V/0433/2018
86. Änderung des FNP - Bebauungsplan Nr. 434, 1. Änderung - Kenntnisnahme der Entwürfe zur Offenlegung
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Anlage A
1530 Zeichen
Anlage A zur V/0433/2018 Kurzüberblick Inhalt der Vorlage sind die Entwürfe zur 86. Änderung des Flächennutzungsplans und zur 1. Än- derung eines Bebauungsplans Nr. 434 für den Bereich Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße im Stadtteil Berg Fidel. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vorlage werden folgende Ziele verfolgt: - Wir werden als Wirtschaftsstandort die Stadt des dynamischen Mittelstandes in Nord- rhein-Westfalen. - Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und pri- vate Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken. Das Gewerbe- und Industriegebietes Siemensstraße ist im Bestand bereits vorhanden und größ- tenteils bebaut. Finanzierung Durch die Aufstellung und Änderung der Bauleitpläne entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Die Aufgabe (Bauleitplanung) beruht rechtlich auf dem Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 3 BauGB Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Der Erhalt und die Weiterentwicklung des Gewerbe- und Industriegebietes Siemensstraße besitzt eine wichtige gesellschaftliche Funktion mit grundsätzlicher Relevanz besonders für die o. g. Querschnittsthemen Gleichstellung, Integration und Migration, da Arbeitsplätze erhalten und neu geschaffen werden können.
V-0433-2018-Anlage-1-Begruendung-FNP086
33709 Zeichen
Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 11
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0433/2018
Begründung
zum Entwurf der 86. Änderung
des Flächennutzungsplans im Stadtbezirk
Münster-Hiltrup im Stadtteil Berg Fidel
im Bereich Robert-Bosch-Straße
Inhalt Seite
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 1
2. Änderungsbereich .................................................................................................................................. 2
3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3
3.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung .............................................................................. 3
3.2 Einzelhandels- und Zentrenkonzept ............................................................................................ 3
3.3 Verbindliche Bauleitplanung ........................................................................................................ 5
4. Änderungsinhalte ................................................................................................................................... 5
4.1 Wohnbauflächen .......................................................................................................................... 5
4.2 Gewerbegebiete .......................................................................................................................... 5
5. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB ..................................................... 6
5.1 Rahmen der Umweltprüfung ........................................................................................................ 6
5.2 Kurzdarstellung und wichtigste Ziele der Flächennutzungsplanänderung .................................. 6
5.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ........................................................ 6
5.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ............................................. 7
Schutzgut Mensch / menschliche Gesundheit ............................................................................ 9
5.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-Variante) .......................................................... 9
5.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten .......................................................................................... 9
5.7 Überwachung (Monitoring) .......................................................................................................... 9
5.8 Zusammenfassung .................................................................................................................... 10
6. Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke .......................................................... 10
6.1 Altlastflächen / Altlastverdachtsflächen ..................................................................................... 10
6.2 Wasserschutzzone III ................................................................................................................ 10
6.3 Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 11
Bodendenkmale, Baudenkmale ................................................................................................ 11
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen
Parallel zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 wird das Verfahren zur 86. Änderung des
Flächennutzungsplans (FNP) durchgeführt. Mit diesen Änderungen soll u.a. eine Anpassung
der einzelhandelsbezog enen Festsetzungen des B ebauungsplans an die Zielsetzungen des
fortgeschriebenen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Münster erreicht werden. Konkreter An-
lass ist ein vorliegender Antrag auf Vorbescheid auf Erweiterung eines bereits vorhandenen
zentrentypischen Einzelhandelsbetriebs der Branche Fahrrad-/Motorradbedarf.
Da dieses Vorhaben den Planungszielen der in Aufstellung befindlichen 1. Änderung des B e-
bauungsplans Nr. 434 widerspricht, wurde auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom
16.03.2016 die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens am 18.04.2016 für einen
Zeitraum von 12 Monaten ausgesetzt. Damit die Planungsabsichten nicht behindert oder durch
zwischenzeitliche Bauaktivitäten oder Nutzungsänderungen erschwert oder unmöglich gemacht
werden, hat der Rat der Stadt Münster am 22.03.2017 eine Veränderungssperre gem äß § 14
86. Änderung des Flächennutzungsplans
Berg Fidel
Robert-Bosch-Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 11
Baugesetzbuch ( BauGB) erlassen und diese am 31.01.2018 um ein weiteres Jahr bis zum
18.04.2019 verlängert.
Der Gewerbe- und Industriestandort an der Siemensstraße / Robert -Bosch-Straße soll für den
Großraum „Gewerbegebiet Süd“ weiterhin gestärkt und entwickelt werden. Trotz des bereits
bestehenden Gewerbe- und Industriegebiets sind Teile der Flächen noch unbebaut. Hier sollen
zukünftig städtebaulich hochwertigere Büronutzungen entstehen können.
Westlich der Siemensstraße befanden sich in einer Gemengelage Wohn- und Mischnutzungen
zwischen sportlicher und gewerblicher Nutzung. Durch den Neubau einer Mehrfamilienhaus-
bebauung auf einem ehemals gewerblich genutzten Grundstück ist nunmehr Wohnen die prä -
gende Nutzung im Süd westen. Deshalb wird im Verfahren zur 1. Änderung des Bebauung s-
plans Nr. 434 ein bisher festgesetztes Mischgebiet (MI) in ein Allgemei nes Wohngebiet (WA)
umgewidmet. Eine entsprechende Umwidmung erfolgt auch im Rahmen der 86. Änderung des
FNP.
Hinweis zu § 1a BauGB (Bodenschutzklausel)
Münster ist eine wachsende Stadt mit aktuell ca. 309.000 Einwohnern. Für das Jahr 2030 prog-
nostizieren sowohl das Land NRW als auch die Stadt Münster selbst ein weiteres Einwohne r-
wachstum auf mindestens ca. 32 6.000 Einwohner. Dies führt – zusammen mit den allgemein
sinkenden Haushaltsgrößen – zum Bedarf von ca. 2.000 Neubauwohnungen im Jahr bei einem
derzeit angespannten Wohnungsmarkt mit steigenden Mieten und Bodenpreisen1. Das Einwoh-
nerwachstum geht einher mit einem steigenden Bedarf an gewerblichen Bauflächen.
Der Planbereich wird bereits seit mehreren Jahrzehnten überwiegend gewerblich- baulich g e-
nutzt. Er liegt vergleichsweise zentral im Stadtgebiet und ist mit allen Ver kehrsmitteln – er ver-
fügt sogar über einen Güter -Bahnanschluss – gut erreichbar. Die Nutzung aktuell bestehender
Flächenreserven (Brachflächen) im Plangebiet soll unter geänderten Rahmenbedingungen
(Gewerbenutzung statt Einzelhandel) ermöglicht und gesteuert werden. Damit wird eine Inan-
spruchnahme bisher nic ht baulich genutzter Freiflächen i.S. des Bodenschutzgebotes des
BauGB vermieden bzw. minimiert.
Die vorliegende Planung „86. Änderung des FNP“ entspricht daher den Anforderungen des § 1a
BauGB, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen.
2. Änderungsbereich
Der Änderungsbereich der 86. Änderung des FNP liegt im Stadtteil Berg Fidel. Das Plangebiet
wird begrenzt durch
die Bundesstraße B 51 im Norden,
den Dortmund-Ems-Kanal im Osten,
die Bahnlinie Münster-Dortmund und Sportflächen im Westen sowie
ein Gewerbe-/Industriegebiet im Südosten bzw. Süden.
1 vgl. Kompendium zum Handlungskonzept Wohnen, Münster 2014, das Baulandprogramm 2017 -
2025 (vgl. Vorlage V/0215/2017)
86. Änderung des Flächennutzungsplans
Berg Fidel
Robert-Bosch-Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 11
3. Planungsrechtliche Situation
3.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Der geltende Regionalplan Münsterland wurde am 16. Dezember 2013 vom Regionalrat Müns-
ter aufgestellt und am 27. Juni 2014 von der Landesplanungsbehörde Nordrhein- Westfalen be-
kannt gemacht. Seit dem 16. 02.2016 wird der Regionalplan durch den Sachlichen Teilplan
Energie ergänzt. Im fortgeschriebenen Regionalplan Münsterland wird der Änderungsbereich
vollständig als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW), Großflächiger Einzelhandel
Der Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplans 434 befindet sich in einem Allgemeinen
Siedlungsbereich. Kern- und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 Baunut-
zungsverordnung dürfen nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsberei-
chen dargestellt und festgesetzt werden.
Da es sich um einen Standort im Bestand handelt, ist hier das Ziel 6.5 -7 einschlägig: Der LEP
NRW sieht im Ziel 6.5 -7 „Überplanung von vorhandenen Standorten mit großflächigem Einzel-
handel“ die Möglichkeit vor, abweichend von den Festsetzungen 6.5- 1 bis 6.5- 6 vorhandene
Standorte von Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung ( BauNVO) au-
ßerhalb von zentralen Versorgungsbereichen als Sondergebiete gemäß § 11 Absatz 3 BauNVO
darzustellen und festzusetzen. Dabei sind die Sortimente und deren Verkaufsflächen in der R e-
gel auf die Verkaufsflächen, die baurechtlichen Bestandsschutz genießen, zu begrenzen.
Diese Standortüberplanung gemäß Ziel 6.5-7 LEP NRW soll – in Übereinstimmung mit den vom
Rat der Stadt Münster beschlossenen Zielen zur Einzelhandelsentwicklung (Fortschreibung des
Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Münster 2018) – für den im südlichen Abschnitt der R o-
bert-Bosch-Straße gelegenen Agglomerationsstandort des großflächigen Einzelhandels Anwen-
dung finden. Der noch im Einzelhandels - und Zentrenkonzept von 2009 (1. Fortschreibung) im
nördlichen Abschnitt der Robert -Bosch-Straße ausgewiesene Sonderstandort für den großfl ä-
chigen Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Hauptsortimenten soll zukünftig entfallen (vgl.
Punkt 3.1 Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster).
Zu Beginn des Änderungsverfahrens wird die Bezirksregierung Münster unter Bezugnahme auf
§ 34 (1) Landesplanungsgesetz (LPlG NW) um Stellungnahme und Mittei lung gebeten, ob die
beabsichtigten Darstellungen der 86. Änderung des Flächennut zungsplans mit den Zielen und
Grundsätzen der Raumordnung vereinbar sind.
3.2 Einzelhandels- und Zentrenkonzept
Das Zentren- und Standortsystem des fortgeschriebenen Einzelhandels - und Zentrenkonzepts
Münster 2018 (Ratsbeschluss 14.03.2018) weist neben den Zentralen Versorgungsbereichen
und Nahversorgungslagen auch sechs dezentrale Ansiedlungsschwerpunkte für den großfl ä-
chigen Einzelhandel mit nicht zentrenrelevantem Hauptsortiment aus. Darunter befindet sich
auch der Standort „Robert-Bosch-Straße“ im Westen des Plangebietes der 86. Änderung des
Flächennutzungsplans. Die ausgewies enen Sonderstandorte zeichnen sich durch eine stad t-
strukturell geeignete und eine verkehrlich für den Individual - und öffentlichen Verkehr gut e r-
schlossene Lage an bereits bestehenden Standorten des großflächigen Einzelhandels aus. Im
Sinne einer funktionalen und gesamtstädtisch strukturverträglichen Aufgabenverteilung der Ei n-
86. Änderung des Flächennutzungsplans
Berg Fidel
Robert-Bosch-Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 11
zelhandelsstandorte und der übergeordneten Entwicklungsziele zur Einzelhandelsentwicklung
in Münster dienen sie der Angebotsergänzung der zentralen Versorgungsbereiche, indem sie
Einzelhandelsbetriebe aufnehmen,
die einen überdurchschnittlichen Flächenverbrauch bzw. eine geringere Flächenprodu k-
tivität aufweisen und in den zentralen Versorgungsbereichen nur bedingt bzw. nicht an-
gesiedelt werden können oder sollen,
deren Angebote die Zentren- und Nahversorgungsstruktur nicht negativ beeinträchtigen.
Im Zuge der Fortschreibung des Einzelhandels - und Zentrenkonzepts Münster 2018 sind zwei
von ehemals acht ausgewiesenen Sonderstandorten (Konzept von 2009) entfallen, darunter der
Standort im nördlichen Abschnitt der Robert -Bosch-Straße. Aufgrund des Strukturwandels im
Einzelhandel, veränderter Konsumgewohnheiten, des wachsenden Online- Handels und geän-
derter planerischer Entwicklungsziele wird dieser Standort nicht mehr für Ansiedlungszwecke
des großflächigen nicht zentrenrelevanten Einzelhandels benötigt. Dieser Standort soll zukün f-
tig, insbesondere vor dem Hintergrund der Nachfrage nach innenstadtnah und verkehrlich gut
angebundenen Gewerbe- und Büromarktgrundstücken (vgl. hierzu Gewerbeflächenentwic k-
lungskonzept Münster, Vorlage V/0723/2016), für Ansiedlungszwecke im Bereich Gewerbe und
Dienstleistungen genutzt werden.
Dagegen ist im westlichen Teil des Plangebietes der bestehende, zusammenhängende Ansied-
lungsschwerpunkt des Einzelhandels (S O FM1 / FM2) auch im fortgeschriebenen Einzelhan-
dels- und Zentrenkonzept weiterhin als Sonderstandort für den großflächigen Einzelhandel mit
nicht zentrenrelevantem Hauptsortiment ausgewiesen. Die dort ansässigen Einzelhandelsnut-
zungen genießen Bestandsschutz. Eine Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt in diesem
Bereich nicht, die weiteren Ausführungen beziehen sich somit auf die parallel durchgeführte 1.
Änderung des Bebauungsplans Nr. 434.
Im Kontext der Bewertungskriterien des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Münster ist davon
auszugehen, dass großflächiger Einzelhandel mit zentrenrelevanten und zentren- und nahver-
sorgungsrelevanten Sortimenten, wenn er außerhalb zentraler Versorgungsbereiche lokalisiert
ist, absatzwirtschaftliche Effekte (Kaufkraftumlenkungen) und in der Folge städtebaulich negat i-
ve Auswirkungen auf die Ziele der Sicherung und Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche
und auf den Schutz der Nahversorgung haben kann. Diese Ausgangsbewertung trifft auf die im
Plangebiet bestehenden großflächigen Einzelhandelsnutzungen Mediamarkt, Lidl und den Fahr-
radfachmarkt zu.
In Übereinstimmung mit den landesplanerischen Zielen und Grundsätzen zur Steuerung des
großflächigen Einzelhandels und kongruent zu den Zielsetzungen des Einzelhandels - und Zen-
trenkonzepts Münster 2018 sollen die v. g. zentrenrelevanten und zentren - und nahversor-
gungsrelevanten Einzelhandelsnutzungen im Bebauungsplan bestandssichernd, mit der Mög-
lichkeit einer einmaligen begrenzten Erweiterung (max. 5 % der bestehenden Verkau fsfläche),
überplant werden. Des Weiteren sollen die im Sondergebiet Einzelhandel allgemein zulässigen
Nutzungen an die Münsteraner Sortimentsliste des fortgeschriebenen Einzelhandels - und Zen-
trenkonzepts Münster 2018 angepasst werden.
86. Änderung des Flächennutzungsplans
Berg Fidel
Robert-Bosch-Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 11
3.3 Verbindliche Bauleitplanung
Parallel zur 86. Änderung des FNP wird das Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 434 durchgeführt. Mit diesen Änderungen soll eine Anpassung der einzelhandelsbezogenen
Festsetzungen des Bebauungsplans an die Zielsetzungen des fortg eschriebenen Einzelhan-
dels- und Zentrenkonzepts Münster 2018 erreicht werden (s. auch unter 3.2).
