. Eine entsprechende Umwidmung erfolgt auch im Rahmen der 86. Änderung des 
FNP. 
Hinweis zu § 1a BauGB (Bodenschutzklausel) 
Münster ist eine wachsende Stadt mit aktuell ca. 309.000 Einwohnern. Für das Jahr 2030 prog-
nostizieren sowohl das Land NRW als auch die Stadt Münster selbst ein weiteres Einwohne r-
wachstum auf mindestens ca. 32 6.000 Einwohner. Dies führt – zusammen mit den allgemein 
sinkenden Haushaltsgrößen – zum Bedarf von ca. 2.000 Neubauwohnungen im Jahr bei einem 
derzeit angespannten Wohnungsmarkt mit steigenden Mieten und Bodenpreisen1. Das Einwoh-
nerwachstum geht einher mit einem steigenden Bedarf an gewerblichen Bauflächen.  
Der Planbereich wird bereits seit mehreren Jahrzehnten überwiegend gewerblich- baulich g e-
nutzt. Er liegt vergleichsweise zentral im Stadtgebiet und ist mit allen Ver kehrsmitteln – er ver-
fügt sogar über einen Güter -Bahnanschluss – gut erreichbar. Die Nutzung aktuell bestehender 
Flächenreserven (Brachflächen) im Plangebiet soll unter geänderten Rahmenbedingungen 
(Gewerbenutzung statt Einzelhandel) ermöglicht und gesteuert werden. Damit wird eine Inan-
spruchnahme bisher nic ht baulich genutzter Freiflächen i.S. des Bodenschutzgebotes des 
BauGB vermieden bzw. minimiert.   
Die vorliegende Planung „86. Änderung des FNP“ entspricht daher den Anforderungen des § 1a 
BauGB, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen.   
2.  Änderungsbereich 
Der Änderungsbereich der 86. Änderung des FNP liegt im Stadtteil Berg Fidel. Das Plangebiet 
wird begrenzt durch  
 die Bundesstraße B 51 im Norden, 
 den Dortmund-Ems-Kanal im Osten, 
 die Bahnlinie Münster-Dortmund und Sportflächen im Westen sowie 
 ein Gewerbe-/Industriegebiet im Südosten bzw. Süden.  
                                                
1  vgl. Kompendium zum Handlungskonzept Wohnen, Münster 2014, das Baulandprogramm 2017 -  
2025 (vgl. Vorlage V/0215/2017)

86. Änderung des Flächennutzungsplans 
Berg Fidel 
Robert-Bosch-Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 11 
3.  Planungsrechtliche Situation 
3.1  Ziele der Raumordnung und Landesplanung 
Der geltende Regionalplan Münsterland wurde am 16. Dezember 2013 vom Regionalrat Müns-
ter aufgestellt und am 27. Juni 2014 von der Landesplanungsbehörde Nordrhein- Westfalen be-
kannt gemacht. Seit dem 16. 02.2016 wird der Regionalplan durch den Sachlichen Teilplan 
Energie ergänzt. Im fortgeschriebenen Regionalplan Münsterland wird der Änderungsbereich 
vollständig als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt.  
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW), Großflächiger Einzelhandel  
Der Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplans 434 befindet sich in einem Allgemeinen 
Siedlungsbereich. Kern- und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 Baunut-
zungsverordnung dürfen nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsberei-
chen  dargestellt und festgesetzt werden.  
Da es sich um einen Standort im Bestand handelt, ist hier das Ziel 6.5 -7 einschlägig: Der LEP 
NRW sieht im Ziel 6.5 -7 „Überplanung von vorhandenen Standorten mit großflächigem Einzel-
handel“ die Möglichkeit vor, abweichend von den Festsetzungen 6.5- 1 bis 6.5- 6 vorhandene 
Standorte von Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung ( BauNVO) au-
ßerhalb von zentralen Versorgungsbereichen als Sondergebiete gemäß § 11 Absatz 3 BauNVO 
darzustellen und festzusetzen. Dabei sind die Sortimente und deren Verkaufsflächen in der R e-
gel auf die Verkaufsflächen, die baurechtlichen Bestandsschutz genießen, zu begrenzen.  
Diese Standortüberplanung gemäß Ziel 6.5-7 LEP NRW soll – in Übereinstimmung mit den vom 
Rat der Stadt Münster beschlossenen Zielen zur Einzelhandelsentwicklung (Fortschreibung des 
Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Münster 2018) –  für den im südlichen Abschnitt der R o-
bert-Bosch-Straße gelegenen Agglomerationsstandort des großflächigen Einzelhandels Anwen-
dung finden. Der noch im Einzelhandels - und Zentrenkonzept von 2009 (1. Fortschreibung) im 
nördlichen Abschnitt der Robert -Bosch-Straße ausgewiesene Sonderstandort für den großfl ä-
chigen Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Hauptsortimenten soll zukünftig entfallen (vgl. 
Punkt 3.1 Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster).  
Zu Beginn des Änderungsverfahrens wird die Bezirksregierung Münster unter Bezugnahme auf 
§ 34 (1) Landesplanungsgesetz (LPlG NW) um Stellungnahme und Mittei lung gebeten, ob die 
beabsichtigten Darstellungen der 86. Änderung des Flächennut zungsplans mit den Zielen und 
Grundsätzen der Raumordnung vereinbar sind. 
3.2  Einzelhandels- und Zentrenkonzept 
Das Zentren- und Standortsystem des fortgeschriebenen Einzelhandels - und Zentrenkonzepts 
Münster 2018 (Ratsbeschluss 14.03.2018) weist neben den Zentralen Versorgungsbereichen 
und Nahversorgungslagen auch sechs dezentrale Ansiedlungsschwerpunkte für den großfl ä-
chigen Einzelhandel mit nicht zentrenrelevantem Hauptsortiment aus. Darunter befindet sich 
auch der Standort „Robert-Bosch-Straße“ im Westen des Plangebietes der 86. Änderung des 
Flächennutzungsplans. Die ausgewies enen Sonderstandorte zeichnen sich durch eine stad t-
strukturell geeignete und eine verkehrlich für den Individual - und öffentlichen Verkehr gut e r-
schlossene Lage an bereits bestehenden Standorten des großflächigen Einzelhandels aus. Im 
Sinne einer funktionalen und gesamtstädtisch strukturverträglichen Aufgabenverteilung der Ei n-

86. Änderung des Flächennutzungsplans 
Berg Fidel 
Robert-Bosch-Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 11 
zelhandelsstandorte und der übergeordneten Entwicklungsziele zur Einzelhandelsentwicklung 
in Münster dienen sie der Angebotsergänzung der zentralen Versorgungsbereiche, indem sie 
Einzelhandelsbetriebe aufnehmen,  
 die einen überdurchschnittlichen Flächenverbrauch bzw. eine geringere Flächenprodu k-
tivität aufweisen und in den zentralen Versorgungsbereichen nur bedingt bzw. nicht an-
gesiedelt werden können oder sollen, 
 deren Angebote die Zentren- und Nahversorgungsstruktur nicht negativ beeinträchtigen. 
Im Zuge der Fortschreibung des Einzelhandels - und Zentrenkonzepts Münster 2018 sind zwei 
von ehemals acht ausgewiesenen Sonderstandorten (Konzept von 2009) entfallen, darunter der 
Standort im nördlichen Abschnitt der Robert -Bosch-Straße. Aufgrund des Strukturwandels im 
Einzelhandel, veränderter Konsumgewohnheiten, des wachsenden Online- Handels und geän-
derter planerischer Entwicklungsziele wird dieser Standort nicht mehr für Ansiedlungszwecke 
des großflächigen nicht zentrenrelevanten Einzelhandels benötigt. Dieser Standort soll zukün f-
tig, insbesondere vor dem Hintergrund der Nachfrage nach innenstadtnah und verkehrlich gut 
angebundenen Gewerbe-  und Büromarktgrundstücken (vgl. hierzu Gewerbeflächenentwic k-
lungskonzept Münster, Vorlage V/0723/2016), für Ansiedlungszwecke im Bereich Gewerbe und 
Dienstleistungen genutzt werden.  
Dagegen ist im westlichen Teil des Plangebietes der bestehende, zusammenhängende Ansied-
lungsschwerpunkt des Einzelhandels (S O FM1 / FM2) auch im fortgeschriebenen Einzelhan-
dels- und Zentrenkonzept weiterhin als Sonderstandort für den großflächigen Einzelhandel mit 
nicht zentrenrelevantem Hauptsortiment ausgewiesen. Die dort ansässigen Einzelhandelsnut-
zungen genießen Bestandsschutz. Eine Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt in diesem 
Bereich nicht, die weiteren Ausführungen beziehen sich somit auf die parallel durchgeführte 1. 
Änderung des Bebauungsplans Nr. 434.  
Im Kontext der Bewertungskriterien des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Münster ist davon 
auszugehen, dass großflächiger Einzelhandel mit zentrenrelevanten und zentren-  und nahver-
sorgungsrelevanten Sortimenten, wenn er außerhalb zentraler Versorgungsbereiche lokalisiert 
ist, absatzwirtschaftliche Effekte (Kaufkraftumlenkungen) und in der Folge städtebaulich negat i-
ve Auswirkungen auf die Ziele der Sicherung und Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche 
und auf den Schutz der Nahversorgung haben kann. Diese Ausgangsbewertung trifft auf die im 
Plangebiet bestehenden großflächigen Einzelhandelsnutzungen Mediamarkt, Lidl und den Fahr-
radfachmarkt zu.  
In Übereinstimmung mit den landesplanerischen Zielen und Grundsätzen zur Steuerung des 
großflächigen Einzelhandels und kongruent zu den Zielsetzungen des Einzelhandels - und Zen-
trenkonzepts Münster 2018 sollen die v. g. zentrenrelevanten und zentren - und nahversor-
gungsrelevanten Einzelhandelsnutzungen im Bebauungsplan bestandssichernd, mit der Mög-
lichkeit einer einmaligen begrenzten Erweiterung (max. 5 % der bestehenden Verkau fsfläche), 
überplant werden. Des Weiteren sollen die im Sondergebiet Einzelhandel allgemein zulässigen 
Nutzungen an die Münsteraner Sortimentsliste des fortgeschriebenen Einzelhandels - und Zen-
trenkonzepts Münster 2018 angepasst werden.

86. Änderung des Flächennutzungsplans 
Berg Fidel 
Robert-Bosch-Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 11 
3.3  Verbindliche Bauleitplanung 
Parallel zur 86. Änderung des FNP wird das Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 434 durchgeführt. Mit diesen Änderungen soll eine Anpassung der einzelhandelsbezogenen 
Festsetzungen des Bebauungsplans an die Zielsetzungen des fortg eschriebenen Einzelhan-
dels- und Zentrenkonzepts Münster 2018 erreicht werden (s. auch unter 3.2).  
Westlich der Siemensstraße befanden sich in einer Gemengelage Wohn-  und Mischnutzungen 
zwischen sportlicher und gewerblicher Nutzung. Durch einen Neubau einer Mehrfami lienhaus-
bebauung auf dem ehemals gewerblich genutzten Grundstück ist nunmehr Wohnen die pr ä-
gende Nutzung im Südwesten. Deshalb wird im Verfahren zur 1. Änderung des Bebauung s-
plans Nr. 434 ein bisher festgesetztes Mischgebiet (MI) in ein Allgemei nes Wohngebiet (WA) 
umgewidmet. Im Rahmen der 86. Änderung des FNP wird diese Änderung entsprechend vor-
genommen.  
4.  Änderungsinhalte 
4.1  Wohnbauflächen 
Westlich der Siemensstraße befanden sich in einer Gemengelage Wohn-  und Mischnutzungen 
zwischen sportlicher Nutzung und gewerblicher Nutzung. Durch einen Neubau einer Mehrfami -
lienhausbebauung auf einem ehemals gewerblich genutzten Grundstück ist nunmehr Wohnen 
die prägende Nutzung im Südwesten. Deshalb wird im Rahmen der 86. Änderung des FNP eine 
bisher dargestellte gemischte Baufläche (M) in eine Wohnbaufläche (W) umgewidmet.  
4.2  Gewerbegebiete  
Die bisher im nordöstlichen Plangebiet dargestellten Sondergebiete FM1 und FM 3 werden zu 
Gewerbegebieten umgewidmet. Die vorhandenen tatsächlichen Nutzungen sind überwiegend 
auch in einem Gewerbegebiet zulässig.  Die vorhandenen, aber aufgrund des Einzelhandels -
ausschlusses in den Gewerbegebieten nicht mehr zulässigen Nutzungen für Lebensmittel und 
Bekleidungen genießen –  analog zur Festsetzungssystematik im verbl eibenden Sondergebiet 
Fachmarkt – einen erweiterten Bestandsschutz (TF 1.2.2 der 1. Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 434). Änderungen, Erneuerungen und eine einmalige Erweiterung um 10 % der bestehen-
den Verkaufsflächenzahlen sind zulässig. Diese Regelungen gewährleisten den vorhandenen 
und zukünftigen Nutzungen in den neuen, umgewidmeten Gewerbegebieten ausreichend Flex i-
bilität.  
Die bisher im Bebauungsplan zugelassenen Ausnahmen behalten weiterhin ihre Gültigkeit:  
Wegen seiner Atypik ist der Kfz -Einzelhandel von dieser Bestimmung ausgenommen. Gleiches 
gilt für den Orthopädie- Einzelhandel (vorhandener Betrieb Robert -Bosch-Straße 1). Deshalb 
wird Einzelhandel mit Ausnahme von Kfz und Werksverkauf bis zu 250 m² im Bebauungsplan  
im Grundsatz ausgeschlossen. Da in den Gewerbe- und Industriegebieten Vergnügungsstätten 
zu Unverträglichkeiten führen könnten und hier städtebaulich strukturell unerwünscht sind, wer-
den sie ebenfalls entsprechend ausgeschlossen.  Zur Vermeidung zusätzlicher Immissions - 
schutzkonflikte werden Betriebsleiterwohnungen im Bebauungsplan generell ausgeschlossen.

86. Änderung des Flächennutzungsplans 
Berg Fidel 
Robert-Bosch-Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 11 
5.  Auswirkungen auf die Umwelt  /  Umweltbericht gem. § 2 a BauGB 
5.1  Rahmen der Umweltprüfung 
Der vorliegende Umweltbericht ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage 1 zu § 2 
Abs. 4 und § 2a des Baugesetzbuches (BauGB) erstellt worden. Umfang und Detaillierungsgrad 
für die Ermittlung der Umweltbelange entsprechen der Ebene des Flächennutzungsplans.  
Die Beschreibung soll sich nach den Vorgaben des BauGB auf die direkten und die etwaigen 
indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und 
langfristigen, ständigen und vorübergehenden sowie positiven und negativen Auswirkungen der 
geplanten Vorhaben erstrecken. Die Beschreibung soll zudem den auf Ebene der Europäischen 
Union oder auf Bundes -, Landes - oder kommunaler Ebene festgelegten Umweltschutzzielen 
Rechnung tragen. 
5.2  Kurzdarstellung und wichtigste Ziele der Flächennutzungsplanänderung 
Parallel zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 wird das Verfahren zur 86. Änderung des 
FNP durchgeführt.  Mit diese n Änderungen soll eine Anpassung der einzelhandelsbezogenen 
Festsetzungen des Bebauungsplans an die Zielsetzungen des fortgeschriebenen Einzelhan-
dels- und Zentrenkonzepts Münster  erreicht werden. Die 86. Änderung des FNP umfasst im 
Kern die Rücknahme der Darstellung eines Sondergebietes - Fachmarkt- zugunsten einer g e-
werblichen Baufläche. Damit werden die Voraussetzungen zur Sicherung der Ziele des fortg e-
schriebenen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Münster geschaffen. Darüber hinaus wird ei-
ne bisherige gemischte Baufläche als Wohnbaufläche dargestellt, um die faktische Entwicklung 
des Gebietes nachzuvollziehen. 
Die Kennzeichnung der Altlasten- /Verdachtsflächen wird an die aktuellen Kenntnisse der B o-
denschutzbehörde angepasst.  
5.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Der fortgeschriebene Regionalplan Münsterland stellt das Plangebiet der 86. Änderung des 
FNP als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Überlagert wi rd die Darstellung mit der Frei-
raumfunktion „Grundwasser- und Gewässerschutz“. Durch die Lage im Innenbereich wird der 
Landschaftsplan nicht berührt.  
Maßgebliche fachgesetzliche Anforderungen ergeben sich insbesondere aus dem Bundes -
immissionsschutzgesetz (Trennungsgrundsatz nach § 50 BImSchG / 39. BImSchV), der Stör-
fallverordnung/Seveso III -Richtlinie, dem Bundesbodenschutzgesetz (Altlasten- /Verdachtsflä-
chen) sowie dem Artenschutz (BNatSchG). 
Das bislang bestehende Wasserschutzgebiet „Münster Geist“ (Was serschutzgebietsverord-
nung "Münster -Geist" vom 18.6.1990) soll im Zuge des Wasserversorgungskonzeptes 2020 
(Dipol-Konzept) aufgegeben werden. Bis auf weiteres sind die Ziele der Wasserschutzgebiet s-
verordnung zu beachten.