Westlich der Siemensstraße befanden sich in einer Gemengelage Wohn- und Mischnutzungen
zwischen sportlicher und gewerblicher Nutzung. Durch einen Neubau einer Mehrfami lienhaus-
bebauung auf dem ehemals gewerblich genutzten Grundstück ist nunmehr Wohnen die pr ä-
gende Nutzung im Südwesten. Deshalb wird im Verfahren zur 1. Änderung des Bebauung s-
plans Nr. 434 ein bisher festgesetztes Mischgebiet (MI) in ein Allgemei nes Wohngebiet (WA)
umgewidmet. Im Rahmen der 86. Änderung des FNP wird diese Änderung entsprechend vor-
genommen.
4. Änderungsinhalte
4.1 Wohnbauflächen
Westlich der Siemensstraße befanden sich in einer Gemengelage Wohn- und Mischnutzungen
zwischen sportlicher Nutzung und gewerblicher Nutzung. Durch einen Neubau einer Mehrfami -
lienhausbebauung auf einem ehemals gewerblich genutzten Grundstück ist nunmehr Wohnen
die prägende Nutzung im Südwesten. Deshalb wird im Rahmen der 86. Änderung des FNP eine
bisher dargestellte gemischte Baufläche (M) in eine Wohnbaufläche (W) umgewidmet.
4.2 Gewerbegebiete
Die bisher im nordöstlichen Plangebiet dargestellten Sondergebiete FM1 und FM 3 werden zu
Gewerbegebieten umgewidmet. Die vorhandenen tatsächlichen Nutzungen sind überwiegend
auch in einem Gewerbegebiet zulässig. Die vorhandenen, aber aufgrund des Einzelhandels -
ausschlusses in den Gewerbegebieten nicht mehr zulässigen Nutzungen für Lebensmittel und
Bekleidungen genießen – analog zur Festsetzungssystematik im verbl eibenden Sondergebiet
Fachmarkt – einen erweiterten Bestandsschutz (TF 1.2.2 der 1. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 434). Änderungen, Erneuerungen und eine einmalige Erweiterung um 10 % der bestehen-
den Verkaufsflächenzahlen sind zulässig. Diese Regelungen gewährleisten den vorhandenen
und zukünftigen Nutzungen in den neuen, umgewidmeten Gewerbegebieten ausreichend Flex i-
bilität.
Die bisher im Bebauungsplan zugelassenen Ausnahmen behalten weiterhin ihre Gültigkeit:
Wegen seiner Atypik ist der Kfz -Einzelhandel von dieser Bestimmung ausgenommen. Gleiches
gilt für den Orthopädie- Einzelhandel (vorhandener Betrieb Robert -Bosch-Straße 1). Deshalb
wird Einzelhandel mit Ausnahme von Kfz und Werksverkauf bis zu 250 m² im Bebauungsplan
im Grundsatz ausgeschlossen. Da in den Gewerbe- und Industriegebieten Vergnügungsstätten
zu Unverträglichkeiten führen könnten und hier städtebaulich strukturell unerwünscht sind, wer-
den sie ebenfalls entsprechend ausgeschlossen. Zur Vermeidung zusätzlicher Immissions -
schutzkonflikte werden Betriebsleiterwohnungen im Bebauungsplan generell ausgeschlossen.
86. Änderung des Flächennutzungsplans
Berg Fidel
Robert-Bosch-Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 11
5. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB
5.1 Rahmen der Umweltprüfung
Der vorliegende Umweltbericht ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage 1 zu § 2
Abs. 4 und § 2a des Baugesetzbuches (BauGB) erstellt worden. Umfang und Detaillierungsgrad
für die Ermittlung der Umweltbelange entsprechen der Ebene des Flächennutzungsplans.
Die Beschreibung soll sich nach den Vorgaben des BauGB auf die direkten und die etwaigen
indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und
langfristigen, ständigen und vorübergehenden sowie positiven und negativen Auswirkungen der
geplanten Vorhaben erstrecken. Die Beschreibung soll zudem den auf Ebene der Europäischen
Union oder auf Bundes -, Landes - oder kommunaler Ebene festgelegten Umweltschutzzielen
Rechnung tragen.
5.2 Kurzdarstellung und wichtigste Ziele der Flächennutzungsplanänderung
Parallel zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 wird das Verfahren zur 86. Änderung des
FNP durchgeführt. Mit diese n Änderungen soll eine Anpassung der einzelhandelsbezogenen
Festsetzungen des Bebauungsplans an die Zielsetzungen des fortgeschriebenen Einzelhan-
dels- und Zentrenkonzepts Münster erreicht werden. Die 86. Änderung des FNP umfasst im
Kern die Rücknahme der Darstellung eines Sondergebietes - Fachmarkt- zugunsten einer g e-
werblichen Baufläche. Damit werden die Voraussetzungen zur Sicherung der Ziele des fortg e-
schriebenen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Münster geschaffen. Darüber hinaus wird ei-
ne bisherige gemischte Baufläche als Wohnbaufläche dargestellt, um die faktische Entwicklung
des Gebietes nachzuvollziehen.
Die Kennzeichnung der Altlasten- /Verdachtsflächen wird an die aktuellen Kenntnisse der B o-
denschutzbehörde angepasst.
5.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Der fortgeschriebene Regionalplan Münsterland stellt das Plangebiet der 86. Änderung des
FNP als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Überlagert wi rd die Darstellung mit der Frei-
raumfunktion „Grundwasser- und Gewässerschutz“. Durch die Lage im Innenbereich wird der
Landschaftsplan nicht berührt.
Maßgebliche fachgesetzliche Anforderungen ergeben sich insbesondere aus dem Bundes -
immissionsschutzgesetz (Trennungsgrundsatz nach § 50 BImSchG / 39. BImSchV), der Stör-
fallverordnung/Seveso III -Richtlinie, dem Bundesbodenschutzgesetz (Altlasten- /Verdachtsflä-
chen) sowie dem Artenschutz (BNatSchG).
Das bislang bestehende Wasserschutzgebiet „Münster Geist“ (Was serschutzgebietsverord-
nung "Münster -Geist" vom 18.6.1990) soll im Zuge des Wasserversorgungskonzeptes 2020
(Dipol-Konzept) aufgegeben werden. Bis auf weiteres sind die Ziele der Wasserschutzgebiet s-
verordnung zu beachten.
86. Änderung des Flächennutzungsplans
Berg Fidel
Robert-Bosch-Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 11
5.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose2
Die im Rahmen der Umweltprüfung ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen sind im U m-
weltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Sofern die Umweltprüfung im Hinblick auf die zu
betrachtenden Schutzgüter keine oder nur eine ger inge Erheblichkeit der Planung ergeben hat,
wird auf eine vertiefte Beschreibung bzw. Wirkungsprognose verzichtet (vgl. Tabelle 1).
Belange mit erheblicher Bedeutung werden im Folgenden detaillierter erläutert.
Tabelle 1: Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen gemäß Umweltpr üfung
Umweltbelang Beschreibung der heutigen
Umweltsituation
Prognose der Umweltauswir-
kungen
Bewer-
tung *
Mensch /
menschliche
Gesundheit
- Allgemeines Wohngebiet so-
wie gewerbliche Nutzung /
Fachmärkte
- Störfallbetrieb südöstlich des
Änderungsbereiches.
- Lärmvorbelastung durch Stra-
ßen- und Schienenverkehr im
Bereich der Siemensstraße.
- Luftvorbelastung durch ge-
werblich industrielles Umfeld.
- Keine ausgeprägte Erholungs-
nutzung.
- Vorhandene Überschreitung
der Orientierungswerte der DIN
18005 in vorhandenem und
geplantem Wohngebiet durch
Straßen- und Schienenverkehr.
- Der erforderliche Abstand von
171 m gemäß Störfallkonzept
zwischen Störfallbetrieb und
schutzbedürftigen Nutzungen
wird sicher eingehalten.
- Grundsätzliches Konfliktpoten-
zial durch Benachbarung von
Gewerbegebiet und vorhande-
nem/geplantem Wohngebiet.
- Keine relevante Luftbelastung
im Bereich der Grenzwerte der
39. BImSchV.
- Keine Auswirkung auf Erho-
lungsnutzung.
Tiere /
Pflanzen /
biologische
Vielfalt
- Zum Teil mindergenutzte Ge-
werbeflächen mit ruderalem
Vegetationsansatz.
- Schutzwürdige Biotope gemäß
Stadtbiotopkartierung sind bis
auf eine kleinere Restfläche im
Gewerbegebiet nicht mehr
vorhanden.
- Verlust der rudimentären Bio-
topfunktion; keine Eingriffser-
heblichkeit.
- Eine Artenschutzprüfung ergab
keine zu erwartenden Verbots-
tatbestände. Eine vertiefte Ar-
tenschutzprüfung erfolgt im pa-
rallelen Bebauungsplanände-
rungsverfahren.
- Gebiete von gemeinschaftlicher
-/
2 Soweit möglich soll gemäß Anlage 1 BauGB die Prognose auch die möglichen erheblichen Auswirkun-
gen während der Bau- und Betriebsphase der geplanten Vorhaben berücksichtigen. Im Rahmen der Fl ä-
chennutzungsplanung ist dies in der Regel für einige zu prüfende Aspekte, z.B. eingesetzte Technik en
und Stoffe, Art und Menge der erzeugten Abfälle, Abrissarbeiten, zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch
nicht möglich. Etwaige Umweltfolgen sind im Rahmen der sich anschließenden Plan- /Genehmigungsver-
fahren zu berücksichtigen.
86. Änderung des Flächennutzungsplans
Berg Fidel
Robert-Bosch-Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 11
Umweltbelang Beschreibung der heutigen
Umweltsituation
Prognose der Umweltauswir-
kungen
Bewer-
tung *
- Kein Vorkommen verfahrens-
kritischer Tier- und Pflanzenar-
ten. Sporadisches Auftreten
planungsrelevanter Vogelar-
ten.
- Vorkommen von drei Natur-
denkmälern.
Bedeutung (FFH-Gebiete) oder
europäische Vogelschutz-
gebiete werden nicht berührt.
- Keine Betroffenheit der Natur-
denkmäler.
Boden
Fläche
- Keine schutzwürdigen oder
besonders empfindlichen Bö-
den.
- Überwiegend antropogen ver-
änderte Böden.
- Weitreichende Altlasten-/ Ver-
dachtsflächen im Änderungs-
bereich.
- Freiraumschonung durch
Maßnahme der Innenent wick-
lung. Keine zusätzliche Fl ä-
cheninanspruchnahme.
- Für die Altlasten -/ Verdacht s-
flächen erfolgt im weiteren
Verfahren (Bebauungsplan /
Genehmigung) eine Gefähr-
dungsabschätzung und ggf.
Sanierung. Die betreffenden
Flächen sind in aktualisierter
Form im F lächennutzungsplan
gekennzeichnet.
Wasser
- Wasserschutzgebiet Zone III.
- Angrenzender Dortmund- Ems-
Kanal.
- Keine über das bisherige Maß
hinausgehende Belastung des
Wasserhaushaltes.
_
Klima / Luft
Klimawandel
- Gemäß Klimaanalyse der
Stadt Münster zählt das Plan-
gebiet zum Klimatop der „m ä-
ßig bis stark verdichteten Sied-
lungsbereiche“. Das Klimaan-
passungskonzept stellt den
Bereich als Bestandteil der
städtischen Wärmeinsel dar.
Keine Luftbelastung oberhalb gel-
tender Grenzwerte zu erwarten.
- Die vorhandene Klimatop -
funktion wird durch die Pl a-
nung nicht verändert.
Belange des Klimaschutzes bzw.
Klimawandels sind auf der Pla-
nungsebene des FNP nicht direkt
berührt. Auf der Ebene des Be-
bauungsplanes sind Maßnahmen
zur Vorsorge gegen den Klima-
wandel vorgesehen.
Landschaft - Innerörtliche Lage ohne dire k-
ten Anschluss an die freie
Landschaft.
- Keine relevante Änderung e r-
sichtlich.
_
Sach- und
Kulturgüter
- Keine bekannten Denkmale im
Plangebiet.
- nicht erkennbar _
Wechselwir-
kungen
- Keine maßgeblichen Wechsel-
wirkungen erkennbar.
- nicht erkennbar _
* Bewertung:
sehr erheblich / erheblich / wenig erheblich / - nicht erheblich (ggf. positiv)
86. Änderung des Flächennutzungsplans
Berg Fidel
Robert-Bosch-Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 11
Schutzgut Mensch / menschliche Gesundheit
Durch die Darstellung einer erweiterten Wohnbaufläche rückt die Wohnnutzung im Plan näher
an bestehende Gewerbegebiete heran. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der bestehenden
Gemengelage bereits heute innerhalb des best ehenden Mischgebietes Wohnbebauung an die
Gewerbegebiete angrenzt. Ein faktisches Heranrücken der Wohnbebauung ist nicht gegeben,
vielmehr erfolgt eine Verdichtung innerhalb der bisherigen Gemischten Baufläche. Unter der
Prämisse der gegenseitigen Rücksichtnahme innerhalb der gewachsenen Gemengelage wird
eine verträgliche Benachbarung angestrebt.
Die Wohnbauflächen im Änderungsbereich sind Lärmimmissionen durch den Straßen- und
Schienenverkehr ausgesetzt. Die Anforderungen der sich aus dem Verkehrslärm ergebenden
Lärmschutzvorkehrungen werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (B -Plan Nr.
434) konkretisiert.
Der im Südosten des Änderungsbereichs befindliche Störfallbetrieb weist im Rahmen des Stör-
fallkonzeptes einen notwendigen Abstand zu schutzbedürftigen Nutzungen von 171 m auf. Zu
den schutzbedürftigen Nutzungen zählen die Wohnbauflächen wie auch der ansässige Einzel-
handel mit hoher Besucherfrequenz. Dieser Abstand wird sicher eingehalten.
5.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-Variante)
Ein Verzicht auf die Planung hätte zur Folge, dass sich auf der Grundlage der vorhandenen
Sondergebiete -Fachmarkt- im Gebiet eine Einzelhandelsentwicklung einstellen könnte, die
nicht mit den Zielsetzungen des fortgeschriebenen Einzelhandels - und Zentrenkonzept der
Stadt Münster im Einklang steht. Hinsichtlich der Umweltfolgen würde sich diese Entwicklung
annähernd neutral darstellen. Die geplante neue Darstellung eines Wohngebietes vollzieht die
faktische Entwicklung nach.
5.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Die 86. Planänderung verfolgt in Verbindung mit der parallelen Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 434 die Zielsetzungen, das fortgeschriebene Einzelhandels - und Zentrenkonzept der Stadt
Münster umzusetzen. Eine anderweitige Planungsmöglichkeit, die im Rahmen dieser Umwel t-
prüfung in Betracht gezogen werden müsste, drängt sich diesbezüglich nicht auf.
5.7 Überwachung (Monitoring)
Auf der Ebene des Flächennutzungsplans sind hinsichtlich des konkreten Änderungsbereichs
keine speziellen Monitoring-Maßnahmen vorgesehen bzw. erforderlich. Im Rahmen ihrer Mitwir-
kungspflicht unterrichten die zuständigen Behörden die Stadt Münster, sofern sie im Zusam-
menhang mit der Durchführung des Bauleitplans Erkenntnisse über erheblich nachteilige U m-
weltauswirkungen erlangt haben (§ 4 Abs. 3 BauGB).
Die Stadt Münster erfasst im Rahmen der von ihr erhobenen Umweltdaten Münster kontinuier-
lich die Entwicklung wesentlicher Schutzgüter im Stadtgebiet von Münster. Mittels geeigneter
Indikatoren kann die Entwicklung mit Blick au f die vom Rat beschlossenen Umweltstandards
nachvollzogen werden. Die Umweltdaten Münster dienen damit in Münster einem gesamtstädt i-
schen Monitoring der Umweltentwicklungen.
86. Änderung des Flächennutzungsplans
Berg Fidel
Robert-Bosch-Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 11
5.8 Zusammenfassung
Durch die 86. Änderung des Flächennutzungsplans im Stadtbezir k Münster-Hiltrup, im Stadtteil
Berg Fidel, werden die planerischen Voraussetzungen zur Anpassung der Bauleitpläne an die
Zielsetzungen de s mit Ratsbeschluss vom 14.03.2018 fortgeschriebenen Einzelhandels- und
Zentrenkonzepts+ der Stadt Münster geschaffen.
Im Rahmen der Umweltprüfung wurden die Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter im
Planänderungsbereich untersucht.
Durch die Darstellung einer erweiterten Wohnbaufläche rückt die Wohnnutzung im Plan näher
an bestehende Gewerbegebiete heran. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der bestehenden
Gemengelage bereits heute innerhalb des bestehenden Mischgebietes Wohnbebauung an die
Gewerbegebiete angrenzt. Ein faktisches Heranrücken der Wohnbebauung ist nicht gegeben,
vielmehr erfolgt eine Verdichtung innerhalb der bisherigen Gemischten Baufläche.
Sonstige erhebliche Umweltauswirkungen sind durch die Änderung nicht zu erwarten. Insbe-
sondere werden weder zusätzliche Eingriffe in Natur und Landschaft initiiert, noch ergibt sich
eine Relevanz für geschütz te Tier- und Pflanzenarten oder europäische Schutzgebiete (FFH -
Gebiete, Vogelschutzgebiete).
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434) wer-
den die konkretisierten Rahmenbedingungen ermittelt, um erheblich nachteil ige Umweltauswir-
kungen soweit möglich zu vermeiden oder auszugleichen.
Anderweitige Planungsmöglichkeiten oder ein Verzicht auf die Planung kommen vor dem Hi n-
tergrund der städtischen Zielsetzungen zur Entwicklung des Gebietes im Sinne des fortg e-
schriebenen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts nicht in Betracht. Eine konkrete, über die E r-
fassung der städtischen Umweltdaten hinausgehende Überwachung von Umweltfolgen im Kon-
text der Planung ist auf der Ebene des Flächennutzungsplans nicht erforderlich.
6. Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke
6.1 Altlastflächen / Altlastverdachtsflächen
Im Hinblick auf Altlasten besitzt der FNP mit der Kennzeichnung von schadstoffbelasteten bzw.
mit hoher Wahrscheinlichkeit belasteten Flächen eine Hinweis - und Warnfunktion. Im Flächen-
nutzungsplan sollen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB „für bauliche Nutzungen vorgesehene Fl ä-
chen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“, gekennzeichnet
werden.
Innerhalb des Änderungsbereichs sind Altl astverdachtsflächen vorhanden. Diese werden im
Laufe des Verfahrens (Bebauungsplan u. Genehmigungsverfahren) bewertet und wenn not-
wendig behandelt.
6.2 Wasserschutzzone III
Der Planbereich erstreckt sich teilweise auf die Wasserschutzzone III des Wassersc hutzgebie-
tes Münster -Geist. Die Gebots - und Verbotstatbestände der geltenden Wasserschutzgebiets -
verordnung vom 18.06.1990 sind zu beachten.
86. Änderung des Flächennutzungsplans
Berg Fidel
Robert-Bosch-Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 11
Das Wasserversorgungskonzept 2020 (Dipol-Konzept) der Stadtwerke Münster GmbH sieht die
Konzentration auf die beiden Wasserwerke Hohe Ward und Hornheide / Haskenau vor. Die üb-
rigen Wasserwerke sollen mit der sukzessiven Neustrukturierung der Wasserversorgung
schrittweise außer Betrieb genommen werden. Dabei wird auch das Wasserwerk Geist mit sei-
nem Teil-Standort „Preußen-Stadion“ seinen Betrieb einstellen.
Mit der Einstellung der Wasserförderung entfällt voraussichtlich auch die Festsetzung von Wa s-
serschutzzonen, die aktuell im wirksamen FNP innerhalb des Änderungsbereichs (noch) nac h-
richtlich dargestellt sind. Die hie rzu notwendige Genehmigung des Antrags auf Entlassung aus
dem Wasserrecht und zur Aufhebung der entsprechenden Schutzzonen durch die Bezirksregie-
rung als Obere Wasserbehörde bleibt abzuwarten.
6.3 Denkmalschutz / Archäologie
Bodendenkmale, Baudenkmale
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkm ä-
ler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte
hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befun-
de auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzel-
funde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Den
Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern
regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.
Baudenkmale sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Diese Begründung dient gemäß § 5 (5) Baugesetzbuch als Anlage zum
Entwurf der 86. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster
im Stadtbezirk Münster-Hiltrup im Stadtteil Berg Fidel im Bereich Robert-
Bosch-Straße
Münster, den __________
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Robin Denstorff
Stadtbaurat
434_01A_Plan_1-Offenlegungsentwurf
2298 Zeichen
Nach druck und Vervielfältigung jeder Art, auch einzelner Teile, sowie die Anfertigung von Ver- größerungen oder Verkleine- rungen sind verboten und wer- den aufgrund des Urheber- schutzgesetzes gerichtlich ver- folgt. Plangrundlage Stand 05/2018 Der Rat der Stadt Münster hat am 16.03.2016 gemäß § 2 (1) BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplans ge- fasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 7 vom 24.03.2016 bekannt gemacht. Müns ter, __________ Der Oberbürgermeister im Auftrag Dies er Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntma- chung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. ____ vom __________ in Kraft getreten. Münster, __________ Der Oberbürgermeister im Auftrag Die Richtigkeit der Plangrundlage wird bescheinigt. Münster, __________ Dipl.-Ing. Tegtmeier Ltd. Städt. Vermessungsdirektor Für die städtebauliche Planung. Münster, __________ Dipl.-Ing. Denstorff Stadtbaurat Dipl.- Ing. Festersen Städtischer Oberbaurat Dies er Bebauungsplan hat gemäß § 3 (2) BauGB vom __________ bis zum __________ offengelegen. Münster, __________ Der Oberbürgermeister im Auftrag Di eser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und 41 GONW durch den Rat der Stadt am __________ als Satzung beschlossen worden. Münster, __________ Oberbürgermeister Schriftführer Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 01.03.2000 (GV.NRW. S. 256), zuletzt geändert durch § 90 Abs. 1 Satz 2 der Landes- bauordnung vom 15.12.2016 (GV.NRW. S. 1162) Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 2016 (Landesbauordnung 2016 – BauO NRW 2016) vom 15.12.2016 (GV.NRW. S. 1162), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW) vom 21.12.2017 (GV.NRW. S. 1005) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV.NRW. S. 90)
434_01A_Plan_2-Offenlegungsentwurf
8665 Zeichen
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Sondergebiet Einzelhandel 1.1.1 Folgende Nutzungen sind allgemein zulässig: - Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit den Warengruppen Autos, Autoteile, -zubehör und -reifen, Baumarktsortiment im engeren Sinne (umfasst die Sortimente Baustoffe, Bauelemente, Eisenwaren/Werkzeuge, Sanitär- und Installa tionsbedarf, Farben/Lacke/Tapeten, Elektro- Installationsmaterial, Bodenbeläge/Parkett/Fliesen), Boote und Zubehör, Campingwagen und -artikel, Zelte, Erotikartikel, Gartenbedarf, -möbel, -ger äte, Pflanzen, Haushaltsgroßgeräte, weiße Ware, Kinderwagen, Küchen, Matratzen, Möbel, Büromöbel, Motorräder, -zubehör, und -reifen, Reitsportartikel (ohne Reitbekleidung und Reitschuhe), Sauna-/Schwimmbadanlagen, Sportgroßgeräte, Teppiche, Tiermöbel, Zoologischer Bedarf / Lebende Tiere. - Der Anteil der Randsortimente darf nicht mehr als 10 % der jeweiligen Verkaufsfläche oder maximal 800 m² betragen. - Büro- und Verwaltungsgebäude. 1.1.2 Einzelhandelsnutzungen sind ausschließlich im Erdgeschoss zulässig. 1.1.3 Unter der Hausnummer Robert-Bosch-Straße 2-4 befinden sich folgende Betriebe, die nach den Festsetzungen gemäß 1.1.1 unzulässig wären: a. Elektrofachmarkt „Media Markt“ mit 3188 m² Verkaufsfläche (Gemarkung Münster, Flur 185, Flurstück 113) b. Fahrradfachmarkt „Lucky Bike“ mit 2039 m² Verkaufsfläche (Gemarkung Münster, Flur 185, Flurstück 310) c. Lebensmitteleinzelhandel „Lidl“ mit 1.136 m² Verkaufsfläche (Gemarkung Münster, Flur 185, Flurstück 113) Für die unter a) - c) genannten Betriebe gelten folgende Festsetzungen: - Änderungen und Erneuerungen sind zulässig. - Eine einmalige Erweiterung ist bis maximal 5 % der unter a) - c) genannten Verkaufsflächenzahlen zulässig (§ 1 (10) BauNVO). 1.2. Gewerbe- und Industriegebiete 1.2.1 Einzelhandelsbetriebe (mit Ausnahme von Kfz- und Orthopädie-Einzelhandel) und Vergnügungsstätten sind unzulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO). 1.2.2 Unter der Hausnummer Robert-Bosch-Straße 21 befinden sich folgende Betriebe, die nach den Festsetzungen gemäß 1.2.1 unzulässig wären: d. Lebensmitteleinzelhandel „Aldi“ mit 750 m² Verkau fsfläche (Gemarkung Münster, Flur 185, Flurstück 101) e. Textileinzelhandel „KiK“ mit 354m² Verkaufsfläche (Gemarkung Münster, Flur 185, Flurstück 101) Für die unter d) - e) genannten Betriebe gelten folgende Festsetzungen: - Änderungen und Erneuerungen sind zulässig. - Eine einmalige Erweiterung ist bis maximal 10 % der unter d) bis e) genannten Verkaufsflächenzahl zulässig, höchstens jedoch bis 800 m² (§ 1 (10) BauNVO). 1.2.3 Betriebe der jeweils nächstniedrigeren Ab standsklasse sind ausnahmsweise zulässig, wenn der Immissionsschutz sichergestellt ist (§ 31 Abs. 1 BauGB). 1.2.4 Erweiterungen, Ergänzungen und Erneuerungen vorhandener und zulässigerweise errichteter Gewerbebetriebe, die nach den Festsetzungen unzuläs siger Abstandsklassen gemäß Abstandserlass auch in Verbindung mit Pkt. 1.2.3 unzulässig wären, sind ausnahmsweise zulässig, wenn der Immissionsschutz sichergestellt ist (§ 1 Abs. 10 BauNVO). 1.2.5 Betriebsleiterwohnungen i. S. d. §§ 8 und 9 Abs. 3, Nr. 1 BauNVO sind unzulässig. 1.2.6 Werbeanlagen innerhalb der Anbauverbotszone (zwischen Bundesstraße 51 und Baugrenze) sind nicht zulässig. Werbeanlagen innerhalb der Anbaubeschränkungszone und mit Wirkung zur Bundesstraße bedürfen grundsätzlich der gesonderten Zustimmung gemäß § 9, Abs. 6 FStrG der Straßenbauverwaltung. Außerhalb der Anbauverbotszone ist die Ausrichtung und Gestaltung der Werbeanlagen so umzusetzen, dass die Werbung die Verkehrsteilnehmer nicht blendet oder ablenken kann. 1.3 Umwelt 1.3.1 Auf privaten Stellplatzflächen ist je 6 Stellplätz e ein hochstämmiger Baum (z. B. Stileiche Spitzahorn, Platane) zu pflanzen und zu erhalten. Der Stammdurchmesser soll mindestens 6 cm betragen. Die Bäume sind im Kronen-/Traufenbereich durch eine Baumscheibe oder eine bepflanzte Fläche von ca. 2,3 x 2,3 m zu schützen (§ 9 Abs. 1, 25 a BauGB). 1.4 In den mit dem Lärmpegelbereich (LPB) IV und V gekennzeichneten Baugrenzen sind an den Gebäudefassaden Schallschutz an den Außenbauteilen nach Maßgabe der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ vorzusehen (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB). 1.5. Bei den gekennzeichneten Lärmpegelbereichen ergibt sich die Festsetzung durch die hohen Lärmbelastungen durch den Schienenverkehr in der Nacht. Bei Aufenthaltsräumen, die überwiegend nicht als Schlafraum genutzt werden, können die Anforderungen an den Schallschutz der Außenbauteile um zwei Lärmpegelbereiche reduziert werden. 1.6 In den überwiegend zum Schlafen genutzten Räumen, die nur über Lüftungsmöglichkeiten an den mit LPB IV-V gekennzeichneten Baugrenzen verfügen, sind schallgedämmte Lüftungen zu installieren (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB). 1.7 Für die Gebäudefronten einzelner Geschosse sind geringere Schallschutzanforderungen zulässig, wenn die Verträglichkeit mit einem Schallschutznachweis belegt wird. (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB) 1.8 Die Dachflächen der zu errichtenden Gebäude mit 0 - 20° Dachneigung sind extensiv zu begrünen. Ausnahmen aus statischen Gründen (z.B. Leichtbauhallen) können zugelassen werden (§ 9 (1) 25 a BauGB). 2 Hinweise 2.1 Das Bebauungsplangebiet liegt teilweise in der Wasserschutzzone III des Wasserschutzgebietes Münster- Geist. Die Bestimmungen der Schutzgebietsverordnung sind zu beachten. Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Wa sserschutzgebiet die Grundwasserstände ändern können (sinkend, aber auch steigend) und somit bei allen Bauverfahren mit aufzunehmen ist, dass für einen entsprechenden baulichen Schutz vorzusorgen ist. 2.2 Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschic htliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Münster/ Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe/ LWL-Archäologie für Westfalen, Münster, anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). 2.3 Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Ges etze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum `Planen - Bauen - Umwelt‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. Nachdru ck und Vervielfältigung jeder Art, auch einzelner Teile, sowie die Anfertigung von Ver- größerungen oder Verkleine- rungen sind verboten und wer- den aufgrund des Urheber- schutzgesetzes gerichtlich ver- folgt. Plangrundlage Stand 05/2018 Der Rat der Stadt Münster hat am 16.03.2016 gemäß § 2 (1) BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplans ge- fasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 7 vom 24.03.2016 bekannt gemacht. Münst er, __________ Der Oberbürgermeister im Auftrag Dieser Bebauun gsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntma- chung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. ____ vom __________ in Kraft getreten. Münster, __________ Der Oberbürgermeister im Auftrag Die Richtigkeit der Plangrundlage wird bescheinigt. Münster, __________ Dipl.-Ing. Tegtmeier Ltd. Städt. Vermessungsdirektor Für die städtebauliche Planung. Münster, __________ Dipl.-Ing. Denstorff Stadtbaurat Dipl.-Ing. Fest ersen Städtischer Oberbaurat Dieser Bebauun gsplan hat gemäß § 3 (2) BauGB vom __________ bis zum __________ offengelegen. Münster, __________ Der Oberbürgermeister im Auftrag Dies er Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und 41 GONW durch den Rat der Stadt am __________ als Satzung beschlossen worden. Münster, __________ Oberbürgermeister Schriftführer Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 01.03.2000 (GV.NRW. S. 256), zuletzt geändert durch § 90 Abs. 1 Satz 2 der Landes- bauordnung vom 15.12.2016 (GV.NRW. S. 1162) Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 2016 (Landesbauordnung 2016 – BauO NRW 2016) vom 15.12.2016 (GV.NRW. S. 1162), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW) vom 21.12.2017 (GV.NRW. S. 1005) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV.NRW. S. 90)
V-0433-2018-Anlage-3-Begruendung-B434
66146 Zeichen
Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 23
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0433/2017
Begründung
zum Entwurf der 1. Änderung
des Bebauungsplans Nr. 434:
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße
Inhalt Seite
1. Anlass der Änderung ............................................................................................................................. 1
2. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2
3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3
3.1 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 3
4. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 4
5. Planungsziele ......................................................................................................................................... 5
6. Gegenstand der Bebauungsplanänderung ............................................................................................ 5
6.1 Art der baulichen Nutzung ........................................................................................................... 6
6.2 Erweiterter Bestandsschutz ......................................................................................................... 9
7. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ................................................. 13
7.1 Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 13
7.2 Kurzdarstellung der Planung ..................................................................................................... 13
7.3 Fachgesetzliche Ziele und sonstige Vorgaben des Umweltschutzes ....................................... 14
7.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose .......................................... 15
7.4.1 Mensch / menschliche Gesundheit ................................................................................. 15
7.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ......................................................................... 17
7.4.3 Fläche / Boden ................................................................................................................ 18
7.4.4 Wasser ............................................................................................................................ 19
7.4.5 Klima / Klimawandel ........................................................................................................ 19
7.4.6 Landschaft ....................................................................................................................... 20
7.4.7 Kulturelles Erbe ............................................................................................................... 20
7.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter ................................................................................ 20
7.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ........................ 21
7.5 Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung .................................. 21
7.6 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten ................................................... 21
7.7 Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 21
7.8 Zusammenfassung .................................................................................................................... 21
7.9 Quellenangaben ........................................................................................................................ 22
8. Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 22
9. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 23
1. Anlass der Änderung
Die Stadt Münster beabsichtigt die Ziele der Fortschrei bung des Einzelhandels - und Zentren-
konzepts (Stand: 14.03.2018) auf der Ebene der Bauleitplanung konsequent umzusetzen. Für
die überwiegend bereits bebauten und gewerblich genutzten Bereiche an der Siemensstraße
und Robert -Bosch-Straße haben sich die einzelhandelsstrukturellen Zielsetzungen geändert.