86. Änderung des Flächennutzungsplans 
Berg Fidel 
Robert-Bosch-Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 11 
5.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose2 
Die im Rahmen der Umweltprüfung ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen sind im U m-
weltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Sofern die Umweltprüfung im Hinblick auf die zu 
betrachtenden Schutzgüter keine oder nur eine ger inge Erheblichkeit der Planung ergeben hat, 
wird auf eine vertiefte Beschreibung bzw. Wirkungsprognose verzichtet (vgl. Tabelle 1).  
Belange mit erheblicher Bedeutung werden im Folgenden detaillierter erläutert. 
Tabelle 1: Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen gemäß Umweltpr üfung 
Umweltbelang Beschreibung der heutigen 
Umweltsituation 
Prognose der Umweltauswir-
kungen 
Bewer-
tung * 
Mensch / 
menschliche 
Gesundheit 
 
 
- Allgemeines Wohngebiet so-
wie gewerbliche Nutzung / 
Fachmärkte  
 
- Störfallbetrieb südöstlich des 
Änderungsbereiches. 
 
 
- Lärmvorbelastung durch Stra-
ßen- und Schienenverkehr im 
Bereich der Siemensstraße. 
- Luftvorbelastung durch ge-
werblich industrielles Umfeld. 
 
- Keine ausgeprägte Erholungs-
nutzung. 
- Vorhandene Überschreitung 
der Orientierungswerte der DIN 
18005 in vorhandenem und 
geplantem Wohngebiet durch 
Straßen- und Schienenverkehr. 
- Der erforderliche Abstand von 
171 m gemäß Störfallkonzept 
zwischen Störfallbetrieb und 
schutzbedürftigen Nutzungen 
wird sicher eingehalten.  
- Grundsätzliches Konfliktpoten-
zial durch Benachbarung von 
Gewerbegebiet und vorhande-
nem/geplantem Wohngebiet. 
- Keine relevante Luftbelastung 
im Bereich der Grenzwerte der 
39. BImSchV. 
- Keine Auswirkung auf Erho-
lungsnutzung. 
 
 
 
Tiere /  
Pflanzen / 
biologische 
Vielfalt 
- Zum Teil mindergenutzte Ge-
werbeflächen mit ruderalem 
Vegetationsansatz. 
- Schutzwürdige Biotope gemäß 
Stadtbiotopkartierung sind bis 
auf eine kleinere Restfläche im 
Gewerbegebiet nicht mehr 
vorhanden. 
 
- Verlust der rudimentären Bio-
topfunktion; keine Eingriffser-
heblichkeit. 
- Eine Artenschutzprüfung ergab 
keine zu erwartenden Verbots-
tatbestände. Eine vertiefte Ar-
tenschutzprüfung erfolgt im pa-
rallelen Bebauungsplanände-
rungsverfahren. 
- Gebiete von gemeinschaftlicher 
-/ 
                                                
2 Soweit möglich soll gemäß Anlage 1 BauGB die Prognose auch die möglichen erheblichen Auswirkun-
gen während der Bau-  und Betriebsphase der geplanten Vorhaben berücksichtigen. Im Rahmen der Fl ä-
chennutzungsplanung ist dies in der Regel für einige zu prüfende Aspekte, z.B. eingesetzte Technik en 
und Stoffe, Art und Menge der erzeugten Abfälle, Abrissarbeiten,  zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch 
nicht möglich. Etwaige Umweltfolgen sind im Rahmen der sich anschließenden Plan- /Genehmigungsver-
fahren zu berücksichtigen.

86. Änderung des Flächennutzungsplans 
Berg Fidel 
Robert-Bosch-Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 11 
Umweltbelang Beschreibung der heutigen 
Umweltsituation 
Prognose der Umweltauswir-
kungen 
Bewer-
tung * 
- Kein Vorkommen verfahrens-
kritischer Tier- und Pflanzenar-
ten. Sporadisches Auftreten 
planungsrelevanter Vogelar-
ten. 
- Vorkommen von drei Natur-
denkmälern. 
Bedeutung (FFH-Gebiete) oder 
europäische Vogelschutz-
gebiete werden nicht berührt. 
 
- Keine Betroffenheit der Natur-
denkmäler. 
Boden 
Fläche 
- Keine schutzwürdigen oder 
besonders empfindlichen Bö-
den. 
- Überwiegend antropogen ver-
änderte Böden.   
- Weitreichende Altlasten-/ Ver-
dachtsflächen im Änderungs-
bereich. 
- Freiraumschonung durch 
Maßnahme der Innenent wick-
lung. Keine zusätzliche Fl ä-
cheninanspruchnahme. 
 
- Für die Altlasten -/ Verdacht s-
flächen erfolgt im weiteren 
Verfahren (Bebauungsplan / 
Genehmigung) eine Gefähr-
dungsabschätzung und ggf. 
Sanierung. Die betreffenden 
Flächen sind in aktualisierter 
Form im F lächennutzungsplan 
gekennzeichnet. 
 
Wasser 
 
- Wasserschutzgebiet Zone III. 
- Angrenzender Dortmund- Ems-
Kanal. 
- Keine über das bisherige Maß 
hinausgehende Belastung des 
Wasserhaushaltes. 
_ 
Klima / Luft 
Klimawandel  
- Gemäß Klimaanalyse der 
Stadt Münster zählt das Plan-
gebiet zum Klimatop der „m ä-
ßig bis stark verdichteten Sied-
lungsbereiche“. Das Klimaan-
passungskonzept stellt den 
Bereich als Bestandteil der 
städtischen Wärmeinsel dar. 
Keine Luftbelastung oberhalb gel-
tender Grenzwerte zu erwarten. 
- Die vorhandene Klimatop -
funktion wird durch die Pl a-
nung nicht verändert. 
Belange des Klimaschutzes bzw. 
Klimawandels sind auf der Pla-
nungsebene des FNP nicht direkt 
berührt. Auf der Ebene des Be-
bauungsplanes sind Maßnahmen 
zur Vorsorge gegen den Klima-
wandel vorgesehen. 
 
Landschaft - Innerörtliche Lage ohne dire k-
ten Anschluss an die freie 
Landschaft. 
- Keine relevante Änderung e r-
sichtlich. 
_ 
Sach- und  
Kulturgüter  
- Keine bekannten Denkmale im 
Plangebiet. 
- nicht erkennbar  _ 
Wechselwir-
kungen  
- Keine maßgeblichen Wechsel-
wirkungen erkennbar. 
- nicht erkennbar _ 
* Bewertung:  
 sehr erheblich /  erheblich /  wenig erheblich / - nicht erheblich (ggf. positiv)

86. Änderung des Flächennutzungsplans 
Berg Fidel 
Robert-Bosch-Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 11 
Schutzgut Mensch / menschliche Gesundheit 
Durch die Darstellung einer erweiterten Wohnbaufläche rückt die Wohnnutzung im Plan näher 
an bestehende Gewerbegebiete heran. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der bestehenden 
Gemengelage bereits heute innerhalb des best ehenden Mischgebietes Wohnbebauung an die 
Gewerbegebiete angrenzt. Ein faktisches Heranrücken der Wohnbebauung ist nicht gegeben, 
vielmehr erfolgt eine Verdichtung innerhalb der bisherigen Gemischten Baufläche.  Unter der 
Prämisse der gegenseitigen Rücksichtnahme innerhalb der gewachsenen Gemengelage wird 
eine verträgliche Benachbarung angestrebt. 
Die Wohnbauflächen im Änderungsbereich sind Lärmimmissionen durch den Straßen-  und 
Schienenverkehr ausgesetzt. Die Anforderungen der  sich aus dem Verkehrslärm  ergebenden 
Lärmschutzvorkehrungen werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (B -Plan Nr. 
434) konkretisiert. 
Der im Südosten des Änderungsbereichs befindliche Störfallbetrieb weist im Rahmen des Stör-
fallkonzeptes einen notwendigen Abstand zu schutzbedürftigen Nutzungen von 171 m auf. Zu 
den schutzbedürftigen Nutzungen zählen die Wohnbauflächen wie auch der ansässige Einzel-
handel mit hoher Besucherfrequenz. Dieser Abstand wird sicher eingehalten. 
5.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-Variante) 
Ein Verzicht auf die Planung hätte zur Folge, dass sich auf der Grundlage der vorhandenen 
Sondergebiete -Fachmarkt- im Gebiet eine Einzelhandelsentwicklung einstellen könnte, die 
nicht mit den Zielsetzungen des fortgeschriebenen Einzelhandels - und Zentrenkonzept der 
Stadt Münster im Einklang steht. Hinsichtlich der Umweltfolgen würde sich diese Entwicklung 
annähernd neutral darstellen. Die geplante neue Darstellung eines Wohngebietes vollzieht die 
faktische Entwicklung nach. 
5.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten  
Die 86. Planänderung verfolgt in Verbindung mit der parallelen Änderung des Bebauungsplanes 
Nr. 434 die Zielsetzungen, das fortgeschriebene Einzelhandels - und Zentrenkonzept der Stadt 
Münster umzusetzen. Eine anderweitige Planungsmöglichkeit, die im Rahmen dieser Umwel t-
prüfung in Betracht gezogen werden müsste, drängt sich diesbezüglich nicht auf. 
5.7  Überwachung (Monitoring) 
Auf der Ebene des Flächennutzungsplans sind hinsichtlich des konkreten Änderungsbereichs 
keine speziellen Monitoring-Maßnahmen vorgesehen bzw. erforderlich. Im Rahmen ihrer Mitwir-
kungspflicht unterrichten die zuständigen Behörden die Stadt Münster, sofern sie im Zusam-
menhang mit der Durchführung des Bauleitplans Erkenntnisse über erheblich nachteilige U m-
weltauswirkungen erlangt haben (§ 4 Abs. 3 BauGB).  
Die Stadt Münster erfasst im Rahmen der von ihr erhobenen Umweltdaten Münster kontinuier-
lich die Entwicklung wesentlicher Schutzgüter im Stadtgebiet von Münster. Mittels geeigneter 
Indikatoren kann die Entwicklung mit Blick au f die vom Rat beschlossenen Umweltstandards 
nachvollzogen werden. Die Umweltdaten Münster dienen damit in Münster einem gesamtstädt i-
schen Monitoring der Umweltentwicklungen.

86. Änderung des Flächennutzungsplans 
Berg Fidel 
Robert-Bosch-Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 11 
5.8  Zusammenfassung 
Durch die 86. Änderung des Flächennutzungsplans im Stadtbezir k Münster-Hiltrup, im Stadtteil 
Berg Fidel, werden die planerischen Voraussetzungen zur Anpassung der Bauleitpläne an die 
Zielsetzungen de s mit Ratsbeschluss vom 14.03.2018 fortgeschriebenen Einzelhandels- und 
Zentrenkonzepts+ der Stadt Münster geschaffen. 
Im Rahmen der Umweltprüfung wurden die Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter im 
Planänderungsbereich untersucht.  
Durch die Darstellung einer erweiterten Wohnbaufläche rückt die Wohnnutzung im Plan näher 
an bestehende Gewerbegebiete heran. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der bestehenden 
Gemengelage bereits heute innerhalb des bestehenden Mischgebietes Wohnbebauung an die 
Gewerbegebiete angrenzt. Ein faktisches Heranrücken der Wohnbebauung ist nicht gegeben, 
vielmehr erfolgt eine Verdichtung innerhalb der bisherigen Gemischten Baufläche. 
Sonstige erhebliche Umweltauswirkungen sind durch die Änderung nicht zu erwarten. Insbe-
sondere werden weder zusätzliche Eingriffe in Natur und Landschaft initiiert, noch ergibt sich 
eine Relevanz für geschütz te Tier- und Pflanzenarten oder europäische Schutzgebiete (FFH -
Gebiete, Vogelschutzgebiete).  
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434) wer-
den die konkretisierten Rahmenbedingungen ermittelt, um erheblich nachteil ige Umweltauswir-
kungen soweit möglich zu vermeiden oder auszugleichen.  
Anderweitige Planungsmöglichkeiten oder ein Verzicht auf die Planung kommen vor dem Hi n-
tergrund der städtischen Zielsetzungen zur Entwicklung des Gebietes im Sinne des fortg e-
schriebenen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts  nicht in Betracht. Eine konkrete, über die E r-
fassung der städtischen Umweltdaten hinausgehende Überwachung von Umweltfolgen im Kon-
text der Planung ist auf der Ebene des Flächennutzungsplans nicht erforderlich. 
6.  Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke 
6.1  Altlastflächen / Altlastverdachtsflächen  
Im Hinblick auf Altlasten besitzt der FNP mit der Kennzeichnung von schadstoffbelasteten bzw. 
mit hoher Wahrscheinlichkeit belasteten Flächen eine Hinweis - und Warnfunktion. Im Flächen-
nutzungsplan sollen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB „für bauliche Nutzungen vorgesehene Fl ä-
chen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“, gekennzeichnet 
werden.  
Innerhalb des Änderungsbereichs sind Altl astverdachtsflächen vorhanden. Diese werden im 
Laufe des Verfahrens (Bebauungsplan u. Genehmigungsverfahren) bewertet und wenn not-
wendig behandelt. 
6.2  Wasserschutzzone III 
Der Planbereich erstreckt sich teilweise auf die Wasserschutzzone III des Wassersc hutzgebie-
tes Münster -Geist. Die Gebots - und Verbotstatbestände der geltenden Wasserschutzgebiets -
verordnung vom 18.06.1990 sind zu beachten.