Entsprechend sollen die Sondergebietsflächen für den großflächigen nicht innenstadtrelevanten
Einzelhandel in ihrem Umfang reduziert werden.
Konkreter Anlass ist ein vorliegender Antrag auf Vorbescheid zur Erweiterung eines bereits vor-
handenen zentrentypischen Einzelhandelsbetriebes der Branche Fahrrad-/Motorradbedarf.
Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 23
Da dieses Vorhaben den Planungszielen der in Aufstellung befindlichen 1. Änderung des B e-
bauungsplans Nr. 434 widerspricht, wurde auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom
16.03.2016 die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens am 18.04.2016 für einen
Zeitraum von 12 Monaten ausgesetzt. Damit die Planungsabsichten nicht behindert oder durch
zwischenzeitliche Bauaktivitäten oder Nutzungsänderungen erschwert oder unmöglich gemacht
werden, hat der Rat der Stadt Münster am 22.03.2017 eine Veränderungssperre gem äß § 14
Baugesetzbuch ( BauGB) erlassen und am 31.01.2018 um ein weiteres Jahr bis zum
18.04.2019 verlängert.
Der Gewerbe- und Industriestandort an der Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße soll für den
Großraum „Gewerbegebiet Süd“ weiterhin gestärkt und entwickelt werden. Trotz des bereits
bestehenden Gewerbe- und Industriegebietes sind Teile der Flächen noch unbebaut. Hier soll
zukünftig städtebaulich hochwertigere Büronutzungen entstehen können.
2. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 entspricht dem Geltungsbe-
reich des Bebauungsplans Nr. 434. Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 befindet sich
im Stadtteil Berg Fidel. Das Plangebiet wird begrenzt durch
• die Bundesstraße B 51 im Norden,
• den Dortmund-Ems-Kanal im Osten,
• die Bahnlinie Münster-Dortmund und Sportflächen im Westen sowie
• ein Gewerbegebiet im Süden.
Innerhalb des Plangebiets liegen die folgenden Grundstücke:
Gemarkung Münster,
Flur 178, Teil des Flurstücks 672,
Flur 185,
Flurstücke 70, 101, 113, 114, 153, 172, 173, 175, 175, 177, 184, 186, 189, 190, 194, 207, 209,
213, 214, 219, 220, 221, 226, 240, 241, 264, 278, 279, 281, 295, 297, 299, 300, 302, 306, 307,
308, 310, 315, 316, 318, 319, 320, 321, 322, 323, 325, 326, 327, 328, 329, 330, 331, 332
Teile der Flurstücke 313, 314.
Flur 186,
Flurstücke 108, 130, 143, 155, 196, 221, 223, 229, 230, 232, 234, 235, 236, 238, 239, 241, 242,
243, 244, 245, 246, 247, 248, 249, 250, 252, 253, 254, 255, 257, 258, 259, 260, 261, 262, 263,
264, 265, 266, 267, 268, 269, 270, 276, 277, 278, 279, 280, 281, 282, 283, 284, 285, 286, 287,
288, 289, 290, 291, 292, 293,294, 295, 296, 298, 299, 300, 303, 304, 305, 307, 308, 309, 311,
316, 317, 319, 329, 330, 331, 332, 333, 334, 335, 336, 337, 338, 343, 344, 345, 346, 347, 348,
349, 350, 351, 352, 354, 355.
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind durch einen grauen
Farbstreifen im Plan bezeichnet.
Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 23
3. Planungsrechtliche Situation
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet überwiegend als gewerbliche bzw. i n-
dustrielle Baufläche dar. Teilflächen im Nordosten und Westen des Plangebietes sind als Son-
derbauflächen Fachmarkt, die Teilfläche westlich der Siemensstraße ist als Mischbaufläche und
Wohnbaufläche dargestellt.
Da die Ziele der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 nicht mit den Darstellungen des
wirksamen Flächennutzungsplans übereinstimmen, ist die 86. Änderung des Flächennutzung s-
plans im Parallelverfahren erforderlich. Zukünftig wird der Flächennutzungsplan nur eine Son-
derbaufläche im westlichen Plangebiet darstellen. Die nordöstliche Sonderbaufläche wird z u-
künftig als gewerbliche Baufläche dargestellt. Zudem wird das Mischgebiet im Südwesten z u-
künftig als Allgemeines Wohngebiet dargestellt.
3.1 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen
Der Bebauungsplan 434 Siemensstraße / Robert -Bosch-Straße, i n Kraft getreten am
19.07.2002, stellt sich in seinen Festsetzungen als heterogenes Plangebiet dar. Im Einfahrtsbe-
reich im Nordosten des Plangebiets sind beidseitig der Robert -Bosch-Straße und im Westen
südlich der Robert-Bosch-Straße Sondergebiete festgesetzt. Im Südwesten ist ei n Allgemeines
Wohngebiet und südlich darunter ein Mischgebiet festgesetzt. Die übrigen Flächen sind als
Gewerbegebiet, im Südosten als Industriegebiet festgesetzt.
Abbildung 1: Bestehende Festsetzungen Bebauungsplan Nr. 434
Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 23
Nicht zentrenrelevanter Einzelhandel ist in den Sondergebieten zulässig. Bestehender zentren-
relevanter Einzelhandel ist bis zur jeweiligen festgesetzten Verkaufsflächenobergrenze zuläs-
sig. In den Gewerbe- und Industriegebieten ist Einzelhandel außer Kfz - (da atypisch) und O r-
thopädieeinzelhandel (da vorhanden) nicht zulässig.
4. Räumliche und strukturelle Situation
Das nahezu vollständig bebaute Plangebiet befindet sich südlich der Innenstadt, im Stadtteil
Berg Fidel. Südlich der B 51 und westlich des Dort mund-Ems-Kanals. Jenseits des Kanals
schließen sich das Gewerbe- und Industriegebiet Loddenheide, im Süden ein Gewerbegebiet
und westlich Sport- und Freizeitanlagen sowie eine Bahnlinie an.
Ursprünglich als nahezu reines Gewerbe- und Industriegebiet geplant, haben sich im Laufe der
Zeit Einzelhandelsnutzungen im nördlichen, aber vorwiegend im westlichen Teil des Plangebi e-
tes südlich der Robert -Bosch-Straße angesiedelt und etabliert: Im Westen des Gebietes hat
sich ein Einzelhandelsschwerpunkt mit verschiedenen Branchen und Sortimenten entwickelt.
Die drei größten Publikumsmagnete sind ein Elektrofachmarkt (MediaMarkt), ein Lebensmittel-
discounter (Lidl) und ein Fahrradfachgeschäft (Lucky Bike). Weitere größere Einzelhandelsnut-
zungen außer einem Lebensmitteldiscounter (Aldi) / Textilmarkt (Kik) im Norden des Plangebie-
tes sind trotz der Sondergebietsfestsetzung nicht entstanden.
Städtebaulich sind nahezu im gesamten Gewerbe- und Industriegebiet gewerblich geprägte
Hallenbebauung realisiert worden. Zum Teil sind im nördlichen Einfahrtsbereich und entlang
des Kanals Grundstücke noch unbebaut und ein vorhandener Gewerbebetrieb wurde abgeri s-
sen.
Westlich der Siemensstraße befanden sich in einer Gemengelage Wohn- und Mischnutzungen
zwischen sportlicher Nutzung und gewerblicher Nutzung. Durch einen Neubau einer Mehrfam i-
lienhausbebauung auf dem ehemals gewerblich genutzten Grundstück ist nunmehr Wohnen die
prägende Nutzung im Südwesten.
Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 23
5. Planungsziele
Abbildung 2: Geplante Festsetzungen 1. Änderung Bebauungsplan Nr. 434
Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 soll die Zielsetzungen an das fortgeschriebene
Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster anpassen: Konkret bedeutet dies im Wesentlichen,
dass
1. nur noch ein zusammenhängender Sonderstandort „Einzelhandel“ südlich der Robert -
Bosch-Straße im Plangebiet verbleibt und
2. die Münsteraner Sortimentsliste in den textlichen Festsetzungen angepasst wird.
Die etablierten vorhandenen Einzelhandelsbetriebe besitzen eine g roße Attraktivität und entw i-
ckeln zunehmend eine hohe Anziehungskraft für weitere Einzelhandelsbetriebe. Entsprechend
der Zielsetzung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts, soll der Schwerpunkt für das Plange-
biet das Sondergebiet „Einzelhandel“ (im Westen des Plangebiets südlich der Robert -Bosch-
Straße) sein. Die im Bebauungsplan Nr. 434 festgesetzten Gewerbe- und Industriegebiete sol-
len weiterhin ausschließlich für eine gewerblich- industrielle Nutzung vorbehalten sein und ins-
besondere im nördlichen Teilbereich auch als Bürostandort eine städtebauliche Aufwertung er-
fahren.
6. Gegenstand der Bebauungsplanänderung
Entsprechend den vorgenannten Planungszielen und um die beabsichtigte städtebauliche Ent-
wicklung und Ordnung zu gewährleisten, stellen konkret
1. die Festsetzungen bezüglich der Art der Nutzung
Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 23
2. und der erweiterte Bestandsschutz
die wesentlichen zwei Änderungen des Bebauungsplans dar. Alle weiteren, in der weiteren B e-
gründung nicht genannten zeichnerischen bzw. textlichen Festsetzungen des Bebauungs plans
Nr. 434 gelten weiterhin unverändert.
6.1 Art der baulichen Nutzung
Sondergebiete
In Anpassung an das Einzelhandels- und Zentrenkonzept wird im gesamten Änderungsbereich
ein Sondergebiet im Nordwesten des Plangebietes südlich der Robert -Bosch-Straße mit der
Zweckbestimmung „Einzelhandel“ festgesetzt. Hier ist nicht zentrenrelevanter Einzelhandel (mit
geänderter Sortimentsliste) zulässig.
Gemäß textlicher Festsetzung Nr. 1.1.1 wird die Zulässigkeit von E inzelhandelsnutzungen auf
nicht zentrenrelevante Sortimente beschränkt. Damit soll sichergestellt werden, dass nachteilige
Auswirkungen auf die bestehenden Zentren- und Versorgungsstrukturen vermieden werden.
Im Überblick sollen großflächige Einzelhandelsbetriebe mit folgenden Warengruppen zulässig
sein:
Bebauungsplan 434 (bisher) 1. Änderung Bebauungsplan 434 (zukünftig)
Kraftfahrzeuge, Autozubehör und Reifenhandel, Autos, Autoteile, -zubehör und -reifen,
Bau- und Heimwerkerartikel, Baustoffe (inkl. Fliesen, Bauel e-
mente, Türen, Fenster, Blockhäuser,
Wintergärten), Farben / Tapeten / Bodenbeläge, Werkzeuge /
Maschinen,
Baumarktsortiment im engeren Sinne (umfasst die Sortimente
Baustoffe, Bauelemente, Eisenwaren/Werkzeuge, Sanitär - und
Installationsbedarf, Farben/Lacke/Tapeten, Elektro-
Installationsmaterial, Bodenbeläge/Parkett/Fliesen)
Boote und Zubehör,
Campingwagen, Campingartikel, Zelte Campingwagen und -artikel, Zelte,
Erotikartikel,
Gartenbedarf / Freilandpflanzen, Gartenmöbel, Gartenteiche, Gartenbedarf, -möbel, -geräte, Pflanzen,
Elektrogroßgeräte (weiße Ware), Haushaltsgroßgeräte, weiße Ware,
Kinderwagen,
Küchen,
Matratzen,
Möbel, Bürobedarf / Organisationsartikel (mi t überwiegend ge-
werblicher Ausrichtung),
Möbel, Büromöbel,
Fahrrad- / Motorradbedarf, Motorräder, -zubehör, und -reifen,
Reitsportartikel (ohne Reitbekleidung und Reitschuhe),
Saunaanlagen / Schwimmbadanlagen, Sauna-/Schwimmbadanlagen,
Sportgroßgeräte, Sportgroßgeräte,
Teppiche,
Tierfutter und -zubehör, Tiermöbel, Zoologischer Bedarf / Lebende Tiere
Kamine,
Markisen,
Sanitärartikel (inkl. Installationsbedarf, Badeinrichtungen)
Tabelle 1: Sportgroßgeräte bringen aufgrund des Gewichts und Platzbedarfs Eigenschaften für
einen PKW-Abtransport mit sich. Dadurch unterscheiden sie sich von Sportkleingeräten und auch
sonstigen zentrenrelevanten Sortimenten, die umgekehrte Eigenschaften haben (geri nger Flä-
chenverbrauch, ohne PKW, z. B. in einer Tasche, mitzunehmen).
Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 23
Es bleibt weiterhin bei der Festsetzung, dass der Anteil der Randsortimente nicht mehr als 10 %
der jeweiligen Verkaufsfläche oder maximal 800 m² betragen darf. Die absolute Zahl wurde von
700 m² auf 800 m² erhöht, da die Vermutungsschwelle bezüglich der Verkaufsflächengröße hin-
sichtlich möglicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche höher liegt. Ebenfalls bleibt
die Festsetzung bestehen, dass Einzelhandelsnutzungen ausschließlich im Erdgeschoss zuläs-
sig sind.
Die allgemeine Zulässigkeit von Büro- oder Verwaltungsgebäude im Sondergebiet bleibt best e-
hen, um in den oberen Geschossen diese Nutzung zu ermöglichen und im Nicht -
Vermietungsfall der Erdgeschosse Büro - oder Verwaltungsnutzungen als Zwischennutzung zu
etablieren.
Die letzten beiden Spiegelstriche der TF 1.1.1 für Sondergebiete „Sonstige nicht wesentlich stö-
rende Gewerbebetriebe sowie Erweiterungen, Ergänzungen und Erneuerungen vorhandener
und zulässigerweise errichteter Gewerbebetriebe, wenn der Immissionsschutz sichergestellt
ist.“ sowie „Sonstiger Einzelhandel, der im funktionalen Zusammenhang zu einem Produktions-
und Dienstleistungsbetrieb steht, soweit eine Verkaufsfläche von 200 m² nicht überschritten
wird.“ werden gestrichen, da im jetzt verbleibenden Sondergebiet keine Gewerbebetriebe im
Bestand vorhanden sind und diese Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 434 insbesondere für
den damals nördöstlich festgesetzten Sondergebietsstandort galten.
Das im Bebauungsplan Nr. 434 ehemals festgesetzte Sondergebiet im Nordosten des Plang e-
biets wird in der Nutzungsart zu einem Gewerbegebiet geändert.
Aufgrund der Vorgaben im Einzelhandelskonzept gibt es in der getroffenen Art der baulichen
Nutzung keine Alternativen.
Die baulichen Dichten (GRZ, GFZ, Geschosse) bleiben wie bisher bestehen. Das Sondergebiet
hat mit zulässigen IV Geschossen im westlichen Teilbereich des Gewerbegebiets aufgrund der
Höhenentwicklung weiterhin eine „Sonderstellung“.
Aufgrund der Neueinmessung der vorhandenen Naturdenkmale mit ihren Kronentraufbereichen
wird auf dem Grundstück Robert -Bosch-Straße Nr. 2 die bestehende Baugrenze südlich der
Baumstandorte um etwa 2 m nach Süden zurückgenommen, um den dauerhaften Bestand zu
sichern und Versiegelungen in diesem Bereich zu reduzieren.
Gewerbe- und Industriegebiete
Die vorhandenen Gewerbe- und Industriegebiete sollen einerseits büroräumlichen Nutzungen
und andererseits weiterhin vorrangig dem produzierenden und verarbeitenden Gewerbe vorbe-
halten werden. Im Zusammenhang mit der Öffnung von Einzelhandelspotenzialen im festg e-
setzten Sondergebiet „Einzelhandel“ soll demgegenüber in den festgesetzten Gewerbe- und In-
dustriegebieten Einzelhandelsnutzung weiterhin generell ausgeschlossen werden.
Das bisher festgesetzte Sondergebiet im Nordosten des Plangebiets (nördlich und südlich der
Robert-Bosch-Straße) wird im Zuge der Konzentration auf einen Sondergebietsstandort nun-
mehr als Gewerbegebiet festgesetzt. Die vorhandenen tatsächlichen Nutzungen sind überwi e-
gend auch in einem Gewerbegebiet zulässig und bieten den vorhandenen und zukünftigen Nu t-
zungen ausreichend Flexibilität. Ausnahmen hierzu genießen Bestandsschutz (s. 6.2). Dem ho-
hen Bedarf an Büro- und Verwaltungsgebäuden wird durch die Festsetzung der höher en Ge-
schossigkeit und höheren baulichen Dichte in Teilbereichen des Plangebiets entsprochen.
Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 23
Die Zielrichtung der städtebaulichen Dichte im Eingangsbereich von Norden mit VII bis XVII
Geschossen und einer GFZ von 2,4 wird trotz der geplanten Nutzung sänderung in ein Gewer-
begebiet weiterhin verfolgt.
Um das Ziel, baulich hochwertige Büronutzung und im Hinblick auf die höher gelegene Bundes-
straße städtebaulich höhere Entwicklungen der Gebäude insbesondere im nördlichen Ei n-
gangsbereich zu etablieren, wird auf der Fläche westlich der Robert -Bosch-Straße im Ei n-
gangsbereich von Norden die Geschossigkeit geändert ( Standort Aldi/Kik und bisher leer st e-
hende Flächen). Die bisher zulässigen II-III Geschosse werden hier auf II-VI Geschosse erhöht.
Dadurch wird die Ges chossigkeit im gesamten Eingangsbereich des Plangebietes in der Höhe
von Norden nach Westen sinnvoll gestaffelt: Von VII- XVII Geschossen im Nordosten, auf II -VI
Geschosse westlich daran anschließend bis südlich/südwestlich der Robert-Bosch-Straße mit II-
III Ge schossen. Durch die Anpassung der Geschossigkeiten nach oben wird im geänderten
Gewerbegebiet auch die GFZ von vormals im festgesetzten Sondergebiet 1,8 auf nunmehr 2,0
angepasst.
Durch die oben genannten Festsetzungen wird der Eingangsbereich von Norden in das Gewer-
begebiet städtebaulich in der Höhe und Qualität betont sowie ein Eingangstor geschaffen.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden weiterhin durch großzügig geschnittene Bau-
grenzen definiert, um eine den jeweiligen betrieblichen Erfordernis sen genügende Baukörper-
stellung zu ermöglichen. Die Änderung der Art der Nutzung führt hier nicht zu einer Änderung
der Baufelder.
Gemäß § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) besteht im Abstand von 20 m zum äußersten
Rand der befestigten Fahrbahn der Bundess traße 51 ein Bauverbot. Baugenehmigungen, die
näher als 40 m an die Bundesstraße heranrücken, bedürfen der Zustimmung der Straßenbau-
behörde (Anbaubeschränkungszone). Diese darf nur versagt oder mit Bedingungen und Aufl a-
gen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nötig ist
bzw. wenn Ausbauabsichten oder die Straßenbaugestaltung dies erfordern. Der Abstand im
Plangebiet beträgt zwischen B 51 und Baugrenze 21 m.
Werbeanlagen innerhalb der Anbauverbotszone sind nicht zulässig. Werbeanlagen innerhalb
der Anbaubeschränkungszone und mit Wirkung zur Bundesstraße bedürfen grundsätzlich der
gesonderten Zustimmung gemäß § 9 (6) FStrG der Straßenbauverwaltung. Außerhalb der A n-
bauverbotszone ist die Ausrichtung und Gestaltung der Werbeanlagen so umzusetzen, dass die
Werbung die Verkehrsteilnehmer nicht blendet oder ablenken kann.
Allgemeine Wohngebiete
Im Südwesten des Plangebietes zwischen Bahnlinie und Siemensstraße ist eine Teilfläche wei-
terhin überwiegend durch Wohngebäude geprägt. Die Wohnbebauung ist hier zwar strukturell
problematisch (fehlende Infrastruktur), eine Überplanung kann jedoch auf Grund der verfesti g-
ten Situation hier nicht tragfähig werden. Auf Grund der östlich angrenzenden Nutzungen ist
hier weiterhin von einer bestehenden Vorbelastung auszugehen.
Der ehemals als Mischgebiet festgesetzte Bereich im äußersten Südwesten des Plangebietes
wird aufgrund der Bestandssituation mit überwiegender Wohnnutzung nunmehr ebenfalls als
Allgemeines Wohngebiet festgesetzt.
Das Maß der baulichen Nutzung und die Baugrenzen werden hier nicht geändert.
Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 23
6.2 Erweiterter Bestandsschutz
Nach der aktualisierten Sortimentsliste wären im Sondergebiet Einzelhandelsbetriebe für Fah r-
räder und Zubehör, Elektrokleingeräte sowie Nahrungs - und Genussmittel (=Lebensmittel) im
Plangebiet planungsrechtlich unzulässig, worunter auch der derzeit zurückgestellte Vorbescheid
zur Erweiterung eines Fahrradfachmarktes fällt. Um drei vorhandenen, etablierten Betrieben ei-
nen erweiterten Bestandsschutz z u gewährleisten, wird gemäß § 1 (10) BauN VO festgesetzt,
dass Änderungen, Erneuerungen sowie eine einmal ige Erweiterung um 5 % der bestehenden
Verkaufsflächenzahlen zulässig sind ( Textliche Festsetzungen 1.1.3). Die vorhandenen Betrie-
be „Lucky Bike“, „Media Markt“ und „Lidl“ genießen Bestandsschutz mit den bisher genehmigten
Verkaufsflächenzahlen, die unter 1.1.3 festgesetzt sind. Bauliche Umgestaltungen des vorhan-
denen Bestands (Änderungen) und Wiedererrichtung des gegebenen Bestandes etwa nach
seiner Beseitigung oder Zerstörung (Erneuerung) sollen weiterhin ermöglicht werden; bei-
spielsweise werden funktionale bauliche Änderungen innerhalb des Gebäudes ermöglicht. Zu-
dem wird eine einmalige Erweiterung bis maximal 5 % der in a -c genannten Verkaufsflächen-
zahl (TF 1.1.3) gewährt, damit eine für die münstersche Einzelhandelsstruktur noch verträgliche
Vergrößerung gewährleistet werden kann. Nutzungsänderungen werden nicht gestattet . Somit
haben die vorhandenen Betriebe ihre Daseinsberechtigung an dem etablierten Standort, sollen
jedoch nicht ihren Standort innerhalb des Sondergebietes wechseln können.
Für die Eigentümer entsteht keine Härte, vielmehr greift der Bebauungsplan durch die Gewäh-
rung von Erweiterungsmöglichkeiten im Umfang von 5 % für den vorhandenen Betrieb Gesamt-
verkaufsflächen auf, die etwa in dem Umfang im bisher rechtskräftigen Bebauungsplan Nr . 434
mit den dort festgesetzten maximalen Verkaufsflächenzahlen ebenfalls möglich gewesen w ä-
ren.
Alternativ zu den getroffen Festsetzungen gem. § 1 (10) BauNVO könnten auch die drei B e-
standsbetriebe wie bisher als Ausnahme mit maximalen Verkaufsflächenzahlen zugelassen
werden. Hierdurch wäre jedoch langfristig nicht dem Ziel des Einzelhandelskonzeptes Rec h-
nung getragen, da diese Sortimente langfristig ausg eschlossen werden sollen. Eine weitere A l-
ternative wäre es, die Betriebe generell für unzulässig zu erklären, da sie nicht den zentrenrel e-
vanten Sortimenten entsprechen. Dieser radikale Einschnitt soll auf Grund des Bestandsschu t-
zes und der Daseinsberechtigung der Betriebe, sogar mit Erweiterungsmöglichkeiten, nicht wei-
ter verfolgt werden.
Die vorhandenen, aufgrund des Einzelhandelsausschlusses in den Gewerbegebieten nicht
mehr zulässigen Nutzungen für Lebensmittel und Bekleidungen genießen wie zur Festset-
zungssystematik im festgesetzten Sondergebiet einen erweiterten Bestandsschutz (TF 1.2.2).
Änderungen, Erneuerungen und eine einmalige Erweiterung um 10 % der bestehenden Ver-
kaufsflächenzahlen (absolut jedoch maximal 800 m²) sind für die Betriebe „Aldi“ und „Kik“ ana-
log zum erweiterten Bestandsschutz im ehemaligen Sondergebiet zulässig. Die absoluten Ver-
kaufsflächenzahlen sind auf 800 m² begrenzt, da bei den vergleichsweise geringen Verkaufsflä-
chen eine Beschränkung unterhalb der Großflächigkeit gegeben sein soll. Es handelt sich hier
um ein Gewerbegebiet, in dem gemäß § 11 (3) BauNVO großflächige Einzelhandelsbetriebe
generell unzulässig sind und auch langfristig ist es keine die Zielsetzung, Einzelhandel zu etab-
lieren.
Die bisher im Bebauungsplan zugelass en Ausnahmen für Einzelhandel behalten weiterhin ihre
Gültigkeit:
Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 23
Wegen seiner Atypik ist der Kfz -Einzelhandel von dieser Bestimmung ausgenommen. Gleiches
gilt für den Orthopädie- Einzelhandel (vorhandener Betrieb Robert -Bosch-Straße 1). Deshalb
wird Einzelhandel mit Ausnahme von Kfz und Werksverkauf bis zu 250 m² im Grundsatz aus-
geschlossen. Da in den Gewerbe- und Industriegebieten Vergnügungsstätten zu Unverträglich-
keiten führen könnten und hier städtebaulich strukturell weiterhin unerwünscht sind, werden sie
ebenfalls entsprechend ausgeschlossen.
Durch eine Regelung gem. § 1 (10) BauNVO erhalten die betroffenen, im Gebiet bereits ansäs-
sigen Betriebe eine über dem Bestandsschutz hinausgehende planungsrechtliche Absicherung
(TF 1.2.3). Zur Vermeidung zusätzlicher Immissionsschutzkonflikte werden Betriebsleiterwoh-
nungen generell ausgeschlossen.
Immissionsschutz
Obwohl im Norden des Plangebietes die Art der Nutzung geändert wird , sind die Auswirkungen
auf die schutzbedürftige Nutzung (Wohnen) weitgehend glei ch geblieben. Die Wohnnutzung en
im Südwesten des Plangebietes (festgesetztes Allgemeines Wohngebiet) befinden sich seither
in einer städtebaulichen Gemengelage.
Verkehr
Durch die Rücknahme eines Sondergebietes im nördlich Eingangsbereich und den Ausschlus s
von Einzelhandel ist zumindest langfristig mit einer Verbesserung der Situation im Hinblick auf
das Verkehrsaufkommen zu rechnen.
Konkret wurde 2017 in dem Teilstück der Siemensstraße (zwischen Robert -Bosch-Str. und
Hammer Straße) eine Verkehrsstärke (DTV-Wert) von 6.500 mit Lkw-Anteil von 1 % und in der
„Siemensstraße“ einen DTV-Wert von 11.200 und einen Lkw-Anteil von 4,8 % ermittelt. Rechnet
man diese DTV-Werte auf den Planhorizont 2030 hoch (Wachstumsrate im Verkehr 0,2 %/Jahr)
kommt man auf einen DTV-Wert 2030 von 6.670 bzw. 11.500, wobei der Lkw -Anteil gleich
bleibt.
Nach den Berechnungen treten durch den Verkehr auf der Siemensstraße Lärmpegel von
ca. 64-65 dB (A) an den straßenzugewandten Fassaden der Wohngebäude in erster Reihe auf.
Für den passiven Schallschutz sind Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 für die Außenbauteile
festzulegen. Bei erheblichen baulichen Änderungen von Bestandsbauten oder bei Neubauten
sind für die Außenbauteile die gekennzeichneten Lärmpegelbereiche zu berücksichtigen. Räu-
me die zum Schlafen dienen und nur über Fenster an Fassaden im Lärmpegelbereich IV oder
schlechter verfügen, sollen zudem mit schallgedämmten Lüftern ausgestattet werden. Ung e-
störter Schlaf ist in diesem Lärmniveau nur mit geschlossenen Fenstern möglich. D ie Lüfter ge-
währleisten eine ausreichende Luftwechselrate in den Räumen bei geschlossenen Fenstern.
Die Lärmpegelbereiche sind im Bebauungsplan entsprechend gekennzeichnet.
Schiene
Laut Rasterlärmkarten für 2017 müssen beim Schienenverkehrslärm vor allem an der westl i-
chen Baugrenze zum WA -Gebiet Lärmpegelbereiche festgelegt werden. Am Tag wird der
Lärmpegelbereich III auch im ungünstigsten Fall an der Baugrenze nicht überschritten. In der
Nacht sind die Lärmpegel, und das ist für Schienenverkehrslärm typisch, genauso hoch wie am
Tag. Nach der neuen DIN 4109 werden auch die Nachtwerte bei der Festlegung von Lärmp e-
gelbereich mitbetrachtet und mit 10 dB(A) Nachtzuschlag behaftet. Das bedeutet, dass in der
Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 23
Nacht im Vergleich zum Tag zwei Lärmpegelbereiche höher festzusetzen sind (beschränkt auf
Schlafräume).
Die Lärmpegelbereiche sind im Bebauungsplan entsprechend gekennzeichnet.
Sport
Auch wenn in der 18. Bundes-Immissionsschutzverordnung ( BImSchV) keine, der nach der
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) Nr. 6.7 vergleichbar e, ausführliche
Regelung enthalten ist, sondern nach § 2 (6) Satz 2 der 18. BImSchV Gemengelagen lediglich
„nach Absatz 2 entsprechend der Schutzwürdigkeit zu beurteilen sind“, so spricht nichts dag e-
gen, diese für den Gewerbelärm geltenden Grundsätze und die dazu bzw. schon vorher zu
Gemengelagen ergangene Rechtsprechung auch auf Sportanlagen zu übertragen. Es ist daher
für das Nachbargrundstück von Sportanlagen unter Beachtung insbesondere der in Nr. 6.7 TA
Lärm aufgeführten Kriterien ein Mittelwert festzulegen, der zwischen den Immissionsrichtwerten
für die benachbarten Gebiete bzw. den verschiedenen Nutzungen der näheren Umgebung liegt.
Es handelt sich hierbei nicht um den mathematisch-rechnerischen Mittelwert oder arithmetische
Mittel zweier Richtwerte, sondern ein Zwischenwert für den der Maßstab das Empfinden eines
verständigen Durchschnittsmenschen im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit der konfliktträcht i-
gen Nutzungen ist. Als oftmals geeigneter Kompromisswert und grundsätzlicher („sollen“) M a-
ximalwert nach Nr. 6.7 Satz 2 TA Lärm werden dabei die Richtwerte für Mischgebiete anges e-
hen.