86. Änderung des Flächennutzungsplans 
Berg Fidel 
Robert-Bosch-Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 11 
Das Wasserversorgungskonzept 2020 (Dipol-Konzept) der Stadtwerke Münster GmbH sieht die 
Konzentration auf die beiden Wasserwerke Hohe Ward und Hornheide / Haskenau vor. Die üb-
rigen Wasserwerke sollen mit der sukzessiven Neustrukturierung der Wasserversorgung 
schrittweise außer Betrieb genommen werden. Dabei wird auch das Wasserwerk Geist mit sei-
nem Teil-Standort „Preußen-Stadion“ seinen Betrieb einstellen. 
Mit der Einstellung der Wasserförderung entfällt voraussichtlich auch die Festsetzung von Wa s-
serschutzzonen, die aktuell im wirksamen FNP innerhalb des Änderungsbereichs (noch) nac h-
richtlich dargestellt sind. Die hie rzu notwendige Genehmigung des Antrags auf Entlassung aus 
dem Wasserrecht und zur Aufhebung der entsprechenden Schutzzonen durch die Bezirksregie-
rung als Obere Wasserbehörde bleibt abzuwarten.  
6.3  Denkmalschutz / Archäologie 
Bodendenkmale, Baudenkmale 
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkm ä-
ler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte 
hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befun-
de auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzel-
funde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Den 
Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern 
regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.  
Baudenkmale sind im Plangebiet nicht vorhanden.  
Diese Begründung dient gemäß § 5 (5) Baugesetzbuch als Anlage zum 
Entwurf der 86. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-Hiltrup im Stadtteil Berg Fidel im Bereich Robert-
Bosch-Straße 
Münster, den __________ 
Der Oberbürgermeister 
In Vertretung 
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat

434_01A_Plan_1-Offenlegungsentwurf

2298 Zeichen

Nach
druck und Vervielfältigung 
jeder Art, auch einzelner Teile, 
sowie die Anfertigung von Ver-
größerungen oder Verkleine-
rungen sind verboten und wer-
den aufgrund des Urheber-
schutzgesetzes gerichtlich ver-
folgt. 
Plangrundlage 
Stand 05/2018 
Der Rat der Stadt Münster hat am 16.03.2016 gemäß § 2 (1) 
BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplans ge-
fasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 7 
vom 24.03.2016 bekannt gemacht. 
Müns
ter, __________ 
Der Oberbürgermeister 
im Auftrag 
Dies
er Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntma-
chung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. ____ vom __________ in 
Kraft getreten. 
Münster, __________ 
Der Oberbürgermeister 
im Auftrag 
Die Richtigkeit der Plangrundlage wird bescheinigt. 
Münster, __________ 
Dipl.-Ing. Tegtmeier 
Ltd. Städt. Vermessungsdirektor 
Für die städtebauliche Planung. 
Münster, __________ 
Dipl.-Ing. Denstorff 
Stadtbaurat
Dipl.- Ing. Festersen
Städtischer Oberbaurat   
Dies
er Bebauungsplan hat gemäß § 3 (2) BauGB vom __________ 
bis zum __________ offengelegen. 
Münster, __________ 
Der Oberbürgermeister 
im Auftrag 
Di
eser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und 
41 GONW durch den Rat der Stadt am __________ als Satzung 
beschlossen worden. 
Münster, __________ 
Oberbürgermeister  Schriftführer 
Rechtsgrundlagen: 
 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634)
 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786)
 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 01.03.2000 (GV.NRW. S. 256), zuletzt geändert durch § 90 Abs. 1 Satz 2 der Landes-
bauordnung vom 15.12.2016 (GV.NRW. S. 1162)
 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 2016 (Landesbauordnung 2016 – BauO NRW 2016) vom
15.12.2016 (GV.NRW. S. 1162), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Bauordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW) vom 21.12.2017 (GV.NRW. S. 1005)
 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV.NRW.
S. 90)

434_01A_Plan_2-Offenlegungsentwurf

8665 Zeichen

1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)
1.1  Sondergebiet Einzelhandel
1.1.1  Folgende Nutzungen sind allgemein zulässig:  
-  Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit den Warengruppen Autos, Autoteile, -zubehör und -reifen, 
Baumarktsortiment im engeren Sinne (umfasst die Sortimente Baustoffe, Bauelemente, 
Eisenwaren/Werkzeuge, Sanitär- und Installa tionsbedarf, Farben/Lacke/Tapeten, Elektro-
Installationsmaterial, Bodenbeläge/Parkett/Fliesen), Boote und Zubehör, Campingwagen und -artikel, 
Zelte, Erotikartikel, Gartenbedarf, -möbel, -ger äte, Pflanzen, Haushaltsgroßgeräte, weiße Ware, 
Kinderwagen, Küchen, Matratzen, Möbel, Büromöbel, Motorräder, -zubehör, und -reifen, Reitsportartikel 
(ohne Reitbekleidung und Reitschuhe), Sauna-/Schwimmbadanlagen, Sportgroßgeräte, Teppiche, 
Tiermöbel, Zoologischer Bedarf / Lebende Tiere.  
-  Der Anteil der Randsortimente darf nicht mehr als 10 % der jeweiligen Verkaufsfläche oder maximal 800 
m² betragen.  
-  Büro- und Verwaltungsgebäude. 
1.1.2  Einzelhandelsnutzungen sind ausschließlich im Erdgeschoss zulässig.  
1.1.3 Unter der Hausnummer Robert-Bosch-Straße 2-4 befinden sich folgende Betriebe, die nach den 
Festsetzungen gemäß 1.1.1 unzulässig wären: 
a. Elektrofachmarkt „Media Markt“ mit 3188 m²  Verkaufsfläche (Gemarkung Münster, Flur 185,
Flurstück 113)
b. Fahrradfachmarkt „Lucky Bike“ mit 2039 m² Verkaufsfläche (Gemarkung Münster, Flur 185,
Flurstück 310)
c. Lebensmitteleinzelhandel „Lidl“ mit 1.136 m² Verkaufsfläche (Gemarkung Münster, Flur 185,
Flurstück 113)
Für die unter a) - c) genannten Betriebe gelten folgende Festsetzungen:  
-  Änderungen und Erneuerungen sind zulässig. 
-  Eine einmalige Erweiterung ist bis maximal 5 % der unter a) - c) genannten Verkaufsflächenzahlen 
zulässig (§ 1 (10) BauNVO).  
1.2. Gewerbe- und Industriegebiete 
1.2.1 Einzelhandelsbetriebe (mit Ausnahme von Kfz- und Orthopädie-Einzelhandel) und Vergnügungsstätten sind 
unzulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO).  
1.2.2  Unter der Hausnummer Robert-Bosch-Straße 21  befinden sich folgende Betriebe, die nach den 
Festsetzungen gemäß 1.2.1 unzulässig wären: 
d. Lebensmitteleinzelhandel „Aldi“ mit 750 m² Verkau fsfläche (Gemarkung Münster, Flur 185, Flurstück
101)  
e. Textileinzelhandel „KiK“ mit 354m² Verkaufsfläche (Gemarkung Münster, Flur 185, Flurstück 101)
Für die unter d) - e) genannten Betriebe gelten folgende Festsetzungen: 
-  Änderungen und Erneuerungen sind zulässig. 
-  Eine einmalige Erweiterung ist bis maximal 10 % der unter d) bis e) genannten Verkaufsflächenzahl 
zulässig, höchstens jedoch bis 800 m² (§ 1 (10) BauNVO).  
1.2.3  Betriebe der jeweils nächstniedrigeren Ab standsklasse sind ausnahmsweise zulässig, wenn der 
Immissionsschutz sichergestellt ist (§ 31 Abs. 1 BauGB).  
1.2.4  Erweiterungen, Ergänzungen und Erneuerungen vorhandener und zulässigerweise errichteter 
Gewerbebetriebe, die nach den Festsetzungen unzuläs siger Abstandsklassen gemäß Abstandserlass auch 
in Verbindung mit Pkt. 1.2.3 unzulässig wären, sind ausnahmsweise zulässig, wenn der Immissionsschutz 
sichergestellt ist (§ 1 Abs. 10 BauNVO).  
1.2.5  Betriebsleiterwohnungen i. S. d. §§ 8 und 9 Abs. 3, Nr. 1 BauNVO sind unzulässig.  
1.2.6  Werbeanlagen innerhalb der Anbauverbotszone (zwischen Bundesstraße 51 und Baugrenze) sind nicht 
zulässig. Werbeanlagen innerhalb der Anbaubeschränkungszone und mit Wirkung zur Bundesstraße 
bedürfen grundsätzlich der gesonderten Zustimmung gemäß § 9, Abs. 6 FStrG der Straßenbauverwaltung. 
Außerhalb der Anbauverbotszone ist die Ausrichtung und Gestaltung der Werbeanlagen so umzusetzen, 
dass die Werbung die Verkehrsteilnehmer nicht blendet oder ablenken kann. 
1.3  Umwelt 
1.3.1 Auf privaten Stellplatzflächen ist je 6 Stellplätz e ein hochstämmiger Baum (z. B. Stileiche Spitzahorn, 
Platane) zu pflanzen und zu erhalten. Der Stammdurchmesser soll mindestens 6 cm betragen. Die Bäume 
sind im Kronen-/Traufenbereich durch eine Baumscheibe oder eine bepflanzte Fläche von ca. 2,3 x 2,3 m 
zu schützen (§ 9 Abs. 1, 25 a BauGB).   
1.4 In den mit dem Lärmpegelbereich (LPB) IV und V gekennzeichneten Baugrenzen sind an den 
Gebäudefassaden Schallschutz an den Außenbauteilen nach Maßgabe der DIN 4109 „Schallschutz im 
Hochbau“ vorzusehen (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB). 
1.5. Bei den gekennzeichneten Lärmpegelbereichen  ergibt sich die Festsetzung durch die hohen 
Lärmbelastungen durch den Schienenverkehr in der Nacht. Bei Aufenthaltsräumen, die überwiegend nicht 
als Schlafraum genutzt werden, können die Anforderungen an den Schallschutz der Außenbauteile um zwei 
Lärmpegelbereiche reduziert werden. 
1.6 In den überwiegend zum Schlafen genutzten Räumen, die nur über Lüftungsmöglichkeiten an den mit LPB 
IV-V gekennzeichneten Baugrenzen verfügen, sind schallgedämmte Lüftungen zu installieren (§ 9 (1) Nr. 
24 BauGB). 
1.7  Für die Gebäudefronten einzelner Geschosse sind geringere Schallschutzanforderungen zulässig, wenn die 
Verträglichkeit mit einem Schallschutznachweis belegt wird. (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB) 
1.8 Die Dachflächen der zu errichtenden Gebäude mit 0 - 20° Dachneigung sind extensiv zu begrünen. 
Ausnahmen aus statischen Gründen (z.B. Leichtbauhallen) können zugelassen werden (§ 9 (1) 25 a 
BauGB). 
2  Hinweise 
2.1 Das Bebauungsplangebiet liegt teilweise in der Wasserschutzzone III des Wasserschutzgebietes Münster-
Geist. Die Bestimmungen der Schutzgebietsverordnung sind zu beachten. 
Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Wa sserschutzgebiet die Grundwasserstände ändern können 
(sinkend, aber auch steigend) und somit bei allen Bauverfahren mit aufzunehmen ist, dass für einen 
entsprechenden baulichen Schutz vorzusorgen ist.  
2.2  Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschic htliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch 
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Münster/ 
Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe/ LWL-Archäologie für 
Westfalen, Münster, anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG).  
2.3  Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Ges etze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) 
können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum `Planen - Bauen - Umwelt‘ im 
Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 
 
Nachdru
ck und Vervielfältigung 
jeder Art, auch einzelner Teile, 
sowie die Anfertigung von Ver-
größerungen oder Verkleine-
rungen sind verboten und wer-
den aufgrund des Urheber-
schutzgesetzes gerichtlich ver-
folgt. 
Plangrundlage 
Stand 05/2018 
Der Rat der Stadt Münster hat am 16.03.2016 gemäß § 2 (1) 
BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplans ge-
fasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 7  
vom 24.03.2016 bekannt gemacht. 
Münst
er, __________ 
Der Oberbürgermeister 
im Auftrag 
Dieser Bebauun
gsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntma-
chung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. ____ vom __________ in 
Kraft getreten. 
Münster, __________ 
Der Oberbürgermeister 
im Auftrag 
Die Richtigkeit der Plangrundlage wird bescheinigt. 
Münster, __________ 
Dipl.-Ing. Tegtmeier 
Ltd. Städt. Vermessungsdirektor 
Für die städtebauliche Planung. 
Münster, __________ 
Dipl.-Ing. Denstorff
Stadtbaurat
Dipl.-Ing. Fest ersen
Städtischer Oberbaurat
Dieser Bebauun
gsplan hat gemäß § 3 (2) BauGB vom __________ 
bis zum __________ offengelegen. 
Münster, __________ 
Der Oberbürgermeister 
im Auftrag 
Dies
er Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und 
41 GONW durch den Rat der Stadt am __________ als Satzung 
beschlossen worden. 
Münster, __________ 
Oberbürgermeister  Schriftführer 
Rechtsgrundlagen: 
 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634)
 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786)
 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 01.03.2000 (GV.NRW. S. 256), zuletzt geändert durch § 90 Abs. 1 Satz 2 der Landes-
bauordnung vom 15.12.2016 (GV.NRW. S. 1162) 
 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 2016 (Landesbauordnung 2016 – BauO NRW 2016) vom
15.12.2016 (GV.NRW. S. 1162), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Bauordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW) vom 21.12.2017 (GV.NRW. S. 1005)
 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV.NRW.
S. 90)

V-0433-2018-Anlage-3-Begruendung-B434

66146 Zeichen

Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 23 
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0433/2017 
Begründung  
zum Entwurf der 1. Änderung  
des Bebauungsplans Nr. 434:  
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
Inhalt Seite 
1.  Anlass der Änderung ............................................................................................................................. 1 
2.  Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 
3.  Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3 
3.1  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 3 
4.  Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 4 
5.  Planungsziele ......................................................................................................................................... 5 
6.  Gegenstand der Bebauungsplanänderung ............................................................................................ 5 
6.1  Art der baulichen Nutzung ........................................................................................................... 6 
6.2  Erweiterter Bestandsschutz ......................................................................................................... 9 
7.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ................................................. 13 
7.1  Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 13 
7.2  Kurzdarstellung der Planung ..................................................................................................... 13 
7.3  Fachgesetzliche Ziele und sonstige Vorgaben des Umweltschutzes ....................................... 14 
7.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung  und Wirkungsprognose .......................................... 15 
7.4.1  Mensch / menschliche Gesundheit ................................................................................. 15 
7.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ......................................................................... 17 
7.4.3 Fläche / Boden ................................................................................................................ 18 
7.4.4 Wasser ............................................................................................................................ 19 
7.4.5  Klima / Klimawandel ........................................................................................................ 19 
7.4.6 Landschaft ....................................................................................................................... 20 
7.4.7 Kulturelles Erbe ............................................................................................................... 20 
7.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter ................................................................................ 20 
7.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ........................ 21 
7.5  Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung .................................. 21 
7.6  In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten ................................................... 21 
7.7  Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 21 
7.8  Zusammenfassung .................................................................................................................... 21 
7.9  Quellenangaben ........................................................................................................................ 22 
8.  Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 22 
9.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 23 
1.  Anlass der Änderung 
Die Stadt Münster beabsichtigt die Ziele der Fortschrei bung des Einzelhandels - und Zentren-
konzepts (Stand: 14.03.2018)  auf der Ebene der Bauleitplanung konsequent umzusetzen. Für 
die überwiegend bereits bebauten und gewerblich genutzten Bereiche an der Siemensstraße 
und Robert -Bosch-Straße haben sich die einzelhandelsstrukturellen Zielsetzungen geändert. 
Entsprechend sollen die Sondergebietsflächen für den großflächigen nicht innenstadtrelevanten 
Einzelhandel in ihrem Umfang reduziert werden. 
Konkreter Anlass ist ein vorliegender Antrag auf Vorbescheid zur Erweiterung eines bereits vor-
handenen zentrentypischen Einzelhandelsbetriebes der Branche Fahrrad-/Motorradbedarf.

Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 23 
Da dieses Vorhaben den Planungszielen der in Aufstellung befindlichen 1. Änderung des B e-
bauungsplans Nr. 434 widerspricht, wurde auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 
16.03.2016 die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens am 18.04.2016 für einen 
Zeitraum von 12 Monaten ausgesetzt. Damit die Planungsabsichten nicht behindert oder durch 
zwischenzeitliche Bauaktivitäten oder Nutzungsänderungen erschwert oder unmöglich gemacht 
werden, hat der Rat der Stadt Münster am 22.03.2017 eine Veränderungssperre gem äß § 14 
Baugesetzbuch ( BauGB) erlassen und am 31.01.2018 um ein weiteres Jahr bis zum 
18.04.2019 verlängert.  
Der Gewerbe- und Industriestandort an der Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße soll für den 
Großraum „Gewerbegebiet Süd“ weiterhin gestärkt und entwickelt werden. Trotz des bereits 
bestehenden Gewerbe- und Industriegebietes sind Teile der Flächen noch unbebaut. Hier soll 
zukünftig städtebaulich hochwertigere Büronutzungen entstehen können.  
2.  Geltungsbereich 
Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 entspricht dem Geltungsbe-
reich des Bebauungsplans Nr. 434. Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr.  434 befindet sich 
im Stadtteil Berg Fidel. Das Plangebiet wird begrenzt durch  
• die Bundesstraße B 51 im Norden, 
• den Dortmund-Ems-Kanal im Osten, 
• die Bahnlinie Münster-Dortmund und Sportflächen im Westen sowie 
• ein Gewerbegebiet im Süden.  
Innerhalb des Plangebiets liegen die folgenden Grundstücke:  
Gemarkung Münster,  
Flur 178, Teil des Flurstücks 672,  
Flur 185,  
Flurstücke 70, 101, 113, 114, 153, 172, 173, 175, 175, 177, 184, 186, 189, 190, 194, 207, 209, 
213, 214, 219, 220, 221, 226, 240, 241, 264, 278, 279, 281, 295, 297, 299, 300, 302, 306, 307, 
308, 310, 315, 316, 318, 319, 320, 321, 322, 323, 325, 326, 327, 328, 329, 330, 331, 332  
Teile der Flurstücke 313, 314. 
Flur 186,  
Flurstücke 108, 130, 143, 155, 196, 221, 223, 229, 230, 232, 234, 235, 236, 238, 239, 241, 242, 
243, 244, 245, 246, 247, 248, 249, 250, 252, 253, 254, 255, 257, 258, 259, 260, 261, 262, 263, 
264, 265, 266, 267, 268, 269, 270, 276, 277, 278, 279, 280, 281, 282, 283, 284, 285, 286, 287, 
288, 289, 290, 291, 292, 293,294, 295, 296, 298, 299, 300, 303, 304, 305, 307, 308, 309, 311, 
316, 317, 319, 329, 330, 331, 332, 333, 334, 335, 336, 337, 338, 343, 344, 345, 346, 347, 348, 
349, 350, 351, 352, 354, 355.  
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind durch einen grauen 
Farbstreifen im Plan bezeichnet.

Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 23 
3.  Planungsrechtliche Situation 
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Der wirksame Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet überwiegend als gewerbliche bzw. i n-
dustrielle Baufläche dar. Teilflächen im Nordosten und Westen des Plangebietes sind als Son-
derbauflächen Fachmarkt, die Teilfläche westlich der Siemensstraße ist als Mischbaufläche und 
Wohnbaufläche dargestellt.  
Da die Ziele der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 nicht mit den Darstellungen des 
wirksamen Flächennutzungsplans übereinstimmen, ist die 86. Änderung des Flächennutzung s-
plans im Parallelverfahren erforderlich. Zukünftig wird der Flächennutzungsplan nur eine Son-
derbaufläche im westlichen Plangebiet darstellen. Die nordöstliche Sonderbaufläche wird z u-
künftig als gewerbliche Baufläche dargestellt. Zudem wird das Mischgebiet im Südwesten z u-
künftig als Allgemeines Wohngebiet dargestellt.  
3.1  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 
Der Bebauungsplan 434 Siemensstraße / Robert -Bosch-Straße, i n Kraft getreten am 
19.07.2002, stellt sich in seinen Festsetzungen als heterogenes Plangebiet dar. Im Einfahrtsbe-
reich im Nordosten des Plangebiets sind beidseitig der Robert -Bosch-Straße und im Westen 
südlich der Robert-Bosch-Straße Sondergebiete festgesetzt. Im Südwesten ist ei n Allgemeines 
Wohngebiet und südlich darunter ein Mischgebiet festgesetzt. Die übrigen Flächen sind als 
Gewerbegebiet, im Südosten als Industriegebiet festgesetzt.  
 
Abbildung 1: Bestehende Festsetzungen Bebauungsplan Nr. 434

Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 23 
Nicht zentrenrelevanter Einzelhandel ist in den Sondergebieten zulässig. Bestehender zentren-
relevanter Einzelhandel ist bis zur jeweiligen festgesetzten Verkaufsflächenobergrenze zuläs-
sig. In den Gewerbe-  und Industriegebieten ist Einzelhandel außer Kfz - (da atypisch) und O r-
thopädieeinzelhandel (da vorhanden) nicht zulässig.  
4.  Räumliche und strukturelle Situation 
Das nahezu vollständig bebaute Plangebiet befindet sich südlich der Innenstadt, im Stadtteil 
Berg Fidel. Südlich der B  51 und westlich des Dort mund-Ems-Kanals. Jenseits des Kanals 
schließen sich das Gewerbe-  und Industriegebiet Loddenheide, im Süden ein Gewerbegebiet 
und westlich Sport- und Freizeitanlagen sowie eine Bahnlinie an.  
Ursprünglich als nahezu reines Gewerbe- und Industriegebiet geplant, haben sich im Laufe der 
Zeit Einzelhandelsnutzungen im nördlichen, aber vorwiegend im westlichen Teil des Plangebi e-
tes südlich der Robert -Bosch-Straße angesiedelt und etabliert: Im Westen des Gebietes hat 
sich ein Einzelhandelsschwerpunkt mit verschiedenen Branchen und Sortimenten entwickelt. 
Die drei größten Publikumsmagnete sind ein Elektrofachmarkt (MediaMarkt), ein Lebensmittel-
discounter (Lidl) und ein Fahrradfachgeschäft (Lucky Bike). Weitere größere Einzelhandelsnut-
zungen außer einem Lebensmitteldiscounter (Aldi) / Textilmarkt (Kik) im Norden des Plangebie-
tes sind trotz der Sondergebietsfestsetzung nicht entstanden.  
Städtebaulich sind nahezu im gesamten Gewerbe-  und Industriegebiet gewerblich geprägte 
Hallenbebauung realisiert worden. Zum Teil sind im nördlichen Einfahrtsbereich und entlang 
des Kanals Grundstücke noch unbebaut und ein vorhandener Gewerbebetrieb wurde abgeri s-
sen.  
Westlich der Siemensstraße befanden sich in einer Gemengelage Wohn-  und Mischnutzungen 
zwischen sportlicher Nutzung und gewerblicher Nutzung. Durch einen Neubau einer Mehrfam i-
lienhausbebauung auf dem ehemals gewerblich genutzten Grundstück ist nunmehr Wohnen die 
prägende Nutzung im Südwesten.

Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 23 
5.  Planungsziele 
 
Abbildung 2: Geplante Festsetzungen 1. Änderung Bebauungsplan Nr. 434 
Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr.  434 soll die Zielsetzungen an das fortgeschriebene 
Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster anpassen: Konkret bedeutet dies im Wesentlichen, 
dass 
1. nur noch ein zusammenhängender Sonderstandort „Einzelhandel“ südlich der Robert -
Bosch-Straße im Plangebiet verbleibt und  
2. die Münsteraner Sortimentsliste in den textlichen Festsetzungen angepasst wird.  
Die etablierten vorhandenen Einzelhandelsbetriebe besitzen eine g roße Attraktivität und entw i-
ckeln zunehmend eine hohe Anziehungskraft für weitere Einzelhandelsbetriebe. Entsprechend 
der Zielsetzung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts, soll der Schwerpunkt für das Plange-
biet das Sondergebiet „Einzelhandel“ (im Westen des Plangebiets südlich der Robert -Bosch-
Straße) sein. Die im Bebauungsplan Nr.  434 festgesetzten Gewerbe- und Industriegebiete sol-
len weiterhin ausschließlich für eine gewerblich- industrielle Nutzung vorbehalten sein und ins-
besondere im nördlichen Teilbereich auch als Bürostandort eine städtebauliche Aufwertung er-
fahren.  
6.  Gegenstand der Bebauungsplanänderung 
Entsprechend den vorgenannten Planungszielen und um die beabsichtigte städtebauliche Ent-
wicklung und Ordnung zu gewährleisten, stellen konkret 
1. die Festsetzungen bezüglich der Art der Nutzung

Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 23 
2. und der erweiterte Bestandsschutz   
die wesentlichen zwei Änderungen des Bebauungsplans dar. Alle weiteren, in der weiteren B e-
gründung nicht genannten zeichnerischen bzw. textlichen Festsetzungen des Bebauungs plans 
Nr. 434 gelten weiterhin unverändert.  
6.1  Art der baulichen Nutzung  
Sondergebiete 
In Anpassung an das Einzelhandels-  und Zentrenkonzept wird im gesamten Änderungsbereich 
ein Sondergebiet im Nordwesten des Plangebietes südlich der Robert -Bosch-Straße mit der 
Zweckbestimmung „Einzelhandel“ festgesetzt. Hier ist nicht zentrenrelevanter Einzelhandel (mit 
geänderter Sortimentsliste) zulässig.  
Gemäß textlicher Festsetzung Nr. 1.1.1 wird die Zulässigkeit von E inzelhandelsnutzungen auf 
nicht zentrenrelevante Sortimente beschränkt. Damit soll sichergestellt werden, dass nachteilige 
Auswirkungen auf die bestehenden Zentren- und Versorgungsstrukturen vermieden werden.  
Im Überblick sollen großflächige Einzelhandelsbetriebe mit folgenden Warengruppen zulässig 
sein:  
Bebauungsplan 434 (bisher) 1. Änderung Bebauungsplan 434 (zukünftig) 
Kraftfahrzeuge, Autozubehör und Reifenhandel,  Autos, Autoteile, -zubehör und -reifen,  
Bau- und Heimwerkerartikel, Baustoffe (inkl. Fliesen, Bauel e-
mente, Türen, Fenster, Blockhäuser,  
Wintergärten), Farben / Tapeten / Bodenbeläge, Werkzeuge / 
Maschinen,  
Baumarktsortiment im engeren Sinne (umfasst die Sortimente 
Baustoffe, Bauelemente, Eisenwaren/Werkzeuge, Sanitär - und 
Installationsbedarf, Farben/Lacke/Tapeten, Elektro-
Installationsmaterial, Bodenbeläge/Parkett/Fliesen) 
 Boote und Zubehör,  
Campingwagen, Campingartikel, Zelte Campingwagen und -artikel, Zelte, 
 Erotikartikel,  
Gartenbedarf / Freilandpflanzen, Gartenmöbel, Gartenteiche,  Gartenbedarf, -möbel, -geräte, Pflanzen,  
Elektrogroßgeräte (weiße Ware),  Haushaltsgroßgeräte, weiße Ware,  
 Kinderwagen, 
 Küchen,  
 Matratzen,  
Möbel, Bürobedarf / Organisationsartikel (mi t überwiegend ge-
werblicher Ausrichtung), 
Möbel, Büromöbel, 
Fahrrad- / Motorradbedarf, Motorräder, -zubehör, und -reifen, 
 Reitsportartikel (ohne Reitbekleidung und Reitschuhe),  
Saunaanlagen / Schwimmbadanlagen,  Sauna-/Schwimmbadanlagen,  
Sportgroßgeräte,  Sportgroßgeräte,  
 Teppiche,  
Tierfutter und -zubehör, Tiermöbel, Zoologischer Bedarf / Lebende Tiere 
Kamine,  
Markisen,  
Sanitärartikel (inkl. Installationsbedarf, Badeinrichtungen) 
 
Tabelle 1: Sportgroßgeräte bringen aufgrund des Gewichts und Platzbedarfs Eigenschaften für 
einen PKW-Abtransport mit sich. Dadurch unterscheiden sie sich von Sportkleingeräten und auch 
sonstigen zentrenrelevanten Sortimenten, die umgekehrte Eigenschaften haben (geri nger Flä-
chenverbrauch, ohne PKW, z. B. in einer Tasche, mitzunehmen).

Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 23 
Es bleibt weiterhin bei der Festsetzung, dass der Anteil der Randsortimente nicht mehr als 10 % 
der jeweiligen Verkaufsfläche oder maximal 800 m² betragen darf. Die absolute Zahl wurde von 
700 m² auf 800 m² erhöht, da die Vermutungsschwelle bezüglich der Verkaufsflächengröße hin-
sichtlich möglicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche höher liegt. Ebenfalls bleibt 
die Festsetzung bestehen, dass Einzelhandelsnutzungen ausschließlich im Erdgeschoss zuläs-
sig sind.  
Die allgemeine Zulässigkeit von Büro-  oder Verwaltungsgebäude im Sondergebiet bleibt best e-
hen, um in den oberen Geschossen diese Nutzung zu ermöglichen und im Nicht -
Vermietungsfall der Erdgeschosse Büro - oder Verwaltungsnutzungen als Zwischennutzung zu 
etablieren.  
Die letzten beiden Spiegelstriche der TF 1.1.1 für Sondergebiete „Sonstige nicht wesentlich stö-
rende Gewerbebetriebe sowie Erweiterungen, Ergänzungen und Erneuerungen vorhandener 
und zulässigerweise errichteter Gewerbebetriebe, wenn der Immissionsschutz sichergestellt 
ist.“ sowie „Sonstiger Einzelhandel, der im funktionalen Zusammenhang zu einem Produktions- 
und Dienstleistungsbetrieb steht, soweit eine Verkaufsfläche von 200 m² nicht überschritten 
wird.“ werden gestrichen, da im jetzt verbleibenden  Sondergebiet keine Gewerbebetriebe im 
Bestand vorhanden sind und diese Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 434 insbesondere für 
den damals nördöstlich festgesetzten Sondergebietsstandort galten.   
Das im Bebauungsplan Nr.  434 ehemals festgesetzte Sondergebiet im Nordosten des Plang e-
biets wird in der Nutzungsart zu einem Gewerbegebiet geändert.  
Aufgrund der Vorgaben im Einzelhandelskonzept gibt es in der getroffenen Art der baulichen 
Nutzung keine Alternativen.  
Die baulichen Dichten (GRZ, GFZ, Geschosse) bleiben wie bisher bestehen. Das Sondergebiet 
hat mit zulässigen IV Geschossen im westlichen Teilbereich des Gewerbegebiets aufgrund der 
Höhenentwicklung weiterhin eine „Sonderstellung“.  
Aufgrund der Neueinmessung der vorhandenen Naturdenkmale mit ihren Kronentraufbereichen 
wird auf dem Grundstück Robert -Bosch-Straße Nr. 2 die bestehende Baugrenze südlich der 
Baumstandorte um etwa 2 m nach Süden zurückgenommen, um den dauerhaften Bestand zu 
sichern und Versiegelungen in diesem Bereich zu reduzieren.  
Gewerbe- und Industriegebiete 
Die vorhandenen Gewerbe-  und Industriegebiete sollen einerseits büroräumlichen Nutzungen 
und andererseits weiterhin vorrangig dem produzierenden und verarbeitenden Gewerbe vorbe-
halten werden. Im Zusammenhang mit der Öffnung von Einzelhandelspotenzialen im festg e-
setzten Sondergebiet „Einzelhandel“ soll demgegenüber in den festgesetzten Gewerbe- und In-
dustriegebieten Einzelhandelsnutzung weiterhin generell ausgeschlossen werden.  
Das bisher festgesetzte Sondergebiet im Nordosten des Plangebiets (nördlich und südlich der 
Robert-Bosch-Straße) wird im Zuge der Konzentration auf einen Sondergebietsstandort nun-
mehr als Gewerbegebiet festgesetzt. Die vorhandenen tatsächlichen Nutzungen sind überwi e-
gend auch in einem Gewerbegebiet zulässig und bieten den vorhandenen und zukünftigen Nu t-
zungen ausreichend Flexibilität. Ausnahmen hierzu genießen Bestandsschutz (s. 6.2). Dem ho-
hen Bedarf an Büro-  und Verwaltungsgebäuden wird durch die Festsetzung der höher en Ge-
schossigkeit und höheren baulichen Dichte in Teilbereichen des Plangebiets entsprochen.

Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 23 
Die Zielrichtung der städtebaulichen Dichte im Eingangsbereich von Norden mit VII bis XVII 
Geschossen und einer GFZ von 2,4 wird trotz der geplanten Nutzung sänderung in ein Gewer-
begebiet weiterhin verfolgt.  
Um das Ziel, baulich hochwertige Büronutzung und im Hinblick auf die höher gelegene Bundes-
straße städtebaulich höhere Entwicklungen der Gebäude insbesondere im nördlichen Ei n-
gangsbereich zu etablieren, wird auf  der Fläche westlich der Robert -Bosch-Straße im Ei n-
gangsbereich von Norden die Geschossigkeit geändert ( Standort Aldi/Kik und bisher leer st e-
hende Flächen). Die bisher zulässigen II-III Geschosse werden hier auf II-VI Geschosse erhöht. 
Dadurch wird die Ges chossigkeit im gesamten Eingangsbereich des Plangebietes in der Höhe 
von Norden nach Westen sinnvoll gestaffelt: Von VII- XVII Geschossen im Nordosten, auf II -VI 
Geschosse westlich daran anschließend bis südlich/südwestlich der Robert-Bosch-Straße mit II-
III Ge schossen. Durch die Anpassung der Geschossigkeiten nach oben wird im geänderten 
Gewerbegebiet auch die GFZ von vormals im festgesetzten Sondergebiet 1,8 auf nunmehr 2,0  
angepasst. 
Durch die oben genannten Festsetzungen wird der Eingangsbereich von Norden in das Gewer-
begebiet städtebaulich in der Höhe und Qualität betont sowie ein Eingangstor geschaffen. 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden weiterhin durch großzügig geschnittene Bau-
grenzen definiert, um eine den jeweiligen betrieblichen Erfordernis sen genügende Baukörper-
stellung zu ermöglichen. Die Änderung der Art der Nutzung führt hier nicht zu einer Änderung 
der Baufelder. 
Gemäß § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) besteht im Abstand von 20 m zum äußersten 
Rand der befestigten Fahrbahn der Bundess traße 51 ein Bauverbot. Baugenehmigungen, die 
näher als 40 m an die Bundesstraße heranrücken, bedürfen der Zustimmung der Straßenbau-
behörde (Anbaubeschränkungszone). Diese darf nur versagt oder mit Bedingungen und Aufl a-
gen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nötig ist 
bzw. wenn Ausbauabsichten oder die Straßenbaugestaltung dies erfordern.  Der Abstand im 
Plangebiet beträgt zwischen B 51 und Baugrenze 21 m.  
Werbeanlagen innerhalb der Anbauverbotszone sind nicht zulässig. Werbeanlagen innerhalb 
der Anbaubeschränkungszone und mit Wirkung zur Bundesstraße bedürfen grundsätzlich der 
gesonderten Zustimmung gemäß § 9 (6) FStrG der Straßenbauverwaltung. Außerhalb der A n-
bauverbotszone ist die Ausrichtung und Gestaltung der Werbeanlagen so umzusetzen, dass die 
Werbung die Verkehrsteilnehmer nicht blendet oder ablenken kann.  
Allgemeine Wohngebiete 
Im Südwesten des Plangebietes zwischen Bahnlinie und Siemensstraße ist eine Teilfläche wei-
terhin überwiegend durch Wohngebäude geprägt. Die Wohnbebauung ist hier zwar strukturell 
problematisch (fehlende Infrastruktur), eine Überplanung kann jedoch auf Grund der verfesti g-
ten Situation hier nicht tragfähig werden. Auf Grund der östlich angrenzenden Nutzungen ist 
hier weiterhin von einer bestehenden Vorbelastung auszugehen. 
Der ehemals als Mischgebiet festgesetzte Bereich im äußersten Südwesten des Plangebietes 
wird aufgrund der Bestandssituation mit überwiegender Wohnnutzung nunmehr ebenfalls als 
Allgemeines Wohngebiet festgesetzt.  
Das Maß der baulichen Nutzung und die Baugrenzen werden hier nicht geändert.

Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 23 
6.2  Erweiterter Bestandsschutz 
Nach der aktualisierten Sortimentsliste wären im Sondergebiet Einzelhandelsbetriebe für Fah r-
räder und Zubehör, Elektrokleingeräte sowie Nahrungs - und Genussmittel (=Lebensmittel) im 
Plangebiet planungsrechtlich unzulässig, worunter auch der derzeit zurückgestellte Vorbescheid 
zur Erweiterung eines Fahrradfachmarktes fällt. Um drei vorhandenen, etablierten Betrieben ei-
nen erweiterten Bestandsschutz z u gewährleisten, wird gemäß § 1 (10) BauN VO festgesetzt, 
dass Änderungen, Erneuerungen sowie eine einmal ige Erweiterung um 5 % der bestehenden 
Verkaufsflächenzahlen zulässig sind ( Textliche Festsetzungen 1.1.3). Die vorhandenen Betrie-
be „Lucky Bike“, „Media Markt“ und „Lidl“ genießen Bestandsschutz mit den bisher genehmigten 
Verkaufsflächenzahlen, die unter 1.1.3 festgesetzt sind. Bauliche Umgestaltungen des vorhan-
denen Bestands (Änderungen) und Wiedererrichtung des gegebenen Bestandes etwa nach 
seiner Beseitigung oder Zerstörung (Erneuerung) sollen weiterhin ermöglicht werden; bei-
spielsweise werden funktionale bauliche Änderungen innerhalb des Gebäudes ermöglicht. Zu-
dem wird eine einmalige Erweiterung bis maximal 5 % der in a -c genannten Verkaufsflächen-
zahl (TF 1.1.3) gewährt, damit eine für die münstersche Einzelhandelsstruktur noch verträgliche 
Vergrößerung gewährleistet werden kann. Nutzungsänderungen werden nicht gestattet . Somit 
haben die vorhandenen Betriebe ihre Daseinsberechtigung an dem etablierten Standort, sollen 
jedoch nicht ihren Standort innerhalb des Sondergebietes wechseln können.  
Für die Eigentümer entsteht keine Härte, vielmehr greift der Bebauungsplan durch die Gewäh-
rung von Erweiterungsmöglichkeiten im Umfang von 5 % für den vorhandenen Betrieb Gesamt-
verkaufsflächen auf, die etwa in dem Umfang im bisher rechtskräftigen Bebauungsplan Nr . 434 
mit den dort festgesetzten maximalen Verkaufsflächenzahlen ebenfalls möglich gewesen w ä-
ren.  
Alternativ zu den getroffen Festsetzungen gem. § 1 (10) BauNVO könnten auch die drei B e-
standsbetriebe wie bisher als Ausnahme mit maximalen Verkaufsflächenzahlen zugelassen 
werden. Hierdurch wäre jedoch langfristig nicht dem Ziel des Einzelhandelskonzeptes Rec h-
nung getragen, da diese Sortimente langfristig ausg eschlossen werden sollen. Eine weitere A l-
ternative wäre es, die Betriebe generell für unzulässig zu erklären, da sie nicht den zentrenrel e-
vanten Sortimenten entsprechen. Dieser radikale Einschnitt soll auf Grund des Bestandsschu t-
zes und der Daseinsberechtigung der Betriebe, sogar mit Erweiterungsmöglichkeiten, nicht wei-
ter verfolgt werden.  
Die vorhandenen, aufgrund des Einzelhandelsausschlusses in den Gewerbegebieten nicht 
mehr zulässigen Nutzungen für Lebensmittel und Bekleidungen genießen wie zur Festset-
zungssystematik im festgesetzten Sondergebiet einen erweiterten Bestandsschutz (TF 1.2.2). 
Änderungen, Erneuerungen und eine einmalige Erweiterung um 10  % der bestehenden Ver-
kaufsflächenzahlen (absolut jedoch maximal 800 m²) sind für die Betriebe „Aldi“ und „Kik“ ana-
log zum erweiterten Bestandsschutz im ehemaligen Sondergebiet zulässig. Die absoluten Ver-
kaufsflächenzahlen sind auf 800 m² begrenzt, da bei den vergleichsweise geringen Verkaufsflä-
chen eine Beschränkung unterhalb der  Großflächigkeit gegeben sein soll. Es handelt sich hier 
um ein Gewerbegebiet, in dem gemäß § 11 (3) BauNVO großflächige Einzelhandelsbetriebe 
generell unzulässig sind und auch langfristig ist es keine die Zielsetzung, Einzelhandel zu etab-
lieren.  
Die bisher im Bebauungsplan zugelass en Ausnahmen für Einzelhandel behalten weiterhin ihre 
Gültigkeit:

Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 23 
Wegen seiner Atypik ist der Kfz -Einzelhandel von dieser Bestimmung ausgenommen. Gleiches 
gilt für den Orthopädie- Einzelhandel (vorhandener Betrieb Robert -Bosch-Straße 1). Deshalb 
wird Einzelhandel mit Ausnahme von Kfz und Werksverkauf bis zu 250 m²  im Grundsatz aus-
geschlossen. Da in den Gewerbe-  und Industriegebieten Vergnügungsstätten zu Unverträglich-
keiten führen könnten und hier städtebaulich strukturell weiterhin unerwünscht sind, werden sie 
ebenfalls entsprechend ausgeschlossen.  
Durch eine Regelung gem. § 1 (10) BauNVO erhalten die betroffenen, im Gebiet bereits ansäs-
sigen Betriebe eine über dem Bestandsschutz hinausgehende planungsrechtliche Absicherung 
(TF 1.2.3). Zur Vermeidung zusätzlicher Immissionsschutzkonflikte werden Betriebsleiterwoh-
nungen generell ausgeschlossen. 
Immissionsschutz 
Obwohl im Norden des Plangebietes die Art der Nutzung geändert wird , sind die Auswirkungen 
auf die schutzbedürftige Nutzung (Wohnen) weitgehend glei ch geblieben. Die Wohnnutzung en 
im Südwesten des Plangebietes (festgesetztes Allgemeines Wohngebiet) befinden sich seither 
in einer städtebaulichen Gemengelage.  
Verkehr 
Durch die Rücknahme eines Sondergebietes im nördlich Eingangsbereich und den Ausschlus s 
von Einzelhandel ist zumindest langfristig mit einer Verbesserung der Situation im Hinblick auf 
das Verkehrsaufkommen zu rechnen.  
Konkret wurde 2017 in dem Teilstück der Siemensstraße (zwischen Robert -Bosch-Str. und 
Hammer Straße) eine Verkehrsstärke (DTV-Wert) von 6.500 mit Lkw-Anteil von 1 % und in der 
„Siemensstraße“ einen DTV-Wert von 11.200 und einen Lkw-Anteil von 4,8 % ermittelt. Rechnet 
man diese DTV-Werte auf den Planhorizont 2030 hoch (Wachstumsrate im Verkehr 0,2 %/Jahr) 
kommt man auf einen DTV-Wert 2030 von 6.670 bzw. 11.500, wobei der Lkw -Anteil gleich  
bleibt.  
Nach den Berechnungen treten durch den Verkehr auf der Siemensstraße Lärmpegel von 
ca. 64-65 dB (A) an den straßenzugewandten Fassaden der Wohngebäude in erster Reihe auf. 
Für den passiven Schallschutz sind Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 für die Außenbauteile 
festzulegen. Bei erheblichen baulichen Änderungen von Bestandsbauten oder bei Neubauten 
sind für die Außenbauteile die gekennzeichneten Lärmpegelbereiche zu berücksichtigen. Räu-
me die zum Schlafen dienen und nur über Fenster an Fassaden im Lärmpegelbereich IV oder 
schlechter verfügen, sollen zudem mit schallgedämmten Lüftern ausgestattet werden. Ung e-
störter Schlaf ist in diesem Lärmniveau nur mit geschlossenen Fenstern möglich. D ie Lüfter ge-
währleisten eine ausreichende Luftwechselrate in den Räumen bei geschlossenen Fenstern. 
Die Lärmpegelbereiche sind im Bebauungsplan entsprechend gekennzeichnet. 
Schiene 
Laut Rasterlärmkarten für 2017 müssen beim Schienenverkehrslärm vor allem an der westl i-
chen Baugrenze zum WA -Gebiet Lärmpegelbereiche festgelegt werden. Am Tag wird der 
Lärmpegelbereich III auch im ungünstigsten Fall an der Baugrenze nicht überschritten. In der 
Nacht  sind die Lärmpegel, und das ist für Schienenverkehrslärm typisch, genauso hoch wie am 
Tag. Nach der neuen DIN 4109 werden auch die Nachtwerte bei der Festlegung von Lärmp e-
gelbereich mitbetrachtet und mit 10 dB(A) Nachtzuschlag behaftet. Das bedeutet, dass in der

Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung 
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Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 23 
Nacht im Vergleich zum Tag zwei Lärmpegelbereiche höher  festzusetzen sind (beschränkt auf 
Schlafräume).  
Die Lärmpegelbereiche sind im Bebauungsplan entsprechend gekennzeichnet. 
Sport 
Auch wenn in der 18.  Bundes-Immissionsschutzverordnung ( BImSchV) keine, der nach der 
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm  (TA Lärm) Nr. 6.7 vergleichbar e, ausführliche 
Regelung enthalten ist, sondern nach § 2 (6) Satz 2 der 18. BImSchV Gemengelagen lediglich 
„nach Absatz 2 entsprechend der Schutzwürdigkeit zu beurteilen sind“, so spricht nichts dag e-
gen, diese für den Gewerbelärm geltenden Grundsätze und die dazu bzw. schon vorher zu 
Gemengelagen ergangene Rechtsprechung auch auf Sportanlagen zu übertragen. Es ist daher 
für das Nachbargrundstück von Sportanlagen unter Beachtung insbesondere der in Nr. 6.7 TA 
Lärm aufgeführten Kriterien ein Mittelwert festzulegen, der zwischen den Immissionsrichtwerten 
für die benachbarten Gebiete bzw. den verschiedenen Nutzungen der näheren Umgebung liegt. 
Es handelt sich hierbei nicht um den mathematisch-rechnerischen Mittelwert oder arithmetische 
Mittel zweier Richtwerte, sondern ein Zwischenwert für den der Maßstab das Empfinden eines 
verständigen Durchschnittsmenschen im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit der konfliktträcht i-
gen Nutzungen ist. Als oftmals geeigneter Kompromisswert und grundsätzlicher („sollen“) M a-
ximalwert nach Nr. 6.7 Satz 2 TA Lärm werden dabei die Richtwerte für Mischgebiete anges e-
hen.  
Aufgrund einer schalltechnischen Untersuchung zur Sportlärmsituation im Rahmen einer Mehr-
familienhaus-Baumaßnahme an der Siemensstraße si nd für die Flurstücke Nr. 241, 247, 253 
der Flur 186 (Siemensstraße Nr. 14, 16c und 18d) an der westlichen Gebäudeseite Zwischen-
werte zu bilden. Ebenso für die nördlichen und westlichen Gebäudeseiten der Flurstücke 345 
und 346 (Siemensstraße Nr. 44a und b)  sowie der nordwestlichen Gebäudeecke im Flurstück 
347 (Siemensstraße Nr. 44). Nur für diese Fassaden sind Mischgebietswerte nach der 
18. BImSchV in der Tageszeit von 6 bis 22 Uhr einzuhalten, d.h. 60 dB (A) am Tag. 
Auch MI -Werte sind mit der Wohnnutzung verträglich. Aus dem ehemaligen Mischgebiet hat 
sich de facto ein Allgemeines Wohngebiet entwickelt und die Wohnnutzung ist an die angren-
zenden Nutzungen herangerückt.  
Die gegenseitige Rücksichtnahme zwischen Wohnbebauung und Sport  wurde (im Fall der 
Mehrfamilienhausbebauung) und kann bauordnungsrechtlich geregelt werden. Um keinen der 
Parteien durch die formelle Änderung der Gebietsbezeichnung schlechter zu stellen wahrt diese 
Regelung den Status Quo. 
Da sich aus dem MI -Gebiet nun ein WA -Gebiet entwickelt hat und die Wohnnutzung als die 
heranrückende Nutzung bezeichnet werden kann, ist eine  gegenseitige Rücksichtnahme zwin-
gend.  
Gewerbe 
Zur Regelung der Emissionen aus dem angrenzenden Gewerbegebiet im Plangebiet gegenüber 
der schutzbedürftigen Nutzung Wohnen (im Westen des Plangebietes) genügen im Hinblick auf 
die o.g. geänderten Festsetzungen zur Art der Nutzung im Norden des Plangebiets die bisher i-
ge Gliederung des Gewerbe-  und Industriegebietes über A bstandsklassen und die Regelung

Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 23 
gem. § 1 (10) BauNVO, die eine über den Bestandsschutz hinausgehende planungsrechtliche 
Absicherung gewährleistet (TF 1.2.4).  
Fazit 
Abschließend kann gesagt werden, dass das vorhandene Wohngebiet in einer Gemengelage 
durch passive Maßnahmen geschützt werden kann und das Nebeneinander der drei Nutzungen 
Wohnen, Gewerbe und Sport verträglich funktioniert. Aktive Lärmschutzmaßnahmen wie eine 
Lärmschutzwand oder ein Lärmschutzwall kommen aus ökonomischer und städtebaulicher 
Sicht nicht in Frage.  
Die Wohnbebauung ist zwar strukturell problematisch (fehlende Infrastruktur); eine Überplanung 
kann jedoch aufgrund der verfestigten Situation nicht tragfähig werden. In Kenntnis der Vorbe-
lastung können hier nur die geltenden Immissionsr ichtwerte für Mischgebiete eingehalten wer-
den. Mit den getroffenen Festsetzungen werden hier die zu beachtenden betrieblichen Belange 
sowie gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten, in einen gerechten Ausgleich gebracht.  
Störfall  
Im festgesetzten Indust riegebiet befindet sich ein Betrieb mit Störfallrisiko. Der Betrieb ist als 
Betriebsbereich unterer Klasse einzustufen. Im Störfallkonzept wurde der angemessene S i-
cherheitsabstand zu schutzbedürftigen Objekten mit 171 m ermittelt. Die nächsten schutzbe-
dürftigen Nutzungen – Einzelhandelszentrum Mediamarkt und Wohnbebauung Siemensstraße 
weisen einen größeren Abstand auf.  
Es befinden sich somit keine schutzbedürftigen Nutzungen im angemessenen Sicherheitsab-
stand. Da es sich um einen Betrieb handelt, der inner halb eines Industriegebietes bereits vor-
handen ist, sind keine planungsrechtlichen Maßnahmen zu treffen.  
 