Aufgrund einer schalltechnischen Untersuchung zur Sportlärmsituation im Rahmen einer Mehr-
familienhaus-Baumaßnahme an der Siemensstraße si nd für die Flurstücke Nr. 241, 247, 253
der Flur 186 (Siemensstraße Nr. 14, 16c und 18d) an der westlichen Gebäudeseite Zwischen-
werte zu bilden. Ebenso für die nördlichen und westlichen Gebäudeseiten der Flurstücke 345
und 346 (Siemensstraße Nr. 44a und b) sowie der nordwestlichen Gebäudeecke im Flurstück
347 (Siemensstraße Nr. 44). Nur für diese Fassaden sind Mischgebietswerte nach der
18. BImSchV in der Tageszeit von 6 bis 22 Uhr einzuhalten, d.h. 60 dB (A) am Tag.
Auch MI -Werte sind mit der Wohnnutzung verträglich. Aus dem ehemaligen Mischgebiet hat
sich de facto ein Allgemeines Wohngebiet entwickelt und die Wohnnutzung ist an die angren-
zenden Nutzungen herangerückt.
Die gegenseitige Rücksichtnahme zwischen Wohnbebauung und Sport wurde (im Fall der
Mehrfamilienhausbebauung) und kann bauordnungsrechtlich geregelt werden. Um keinen der
Parteien durch die formelle Änderung der Gebietsbezeichnung schlechter zu stellen wahrt diese
Regelung den Status Quo.
Da sich aus dem MI -Gebiet nun ein WA -Gebiet entwickelt hat und die Wohnnutzung als die
heranrückende Nutzung bezeichnet werden kann, ist eine gegenseitige Rücksichtnahme zwin-
gend.
Gewerbe
Zur Regelung der Emissionen aus dem angrenzenden Gewerbegebiet im Plangebiet gegenüber
der schutzbedürftigen Nutzung Wohnen (im Westen des Plangebietes) genügen im Hinblick auf
die o.g. geänderten Festsetzungen zur Art der Nutzung im Norden des Plangebiets die bisher i-
ge Gliederung des Gewerbe- und Industriegebietes über A bstandsklassen und die Regelung
Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 23
gem. § 1 (10) BauNVO, die eine über den Bestandsschutz hinausgehende planungsrechtliche
Absicherung gewährleistet (TF 1.2.4).
Fazit
Abschließend kann gesagt werden, dass das vorhandene Wohngebiet in einer Gemengelage
durch passive Maßnahmen geschützt werden kann und das Nebeneinander der drei Nutzungen
Wohnen, Gewerbe und Sport verträglich funktioniert. Aktive Lärmschutzmaßnahmen wie eine
Lärmschutzwand oder ein Lärmschutzwall kommen aus ökonomischer und städtebaulicher
Sicht nicht in Frage.
Die Wohnbebauung ist zwar strukturell problematisch (fehlende Infrastruktur); eine Überplanung
kann jedoch aufgrund der verfestigten Situation nicht tragfähig werden. In Kenntnis der Vorbe-
lastung können hier nur die geltenden Immissionsr ichtwerte für Mischgebiete eingehalten wer-
den. Mit den getroffenen Festsetzungen werden hier die zu beachtenden betrieblichen Belange
sowie gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten, in einen gerechten Ausgleich gebracht.
Störfall
Im festgesetzten Indust riegebiet befindet sich ein Betrieb mit Störfallrisiko. Der Betrieb ist als
Betriebsbereich unterer Klasse einzustufen. Im Störfallkonzept wurde der angemessene S i-
cherheitsabstand zu schutzbedürftigen Objekten mit 171 m ermittelt. Die nächsten schutzbe-
dürftigen Nutzungen – Einzelhandelszentrum Mediamarkt und Wohnbebauung Siemensstraße
weisen einen größeren Abstand auf.
Es befinden sich somit keine schutzbedürftigen Nutzungen im angemessenen Sicherheitsab-
stand. Da es sich um einen Betrieb handelt, der inner halb eines Industriegebietes bereits vor-
handen ist, sind keine planungsrechtlichen Maßnahmen zu treffen.
Abbildung 3: Produktionshalle mit Sicherheitsabstand
Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 23
Dachbegrünung
Die Dachflächen der zu errichtenden Gebäude mit 0-20° Dachneigung sind extensiv zu begr ü-
nen. Ausnahmen aus statischen Gründen (z.B. Leichtbauhallen) können zugelassen werden
(§ 9 (1) 25 a BauGB). Ergänzend zu den Immissionsschutzfestsetzungen stellen die textlichen
Festsetzungen zur Dachbegrünung ei ne verträgliche grünplanerische Einbindung des Gesam t-
gebietes sicher. Es wird gewährleistet, dass bei Neubauten, beispielsweise der Büroneubauten
im Norden, eine Dachbegrünung realisiert wird. Da es sich um ein Gewerbegebiet handelt, soll
bei statisch nich t tragfähigen Hallen im Einzelfall eine alternative Maßnahme der Begrünung
durchgeführt werden.
Alle weiteren zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 434 gelten
unverändert weiter.
7. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB
7.1 Rahmen der Umweltprüfung
Die in der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umwelt-
schutzes werden im nachfolgenden Umweltbericht dargelegt. Maßstab für die Bewertung der
Umweltauswirkungen sind die im Baugesetzbuch sowie in den einschlägigen Fachgesetzen und
Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes.
Die Beschreibung soll sich nach den Vorgaben des BauGB auf die direkten und die etwaigen
indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und
langfristigen, ständigen und vorübergehenden sowie positiven und negativen Auswirkungen der
geplanten Vorhaben erstrecken. Die Beschreibung soll zudem den auf Ebene der Europäischen
Union oder auf Bundes -, Landes - oder kommunaler Ebene festgelegten Umw eltschutzzielen
Rechnung tragen.
7.2 Kurzdarstellung der Planung
Das nahezu vollständig bebaute Plangebiet von ca. 41 ha Größe befindet sich südlich der I n-
nenstadt, westlich des Dortmund-Ems-Kanals und südlich der B 51 im Stadtteil Berg Fidel. Jen-
seits des Kanals schließen sich das Gewerbe- und Industriegebiet Loddenheide, im Süden ein
weiteres Gewerbegebiet und westlich Sport- und Freizeitanlagen sowie eine Bahnlinie an.
Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 soll die Zielsetzungen an das fortgeschriebene
Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster anpassen. Konkret bedeutet dies im Wesentlichen,
dass
1. nur noch ein zusammenhängender Sonderstandort „Einzelhandel“ südlich der Robert -
Bosch-Straße im Plangebiet verbleibt und
2. die Münsteraner Sortimentsliste in den textlichen Festsetzungen angepasst wird.
Entsprechend der Zielsetzung des Einzelhandels - und Zentrenkonzepts, soll der Schwerpunkt
für das Plangebiet das Sondergebiet „Einzelhandel“ ( im Westen des Plangebiets südlich der
Robert-Bosch-Straße) sein. Die im Bebauungsplan Nr. 434 festgesetzten Gewerbe- und Indust-
riegebiete sollen weiterhin ausschließlich für eine gewerblich- industrielle Nutzung vorbehalten
sein.
Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 23
Durch die faktische Änderung des bislang bestehenden Mischgebietes im Südwesten des Plan-
gebietes ändert sich die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan zu einem allgemeinen
Wohngebiet (WA).
7.3 Fachgesetzliche Ziele und sonstige Vorgaben des Umweltschutzes
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen sind neben den sich
unmittelbar aus dem Baugesetzbuch ergebenden Umweltschutzzielen insbesondere folgende
Ziele und Vorgabe des Umweltschutzes zu berücksichtigen.
Schutzgut fachgesetzliche Ziele und sonstige Vorgaben des Umweltschutzes
Mensch / menschliche G e-
sundheit
- Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG)
- Störfallverordnung (12. BImSchV) / Seveso III-Richtlinie
- DIN 18.005, Beiblatt 1, DIN 4109 (technische Regelwerk)
- Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV)
- Abstandserlass NRW (2007)
Pflanzen und Tiere / biologi-
sche Vielfalt
- Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) im Hinblick auf streng
geschützte Arten
- Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Regelungen des BauGB)
Boden - Bundes-/Landesbodenschutzgesetz
Fläche - Kommunales Flächensparziel (Umweltdaten Münster)
Wasser - Wasserhaushaltsgesetz/Landeswassergesetz
Klima/Luft
Klimawandel
- Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG)
- Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft
(39. BImSchV)
- Kommunale Ziele zur CO2 – Minderung (Umweltdaten Münster)
Landschaft - Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Regelungen des BauGB)
- Grünordnung Münster
Kulturelles Erbe - Denkmalschutzgesetz NRW
Tabelle 2: Schutzgüter
Die Art und Weise, wie die fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes im Rah-
men des Verfahrens berücksichtigt werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern dar ge-
legt. Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Bei-
spiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse, liegen nicht vor.
Der Regionalplan Münsterland stellt das Plangebiet als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)
sowie a ls Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dar. Überlagert wird die
Darstellung mit der Freiraumfunktion „Grundwasser - und Gewässerschutz“. Der Flächennu t-
zungsplan (FNP) wird parallel geändert. Entsprechend der Zielsetzung des Bebauungsplans er-
folgt im FNP eine Reduzierung der Sondergebietsflächen „Fachmarkt“ zugunsten von Gewerbe-
flächen sowie die Darstellung eines Wohngebietes . Durch die Lage im Innenbereich wird ein
Landschaftsplan nicht berührt.
Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 15 von 23
Das Plangebiet ist nicht Bestandteil der U mweltzone Münster und wird nicht von den konkreten
Zielsetzungen der Lärmaktionsplanung (Stand: August 2017) tangiert.
7.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose1
7.4.1 Mensch / menschliche Gesundheit
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Berg Fidel mit einer wohnberechtigten Bevölkerung
von 5.932 Einwohnern. (Stand: 31.12.2017).
Innerhalb des bisher rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 434 befindet sich am westlichen Rand
ein allgemeines Wohngebiet (WA) und ein Mischgebiet (MI) von jeweils ca. 1,3 ha Größe. Sons-
tige Wohnnutzungen sind im näheren Umfeld nicht vorhanden.
Das Freiraumkonzept der Grünordnung Münster stellt am östlichen Rand des Plangebietes den
systemübergreifenden Grünzug Dortmund -Ems-Kanal dar. Für die Erholung ist der Leinpfad
entlang des DEK als Vernetzungselement bedeutsam.
Im Plangebiet selber findet ansonsten keine Erholungsnutzung statt. Westlich grenzen an die
vorhandene Wohnbebauung Sportanlagen an (Softball, Baseball, Tennenplatz).
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Lärmimmissionen
Gemäß vorliegender Berechnungen nach RLS 90 aus dem Jahr 2012 2 treten durch den Stra-
ßenverkehr auf der Siemensstraße Lärmpegel (tags/nachts) von ca. 64/56 dB(A) an den str a-
ßenzugewandten Fassaden der Wohngebäude in der ersten Reihe auf. Die Orientierungswerte
der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete (WA) von 55/45 db(A) tags/nachts sind damit übe r-
schritten.
Gemäß der Rasterlärmkarten 2017 für den Schienenverkehrslärm werden an der westlichen
Seite des geplanten allgemeinen Wohngebietes die Orientierungswerte der DIN 18005 vor al-
lem nachts deutlich überschritten.
Aktive Schallschutzmaßnahmen sind in der gewachsenen Bestandssituation nicht vorgesehen.
Für den passiven Schallschutz werden daher im Bebauungsplan Lärmpegel bereiche (LPB IV
bis V) nach DIN 4109 für die Außenbauteile festgesetzt. Bei erheblicher baulicher Änderung von
Bestandsbauten oder bei Neubauten sind für die Außenbauteile die gekennzeichneten Lärmpe-
gelbereiche zu berücksichtigen. Räume die zum Schlafen dienen und nur über Fenster an Fas-
saden im Lärmpegelbereich IV oder schlechter verfügen, sind zudem mit schallgedämmten Lüf-
tern auszustatten. Ungestörter Schlaf ist nämlich in diesem Lärmniveau nur mit geschlossenem
1 Soweit möglich soll gemäß Anlage 1 BauGB die Prognose auch die möglichen erheblichen Auswirkungen während
der Bau- und Betriebsphase der geplanten Vorhaben berücksichtigen. Im Rahmen der Angebotsplanung ist dies für
einige zu prüfende Aspekte, z.B. eingesetzte Techniken und Stoffe, Art und Menge der erzeugten Abfälle, Abrissar-
beiten zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Etwaige Umweltfolgen sind im Rahmen der sich anschlie-
ßenden Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.
2 Ein Abgleich mit der Verkehrsentwicklung für das Jahr 2017 zeigt, dass durch die veränderten Verkehrsbelastungen
nur unwesentliche Veränderungen der Lärmpegel an den relevanten Immissionsorten zu erwarten sind, die jedenfall
durch die festgesetzten Lärmpegelbereiche sicher abgedeckt werden.
Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße
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Fenster möglich. Die Lüfter gewährleisten eine ausreichende Luftwechselrate in den Räumen
bei geschlossenen Fenstern.
Hinsichtlich des Gewerbelärms kommt es durch die Änderung des Bebauungsplans, die sich
hinsichtlich der Art der gewerblichen Nutzung auf den nördlichen Planbereich beschränken,
nicht zu wesentlichen Änderungen für die schutzbedürftige Wohnnutzung. Dies beinhaltet auch
die neue Wohnnutzung im Südwesten des Plangebietes, die anstelle eines Mischgebietes tritt.
Nach wie vor wird das Gebiet durch die Festsetzung von Abstandsklassen ge gliedert. Erweite-
rungen, Ergänzungen oder Erneuerungen müssen den notwendigen Immissionsschutz sicher-
stellen (vgl. TF 1.2.4). Darüber hinaus ergibt sich aus der bestehenden Gemengelage das G e-
bot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Jedenfalls ist durch die Änderung der Planung eine
Verschlechterung der Bestandssituation nicht ersichtlich.
Bezüglich des Sportlärms können für einzelne Gebäude die Richtwerte der 18. BImSchV in der
Ruhezeit für Allgemeine Wohngebiete nicht eingehalten werden. Für diese Gebäude erfolgt auf
Grund der gewachsenen Gemengelage eine Zwischenwertbildung.
Nur für diese Fassaden sind Mischgebietswerte nach 18. BImSchV in der Tageszeit von 6 bis
22 Uhr einzuhalten, d.h. 60 dB(A) am Tag. Auch MI-Werte sind mit der Wohnnutzung verträg-
lich. Die gegenseitige Rücksichtnahme zwischen Wohnbebauung und Sport wurde und kann
bauordnungsrechtlich geregelt werden. Um keinen der Parteien durch die formelle Änderung
der Gebietsbezeichnung schlechter zu stellen wahrt diese Regelung den Status Quo.
Lufthygiene
Von den im Plangebiet ansässigen sowie in benachbarten Gebieten liegenden gewerblichen
Anlagen gehen teilweise Emissionen aus, die zu einer Erhöhung von Luftverunreinigungen g e-
genüber der allgemeinen Hintergrundbelastung im Gebiet beitragen. Im bestimmungsgemäßen
Betrieb sind dadurch keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes -
Immissionsschutzgesetzes zu erwarten.
Von der Planänderung gehen keine Änderungen gegenüber der bisherigen Planfassung aus.
Die festgesetzten Abstandsklassen von Gewerbe und Industriegebieten stellen auch hinsichtlich
möglicher Luftschadstoffimmissionen die erforderlichen Abstände sicher.
Die zulässigen Jahresmittelwerte der 39. BImSchV für NO2 von 40 µg/m³ werden auch durch
den Straßenverkehr mit Werten 28- 32 µg/m³ an der Robert-Bosch-Straße bzw. von < 28 µg/m³
an der Siemensstraße unterschritten. Ebenso werden die zulässigen Jahresmittelwerte der 39.
BImSchV für PM10 von 40 µg/m³ mit Werten von < 28 µg/m³ an den beiden Straßen eingehal-
ten. Überschreitungshäufigkeiten der Tagesmittelwerte für PM10 von 50 µg/m³, über die zuläs-
sigen 35 Überschreitungen hinaus, sind nicht zu erwarten.
Störfallbetrieb
Im festgesetzten Industriegebiet befindet sich ein Betrieb mit Störfallrisiko. Der Betrieb ist als
Betriebsbereich unterer Klasse einzustufen. Im Störfallkonzept wurde der angemessene A b-
stand zu schutzbedürftigen Objekten mit 171 m ermittelt.
Hinsichtlich der Beurteilung erforderlicher Abstände von Störfallbetrieben kann unter Berüc k-
sichtigung der bestehenden Gemengela ge auf den von der Kommission für Anlagensicherheit
(KAS) beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit verabschiedeten
Leitfaden „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall -
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Verordnung in schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50
BImSchG“ zurückgegriffen werden (KAS-Leitfaden, 2. Aufl., 2010).
Die nächsten schutzbedürftigen Nutzungen – Einzelhandelszentrum Mediamarkt und Wohnbe-
bauung Siemensstraße – weisen Abstände auf, die deutlich über dem Schutzabstand von
171 m liegen. Sonstige schutzbedürftige Nutzungen, insbesondere dauerhaft dem Aufenthalt
von Menschen dienende Orte, Gebäude mit erhöhtem Publikumsverkehr oder stark frequentier-
te Verkehrswege sind im genannten Abstand nicht vorzufinden.
Maßgebliche Auswirkungen auf die Erholungsnutzung sind mit der Planung nicht verbunden.
7.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt
Das Plangebiet wird durch die gewerblich/industrielle Vornutzung geprägt. Naturnahe Lebens-
räume für Tie re und Pflanzen sind von daher im Gebiet nicht anzutreffen. Stellenweise finden
sich auf den Betriebsgrundstücken ungenutzte Flächen, auf denen sich (temporär) ruderale A r-
ten ansiedeln konnten.
Im Umweltkataster Münster sind innerhalb des Plangebietes zwei schutzwürdige Biotope g e-
mäß Stadtbiotopkartierung verzeichnet. Diese Biotope sind zwischenzeitlich nahezu vollständig
überbaut worden. Entsprechende Lebensräume sind nunmehr im Gebiet, mit Ausnahme einer
ca. 2.000 m² großen Fläche im Bereich der Südspitze des Dreieckshafens, nicht mehr anzutref-
fen.
Innerhalb des Plangebietes befinden sich die Naturdenkmale Nr. 500 ( 8 Stieleichen), 501
(1 Platane) und 502 (1 Platane, 1 Blutbuche)3.
Schutzgebiete für Natur und Landschaft oder sonstige geschützte Teile von Natur und Land-
schaft sind im Gebiet und im näheren Umfeld, mit Ausnahme der Naturdenkmale, nicht vorhan-
den. Das nächste Schutzgebiet gemäß Natura 2000 (FFH -Gebiet, Vogelschutzgebiet) befindet
sich in mehr als 5 km Entfernung zum Plangebiet.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Mit der Planung sind keine weitergehenden Eingriffe in die Lebensräume von Natur und Land-
schaft verbunden. Durch Nutzungsintensivierung zurzeit mindergenutzter Flächen können Rest-
flächen mit ruderalem Charakter auf Dauer verloren gehen.
Artenschutzprüfung
Die Artenschutzprüfung erfolgt auf der Grundlage der gemeinsamen Handlungsempfehlungen
des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Minister i-
ums für Klimaschutz, Umw elt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW vom
22.12.2010.
Die Vorprüfung hat ergeben, dass Vorkommen europäisch geschützter Arten nicht bekannt
bzw. zu erwarten sind. Lediglich im Bereich einer Lagerfläche an der Robert -Bosch-Straße wur-
den einmalig 2015 ein Flussregenpfeiffer und 2017 eine Kiebitzbrut beobachtet, die jedoch nicht
3 „Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen innerhalb der im Zu-
sammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne (VO) vom 3.
April 2001 (zuletzt geändert durch 2. Änderungsverordnung am 24.08.2006)“
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erfolgreich war. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese Arten die Fläche lediglich tempo-
rär genutzt haben, da die Fläche im ständigen gewerblichen Gebrauch ist (Abstellplatz für Fahr-
zeuge). Lebensstätten sonstiger geschützter Arten im engeren Sinne (Nist -, Brutstätten etc.)
werden aber nicht tangiert. Für Fledermäuse ist lediglich eine Nutzung des Kanalufers als
Jagdhabitat anzunehmen.
Bei möglicherweise vorkommenden europäischen Arten, die nicht zu den planungsrelevanten
Arten zählen (z.B. verbreitete Vogelarten), kann davon ausgegangen werden, dass wegen ihrer
Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes („Allerweltsarten“) bei
vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird.
Eingriffe in Natur und Landschaft
Ein Vergleich der 1.Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 mit der ursprünglichen Planfassung
ergab keine Änderung, die zu zusätzlichen Eingriffen in Natur und Landschaft führen könnten.
Ausgleichsmaßahmen sind insofern nicht erforderlich.
7.4.3 Fläche / Boden
Bei den im Plangebiet vorherrschenden Böden handelt es sich vornehmlich um Stadtböden, die
von den ursprünglichen Bodentypen abweichen. Der Versieg elungsgrad ist durch die Art der
Nutzung insgesamt als sehr hoch zu bezeichnen.
Altlasten-/Verdachtsflächen
Im Änderungsbereich befinden sich folgende Altlast-/Verdachtsflächen:
Nr. der Altlasten-/ Ver-
dachtsflächen
Kurzbeschreibung
953 – Altstandort Ehemalige Tankstelle wurde 2005 saniert. Flächige Auffüllungen; leichte Belastungen durch PAK
(polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe).
939 – Altstandort Ehemalige Maschinenfabrik mit Eigenverbrauchertankanlage; erhöhte Gehalte an PAK (polycyc-
lische aromatische Kohlenwasserstoffe)
975 – Altablagerung Flächige Auffüllung; Verunreinigungen mit PAK (polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstof-
fen), KW (Kohlenwasserstoffen) und Schwermetallen
903 – Altstandort Ehemaliges Betonwerk; lokal begrenzter Bereich durch Kohlenwasserstoffe verunreinigt. Auffül-
lung zeigt erhöhte Belastungen mit PAK (polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen) und
Schwermetallen.
905 – Altstandort Ehemalige Betriebstankstelle; Verunreinigungen mit PAK(polycyclischen aromatischen Kohlen-
wasserstoffen), KW (Kohlenwasserstoffen) und BTX vorhanden
94 – Altstandort Ehemalige Tankstelle, Bauhof; . Punktuelle Verunreinigungen mit KW (Kohlenwasserstoffen)
97 - Altablagerung Wiederverfüllte Entsandung; teilweise hohe Belastungen mit Schwermetallen, PAK (polycycli-
schen aromatischen Kohlenwasserstoffen), KW (Kohlenwasserstoffen) und BTX.
994 – Altstandort Ehemalige Tankstelle; leichte Verunreinigungen mit BTX
Tabelle 3: Altlast-/Verdachtsflächen
Darüber hinaus sind im Plangebiet weitere schädliche Bodenveränderungen bekannt.
Nr. der Schädlichen
Bodenveränderung
Kurzbeschreibung
100025 In Teilbereichen hohe Gehalte an KW (Kohlenwasserstoffe).
10005 Werkstattbetrieb mit Waschplatz.
90013 Im Bereich eines ehemaligen Heizöltanks hohe Kohlenwasserstoffgehalte und BTX.
Tabelle 4: Schädliche Bodenveränderungen
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Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Gemäß § 1a (2) BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen wer-
den; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche
Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernut z-
barmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu
nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Diese Grundsätze
sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 BauGB zu berücksichtigen.
Mit der 1. Änderung ergeben sich dahingehend keine Änderungen gegenüber den bisherigen
Festsetzungen, da die Grundflächenzahl als Maß für die Versiegelung der Grundstücke gleich
bleibt. Ebenso wirkt sich die Änderung nicht auf den Flächenverbrauch in Münster aus. Im Hi n-
blick auf die Ziele der Stadt Münster zum Flächensparen verhält sich die Änderung neutral.
Nach § 9 (5) Nr. 3 BauGB sollen im Bebauungsplan Flächen, deren Böden erheblich mit u m-
weltgefährdenden Stoffen belastet sind, gekennzeichnet werden. Der vorliegende Entwurf des
Bebauungsplans hat diese nach den Angaben der Unteren Bodenschutzbehörde im Plan g e-
kennzeichnet.
Bei Umnutzung / Baumaßnahmen sind ggf. weitere Maßnahmen erforderlich, die technischen
Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen werden dann im nachfolgenden Bauantragverfahren
für den Einzelfall festgelegt.
7.4.4 Wasser
Weite Teile des Plangebietes befinden sich innerhalb der Wasserschutzzone III des Wasser-
schutzgebietes Münster-Geist. Im Zuge des vom Rat der Stadt beschlossenen Wasserversor-
gungskonzeptes für die Stadt Münster ist als langfristige Maßnahme eine Wasserwerksumstruk-
turierung (DIPOL) vorgesehen. Dies hätte die Aufgabe des Wasserschutzgebietes Münster -
Geist zur Folge.
Bis auf weiteres sind die Regelungen der Wasserschutzgebietsverordnung Münster -Geist zu
beachten.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Die Änderung des Bebauungsplans selbst hat keine Auswirkungen auf den Grundwasserhaus-
halt bzw. das Trinkwasserschutzgebiet zur Folge.
Als sonstiges Gewässer ist der im Osten, außerhalb des Plans angrenzende Dortmund- Ems-
Kanal (DEK) zu benennen. Auswirkungen durch die Planänderungen auf den DEK sind nicht
ersichtlich.
7.4.5 Klima / Klimawandel
Klima:
Das Plangebiet stellt gemäß den Darstellungen des Klimaa npassungskonzeptes der Stadt
Münster durch die innerstädtische Lage und den hohen Versiegelungsgrad eines der thermisch
am stärksten belasteten Gebiete in Münster dar. Die Temperaturen liegen hier im Durchschnitt
um bis zu 2,5 K höher als im Freiland. Die Prognose für 2030 zeigt diesbezüglich eine Verfest i-
gung der Situation.
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Das Klimaanpassungskonzept der Stadt Münster stellt Teile des Plangebietes als im Starkr e-
genfall (Modellregen: Blockregen von 90 l/m² über 60 Minuten) potenziell überflutete Siedlungs-
flächen dar.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Klima:
Gemäß § 1a (5) BauGB soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen,
die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Kl i-
mawandel dienen, Rechnung getragen werden. Dieser Grundsatz ist in der Abwägung nach § 1
(7) BauGB zu berücksichtigen.
Die Planung führt hinsichtlich der Auswirkungen auf das Lokalklima zwar zu keinen Verschlech-
terungen gegenüber de m bislang geltenden Bebauungspl an. Den wachsenden Anforderungen
an die Klimawandelanpassung begegnet der Bebauungsplan langfris tig dennoch durch die
Festsetzung von Dachbegrünungen (TF 1.5). Somit kann einerseits der städtischen Wärmeinsel
entgegengewirkt werden, andererseits kann der Abfluss von Niederschlagswasser minimiert
werden, um vor allem potenzielle Überflutungsgefahren zu mindern.
7.4.6 Landschaft
Das Plangebiet ist durch eine gewerblich-industrielle Nutzung geprägt und hat keine direkte An-
bindung an die freie Landschaft, die straßenbegleitende Begrünung an der Siemensstraße und
die im Gebiet vorhandenen Naturdenkmale dar.
Das Freiraumkonzept der Grünordnung Münster stellt am östlichen Rand des Plangebietes den
systemübergreifenden Grünzug Dortmund -Ems-Kanal dar. Für die Gliederung des Gebietes,
insbesondere die Trennung von gewerblich genutzten Flächen und Wohnbauflächen, ist der
durchgehende Grünstreifen westlich der Siemensstraße bedeutsam. Eine prägende Grünstru k-
tur stellt auch das Kanalufer im südlichen Anschluss an den Dreieckshafen dar. Die im Plang e-
biet vorhandenen Naturdenkmäler setzen zusätzliche Akzente.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Die Planänderung hat keine maßgeblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Bereits der
bestehende Plan setzt ein bis zu 17- geschossiges Gebäude im Nordosten des Planes fest, das
im Rahmen der Änderung bestätigt wird.
7.4.7 Kulturelles Erbe
Bau- und Bodendenkmäler sind im Plangebiet nicht bekannt.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Im Rahmen der Hinweise zum Bebauungsplan wird auf den erforderlichen Umgang bei mögl i-
chen zukünftigen Fundstellen von Bodendenkmälern verwiesen. (vgl. Hinweis Nr. 2.2)
7.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern werden, sofern relevant, unter den
jeweiligen Schutzgütern beschrieben.
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7.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
Als erheblich nachteilige Umweltauswirkungen sind solche Wirkungen zu verstehen, die auch
unter Berücksichtigung von vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zur Minderung und
zum Ausgleich die Umwelt beeinträchtigen. Unter Berücksichtigung der unter Umweltaspekten
nur geringfügigen Änderungen gegenüber dem bisherigen Planstand, sind durch die
1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen
ersichtlich. Mit der Festsetzung eines A llgemeinen Wohngebietes anstelle eines Mischgebietes
ergeben sich hinsichtlich des vorhandenen Sportlärms formal erhebliche Umweltauswirkungen,
die jedoch den Status quo innerhalb der Gemengelage widerspiegeln.
7.5 Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
Im Falle der Nichtdurchführung der Planung kann es zu einer im Sinne des fortgeschriebenen
Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes unerwünschten Entwicklungen kommen. Maßgebliche
Veränderungen der Auswirkungen auf die Entwicklung des Umweltzustandes gegenüber der
Planung sind nicht ersichtlich.
7.6 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
Anderweitige Planungsmöglichkeiten drängen sich nicht auf.
7.7 Überwachung (Monitoring)
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der
Durchführung der Bauleitpläne entstehen, zu überwachen. Sie werden damit in die Lage ver-
setzt, nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und ggf. geeignete Maßnahmen zur A b-
hilfe zu ergreifen.
Konkrete Maßnahmen im Zuge des Monitorings sind zurzeit nicht vorgesehen. In nachfolgen-
den Genehmigungsverfahren sind ggf. noch Festlegungen zu treffen, die einem Monitoring un-
terzogen werden sollten. Eine abschließende Festlegung ist zurzeit noch nicht möglich bzw. e r-
forderlich.
Ausgleichsmaßnahmen, die einer Überwachung gemäß § 4c zu unterziehen wären, sind mit der
Planung nicht verbunden.
7.8 Zusammenfassung
Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 soll den städtebaulichen Zielsetzungen an das
fortgeschriebene Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster anpassen. Insbesondere soll der
Einzelhandel im Gebiet gesteuert werden. Des Weiteren soll ein bisheriges Mischgebiet durch
die faktische Änderung der Nutzung nunmehr als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt
werden.
Da die Änderungen innerhalb eines Bestandsbebauungsplans erfolgen sollen, der bereits zu
weiten Teilen baulich realisiert ist, sind die Auswirkungen auf die Umwelt und die zu betrac h-
tenden Schutzgüter überwiegend als gering zu bezeichnen:
Die vorhandene und neu geplante Wohnbebauung wird gegenüber der bisherigen Pl a-
nung durch die Ausweisung von Lärmpegelbereichen geschützt.
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Die vorhandene und neu geplante Wohnbebauung ist Lärmimmissionen durch Sportbe-
bauung ausgesetzt. Durch Mittelwertbildung soll der bestehenden Gemengelage Rec h-
nung getragen werden.
Der im Gebiet bereits vorhandene Störfallbetrieb weist ausreichende Abstände zu schut z-
bedürftigen Nutzungen auf.
Änderungen der Luftschadstoffimmissionen sind nicht zu erwarten.
Auswirkungen auf den Natur haushalt sind durch die intensive Vornutzung vernachlässi g-
bar. Die im Gebiet vorhandenen, zahlreichen Altlasten- /Verdachtsflächen sind im Bebau-
ungsplan in aktualisierter Form gekennzeichnet. Das bislang bestehende Wasserschut z-
gebiet ist zu berücksichtigen.