Abbildung 3: Produktionshalle mit Sicherheitsabstand

Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 23 
Dachbegrünung 
Die Dachflächen der zu errichtenden Gebäude mit 0-20° Dachneigung sind extensiv zu begr ü-
nen. Ausnahmen aus statischen Gründen (z.B. Leichtbauhallen) können zugelassen werden 
(§ 9 (1) 25 a BauGB). Ergänzend zu den Immissionsschutzfestsetzungen stellen die textlichen 
Festsetzungen zur Dachbegrünung ei ne verträgliche grünplanerische Einbindung des Gesam t-
gebietes sicher. Es wird gewährleistet, dass bei Neubauten,  beispielsweise der Büroneubauten 
im Norden, eine Dachbegrünung realisiert wird. Da es sich um ein Gewerbegebiet handelt, soll 
bei statisch nich t tragfähigen Hallen im Einzelfall eine alternative Maßnahme der Begrünung 
durchgeführt werden.  
Alle weiteren zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 434 gelten 
unverändert weiter.  
7.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB 
7.1  Rahmen der Umweltprüfung  
Die in der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umwelt-
schutzes werden im nachfolgenden Umweltbericht dargelegt. Maßstab für die Bewertung der 
Umweltauswirkungen sind die im Baugesetzbuch sowie in den einschlägigen Fachgesetzen und 
Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes. 
Die Beschreibung soll sich nach den Vorgaben des BauGB auf die direkten und die etwaigen 
indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und 
langfristigen, ständigen und vorübergehenden sowie positiven und negativen Auswirkungen der 
geplanten Vorhaben erstrecken. Die Beschreibung soll zudem den auf Ebene der Europäischen 
Union oder auf Bundes -, Landes - oder kommunaler Ebene festgelegten Umw eltschutzzielen 
Rechnung tragen. 
7.2  Kurzdarstellung der Planung   
Das nahezu vollständig bebaute Plangebiet von ca. 41  ha Größe befindet sich südlich der I n-
nenstadt, westlich des Dortmund-Ems-Kanals und südlich der B 51 im Stadtteil Berg Fidel. Jen-
seits des Kanals schließen sich das Gewerbe-  und Industriegebiet Loddenheide, im Süden ein 
weiteres Gewerbegebiet und westlich Sport- und Freizeitanlagen sowie eine Bahnlinie an.  
Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 soll  die Zielsetzungen an das fortgeschriebene 
Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster anpassen. Konkret bedeutet dies im Wesentlichen, 
dass 
1. nur noch ein zusammenhängender Sonderstandort „Einzelhandel“ südlich der Robert -
Bosch-Straße im Plangebiet verbleibt und  
2. die Münsteraner Sortimentsliste in den textlichen Festsetzungen angepasst wird.  
Entsprechend der Zielsetzung des Einzelhandels - und Zentrenkonzepts, soll der Schwerpunkt 
für das Plangebiet das Sondergebiet „Einzelhandel“ ( im Westen des Plangebiets südlich der 
Robert-Bosch-Straße) sein. Die im Bebauungsplan Nr. 434 festgesetzten Gewerbe- und Indust-
riegebiete sollen weiterhin ausschließlich für eine gewerblich- industrielle Nutzung vorbehalten 
sein.

Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 23 
Durch die faktische Änderung des bislang bestehenden Mischgebietes im Südwesten des Plan-
gebietes ändert sich die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan zu einem allgemeinen 
Wohngebiet (WA). 
7.3  Fachgesetzliche Ziele und sonstige Vorgaben des Umweltschutzes   
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen sind neben den sich 
unmittelbar aus dem Baugesetzbuch ergebenden Umweltschutzzielen insbesondere folgende 
Ziele und Vorgabe des Umweltschutzes zu berücksichtigen.  
Schutzgut fachgesetzliche Ziele und sonstige Vorgaben des Umweltschutzes 
Mensch / menschliche G e-
sundheit 
- Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG) 
- Störfallverordnung (12. BImSchV) / Seveso III-Richtlinie 
- DIN 18.005, Beiblatt 1, DIN 4109 (technische Regelwerk) 
- Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) 
- Abstandserlass NRW (2007) 
Pflanzen und Tiere / biologi-
sche Vielfalt 
- Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) im Hinblick auf streng 
geschützte Arten 
- Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Regelungen des BauGB) 
Boden - Bundes-/Landesbodenschutzgesetz 
Fläche - Kommunales Flächensparziel (Umweltdaten Münster) 
Wasser - Wasserhaushaltsgesetz/Landeswassergesetz  
Klima/Luft 
Klimawandel 
- Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG) 
- Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft  
(39. BImSchV) 
- Kommunale Ziele zur CO2 – Minderung (Umweltdaten Münster) 
Landschaft - Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Regelungen des BauGB)  
- Grünordnung Münster 
Kulturelles Erbe - Denkmalschutzgesetz NRW 
Tabelle 2: Schutzgüter 
Die Art und Weise, wie die fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes im Rah-
men des Verfahrens berücksichtigt werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern dar ge-
legt. Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Bei-
spiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse, liegen nicht vor. 
Der Regionalplan Münsterland stellt das Plangebiet als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) 
sowie a ls Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dar. Überlagert wird die 
Darstellung mit der Freiraumfunktion „Grundwasser - und Gewässerschutz“. Der Flächennu t-
zungsplan (FNP) wird parallel geändert. Entsprechend der Zielsetzung des Bebauungsplans er-
folgt im FNP eine Reduzierung der Sondergebietsflächen „Fachmarkt“ zugunsten von Gewerbe-
flächen sowie die Darstellung eines Wohngebietes . Durch die Lage im Innenbereich wird ein 
Landschaftsplan nicht berührt.

Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 15 von 23 
Das Plangebiet ist nicht Bestandteil der U mweltzone Münster und wird nicht von den konkreten 
Zielsetzungen der Lärmaktionsplanung (Stand: August 2017) tangiert. 
7.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung  und Wirkungsprognose1 
7.4.1  Mensch / menschliche Gesundheit  
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Berg Fidel mit einer wohnberechtigten Bevölkerung 
von 5.932 Einwohnern. (Stand: 31.12.2017).  
Innerhalb des bisher rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 434 befindet sich am westlichen Rand 
ein allgemeines Wohngebiet (WA) und ein Mischgebiet (MI) von jeweils ca. 1,3 ha Größe. Sons-
tige Wohnnutzungen sind im näheren Umfeld nicht vorhanden. 
Das Freiraumkonzept der Grünordnung Münster stellt am östlichen Rand des Plangebietes den 
systemübergreifenden Grünzug Dortmund -Ems-Kanal dar. Für die Erholung ist der Leinpfad 
entlang des DEK als Vernetzungselement bedeutsam. 
Im Plangebiet selber findet ansonsten keine Erholungsnutzung statt. Westlich grenzen an die 
vorhandene Wohnbebauung Sportanlagen an (Softball, Baseball, Tennenplatz). 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Lärmimmissionen 
Gemäß vorliegender Berechnungen nach RLS 90 aus dem Jahr 2012 2 treten durch den Stra-
ßenverkehr auf der Siemensstraße Lärmpegel (tags/nachts) von ca. 64/56 dB(A) an den str a-
ßenzugewandten Fassaden der Wohngebäude in der ersten Reihe auf. Die Orientierungswerte 
der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete (WA) von 55/45 db(A) tags/nachts sind damit übe r-
schritten.  
Gemäß der Rasterlärmkarten 2017 für den Schienenverkehrslärm werden an der westlichen 
Seite des geplanten allgemeinen Wohngebietes die Orientierungswerte der DIN 18005 vor al-
lem nachts deutlich überschritten. 
Aktive Schallschutzmaßnahmen sind in der gewachsenen Bestandssituation nicht vorgesehen. 
Für den passiven Schallschutz werden daher im Bebauungsplan Lärmpegel bereiche (LPB IV 
bis V) nach DIN 4109 für die Außenbauteile festgesetzt. Bei erheblicher baulicher Änderung von 
Bestandsbauten oder bei Neubauten sind für die Außenbauteile die gekennzeichneten Lärmpe-
gelbereiche zu berücksichtigen. Räume die zum Schlafen dienen und nur über Fenster an Fas-
saden im Lärmpegelbereich IV oder schlechter verfügen, sind zudem mit schallgedämmten Lüf-
tern auszustatten. Ungestörter Schlaf ist nämlich in diesem Lärmniveau nur mit geschlossenem 
                                                
1 Soweit möglich soll gemäß Anlage 1 BauGB die Prognose auch die möglichen erheblichen Auswirkungen während 
der Bau- und Betriebsphase der geplanten Vorhaben berücksichtigen. Im Rahmen der Angebotsplanung ist dies für 
einige zu prüfende Aspekte, z.B. eingesetzte Techniken und Stoffe, Art und Menge der erzeugten Abfälle, Abrissar-
beiten zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Etwaige Umweltfolgen sind im Rahmen der sich anschlie-
ßenden Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. 
 
2 Ein Abgleich mit der Verkehrsentwicklung für das Jahr 2017 zeigt, dass durch die veränderten Verkehrsbelastungen 
nur unwesentliche Veränderungen der Lärmpegel an den relevanten Immissionsorten zu erwarten sind, die jedenfall 
durch die festgesetzten Lärmpegelbereiche sicher abgedeckt werden.

Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 16 von 23 
Fenster möglich. Die Lüfter gewährleisten eine ausreichende Luftwechselrate in den Räumen 
bei geschlossenen Fenstern. 
Hinsichtlich des Gewerbelärms  kommt es durch die Änderung des Bebauungsplans, die sich 
hinsichtlich der Art der gewerblichen Nutzung auf den nördlichen Planbereich beschränken,  
nicht zu wesentlichen Änderungen für die schutzbedürftige Wohnnutzung. Dies beinhaltet auch 
die neue Wohnnutzung im Südwesten des Plangebietes, die anstelle eines Mischgebietes tritt. 
Nach wie vor wird das Gebiet durch die Festsetzung von Abstandsklassen ge gliedert. Erweite-
rungen, Ergänzungen oder Erneuerungen müssen den notwendigen Immissionsschutz sicher-
stellen (vgl. TF 1.2.4). Darüber hinaus ergibt sich aus der bestehenden Gemengelage das G e-
bot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Jedenfalls ist durch die Änderung der Planung eine 
Verschlechterung der Bestandssituation nicht ersichtlich. 
Bezüglich des Sportlärms können für einzelne Gebäude die Richtwerte der 18. BImSchV in der 
Ruhezeit für Allgemeine Wohngebiete nicht eingehalten werden. Für diese Gebäude erfolgt auf 
Grund der gewachsenen Gemengelage eine Zwischenwertbildung.  
Nur für diese Fassaden sind Mischgebietswerte nach 18. BImSchV in der Tageszeit von 6 bis 
22 Uhr einzuhalten, d.h. 60 dB(A) am Tag. Auch MI-Werte sind mit der Wohnnutzung verträg-
lich. Die gegenseitige Rücksichtnahme zwischen Wohnbebauung und Sport wurde  und kann 
bauordnungsrechtlich geregelt werden. Um keinen der Parteien durch die formelle Änderung 
der Gebietsbezeichnung schlechter zu stellen wahrt diese Regelung den Status Quo. 
Lufthygiene 
Von den im Plangebiet ansässigen sowie in benachbarten Gebieten liegenden gewerblichen 
Anlagen gehen teilweise Emissionen aus, die zu einer Erhöhung von Luftverunreinigungen g e-
genüber der allgemeinen Hintergrundbelastung im Gebiet beitragen. Im bestimmungsgemäßen 
Betrieb sind dadurch keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes -
Immissionsschutzgesetzes zu erwarten. 
Von der Planänderung gehen keine Änderungen gegenüber der bisherigen Planfassung aus. 
Die festgesetzten Abstandsklassen von Gewerbe und Industriegebieten stellen auch hinsichtlich 
möglicher Luftschadstoffimmissionen die erforderlichen Abstände sicher.  
Die zulässigen Jahresmittelwerte der 39. BImSchV für NO2 von 40 µg/m³ werden auch durch 
den Straßenverkehr mit Werten 28- 32 µg/m³ an der Robert-Bosch-Straße bzw. von < 28 µg/m³ 
an der Siemensstraße unterschritten. Ebenso werden die zulässigen Jahresmittelwerte der 39. 
BImSchV für PM10 von 40 µg/m³ mit Werten von < 28 µg/m³ an den beiden Straßen eingehal-
ten. Überschreitungshäufigkeiten der Tagesmittelwerte für PM10 von 50 µg/m³, über die zuläs-
sigen 35 Überschreitungen hinaus, sind nicht zu erwarten. 
Störfallbetrieb 
Im festgesetzten Industriegebiet befindet sich ein Betrieb mit Störfallrisiko. Der Betrieb ist als 
Betriebsbereich unterer Klasse einzustufen. Im Störfallkonzept wurde der angemessene A b-
stand zu schutzbedürftigen Objekten mit 171 m ermittelt.  
Hinsichtlich der Beurteilung erforderlicher Abstände von Störfallbetrieben kann unter Berüc k-
sichtigung der bestehenden Gemengela ge auf den von der Kommission für Anlagensicherheit 
(KAS) beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit verabschiedeten 
Leitfaden „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall -

Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 17 von 23 
Verordnung in schutzbedürftigen  Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung –  Umsetzung § 50 
BImSchG“ zurückgegriffen werden (KAS-Leitfaden, 2. Aufl., 2010). 
Die nächsten schutzbedürftigen Nutzungen –  Einzelhandelszentrum Mediamarkt und Wohnbe-
bauung Siemensstraße – weisen Abstände auf, die deutlich über dem Schutzabstand von 
171 m liegen. Sonstige schutzbedürftige Nutzungen, insbesondere dauerhaft dem Aufenthalt 
von Menschen dienende Orte, Gebäude mit erhöhtem Publikumsverkehr oder stark frequentier-
te Verkehrswege sind im genannten Abstand nicht vorzufinden. 
Maßgebliche Auswirkungen auf die Erholungsnutzung sind mit der Planung nicht verbunden. 
7.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt  
Das Plangebiet wird durch die gewerblich/industrielle Vornutzung geprägt. Naturnahe Lebens-
räume für Tie re und Pflanzen sind von daher im Gebiet nicht anzutreffen. Stellenweise finden 
sich auf den Betriebsgrundstücken ungenutzte Flächen, auf denen sich (temporär) ruderale A r-
ten ansiedeln konnten.  
Im Umweltkataster Münster sind innerhalb des Plangebietes zwei schutzwürdige Biotope g e-
mäß Stadtbiotopkartierung verzeichnet. Diese Biotope sind zwischenzeitlich nahezu vollständig 
überbaut worden. Entsprechende Lebensräume sind nunmehr im Gebiet, mit Ausnahme einer 
ca. 2.000 m² großen Fläche im Bereich der Südspitze des Dreieckshafens, nicht mehr anzutref-
fen.  
Innerhalb des Plangebietes befinden sich die Naturdenkmale Nr. 500 ( 8 Stieleichen), 501 
(1 Platane) und 502 (1 Platane, 1 Blutbuche)3. 
Schutzgebiete für Natur und Landschaft oder sonstige geschützte Teile von Natur und Land-
schaft sind im Gebiet und im näheren Umfeld, mit Ausnahme der Naturdenkmale, nicht vorhan-
den. Das nächste Schutzgebiet gemäß Natura 2000 (FFH -Gebiet, Vogelschutzgebiet) befindet 
sich in mehr als 5 km Entfernung zum Plangebiet. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Mit der Planung sind keine weitergehenden Eingriffe in die Lebensräume von Natur und Land-
schaft verbunden. Durch Nutzungsintensivierung zurzeit mindergenutzter Flächen können Rest-
flächen mit ruderalem Charakter auf Dauer verloren gehen. 
Artenschutzprüfung 
Die Artenschutzprüfung erfolgt auf der Grundlage der gemeinsamen Handlungsempfehlungen 
des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Minister i-
ums für Klimaschutz, Umw elt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW vom 
22.12.2010. 
Die Vorprüfung hat ergeben, dass Vorkommen europäisch geschützter Arten nicht bekannt 
bzw. zu erwarten sind. Lediglich im Bereich einer Lagerfläche an der Robert -Bosch-Straße wur-
den einmalig 2015 ein Flussregenpfeiffer und 2017 eine Kiebitzbrut beobachtet, die jedoch nicht 
                                                
3  „Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen innerhalb der im Zu-
sammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne (VO) vom 3. 
April 2001 (zuletzt geändert durch 2. Änderungsverordnung am 24.08.2006)“

Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 18 von 23 
erfolgreich war. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese Arten die Fläche lediglich tempo-
rär genutzt haben, da die Fläche im ständigen gewerblichen Gebrauch ist (Abstellplatz für Fahr-
zeuge). Lebensstätten sonstiger geschützter Arten im engeren Sinne (Nist -, Brutstätten etc.) 
werden aber nicht tangiert. Für Fledermäuse ist lediglich eine Nutzung des Kanalufers als 
Jagdhabitat anzunehmen. 
Bei möglicherweise vorkommenden  europäischen Arten, die nicht zu den planungsrelevanten 
Arten zählen (z.B. verbreitete Vogelarten), kann davon ausgegangen werden, dass wegen ihrer 
Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes („Allerweltsarten“) bei 
vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird. 
Eingriffe in Natur und Landschaft 
Ein Vergleich der 1.Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 mit der ursprünglichen Planfassung 
ergab keine Änderung, die zu zusätzlichen Eingriffen in Natur und Landschaft führen könnten. 
Ausgleichsmaßahmen sind insofern nicht erforderlich. 
7.4.3 Fläche / Boden   
Bei den im Plangebiet vorherrschenden Böden handelt es sich vornehmlich um Stadtböden, die 
von den ursprünglichen Bodentypen abweichen. Der Versieg elungsgrad ist durch die Art der 
Nutzung insgesamt als sehr hoch zu bezeichnen. 
Altlasten-/Verdachtsflächen 
Im Änderungsbereich befinden sich folgende Altlast-/Verdachtsflächen: 
Nr. der Altlasten-/ Ver-
dachtsflächen 
Kurzbeschreibung 
953 – Altstandort Ehemalige Tankstelle wurde 2005 saniert. Flächige Auffüllungen; leichte Belastungen durch PAK 
(polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe). 
939 – Altstandort Ehemalige Maschinenfabrik mit Eigenverbrauchertankanlage; erhöhte Gehalte an PAK (polycyc-
lische aromatische Kohlenwasserstoffe) 
975 – Altablagerung Flächige Auffüllung; Verunreinigungen mit PAK (polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstof-
fen), KW (Kohlenwasserstoffen) und Schwermetallen 
903 – Altstandort Ehemaliges Betonwerk; lokal begrenzter Bereich durch Kohlenwasserstoffe verunreinigt. Auffül-
lung zeigt erhöhte Belastungen mit PAK (polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen) und 
Schwermetallen. 
905 – Altstandort Ehemalige Betriebstankstelle; Verunreinigungen mit PAK(polycyclischen aromatischen Kohlen-
wasserstoffen), KW (Kohlenwasserstoffen) und BTX vorhanden 
  94 – Altstandort Ehemalige Tankstelle, Bauhof; . Punktuelle Verunreinigungen mit KW (Kohlenwasserstoffen) 
  97 - Altablagerung Wiederverfüllte Entsandung; teilweise hohe Belastungen mit Schwermetallen, PAK (polycycli-
schen aromatischen Kohlenwasserstoffen), KW (Kohlenwasserstoffen) und BTX. 
994 – Altstandort Ehemalige Tankstelle; leichte Verunreinigungen mit BTX 
Tabelle 3: Altlast-/Verdachtsflächen 
Darüber hinaus sind im Plangebiet weitere schädliche Bodenveränderungen bekannt. 
Nr. der Schädlichen  
Bodenveränderung 
Kurzbeschreibung 
100025 In Teilbereichen hohe Gehalte an KW (Kohlenwasserstoffe). 
10005 Werkstattbetrieb mit Waschplatz. 
90013 Im Bereich eines ehemaligen Heizöltanks hohe Kohlenwasserstoffgehalte und BTX. 
Tabelle 4: Schädliche Bodenveränderungen

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Begründung zum Entwurf / Seite 19 von 23 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Gemäß § 1a (2) BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen wer-
den; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche 
Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernut z-
barmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu 
nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Diese Grundsätze 
sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 BauGB zu berücksichtigen.  
Mit der 1.  Änderung ergeben sich dahingehend keine Änderungen gegenüber den bisherigen 
Festsetzungen, da die Grundflächenzahl als Maß für die Versiegelung der Grundstücke gleich 
bleibt. Ebenso wirkt sich die Änderung nicht auf den Flächenverbrauch in Münster aus. Im Hi n-
blick auf die Ziele der Stadt Münster zum Flächensparen verhält sich die Änderung neutral. 
Nach § 9 (5) Nr. 3 BauGB sollen im Bebauungsplan Flächen, deren Böden erheblich mit u m-
weltgefährdenden Stoffen belastet sind, gekennzeichnet werden. Der vorliegende Entwurf des 
Bebauungsplans hat diese nach den Angaben der Unteren Bodenschutzbehörde im Plan g e-
kennzeichnet. 
Bei Umnutzung / Baumaßnahmen sind ggf. weitere Maßnahmen erforderlich, die technischen 
Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen werden dann im nachfolgenden Bauantragverfahren 
für den Einzelfall festgelegt. 
7.4.4 Wasser 
Weite Teile des Plangebietes befinden sich innerhalb der Wasserschutzzone III des Wasser-
schutzgebietes Münster-Geist. Im Zuge des vom Rat der Stadt beschlossenen Wasserversor-
gungskonzeptes für die Stadt Münster ist als langfristige Maßnahme eine Wasserwerksumstruk-
turierung (DIPOL) vorgesehen. Dies hätte die Aufgabe des Wasserschutzgebietes Münster -
Geist zur Folge.  
Bis auf weiteres sind die Regelungen der Wasserschutzgebietsverordnung Münster -Geist zu 
beachten. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Die Änderung des Bebauungsplans selbst hat keine Auswirkungen auf den Grundwasserhaus-
halt bzw. das Trinkwasserschutzgebiet zur Folge. 
Als sonstiges Gewässer ist der im Osten, außerhalb des Plans angrenzende Dortmund- Ems-
Kanal (DEK) zu benennen.  Auswirkungen durch die Planänderungen auf den DEK sind nicht 
ersichtlich. 
7.4.5  Klima / Klimawandel  
Klima: 
Das Plangebiet stellt gemäß den Darstellungen des Klimaa npassungskonzeptes der Stadt 
Münster durch die innerstädtische Lage und den hohen Versiegelungsgrad eines der thermisch 
am stärksten belasteten Gebiete in Münster dar. Die Temperaturen liegen hier im Durchschnitt 
um bis zu 2,5 K höher als im Freiland. Die Prognose für 2030 zeigt diesbezüglich eine Verfest i-
gung der Situation.

Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung 
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Begründung zum Entwurf / Seite 20 von 23 
Das Klimaanpassungskonzept der Stadt Münster stellt Teile des Plangebietes als im Starkr e-
genfall (Modellregen: Blockregen von 90 l/m² über 60 Minuten) potenziell überflutete Siedlungs-
flächen dar. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Klima: 
Gemäß § 1a (5) BauGB soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, 
die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Kl i-
mawandel dienen, Rechnung getragen werden. Dieser Grundsatz ist in der Abwägung nach § 1 
(7) BauGB zu berücksichtigen. 
Die Planung führt hinsichtlich der Auswirkungen auf das Lokalklima zwar zu keinen Verschlech-
terungen gegenüber de m bislang geltenden Bebauungspl an. Den wachsenden Anforderungen 
an die Klimawandelanpassung begegnet der Bebauungsplan langfris tig dennoch durch die 
Festsetzung von Dachbegrünungen (TF 1.5). Somit kann einerseits der städtischen Wärmeinsel 
entgegengewirkt werden, andererseits kann der Abfluss von Niederschlagswasser  minimiert 
werden, um vor allem potenzielle Überflutungsgefahren zu mindern.  
7.4.6 Landschaft 
Das Plangebiet ist durch eine gewerblich-industrielle Nutzung geprägt und hat keine direkte An-
bindung an die freie Landschaft, die straßenbegleitende Begrünung an der Siemensstraße und 
die im Gebiet vorhandenen Naturdenkmale dar. 
Das Freiraumkonzept der Grünordnung Münster stellt am östlichen Rand des Plangebietes den 
systemübergreifenden Grünzug Dortmund -Ems-Kanal dar.  Für die Gliederung des Gebietes, 
insbesondere die Trennung von gewerblich genutzten Flächen und Wohnbauflächen, ist der 
durchgehende Grünstreifen westlich der Siemensstraße bedeutsam. Eine prägende Grünstru k-
tur stellt auch das Kanalufer im südlichen Anschluss an den Dreieckshafen dar. Die im Plang e-
biet vorhandenen Naturdenkmäler setzen zusätzliche Akzente. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Die Planänderung hat keine maßgeblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Bereits der 
bestehende Plan setzt ein bis zu 17- geschossiges Gebäude im Nordosten des Planes fest, das 
im Rahmen der Änderung bestätigt wird. 
7.4.7 Kulturelles Erbe  
Bau- und Bodendenkmäler sind im Plangebiet nicht bekannt. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Im Rahmen der Hinweise zum Bebauungsplan wird auf den erforderlichen Umgang bei mögl i-
chen zukünftigen Fundstellen von Bodendenkmälern verwiesen. (vgl. Hinweis Nr. 2.2) 
7.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter  
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern werden, sofern relevant, unter den 
jeweiligen Schutzgütern beschrieben.

Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung 
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Begründung zum Entwurf / Seite 21 von 23 
7.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 
Als erheblich nachteilige Umweltauswirkungen sind solche Wirkungen zu verstehen, die auch 
unter Berücksichtigung von vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zur Minderung und 
zum Ausgleich die Umwelt beeinträchtigen.  Unter Berücksichtigung der unter Umweltaspekten 
nur geringfügigen Änderungen gegenüber  dem bisherigen Planstand, sind durch die 
1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen 
ersichtlich. Mit der Festsetzung eines A llgemeinen Wohngebietes anstelle eines Mischgebietes 
ergeben sich hinsichtlich des vorhandenen Sportlärms formal erhebliche Umweltauswirkungen, 
die jedoch den Status quo innerhalb der Gemengelage widerspiegeln.  
7.5  Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung 
Im Falle der Nichtdurchführung der Planung kann es zu einer im Sinne des fortgeschriebenen 
Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes unerwünschten Entwicklungen kommen. Maßgebliche 
Veränderungen der Auswirkungen auf die Entwicklung des  Umweltzustandes gegenüber der 
Planung sind nicht ersichtlich. 
7.6  In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten  
Anderweitige Planungsmöglichkeiten drängen sich nicht auf. 
7.7  Überwachung (Monitoring)  
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der 
Durchführung der Bauleitpläne entstehen, zu überwachen. Sie werden damit in die Lage ver-
setzt, nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und ggf. geeignete Maßnahmen zur A b-
hilfe zu ergreifen. 
Konkrete Maßnahmen im Zuge des Monitorings sind zurzeit nicht vorgesehen. In nachfolgen-
den Genehmigungsverfahren sind ggf. noch Festlegungen zu treffen, die einem Monitoring un-
terzogen werden sollten. Eine abschließende Festlegung ist zurzeit noch nicht möglich bzw. e r-
forderlich. 
Ausgleichsmaßnahmen, die einer Überwachung gemäß § 4c zu unterziehen wären, sind mit der 
Planung nicht verbunden. 
7.8  Zusammenfassung 
Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 soll den städtebaulichen Zielsetzungen an das 
fortgeschriebene Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster anpassen. Insbesondere soll der 
Einzelhandel im Gebiet gesteuert werden. Des Weiteren soll ein bisheriges Mischgebiet durch 
die faktische Änderung der Nutzung nunmehr als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt 
werden. 
Da die Änderungen innerhalb eines Bestandsbebauungsplans erfolgen sollen, der bereits zu 
weiten Teilen baulich realisiert ist, sind die Auswirkungen auf die Umwelt und die zu betrac h-
tenden Schutzgüter überwiegend als gering zu bezeichnen: 
 Die vorhandene und neu geplante Wohnbebauung wird gegenüber  der bisherigen Pl a-
nung durch die Ausweisung von Lärmpegelbereichen geschützt.

Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 22 von 23 
 Die vorhandene und neu geplante Wohnbebauung ist Lärmimmissionen durch Sportbe-
bauung ausgesetzt. Durch Mittelwertbildung soll der bestehenden Gemengelage Rec h-
nung getragen werden.  
 Der im Gebiet bereits vorhandene Störfallbetrieb weist ausreichende Abstände zu schut z-
bedürftigen Nutzungen auf.  
 Änderungen der Luftschadstoffimmissionen sind nicht zu erwarten. 
 Auswirkungen auf den Natur haushalt sind durch die intensive Vornutzung vernachlässi g-
bar. Die im Gebiet vorhandenen, zahlreichen Altlasten- /Verdachtsflächen sind im Bebau-
ungsplan in aktualisierter Form gekennzeichnet. Das bislang bestehende Wasserschut z-
gebiet ist zu berücksichtigen. 
 Von der Planung sind keine Natura 2000- Gebiete oder sonstige naturschutzrechtlich rele-
vante Gebiete betroffen. Die im Gebiet vorhandenen Naturdenkmäler werden nicht beei n-
trächtigt. 
 Ein Ausgleichserfordernis ergibt sich durch das bestehende Planungsecht ni cht. Im Ra h-
men der Artenschutzprüfung waren keine maßgeblichen Auswirkungen auf geschützte Ar-
ten ersichtlich. 
 Den Anforderungen des Klimawandels begegnet der Bebauungsplan langfristig durch die 
Festsetzung von Dachbegrünungen bei Flachdächern. Somit kann einerseits der städt i-
schen Wärmeinsel entgegengewirkt werden, andererseits kann der Abfluss von Nieder-
schlagswasser minimiert werden. 
Anderweitige Planungsmöglichkeiten drängen sich nicht auf. Ein Verzicht auf die Planung wür-
de hinsichtlich der Umweltfolgen keine wesentlichen Unterschiede zur Planung aufweisen.  
Unter Berücksichtigung der unter Umweltaspekten nur geringfügigen Änderungen gegenüber  
dem bisherigen Planstand, sind durch die 1.  Änderung des Bebauung splans Nr. 434 keine er-
heblich nachteiligen Umweltauswirkungen ersichtlich. 
7.9  Quellenangaben    
 Klimaanpassungskonzept Münster, Münster 2015 
 Umweltdaten Münster 2014/2015 
 Grünordnung Münster 
 Kommission für Anlagensicherheit (KAS) beim Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit: Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen 
nach der Störfall -Verordnung in schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitpl a-
nung – Umsetzung § 50 BImSchG. (KAS-Leitfaden, 2. Aufl., 2010). 
 Zech Ingenieurgesellschaft, Schalltechnische Untersuchung zur Sportlärmsituation im Be-
reich eines geplanten Baugebietes an der Siemensstraße aus 2016. 
8.  Gesamtabwägung 
Durch die 86. Änderung des Flächennutzungsplans werden die planerischen Voraussetzungen 
zur Anpassung an das fortgeschriebene Einzelhandelskonzept geschaffen.

Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 23 von 23 
Im Rahmen der Umweltprüfung wurden die Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter im 
Planänderungsbereich untersucht. Im Vergleich zu den bisherigen Darstellungen des Flächen-
nutzungsplans ergibt sich kein maßgebliches  Eingriffspotenzial. Belange des Artenschutzes 
stehen der Änderung nicht entgegen. Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung sind 
diesbezüglich keine Verbotstatbeständen absehbar.  
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung werden die konkretisierten Rahmenbedingungen 
ermittelt, um erheblich nachteilige Umweltauswirkungen soweit möglich zu vermeiden oder aus-
zugleichen.  
9.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 434 handelt es sich um ein Bestandsgebiet. Die Er-
schließung ist bereits erstellt.  
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum 
Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 Siemensstraße / 
Robert-Bosch-Straße.  
Münster, den __________ 
Der Oberbürgermeister 
In Vertretung 
 
Robin Denstorff  
Stadtbaurat

V-0433-2018-Anlage-5-Planzeichnung-B434

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Verkleinerung / Maßstab 1:5000

Berichtsvorlage

4687 Zeichen

V/0433/2018 
V/0433/2018 
 
 
Öffentliche Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
1. 86. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Hiltrup im 
Stadtteil Berg Fidel im Bereich Robert-Bosch-Straße 
2. 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434: Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
Kenntnisnahme der Entwürfe zur Offenlegung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   07.06.2018 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Bericht 
   21.06.2018 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und  
Wohnen 
Bericht 
 
 
Bericht: 
Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf der 86. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) 
im Stadtbezirk Münster-Hiltrup im Stadtteil Berg Fidel im Bereich Robert-Bosch-Straße und die 
1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434: Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße öffentlich 
auszulegen. 
 
Die Stadt Münster beabsichtigt die Ziele der Fortschreitung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts 
auf der Ebene der Bauleitplanung konsequent umzusetzen. Für die überwiegend bereits bebauten 
und gewerblich genutzten Bereiche an der Siemensstraße und Robert-Bosch-Straße haben sich die 
einzelhandelsstrukturellen Zielsetzungen geändert. Entsprechend sollen die Sondergebietsflächen für 
den großflächigen nicht innenstadtrelevanten Einzelhandel in ihrem Umfang reduziert werden. 
 
Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 soll die Zielsetzungen an das fortgeschriebene Einzel-
handels- und Zentrenkonzept Münster anpassen: Konkret bedeutet dies im Wesentlichen, dass 
 
1. nur noch ein zusammenhängender Sonderstandort „Einzelhandel“ südlich der Robert-Bosch-
Straße im Plangebiet verbleibt und  
2. die Münsteraner Sortimentsliste in den textlichen Festsetzungen angepasst wird.  
 
Als Schlussfolgerung wird das im nördlichen Teilbereich bisher festgesetzte Sondergebiet zukünftig 
als Gewerbegebiet festgesetzt. Zielsetzung ist es hier, hochwertige Büronutzungen zu etablieren.  
 
Amt für Stadtentwicklung, 
Stadtplanung, 
Verkehrsplanung 
 
24.05.2018 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Benson / Herr Geitel 
Telefon: 492 61 32 /  
492 61 93 
Benson@stadt-muenster.de 
Geitel@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0433/2018 
Konkreter Anlass ist ein vorliegender Antrag auf Vorbescheid auf Erweiterung eines bereits vorhan-
denen zentrentypischen Einzelhandelsbetriebes der Branche Fahrrad-/ Motorradbedarf. 
 
Der Rat der Stadt Münster hat am 16.03.2016 (Vorlage Nr. V/0176/2016) den Beschluss zur Aufstel-
lung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße gefasst.  
 
Da das o.g. Vorhaben der Branche Fahrrad-/Motorradbedarf den Planungszielen der in Aufstellung 
befindlichen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 widerspricht, wurde auf der Grundlage des 
Ratsbeschlusses vom 16.03.2016 die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens am 
18.04.2016 für einen Zeitraum von 12 Monaten ausgesetzt. Damit die Planungsabsichten nicht be-
hindert oder durch zwischenzeitliche Bauaktivitäten oder Nutzungsänderungen erschwert oder un-
möglich gemacht werden, hat der Rat der Stadt Münster am 22.03.2017 eine Veränderungssperre 
gemäß § 14 BauGB erlassen (V/0061/2017) und am 31.01.2018 um ein weiteres Jahr bis zum 
18.04.2019 verlängert (V/0991/2017).  
 
Die Bebauungsplanänderung erfordert auch eine Änderung des Flächennutzungsplans (FNP). Das 
als 86. Änderung des FNP geführte Verfahren wird zusammen mit der 1. Änderung des Bebauungs-
plans Nr. 434 im sogenannten Parallelverfahren geführt. Der Beschluss zur 86. Änderung des FNP 
soll durch die Vorlage Nr. V/0431/2018 in dieser Sitzungskette erfolgen 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 sowie zur 
86. Änderung des FNP erfolgte vom 19.02. bis 05.03.2018 durch Aushang der Planentwürfe im Kun-
denzentrum des Stadthauses 3. Einer hier vorgebrachten Anregung eines Eigentümers, das Sonder-
gebiet nicht in ein Gewerbegebiet zu ändern und zudem mehr Geschosse zuzulassen, wurde in Tei-
len entsprochen.   
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand vom 27.03. 
bis 27.04.2018 statt. Die vorgebrachten Anregungen wurden in der Planung weitestgehend berück-
sichtigt. 
 
Die Offenlegung soll von Mitte August bis Mitte September 2018 erfolgen. Nähere Einzelheiten zur 
Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden.  
 
I.V. 
gez. 
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
 
Anlage A 
1. Begründung zur 86. Änderung des FNP 
2. Planzeichnung zur 86. Änderung des FNP 
3. Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 
4. Textliche Festsetzungen zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 
5. Planverkleinerung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434

V-0433-2018-Anlage-4-Textliche-Festsetzungen-B434

6904 Zeichen

Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 3 
Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0433/2018 
Textliche Festsetzungen   
zum Entwurf der 1. Änderung  
des Bebauungsplans Nr. 434: 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
1  Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)  
1.1  Sondergebiet Einzelhandel 
1.1.1  Folgende Nutzungen sind allgemein zulässig:  
 Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit den Warengruppen Autos, Autoteile, -
zubehör und - reifen, Baumarktsortiment im engeren Sinne (umfasst die Sortimente 
Baustoffe, Bauelemente, Eisenwaren/Werkzeuge, Sanitär - und Installationsbedarf, 
Farben/Lacke/Tapeten, Elektro- Installationsmaterial, Bodenbeläge/Parkett/Fliesen) , 
Boote und Zubehör, Campingwagen und -artikel, Zelte, Erotikartikel, Gartenbedarf, -
möbel, -geräte, Pflanzen, Haushaltsgroßgeräte, weiße Ware, Kinderwagen, Küchen, 
Matratzen, Möbel, Büromöbel, Motorräder, - zubehör, und - reifen, Reitsportartikel  
(ohne Reitbekleidung und Reitschuhe), Sauna-/Schwimmbadanlagen, Sportgroßge-
räte, Teppiche, Tiermöbel, Zoologischer Bedarf / Lebende Tiere.  
 Der Anteil der Randsortimente darf nicht mehr als 10 % der jeweilig en Verkaufsflä-
che oder maximal 800 m² betragen.  
 Büro- und Verwaltungsgebäude.  
1.1.2  Einzelhandelsnutzungen sind ausschließlich im Erdgeschoss zulässig.  
1.1.3 Unter der Hausnummer Robert -Bosch-Straße 2-4 befinden sich folgende Betriebe, die 
nach den Festsetzungen gemäß 1.1.1 unzulässig wären: 
a. Elektrofachmarkt „Media Markt“ mit 3188 m² Verkaufsfläche  (Gemarkung Münster, 
Flur 185, Flurstück 113) 
b. Fahrradfachmarkt „Lucky Bike“ mit 2039 m² Verkaufsfläche (Gemarkung Münster, 
Flur 185, Flurstück 310) 
c. Lebensmitteleinzelhandel „Lidl“ mit 1.136 m² Verkaufsfläche (Gemarkung Münster, 
Flur 185, Flurstück 113) 
Für die unter a) - c) genannten Betriebe gelten folgende Festsetzungen:  
 Änderungen und Erneuerungen sind zulässig. 
 Eine einmalige Erweiterung ist bis maximal 5  % der unter a)  - c) genannten Ver-
kaufsflächenzahlen zulässig (§ 1 (10) BauNVO).  
1.2.  Gewerbe- und Industriegebiete 
1.2.1 Einzelhandelsbetriebe (mit Ausnahme von Kfz - und Orthopädie-Einzelhandel) und Ver-
gnügungsstätten sind unzulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO).  
1.2.2  Unter der Hausnummer Robert -Bosch-Straße 21 befinden sich folgende Betrieb e, die 
nach den Festsetzungen gemäß 1.2.1 unzulässig wären:

Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 3 
d. Lebensmitteleinzelhandel „Aldi“ mit 7 50 m² Verkaufsfläche (Gemarkung Münster, 
Flur 185, Flurstück 101)  
e. Textileinzelhandel „KiK“ mit 354m² Verkaufsfläche (Gemarkung Münster, Flur 185, 
Flurstück 101) 
Für die unter d) - e) genannten Betriebe gelten folgende Festsetzungen:  
 Änderungen und Erneuerungen sind zulässig. 
 Eine einmalige Erweiterung ist bis maximal 10 % der unter d) bis e) genannten Ver-
kaufsflächenzahl zulässig, höchstens jedoch bis 800 m² (§ 1 (10) BauNVO).  
1.2.3  Betriebe der jeweils nächstniedrigere n Abstandsklasse sind ausnahmsweise zulässig, 
wenn der Immissionsschutz sichergestellt ist (§ 31 Abs. 1 BauGB).  
1.2.4  Erweiterungen, Ergänzungen und Erneuerungen vorhandener und zulässigerweise er-
richteter Gewerbebetriebe, die nach den Festsetzungen unzulässiger Abstandsklassen 
gemäß Abstandserlass auch in Verbindung mit Pkt. 1.2.3 unzulässig wären, sind aus-
nahmsweise zulässig, wenn der Immissionsschutz sichergestellt ist (§ 1 Abs. 10 Bau N-
VO).  
1.2.5  Betriebsleiterwohnungen i. S. d. §§ 8 und 9 Abs. 3, Nr. 1 BauNVO sind unzulässig.  
1.2.6  Werbeanlagen innerhalb der Anbauverbotszone (zwischen Bundesstraße 51 und Bau-
grenze) sind nicht zulässig. Werbeanlagen innerhalb der Anbaubeschränkungszone und 
mit Wirkung zur Bundesstraße bedürfen grundsätzlich der gesonderten Zustimmung 
gemäß § 9, Abs. 6 FStrG der Straßenbauverwaltung. Außerhalb der Anbauverbotszone 
ist die Ausrichtung und Gestaltung der Werbeanlagen so umzusetzen, dass die We r-
bung die Verkehrsteilnehmer nicht blendet oder ablenken kann. 
1.3  Umwelt 
1.3.1  Auf privaten Stellplatzflächen ist je 6 Stellplätze ein hochstämmiger Baum (z. B. Sti elei-
che Spitzahorn, Platane) zu pflanzen und zu erhalten. Der Stammdurchmesser soll mi n-
destens 6 cm betragen. Die Bäume sind im Kronen- /Traufenbereich durch eine Baum-
scheibe oder eine bepflanzte Fläche von ca. 2,3 x 2,3 m zu schützen (§ 9 Abs. 1, 25 a 
BauGB).   
1.4  In den mit dem Lärmpegelbereich (LPB) IV und V gekennzeichneten Baugrenzen sind 
an den Gebäudefassaden Schallschutz an den Außenbauteilen nach Maßgabe der DIN 
4109 „Schallschutz im Hochbau“ vorzusehen (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB). 
1.5.  Bei den gekennzeichneten Lärmpegelbereichen ergibt sich die Festsetzung durch die 
hohen Lärmbelastungen durch den Schienenverkehr in der Nacht. Bei Aufenthaltsräu-
men, die überwiegend nicht als Schlafraum genutzt werden, können die Anforderungen 
an den Schallschutz der Außenbauteile um zwei Lärmpegelbereiche reduziert werden. 
1.6  In den überwiegend zum Schlafen genutzten Räumen, die nur  über Lüftungsmöglichkei-
ten an den mit LPB IV -V gekennzeichneten Baugrenzen verfügen, sind schallgedämmte 
Lüftungen zu installieren (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB).

Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung 
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 3 
1.7  Für die Gebäudefronten einzelner Geschosse sind geringere Schallschutzanforderungen 
zulässig, wenn die Verträglichkeit mit einem Schallschutznachweis belegt wird. (§ 9 (1) 
Nr. 24 BauGB) 
1.8  Die Dachflächen der zu errichtenden Gebäude mit 0 - 20° Dachneigung sind extensiv zu 
begrünen. Ausnahmen aus statischen Gründen (z.B. Leichtbauhallen) können zugelas-
sen werden (§ 9 (1) 25 a BauGB).   
2  Hinweise 
2.1  Das Bebauungsplangebiet liegt teilweise in der Wasserschutzzone III des Wasse r-
schutzgebietes Münster-Geist. Die Bestimmungen der Schutzgebietsverordnung sind zu 
beachten. 
Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Wasserschutzgebiet die Grundwasserstände 
ändern können (sinkend, aber auch steigend) und somit bei allen Bauverfahren mit au f-
zunehmen ist, dass für einen entsprechenden baulichen Schutz vorzusorgen ist.  
2.2.  Die Entdeckung von Bodendenkmäl ern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Ei n-
zelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) 
ist unverzüglich der Stadt Münster/ Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaft s-
verband Westfalen- Lippe/ LWL -Archäologie für Westfal en, Münster, anzuzeigen (§ 15 
DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG).  
2.3  Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kunden-
zentrum `Planen - Bauen - Umwelt‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher 
Weg 33, eingesehen werden.

V-0433-2018-Anlage-2-Planzeichnung-FNP086

36 Zeichen

Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0433/2018

Beratungsverlauf (2)

07.06.2018 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 2.2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
21.06.2018 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 6.11 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (6)

  • Siemensstraße
  • Robert-Bosch-Straße 1
  • Hammer Straße
  • Albersloher Weg 33
  • Loddenheide
  • Hohe Ward

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Details

Aktenzeichen
V/0433/2018
Typ
Vorlagen
Datum
15.05.2018
Erstellt
06.10.2020 14:37