Von der Planung sind keine Natura 2000- Gebiete oder sonstige naturschutzrechtlich rele-
vante Gebiete betroffen. Die im Gebiet vorhandenen Naturdenkmäler werden nicht beei n-
trächtigt.
Ein Ausgleichserfordernis ergibt sich durch das bestehende Planungsecht ni cht. Im Ra h-
men der Artenschutzprüfung waren keine maßgeblichen Auswirkungen auf geschützte Ar-
ten ersichtlich.
Den Anforderungen des Klimawandels begegnet der Bebauungsplan langfristig durch die
Festsetzung von Dachbegrünungen bei Flachdächern. Somit kann einerseits der städt i-
schen Wärmeinsel entgegengewirkt werden, andererseits kann der Abfluss von Nieder-
schlagswasser minimiert werden.
Anderweitige Planungsmöglichkeiten drängen sich nicht auf. Ein Verzicht auf die Planung wür-
de hinsichtlich der Umweltfolgen keine wesentlichen Unterschiede zur Planung aufweisen.
Unter Berücksichtigung der unter Umweltaspekten nur geringfügigen Änderungen gegenüber
dem bisherigen Planstand, sind durch die 1. Änderung des Bebauung splans Nr. 434 keine er-
heblich nachteiligen Umweltauswirkungen ersichtlich.
7.9 Quellenangaben
Klimaanpassungskonzept Münster, Münster 2015
Umweltdaten Münster 2014/2015
Grünordnung Münster
Kommission für Anlagensicherheit (KAS) beim Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit: Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen
nach der Störfall -Verordnung in schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitpl a-
nung – Umsetzung § 50 BImSchG. (KAS-Leitfaden, 2. Aufl., 2010).
Zech Ingenieurgesellschaft, Schalltechnische Untersuchung zur Sportlärmsituation im Be-
reich eines geplanten Baugebietes an der Siemensstraße aus 2016.
8. Gesamtabwägung
Durch die 86. Änderung des Flächennutzungsplans werden die planerischen Voraussetzungen
zur Anpassung an das fortgeschriebene Einzelhandelskonzept geschaffen.
Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung
Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 23 von 23
Im Rahmen der Umweltprüfung wurden die Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter im
Planänderungsbereich untersucht. Im Vergleich zu den bisherigen Darstellungen des Flächen-
nutzungsplans ergibt sich kein maßgebliches Eingriffspotenzial. Belange des Artenschutzes
stehen der Änderung nicht entgegen. Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung sind
diesbezüglich keine Verbotstatbeständen absehbar.
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung werden die konkretisierten Rahmenbedingungen
ermittelt, um erheblich nachteilige Umweltauswirkungen soweit möglich zu vermeiden oder aus-
zugleichen.
9. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen
Für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 434 handelt es sich um ein Bestandsgebiet. Die Er-
schließung ist bereits erstellt.
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum
Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 Siemensstraße /
Robert-Bosch-Straße.
Münster, den __________
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Robin Denstorff
Stadtbaurat
V-0433-2018-Anlage-5-Planzeichnung-B434
462 Zeichen
j N} [2 - F f . n . am »|® 5 so ] um se] ı »|® UAK IV) : 3 [© . ” Bebauungsplan Nr. 434 - 1. Änderung " «[® To] - a] AD j Amt für Stadtentwicklung, z N Stadtplanung, hr > Verkehrsplanung & < - S Anlage 5 zur Vorlage Nr. V/0433/2018) N Q mx 08 W.AKHV] Fr} m u. AK HIV s talk g 8 3 8 N | O8 0 A Flut; = ® = |®| AKEN w.AKHII oe »|® —— 5 Tr 08 = |. = \ une \ ß p 2a S a a B YJalı os |E9 Am Pr Flur 186° ae © o _ o an .. _ \ Verkleinerung / Maßstab 1:5000
Berichtsvorlage
4687 Zeichen
V/0433/2018 V/0433/2018 Öffentliche Berichtsvorlage Betrifft 1. 86. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Hiltrup im Stadtteil Berg Fidel im Bereich Robert-Bosch-Straße 2. 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434: Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße Kenntnisnahme der Entwürfe zur Offenlegung Beratungsfolge 07.06.2018 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Bericht 21.06.2018 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Bericht Bericht: Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf der 86. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) im Stadtbezirk Münster-Hiltrup im Stadtteil Berg Fidel im Bereich Robert-Bosch-Straße und die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434: Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße öffentlich auszulegen. Die Stadt Münster beabsichtigt die Ziele der Fortschreitung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts auf der Ebene der Bauleitplanung konsequent umzusetzen. Für die überwiegend bereits bebauten und gewerblich genutzten Bereiche an der Siemensstraße und Robert-Bosch-Straße haben sich die einzelhandelsstrukturellen Zielsetzungen geändert. Entsprechend sollen die Sondergebietsflächen für den großflächigen nicht innenstadtrelevanten Einzelhandel in ihrem Umfang reduziert werden. Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 soll die Zielsetzungen an das fortgeschriebene Einzel- handels- und Zentrenkonzept Münster anpassen: Konkret bedeutet dies im Wesentlichen, dass 1. nur noch ein zusammenhängender Sonderstandort „Einzelhandel“ südlich der Robert-Bosch- Straße im Plangebiet verbleibt und 2. die Münsteraner Sortimentsliste in den textlichen Festsetzungen angepasst wird. Als Schlussfolgerung wird das im nördlichen Teilbereich bisher festgesetzte Sondergebiet zukünftig als Gewerbegebiet festgesetzt. Zielsetzung ist es hier, hochwertige Büronutzungen zu etablieren. Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 24.05.2018 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Benson / Herr Geitel Telefon: 492 61 32 / 492 61 93 Benson@stadt-muenster.de Geitel@stadt-muenster.de - 2 - V/0433/2018 Konkreter Anlass ist ein vorliegender Antrag auf Vorbescheid auf Erweiterung eines bereits vorhan- denen zentrentypischen Einzelhandelsbetriebes der Branche Fahrrad-/ Motorradbedarf. Der Rat der Stadt Münster hat am 16.03.2016 (Vorlage Nr. V/0176/2016) den Beschluss zur Aufstel- lung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße gefasst. Da das o.g. Vorhaben der Branche Fahrrad-/Motorradbedarf den Planungszielen der in Aufstellung befindlichen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 widerspricht, wurde auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 16.03.2016 die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens am 18.04.2016 für einen Zeitraum von 12 Monaten ausgesetzt. Damit die Planungsabsichten nicht be- hindert oder durch zwischenzeitliche Bauaktivitäten oder Nutzungsänderungen erschwert oder un- möglich gemacht werden, hat der Rat der Stadt Münster am 22.03.2017 eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB erlassen (V/0061/2017) und am 31.01.2018 um ein weiteres Jahr bis zum 18.04.2019 verlängert (V/0991/2017). Die Bebauungsplanänderung erfordert auch eine Änderung des Flächennutzungsplans (FNP). Das als 86. Änderung des FNP geführte Verfahren wird zusammen mit der 1. Änderung des Bebauungs- plans Nr. 434 im sogenannten Parallelverfahren geführt. Der Beschluss zur 86. Änderung des FNP soll durch die Vorlage Nr. V/0431/2018 in dieser Sitzungskette erfolgen Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 sowie zur 86. Änderung des FNP erfolgte vom 19.02. bis 05.03.2018 durch Aushang der Planentwürfe im Kun- denzentrum des Stadthauses 3. Einer hier vorgebrachten Anregung eines Eigentümers, das Sonder- gebiet nicht in ein Gewerbegebiet zu ändern und zudem mehr Geschosse zuzulassen, wurde in Tei- len entsprochen. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand vom 27.03. bis 27.04.2018 statt. Die vorgebrachten Anregungen wurden in der Planung weitestgehend berück- sichtigt. Die Offenlegung soll von Mitte August bis Mitte September 2018 erfolgen. Nähere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. I.V. gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A 1. Begründung zur 86. Änderung des FNP 2. Planzeichnung zur 86. Änderung des FNP 3. Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 4. Textliche Festsetzungen zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434 5. Planverkleinerung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434
V-0433-2018-Anlage-4-Textliche-Festsetzungen-B434
6904 Zeichen
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 3 Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0433/2018 Textliche Festsetzungen zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 434: Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Sondergebiet Einzelhandel 1.1.1 Folgende Nutzungen sind allgemein zulässig: Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit den Warengruppen Autos, Autoteile, - zubehör und - reifen, Baumarktsortiment im engeren Sinne (umfasst die Sortimente Baustoffe, Bauelemente, Eisenwaren/Werkzeuge, Sanitär - und Installationsbedarf, Farben/Lacke/Tapeten, Elektro- Installationsmaterial, Bodenbeläge/Parkett/Fliesen) , Boote und Zubehör, Campingwagen und -artikel, Zelte, Erotikartikel, Gartenbedarf, - möbel, -geräte, Pflanzen, Haushaltsgroßgeräte, weiße Ware, Kinderwagen, Küchen, Matratzen, Möbel, Büromöbel, Motorräder, - zubehör, und - reifen, Reitsportartikel (ohne Reitbekleidung und Reitschuhe), Sauna-/Schwimmbadanlagen, Sportgroßge- räte, Teppiche, Tiermöbel, Zoologischer Bedarf / Lebende Tiere. Der Anteil der Randsortimente darf nicht mehr als 10 % der jeweilig en Verkaufsflä- che oder maximal 800 m² betragen. Büro- und Verwaltungsgebäude. 1.1.2 Einzelhandelsnutzungen sind ausschließlich im Erdgeschoss zulässig. 1.1.3 Unter der Hausnummer Robert -Bosch-Straße 2-4 befinden sich folgende Betriebe, die nach den Festsetzungen gemäß 1.1.1 unzulässig wären: a. Elektrofachmarkt „Media Markt“ mit 3188 m² Verkaufsfläche (Gemarkung Münster, Flur 185, Flurstück 113) b. Fahrradfachmarkt „Lucky Bike“ mit 2039 m² Verkaufsfläche (Gemarkung Münster, Flur 185, Flurstück 310) c. Lebensmitteleinzelhandel „Lidl“ mit 1.136 m² Verkaufsfläche (Gemarkung Münster, Flur 185, Flurstück 113) Für die unter a) - c) genannten Betriebe gelten folgende Festsetzungen: Änderungen und Erneuerungen sind zulässig. Eine einmalige Erweiterung ist bis maximal 5 % der unter a) - c) genannten Ver- kaufsflächenzahlen zulässig (§ 1 (10) BauNVO). 1.2. Gewerbe- und Industriegebiete 1.2.1 Einzelhandelsbetriebe (mit Ausnahme von Kfz - und Orthopädie-Einzelhandel) und Ver- gnügungsstätten sind unzulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO). 1.2.2 Unter der Hausnummer Robert -Bosch-Straße 21 befinden sich folgende Betrieb e, die nach den Festsetzungen gemäß 1.2.1 unzulässig wären: Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 3 d. Lebensmitteleinzelhandel „Aldi“ mit 7 50 m² Verkaufsfläche (Gemarkung Münster, Flur 185, Flurstück 101) e. Textileinzelhandel „KiK“ mit 354m² Verkaufsfläche (Gemarkung Münster, Flur 185, Flurstück 101) Für die unter d) - e) genannten Betriebe gelten folgende Festsetzungen: Änderungen und Erneuerungen sind zulässig. Eine einmalige Erweiterung ist bis maximal 10 % der unter d) bis e) genannten Ver- kaufsflächenzahl zulässig, höchstens jedoch bis 800 m² (§ 1 (10) BauNVO). 1.2.3 Betriebe der jeweils nächstniedrigere n Abstandsklasse sind ausnahmsweise zulässig, wenn der Immissionsschutz sichergestellt ist (§ 31 Abs. 1 BauGB). 1.2.4 Erweiterungen, Ergänzungen und Erneuerungen vorhandener und zulässigerweise er- richteter Gewerbebetriebe, die nach den Festsetzungen unzulässiger Abstandsklassen gemäß Abstandserlass auch in Verbindung mit Pkt. 1.2.3 unzulässig wären, sind aus- nahmsweise zulässig, wenn der Immissionsschutz sichergestellt ist (§ 1 Abs. 10 Bau N- VO). 1.2.5 Betriebsleiterwohnungen i. S. d. §§ 8 und 9 Abs. 3, Nr. 1 BauNVO sind unzulässig. 1.2.6 Werbeanlagen innerhalb der Anbauverbotszone (zwischen Bundesstraße 51 und Bau- grenze) sind nicht zulässig. Werbeanlagen innerhalb der Anbaubeschränkungszone und mit Wirkung zur Bundesstraße bedürfen grundsätzlich der gesonderten Zustimmung gemäß § 9, Abs. 6 FStrG der Straßenbauverwaltung. Außerhalb der Anbauverbotszone ist die Ausrichtung und Gestaltung der Werbeanlagen so umzusetzen, dass die We r- bung die Verkehrsteilnehmer nicht blendet oder ablenken kann. 1.3 Umwelt 1.3.1 Auf privaten Stellplatzflächen ist je 6 Stellplätze ein hochstämmiger Baum (z. B. Sti elei- che Spitzahorn, Platane) zu pflanzen und zu erhalten. Der Stammdurchmesser soll mi n- destens 6 cm betragen. Die Bäume sind im Kronen- /Traufenbereich durch eine Baum- scheibe oder eine bepflanzte Fläche von ca. 2,3 x 2,3 m zu schützen (§ 9 Abs. 1, 25 a BauGB). 1.4 In den mit dem Lärmpegelbereich (LPB) IV und V gekennzeichneten Baugrenzen sind an den Gebäudefassaden Schallschutz an den Außenbauteilen nach Maßgabe der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ vorzusehen (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB). 1.5. Bei den gekennzeichneten Lärmpegelbereichen ergibt sich die Festsetzung durch die hohen Lärmbelastungen durch den Schienenverkehr in der Nacht. Bei Aufenthaltsräu- men, die überwiegend nicht als Schlafraum genutzt werden, können die Anforderungen an den Schallschutz der Außenbauteile um zwei Lärmpegelbereiche reduziert werden. 1.6 In den überwiegend zum Schlafen genutzten Räumen, die nur über Lüftungsmöglichkei- ten an den mit LPB IV -V gekennzeichneten Baugrenzen verfügen, sind schallgedämmte Lüftungen zu installieren (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB). Bebauungsplan Nr. 434 – 1. Änderung Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 3 1.7 Für die Gebäudefronten einzelner Geschosse sind geringere Schallschutzanforderungen zulässig, wenn die Verträglichkeit mit einem Schallschutznachweis belegt wird. (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB) 1.8 Die Dachflächen der zu errichtenden Gebäude mit 0 - 20° Dachneigung sind extensiv zu begrünen. Ausnahmen aus statischen Gründen (z.B. Leichtbauhallen) können zugelas- sen werden (§ 9 (1) 25 a BauGB). 2 Hinweise 2.1 Das Bebauungsplangebiet liegt teilweise in der Wasserschutzzone III des Wasse r- schutzgebietes Münster-Geist. Die Bestimmungen der Schutzgebietsverordnung sind zu beachten. Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Wasserschutzgebiet die Grundwasserstände ändern können (sinkend, aber auch steigend) und somit bei allen Bauverfahren mit au f- zunehmen ist, dass für einen entsprechenden baulichen Schutz vorzusorgen ist. 2.2. Die Entdeckung von Bodendenkmäl ern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Ei n- zelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Münster/ Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaft s- verband Westfalen- Lippe/ LWL -Archäologie für Westfal en, Münster, anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). 2.3 Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kunden- zentrum `Planen - Bauen - Umwelt‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.
V-0433-2018-Anlage-2-Planzeichnung-FNP086
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0433/2018
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (6)
- Siemensstraße
- Robert-Bosch-Straße 1
- Hammer Straße
- Albersloher Weg 33
- Loddenheide
- Hohe Ward
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Details
- Aktenzeichen
- V/0433/2018
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 15.05.2018
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37